4a O 35/17 – Fräsverfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2799

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 25. September 2018, 4a O 35/17

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. T a t b e s t a n d
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage WRST2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 356 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage WRST1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 25.03.2003 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 27.04.2002 der DE10219XXX angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 03.11.2004 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft.
  7. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
  8. „Fräsverfahren zur Fertigung von Bauteilen aus schwer zerspanbaren Werkstoffen für Turbomaschinen, Luft- und Raumfahrzeuge unter Erzeugung von Vertiefungen mit einer oder mehreren Seitenwänden, insbesondere zur Fertigung von integral beschaufelten Rotoren in Axial- und/oder Radialbauart, wobei die Vertiefungen die Strömungskanäle, die Seitenwände die Schaufeloberflächen bilden, und als rotierendes Fräswerkzeug (1,2) ein an seinem Umfang und an seiner Spitze schneidender Schaftfräser mit einer zumindest zum Umfang hin gerundeten Spitzenkontur (5,6) verwendet wird,
  9. dadurch gekennzeichnet, dass das Fräswerkzeug (1,2) zusätzlich zur zentrischen Rotation um seine Achse (R) eine exzentrische Kreisbewegung (13) um eine von seiner Achse (R) beabstandete Kreisbahnachse (K) ausführt, wobei der Drehsinn der Rotation dem Drehsinn der Kreisbewegung (13) entgegengesetzt ist, und die Drehzahl der Rotation erheblich höher als die Drehzahl der Kreisbewegung (13) ist, und
  10. dass die Kreisbahnachse (K) einschließlich des sich exzentrisch um sie herum bewegenden Fräswerkzeuges (1,2) quer zu ihrer Längsrichtung eine translatorische Vorschubbewegung (14) auf einer geraden und/oder gekrümmten Bahn mit oder ohne Schwenkbewegung ausführt.“
  11. Hinsichtlich der nur in der Form von Insbesondere-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2 bis 6 und 8 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage WRST1) verwiesen.
  12. Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:
  13. Die vorstehend eingeblendete Fig. 1 ist nach Abs. [0007] der Beschreibung des Klagepatents eine radiale Ansicht eines örtlich bearbeiteten Bauteils in Gestalt eines integral zu beschaufelnden Gasturbinenrotors.
  14. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland und Teil der XXX-Unternehmensgruppe. Sie vertreibt u.a. die Software XXX (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die angegriffene Ausführungsform ist eine Software für die rechnergestützte Fertigung (CAM – „computer aided manufacturing“), die insbesondere der Steuerung von Fräsvorgängen dient; sie ist modular aufgebaut und ermöglicht u.a. das „Troichoidal Channel Roughing“ (vgl. den in Anlage WRST5 vorgelegten Katalog). Die angegriffene Ausführungsform wird von der Beklagten sowohl im Inland an produzierende Unternehmen für deren Fräsmaschinen als auch an Hersteller von Fräsmaschinen vertrieben, die Fräsmaschinen mit der aufgespielten Software der Beklagten – also der angegriffenen Ausführungsform – an (End-) Kunden im In- und Ausland (weiter-) vertreiben.
  15. Im Jahre 2015 kontaktierte die Klägerin die Beklagte wegen der – nach ihrer Meinung bestehenden – Verletzung des Klagepatents. Im April 2016 gab es ein Gespräch zwischen der Klägerin und Vertretern der Beklagten (aus deren Unternehmensgruppe). Die Klägerin forderte die Beklagte am 21.07.2017 zur Wiederaufnahme von Gesprächen auf, was ohne Reaktion blieb. Nachdem die Klägerin der Beklagten am 08.11.2016 einen Klageentwurf zukommen ließ, nahm die Beklagte unter dem 17.02.2017 (vgl. Anlage WRST7) hierzu Stellung und verneinte eine Verletzung des Klagepatents.
  16. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
  17. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent mittelbar. Die angegriffene Ausführungsform würde in Fräsmaschinen zur Benutzung des von Anspruch 1 geschützten Verfahrens verwendet. Das Fräswerkzeug führe dabei eine exzentrische Kreisbewegung um eine von der Achse des Fräswerkezugs beabstandete Kreisbahnachse im Sinne des Klagepatents aus. Für eine patentgemäße exzentrische Kreisbewegung sei nicht erforderlich, dass die Evolute, d.h. die Linie aller Krümmungsmittelpunkte, ein Punkt sein müsse. Aufgrund der vom Klagepatent ebenfalls geforderten translatorischen Vorschubbewegung sei die Evolute patentgemäß nie ein Punkt.
  18. Ein Körper bewege sich bei einer Kreisbewegung zu jedem Zeitpunkt um die aktuelle Kreisbahnachse herum. Eine patentgemäße Kreisbewegung setze keinen konstanten Radius der Kreisbewegung voraus, wie Abs. [0008] der Patentbeschreibung zeige. Auch Unteranspruch 4 bestätige dies.
  19. Die Klägerin behauptet, aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass das Fräswerkzeug aufgrund der Steuerung durch die angegriffene Ausführungsform eine Kreisbewegung um eine Kreisbahnachse mit variierenden Durchmessern ausführe. Die auch nach Herausrechnen der Vorschubbewegung sichtbare Evoluten-Linie sei Folge einer weiteren translatorischen Bewegung. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2018 erläutert, dass sich eine Kreisbewegung des Fräswerkzeugs ergebe, wenn man diese weitere translatorische Bewegung herausrechne.
  20. In der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2018 hat die Klägerin sich hilfsweise auf eine äquivalente Patentverletzung berufen. Deren Voraussetzungen (Auffindbarkeit; Gleichwirkung und Gleichwertigkeit) seien gegeben.
  21. Die Parteien hätten etwa ein Jahr lang in Lizenzverhandlungen gestanden, die spätestens am 05.04.2016 angefangen und erst am 09.03.2017 geendet hätten. Für diesen Zeitraum sei die Verjährung gehemmt gewesen.
  22. Der Unterlassungsantrag sei korrekt gefasst, da bei Lieferungen nach Deutschland die Gefahr einer Nutzung im Inland bestehe. Aufgrund des Abgabepreises der angegriffenen Ausführungsform sei eine den Abnehmern jeweils aufzuerlegende Vertragsstrafe von EUR 4.000,00 angemessen.
  23. Die Klägerin beantragt:
  24. I. Die Beklagte zu verurteilen,
  25. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  26. in der Bundesrepublik Deutschland
  27. Software für Fräsverfahren zur Fertigung von Bauteilen aus schwer zerspanbaren Werkstoffen für Turbomaschinen, Luft- und Raumfahrzeuge unter Erzeugung von Vertiefungen mit einer oder mehreren Seitenwänden, insbesondere zur Fertigung von integral beschaufelten Rotoren in Axial- und/oder Radialbauart, wobei die Vertiefungen die Strömungskanäle, die Seitenwände die Schaufeloberflächen bilden, und als rotierendes Fräswerkzeug ein an seinem Umfang und an seiner Spitze schneidender Schaftfräser mit einer zumindest zum Umfang hin gerundeten Spitzenkontur verwendet wird,
  28. dadurch gekennzeichnet, dass
  29. das Fräswerkzeug zusätzlich zur zentrischen Rotation um eine Achse (R) eine exzentrische Kreisbewegung um eine von seiner Achse (R) beabstandete Kreisbahnachse (K) ausführt, wobei der Drehsinn der Rotation dem Drehsinn der Kreisbewegung entgegengesetzt ist, und die Drehzahl der Rotation erheblich höher als die Drehzahl der Kreisbewegung ist,
  30. und dass die Kreisbahnachse (K) einschließlich des sich exzentrisch um sie herum bewegenden Fräswerkzeuges quer zu ihrer Längsrichtung eine translatorische Vorschubbewegung auf einer geraden und/oder gekrümmten Bahn mit oder ohne Schwenkbewegung ausführt
  31. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern
  32. ohne
  33. – im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Software nur mit Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 356 XXX zur Durchführung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fräsen von Bauteilen verwendet werden darf;
  34. – im Falle der Lieferung
  35. den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 4.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Software nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin für die Durchführung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fräsen von Bauteilen verwendet werden darf;
  36. hilfsweise:
    ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Software nur mit Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 356 XXX zur Durchführung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fräsen von Bauteilen verwendet werden darf;
    (Anspruch 1 EP 1 356 XXX)
  37. Hilfsweise zu Ziff. I.1:
  38. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
  39. in der Bundesrepublik Deutschland
  40. Software für Fräsverfahren zur Fertigung von Bauteilen aus schwer zerspanbaren Werkstoffen für Turbomaschinen, Luft- und Raumfahrzeuge unter Erzeugung von Vertiefungen mit einer oder mehreren Seitenwänden, insbesondere zur Fertigung von integral beschaufelten Rotoren in Axial- und/oder Radialbauart, wobei die Vertiefungen die Strömungskanäle, die Seitenwände die Schaufeloberflächen bilden, und als rotierendes Fräswerkzeug ein an seinem Umfang und an seiner Spitze schneidender Schaftfräser mit einer zumindest zum Umfang hin gerundeten Spitzenkontur verwendet wird,
  41. dadurch gekennzeichnet, dass
  42. das Fräswerkzeug zusätzlich zur zentrischen Rotation um eine Achse (R) eine exzentrische Kreisbewegung oder ovalförmige Bewegung um eine von seiner Achse (R) beabstandete Kreisbahnachse (K) ausführt, wobei der Drehsinn der Rotation dem Drehsinn der Kreisbewegung entgegengesetzt ist, und die Drehzahl der Rotation erheblich höher als die Drehzahl der Kreisbewegung ist,
  43. und dass die Kreisbahnachse (K) einschließlich des sich exzentrisch um sie herum bewegenden Fräswerkzeuges quer zu ihrer Längsrichtung eine translatorische Vorschubbewegung auf einer geraden und/oder gekrümmten Bahn mit oder ohne Schwenkbewegung ausführt
  44. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern
  45. ohne
  46. – im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Software nur mit Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 356 XXX zur Durchführung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fräsen von Bauteilen verwendet werden darf;
  47. – im Falle der Lieferung
  48. den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 4.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Software nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin für die Durchführung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fräsen von Bauteilen verwendet werden darf;
  49. hilfsweise:
    ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Software nur mit Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 356 XXX zur Durchführung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fräsen von Bauteilen verwendet werden darf;
    (Anspruch 1 EP 1 356 XXX – äquivalente Verwirklichung)
  50. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) seit dem 3. November 2004 die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
  51. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  52. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  53. c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  54. wobei
  55. – Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;
  56. – zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  57. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) seit dem 3. Dezember 2004 die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
  58. a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
  59. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  60. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  61. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  62. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  63. wobei
  64. – der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  65. – wobei diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Software patentgemäß zur Durchführung des unter Ziffer 1. bezeichneten Verfahrens verwendet haben;
  66. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 3. Dezember 2004 durch die zu Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  67. Des Weiteren beantragt die Klägerin die Festsetzung von Teilsicherheiten für die gesonderte Vollstreckung der Klageanträge I.1 einerseits und I.2 und I.3 gemeinsam andererseits.
  68. Hilfsweise:
  69. Der Klägerin nachzulassen, im Unterliegensfall die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
  70. Hinsichtlich der Insbesondere-Anträge zu den Unteransprüchen 2 bis 6 und 8 des Klagepatents wird auf die Klageschrift vom 27.03.2017 verwiesen.
  71. Die Beklagte beantragt,
  72. die Klage abzuweisen;
  73. hilfsweise:
  74. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
  75. Die Beklagte trägt vor, eine mittelbare Patentverletzung liege nicht vor. Entgegen der Vorgaben des Klagepatents bewegten sich die von der angegriffenen Ausführungsform gesteuerten Fräswerkzeuge nicht auf einer Kreisbahn im Sinne des Klagepatents, sondern auf einer andersartigen geschlossenen Kurve.
  76. Der vom Klagepatent benutze Begriff des „Kreises“ (bzw. der „Kreisbewegung“) sei ein feststehender mathematischer Begriff zur Beschreibung einer bestimmten geometrischen Figur. Ein Kreis sei hiernach eine ebene geometrische Figur, bei der alle Punkte den gleichen Abstand zum Mittelpunkt (d.h. einen konstanten Radius) einnehmen. Hierüber besitzt ein Kreis eine konstante Krümmung, also eine gleichbleibende Änderung der Richtung der Kreisbahn, mit einem konstanten Krümmungsmittelpunkt.
  77. Im Klagepatent gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff „Kreis“ eine nicht mit der mathematischen Begriffsdefinition übereinstimmende geometrische Figur gemeint sein könnte. Unteranspruch 4 spreche dementsprechend einen Durchmesser (dK) an, was nur Kreise hätten. Auch grenze Abs. [0009] der Patentbeschreibung eine Kreisbewegung von Bewegungen in Form einer Ellipse oder einer ähnlichen geschlossenen Kurve ab.
  78. Das Klagepatent verlange eine Einzelbetrachtung der Bewegungsformen, bei der die translatorische Vorschubbewegung, die exzentrische Kreisbewegung und die zentrische Rotation des Fräswerkzeuges nicht vermischt werden dürften. Jede der drei Bewegungen müsse patentgemäß tatsächlich so ausgeführt werden, da es sich bei Anspruch 1 um einen Verfahrensanspruch handelt. Wie diese drei Bewegungen im Ergebnis überlagert aussehen, sei irrelevant. Nach dem Herausrechnen der Vorschubbewegung müsse die Evolute patentgemäß einen Punkt darstellen. Auch bei einem variierenden Radius bleibe der Krümmungsmittelpunkt stets gleich, so dass weiterhin ein Kreis vorliege.
  79. Funktional solle die Kreisbewegung einen hohen Verschleiß verhindern, indem das Fräswerkzeug (werkzeug-schonend) mit einer konstanten Beschleunigung betrieben wird. Diese konstante Beschleunigung werde durch die konstante Krümmung der Kreisbahn sichergestellt; andere, ähnliche geschlossene Kurven führten dagegen zu einer erhöhten Werkzeugbelastung durch Beschleunigungsspitzen aufgrund variierender Krümmungswinkel.
  80. Im Gegensatz zur Lehre des Klagepatents ergebe sich nach dem Verfahren gemäß der angegriffenen Ausführungsform – ohne Vorschubbewegung, wie in den Abb. 5 bis 8 KE / Anlagen HL1 bis HL4 dargestellt – eine Linie der Evolute. Bei der angegriffenen Ausführungsform führe – ohne Vorschubbewegung – das Fräswerkzeug eine Bewegung nicht entlang eines Kreises durch, sondern bewege sich auf einer sogenannten kubischen Bézierkurve. Dabei handele es sich um eine sonstige geschlossene Kurve, die das Klagepatent in Abs. [0009] gerade von einer Kreisbahn abgrenze. Es gäbe weder eine Bewegung entlang einer Kreisbahn, mit einem konstanten Radius zu einem Mittelpunkt, noch einen konstanten Krümmungswinkel.
  81. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents auch nicht mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Der Vortrag der Klägerin hierzu sei unsubstantiiert. Das von der angegriffenen Ausführungsform verwendete Verfahren stelle keine gleichwirkende Lösung zu der Lehre des Klagepatents dar, da hierfür ein konstanter Krümmungswinkel erforderlich sei. Zudem sei das Verfahren der angegriffenen Ausführungsform weder für den Fachmann ausgehend von der Klagepatentschrift auffindbar gewesen, noch stelle es sich als eine gleichwertige, am Klagepatentanspruch orientierte Lösung dar. Der Tatsachenvortrag zur Äquivalenz sei darüber hinaus auch verspätet. Schließlich sei der Hilfsantrag zur Äquivalenz zu unbestimmt und bereits wegen seiner unzureichenden Formulierung unbegründet.
  82. Die Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung seien jedenfalls ohnehin teilweise verjährt. Die Verjährung sei auch nicht durch Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB gehemmt gewesen. Es habe zwar einen Meinungsaustausch gegeben, jedoch habe die Beklagte stets die behaupteten Ansprüche deutlich zurückgewiesen.
  83. Schließlich sei der Unterlassungsantrag zu weit formuliert. Nicht jedes Angebot der Beklagten weise den für eine mittelbare Patentverletzung erforderlichen mittelbaren Inlandsbezug auf, etwa wenn ein (inländischer) Abnehmer die angegriffene Ausführungsform nur im Ausland einsetzen will. Der Antrag berücksichtige dies nicht.
  84. Auch sei der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung der Beklagten, Abnehmer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben zu lassen, unverhältnismäßig. Eine solche Verurteilung käme hier einem Totalverbot gleich, da die Abnehmer aufgrund des hohen Abgabepreises der angegriffenen Ausführungsform nicht bereit wären, derartige Unterlassungserklärungen abzugeben.
  85. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2018 Bezug genommen.
  86. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  87. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu, da es sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht um ein Mittel handelt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents bezieht. Es ist nicht feststellbar, dass es bei der Verwendung der angegriffenen Software zu einer wortsinngemäßen oder äquivalenten Verwirklichung des geltend gemachten Patentanspruchs kommt.
  88. I.
    Eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform lässt sich nicht feststellen.
  89. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft ein Fräsverfahren zur Fertigung von Bauteilen aus schwer zerspanbaren Werkstoffen für Turbomaschinen, Luft- und Raumfahrzeuge.
  90. In seiner einleitenden Beschreibung erläutert das Klagepatent, dass ein solches Fräsverfahren aus der US-Patentschrift 6,077,XXX bekannt ist. Dieses Patent sieht de facto eine Schruppbearbeitung durch sogenanntes Zeilen im Vollschnitt vor. Dabei werden in der Regel mehrere, seitlich versetzte Nuten (Zeilen) gefräst, wobei die Bearbeitung der jeweils äußersten Nuten die Erzeugung der Seitenwandkonturen mit beinhaltet. Hierfür wird mindestens ein an der Spitze und am Umfang schneidendes Fräswerkzeug verwendet, d.h. ein entsprechender Schaftfräser. Tiefere Kanäle werden in mehreren Zustellschritten in Fräserlängsrichtung bearbeitet, einschließlich des mehrfachen seitlichen Nutenversatzes. Das wichtigste Anwendungsgebiet für dieses Verfahren sind integral beschaufelte Rotorscheiben, sogenannte Blisks (Blades (Integrated) Disks), für Gasturbinen. Bei den im Gasturbinenbau für Rotoren üblichen, hochfesten und schwer zerspanbaren Werkstoffen hat besagtes Verfahren gravierende Nachteile, wie ein geringes Zerspanvolumen je Zeiteinheit, einen hohen Werkzeugverschleiß, hohe Kosten und somit letztlich eine geringe Wirtschaftlichkeit.
  91. Das Klagepatent bezeichnet es in Abs. [0003] als seine Aufgabe (technisches Problem), ein Fräsverfahren für schwer zerspanbare Werkstoffe vorzuschlagen, welches dem vorstehend genannten Verfahren in allen wichtigen Kriterien deutlich überlegen ist.
  92. 2.
    Zur Lösung schlägt das Klagepatent ein Fräsverfahren nach Maßgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:
  93. 1 Fräsverfahren zur Fertigung von Bauteilen aus schwer zerspanbaren Werkstoffen für Turbomaschinen, Luft- und Raumfahrzeuge.
  94. 2 Das Fräsverfahren erfolgt unter Erzeugung von Vertiefungen mit einer oder mehreren Seitenwänden, insbesondere zur Fertigung von integral beschaufelten Rotoren in Axial- und/oder Radialbauart.
  95. 2.1 Die Vertiefungen bilden die Strömungskanäle.
  96. 2.2 Die Seitenwände bilden die Schaufeloberflächen.
  97. 3 Als rotierendes Fräswerkzeug (1,2) wird ein an seinem Umfang und an seiner Spitze schneidender Schaftfräser mit einer zumindest zum Umfang hin gerundeten Spitzenkontur (5,6) verwendet.
  98. 4 Das Fräswerkzeug (1,2) führt zusätzlich zur zentrischen Rotation um seine Achse (R) eine exzentrische Kreisbewegung (13) um eine von seiner Achse (R) beabstandete Kreisbahnachse (K) aus.
  99. 4.1 Der Drehsinn der Rotation ist dem Drehsinn der Kreisbewegung (13) entgegengesetzt.
  100. 4.2 Die Drehzahl der Rotation ist erheblich höher als die Drehzahl der Kreisbewegung (13).
  101. 5 Die Kreisbahnachse (K) – einschließlich des sich exzentrisch um sie herum bewegenden Fräswerkzeuges (1,2) – führt quer zu ihrer Längsrichtung eine translatorische Vorschubbewegung (14) auf einer geraden und/oder gekrümmten Bahn mit oder ohne Schwenkbewegung aus.
  102. 3.
    Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents schützt ein spezielles Fräsverfahren, welches für die Fertigung von Bauteilen aus schwer zerspanbaren Stoffen geeignet ist (Merkmal 1), wobei Merkmalsgruppe 2 nähere Details der Vorgehensweise beim Fräsvorgang beschreibt, die insbesondere mit den zu fertigenden Bauteilen zusammenhängen.
  103. Merkmal 3 definiert das beim Fräsverfahren einzusetzende Fräswerkzeug. Hierbei handelt es sich um ein rotierendes Fräswerkzeug, also ein Werkzeug, das um die eigene Achse (Längsmittelachse, vgl. Abs. [0004]) rotiert.
  104. Nach der Lehre des Klagepatents soll das Fräswerkzeug zusätzlich zur zentrischen Rotation um seine Längsmittelachse eine exzentrische Kreisbewegung um eine definierte Kreisbahnachse ausführen (Merkmal 4, vgl. Abs. [0004]). Nach Merkmal 4.1 sollen Rotation und Kreisbewegung ferner einen entgegengesetzten Drehsinn haben, wobei die Rotation des Fräswerkzeuges um seine eigene Achse eine erheblich höhere Drehzahl aufweisen soll als die exzentrische Kreisbewegung (Merkmal 4.2). Während das Fräswerkzeug eine Runde auf seiner exzentrischen Kreisbahnachse bewegt wird, soll es also deutlich öfter (in entgegengesetztem Drehsinn) um seine eigene Achse rotieren.
  105. Zusätzlich führt das Fräswerkzeug nach Merkmal 5 noch eine translatorische Bewegung aus, die gerade oder gekrümmt sein kann und auch eine Schwenkbewegung umfassen kann. Hierdurch bewegt sich das Fräswerkzeug durch das Material; ohne eine solche Vorschubbewegung würde der Fräsvorgang auf eine Stelle beschränkt bleiben. Es würde letztlich nur ein Loch oder ein Kreis gefräst werden können.
  106. 4.
    Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf der Begriff der „exzentrischen Kreisbewegung um eine (…) Kreisbahnachse“, wie er vom Klagepatent in den Merkmalen 4 bis 5 verwendet wird,
  107. „4 Das Fräswerkzeug (1,2) führt zusätzlich zur zentrischen Rotation um seine Achse (R) eine exzentrische Kreisbewegung (13) um eine von seiner Achse (R) beabstandete Kreisbahnachse (K) aus.
  108. 4.1 Der Drehsinn der Rotation ist dem Drehsinn der Kreisbewegung (13) entgegengesetzt.
  109. 4.2 Die Drehzahl der Rotation ist erheblich höher als die Drehzahl der Kreisbewegung (13).
  110. 5 Die Kreisbahnachse (K) – einschließlich des sich exzentrisch um sie herum bewegenden Fräswerkzeuges (1,2) – führt quer zu ihrer Längsrichtung eine translatorische Vorschubbewegung (14) auf einer geraden und/oder gekrümmten Bahn mit oder ohne Schwenkbewegung aus.“
  111. der näheren Erörterung.
  112. Mit der von Merkmal 4 verlangten „Kreisbewegung“ entlang einer „Kreisbahnachse“ wird eine Bewegung angesprochen, die auf einer mathematischen (geometrischen) Kreisbahn abläuft, wobei die Verzerrung dieser Kreisbahn durch die translatorische Bewegung nach Merkmal 5 nicht zu berücksichtigen ist.
  113. Die Merkmale 4.1 bis 5 beschreiben dagegen nicht die Kreisbewegung selbst, sondern beziehen sich nur auf diese: Einerseits als Vergleichspunkt des Drehsinns bzw. der Drehzahl der zentrischen Rotation (Merkmal 4.1 bzw. 4.2), andererseits als Gegenstand einer weiteren, translatorischen Vorschubbewegung (Merkmal 5).
  114. a)
    Das Klagepatent selbst enthält keine ausdrückliche Definition, was unter einem Kreis zu verstehen ist. Nach dem allgemeinen Verständnis ist ein Kreis eine geometrische Figur, bei der alle Punkte der Kreisbahnachse im gleichen Abstand (Radius) zu einem Mittelpunkt angeordnet sind und die Kreisbahnkurve einen konstanten Krümmungswinkel aufweist.
  115. Diese allgemeine Definition kann aber nicht ohne weiteres für das Verständnis von Merkmal 4 herangezogen werden. Auch kann nicht deshalb von diesem mathematischen Kreisverständnis ausgegangen werden, weil dieser Punkt zwischen den Parteien unstreitig erscheint. Die Auffassung einer Partei ist nicht entscheidend für die Auslegung, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BGH, GRUR 2007, 959 Rn. 20 – Pumpeneinrichtung).
  116. Entscheidend ist vielmehr, ob der technische Sinngehalt des Klagepatents mit diesem Verständnis übereinstimmt. Dabei reicht es noch nicht aus, dass es keine Anhaltspunkte für ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Begriffsverständnis gibt; vielmehr kommt es darauf an, ob die maßgebliche Berücksichtigung der objektiven Aufgabe und Lösung des Klagepatents unweigerlich zu dem Begriffsverständnis des allgemeinen Sprachgebrauchs führt (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 16 f. – Luftkappensystem, OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 – I-15 U 95/16 – S. 21). Eine Patentschrift stellt nämlich im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2005, 754, 755 – werkstoffeinstückig; BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube). Allerdings darf eine funktionale Betrachtung nicht dazu führen, dass ein räumlich-körperliches Merkmal auf seine bloße Funktion reduziert wird, so dass die Auslegung mit den räumlich-körperlichen Vorgaben des Merkmals nicht mehr in Einklang zu bringen ist (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 29 f. – Pemetrexed; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 906).
  117. Die Berücksichtigung dieser Aspekte bringt den Fachmann zu der Erkenntnis, dass das Klagepatent von einem mathematischen Verständnis eines Kreises ausgeht.
  118. b)
    Die Funktion der exzentrischen Kreisbewegung stützt ein mathematisches Verständnis eines Kreises. Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grundsätzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte; BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Ihre erfindungsgemäße Funktion erhält die exzentrische Kreisbewegung im Zusammenspiel mit der von Merkmal 4.1 gelehrten gegenläufigen Richtung der beiden Drehbewegungen – die zentrische Rotationsbewegung des Fräswerkzeugs und die Kreisbewegung sollen patentgemäß einen entgegengesetzten Drehsinn haben. Hierdurch ergibt sich „ein werkzeug- und werkstückschonendes Gleichlauffräsen“ (Abs. [0004] ), was dem vom Klagepatent kritisierten hohen Werkzeugverschleiß und den damit verbundenen hohen Kosten (Abs. [0002] a.E.) entgegenwirkt.
  119. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass für ein solches Gleichlauffräsen eine Bewegung auf einer (mathematischen) Kreisbahnachse vorteilhaft ist. Durch den konstanten Krümmungswinkel werden – trotz der Überlagerung mit einer translatorischen Bewegung nach Merkmal 5 – abrupte Beschleunigungen des Fräswerkzeuges vermieden. Durch die konstante Beschleunigung auf der Kreisbahnachse wird der Verschleiß reduziert. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die dafür sprechen, dass eine Bewegung des Fräswerkzeuges auf einer anderen Bahn ebenfalls zu dem vom Klagepatent angestrebten werkzeug- und werkstückschonenden Gleichlauffräsen führt.
  120. c)
    Ein Indiz für dieses Kreisverständnis bietet Abs. [0009] der Patentbeschreibung. Hier ist eine Verzerrung der Kreisbewegung angesprochen, die zu einer „Ellipse oder einer ähnlichen, geschlossenen Kurve“ führt. Zwar betrifft Abs. [0009] nur ein Beispiel, bei der die Fräserspitze zusätzlich in eine Taumelbewegung versetzt wird. Dies wird von Unteranspruch 2 als zusätzliche Bewegung der Fräserspitze vorgesehen und betrifft nicht unmittelbar Anspruch 1. Gleichwohl ist grundsätzlich von einem einheitlichen Begriffsverständnis im Klagepatent auszugehen (für die Verwendung von Begriffen im Anspruch vgl. BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 – Zungenbett). Auf dieser Grundlage erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent sprachlich zwischen einer Kreisbewegung und einer ellipsenförmigen oder ähnlichen offenen Kurve differenziert.
  121. d)
    Es steht dem dargestellten Kreis-Verständnis nicht entgegen, dass in Abs. [0008], Sp. 2 Z. 55 ff. beschrieben wird, dass der Durchmesser der Kreisbewegung patentgemäß variiert werden kann, um den Fräsvorgang auf die Breite der Vertiefung anzupassen. Entsprechendes gilt für Unteranspruch 4, der auch eine Variation des Durchmessers beschreibt:
  122. „4. Fräsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3 zur Erzeugung von nutartigen Kanälen mit zwei sich gegenüberliegenden Seitenwänden im konstantem oder variablem Abstand, dadurch gekennzeichnet, dass der konstante oder variable Durchmesser (dk) der Kreisbewegung um die Kreisbahnachse (K), ohne Berücksichtigung einer überlagerten Taumelbewegung des Fräswerkzeuges (1,2), der örtlichen Nenn-Kanalbreite abzüglich eines beidseitigen Endbearbeitungsaufmaßes sowie abzüglich des Fräswerkzeugdurchmessers (D) entspricht.“
  123. Das Klagepatent spricht insofern die Möglichkeit an, den Durchmesser der Kreisbewegung zu variieren, um diesen an die Gegebenheiten des zu fertigenden Bauteils anzupassen. Gleichwohl soll weiter eine Kreisbewegung erfolgen. Der Fachmann versteht angesichts des Ziels des Gleichlauffräsens, dass hier nicht eine Bewegung um eine Kreisbahnachse mit (ständig) variierenden Durchmesser angesprochen ist, sondern die Möglichkeit den Durchmesser der Kreisbahn je nach Anwendungsort anzupassen. Nur für den Zeitpunkt der Anpassung wird der Durchmesser geändert. Ohne diese Möglichkeit wären die Einsatzmöglichkeiten des patentgemäßen Verfahrens bei der Herstellung von Bauteilen stark beschränkt.
  124. e)
    Zwar wird die Kreisbahnachse bei der tatsächlichen Bewegung im Werkstück letztlich durch die translatorische Bewegung nach Merkmal 5 verzerrt (hierzu unter aa); nach dem Herausrechnen der translatorischen Bewegung nach Merkmal 5 muss aber patentgemäß eine Kreisbahn im vorgenannten Sinne feststellbar sein (hierzu unter bb).
  125. aa)
    Unter Berücksichtigung der von Merkmal 5,
  126. „5 Die Kreisbahnachse (K) – einschließlich des sich exzentrisch um sie herum bewegenden Fräswerkzeuges (1,2) – führt quer zu ihrer Längsrichtung eine translatorische Vorschubbewegung (14) auf einer geraden und/oder gekrümmten Bahn mit oder ohne Schwenkbewegung aus.“,
  127. vorgeschriebenen translatorischen Bewegung ist zunächst festzustellen, dass beim klagepatentgemäßen Verfahren vom Fräswerkzeug im Werkstück letztlich keine (reine) exzentrische Kreisbewegung ausgeführt wird. Vielmehr wird die Kreisbewegung von einer translatorischen Bewegung überlagert, was dazu führt, dass aus der Kreisbewegung im Ergebnis eine eher ellipsenförmige Bewegung des Fräswerkzeugs wird. Diese Ellipse ist umso stärker gestreckt, desto schneller die translatorische Bewegung im Vergleich zu der exzentrischen Kreisbewegung ist.
  128. bb)
    Bei der Frage, ob eine Kreisbahnbewegung im Sinne von Merkmal 4 vorliegt, muss allerdings zwischen translatorischer und Kreisbewegung unterschieden werden. Auch wenn sich in der tatsächlichen Bewegung des Fräswerkezugs beide Bewegungsformen überlagern, müssen sie doch selbstständig vorhanden sein: Eine Bewegung der Fräserspitze, bei der die (mathematische) Kreisbewegung nur durch die translatorische Bewegung erreicht wird, fällt nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. In der sich letztlich ergebenden Bewegung müssen beide Bewegungen noch identifizierbar sein, was sich schon darin zeigt, dass Merkmal 5 eine translatorische Bewegung „der Kreisbahnachse“ verlangt. Damit ist für den Fachmann klar, dass es sich bei der translatorischen Bewegung um eine zusätzliche Bewegung handelt. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass es sich um die „Vorschubbewegung“ handelt – also die Bewegung, die ein Vorrücken des Fräsers im Werkstück erreicht. Beide Bewegungen haben damit auch unterschiedliche Zielrichtungen: Während die exzentrische Kreisbewegung nach Merkmal 4 ein Gleichlauffräsen erzielen soll, ermöglicht die translatorische Bewegung die Fertigung der gewünschten Bauteile. Die so entstehende Abweichung von der Kreisbahn nimmt das Klagepatent hin, da ohne translatorische Bewegung die Herstellung von Bauteilen kaum möglich ist. Dass hierdurch eine Querbeschleunigung auftritt, welches die Funktion der Bewegung auf einer Kreisbahn mindert, nimmt das Klagepatent aus diesem Grund in Kauf.
  129. f)
    Zur Ermittlung der Kreisbahnachse dürfen – außer der translatorischen Bewegung nach Merkmal 5 – keine weiteren Bewegungen aus dieser herausgerechnet werden. Würde man noch weitere Abweichungen von der Kreisbewegung herausrechnen oder sonst ignorieren können, wäre jede geschlossene Kurve als patentgemäße Kreisbahn anzusehen ist. Denn jede Bahn um das Fräswerkzeug lässt sich in eine Vielzahl von Kreisbahnstücken zerlegen, ohne dass dabei eine Kreisbewegung ausgeführt wird. Damit wäre aber das Merkmal „Kreis“ bedeutungslos.
  130. 5.
    Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen lässt sich eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale von Anspruch 1 nicht feststellen.
  131. a)
    Wie die von der Beklagten etwa auf S. 10 der Duplik (Bl. 119 GA) eingeblendete Bewegungsbahn des Fräswerkzeuges zeigt, bewegt sich das Fräswerkzeug, wenn es von der angegriffenen Ausführungsform gesteuert wird und man die translatorische Vorschubbewegung herausrechnet, in der Draufsicht auf einer geschlossenen Bahn, die vereinfacht betrachtet etwa ein Oval beschreibt (die Beklagte spricht insoweit von einer Bézierkurve).
  132. b)
    Soweit die Klägerin argumentiert, es liege bei der angegriffenen Ausführungsform eine patentgemäße Kreisbewegung vor, da sich für jeden Zeitpunkt ein Radius und ein Krümmungswinkel ergäben, die aber durch eine weitere translatorische Bewegung verzerrt sind, greift dies nicht durch. Nach Ansicht der Klägerin ist die Evolute der Bewegung des Fräswerkzeugs (nach Herausrechnen der translatorischen Vorschubbewegung) als eine weitere translatorische Bewegung anzusehen. Ohne diese weitere translatorische Bewegung ergäbe sich eine Kreisbewegung deren Radius variiere.
  133. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie oben dargelegt ist eine ovale, geschlossene Kurve gerade nicht als Kreis anzusehen. Es ist bei der angegriffenen Ausführungsform keine Kreisbewegung vorhanden, da eine konkrete Kreisbahn nur in einem Zeitpunkt vorhanden ist, im nächsten Zeitpunkt aber allenfalls eine davon abweichende Kreisbewegung verfolgt wird. Eine patentgemäße Bewegung auf einer Kreisbahn setzt aber voraus, dass der Kreisbahn zumindest eine gewisse Zeit gefolgt wird (sofern nicht der Radius des Kreises zur Anpassung an das Werkstück geändert wird, wie es von Unteranspruch 4 vorgesehen wird). Auch ist es nicht zulässig, eine Kreisbahn bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch zu konstruieren, dass man weitere (translatorische) Bewegungen des Fräswerkzeugs herausrechnet. Andernfalls ließe sich aus jeder Bewegung um einen Punkt eine Kreisbahn konstruieren.
  134. 6.
    Die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte, äquivalente Verwirklichung von Anspruch 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
  135. Die Klägerin macht geltend, dass die angegriffene Ausführungsform bei der Steuerung des Fräswerkzeugs Merkmal 4 durch eine „ovalförmige Bewegung“ (statt einer „exzentrischen Kreisbewegung“) mit äquivalenten Mitteln verwirkliche. Dies ist nicht der Fall.
  136. a)
    Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein: Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen (Gleichwirkung). Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen). Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (Gleichwertigkeit; vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 Rn. 18 – Kochgefäß).
  137. b)
    Nach diesen Maßgaben verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents nicht mit äquivalenten Mitteln. Es fehlt jedenfalls an der Gleichwirkung (hierzu unter aa)) und der Gleichwertigkeit (hierzu unter bb)) der Abwandlung.
  138. aa)
    Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Patentanspruch zu Grunde liegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zu Grunde liegenden Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar. Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2015, 361, 363 Rn. 19 m.w.N. – Kochgefäß).
  139. Hiernach lässt sich für die angegriffene Ausführungsform keine Gleichwirkung feststellen. Wie oben dargestellt, liegt die vom Klagepatent beabsichtigte Wirkung der Kreisbewegung gemäß Merkmal 4 in einem „werkzeug- und werkstückschonenden Gleichlauffräsen“ (Abs. [0004]), welche durch den konstanten Krümmungswinkel und der damit einhergehenden konstanten Beschleunigung erreicht wird.
  140. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese Wirkung auch bei einer ovalförmigen Bewegung eintritt. Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform das Fräswerkzeug abbremsen und beschleunigen muss. Für die Feststellung der Gleichwirkung der Abwandlung sind tatsächliche Feststellungen erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV); BGH, CRUR 2011, 701 Rn. 30 – Okklusionsvorrichtung), wobei die Klägerin nach den allgemeinen Regeln hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist. Bis auf die pauschale Behauptung, Gleichwirkung sei bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben, hat die Klägerin aber nicht konkret vorgetragen, woraus sich diese ergeben soll.
  141. bb)
    Es fehlt zudem an der erforderlichen Gleichwertigkeit der angegriffenen Ausführungsform.
  142. Die Verletzung eines Patents mit äquivalenten Mitteln ist nur dann zu bejahen, wenn die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um ein abgewandeltes Mittel als objektiv gleichwirkend aufzufinden, am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind (sog. Gleichwertigkeit, vgl. BGH, GRUR 2016, 921,Rn. [49] m.w.N. – Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 Rn. [19] – V-förmige Führungsanordnung; BGH, GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I).
  143. Hiernach stellt sich die Bewegung des Fräswerkzeugs gemäß dem Verfahren der angegriffenen Ausführungsform nicht als gleichwertig zur beanspruchten Kreisbewegung dar. Der Fachmann entnimmt – wie oben darlegt – dem Klagepatent, dass die Bewegung auf einer mathematischen Kreisbahn erfolgen soll. Eine solche Bewegung wird gerade zum Erreichen der bezweckten Vorteile vorgeschlagen. Auch grenzt das Klagepatent in Abs. [0009] a.E. gerade eine Kreisbewegung von einer Ellipse oder einer ähnlichen, geschlossenen Kurve ab. Eine „ovalförmige Bewegung“ ist in diesem Zusammenhang jedenfalls als „ähnliche geschlossene Kurve“ anzusehen.
  144. c)
    Im Übrigen hat die Klägerin nur für die exzentrische Kreisbewegung nach Merkmal 4 die Alternative „oder ovalförmige Bewegung“ in den Antrag aufgenommen. Merkmal 5 fordert aber ebenfalls eine Bewegung auf einer Kreisbahnachse. Insofern erscheint – selbst wenn man eine äquivalente Verwirklichung von Merkmal 4 bejaht – eine Verwirklichung von Merkmal 5 zweifelhaft, da eine Bewegung der Kreisbahnachse nicht feststellbar ist (vgl. oben).
  145. II.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  146. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Soweit die Klägerin hilfsweise die Einräumung einer Abwendungsbefugnis beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr durch die vorläufige Vollstreckung (wegen der Kosten) ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde (§ 712 Abs. 1 ZPO).
  147. III.
    Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.

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