4b O 196/09 – Traggerüst

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1505

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. November 2010, Az. 4b O 196/09

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren – wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist – , zu unterlassen, ein Traggerüst für Sitz- oder Stehplätze, die in mehreren Reihen hintereinander und dabei zumindest teilweise in zunehmender Höhe angeordnet sind, so dass weiter hinten befindliche Zuschauer über vor ihnen befindliche Zuschauerreihen hinwegsehen können, herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wobei das Traggerüst aus Metallteilen, Stäben, Streben, Trägern, Stützen und Verbindungselementen zusammensetzbar und/oder zusammensteckbar und wieder demontierbar ist und wobei für die einzelnen Sitzplatz- oder Stehplatzreihen jeweils Tragplattenanordnungen vorgesehen sind und der Abstand zwischen einer vorderen niedrigen, insbesondere horizontalen, Tragplattenanordnung und der dahinter befindlichen nächsthöheren Tragplattenanordnung durch ein, insbesondere vertikales, Abschlusselement überbrückt oder verschlossen ist, bei dem die Tragplattenanordnung aus einzelnen Platten zusammengesetzt ist, welche sich entlang von quer zur Längserstreckung der jeweiligen Sitzplatz – oder Stehplatzreihe erstreckenden Rändern zumindest in vertikaler Richtung formschlüssig verbunden und/oder zusammensteckbar sind, wobei die die Tragplattenanordnungen bildenden, in Gebrauchsstellung im Wesentlichen horizontal angeordneten Platten einer Reihe an ihren gegenseitigen Berührstellen durch Nut- und Federverbindungen formschlüssig verbunden sind und an dem einen Rand einer Platte eine Nut und an dem dieser zugewandten Rand der benachbarten Platte eine Feder angeordnet sind.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I. beschriebenen Handlungen seit dem 17. Dezember 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) (nur für die Beklagte zu 1.) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

wobei von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) erst für Handlungen seit dem 28. Juli 2007 zu machen sind.

III. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die vorstehend zu I. beschriebenen und in der Zeit vom 17.12.2005 bis 27.07.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten die vorstehend zu I. beschriebenen Handlungen seit dem 28.07.2007 begangen haben.

IV. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin 12.882,46 € zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage (angegriffene Ausführungsform 1) abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagten zu je ½.

VII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VIII. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist seit dem 6. Mai 2010 eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des Deutschen Patents DE 10 2004 019 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent), welches am 20. April 2004 angemeldet und am 17. November 2005 offengelegt wurde. Die Eintragung des Klagepatents, welches ein Traggerüst für Sitz- oder Stehplätze betrifft, erfolgte am 28. Juni 2007. Ursprünglicher Patentinhaber war Herr A. Dieser hat sämtliche Ansprüche gegenüber Dritten aus dem Klagepatent an die Klägerin abgetreten. Das Klagepatent steht in Kraft, wobei die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht (AZ: 10 Ni XXX/10) erhoben hat, über die noch nicht entschieden ist.

Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Traggerüst (1) für Sitz- oder Stehplätze, die in mehreren Reihen hintereinander und dabei zumindest teilweise in zunehmender Höhe angeordnet sind, sodass weiter hinten befindliche Zuschauer über vor ihnen befindliche Zuschauerreihen hinwegsehen können, wobei das Traggerüst aus Metallteilen, Stäben, Streben (2), Trägern (3), Stützen (4) und Verbindungselementen (5) zusammensetzbar und/oder zusammensteckbar und wieder demontierbar ist und wobei für die einzelnen Sitzplatz- oder Stehplatzreihen jeweils Tragplattenanordnungen (6) vorgesehen sind und der Abstand zwischen einer vorderen niedrigen, insbesondere horizontalen, Tragplattenanordnung (6) und der dahinter befindlichen nächsthöheren Tragplattenanordnung (6) durch ein, insbesondere vertikales, Abschlusselement (7) überbrückt oder verschlossen ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die jeweilige Tragplattenanordnung (6) aus einzelnen Platten (8) zusammengesetzt ist, welche sich entlang von quer zur Längserstreckung der jeweiligen Sitzplatz- oder Stehplatzreihe erstreckenden Rändern (9) zumindest in vertikaler Richtung formschlüssig berühren oder formschlüssig verbunden und/oder zusammensteckbar sind, wobei die die Tragplattenanordnung (6) bildenden, in Gebrauchsstellung im Wesentlichen horizontal angeordneten Platten (8) einer Reihe an ihren gegenseitigen Berührstellen durch Nut- und Federverbindung formschlüssig verbunden sind und an dem einen Rand (9) einer Platte (8) eine Nut (10) und an dem dieser zugewandten Rand (9) der benachbarten Platte (8) eine Feder (11) oder an beiden sich berührende Rändern (9) Nuten (10) angeordnet sind, in welche eine gemeinsame Feder (12) einsetzbar ist.“

Hinsichtlich der Unteransprüche, vor allem der insbesondere geltend gemachten Unteransprüche 5 und 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Zur Veranschaulichung der Erfindung anhand einer bevorzugten Ausführungsform ist die nachfolgend aus dem Klagepatent stammende Figur 3, welch einen Querschnitt eines patentgemäßen Traggerüsts zeigt, abgebildet.

Darüber hinaus ist derzeit Herr A eingetragener Inhaber des inhaltsgleichen Gebrauchsmusters 20 2004 006 XXX.1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), wobei die Umschreibung auf die Klägerin beantragt wurde. Gegen das Gebrauchsmuster ist ein Löschungsverfahren anhängig. Die Klägerin stütz die Klage hilfsweise auf das Gebrauchsmuster.

Die Beklagte zu 1) bot zumindest im Jahr 2006 in einem Katalog (Anlage K7) Traggerüste unter der Bezeichnung „B“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1) an. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des Katalogs kooperierten die Parteien miteinander. Die Klägerin gestaltete den Katalog mit. Ferner baute die Beklagte zu 1) die Hörsaalbestuhlung bei der Sanierung der Universität C ein (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2). Dort sind die Platten verklebt und verschraubt worden. Dabei wurden Gipsfaserplatten von D verwendet.

Nachstehende Lichtbilder zeigen die Einbauarbeiten der Bestuhlung an der Universität C (angegriffene Ausführungsform 2).

Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1) den Katalog (Anlage K7) weiterhin potentiellen Kunden zur Verfügung stelle und daher die angegriffene Ausführungsform 1 auch nach Ablauf der Kooperation anbiete.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machten. Insbesondere seien auch die angegriffene Ausführungsform zusammensetzbar bzw. zusammensteckbar und demontierbar. Hierbei komme es darauf an, dass die Unterkonstruktion, d.h. das Tragegerüst aus Metallteilen, Stäben, Streben, Trägern, Stützen und Verbindungselementen, zusammensetzbar bzw. zusammensteckbar und demontierbar sei. Die Tragplattenkonstruktion müsse dagegen diese Funktionen nicht erfüllen.
Unabhängig davon, sei die bei der angegriffenen Ausführungsform 2 verwendeten Tragplatten aber auch demontierbar. Der verwendete Kleber diene nämlich allein der Fixierung und die jeweiligen Klebenähte würden bei geringer Belastung aufspringen, sodass die aneinander stehenden Platten unbeschädigt auseinander gezogen werden könnten.

Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt, allerdings ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt, und darüber hinausgehend auch eine Verurteilung hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,

hilfsweise:

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen das deutsche Patent DE 10 2004 019 XXX B4, Geschäftsnr. 10 Ni XXX/10 (vormals: 5 Ni XXX/09) auszusetzen.

Die Beklagten behaupten, dass der Katalog (Anlage K7) mit Beendigung der Kooperation zwischen den Parteien nicht mehr verwendet worden sei.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die angegriffene Ausführungsform 2 das Klagepatent nicht verletze. Die fertig gestellten Traggerüste seien nicht demontierbar, da die Tragplatten miteinander verleimt werden würden und daher sich nicht ohne Zerstörung voneinander lösen würden. Die Platten seien mit Kleber der Fa. D gemäß der Anleitung verleimt und zusätzlich verschraubt worden.
Die Beklagten berufen sich auch auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Dies stützen sie auf den Bau eines Traggerüsts im Gymnasium E im Jahr 2001. Das dort eingebaute Traggerüst sei zumindest auch verschraubt und die Tragplatten mit einer Nut-Feder-Verbindung miteinander verleimt worden. Auch bei der Synagoge in F im Jahr 2001 seien nur die Elemente des Traggerüsts miteinander verschweißt worden. Beim Aufbau vor Ort seien die vorgefertigten Elemente miteinander verschraubt worden. Die waagerechten Tragplatten seien Spanplatten mit vorgefertigter Nut-Feder-Verbindung gewesen.
Das Klagepatent sei auch nicht rechtsbeständig und werde voraussichtlich aufgrund fehlender Neuheit im anhängigen Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden. Spanplatten mit Nut-Feder-Verbindungen habe es bereits seit langem gegeben. In der Europäischen Akademie in G seien patentgemäße Traggerüste eingebaut worden, deren Tragplatten eine Nut-Feder-Verbindung aufwiesen und dessen Gerüst komplett verschraubt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 begründet und hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1 unbegründet.
Die Klägerin hat bezüglich der angegriffenen Ausführungsform 2 wegen Verletzung des Klagepatents einen Anspruch auf Unterlassung nach § 139 Abs. 1 PatG sowie auf Schadensersatz und Entschädigung gemäß § 139 Abs. 2, § 33 PatG, Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB und Erstattung der Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683, 670 BGB bzw. § 139 Abs. 2 PatG. Angesichts der Verurteilung gemäß dem Hauptantrag bedarf es keiner Entscheidung bezüglich der hilfsweise geltend gemachten Verletzung des Klagegebrauchsmusters. Ansprüche wegen Verletzung der angegriffenen Ausführungsform 1 stehen der Klägerin in Bezug nicht zu. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Traggerüst für Sitz- oder Stehplätze, die in mehreren Reihen hintereinander und dabei zumindest teilweise in zunehmender Höhe angeordnet sind, sodass weiter hinten befindliche Zuschauer über vor ihnen befindliche Zuschauer hinwegsehen können, wobei das Traggerüst aus Metallteilen, Stäben, Streben, Trägern und Verbindungselementen zusammensetzbar und/oder zusammensteckbar und wieder demontierbar ist und wobei für die einzelnen Sitzplatz- oder Stehplatzreihen jeweils Tragplattenanordnungen vorgesehen sind und der Abstand zwischen einer vorderen niedrigen, insbesondere horizontalen, Tragplatten- Anordnung und der dahinter befindlichen nächsthöheren Tragplattenanordnung durch ein, insbesondere vertikales, Abschlusselement überbrückt oder verschlossen ist.

Derartige Traggerüste sind in unterschiedlichen Variationen bekannt und können für unterschiedliche Veranstaltungszwecke in Hallen oder auch im Freien aufgestellt und wieder demontiert werden. In der Regel sollen sie möglichst schnell aufgebaut und auch wieder abgebaut werden, sodass die Geschlossenheit und Dichtigkeit der miteinander verbundenen Plattenelemente und Abschlusselemente von untergeordneter Bedeutung ist. Für eine Konstellation in geschlossenen Räumen, beispielsweise in Kino- oder Theatersälen sind hingegen diese bereichsweise offenen und nicht durch Tragplattenanordnungen und Abschlusselemente verschlossenen Traggerüste unschön und auch unpraktisch, da herabfallende Gegenstände unter Umständen bis zur Stellfläche des Traggerüsts fallen können. Aus der DE 102 21 019 A1 ist ein Traggerüst der eingangs definierten Art bekannt, welches zum Aufbauen im Freien gedacht und deshalb mit einer Tribünen-Dachkonstruktion versehen ist. Eine gute Demontierbarkeit spielt deshalb bei diesem vorbekannten Traggerüst keine Rolle.

Ausgehend vom diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe (technisches Problem) zugrunde, ein Traggerüst der eingangs genannten Art zu schaffen, welches die Vorteile einer schnellen Demontierbarkeit hat, aber auch als länger benutzbare Installationen in geschlossenen Räumen genutzt werden kann und bei welchem ein guter Abschluss der Tragplatten und der Abschlusselemente möglich ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung nach dem Hauptanspruch 1 vor, der wie folgt gegliedert werden kann:

1. Traggerüst (1) für Sitz- oder Stehplätze

2. Die Plätze sind in mehreren Reihen hintereinander und dabei zumindest teilweise in zunehmender Höhe angeordnet, sodass weiter hinten befindliche Zuschauer über vor ihnen befindliche Zuschauerreihen hinwegsehen können.

3. Das Traggerüst besteht aus Metallteilen, Stäben, Streben (2), Trägern (3), Stützen (4) und Verbindungselementen (5).

4. Das Traggerüst ist zusammensetzbar und/oder zusammensteckbar und wieder demontierbar.

5. Für die einzelnen Sitzplatz- oder Stehplatzreihen sind jeweils Tragplattenanordnungen (6) vorgesehen.

6. Der Abstand zwischen einer vorderen niedrigen, insbesondere horizontalen Tragplattenanordnung (6) und der dahinter befindlichen nächsthöheren Tragplattenanordnung (6) ist durch ein, insbesondere vertikales, Abschlusselement (7) überbrückt oder verschlossen.

7. Die jeweilige Tragplattenanordnung (6) ist aus einzelnen Platten (8) zusammengesetzt.

8. Die Platten weisen quer zur Längserstreckung der jeweiligen Sitzplatz- oder Stehplatzreihe sich ersteckende Ränder (9) auf.

9. Zumindest in vertikaler Richtung berühren sich die Platten (8) an den Rändern (9) formschlüssig oder sind formschlüssig verbunden und/oder sind zusammensteckbar.

10. Die in Gebrauchsstellung im Wesentlichen horizontal angeordneten Platten (8) einer Reihe sind an ihren gegenseitigen Berührstellen durch Nut- und Federverbindungen formschlüssig verbunden.

11. An einem Rand (9) einer Platte (8) ist eine Nut (10) und an dem diesen zugewandten Rand (9) der benachbarten Platte (8) ist eine Feder (11) angeordnet

oder

12. an beiden sich berührenden Rändern (9) sind Nuten (10) angeordnet, in die eine gemeinsame Feder (12) einsetzbar ist.

II.
Die angegriffene Ausführungsform 2 macht von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch.
1.
Die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 und 5 bis 11 durch die angegriffene Ausführungsform 2 ist festzustellen. Sie ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlage K10 vorgelegten Lichtbildern. Im Übrigen haben die Beklagten die Verwirklichung der genannten Merkmale nicht ordnungsgemäß bestritten. Trotz des schlüssigen Vortrages der Klägerin haben die Beklagten nicht einmal vorgebracht, von welchem der genannten Merkmale konkret die angegriffene Ausführungsform 2 keinen Gebrauch macht.

2.
Die angegriffene Ausführungsform 2 verwirklicht darüber hinaus auch das Merkmal 4, welches voraussetzt, dass das Traggerüst zusammensetzbar und/oder zusammensteckbar und wieder demontierbar ist. Als Traggerüst im Sinne dieses Merkmals ist das in Merkmal 3 genannte Traggerüst (im engeren Sinne) einschließlich der klagepatentgemäßen Tragplattenanordnung zu verstehen. Die vom Klagepatent geforderte Demontierbarkeit, worunter ein zerstörungsfreies Auseinandernehmen zu verstehen ist, gilt mithin auch für die Tragplattenanordnung.
Dass sich die erforderliche Demontierbarkeit des Traggerüsts trotz der sprachlichen Fassung des Anspruchs 1 nicht nur auf die in Merkmal 3 genannten Teile bezieht, erkennt der Fachmann bei funktionsorientierter Auslegung des Anspruchs.
Ein Patentanspruch und seine einzelnen Merkmale sind nämlich nicht allein in sprachlicher Hinsicht auszulegen. Der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, ist vielmehr unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnung durch Auslegung zu ermitteln (BGH, GRUR 2007, 410 (412) – Kettenradanordnung). Die Merkmale eines Patentanspruchs stehen dabei nicht für sich, sondern sind im Zusammenhang des gesamten Anspruchs zu verstehen, wobei die technische Lehre des Patentanspruchs zu ermitteln ist (BGH, GRUR 2007, 410 (413) – Kettenradanordnung). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen. Dabei kann das als Aufgabe der Erfindung Bezeichnete ein Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten (BGH, GRUR 2010, 602 (605) – Gelenkanordnung).
Dies berücksichtigend gelangt der Fachmann bei verständiger Würdigung des Patentanspruchs zu der Erkenntnis, dass nicht allein die in Merkmal 3 genannten Elemente, die das Traggerüst im engeren Sinn, sozusagen die Unterkonstruktion bilden, demontierbar sein müssen, sondern das Traggerüst insgesamt, wozu auch die Tragplatten gehören.
Zunächst nimmt der Fachmann in diesem Zusammenhang Merkmal 1 zur Kenntnis, welches ein Traggerüst für Sitz- oder Stehplätze unter Schutz stellt. Hierunter ist das Traggerüst in seiner Gesamtheit zu verstehen, wie die Zweckangabe („für“) verdeutlicht. Den angegebenen Zweck kann das Traggerüst nur erfüllen, wenn auf der Unterkonstruktion Tragplatten angeordnet sind. Nur dann können Sitz- oder Stehplätze vorgesehen werden.
Der Fachmann sieht des Weiteren, dass das Klagepatent von im Stand der Technik bekannten Traggerüsten ausgeht, die, wie insbesondere ein Blick auf die besonders gewürdigte DE 102 21 019 A1 zeigt, nicht nur aus einem Traggerüst im engeren Sinne, sondern auch aus Tragplatten bestehen. Diese bekannten Traggerüste kritisiert das Klagepatent als nachteilig, weil sie entweder dicht abschlossen oder demontierbar waren. Beide Vorzüge vereinte hingegen keines der bekannten Traggerüste in sich (vgl. Abschnitte [0002] und [0003] des Klagepatents, Anlage K1). Dementsprechend formuliert das Klagepatent u.a. als Aufgabe der Erfindung die schnelle Demontierbarkeit des Traggerüsts (vgl. Abschnitt [0004] des Klagepatents, Anlage K1). Diese Aufgabe bezieht sich auf das in Anspruch 1 insgesamt unter Schutz gestellte Traggerüst und nicht bloß auf einzelne Teile dieses Traggerüstes, sprich die Unterkonstruktion. Abgesehen davon, dass es für eine derartige Einschränkung keinen Anhaltspunkt im Klagepatent gibt, ist eine solche Einschränkung technisch nicht sinnvoll. Der Vorteil, der mit einer schnellen Demontage der Unterkonstruktion gewonnen wird, wird konterkariert, wenn die auf der Unterkonstruktion befindliche Tragplattenanordnung demgegenüber – nicht anders als Stand der Technik – nicht zerstörungsfrei wieder auseinander gebaut werden kann. Diese Erkenntnis findet sich im Anspruch 1 wieder. Nach den Merkmalen 7 bis 11 ist die patentgemäße Tragplattenanordnung aus einzelnen Tragplatten mittels einer Nut-Feder-Verbindung zusammengesetzt. Charakteristisch für diese Verbindungsart ist die Möglichkeit, die miteinander verbundenen Bauteile zerstörungsfrei wieder voneinander lösen zu können. Die Verwendung von einzelnen Tragplatten sowie die Verbindung mittels einer Nut-Feder-Verbindung zielen gerade darauf ab, eine Demontierbarkeit technisch zu gewährleisten. Die im Anspruch 1 geforderte Ausgestaltung der Tragplattenanordnung wird der Fachmann deshalb als Hinweis darauf versteht, dass auch die Tragplatten nach der technischen Lehre des Klagepatents demontierbar sind.
In diesem Verständnis wird der Fachmann bei Berücksichtigung der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents bestärkt, wenn es dort heißt:

„… Dennoch ist eine einfache und schnelle Montage durch ein Zusammenfügen der einzelnen Platten an ihren Rändern und auch an eine schnelle Demontage möglich. Die Nut-Feder-Verbindung der jeweils im Wesentlichen horizontal angeordneten Platten erleichtert dabei nicht nur die Montage, sondern auch die Dichtigkeit und die Lebensdauer und begünstigt die Demontage. (Abschnitt [0006] des Klagepatents, Anlage K1).

Diese Beschreibung hebt hervor, dass die patentgemäße Verbindung der einzelnen Tragplatten u.a. auch der Demontierbarkeit dient. Auch Unteranspruch 14 stützt diese Auslegung. Der Unteranspruch sieht vor, dass das Traggerüst, einschließlich seiner Platten und der plattenförmigen Abschlusselemente aus einer Vielzahl jeweils übereinstimmender Teile besteht. Zum einen wird hierdurch deutlich, dass die Platten zum Traggerüst gezählt werden. Zum anderen wird durch diese Zusammenstellung der einzelnen Teile als Bausatz (vgl. Abschnitt [0020] des Klagepatents, Anlage K1) der flexible Einsatz des Traggerüsts gefördert, der an die Demontierbarkeit anknüpft.

Schließlich findet der Fachmann im Rahmen der Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele folgende weitere Belege, die ihn in der Sichtweise bestärken, dass die Demontierbarkeit auch die Tragplatten betrifft:

„Ein im Ganzen mit 1 bezeichnetes Traggerüst für nicht näher dargestellte Sitz- oder Stehplätze … ist aus Metallteilen, beispielsweise aus Stäben (2), Trägern (3), Stützen (4) und Verbindungselementen (5) sowie Tragplattenanordnungen (6) zusammensetzbar und zusammensteckbar und auch wieder demontierbar.“ (Abschnitt [0032] des Klagepatents, Anlage K1)

„…sodass nach dem Zusammenstecken der Platten (8) und der Abschlusselemente (7) keine Bodenlegearbeit mehr erforderlich ist, was den Aufbau und auch den Abbau des gesamten Traggerüst vereinfacht und beschleunigt.“ (Abschnitt [0044] des Klagepatents, Anlage K1, Unterstreichung hinzugefügt)

„… wie die Abschlusselemente (7) mit den Tragplattenanordnungen (6) beziehungsweise den Platten (8) durch Zusammenstecken verbunden werden können, sodass praktisch der gesamte aus den Platten (8) und den Abschlusselementen (7) bestehende Belag, der selbst zu dem Traggerüst (1) gehört, an diesem durch Auflegen und Zusammenstecken praktisch nur durch die Schwerkraft festgelegt werden kann, sodass die Montage und die Demontage sehr einfach sind…“ (Abschnitt [0036] des Klagepatents, Anlage K1)

„Das Traggerüst 1 ist dazu aus Metallteilen und Verbindungselementen zusammensetzbar und/oder zusammensteckbar und somit auch wieder demontierbar, wobei zu diesem Traggerüst auch horizontale Tragplattenanordnungen (6) aus einzelnen Tragplatten (8) und den Abstand zwischen einer vorderen niedrigen horizontalen Tragplattenanordnung (6) und der dahinter befindlichen nächsthöheren Tragplattenanordnung (6) überbrückende Abschlusselemente (7) gehören, die gegenseitig durch Nut- und Federverbindungen kraftschlüssig zusammensteckbar sind und aufgrund ihrer gegenseitigen Verbindung und ihres Gewichts keiner zusätzlichen Befestigungselemente an den Trägern und Streben oder Stützen benötigen.“ (Abschnitt [0049] des Klagepatents, Anlage K1).

3.
Vor diesem Hintergrund verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 2 alle Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents.

Das Traggerüst, welches aus Metallteilen, Stäben, Streben, Trägern, Stützen und Verbindungselementen im Sinne des Merkmals 3 besteht, ist unstreitig lediglich verschraubt und damit demontierbar zusammengesetzt. Geschweißt sind lediglich Traversen für die Geländeranbindungen, die ihrerseits mit der Unterkonstruktion verschraubt werden. Diese Traversen gehören nicht zum eigentlichen Traggerüst, da sie zur Anbringung eines Geländers, d.h. eines zusätzlichen nicht im Klagepatent vorgesehenen Elements, dienen.

Aber auch die Tragplattenanordnung ist bei der angegriffenen Ausführungsform 2 patentgemäß zusammengesetzt. Dies zeigen die Lichtbilder der Anlage K7. Die Tragplattenanordnung ist aus den einzelnen Platten zusammengesetzt (Merkmal 7), wie u.a. auf Bild 8 zu erkennen. Auf demselben Lichtbild ist auch die Verwirklichung der Merkmale 8 und 9 zu erkennen. Die zusammengesetzten Platten weisen quer zur Längserstreckung der Sitzplatz- oder Stehplatzreihe sich erstreckende Ränder auf, an denen sich die Platten formschlüssig berühren. Schließlich ergibt sich auch aus den Bildern 8, 9 und 10, dass die horizontal angeordneten Platten einer Reihe an ihren jeweiligen Berührstellen durch Nut- und Federverbindung formschlüssig verbunden sind (Merkmal 10). Auf denselben Lichtbildern ist ferner erkennbar, dass sich an dem einen Rand einer Platte eine Nut und an dem diesen zugewandten Rand der benachbarten Platte eine Feder befindet (Merkmal 11).

Die Tragplattenanordnung ist auch demontierbar. Dies wird nicht durch die vorgenommene Verklebung oder ggf. durch eine Verschraubung und Verspachtelung der Tragplatten oder einem durchgehenden Bodenbelag verhindert.
Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 sind die einzelnen Tragplatten unstreitig mit blauem Kleber verklebt worden, wobei die Fa. D – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat – der einzige Hersteller blauen Klebers ist. Die Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung hat gezeigt, dass Platten, die mit blauem Kleber vollflächig und nicht nur punktuell verleimt worden waren, durch einen im Verhältnis zur Größe der Platten relativ geringen Kraftaufwand unbeschädigt voneinander gelöst werden können. Der Kleber dient lediglich zur Fixierung der Tragplatten. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Montageunterlagen der Fa. D (Anlage B19). Die Fa. D kommt allein als Hersteller des blauen Klebers in Betracht, sodass davon auszugehen ist, dass derselbe Kleber bei den in Augenschein genommenen Platten verwendet worden ist wie bei der angegriffenen Ausführungsform. Dies ist auch aus den Bildern der Anlage K10 zu erkennen. Durch die Inaugenscheinnahme ist auch das Schreiben der Fa. D an die Beklagte zu 1) (Anlage B20) widerlegt, in dem bestätigt wird, dass verklebte und mittels Nut-Feder-Verbindung zusammengefügte Platten nur durch Zerstörung des Bodens wieder gelöst werden könnten. Zudem lässt das Schreiben offen, in welchem Umfang der Boden zerstört werden muss.
Auch die Tatsache, dass bei der angegriffenen Ausführungsform 2 große, bis zu 50 kg schwere Platten eingesetzt wurden, spricht nicht gegen die Demontierbarkeit, selbst wenn es bei diesen Platten schwieriger ist, sie voneinander zu lösen und sie zu heben. Abgesehen davon, dass der Anspruch 1 des Klagepatents keine Einschränkungen der Demontierbarkeit für Tragplatten bestimmter Größe und/oder Schwere enthält, sieht das Klagepatent selbst in seinem Unteranspruch 13 die Möglichkeit vor, als Tragplatten Gipsfaserplatten mit einer Rohdichte von etwa 1.500 kg pro Kubikmeter zu verwenden.
Die Tragplatten sind auch dann noch voneinander lösbar, wenn sie an mehreren Seiten mit einer verklebten Nut-Feder-Verbindung verbunden sind. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verfängt nicht. Bei einer Demontage würde an einem Ende des Traggerüsts angefangen, die Platten voneinander zu lösen, an dem die Platte zumindest an einer Seite unverbunden ist und somit von dieser Seite aus gelöst werden kann.
Auch die Verschraubung der Tragplatten miteinander steht einer patentgemäßen Demontierbarkeit nicht entgegen, da Schraubverbindungen ohne weiteres lösbar sind.
Schließlich ist es auch unerheblich, ob die Tragplatten bei der angegriffenen Ausführungsform 2 verspachtelt bzw. mit einem Bodenbelag versehen worden sind. Auch dies führt nicht dazu, dass das Traggerüst nicht demontierbar ist. Es wäre dann zwar die Verspachtelung zumindest teilweise und auch der Bodenbelag vor der Demontage abzutragen. Das Klagepatent verlangt aber nicht, dass die Demontage ohne jegliche Vorarbeiten erfolgen muss. Dieses Verständnis wird durch Unteranspruch 8 gestützt. Danach können die Tragplatten bereits mit einem Bodenbelag oder Teppichboden versehen werden. Im Umkehrschluss heißt dies aber, dass der Hauptanspruch davon ausgeht, dass erst im Nachhinein der Bodenbelag hinzukommt.

III.
Die Beklagten können sich nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht im Sinne des § 12 Abs. 1 PatG hinsichtlich des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents stützen.

Ein Recht aus der Vorbenutzung zur Weiterbenutzung gemäß § 12 PatG setzt voraus, dass bei demjenigen, der das Vorbenutzungsrecht einwendet, Erfindungsbesitz schon im Prioritätszeitpunkt vorhanden war, also ein Besitz an der durch das Klagepatent geschützten Erfindung; ein solcher Erfindungsbesitz ist Voraussetzung der Aufnahme (oder Vorbereitung) von Benutzungshandlungen. Besitz an der Erfindung ist vorhanden, wenn der Erfindungsgedanke in Gestalt der technischen Lehre des Klagepatents in einer Weise erkannt war, welche die tatsächliche Ausführung der Erfindung zuverlässig, nicht lediglich in Form von „Zufallstreffern“ ermöglichte (Schulte-Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 12, Rn. 9).

Maßgeblicher Prioritätstag ist hier der 20. April 2004, da an dem Tag das Klagepatent angemeldet wurde.

Das Vorbenutzungsrecht stützen die Beklagten auf zwei Aufträge aus dem Jahr 2001. Bei dem einen handelt es sich um den Bau eines Stufenpodestes im Gymnasium E und bei dem anderen Projekt um die Bestuhlung der Synagoge F. Die Aufträge wurden von der Tochterfirma der Beklagten zu 1) durchgeführt bzw. die Tochterfirma wurde selbst beauftragt.

1.
Die Beklagten waren nicht im Besitz der Erfindung des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents zum Prioritätszeitpunkt.
Der Vortrag der Beklagten legt das Vorliegen des Erfindungsbesitzes nicht dar für das Projekt „Gymnasium E“, welches im Jahr 2001 fertig gestellt worden ist. Auf den Lichtbildern der Anlagen B 21 bis B 24 ist kein patentgemäßes Traggerüst nach dem Hauptanspruch 1 zu erkennen.
Das Traggerüst ist bei dem Projekt in E, anders als bei der angegriffenen Ausführungsform 2, überwiegend miteinander verschweißt (Bezugsziffer 12 der Anlage B 24) oder mit Nieten verbunden worden. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die gesamten Seitenwände der Unterkonstruktion verschweißt wurden. Auch das Lichtbild in der Anlage B 24 zeigt Schweißnähte bzw. Nietenverbindungen. Lösbare Verschraubungen sind auf dem Lichtbild der Anlage B 22 nur vereinzelt und regelmäßig lediglich für die Verbindung von Unterkonstruktion und Tragplatten zu erkennen.
Dieser Vortrag belegt keine tatsächlich vorhandene positive Kenntnis von den hinter der technischen Lehre des Klagepatents stehenden Zusammenhängen. Die in Merkmal 4 vorgegebene Demontierbarkeit des Traggerüsts wird hiermit nicht gewährleistet. Zwar verlangt die Möglichkeit der Demontage nicht, dass das Traggerüst bis in jedes einzelne Element zerlegbar ist. Inwieweit eine Zerlegung möglich sein muss, lässt das Klagepatent offen. Eine so weitgehende Verschweißung und Vernietung der einzelnen Elemente des Traggerüsts, wie es bei dem Traggerüst in E der Fall ist, erfüllt aber jedenfalls nicht die Anforderungen, die das Klagepatent an die Demontierbarkeit stellt. Insbesondere die Verwendung von Nieten schließt die Demontage aus. Zwar können die Nieten zerstört und ersetzt werden. Allein die nicht zerstörungsfreie Lösung der Nieten schließt die Demontierbarkeit aus. Regelmäßig werden Nieten zur dauerhaften unlösbaren Verbindung verwendet und werden vom Fachmann als Verbindungsmittel zum unlösbaren Verbinden verschiedener Bauteile eingesetzt (vgl. Brockhaus, S. 601, Anlage K20).

2.
Hinsichtlich des Projekts „Synagoge F“ ist der Vortrag der Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten legen nicht dar, dass dort bereits alle Merkmale des Patentanspruchs einschließlich der geltend gemachten Unteransprüche realisiert worden sind.

IV.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) besteht derzeit keine hinreichende Veranlassung.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.

1.
Hier machen die Beklagten geltend, dass die Erfindung zum Prioritätszeitpunkt aufgrund offenkundiger Vorbenutzung nicht neu war. Eine offenkundige Vorbenutzung ist bei jeder Handlung gegeben, die ihrer Art nach geeignet ist, das Wesen der Erfindung kundbar zu machen (Schulte-Moufang, PatG, 8. Auflage, § 3, Rn. 23). Die Benutzung ist der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit offenkundig, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, bei der das Wesen der Erfindung zu erkennen ist (Schulte-Moufang, PatG, 8. Auflage, § 3, Rn. 26 und Rn. 35).

2.
Das Projekt „Gymnasium E“ offenbarte nicht das Merkmal 4 des Hauptanspruchs, sodass eine Vorbenutzung ausscheidet. Hier gilt das zum privaten Vorbenutzungsrecht Ausgeführte entsprechend.

3.
Wie bereits zum privaten Vorbenutzungsrecht ausgeführt, legen die Beklagten nicht dar, dass bei dem Projekt „Synagoge F“ alle Merkmale, einschließlich der geltend gemachten Unteransprüche verwirklicht worden sind. Auch fehlt der Vortrag zur öffentlichen Zugänglichkeit für einen unbestimmten Personenkreis.

4.
Weiterhin machen die Beklagten eine offenkundige Vorbenutzung durch den Bau der Europäischen Akademie G geltend. Aber auch hier legen die Beklagten nicht dar, dass alle Merkmale des Hauptanspruchs 1 vorweggenommen wurden. Sie sind nicht ohne Weiteres auf den Lichtbildern (Anlage B12) zu erkennen. Insbesondere ist der Aufbau der Unterkonstruktion nicht erkennbar. Darüber hinaus fehlen Ausführungen, inwiefern die dortige Konstruktion öffentlich zugänglich war oder ist und ob und durch wen eine Kenntnisnahme der Erfindung während des Baus oder auch danach erfolgen konnte.

V.
Aus dem Vorstehenden ergeben sich hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 folgende Rechtsfolgen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs und der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform 2 gemäß § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Als Geschäftsführer haftet der Beklagte zu 2). Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. Die Beklagten haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte zu 1) für den geltend gemachten Zeitraum nach § 33 PatG. Bei entsprechender Überwachung der Schutzrechtslage hätte ihr die Existenz der Anmeldung bekannt sein müssen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich nichtgewerblicher Abnehmer ist der der Anspruch um den Wirtschaftsprüfervorbehalt von Amts wegen zu ergänzen (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 784).

Die Abmahnkosten sind in voller Höhe begründet. Der Anspruch ergibt sich im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin vom 19. August 2009 (Anlage K11) aus §§ 677, 683, 670 BGB bzw. § 139 Abs. 2 PatG. Sowohl der in Ansatz gebrachte Streitwert sowie die Gebühren sind von der Beklagten zu 1) nicht in Abrede gestellt worden.

VI.
Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1 ist die Klage abzuweisen. Eine Benutzungshandlung durch die Beklagten ist nicht dargetan.
Das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform 1 im streitgegenständlichen Katalog ist ursprünglich mit Zustimmung bis 2006 der Klägerin erfolgt, sodass hierin keine Benutzungshandlung liegt.
Für eine Verwendung des Katalogs nach Beendigung der Kooperation hat die Klägerin jedoch keine Tatsachen vorgetragen. Überdies hat sie lediglich Beweis durch noch zu benennende Zeugen angeboten. Dies ist kein zulässiges Beweisangebot.

VII.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 02.11.2010 fand bei der Entscheidung keine Berücksichtigung. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung ist nicht geboten.