4c O 49/17 – Filterstäbe für Zigaretten

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2792

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Juli 2018,  Az. 4c O 49/17

  1. I. Die Beklagten werden verurteilt,
    1. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1., zu unterlassen,
    eine Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie, insbesondere von Tabaksträngen zur Zigarettenherstellung, mit einer Schneideinrichtung zum Schneiden der Faserstränge, und einer Führungseinrichtung zur gleichzeitigen Führung der Faserstränge in einem Abstand voneinander zur Schneideinrichtung, wobei die Führungseinrichtung mehrere Förderstrecken, von denen jeweils eine Förderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist, und Fördermittel zum Transport der Faserstränge entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken zur Schneideinrichtung aufweist, wobei der Abstand zwischen den Förderstrecken in Richtung auf die Schneideinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideinrichtung abnimmt,
  2. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;
  3. 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.04.2006 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege (Rechnungskopien; hilfsweise: Lieferscheine oder Quittungen), insbesondere unter Angabe
  4. (a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    (b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschließlich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),
    (c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschließlich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),
    (d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, Werbeträger, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes,
    (e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns
  5. wobei
    • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempfänger und Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,
  6. • die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur für den Zeitraum seit dem 25.04.2009 zu machen haben;
    3. die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
  7. 4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 25.03.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 529 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.
  8. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
  9. 1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 04.04.2006 bis zum 24.04.2009 begangenen Handlungen zu zahlen,
  10. 2. der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 25.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
  11. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
  12. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziff. I.1., I.3. und I.4. in Höhe von 180.000 €, hinsichtlich Ziff. I.2. in Höhe von 60.000 € und hinsichtlich Ziff. III. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  13. Tatbestand
  14. Die Klägerin, die weltweit Technologien und Lösungen zur Tabakverarbeitung sowie zur Filter- und Zigarettenherstellung anbietet und insbesondere Maschinen zur Herstellung von Filterstäben für Zigaretten entwickelt und vertreibt, nimmt die auf demselben Markt tätige Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, wegen der Verletzung des deutschen Teils ihres europäischen Patents EP 1 529 XXX (im Folgenden: „Klagepatent“, Anlage HL 26a) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung der Entschädigungs-/ Schadensersatzpflicht in Anspruch.
    Das Klagepatent wurde am 28.10.2004 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 25.03.2009 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
  15. Die technische Lehre des Klagepatents betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Herstellen von mindestens zwei Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie.
    Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  16. Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen (8) der tabakverarbeitenden Industrie, insbesondere von Tabaksträngen zur Zigarettenherstellung mit einer Schneideeinrichtung (12) zum Schneiden der Faserstränge, und einer Führungseinrichtung (6) zur gleichzeitigen Führung der Faserstränge (8) in einem Abstand voneinander zur Schneideeinrichtung (12), wobei die Führungseinrichtung (6) mehrere Förderstrecken (I, II), von denen jeweils eine Förderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist, und Fördermittel (6a) zum Transport der Faserstränge (8) entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken (I, II) zur Schneideeinrichtung (12) aufweist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    der Abstand zwischen den Fördererstrecken (I, II) in Richtung auf die Schneideeinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung (12) abnimmt.
  17. Die nachfolgend abgebildete Figur 2 ist der Klagepatentschrift entnommen und zeigt eine schematische Draufsicht auf eine Doppelstrangmaschine.
  18. Die Beklagten zeigen auf ihrer italienischen Homepage unter http://www.B.it/XXX eine Maschine zur Herstellung von Zigarettenfiltern unter der Bezeichnung A (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Vier Exemplare dieses Modells wurden schon vor Erteilung des Klagepatents nach C an die D GmbH geliefert. Zum konkreten Aufbau der Vorrichtung wird vollumfänglich auf das als Anlagen HL 1 – HL 4 zur Akte gereichte Informationsmaterial Bezug genommen. Die Beklagte zu 1. verfügt über eine deutsche Vertriebstochter mit der Firma E GmbH mit Sitz in F, auf die sie auf ihrer Website hinweist. Die angegriffene Ausführungsform verfügt über formgebende Einlauffinger, von denen aus die Faserstränge aufgrund der Ausrichtung der Einlauffinger parallel zu der Schneideeinrichtung transportiert werden. Zuvor im Bereich der Formungseinrichtung bis hin zu der Einmündung der Fasern in die Einlauffinger wird der Abstand zwischen den Fasersträngen zueinander verringert. Ihre endgültige Form erreichen die Faserstränge in der angegriffenen Ausführungsform erst, nachdem sie die Einlauffinger verlassen haben.
  19. Nachfolgende Lichtbilder stammen von der Klägerin und zeigen einen Ausschnitt der angegriffenen Ausführungsform. Das linke Lichtbild zeigt einen Ausschnitt des Bereichs der Vorrichtung, in dem das Fasermaterial in eine Formungseinrichtung geführt wird und das rechte Lichtbild denjenigen Ausschnitt, wenn das Material diese Vorrichtung geformt wieder verlässt.
  20. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß unmittelbar vom Klagepatent Gebrauch. Mit „Förderstrecken“ sei die Produktionsphase gemeint, ab der die Faserstränge die Formungseinrichtung, in der die Stränge eine Vorformung erfahren, verlassen bis hin zu deren Austritt aus den Einlauffingern i.e.S., in denen die weitere Formgebung der Faserstränge stattfindet.
    Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass das Klagepatent rechtsbeständig sei. Die US-Schrift 4 507 107 (Anlage rop1) offenbare nur eine Einstrangmaschine, sodass nicht mehrere Faserstränge vorlägen, da das Material nur von einem Filterballen abgewickelt worden sei. Auch aufgrund der übergreifenden Zugvorrichtung könnten nicht mehrere Förderstrecken i.S.d. Klagepatents vorliegen. Im Übrigen werde der Minimalabstand erst im Schneidemittel erreicht, was nicht der patentgemäßen Lehre entspreche.
  21. Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der Vorlage von Bankunterlagen zurückgenommen und hinsichtlich der Vorlage von Belegen konkretisiert hat,
  22. beantragt sie,
    wie erkannt.
  23. Die Beklagten beantragen,
    1. die Klage abzuweisen;
    2. hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;
    3. äußerst hilfsweise den Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigtem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
  24. Sie meinen, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht, weil die „Förderstrecken“ bei der angegriffenen Ausführungsform erst ab Austritt der Faserstränge aus den Einlauffingern i.e.S. beginnen würden. Die zuvor in der angegriffenen Ausführungsform unstreitig vorgenommene Abstandsverringerung liege deshalb noch nicht im patentgeschützten Bereich. Eine Verringerung des Abstandes sei in der angegriffenen Ausführungsform auch nicht erforderlich, weil dort – anders als im Klagepatent vorgesehen – keine Einrichtungen zur Umhüllung vorhanden seien. Dies habe seinen Grund darin, dass Filtertowmaterial von sich aus schon über ein festes, zusammenhaltendes Gewebe verfüge.
    Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, der Rechtsstreit sei auszusetzen. In der als Anlage rop1 vorgelegten US-Schrift 4 507 107 (im Folgenden: US-Schrift ´107), die sich unstreitig auf „Filter Manufacturing Technique“ bezieht, sei der Stand der Technik des Klagepatents insbesondere hinsichtlich der Merkmale 1 und 2 neuheitsschädlich offenbart worden, da dort eine Vielzahl von Filtersträngen bearbeitet werde, wobei diese über eine Zugvorrichtung hin zur Schneideeinrichtung befördert würden. Jedem Faserstrang sei eine eigene Förderstrecke zugeordnet.
  25. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
  26. Entscheidungsgründe
  27. A.
    Die zulässige Klage ist begründet.
  28. I.
    Sämtliche nachstehende Ausführungen gelten auch bezüglich des Beklagten zu 2. Gegen den Beklagten zu 2. war nicht gesondert zu entscheiden. Obwohl es in der zur Akte gereichten Klageerwiderung einleitend heißt „vertreten wir die Beklagte“, gelten die dortigen Ausführungen unproblematisch auch für den Beklagten zu 2. Denn abgesehen von der Einleitung unzweifelhaft wird im weiteren Verlauf des Schriftsatzes zur Beschreibung der Beklagtenseite stets der Plural benutzt, was erkennen lässt, dass sich die Prozessbevollmächtigten nicht nur auf die Beklagte zu 1., sondern auch auf den Beklagten zu 2. bezogen haben. Im Übrigen ergibt sich schon aus der Verteidigungsanzeige eindeutig, dass sich der Beklagte zu 2. gegen die Klage verteidigen will.
    II.
    Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents zu.
  29. 1.
    Das Klagepatent betrifft ausweislich seines Absatzes [0001] eine Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen der Tabakverarbeitenden Industrie. Aus dem offengelegten EP 1 293 136 A1 sind aus dem Stand der Technik schon Vorrichtungen zur Herstellung von Zigarettenfiltern bekannt. Vorteilhaft an solchen (mindestens) zweisträngigen Maschinen ist, dass die Produktionsmenge gegenüber einstrangigen Maschinen gesteigert werden kann. Die Faserstränge werden entlang entsprechender Förderstrecken in einem Abstand voneinander gleichzeitig zur Schneideeinrichtung geführt.
  30. Das Klagepatent kritisiert am bekannten Stand der Technik, dass bei zunehmender Stranggeschwindigkeit aus dynamischen Gründen die Schneidequalität abnimmt sowie Materialermüdung bestimmter Maschinenteile und Geräuschentwicklung drohen. Es ist deshalb Aufgabe des Klagepatents, die Produktion von Fasersträngen in mindestens zweisträngigen Maschinen zu erhöhen, ohne dass die vorgenannten Einbußen eintreten.
  31. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in dem geltend gemachten Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  32. 1 Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen (8) der tabakverarbeitenden Industrie, insbesondere von Tabaksträngen zur Zigarettenherstellung,
    1.a. mit einer Schneideeinrichtung (12) zum Schneiden der Faserstränge,
    1.b. und einer Führungseinrichtung (6) zur gleichzeitigen Führung der Faserstränge (8) in einem Abstand voneinander zur Schneideeinrichtung (12), wobei die Führungseinrichtung (6) aufweist
    1.b.i. mehrere Förderstrecken (I, II), von denen jeweils eine Förderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist,
    1.b.ii. und Fördermittel (6a) zum Transport der Faserstränge (8) entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken (I, II) zur Schneideeinrichtung (12),
    dadurch gekennzeichnet, dass
    2. der Abstand zwischen den Förderstrecken (I, II) in Richtung auf die Schneideeinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung (12) abnimmt.
  33. 2.
    Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent unmittelbar und wortsinngemäß.
  34. Die Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind im vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien unstreitig.
  35. a.
    Das Merkmal 2 sieht vor, dass der Abstand zwischen den Förderstrecken in Richtung auf die Schneideeinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung abnimmt.
  36. Unter „Förderstrecke“ versteht der Fachmann den Bereich, zwischen Austritt der Faserstränge aus der Formungseinrichtung und vor deren Eintritt in die Schneideeinrichtung. Denn die Förderstrecke beginnt, sobald ein Faserstrang gebildet wurde, und meint den Weg, den die Faserstränge bis unmittelbar vor der Schneideeinrichtung zurücklegen.
  37. Nach § 14 PatG wird der Schutzbereich des Patents durch seine Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Patentschriften bilden im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder). Allerdings erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Zudem hat die Auslegung unter Berücksichtigung der Funktion der Erfindung zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 – Kettenradanordnung).
  38. Eine ausdrückliche Definition, in welchem Bereich der Vorrichtung eine Förderstrecke vorliegen soll, findet der Fachmann in der Klagepatentschrift nicht und insbesondere auch keine Hinweise darauf, wo die Förderstrecke konkret beginnt. Der Anspruch 1 spricht nur von einer Führungseinrichtung, hinsichtlich derer der Fachmann eindeutig dem Anspruch entnimmt, dass sie aus mehreren Förderstrecken und einem Fördermittel besteht. Dies bedeutet für den Fachmann, dass in dieser Phase der Produktion bereits ein Faserstrang vorliegen muss, da die Förderstrecke ausweislich des Anspruchs gerade einem Faserstrang zugeordnet ist und dessen Transport dient.
  39. Der im Merkmal 2 enthaltene Begriff „Faserstrang“ ist dahingehend auszulegen, dass es sich gegenüber einer ausgebreiteten Materialbahn um gebündelte Fasern handelt, die zur Schneideeinrichtung transportiert werden. Ein Faserstrang liegt entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht erst dann vor, wenn die Fasern eine Formungseinrichtung passiert und sie ihre für die weitere Verarbeitung vorgesehene (endgültige) Form erlangt haben. Für ein solch begrenzendes Verständnis gibt das Klagepatent keinen Anhalt. Erhebliche Argumente für diese Betrachtung liefern die Beklagten auch selbst nicht.
  40. Dass schon nach Verlassen einer etwaigen Formungseinrichtung ein Faserstrang vorhanden ist, wird durch Absatz [0013] deutlich gemacht, der im Rahmen der Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform besagt, dass es mehrere Schritte einer Formgebung gibt, weil er einleitend mit „der erste Schritt der Tabakstrangbildung“ beginnt. Dem entnimmt der Fachmann, dass die Strangherstellung aus mehreren Produktionsschritten zusammengesetzt sein kann und jedenfalls nach Verlassen der Finger 4 abgeschlossen ist, da das Klagepatent ab diesem Zeitpunkt von „den Tabaksträngen“ spricht (vgl. Absatz [0014]). Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch vorher schon ein strangartiges Gebilde geformt wurde. Die Formung der Fasern in Faserstränge ist auch weder optional noch nur ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Denn ohne eine Veränderung ihrer Form von einer ausgebreiteten Bahn hin zu Fasersträngen könnte das Endprodukt „Zigarettenfilter“ nicht erreicht werden. Der Fachmann kennt insoweit die zwischen den Parteien unstreitige Funktion der Finger und deren technischen Aufbau (bestehend aus Stopf- und Transportdüse) des bevorzugten Ausführungsbeispiels. Er weiß, dass diese maßgeblich die Formung des Fasermaterials vornehmen. Dies belegt Absatz [0013] des Klagepatents, dem der Fachmann eindeutig entnimmt, dass es sich um „formgebende Finger“ handelt.
  41. Das dargestellte Zusammenspiel von Faserstrang und Förderstrecke wird durch die Darstellungen einer bevorzugten Ausführungsform in Figur 2 gestützt. Denn die Figur 2 gibt jedenfalls zu erkennen, dass der im bevorzugten Ausführungsbeispiel als Führungseinrichtung kastenförmig skizzierte Bereich unmittelbar hinter der Stopf-/Transportdüse beginnt und bis zur noch vor der Schneideeinrichtung gelegenen Prüfeinrichtung reicht. Anhand dessen versteht der Fachmann, dass die Förderstrecken zumindest bis zum Austritt aus der Führungseinrichtung vorliegen.
  42. Der Absatz [0014], in dem es heißt, dass die Tabakstränge im Anschluss an die Finger weiterbearbeitet werden, steht der gefundenen Auslegung nicht entgegen. Daraus folgt nicht zwingend, dass auch die Förderstrecken erst im Anschluss an die Finger beginnen. Diesem Absatz ist lediglich zu entnehmen, dass nach den Fingern überhaupt Förderstrecken vorhanden sind. Über deren Beginn gibt er keine Auskunft.
  43. Der Fachmann versteht die Abnahme des Abstands zwischen den Förderstrecken wörtlich dahingehend, dass ein einmal vorhandener größerer Abstand im Laufe des Beförderungsprozesses der Faserstränge hin zur Schneideeinrichtung geringer wird. Dieses Verständnis wird gestützt durch die Beschreibung in den Absätzen [0012]ff. und die Zeichnungen in der Fig. 2. Darin wird der verringerte Abstand gerade in Gegensatz zu einem parallelen Stranglauf dargestellt. Entscheidend ist demnach, dass der Abstand jedenfalls bis vor die Schneideeinrichtung verringert worden ist. Darin liegt gerade die Lösung, die das Klagepatent zu einer beschleunigten Produktion von Filtern bei gleichbleibender Qualität anführen will (vgl. Absatz [0006]). Es kommt zur Erfüllung dieses Zwecks nicht darauf an, ab welchem Produktionsschritt die Abstände verringert werden, sondern nur darauf, dass sie überhaupt verringert werden. Der jeweilige Minimalwert in einer Vorrichtung ist immer dann erreicht, wenn es keinen nachfolgenden Punkt gibt, an dem der Abstand zwischen den Förderstrecken noch geringer ist. Dieses Verständnis wird durch die Absätze [0009]ff. der Beschreibung des Klagepatents gestützt. Dort wird eine bevorzugte Ausgestaltung beschrieben, in welcher die Abstandsreduzierung vorzugsweise im Rahmen der formbildenden Einrichtung stattfindet. Dies wird durch die Finger erreicht. Sie bewirken aufgrund ihrer Neigung in einem vorgegebenen Winkel zueinander hin („gekröpft“), dass der Stranglauf unparallel wird und sich der Abstand verringert. Die Ausgestaltung der Finger bedingt den weiteren Verlauf der Beförderungsstrecke. Die durch die Finger hindurch geleiteten Fasern/Faserstränge folgen dem vorgegebenen Winkel. Dies ergibt sich aus der Beschreibung, vorgenannter Absatz, denn jedenfalls ist ein im Winkel geänderter Streckenverlauf nicht dargestellt. Ebenso offenbart die Figur 2, dass die Faserstränge bei einem von rechts nach links gerichteten Produktionsverlauf ab dem Verlassen der Finger 4 in Richtung der Schneideeinrichtung 12 weiter aufeinander zulaufen, d.h. ihren Abstand verringern. Entsprechend geht aus Absatz [0017] hervor, dass die beiden Tabakstränge symmetrisch unparallel durch das Format 6 laufen und ihr Abstand zueinander auch im Weiteren abnimmt. Den Beschreibungsabsätzen ist trotz vorstehender Ausführungen aber nicht zu entnehmen, dass die Abstandsreduzierung nicht auch an einem früheren Punkt der Förderstrecke erfolgen kann – nämlich unmittelbar vor den Fingern, wenn ein solches Format in der Vorrichtung nicht vorhanden ist. Dafür spricht, dass die Finger grundsätzlich einen Winkel, dem die Förderstrecken folgen, vorgeben. Dieser kann aber auch so ausgestaltet sein, dass er zu einem parallelen Lauf der Förderstrecken führt, also eine Umlenkung hin zur Parallelität erfolgt (vgl. Klagepatent A, EP 1 694 XXX B1, Absatz [0039]). Diese Möglichkeit wird durch die Beschreibung des Klagepatents gestützt, da es ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel des Klagepatents genügen lässt, dass ein einmal erreichter Minimalwert aufrechterhalten wird und die Faserstränge konstant auf die Schneideeinrichtung zugeführt werden (vgl. Absatz [0010]).
  44. b.
    Nach vorstehenden Ausführungen verletzt die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent in seinem Anspruch 1, weil sie eine Abstandsverringerung der die Faserstränge transportierenden Förderstrecken hin auf einen Minimalabstand beinhaltet und zwar unmittelbar vor Einlaufen der Faserstränge in die Finger.
  45. III.
    Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  46. 1.
    Gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG haben die Beklagten die verletzende Handlung zu unterlassen.
  47. 2.
    Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung resultiert aus Art. 64 EPÜ, §§ 140b PatG, 242, 259 BGB. Bedenken daran, dass die Beklagten Rechnung gegenüber einem von der Klägerin beauftragten Wirtschaftsprüfer legen dürfen, bestehen nicht.
  48. 3.
    Der Vernichtungsanspruch beruht auf § 140a Abs. 1 PatG, derjenige auf Rückruf auf § 140a Abs. 3 PatG – jeweils i.V.m. Art. 64. EPÜ. Für die Zeit vor dem 01.09.2008 (Umsetzung der Enforcement-Richtline) resultiert der Rückrufanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 PatG, 823 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 27.1.2011 – I-2 U 18/09, BeckRS 2011, 08380, beck-online).
  49. 4.
    Für die auf Entschädigung bzw. Schadensersatz gerichteten Feststellungsansprüche hat die Klägerin das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn mangels näherer Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist es dem Kläger erst nach Erteilung der Auskunft möglich, diese Ansprüche der Höhe nach zu beziffern. Bis dahin besteht jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung dem Grunde nach (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 417). Dem Grunde nach folgen der Entschädigungsanspruch aus § 33 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ und der Anspruch auf Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ.
    Sofern die Klägerin im Rahmen der Ansprüche als maßgebliches Datum auf den 04.04.2006 abstellt, handelt es sich um eine zulässige, lediglich eingeschränkte Geltendmachung der Ansprüche.
  50. IV.
    Der Rechtsstreit war nicht auszusetzen.
    1.
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.; LG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2016 – 4a O 135/15, BeckRS 2016, 121099, beck-online).
    Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht nur dann, wenn das Klagepatent im Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe angesichts des vorliegenden Standes der Technik so fragwürdig geworden ist, dass sich ein vernünftiges Argument für die Zuerkennung der Erfindungshöhe nicht finden lässt. Bloße Zweifel des Verletzungsgerichts an der Erfindungshöhe können hingegen eine Aussetzung nicht rechtfertigen. Außerdem muss der dem Verletzungsgericht vorgelegte Stand der Technik dem Klagepatent näher stehen, als der im Patenterteilungsverfahren bereits berücksichtigte Stand der Technik (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2007 – I-2 U 135/07 –, Rn. 68, juris).
    Im Hinblick auf eine etwaige Aussetzung ist unerheblich, dass die Nichtigkeitsklage nur von der Beklagten zu 1. und nicht auch vom Beklagten zu 2. erhoben worden ist. Denn gem. § 148 ZPO ist lediglich erforderlich, dass die maßgebliche Rechtsfrage in einem anderen bereits anhängigen Rechtsstreit entschieden werden nicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Parteien des evtl. auszusetzenden Verfahrens (auch) diesen vorgreiflichen Rechtsstreit führen.
  51. 2.
    Die US-Schrift ´107 nimmt die Merkmale des Klagepatents, Anspruch 1, nicht neuheitsschädlich vorweg.
  52. Das Merkmal 2 wird durch die US-Schrift ´107 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Nach Merkmal 2 muss der Abstand zwischen den Förderstrecken auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung abnehmen. Dass die US ´107 eine solche Ausgestaltung offenbart, kann nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden.
    Der in der US-Schrift ´107 enthaltenen Figur 6, die eine Draufsicht der geschützten Vorrichtung zeigt, lässt sich entnehmen, dass die Faserstränge in Richtung auf die Schneideeinrichtung aufeinander zulaufen. Nicht eindeutig ersichtlich ist dagegen, dass diese Abstandsverringerung ihren Minimalwert auch schon vor Eintritt in die Schneideeinrichtung erreicht hat. Vor Eintritt in die Schneideeinrichtung, wie im Anspruch 1 des Klagepatents vorgesehen, meint nämlich, dass die Faserstränge den Minimalabstand in einem bestimmten Zeitpunkt vor der Schneideeinrichtung erreicht haben und diesen beibehaltend in die Schneideeinrichtung eingeführt werden. Dies ist aus der US-Schrift ´107, auch nicht der Figur 6, unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Vielmehr legt die Zeichnung nahe, dass der Abstand erst bei Eintritt in die Schneideeinrichtung den Minimalwert erreicht, was aber nicht mehr „vor“ der Schneideeinrichtung wäre. Dass die Beschreibung der US-Schrift ´107 hierzu Angaben macht, ist von den Beklagten nicht vorgetragen worden.
  53. B.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
  54. Streitwert: 250.000 €

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