4a O 6/17 – Schwerlastroboterentwicklungsvertrag

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2801

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. September 2018, Az. 4a O 6/17

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 91.180,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin eine Abrechnung über die im 1. Kalenderhalbjahr 2016 und über die im 2. Kalenderhalbjahr 2016 angefallene Erfindervergütung zu erteilen, wobei jeweils die Zahl der verkauften Roboter und für jeden Roboter der Nettoverkaufspreis (ohne Transport und Inbetriebnahme) anzugeben sind.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  5. Tatbestand
  6. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen vertraglichen Zahlungs- und Abrechnungsanspruch geltend.
  7. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Ingenieur-Büro, welches unter anderem auf dem Gebiet der Kinematik für Lasthebevorrichtungen tätig ist, die in E ansässige Beklagte ist überwiegend mit dem Bau von Spezialmaschinen für die metallurgische Industrie befasst.
  8. Die Klägerin beriet die Beklagte im Hinblick auf die Entwicklung eines neuen Schwerlastroboters.
  9. Nach dieser ersten Beratung schlossen die Parteien am 18.06./ 20.06.2012 den als Anlage rop1 vorgelegten Kooperationsvertrag, ausweislich dessen Präambel die Parteien beabsichtigten,
  10. „bei der Entwicklung eines neuen Schwerlastroboters für das Handling von Schmiedeteilen (C) zusammenzuarbeiten“.
  11. Die Vereinbarung zwischen den Parteien sieht in § 1 Ziff. 1. (§§ ohne Bezeichnung sind nachfolgend solche der Vereinbarung vom 18.06./ 20.06.2012),
  12. „A berät B bei der Ideenphase, Entwicklung, Konstruktion und beim Bau eines neuen Schwerlastroboters für das Handling von Schmiedeteilen (nachfolgend „Entwicklungsprojekt C“ genannt).“,
  13. Beratungsleistungen der Klägerin, insbesondere ihres Geschäftsführers Herrn D, gegenüber der Beklagten vor, wobei § 1 Ziff. 3. wegen des genauen Inhalts der Kooperation auf eine Anlage 1, auf die Bezug genommen wird, verweist.
  14. § 1 Ziff. 2 enthält die folgende Regelung:
  15. „Beauftragung der im Anhang 1 dargestellten Phasen 2-4 für pauschal 35.000 € netto wobei Phase 2 = 15 k€. Für Phase 3+4 sind jeweils 10 k€ vorgesehen, dies entsprich jeweils 80h Unterstützungsleistungen seitens A. Sollten mehr als die 2x80h = 160 h für Phase 3+4 notwendig sein, wird A B darüber informieren und die zusätzlichen Stunden werden nach Aufwand zu einem Stundensatz von € 125. abgerechnet.“
  16. Ausweislich § 2 Ziff. 1.,
  17. „Für die durch Herrn D von der A getätigte Erfindung betreffend eine neue Kinematik für Lasthebevorrichtungen werden zwei Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht. Es wird je eine Anmeldung für B und A eingereicht.“,
  18. sollte die Entwicklungsarbeit in die Anmeldung zweier Patente münden.
  19. Unter § 4 „Erfindervergütung“ ist unter anderem folgender Passus enthalten:
  20. „1. Für die Erfindung erhält A von B eine weltweit gültige Erfindervergütung. Als Schutzrechtsgegenstand gilt jedes Produkt, das bzw. dessen Herstellung unter mindestens einen Patentanspruch fällt. Diese bemisst sich wie folgt:
  21. a. B zahlt A für jeden von B verkauften Schutzgegenstand eine Grundvergütung in Höhe von 2,5 % des vom Endkunden bezahlten speziellen Nettoverkaufspreises (ohne Transport und Inbetriebnahme) für einen kompletten funktionsfähigen Roboter/ Manipulator, wobei der spezielle Nettoverkaufspreis sich aus 80% des erzielten Netto-Verkaufspreises berechnet. Effektive Grundvergütung = Grundvergütung 2,5% * 85 % Anteil = 2,125 %.
  22. b. Es wurde eine Sondervergütung vereinbart siehe Anlage 2. Diese ggf. erzielte prozentuale Sondervergütung addiert sich zur effektiven Grundvergütung zu einer Gesamtvergütung.
  23. […]
  24. 5. B übersendet auf Verlangen von A innerhalb von vier Wochen nach Geschäftshalbjahresende eine vorläufige Abrechnung des vergangenen Halbjahres über die in dem Halbjahr angefallene Erfindervergütung. Die Überweisung des fälligen Betrages hat innerhalb weiterer zwei Wochen zu erfolgen. […].“
  25. In § 6 Ziff. 1 heißt es:
  26. „Erfüllungsort ist E. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag in seiner Wirksamkeit wird die Zuständigkeit des für den Firmensitz von B zuständigen Gerichts vereinbart.“
  27. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung vom 18.06./ 20.06.2012 (Anlage rop1) wird auf diese verwiesen.
  28. Im Jahr 2014 verkaufte die Beklagte einen Roboter, wofür sie der Klägerin eine Erfindervergütung in Höhe von EUR 7.573,24 zahlte. Des Weiteren zahlte die Beklagte auch den in § 1 Ziff. 2. genannten Pauschalbetrag in Höhe von EUR 35.000,00.
  29. Auf eine Patentanmeldung der Klägerin (DE 10 2012 212 XXX; nachfolgend auch DE‘XXX) vom 13.07.2012 wurde am 01.10.2015 ein Patent mit der Bezeichnung „Manipulator oder dergleichen“ (Patentschrift vorgelegt als Anlage rop2), auf eine Anmeldung der Beklagten (DE 10 2012 212 XXY; nachfolgend auch DE‘XXY) am 25.06.2015 ein Patent mit derselben Bezeichnung (Patentschrift vorgelegt als Anlage rop3) erteilt.
  30. Anspruch 1 des DE‘XXX lautet wie folgt:
  31. „Vorrichtung wie Kran, Lasthebevorrichtung, Manipulator, Arbeitsplattform, Roboter, Bagger od. dgl., ausgenommen zur Verwendung einer metallurigischen Industrie beim Freiformschmieden, beim Gesenkschmieden, in Ringwalzanlagen, in Wärmebehandlungsanlagen, bei Abschlackungsvorgängen in Stahlwerken und bei Reduktionsöfen, mit einer, gegebenenfalls verfahrbaren und/ oder um eine Hochachse drehbaren, Basis (2) und mit zumindest zwei Armen, wobei der erste Arm (4) um eine horizontale Basisachse (3) der Basis (2) verschwenkbar gelagert ist und der zweite Arm (6) um eine am freien Ende des ersten Arm (4) parallel zur Basisachse (3) verlaufenden Armachse (5) verschwenkbar gelagert ist, wobei die Winkellage zwischen den Armen (4, 6) durch ein Getriebe mit der Winkellage des ersten Arms (4) bezüglich der Basis (2) gekoppelt ist, wodurch die Bewegung des freien Endes des zweiten Arms (6) im Wesentlichen horizontal erfolgt, wobei die beiden Arme (4, 6) eine Durchschwenkkinematik bilden, bei der bei fluchtenden Armen das freie Ende des zweiten Arms (6) der Basis (2) näher liegt als das freie Ende des ersten Arms (4), und wobei, fest oder beweglich, ein weiterer Arm, oder eine Hand, oder eine Lasthebevorrichtung, oder eine Werkzeugträger, oder ein Tool Center-Point, od. dgl. am freien Ende des zweiten Arms (6) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kopplung der Winkellagen der Arme (4, 6) untereinander durch einen an der Basis (2) um eine Achse (3‘) gelenkig gelagerten ersten Steuerstab (14) erfolgt, der auf das Getriebe wirkt.“
  32. Anspruch 1 des DE‘XXY ist wie folgt abgefasst:
  33. „Vorrichtung wie Lasthebevorrichtung, Manipulator, Roboter, die zur Verwendung in der matallurgischen Industrie beim Freiformschmieden, beim Gesenkschmiden, in Ringwalzanlagen, in Wärmebehandlungsanlagen, bei Abschlackungsvorgängen in Stahlwerken und bei Reduktionsöfen und dergleichen bestimmt ist, mit einer gegebenenfalls verfahrbaren und/ oder um eine Hochachse drehbaren, Basis (2) und mit zumindest zwei Armen, wobei der erste Arm (4) um eine horizontale Basisachse (3) der Basis (2) verschwenkbar gelagert ist und der zweite Arm (6) um eine am freien Ende des ersten Arm (4) parallel zur Basisachse (3) verlaufenden Armachse (5) verschwenkbar gelagert ist, wobei die Winkellage zwischen den Armen (4, 6) durch ein Getriebe zwangsläufig mit einer Winkellage des ersten Arms bezüglich der Basis (2) gekoppelt ist, wodurch die Bewegung des freien Endes des zweiten Arms im Wesentlichen horizontal erfolgt, derart, dass die beiden Arme eine Durchschwenkkinematik bilden, bei der bei fluchtenden Armen das freie Ende des zweiten Arms (6) der Basis (2) näher liegt als das freie Ende des ersten Arms (4), wobei am freien Endes des zweiten Arms (6) ein Hebel (18) um eine zur Basisachse (3) parallele Handachse (7) schwenkbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, dass am zweiten Arm (6), um die Handachse (7) drehbar, ein weiterer Hebel (8) gelagert ist, dessen Drehung durch einen am Hebel (18) angreifenden Antrieb (19) erfolgt und an dessen freiem Ende ein Lastträger (9) ausgebildet ist.“
  34. Gegen das DE‘XXY ist eine durch die F B.V. mit Schriftsatz vom 13.04.2017 (Anlage B5) eingereichte Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht, Az.: 3 Ni 22/17, anhängig. Die F B.V. macht hier insbesondere geltend, sie habe die geschützte Erfindung bereits seit dem Jahre 2007/ 2008 entwickelt, weshalb es der Lehre des DE‘XXY wegen offenkundiger Vorbenutzung an der Neuheit fehle. Eine Entscheidung in dem anhängigen Nichtigkeitsverfahren steht noch aus.
  35. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2016 (Anlage B4) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Kooperationsvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie – vorsorglich – die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
  36. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe ihre nach dem Kooperationsvertrag geschuldeten Leistungen erbracht, indem sie die Beratung der Beklagten durchgeführt habe sowie die Entwicklung des Schwerlastroboters bis zur Anmeldung der Patente DE‘XXX und DE‘XXY gebracht habe. Für die patentrechtliche Schutzfähigkeit der Erfindung müsse sie, die Klägerin, nach der vertraglichen Konzeption nicht einstehen.
  37. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe die sechs Roboter im Jahre 2015 zu einem Gesamtnettoverkaufspreis in Höhe von EUR 3.605.769,10 veräußert.
  38. Eine Aussetzung des Rechtsstreits vor dem Hintergrund der gegen das DE‘XXY anhängigen Nichtigkeitsklage komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der Vorgreiflichkeit der Frage des Rechtsbestandes des DE‘XXY für den hiesigen Rechtsstreit fehle.
  39. Die Klägerin begehrt zum einen Zahlung der Erfindervergütung für das Jahr 2015, welche sie auf der Grundlage des Gesamtnettoverkaufspreises für die in diesem Jahr veräußerten Roboter in Höhe von EUR 3.605.769,10 unter Bezugnahme auf § 4 Ziff. 1.a mit EUR 91.180,88 (2,125 % * 3.605.769,10 = EUR 76.622,59 zzgl. Mehrwertsteuer (19%) in Höhe von EUR 14.558,29) bemisst. Zum anderen begehrt sie von der Beklagten die Erteilung von Abrechnungen für das Jahr 2016 (1./ 2. Halbjahr).
  40. Die Klägerin beantragt:
  41. Die Beklagte zu verurteilen:
  42. 1. An sie EUR 91.180,88 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen;
  43. 2. Ihr eine Abrechnung über die im 1. Kalenderhalbjahr 2016 und über die im 2. Kalenderhalbjahr 2016 angefallene Erfindervergütung zu erteilen, wobei jeweils die Zahl der verkauften Roboter und für jeden Robote der Nettoverkaufspreis (ohne Transport und Inbetriebnahme) anzugeben ist.
  44. Die Beklagte beantragt:
  45. Die Klage abzuweisen;
  46. Hilfsweise:
    Den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Nichtigkeitsklage der F B.V. gegen das Deutsche Patent Nr. 10 2012 212 XXY auszusetzen.
  47. Die Beklagte behauptet, die F B.V. setze eine Technik, die unter den Schutzbereich des DE‘XYX falle, bereits seit dem Jahre 2008 ein, so dass eine patentrechtlich schutzfähige Erfindung der Klägerin nicht vorliege. Die Klägerin habe eine solche jedoch nach dem Kooperationsvertrag gerade geschuldet, dies sei Gegenstand der Verhandlungen zu dem Kooperationsvertrag gewesen. Da die Klägerin die geschuldete Leistung nicht erbracht habe, habe sie, die Beklagte, auch die vertraglich vorgesehene Erfindervergütung nicht zu erbringen.
  48. Weiter behauptet die Beklagte, der Geschäftsführer der Klägerin habe die Erfindung, die Gegenstand des EP‘XYX ist, nicht selbst getätigt, sondern diese bereits vor Abschluss des Kooperationsvertrags im Juni 2012 von der F B.V. übernommen, als er diese besucht habe. Der Geschäftsführer, Herr D, habe hingegen bei der Beklagten bei Abschluss des Kooperationsvertrags die Vorstellung hervorgerufen, dass er eine neue Kinematik für Lasthebevorrichtungen entwickelt und eine schutzfähige Erfindung hervorgebracht habe.
  49. Unbeschadet dessen, dass sie, die Beklagte, zur Zahlung der Erfindervergütung schon dem Grunde nach nicht verpflichtet sei, sei diese auch von der Klägerin falsch berechnet worden, da diese den Nettoverkaufspreis, und nicht den speziellen Nettoverkaufspreis zugrunde gelegt habe.
  50. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Klägerin stehe auf der Grundlage des Kooperationsvertrags auch kein Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung, sondern lediglich ein Auskunftsanspruch zu.
  51. Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Nichtigkeitsklage gegen das DE‘XXY auszusetzen.
  52. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 28.08.2018 verwiesen.
  53. Entscheidungsgründe
  54. Die zulässige Klage ist begründet.
  55. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung (dazu unter Ziff. I., III.) und Erteilung von Abrechnungen (dazu unter Ziff. II.) aufgrund der zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Kooperationsvereinbarung zu.
  56. Eine Aussetzung der Verhandlung kommt nicht in Betracht (dazu unter Ziff. IV.).
  57. I.
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erfindervergütung für das Jahr 2015 in Höhe des eingeklagten Betrages von EUR 91.180,88 gem. § 311 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Ziff. 1. Satz 1 der Vereinbarung zu.
  58. 1.
    Ausweislich § 4 Ziff. 1 Satz 1 der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ist vorgesehen, dass die Klägerin „für die Erfindung“ eine „Erfindervergütung“ erhält.
  59. a)
    Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zahlung der Erfindervergütung als von der Klägerin zu erbringende Gegenleistung lediglich die Entwicklung einer Erfindung – verstanden als technische Lehre, die, wie sich aus einer Gesamtschau mit § 2 Ziff. 1. ergibt, dadurch gekennzeichnet ist, dass sie eine Kinematik für Lasthebevorrichtungen bereitstellt und die – wie § 1 Ziff. 1., 2. i. V. m. mit Anlage 1 erhellt – die Errichtung eines Schwerlastroboters für das Handling von Schmiedeteilen ermöglicht – oder aber – was die Beklagte meint – die Schaffung einer patentrechtlich schutzfähigen technischen Lehre voraussetzt.
  60. Grundlegend für den Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung ist gem. §§ 133, 157 BGB das von den vertragsschließenden Parteien Gewollte (BGH, NJW-RR 2000, 1002, (1003). Dies ist neben dem Wortsinn des Vereinbarten auch anhand außerhalb des Erklärungsaktes liegender Begleitumständen zu ermitteln, soweit diese einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 77. Auflage, 2018, § 133, Rn. 15). In diesem Zusammenhang können insbesondere auch frühere Geschäfte und Vorverhandlungen der Vertragsparteien Anhaltspunkte für ihren tatsächlichen Willen geben (ebd., § 133, Rn. 16). Obwohl der für die Auslegung maßgebliche Zeitpunkt derjenige des Vertragsschlusses ist, kann auch das nachträgliche Verhalten der Parteien eine Indizwirkung für einen bestimmten Erklärungsgehalt entfalten (ebd., § 133, Rn. 6b, 17). Zu berücksichtigen ist weiter auch die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck (ebd., § 133, Rn. 18). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (a.a.O.).
  61. aa)
    Orientiert an der Vertragssystematik ist die Hauptleistungspflicht der Klägerin in Form der Beratungsleistung in § 1 Ziff. 1. festgelegt, die in die Entwicklung eines Schwerlastroboters münden und für welche die Klägerin den in § 1 Ziff. 2 genannten Pauschalbetrag als Gegenleistung erhalten soll. Die nachfolgenden vertraglichen Regelungen befassen sich mit der Benutzung dieser technischen Lehre und der Nutzungsberechtigung, wie insbesondere durch § 2 Ziff. 1., der die Anmeldung der technischen Lehre zum Patent vorsieht, sowie durch § 4, der die Erfindervergütung regelt, deutlich wird. Der zuletzt genannte Passus lässt die Klägerin, auf deren Geschäftsführer die Erfindung zurückgeht (vgl. auch § 2 Ziff. 3. und § 4 Ziff. 1. d.), an der Nutzung der Lehre wirtschaftlich partizipieren. Ein dahingehender Parteiwille findet insbesondere darin einen Ausdruck, dass sich die Erfindervergütung gem. § 4 Ziff. 1 Satz 2 a. nach dem Verkaufspreis der Gegenstände bemisst, die von der Erfindung Gebrauch machen. Dem Kooperationsvertrag liegt – wie sich aus dem unstreitigen Parteivorbringen, aber auch aus dem Vertrag selbst (§ 2 Ziff. 5, § 2 Ziff. 6, 2. Abs.) ergibt – die Annahme zugrunde, dass die Beklagte aufgrund ihres geschäftlichen Tätigkeitsfeldes unmittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Verwendung der Erfindung zieht, während die Klägerin als Ingenieurbüro an dieser nur durch Lizenzzahlungen beteiligt werden kann.
  62. bb)
    Dass die Klägerin nach der vertraglichen Konzeption auch die Patenterteilung auf die entwickelte Lehre schuldet und darüber hinaus weiter auch die Rechtsbeständigkeit des Patents, ist weder dem Vertrag noch den von den Parteien vorgetragenen Umständen des Vertragsschlusses zu entnehmen.
  63. Der Parteiwille zur Partizipation der Klägerin an dem wirtschaftlichen Erfolg der Erfindung kommt auch in einem Fall zum Tragen, in dem ein Patent erteilt, jedoch im Ergebnis nicht rechtsbeständig ist. Denn jedenfalls solange, wie das Patent nach seiner Erteilung in Kraft steht, gewährleistet es dem Patentinhaber typischerweise eine Ausschließlichkeitsstellung.
  64. Sofern die Beklagte meint, bereits aus dem Begriff „Erfindung“ folge, dass eine patentrechtsfähige technische Lehre vorliegen müsse, lässt sich aus der bloßen Begriffsverwendung für das hier zur Diskussion stehende Auslegungsproblem nichts herleiten. Selbst dann, wenn die Parteien den Begriff in seinem juristischen Sinngehalt hätten verwenden wollen, dient dieser gerade zur Beschreibung einer technischen Lehre, ohne dass für diese bereits zwingend ein Patent erteilt worden ist, was beispielsweise in der Verwendung des Begriffs in § 2 Abs. 1 PatG, § 6 PatG oder § 8 PatG deutlich wird.
  65. Soweit § 4 Ziff. 1. Satz 2 auf einen „Patentanspruch“ Bezug nimmt, gelangt auch in dieser Formulierung kein Parteiwille zum Ausdruck, wonach die Klägerin die Erteilung eines rechtsbeständigen Patents schuldet. Die Statuierung einer derartigen Pflicht unter der Überschrift der Erfindervergütung erscheint fremd, denn der Vereinbarungsabschnitt dient seiner Formulierung nach im Übrigen dazu, Rechte der Klägerin zu begründen. Dies berücksichtigend dient die Anknüpfung an den Patentanspruch lediglich dazu, den Schutzgegenstand, in dem die zu vergütende Erfindung verkörpert ist, konkretisierend zu beschreiben, nicht aber die Verpflichtung zur Zahlung der Erfindervergütung an die Patenterteilung zu knüpfen.
  66. Gegen das von der Beklagten angeführte Verständnis spricht weiter, dass die Parteien nach § 2 Ziff. 1. zwar die Anmeldung der Lehre zum Patent vertraglich geregelt haben, sich zu der Erteilung der Patente, die weitestgehend außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegt, jedoch nicht verhalten haben. § 4 Ziff. 1. c) knüpft die Entstehung des Vergütungsanspruchs auch an die Vertragsunterzeichnung im Juni 2012 und damit an einen Zeitpunkt an, zu dem eine Patenterteilung noch unklar war – die Anmeldung der Patente erfolgte erst knapp einen Monat nach Vertragsunterzeichnung am 13.07.2012.
  67. Auch die vertragliche Konstruktion des „Kooperationsvertrages“, der eine Zusammenarbeit beider Parteien zum Gegenstand hat (vgl. auch die Präambel), spricht dagegen, dass eine Partei die alleinige Gewähr für den Erfolg dieser Zusammenarbeit trägt. Dies gilt umso mehr, wenn der Erfolg zumindest auch von Handlungen Dritter, hier insbesondere des Patentamts, abhängt, auf den der Vertragspartner keinen Einfluss hat.
  68. Soweit die Beklagte unter Beweisantritt vorträgt, die Verpflichtung der Klägerin zur Schaffung einer patentrechtsfähigen Erfindung sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen, lässt dieses pauschale Vorbringen Umstände, die zur Vertragsauslegung herangezogen werden könnten, nicht erkennen. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot der Erhebung eines sog. Ausforschungsbeweises war deshalb auch von der Vernehmung des von der Beklagten angebotenen Zeugen Mende abzusehen.
  69. b)
    Zwischen den Parteien ist – was als Voraussetzung für die Begründung des Erfindungsvergütungsanspruchs ausreichend ist – unstreitig, dass die Beklagte im Jahr 2015 Schwerlastroboter vertrieben hat, die von der von Herrn D entwickelten technischen Lehre Gebrauch machen.
  70. Darauf, ob das erteilte Patent DE‘XXY rechtsbeständig ist, kommt es nach den Ausführungen unter lit. a) nicht an. Unbeschadet dessen hat aber auch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass es dem streitbefangenen Patent an der Rechtsbeständigkeit fehlt. Sie verweist allein auf das Vorbringen der F B.V. in dem vor dem Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsverfahren. Insbesondere die Funktionsweise der bei F B.V. betriebenen Anlage bleibt völlig unklar (vgl. dazu auch nachfolgend unter Ziff. 2.).
  71. 2.
    Die Regelung nach § 4 Ziff. 1, die eine Vergütungspflicht der Beklagten grundsätzlich statuiert, ist auch wirksam.
  72. Insbesondere ist der Vertrag nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig.
  73. Die Beklagte hat zwar gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 15.07.2016 (Anlage B4) die Anfechtung erklärt. Es fehlt jedoch an einem Anfechtungsgrund.
  74. Als einen solchen führt die Beklagte an, die Klägerin habe sie bei Vertragsschluss wissentlich darüber getäuscht, dass die von ihr bereitgestellte technische Lehre zur Kinematik für Lasthebevorrichtungen nicht schutzfähig gewesen sei. Insbesondere habe die Klägerin davon Kenntnis gehabt, dass diese bei der F B.V. bereits zur Anwendung gelange.
  75. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch eine arglistige Täuschung der Klägerin im Sinne von § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB nicht. Es fehlt bereits an einer Täuschungshandlung, jedenfalls aber auch an einem arglistigen Handeln auf Seiten der Klägerin.
  76. a)
    Eine Täuschungshandlung der Klägerin ist nicht feststellbar.
  77. Eine Täuschung kann durch positives Tun oder Unterlassen erfolgen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 77. Auflage, 2018, § 123, Rn. 2). Eine Täuschung durch positives Tun erfolgt dabei durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen, sie kann auch konkludent erfolgen (Ellenberger, ebd., § 123, Rn. 4). Der Gegenstand der Erklärung muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände über wertbildende Merkmale des Vertragsgegenstandes beziehen (Ellenberger, ebd., § 123, Rn. 3).
  78. Dies berücksichtigend liegt in der Erklärung der Klägerin (in Gestalt ihres Geschäftsführers) zur Bereitstellung einer technischen Lehre für das Handling von Schmiedeteilen zumindest konkludent die Behauptung, dass diese Lehre bisher von keinem anderen genutzt wird. Dafür, dass es sich dabei um einen wertbildenden Faktor handelt, spricht, dass der Zweck der beabsichtigten Kooperation andernfalls, wenn bereits eine befriedigende Lösung zum Handling von Schmiedeteilen existent wäre, entfallen würde. Der vorgelegte Kooperationsvertrag lässt erkennen, dass die Vertragsparteien von der Vorstellung geleitet sind, eine „neue“ Methode zu „schaffen“.
  79. Die Täuschungshandlung setzt jedoch weiter voraus, dass durch sie bei dem potenziellen Vertragspartner ein Irrtum erregt oder aufrechterhalten wird (Ellenberger, ebd., § 123, Rn. 2), mithin eine Vorstellung, die mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimmt.
  80. Auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens bleibt jedoch unklar, inwiefern sich die in dem Angebot der F B.V. vom 12.06.2008 an einen brasilianischen Kunden zum Ausdruck kommende Technik mit der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Erfindung deckt.
  81. b)
    Auch bietet der Vortrag der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin arglistig handelte, mithin zumindest für möglich hielt, dass ihre Ideen bereits zur Umsetzung gelangt waren.
  82. Selbst dann, wenn – was bisher nicht hinreichend dargelegt ist – die Erfindung der Klägerin mit der bei der F B.V. angewendeten Technik übereinstimmt, ist jedenfalls auch möglich, dass Herr D parallel und unabhängig von der F B.V. zu der Lehre gelangt ist.
  83. Die Beklagte führt im Zusammenhang mit der Arglist der Klägerin an, dass Herr D die F B.V. besucht habe und die Hebevorrichtung angesehen habe. Darin mag grundsätzlich ein gewisses Indiz für die Richtigkeit des von ihr behaupteten Tatsachenvortrags liegen. Das Vorbringen bleibt jedoch im Hinblick auf den Zeitpunkt des Gesprächs sowie den Gesprächspartner auf Seiten der F B.V. vage. Auch ist unklar, inwiefern die Erfindung des Herrn D bei bloßer Betrachtung der Hebevorrichtung an den Anlagen der F B.V. offenbar werden konnte. Der Vortrag der Beklagten, „sie gehe davon aus“, dass Herrn D die bei der F B.V. angewandte Technik bei Abschluss des Kooperationsvertrags bekannt gewesen sei, spricht vielmehr für eine bloße Vermutung der Beklagten ins Blaue hinein, die den sich aus § 138 Abs. 2 ZPO ergebenden Anforderungen an einen hinreichenden Parteivortrag nicht gerecht wird.
  84. 3.
    Schließlich entfällt die Zahlungspflicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil sie mit Schreiben vom 15.07.2016 (Anlage B4) die außerordentliche Kündigung erklärte, § 5 Satz 2 der Vereinbarung i. V. m. § 314 BGB.
  85. Unbeschadet dessen, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Beklagten nicht hinreichend dargetan worden ist (vgl. dazu zum Anfechtungsgrund unter Ziff. 2.), ist die im Jahre 2016 erklärte Kündigung auch nicht geeignet, einen für das Jahr 2015 entstandenen Vergütungsanspruch zu beseitigen.
  86. 4.
    Der Anspruch auf die Erfindervergütung besteht auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe.
  87. § 4 Ziff. 1. Satz 2 a. legt die Berechnungsparameter für die Erfindervergütung fest, wonach diese in Höhe von 2,5 % des von dem Endkunden bezahlten speziellen Nettoverkaufspreis für einen kompletten funktionsfähigen Roboter besteht. Die Regelung gibt zugleich eine Berechnung dieses speziellen Nettoverkaufspreises vor, indem dieser 85 % des erzielten Netto-Verkaufspreises ausmacht.
  88. Die Beklagte selbst gibt in der als Anlage rop4 vorgelegten Tabelle die Nettoverkaufspreise der im Jahr 2015 veräußerten Roboter an. Diese ergeben in der Summe den von der Klägerin vorgetragenen Betrag von EUR 3.605.769,40. Sofern die Beklagten einfach bestreitet, dass sie diesen Nettoverkaufspreis erzielt hat, ist dies gem. § 138 Abs. 2 ZPO einerseits deshalb prozessual unbeachtlich, weil dieser Betrag sich aus von der Beklagten selbst erstellten Unterlagen ergibt, und andererseits weil die Beklagte nicht vorbringt, welche Nettoverkaufspreise sie im Jahr 2015 denn dann tatsächlich erzielt hat.
  89. Entsprechend der vertraglichen Vorgabe in § 4 Ziff. 1 Satz 2 a. lässt sich anhand des ausgewiesenen Nettoverkaufspreises der spezielle Nettoverkaufspreis errechnen, weil dieser 85 % des Nettoverkaufspreises entspricht, vorliegend mithin einem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 3.064.903,99. Die Erfindervergütung wiederum beträgt nach dem angeführten Vertragspassus 2,5 % von dem speziellen Nettoverkaufspreis, mithin vorliegend EUR 76.622,60 (gerundet). Hinzukommt, was die Beklagte auch nicht gesondert in Abrede stellt, ein Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 19 %, mithin EUR 14.558,29 (gerundet), so dass sich insgesamt ein Betrag von EUR 91.180,89 (gerundet), mithin jedenfalls der von der Klägerin eingeklagte Betrag in Höhe von EUR 91.180,88, ergibt.
  90. Sofern die Beklagte weiter einwendet, Bezugspunkt der Erfindervergütung könnten nur diejenigen Teile sein, die unter das Patent fallen, widerspricht dies der vertraglichen Vereinbarung aus § 4 Ziff. 1. Satz 2 a., wonach gerade der für den kompletten Roboter entrichtete Verkaufspreis maßgeblich ist. Soweit die Beklagte weiter meint, gelieferte Werkzeuge müssten bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, legt sie nicht offen, inwiefern Verkaufspreise für diese in die Abrechnung nach Anlage rop4, insbesondere in die dort ausgewiesenen Nettoverkaufspreise, überhaupt eingeflossen sind.
  91. Auch die weiteren Einwände der Beklagten vermag die Kammer der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung nicht entgegenzuhalten. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der für das Jahr 2014 unstreitig in Höhe von EUR 7.573,24 gezahlte Betrag genau dem Betrag entspricht, der sich ergibt, wenn man den in Anlage rop4 für das Jahr 2014 ausgewiesenen Nettoverkaufspreis des Roboters (EUR 299.485,55) entsprechend der Vorgaben des § 4 Ziff. 1. Satz 2 a. mit dem Faktor 2,125 % multipliziert (= EUR 6.364,07) und den darauf in Höhe von 19% anfallenden Mehrwertsteuerbetrag (= EUR 1.209,17) hinzu addiert.
  92. II.
    Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung von Abrechnungen für das erste und das zweite Halbjahr im Jahre 2016 besteht gem. § 311 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Ziff. 5. der Kooperationsvereinbarung.
  93. Soweit die Beklagte dem Begehren der Klägerin entgegenhält, nach dem Vertrag stehe dieser lediglich ein Auskunftsanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Vornahme der Abrechnung zu, so steht diesem Einwand die Regelung des § 4 Ziff. 5 entgegen.
  94. Diese sieht vor, dass die Beklagte binnen einer Frist von vier Wochen nach Geschäftshalbjahresende eine Abrechnung des vergangenen Halbjahres über die in dem Halbjahr angefallene Erfindervergütung zu erteilen hat. Dabei verdeutlicht die „Abrechnung“ als Vorlagegegenstand, dass auch die Schritte zur Berechnung der Erfindervergütung offenzulegen sind. Berechnungsfaktoren sind dabei gem. § 4 Ziff. 1 Satz 2 a. insbesondere auch – wie von der Klägerin verlangt – die Stückzahl der veräußerten Roboter, die dem Schutzbereich des DE‘XXY und/ oder des DE‘XXX unterfallen, sowie der Nettoverkaufspreis.
  95. Soweit sich der Regelung entnehmen lässt, dass die Klägerin die Abrechnung „innerhalb von vier Wochen nach Geschäftshalbjahresende“ verlangen kann, ergibt sich daraus keine Ausschlussfrist hinsichtlich einer späteren Geltendmachung des Anspruchs – was die Beklagte auch nicht geltend macht – , vielmehr legt der Passus eine die Beklagte schützende Mindestfrist für die Erstellung der Abrechnung fest. Der Anspruch auf Erteilung von Abrechnung ist danach erst vier Wochen nach Ende des Geschäftshalbjahres fällig.
  96. Der Anspruch auf Vorlage der Abrechnungen für das 2. Halbjahr 2016 entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2017 (Anlage B4) die außerordentliche Kündigung des Vertrags erklärte. Denn insoweit fehlt es an einem Kündigungsgrund (vgl. unter Ziff. I., 3.).
  97. III.
    Der Klägerin steht auf den nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziff. I. bestehenden Zahlungsanspruch auch ein Zinsanspruch zu. Dieser besteht unter Verzugsgesichtspunkten seit dem 01.03.2016 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB.
  98. Der nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Mahnung bedurfte es vorliegend gem. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht. Denn die Parteien haben in § 4 Ziff. 5 Satz 2 vereinbart, dass der fällige Betrag zwei Wochen nach Zugang der vorläufigen Abrechnung der Erfindervergütung, welche die Beklagte mit Anlage rop4 erteilt hat, zu zahlen ist. Ausgehend davon, dass die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung zur Erteilung der Abrechnung binnen der vorgegebenen vier Wochen nach Ablauf des zweiten Halbjahres 2015 erfüllt hat, befand sie sich zum 01.03.2016 jedenfalls mit der Zahlung der Erfindervergütung in Verzug.
  99. IV.
    Eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 ZPO kommt nicht in Betracht.
  100. Auf der Grundlage des unter Ziff. I. 1. vertretenen Auslegungsergebnisses, wonach die vertragliche Pflicht zur Zahlung der Erfindervergütung nicht von dem Rechtsbestand eines Patents (hier: des DE‘XXY) abhängt, fehlt es bereits an einer Vorgreiflichkeit der das näher bezeichnete Patent betreffenden Nichtigkeitsklage für den hiesigen Rechtsstreit.
  101. V.
    Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
  102. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1, 2 ZPO.
  103. VI.
    Der Streitwert wird auf EUR 120.000,- festgesetzt.

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