I-15 U 43/15 – Schweinefußboden

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2798

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 19. Juli 2018, Az. I-15 U 43/15

Vorinstanz: 4a O 70/14

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015, Az. 4a O 70/14, in Ziffer I. 4. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  2. „die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.12.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, entweder etwaige Entgelte zu erstatten oder ersatzweise patentfreie Erzeugnisse zu liefern, bei denen die offene Seite der Abstandhalter auf die kurze Seite der rechteckigen Oberschale ausgerichtet ist, die der Einfüllöffnung gegenüberliegt, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.“
  3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
  4. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  5. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  6. Die Revision wird nicht zugelassen.
  7. G r ü n d e:
  8. A.
    Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Patents DE 10 2008 055 XXA (im Folgenden Klagepatent I; Anlage K 2) und des mit Wirkung für die Bundesrepublik F erteilten europäischen Patents 2 369 XXB (Im Folgenden Klagepatent II, Anlage K 3), die jeweils einen beheizbaren Boden für Viehställe zum Gegenstand haben.
  9. Die Anmeldung des Klagepatents I erfolgte am 04.11.2008, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents I am 16.12.2010. Das Klagepatent I war bis zum 19.09.2013 in Kraft.
  10. Das Klagepatent II wurde am 30.10.2009 unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagepatents I in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents II wurde am 19.12.2012 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
  11. Patentanspruch 1 des Klagepatents I lautet:
  12. „Beheizbarer Boden für Viehställe, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt ist, deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt sind und mittels durch diese Hohlräume verlaufender Heizleitungen (11) beheizbar sind, wobei jeder Plattenkörper jeweils eine die Standfläche für das Vieh bildende, mit einer Einlauföffnung (5) versehene Oberschale (1) und eine die Oberschale (1) abstützende Unterschale (7) aufweist, die an ihren Rändern flüssigkeitsdicht miteinander verbunden und mit Mitteln zum Einhängen der Träger versehen sind und in ihrem Flächenbereich durch Stützen (6, 9) aneinander abgestützt sind, die durch den Hohlraum verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützen (6, 9) zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich die Gestalt von längs aufgeschnittenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt aufweisen, deren seitliche Öffnungen (6a) alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einfüllöffnung (5) ausgerichtet sind.“
  13. Patentanspruch 1 des Klagepatents II lautet:
  14. „Beheizbarer Boden für Viehställe, der aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt ist, deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser befüllt sind und mittels durch diese Hohlräume verlaufender Heizleitungen beheizbar sind, wobei jeder Plattenkörper jeweils eine die Standfläche für das Vieh bildende, mit einer Einlauföffnung (5) versehene Oberschale (1) und eine die Oberschale (1) abstützende Unterschale (7) aufweist, die an ihren Rändern flüssigkeitsdicht miteinander verbunden und mit Mitteln zum Einhängen der Träger versehen sind und in ihrem Flächenbereich durch Stützen aneinander abgestützt sind, die durch den Hohlraum verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützen (6, 9) zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet werden, deren seitliche Öffnungen (6a) alle in Richtung auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einfüllöffnung (5) ausgerichtet sind.“
  15. Die nachfolgend eingeblendeten Figuren aus den Klagepatentschriften stellen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung dar.
  16. Figur 2 zeigt die Teile eines Plattenkörpers in einer Explosionsdarstellung von schräg unten:
  17. In Figur 6 ist die Oberschale von unten zu sehen:
  18. Die Klägerin ist Spezialistin für Stallboden-Systeme aus Kunststoff für die Viehhaltung. Sie entwickelt, produziert und vertreibt u. a. beheizte Böden für Ferkelställe.
  19. Die Beklagte ist eine in G ansässige Wettbewerberin, die vorwiegend Anlagen für die Schweinehaltung herstellt und vermarktet. Sie kündigte im Frühjahr 2012 unter anderen über die Internetseite A eine neue Produktlinie betreffend hy-
    draulisch beheizbare Platten für die Schweinezucht an (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). In ihrem Internetauftritt (Anlage K 6) wird es als „H“-Füllsystem bezeichnet, das eine blasenfreie Befüllung des Hohlraums der Platte mit Wasser sicherstelle. Die Beklagte stellte dieses Stallboden-System auf der Fachmesse B aus, die vom 12.11. bis 16.11.2012 in C stattfand (Anlage K 8). Die angegriffene Ausführungsform wurde in der Folgezeit von der D Vertriebspartnerin der Beklagten, der E GmbH & Co. KG in I, in F zum Verkauf angeboten (Anlage K 10).
  20. Die nachfolgend eingeblendeten Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsform sind von der Klägerin: Das Lichtbild Anlage K 12c zeigt die Unterschale des Plattenkörpers mit den Stützen (Abstandhaltern) und der Heizleitung bei abgenommener Oberschale.
  21. Die nachfolgenden Lichtbilder aus der Anlage K 13 zeigen Details der Stützen aus dem Lichtbild Anlage K 12 c:
  22. Seit Anfang 2015 bietet die Beklagte eine abgeänderte Ausführungsform an, bei der die Oberschale um 180° gedreht ist, so dass die offene Seite der auf dem rechten Lichtbild erkennbaren dreieckförmigen Stützstruktur auf die kurze Seite der rechteckigen Oberschale ausgerichtet ist, die der Einfüllöffnung gegenüberliegt. Die Klägerin greift diese Ausführungsform nicht an.
  23. Die Klägerin hat geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre der Klagepatente wortsinngemäß Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat sie klargestellt, dass die geltend gemachten Ansprüche bis zu dessen Erlöschen auf das Klagepatent I und für die Zeit danach auf das Klagepatent II gestützt werden. Einen weiteren Antrag auf Vernichtung hat die Klägerin erstinstanzlich zurückgenommen.
  24. Hilfsweise hat die Klägerin ihre Klage auf eine mittelbare Patentverletzung gestützt, wobei wegen der Hilfsanträge auf das angefochtene Urteil verwiesen wird.
  25. Ebenso wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
  26. Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 12.05.2015 – mit Ausnahme eines Teils des Zeitraums, für den die Klägerin Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn begehrt hat – weit überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung, zu Auskunftserteilung und Rechnungslegung und zum Rückruf verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt, wobei Ziffer I. 4. des Tenors betreffend den Rückruf wie folgt lautet:
  27. „die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.12.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.“
  28. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche wegen Patentverletzung, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre der Klagepatente unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch mache. Einer unmittelbaren Benutzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform unstreitig ohne Wärmeträgerfluid anbiete und der patentgemäße beheizbare Boden erst hergestellt sei, wenn der Abnehmer Wasser in die Bodenplatten einfülle. Wasser sei eine (Allerwelts-) Zutat, über die der Abnehmer selbstverständlich verfüge und mit der dieser zwingend die patentgemäße Gesamtvorrichtung herstelle. Das sei der Beklagten zurechenbar, weil sie wisse, wolle und den Abnehmer auf ihrer Internetseite dazu anleite, die Plattenkörper mit Wasser zu füllen, damit diese die ihnen zugedachte Heizwirkung entfalten. Eine andere sinnvolle Nutzung der Bodenplatten sei nicht ersichtlich, zumal diese über eine Heizleitung und einen Einfüllstutzen zum Einfüllen eines Wärmeträgerfluids verfügten.
  29. Die Stützen der angegriffenen Ausführungsform seien patentgemäß. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Merkmals ergebe, müssen sie nicht durchgängig seitlich offen sein. Vielmehr genüge es, wenn sie im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen gebildet werden. Im Übrigen stehe die technische Gestaltung der Stützen im Belieben des Fachmannes. Sie können insbesondere zweiteilig ausgebildet und im der Unterseite zugehörigen Teil hohl mit einem „Deckel“ ausgestaltet sein. Auf diese Weise sei auch der mit einem Rohrstutzen bezweckte Vorteil einer größeren Tragfähigkeit als bei schmalen geraden Stegen erzielbar. Zudem lasse sich den Klagepatenten nicht entnehmen, dass die seitliche Öffnung zwingend der Entlüftung der gesamten Stützen dienen müsse. Das patentgemäße Ziel einer blasenfreien Befüllung bestehe darin, das Wärmeträgerfluid gleichmäßig und großflächig über die Unterseite der Oberschale zu verteilen, damit diese sehr gleichmäßig beheizt werde. Soweit die Stützen weder mit dem zu befüllenden Hohlraum noch mit der Oberschale verbunden seien, bedürfe es daher keiner vollständigen Entlüftung. Lege man dies zugrunde, sei das Merkmal verwirklicht, weil im Bereich oberhalb des Deckels, der von unten an die Oberschale angrenze, die Stützen von seitlich offenen Rohrstützen mit einem eckigen Querschnitt gebildet werden. Unerheblich sei, dass dieser Bereich schmal sei, da die Klagepatente keine bestimmte Mindesthöhe des Rohrstutzens vorgeben. Außerdem behaupte die Beklagte selbst nicht, dass der Rohrstutzen die ihm zugewiesene Funktion einer gleichmäßigen Verteilung des Wärmefluids unter die Oberfläche nicht erfülle.
  30. Zuletzt seien bei der angegriffenen Ausführungsform die seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen alle auf die an einem Rand der Oberschale befindliche Einfüllöffnung ausgerichtet. Die Klagepatente verlangten bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung keine geometrisch exakte Ausrichtung. Vielmehr sei dieses Merkmal stets erfüllt, wenn bei einem schräg gestellten Plattenkörper, bei dem sich die Einfüllöffnung am höchsten Punkt des Hohlraumes befinde, alle den Hohlraum nach oben begrenzenden Flächen in Richtung der Einfüllöffnung ansteigen und die Blasen somit ohne Behinderung in Richtung Einfüllöffnung aufsteigen können. Dafür genüge es, wenn die Rohrstutzen in Richtung der Einfüllöffnung offen seien. Die Luft könne in diesem Fall auch ungehindert austreten, wenn die Stützen seitlich versetzt zur Einfüllöffnung angeordnet seien. Deswegen sei dieses Merkmal verwirklicht, obwohl die seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen parallel zur kurzen Seite der Platte verlaufen und sich die Einfüllöffnung an einem Rand der Oberschale befinde.
  31. Die Klägerin habe ihren Unterlassungsantrag in der Klageschrift nicht zumindest auch auf das deutsche Klagepatent gestützt. Das ergebe sich im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Klageschrift, insbesondere daraus, dass sie den Antrag auf Grundlage des Klagepatents II formuliert und ausgeführt habe, dass das Klagepatent I seine Wirkung bereits am 20.09.2013, mithin vor Klageerhebung verloren habe.
  32. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
  33. Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug und führt an: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffene Ausführungsform verletze die Klagepatente nicht.
  34. Sie verfüge nicht über Stützen, die zumindest im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen oder längs aufgeschnittenen Rohrstutzen gebildet werden. Aufgabe und Zweck des Klagepatents sei es, dass durch Öffnen der rohrstutzförmigen Stützen die gesamte Luft aus dem Hohlraum der Plattenkörper einschließlich der Stützen entweiche. Davon ausgehend sei dieses Merkmal schon deswegen nicht erfüllt, weil die einteilig ausgeführten Stützen (Abstandhalter) im gesamten Bereich zwischen Unter- und Oberschale geschlossen seien, so dass dort ein mit Luft umgebener Raum existiere. Soweit auf der Oberseite der Abstandhalter an zwei der drei Seiten eine minimale Schweißkante vorhanden sei, handle es sich um notwendige Materialreserven, um die Oberschale mit den Abstandhaltern verschweißen zu können. Die Höhe der beiden Schweißkanten sei wesentlich geringer als 0,5 cm und schmelze teilweise sogar beim Schweißvorgang vollständig auf. Sie variiere in Abhängigkeit davon, wie viel Material beim Schweißen aufgeschmolzen werde. Diese Ausgestaltung eines gleichschenkligen Dreiecks oberhalb des Hohlkörpers mit geschlossenem Deckel sei aus Sicht des Fachmannes kein Rohrstutzen. Vielmehr verstehe er darunter nur Ausgestaltungen, die in den Figuren der Klagepatentschrift und des gewürdigten Stands der Technik offenbart werden und im Einklang mit dem allgemeinen technischen Verständnis von einem Rohrstutzen ein kurzes Stück Rohr zeigten. Abgesehen davon verstehen die Klagepatente unter einem Rohrstutzen eine Ausgestaltung, die sowohl mit Ober- als auch Unterschale verbunden sei und beide aneinander abstütze. Dazu sei der Bereich oberhalb des Deckels nicht in der Lage.
  35. Falls man auf den gesamten Abstandhalter abstelle, sei dies ebenfalls kein patentgemäßer Rohrstutzen. Der Fachmann verstehe unter einer blasenfreien Befüllung des Hohlraums der Plattenkörper, dass der gesamte von Ober- und Unterschale eingeschlossene Raum mit Wasser gefüllt werde und keine Hohlräume oder Taschen verblieben, die noch mit Luft gefüllt seien. Auch deswegen seien die Öffnungen der Rohrstutzen konstruktiv so auszugestalten, dass die gesamte Luft aus von Ober- und Unterschale umgrenzten Raum verdrängt und dieser Innenraum vollständig blasenfrei mit Wasser gefüllt werde. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass keine kalten Luftblasen im Hohlraum vorhanden seien, die zu einer ungewünschten Nichterwärmung der Oberfläche führten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Wärmemenge in der Luft ausreiche, das Wasservolumen „merklich“ abzukühlen, weil das Klagepatent auf eine gleichmäßige Erwärmung der Oberschale abziele. Wenn schon wenige Luftblasen, die nicht zu spürbaren Temperaturunterschieden führten, nachteilig seien, wolle das Klagepatent erst recht vermeiden, dass – wie bei der angegriffenen Ausführungsform in den Abstandhaltern – ein großes Luftvolumen im Hohlraum verbleibe, das ebenfalls zu einer Abkühlung des Wassers oberhalb des Deckels führe. Der Effekt des Wärmeunterschieds sei nicht anders als bei den Luftblasen im Stand der Technik. Die angegriffene Ausführungsform erfülle davon ausgehend dieses Merkmal allein deshalb nicht, weil der gesamte Abstandhalter zu 99,9 % mit Luftblasen gefüllt bleibe. Zudem bleibe bestritten, dass die Luft oberhalb des Deckels überhaupt entweichen könne. Vielmehr dringe dort Wasser nicht oder nicht vollständig ein. Doch selbst wenn dieser minimal hohe Bereich, der zudem auch nicht gleichmäßig geformt sei, mit Wasser befüllt würde, so trage dies nicht zu einer Erwärmung der Oberschale bei und diese werde nicht gleichmäßig beheizt. Vielmehr kühle das große Volumen der eingefangenen kalten Luft in der Stütze die Temperatur des umgebenden Wassers ab, was durch die minimale Menge Wasser im Bereich der Schweißkante nicht kompensierbar sei.
  36. Des Weiteren seien bei der angegriffenen Ausführungsform die vermeintlichen Öffnungen der auf dem Lichtbild K 14 rechts angeordneten Abstandhalter, d. h. die komplett offenen Seiten der „Dreiecke“, nicht auf die Einfüllöffnung in der linken oberen Ecke ausgerichtet, obwohl die Klagepatente ausnahmslos bei allen seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen eine solche Ausrichtung verlangten. Es handle sich dabei um eine konkrete geometrische Vorgabe, die nicht erfüllt sei. Zudem werde selbst bei einem Schrägstellen der Raum, der von den beiden Schweißkanten eingegrenzt und mit Luft befüllt sei, nicht vollständig entlüftet und es dringe dort nicht vollständig Wasser ein.
  37. Zuletzt seien die Hohlräume der Plattenkörper nicht mit einem Wärmeträgerfluid befüllt mit der Folge, dass eine unmittelbare Patentverletzung ausscheide. Das Landgericht habe für die Abgrenzung von einer mittelbaren Patentverletzung zu Unrecht darauf abgestellt, dass es sich um ein unwichtiges Merkmal handle, obwohl patentrechtlich insoweit nicht nach der Bedeutung eines Merkmals differenziert werden dürfe. Ferner habe es nicht berücksichtigt, dass der Anspruch nicht auf Wasser beschränkt sei, sondern allgemein ein Wärmeträgerfluid beansprucht werde. Es gebe jedoch eine Vielzahl von – auch künstlichen – Wärmeträgerflüssigkeiten, die keine Allerweltszutat darstellten, relativ teuer seien und über die der Abnehmer nicht verfüge. Ungeachtet dessen seien die Bodenplatten ohne Wärmeträgerfluid bestens verwendbar. Es stehe im Belieben des Abnehmers, ob er sie mit einem Wärmeträgerfluid befülle oder etwa in warmen Monaten davon absehe. Ihr Internetauftritt in spanischer Sprache (Anlage K 6) sei nicht für die D Abnehmer bestimmt, so dass daraus keine Verwendungsbestimmung herzuleiten sei. Ferner sei die angegriffene Ausführungsform als Heizung verwendbar, auch wenn kein Wasser in den Plattenkörper gefüllt werde. Die Platten könnten auch mit Luft beheizt werden, da der Hohlraum des Plattenkörpers erwärmt werde, wenn durch die Heizleitung warmes Wasser fließe. Bei 40° C warmem Wasser in der Heizleitung treten keine Schäden am Kunststoff ein. Ihr sei nicht positiv bekannt, dass die soeben beschriebene Nutzung in der Praxis stattfinde. Es gebe aber keinen Grund, warum Landwirte die Platten nicht auf diese Weise verwenden sollten.
  38. Die Klägerin habe zudem den Unterlassungsanspruch jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung auf das Klagepatent I gestützt und nicht auf das Klagepatent II. Dies folge aus der Formulierung des Klageantrages, der Patentanspruch 1 des Klagepatents I wiedergebe, und aus der zugehörigen Klagebegründung, in der sie den Unterlassungsanspruch ausschließlich auf Normen des PatG gestützt habe. Ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung stelle daher eine Klagerücknahme bezogen auf das Klagepatent I verbunden mit einer Klageerweiterung im Hinblick auf das Klagepatent II dar mit der Folge, dass die Klägerin die damit verbundenen Kosten zu tragen habe.
  39. Zuletzt habe die Klägerin einen Rückrufanspruch nicht schlüssig dargelegt. Überdies scheide ein solcher Anspruch gegen eine Person mit Sitz im Ausland aus. Er wäre zudem unverhältnismäßig, da patentfreie Ausweichmöglichkeiten bestehen. Ihre Kunden hätten allenfalls einen Nachlieferungsanspruch. Es müsse ihr frei stehen, die angegriffene Ausführungsform zurückzunehmen und stattdessen eine patentfreie Ausführungsform zu liefern. Ferner gehe der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu weit, da er keine Beschränkung auf F als das Gebiet des Inverkehrbringens enthalte.
  40. Die Beklagte beantragt,
  41. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015, Az. 4a O 70/14 abzuändern und die Klage abzuweisen.
  42. Die Klägerin beantragt,
  43. die Berufung zurückzuweisen
  44. hilfsweise die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu I. 5 auf Rückruf wie folgt ergänzt wird:
  45. „… entweder etwaige Entgelte zu erstatten oder ersatzweise patentfreie Erzeugnisse zu liefern, bei denen die offene Seite der Abstandhalter auf die kurze Seite der rechteckigen Oberschale ausgerichtet ist, die der Einfüllöffnung gegenüberliegt …“ .
  46. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Die Klagepatente lehrten nicht, dass beim Befüllen der Plattenkörper mit Wasser die gesamte Luft, die sich in den Hohlräumen der Rohrstutzen befinde, entfernt werde. Vielmehr gehörten zum blasenfrei zu befüllenden Hohlraum des Plattenkörpers nur die Bereiche, die mit Wasser befüllbar seien und in denen somit Wasser Luft verdrängen könne. Daher führe es nicht aus dem Schutzbereich heraus, dass bei den Abstandhaltern der angegriffenen Ausführungsform unterhalb der Deckel Luft verbleibe, weil diese sich in Räumen befinde, die von dem mit Wasser zu befüllenden Hohlraum des Plattenkörpers hermetisch abgedichtet seien. Bei der angegriffenen Ausführungsform werden die Abstandhalter jeweils im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit dreieckigem Querschnitt („Stützenoberteile“) gebildet. Deren ca. 2 cm lange Wände seien 0,5 cm hoch und umfassten einen blasenfrei mit Wasser zu befüllenden Hohlraum mit einem Volumen von etwa 1 cm³. Infolgedessen sei nach Befüllung eine 0,5 cm dicke Wasserschicht über die seitliche Öffnung mit dem übrigen Wasser im Hohlraum des Plattenkörpers wärmeleitend verbunden. Aufgrund der hohen Wärmeleitfähigkeit von Wasser werde so eine gleichmäßige Beheizung der Oberschale erreicht. Das im Stützenoberteil enthaltenen Wasser werde durch die Luft im Stützenunterteil nicht merklich abgekühlt.
  47. Das weitere streitige Merkmal sei ausweislich der Beschreibung funktional so zu verstehen, dass eine patentgemäße Anordnung der Öffnungen in den Stützenoberteilen immer dann vorliege, wenn bei schräggestellter Platte mit der Einfüllöffnung am höchsten Punkt beim Befüllen mit Wasser eine vollständige Entlüftung des Hohlraumes innerhalb der Stützenoberteile stattfinde. Daher sei keine exakte geometrische Ausrichtung der seitlichen Öffnungen auf die Einfüllöffnung erforderlich, sondern es genüge, sie alle derart in Richtung der Einfüllöffnung offen auszugestalten, dass beim Befüllvorgang im Hohlraum keine Taschen gebildet werden, in denen die aufsteigende Luft zurückgehalten werden könnte. Sämtliche denkbaren Ausrichtungen dieser Öffnungen, bei denen diese Funktion gewährleistet sei, machten von der Lehre der Klagepatente Gebrauch. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig der Fall.
  48. Ferner liege eine unmittelbare Patentverletzung vor, da der Beklagten die Befüllung des hohlen Plattenkörpers mit Wasser zurechenbar sei. Die angegriffene Ausführungsform sei zudem ausschließlich für die Verwendung als Warmwasserheizung bestimmt und werde dementsprechend beworben. Die von der Beklagten genannte Verwendungsalternative als Wärmeträgerkissen würde eine andere konstruktive Ausgestaltung der beheizbaren Bodenplatte mit einer elektrischen Heizvorrichtung und einem elektrischen Anschluss erfordern. Auch eine Beheizung der Platten mit Luft scheide aus. Werde die Heizleitung mit heißem Wasser versehen, sei der Wärmeaustausch bei Luft zu gering, es schmelze aber eventuell der Kunststoff. Die Heizleitung im Hohlraum sei praktisch wie ein Tauchsieder, der nur mit einer Flüssigkeit sinnvoll verwendbar sei.
  49. Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme eines Exemplars der angegriffenen Ausführungsform sowie gemäß Beweis- und Hinweisbeschluss vom 14.04.2016 (Bl. 243 ff. GA) und Ergänzendem Beweisbeschluss vom 10.07.2017 (Bl. 343 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.03.2016 (Bl. 235 f. GA), das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J vom 07.04.2017 (Anlage) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 12.10.2017 (Bl. 354 ff. GA) verwiesen.
  50. B.
    Die zulässige Berufung ist weit überwiegend nicht begründet. Lediglich im Hinblick auf den Rückrufanspruch hat sie teilweise Erfolg.
  51. I.
    Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung – nur bezogen auf das Klagepatent II – gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 PatG sowie auf Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Schadenersatz dem Grunde nach gemäß §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB bezogen auf das Klagepatent I bis zum 19.09.2013 und aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. mit den genannten Vorschriften aus dem PatG bezogen auf das Klagepatent II ab dem 20.09.2013.
  52. 1.
    Die Klagepatente lehren einen beheizbaren Boden für Viehställe.
  53. Nach den Ausführungen in den Klagepatentschriften zum Stand der Technik sind beheizbare Böden für Viehställe, wie sie der Obersatz der Klagepatentansprüche beschreibt, vorbekannt, etwa aus der DE 20 2007 009 XXB. Ferner sei – so nur das Klagepatent I – aus der GB 2 404 XXC eine feuchtigkeitsbeständige, isolierte Bodenplatte aus Kunststoff bekannt, deren Ober- und Unterschale durch Stützen verbunden seien, welche die Gestalt von längs aufgeschnittenen Rohrstutzen haben.
  54. Bei diesen beheizbaren Böden bezeichnen beide Klagepatente es als problematisch, die Hohlräume der Plattenkörper blasenfrei mit dem Wärmeträgerfluid zu befüllen. Diese Schwierigkeit ergebe sich insbesondere, wenn in dem Hohlraum des Plattenkörpers zur Steigerung der Stabilität Stützen mit großer Tragkraft angeordnet werden müssten (Absatz [0003] der Klagepatentschriften).
  55. Zur Behebung dieses Problems seien – so die Klagepatentschriften in Absatz [0004] weiter – die Oberseiten der Oberschalen der Plattenkörper pyramidenförmig ausgebildet und die Einfüllöffnungen im Bereich der Pyramidenspitzen angeordnet worden. Auf diese Weise solle erreicht werden, dass die sich beim Befüllen in den Hohlräumen bildenden Luftblasen entlang der schrägen Pyramidenflächen zu den an den Pyramidenspitzen befindlichen Einfüllöffnungen aufsteigen. Dies gelinge allerdings nur, wenn die Pyramidenflächen einen verhältnismäßig steilen Neigungswinkel hätten und wenn entlang dem Wanderweg der Luftblasen keine Hohlräume oder Taschen angeordnet seien, in denen die Luftblasen hängen bleiben könnten. Um eine solche Taschenbildung zu vermeiden, würden bei den vorbekannten Plattenkörpern als Stützen zwischen Ober- und Unterschale ausschließlich flache, gerade Stege verwendet. Daran kritisieren die Klagepatentschriften, dass sie nur verhältnismäßig geringe Kräfte aufnehmen und zwischen Ober- und Unterschale übertragen könnten.
  56. Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe der Klagepatente, den vorbekannten beheizbaren Boden im Hinblick auf seine Stabilität zu verbessern und zugleich eine blasenfreie Befüllung sicherzustellen (Absatz [0005] der Klagepatentschriften).
  57. 2.
    Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents II einen beheizbaren Boden mit folgenden Merkmalen vor:
  58. 1. Es handelt sich um einen beheizbaren Boden für Viehställe.
  59. 2. Der beheizbare Boden ist aus einer Vielzahl von hohlen, rechteckigen Plattenkörpern zusammengesetzt.
  60. 3. Die Hohlräume der Plattenkörper sind
    3.1. mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt und
    3.2. mittels durch diese Hohlräume verlaufender Heizleitungen beheizbar.
  61. 4. Jeder Plattenkörper weist auf:
    4.1. eine Oberschale (1) und
    4.2. eine Unterschale (7).
  62. 5. Die Oberschale (1)
    5.1. bildet eine Standfläche für das Vieh und
    5.2. ist mit einer Einfüllöffnung (5) versehen.
  63. 6. Die Unterschale (7) stützt die Oberschale (1) ab.
  64. 7. Die Oberschale (1) und die Unterschale (7) sind
    7.1. an ihren Rändern flüssigkeitsdicht miteinander verbunden;
    7.2. an ihren Rändern mit Mitteln zum Einhängen von Trägern versehen und
    7.3. in ihrem Flächenbereich mit Stützen aneinander abgestützt, die durch den Hohlraum verlaufen.
  65. 8. Die Stützen (6, 9) werden zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet.
  66. 9. Die seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen (6a) sind alle auf die an einem Rand der Oberschale (1) befindliche Einfüllöffnung (5) ausgerichtet.
  67. Der einzige Unterschied zum Patentanspruch 1 des Klagepatents I besteht darin, dass das Merkmal 8 lautet:
  68. 8. Die Stützen (6, 9) weisen zumindest im von unten an die Oberschale (1) angrenzenden Bereich die Gestalt von längs aufgeschnittenen Rohr-stutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt auf.
  69. 3.
    Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre der Klagepatentansprüche Gebrauch.
  70. a)
    Das Landgericht hat zutreffend eine unmittelbare Benutzung des Merkmals 3.1 bejaht, obwohl die Beklagte die angegriffene Ausführungsform ohne Wärmeträgerfluid anbietet und liefert.
  71. Bei einem Kombinationspatent liegt zwar eine unmittelbare Verletzungshandlung im Regelfall nur vor, wenn die Gesamtkombination geliefert wird. Wer nur einzelne Komponenten einer Gesamtvorrichtung liefert und damit nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann hingegen grundsätzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung haftbar sein, weil andernfalls die gesetzliche Regelung des § 10 PatG umgangen werden würde und weil eine Unterkombination nicht geschützt ist (BGH, GRUR 2007, 1059 –Zerfallszeitmessgerät; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 93/12 – Folientransfermaschine; Senat, Urteil vom 19.02.2015, I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 – Primäre Verschlüsselungslogik m. w. N.).
  72. Gleichwohl kommt bei einem Kombinationspatent ausnahmsweise eine unmittelbare Patentverletzung in Betracht, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgeschützte Kombination ergibt. Diese Einstufung ist gerechtfertigt, wenn bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher Zutaten bedarf, die für die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verkörpert hat (für das Patentgesetz 1968: BGH, GRUR 1977, 250 – Kunststoffhohlprofil; für das Patentgesetz 1981: OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 – Lungenfunktionsmessgerät m. w. N. auch zur Gegenansicht; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 93/12 – Folientransfermaschine; Senat, Urteil vom 19.02.2015 – I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 – Primäre Verschlüsselungslogik).
  73. Dies ergibt sich bei einer wertenden Betrachtung des Sachverhalts unter Zurechnungsgesichtspunkten: Würde ein Dritter die fehlende Zutat liefern, so läge eine gemeinsam begangene unmittelbare Patentverletzung vor. Damit wertungsgemäß vergleichbar ist es jedoch, wenn sich der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden (Allerwelts-) Zutat befindet oder er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen wird, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgeschützten Gesamtvorrichtung zu kombinieren. Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als hätte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78 – Lungenfunktionsmessgerät; Senat, Urteil vom 19.02.2015 – I-15 U 39/14, GRUR-RR 2016, 97 – Primäre Verschlüsselungslogik; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. A. Rn. 380).
  74. So liegt der Fall hier, weil es sich bei Wasser aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils, die sich der Senat zu eigen macht und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, um eine die eigentliche Erfindung nicht verkörpernde „Allerweltszutat“ handelt, über die der Abnehmer verfügt und die er mit Sicherheit einsetzen wird, um den beheizbaren Boden seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen.
  75. Die Berufungsangriffe der Beklagten hiergegen verfangen nicht. Unerheblich ist zunächst, dass die Klagepatente nicht auf Wasser beschränkt sind, sondern allgemein ein Wärmeträgerfluid beanspruchen, bei dem es sich auch um andere, insbesondere künstlich hergestellte Flüssigkeiten handeln kann, über die Abnehmer regelmäßig nicht verfügen und die sie sich voraussichtlich auch nicht beschaffen werden. Kommen nach der allgemeinen patentgemäßen Lehre verschiedene Zutaten zur Herstellung der patentgemäßen Gesamtvorrichtung in Betracht, so ist eine unmittelbare Patentverletzung bereits gegeben, wenn nur eine davon die oben dargelegten Voraussetzungen erfüllt, weil es genügt, wenn Abnehmer entweder diese „Allerweltszutat“ oder stattdessen ein Substitut einsetzen. Dies ist bei wertender Betrachtung gleich zu beurteilen, auch wenn die möglichen Substitute nicht „selbstverständlich“ vorhanden sind, weil in dieser Konstellation ebenfalls sicher ist und der Verletzer weiß, dass der Abnehmer die fehlende “Allerweltszutat“ besorgen und zur patentgeschützten Gesamtvorrichtung kombinieren wird.
  76. Das neue Vorbringen der Beklagten im ersten Verhandlungstermin vor dem Senat am 17.03.2016, die Platten könnten auch mit Luft im Hohlraum beheizt werden, da durch die Heizleitungen Wasser fließe, das die Hohlräume der Plattenkörper erwärme, steht der Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung ebenfalls nicht entgegen. Es ist in der Berufungsinstanz bereits nicht zu berücksichtigen, weil die Beklagte keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Abgesehen davon hat sie eine alternative patentfreie Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform nicht in erheblicher Weise aufgezeigt. Eine unmittelbare Patentverletzung scheidet in der hier vorliegenden Konstellation der Hinzufügung einer Allerweltszutat durch den Abnehmer nicht schon aus, wenn irgendeine andere, nicht patentverletzende Verwendung der gelieferten Teile theoretisch denkbar oder möglich ist. Vielmehr ist eine Kombination dieser Zutat mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgeschützten Gesamtvorrichtung erst dann nicht mehr sicher zu erwarten, wenn diese alternative Verwendung auch praktisch sinnvoll ist. Dazu hat die Beklagte weder hinreichend vorgetragen noch gibt es sonst entsprechende konkrete Anhaltspunkte. Die Beklagte selbst hat erklärt, ihr sei nicht positiv bekannt, dass die von ihr angeführte Nutzung in der Praxis tatsächlich stattfinde. Überdies erscheint es nach den Umständen als ausgeschlossen, dass Landwirte den Plattenkörper mit Luft beheizen. Die angegriffene Ausführungsform ist Bestandteil einer Warmwasserbodenheizung und dient allein diesem Zweck. Das zeigt bereits ihre Konstruktion mit einer Einfüllöffnung, einem mit einer Flüssigkeit befüllbaren Hohlraum und darin verlaufender Heizleitungen. Dementsprechend werden sie von der Beklagten und ihrem Vertriebspartner auch als „M“ Anlagen K 6 und K 11) und als „N“ (Anlage K 10) bezeichnet. Ferner wird dies durch die Beschreibungen in den vorgelegten Auszügen aus den Internetauftritten der Beklagten (Anlagen K 6 und 7), ihrem Katalog 2013/14 (Anlage K 11) und dem Katalog ihres Vertriebspartners Schonlau (Anlage K 10) bestätigt. Dort wird auf die einfache Befüllung des Innenraumes mit Wasser hingewiesen („El llenado de agua del depósito interior resulta muy fácil, Anlage K 6; Fácil llenado interior de agua, Anlagen K 7 und K 11) und – im Katalog Schonlau – ein Warmwasser-Anschluss unter der Überschrift „O“ gezeigt. Eine andere Verwendungsmöglichkeit als diejenige als Warmwasserbodenheizung geht hingegen aus den vorgelegten Dokumenten nicht hervor. Eine Beheizung der Platten mit Luft würde überdies auch keinen technischen Sinn ergeben. Wasser besitzt eine um 20fach höhere Wärmeleitfähigkeit als Luft. Die deutlich bessere Wärmeleitfähigkeit ist Landwirten als Abnehmern der angegriffenen Ausführungsform grundsätzlich auch bekannt. Bei einer Beheizung der Platten mit Luft werden daher – abhängig von der gewählten Temperatur – entweder die Oberseiten der Oberschalen nicht ausreichend erwärmt oder es wird deutlich mehr Energie verbraucht als bei Wasser als Wärmeträger, wobei eine große Erhitzung der Heizleitung zudem die Gefahr von Schäden am Kunststoff birgt. Infolgedessen werden Landwirte eine Beheizung mit Luft nicht in Betracht ziehen, sondern mit Sicherheit das in Viehställen stets verfügbare Wasser in die Plattenkörper einfüllen. Der von der Beklagten erstinstanzlich angeführte alternative Betrieb mit einem Wärmekissen scheidet aus dem gleichen Gründen ebenfalls aus.
  77. Unbeachtlich ist zuletzt, dass die Bodenplatten auch ohne ein Wärmeträgerfluid einsetzbar sind, indem sie etwa im Sommer als bloße Standfläche für das Vieh dienen können. Auf eine ausnahmslose Nutzung als Heizung kommt es schon deswegen nicht an, weil es nach den Klagepatentansprüchen genügt, wenn die Vorrichtung mittels durch die Hohlräume der Plattenkörper verlaufender Heizleitungen „beheizbar“ ist, mithin die Möglichkeit besteht, die Vorrichtung bei Bedarf zu beheizen. Ein solcher Bedarf kann allgemein aufgrund der Temperaturen im Viehstall oder aus einem konkreten Grund, z. B. die Geburt von Ferkeln, bestehen und ist beim Abnehmer grundsätzlich mit Sicherheit vorhanden, da er die angegriffene Ausführungsform andernfalls nicht erwerben würde. Denn es ergäbe wirtschaftlich keinen erkennbaren Sinn, Viehställe mit vergleichsweise teureren Bodenplatten auszustatten, die als Zusatzfunktion einen beheizbaren Boden bereitstellen, ohne diese Funktion auch zu verwenden. Davon ausgehend ist für das Vorliegen einer unmittelbaren Patentverletzung allein maßgebend, ob bei einem – mit Sicherheit eintretenden – Heizbedarf sicher davon auszugehen ist, dass der Abnehmer die Bodenplatten mit Wasser oder mit einem anderen Wärmeträgerfluid befüllt. Das ist zu bejahen, weil dies bei der angegriffenen Ausführungsform aus den bereits angeführten Gründen die einzig praktisch sinnvolle Möglichkeit einer Beheizung darstellt.
  78. b)
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht ferner das Merkmal 8 beider Klagepatente, wonach die Stützen zumindest im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich aus seitlich offenen bzw. längs aufgeschnittenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt bestehen.
  79. aa)
    Es ist nach der Lehre der Klagepatente nicht zwingend erforderlich, dass die Stütze ausschließlich aus einem seitlich offenen oder längs aufgeschnittenen Rohrstutzen besteht. Vielmehr ist es auch patentgemäß, wenn sich lediglich im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich ein solcher Rohrstutzen befindet. Ferner genügt es, wenn dessen seitliche Öffnung nur der Entlüftung des Rohrstutzens dient, diese muss nicht auch die gesamte Stütze entlüften. Die Rohrstutzen sind dabei so auszugestalten, dass ihr Innenraum vollständig blasenfrei mit Wasser gefüllt wird; dies führt nach der Lehre der Klagepatente zu einer gleichmäßigen Beheizung der Oberschale.
  80. (1)
    Die abweichende Auffassung der Beklagten, die Öffnung der Rohrstutzen müsse so ausgestaltet sein, dass der gesamte Hohlraum der Stütze vollständig entlüftet werde, ist bereits mit dem Wortlaut der Klagepatentansprüche nicht vereinbar. Danach genügt es ausdrücklich, wenn der von unten an die Oberschale angrenzende Bereich der Stützen von seitlich offenen Rohrstutzen gebildet wird bzw. die Gestalt von längs aufgeschnittenen Rohrstutzen aufweist.
  81. Dies bedeutet zum Einen, dass die Rohrstutzen auch nur ein Bestandteil der im Übrigen nicht rohrstutzenförmigen Stützen sein können. Die Rohrstutzen müssen insbesondere nicht unmittelbar mit der Unterschale verbunden sein. Zum Anderen folgt daraus, dass – falls die Rohrstutzen nur den oberen Bereich der Stützen darstellen – auch nur dieser Teil der Stützen vollständig entlüftet werden muss. Es führt somit nicht aus dem Schutzbereich heraus, wenn im sonstigen, nicht aus seitlich offenen Rohrstutzen gebildeten Bereich der Stützen ein Hohlraum aus Luft verbleibt. Die Klagepatente schließen es daher auch nicht aus, dass die Stützen im Übrigen mit einem hermetisch abgeschlossenen Hohlraum versehen sind, der nicht entlüftet wird.
  82. (2)
    Dieses Verständnis von der Lehre der Klagepatente bestätigt die gebotene funktionsorientierte Auslegung.
  83. (a)
    Die Aufgabe der Klagepatente besteht im Einklang mit Absatz [0005] der Klagepatentschriften objektiv darin, die Oberschale steif gegen die Unterschale abzustützen, damit der Plattenkörper stabil und tragfähig ist, aber gleichzeitig zu vermeiden, dass sich Luft unter der Oberschale ansammelt, weil dies die Wärmeübertragung verschlechtern würde. Dieses technische Problem lösen die Klagepatente mittels Stützen, die gemäß Merkmal 7.3 durch den Hohlraum der Plattenkörper verlaufen und von der Unterschale bis zur Oberschale reichen, und nach Merkmal 8 zumindest im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit rundem oder eckigem Querschnitt gebildet werden. Diese Formgebung der Stützen führt dazu, dass sie bei gleichem Materialaufwand eine erheblich größere Tragfähigkeit besitzen als die aus dem Stand der Technik bekannten schmalen, geraden Stege, wobei die seitliche Öffnung die hohe Stabilität und Tragfähigkeit nicht beeinträchtigt. Gleichzeitig bewirkt diese Ausgestaltung, dass der Hohlraum des Plattenkörpers blasenfrei mit dem Wärmeträgerfluid befüllt wird (Absatz [0008] Klagepatentschrift I; Absatz [0007] Klagepatentschrift II). Aufgrund der seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen – und ihrer Ausrichtung zur Einfüllöffnung gemäß dem weiteren Merkmal 9 (dazu siehe unten c)) – kann die Luft dort vollständig entweichen und infolge ihrer Formgebung entstehen auch keine Taschen, in denen Luftblasen zurückgehalten werden könnten. Auf diese Weise verteilt sich das Wärmeträgerfluid großflächig und gleichmäßig über die Unterseite der Oberschale. Diese Schilderung eines Ausführungsbeispiels in Absatz [0039] der Klagepatentschrift I bzw. Absatz [0027] der Klagepatentschrift II gehört insoweit zur allgemeinen Beschreibung, weil lediglich das in den Absätzen [0004] und [0008] bzw. [0007] bereits geschilderte Prinzip der blasenfreien Befüllung näher erläutert wird. Wie der Sachverständige Prof. Dr. J in seinem Gutachten vom 07.04.2017 (Anlage; nachfolgend GA) überzeugend dargelegt hat, wird auf diese Weise zum Zwecke eines optimalen Wärmeübergangs vom Wärmeträgerfluid in das Material der Oberschale die Kontaktfläche des Wärmeträgerfluids mit der Unterseite der Oberschale maximiert (S. 2 GA), so dass diese gleichmäßig beheizt wird. Der Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Diplom-Ingenieur mit (Fach-) Hochschulausbildung in der Fachrichtung Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Agrartechnik mit mindestens einjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Heizanlagen für Viehställe und mit Grundkenntnissen in Thermodynamik und Strömungsmechanik handelt (vgl. S. 1 GA), erkennt dabei, dass es dem Klagepatent deshalb besonders auf eine gleichmäßige Beheizung der Oberschale ankommt, weil sich auf dieser das Vieh befindet. Das Vieh soll gleichmäßig gewärmt werden, unabhängig davon, wo es sich gerade auf dem Boden befindet. Dazu bedarf es einer großflächigen und gleichmäßigen Übertragung des Wärmeträgerfluids auf die Oberschale.
  84. Demgegenüber lehren die Klagepatentschriften nicht, dass zum Zwecke dieser Wärmeübertragung auch die Luft im nicht an die Oberschale angrenzenden Bereich der Stützen entweichen muss. Die Beschreibung in Absatz [0007] Klagepatentschrift II bzw. Absatz [0008] Klagepatentschrift I könnte zwar bei isolierter Betrachtung so zu verstehen sein, dass die Stützen insgesamt als seitlich offene Rohrstutzen ausgestaltet sein müssen, indem von der „Verwendung von Rohrstutzen als Stützen“ die Rede ist und die Klagepatentschriften dort als vorteilhaft herausstellen, dass sie „extrem stabil und tragfähig“ sind und „Solche zylindrischen oder prismatischen Rohrstutzen … bei gleichem Materialaufwand eine erheblich größere Tragfähigkeit als schmale, grade Stege (haben)“. Zudem unterscheiden die Klagepatentschriften im gewürdigten Stand der Technik nur zwischen flachen, graden Stegen, die lediglich über eine geringe Tragfähigkeit verfügen (Absatz [0004] der Klagepatentschriften), und Rohrstutzen als Stützen mit großer Tragkraft, bei denen das Problem der Blasenbildung besteht (Absätze [0002] und [0003] der Klagepatentschriften), wobei die (nur) in der Klagepatentschrift I zitierte GB 2 404 XXC (vgl. dort Absatz [0002]) ausschließlich vollständig längs aufgeschnittene bzw. seitlich offene Rohrstutzen zeigt. Richtig ist ferner, dass die Lehre der Klagepatente grundsätzlich wegen ihrer größeren Tragfähigkeit an die zuletzt genannte Ausgestaltung anknüpft, bei der mit Luft gefüllte Hohlräume vorhanden sind, und trotz der Verwendung längs aufgeschnittener bzw. seitlich offener Rohrstutzen eine blasenfreien Befüllung erreichen will. Dies schließt es aber nicht aus, derartige Rohrstutzen nur im an die Oberschale angrenzenden Teilbereich der Stützen vorzusehen und die Stützen im Übrigen anders auszugestalten. Den Klagepatentschriften ist kein ausdrücklicher Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine solche Ausgestaltung außerhalb des Schutzbereichs liegen würde. In Anbetracht des Anspruchswortlauts, der sie im Gegenteil sogar ausdrücklich umfasst, wird der Fachmann eine derartige Ausführung daher nur dann als nicht patentgemäß erachten und eine entsprechende einschränkende Auslegung des Merkmals 8 vornehmen, wenn sie nicht dazu in der Lage sein sollte, die zwingend mit diesem Merkmal bezweckten Vorteile zu erreichen.
  85. (b)
    Eine Ausführungsform mit längs aufgeschnittenen bzw. seitlich offenen Rohrstutzen lediglich im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich der Stützen, die auch nur dort entlüftet werden, erreicht indes die beiden mit den Klagepatenten angestrebten Vorteile einer größeren Tragfähigkeit als schmale, gerade Stege und einer gleichzeitigen blasenfreien Befüllung des Hohlkörpers mit Wärmeträgerfluid.
  86. Zum einen sind auf diese Weise zweiteilig ausgebildete Stützen – selbst wenn sie nicht die gleiche, besonders gute Stabilität und Tragfähigkeit wie die Stützen aus der GB 2 404 XXC besitzen mögen – ohne Zweifel in der Lage, das Gewicht des Viehs zu tragen und zumindest tragfähiger als schmale und gerade Stege. Sie sorgen deshalb im Vergleich zu letzteren für eine verbesserte Stabilität des beheizbaren Bodens im Sinne der Aufgabe der Klagepatente.
  87. Zum anderen wird eine blasenfreie Befüllung und damit das Ziel der patentgemäßen Vorrichtung, die Oberschale gleichmäßig zu beheizen, auch dann erreicht, wenn die Stützen allein im an die Oberschale angrenzenden Bereich vollständig entlüftet werden, weil sie nur dort aus seitlich offenen Rohrstutzen gebildet werden. Dem Fachmann ist aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass es für eine gleichmäßige Beheizung der Oberschale erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn das Wärmeträgerfluid großflächig und gleichmäßig über dessen Unterseite verteilt wird, weil Wasser Wärme um ein Vielfaches besser leitet als Luft. Wie der Sachverständige Prof. Dr. J in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.10.2017 (nachfolgend EGA) erläutert hat, ist die Wärmeleitfähigkeit von Wasser im Vergleich zu Luft etwa 20-fach höher. Luftblasen unter der Oberschale vermindern daher den Wärmetransport signifikant (S. 3 EGA). Verbleibt im Bereich der Stutzen unterhalb der Oberschale infolge mangelnder Entlüftung der Hohlräume oder Taschenbildung Luft, wird die Wärme infolgedessen nicht ausreichend weitergeleitet und nur eine spürbar niedrigere Temperatur erzielt. Eine gleichmäßige Beheizung der Oberschale wird somit nicht erreicht, wenn an ihrer Unterseite wegen der im Vergleich zu Wasser deutlich geringeren Wärmeleitfähigkeit Luft – sei es in Gestalt von Luftblasen oder infolge Taschenbildung – verbleibt. Demgegenüber kommt es technisch nicht wesentlich darauf an, ob sich im übrigen Hohlraum des Plattenkörpers zwischen Ober- und Unterschale Luft befindet, weil dies für eine gleichmäßige Beheizung der Oberschale nicht von erheblicher Bedeutung ist. Luftblasen unmittelbar unterhalb der Oberschale beeinträchtigen den Wärmetransport stärker als ein großes, eingeschlossenes Luftvolumen in einem Bereich, der nicht an die Oberschale angrenzt, weil letzteres nicht am Wärmetransport zur Oberschale teilnimmt, während die laminare Grenzschicht an der Unterseite der Oberschale den entscheidenden Wärmewiderstand im System darstellt (S. 3 EGA). Diesen allgemeinen technischen Ausführungen des Sachverständigen ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Sie stellt zwar an Abrede, dass kleine Luftblasen an der Oberseite die Wärmetransportprozesse stärker beeinflussen als ein großes Luftvolumen in der Stütze, begründet dies technisch aber nicht, während der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, dass und warum dies so ist.
  88. Daran anknüpfend ist weiter zu berücksichtigen, dass Luft leichter ist als Wasser (oder andere Wärmeträgerfluide) und deshalb Luftblasen im Wasser aufsteigen. Deswegen sammeln sich nach Beendigung des Einfüllvorgangs im Plattenkörper verbleibende Luftblasen an der Unterseite der Oberschale. Selbst wenn sie zunächst noch auf dem Weg nach oben „hängen bleiben“, so führen Bewegungen des Plattenkörpers, die auf den mit Wasser gefüllten Hohlraum übertragen werden, typischerweise dazu, dass sie bis zur Unterseite aufsteigen und eine gleichmäßige Beheizung der Oberschale verhindern. Die Klagepatente streben daher mit der patentgemäßen Vorrichtung an, dass „entlang dem Wanderweg der Luftblasen“ keine Hohlräume oder Taschen vorhanden sind, an denen die aufsteigende Luft zurückgehalten werden könnte (Absätze [0004] und [0039] der Klagepatentschrift I; Absätze [0004] und [0027] der Klagepatentschrift II). Diese Gefahr besteht indes bei abgeschlossenen Hohlräumen nicht. Die darin befindliche Luft ist im durch Wände und Decken begrenzten Bereich eingeschlossen und kann nicht weiter nach oben steigen. Deswegen steht ein solcher Hohlraum, der sich nicht im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich befindet, einer gleichmäßigen Verteilung des Wärmeträgerfluids über die Unterseite der Oberschale und damit dem Zweck der patentgemäßen Vorrichtung nicht entgegen.
  89. (3)
    Untermauert wird diese Auslegung außerdem durch Unteranspruch 3 der Klagepatente sowie die Darstellung des Ausführungsbeispiels in Absatz [0034] der Klagepatentschrift I bzw. Absatz [0022] der Klagepatentschrift II. Dort wird eine Ausgestaltung besonders unter Schutz gestellt – und in Absatz [0010] bzw. Absatz [0009] als besonders bevorzugte Ausführungsform beschrieben –, bei der die Stützen zweiteilig ausgebildet sind und aus Stützenoberteilen sowie Stützenunterteilen bestehen. Mangels entgegenstehender Vorgaben im Unteranspruch impliziert dies, dass die Stützenunterteile anders beschaffen sein können als die Stützenoberteile und insbesondere eine einheitliche Gestaltung als längs aufgeschnittene bzw. seitlich offene Rohrstutzen nicht zwingend geboten ist. Zudem wird in den zitierten Absätzen nur beschrieben, dass Stützenunterteile und Stützenoberteile „rohrstutzenförmig“ ausgebildet sind, ohne seitliche Öffnungen zu erwähnen. Ferner zeigen die Figuren 1 und 7 Stützenunterteile, die nicht seitlich offen sind. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass das einzige in der Patentschrift geschilderte Ausführungsbeispiel nicht vom Gegenstand des Patents erfasst würden, käme indes nur in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zur Einbeziehung des Ausführungsbeispiels führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 159 – Zugriffsrechte; BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge). Beides ist aus den bereits angeführten Gründen nicht der Fall.
  90. (4)
    Daran anknüpfend ist ein Rohrstutzen im Sinne der Klagepatente jeder Hohlkörper mit rundem oder eckigem Querschnitt, der von unten an die Oberschale angrenzt, zu einer Abstützung der Oberschale auf der Unterschale beiträgt und über eine seitliche Öffnung verfügt, die so beschaffen ist, dass die Luft beim Befüllen des Plattenkörpers mit Wärmeträgerfluid vollständig aus dem Innenraum des Rohrstutzens entweichen kann. Weitere räumlich-körperliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Rohrstutzen machen die Klagepatente nicht und sind auch nicht erforderlich, damit sie ihren – oben unter aa) (2) beschriebenen – technischen Zweck erfüllen, weshalb die Ausgestaltung der Rohrstutzen im Übrigen grundsätzlich im Belieben des Fachmannes steht. Nach der Lehre der Klagepatente ist Folge der beschriebenen Ausgestaltung der Rohrstutzen eine gleichmäßige Erwärmung der Oberschale, ohne dass dafür weitere räumlich-körperliche Anforderungen an die patentgemäße Vorrichtung erfüllt sein müssten.
  91. (a)
    Das Verständnis des Fachmannes von einem „Rohrstutzen“ ist insbesondere nicht auf Ausgestaltungen gemäß den Figuren in den Klagepatentschriften und in der gewürdigten Druckschrift GB 2 404 XXC begrenzt.
  92. Der Schutzbereich eines Patents darf zunächst nicht auf die konstruktive Gestaltung eines Ausführungsbeispiels der Erfindung oder eines Unteranspruchs beschränkt werden. Was den genannten Stand der Technik betrifft, der entgegen der Verfügung des Senats vom 02.10.2015 bereits nicht in deutscher Sprache vorgelegt worden ist, knüpft das Klagepatent zwar grundsätzlich an die dort offenbarten Stützen an, welche die Gestalt längs aufgeschnittener Rohrstutzen haben. Indes sind auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur die dort in einem Ausführungsbeispiel gezeigte Ausgestaltung klagepatentgemäß sein soll. Das gilt umso mehr, als das Klagepatent die vorbekannte Lösung u. a. dergestalt weiterentwickelt, dass es nach dem Anspruchswortlaut ausdrücklich genügt, wenn die Stützen im an die Oberschale angrenzenden Bereich so beschaffen sind.
  93. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte des Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Rohrstutzen nach dem üblichen Sprachgebrauch ein kurzes Stück Rohr ist. Abgesehen davon, dass für die Auslegung eines Patents nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich ist, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist, und daher die Bedeutung von im Anspruch verwendeten Begriffen vom üblichen Sprachgebrauch abweichen kann (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem), kann ein Rohrstutzen schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis von eckigem Querschnitt und zudem sehr kurz sein. Dass eckige Formen mit einer nur geringen Höhe patentgemäße „Rohrstutzen“ sein können, ergibt sich überdies daraus, dass nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut auch ein „eckiger Querschnitt“ möglich ist und die Klagepatente – wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – eine bestimmte Mindesthöhe der Rohrstutzen nicht vorgeben.
  94. (b)
    Da die Klagepatentschriften ebenso wenig wie eine konkrete Mindesthöhe eine bestimmte Breite oder Länge der seitlichen Öffnung der Rohrstutzen angeben, wird der Fachmann vielmehr nur solche Ausgestaltungen nicht mehr als patentgemäß ansehen, bei denen der technische Zweck einer vollständigen Entlüftung des Hohlkörpers im Bereich der Unterseite der Oberschale nicht mehr erreicht wird und/oder die nicht in der Lage sind, die bereits geschilderte Stützfunktion zu erfüllen.
  95. Maßgeblich ist demzufolge im Hinblick auf die hier streitige Frage nur, dass die Öffnung insgesamt groß genug ist, damit die Luft vollständig aus dem Innenraum der Rohrstutzen entweichen kann, mithin eine Taschenbildung vermieden wird, und so eine gleichmäßige Verteilung des Wärmeträgerfluids an der Unterseite der Oberschale erfolgt. Nach den überzeugenden und nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. J in seinem Gutachten vom 07.04.2017 ist dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen geläufig, dass Wasser bei besonders schmalen Spalten durch den Kapillardruck daran gehindert werden kann, vollständig in den Hohlraum einzudringen. Bei einer Öffnung von mindestens 0,5 cm Länge besteht diese Möglichkeit bei einer Spaltbreite von weniger als 0,2 cm (S. 3 GA). Daher muss die seitliche Öffnung der Rohrstutzen mindestens eine solche Breite und Höhe aufweisen, damit der Kapillardruck sicher überwunden und der Einschluss von Luft durch einen Kapillareffekt vermieden wird.
  96. Nicht zu den Vorgaben des Merkmals 8 gehört es hingegen, eine gleichmäßige Temperatur der Oberschale zu bewirken. Dies ist nach der Lehre der Klagepatente vielmehr lediglich Folge der anspruchsgemäßen Ausgestaltung der im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich seitlich offenen bzw. längs aufgeschnittenen Rohrstutzen. Thermodynamische Anforderungen sind ihr hingegen nicht zu entnehmen. Weder der maßgebliche Anspruchswortlaut noch die Beschreibung in den Klagepatentschriften geben eine Gleichmäßigkeit der Temperatur auf der Oberschale vor. Eine entsprechende Zweck-, Funktions- oder Wirkungsangabe enthalten die Klagepatentansprüche ebenfalls nicht. Stattdessen lehren sie eine bestimmte Konstruktion der Vorrichtung und gehen erkennbar davon aus, dass auf diese Weise eine gleichmäßige Erwärmung stattfindet. Es handelt sich um einen Vorteil, der demzufolge mit einer patentgemäß hergestellten Vorrichtung zwingend erreicht wird. Auch Absatz [0039] der Klagepatentschrift I bzw. Absatz [0027] der Klagepatentschrift II im Rahmen der Beschreibung des Ausführungsbeispiels, bei der es sich um die jeweils einzige Beschreibungsstelle handelt, die eine gleichmäßige Beheizung der Oberschale erwähnt, stellt dies lediglich als Resultat der großflächigen und gleichmäßigen Verteilung des Wärmeträgerfluids über die Unterseite der Oberschale dar („… so dass…“). Diese Wirkung ist mithin nicht schutzbereichsrelevant in dem Sinne, dass nur Vorrichtungen, die aufgrund ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung tatsächlich eine gleichmäßige Temperatur der Oberschale erzielen, patentgemäß wären. Derartiges lässt sich auch nicht etwa daraus herleiten, dass die Klagepatente sogar kleine Luftblasen an der Unterseite der Oberschale vermeiden wollen, die möglicherweise nur geringe Auswirkungen auf die Temperaturentwicklung haben. Wie der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten einleuchtend ausgeführt hat, haben Luftblasen einen deutlich negativen Einfluss auf die Wärmetransportprozesse (S. 3 EGA, siehe oben). Deshalb entspricht es dem allgemeinen Fachwissen des Fachmannes, dass Luftblasen einer gleichmäßigen Erwärmung der Oberschale entgegenstehen. Er wird bereits deshalb aus dem Ziel einer blasenfreien Befüllung des Plattenkörpers nicht auf eine patentgemäße Vorgabe im Sinne einer gleichmäßigen Temperatur der Oberschale schließen.
  97. Aus Sicht des Fachmanns steht die Lehre der Klagepatente, dass sich aus den konstruktiven Vorgaben in den Klagepatentansprüchen eine gleichmäßige Erwärmung der Oberschale ergibt, vielmehr grundsätzlich im Einklang mit seinem Fachwissen. Wie bereits ausgeführt, ist ihm nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. J in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2017 (S. 3 vorletzter Absatz, Bl. 355 GA) bekannt, dass aufgrund der 20-fach höheren Wärmeleitfähigkeit von Wasser im Verhältnis zu Luft der unmittelbare Grenzbereich an der Unterseite der Oberschale entscheidend für die Wärmeübertragung zur Oberschale ist. Die patentgemäße Konstruktion mit seitlich offenen Rohrstutzen im zumindest von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich führt daher nach seinem Verständnis regelmäßig tatsächlich zu einer gleichmäßigen Erwärmung der Oberschale. Gleichzeitig erkennt der Fachmann, dass dies patentgemäß erst dort nicht mehr der Fall ist, wo wegen einer zu geringen Höhe oder Breite der Rohrstutzen oder ihrer Öffnungen aufgrund des Kapillareffekts die Luft in deren Innenraum nicht entweichen und somit Wasser nicht vollständig dort eindringen kann
  98. bb)
    Nach Maßgabe dieser Ausführungen verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 8.
  99. (1)
    Es führt zunächst nicht aus dem Schutzbereich der Klagepatente heraus, dass die Stützen (Abstandhalter) innen hohl und oben – in Richtung Oberschale – mit einem „Deckel“ geschlossen sind. Der auf diese Weise abgeschlossene Hohlraum enthält zwar Luft, aber keine Luftblasen, die bis zur Unterseite der Oberschale aufsteigen können, und muss daher nicht entlüftet werden.
  100. (2)
    Der Bereich oberhalb dieses Deckels (Stützenoberteil, stegförmige Stützstruktur) stellt einen patentgemäßen längs aufgeschnittenen bzw. seitlich offenen Rohrstutzen dar.
  101. (a)
    Unbeachtlich ist das Vorbringen der Beklagten, es handle sich um Materialreserven, um die Oberschale mit den Abstandhaltern verschweißen zu können. Selbst wenn dies der „eigentliche“ Zweck der beiden Seitenwände sein sollte, die z. B. auf den als Anlage K 13 vorgelegten Lichtbildern zu erkennen sind und in dieser Ansicht eine eckige Dachform bilden, so steht dies der Verwirklichung der Klagepatente nicht entgegen, solange die Seitenwände nur tatsächlich einen Rohrstutzen im Sinne von Merkmal 8 bilden.
  102. Das ist zu bejahen: Die eingereichten Lichtbilder von der angegriffenen Ausführungsform (Anlagen K 12 bis K 14) zeigen oberhalb des Deckels – von der Beklagten so genannte – „Schweißstege“, die ein nach einer Seite hin offenes Dreieck bilden und unmittelbar mit der Oberschale verbunden sind. Die Länge der beiden Seitenwände beträgt jeweils 2 cm und deren Höhe – wie die Inaugenscheinnahme vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2016 (Sitzungsprotokoll Bl. 235 ff. GA) aufgrund der Durchführung entsprechender Messungen ergeben hat und mit den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. J in seinem Gutachten (S. 5 GA) übereinstimmt – zwischen 0,4 cm und 0,5 cm. Die Beklagte wendet insoweit vergeblich ein, dass bei einigen der Abstandhalter die Seitenwände oberhalb des Deckels beim Schweißen vollständig aufgeschmolzen würden oder der Schweißvorgang zumindest dazu führe, dass sie nur noch in minimaler Höhe vorhanden seien. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass bei einem automatisierten Schweißvorgang – jenseits geringfügiger Fertigungstoleranzen – unterschiedliche Höhen der Seitenwände verbleiben sollen. Dass manuell geschweißt wird, behauptet die Beklagte wiederum selbst nicht. Wie die Inaugenscheinnahme des vorgelegten Exemplars der angegriffenen Ausführungsform ergeben hat, befinden sich zudem dort, wo bei den mit der Unterschale verbundenen Abstandhaltern keine Seitenwände oberhalb des Deckels oder augenfällig Seitenwände mit geringerer Höhe zu sehen sind, die entsprechenden Seitenwände bzw. die restlichen Teile davon an der Unterseite der Oberschale (vgl. auch die Lichtbilder der Anlagen K 12c bis 14). Legt man Ober- und Unterschale aufeinander, sind alle Seitenwände gleich hoch. Dementsprechend sind bei diesem Exemplar keine aufgeschmolzenen Seitenwände oder auch nur verschiedene Höhen der Seitenwände vorhanden. Soweit die Lichtbilder (Anlage K 12 oder K 14) unterschiedliche Höhen und einige Abstandhalter sogar ohne Seitenwände oberhalb des Deckels zeigen, beruht dies allein darauf, dass die Klägerin die angegriffene Ausführungsform untersucht und dabei Ober- und Unterschale voneinander getrennt hat. Eine Überprüfung anhand des Musters ergibt insoweit eindeutig, dass dort wo die nach der Trennung weiterhin mit der Unterschale verbundenen Abstandhalter keine Seitenwände zeigen, diese mit der Oberschale verbunden sind.
  103. (b)
    Diese Ausgestaltung genügt den Anforderungen an einen patentgemäßen Rohrstutzen.
  104. Aufgrund der konkreten Formgebung stützen die überstehenden Seitenwände der Abstandhalter die Oberschale ab und verfügen über eine größere Tragfähigkeit als ein flacher, gerader Steg. Davon ausgehend tragen sie gleichzeitig zu einer Abstützung der Unterschale bei. Das stellt die Beklagte selbst nicht konkret in Abrede.
  105. Des Weiteren führt die seitliche Öffnung dazu, dass die Luft oberhalb des Deckels beim Befüllen des Hohlraums entweicht und vollständig, mithin blasenfrei von Wasser verdrängt wird. Wie der Sachverständige überzeugend – und insoweit von der Beklagten nicht angegriffen – festgestellt hat, ist die Höhe von 0,4 bis 0,5 cm ausreichend, um den Kapillardruck zu überwinden (S. 5 GA). Jedes andere Ergebnis wäre auch überraschend gewesen, weil die Beklagte die angegriffene Ausführungsform in ihrem Internetauftritt und in ihrem Katalog 2013/14 selbst ausdrücklich mit der Angabe bewirbt, dass bei der Befüllung des Innenraumes mit Wasser keine Lufttaschen verbleiben (Anlage K 6: „…evita … que queden bolsas de agua en su interior“; Anlagen K 7, 11: „Fácil llenado interior de agua y sin bolsas de aire“). Diese Aussage schließt den Bereich oberhalb des Deckels der Abstandhalter ein, da sie ohne jede Einschränkung getroffen wurde.
  106. Die Beklagte wendet vergeblich ein, dass dieser Bereich nicht zu einer Erwärmung der Oberschale beitrage und sie daher tatsächlich nicht gleichmäßig beheizt werde. Verwirklicht die angegriffene Ausführungsform sämtliche räumlich-körperlichen Merkmale des Patentanspruchs identisch, so führt es nicht aus der Patentverletzung heraus, wenn die patentgemäßen Wirkungen nicht (vollständig) erzielt werden. Vielmehr verletzt auch eine solche „verschlechterte Ausführungsform das Patent wortsinngemäß (BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung; BGH, GRUR 2006, 131 – Seitenspiegel). So ist es hier, indem die angegriffene Ausführungsform nach Maßgabe der obigen Ausführungen zur Auslegung alle konstruktiven Vorgaben der Klagepatente und damit sämtliche Merkmale (zu Merkmal 9 siehe nachfolgend unter c)) wortsinngemäß erfüllt. Selbst wenn gleichwohl die patentgemäße Wirkung einer gleichmäßigen Beheizung der Oberschale bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vollständig erreichbar sein sollte, so führt dies somit nicht aus der Patentverletzung heraus.Das Vorbringen der Beklagten erscheint zudem auch insoweit deswegen fragwürdig, weil sie in ihrem Internetauftritt und im Katalog 2013/14 die angegriffene Ausführungsform ausdrücklich damit bewirbt, dass die Verteilung der Temperatur auf der gesamten Oberfläche der Platte homogen ist (Anlage K 6: „… la distrubución de la temperatura es homogénea en toda la superficie de la placa“) bzw. eine optimale Verteilung der Temperatur erreicht wird (Anlagen K 7 und K 11: „Óptima distribución de la temperatura…“). Ebenso wird im Katalog Schönlau die „optimale Temperaturverteilung“ hervorgehoben (Anlage K 10). Nach Maßgabe der obigen Ausführungen zur Auslegung muss indes nicht abschließend geklärt werden, ob die Oberschale der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich eine gleichmäßige Temperatur aufweist. Ebenso wenig bedürfen daher auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J zur – von ihm bejahten – gleichmäßigen Erwärmung und Beheizung der Oberschale in seinem Gutachten vom 07.04.2017 nebst ergänzender Stellungnahme vom 12.10.2017 einer näheren Würdigung. Wie der Sachverständige selbst zutreffend ausgeführt hat, lehren die Klagepatente nur konstruktive Vorgaben und keine thermodynamischen Anforderungen an die Vorrichtung, weshalb es auf seine Ausführungen zur gleichmäßigen Temperatur der Oberschale nicht entscheidend ankommt.
  107. Davon ausgehend kann sich die Beklagte zuletzt auch nicht mit Erfolg auf die Anlage B 3 berufen, da die tatsächliche Wärmeverteilung auf der Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform für die Verwirklichung des Merkmals 8 nicht entscheidend ist.
  108. c)
    Die angegriffene Ausführungsform erfüllt ferner das Merkmal 9, wonach die seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen alle auf die an einem Rand der Oberschale befindliche Einfüllöffnung ausgerichtet sind.
  109. aa)
    Die Klagepatente verstehen darunter, dass sämtliche Rohrstutzen bei schräg gestelltem Plattenkörper mit der Einfüllöffnung am höchsten Punkt des Hohlraums entgegen der Schwerkraft ausgerichtet sind, indem sie „nach oben“ und damit ungefähr in Richtung der Einfüllöffnung offen sind, und so eine blasenfreie Befüllung gewährleistet ist. Die Lehre der Klagepatente fordern demgegenüber keine exakte geometrische Ausrichtung der seitlichen Öffnungen aller Rohrstutzen auf die Einfüllöffnung.
  110. (1)
    Dieses Merkmal lehrt den Fachmann durch die Vorgabe einer bestimmten Ausrichtung eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung der seitlich offenen Rohrstutzen, wobei diese ausdrücklich von allen Rohrstutzen erfüllt sein muss.
  111. Diese Ausrichtung muss aber nicht geometrisch exakt sein. Das wäre nur erfüllt, wenn die Mittelsenkrechte der Verbindung der beiden Enden der Öffnung jeweils genau in Richtung Einfüllöffnung zeigen würde. Derartiges geben die Klagepatente indes nicht vor; weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung in den Klagepatentschriften entnimmt der Fachmann die Forderung nach einer solchen Exaktheit. Vielmehr werden an keiner Stelle die Begriffe „Öffnung“ und „ausgerichtet“ ausdrücklich im Sinne einer Legaldefinition definiert oder erläutert, wann eine Ausrichtung der Öffnungen auf die Einfüllöffnung vorliegt. Da eine „Öffnung“ nicht auf einen bestimmten Punkt begrenzt ist, sondern einen von ihrer Größe abhängigen Bereich umfasst und unter einer „Ausrichtung“ auch eine generelle, nicht notwendig exakte Richtungsfestlegung verstanden werden kann, ist – wie auch der Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt hat (S. 4 EGA) – der Wortlaut aus Sicht des Fachmannes unklar und auslegungsbedürftig. Davon ausgehend lässt er Raum für ein Verständnis, wonach die räumlich-körperliche Vorgabe auch erfüllt sein kann, wenn die seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen nur ungefähr in Richtung der Einfüllöffnung zeigen.
  112. (2)
    Innerhalb dieses durch die räumlich-körperlichen Vorgaben im Anspruchswortlaut gesteckten, aber durchaus weiten Rahmens wird der Fachmann sein Verständnis von diesem Merkmal maßgeblich daran festmachen, welchen technischen Zweck die Klagepatente mit ihm verfolgen.
  113. Die Beschreibung der Klagepatentschriften lehrt ihn insoweit, dass die Ausrichtung einer blasenfreien Befüllung des Plattenkörpers dient, indem sich bei schräg gestelltem Plattenkörper, bei der sich die Einfüllöffnung am höchsten Punkt des Hohlraums befindet, der Hohlraum von unten nach oben aufsteigend mit dem Wärmeträgerfluid füllt, die Luftblasen in diese Richtung aufsteigen und die Luft so am Einfüllstützen austreten kann (Absatz [0008] Klagepatentschrift I, Absatz [0007] Klagepatentschrift II). Auf diese Weise wird die im Plattenkörper befindliche Luft verdrängt, ohne dass sich Taschen im Hohlraum bilden, in denen die aufsteigende Luft zurückgehalten werden könnte (Absatz [0039] Klagepatentschrift I, Absatz [0027] Klagepatentschrift II). Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 07.04.2017 nebst der ergänzenden Stellungnahme vom 12.10.2017 überzeugend ausgeführt hat, ist dies gewährleistet, wenn die seitlichen Öffnungen der Rohrstützen beim Befüllen so entgegen der Schwerkraft ausgerichtet sind, dass kein Punkt im Hohlraum innerhalb der Rohrstutzen geodätisch höher liegt als der höchste Punkt ihrer jeweiligen Öffnung. Sie zeigen dann nach oben und damit zwangsläufig in Lotrichtung der – am höchsten Punkt des Plattenkörpers befindlichen – Einfüllöffnung (S. 3 und 5 GA, S. 4 EGA). Der Fachmann erkennt aufgrund dieses technischen Zwecks des Merkmals, dass dies genügt, damit die seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen in Richtung der Einfüllöffnung ausgerichtet sind. Sie müssen lediglich dergestalt „nach oben“ – und damit ungefähr in Richtung der Einfüllöffnung – zeigen, dass aufgrund der Orientierung des Plattenkörpers relativ zum Schwerkraftfeld der Erde beim Befüllvorgang die Luft im Innenraum vom Wärmeträgerfluid vollständig verdrängt wird und sich keine Taschen im Innenraum des Plattenkörpers bilden, sondern die Luftblasen ungehindert in Richtung Einfüllöffnung aufsteigen.
  114. Das Ausführungsbeispiel mit der Figur 6 der Klagepatentschriften führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beklagte macht vergeblich geltend, dass dort sämtliche Öffnungen der Rohrstutzen geometrisch exakt auf die Einfüllöffnung ausgerichtet seien. Tatsächlich ist dies bei den beiden Rohrstutzen, die sich bei Draufsicht unten rechts befinden, nicht der Fall. Die Mittelsenkrechte der Verbindung der beiden Enden dieser Öffnung zeigt nicht genau zur Einfüllöffnung, es lässt sich nicht einmal eine beliebige gerade Linie von diesen Öffnungen zur Einfüllöffnung ziehen. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass Figuren zur Erläuterung von Ausführungsbeispielen regelmäßig keine exakten Konstruktionszeichnungen darstellen. Im Einklang mit dem technischen Zweck des Merkmals wird der Fachmann die Darstellung indes so verstehen, dass es auf eine exakte geometrische Ausrichtung eben nicht entscheidend ankommt. Doch selbst wenn der Fachmann eine solche Ausrichtung in der Figur 6 erkennen würde, führte dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn zum Einen darf der Schutzbereich eines Patents nicht auf Ausführungsbeispiele beschränkt werden. Zum Anderen entspricht die Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform im Sinne von Unteranspruch 2 der Klagepatente, die ebenfalls den Gegenstand der Klagepatente nur exemplarisch erläutert.
  115. bb)
    Legt man diese Auslegung zugrunde, verwirklicht die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 9 ebenfalls.
  116. Alle seitlichen Öffnungen der Rohrstutzen sind auf die Einfüllöffnung ausgerichtet, weil sie nach oben zeigen, wenn der Plattenkörper zur Befüllung so schräg gestellt wird, dass sich die Einfüllöffnung in etwa am höchsten Punkt des Hohlraums befindet. Sie sind damit ungefähr in Richtung der Einfüllöffnung in der Ecke zwischen der langen und der kurzen Seite der Oberschale hin offen, die auf dem Lichtbild Anlage K 14 bei Draufsicht oben rechts zu sehen ist. Das gilt auch für die Stützen auf der gegenüberliegenden Seite in der ersten Reihe unterhalb der Einfüllöffnung, weil sie ebenfalls zur kurzen Seite der Oberschale hin ausgerichtet sind, die sich beim Befüllen des schräg gestellten Plattenkörpers oben befindet. Bei diesem Befüllvorgang wird infolge der Schwerkraft die Luft aus sämtlichen Rohrstutzen vollständig verdrängt, ohne dass dort „Taschen“ entstehen, und die Luftblasen können bis zur Einfüllöffnung ungehindert aufsteigen. Das steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. J zweifelsfrei fest. Dieser hat ausgeführt, dass sämtliche Luft aus allen seitlich offenen Rohrstutzen der angegriffenen Ausführungsform beim Befüllen mit Wasser entweiche. Sie seien beim Befüllvorgang so ausgerichtet, dass die aufsteigende Flüssigkeit leicht in den Innenraum eindringen und die Luft verdrängen könne (S. 5 GA). Es sei eine vollständige Entlüftung des Plattenkörpers gewährleistet, weil bei Befüllung in aufrecht stehender Lage mit der Einfüllöffnung am höchsten Punkt Luftblasen ungehindert nach oben steigen können und sich keine Taschen bilden (S. 4/5 GA, S. 4 EGA). Diese Ausführungen, denen die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist, sind einleuchtend, weil er sie anhand einer Erläuterung des „Wanderwegs“ der Luftblasen und grafischer Illustrationen veranschaulicht hat (S. 6 und 8, Bilder 1 und 3 GA). Demnach steige eine Luftblase beim Befüllen des Hohlkörpers gerade oder mit leicht taumelnder Bewegung nach oben. Bei ihrem Aufstieg dürfe sie nicht an eine Festkörperfläche stoßen, die nahezu waagerecht sei, weil es dann zu einem Anhaften der Luftblase kommen könne. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform aber auch nicht der Fall. Vielmehr könne die Luftblase an den beim Befüllvorgang schräg nach oben zeigenden Außenflächen der Stützen ungehindert weiter nach oben gleiten. Gelange sie in den Hohlraum innerhalb eines Rohrstutzens, könne sie diesen ferner ohne weiteres wieder verlassen, weil die seitlichen Öffnungen nach oben weisen und es kein Teilvolumen im Hohlraum innerhalb der Rohrstutzen gebe, welches geodätisch höher liege als der höchste Punkt der Öffnung. Demzufolge gibt es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei der angegriffenen Ausführungsform keine Strukturen, die den Aufstieg der Luftblase behindern und sie „einfangen“ würden.
  117. Die abweichende Behauptung der Beklagten, der Innenraum werde nicht vollständig entlüftet und mit Wasser gefüllt, überzeugt ferner deshalb nicht, weil sie – wie bereits unter b) dargelegt – die angegriffene Ausführungsform ausdrücklich damit bewirbt, dass bei Befüllung des Innenraumes mit Wasser keine Lufttaschen verbleiben.
  118. Soweit der Sachverständige gemeint hat, das Merkmal 9 sei nicht „wortsinngemäß „erfüllt (S. 5 unten GA, S. 4 EGA), gibt dies keinen Anlass, eine Patentverletzung zu verneinen. Denn aus seinen weiteren Ausführungen ergibt sich, dass er nicht den „patentgemäßen Wortsinn“, sondern den Wortlaut im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs meint. Ohnehin ist die Auslegung der Klagepatente eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, wobei der Sachverständige bei zutreffender Interpretation seiner Ausführungen zum gleichen Ergebnis gelangt, dass das Merkmal 9 durch die angegriffene Ausführungsform erfüllt ist.
  119. 4.
    Da demzufolge eine Benutzung des Klagepatents II vorliegt, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Klagepatents II aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 BGB i. V. m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.
  120. 5.
    Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz dem Grunde nach. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
  121. Da die Einspruchsfrist gegen das Klagepatent II am 19.09.2013 endete und das Klagepatent I daher gemäß Art. 2 § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG mit diesem Tag wirkungslos geworden ist, bestehen die Ansprüche bis zum 19.09.2013 aus dem Klagepatent I und seit dem 20.09.2013 aus dem Klagepatent II.
  122. 6.
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte zuletzt ein Anspruch auf Rückruf gemäß Art. 64 Art. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 PatG zu. Dieser ist allerdings wegen § 140 Abs. 4 PatG – wie von der Klägerin als „Minus“ zum Hauptantrag hilfsweise beansprucht – auf einen Austausch der Verletzungsgegenstände gegen patentfreie Ersatzlieferung beschränkt.
  123. a)
    Das Landgericht hat die Beklagte dem Grunde nach zu Recht zum Rückruf der in Verkehr gebrachten, patentverletzenden Erzeugnisse verurteilt.
  124. aa)
    Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ein im Ausland ansässiges Unternehmen ist und im Inland weder Eigentum noch Besitz an Exemplaren der angegriffenen Ausführungsform hat.
  125. Nach der inzwischen ganz h. M., die der vom Senat schon immer vertretenen Ansicht entspricht, unterliegt auch ein im Ausland ansässiger Verletzer einem Rückrufanspruch aus § 140 Abs. 3 PatG (BGH, GRUR 2017, 785 – Abdichtsystem; OLG Karlsruhe, GRUR 2016, 482 – Abdichtsystem; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, Kommentar, 11. Aufl., § 140a Rn. 13; Rinken in: Beck OK Patentrecht, 7. Edition, § 140a Rn. 44 m. w. N.; Kühnen, aaO, Kap. D. Rn. 628).
  126. bb)
    Die Beklagte macht ferner in der Berufungsinstanz vergeblich geltend, dass ein Rückruf gemäß § 140a Abs. 4 PatG grundsätzlich unverhältnismäßig sei.
  127. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen und insbesondere beim Rückrufanspruch auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist. Die Interessen des Verletzers und des Eigentümers sind zu diesem Zweck gegeneinander abzuwägen, wobei von einem Rückruf nur abzusehen ist, wenn berechtigte Belange des Verletzers deutlich überwiegen (Senat, Urteil v. 29.01.2015 – 15 U 23/14; GRUR-RS 2015, 06710). Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.
  128. b)
    Allerdings ist der Inhalt des Rückrufanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf einen Austausch der Verletzungsgegenstände gegen patentfreie Ersatzlieferung zu beschränken.
  129. aa)
    Ein Rückruf ist unverhältnismäßig, wenn sein Zweck ebenso effektiv auf andere Weise als durch „vollständigen“ Rückruf des Erzeugnisses gegen Erstattung des Kaufpreises erreicht werden kann (Rinken in: Beck OK Patentrecht, aaO, § 140a Rn. 29.1 und 46). Verfügt der Verletzer bereits über eine patentfreie Ausweichtechnik, die er seinem Abnehmer im Austausch gegen den Verletzungsgegenstand anbieten kann, so ist daher eine Rücknahme des Verletzungsgegenstandes gegen Erstattung des Kaufpreises unverhältnismäßig, weil mit der Rücknahme gegen patentfreie Ersatzlieferung ein milderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem die Störung ebenso sicher und endgültig beseitigt werden kann (Kühnen, aaO, Kap. D. Rn. 637). Die gilt jedenfalls, wenn ausgeschlossen ist, dass durch nachträgliche Manipulation wieder der patentverletzende Zustand hergestellt und das Objekt alsdann wieder in den Verkehr gebracht wird (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 – Thermocycler zum Vernichtungsanspruch; Rinken in: Beck OK Patentrecht, aaO, § 140a Rn. 29.1).
  130. Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform seit Anfang 2015 in der Weise abgeändert, dass die seitliche Öffnung der Rohrstutzen auf die kurze Seite der Oberschale ausgerichtet ist, die der Einfüllöffnung gegenüberliegt. Mit dieser Ausgestaltung verwirklicht das Stallboden-System der Beklagten Merkmal 9 nicht (mehr). Da Ober- und Unterschale der Platten vor der Auslieferung an die Abnehmer miteinander verschweißt werden, besteht ferner nicht die Gefahr, dass die Ausrichtung der seitlichen Öffnungen durch nachträgliche Manipulation geändert wird. Bei dieser Sachlage kann die Störung indes ebenso effektiv durch einen Austausch der Verletzungsgegenstände gegen die neuen, patentfreien Erzeugnisse beseitigt werden.
  131. c)
    Im Übrigen sind Rückrufantrag und –tenor aufgrund des Verweises auf Ziffer I. 1. nicht zu weit gefasst.
  132. Dieser Verweis bezieht sich insbesondere auf das Gebiet der Bundesrepublik F, so dass der tenorierte Rückrufanspruch nur Erzeugnisse umfasst, die im Inland angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen wurden. Er ist durch diesen Inlandsbezug hinreichend beschränkt.
  133. III.
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
  134. 1.
    Die Kosten der ersten Instanz sind nicht teilweise gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO der Klägerin auferlegen. Die Klägerin hat nicht zunächst einen – zumindest auch – auf das Klagepatent I gestützten Unterlassungsantrag gestellt und diesen in der Folgezeit zurückgenommen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
  135. Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht die Formulierung des Unterlassungsantrags Patentanspruch 1 des Klagepatents II und gerade nicht Patentanspruch 1 des Klagepatents I. Wie bereits ausgeführt, unterscheiden sich beide Patentansprüche nur dadurch, dass das Klagepatent I „längs aufgeschnittene“ und das Klagepatent II „seitlich offene“ Rohrstutzen lehrt. Im Klageantrag heißt es jedoch in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Klagepatent II: „…bei denen die Stützen zumindest im von unten an die Oberschale angrenzenden Bereich von seitlich offenen Rohrstutzen mit eckigem Querschnitt gebildet werden…“. Diese Formulierung und der Hinweis auf Seite 7 der Klageschrift, dass das Klagepatent I zum 20.09.2013 seine Wirkung verloren habe, während das Klagepatent II in Kraft stehe, lassen bei der gebotenen Auslegung des Klageantrages keinen Zweifel daran, dass die Klägerin den Unterlassungsanspruch bereits in der Klage ausschließlich auf Patentanspruch 1 des Klagepatents II gestützt hat. Hinzu kommt, dass die mit der Klageschrift vorgelegte Merkmalsanalyse ebenfalls auf dem Klagepatent II beruhte.
  136. Der Umstand, dass die Klägerin auf Seite 18 der Klageschrift unter Ziffer IV. 1. die einschlägige Vorschrift des Art. 64 EPÜ nicht erwähnt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum Einen folgt aus der Bezugnahme auf den „geltend gemachten Unterlassungsanspruch (Ziff. I. 1.)“, dass dieser nur auf Patentanspruch 1 des Klagepatents II gestützt wird, weil der Wortlaut dieses Antrages ausschließlich diesem Anspruch entspricht. Zum Anderen hat die Klägerin erkennbar bloß übersehen, die Anspruchsgrundlage um Art. 64 EPÜ zu ergänzen, ohne dass daraus zwingende Rückschlüsse auf die Reichweite ihres Unterlassungsantrages gezogen werden könnten.
  137. 2.
    Soweit die Klägerin den Vernichtungsanspruch erstinstanzlich zurückgenommen hat, der Anspruch auf Rechnungslegung in geringfügigem Maße nicht begründet gewesen ist und der Rückrufanspruch gemäß ihrem Hilfsantrag inhaltlich beschränkt worden ist, ist ihre Zuvielforderung aufgrund eines geschätzten Werts ihres Unterliegens von zusammen 25.000,- Euro im Verhältnis zum Gesamtstreitwert von 500.000,- Euro verhältnismäßig geringfügig und hat nur geringfügig höhere Kosten verursacht.
  138. IV.
    Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
  139. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
  140. V.
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 51 Abs. 1 GKG auf „bis 500.000,- Euro“ festgesetzt.

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