4c O 16/17 – Filtertowmaterialaufbereitung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2787

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Juli 2018,  Az. 4c O 16/17

  1. I.
    A.I. Die Beklagten werden verurteilt,
  2. A.I.1. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1., zu unterlassen,
  3. eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen, mindestens zwei Towführungsbahnen von denen in jeder Towführungsbahn ein Filtertowstreifen geführt wird und Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten der Filtertowstreifen, bei weicher jeder Towführungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, und umfassend eine Formungseinrichtung zum Formen von zwei runden Filtertowsträngen aus den zwei Filtertowstreifen und stromabwärts nach der Formungseinrichtung vorgesehene Umlenkmittel zur Umlenkung der Filtertowstränge und zur Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowsträngen,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;
  5. A.I.2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer A.I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 04.09.2010 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege (Rechnungskopien, hilfsweise Lieferscheine oder Quittungen), insbesondere unter Angabe
    A.I.2(a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    A.l.2(b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschließlich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),
    A.l.2(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschließlich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),
    A.I.2(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, Werbeträger, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes,
    A.1.2(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns
  6. wobei
    • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempfänger und Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,
    • die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend Ziffern (a) und (b) durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist,
    • die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur für den Zeitraum seit dem 09.02.2013 zu machen haben;
  7. A.I.3. die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer A.I.1 an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
  8. A.I.4. die vorstehend zu Ziffer A.I.1 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 09.01.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 213 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.
  9. A.II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
    1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer A.I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 04.09.2010 bis zum 08.02.2013 begangenen Handlungen zu zahlen;
    2. der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer A.I.1. bezeichneten und seit dem 09.02.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
  10. B.l. Die Beklagten werden verurteilt,
  11. B.I.1. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht testzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1., zu unterlassen,
  12. eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen, mindestens zwei Towführungsbahnen von denen in jeder Towführungsbahn ein Filtertowstreifen geführt wird, und Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten der Filtertowstreifen, bei welcher jede Towführungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist, wobei jeder Towführungsbahn Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials zugeordnet sind und die Mittel zum Ausbreiten und/oder die Mittel zum Recken und/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towführungsbahnen nebeneinander angeordnet sind, jedes Mittel zum Recken ein von zugehörigen Antriebsmitteln angetriebenes, einseitig gelagertes erstes, zweites, drittes und viertes Streckwalzenpaar aufweist, die Streckwalzenpaare der eine Einheit bildenden Mittel zum Recken koaxial nebeneinander liegend gelagert sind und jedem Streckwalzenpaar ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;
  13. B.I.2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer B.I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 04.09.2010 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege (Rechnungskopien, hilfsweise Lieferscheine oder Quittungen), insbesondere unter Angabe
  14. B.I.2(a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    B.l.2(b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschließlich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),
    B.l.2(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschließlich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),
    B.I.2(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, Werbeträger, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes,
    B.l.2(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns
  15. wobei
  16. • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempfänger und Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,
    • die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend Ziffern (a) und (b) durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist;
    • die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur für den Zeitraum seit dem 09.02.2013 zu machen haben;
  17. B.I.3. die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer B.I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
  18. B.I.4. die vorstehend zu Ziffer B.I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 09.01.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 213 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.
  19. B.II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
    1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer B.I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 04.09.2010 bis zum 08.02.2013 begangenen Handlungen zu zahlen;
    2. der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer B.I.1. bezeichneten und seit dem 09.02.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
  20. C.I. Die Beklagten werden verurteilt,
  21. C.I.1. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1., zu unterlassen,
  22. eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen, mindestens zwei Towführungsbahnen von denen in jeder Towführungsbahn ein Filtertowstreifen geführt wird, und Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten der Filtertowstreifen, bei welcher jeder Towführungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, wobei jede Bearbeitungseinrichtung Mittel zum Ausbreiten und/oder Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist, wobei die Mittel zum Ausbreiten jeder Towführungsbahn nebeneinander angeordnet sind und die Mittel zum Ausbreiten jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towführungsbahnen nebeneinander angeordnet sind, wobei entsprechend der Anzahl der Towführungsbahnen eine entsprechende Anzahl von Mitteln zum Ausbreiten vorgesehen sind, wobei sämtliche Mittel zum Ausbreiten eine Einheit bilden und dass die Vorrichtung oberhalb der Filtertowbereitstellungsmittel ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan aufweist, das am oberen Ende eines Stützarms angeordnet ist und zwei nebeneinander liegende gleiche Towführungen aufweist und an welchem erste Ausbreiterdüsen vorgesehen sind, und an einem Maschinengestell zweite Ausbreiterdüsen angeordnet sind, an denen die vom Umlenk- und Towausbreitungsorgan kommenden Filtertowstreifen entlang geführt werden und an die sich eine zweibahnige Streckeinrichtung anschließt,
  23. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;
  24. C.I.2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer C.I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.09.2010 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege (Rechnungskopien, hilfsweise Lieferscheine, oder Quittungen), insbesondere unter Angabe
  25. C.l.2(a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    C.I.2(b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschließlich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),
    C.l.2(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschließlich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),
    C.I.2(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, Werbeträger, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes,
    C.I.2(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns
    wobei
    • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempfänger und Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,
    • die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend Ziffer (a) und (b) durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen In Kopie) nachzuweisen ist,
    • die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur für den Zeitraum seit dem 09.02.2013 zu machen haben;
  26. C.I.3. die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer C.I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
  27. C.I.4. die vorstehend zu Ziffer C.I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 09.01.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 213 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.
  28. C.lI. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
    1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer C.I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 04.09.2010 bis zum 08.02.2013 begangenen Handlungen zu zahlen,
    2. der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer C.I.1. bezeichneten und seit dem 09.02.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
  29. D.I. Die Beklagten werden verurteilt,
  30. D.I.1. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1., zu unterlassen,
  31. eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen, mindestens zwei Towführungsbahnen von denen in jeder Towführungsbahn ein Filtertowstreifen geführt wird, und Bearbeitungseinrichtungen zum Bearbeiten der Filtertowstreifen, bei welcher jeder Towführungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, wobei am Ende jeder Towführungsbahn eine separate Entnahmeeinrichtung vorgesehen ist und jede Bearbeitungseinrichtung Mittel zum Ausbreiten und/oder Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist, jeder Towführungsbahn Mittel zum Ausbreiten und/oder Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials zugeordnet sind und die Mittel zum Ausbreiten und/oder die Mittel zum Recken und/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towführungsbahnen nebeneinander angeordnet sind und die eine Einheit bildenden Mittel zum Recken Streckwalzenpaare umfassen, welche koaxial nebeneinander liegend gelagert sind, und jedem Streckwalzenpaar ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist, wobei jedes erste, zweite, dritte und vierte Streckwalzenpaar eine dünnere Walze mit einem geringeren Durchmesser und eine dickere Walze mit einem höheren Durchmesser enthält, die dickere Walze antriebslos gelagert und quer zu ihrer Drehachse durch Betätigungsorgane separat verstellbar ist,
  32. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und In den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;
  33. D.I.2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer D.I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.04.2011 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege (Rechnungskopien, hilfsweise Lieferscheine, oder Quittungen), insbesondere unter Angabe
    D.I.2(a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    D.I.2(b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschließlich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),
    D.l.2(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschließlich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),
    D.I.2(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, Werbeträger, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes,
    D.I.2(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns
    wobei
    • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempfänger und Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und Ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen In der erteilten Rechnung enthalten sind,
    • die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend Ziffern (a) und (b) Übermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist,
    • die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur für den Zeitraum seit dem 09.02.2013 zu machen haben;
  34. D.I.3. die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer D.I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
  35. D.I.4. die vorstehend zu Ziffer D.I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 09.01.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 292 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.
  36. D.II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
    1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer D.I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 09.04.2011 bis zum 08.02.2013 begangenen Handlungen zu zahlen,
    2. der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer D.I.1. bezeichneten und seit dem 09.02.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
    II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  37. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
  38. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. A.I.1, A.I.3., A.I.4.; B.I.1, B.I.3., B.I.4.; C.I.1., C.I.3., C.I.4. und D.I.1, D.I.3, D.I.4. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000 €, hinsichtlich Ziff. A.I.2., B.I.2., C.I.2. und D.I.2. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  39. Tatbestand
  40. Die Klägerin bietet weltweit Technologien und Lösungen zur Tabakverarbeitung sowie zur Filter- und Zigarettenherstellung an. Insbesondere entwickelt und vertreibt sie Maschinen zur Herstellung von Filterstäben für Zigaretten.
    Bei der Beklagten zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2., ist handelt es sich um ein italienisches Unternehmen mit Sitz in B, das seit vielen Jahren auf demselben Markt wie die Klägerin tätig ist.
    Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents, EP 2 213 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent A, Anlage HL 7a), das am 16.11.2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 10354XXX vom 25.11.2003 angemeldet wurde. Das Klagepatent A ist als Teilanmeldung aus dem europäischen Patent EP 1 694 XXX B1 (im Folgenden: Stammanmeldung; Anlage HL 9) hervorgegangen. Das Klagepatent A betrifft eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie eine Vorrichtung zur Herstellung von Filtern. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents A lautet:
  41. Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6), mindestens zwei Towführungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towführungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) geführt wird und Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jeder Towführungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, gekennzeichnet durch eine Formungseinrichtung (62, 63) zum Formen von zwei runden Filtertowsträngen (64, 66) aus den zwei Filtertowstreifen (4, 6) und stromabwärts nach der Formungseinrichtung (62, 63) vorgesehene Umlenkmittel (68, 69) zur Umlenkung der Filtertowstränge (64, 66) und zur Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowsträngen (64, 66).
  42. Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1, welches eine schematische perspektivische Seitenansicht einer Zweistrang-Maschine zeigt, Figur 6 zeigt eine schematische perspektivische Darstellung eines Teils der Maschine nach Figur 1.
  43. Die Klägerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin des europäischen Patents, EP 2 213 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent B, Anl. HL 11b), das am 16.11.2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 10354XXX vom 25.11.2003 angemeldet wurde. Das Klagepatent B ist auch als Teilanmeldung aus demselben europäischen Patent wie das Klagepatent A hervorgegangen (Anl. HL 9). Das Klagepatent B hat eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie eine Vorrichtung zur Herstellung von Filtern zum Gegenstand. Der vorliegend maßgebliche Anspruch 1 lautet wie folgt:
  44. Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6), mindestens zwei Towführungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towführungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) geführt wird und Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jeder Towführungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, wobei jede Bearbeitungseinrichtung Mittel zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtermaterials aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Towführungsbahn (2;3) Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials zugeordnet sind und die Mittel zum Ausbreiten, die Mittel zum Recken und/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towführungsbahnen (2, 3) nebeneinander angeordnet sind, jedes Mittel zum Recken ein von zugehörigen Antriebsmitteln angetriebenes, einseitig gelagertes erstes, zweites, drittes und viertes Streckwalzenpaar (28, 30; 29, 31) aufweist. Die Streckwalzenpaare (28, 29, 30, 31) der eine Einheit bildenden Mittel zum Recken koaxial nebeneinander liegend gelagert sind und jedem Streckwalzenpaar (28, 29, 30, 31) ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist.
  45. Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 4 des Klagepatentes, welche eine schematische perspektivische Darstellung eines Teils der Maschine nach Figur 1 des Klagepatentes A zeigt, welche derjenigen der Figur 1 des Klagepatentes B entspricht.
  46. Weiterhin ist die Klägerin eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 2 213 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent C, Anl. HL 15b), welches am 16.11.2004 unter Inanspruchnahme derselben Priorität wie schon die vorherigen Klagepatente angemeldet wurde. Auch dieses Klagepatent C ist als Teilanmeldung aus derselben Stammanmeldung wie die beiden zuvor genannten Klagepatente hervorgegangen. Das Klagepatent C hat eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie eine Vorrichtung zur Herstellung von Filtern zum Gegenstand. Der Anspruch 1 dieses Klagepatents lautet:
  47. Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten, mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6), mindestens zwei Towführungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towführungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) geführt wird, und Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jeder Towführungsbahn (2, 3) eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30. 49: 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, wobei jede Bearbeitungseinrichtung Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Towführungsbahn Mittel zum Ausbreiten des Filtertowmaterials zugeordnet sind und die Mittel zum Ausbreiten jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towführungsbahnen nebeneinander angeordnet sind, wobei entsprechend der Anzahl der Towführungsbahnen eine entsprechende Anzahl von Mitteln zum Ausbreiten vorgesehen sind, wobei sämtliche Mittel zum Ausbreiten eine Einheit bilden und dass die Vorrichtung oberhalb der Filtertowbereitstellungsmittel (7) ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan (10) aufweist, das am oberen Ende eines Stützarms (12) angeordnet ist und zwei nebeneinander liegende gleiche Towführungen (14) aufweist und an welchem erste Ausbreiterdüsen (16) vorgesehen sind, und an einem Maschinengestell (29) zweite Ausbreiterdüsen (22) angeordnet sind, an denen die vom Umlenk- und Towausbreitungsorgan (10) kommenden Filtertowstreifen (4, 6) entlang geführt werden und an die sich eine zweibahnige Streckeinrichtung (24) anschließt.
  48. Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 2 des Klagepatentes, welche eine schematische perspektivische Darstellung eines Teils der Maschine nach Figur 1 des Klagepatentes A zeigt, welche derjenigen der Figur 1 des Klagepatentes C entspricht.
  49. Schließlich ist die Klägerin auch eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 2 292 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent D, Anl. HL 18a), welches ebenfalls unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 10354XXX angemeldet wurde. Dieses Klagepatent D ist auch als Teilanmeldung aus der zuvor genannten Stammanmeldung hervorgegangen. Das Klagepatent D betrifft eine Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial sowie eine Vorrichtung zur Herstellung von Filtern. Der Anspruch 1 dieses Klagepatents lautet:
  50. Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6), mindestens zwei Towführungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towführungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) geführt wird, und Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jeder Towführungsbahn (2, 3) eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass am Ende jeder Towführungsbahn (2, 3) eine separate Entnahmeeinrichtung vorgesehen ist und jede Bearbeitungseinrichtung Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist, jeder Towführungsbahn (2, 3) Mittel (26, 28, 30, 49; 27 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterial zugeordnet sind und die Mittel zum Ausbreiten, die Mittel zum Recken und/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towführungsbahnen (2, 3) nebeneinander angeordnet sind und die eine Einheit bildenden Mittel zum Recken Streckwalzenpaare (28, 29, 30, 31) umfassen, welche koaxial nebeneinander Hegend gelagert sind, und jedem Streckwalzenpaar (28, 29, 30, 31) ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist, wobei jedes erste, zweite, dritte und vierte Streckwalzenpaar (28, 29. 30, 31) eine dünnere Walze mit einem geringeren Durchmesser und eine dickere Walze mit einem höheren Durchmesser enthält, die dickere Walze antriebslos gelagert und quer zu ihrer Drehachse durch Betätigungsorgane separat verstellbar ist.
  51. Die Beklagte zu 1. legte gegen die Klagepatente A bis D am 08.10.2013 Einspruch beim Europäischen Patentamt (EPA) ein. Unter dem 11.03.2016 hat das EPA im Hinblick auf das Klagepatent A und das Klagepatent C den Einspruch zurückgewiesen (Anlagen rop2, rop18). Gegen diese Entscheidungen hat die Beklagte zu 1. Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Ebenfalls mit Entscheidung vom 11.03.2016 erhielt das EPA das Klagepatent B in der Fassung des 10. Hilfsantrags aufrecht (Anlage rop11). Das Klagepatent D wurde vom EPA in der Fassung des 9. Hilfsantrags aufrechterhalten (Anlage rop26). Gegen diese beiden Entscheidungen legten jeweils beide Parteien Beschwerde ein, über welche nicht entschieden sind.
  52. Die Beklagte zu 1. verfügt in ihrem Produktsortiment über die doppelsträngige Filterstabmaschine mit der Produktbezeichnung „A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), auf die sich das als Anlage HL 1 vorgelegte Benutzerhandbuch bezieht. Schon einer im Jahr 2007 erschienenen Broschüre waren Informationen über eine Maschine des Modelltyps A zu entnehmen (Anlage HL 2). Wegen der näheren Einzelheiten des A wird auf die zur Akte gereichten Anlagen HL 1 – 4 Bezug genommen. Darüber hinaus sind der englischsprachigen Website der Beklagten zu 1., abrufbar unter der Domain http://www.C.it/XXX unter der Rubrik „D“ Informationen zu einem Modell A zu entnehmen (Anlage HL 6). Über die angegebene E-Mail-Adresse E@C.it besteht ein Kontakt zu der Beklagten zu 1. Auf der Website verweist die Beklagte zu 1. auf ihre deutsche Vertriebstochter, die F GmbH mit Sitz in G. Vor Patenterteilung verkaufte die Beklagte zu 1. vier Geräte des Modells A an das Unternehmen H GmbH mit Sitz in I, wo die Maschinen bis heute in Betrieb sind.
  53. Die Klägerin ist der Ansicht, die Filterstabmaschine A der Beklagten mache von der erfindungsgemäßen Lehre der geltend gemachten Patentansprüche wortsinngemäßen Gebrauch. Die Bewerbung dieser Maschine auf der Homepage und in den Broschüren sowie der Verweis auf die deutsche Vertriebstochter mit demselben Warensortiment wie die Beklagte zu 1. seien dazu als Benutzungshandlungen ausreichend. Insbesondere sei auf der Homepage ein Grundaufbau des A ersichtlich, der umfänglich von den Klagepatenten Gebrauch mache.
    Hinsichtlich des Klagepatents A behauptet die Klägerin, die angegriffene Ausführungsform verfüge über eine Vorrichtung, in der nach den Bearbeitungseinrichtungen eine erste Zusammenraffung und damit rundliche Formung des Filtermaterials durch eine Formungseinrichtung erfolge. Eine zeichnerische Darstellung in der Anlage HL 2 spreche eindeutig von pneumatischen Detektoren, die das Material in die typische runde Filterform bringen würden. Das Klagepatent schließe, so meint die Klägerin, auch nicht aus, dass nach einem ersten Bearbeitungsschritt eine weitere Formung des Materials durch die Einlauffinger, welche in der angegriffenen Ausführungsform unstreitig vorhanden sind, stattfinde.
    Die Klägerin behauptet betreffend das Klagepatent B, nachdem die Beklagten die einseitige Lagerung der oberen Walzen in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben, nur noch, dass die Walzenpaare koaxial gelagert seien. Die oberen Walzen würden eine gemeinsame Lagerachse aufweisen. Die unteren dickeren Walzen seien trotz ihrer unstreitigen Höhenverstellbarkeit, so meint die Klägerin, auch als koaxial gelagert anzusehen, da kein streng mathematisches Verständnis hinsichtlich des Begriffes koaxial anzulegen sei.
    Die Klägerin behauptet, die angegriffene Ausführungsform weise ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents C auf. Dazu ist sie der Ansicht, dass der Ausdruck „Umlenk- und Towausführungsmittel“ als Baugruppe und nicht als ein einziges Bauteil zu verstehen sei.
    Bezüglich des Klagepatents D behauptet die Klägerin, die angegriffene Ausführungsform verfüge über separate Entnahmeeinrichtungen. Dies ergebe sich aus den beiden unstreitig vorhandenen Einstoßtrommeln, die mittels einer entsprechenden Konfiguration eine getrennte Weiterführung der Filterstäbe ermöglichen können. Diese Möglichkeit sei auch den Anlagen HL 1 bis HL 4, insbesondere HL 2, S. 73, zu entnehmen, da es dort heiße: „possible configurarion [gemeint wohl configuration]: front exit, rear exit, rear & front at the same time“. Die Höhenverstellbarkeit der unteren dickeren Walzen werde zum Zwecke einer separaten Steuerbarkeit über ein eigenes Betätigungsorgan erreicht, bezüglich dessen die Beklagte zu 1. separaten Patentschutz erlangt habe (Anlage HL 22).
    Die Klägerin tritt hinsichtlich aller Klagepatente den jeweiligen Aussetzungsanträgen der Beklagten entgegen.
  54. Die Klägerin beantragt, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung die Belegvorlage konkretisiert und den auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gerichteten Antrag zurückgenommen hat,
  55. zu erkennen, wie geschehen.
  56. Die Beklagten beantragen,
  57. 1. die Klage abzuweisen;
    2. hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen die Klagepatente A-D beim europäischen Patentamt anhängigen Einsprüche auszusetzen;
    3. äußerst hilfsweise den Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigtem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
  58. Die Beklagten behaupten, die Klagepatente deshalb nicht zu verletzen, weil – was unstreitig ist – im Internetauftritt keine technischen Einzelheiten der A aufgeführt seien. Die als Anlage HL 1 bis 3 vorgelegten Dokumente würden eine frühere Ausführungsform des A zeigen, gegenüber welcher das jetzige Modell des A weiterentwickelt worden sei. Dies ergebe sich aus der Broschüre (Anlage HL 4), in der es heiße „A new generation of filter rod makers“. Zudem seien unter derselben Typenbezeichnung Maschinen mit unterschiedlicher technischer Ausstattung angeboten worden. Bei der A handele es sich nicht um ein Serienprodukt. Dies gelte auch für die aus der Anlage HL 1 ersichtliche Maschine, die unstreitig an einen Abnehmer in Großbritannien geliefert und für diesen besonders konfiguriert worden sei. Da die wesentlichen Benutzungshandlungen vor Patenterteilung gelegen hätten, fehle es für künftige Benutzungshandlung an einer Wiederholungsgefahr. Im Hinblick auf etwaige Benutzungshandlungen nach Patenterteilung behaupten die Beklagten, bereits konstruktive Änderungen konstruiert, baulich aber noch nicht umgesetzt zu haben.
    Hinsichtlich des Klagepatents A meinen die Beklagten, eine Verletzung liege nicht vor. Sie behaupten hierzu, dass es in der angegriffenen Ausführungsform vor den Einlauffingern für das Filtermaterial keine Formgebungseinrichtung gebe. Die Formung des Materials zu runden Filtertowsträngen erfolge erst durch die Einlauffinger, in welche es als Streifen eingeführt werde. Jedenfalls würden entgegen der Lehre des Klagepatents A Formgebung und Umlenkung des Materials gemeinsam durch die Einlauffinger erfolgen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich des Klagepatents A auszusetzen, da das Patent sowohl mangels erfinderischer Tätigkeit als auch aufgrund unzulässiger Erweiterung gegenüber der Stammanmeldung nicht rechtsbeständig sei. Der am 29.09.1993 veröffentlichten Patentanmeldung GB 2 265 298 A (im Folgenden: D2, Anlage rop5) i.V.m. dem am 26.03.1985 erteilten Patent US 4 507 107 (im Folgenden: D1, Anlage rop 6) entnehme der Fachmann eine Vorrichtung im Sinne der Lehre des Klagepatents A mit ebenjenen Merkmalen, wie sie der Anspruch 1 dieses Patents vorsehe. Eine unzulässige Erweiterung liege deshalb vor, weil in der Stammanmeldung und in der darauffolgenden Teilanmeldung jeweils alternative Ausführungsformen für Umlenkmittel vorgesehen gewesen seien. Demgegenüber ermögliche das erteilte Klagepatent A nunmehr auch eine Kombination der verschiedenen Umlenkmittel.
    Auch hinsichtlich des Klagepatents B meinen die Beklagten, dass eine Verletzung nicht vorliege, da bei der angegriffenen Ausführungsform die Streckwalzenpaare nicht koaxial nebeneinander liegend gelagert seien. Überdies sei der Rechtsstreit auszusetzen. Dem Klagepatent B stehe der Einwand der unzulässigen Erweiterung entgehen. In der Stammanmeldung sei nicht offenbart worden, dass jedes Mittel zum Recken ein von zugehörigen Antriebsmitteln angetriebenes, einseitig gelagertes erstes, zweites, drittes und viertes Streckwalzenpaar aufweise. Zudem fehle es an erfinderischer Tätigkeit, da die Offenbarungsschrift D2 alle Anspruchsmerkmale erkennen lasse.
    Hinsichtlich des Klagepatents C sind die Beklagten der Ansicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen kein einheitliches Umlenk- und Towausbreitungsorgan aufweisen würden. Es seien vielmehr separate Bauteile vorhanden. Außerdem, so behaupten sie, seien die Towführungen separat davon und zudem auf der den Ausbreiterdüsen abgewandten Seite ausgebildet. Auch insoweit sei der Rechtsstreit auszusetzen. Es fehle dem Klagepatent C ausgehend von einer Kombination des Dokuments D2 mit D2a (Anlage rop 22) an Erfindungshöhe.
    Schließlich meinen die Beklagten, auch vom Klagepatent D keinen Gebrauch zu machen. Hierzu behaupten sie, dass die unteren dickeren Walzen zwar höhenverstellbar seien. Dies beruhe auf einer Druckbeaufschlagung und sei nicht direkt beeinflussbar, sondern hänge von der Beschaffenheit des Filtermaterials ab. Der Rechtsstreit sei im Übrigen nach Ansicht der Beklagten auszusetzen. Es fehle an erfinderischer Tätigkeit. Zudem sei das Klagepatent D gegenüber der Stammanmeldung unzulässig erweitert worden.
  59. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
  60. Entscheidungsgründe
  61. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
  62. I.
    Sämtliche nachstehende Ausführungen gelten auch bezüglich des Beklagten zu 2.
  63. Gegen den Beklagten zu 2. war nicht gesondert zu entscheiden. Obwohl es in der zur Akte gereichten Klageerwiderung einleitend heißt „vertreten wir die Beklagte“, gelten die dortigen Ausführungen unzweifelhaft auch für den Beklagten zu 2. Denn abgesehen von der Einleitung wird im weiteren Verlauf des Schriftsatzes zur Beschreibung der Beklagtenseite stets der Plural benutzt, was erkennen lässt, dass sich die Prozessbevollmächtigten nicht nur auf die Beklagte zu 1., sondern auch auf den Beklagten zu 2. bezogen haben. Im Übrigen ergibt sich schon aus der Verteidigungsanzeige eindeutig, dass sich der Beklagte zu 2. gegen die Klage verteidigen will.
    Hinsichtlich der Haftung des Beklagten zu 2. ist unstreitig, dass es sich bei dem Beklagten zu 2. um den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. handelt. Es wäre deshalb im Rahmen der sekundären Darlegungslast an den Beklagten gewesen, Entlastungsmöglichkeiten des Geschäftsführers vorzutragen und aufzuzeigen, weshalb er für die von der Beklagten zu 1. begangenen patentverletzenden Handlungen nicht haftbar ist (Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. D, Rn. 176 ff.). Dahingehender Vortrag der Beklagten fehlt jedoch.
  64. II.
    Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents A vollumfänglich zu.
  65. 1.
    Im Stand der Technik sind Vorrichtungen zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel, die im Zweistrang-Verfahren arbeiten, also zwei Filtertowstreifen gleichzeitig bearbeiten, bekannt. Eine solche Vorrichtung ist aus der DE 4209789 A1 und DE 4308093 A1 bekannt. Mit diesen Vorrichtungen lassen sich Filterstäbe im Zweistrang-Verfahren herstellen. Hierbei werden Filtertowstreifen (z.B. aus Celluloseacetatfäden) von einem Ballen abgezogen, durch Strecken und Behandeln mit Weichmacher aufbereitet und in einer gewünschten Form und Konsistenz zur Weiterverarbeitung an eine Filterstrangeinheit abgegeben, welche aus dem aufbereiteten Filtertowstreifen durch Umhüllung mit einem Hüllmaterialstreifen einen Filterstrang herstellt, der schließlich in Filterstäbe für Zigaretten oder andere stabförmige Rauchartikel zerschnitten wird.
    Das Klagepatent A hat sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe gestellt, diese bekannten Vorrichtungen weiter zu verbessern.
  66. Das Klagepatent schlägt hierzu in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  67. A.1 Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten,
    A.1.a. mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6),
    A.1.b. mindestens zwei Towführungsbahnen (2, 3) von den in jeder Towführungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) geführt wird und
    A.1.c. Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6),
    A.1.c.i. bei welcher jeder Towführungsbahn eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist,
    A.1.c.ii. die separat steuerbar ist, gekennzeichnet durch
    A.2 eine Formungseinrichtung (62, 63) zum Formen von zwei runden Filtertowsträngen (64, 66) aus den zwei Filtertowstreifen (4, 6) und
    A.3 stromabwärts nach der Formungseinrichtung (62, 63) vorgesehene Umlenkmittel (68, 69)
    A.3.a. zur Umlenkung der Filtertowstränge (64, 66) und
    A.3.b. zur Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowsträngen (64, 66).
  68. 2.
    Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale A.2 und A.3. Beide Merkmale werden indes durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Die angegriffene Ausführungsform beinhaltet sowohl eine Einrichtung, die eine Formung der Fasern vornimmt („Formungseinrichtung“), als auch eine solche, die die gebildeten Faserstränge umlenkt („Umlenkmittel“).
  69. a)
    Merkmal A.2 sieht eine Formungseinrichtung zum Formen von zwei runden Filtertowsträngen aus den zwei Filtertowstreifen vor.
  70. Eine Formungseinrichtung im Sinne des Klagepatents A meint einen Bauteil, welcher das Filtermaterial von einer streifenartigen in eine runde Form bringt. Der Begriff Faserstrang ist dahingehend zu verstehen, dass es sich im Gegensatz zu einer ausgebreiteten Materialbahn um gebündelte Fasern handelt.
  71. Die Klägerin hat substantiiert die Funktionsweise der angegriffenen Vorrichtung aufgezeigt und dargestellt, dass dort jedenfalls eine erste Formung der Fasern stattfindet. Denn die zunächst flachen und ausgebreiteten Filtermaterialbahnen werden durch eine Einrichtung zusammengerafft und in eine rundliche Form gebracht (vgl. Bl. 208 GA). Dass dieser Schritt in der angegriffenen Ausführungsform so vorgesehen ist, hat die Klägerin in der Replik mit Lichtbildern aufgezeigt und wird außerdem durch die als Anlage HL 1 zur Akte gereichte Bedienungsanleitung (Operator Manual) veranschaulicht. Darin wird beschrieben, dass noch vor den Einlauffingern pneumatische Detektoren installiert sind, welche das Filtermaterial in die typische runde Stabform bringen.
  72. Der Vortrag der Beklagten, das Filtermaterial würde noch als Filterstreifen in die Einlauffinger geführt, verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Weshalb nach Ansicht der Beklagten auf das Operator Manual nicht zurückgegriffen werden sollte, ist nicht ersichtlich und seitens der Beklagten auch nicht näher erläutert worden. Entsprechendes gilt für die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung, die Bedienungsanleitung spreche fälschlicherweise von pneumatischen Detektoren, richtigerweise handele es sich um Aktuatoren. Es erschließt sich schon nicht, weshalb die Beklagten um angebliche Fehler in der Bedienungsanleitung wissen, ohne diese auszubessern.
  73. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Fasermaterial als Streifen in die Einlauffinger geführt wird. Zwar sind auf dem Lichtbild auf S. 13 der Replik (Bl. 208 GA) ausgebreitete Filterfasern zu erkennen. Diese sind jedoch gezeigt in einem Stadium vor Durchlaufen der Formungseinrichtung. Es sind im Zusammenhang mit der Formung keine Kanten vorhanden, die das Filtermaterial passieren müsste. Denn die auf dem Lichtbild ersichtliche Kante ist Teil des vorgelagerten Produktionsprozesses. Die Produktion verläuft von rechts nach links. Dies wird durch die Skizzen im Operator Manual verdeutlicht (Anlage HL 1, S. 02-19). Danach gehören die Kanten noch zur Behandlungseinrichtung. Durch die beiden schwarzen Pfeile wird der Produktionslauf eindeutig aufgezeigt.
  74. Nach Ansicht der Kammer steht der Annahme, dass es sich bei dem zuvor dargestellten Mittel zur Formung um eine Formungseinrichtung im Sinne des Klagepatents handelt, nicht entgegen, dass die Formung der Faserstränge in dieser Herstellungsphase ggf. noch nicht abschließend erfolgt und die zur Weiterverarbeitung vorgesehene Form noch nicht erreicht worden ist. Denn das Klagepatent lässt an keiner Stelle erkennen, dass die Strangbildung nach Verlassen der Formungseinrichtung schon abgeschlossen sein muss. Dies ergibt sich weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der abstrakten Beschreibung des Klagepatents A. Der Anspruchswortlaut spricht insoweit lediglich von „einer“ Formungseinrichtung. Durch die Benutzung des unbestimmten Artikels ist nicht ausgeschlossen, dass an einer anderen/späteren Stelle im Produktionsprozess eine weitere Formgebung erfolgt. Dies gilt umso mehr, als in einer bevorzugten Ausführungsform zusätzliche Einlauffinger vorgesehen sind, die nach der Formungseinrichtung angeordnet sind (vgl. Absatz [0014]).
  75. Nach vorstehenden Ausführungen verletzt die angegriffene Ausführungsform das Merkmal A.2 des Anspruchs 1, da sie eine Formungseinrichtung aufweist, die runde Filtertowstränge herstellt.
  76. b)
    Auch das Merkmal A.3 wird von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Sie enthält Umlenkmittel im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre.
  77. Unter Umlenkmitteln versteht der Fachmann solche Elemente, die den Lauf des Filtermaterials gegenüber dem vorherigen Lauf verändern und zu einer Reduzierung des Abstandes zwischen den Filtertowsträngen führen (Merkmal A.3.b)). Entscheidend ist, dass die Umlenkung stromabwärts stattfindet, nachdem bereits eine erste Formung stattgefunden hat (s.o.). Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass eine abschließende Formung der Filterstränge stattfindet. Weder im Anspruchswortlaut noch an anderer Stelle der Beschreibung des Klagepatents lässt sich ein solcher Ausschluss feststellen.
  78. Unstreitig weist das Modell A der Beklagten Einlauffinger auf, welche der Umlenkung der Faserstränge dienen. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie konkret die Umlenkung erfolgt, ob bspw. durch in den Einlauffingern vorgegebene Winkel die Faserstränge aufeinander zu gelenkt werden oder ob die Umlenkung einen parallelen Lauf der Faserstränge bewirkt, nachdem der Abstand der Faserstränge zueinander zuvor verringert worden ist. Eine Verwirklichung des Merkmals ist daher nicht deshalb ausgeschlossen, weil in den Einlauffingern der angegriffenen Ausführungsform neben einer Umlenkung auch eine weitere Formgebung stattfindet. Wie dargelegt, schließt das Klagepatent A eine solche Kombination nicht aus.
  79. III.
    Die angegriffene Ausführungsform macht auch von der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents B Gebrauch.
  80. 1.
    Dem Klagepatent B liegt derselbe Stand der Technik wie schon dem Klagepatent A zugrunde, so dass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Seine Aufgabe ist ebenfalls, die aus dem Stand der Technik bekannten Filterstrangmaschinen zu verbessern. Das Klagepatent B schlägt zur Lösung dieser Aufgabe in dem geltend gemachten Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  81. B.1. Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten,
    B.1.a. mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6),
    B.1.b. mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6).
    B. 1.c. mindestens zwei Towführungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towführungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) geführt wird, und
    B.1.d. Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jede Towführungsbahn (2, 3) eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist
    dadurch gekennzeichnet, dass
    B.2. jeder Towfühungsbahn (2; 3) Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials zugeordnet sind und
    B.3. die Mittel zum Ausbreiten, die Mittel zum Recken und/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towführungsbahnen (2, 3) nebeneinander angeordnet sind,
    B.4. jedes Mittel zum Recken ein von zugehörigen Antriebsmitteln angetriebenes, einseitig gelagertes erstes, zweites, drittes und viertes Streckwalzenpaar (28, 30; 29, 31) aufweist,
    B.5. die Streckwalzenpaare (28, 29, 30, 31) der eine Einheit bildenden Mittel zum Recken koaxial nebeneinander liegend gelagert sind und
    B.6. jedem Streckwalzenpaar (28, 29, 30, 31) ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist.
  82. 2.
    Zwischen den Parteien steht hinsichtlich der Anspruchsverwirklichung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nur noch das Merkmal B.5. in Streit, welches jedoch durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht wird.
  83. Merkmal B.5. besagt, dass die Streckwalzenpaare der eine Einheit bildenden Mittel zum Recken koaxial nebeneinander liegend gelagert sind.
  84. Das Klagepatent B enthält keine Definition des Begriffs der koaxialen Lagerung. Unter Berücksichtigung einer funktionsorientierten Betrachtung erkennt der Fachmann, dass eine solche koaxiale Lagerung nicht streng mathematisch zu verstehen ist, wonach dreidimensionale Elemente übereinstimmende Rotationsachsen aufweisen müssen. Vielmehr können zueinander verstellbare Walzen koaxial gelagert sein, solange sie die gleiche Lagerachse haben. Wie dies realisiert wird, durch eine Hohlachse oder durch eine gestufte Welle oder eine andere konstruktive Ausgestaltung, wird in das Belieben des Fachmannes gestellt. Denn bei einer rein mathematischen Sichtweise würde nicht hinreichend berücksichtigt, dass die äußere obere Walze drehfest mit der durch sie hindurchgeführten Welle gekoppelt ist, wohingegen die innere Walze drehbar gelagert ist. Um die Funktion, nämlich die durchgehend separate Steuerbarkeit der Bearbeitungseinrichtungen zu wahren (Merkmal B.6)), erkennt der Fachmann die Notwendigkeit, dass eine koaxiale Lagerung in diesem technischen Zusammenhang nur dann bewerkstelligt werden kann, wenn die Achsen die gleiche Lagerachse aufweisen.
  85. Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses verletzt die angegriffene Ausführungsform das Merkmals B.5. Es kann eine koaxiale Lagerung sowohl der oberen als auch der unteren Walzen festgestellt werden.
  86. Die koaxiale Lagerung der oberen Walzen ergibt sich daraus, dass unstreitig eine durchgehende Welle von der inneren in die äußere obere Walze geführt wird, wodurch eine gemeinsame Lagerachse geschaffen wird. Die Walzenpaare dieselbe sich aus der Lagerung ergebende Rotationsachse zueinander auf, was der Begriff koaxial beschreibt. Unerheblich ist, dass diese Achse nicht notwendigerweise in jeder Einstellung der Vorrichtung eingehalten wird. Denn unter Zugrundelegung eines solch engen Begriffsverständnisses würde gerade die von der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents angestrebte Verbesserung, nämlich die separate Steuerbarkeit der Walzen, aufgegeben werden. Sofern die Beklagten behaupten, die Lagerung sei komplex, flexibel und pendelnd als Gegensatz zu einer koaxialen Lagerung, so ist dieser Vortrag im Ergebnis ohne Relevanz. Woraus sich die behauptete Lagerung ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Technische Zeichnungen wurden seitens der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung nicht vorgelegt.
  87. IV.
    Die angegriffene Ausführungsform macht auch von der Lehre nach dem Klagepatent C wortsinngemäßen Gebrauch.
  88. 1.
    Dem Klagepatent C liegt derselbe Stand der Technik zugrunde wie schon den Klagepatenten A und B. Seine Aufgabe ist ebenfalls, die aus dem Stand der Technik bekannten Filterstrangmaschinen zu verbessern. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent C eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  89. C.1. Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten,
    C.1.a. mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6), mindestens zwei Towführungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towführungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) geführt wird, und
    C.1.b. Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jeder Towführungsbahn (2, 3) eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30. 49: 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, wobei jede Bearbeitungseinrichtung Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterial aufweist dadurch gekennzeichnet, dass
    C.2. die Mittel zum Ausbreiten jeder Towführungsbahn nebeneinander angeordnet sind und
    C.3. die Mittel zum Ausbreiten jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towführungsbahnen nebeneinander angeordnet sind,
    C.4. wobei entsprechend der Anzahl der Towführungsbahnen eine entsprechende Anzahl von Mitteln zum Ausbreiten vorgesehen sind, wobei sämtliche Mittel zum Ausbreiten eine Einheit bilden und
    C.5. dass die Vorrichtung oberhalb der Filtertowbereitstellungsmittel (7) ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan (10) aufweist,
    C.5.a. das am oberen Ende eines Stützarms (12) angeordnet ist
    C.5.b. und zwei nebeneinander liegende gleiche Towführungen (14) aufweist und
    C.5.c. an welchem erste Ausbreiterdüsen (16) vorgesehen sind, und
    C.6. an einem Maschinengestell (29) zweite Ausbreiterdüsen (22) angeordnet sind, an denen die vom Umlenk- und Towausbreitungsorgan (10) kommenden Filtertowstreifen (4, 6) entlang geführt werden und
    C. 7. an die sich eine zweibahnige Streckeinrichtung (24) anschließt.
  90. 2.
    Einzig zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmalsgruppe C.5, welche indes auch durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht wird.
  91. Die Merkmalsgruppe C.5 sieht vor, dass die Vorrichtung oberhalb der Filtertowbereitstellungsmittel ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan aufweist, das am oberen Ende eines Stützarms angeordnet ist und zwei nebeneinander liegende gleiche Towführungen aufweist und an welchem erste Ausbreiterdüsen vorgesehen sind.
  92. Unter einem Umlenk- und Towausbreitungsorgan im Sinne des Klagepatentes C versteht der Fachmann eine Vorrichtung, welches die Ausbreitung des Materials und dessen anschließende Umleitung ermöglicht; das Vorhandensein eines einzigen Bauteils setzt dies jedoch nicht voraus.
  93. Schon der Begriff Organ legt nach seinem philologischen Begriffsverständnis nicht nahe, dass nur ein einziger Bestandteil vorliegen darf. Denn unter einem Organ ist eine abgegrenzte Funktionseinheit zu verstehen. Kein anderes Begriffsverständnis ergibt sich für einen Fachmann unter Berücksichtigung der Funktion des Umlenk- und Towausbreitungsorgangs. Mittels dieser Vorrichtung soll eine Ausbreitung und Umlenkung des Filtermaterials erfolgen. Der Fachmann erkennt, dass hierfür jedoch kein einheitliches körperliches Bauteil vorhanden sein muss, um eine Ausbreitung und Umlenkung vorzunehmen. Dies kann vielmehr in separaten Bauteilen erfolgen.
  94. In dieser Auffassung bestätigt wird der Fachmann mit Blick auf die Figur 1 des Klagepatentes C. Dort wird mit der Bezugsziffer 10 das Umlenk- und Towausbreitungsorgan bezeichnet, das aber auch nicht aus einem einheitlichen Bauteil besteht. Vielmehr weisen diejenigen Bauteile, die zum Umlenk- und Towausbreitungsorgan gehören jeweils unterschiedliche Bezugsziffern auf. So wird mit der Bezugsziffer 14 eine Towführung bezeichnet und mit der Bezugsziffer 16 die ersten Ausbreiterdüsen.
  95. Für die zwei nebeneinander liegenden gleichen Towführungen ist überdies nicht vorausgesetzt, dass sie auf derselben Höhe angeordnet sind wie die eigentlichen Umlenk- und Ausbreitelemente. Denn daraus, dass das Organ am oberen Ende des Stützarms angeordnet ist, kann nicht geschlossen, dass es sich nicht auch noch über einen darunter liegenden Bereich erstrecken kann. Die Towführungen/Mittel zur Towführung müssen ihrerseits nicht auch oberhalb des Stützarms angeordnet sein. Dazu finden sich im Klagepatent C keine Anhaltspunkte.
  96. Das vorstehende Verständnis zugrundelegend macht die angegriffene Ausführungsform von dem Merkmal C.5 Gebrauch. Diese weist ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan im Sinne des Klagepatents C auf.
  97. Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung als Argument für die Nichtverletzung darauf abstellen, dass die Towführung und die Ausbreitung des Materials in separaten Bauteilen stattfinden, ist ihr dahingehender Vortrag widersprüchlich. Denn zugleich sprechen sie von zwei Bauteilen, die integraler Bestandteil des einheitlichen Bauteils „Umlenk- und Towausbreitungsorgan“ seien. Im Übrigen gehen sie in der Duplik selbst von einer zusammengefassten Anordnung von Umlenk- und Ausbreitungsmitteln aus, da nur so die Effektivität dieser Produktionsschritte gesichert werden könnte. Gerade eine solche – räumlich – zusammengefasste Anordnung sieht des Klagepatent C vor und ist in der angegriffenen Ausführungsform enthalten.
  98. Schließlich ist der Vortrag, wonach sich die Towführungen nicht oberhalb eines Stützarms befänden und zudem auf der den Ausbreiterdüsen abgewandten Seite befänden, ohne Relevanz. Gerade die Lichtbilder zeigen, dass zu den Ausbreiterdüsen hin Towmaterial geführt wird, welches über silberfarbene rechtwinklige Vorrichtungen, die Towführung (14), gelenkt wird. Diese Vorrichtungen sind, wie auch die Skizze auf S. 58 der Klageschrift (Bl. 58 GA) verdeutlicht, am oberen waagerechten Ende des Stützarms angebracht.
  99. V.
    Letztlich macht die angegriffene Ausführungsform von der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatentes D Gebrauch.
  100. 1.
    Dem Klagepatent D liegt derselbe Stand der Technik zugrunde wie schon den Klagepatenten A bis C. Seine Aufgabe ist ebenfalls, die aus dem Stand der Technik bekannten Filterstrangmaschinen zu verbessern. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent D in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  101. D. 1. Vorrichtung zum Aufbereiten von Filtertowmaterial für die Herstellung von Filtern für stabförmige Rauchartikel wie beispielsweise Zigaretten.
    D.1.a mit Filtertowbereitstellungsmitteln (7) zur Bereitstellung von mindestens zwei Filtertowstreifen (4, 6),
    D.1.b mindestens zwei Towführungsbahnen (2, 3) von denen in jeder Towführungsbahn (2, 3) ein Filtertowstreifen (4, 6) geführt wird, und
    D.1.c Bearbeitungseinrichtungen (24, 44) zum Bearbeiten der Filtertowstreifen (4, 6), bei welcher jeder Towführungsbahn (2, 3) eine eigene Bearbeitungseinrichtung (26, 28, 30. 49; 27, 29, 31, 50) zugeordnet ist, die separat steuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass
    D.2. am Ende jeder Towführungsbahn (2, 3) eine separate Entnahmeeinrichtung vorgesehen ist und
    D.3. jede Bearbeitungseinrichtung Mittel (26, 28, 30, 49; 27, 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterials aufweist,
    D.4. jeder Towführungsbahn (2, 3) Mittel (26, 28, 30, 49; 27 29, 31, 50) zum Ausbreiten, Recken und/oder Behandeln des Filtertowmaterial zugeordnet sind und
    D.5. die Mittel zum Ausbreiten, die Mittel zum Recken und/oder die Mittel zum Behandeln jeweils eine Einheit bilden, in der sie quer zur Richtung der Towführungsbahnen (2, 3) nebeneinander angeordnet sind und
    D.6. die eine Einheit bildenden Mittel zum Recken Streckwalzenpaare (28, 29, 30, 31) umfassen,
    D.6.a. welche koaxial nebeneinander liegend gelagert sind, und
    D.6.b. jedem Streckwalzenpaar (28, 29, 30, 31) ein eigener Antrieb zugeordnet ist, welcher separat steuerbar ist,
    D.6.c. wobei jedes erste, zweite, dritte und vierte Streckwalzenpaar (28, 29. 30, 31) eine dünnere Walze mit einem geringeren Durchmesser und
    D.6.d. eine dickere Walze mit einem höheren Durchmesser enthält,
    D.6.e. die dickere Walze antriebslos gelagert und
    D.6.f. quer zu ihrer Drehachse durch Betätigungsorgane separat verstellbar ist.
  102. 2.
    Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale D.2, D.6.a und D.6.f., welche jedoch durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht werden.
  103. a)
    Hinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals D.6.a, welches Streckwalzenpaare vorsieht, die koaxial nebeneinander liegend gelagert sind, kann auf die Ausführungen zum Klagepatent C Bezug genommen werden. Die Merkmale sind identisch und vor dem Hintergrund des identischen Standes der Technik und der im ganz wesentlichen übereinstimmenden Beschreibung der Erfindung sowie der Zeichnungen weisen sie das gleiche Verständnis auf.
  104. b)
    Die angegriffene Ausführungsform macht auch von dem Merkmal D.2 Gebrauch, wonach am Ende jeder Towführungsbahn eine separate Entnahmeeinrichtung vorgesehen ist.
    Unter einer Entnahmeeinrichtung im Sinne des Klagepatentes D versteht der Fachmann eine Vorrichtung, die dazu dient, geschnittene Filterstäbe von einer längsgerichteten Bewegung in eine Querbewegung umzulenken, wobei insbesondere ermöglicht wird, die geschnittenen Filter in getrennte Filterstrangeinheiten einzuführen. Eine Einstoßtrommel ist lediglich eine denkbare Komponente einer Entnahmeeinrichtung. Der Fachmann erkennt insoweit, dass sie lediglich als ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel in Absatz [0017] enthalten ist. Der Fachmann entnimmt der genannten Beschreibungsstelle ferner, dass jeder Towführungsbahn eine Entnahmeeinrichtung zuzuordnen ist. Sofern also Einstoßtrommeln eingesetzt werden, sind insgesamt zwei Stück erforderlich, nämlich für jede Towführungsbahn eine. Mittels dieser Entnahmeeinrichtung soll – neben einer gemeinsamen Weiterführung – auch eine getrennte Weiterführung der Filterstränge ermöglicht werden.
  105. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von diesem Merkmal Gebrauch. Dies ergibt sich aus dem substantiierten Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, welchem die Beklagten nicht auf erhebliche Weise entgegengetreten sind.
  106. Auf S. 73 der Produktionsbroschüre, Anlage HL 2, werden die Entnahmetrommeln und ihre Anordnung bildlich dargestellt, woraus sich ergibt, dass jeder Entnahmetrommel kleinere Trommeln nachgelagert sind. Diese sind grundsätzlich so angeordnet, dass eine separate Entnahme und Weiterführung der Filterstäbe ermöglicht wird. Dies wird so ausdrücklich auch in der Überschrift der Grafik beschrieben, wonach es drei mögliche Konfigurationen gibt und jedenfalls in einer Konfiguration eine getrennte Entnahme realisiert. Der Annahme einer Verletzung steht nicht entgegen, dass die insoweit in der Klageschrift eingefügte Grafik, S. 65 (Bl. 65 GA), eine Abführung der Filterstäbe aus beiden Trommeln nach rechts zeigt, wie auch die Broschüre, Anlage HL 2, S. 74. Denn dabei handelt es sich nur um eine beispielhafte Entnahme, nicht aber um die einzig einstellbare. Insoweit genügt es, wenn die angegriffenen Ausführungsformen räumlich-körperlich so ausgebildet sind, dass eine separate Entnahme möglich ist.
  107. Es bedarf keiner differenzierten Betrachtung zwischen den einzelnen A-Modellen. Denn soweit die Beklagten Vortrag dazu bemühen, ist nach wie vor nicht ersichtlich, wie sich der jeweilige Aufbau der an J und der nach Großbritannien gelieferten Maschinen auch im Verhältnis zum aus dem Produktmaterial ersichtlichen Modell konkret unterscheidet.
  108. c)
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal D.6.f., wonach die eine Einheit bildenden Mittel zum Recken Streckwalzenpaare aufweisen, wobei die dickere Walze quer zu ihrer Drehachse durch Betätigungsorgane separat verstellbar ist.
  109. Das Klagepatent D sieht demnach vor, dass die unteren Walzen durch „Betätigungsorgane“ separat verstellbar sind. Nähere Hinweise darauf, was konkret unter „Betätigungsorgan“ zu verstehen ist, kann der Fachmann der Patentschrift nicht entnehmen. Deutlich wird nur, dass es sich um einen steuerbaren Mechanismus handelt, das die Höhenverstellbarkeit bewirkt.
  110. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht demnach auch das Merkmal D.6.f.. Die Klägerin hat in der Klageerwiderung detailliert aufgezeigt, woraus sich ergibt, dass die angegriffene Ausführungsform über Betätigungsorgane der unteren Walzen verfügt. Die beiden unteren Streckwalzen werden bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Bewegung der Kolben in der Höhe verstellt. Jedem Streckwalzenpaar ist ein eigener Antrieb zugeordnet, was insbesondere Seite 21 der Anlage HL 2 entnommen werden kann, welche zeigt, dass die Rollen des Streckwalzenpaares für die vordere und die hintere Towführungsbahn jeweils durch einen eigenen Motor angetrieben werden.
  111. Vor diesem Hintergrund genügt auch das den Vortrag aus der Klageerwiderung überholende Vorbringen in der Duplik der Beklagten, dass eine nicht steuerbare indirekte Höhenverstellbarkeit der Walzen aufgrund unterschiedlicher Druckbeaufschlagung möglich sei, ohne weitere Erläuterungen zur technischen Ausgestaltung nicht.
  112. VI.
    Die angegriffene Ausführungsform wird durch die Beklagten im Sinne von Art. 64 EPÜ i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten.
  113. Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; GRUR 2007, 221, 222 – Simvastin; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 – Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012 – Az. I-2 U 89/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 – Az. I-2 U 3/14, BeckRS 2014, 21755). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3/14 = BeckRS 2014, 21755; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt A, Rz. 208; Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 9 Rz. 52). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz, 9. Auflage, § 9 Rz. 55). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung für ein Anbieten grundsätzlich auch nicht das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs- und/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für elektrische Geräte; OLG Düsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. – Kamerakupplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89/07 – Elektronenstrahl-Therapiergerät; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 – MP2-Geräte). Ebenso kommt es für eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (Senat, GRUR 2004, 417, 418 – Cholesterinspiegelsenker; Schulte/Rinken/Kühnen, a.a.O.).
  114. Hiervon ausgehend bewerben und bieten die Beklagten in ihrem Internetauftritt eine Maschine des Modells A, die im Rahmen der Herstellung von Zigarettenfiltern eingesetzt wird, an.
  115. Unschädlich ist, dass der Internetauftritt in englischer Sprache gehalten ist. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass die Fachsprache Englisch ist und der angesprochene Verkehrskreis deshalb in der Lage ist, die beworbenen Produkte zu verstehen.
  116. Zuzugeben ist den Beklagten, dass die bloße Internetpräsenz für eine Angebotshandlung im Inland nicht ohne Weiteres ausreichend ist. Neben dem Absendeort kommt aber auch stets der Empfangsort als relevanter Handlungsort in Betracht (Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. D, Rn. 10). Zumindest letzterer liegt (auch) in Deutschland, nämlich in I. Denn der, wenngleich vor Patenterteilung liegende, tatsächliche Verkauf nach Deutschland zeigt, dass Produkte auch ins Inland geliefert werden. Die Beklagten haben insoweit jedenfalls nicht dargetan, dass solche Lieferungen nunmehr, also nach Patenterteilung, nicht mehr nach Deutschland erfolgen würden. Somit ist auch ein Verkauf nach Nordrhein-Westfalen nicht ausgeschlossen.
  117. Im Übrigen ist unstreitig, dass die auf der Internetseite der Beklagten zu 1. benannte Vertriebstochter der Beklagten dasselbe Produktsortiment wie die Beklagte zu 1. selbst anbietet. Dies haben die Beklagten auch zuletzt in ihrer Duplik nicht bestritten. Dadurch besteht für die seitens der Beklagten auf ihrer Internetseite beworbenen Produkte hinreichender Inlandsbezug (vgl. Schulte, a.a.O., § 9, Rn. 75). Der Verweis darauf, dass die Firma der deutschen Tochtergesellschaft den Bestandteil „Verpackungsmaschinen“ beinhalte, verfängt nicht, da zur Beurteilung einer relevanten Handlung nicht auf die Firma, sondern auf das tatsächliche Tätigkeitsfeld abzustellen ist.
  118. Der Annahme einer rechtlich erheblichen Angebotshandlung steht sodann weder entgegen, dass das ursprüngliche Anbieten des A rechtmäßig, da vor Patenterteilung, war, noch, dass auf der Internetseite keine technischen Details und Eigenschaften der Maschine A beschrieben werden. Insoweit liegt der Fall hier anders, als bei rechtmäßigen Benutzungshandlungen während des Offenlegungszeitraums einer Anmeldung, deren Fortsetzung für die Zeit nach der Patenterteilung noch unklar ist und somit keine Begehungsgefahr begründen können (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 286). Denn die seitens der Klägerin angeführten Benutzungshandlungen (Internetangebot, Verweis auf Vertriebstochter) liegen allesamt in einem Zeitraum nach Patenterteilung.
  119. Dass dem Internetauftritt der Beklagten nicht sämtliche technischen Merkmale der angegriffenen Ausführungsform entnommen werden können, ist unerheblich. Denn aus dem Angebot, also etwa einem Werbeprospekt oder einem Internetauftritt mit einer Darstellung des Gegenstandes, müssen sich nicht sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; GRUR 2007, 221, 222 – Simvastin; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 – Cholesterinspiegelsenker). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist oder für sie ermittelbar ist /vgl. Kühnen, a.a.O: Kap. A, Rn. 245).
  120. Vorliegend ist den maßgeblichen Verkehrskreisen die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform durch die Lieferung an die J vor Patenterteilung bekannt. Dass insoweit eine erhebliche Abänderung erfolgt ist, ist von den Beklagten pauschal behauptet worden. Vorliegend ist daher nicht deutlich gemacht worden, worin die Neuerungen der A-Modelle liegen sollten und wie diese gegenüber dem Vorgängermodell anders beworben werden sollten, sodass die als Anlagen HL 1 bis 4 zur Akte gereichten Infomaterialien offensichtlich überholt sind. Die Beklagte hat ohne näheren Tatsachenvortrag behauptet, dass eine weiterentwickelte neue Generation von A vorliegen solle, die Gegenstand der Internetpräsenz ist. Es bleibt jedoch gänzlich unklar, auch nachdem die Klägerin dies gerügt hat, worin diese Neuerungen konkret liegen sollen. Dem Gericht ist auf diese Weise keine andere Beurteilung, als dass eine Verletzungshandlung vorliegt, möglich. Es hätte den bezüglich ihrer Entlastung gemäß der allgemeinen prozessualen Grundsätze darlegungsbelasteten Beklagten oblegen, detaillierter vorzutragen. Denn die Anforderungen an den eigenen Parteivortrag hängen stets vom gegnerischen Vortrag ab; je substantiierter der Gegenvortrag, desto erheblicher und detaillierter muss der eigene Vortrag sein (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 138 ZPO, Rn. 8). Für die Internetangebote gilt auch nicht deshalb etwas anders, weil sie erstmals vor Patenterteilung veröffentlicht worden sind. Wenngleich zu diesem Zeitpunkt keine Patentverletzung vorgelegen haben kann, bedeutet dies nicht – bei unveränderter äußerer Gestaltung des Angebots –, dass dies auch künftig weiterhin der Fall ist, wenn mittlerweile ein Patent erteilt wurde. Ursprünglich rechtmäßige Handlungen können dadurch rechtswidrig werden.
  121. Vorliegend erfordert auch die Tatsache, dass der angesprochene Kreis der Angebotsempfänger und derjenige potentieller Abnehmer mit weltweit nur weniger als einem Dutzend stark begrenzt ist, eine Anpassung der Bewerbung. Jedenfalls nämlich das Unternehmen mit Sitz in I kennt das Modell A und würde auch nach Patenterteilung weiterhin davon ausgehen, dass das Modell A die ihr bekannte Ausgestaltung enthält.
  122. Insoweit verfängt auch der Vortrag der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung nicht. Sofern sie dort vorgebracht haben, dass veränderte Konfigurationen der A bereits geplant seien, genügt dies nicht, um zumindest eine Begehungsgefahr künftiger Schutzrechtsverletzungen auszuräumen. Es ist weder ersichtlich, welche Veränderungen konkret beabsichtigt sind, noch von den Beklagten bestritten worden, dass es einen Grundaufbau des A gibt, der denjenigen Abbildungen entspricht, der aus den Katalogen und der Website hervorgeht. Für eine rechtsverletzende Handlung ist Letzteres schon ausreichend.
  123. Jedenfalls die aktuellen Angebotshandlungen im Internet begründen zugleich eine Begehungsgefahr für die Verwirklichung der weiteren im Klageantrag aufgeführten Verletzungshandlungen (vgl. Schulte, a.a.O., § 9, Rn. 61). Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich deshalb nicht um eine verfrühte Geltendmachung der Rechte durch die Klägerin, da es nicht auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ankommt.
  124. VII.
    Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  125. Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen ver-pflichtet.
  126. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Die Beklagte zu 1. als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Be-klagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Ferner schulden die Beklagten der Klägerin gemäß Art. II § 1 IntPatÜbkG für die von ihr in der Zeit zwischen Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und seiner Erteilung verübten Benutzungshandlungen eine angemessene Entschädigung.
  127. Da die genaue Schadensersatzhöhe sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung derzeit noch nicht feststehen, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  128. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Übrigen war der begehrte Auskunftsanspruch unbegründet, da insoweit hinsichtlich aller Klagepatente die einmonatige Karenzzeit ab Veröffentlichung der Anmeldung nicht berücksichtigt wurde.
  129. Schließlich sind die Beklagten nach § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegen-stände verpflichtet.
  130. VIII.
    Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.
  131. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legie-rung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düs-seldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeits-klage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist.
  132. Im Rahmen der Aussetzungsentscheidung sind vielmehr die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurf zuständigen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie – allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts – einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 647f.). Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist.
  133. Eine Aussetzung ist insoweit grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 652). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 655f.). Gleiches gilt in Fällen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene neue Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Auch eine Aussetzung im Hinblick auf einen Rechtsbestandsangriff wegen geltend gemachter unzulässiger Erweiterung ist nicht geboten, wenn sich auch in Ansehung dieses Angriffs noch vernünftige Argumente für die Patentierbarkeit finden lassen.
  134. 1.
    Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beklagten mit der Beschwerde gegen die ihren Einspruch gegen das Klagepatent A zurückweisende Entscheidung des EPA durchdringen werden und das Klagepatent A für nichtig erklärt werden wird.
  135. Neben formellen Mängeln dringen der Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit sowie derjenige der unzulässigen Erweiterung, welche auf die schon im Einspruchsverfahren angeführten und vom EPA geprüften Dokumente GB 2 265 298 A (Anlage rop 5, nachfolgend D2) und US 4,507,107 (Anlage rop 6, nachfolgend D1) bzw. die Stamm- und Teilanmeldung gestützt werden, auch in der Sache nicht durch.
  136. a)
    Gegen eine Aussetzung spricht bereits der Umstand, dass die Beklagten entgegen der prozessleitenden Verfügung der Kammer vom 24.02.2017, mithin nahezu eineinhalb Jahre vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, die deutschen Übersetzungen der Entgegenhaltungen, auf die sie ihren Aussetzungsantrag stützt, erst im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht haben.
  137. b)
    Überdies ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung offensichtlich unzutreffend ist. Vielmehr lassen sich vernünftige Gründe für die Patentierbarkeit finden.
  138. Dahingestellt bleiben kann, welche Anspruchsmerkmale im Einzelnen in der Entgegenhaltung D2 offenbart worden sind, da jedenfalls das Merkmal A.3, hinsichtlich dessen die Beklagten D2 mit D1 kombinieren wollen, nicht in der D1 offenbart worden ist. Im Übrigen hat der Fachmann keinen Anlass, die Offenbarungsschriften D2 und D1 miteinander zu kombinieren.
  139. Der Anspruch 1 des Klagepatents A sieht in Merkmal A.3 vor, dass in Richtung auf die Schneideeinrichtung Umlenkmittel vorhanden sind. Dies ist so in D2 unstreitig nicht offenbart worden. Schon die Beklagten berufen sich nicht darauf. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieses Merkmal aber auch nicht in D1 offenbart worden. Weder in der Beschreibung noch im Anspruch werden Umlenkmittel benannt. Allein die Tatsache, dass sich aus der Figur 2 ergibt, dass sich die Abstände der Faserstränge hin zur Schneideeinrichtung verengen und dies auf einer Umleitung beruhen muss, genügt nicht, um dieses Merkmal als eindeutig offenbart zu betrachten. Zeichnungen gehören dabei zwar grundsätzlich zum Auslegungsmaterial eines Patents und können beschriebene Merkmale veranschaulichen. Für den Fall aber, dass eine textliche Erwähnung des Merkmals fehlt, ist es erforderlich, dass das Merkmals jedenfalls in der Zeichnung deutlich dargestellt ist (vgl. Schulte, a.a.O., § 34, Rn. 305). Daran fehlt es hier. Es ist denkbar, dass die Umleitung durch die Schneideeinrichtung bedingt wird, da diese die Stränge in einer bestimmten Anordnung zusammenführt. Genau ersichtlich ist dies aus der Figur 2 jedoch nicht.
    Die Kombination der D2 mit der D1 ist nicht veranlasst. D2 basiert auf einem gegenüber der D1 weiterentwickelten Stand der Technik und unterscheidet sich deshalb maßgeblich von dieser, da sie separat steuerbare Bearbeitungseinrichtungen vorsieht. Dies war bei der D1 gerade (noch) nicht der Fall. Schon das EPA hat eine Kombination von D1 und D2 als nicht veranlasst eingestuft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Kombination D2 mit D1 etwas anderes gelten sollte, zumal die Beklagten auch nicht vorgetragen haben, weshalb die Entscheidung des EPA offensichtlich unrichtig sein soll.
  140. c)
    Auch eine unzulässige Erweiterung ist nicht zu erkennen.
  141. Eine grundsätzlich zulässige europäische Teilanmeldung stellt dann eine unzulässige Erweiterung der zugrunde liegenden Stammanmeldung dar, wenn sie über deren gesamten Gegenstand hinausgeht.
  142. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das streitgegenständliche Klagepatent A ist gegenüber der Stammanmeldung nicht unzulässig erweitert. Insbesondere ist im Gegensatz zur in Stamm- und Teilanmeldung enthaltenen alternativen Einsetzbarkeit von Einlauffingern und Umlenkrollen keine Eingrenzung dahingehend erfolgt, dass zur Realisierung der Umlenkung zwingend mindestens eine Umlenkrolle eingesetzt werden muss. Dies ergibt sich nicht (mehr) aus der ihrem Wortlaut nach geänderten Erteilungsschrift des Klagepatents A. In dem dort neu gefassten Absatz [0016] wird kein Inhalt offenbart, der nicht schon Bestandteil der Teilanmeldung war. Durch das Weglassen „derartige Umlenkmittel können…“ wird der Gegenstand dieses Klagepatents gegenüber der Teilanmeldung nicht verändert. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau des Absatzes [0016] mit Absatz [0014]. Denn schon darin wird offenbart, dass Umlenkmittel, unter denen unstreitig Umlenkrollen und Einlauffinger zu fassen sind, den Zweck haben, den Abstand der Filtertowstränge zueinander zu reduzieren. Es handelte sich bei dem Satz nur um eine Klarstellung hinsichtlich des Zwecks der Umlenkmittel, eine darüberhinausgehende Funktion hatte dieser Zusatz in dem ehemaligen Absatz [0016] nicht. Es ist deshalb nicht schädlich, den Zweck der Umlenkmittel zusammengefasst in den ersten Satz des neuen Absatzes [0016] aufzunehmen. Auch aus der Streichung des Wortes „alternativ“ zu Beginn des zweiten Satzes folgt keine unzulässige Erweiterung. Die beschriebene Alternativität bezog sich nicht auf die Umlenkmittel als solche, sondern darauf, unter welchen Bedingungen eine Eckaufstellung gerade anstatt (alternativ) oder ergänzend zu Umlenkmitteln (zusätzlich) realisiert werden kann.
  143. Auch aus der Würdigung des neuen Absatzes [0016] mit den Absätzen [0040] und [0041] – im Klagepatent A nunmehr mit Nr. [0038] und [0039] beziffert – ergibt sich keine unzulässige Erweiterung. Denn diese Absätze schließen für den Fachmann ersichtlich eine Kombination der genannten Umlenkmittel (Einlauffinger und Umlenkrollen) nicht aus. Vielmehr ergibt sich eine Kombinationsmöglichkeit der Umlenkmittel schon aus dem „alten“ Absatz 16, der schon beschreibt, dass ein Umlenkmittel vorzugsweise eine Umlenkrolle enthält. Dies zeigt, dass eine Kombination durchaus denkbar und keinesfalls ausgeschlossen ist. Daran ändern auch die einleitenden Worte „Eine andere Möglichkeit“ des Absatzes [0041] nichts. In diesem beschreibenden Absatz wird lediglich eine andere Konstruktionsvorrichtung dargestellt, wie eine Reduzierung des Mittenabstandes erreicht werden kann. Ausdrücklich findet sich dort schon kein Hinweis darauf, dass eine Kombination ausgeschlossen ist. Aber auch unter Einbeziehung des Kontextes ergibt sich kein Ausschluss einer Kombinationsmöglichkeit. Denn nur wenn es eine Technik gibt, die Umlenkung ohne Zuhilfenahme von Umlenkrollen auszugestalten, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass die beiden zur Verfügung stehenden Lösungsansätze zur Abstandsreduzierung nicht auch miteinander kombiniert werden könnten.
  144. Schließlich haben die Beklagten in der Duplik auch keine weiteren Argumente vorgebracht, die in der rechtlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
  145. 2.
    Es besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Klagepatentes B.
  146. a)
    Die schon zum Klagepatent A aufgezeigten formellen Mängeln bestehen auch im Hinblick auf den hiesigen Aussetzungsantrag. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen.
  147. b)
    Dem Klagepatent B kann auch nicht mit Erfolg der Einwand der unzulässigen Erweiterung entgegengehalten werden.
  148. Die Klägerin gesteht zu, dass es sich bei der Anspruchsformulierung hinsichtlich des Merkmals B.4 in seiner ursprünglichen Fassung um eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Stammanmeldung handelte. Denn in der Stammanmeldung in Anspruch 5 war vorgesehen: „dass jedes Mittel zum Ausbreiten und/oder Recken ein von zugehörigen Antriebsmitteln angetriebenes, einseitig gelagertes Walzenpaar (28, 30; 29, 31) aufweist“. Die Formulierung in der Teilanmeldung und der erteilten Form des Klagepatents B war demgegenüber zu weit gefasst. Es waren in der ursprünglichen Fassung des hiesigen Patents mehr Walzenpaare bezüglich der Mittel zum Recken vorgesehen als sie offenbart waren. Diese Entgegenhaltung greift letztlich aber deshalb nicht durch, weil die Klägerin unstreitig nur den aufrechterhaltenen Hilfsantrag 10 geltend macht, der seinem Wortlaut nach eine Einschränkung gegenüber der ursprünglichen Fassung darstellt. Dieser abgeänderte Wortlaut ist vom EPA gebilligt worden. Der Einwand der unzulässigen Erweiterung ist demnach überholt.
  149. Auch lässt die Einspruchsentscheidung keine Punkte erkennen, die eine offenbare Unrichtigkeit nahelegen würden. So wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zur Aussetzung auch nicht durch die Formulierung in der Entscheidung des EPA unter Ziff. 5.2 begründet (Anlage rop11, S. 6). Soweit die Beklagten monieren, dass dort auf „das Mittel zum Recken“ abgestellt werde und nicht wie in der Anspruchsformulierung auf „jedes Mittel zum Recken“ ist dies unerheblich. Aus vorangehenden Ziffern der Entscheidungsbegründung wird nämlich hinreichend deutlich, dass das EPA erkannt hat, dass das mehrere Mittel zum Recken eine Einheit bilden. Dass es demnach nicht nur ein Mittel zum Recken geben kann, was die bemängelte Formulierung in Ziff. 5.2 nahelegen könnte, ist denknotwendig.
  150. Auf die Zulässigkeit der Anspruchsänderung in formeller Hinsicht (Art. 123 EPÜ) kommt es bei der Prüfung der Aussetzung nicht an. Maßgeblich ist, ob der – als rechtsbeständig anzunehmende – Hilfsantrag den Anforderungen des Art. 56 EPÜ genügt, er also auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Wenngleich einzelne Prüfschritte verschiedene Anforderungen an die Patentansprüche stellen, ändert dies jedoch nichts daran, dass das EPA eine technische Vorrichtung einheitlich betrachtet und jeweils dasselbe Verständnis zugrunde legt. Sofern also in der Ziff. 5.2 vorhergehenden Absätzen zum Ausdruck kam, dass vier Walzenpaare jeweils ein Mittel bilden und es insgesamt mehr als eines dieser Mittel gibt, ist dies ein Verständnis, das der gesamten Entscheidung durchgängig zugrunde liegt. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine andere Auffassung rechtfertigen würden.
  151. Es liegt hinsichtlich der koaxialen Anordnung der Walzenpaare keine unzulässige Erweiterung vor. In der Stammanmeldung ist schon offenbart, dass die eine Einheit bildenden Streckwalzenpaare koaxial nebeneinander liegen. Die Stammanmeldung besagt auf Seite 10, Zeile 25 ff., dass die die ersten und zweiten Streckwalzenpaare 28 und 29 sowie die dritten und vierten Streckwalzenpaare 30 und 31 sind jeweils koaxial zueinander und nebeneinander liegend angeordnet. In Anspruch 6 heißt es ausdrücklich, „dass die Walzenpaare der eine Einheit bildenden Mittel zum Ausbreiten und/oder Recken koaxial nebeneinander liegend gelagert sind“. Das Klagepatent benutzt insoweit gegenüber der Stammanmeldung aber dieselben Formulierungen. Die Ausführungen auf Seite 10 der Stammanmeldungen entsprechen dem Inhalt des Absatzes [0024] und der Anspruchswortlaut findet sich auch im Klagepatent im Anspruch, nämlich im hier geltend gemachten Anspruch 1 am Ende wieder. Erhebliche Gründe, weshalb diese Bewertung offensichtlich unrichtig sein sollte, hat die Beklagte nicht dargetan, obwohl das EPA zur Aufrechterhaltung des Klagepatents lediglich eine Abänderung der Fassung des Merkmals B.4 für erforderlich gehalten hat. Dafür, dass im Übrigen kein Änderungsbedarf gesehen wurde, spricht auch, dass die Beklagten ihre Einspruchsbegründung zwar auch auf eine unzulässige Erweiterung des hier streitgegenständlichen Merkmals gestützt hat, das EPA dazu aber keine weiteren Ausführungen in der Entscheidung gemacht hat. Dass es die Anordnung der Walzenpaare überhaupt in den Blick genommen hat, geht dabei aus Ziff. 4.2 am Ende hervor. In diesem Kontext wären Bedenken hinsichtlich der unzulässigen Erweiterung zu erwähnen gewesen.
  152. c)
    Ausgehend von der Entscheidung des EPA bestehen keine Zweifel an der erfinderischen Tätigkeit/Erfindungshöhe des Klagepatents B. Es liegt für den Fachmann – auch in Kenntnis der D2 – nicht nahe, die Streckwalzenpaare jeweils koaxial nebeneinander anzuordnen.
  153. Eine Begründung dafür, weshalb die Entscheidung des EPA offensichtlich unrichtig sein soll, haben die Beklagten zur auf mangelnde erfinderische Tätigkeit beruhenden Entgegenhaltung trotz Hinweises der Klägerin nicht vorgebracht.
  154. Jedenfalls liegt es für den Fachmann nicht nahe, ausgehend von der D2 als Stand der Technik die Streckwalzenpaare koaxial nebeneinander anzuordnen. Denn aus der D2 allein ergibt sich kein Anlass für eine solche Erfindung, weil deren Zweck gerade auf eine kompakte und kostengünstige Lösung sowie darauf gerichtet war, eine gemeinsame Bearbeitung beider Stränge zu erreichen. Zwar sind schon die jeweiligen Streckwalzenpaare individuell steuerbar, allerdings nicht separat für jede Towführungsbahn. Auch genügt es nicht, wenn die Bremswalzen koaxial angeordnet sind. Es handelt sich bei Bremswalzen und Streckwalzen um Vorrichtungsteile mit gänzlich unterschiedlicher Funktion, was bei etwaigen Anordnungen im Maschinenaufbau Berücksichtigung finden muss. Deshalb wird in der Offenbarungsschrift ebenso wie in der Klagepatentschrift B stets begrifflich zwischen diesen Elementen unterschieden. Unerheblich ist, dass den Bremswalzen auch eine streckende Wirkung zukommen kann. Dies ist allenfalls gelegentlich und nicht ihr eigentlicher Zweck. Im Übrigen sind auch bewusst nur sie in D2 separat nebeneinander ausgestaltet worden, um die Towbahnen individuell steuern zu können. Anhaltspunkte, weshalb dies auf Streckwalzen übertragbar sein soll, findet der Fachmann dagegen in der D2 keine. Sofern die Beklagten zur Begründung einer offensichtlichen Unrichtigkeit auf die Ziff. 5.2 der Entscheidung Bezug nehmen wollen, greift dies nicht durch (s.o.).
  155. 3.
    Es liegen auf Seiten der Kammer auch keine begründeten Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Klagepatentes C vor.
  156. Auch hier besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beklagten mit der Beschwerde gegen die ihren Einspruch gegen das Klagepatent zurückweisende Entscheidung des EPA durchdringen werden und das Klagepatent für nichtig erklärt werden wird.
  157. a)
    Die schon zum Klagepatent A aufgezeigten formellen Mängeln bestehen auch im Hinblick auf den hiesigen Aussetzungsantrag. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen.
  158. b)
    Soweit sich die Beklagten auf mangelnde erfinderische Tätigkeit berufen und dazu die Dokumente US 4,259,769 (Anlage rop 22, nachfolgend D2a) und D2 anführen, greifen die angeführten Argumente nicht durch. Gründe, nach welchen sich ergeben könnte, dass die Einspruchsabteilung offensichtlich unrichtig entschieden hätte, werden mit Blick auf die in Kombination geltend gemachten Entgegenhaltungen nicht gemacht.
  159. Schon die Merkmale C.1.b und C.2. sind weder in der D2 noch in der D2a offenbart. Die Beklagten gehen selbst nicht von deren Offenbarung in der Schrift D2 aus. Aber auch der Verweis auf die D2a führt nicht weiter. Denn auch aus der D2a wird die konkrete Anordnung der Ausbreiterdüsen nicht offenbart. Es werden weder erste noch zweite Ausbreiterdüsen offenbart, noch wird offenbart, wie genau die Ausbreiterdüsen in der Vorrichtung anzuordnen sind (Befestigung am oberen Ende eines Stützarms bzw. am Maschinengestell). Vor allem sieht die technische Lehre der D2a keine separaten Ausbreiterdüsen für jede Towführungsbahn vor. Im Anspruch 4 der D2a ist lediglich vorgesehen, dass ein Produktionsschritt überhaupt ein Ausbreiten des Filtermaterials beinhaltet. Angaben zur näheren Ausgestaltung, welche die technische Lehre des Klagepatents C nahelegen könnte, fehlen dagegen und geben auch in Zusammenschau mit der D2 keinen Anlass die patentgemäßen separaten Ausbreiterdüsen nebeneinander anzuordnen.
  160. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des EPA ergeben sich nicht aus deren Ziff. 4.3. Die Ziff. 4.3.1 ff. betreffen schon Offenbarungsschriften, die im hiesigen Verfahren nicht entgegenhalten wurden. Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass die in vorgenannten Ziffern aufgestellten Ausführungen offensichtlich unrichtig sind. Es lässt sich insbesondere den EPA-Richtlinien Teil G-VII 5 nicht entnehmen, dass die erfolgte Prüfung unrichtig ist. Bevor nämlich die objektiv zu lösenden Aufgaben bestimmt werden, wird der nächstliegende Stand der Technik untersucht. Aus diesem ergaben sich nach den Feststellungen des EPA aber schon keine Ausbreiterdüsen im Sinne des Klagepatents C. Demnach waren Ausführungen zur zu lösenden Aufgabe, was die Wirkweise des Merkmals einschließen dürfte, entbehrlich.
  161. Hinsichtlich der weiteren als Anlagen rop 23 und rop 24 vorgelegten Offenbarungsschriften tragen die Beklagten selbst nicht vor, diese formal mit der D2 kombinieren zu wollen. Diese beiden Dokumente sind auch nicht als allgemeines Fachwissen zugrunde zu legen, dass eine erste Ausbreiterdüse am Stützarm und eine zweite Ausbreiterdüse dagegen am Maschinengestell befestigt werden. Auch deshalb ergibt sich die technische Lehre des Klagepatents C nicht als naheliegend aus der D2 i.V.m. dem bekannten Fachwissen.
  162. Da die patentgemäßen Ausbreiterdüsen nicht offenbart wurden und auch nicht naheliegen, kann dahingestellt bleiben, ob ein Umlenk- und Towausbreitungsorgan offenbart wurde. Selbiges gilt für eine zweibahnige Streckeinrichtung i.S.d. Merkmals C.7. Im Übrigen ist dieses von der D2 aber auch nicht offenbart worden. Wenngleich C.7 nur eine zweibahnige Streckeinrichtung vorsieht, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung mit den beschreibenden Absätzen [0022]ff., dass sie nach dem Umlenk- und Towausbreitungsorgan angeordnet ist. Denn unstreitig ist sie nach der zweiten Ausbreiterdüsen angesetzt. Die ersten Ausbreiterdüsen, die den Beginn der Zählung bilden, dagegen sind vor besagtem Organ installiert. Dies ist so in der D2 nicht offenbart.
  163. 4.
    Auch das Klagepatent D erweist sich als hinreichend rechtsbeständig.
  164. a)
    Die schon zum Klagepatent A aufgezeigten formellen Mängeln bestehen auch im Hinblick auf den hiesigen Aussetzungsantrag. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen.
  165. b)
    Es ist für die Kammer nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellbar, dass es dem Klagepatent D an erfinderischer Tätigkeit mangelt.
    Die Beklagten haben darüber hinaus keine Tatsachen vorgetragen, welche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des EPA, in der jedenfalls der geltend gemachte Hilfsantrag 9 des Klagepatents aufrechterhalten worden ist, zweifeln lassen könnte. Allein, dass keine Ausführungen zur technischen Wirkung des Patents gemacht wurden, begründet keine derart gravierenden Zweifel, dass der Rechtsstreit auszusetzen wäre. Denn die Entscheidung gibt schon in Ziff. 5.2 zu erkennen, dass das Ziel des Patents (Eigenschaften der erzielten Produkte zu variieren) erkannt wurde. Diese Annahme liegt allen Ausführungen der Entscheidung zugrunde.
  166. Im Übrigen ist zumindest das Merkmal D.2 in der Offenbarungsschrift D.2 nicht vorweggenommen worden. Denn es ist auf den technisch-funktionalen Zweck der separaten Entnahmeeinrichtungen i.S.d. Klagepatents abzustellen und nicht lediglich darauf, dass es zwei Entnahmeeinrichtungen gibt. Dass es überhaupt eine Entnahmeeinrichtung für jede Towführungsbahn gibt, zeigt das Klagepatent selbst auf. Die D2 gibt aber keinen Anlass, die Entnahmeeinrichtungen so auszugestalten, dass die Filterstäbe anschließend in unterschiedliche Vorrichtungen zur Weiterverarbeitung transportiert werden könnten.
  167. Selbst wenn die D2 offenbart, dass die jeweiligen Mittel zum Ausbreiten/Recken/Behandeln eine Einheit bilden, wird jedenfalls nicht offenbart, dass die Streckwalzen koaxial nebeneinander gelagert sind. Dies gilt allenfalls für die Bremswalzenpaare. Nicht ersichtlich ist, dass diese beiden Arten von Walzen gleichgesetzt werden könnten, wie es die Beklagten unter dem Oberbegriff „Streckwalzen“ tun. Insbesondere ergibt sich aus der D2 (S. 13 erster vollständiger Absatz), dass die Bremswalzen über ihren eigenen Antrieb in ihrer Geschwindigkeit gesteuert werden. Die Geschwindigkeit geben sie an das Filtertowmaterial weiter, beeinflussen also durch ihre eigene Steuerung den Lauf des Materials. Nicht nur begrifflich, sondern auch ihrer Funktion nach werden die Walzen somit in der Beschreibung der D2 strikt voneinander getrennt. Aufgrund dessen liegt es für den Fachmann auch nicht nahe, auch die Streckwalzen so anzuordnen wie die Bremswalzen. Die D2 gibt dafür keinen Anlass. Vielmehr wird dort lediglich hinsichtlich der Bremsung Bedarf gesehen, die Walzen separat steuern zu können. Daran ändert auch Absatz 25 des Klagepatents D nichts. Dort wird die Anordnung der Walzen beschrieben. Nur weil die Bremswalzen als Teil einer Streckeinrichtung dargestellt werden, ergibt sich daraus nicht, dass sie dort die Funktion des Reckens übernehmen.
  168. Wenngleich das EPA auf die Anordnung der Walzen in seiner Entscheidung nicht explizit abgestellt hat, hat es jedoch in der Einspruchsentscheidung zum Klagepatent B (Anlage rop 11) festgestellt, dass die D2 keine koaxial nebeneinander liegende Streckwalzenpaare offenbart. Obwohl die Entscheidung auf ein anderes Patent bezogen war, ändert dies am Offenbarungsgehalt der D2, den das EPA auch im Hinblick auf das Klagepatent D seiner Entscheidung zugrunde legen dürfte, nichts. Anhaltpunkte, weshalb des EPA hinsichtlich des hiesigen Klagepatents D anders über das Merkmals der koaxialen Lagerung entscheiden sollte, sind nicht ersichtlich.
  169. Auch die antriebslose Lagerung der unteren dickeren Walzen ist, wie schon das EPA festgestellt hat, nicht offenbart worden. In der Beschreibung ist nur der Antrieb zumindest einer Walze dargestellt, ohne nähere Angaben dazu zu machen. Die Figur 2 dagegen stellt den Antrieb unmittelbar an der unteren Walze dar. Da nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel handelt, ist diese Zeichnung als Konkretisierung des beschreibenden Texts zu begreifen.
  170. c)
    Auch der Einwand der unzulässigen Erweiterung greift nicht durch.
  171. Der geltend gemachte Anspruch (aus dem Hilfsantrag 9) ist gegenüber der Stammanmeldung auch nicht unzulässig erweitert. Denn gerade die Formulierung, auf die die Beklagten ihren Einspruch gestützt haben, wurde abgeändert. An der aktuellen Anspruchsfassung hatte das EPA keine Zulässigkeitsbedenken. Danach liegt weder hinsichtlich der separaten Entnahmeeinrichtungen noch hinsichtlich Anordnung und Anzahl der Mittel zum Recken eine unzulässige Erweiterung vor. Schon aus der Stammanmeldung erkennt der Fachmann, dass die Mittel zum Recken als Einheit zu betrachten sind und dass eine Einheit vier Walzenpaare aufweist (vgl. Anspruch 6 der Stammanmeldung).
  172. Dass die Streckwalzenpaare insgesamt koaxial nebeneinander gelagert sind, begründet gegenüber der Stammanmeldung keine unzulässige Erweiterung. Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
  173. IX.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
    Hinsichtlich der begehrten Aus
  174. Streitwert: je Klagepatent 250.000 Euro.

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