4b O 3/17 – Strecktexturiermaschine

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2782

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 24. Mai 2018,  Az. 4b O 3/17

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 449 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Entschädigungs und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 10.09.1998 unter Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität vom 03.10.1997 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 25.08.2004. Am 29.05.2013 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 598 14 XXX.X geführt (Anlage K 1a).
  7. Das Klagepatent betrifft eine Spinnstrecktexturier oder Strecktexturiermaschine.
  8. Die in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Ansprüche 1 und 6 des Klagepatents lauten wie folgt:
  9. „1. Führen von Fibrillenbündeln durch einen Teil einer Spinnstrecktexturier oder Texturiermaschine, umfassend ein Paar Streckrollen (1a, 1b) mit einer Abgabestelle (15), an welcher die Fibrillenbündel (6) die eine der Rollen (1a) des Streckrollenpaares verlassen und eine in Förderrichtung der Fibrillenbündel (7) nachgeschaltet vorgesehene Texturiereinheit (4), wobei diese Texturiereinheit (4) nebeneinander angeordnete Texturierdüsen (8) aufweist mit darin vorgesehenen Förderteilen (9), dadurch gekennzeichnet, dass Verbindungslinien (17), welche jede die Längsachse (16) einer einzelnen Texturierdüse (8) beinhaltet und welche sich von der genannten Abgabestelle (15) bis zum Ausgang der einzelnen Texturierdüse (8) geradlinig erstreckt, flächenförmig angeordnet sind.“
    „6. Eine Spinnstrecktexturier oder Strecktexturiermaschine zum Texturieren von Fibrillenbündeln, umfassend: ein Streckrollenpaar (1a, 1b) und eine in Förderrichtung der Fibrillenbündel (7) nachgeschaltet vorgesehene Texturier-einheit (4), in welcher einzelne Fibrillenbündel in einem Förderteil (9) einer zur Texturiereinheit (4) gehörenden Texturierdüse (8) gefördert und mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierdüse (8) gehörenden Texturierteil (10) texturiert werden dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Texturierdüsen (8) fächerförmig angeordnet sind.“
  10. Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von „insbesondere-wenn-Anträgen“ geltend gemachten Ansprüche 2 bis 5 sowie 7 bis 9 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage K 1) verwiesen.
  11. Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 3 und 4) zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung.
  12. Die in Belgien ansässige Beklagte stellt in Belgien Spinnstrecktexturier bzw. Strecktexturiermaschinen her, die sie international anbietet und vertreibt. Diese Maschinen sind u.a. in der Teppichbodenproduktion von Bedeutung.
    Die Beklagte trat auf der Messe A in B auf, der Weltleitmesse für Bodenbeläge, die zu 90% von Fachbesuchern frequentiert wird und auf der Aussteller Kontakt mit Kunden suchen sowie versuchen, Produkte zu verkaufen. Auf ihrem Stand führte sie u.a. auf einem Bildschirm einen Film zu ihren Texturiermaschinen (angegriffene Ausführungsform) vor.
    Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der Beklagten von der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben. Das letzte Bild zeigt oben ein eingesetztes kammartiges Spreizelement, das vor Inbetriebnahme der Maschine herausgeschwenkt wird.
  13. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform auf der A in B angeboten und wolle sie in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben. Bei dem am Stand der Beklagten gezeigten Film handele es sich um einen Werbefilm. Es seien – unstreitig – viele Vertriebsmitarbeiter der Beklagten an ihrem Stand gewesen, die aktiv Verkaufsgespräche mit Messebesuchern geführt hätten.
    Die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nach Anspruch 6 un-mittelbar wortsinngemäß. In dem Angebot der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe sei auch eine mittelbare wortsinngemäße Verletzung der technischen Lehre nach dem Klagepatent laut Anspruch 1 zu sehen. Die Texturierdüsen der angegriffenen Ausführungsform seien fächerförmig angeordnet, da die Texturierdüsen von ihrem Ausgang zu ihrem Eingang hin auseinander liefen. Nach der technischen Lehre des Klagepatents komme es nicht auf die räumliche Anordnung der Fächerform in der Vorrichtung an. Die Verbindungslinien erstreckten sich bei der angegriffenen Ausführungsform geradlinig. Die Umlenkung am Eingang in die Förderteile der Texturierdüsen der angegriffenen Ausführungsform sei hinnehmbar. Weitere Umlenkungen fänden in der Texturiereinheit nicht statt, sondern in der sich – unstreitig – an die Texturiereinheit anschließenden Kühleinheit.
  14. Die Klägerin beantragt,
  15. I. die Beklagte zu verurteilen,
  16. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  17. (a) Spinnstrecktexturier oder Strecktexturiermaschinen zum Texturieren von Fibrillenbündeln, umfassend ein Streck-rollenpaar und eine in Förderrichtung der Fibrillenbündel nachgeschaltet vorgesehene Texturiereinheit, in welcher einzelne Fibrillenbündel in einem Förderteil einer zur Texturiereinheit gehörenden Texturierdüse gefördert und mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierdüse gehörenden Texturierteil texturiert werden
  18. im deutschen Geltungsbereich des EP 1 449 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  19. bei denen die einzelnen Texturierdüsen fächerförmig ange-ordnet sind;
    (Anspruch 6)
  20. insbesondere wenn
    die Texturierdüsen derart fächerförmig angeordnet sind, dass Längsachsen der einzelnen Düsen koaxial mit Verbindungs-linien verlaufen, welche sich von einer Abgabestelle am Streckrollenpaar bis zum Ausgang der einzelnen Texturier-düse geradlinig erstrecken;
    (Anspruch 7)
  21. und / oder
    die Verbindungslinien derart angeordnet sind, dass ein diver-gierender Förderweg der einzelnen Fibrillenbündel zwischen dem Streckrollenpaar und den Texturierdüsen gegeben ist;
    (Anspruch 8)
  22. und / oder
    eine, in Förderrichtung gesehen, nach der Texturiereinheit, Kühleinheit vorgesehen ist, um die einzelnen Pfropfen laufend zu übernehmen, kühlen und einem folgenden Mittel zur Weiterbehandlung zu übergeben;
    (Anspruch 9)
  23. (b) Spinnenstrecktexturier oder Texturiermaschine mit Teilen, umfassend ein Paar Streckrollen mit einer Abgabestelle, an welcher die Fibrillenbündel die eine der Rollen des Streck-rollenpaares verlassen und eine in Förderrichtung der Fibrillenbündel nachgeschaltet vorgesehene Texturiereinheit, wobei diese Texturiereinheit nebeneinander angeordnete Texturierdüsen aufweist mit darin vorgesehenen Förderteilen, wobei Verbindungslinien, welche jede die Längsachse einer einzelnen Texturierdüse beinhaltet und welche sich von der genannten Abgabestelle bis zum Ausgang der einzelnen Texturierdüse geradlinig erstreckt, flächenförmig angeordnet sind,
  24. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern die zur Nutzung der Lehre des EP 1 449 XXX nicht berechtigt sind,
  25. für das Führen von Fibrillenbündeln durch die Teile der Spinnstrecktexturier oder Texturiermaschine;
    (Anspruch 1)
  26. insbesondere wenn
    die Verbindungslinien derart angeordnet sind, dass ein diver-gierender Förderweg der einzelnen Fibrillenbündel zwischen den Förderrollen und den Texturierdüsen gegeben ist;
    (Anspruch 2)
  27. und / oder
    die Längsachse jeder einzelnen Texturierdüse koaxial mit einer Verbindungslinie, welche sich von einer Abgabestelle an der Rolle bis zum Ausgang der Texturierdüse erstreckt, verläuft;
    (Anspruch 3)
  28. und / oder
    die fächerförmige Anordnung der Texturierdüsen derart ge-wählt ist, dass auf Umlenkführungen zwischen den Walzen des Rollenpaares verzichtet werden kann;
    (Anspruch 4)
  29. und / oder
    eine Kühleinheit nach der Texturiereinheit vorgesehen ist, z.B. in der Form einer Kühltrommel, welche je eine pro Fibrillenbündel vorgesehene Kühlbahn aufweist;
    (Anspruch 5)
  30. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.05.2013 begangen hat und zwar unter Angabe
  31. (a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  32. (b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  33. (c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Er-zeugnisse und die mitvertriebenen Zubehörteile bezahlt wurden,
  34. wobei zum Nachweis Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheim-haltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  35. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. (a) bezeichneten Handlungen seit dem 16.01.2007 und die zu Ziff. 1. (b) bezeichneten Handlungen seit dem 29.06.2013 begangen hat, und zwar unter der Angabe
  36. (a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
  37. (b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  38. (c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,
  39. (d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  40. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  41. 4. die unter Ziff. 1. (a) bezeichneten, seit dem 29.06.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand derselben und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu übernehmen und die (erfolgreich zurückgerufenen) Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  42. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
  43. 1. der Klägerin für die unter Ziff. I. 1. (a) bezeichneten, in der Zeit vom 16.01.2007 bis zum 28.06.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
  44. 2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. (a) und (b) bezeichneten, seit dem 29.06.2013 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
  45. Die Beklagte beantragt,
  46. die Klage abzuweisen.
  47. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Benutzungshandlung im Inland sei ihrerseits nicht erfolgt. Allein die Präsenz auf der Messe sei kein Anbieten einer Vorrichtung. Die angegriffene Ausführungsform sei weder auf der Messe ausgestellt worden noch seien sonstige Handlungen mit Angebotscharakter vorgenommen worden. Der gezeigte Film zeige rudimentär die Funktionsweise einer Texturiermaschine, ohne dass ein konkretes Produkt angeboten werde. Die abstrakte Präsentation einer Technik ohne nachvollziehbaren Bezug zu konkreten Produktausführungen mit technischen Details begründe keine Angebotshandlung. Auf der Messe seien – unstreitig – keine Prospekte bezüglich der angegriffenen Ausführungsform verteilt worden. Bei der A handele es sich außerdem um eine internationale Leitmesse, bei der regelmäßig eine Präsentation von Erzeugnissen im Sinne einer Leistungsschau erfolge. Außerdem könne dem Film nicht die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents entnommen werden. Sie – die Beklagte – habe weder auf der A noch an anderer Stelle nach Deutschland oder aus Deutschland heraus die angegriffene Maschine angeboten. Es bestehe weder eine Wiederholungs noch eine Erstbegehungsgefahr.
    Im Übrigen verletze die angegriffene Ausführungsform nicht das Klagepatent. Die Verbindungslinien zwischen der Abgabestelle an einer der Streckrollen bis zum Ausgang der Texturierdüsen verliefen nicht geradlinig. Im Bereich der trichter-förmigen Eingänge der Texturierdüsen werde eine substantielle Umlenkung der beiden äußeren Fibrillenbündel erzwungen. Die Texturierdüsen seien in einem zweiten Längenbereich gekrümmt. In dem zweiten Längenbereich finde eine Umlenkung der Fibrillenbündel statt, da die Texturierdüsen sich nicht geradlinig entlang einer Verbindungslinie von ihrem Eingang zu ihrem jeweiligen Ausgang erstreckten. Es mangele außerdem an einer fächerförmigen Anordnung. Die konvergierende, zusammenlaufende Anordnung der Texturierdüsen sei keine fächerförmige Anordnung im Sinne des Klagepatents, es handele sich vielmehr um eine trichterförmige Struktur.
  48. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
  49. Entscheidungsgründe
  50. I.
    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
  51. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf (in Bezug auf Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit Anspruch 6) sowie Feststellung der Entschädigungs und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 3, 140b PatG, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbkG, §§ 242, 259 BGB nicht zu.
  52. 1.
    Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Spinnstreck-texturier oder Strecktexturiermaschine.
  53. Aus der europäischen Patentanmeldung EP 0 784 109 A1 war ein Texturierverfahren bekannt, in dem mehrere einzelne Fibrillenbündel gleichzeitig auf einem Streckrollenpaar verstreckt und anschließend in einer Texturiereinheit mit mehreren nebeneinander angeordneten Texturierdüsen texturiert werden (Anlage K 1, Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben).
    Im Klagepatent wird diesbezüglich ausgeführt, dass die einzelnen Fibrillenbündel auf dem Streckrollenpaar mit einem kleineren Abstand von Fibrillenbündel zu Fibrillenbündel geführt werden, als der von Texturierdüse zu Texturierdüse notwendige Abstand (Abs. [0002] a.E.). Andererseits sollen die Abstände zwischen den einzelnen Verfahrenseinheiten möglichst klein sein, da die Bauhöhe der Maschine möglichst niedrig sein soll, um ein Einziehen der mit hoher Geschwindigkeit mit einer Saugpistole eingesaugten Filamentbündel möglichst rasch vom Anfang bis zum Ende der Maschine zu ermöglichen (Abs. [0003]). In der Beschreibung des Klagepatents heißt es weiter, diese Bedingungen seien für die Führung der Fibrillenbündel zwischen der abgebenden Streckrolle und der Texturiereinheit unvorteilhaft. Denn einerseits soll der Abstand auf den Streckrollen von Fibrillenbündel zu Fibrillenbündel möglichst klein sein, während andererseits der Abstand von Texturierdüse zu Texturierdüse aus verschiedenen Gründen wesentlich größer ist und deshalb die Fibrillenbündel von der Streckrolle zur Texturiereinheit stark gefächert und dadurch am Eingang jeder einzelnen Texturierdüse umgelenkt werden müssen (Abs. [0004]).
    Auf der Streckrolle sind der kleinere Abstand von Fibrillenbündel zu Fibrillenbündel innerhalb einer Gruppe und der etwas größere Abstand von Gruppe zu Gruppe zu unterscheiden (Abs. [0005]). Um den Gruppenabstand zwischen der zweitletzten Gruppe und der letzten, äußersten Gruppe trotz der genannten Fächerung einzu-halten, müssen zwischen den einzelnen Streckrollen eines Streckrollenpaares Führungen vorgesehen werden, die die letzte Fibrillenbündelgruppe auf den Streck-rollen derart entfernt von der zweitletzten Gruppe führt, dass trotz der Abgabebreite der letzten Fibrillenbündel von der Rolle an die Texturiereinheit der Gruppenabstand in einem akzeptablen Maß ist (Abs. [0006]). Dies soll vermeiden, dass entweder zu lange Rollen notwendig werden oder die Gefahr besteht, dass die gefächerten Fibrillenbündel der letzten Gruppe benachbarte, sich noch auf den Rollen befindliche Fibrillenbündel der vorangehenden Gruppe überdecken (Abs. [0006]).
    Die Führungen – in Form von Umlenkungen zwischen den Rollen oder Umlenkungen vor dem Eingang jeder einzelnen Texturierdüse – haben dabei den Nachteil, dass sie unwillkürlich ein unkontrolliertes Maß an Schädigungen am einzelnen Fibrillenbündel erzeugen (Abs. [0007]). Dies geschieht unkontrolliert, weil die Umlenkung von Texturierdüse zu Texturierdüse unterschiedlich ist, so dass Texturierunterschiede letztlich im einzelnen Fibrillenbündel vorhanden sind, die unter Umständen im Fertigprodukt, z.B. im Teppich, sichtbar werden (Abs. [0007]).
  54. Die Klagepatentschrift bezeichnet es als Aufgabe, die vorgenannten Nachteile zu vermeiden (Abs. [0008]).
  55. Zur Lösung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
  56. 1. Führen von Fibrillenbündeln durch einen Teil einer Spinnstreck-texturier oder Texturiermaschine, umfassend
    1.1 ein Paar Streckrollen (1a, 1b) und
    1.2 eine Texturiereinheit (4).
  57. 2. Das Paar Streckrollen (1a, 1b) weist eine Abgabestelle (15) auf, an welcher die Fibrillenbündel (6) die eine der Rollen (1a) des Streckrollenpaares verlassen.
  58. 3. Die Texturiereinheit
    3.1 ist in Förderrichtung der Fibrillenbündel (7) nachgeschaltet,
    3.2 weist nebeneinander angeordnete Texturierdüsen (8) auf mit darin vorgesehenen Förderteilen (9).
  59. 4. Verbindungslinien (17)
    4.1 sind fächerförmig angeordnet
    4.2 jede Verbindungslinie
    4.2.1 beinhaltet die Längsachse (16) einer einzelnen Texturierdüse (8)
    4.2.2 erstreckt sich von der genannten Abgabestelle (15) bis zum Ausgang der einzelnen Texturierdüse (8) geradlinig.
  60. Das Klagepatent sieht ferner in Anspruch 6 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  61. 1. Eine Spinnstrecktexturier oder Strecktexturiermaschine zum Texturieren von Fibrillenbündeln, umfassend:
    1.1 ein Streckrollenpaar (1a, 1b) und
    1.2 eine Texturiereinheit (4).
  62. 2. Die Texturiereinheit (4)
    2.1 ist in Förderrichtung der Fibrillenbündel (7) nachgeschaltet
    2.2 in ihr werden einzelne Fibrillenbündel
    2.2.1 in einem Förderteil (9) einer zur Texturiereinheit (4) gehören-den Texturierdüse (8) gefördert und
    2.2.2 mittels Pfropfenbildung in einem zur Texturierdüse (8) ge-hörenden Texturierteil (10) texturiert
    2.2.3 wobei die einzelnen Texturierdüsen (8) fächerförmig ange-ordnet sind.
  63. 2.
    Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedürfen die Merk-male 4.1 und 4.2.2 des Anspruchs 1 sowie das Merkmal 2.2.3 des Anspruchs 6 des Klagepatents der Auslegung.
  64. a)
    Nach Anspruch 6 des Klagepatents sind die einzelnen Texturierdüsen der Texturiereinheit fächerförmig angeordnet (Merkmal 2.2.3). In Anspruch 1 des Klagepatents heißt es, dass Verbindungslinien fächerförmig angeordnet sind (Merkmal 4.1).
  65. Der – allein nicht maßgebliche – Wortlaut „fächerförmig“ gibt nicht vor, in welche Richtung die Texturierdüsen fächerförmig ausgerichtet sein sollen, z.B. in Richtung des Fadenverlaufs divergierend oder konvergierend. Um den Sinngehalt und die Bedeutung eines Merkmals verstehen zu können, ist zu ermitteln, was mit diesem Merkmal im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll (BGH, Urt. v. 02.03.1999, X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube). Das Verständnis des Fachmanns wird sich entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck des einzelnen Merkmals orientieren. Dabei wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut aller Patentansprüche, sondern den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift zu Rate ziehen. Belehrt der Stand der Technik ihn darüber, dass eine Auslegung in dieser oder jener Richtung nicht in Betracht kommen kann, etwa deshalb, weil die betreffende Vorrichtung nicht ausführbar erscheint, so wird er diese Auslegungsmöglichkeit verwerfen, auch wenn sie nach dem Wortlaut an sich in Betracht käme (siehe insgesamt zum Vorstehenden: BGH, Urt. v. 02.03.1999, X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 f. – Spannschraube). In einem solchen Fall ist die durch das Patent gekennzeichnete Lehre auf die verbleibende Ausführung beschränkt, die der dem Durchschnittsfachmann bekannte Stand der Technik als ausführbar zulässt und die der Fachmann allein in Betracht zieht. Der Inhalt einer Patentschrift kann den Offenbarungsgehalt eines Patents begrenzen, wenn der Fachmann der Gesamtheit der Patentschrift eine engere Lehre entnimmt, als diejenige, die der Wortlaut eines Merkmals zu vermitteln scheint (zum Vorstehenden: BGH, Urt. v. 02.03.1999, X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 – Spann-schraube).
  66. Auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen bedeutet dies, dass der Fachmann aufgrund der ihm in der Klagepatentschrift vermittelten Kenntnisse über den Stand der Technik und des mit der Erfindung zu lösenden technischen Problems erkennen wird, dass die Texturierdüsen bzw. Verbindungslinien nach der geschützten technischen Lehre in einer Weise ausgerichtet sein sollen, dass auf Umlenkungen, und zwar gerade solche am Einlauf bzw. Eingang in die Texturierdüse (Abs. [0004], [0007], [0017], [0018]), verzichtet wird. Diese Umlenkungen sind bei vorbekannten Maschinen aufgrund ihres Aufbaus entstanden: Kleinere Abstände zwischen Fibrillenbündeln als zwischen den Texturierdüsen und gleichzeitig eine möglichst niedrige Bauhöhe der Maschine führten dazu, dass die Fibrillenbündel von der Streckrolle zur Texturiereinheit stark gefächert wurden und am Einlauf jeder einzelnen Texturierdüse umgelenkt werden mussten (Abs. [0002]-[0004]), was unkontrollierte Beschädigungen der Fibrillenbündel verursachte (Abs. [0007]). Um diesem Nachteil abzuhelfen, sind die einzelnen Texturierdüsen nach der geschützten technischen Lehre fächerförmig angeordnet (Abs. [0019]). Durch die fächerförmige Anordnung kann nämlich auf alle bekannten Umlenkungsführungen verzichtet werden (Abs. [0020]).
    Der Fachmann schließt daraus, dass der Verzicht auf Umlenkungen nur dadurch geschehen kann, dass die Texturierdüsen die fächerförmige Ausrichtung der von den Streckrollen kommenden Fibrillenbündel aufnehmen und die Texturierdüsen gleichermaßen fächerförmig angeordnet sind – nur divergierend oder, falls technisch realisierbar, nur konvergierend. Eine Ausführung, bei der die Texturierdüsen genau entgegengesetzt angeordnet sind – bis zum Einlauf in die Texturierdüsen divergierend und dann konvergierend oder umgekehrt – zieht der Fachmann gerade nicht in Erwägung, denn sie läuft der Funktion der fächerförmigen Anordnung der Texturierdüsen zuwider und führt zu noch stärkeren Umlenkungen am Einlauf in die Texturierdüsen als diejenigen, die aus dem Stand der Technik, bedingt durch die parallele Führung der Texturierdüsen nach Einlauf der Fibrillenbündel in die Texturierdüsen (Fig. 2 der Klagepatentschrift), vorbekannt waren.
    Ausgehend vom Stand der Technik gelangt der Fachmann außerdem zu der Er-kenntnis, dass sich die Funktion der fächerförmigen Anordnung nicht lediglich in dem Führen der Fibrillenbündel erschöpft. Es kommt gerade auf die Vermeidung von Umlenkungen an.
    Ein anderes Verständnis ergibt sich nicht aus den Unteransprüchen 2 und 8. Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, allerdings ist hierbei zu beachten, dass Unteransprüche – nicht anders als Ausführungsbeispiele – den Gegenstand des Hauptanspruchs regelmäßig nicht einengen, sondern lediglich – gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene – Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 – Wärmetauscher). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 – Wärmetauscher). Die Unteransprüche 2 und 8 schützen eine bestimmte Ausgestaltung, nämlich den divergierenden Förderweg. Die Ansprüche 1 und 6 sind demgegenüber weiter gefasst, weil sie auch konvergierende fächerförmige Anordnungen zulassen, solange die Fibrillenbündel umlenkungsfrei geführt werden. Der divergierende Förderweg ist demnach eine Teilmenge der durch die Ansprüche 1 und 6 erfassten Ausgestaltungen. Anhaltspunkte dafür, warum die Ansprüche 1 und 6 nur die divergierende Ausgestaltung erfassen sollten, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das Ausführungsbeispiel nach Fig. 4.
  67. Ob, ausgehend vom oben geschilderten Verständnis der geschützten technischen Lehre, Umlenkungen gänzlich ausgeschlossen sind, mag dahingestellt bleiben. Nach Abs. [0026] lässt die erfindungsgemäße Fibrillenbündelführung Umlenkungen in einem gewissen Maße zu. Die Ausführungen sind allerdings räumlich begrenzt, da sie Umlenkungen auf der Streckrolle betreffen, und zwar im Bereich zwischen der obersten Umfangslinie und der Abgabestelle (Abs. [0026] und Fig. 4). Diese Umlenkung ist durch die parallele Führung der Fibrillen bis zur oder vor der Streckrolle und die auf die Breite der Texturiereinrichtung ausgerichtete gefächerte Führung hinter der Streckrolle zurückzuführen. Sie hängt von verschiedenen Parametern ab und fällt dementsprechend stärker oder schwächer aus (Abs. [0026]: „beispielsweise“), ist aber letztlich unvermeidlich und kann durch eine Variation der fächerartigen Anordnung der Texturierdüsen aufgefangen werden (Abs. [0026]).
  68. b)
    Laut Anspruch 1 des Klagepatents erstrecken sich die Verbindungslinien von der Abgabestelle bis zum Ausgang der einzelnen Texturierdüse geradlinig, Merkmal 4.2.2.
  69. Dieses Merkmal dient ebenfalls dazu, Umlenkungen am Eingang der Texturiereinheit auszuschließen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen ver-wiesen. Zusätzlich dazu ist in Merkmal 4.2.2 festgelegt, dass sich die Verbindungs-linien geradlinig von der Abgabestelle bis zum Ausgang der einzelnen Texturier-düse erstrecken sollen.
  70. 3.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klage-patentanspruchs 6 nicht unmittelbar wortsinngemäß. Insbesondere verfügt die angegriffene Ausführungsform nicht über fächerförmig angeordnete Texturierdüsen (Merkmal 2.2.3).
  71. a)
    Ausgehend von den Abbildungen der Parteien fehlt es der angegriffenen Ausführungsform an fächerförmig angeordneten Texturierdüsen. Sie orientieren sich nämlich nicht an den sich auffächernden, in Förderrichtung divergierend verlaufenden Fibrillenbündeln, sondern sind konvergierend, also genau umgekehrt, ausgerichtet (Anlagen CBH 4, CBH 6). Die Beklagte trägt insoweit unbestritten vor, die Fibrillenbündel hätten auf der abgebenden Streckrolle einen gegenseitigen Abstand von etwa 12 mm, an den Eingängen der Texturierdüsen einen maximalen Abstand von etwa 24 mm und an den Ausgängen betrage der Abstand der Texturierdüsen 6 mm. Aufgrund dieser Anordnung kommt es am Eingang der Texturierdüsen zu den Umlenkungen, die auch schon aus dem Stand der Technik bekannt waren, und die die technische Lehre nach dem Klagepatent gerade vermeiden will. Um zu vernachlässigende Umlenkungen handelt es sich hierbei nicht, denn die geschützte technische Lehre will in Abgrenzung zum Stand der Technik gerade auf Umlenkungen am Einlauf in die jeweilige Texturierdüse verzichten.
  72. b)
    Fächerförmig angeordnete Texturierdüsen können auch nicht dem Werbefilm sowie der daraus entnommenen Abbildung K 7 entnommen werden.
    Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erklärungswert einer Werbung ein wesentlicher Gesichtspunkt für die tatrichterliche Würdigung ist (BGH, Urt. v. 15.03.2005, X ZR 80/04, GRUR 2005, 665, 667 – Radschützer). Denn etwa für die Feststellung eines schutzrechtsverletzenden Angebots sind die objektiv zu würdigenden Umstände entscheidend und es kommt nicht mehr darauf an, ob die Verwirklichung der schutzrechtsgemäßen Merkmale aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst offenbar wird (BGH, Urt. v. 15.03.2005, X ZR 80/04, GRUR 2005, 665, 667 – Radschützer; Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte). Die Benutzung einer Erfindung im Sinne des § 9 PatG ist von Letzterem nicht abhängig. Diese Grundsätze sind auch im Folgenden bei der Beurteilung der Verletzung durch die angegriffene Ausführungsform zu berücksichtigen.
  73. aa)
    Die Abbildung in der Anlage K 7 zeigt konvergierend gefächerte Texturierdüsen. Es ist aber für die angesprochenen Kreise nicht objektiv erkennbar, ob die fächerförmige Ausrichtung ohne Umlenkung von den Streckrollen übernommen wurde. Hiergegen spricht, dass sich bei einer gedachten Verlängerung der Fibrillenbündel nach oben an der Streckrolle ein breiterer Abstand zwischen den Fibrillenbündeln ergeben müsste als derjenige am Einlauf in die Texturierdüsen. Eine solche Gestaltung der Anordnung der Fibrillenbündel an der Streckrolle wird aber weder behauptet noch ist sie von den sonstigen vorgelegten Abbildungen ersichtlich.
  74. bb)
    Der Werbefilm, dem die Anlage K 7 entstammt, zeigt nicht den Verlauf der Fibrillen-bündel in seiner Gesamtheit ausgehend von der Abgabestelle auf der Streckrolle über den Eingang in die Texturiereinheit bis zu ihrem Ausgang.
    Soweit der Werbefilm die Texturiereinheit nur anhand der schematischen Darstellung der Fibrillenbündel zeigt, so gilt das zu Anlage K 7 bereits Gesagte: Es besteht ebenfalls die Inkonsistenz, dass ausgehend von der Darstellung eine Verlängerung des Verlaufs der Fibrillenbündel nach oben dazu führen würde, dass der Abstand zwischen den Fibrillenbündeln an der Streckrolle noch größer sein müsste als derjenige am Einlauf in die Texturierdüsen. Dies ist aber ausweislich des Films nicht der Fall.
  75. 4.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klage-patentanspruchs 1 auch nicht mittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
    Sie ist jedenfalls nicht objektiv geeignet, für die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatentanspruch 1 verwendet zu werden. In Bezug auf das Merkmal 4.1, die fächerförmige Anordnung der Verbindungslinien, wird sinngemäß auf die Aus-führungen zur unmittelbaren Verletzung des Klagepatents verwiesen. Darüber hinaus fehlt es an der objektiven Eignung in Ansehung des Merkmals 4.2.2 des Klagepatents. Wegen der am Eingang der Texturierdüsen auftretenden Umlenkungen ausweislich der vorgelegten Fotos fehlt es daran, dass sich die Verbindungslinien von der Abgabestelle bis zum Ausgang der einzelnen Texturierdüse geradlinig erstrecken. In Anlage K 7 wird der Verlauf von der Abgabestelle nicht dargestellt. Was den Werbefilm angeht, so besteht, wie auch im Rahmen der unmittelbaren Verletzung dargestellt, eine Inkonsistenz dahingehend, dass die Abstände der Fibrillenbündel an der Streckrolle nicht zu den Abständen passen, die in der schematischen Darstellung oberhalb der Texturiereinheit sichtbar sind.
  76. II.
    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
  77. III.
    Der Streitwert wird auf 150.000 EUR festgesetzt.

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