4b O 56/16 – Kommunikationssystem

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2772

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 10. April 2018,  Az. 4b O 56/16

  1. 1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 050 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist im Register des Deutschen Patent und Markenamtes (DPMA) als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28.12.1998 unter Inanspruchnahme einer inländischen Priorität vom 19.01.1998 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 22.07.1999. Am 26.10.2005 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 598 13 XXX.X geführt (Anlagen K 1a sowie B 2).
  7. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 06.07.2016 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Anlagenkonvolut B 6), über die noch nicht entschieden wurde. Unter dem 12.01.2018 erließ das Bundespatentgericht (BPatG) einen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG. Hinsichtlich des Inhalts wird auf diesen Hinweis Bezug genommen (Bl. 439 ff. GA sowie K 48).
  8. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein Kommunikationssystem zur Be-handlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen aufweisendes Ma-nagementnetz.
  9. Der in diesem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt:
  10. „Verfahren zur Behandlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem durch ein mehrere Managementebenen (A, B, C) aufweisendes Management-netz, wobei für einen Alarmdatenabgleich zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (B, C) und zumindest einem Manager (MA1, MA2) einer nächsthöheren Managementebene (A, B) die Alarmdaten aktiver Alarme über-tragen werden, bei dem
    – von dem Manager (MA1, MA2) jeweils eine oder mehrere Anforderungs-nachrichten (repAA) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) ge-sendet werden,
    – von dem Manager (MA1, MA2) Korrelationsinformationen (alaAH, aliNI) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nach-folgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, und
    – von dem Manager (MA1, MA2) der Alarmdatenabgleich abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird.“
  11. Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 und 4) zeigen bevorzugte Ausführungs-beispiele der Erfindung. Fig. 1 zeigt das Blockschaltbild eines Managementnetzes für ein Mobil-Kommunikationssystem mit Agent-Manager-Beziehung zwischen einem Betriebs und Wartungszentrum und einem oder mehreren Netzmanagementzentren. Fig. 4 zeigt den Nachrichtenfluss zwischen dem Manager und dem Agent zur individuellen parameterabhängigen Steuerung des Alarmdatenabgleichs in jeder Anforderungsnachricht.
  12. Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beklagte ist die Landesgesell-schaft der A AG. Sie bietet Telekommunikationsdienstleistungen an Geschäfts und Privatkunden an und betreibt das B Mobilfunknetz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Konzernmutter der Beklagten ist Mitglied der Standardisierungsorganisation ETSI und wirkt über diese beim 3Generation Partnership Project (im Folgenden: 3GPP), der maßgeblichen Standardisierungsorganisation für den Telekommunikationsbereich, mit. Die Beklagte ist Mitglied der Next Generation Mobile Networks (im Folgenden: NGMN), einem laufenden Projekt von Mobilfunkbetreibern und Mobilfunkausrüstern zur Entwicklung der nächsten Mobilfunkgeneration, u.a. der vierten Generation „4G“.
  13. Die C AG gab am 02.07.2009 gegenüber der ETSI die Erklärung ab, dass sie Inhaberin des Klagepatents sei und die Bereitschaft bestehe, Dritten Lizenzen am Klagepatent gemäß Ziffer 6.1 der ETSI IPR Policy zu erteilen (im Folgenden: ETSI-Erklärung). Wegen der Einzelheiten der ETSI-Erklärung wird auf die Anlage K 37 Bezug genommen.
  14. Unter dem 12.07.2012 unterzeichneten die D, LLC, und die C AG ein Patent Assignment Agreement (im Folgenden: PAA), das unter anderem die Übertragung des Klagepatents und die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Klagepatent gegen Zahlung von ca. 2.500.000,00 EUR zum Gegenstand hatte. Wegen der Einzelheiten des PAA wird auf die als Anlage K 28 vorgelegte, teilweise geschwärzte Fassung des PAA verwiesen, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 28a.
  15. Erstmals mit Schreiben vom 02.04.2013 (Anlage K 23) der anwaltlichen Vertreter der Muttergesellschaft der Klägerin, der E Inc., wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass D, LLC, Inhaberin des Klagepatents und des Patents DE 597 09 XXX.X sei und die Auffassung vertrete, dass die Beklagte eine Lizenz an diesen Patenten benötige. Nachdem die Beklagte Gesprächsbereitschaft gezeigt hatte, wandten sich die Vertreter der E Inc. mit Schreiben vom 14.05.2013 (Anlage K 24, in deutscher Übersetzung K 24a) erneut an die Beklagte. Sie bestellten sich auch für die D, LLC, und übersandten Claim-Charts zum Klagepatent und zum Patent EP 1 313 XXX.
    Am 09.07.2013 und 08.10.2013 kam es zu zwei Treffen zwischen Vertreten der E Inc. bzw. der D, LLC, und der Beklagten. In diesem Rahmen wurde der Beklagten das relevante Patentportfolio der E Inc. und der D, LLC, vorgestellt, darunter das Klagepatent und die Patente EP 1 034 XXX und EP 1 313 XXX. Wegen der Präsentation dieser Patente wird auf das Anlagenkonvolut K 25, in deutscher Übersetzung K 25a, Bezug genommen. Beiden Seiten war klar, dass in diesen Treffen über eine mögliche Lizenz seitens der Beklagten gesprochen wurde. In der Folgezeit kam es zwischen den anwaltlichen Vertretern der E-Gruppe und der Beklagten zu weiterer Korrespondenz, die aber mit einem Schreiben vom 10.02.2014 (Anlage B 4a, in deutscher Übersetzung B 4b) ergebnislos endete. In den darauf folgenden zwei Jahren fanden keine weiteren Verhandlungen statt.
  16. Mit Schreiben vom 25.04.2016 an die anwaltlichen Vertreter der Beklagten bestellten sich die anwaltlichen Vertreter erneut für die E Inc. und die Klägerin und unterbreiteten ein Angebot für eine Lizenzvereinbarung zu nach ihrer Auffassung FRAND-Bedingungen für das Klagepatent und die Patente EP 1 034 XXX, EP 1 313 XXX und DE 198 31 XXX. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens und des Lizenzangebots wird auf die Anlagen K 26 und B 5a, in deutscher Übersetzung K 26a und B 5b, Bezug genommen.
  17. Die Beklagte erklärte mit Anwaltsschreiben vom 13.05.2016 ihre Bereitschaft, eine FRAND-Lizenz nehmen zu wollen. Innerhalb der gesetzten Frist teilte sie jedoch mit Schreiben vom 31.05.2016 mit, dass das Vertragsangebot ihrer Auffassung nach gegen FRAND-Bedingungen verstoße. Auch nachdem der anwaltliche Vertreter der Beklagten Lizenzverträge hatte einsehen können, die die Klägerin mit US-amerika-nischen Netzbetreibern über das Klagepatent geschlossen hatte, kam es zu keiner Einigung.
  18. Am 13.12.2017 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein weiteres Angebot über den Abschluss eines Lizenzvertrages über die Benutzung des Klagepatents und der übrigen drei Patente mit gegenüber dem Angebot vom 25.04.2016 veränderten Bedingungen. Insbesondere umfasste das Vertragsangebot eine reduzierte Lizenzrate. Wegen der Einzelheiten dieses Angebots wird auf das Anlagenkonvolut K 47, in deutscher Übersetzung K 47a, Bezug genommen. Auch dieses Vertragsangebot wies die Beklagte zurück.
  19. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei aktivlegitimiert. Sie habe das Klagepatent als Bestandteil eines umfangreichen Patentportfolios von der C AG mit Wirkung zum 18.09.2012 kraft des PAA erworben. Die C AG habe mit dem PAA das Klagepatent an die D, LLC, übertragen. Die Umschreibung des Registers von der C AG auf die Klägerin sei nur drei Monate nach dem materiellen Rechtsübergang, im Dezember 2012, erfolgt. Danach habe eine bloße Namensänderung und identitätswahrende Formumwandlung der Klägerin stattgefunden. Die D, LLC, habe im Nachgang einer Umwandlung von einer Limited Liability Company nach dem Recht des Bundes-staates F in eine Limited Liability Company nach dem Recht des Bundesstaates G unterlegen. Nach den einschlägigen Umwandlungsgesetzen handele es sich um ein und dieselbe Rechtsperson. Die Umwandlung sei mit Wirkung zum 11.04.2016 erfolgt, mithin nur rund zwei Monate vor Umschreibung mit Verfahrensstandstag vom 07.06.2016.
  20. Die Klägerin hält das PAA für wirksam. Es handele sich dabei nicht um eine wett-bewerbsbeschränkende Vereinbarung, da überhaupt keine Regelung getroffen worden sei, die eine bestimmte Verhaltensweise vorschreibe. Auch sonst seien keine Verhaltensweisen untereinander abgestimmt worden. Zudem sei sie – die Klägerin – durch das PAA vertraglich an die FRAND-Erklärung der C AG gebunden und halte sich auch an das vom EuGH aufgestellte FRAND-Regime.
  21. Die Beklagte nutze das nach dem Klagepatent geschützte Verfahren, weil sie ihr Mobilfunknetzwerk nach folgenden Spezifikationen des 3GPP-Standards betreibe:
    – 3GPP TS 32.101 V 8.5.0 (2010-03) (Anlage K 7, im Folgenden: TS 32.101),
    – 3GPP TS 32.111-1 V 8.0.0 (2009-03) (Anlage K 8, im Folgenden: TS 32.111-1),
    – 3GPP TS 32.111-2 V 8.1.0 (2009-03) (Anlage K 9, im Folgenden: TS 32.111-2) und
    – 3GPP TS 32.111-4 V 4.6.0 (2003-09) (Anlage K 10, im Folgenden: TS 32.111-4).
    Korrelationsinformationen, die von dem Manager empfangen werden und für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent nachfolgend gesendeten Nachrichten mit den Alarmdaten zuständig sind, seien in der Information „align-mentId“ nach Ziff. 4.6 der TS 32.111-4, S. 9 f. (Anlage K 10) und in einem „Invoke Identifier“ nach ITU-T X. 710, Ziff. 8.3.3.1.1, S. 18 (Anlage NiK 1c), zu sehen.
    Der Alarmdatenabgleich werde zudem von dem Manager abhängig von zumindest einem zum Agent gesendeten Parameter gesteuert. Dies ergebe sich aus der AlarmAckState-Anweisung sowie der Filter-Anweisung nach Ziff. 4.6 der TS 32.111-4 (Anlage K 10) und der Tabelle in Ziff. 6.3.2.2 der TS 32.111-2, S. 28 (Anlage K 9). Der „AlarmAckState“-Parameter sei zwar optional, müsse aber einen Wert aufweisen und könne nicht einfach fehlen.
  22. Der Umstand, dass die Beklagte den 3GPP-Standard in ihrem Netzwerk verwende, folge daraus, dass sie in ihrem Netzwerk die für den Verletzungsvorwurf relevante Itf-N-Schnittstelle, auch „Northbound Interface“ oder „N Interface“ genannt, verwende. Denn es sei gerade das standardisierte Itf-N, das eine Anbindung von unterschiedlichem herstellerspezifischen Equipment an einen Network Manager (NM) ermögliche. Darüber hinaus implementiere die Firma H im Rahmen des Fehlermanagements im 3GPP-System der Beklagten die Software „H I“, die das „Northbound Interface“ unterstütze.
  23. Die Verletzung des Klagepatents folge auch daraus, dass die Beklagte die Next Generation Converged Operations Requirements (Anlage K 16, in deutscher Über-setzung vorgelegt als Anlage K 16a, im Folgenden: NGMN-Dokument) der NGMN Alliance in ihrem Mobilfunknetz anwende.
  24. Darüber hinaus seien ihre Ansprüche nicht erschöpft. Verfahrensansprüche würden nämlich nicht durch den Verkauf einer Vorrichtung erschöpfen, bei deren Betrieb das patentierte Verfahren ausgeübt werde. Es sei entscheidend, ob und inwieweit eine auch nur stillschweigende Lizenz zugunsten der Beklagten vorliege. Hierzu habe die Beklagte jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Sie behaupte außerdem nicht, dass sämtliche Verfahrensansprüche allein auf lizenzierten Geräten stattfinden würden oder dass ihr gesamtes Netzwerk allein aus Geräten der Zulieferer J, K, L und M bestehe, was sie – die Klägerin – mit Nichtwissen bestreite. Im Gegenteil habe der Zulieferer L – unstreitig – Zweifel dahingehend geäußert, dass seine Lizenz das gesamte Netz der Beklagten abdecken würde.
  25. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, der von der Beklagten erhobene kartell-rechtliche Zwangslizenzeinwand greife nicht durch. Die Beklagte habe schon nicht dargelegt, dass die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung innehabe, da sie behaupte, das Klagepatent sei nicht standardessentiell und die Anwendung des Mobilfunkstandards nicht erforderlich. Darüber hinaus entspreche das Vertrags-angebot vom 25.04.2016 den vom EuGH aufgestellten FRAND-Bedingungen. Dies zeige bereits ein Vergleich mit den zwischen ihr und den US-amerikanischen Netz-betreibern geschlossenen Lizenzverträgen. Andere vergleichbare Lizenzverträge existierten nicht. Ungeachtet dessen sei die geforderte Lizenzgebühr und die Art und Weise ihrer Berechnung als FRAND anzusehen, da sie mit Blick auf die Gesamtanzahl standardessentieller Patente im UMTS-Bereich in einem angemessenen Verhältnis zum Höchstgesamtlizenzsatz („MCR“) stehe, mit dem der monatliche Umsatz des Netzbetreibers pro Kunde belastet werden könne. Insofern sei der MCR für Endgeräte auf Netzwerkpatente übertragbar. Weiterhin werde mit Nichtwissen bestritten, dass die angebotenen Bedingungen nicht marktüblich seien. Sie seien diskriminierungs- und ausbeutungsfrei. Jedenfalls aber das Vertragsangebot vom 13.12.2017 sei FRAND, da es sämtlichen von der Beklagten zum Angebot vom 25.04.2016 geäußerten Bedenken Rechnung trage.
  26. Die Klägerin beantragt,
  27. I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundes-republik Deutschland ein
  28. Verfahren zur Behandlung von Alarmen in einem Kommuni-kationssystem durch ein mehrere Managementebenen (A, B, C) auf-weisendes Managementnetz, wobei für einen Alarmdatenabgleich zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (B, C) und zu-mindest einem Manager (MA1, MA2) einer nächsthöheren Manage-mentebene (A, B) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden, bei dem
  29. – von dem Manager (MA1, MA2) jeweils eine oder mehrere An-forderungsnachrichten (repAA) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) gesendet werden,
  30. – von dem Manager (MA1, MA2) Korrelationsinformationen (alaAH, aliNI) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderungen zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, und
  31. – von dem Manager (MA1, MA2) der Alarmdatenabgleich abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird
  32. anzuwenden;
  33. II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, hilfsweise Quittungen, in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft in elektronischer Form als O-Tabelle (xls-Datei), in welchem Umfang sie ein Telekommunikationsnetz betrieben hat und / oder mit einem solchen Telekommunikationsdienste angeboten und / oder erbracht hat, mit dem sie die in Ziff. I. des Klageantrages bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
  34. a) der einzelnen Telekommunikationsdienste, aufgeschlüsselt nach Dienstarten, zeiten, hiermit vereinnahmten preisen sowie pro Monat der Zahl der direkten und indirekten Telekommunikations-kunden, wiederum aufgeschlüsselt nach Geschäfts und Privat-kunden;
  35. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Zwischenhändler von Telekommunikationsdiensten nach Ziff. I. des Klageantrages;
  36. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, zeiten, preisen und gegebenenfalls Dienstbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
  37. d) der für die genannten Telekommunikationsdienste betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbezeiträumen, Werbeauflagestückzahlen pro Auflage und Werbeträgern, nach Verbreitungszeiten und gebieten; in Fällen von Internetwerbung, unter Angabe der verwendeten Domain(s), die jeweiligen Zugriffszahlen und die Schaltungszeiträume;
  38. e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns;
  39. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  40. wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts-pflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und die Angaben zu Ziff. II. e) nur für die Zeit ab dem 01.01.2013 zu machen sind;
  41. III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der
  42. (1) der C Aktiengesellschaft, XXXXX N, durch die zu Ziff. I. bezeichneten, in dem Zeitraum 01.01.2006 bis 18.09.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und
  43. (2) der Klägerin durch die zu Ziff. I. bezeichneten, in dem Zeitraum seit 19.09.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
  44. wobei sich die Schadensersatzpflicht für die vor dem 01.01.2013 be-gangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Teils des EP 1 050 XXX B1 auf Kosten der zuvor genannten Rechtspersonen erlangt hat.
  45. Die Beklagte beantragt,
  46. die Klage abzuweisen;
  47. notfalls der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden;
  48. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens, das beim Bundes-patentgericht unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 6 Ni 54/16 geführt wird, auszusetzen.
  49. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
  50. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin das Klagepatent wirksam erworben habe, insbesondere dass alle im PAA genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt worden seien und die jeweiligen handelnden Personen vertretungsbefugt ge-wesen seien bzw. tatsächlich unterschrieben hätten.
    Die Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass eine Umwandlung der D, LLC, in die Klägerin durch zeitgleiche Einreichung des Certificate of Conversion und des Certificate of Formation beim Department of State des Staates G wirksam erfolgt sei. Gegen eine Umwandlung spreche die Neugründung einer Gesellschaft in G. Weiter sei unklar, wer zu den jeweiligen Zeitpunkten Rechtsinhaber gewesen sei und ob Verfügungen oder Belastungen der Schutzrechte in den jeweiligen Verfahrensstadien möglich seien und welche Funktion die Eingabe beim Department of State in F habe, wenn die Umwandlung durch das Certificate of Formation und das Certificate of Conversion bewirkt worden sein solle. Einschlägig seien unterschiedliche Rechtsordnungen, deren Vergleichbarkeit nicht vorgetragen sei. Weiter bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die unterzeichnenden Personen jeweils hierzu befugt gewesen seien und die Unterschriften tatsächlich von ihnen stammten.
  51. Das PAA sei außerdem kartellrechtswidrig und daher nichtig. Die Übertragung des Klagepatents durch die C AG bezwecke und bewirke eine Wettbewerbs-beschränkung, weil die Klägerin nicht zur Abgabe einer FRAND-Erklärung gegenüber der ETSI verpflichtet worden sei und eine solche Erklärung tatsächlich auch nicht abgegeben habe.
  52. Die Beklagte behauptet, ein proprietäres „Fault Management System“ zu benutzen, nicht hingegen den Standard 3GPP. Zur Veranschaulichung ihres Systems verweist sie auf eine Grafik. Insoweit wird auf ihren Schriftsatz vom 26.10.2017, S. 35, Bezug genommen.
    Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die patentgemäße Lehre setze voraus, dass der Manager eine erste Korrelationsinformation („alaAH“) an den Agent sende und der Agent in seiner Antwort an den Manager sowohl die erste Korrelationsinformation („alaAH“) als auch die zweite Korrelationsinformation („aliNI“) übermittle. Deswegen verlange noch nicht einmal der Standard 3GPP die Verwirklichung der patentgemäßen technischen Lehre. Der Manager füge nämlich seiner ersten Nachricht an den Agent keine erste Korrelationsinformation bei. Die erste Korrelationsinformation gebe es im Standard nicht. Es werde nur eine Korrela-tionsinformation vom Agent bestimmt und gesendet.
    Im Übrigen seien sowohl der „AlarmAckState“-Parameter als auch der Filter-Para-meter nach dem Standard 3GPP lediglich optional; eine Benutzung sei nicht nachgewiesen worden.
    Anhand des von der Klägerin vorgelegten NGMN-Dokuments (Anlage K 16) sei be-reits ersichtlich, dass kein neuer Standard geschaffen werden solle, sondern allein durch Zusammenlegung von Fachwissen auf vorhandene Probleme reagiert und der Fortschritt gefördert werden solle. Im Übrigen werde die Lehre des Klagepatents nicht durch das NGMN benutzt. Es fehle jedenfalls an der Parametrisierung des Alarmdatenabgleichs.
  53. Der (vermeintliche) Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung bestehe zumindest nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang.
  54. Die Beklagte erhebt zudem den Einwand der Erschöpfung, und zwar in Bezug auf die durch die Zulieferer J, K, L und M gelieferten Geräte. Die von den jeweiligen Zulieferern gelieferten Netzwerkkomponenten, z.B. Basisstationen, seien im Netzwerk der Beklagten mit Fault Management Einheiten des jeweils selben Herstellers geschaltet. Zwischen den Zulieferern und der Klägerin bzw. der C AG gebe es Lizenzverträge, die auch die Beklagte als Abnehmer der Geräte in den Schutzbereich miteinbezögen, im Falle von L bis zum 31.12.2016. Nach den der Beklagten vorliegenden Informationen seien die Kunden der jeweiligen Zulieferer durch die entsprechende Lizenz umfassend geschützt.
  55. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei jedenfalls nicht durchsetzbar, weil ihm der kartellrecht-liche Zwangslizenzeinwand entgegenstehe. Die Standardessentialität des Klage-patents und die Nutzung des Standards durch die Beklagte vorausgesetzt, habe die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung inne. Wenn sogar das proprietäre System der Beklagten von dem Standard Gebrauch machen würde, läge in der Benutzung des Klagepatents sogar eine Marktzugangsvoraussetzung. Die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen seien nur dann wettbewerbsfähig, wenn sie die (vermeintlich) verwendeten Mobilfunkstandards benutzten. Denn das Tele-kommunikationsnetz der Beklagten müsse – jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerin – den GSM-, UMTS- und LTE-Standards entsprechen, um in Kombination mit den Mobilfunknetzen anderer Betreiber verwendet zu werden.
    Diese marktbeherrschende Stellung missbrauche die Klägerin bereits deshalb, weil sie lediglich gegen die Klägerin vorgehe, nicht aber gegen die anderen Betreiber von Mobilfunknetzen auf dem deutschen Markt. Zudem entspreche das Vertragsangebot der Klägerin vom 25.04.2016 nicht den vom EuGH aufgestellten FRAND-Bedingungen. Abgesehen davon seien die verlangten Lizenzgebühren überhöht. Die mit US-amerikanischen Netzbetreibern abgeschlossenen Lizenzverträge könnten nicht als Vergleich herangezogen werden, weil sich das lizenzierte Patentportfolio von dem hier angebotenen Portfolio teilweise unterscheide. Zudem handele es sich bei den Lizenznehmern um kleinere, nicht mit der Klägerin vergleichbare Netzbetreiber. Im Übrigen sei es nicht so, dass Lizenzsätze, die angeblich in Bezug auf Endgeräte gerechtfertigt seien, ohne Weiteres auf das Netzwerk übertragen werden könnten. Ungeachtet dessen sei die Klägerin bei ihren Berechnungen von einer zu geringen Anzahl standardessentieller Patente für UMTS ausgegangen.
    Ähnliches gelte für das Vertragsangebot der Klägerin vom 13.12.2017. Die Klägerin habe wiederum nicht die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr erläutert. Diese sei nach wie vor überhöht. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Zahlen stammten aus ausländischen Gerichtsverfahren und seien nicht ohne weiteres übertragbar.
  56. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
  57. Im Übrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weil die patentgemäße Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents von dem Fehlermanagement des GSM Systems, wie es sich aus dem Mobilfunkstandard GSM 12.11 offenbare, neuheitsschädlich vorweggenommen sei.
  58. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
  59. Entscheidungsgründe
  60. I.
    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
  61. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. §§ 9 S. 2 Nr. 2, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, §§ 242, 259 BGB nicht zu.
  62. 1.
    Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin kann dahinstehen, denn die Kammer kann eine Verletzung des Klagepatents ausgehend vom Vortrag der Klägerin nicht feststellen.
  63. 2.
    Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren und ein Kommunikationssystem zur Behandlung von Alarmen durch ein mehrere Manage-mentebenen aufweisendes Managementnetz.
  64. In der Beschreibung des Klagepatents wird einleitend zum Stand der Technik ausgeführt, die Prinzipien eines Managementnetzes (TMN-Prinzipien, „Tele-communications Management Network“-Prinzipien) definierten mehrere Manage-mentebenen für das Management eines Kommunikationssystems, wobei jede Ebene eine doppelte Funktion habe: Im managenden System habe jede Ebene außer der untersten eine Manager-Funktion für die darunter liegende Ebene und im gemanagten System habe jede Ebene außer der obersten eine Agenten-Funktion für die nächsthöhere Ebene (Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben).
    Beim Fehlermanagement („Fault Management“), einem wichtigen Teil des TMN-Managements, spiele grundsätzlich der Agent eine aktive Rolle (Abs. [0003]). Er er-kenne Fehler der eigenen Managementebene rechtzeitig und genau und übertrage sie als Alarme der nächsthöheren Ebene. Die Übertragung von Alarmdaten vom Agent zum Manager sei unkritisch, solange der Kommunikationsmechanismus zwischen diesen Systemen nicht gestört sei. Wenn die Verbindung zwischen den beiden Managementebenen Agent und Manager für eine bestimmte Zeit nicht ge-währleistet sei, müsse der Agent die während dieses Intervalls aufgetretenen Alarme zwischenspeichern, um sicherzustellen, dass nach dem Wiederherstellen der Kommunikationsfähigkeit dem Manager zum einen möglichst schnell eine Übersicht der aktiven Alarme zur Verfügung gestellt werde, und der Manager zum anderen eine möglichst lückenlose Alarmgeschichte („alarm history“) der aktiven und der beendeten Alarme („cleared alarms“) aufbauen könne.
    Zu diesem Zweck werde ein Alarmdatenabgleich („alarm realignment“) zwischen Agent und Manager bei jedem neuen Verbindungsaufbau nach einem Verbindungsabbruch oder nach einer Initialisierung des Agenten oder des Managers ausgeführt (Abs. [0004]). Die Alarmdaten aktiver Alarme seien schnellstmöglich und vollständig der nächsthöheren Managementebene zur Verfügung zu stellen.
  65. Aus der Schrift P 19752614.4 waren ein Verfahren und ein Kommunikationssystem zur Behandlung von Alarmen vorbekannt, die eine Basisfunktionalität für den Manager zur Anforderung aller Alarme vom Agent beschreiben (Abs. [0005]).
    Aus der Schrift WO 96/24899 war ein Verfahren mit einem oder mehreren Managern sowie einem Agent bekannt, bei dem die Anzahl der Nachrichten im Agent reduziert werden soll (Abs. [0006]). Zur Reduzierung der Verarbeitungslast im Agent sieht das Verfahren vor, dass der Agent nur solche Nachrichten generiert, die für den Manager relevant und als „Event reports“ zu übertragen sind. Das Aussenden der Nachrichten wird lastabhängig erlaubt oder verhindert.
    Aus der internationalen Patentanmeldung WO 96/20547 war ein Verfahren zur Be-handlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem bekannt, bei dem zwei Ringpuffer von entkoppelten Agent-Prozessoren verwendet werden, mit denen eine „snap-shot“-Kopie des Systemzustands im Agent zu einem Zeitpunkt erzeugt wird, wenn die Kommunikation zwischen Manager und Agent nicht mehr läuft (Abs. [0007]).
  66. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Ver-fahren und Kommunikationssystem zur Behandlung von Alarmen durch ein mehrere Managementebenen aufweisendes Managementnetz anzugeben, durch das ein Alarmdatenabgleich zwischen einem Agent und zumindest einem Manager weiter verbessert wird (Abs. [0008]).
  67. Zur Lösung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 in der im Nichtig-keitsverfahren verteidigten Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
  68. 1. Verfahren zur Behandlung von Alarmen in einem Kommunikationssystem
  69. 1.1 durch ein mehrere Managementebenen (A, B, C) aufweisendes Managementnetz,
  70. 1.2 wobei für einen Alarmdatenabgleich zwischen einem Agent (AG) einer Managementebene (B, C) und zumindest einem Manager (MA1, MA2) einer nächsthöheren Managementebene (A, B) die Alarmdaten aktiver Alarme übertragen werden,
  71. 1.3 bei dem von dem Manager (MA1, MA2) jeweils eine oder mehrere Anforderungsnachrichten (repAA) zum Übermitteln der Alarmdaten an den Agent (AG) gesendet werden,
  72. 1.4 von dem Manager (MA1, MA2) Korrelationsinformationen (alaAH, aliNI) für eine Zuordnung der jeweiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten empfangen werden, und
  73. 1.5 von dem Manager (MA1, MA2) der Alarmdatenabgleich abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert wird.
  74. 3.
    Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedürfen die Merk-male 1.4 und 1.5 der Auslegung.
  75. a)
    Nach Anspruch 1 des Klagepatents werden von dem Manager (MA1, MA2) Korrela-tionsinformationen (alaAH, aliNI) empfangen, und zwar für eine Zuordnung der je-weiligen Anforderung zu den vom Agent (AG) nachfolgend gesendeten Nachrichten (alNO) mit den Alarmdaten (Merkmal 1.4).
  76. Der Klagepatentanspruch verlangt nicht, dass eine Korrelationsinformation (in den Ausführungsbeispielen „alaAH“) vom Manager an den Agent übermittelt wird. Nach dem Wortlaut des Anspruchs ist eine solche Korrelationsinformation nicht vorge-sehen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Plural „Korrelationsinformationen“, die im letzten Schritt von dem Manager empfangen werden sollen. Der Plural kann durch „die jeweilige Anforderung“ (vgl. auch „Anforderungsnachrichten“ in Merkmal 1.3) bzw. durch den Plural „die Nachrichten“ bedingt sein, die vom Agent gesendet werden.
  77. Die als Beispiele genannten Informationen „alaAH“ („alarm Allignment Handle“, Abs. [0035]) und „aliNI“ („alignment Notification Id“, Abs. [0038]) stellen lediglich Be-zugszeichen dar, die den Anspruch nicht beschränken. Durch Bezugszeichen wird Bezug genommen auf Ausführungsbeispiele. Genauso wie die Ausführungsbeispiele selbst den Patentanspruch regelmäßig nicht einzuengen vermögen (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 – Wärmetauscher; Urt. v. 07.09.2004, X ZR 255/01, GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), schränken auch die Bezugszeichen im Patentanspruch den Schutz nicht auf ein Ausführungsbeispiel ein (BGH, Urt. v. 15.11.2005, X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 317 – Koksofentür; vgl. ebenfalls Urt. v. 30.10.1962, I ZR 46/61, GRUR 1963, 563, 564 – Aufhängevorrichtung). Anders ist dies gegebenenfalls bei Klammereinfügungen, denen eine den Patentgegenstand bestimmende Bedeutung zukommen kann (hierzu BPatG, Beschl. v. 22.08.2005, 19 W (pat) 337/03, Juris-Rn. 41 f. – Positionsbestimmungseinrichtung, dort zur Klammereinfügung „Elementarmagnete“). Gegen die Einordnung der Begriffe „alaAH“ und „aliNI“ als Klammereinfügungen spricht bereits, dass es sich nicht um allgemein verwendete technische Begriffe oder Werte handelt. Sie beziehen sich lediglich auf Ausführungsbeispiele nach der Beschreibung des Klagepatents. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Begriffe „alaAH“ und „aliNI“ als Bezugszeichen die geschützte technische Lehre auf die entsprechenden Ausführungsbeispiele beschränken sollen.
    Anspruch 1 des Klagepatents fordert nur, dass die Korrelationsinformationen vom Manager empfangen werden, und zwar um die Zuordnung der jeweiligen An-forderung zu den Agent-Nachrichten („alNO“) mit den Alarmdaten zu gewährleisten. Wie dies im Einzelnen geschehen soll, überlässt das Klagepatent dem Fachmann.
  78. Nicht ausgeschlossen ist, dass es nur eine einzelne Korrelationsinformation gibt. Soweit nämlich etwa „alaAH“ und „aliNi“ bei mehreren Managern die Zuordnung von Agent-Nachrichten zu einer bestimmten M-Action-Request bzw. einem bestimmten Manager ermöglichen sollen („alaAH“, vgl. Abs. [0035]) und bei mehreren Anforderungsnachrichten eines Managers die Zuordnung der verschiedenen Alarmdaten zur jeweiligen Anforderungsnachricht („aliNi“, vgl. Abs. [0038]), kann sich dies mit einer einzelnen Korrelationsinformation bewerkstelligen lassen. Dies gilt vor allem dann, wenn den Agent überhaupt nur Anforderungsnachrichten eines einzigen Managers erreichen können.
    Es mag im Übrigen sein, dass eine eindeutige Zuordnung letztlich nicht ohne eine zuvor vom Manager gesendete Korrelationsinformation möglich ist. Aber zum einen äußert sich das Klagepatent hierzu nicht und zum anderen bedarf es nicht zwingend mehrerer Korrelationsinformationen, die der Manager empfängt, weil bereits das Zurücksenden einer einzelnen Korrelationsinformation ausreicht.
  79. Eine engere Auslegung, die auch das Senden von Korrelationsinformationen durch den Manager verlangt, beschränkt den Klagepatentanspruch in unzulässiger Weise auf die Ausführungsbeispiele.
  80. b)
    Nach Anspruch 1 des Klagepatents wird der Alarmdatenabgleich von dem Manager (MA1, MA2) abhängig von zumindest einem zum Agent (AG) gesendeten Parameter (par) gesteuert (Merkmal 1.5).
  81. Hierdurch ist der Alarmdatenabgleich für den Manager gegenüber der Basisfunktio-nalität parametrisierbar, d.h. es müssen nicht alle aktiven Alarme vom Agent an den Manager übermittelt werden, sondern nur die durch den übermittelten Parameter näher definierten (Abs. [0011]). Hierdurch werden die Flexibilität des Managers er-höht sowie der Nachrichten und Informationsfluss erheblich reduziert (Abs. [0011]). Durch die parametrisierbare Alignment-Funktionalität kann eine Priorisierung der Alarme und / oder eine aktive Steuerung der Reihenfolge der Alarme erzielt werden (Abs. [0011]).
    Wie bereits aus der Zusammenschau mit Merkmal 1.2 folgt, behandelt das Klage-patent nur die Übermittlung aktiver Alarme für einen Alarmdatenabgleich. Gestützt wird dies durch die Bezugnahme auf die Übermittlung aktiver Alarme insbesondere in Abs. [0010] und [0011] – hierzu schon oben – der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents. Die Aussonderung nicht (mehr) aktiver Alarme kann mithin keinen Parameter nach Merkmal 1.5 darstellen.
  82. 4.
    Es lässt sich für die Kammer nicht feststellen, dass das Netzwerk der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Ge-brauch macht.
    Die Anwendung des „fault management system“ nach dem 3GPP-Standard führt zur Benutzung der technischen Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents jedenfalls in den Fällen, in denen der Parameter „alarmAckState“ bzw. „filter“ gesetzt wird und dadurch eine Filterung der aktiven Alarme stattfindet. Ob das Netzwerk der Beklagten den 3GPP-Standard tatsächlich insoweit verwendet, als dass die oben genannte Parametrisierung vorgenommen wird, kann die Kammer auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin jedoch nicht feststellen.
  83. a)
    Unter Zugrundlegung der oben dargelegten Auslegung wird Merkmal 1.4 des Klagepatentanspruchs 1 bei der Anwendung des 3GPP-Standards verwirklicht. Denn nach Ziff. 4.6 der TS 32.111-4, S. 9 (Anlage K 10), generiert der Agent nach Auswertung einer Anfrage einen „alignmentId“-Wert, der den Abgleichvorgang eindeutig identifiziert. Dieser Wert wird nach Ziff. 4.6 vom Manager genutzt, um Alarmprotokolle den entsprechenden Abgleichanfragen zuzuordnen, falls dieser Manager mehrere Alarmdatenabgleiche parallel ausgibt. Damit erfüllt der „alignmentId“-Wert die Funktion, die der Anspruch 1 in Merkmal 1.4 vorgibt, nämlich die Zuordnung von Nachrichten des Agent mit Alarmdaten an die Anforderung des Managers. Die vorherige Übermittlung einer Korrelationsinformation vom Manager an den Agent setzt das Klagepatent, wie bereits dargelegt, nicht voraus. Es genügt, wenn der Manager entsprechende Informationen – wie nach dem Standard 3GPP die „alignmentId“ – empfängt.
  84. Merkmal 1.5 des Anspruchs 1 des Klagepatents wird bei der Anwendung des 3GPP-Standards verwirklicht, und zwar jedenfalls dann, wenn der Parameter „alarmAck-State“ bzw. „filter“ gesetzt wird und dadurch eine Filterung der aktiven Alarme statt-findet. Ausweislich Ziff. 4.6 der TS 32.111-4, S. 9 f. (Anlage K 10), sendet der Mana-ger mit dem Befehl „getAlarmList“ die Informationen „alarmAckState“ und „filter“. Die Information „alarmAckState“ wird laut Ziff. 4.6 genutzt, um die Alarme von der Alarmliste des Agent für den aktuellen Abgleich auszuwählen (z.B. alle aktiven Alarme). Beim „filter“ handelt es sich um einen optionalen Parameter, der die Bedingungen definiert, die eine Alarmbenachrichtigung erfüllen soll, um an den Manager weitergeleitet zu werden.
    Die verschiedenen Auswahlmöglichkeiten, die der Parameter „alarmAckState“ ermöglicht, werden in Ziff. 5.3.2 der TS 32.111-4, S. 20, aufgelistet. Dazu gehört u.a. die Auswahloption „alle aktiven und nicht bestätigten Alarme“ („all active and unacknowledged alarms“), aber auch diejenige „alle erledigten und nicht bestätigten Alarme“ („all cleared and unacknowledged alarms“). Wird der Parameter „filter“ nicht gesetzt oder ist er auf „NULL“ gesetzt, so findet die Alarmauswahl nach dem Parameter „alarmAckState“ statt, siehe Ziff. 4.6, S. 9., sowie Ziff. 5.3.2, S. 20 der TS 32.111-4. Ansonsten wird der Parameter „filter“ bei der „Berechnung“ der Ergebnisse angewandt, Ziff. 5.3.2 der TS 32.111-4, S. 20 („filter The handling of this optional parameter is as follows: if present and not NULL, it indicates a filter con-straint which shall apply in the calculation of the results …“). Aus dem Vorstehen-den folgt, dass jedenfalls der Parameter „alarmAckState“ mit der Auswahloption „alle aktiven und nicht bestätigten Alarme“ bzw. der Parameter „filter“, der nicht auf „NULL“ gesetzt ist, einen Parameter im Sinne des Merkmals 1.5 des Klagepatent-anspruchs 1 darstellen. Denn in diesem Fall wird der Alarmdatenabgleich von dem Manager abhängig von zumindest diesem zum Agent mittels der „getAlarmList“-Anforderung übermittelten Parameter gesteuert.
    Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Parameter „alarmAckState“ als „optional parameter value“ in Ziff. 5.3.2 der TS 32.111-4, S. 20, bezeichnet wird, die Ausführungen dort auch aufzeigen, dass der Parameter fehlen kann („If the parameter is absent, all alarms from the Agent’s alarm list are taken into consideration“) und der Parameter zudem in Ziff. 6.3.2.2 der TS 32.111-2, S. 28, mit dem Kürzel „O“ für optional versehen ist (vgl. TS 32.111-4, S. 7). Gleiches gilt für den Parameter „filter“, der in Ziff. 5.3.2 der TS 32.111-4, S. 20, als „optional parameter“ bezeichnet wird und in Ziff. 6.3.2.2 der TS 32.111-2, S. 28, ebenfalls mit dem Kürzel „O“ versehen ist. Denn der 3GPP-Standard eröffnet jedenfalls die Möglichkeit der oben genannten Parametrisierung. Ob diese Möglichkeit tatsächlich genutzt wird, ist eine Frage der Ausgestaltung des jeweiligen Netzsystems.
  85. b)
    Dies vorausgeschickt kann die Kammer auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht feststellen, dass das Netzwerk der Beklagten den 3GPP-Standard verwendet, insoweit eine Parametrisierung nach Anspruch 1 des Klagepatents, Merkmal 1.5, vorausgesetzt wird.
  86. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte verletze das Klagepatent, weil sie ihr Mobil-funknetzwerk nach den Spezifikationen TS 32.101, TS 32.111-1, TS 32.111-2 und TS 32.111-4 betreibe. Diesem Vortrag ist die Beklagte jedenfalls im Hinblick auf Merkmal 1.5 hinreichend substantiiert entgegengetreten. Die Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens hängen davon ab, wie substantiiert das Vorbringen des Darlegungspflichtigen selbst ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.1982, I ZR 35/80, GRUR 1982, 681, 683 – Skistiefel).
    Dem eingangs erwähnten Vortrag der Klägerin hat die Beklagte zunächst entgegen-gesetzt, dass sie ein proprietäres Fault Management System benutze. Die Kammer geht insofern mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass das in der Duplik vom 26.10.2017, S. 35, dargestellte Schema des Fault Management Systems der Be-klagten so vollständig ist. Jedenfalls ist die Verwendung des Referenzmodells laut Fig. 1, Ziff. 5.1.1, TS 32.101, S. 17, nicht zwingend. In diesem System würden – so die Beklagte – immer alle (hardwareseitig empfangbaren) Alarme von den Basis-stationen an das jeweilige Netzelement übermittelt. Alle Alarme würden nach der Übertragung an das jeweilige Netzelement dann im Eventmanager in einer großen „O“-Liste automatisch dargestellt, die ständig aktualisiert werde. Letztlich würden alle Alarme von unten nach oben durchgereicht. Ihr Fault Management System benutze einen Filterparameter nach dem Klagepatent oder dem 3GPP-Standard daher nicht.
    Die Klägerin setzt diesem Vortrag entgegen, dass die Beklagte nicht zu der relevanten Schnittstelle Itf-N, die diese verwende, vortrage. Hierbei sind die Ebenen zwischen der Basisstation und dem Netzelement sowie zwischen dem Netzelement und dem Eventmanager zu unterscheiden.
    Was die Ebene zwischen einer Basisstation und einem Netzelement betrifft, so trägt die Klägerin auf der einen Seite vor, dass das Netz der Beklagten den 3GPP-Standard tatsächlich verwende, auf der anderen Seite vertritt sie aber die Auf-fassung, dass die Verbindung zwischen der Basisstation und dem Netzelement typischerweise proprietär ausgestaltet sei. Dies entspricht ihrer Grafik in der Triplik vom 14.02.2018, S. 8, wo in der mittleren Darstellung die Verbindung zwischen Basisstation und Netzelement als „proprietary“ beschrieben wird und in der linken Darstellung zum TS 32.101 zwischen NE und EM/DM die Bezeichnung „Itf-B, Itf-R (proprietary)“ verwendet wird. Da die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vorträgt, wie die Schnittstellen zwischen einer Basisstation und einem Netzelement im Netz der Beklagten ausgestaltet sein sollen, lässt sich aus ihrem Vortrag bereits nicht ableiten, dass das Netz der Beklagten an dieser Stelle den 3GPP-Standard verwendet. Im Übrigen hat die Beklagte die Anwendung des 3GPP-Standards in ihrem Netzwerk in der Ebene Basisstation – Netzelement in Ansehung des Merkmals 1.5 dadurch konkret bestritten, dass sie vorgetragen hat, dass das Netzelement immer alle Alarme aus den Basisstationen empfange, die durch die Konfiguration der Hardware empfangbar seien. Die Netzelemente forderten die Basisstationen nicht auf, nur bestimmte Alarmdaten zu übermitteln. Es würden immer alle (hardwareseitig empfangbaren) Alarme von den Basisstationen an das jeweilige Netzelement übermittelt. Hardwareseitig bedeute, dass die verschiedenen Hersteller der Komponenten immer nur bestimmte Alarme abrufen könnten. Dies werde aber nicht durch Softwareparameter geregelt, sondern sei von den verbauten Hardware-Komponenten nicht anders möglich.
    In Bezug auf die Ebene zwischen einem Netzelement und dem Eventmanager vertritt die Klägerin die Auffassung, dass diese nicht typischerweise proprietär ausgestaltet sei. Für die Verwendung des 3GPP-Standards im Netz der Beklagten spreche, dass diese standardisierte Itf-N-Schnittstellen verwende. Hierbei verweist die Klägerin darauf, dass im Rahmen des Systems der Beklagten die Software „H I“ verwendet werde, die das Northbound Interface unterstütze (Anlagen 51 und 52). Anhaltspunkte dafür, wie die Northbound Schnittstelle in der H-Software genau ausgestaltet ist, fehlen. Außerdem hat die Beklagte den Vortrag der Klägerin in Ansehung der Ebene Netzelement – Eventmanager und in Bezug auf das Merkmal 1.5 erheblich bestritten, indem sie vorgetragen hat, dass in ihrem System alle Alarme nach der Übertragung an das jeweilige Netzelement im Eventmanager in einer großen „O“-Liste automatisch dargestellt würden, die ständig „refresht“, d.h. aktualisiert, werde. Die Beklagte ist darüber hinaus dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 erheblich entgegengetreten, indem sie ausgeführt hat, dass die Schnittstelle zwischen einem Netzelement und dem Eventmanager nicht standardisiert sei, die Anbindung des Eventmanagers vielmehr über ein eigens angebundenes Programm erfolge. H sei jedenfalls nicht „drin“. Anhaltspunkte, die gegen die Verwendung eines proprietären Systems zwischen einem Netzelement und dem Eventmanager sprechen würden, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
  87. Die Beklagte trifft auch keine sekundäre Darlegungslast, die sie zu weiterem Vortrag in Bezug auf die Ausgestaltung ihres Netzes verpflichten würde. In der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs – auch in Patentsachen – ist anerkannt, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung der nicht beweisbe-lasteten Partei ergeben kann, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2003, X ZR 114/00, GRUR 2004, 268, 269 – Blasenfreie Gummibahn II). Diese Grundsätze kommen im hiesigen Rechtsstreit nicht zur Anwendung, da sich aus dem Vortrag der Klägerin die Patentverletzung, insbesondere die Verwirklichung des Merkmals 1.5 des Anspruchs 1 des Klagepatents, nicht ableiten lässt.
  88. Die beantragte Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO ist nicht anzuordnen. Der Antrag ist nicht hinreichend konkretisiert. Die Bezugnahme einer Partei muss so konkretisiert sein, dass die Urkunde oder Unterlage, die sie begehrt, identifizierbar ist. Die bloße Behauptung der Existenz nicht näher konkretisierter Unterlagen genügt nicht (vgl. insgesamt Zöller/Greger, ZPO, 32. A., 2018, § 142 Rn. 6). Der Antrag der Klägerin bezieht sich nur auf eine „Dokumentation“ zu verschiedenen Themenbereichen. Die begehrten Unterlagen sind nicht hinreichend identifizierbar. Im Übrigen verstieße die von der Klägerin begehrte Anordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn der Antrag ist zu weit gefasst. Schließlich wäre die Anordnung nicht zur Sachverhaltsaufklärung geeignet (hierzu etwa Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. A., 2018, Kap. B Rn. 173), denn es würde nach wie vor an einer schlüssigen Darlegung der Verwirklichung des Merkmals 1.5 des Klagepatents fehlen.
    Aufgrund des letzten Gesichtspunkts ist auch die beantragte Begutachtung durch Sachverständige nach § 144 ZPO nicht anzuordnen.
  89. c)
    Die Klägerin hat im Übrigen nicht hinreichend dargelegt und nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Vorgaben des vorgelegten NGMN-Dokuments tatsächlich um-setzt. Wie sich bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten NGMN-Dokument er-gibt, handelt es sich hierbei nicht um einen Standard (vgl. Anlage K 16a, S. 2, erster Satz im Kasten sowie S. 3, erster Satz unter Ziff. 5.3).
    Darüber hinaus ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Vorgaben nach dem NGMN-Dokument zur Verwendung der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klage-patents führen, und zwar insbesondere in Bezug auf Merkmal 1.5. Die von der Klägerin in Bezug genommene Stelle des Dokuments in Ziff. 5.5.4 zeigt nicht und es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Alarmdatenabgleich von irgendeinem Filter oder Parameter abhängig sein soll. Denn die Aussonderung nicht aktiver Alarme ist nach zutreffender Auslegung nicht Gegenstand des Klagepatents, wie bereits ausgeführt wurde.
  90. 5.
    Der Beklagten war ein Schriftsatznachlass zur Triplik der Klägerin nicht einzuräumen. Denn das Vorbringen der Klägerin in diesem Schriftsatz rechtfertigt keine Entscheidung zum Nachteil der Beklagten.
  91. Darüber hinaus geben die Ausführungen der Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2016 keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage einer etwaigen sekundären Darlegungslast der Beklagten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
  92. II.
    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
  93. III.
    Der Streitwert wird auf 18.000.000 EUR festgesetzt.

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