4a O 131/16 – Lagerungsanordnung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2769

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 24. April 2018,  Az. 4a O 131/16

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
  3. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. T a t b e s t a n d
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse, Feststellung der Verpflichtung, Schadensersatz für patentverletzende Handlungen zu leisten, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage LSG2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 246 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage LSG1 und in Übersetzung als Anlage LSG1a). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 12.05.2009 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 19.05.2008 der DK 2008 00XXX angemeldet. Am 08.04.2015 veröffentlichte das Europäische Patentamt den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.
  7. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent ist ein Einspruchsverfahren anhängig, in dem noch keine Entscheidung ergangen ist. Das Europäische Patentamt bestimmte mit Bescheid vom 05.12.2017 den Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch auf den 06.06.2018 und gab eine vorläufige Einschätzung ab, wonach Anspruch 1 des Klagepatents neu und erfinderisch sei und ein Widerruf nicht gerechtfertigt sei. Auf den in Anlage LSG12 bzw. FROH4 (und in Übersetzung als Anlage FROH5) vorgelegten Bescheid wird wegen seines Inhalts verwiesen.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache:

  8. „Storage arrangement comprising two or more cases or a case and a lid, all parts that can be stacked and interconnected and where the cases or lids have opposite facing gables and where a connecting bridge (4) is placed in the four corners or with one connecting bridge (4) on each of the opposite facing gables, wherein each connecting bridge (4) is provided with a top bridge (3) on top and with a bottom bridge (2) on the bottom, whereby in the interconnected state of the parts the bottom bridge (2) of the upper case or lid interconnects with the top bridge (3) of the below case or lid, wherein the bottom bridge (2) of the top case or lid is shaped as a male part having a downward pointing L profile which interconnects with the top bridge (3) of the below case which is shaped as a female part also having an L profile,
  9. characterized in, that the L profiles of the top bridges (3) and of the bottom bridges (2) have the same lateral orientation such that when the bottom bridges (2) of the top case or lid are placed above the opposite top bridges (3) of the lower case or lid they will get in gear and with a sidewards push on the top case or lid be brought into a tight and compact condition,
  10. and that a transport lock (7) is provided on the case or lid for blocking disassembly and keeping the top bridges (3) and bottom bridges (2) in tight and compact coupling, such transport lock (7) being able to be activated outside the case or lid by a locking knob (8).“
  11. In deutscher Übersetzung gemäß der Klagepatentschrift lautet Anspruch 1 wie folgt:
  12. „Lagerungsanordnung, die zwei oder mehr Kästen oder einen Kasten und einen Deckel umfasst, wobei alle Teile gestapelt und miteinander verbunden werden können und wobei die Kästen oder Deckel sich gegenüberliegende Giebel haben und wobei eine Verbindungsbrücke (4) in den vier Ecken angeordnet ist, oder mit einer Verbindungsbrücke (4) an jedem der sich gegenüberliegenden Giebel, wobei jede Verbindungsbrücke (4) mit einer oberen Brücke (3) an der Oberseite und mit einer unteren Brücke (2) an der Unterseite versehen ist, wobei im miteinander verbundenen Zustand der Teile die untere Brücke (2) des oberen Kastens oder Deckels mit der oberen Brücke (3) des darunterliegenden Kastens oder Deckels verbunden ist, wobei die untere Brücke (2) des oberen Kastens oder Deckels als ein männliches Teil mit einem nach unten weisenden L-Profil gestaltet ist, das zur Verbindung mit der oberen Brücke (3) des darunterliegenden Kastens vorgesehen ist, die als ein ebenfalls ein L-Profil aufweisendes weibliches Teil gestaltet ist,
  13. dadurch gekennzeichnet, dass die L-Profile der oberen Brücken (3) und der unteren Brücken (2) die gleiche seitliche Ausrichtung haben, sodass sie wenn die unteren Brücken (2) des oberen Kastens oder Deckels über den gegenüberliegenden oberen Brücken (3) des unteren Kastens oder Deckels angeordnet sind, ineinander eingreifen und mit einem seitlichen Druck auf den oberen Kasten oder Deckel in einen straffen und kompakten Zustand gebracht werden,
  14. und dass eine Transportverriegelung (7) an dem Kasten oder dem Deckel angeordnet ist, um ein gegenseitiges Lösen zu blockieren und die oberen Brücken (3) und die unteren Brücken (2) in einer straffen und kompakten Kopplung zu halten, wobei diese Transportverriegelung (7) außerhalb des Kastens oder des Deckels durch einen Verriegelungsknauf (8) aktiviert werden kann.“
  15. Wegen des nur in Form eines Insbesondere-Antrags geltend gemachten abhängigen Unteranspruchs 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  16. Zur Veranschaulichung der anspruchsgemäßen Lehre werden nachfolgend Fig. 2, 3 und 4 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:
  17. Die Beklagte bietet stapel- und verbindbare Transportkoffer mit den Bezeichnungen „A PRO“ und „A RACK“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) im Inland an und vertreibt sie seit September 2017. Von den angegriffenen Ausführungsformen wurden Fotos in Anlage LSG9 sowie Muster in den Anlagen FROH8a/b/c und LSG13 zur Akte gereicht.
  18. Eine frühere Version einer angegriffenen Ausführungsform stellte die Beklagte im Oktober 2016 auf der Messe B in C aus. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin vorprozessual mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 02.11.2016 (Anlage LSG6) ab. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 22.11.2016 (Anlage LSG7) als ungerechtfertigt zurück. Die auf der Messe ausgestellte angegriffene Ausführungsform greift die Klägerin ausdrücklich nur im Zusammenhang mit den ihr entstandenen Abmahnkosten an.
  19. Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß.
  20. Das Vorhandensein der vom Klagepatent geforderten männlichen und weiblichen L-Profile werde von der Beklagten tatsächlich nicht bestritten, was ihr wahrheitsgemäß auch nicht möglich wäre.
  21. Das Klagepatent verlange keine „Vorverhakung“. Dies sei allenfalls Lehre eines Unteranspruchs, habe aber in Anspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Dem Anspruch gehe es bei dem „ineinander eingreifen“ in erster Linie um eine seitliche Ausrichtung der oberen und unteren Brücken. Erforderlich sei nur, dass ein Eingriff möglich ist und die Kästen so in eine Ausgangsposition gebracht werden, von der aus sie in die Profile eingeschoben werden können. Das Klagepatent schreibe nicht vor, dass ein Anheben des oberen Kastens in diesem Zustand unmöglich gemacht wird. Ein Ausfädeln müsse zum Abnehmen des oberen Kastens nicht erfolgen. Auch bei der Ausgestaltung nach Fig. 1 sei die senkrechte Einsinkbewegung reversibel.
  22. Die Vermeidung eines Spiels zwischen den Koffern werde vom Klagepatent zwar als Problem im Stand der Technik genannt, jedoch werde dieses nur nachrangig angesprochen. Primäres Problem seien die schwer bedienbaren Verschlussklipps. Eine patentgemäße „straffe und kompakte Kopplung“ erfordere keine Spielfreiheit, Verspannung oder die Vermeidung eines Akkordeoneffekts – dies sei vielmehr erst Gegenstand einer bevorzugten Ausgestaltung. Hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2018 weiter ausgeführt, dass es für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre ausreiche, wenn das Spiel so gering ist, dass aus gekoppelten Kästen ein gut handhabbarer Stapel entstehe. Eine fixe Zahlengrenze für ein Spiel sei nicht in den Anspruch aufgenommen worden. Allenfalls könne das Klagepatent auf die Vermeidung eines Spiels von bis hinauf zu 3 mm zwischen zwei Kästen abzielen.
  23. Im verbundenen Zustand bildeten die Kästen der (vertriebenen) angegriffenen Ausführungsformen einen festen und kompakten Stapel, wie vom Klagepatent vorgesehen. Zwischen den gestapelten Kästen bestehe nur ein geringes Spiel. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene Transportsicherung halte dementsprechend die Kästen auch „in einer straffen und kompakten Kopplung“.
  24. Der Anspruchswortlaut „aktiviert“/„activated“ sei als „bedient“ oder „betätigt“ zu verstehen. Die Transportverriegelung müsse die Fähigkeit besitzen, von der Außenseite mit einem Verriegelungsknauf betätigt zu werden. Es reiche insoweit aus, wenn die Verriegelung automatisch erfolge und die Entriegelung durch eine manuelle Betätigung des Verriegelungsknaufs vorgenommen wird. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall. Auch könne der Griff beim seitlichen Bewegen des oberen Kastens betätigt und so die Transportsicherung aktiviert werden.
  25. Die Beklagte müsse ferner die der Klägerin entstandenen Abmahnkosten ersetzen. Der Messe-Auftritt (B) der Beklagten im Oktober 2016 habe eine Erstbegehungsgefahr ausgelöst und sei zudem als Anbieten zu werten. Soweit die Beklagte angeblich fehlende Nachweise zur Ausgestaltung der ausgestellten angegriffenen Ausführungsform bemängelt, sei dies unbeachtlich, solange die vorgetragenen Eigenschaften nicht bestritten werden. Die auf der Messe ausgestellte angegriffene Ausführungsform habe ein geringeres Spiel zwischen den Kästen aufgewiesen als die nun vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen.
  26. Das Klagepatent werde erfolgreich gegen den erhobenen Einspruch verteidigt werden, so dass der Rechtsstreit nicht auszusetzen sei. Gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik sei das Klagepatent neu und erfinderisch. Es liege auch keine unzulässige Erweiterung vor.
  27. Die Klägerin beantragt:
  28. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  29. 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,
  30. zu unterlassen,
  31. Lagerungsanordnungen, die zwei oder mehr Kästen oder einen Kasten und einen Deckel umfassen, wobei alle Teile gestapelt und miteinander verbunden werden können und wobei die Kästen oder Deckel sich gegenüberliegende Giebel haben und wobei eine Verbindungsbrücke in den vier Ecken angeordnet ist, wobei jede Verbindungsbrücke mit einer oberen Brücke an der Oberseite und mit einer unteren Brücke an der Unterseite versehen ist, wobei im miteinander verbundenen Zustand der Teile die untere Brücke des oberen Kastens oder Deckels mit der oberen Brücke des darunterliegenden Kastens oder Deckels verbunden ist, wobei die untere Brücke des oberen Kastens oder Deckels als ein männliches Teil mit einem nach unten weisenden L-Profil gestaltet ist, das zur Verbindung mit der oberen Brücke des darunterliegenden Kastens vorgesehen ist, die als ein ebenfalls ein L-Profil aufweisendes weibliches Teil gestaltet ist,
  32. in der Bundesrepublik Deutschland
  33. herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  34. bei denen die L-Profile der oberen Brücken und der unteren Brücken die gleiche seitliche Ausrichtung haben, sodass sie wenn die unteren Brücken des oberen Kastens oder Deckels über den gegenüberliegenden oberen Brücken des unteren Kastens oder Deckels angeordnet sind, ineinander eingreifen und mit einem seitlichen Druck auf den oberen Kasten oder Deckel in einen straffen und kompakten Zustand gebracht werden, und dass eine Transportverriegelung an dem Kasten oder dem Deckel angeordnet ist, um ein gegenseitiges Lösen zu blockieren und die oberen Brücken und die unteren Brücken in einer straffen und kompakten Kopplung zu halten, wobei diese Transportverriegelung außerhalb
    des Kastens oder des Deckels durch einen Verriegelungsknauf aktiviert werden kann;
    (EP 2 346 XXX – Anspruch 1)
  35. 2. der Klägerin für die Zeit ab dem 08.05.2015 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;
  36. 3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 08.05.2015 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten, nach Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses, unter Angabe
  37. a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  38. b) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
  39. c) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  40. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenhöhe sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,
  41. e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  42. wobei
  43. – der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  44. – zu den Angaben nach Ziff. I.3.a) und I.3.b), hinsichtlich der Abnehmer jedoch nur soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind, Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Details geschwärzt werden dürfen.
  45. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 08.05.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  46. III. Die Beklagte wird verurteilt, die im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten und der Klägerin die Vernichtung nachzuweisen.
  47. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, frühestens seit dem 08.05.2015 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 346 XXX erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, sowie endgültig zu entfernen, in dem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
  48. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.606,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  49. Ferner beantragt die Klägerin die Festsetzung von gesonderten Teilsicherheiten für die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf gemeinsam, für die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam, den Zahlungsantrag und die Kostenentscheidung.
  50. Wegen des nur in Form eines Insbesondere-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 7 wird auf die Klageschrift vom 16.12.2016 verwiesen.
  51. Die Beklagte beantragt:
  52. Die Klage wird abgewiesen.
  53. Hilfsweise:
  54. Der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
  55. Weiter hilfsweise:
  56. Den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen den Rechtsbestand des Klagepatents erhobenen Einspruch auszusetzen.
  57. Die Beklagte trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
  58. Kern der Lehre des Klagepatents sei die Spielfreiheit der Verbindungsbrücken, also das Herstellen eines spielfreien, straffen und kompakt gestapelten Behälterstapels, der jedenfalls keinen Akkordeoneffekt aufweise. Soweit die Klägerin vortrage, Hauptproblem sei gewesen, dass Verschlussclips schwer bedienbar seien oder beschädigt werden könnten, widerspreche dies der erteilten Anspruchsfassung. Dies zeige der Gang des Erteilungsverfahrens, auf den zurückgegriffenen werden dürfe, da er Niederschlag in der Patentschrift gefunden habe. Der ursprüngliche Anspruch sei nicht als patentfähig erachtet worden, da schon der im Prüfungsverfahren zitierte Stand der Technik Verschlussclip-freie Lösungen gekannt habe. Deshalb seien dem Anspruch u.a. die Merkmale zu einem „ineinander Eingreifen“ und einem „straffen und kompakten Zustand“ hinzugefügt worden, wobei es sich um erfindungswesentliche Merkmale handele. Der „straffe und kompakte Zustand“ solle gerade die objektive Aufgabe lösen, einen Akkordeoneffekt zu vermeiden.
  59. Das Klagepatent erfordere mit einem „ineinander eingreifen“ Maßnahmen, die allein durch das Abstellen eines oberen Kastens auf einen unteren Kasten eine Vorverhakung bewirken. Dies folge aus dem englischen Anspruchswortlaut „get in gear“, was sich auch in Abs. [0040] wiederfinde. Belegt werde diese Auslegung von Abs. [0016], der sich auch nicht nur auf eine bevorzugte Ausführungsform beziehe. Die hierin angesprochene „endgültige Kopplung“ zeige dem Fachmann, dass es auch eine nicht endgültige Kopplung geben müsse. Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall, bei denen es nur zu einem bloßen Nebeneinander der L-Profile durch das Absenken des oberen Kastens auf den unteren komme. Die obere Toolbox könne aus dieser Position einfach angehoben werden und müsse nicht – wie bei dem patentgemäßen System erforderlich – erst ausgefädelt werden.
  60. Ein „straffer und kompakter Zustand“ bedeute, dass zwei übereinander gestapelte Kästen zumindest spielfrei, wenn nicht gar verspannt zueinander angeordnet sind, um so ein Wackeln und einen Akkordeon-Effekt zu verhindern. In der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2018 hat sie dazu ergänzt, dass ein „straffer und kompakter Zustand“ in Abs. [0012] a.E. des Klagepatents negativ definiert wird und nicht mehr vorliegt, wenn das Spiel mehr als 1,5 mm beträgt.
  61. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei dies nicht verwirklicht. Es existiere auch kein straffer und kompakter Zustand; vielmehr bestehe jeweils ein Spiel zwischen den A, was sich bei einem Stapel aufsummiere. Es komme nur zu einem spielbehafteten, wackligen Verbund.
  62. Es bestehe bei den angegriffenen Ausführungsformen auch keine Transportverriegelung sondern nur eine Transportverrastung. Diese blockiere nicht – wie vom Klagepatent vorgeschrieben – ein Lösen der Kopplung, sondern erschwere dieses nur.
  63. Patentgemäß muss die Transportverriegelung durch einen Verriegelungsknauf aktiviert werden. Der englische Wortlaut „activate“ sei nicht im Sinne von „betätigen“ oder „bedienen“ zu verstehen. Die Verriegelungseinrichtungen der angegriffenen Ausführungsformen seien nicht als Verriegelungsknauf ausgebildet, mittels dem die Transportverriegelung aktiviert werden könne. Die Verriegelungszunge schnappe automatisch ein und könne bestenfalls manuell deaktiviert werden. Patentgemäß müsse die Verriegelung aber aktiviert werden können. Demgegenüber finde bei den angegriffenen Ausführungsformen eine automatische Verrastung statt – dem Bediener bleibe keine Wahlmöglichkeit, eine Verriegelung nicht vorzunehmen.
  64. Hilfsweise sei der Rechtsstreit jedenfalls im Hinblick auf den erhobenen Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen. Der Einspruch werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein. Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents sei nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung WO 2006/099XXX A1 (Entgegenhaltung ED1). Zudem fehle Anspruch 1 die Erfindungshöhe gegenüber der US 7,219,XXX B2 (Entgegenhaltung ED2). Ferner gehe der Gegenstand des Klagepatents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus.
  65. Folge man der Auslegung des Europäischen Patentamts im Bescheid vom 05.12.2017 (Anlage FROH4/5) mit der die Lehre des Klagepatents von der Entgegenhaltung ED1 (Anlage FROH6) abgegrenzt wird, verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen Anspruch 1 nicht, da bei der unteren Brücke des oberen Kastens kein „männliches Teil“ mit L-Profil vorliege. Bei einer anderen Auslegung sei das Klagepatent dagegen nicht rechtsbeständig.
  66. Die Abmahnkosten könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Die Abmahnung vom 02.11.2016 sei auch deshalb nicht rechtmäßig, weil keine Erstbegehungsgefahr vorgelegen habe.
  67. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2018 Bezug genommen.
  68. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  69. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu, da die auf dem Markt erhältlichen angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch machen.
  70. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG oder den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) oder § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, da keine berechtigte Abmahnung vorlag, weil auch die auf der Messe B ausgestellte angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht verletzt.
  71. I.
    Eine Verletzung des Klagepatents kann nicht festgestellt werden.
  72. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend zitiert nach Abs. der in Anlage LSG1a eingereichten Übersetzung, ohne dabei das Klagepatent ausdrücklich zu nennen) betrifft Lagerungsanordnungen, die mindestens zwei Kästen oder einen Kasten und einen Deckel umfassen. Hierzu erläutert das Klagepatent, dass Kästen mit Deckeln, die verbunden werden können, in verschiedenen Ausführungen und Größen verfügbar sind und in vielen Zusammenhängen verwendet werden, beispielsweise als Werkzeugkästen (Abs. [0010]). So gibt es Werkzeugkästen und stapelbare Kästen mit einem angelenkten Deckel, die im Prinzip unbegrenzt gestapelt und verbunden werden können (Abs. [0011]).
  73. a)
    In seiner einleitenden Beschreibung geht das Klagepatent zunächst auf verschiedene Schriften aus dem Stand der Technik ein und erläutert, wie bei den dort offenbarten Lagerungsanordnungen die Kästen bzw. Kästen und Deckel miteinander verbunden sind. So ist bei der in der US 4 995 513 A gezeigten Lagerungsanordnung der Deckel im geschlossenen Zustand an dem Kasten mittels zweier Flansche angebracht, die nach unten ragen und die aufeinander zu gerichtete Nasen aufweisen, die mit oberen Kanten von Ausnehmungen des Kastens in Eingriff stehen (Abs. [0002]). Weiterhin offenbart die US 5 934 466 A einen Werkzeugkasten, der mit einem Werkzeugkasten der gleichen Art verbunden werden kann. Die Verbindung erfolgt über sich entlang der oberen Kante jeder seitlichen Seitenwand erstreckende Zungen und Nuten, die ineinander eingreifen können (Abs. [0003]). Die DE 39 04 053 A1 wiederum zeigt ein Set von vertikal stapelbaren Kästen und Deckeln. Hierbei weist der untere Teil seitliche Vorsprünge an seinem oberen Abschnitt auf, die mit Ausnehmungen im unteren Abschnitt des oberen Teils zusammenwirken. Schließlich erwähnt das Klagepatent die EP 0 895 834 A2, welche einen zweiteiligen Behälter offenbart, der aus einem unteren Teil und einem Deckelteil besteht, die verbunden sein können, um einen inneren Raum zu definieren (Abs. [0006]), wobei das Klagepatent insoweit den Verbindungsmechanismus nicht näher beschreibt.
  74. Kritik spezifisch an diesen Lagerungsanordnungen oder an den bekannten Lösungen zur Verbindung der der (Werkzeug-) Kästen bzw. Kästen und Deckel aus dem Stand der Technik übt das Klagepatent an dieser Stelle nicht.
  75. b)
    Das Klagepatent beschreibt in seinen einleitenden Abschnitten auch weitere Aspekte, die in Zusammenhang mit Lagerungsanordnungen stehen. So ist aus der EP 0 566 983 A1 ein modularer Koffer bekannt. Dieser weist ein integral geformtes Element mit einem darin eingeformten Verriegelungskanal auf (Abs. [0005]). Demgegenüber offenbart die US 3 891 230 A einen Räderkarren, der für den Transport gestapelter Koffer verwendet werden kann (Abs. [0007]).
  76. c)
    Handwerker können beispielsweise ein Set von Kästen (Turm) benutzen, wobei der Wert der Werkzeuge und technischen Ausrüstung in den Kästen extrem hoch sein kann. Daher kann es wünschenswert sein, das gesamte System (Turm) abzuschließen (Abs. [0009]). Ein Schloss gegen Diebstahl kann in das System integriert werden, mit einem Sperrschloss, das nur innerhalb der Kästen betätigbar ist. Eine federbeaufschlagte Sicherheitsverriegelung in voller Höhe sämtlicher Kästen kann mit einem Abwärtsdruck aktiviert und dann mit einer kleinen Drehung verriegelt werden. Bei mehreren aufeinander gestapelten Kästen ist es mit einem Druck auf die Sicherheitsverriegelung an dem oberen Kasten möglich, alle Sicherheitsverriegelungen sämtlicher darunterliegenden Kästen zu aktivieren. Auf dem oberen Kasten kann ein Deckel mit einem Handgriff sowie einem Schloss angeordnet sein, zum Beispiel ein Digitalcodeschloss (Abs. [0009]).
  77. Die Kopplung für diese Kastensysteme erfolgt normalerweise mittels Verriegelungsclips und/oder Schnappverriegelungen.
  78. aa)
    Verriegelungsclips müssen normalerweise sowohl zum Verriegeln als auch zum Entriegeln von Hand betätigt werden. Die Nachteile dieser Verriegelungsclips sind aus Sicht des Klagepatents (Abs. [0012]), dass sie bei niedrigen Temperaturen straff sitzen und schwierig zu bedienen sein können, was zu abgebrochenen Fingernägel führen kann. Die Verschlussclips können auch verschleißen oder zerbrechen, und da sie eine separate Komponente sind, können sie abfallen und nicht mehr auffindbar sein, woraufhin das System nicht mehr funktioniert.
  79. Bei einem bekannten Kastensystem erfolgt die Kopplung über vier Verriegelungsclips je Kasten. Bei der Kopplung von beispielsweise sechs Kästen bedeute dies,dass bei fünf Kästen jeweils vier Verriegelungsclips, also insgesamt 20 Verriegelungsclips, in eine Verriegelungsposition gedrückt werden müssen. Beim Trennen des Kastensystems müssen ebenfalls zwanzig Mal die Clips per Finger gelöst werden (Abs. [0012]).
  80. Daneben ist es aus Sicht des Klagepatents ein bekannter Nachteil von bestehenden Kopplungssystemen, dass die Kopplung der Kästen zueinander nicht straff und kompakt ist und ein Spalt zwischen den Kästen von 1,5 bis 3,0 mm verbleibt, wenn am oberen Kasten oder am oberen Deckel angehoben wird (Abs. [0012]). Dies führt in der Summe bei einem Stapel zu einem „Akkordeoneffekt“.
  81. bb)
    Schnappverriegelungen können federbeaufschlagt sein und bewirken eine automatische Verriegelung (Abs. [0012]). Bei der Kopplung kann der Verriegelungsvorgang automatisch erfolgen und daher sehr schnell sein (Abs. [0013]). An solchen Schnappverriegelungen kritisiert das Klagepatent, dass sie sehr oft als separate Komponenten ausgeführt sind, die verschleißen, zerbrechen oder abfallen können. Außerdem schaffen diese Verriegelungen keine straffe und kompakte Kopplung; sie liefern daher nicht die gewünschte Bruchfestigkeit und Verschleißqualität (Abs. [0013]).
  82. d)
    Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0014] als seine Aufgabe, eine Verbindungsbrücke für stapelbare Kästen und Deckel bereitzustellen, die in der Lage ist, den gewünschten und benötigten Bedarf an Festigkeit zu erfüllen und ein Zerbrechen im Zusammenhang mit dem täglichen Gebrauch und dem täglichen Verschleiß zu vermeiden, und zusätzlich ein einfaches und schnelles Bediensystem.
  83. 2.
    Zur Lösung schlägt das Klagepatent eine Lagerungsanordnung gemäß Anspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern lässt:
  84. 1 Lagerungsanordnung
  85. 1.1 umfassend zwei oder mehr Kästen oder einen Kasten und einen Deckel,
  86. 1.2 wobei alle Teile gestapelt und miteinander verbunden werden können.
  87. 2 Die Kästen oder Deckel haben sich gegenüberliegende Giebel.
  88. 3 Eine Verbindungsbrücke (4) ist in den vier Ecken angeordnet oder eine Verbindungsbrücke (4) an jedem der sich gegenüberliegenden Giebel.
  89. 4 Jede Verbindungsbrücke (4) ist mit einer oberen Brücke (3) an der Oberseite und mit einer unteren Brücke (2) an der Unterseite versehen,
  90. 4.1 wobei im miteinander verbundenen Zustand der Teile die untere Brücke (2) des oberen Kastens oder Deckels mit der oberen Brücke (3) des darunterliegenden Kastens oder Deckels verbunden ist.
  91. 5 Die untere Brücke (2) des oberen Kastens oder Deckels ist als ein männliches Teil mit einem nach unten weisenden L-Profil gestaltet,
  92. 5.1 das zur Verbindung mit der oberen Brücke (3) des darunterliegenden Kastens vorgesehen ist.
  93. 6 Die obere Brücke (3) des darunter liegenden Kastens ist ebenfalls als ein L-Profil aufweisendes weibliches Teil gestaltet.
  94. 7 Die L-Profile der oberen Brücken (3) und der unteren Brücken (2)
  95. 7.1 haben die gleiche seitliche Ausrichtung,

    7.2 sodass sie, wenn die unteren Brücken (2) des oberen Kastens oder Deckels über den gegenüberliegenden oberen Brücken (3) des unteren Kastens oder Deckels angeordnet sind, ineinander eingreifen

  96. 7.3 und mit einem seitlichen Druck auf den oberen Kasten oder Deckel in einen straffen und kompakte Zustand gebracht werden.
  97. 8 Eine Transportverriegelung (7)
  98. 8.1 ist an dem Kasten oder dem Deckel angeordnet,
  99. 8.1.1 um ein gegenseitiges Lösen zu blockieren und
  100. 8.1.2 die oberen Brücken (3) und die unteren Brücken (2) in einer straffen und kompakten Kopplung zu halten;
  101. 8.2 und kann außerhalb des Kastens oder des Deckels durch einen Verriegelungsknauf (8) aktiviert werden.
  102. 3.
    Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen. Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Kunststoffspritzguss-Behältern.
  103. Anspruch 1 betrifft eine Lagerungsanordnung aus zwei oder mehr Kästen oder einem Kasten und einen Deckel (Merkmal 1.1). Nachfolgend wird aus Vereinfachungsgründen nur die Kombination von zwei Kästen angesprochen, wobei Anordnungen aus Kasten und Deckel miterfasst sind. Das Klagepatent widmet sich in Anspruch 1 zwei Aspekten der Lagerungsanordnung, die es zuvor am Stand der Technik kritisiert hat: Zum einen der Verbindung der Kästen, welche von den Merkmalen 3 – 7.3 näher definiert wird. Damit soll ein fester Sitz der Kästen übereinander erreicht und ein Akkordeoneffekt vermieden werden. Zum anderen lehrt Merkmalsgruppe 8 eine Transportverriegelung, welche die vom Klagepatent angesprochenen Nachteile von Verschlussclips vermeiden soll.
  104. 4.
    Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedürfen die Merkmale 7.3 und 8.2 einer näheren Erörterung.
  105. a)
    Nach Merkmal 7.3 soll die gleiche seitliche Ausrichtung der L-Profile der oberen und unteren Brücken gemäß der Merkmale 7 und 7.1 es erlauben, dass die beiden Kästen, nachdem sie gemäß Merkmal 7.2 „ineinander eingreifen“,
  106. „7.3 „mit einem seitlichen Druck auf den oberen Kasten oder Deckel in einen straffen und kompakte Zustand gebracht werden“,
  107. können. Dabei macht das Klagepatent dem Fachmann keine näheren Vorgaben, welche bauliche Gestaltung der Lagerungsanordnung gewählt werden soll – vorgegeben wird nur, was ein Benutzer tun soll (seitlichen Druck ausüben) und welchen Effekt dies haben soll – nämlich einen straffen und kompakten Zustand der Verbindung schaffen. Dies entspricht der von Merkmal 8.1.2 angesprochenen „straffen und kompakten Kopplung“. Eine solche Kopplung im Sinne des Klagepatents liegt vor, wenn der maximale Spalt (das Spiel) zwischen zwei gekoppelten Kästen unter 1,5 mm liegt.
  108. aa)
    Der straffe und kompakte Zustand hat die Funktion den vom Klagepatent in Abs. [0012] kritisierten Akkordeoneffekt zu vermeiden. Ein solcher Akkordeoneffekt entsteht, wenn sich das Spiel zwischen aufeinander gekoppelten Kästen aufsummieren kann – etwa wenn man eine Mehrzahl gekoppelter Kästen anhebt und sich dabei die einzelnen Kästen auseinander ziehen lassen. Durch einen straffen und kompakten Kopplungszustand ist es dagegen möglich, mehrere Kästen zu einem kompakten und steifen Turm zusammenzusetzen. Dieser kann dann etwa als Sackkarre transportiert werden (vgl. Abs. [0032]).
  109. bb)
    Für das Verständnis von Merkmal 7.3 kann – im Sinne einer Auslegungshilfe – auf die Patentbeschreibung zurückgegriffen werden, soweit die dortigen Erwägungen Niederschlag in den Ansprüchen gefunden haben (BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 – Spannschraube).
  110. Den Ausdruck „straffer und kompakter Zustand“ versteht der Fachmann vor dem Hintergrund der Kritik des Klagepatents an Verschlussclips im Stand der Technik in Abs. [0012] a.E. der Patentbeschreibung. An dieser Stelle beschreibt das Klagepatent einen Spalt von 1,5 bis 3,0 mm als „nicht straff und kompakt“:
  111. „Außerdem ist es ein bekannter Nachteil von bestehenden Kopplungssystemen, dass die Kopplung nicht straff und kompakt ist und einen Spalt zwischen den Kästen von 1,5 bis 3,0 mm belässt, wenn am oberen Kasten oder am oberen Deckel angehoben wird (Akkordeon-Effekt).“
  112. Dass Merkmal 7.3 gerade diesen Nachteil beseitigen soll, ergibt sich schon daraus, dass der Anspruchswortlaut das wortwörtliche Gegenteil von dem fordert, was das Klagepatent am Stand der Technik kritisiert. Dies gilt auch für die nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgebliche englische Verfahrenssprache, wo es in der Beschreibung (Abs. [0012], Sp. 2 Z. 24) heißt: „not tight and compact“, wohingegen der Anspruch „brought into a tight and compact condition” verlangt. Insofern bietet die Beschreibung in Abs. [0012] a.E. eine negativ formulierte Definition dafür, wann ein „straffer und kompakter Zustand“ vorliegt.
  113. Das vom Klagepatent identifizierte Problem der mangelnden Straffheit und Kompaktheit der Kopplung besteht nicht nur bei Verschlussclips, sondern gilt allgemein: Auch an Schnappverriegelungen kritisiert das Klagepatent, dass diese „keine straffe und kompakte Kopplung“ hervorrufen (Abs. [0013]). Es gibt keinen Ansatzpunkt, dass insoweit etwas anderes gelten soll als für die „straffe und kompakte Kopplung“, die in Abs. [0012] angesprochen ist.
  114. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Merkmal 7.3 nicht schon dann verwirklicht, wenn sich Kästen zu einem „gut handhabbaren Stapel“ zusammenkoppeln lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Anspruch in Merkmal 7.3. von einem von der Beschreibung abweichenden Verständnis eines straffen und kompakten Zustands ausgeht. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
  115. b)
    Merkmal 8.2 gibt vor, dass die Transportverriegelung (7)
  116. „außerhalb des Kastens oder des Deckels durch einen Verriegelungsknauf (8) aktiviert werden“ kann.
  117. Während die Merkmale 8.1.1 und 8.1.2 die Wirkung der Transportsicherung festlegen, ist Merkmal 8.2 auf die Bedienbarkeit der Transportsicherung ausgerichtet. Insoweit enthält dieses Merkmal drei Vorgaben: Es muss (1.) ein Verriegelungsknauf vorhanden sein, dieser muss (2.) außerhalb des Kastens bedient werden können und (3.) mit dem Knauf muss die Transportverriegelung aktiviert werden können.
  118. Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Aspekt des „Aktiviert-werdens“ verlangt das Klagepatent, dass der Benutzer der anspruchsgemäßen Lagerungsanordnung die Transportverriegelung über eine Bedienung des Verriegelungsknaufs so beeinflussen kann, dass sie ihre in den Merkmalen 8.1.1 und 8.1.2 definierten Effekte erzielt – also ein Lösen der Kästen blockiert und ein straffe und kompakte Kopplung aufrechterhält. Die Lehre von Merkmal 8.2 gibt dem Benutzer die Wahl, ob er die Verbindung der Kästen nach Merkmalsgruppe 7 genügen lässt oder ob er diese Kopplung zusätzlich sichert, indem er den Verriegelungsknauf betätigt und so die Transportverriegelung aktiviert. Hierdurch kann ein Benutzer selbst entscheiden, ob die Verbindung für einen Transport gesichert werden soll.
  119. Der Anspruchswortlaut verlangt ein Aktiviert-werden-können („being able to be activated“ in der englischen Verfahrenssprache). Damit gibt das Klagepatent die technische Möglichkeit einer Aktivierung der Transportsicherung vor. Der gleichfalls vorgeschriebene Verriegelungsknauf („locking knob“) wäre auch überflüssig, wenn er einem Benutzer nicht die Möglichkeit der Verriegelung gibt. Merkmal 8.2 geht über die Merkmale 8.1.1 und 8.1.2 insoweit hinaus, dass es eine bestimmte Form der Bedienbarkeit vorgibt. Dementsprechend erfasst Anspruch 1 des Klagepatents nicht jede Transportsicherung, sondern nur solche, bei denen die Transportsicherung „aktiviert werden kann“ und zwar von außen und mittels eines Verriegelungsknaufs. Aufgrund dieser Vorgabe eines bestimmten Bedienelements ist für den Fachmann ersichtlich, dass es dem Klagepatent gerade auf die Art und Weise ankommt, wie ein Benutzer auf die Transportverriegelung einwirken können soll.
  120. Der Fachmann erkennt, dass die vom Klagepatent in Merkmal 8.2 vorgegebene Lehre funktional gerade auf diese Möglichkeit ausgerichtet ist. Denn gegenüber einer automatischen Verriegelung ist es vorteilhaft, wenn ein Benutzer entscheiden kann, ob er die Kästen zwar stapeln und koppeln möchte, jedoch auf eine Transportverriegelung verzichtet. Auf diese Weise kann er mit geringerem Aufwand die Kästen wieder voneinander trennen, ohne dafür jedes Mal eine Entriegelung durchführen zu müssen.
  121. Zwar mag der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgebliche englische Anspruchswortlaut „activated“ auch im Sinne von „bedient werden“ übersetzt werden können. Dies erscheint aber jedenfalls im vorliegenden technischen Gebiet eine deutlich weniger naheliegende Bedeutung von „activated“. Vor dem Hintergrund der Funktion des Verriegelungsknaufs liegt es ersichtlich näher, „activated“ als „aktiviert“ zu verstehen – wie es die Patentinhaberin auch in der deutschen Fassung der Ansprüche getan hat.
  122. 5.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch, da es an einer Verwirklichung der Merkmale 7.3 und 8.2 fehlt (hierzu unter a)). Auch für die auf der Messe B 2016 ausgestellte angegriffene Ausführungsform kann keine Patentverletzung festgestellt werden, da es insofern jedenfalls an der Verwirklichung von Merkmal 8.2 fehlt (hierzu unter b)).
  123. a)
    Die angegriffenen Ausführungsformen (wie sie derzeit von der Beklagten vertrieben werden) können weder zu einem „straffen und kompakten Zustand“ gekoppelt werden noch ist eine aktivierbare Transportverriegelung vorhanden.
  124. aa)
    Eine Verwirklichung von Merkmal 7.3,
  125. „und mit einem seitlichen Druck auf den oberen Kasten oder Deckel in einen straffen und kompakte Zustand gebracht werden“,
  126. durch die angegriffenen Ausführungsformen lässt sich nicht feststellen, da nicht ersichtlich ist, dass zwischen zwei gekoppelten Kästen ein Spiel von 1,5 mm oder weniger besteht. Dementsprechend kann nicht festgestellt werden, dass die Kästen in einen „straffen und kompakten Zustand gebracht werden“ können.
  127. In der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2018 haben beide Parteien Messungen hinsichtlich der Größe des Spiels zwischen zwei gekoppelten Kästen der angegriffenen Ausführungsformen durchgeführt. Nach den Messungen der Klägerin mit Hilfe von Münzen lag ein Spiel von mindestens 1,69 mm (aber weniger als 2,16 mm) vor, während die Beklagte mittels eines Stapels Visitenkarten einen Spalt von 2,19 mm gemessen hat. Wenngleich unverständlich ist, warum die Parteien vor der Verhandlung keine präziseren Messungen vorgenommen bzw. jedenfalls hierzu nicht vorgetragen haben, ist festzuhalten, dass selbst nach den Messungen der Klägerin das vorhandene Spiel die vom Klagepatent für eine „straffe und kompakte“ Kopplung definierten Grenze von 1,5 mm relevant überschreitet. Damit ist auch der pauschale Vortrag der Klägerin überholt bzw. konkretisiert, es sei „ein geringes Spiel im Bereich von bis zu 1,5 mm“ (S. 13 Replik = Bl. 67 GA) vorhanden.
  128. bb)
    Auch von Merkmal 8.2, wonach die Transportverriegelung
  129. „außerhalb des Kastens oder des Deckels durch einen Verriegelungsknauf (8) aktiviert werden“ kann,
  130. machen die angegriffenen Ausführungsformen nach den obigen Erwägungen keinen Gebrauch. Diese sind so ausgestaltet, dass in jedem Fall eine Verriegelung stattfindet, so dass ein Benutzer nicht wählen kann, ob er die Transportverriegelung durch Betätigung des Verriegelungsknaufs aktivieren will.
  131. Dem steht nicht entgegen, dass es möglich ist, den Hebel an den jeweils oberen Kasten der angegriffenen Ausführungsformen zu betätigen, während man diesen mit seitlichem Druck in die gekoppelte Stellung bringt. Dies mag zwar das Einrasten erleichtern, da der obere Kasten nicht erst den Widerstand der federbeaufschlagten Klinke überwinden muss, um in die gekoppelte Stellung zu gelangen. Gleichwohl hat ein Benutzer nicht die vom Klagepatent vorgesehene Möglichkeit der Aktivierung der Transportsicherung. Die Transportsicherung erfolgt stets automatisch und unabhängig von einer Betätigung des Hebels am Kasten. Letzteres führt allenfalls dazu, dass das seitliche Verschieben des oberen Kastens leichter möglich wird.

    b)
    Hinsichtlich der auf der Messe B ausgestellten angegriffenen Ausführungsform lässt sich ebenfalls keine Verwirklichung von Merkmal 8.2 feststellen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich die ausgestellte Version der angegriffenen Ausführungsform in diesem Punkt von den nun vertriebenen Varianten unterscheidet. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

  132. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob Merkmal 7.3 bei der ausgestellten angegriffenen Ausführungsform verwirklicht ist, bei der nach dem nicht hinreichend bestrittenen Vortrag der Klägerin ein geringeres Spiel zwischen den Kästen vorhanden war als bei den nun vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen.
  133. II.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  134. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
  135. III.
    Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.

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