4b O 198/09 – Verbesserte Positionsanzeige

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1556

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Dezember 2010, Az. 4b O 198/09

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Navigationsvorrichtungen, welche umfassen:

erste Speichermittel zum Speichern von Kartendaten; Positionserfassungsmittel zum Erfassen einer Fahrzeugposition; Anzeigemittel; Anzeigesteuermittel zum Anzeigen einer auf den Kartendaten basierenden Karte auf diesen Anzeigemitteln und Überlagern der Fahrzeugposition auf der angezeigten Karte in Abhängigkeit von Fahrzeugpositionsdaten; und Zielortfestlegungsmittel, welche es dem Nutzer ermöglichen, die Position eines Zielorts anzugeben; und zweite Speichermittel zum Speichern von Zielortpositionsnamensdaten des Zielorts,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen Zielortpositionsnamenanzeigesteuermittel zum Anzeigen eines Zielortpositionsnamens auf den Anzeigemitteln zusammen mit der angezeigten Karte, basierend auf den Zielortspositionsnamendaten, und zwar selbst dann, wenn die Zielortposition nicht innerhalb der Karte existiert;

2) der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 28.05.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist,

– die Beklagten zu den Angaben gemäß b) und c) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3) nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1) bezeichneten Erzeugnisse dadurch teilweise zu vernichten, dass die Routenpräferenz „Luftlinie“ mittels eines Software-Updates entfernt wird;

4) die unter Ziffer 1) bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (mit dem hiesigen Urteil der Kammer) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verkaufs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1) bezeichneten Handlungen seit dem 28.05.1999 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 15 % und den Beklagten zu 85 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1.250.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI. Der Streitwert wird auf 1.250.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist – unter ihrem früheren Firmennamen – eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 775 XXX (nachfolgend: „Klagepatent“, Anlage K 1) mit der Bezeichnung „Navigationsvorrichtung mit verbesserter Positionsanzeigefunktion“. Das Klagepatent ist am 18.02.1993 unter Inanspruchnahme der japanischen Prioritätsanmeldungen JP 31XXX/92 vom 18.02.1992, JP 74XXX/92 vom 30.03.1992 und JP 74XXX/92 vom 30.03.1992 angemeldet worden; der Hinweis auf die Erteilung wurde am 28.05.1997 veröffentlicht. Die Verfahrenssprache des Klagepatents ist Englisch. Beim deutschen Patent- und Markenamt wird das Klagepatent in deutscher Übersetzung unter der Veröffentlichungsnummer DE 693 24 XXX (T2-Schrift als Anlage K 1a überreicht) geführt.

Das Klagepatent steht in Kraft. Über die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht unter dem 08.02.2010 erhobene Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut B1) ist derzeit nicht entschieden.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen in deutscher Übersetzung wie folgt:

„Navigationsvorrichtung, welche umfasst: erste Speichermittel zum Speichern von Kartendaten; Positionserfassungsmittel zum Erfassen einer Fahrzeugposition; Anzeigemittel; Anzeigesteuermittel zum Anzeigen einer auf den Kartendaten basierenden Karte auf diesen Anzeigemitteln und Überlagern der Fahrzeugposition auf der angezeigten Karte in Abhängigkeit von Fahrzeugpositionsdaten; und Zielortfestlegungsmittel, welche es dem Nutzer ermöglichen, die Position eines Zielorts anzugeben; und zweite Speichermittel zum Speichern von Zielortpositionsnamensdaten des Zielorts, bei denen Zielortpositionsnamenanzeigesteuermittel zum Anzeigen eines Zielortpositionsnamens auf den Anzeigemitteln zusammen mit der angezeigten Karte, basierend auf den Zielortspositionsnamendaten, und zwar selbst dann, wenn die Zielortposition nicht innerhalb der Karte existiert.“

Die nachstehend wiedergegebene Figur 10 stammt aus der Klagepatentschrift und dient zur Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 10 ist ein Blockdiagramm, welches in allgemeiner Weise die Betriebsweise der Navigationsvorrichtung zeigt.

Die in Deutschland geschäftsansässige Beklagte zu 1) bietet an – u.a. über die Internetseite www.A.de – und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Navigationsgeräte mit den Modell- bzw. Serienbezeichnungen B, C, D, E, F, G, H, I, J und K, F0, L und M. Diesen Navigationsgeräten ist gemeinsam, dass als Navigationseinstellung die Routenpräferenz „Luftlinie“ gewählt werden kann und die Navigationsgeräte mit dieser Einstellung verwendet werden können (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsformen“). Zur näheren Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen wird auf die jeweiligen als Anlagen K 10 bis K 18 überreichten Benutzerhandbücher Bezug genommen.
Die angegriffenen Ausführungsformen werden von der in Taiwan geschäftsansässigen Beklagten zu 5) hergestellt, welche über die in Großbritannien ansässige Beklagte zu 4) die Beklagte zu 1) beliefert. Die auf den Cayman Inseln domizilierende Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der in den USA ansässigen Beklagten zu 3) und zu 5). Die Beklagten gehören einem Konzern an.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls in äquivalenter Weise Gebrauch.
Sie behauptet zudem, für die Patentverletzung sei insbesondere auch die Beklagte zu 3) (mit-)verantwortlich. Unter dem Dach der Beklagten zu 3) seien die Gesellschaften mit beschränkter Haftung des Konzerns der Beklagten organisiert, weshalb die Beklagte zu 3) u.a. gegenüber der Beklagten zu 4) weisungsbefugt sei und diese zur Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland angewiesen habe; zumindest habe sie Kenntnis davon gehabt. Die Leitungsmacht der Beklagten zu 3) zeige sich organisatorisch unter anderem darin, dass alle maßgeblichen Entscheidungsträger bei der Beklagten zu 3) in den USA geschäftsansässig sind. Das gelte für den für die weltweite Absatzplanung verantwortlichen „Vice President of Worldwide Sales“, Herrn N, und den für die weltweite Vermarktungs-, Vertriebs-, Produktbetreuungs- und Werbestrategie verantwortlichen „Vice President Marketing“, Herrn O. Dass Herr N überdies – unstreitig – „Managing Director“ der Beklagten zu 4) ist, verdeutliche, dass die europäische und die weltweite Absatzplanung nicht getrennt erfolge, sondern sprichwörtlich „aus einer Hand“. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass diese auf dem Sicherheits- und Produktionsinformationsblatt der angegriffenen Ausführungsformen und in den Benutzerhandbüchern gelistet sowie auf den Verpackungen der angegriffenen Ausführungsformen (Anlage mündliche Verhandlung 02.12.2010) genannt sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) – insoweit unstreitig – Inhaberin der Domain A.de (Anlage K 26) ist.
Die Klägerin nimmt deshalb sämtliche Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz, Vernichtung, Rückruf und Urteilsveröffentlichung in Anspruch. Hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs trägt sie vor, sie habe keine Kenntnis, welche Beklagte konkret im Eigentum oder Besitz der angegriffenen Ausführungsformen in Inland sei. Es sei zu vermuten, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 4) und zu 5) so ausgestaltet seien, dass die Beklagten zu 4) und zu 5) bis zum Weiterverkauf der angegriffenen Ausführungsformen Eigentümer und/oder mittelbare Besitzer blieben. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) sei gleichfalls von einem (Mit-)Eigentum und/oder mittelbaren Besitz bis zum Weiterverkauf auszugehen. Es sei auch die vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen geboten, da bei einer Deinstallation mittels Software nicht ausgeschlossen werden könne, dass Kunden versuchen würden, diese Software in Internettauschbörsen oder auf sonstigen Wegen zu erhalten, um die Deinstallation wieder rückgängig zu machen. Die Urteilsveröffentlichung begehrt die Klägerin, weil dies ein wirksames Mittel sei, das Obsiegen nach außen kund zu tun. Die Veröffentlichung sei geeignet, potentielle Nachahmer abzuschrecken und rechtswidrige Eingriffe in das Klagepatent zukünftig zu verhindern. Sie habe auch deshalb ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung, weil die über eine hervorgehobene Marktstellung verfügenden sehr bekannten Beklagten die Verletzung des Klagepatents fortsetzten. Es bestünde mithin ein Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Nachdem die Klägerin zunächst auch die Entfernung aus den Vertriebswegen und im Rahmen der Rechnungslegung im Falle von mehreren in Teilbestellungen aufgeteilten Bestellungen eine Kennzeichnung der jeweils zusammenhängenden Teile der Bestellungen beantragt hat,
beantragt sie nunmehr,
1. im Wesentlichen wie zuerkannt,
wobei sie den Vernichtungsantrag gegen sämtliche Beklagte richtet, hauptsächlich eine vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen begehrt und nur hilfsweise beantragt, die angegriffenen Ausführungsformen an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Deinstallation der Gerätesoftware herauszugeben und anschließende Herausgabe an die Beklagten,
und darüber hinaus gehend, ihr zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschrift P (Verlag: Q AG) erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen,

2. hilfsweise wie zu Ziffer 1., jedoch mit der Maßgabe, dass es in Ziffer I.1. statt „… und Überlagern …“ heißt: „… und gleichzeitige grafische Überlagerung…“.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht eingereichten Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die angegriffenen Ausführungsformen umfassten keine „ersten Speichermittel zum Speichern von Kartendaten“: Das Klagepatent verstehe darunter die Speicherung mittels einer CD-ROM, während bei den angegriffenen Ausführungsformen – insoweit unstreitig – Kartendaten aus Flashspeichern gelesen würden. Ferner verfügten die angegriffenen Ausführungsformen nicht über „Positionserfassungsmittel“ im Sinne des Klagepatents: Darunter verstehe das Klagepatent, dass die Positionsdaten anhand einer Kombination aus Azimutdaten, Winkelgeschwindigkeitsdaten, der Daten bezüglich der zurückgelegten Entfernung und der GPS-Positionserfassungsdaten erfasst würden. Demgegenüber werde bei den angegriffenen Ausführungsformen – unstreitig – die Position allein mittels GPS bestimmt. Schließlich komme es bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht zu einem Überlagern der Fahrzeugposition auf einer angezeigten Karte. Das Klagepatent setze insoweit voraus, dass zuerst eine Karte angezeigt und danach die Fahrzeugposition auf diese Karte „überlagert“ werde. Im Gegensatz dazu werde – unstreitig – bei den angegriffenen Ausführungsformen eine aktuelle, sich bewegende Karte gezeigt, die mit jeder erfassten Positionsänderung des Fahrzeugs erneut gezeichnet werde, wobei die neu erfasste Fahrzeugposition zusammen mit der neu gezeichneten Karte auf dem Bildschirm angezeigt werde.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte zu 3) ihre Passivlegitimation. Sie sei nicht weisungsbefugt gegenüber der Beklagten zu 4) und habe dementsprechend auch keine Weisungen zur Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen erteilt. Sie sei primär für den Absatz und das Marketing ausschließlich in einigen internationalen Märkten außerhalb Europas und dem US Markt zuständig. Die bloße Personenidentität in einer Führungsposition führe nicht dazu, dass Aktivitäten der Beklagten zu 4) ihr, der Beklagten zu 3), zugerechnet werden könnten. Auch ihre bloße Inhaberschaft der Domain A.de führe nicht zu einer Verletzungshandlung, da – insoweit unstreitig – laut Impressum der deutschsprachigen Website diese Website von der Beklagten zu 1) betrieben werde. Sie, die Beklagte zu 3), sei also gerade nicht Betreiberin einer Internet-Plattform. Ebenso wenig sei eine Haftung wegen ihrer Nennung auf den Sicherheits- und Produktinformationen oder der Verpackung der angegriffenen Ausführungsformen anzunehmen, da sich aus den dortigen Angaben nicht ergebe, welche konkreten Verletzungshandlungen sie in Deutschland begangen haben soll. Die Angabe sei insbesondere nicht aus Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 1b) GSPG erfolgt. Es handele sich überdies nur um Copyright- Vermerke.

Unbegründet seien des Weiteren die Ansprüche auf Vernichtung und Urteilsveröffentlichung. Keine der Beklagten zu 2) bis zu 5) erlange Eigentum oder Besitz an den angegriffenen Ausführungsformen. Die Vernichtung der Geräte als solche sei wegen des damit verbundenen Schadens unverhältnismäßig; ein Softwareupdate der angegriffenen Ausführungsformen würde genügen, um die vom Klagepatent beanspruchte Funktionalität zu vermeiden. Die dafür notwendige Software sei – insoweit unstreitig – eine betriebsinterne Software. Dem Markt bzw. den Verbrauchern werde sie nicht zur Verfügung stehen. Die Angaben der Klägerin zum vermeintlich berechtigten Interesse an einer Urteilsveröffentlichung seien unsubstantiiert. Zudem sei angesichts des Vernichtungsantrages und des Umstandes, dass es nicht auf die verwendete Hardware, sondern nur auf die Software ankomme, nicht ersichtlich, wie eine Veröffentlichung zur Beseitigung eines – tatsächlich nicht vorliegenden – fortdauernden Störungszustandes beitragen solle.

Der Rechtsstreit sei jedenfalls auszusetzen. Das Klagepatent werde sich im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 werde von den Entgegenhaltungen US 4,675,XXX, JP 60-224XXX und JP 01-152XXX neuheitsschädlich vorweggenommen. Ferner meinen die Beklagten, Anspruch 1 beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und gehe schließlich über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen Patentverletzung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz, Rückruf und Vernichtung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Abzuweisen war die Klage insoweit, als dass die Klägerin den Anspruch auf Vernichtung auch gegen die Beklagten zu 2) bis zu 5) geltend macht und zudem – unter anderem auch von der Beklagten zu 1) – hauptsächlich die vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen begehrt. Ebenso war der Antrag auf Urteilsveröffentlichung abzuweisen. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.

I.
Das Klagepatent bezieht sich auf eine Navigationsvorrichtung für einen beweglichen Körper, insbesondere auf Anzeigemanipulationen für eine in einem Fahrzeug untergebrachte Navigationsvorrichtung, sowie eine Kartenanzeigevorrichtung, die insbesondere in einem Navigationssystem in einem beweglichen Körper eingesetzt werden kann.

Als Stand der Technik erwähnt das Klagepatent zunächst die GB-A-2048XXX, welche ein Spuranzeigesystem für einen sich bewegenden Körper offenbart, bei welchem numerische Werte für die Breite und Länge angezeigt werden, wobei die Werte den Zeilenmarkierungen eines Cursors entsprechen, dessen Positionen durch Betätigung von durch den Benutzer betätigten Schalterpaaren angepasst werden. Ergänzend dazu – so das Klagepatent – wurde eine GPS-Navigationsvorrichtung als eine künstliche Satelliten benutzende Positionserfassungsvorrichtung entwickelt. Bekannte Navigationsvorrichtungen können eine Vielzahl von Daten auf einem Bildschirm anzeigen, wobei die die augenblickliche Position umfassenden Kartendaten aus einem Speichermedium abgelesen werden. Der Anzeigeschirm ermöglicht es dem Benutzer, seine augenblickliche relative Position auf einer angezeigten Karte zu finden.

Das Klagepatent bemängelt an diesen herkömmlichen Vorrichtungen, dass sie nicht in der Lage seien, Koordinatendaten einer beliebigen Position auf einer Karte zu berechnen, welche auf dem Bildschirm angezeigt werde. Wenn beispielsweise ein gemeinsamer Zielort in einer Vielzahl von Navigationsvorrichtungen festgelegt werden solle, welche sich an voneinander entfernten Positionen befinden, sei es insbesondere in einem unbekannten Gebiet schwierig, den Zielort den anderen Teilnehmern in korrekter Weise mitzuteilen. Herkömmliche Systeme seien insbesondere nicht in der Lage, gleichzeitig Werte für die Koordinatendaten in numerischer Form auf einer angezeigten Karte einzublenden. Wenn ein Benutzer aber auf dem Weg zum letztendlichen Zielort mehrere Orte als Zwischenzielpunkt eingegeben habe, komme es vor, dass der Benutzer manchmal vergesse, bei welchen Punkten es sich um Zwischenzielpunkte handele, wodurch sich bei ihm ein Gefühl der Unsicherheit bezüglich des Endpunkts ergebe.
Sodann erwähnt das Klagepatent einen sog. „Atlantenmodus“ herkömmlicher Navigationsgeräte. In dieser Betriebsart wird eine Namensliste der anzuzeigenden Orte angezeigt, um es dem Benutzer zu ermöglichen, einen Ort von der Liste auszuwählen und eine Karte um den ausgewählten Ort herum anzuzeigen. Diesbezüglich nennt das Klagepatent ein Fahrzeugnavigationssystem (EP-A-434XXX), bei welchem wesentliche Teile einer Straßenkarte zusammen angezeigt werden mit Bezeichnungen, die Straßen anzeigen, die gerade außerhalb des angezeigten Kartenteils liegen. Schließlich nimmt das Klagepatent Bezug auf die EP-A-452XXX und die EP-A-119XXX, welche Anzeigesysteme offenbaren, bei welchen ein bestimmtes Ziel oder ein bestimmter Gegenstand ausgewählt werden können und ein Kartenausschnitt der zugehörigen Umgebung angezeigt werden kann. Als nachteilig kritisiert es das Klagepatent, dass die herkömmlichen Navigationssysteme eine große Anzahl von Prozeduren und Bedienungsschritten benötigen, um eine gewünschte Karteninformation zu erhalten, was zu komplizierten Manipulationen führe.
Als ein Ziel hebt es das Klagepatent vor diesem technischen Hintergrund hervor, eine Navigationsvorrichtung bereitzustellen, welche in der Lage ist, die Koordinaten einer Fahrzeugposition auf einer auf dem Bildschirm mit numerischen Werten angezeigten Karte anzuzeigen, sowie eine solche einen Ort anzeigende Koordinatendaten effektiv zu benutzen.
Ein weiteres Ziel ist es, ein Navigationssystem bereitzustellen, welches in der Lage ist, zuverlässig einen Zielpunkt zu bestätigen und zu erkennen, ohne dass bei einem Benutzer ein Gefühl der Unsicherheit entsteht.
Schließlich gibt das Klagepatent das Ziel vor, ein Navigationsgerät bereitzustellen, welches in der Lage ist, unverzüglich gewünschte Karteninformationen auszuwählen und anzuzeigen.

Zur Lösung dieser Aufgaben (technischen Probleme) sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Navigationsvorrichtung, welche umfasst:
2. erste Speichermittel (12) zum Speichern von Kartendaten;
3. Positionserfassungsmittel (4) zum Erfassen einer Fahrzeugposition;
4. Anzeigemittel (17);
5. Anzeigesteuermittel (14)
a) zum Anzeigen einer auf den Kartendaten basierenden Karte auf diesen Anzeigemitteln (17) und
b) Überlagern der Fahrzeugposition auf der angezeigten Karte in Abhängigkeit von Fahrzeugpositionsdaten;
6. Zielortfestlegungsmittel (11), welche es dem Nutzer ermöglichen, die Position eines Zielorts anzugeben;
7. zweite Speichermittel (9,12) zum Speichern von Zielortpositionsnamensdaten des Zielorts;
8. Zielortpositionsnamenanzeigesteuermittel
a) zum Anzeigen eines Zielortpositionsnamens auf den Anzeigemitteln (17) zusammen mit der angezeigten Karte, basierend auf den Zielortspositionsnamendaten,
b) und zwar selbst dann, wenn die Zielortposition nicht innerhalb der Karte existiert.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß.

1)
Die angegriffenen Ausführungsformen machen, wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, wortsinngemäßen Gebrauch von den Merkmalen 1), 4) sowie 6 – 8b). Weitergehende Ausführungen der Kammer sind hierzu nicht veranlasst.

2)
Die angegriffenen Ausführungsformen umfassen ferner Speichermittel zum Speichern von Karten (Merkmal 2), indem bei diesen die Kartendaten aus Flashspeichern gelesen werden.

Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, das Klagepatent verstehe die Speichermittel abschließend als CD-ROMs, von denen die Kartendaten ausgelesen werden. Auf ein solches Speichermittel ist der Schutzbereich des Anspruchs 1 nicht beschränkt.
Wie der Fachmann insbesondere dem systematischen Zusammenhang des Merkmals 2 mit dem Merkmal 5a entnimmt, soll mittels gespeicherter Kartendaten eine auf diesen Kartendaten basierende Karte in Abhängigkeit von Fahrzeugpositionsdaten angezeigt werden. Wie die Speicherung der Kartendaten im Einzelnen technisch gewährleistet wird, gibt der Anspruch nicht vor, sondern beschränkt sich vielmehr in abstrakter Weise auf die Vorgabe von „Speichermitteln“. Der Fachmann erkennt, dass die technische Art und Weise des Speichervorgangs für die Erreichung dieses Ziels nicht relevant ist.
Gegenteiliges folgt insbesondere auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents, die der Fachmann zur Auslegung des Patentanspruchs heranzieht. Sämtliche von den Beklagten für ihre Auslegung herangezogenen Passagen des Klagepatents (Absätze [0045], [0055], [0069], [0079], [0094], [0112] gemäß Anlage K 1), welche die Verwendung einer CD-ROM als Speichermittel erwähnen, vermögen dem Fachmann keinen Anlass zur Annahme zu geben, der Anspruch sei zwingend so zu verstehen, dass CD-ROMs als Speichermittel zum Einsatz kommen müssten. Es handelt sich insoweit lediglich um Ausführungsbeispiele, welche den allgemeinen technischen Lehrinhalt nicht einzuschränken vermögen. In diesem Zusammenhang erkennt der Fachmann nämlich, dass der – oben wiedergegebene – technische Erfolg, welcher erzielt werden soll, gerade nicht ausschließlich dadurch zu erreichen ist, dass CD-ROMs als Speichermittel eingesetzt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Das ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass es im allgemeinen Beschreibungsteil heißt: „z.B. eine CD-ROM“ (Seite 2, letzter Absatz der Anlage K1a, Hervorhebung durch die Kammer). Insofern würde eine Auslegung, welche die Speichermittel zwingend auf CD-ROMs festlegt, unzulässig eine solche unter den Wortlaut darstellen.

3)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen ferner das Merkmal 3, wonach die Navigationsvorrichtung Positionserfassungsmittel zum Erfassen einer Fahrzeugposition umfassen soll. Der betreffende Benutzungstatbestand wird dadurch verwirklicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig die Fahrzeugposition mittels eines (reinen) GPS-Systems erfassen.

Indem die Beklagten meinen, das Klagepatent verstehe unter „Positionserfassungsmitteln“ zwingend eine Kombination aus einem Winkelgeschwindigkeitssensor, einem Entfernungsmesser und einem GPS-Empfänger, legen sie den Anspruch 1 wiederum unter seinen Wortlaut aus. Der Fachmann wird mit Rücksicht auf den abstrakt gefassten Anspruch jegliche technische Mittel, durch welche die Fahrzeugposition genau erfasst werden kann, als klagepatentgemäß ansehen. Denn der Anspruch macht keine zwingenden Vorgaben in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Positionserfassungsmittels. Die Klägerin hat unwidersprochen dargetan, dass – wie es der Kammer auch aus anderen Rechtsstreitigkeiten betreffend Navigationsvorrichtungen geläufig ist – GPS ein weit verbreitetes und zuverlässiges Mittel ist, welches bei der Positionserfassung eine große Genauigkeit gewährleistet.
Wiederum stellen die von den Beklagten zitierten Passagen aus der Beschreibung des Klagepatents (Absätze [0039], [0054], [0067] und [0079] gemäß Anlage K 1) lediglich Ausführungsbeispiele dar, welche keine taugliche Grundlage für die von den Beklagten vorgenommene enge Auslegung bilden können. Denn der Fachmann sieht, dass der mit der technischen Lehre erstrebte Zweck ohne Weiteres auch durch ein „isoliertes“ GPS-System zur Positionserfassung erreicht werden kann. Insofern geht der allgemeine technische Lehrinhalt des Anspruchs 1 über diese Ausführungsbeispiele hinaus.

4)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch die Merkmale 5a) und 5b). Gemäß der Merkmalsgruppe 5 umfasst die patentgemäße Navigationsvorrichtung Anzeigesteuermittel zum Anzeigen einer auf den Kartendaten basierenden Karte auf Anzeigemitteln (Merkmal 5a) und zum Überlagern der Fahrzeugposition auf der angezeigten Karte in Abhängigkeit von Fahrzeugpositionsdaten (Merkmal 5b).
Den Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass die Merkmalsgruppe 5 verlange, es müsse zuerst eine Karte angezeigt und zeitlich nachfolgend die Fahrzeugposition auf dieser Karte abgebildet werden.
Eine solche Auslegung gebietet zunächst der – gemäß Art. 70 EPÜ maßgebliche – englischsprachige Originalwortlaut „superimposing“ nicht. Dem Wort „superimposing“ bzw. der deutschen Übersetzung „überlagern“ lässt sich keine Vorgabe betreffend den Zeitpunkt der Abbildung der Fahrzeugposition auf der Karte entnehmen. Solches ergibt sich insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der Worte „… auf der angezeigten Karte…“ im Anspruch 1. Auch daraus folgt nämlich nicht zwingend ein gestuftes Vorgehen in der Weise, dass zuerst die Karte angezeigt werden müsse und erst anschließend die Fahrzeugposition abgebildet werden dürfe. Denn rein grammatikalisch kann „angezeigt“ auch im Sinne von „auf der gegenwärtig angezeigten Karte“ verstanden werden, so dass auch ein gleichzeitiges Anzeigen der Karte und Abbilden der Fahrzeugposition erfasst sein kann.
Erst recht ergibt die maßgebliche funktionelle Auslegung der Merkmalsgruppe 5, dass es dem Klagepatent auf die von den Beklagten angeführte zeitliche Abstufung nicht ankommt. Die technische Lehre der Merkmale 5a) und 5b) bezweckt es, den Benutzer auf der angezeigten Karte über die Fahrzeugposition zu informieren. Entscheidend ist, dass die verschiedenen visuellen Informationen (Karte, Fahrzeugposition) gleichzeitig durch ihn wahrgenommen werden können. Es geht insoweit um die tatsächliche Anzeige und nicht etwa darum, welche Rechenschritte in welcher Abfolge bei der Steuerung der Anzeige durchgeführt werden. Für die Erzielung des technischen Erfolgs ist es folglich ohne Bedeutung, ob Karte und Fahrzeugposition gleichzeitig oder (zeitlich) hintereinander angezeigt werden. Funktionell entscheidend ist – wie gesagt – allein, dass Karte und Fahrzeugposition vom Nutzer gleichzeitig visuell wahrgenommen werden können, wie die allgemeine Beschreibung bestätigt (Anlage K 1, [0006]; Anlage K1a, Seite 2, letzter Absatz). Auch anhand dessen wird dem Fachmann klar, dass die Merkmalsgruppe 5 auf die Anzeige bezogene räumliche, nicht hingegen zeitliche Vorgaben bezüglich der Anzeige von Kartendaten und Fahrzeugposition aufstellt.
Soweit die Beklagten als Argument für ihre abweichende Auslegung die Figur 17 des Klagepatents heranziehen, ist auch dies nicht stichhaltig. Zwar sind die Schritte S 24 (Karte um die anzuzeigende Position zeichnen) und S 25 (überschriebene Information wie Cursor-, Fahrzeugpositionsmarkierung usw. zeichnen) in verschiedenen Abschnitten des in der Figur 17 wiedergegebenen Flussdiagramms, was auf eine entsprechende zeitliche Abfolge hindeuten mag. Weil es sich jedoch insoweit lediglich um die Illustration eines bevorzugten Ausführungsbeispiels handelt, darf die allgemeine technische Lehre des Anspruchs 1 nicht auf diese Lösung beschränkt werden. Der Fachmann, welcher erkennt, dass der oben wiedergegebene, mit der Merkmalsgruppe 5 verbundene technische Zweck auch durch ein gleichzeitiges Anzeigen von Karte und Fahrzeugposition erreicht werden kann, wird den Anspruch dementsprechend weit verstehen. Selbst wenn – wie die Beklagten im Haupttermin unter Hinweis auf die Entgegenhaltungen NK3, D3 und D1 vorgebracht haben – die im Prioritätszeitpunt übliche Anzeigentechnik so ausgestaltet gewesen sein sollte, dass zuerst die Karte gezeichnet und dann die Fahrzeugposition darauf angezeigt wurde, wird der Fachmann kein entsprechend enges Verständnis von „überlagern“ haben, weil das Klagepatent insoweit sein eigenes Lexikon darstellt und aus den oben erwähnten Gründen die funktionelle Auslegung ein weites Verständnis gebietet.
Dies vorausgeschickt, verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmalsgruppe 5 wortsinngemäß, da der Zeitpunkt der Generierung der Karte oder der Fahrzeugposition irrelevant ist, weil es allein auf eine graphische Überlagerung ankommt. Dass bei den angegriffenen Ausführungsformen eine immer aktuelle Karte angezeigt wird, bei der die Fahrzeugposition bereits eingezeichnet ist und die mit jeder erfassten Positionsänderung des Fahrzeugs komplett neu gezeichnet wird, führt deshalb nicht aus der Verletzung heraus.
Soweit die Beklagten meinen, die Merkmale 5a) und 5b) sollten nicht nur dafür sorgen, dass Karte und Fahrzeugposition gleichzeitig wahrgenommen werden können, sondern auch dafür, dass eine effiziente Anzeigetechnik zur Verfügung gestellt werde, da die Karte nicht bei jeder spürbaren Veränderung der Fahrzeugposition neu auf dem Bildschirm gezeichnet werden müsse, vermag sie keine dies belegenden Textstellen in der Beschreibung des Klagepatents zu nennen. Eine effiziente Anzeigetechnik mag allgemein wichtig sein, weil sich die Fahrzeugposition relativ zur Karte, insbesondere bei schneller Fahrt oder bei kleinen Kartenmaßstäben, schnell verändern kann. Aber das stellt jedenfalls keinen vom Klagepatent zwingend intendierten Vorteil dar. Das Klagepatent kritisiert den Stand der Technik dahingehend, dass vom Benutzer eingegebene Zieldaten automatisch aus dem Speicher gelöscht werden, wenn die Entfernung zwischen augenblicklichem Standort und Zielposition gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert wird, und dass komplizierte Tastenbefehle zur Eingabe des gleichen Zieles als neues Ziel notwendig seien (Anlage K 1a, S. 2, Absatz 1). Ferner bemängelt es am Stand der Technik, dass es nicht möglich sei, jedes neue Ziel einzuspeichern und dann wieder abzurufen (K 1a, S. 2, 2. Absatz). Aufgabegemäß soll daher eine einfache Bedienerfunktion bereitgestellt werden, die es ermöglicht, das gleiche Ziel wie vorher einzustellen. Diese Vorteile erzielen die angegriffenen Ausführungsformen, was für die Bejahung einer wortsinngemäßen Verletzung ausreicht, weil insoweit nicht erforderlich ist, dass erfindungsgemäße Wirkungen überhaupt oder gar vollständig eintreten (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. – Befestigungsvorrichtung II). Insofern kann es dahinstehen, ob man der dritten Teilaufgabe des Klagepatents (unverzügliche Auswahl und Anzeige gewünschter Karteninformationen, S. 9, 4. Absatz der Anlage K 1a) die Notwendigkeit einer effizienten Anzeigetechnik entnehmen kann bzw. muss.

III.
Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die nachfolgend ausgesprochenen Rechtsfolgen, wobei auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 3) zu bejahen ist. Unstreitig ist die Beklagte zu 3) Inhaberin der Domain A.de, über welche die angegriffenen Ausführungsformen angeboten werden (vgl. DENIC-Auszug gemäß Anlage K26). Dass es im Impressum der deutschsprachigen Website ausdrücklich heißt „Diese Website wird von der A Deutschland GmbH betrieben“, steht der Haftung der Beklagten zu 3) als Verletzerin nicht entgegen. Als materiell an der Domain Berechtigter haftet der Domaininhaber nämlich nach den allgemeinen Grundsätzen als unmittelbarer Verletzer (Hoeren, in: Mitt. der deutschen Patentanwälte 2010, 501, 502; vgl. zur Haftung des Verpächters einer Domain BGH, GRUR 2009, 1093).

Überdies ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 3) auch daraus, dass sie auf den Verpackungskartons zum Navigationsgerät R genannt ist (vgl. Anlage gemäß mündlicher Verhandlung vom 2.12.2010, welche unstreitig dem Karton einer in Düsseldorf bei „S“ erworbenen angegriffenen Ausführungsform entstammt). Nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen Kunden diesen Umstand so, dass der betreffende Gegenstand auch von der Beklagten zu 3) feilgehalten wird. Dem steht nicht entgegen, dass sich dort über der Nennung u.a. der Beklagten zu 3) ein ©-Vermerk befindet; es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Urheberrechtshinweis etwas an dem vorerwähnten Verständnis der Kunden ändern sollte.
1)
Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt haben, sind sie der Klägerin gegenüber gemäß §§ 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, die angegriffenen Ausführungsformen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

2)
Die Beklagten haben der Klägerin darüber hinaus gem. § 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz zu leisten. Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Überdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kläger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3)
Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben zudem über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind. Im Rahmen der gemäß § 140b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

4)
Die Klägerin hat des Weiteren gem. § 140a Abs. 1 PatG einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen, allerdings nur gegenüber der Beklagten zu 1) und nur in der vom Tenor erfassten Form.

Der Vernichtungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlungen Besitz und/oder Eigentum an den angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies ist unstreitig bei der Beklagten zu 1) der Fall. Für die im Ausland geschäftsansässigen Beklagten zu 2) bis 5) ist dies hingegen nicht festzustellen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat lediglich Vermutungen zu den Eigentums- und Besitzverhältnissen vorgetragen bzw. vortragen können. Konkrete Tatsachen, aus denen sich die tatsächlichen Besitz- und/oder Eigentumsverhältnisse bezüglich der ausländischen Beklagten ableiten ließen, sind nicht dargetan. Den Vermutungen der Klägerin sind die Beklagten in ausreichender Weise entgegengetreten. Angesichts des Substanzgehalts der klägerischen Darlegungen genügte das pauschale Bestreiten; die Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast sind nicht gegeben.

Eine vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen (Hardware), wie mit dem Hauptantrag begehrt, war aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gem. § 140a Abs. 4 PatG nicht auszusprechen. Nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand besteht eine andere Beseitigungsmöglichkeit, die der Vernichtung im Ergebnis gleichkommt. Es genügt die hilfsweise beantragte Teilvernichtung durch Entfernen der derzeitigen Routenpräferenzeinstellung „Luftlinie“ mittels eines Software-Updates.
Dass ein Software-Update ausreicht, um die klagepatentgemäße Funktion bei den angegriffenen Ausführungsformen zu beseitigen, hat auch die Klägerin nicht bestritten. Sie vertritt allerdings die Auffassung, ein solches Software-Update berge die Gefahr in sich, dass die angegriffenen Ausführungsformen von dritter Seite durch eine erneute Softwareänderung wieder in einen patentverletzenden Zustand versetzt und in den Verkehr gebracht werden. Eine derartige Gefahr lässt sich indes nicht feststellen. Die Beklagten, welche für die gegebene Eignung der Teilvernichtung darlegungs- und beweisbelastet sind (hierzu: OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 – Thermocycler), haben in der mündlichen Verhandlung konkret vorgetragen, dass es sich bei dem aufzuspielenden kostenlosen Software-Update um ein betriebsinternes Softwareprogramm handelt, das dem Markt nicht zugänglich ist. Es wird insbesondere weder Händlern noch dem einzelnen Nutzer zur Verfügung gestellt, es wird nicht zum Download oder Ähnliches angeboten. Dem ist die Klägerin nicht mit konkreten Umständen begegnet, die durchgreifende Zweifel aufkommen lassen könnten. Sie hat lediglich behauptet, es könne zu einem „Erwerb“ über Tauschbörsen im Internet kommen und/oder es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kunde gleichwohl versuchen werde, in den Besitz des Software-Updates zu gelangen und/oder eine Deinstallation des Software-Updates vorzunehmen. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit lediglich auf Vermutungen beschränkt. Dass es ein Softwareprogramm gibt bzw. geben wird, mit dem die Änderungen mittels des von den Beklagten vorzunehmenden Software-Updates wieder rückgängig zu machen ist, ist ebenso wenig ersichtlich wie, dass ein solches Programm (frei) zugänglich wäre. Sofern Dritte das Software-Update der Beklagten auf die von der Klägerin befürchtete Art und Weise erlangen würden, bliebe dies im Ergebnis unschädlich. Denn das von den Beklagten angesprochene Software-Update soll ja gerade die klagepatentgemäßen Funktionen entfernen, so dass bei Verwendung des Software-Updates das Ziel der Teilvernichtung erreicht würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht an die Beklagten zurückgesandt würden, um ein kostenloses Software-Update aufspielen zu lassen, sind nicht dargetan. Diese Gefahr ist jedenfalls nicht größer als bei einer Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform insgesamt.

5)
Der Rückrufanspruch der Klägerin findet seine Grundlage in § 140a PatG.

6)
Ein Anspruch der Klägerin auf Veröffentlichung des Urteils gemäß § 140e PatG ist wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses hingegen nicht gegeben.

Auch wenn § 140e PatG den Zweck verfolgt, mittels der Veröffentlichung eines Urteils künftige Verletzer abzuschrecken und eine Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für den gesetzlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen, ist die Urteilsveröffentlichung nicht automatische Folge einer Schutzrechtsverletzung, sondern es bedarf eines berechtigten Interesses der obsiegenden Partei an der begehrten Veröffentlichung. Es geht nicht um eine Bestrafung durch öffentliche Bloßstellung, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes durch Information (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 140e Rn. 9; siehe auch BGH GRUR 1954, 327 – Radschutz-Entscheidung). Das berechtigte Interesse erfordert es deshalb, dass die Bekanntmachung des Urteils objektiv geeignet ist und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis der Beklagten und eines etwaigen Aufklärungsinteresses der Allgemeinheit notwendig ist.

Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Sie hat vorrangig allgemeine Erwägungen erörtert, aber keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein fortdauernder Störungszustand ergibt, der es erfordern würde, die Allgemeinheit auf Kosten der Beklagten über den Ausgang zu informieren.

IV.
Im Hinblick auf die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) vom 08.02.2010 besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem. § 148 ZPO.

Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Basierend hierauf kann nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand die erforderliche überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht angenommen werden. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten.

1)
Der Auffassung der Beklagten, wonach der Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglichen Stammanmeldung (EP 93301XXX.9, Anlage NK 9 des Nichtigkeitsverfahrens) hinausgehe, vermag die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung nicht näher zu treten. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht zu der Auffassung gelangen wird, die Merkmale 6 und 7 seien in der NK 9 nicht offenbart gewesen, weil in dieser nur gelehrt sei, dass die Zielort(namen)daten eines Zielorts, nicht aber die Zielortposition durch das Zielfestlegungsmittel festgelegt werden, und dass diese festgelegten Zielortsnamendaten in einem zweiten Speichermittel gespeichert sind. Ein dementsprechender Offenbarungsgehalt dürfte sich nämlich der Figur 18 der Anlage NK 9 entnehmen lassen, welche den Ablauf der Zielfestlegung zeigt. Anhand der Schritte S120 bis S150 wird erkennbar, dass der Benutzer unterschiedliche Möglichkeiten hat, ein Ziel festzulegen: Der Schritt S130 sieht die Eingabe eines abgekürzten Zielnamens vor. Der Schritt S150 ermöglicht die Eingabe des (vollständigen) Zielnamens, wobei der Name dann in den gleichen Speicher eingegeben wird wie zuvor in Schritt S130 der abgekürzte Name.

2)

Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand dürfte die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents auch neu sein.

a)
Die Entgegenhaltung US 4,675,XXX (Anlage NK6 bzw. D1) beschreibt drei unterschiedliche Ausführungsformen. Die erste Ausführungsform umfasst ein Kartenanzeigesystem, bei dem der Maßstab der angezeigten Karte vergrößert und gleichzeitig die Detailtiefe der angezeigten Karte angepasst werden kann (vgl. Figuren 3a – 3c). Die zweite Ausführungsform betrifft ein Kartenanzeigesystem, das den Maßstab der angezeigten Karte entsprechend der Entfernung „L“ zwischen der aktuellen Position und der Zielposition eines Fahrzeugs anpasst (vgl. Figur 12). Die dritte Ausführungsform bezieht sich auf ein Kartenanzeigesystem, das gleichzeitig eine Übersichtskarte in einer Hauptanzeige 1112 und eine Kartenanzeige mit größerem Maßstab in einem weiteren Anzeigebereich 1111 darstellt (vgl. Figuren 18 und 22).

Für die Ermittlung der Neuheit in einer Entgegenhaltung sind explizit aufgeführte Ausführungsformen grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA: T 305/87, T 901/90 und T 332/87). Demgegenüber verwendet die Beklagte zu 1) bei der Begründung der fehlenden Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung NK6 Textstellen aus derselben, die jeweils unterschiedliche Ausführungsformen beschreiben. Soweit die Beklagten darauf verweisen, nach der betreffenden Rechtsprechung des EPA sei eine „Zusammenschau“ sehr wohl zulässig, wenn der Fachmann keine Gründe erkennen könne, die gegen eine solche Verbindung sprächen, mag das richtig sein. Jedoch ist die Klärung dieser Frage der Kammer nicht möglich, weil die Beklagten auflagewidrig keine deutsche Übersetzung der NK6 eingereicht haben, so dass der Gesamtoffenberatungsgehalt der Entgegenhaltung NK 6 nicht hinreichend beurteilt werden kann. Insoweit kann dahinstehen, ob im Falle einer ausnahmsweise zulässigen Gesamtbetrachtung überhaupt sämtliche Merkmale des Klagepatents offenbart wären.

b)
Auch die Entgegenhaltung D4 (JP 60-224XXX), welche erst kurzfristig vor dem Haupttermin in deutscher Übersetzung (Anlage B4) eingereicht wurde, stellt derzeit keine hinreichende Grundlage dar, überwiegende Zweifel an der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents zu haben.

Die D4 beschreibt ein System, das basierend auf Messungen der Bewegungsrichtung und zurückgelegter Wegstrecke Rückschlüsse auf die aktuelle Position zieht. Die dort gelehrte Vorrichtung verfügt über eine Anzeige 16, wie sie in Figur 5 vergrößert dargestellt wird. Es ist zumindest zweifelhaft, ob diese Entgegenhaltung das Merkmal 5a, wonach Anzeigesteuermittel zum Anzeigen einer auf Kartendaten basierenden Karte vorhanden sind, zeigt. Die zugehörige Beschreibung erwähnt in Bezug auf die Figur 5 lediglich, dass die Vorrichtung über eine Nachschlagetabelle verfügt, in der geocodierte Daten abgelegt sind. Nach der von den Beklagten selbst vorgelegten Definition von „Karte“ in der Encyclopedia Britannica (Anlage NK 16) ist es unter anderem wesentlich für eine Karte, dass Merkmale eines Gebietes der Erde graphisch dargestellt werden. Solches ist in Bezug auf die Figur 5 der D4 nicht feststellbar, da dort lediglich die relative Fahrzeugposition zur Zielposition graphisch dargestellt sein dürfte. Dass in der Figur 5 einzelne Städtenamen (Osaka, Kyoto, Tokyo) genannt sind, vermag der Anzeige nicht die Eigenschaft der graphischen Darstellung eines Gebietes der Erde (hier: Japan) zukommen zu lassen; entgegen der Ansicht der Beklagten dürfte der Fachmann darin nicht einmal eine „rudimentäre Karte“ erblicken.

c)
Schließlich geht die Kammer im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung davon aus, dass auch die Entgegenhaltung JP 01-152XXX (Anlage D5, deutsche Übersetzung in Anlage B5) die Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents nicht in Frage zu stellen vermag.

Die D5 betrifft eine Navigationsvorrichtung mit einer Anzeige, bei der die aktuelle Fahrzeugposition sowie das Ziel der Navigation dargestellt werden kann. Soweit das Ziel außerhalb des Darstellungsbereichs der Anzeige liegen würde, wird dieses in einem gesonderten Kartenausschnitt angezeigt (vgl. Figur 5 der D5), wobei das Ziel insoweit mit dem Bezugszeichen „B“ gekennzeichnet wird. Wie die Beklagten nicht in Abrede stellen, werden so weder Zielortpositionsnamen noch Zielortpositionsnamendaten (vgl. jeweils Merkmal 8a) offenbart. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend machen, es handele sich dabei nicht um technische Merkmale, überzeugt das nicht. Insbesondere verfängt der Hinweis der Beklagten auf die BGH-Entscheidung „Dynamische Dokumentengenerierung“ (Az.: Xa 20/08) nicht. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung zu § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG erging und daher fraglich ist, ob sie auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar ist, ist Folgendes zu beachten: Laut Randnummer 27 der betreffenden Entscheidung reicht es aus, wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf technische Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. Da das klagepatentgemäße Navigationsgerät auf die begrenzten Darstellungsmöglichkeiten Rücksicht nimmt, aber gleichwohl eine Lösung enthält, bei der die notwendigen Informationen optimal erkennbar sind, dürfte diesen Anforderungen genügt sein. Dies gilt umso mehr, als dass es zwecks der Umsetzung dieser Lösung entsprechender Speichermittel zum Speichern von Zielortpositionsnamendaten bedarf.

3a)

Soweit die Beklagten meinen, ausgehend von der Entgegenhaltung EP 0434XXX A1 (Anlage NK 7) fehle es der technischen Lehre des Klagepatents an der erfinderischen Tätigkeit, gibt das vor dem Hintergrund, dass es sich um im Erteilungsverfahren gewürdigten Stand der Technik handelt, keinen Anlass für eine Aussetzung. Der Vortrag der Beklagten zu einer Kombination der NK 7 mit dem allgemeinen Fachwissen oder mit dem Stand der Technik gemäß Figur 1 des Klagepatents oder unter Berücksichtigung der Figur 2 der NK 7 oder aus einer Kombination mit den Entgegenhaltungen NK 6 oder NK 8 lässt jeweils nicht erkennen, dass die Entscheidung der Erteilungsbehörde evident unrichtig sei. Derartige besondere Umstände haben die Beklagten nicht dargetan.

b)
Die notwendige Erfindungshöhe der technischen Lehre des Klagepatents wird auch nicht im hier notwendigen Umfang durch die von den Beklagten angeführte Kombination der Entgegenhaltungen D3 (EP 0 346 XXX A1, NK13) und D6 (US 4,924,XXX, NK 13) in Frage gestellt. Erstmals in der Duplik haben die Beklagten auf diese – nunmehr auch ins Nichtigkeitsverfahren eingeführte – Kombination abgestellt.

Abgesehen davon, dass die Beklagten auch insoweit keine deutschen Übersetzungen vorgelegt haben, ist es fraglich, warum der Fachmann sich anhand der D3, die unstreitig nicht das Merkmal 8b) offenbart, die Aufgabe(n) des Klagepatents hätte stellen sollen. Denn die Vorrichtung gemäß der D3 enthält bereits detaillierte Navigationshinweise mit Richtungsangaben. Welche Veranlassung der Fachmann hatte, die Entgegenhaltung Anlage D3 als Ausgangspunkt für weitere Überlegungen zu wählen (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger), welche Anregung ihm diese Schrift gab, um zu der vorgeschlagenen Lösung zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2010, 407 – einteilige Öse) und welche Schritte der Fachmann im Einzelnen unternehmen musste, um von der Offenbarung der Entgegenhaltung D3 zur patentgemäßen Lösung zu gelangen, haben die Beklagten insoweit nicht näher erläutert.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in § 709 ZPO.