I-15 U 23/18 – Schlüssel für Zylinderschlosschließanlagen

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2812

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Dezember 2018, Az. I-15 U 23/18

Vorinstanz: 4a O 63/16

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2017, Az. 4a O 63/16, abgeändert.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen.
  6. Gründe
  7. A. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung von Angaben im geschäftlichen Verkehr, mit denen diese Patentschutz für ihr EPS-Schlüsselsystem und für einzelne Schlüssel dieses Systems behauptet. Ferner nimmt sie die Beklagten auf Auskunft, Schadenersatz dem Grunde nach und – nur die Beklagte zu 1) – auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
  8. Die Klägerin bietet an und vertreibt Maschinen, mit denen Nachschlüssel gefertigt werden können. Zu ihren Abnehmern gehören Schlüsseldienste.
  9. Die in A ansässige Beklagte zu 1) ist Herstellerin von Schließsystemen und Schlüsseln; der Vertrieb in Deutschland erfolgt über die Beklagte zu 2). Die Beklagten bieten an und vertreiben u. a. Schlüssel im Rahmen ihres „EPS-Systems“. Das EPS-System und EPS-Schlüssel bewerben sie in zwei auf der Internetseite der Beklagten zu 2) www.evva.de abrufbaren Prospekten mit Patentschutz, wobei wegen Einzelheiten auf die als Anlagen K 4 und 5 vorgelegten Prospektauszüge verwiesen wird. Ferner befindet sich auf den EPS-Schlüsseln die Angabe „patented“ (Anlage K 6).
  10. Die Patentberühmung bezieht sich auf das europäische Patent EP 1 862 XXX (nachfolgend Streitpatent), deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist. Das Streitpatent wurde am 11.05.2007 unter Inanspruchnahme einer Aischen Priorität angemeldet und hat einen Schlüssel zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 11.07.2012 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Streitpatents ist in Kraft.
  11. Anspruch 1 des Streitpatents hat folgenden Wortlaut:
  12. „Schlüssel für Zylinderschlossschließanlage, wobei in den Schlüsselflachseiten (1) Längsnuten (2, 3) vorgesehen sind, deren Anordnung und Querschnitt zur Erzeugung von Schließvariationen variierbar sind und wobei wenigstens eine tiefe Variationsnut in der Form einer Längsnut (3) vorgesehen ist, deren Querschnittsform ein Basisdreieck definiert, dessen Basisseite in der Schlüsselflachseite liegt, von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie erstrecken, oder wenigstens eine Längsnut vorgesehen ist, deren Querschnittsform ein halbiertes Basisdreieck definiert, dessen Basisseite in der Schlüsselflachseite liegt, von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie (10) erstrecken und wobei eine der Seiten als Halbierende (11) der Basisseite des Basisdreiecks senkrecht auf die Mittellängsebene (12) liegt, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine weitere Längsnut als seichte Variationsnut dadurch gebildet ist, dass ausgehend vom Basisdreieck mindestens eine der Nutenflanken (12, 13) entlang der Seitenhalbierenden (121,131) einer der Seiten (9, 8) des Basisdreiecks verläuft, wobei die andere Nutenflanke (12, 13) entweder entlang der Seitenhalbierenden (131, 121) der anderen Seite (8, 9) des Basisdreiecks oder entlang der Seite (9, 8) des Basisdreiecks verläuft.“
  13. Die nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen aus der Streitpatentschrift stellen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung dar. Figur 1 ist die Seitenansicht eines Flachschlüssels; Figur 2 zeigt das Schema der Profilbildung im Querschnitt:
  14. Figur 3 veranschaulicht die verschiedenen Variationen für die erfindungsgemäßen Profilnuten:
    Schließlich zeigt Figur 7 ein Beispiel für ein Nutenschema:
    Den von den Beklagten vertriebenen EPS-Schlüsseln liegt folgende, von ihr als Anlage rop 4 zur Akte gereichte Konstruktionszeichnung zugrunde:
  15. Bei diesen EPS-Schlüsseln befindet sich oben links unmittelbar am Schlüsselrücken eine Längsnut, die mit „1d“ bezeichnet ist und bei der die Querschnittsform im Vergleich zu den anderen Längsnuten, deren Variationsmöglichkeiten mit den Ziffern 1 bis 5 gekennzeichnet sind, flacher und aus Stabilitätsgründen gestaucht ausgebildet ist.
  16. Die Klägerin mahnte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2016 (Anlage K 8) die Beklagte zu 1) und mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2016 (Anlage K 10) die Beklagte zu 2) wegen unberechtigter Patentberühmung ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
  17. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Angaben der Beklagten zum Patentschutz seien irreführend, da die EPS-Schlüssel nicht die Lehre des Streitpatents verwirklichten.
  18. Die Beklagten haben angeführt, das EPS-Schlüsselsystem mache von der Lehre des Streitpatents wortsinngemäß, jedenfalls aber in äquivalenter Weise Gebrauch.
  19. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
  20. Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 14.12.2017 i. V. m. dem Berichtigungsbeschluss vom 09.01.2018 wie folgt stattgegeben:
  21. „I.
    Die Beklagten werden verurteilt:
  22. 1.
    Es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten,
  23. zu unterlassen, geschäftlich handelnd
  24. bezüglich des EPS-Systems und/ oder EPS-Schlüsseln einen Patentschutz zu behaupten, wenn dies wie folgt geschieht:
  25. „Der Original EPS-Schlüssel wird exklusiv von EVVA produziert. […] Die unberechtigte Fertigung verhindert EVVA durch patentierte Merkmale am Schlüssel.“,
  26. und/ oder
  27. „EPS patentierte Technologie vielseitiger Einsatz.“,
  28. und/ oder
  29. „Mit Patentlaufzeiten bis ins Jahr 2026.“,
  30. und/ oder
  31. „Die gewerbliche Herstellung eines EVVA-Schlüssels erfolgt ausschließlich im Hause EVVA. Der Verkauf aller EVVA-Produkte wird nur über berechtigte EVVA-Partner abgewickelt. Die unberechtigte Fertigung eines EPS-Schlüssels verhindert EVVA durch patentierte Merkmale am Schlüssel. Bei gewerblich unberechtigter Fertigung einer Schlüsselkopie kann EVVA rechtlich dagegen vorgehen. Die EPS-Patentlaufzeiten gehen bis ins Jahre 2026.“,
  32. und/ oder
  33. die EPS-Schlüssel sind mit dem Hinweis „patented“ versehen;
  34. 2.
    Der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2013 vorgenommen haben, und zwar unter Angabe
  35. a) der Werbeträger, dessen Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebiets,
    b) – soweit es sich um Internet-Werbung handelt – der Domain, der Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
    c) – soweit es sich um Direktwerbung handelt – der Anzahl der versendeten Rundbriefe.
  36. II.
    Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 2.274,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu zahlen.
  37. III.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. …“
  38. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz dem Grunde nach und Aufwendungsersatz zu, weil die Behauptungen der Beklagten zum Patentschutz irreführend seien, indem die streitgegenständlichen Schlüssel der EPS-Serie nicht in den Schutzbereich des Streitpatents fielen.
  39. Eine wortsinngemäße Benutzung liege nicht vor. Das Basisdreieck für die tiefe Variationsnut und für die seichte Variationsnut sei patentgemäß identisch. Ließe man eine Abwandlung in Form eines gestauchten Basisdreiecks zu, die zwangsläufig zu einer Veränderung der übrigen, anhand des Basisdreiecks bestimmten geometrischen Größen führe, so verändere sich auch die Größe der Querschnittsflächen der einzelnen Variationsnuten. Dies stehe jedoch dem patentgemäß angestrebten Erfolg entgegen, erhöhte Variationsmöglichkeiten unter Vermeidung von Fehlsperrungen zu schaffen. Bei den EPS-Schlüsseln sei ein solches identisches Basisdreieck nicht vorhanden, weil die Querschnittsform der tiefen Nut nicht auf das Basisdreieck zurückführbar sei, das zur Beschreibung der flacheren Nut herangezogen werde.
  40. Des Weiteren verlaufe nach der Lehre des Streitpatents eine Nutenflanke nur dann entlang der Seitenhalbierenden einer der Seiten des Basisdreiecks, wenn die Nuten nicht zu stark von den an das Basisdreieck angelehnten Vorgaben abwichen, weil das Basisdreieck andernfalls seine Funktion als Bezugspunkt zur Beschreibung sowohl der tiefen als auch der seichten Variationsnut verlieren würde. Bei den EPS-Schlüsseln sei die Flanke der Nut 1d indes mit 0,8 mm in einem aus dem Schutzbereich des Streitpatents herausführenden, erheblichen Umfang von der Seitenhalbierenden beabstandet. Zudem weiche dort das Winkelmaß zwischen der Nutenflanke und der Seitenhalbierenden mindestens 5° und damit weit mehr als nach der DIN ISO 2768 betreffend Allgemeintoleranzen zulässig ab, weshalb – da die Vorgaben dieser DIN grundsätzlich auch für die streitgegenständliche Schlüsseltechnik bedeutsam seien – eine Überschreitung vorliege. Doch selbst wenn man auf das Dreieck für die tiefe Nut abstelle, sei dieses Merkmal nicht erfüllt, da sich die Querschnittsform der flacheren Nut nicht an diesem Dreieck orientiere.
  41. Die EPS-Schlüssel machten ferner nicht dadurch in äquivalenter Weise von der Lehre des Streitpatents Gebrauch, dass eine Nutenflanke entstehe, die entlang der Seitenhalbierenden einer Seite eines gestauchten Basisdreiecks verlaufe. Bereits die Gleichwirkung des Austauschmittels sei zweifelhaft, weil bei der Ausrichtung an unterschiedlichen Basisdreiecken die Gefahr von Fehlsperrungen nicht mehr gleichermaßen gering erscheine. Jedenfalls fehle es an der Gleichwertigkeit, weil der Fachmann Abweichungen von den patentgemäßen geometrischen Vorgaben nur insoweit als vom Schutzbereich umfasst erachte, als dies aufgrund von Herstellung oder Verwendung erforderlich sei. Davon ausgehend ziehe er das abgewandelte Mittel nicht als mit der gegenständlichen Lehre gleichwertig in Betracht.
  42. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
  43. Sie machen geltend: Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil verfügten die streitgegenständlichen EPS-Schlüssel über ein patentgemäßes Basisdreieck sowohl für die tiefe als auch für die seichte Variationsnut. Der Fachmann entnehme seinem allgemeinen Fachwissen und den Figuren des Streitpatents, dass die Basisdreiecke über den Schlüsselschaft verteilt zwangsläufig unterschiedlich sein müssen, wenn sich – was bei Schlüsseln regelmäßig der Fall sei – der Schlüsselschaft vom Schlüsselrücken zur Schlüsselbrust verjünge, und dies notwendigerweise eine Verkleinerung der Längsnuten zur Folge habe. Soweit für die tiefe und für die seichte Variationsnut auf „ein“ Basisdreieck Bezug genommen werde, sei deshalb dasjenige Basisdreieck gemeint, das durch eine tiefe Variationsnut definiert würde, die sich an der betreffenden Stelle des Schlüsselschafts befinden würde. Die entlang des Schlüsselrückens ausgebildete Längsnut könne außerdem zur Wahrung der Stabilität des Schlüssels nur gestaucht ausgebildet sein. Wenn der Fachmann – was das Streitpatent nicht ausschließe – diese Längsnut als seichte Variationsnut ausgestalte, so müsse er sich daher an einem gestauchten Basisdreieck orientieren, das gemäß der obigen Auslegung durch die an dieser Stelle angeordnete tiefe Längsnut definiert sei. Nur eine solche Auslegung gewährleiste zudem die in der Streitpatentschrift ausdrücklich erwähnte Kompatibilität mit den bestehenden Elementen bereits existierender Schließanlagen, insbesondere dem GPI-System, bei dem die entlang des Schlüsselrückens angeordnete Längsprofilnut ebenfalls gestaucht ausgebildet sei. Das Landgericht habe verkannt, dass das EPS-Schlüsselsystem an das vorbestehende GPI-System anknüpfe und dieses unter Wahrung der Kompatibilität und Vermeidung von Fehlsperrungen erweitern wolle. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus Figur 7 der Streitpatentschrift, die – wie ein Vergleich mit der Konstruktionszeichnung für das GPI-System gemäß Anlage rop 5 zeige – im Hinblick auf die tiefe Variationsnut mit diesem System übereinstimme. Das GPI-System und seine Ausgestaltung seien überdies dem Fachmann bekannt gewesen. Die praxisrelevanten Ausführungen der tiefen Variationsnut und der gestauchten Längsprofilnut entlang des Schlüsselrückens gingen zudem aus dem zugrunde gelegten Stand der Technik hervor, indem Figur 1 der in der Streitpatentschrift zitierten AT 385 XXB (Anlage rop 6) diese Ausgestaltungen zeigten. Ungeachtet dessen sei in der Praxis die entlang des Schlüsselrückens verlaufende Längsprofilnut immer gestaucht ausgebildet.
  44. Zudem verlaufe bei den EPS-Schlüsseln die eine Nutenflanke „entlang“ der Seitenhalbierenden. Das Landgericht habe rechtsirrig eine DIN für Fertigungstoleranzen auf Abweichungen einer Konstruktion von einem schematischen Idealbild angewandt, die zwangsläufig wesentlich größer seien als Toleranzen. Das Streitpatent verstehe die geometrischen Angaben nur im Sinne eines schematischen Variationsprinzips und nicht als exakte Vorgaben für die Maße oder Lage der Nuten, die tatsächlich einzuhalten wären. In Figur 7 sei klar zu erkennen, dass die Vorgabe, wonach eine der Nutenseiten „senkrecht auf der Mittellängsebene liegt“, weder exakt noch mit kleinen Abweichungen realisiert sei, sondern die Abweichungen vom mathematischen Ideal deutlich außerhalb der Vorgaben der DIN ISO 2768 für Fertigungstoleranzen liegen. Daraus entnehme der Fachmann, dass DIN-Fertigungstoleranzen für die Auslegung ohne Belang seien. Im Hinblick auf die seichte Variationsnut verstehe er die Lehre des Streitpatents gleichermaßen, weil der Anspruch ebenfalls – wie die Darstellung in Figur 7 bestätige – nur schemenhafte Vorgaben enthalte, so dass auch erhebliche Abweichungen der Nutenflanke von der Seitenhalbierenden vom Schutzbereich umfasst seien. Dies bestätige der Umstand, dass das patentgemäße Schlüsselsystem mit bestehenden Schließanlagen kompatibel sein solle, was aber eine Berücksichtigung des dort konstruktiv realisierten Spiels voraussetze.
  45. Die so zu verstehende Lehre des Streitpatents setze ihr EPS-Schlüsselsystem in der Praxis um. Es mache von ihr wortsinngemäß, jedenfalls aber in äquivalenter Weise Gebrauch. Bereits bei Beachtung der im Anspruch genannten schemenhaften Vorgaben resultierten für ein bestimmtes Basisdreieck jeweils möglichst große Unterschiede und die Gefahr von Fehlsperrungen werde vermieden. Die patentgemäß bereitgestellte Variationsvielfalt werde sogar um eine weitere Möglichkeit erweitert, da das EPS-System die Variation einer Nut vorsehe, deren Variation das Streitpatent nicht unmittelbar im Blick gehabt habe. Auf diese Weise werde der Zweck des patentgemäßen Schließsystems, bestehende Schließanlagen unter Wahrung der Kompatibilität auszubauen, besonders gut erreicht. Der Fachmann würde ferner bei Orientierung am Streitpatentanspruch in Anbetracht des vorbekannten GPI-Systems die gestauchte Längsnut entlang des Schlüsselrückens in derselben Weise wie im EPS-System variieren, weil exakt diese Ausgestaltung die vom Streitpatent angestrebte Kompatibilität gewährleiste.
  46. Die Beklagten beantragt,
  47. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2017, Az. 4a O 63/16 abzuändern und die Klage abzuweisen.
  48. Die Klägerin beantragt,
  49. die Berufung zurückzuweisen.
  50. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Die Auslegung des Landgerichts zum identischen Basisdreieck und zum Begriff „entlang“ der Seitenhalbierenden sei zutreffend. Die Ansicht der Beklagten, das Basisdreieck der seichten Nut dürfe sich vom Basisdreieck der tiefen Nut unterscheiden, sei mit dem Anspruchswortlaut und dessen Wortsinn nicht vereinbar. Aus dem Streitpatentanspruch folge vielmehr unmittelbar, dass die tiefe und die seichte Variationsnut auf dem identischen Basisdreieck beruhen müssen. Dies folge daraus, dass nach dem Wortlaut die tiefe Variationsnut ein Basisdreieck definiere und die seichte Variationsnut „ausgehend vom Basisdreieck“ gebildet werde. Dies sei ein Rückbezug auf „das“ Basisdreieck der tiefen Variationsnut, weshalb dieses Basisdreieck gleichzeitig die Grundlage für die seichte Variationsnut darstelle. Dieser Auslegung stehen Absatz [0014] der Streitpatentschrift und die Figuren 4 bis 6 nicht entgegen, weil sie Möglichkeiten der Variation beschrieben und zeigten, bei denen das Basisdreieck nicht unterschiedlich sei. Unzutreffend sei ferner, dass ein Basisdreieck nicht immer gleich sein könne. Der Schaft verjünge sich nicht bei allen Schlüsseln. Doch selbst bei einer konischen Ausgestaltung müssten die Nuten nicht unterschiedlich ausgestaltet sein, sondern könnten im Schlüsselverlauf eine gleichbleibende Tiefe haben. Dies gelte zumindest für die mindestens zwei patentgemäßen Nuten. Ferner sei die in den Figuren 4 bis 6 gezeigte Nut 2 nicht variabel und entspreche gerade nicht dem patentgemäßen Schema von seichter und tiefer Variationsnut auf Basis eines Dreiecks. Überdies sei es technisch unrichtig, dass in der Nähe des Schlüsselrückens nur eine abgewandelte Form mit einem geänderten Basisdreieck möglich sei. Die „Stauchung“ der Längsnut entlang dem Schlüsselrücken sei nicht technisch bedingt. Ohnehin sei unklar, in welchem Verhältnis das „gestauchte“ Basisdreieck zum Basisdreieck stehe. Es sei jedenfalls ein anderes Dreieck, was aus dem Schutzbereich des Streitpatents herausführe. Auf eine Kompatibilität mit dem GPI-System komme es nicht an, da solches im Anspruch in keiner Weise zum Ausdruck komme und es mangels einer Darstellung der technischen Beschaffenheit des GPI-Systems in der Streitpatentschrift auch an einer hinreichenden Offenbarung fehlen würde. Zudem sei unklar, was mit „Kompatibilität“ gemeint sei. Es sei denklogisch ausgeschlossen, dass die neuen Schlüssel mit den alten Schließzylindern kompatibel seien, weil sie erstmals eine seichte Nut aufwiesen, die vorhandenen Schließzylinder an dieser Stelle aber über eine weit herausragende Spitze verfügten, die nur zu einer tiefen Nut passe. Die von den Beklagten durch Vorlage der Anlage rop 5 behauptete Ausgestaltung des GPI-Schlüsselsystems werde mit Nichtwissen bestritten. Das Gesamtsystem sei ihr nicht bekannt. Zudem gebe die Anlage rop 5 mit den wenigen aufgeführten Varianten nicht das gesamte System wieder.
  51. Im Hinblick auf das Teilmerkmal „entlang der Seitenhalbierenden“ seien nur die mit dem notwendigen Spiel und mit nach der DIN ISO 2768 zulässigen Fertigungstoleranzen einhergehenden Abweichungen zu berücksichtigen. Nichts anderes ergebe sich insbesondere aus der Figur 7, die zusammen mit der zugehörigen Beschreibung nur die Abweichungen kenntlich mache, die für den erforderlichen Gebrauch vorhanden sein müssten. Weitergehende Abweichungen seien ausweislich der Beschreibung hingegen nicht erlaubt, insbesondere nicht solche in einem Umfang von +/- 15°. Dies würde schließlich mit einer Variationsbreite von 30° im Wesentlichen alle denkbaren Profilvariationen erfassen, was keine Abgrenzung mehr vom Stand der Technik ermögliche. Zudem sei es bei Toleranzen in diesem Ausmaß nicht mehr möglich, entsprechend der Aufgabe der Erfindung einen hinreichenden Abstand zwischen den einzelnen Variationen vorzusehen. Abgesehen davon fehle es an einem Bezugspunkt für die Annahme, dass Abweichungen bis zu einem bestimmten Winkelmaß zulässig seien; maßgeblich seien vielmehr das üblicherweise erforderliche Spiel und damit die üblichen Toleranzen.
  52. Bei zutreffender Auslegung fielen die EPS-Schlüssel nicht unter das Streitpatent. Es sei weder eine wortsinngemäße noch eine äquivalente Benutzung gegeben. Es fehle an einer Gleichwirkung, da bei den vorhandenen erheblichen Abweichungen zwischen den Basisdreiecken für die tiefe und für die gestauchte, flachere Längsnut die Variationsvielfalt deutlich eingeschränkt sei und im Rahmen der großen Toleranzen kein anderes Schlüsselprofil ausgebildet werden könne. Dies stehe im Widerspruch zur Aufgabe der Erfindung, eine große Vielzahl von Variationsmöglichkeiten unter Vermeidung von Fehlsperrungen zu schaffen. Zudem fehle es an der „Gleichwertigkeit“, indem das patentgemäße Gestaltungsprinzip, anhand eines einheitlichen Basisdreiecks zahlreiche Variationsmöglichkeiten bereitzustellen, verlassen werde. Daher seien die verwendeten Möglichkeiten für den Fachmann auf Grundlage der Patentbeschreibung auch nicht erkennbar gewesen.
  53. B.
    Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
  54. I.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz dem Grunde nach und Aufwendungsersatz aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1, § 9 S. 1 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 242, 259 BGB. Die Angaben der Beklagten zum Patentschutz der EPS-Schlüssel und des EPS-Schlüsselsystems sind nicht gemäß § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil die Schlüssel tatsächlich wortsinngemäß von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen.
  55. 1.
    Das Streitpatent hat einen Schlüssel für Zylinderschlossschließanlagen zum Gegenstand.
  56. Die Streitpatentschrift führt einleitend aus, dass im Stand der Technik bekannte Längsprofilierungen von Schlüsseln und zugehörigem Schlüsselkanal des Schlosses – wie etwa die AT 371 XXA und die AT 385 XXB – eine große Vielzahl von Variationsmöglichkeiten schafften und eine missbräuchliche Nachahmung erschweren sollen. Dabei sei es trotz möglichst großer Variationsmöglichkeiten erstrebenswert, die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen möglichst groß zu halten, um Fehlsperrungen durch Materialabnutzung oder Herstellungsungenauigkeiten zu vermeiden (Absatz [0002] der Streitpatentschrift).
  57. Des Weiteren erwähnt die Streitpatentschrift, unter der Markenbezeichnung „GPI“ seien bereits Millionen Schlösser und Schlüssel montiert oder vertrieben worden, wobei es wünschenswert sein könne, bestehende Schließanlagen so auszubauen, dass die neu hinzukommenden Profilelemente mit den bestehenden Elementen kompatibel seien (Absatz [0003] der Streitpatentschrift).
  58. Davon ausgehend ist es die Aufgabe des Streitpatents, die Variationsmöglichkeiten für Schlüssel zu erweitern und gleichzeitig die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen hinreichend groß zu halten, um Fehlsperrungen zu vermeiden (Absätze [0002] der Streitpatentschrift), wobei die patentgemäßen Schlüssel mit bestehenden Schließanlagen kompatibel sein sollen (Absätze [0003] und [0018] bis [0020] der Streitpatentschrift).
  59. 2.
    Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Anspruch 1 des Streitpatents einen Schlüssel mit den folgenden Merkmalen vor:
  60. 1. Es handelt sich um einen Schlüssel für eine Zylinderschlossschließanlage.
    2. In den Schlüsselflachseiten (1) sind Längsnuten (2, 3) vorgesehen,
    2.1. Anordnung und Querschnitt der Längsnuten sind zur Erzeugung von Schließvariationen variierbar.
    3. Wenigstens eine
    a) tiefe Variationsnut in der Form einer Längsnut (3) ist vorgesehen.
    3..1. Die Querschnittsform der tiefen Variationsnut definiert ein Basisdreieck.
    3..2. Die Basisseite (17) des Basisdreiecks liegt in der Schlüsselflachseite.
    3..3. Von der Basisseite erstrecken sich die beiden anderen Seiten (8, 9) zu einer Kreuzungslinie (10).
    oder
    b) Längsnut (3) ist vorgesehen,
    3..1. Die Querschnittsform der Längsnut definiert ein halbiertes Basisdreieck.
    3..2. Die Basisseite (17) des halbierten Basisdreiecks liegt in der Schlüsselflachseite.
    3..3. Von der Basisseite erstrecken sich die beiden anderen Seiten (8, 9) zu einer Kreuzungslinie (10).
    3..4. Eine der Seiten (8, 9) liegt als Halbierende (11) der Basisseite des Basisdreiecks senkrecht auf der Mittellängsebene (12).
    4. Zumindest eine weitere Längsnut (3) ist als seichte Variationsnut vorgesehen. Die seichte Variationsnut ist dadurch gebildet, dass ausgehend vom Basisdreieck
    4.1. mindestens eine der Nutenflanken (12, 13) entlang der Seitenhalbierenden (121, 131) einer der Seiten (9, 8) des Basisdreiecks verläuft, und
    4.2. die andere Nutenflanke (12, 13) entweder
    a) entlang der Seitenhalbierenden (131, 121) der anderen Seite (8, 9) des Basisdreiecks,
    oder
    b) entlang der Seite (9, 8) des Basisdreiecks verläuft.
  61. 3.
    Die EPS-Schlüssel der Beklagten machen wortsinngemäß von der Lehre des Streitpatents Gebrauch. Unstreitig erfüllen sie die Merkmale 1 und 2, 2.1. Darüber hinaus sind entgegen der Ansicht des Landgerichts aber auch die Merkmalsgruppen 3 und 4 verwirklicht.
  62. a)
    Die EPS-Schlüssel besitzen wenigstens eine tiefe Variationsnut gemäß mindestens einer der beiden Alternativen der Merkmalsgruppe 3 und eine seichte Variationsnut im Sinne der Merkmale 4.1 und 4.2 b). Sowohl die tiefe als auch die seichte Variationsnut haben eine Querschnittsform, die ein patentgemäßes „Basisdreieck“ definiert.
  63. aa)
    Anspruch 1 erfordert nicht, dass das in der Merkmalsgruppe 3 die Querschnittsform der tiefen Variationsnut definierende Basisdreieck identisch ist mit dem Basisdreieck der seichten Variationsnut gemäß der Merkmalsgruppe 4. Die Querschnittsform der seichten Variationsnut wird zwar ausgehend vom Basisdreieck der tiefen Variationsnut gebildet, so dass beide Nuten grundsätzlich dasselbe Basisdreieck aufweisen müssen. Erlaubt sind nach der erfindungsgemäßen Lehre jedoch auch Unterschiede zwischen dem Basisdreieck der Merkmalsgruppe 4 und dem Basisdreieck der Merkmalsgruppe 3 eines Schlüssels, die aus der konkreten Positionierung der seichten Variationsnut resultieren. Die technische Lehre des geltend gemachten Anspruchs lehrt nämlich lediglich, jeweils das Basisdreieck zugrunde zu legen, welches durch eine tiefe Variationsnut definiert wird, die sich an der betreffenden Stelle des Schlüsselschafts befinden würde. Patentgemäß ist deshalb auch eine Ausgestaltung einer seichten Variationsnut auf Grundlage eines „gestauchten“, nicht gleichschenkligen Basisdreiecks.
  64. Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der maßgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EPÜ). Dabei ist für die Auslegung eines Patents nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem m. w. N.). Eine Auslegung des Patentanspruchs hat dabei immer zu erfolgen und darf selbst dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I, BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum; BGH, GRUR 2015, 875 – Rotorelemente). Bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung genießt zwar der Anspruch Vorrang, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt (BGHZ 189, 330 – Okklusionsvorrichtung). Dieser Grundsatz schließt es indes nicht aus, dass sich aus Beschreibung und Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, welches der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt (BGH, GRUR 2015, 875 – Rotorelemente). Die stets gebotene funktionsorientierte Auslegung darf allerdings nicht dazu führen, dass ein räumlich-körperlich definiertes Merkmal auf seine bloße Funktion reduziert wird, weil anderenfalls die Grenze zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter Benutzung aufgelöst würde (BGH, GRUR 2016, 921 – Pemetrexed). Davon ausgehend verlässt eine funktionale Betrachtung, die mit eindeutigen räumlich-körperlichen Vorgaben im Anspruchswortlaut nicht vereinbar ist, die Grenzen zulässiger Auslegung.
  65. (1)
    Nach dem Wortlaut des Anspruchs könnte der Fachmann zwar bei rein philologischer Betrachtung zunächst zu dem Verständnis gelangen, dass das Basisdreieck für die tiefe und die seichte Variationsnut identisch sein müssten. Dies insbesondere deshalb, weil der Begriff stets im Singular genannt und in Merkmal 4 ein Rückbezug auf das in Merkmal 3.1 („ausgehend vom Basisdreieck“) genannte Basisdreieck vorhanden ist. In der Regel wird zudem ein und demselben Begriff in einem Anspruch derselbe Inhalt beigemessen.
  66. Der Fachmann nimmt jedoch zugleich zur Kenntnis, dass im Anspruch keineswegs ausdrücklich von einem „identischen“, „demselben“ o. ä. Basisdreieck oder „vom Basisdreieck der tiefen Variationsnut“ oder gar von bestimmten Maßen die Rede ist. Der Anspruchswortlaut ist vielmehr offen gehalten. Er lässt ohne Weiteres Raum für das Verständnis, dass mit dem Begriff Basisdreieck (nur) die erforderliche geometrische Grundform des Querschnitts der jeweiligen Nut benannt wird und die Bezugnahme in Merkmal 4 – zwecks Vermeidung von Wiederholungen – lediglich auf eben diese geometrische Grundform als Ausgangspunkt gerichtet ist. Auch bei der seichten Variationsnut muss folglich wegen der Bezugnahme das Basisdreieck als Grundform eine Basisseite in der Schlüsselfachseite und zwei andere Seiten, die sich zu einer Kreuzungslinie 10 erstrecken, aufweisen. Unterschiede zum Basisdreieck der an anderer Stelle angeordneten wenigsten einen tiefen Variationsnut sind damit jedoch nicht ausgeschlossen.
  67. (2)
    Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung in Verbindung mit der Patentbeschreibung gelangt der Fachmann zu dem soeben dargestellten Verständnis.
  68. (a)
    Der technische Zweck des Streitpatents besteht nach der ausdrücklichen Zweckangabe in Merkmal 2.1 darin, Schließvariationen dadurch zu erzeugen, dass Anordnung und Querschnitt der Längsnuten variierbar sind. Bereits daran erkennt der Fachmann, dass der patentgemäße Schlüssel für ein Schließsystem vorgesehen ist, welches aus weiteren patentgemäßen Schlüsseln besteht, deren Längsnuten jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. Bestätigt wird dessen Zugehörigkeit zu einem Schließsystem durch die Beschreibung in den Absätzen [0003] und [0018] bis [0020] der Streitpatentschrift, in denen die Möglichkeiten eines Ausbaus vorhandener Schließanlagen sowie einer Erweiterung von Gruppen- und Hauptschlüsselanlagen erläutert werden. Wie sich unmittelbar aus Merkmalsgruppe 3 ergibt und in den Absätzen [0008] und [0009] der Streitpatentschrift mit der Figur 2 dargestellt ist, befasst sich das Streitpatent dabei konkret mit dem Querschnitt und erreicht insoweit variierbare Längsnuten, indem deren Querschnittsform ein Basisdreieck definiert, von dem ausgehend mehrere Profilvariationen gebildet werden können.
  69. Diese grundsätzlich im Stand der Technik bereits bekannte Ausgestaltung soll nach der Aufgabe des Streitpatents (siehe oben 1.) um zusätzliche Variationsmöglichkeiten erweitert werden, die gleichzeitig die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen hinreichend groß halten, um Fehlsperrungen infolge von Materialabnutzung oder Herstellungsungenauigkeiten sowie eine missbräuchliche Nachahmung zu vermeiden. Der Streitpatentanspruch löst dieses technische Problem, indem er zusätzlich zu den drei im Stand der Technik bekannten Variationen gemäß Merkmalsgruppe 3 mit der Merkmalsgruppe 4 neue Variationen für die Längsnuten des Schlüssels zur Verfügung stellt, bei denen mindestens eine der Nutenflanken entlang der Seitenhalbierenden einer der Seiten des Basisdreiecks verläuft. Der Merkmalsgruppe 4 kommt somit die technische Funktion zu, die – über die bereits vorbekannten Variationen hinaus – zusätzlichen Variationen zu schaffen. Diese werden konkret dadurch bereitgestellt, dass bezogen auf ein einziges Basisdreieck die drei Profilvariationen gemäß der Merkmalsgruppe 3, die dem Basisdreieck und halbierten Basisdreiecken entsprechen und in Figur 3 als Varianten „ab“, „a“ und „b“ dargestellt sind, anhand der Seitenhalbierenden um drei weitere Profilvariationen erweitert werden, die das Streitpatent als „seichte Variationsnut“ bezeichnet und in Figur 3 als Varianten „c“, „d“ und „cd“ dargestellt sind. Daraus ergeben sich – wie in Absatz [0011] der Streitpatentschrift beschrieben und mit den Figuren 2 und 3 veranschaulicht – für jede Längsnut ausgehend vom Basisdreieck sechs verschiedenen Profilvariationen, deren Querschnittsflächen hinreichend große Unterschiede aufweisen, um die erforderliche Schließsicherheit zu gewährleisten. Gleichzeitig sind Schlüssel mit diesen zusätzlichen Profilvariationen mit bereits vorhandenen Schlüsseln und Schließanlagen kompatibel – wobei gemäß der Beschreibung in Absatz [0018] der Streitpatentschrift ein Austausch der Schließzylinder erforderlich werden kann –, und lösen damit auch die weitere Teilaufgabe des Streitpatents.
  70. Dass der beschriebene technische Zweck der zumindest einen seichten Variationsnut nur dann erreicht wird, wenn das Basisdreieck der tiefen und der seichten Variationsnut – unabhängig von der Stelle, an der sie jeweils angebracht sind – identisch ist, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Für die angestrebte möglichst große Variationsmöglichkeit ist es technisch unerheblich, ob die Querschnittsform der wenigstens einen tiefen und der zumindest einen seichten Variationsnut mittels eines identischen oder eines – im obigen Sinne genannten – unterschiedlichen Basisdreiecks definiert wird. Sie wird vielmehr bereits durch das Vorsehen der patentgemäßen seichten Variationsnut als solcher erzielt. Abgesehen davon erlaubt der Anspruch auch eine Ausgestaltung eines Schlüssels mit mehr als einer tiefen und/oder einer seichten Variationsnut. Er kann zusätzliche Variationsnuten mit jeweils sechs möglichen Profilvariationen gemäß den Merkmalsgruppen 3 und 4 aufweisen. Für ein Schließsystem bedeutet dies, dass sich mit jeder weiteren optional vorgesehenen Variationsnut die Variationsmöglichkeiten erhöhen. Bei einer solchen Ausgestaltung wird der technische der Zweck des Streitpatents demzufolge sogar in besonderem Maße erreicht, wenn jeder Variationsnut unterschiedliche Basisdreiecke zugrunde liegen, weil dann innerhalb eines Schließsystems noch mehr variierbare Kombinationsmöglichkeiten für die Längsnuten der Schlüssel eröffnet sind.
  71. Soweit es dem Streitpatent darum geht, die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen hinreichend groß zu halten, um Fehlsperrungen sowie eine missbräuchliche Nachahmung zu vermeiden, erschließt sich ebenfalls nicht, warum es dafür technisch zwingend notwendig sein soll, der tiefen und der seichten Variationsnut ein identisches Basisdreieck zugrunde zu legen. Die Schließsicherheit wird, wie insbesondere Absatz [0011] erläutert, mittels Querschnittsflächen der einzelnen Variationselemente, die groß genug sind, gewährleistet. Welche Größe dies jeweils ist, ist eine Frage des Einzelfalls und steht, soweit Fehlsperrungen vermieden werden, im Belieben des Fachmanns. Dass die notwendige Größe der Querschnittsfläche nur bei einem identischen Basisdreieck, für welches das Streitpatent im Übrigen keine Maße angibt, möglich ist, ist nicht erkennbar.
  72. Soweit die Klägerin anführt, eine Abgrenzung zu bereits im Stand der Technik bekannten Schlüsseln mit tiefen und flachen Längsnuten sei andernfalls nicht möglich, leuchtet nicht ein, warum nur ein identisches Basisdreieck von tiefer und seichter Variationsnut dazu in der Lage sein sollte, diese Abgrenzung herbeizuführen. Ein Schlüssel ist auch patentgemäß, wenn er nur über jeweils eine tiefe und eine seichte Variationsnut verfügt, während etwaige weitere Längsnuten beliebig, mithin auch nicht variabel ausgestaltet sein können. In einem solchen Fall beruhen somit lediglich zwei Längsnuten auf einem patentgemäßen Basisdreieck, wobei sie zudem eine jeweils unterschiedliche Tiefe aufweisen. Dass es zur Abgrenzung von vorbekannten Schlüsseln entscheidend darauf ankommen soll, diese beiden Längsnuten auf Basis desselben Basisdreiecks auszugestalten, ist nicht erkennbar. Ohnehin bezieht sich die im Streitpatent angesprochene Gefahr von Fehlsperrungen allein auf die Variationsmöglichkeiten des patentgemäßen Schlüssels und damit auf das Schließsystem, zu dem dieser gehört. Über die Abgrenzung zu anderen bereits existierenden Schlüsseln, die zu nicht kompatiblen Schließsystemen gehören, verhält sich das Streitpatent hingegen nicht. In der Patentschrift nicht erwähnter Stand der Technik ist indes zur Auslegung nicht heranzuziehen, es sei denn, er gehört – was bei der konkreten Ausgestaltung bestimmter Schlüssel auszuschließen ist – zum allgemeinen Fachwissen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 – 2 U 90/12).
  73. (b)
    Auch die Patentbeschreibung zwingt nicht zu einer engen Auslegung des Begriffs „Basisdreieck“. Vielmehr stehen die Ausführungsbeispiele dem sogar entgegen, indem sie unterschiedliche Basisdreiecke für patentgemäße Variationsnuten zeigen.
  74. (aa)
    Die Beschreibung verhält sich an keiner Stelle ausdrücklich dazu, ob für die beiden patentgemäßen Variationsnuten ein gleich beschaffenes Basisdreieck zu definieren ist oder ob ihnen unterschiedliche Basisdreiecke zugrunde liegen können.
  75. Soweit in Absatz [0011] der Streitpatentschrift „von einem einzigen Basisdreieck“ die Rede ist und in den Figuren 2 und 3 sechs Profilvariationen für das gleiche Basisdreieck gezeigt werden, betrifft dies – wie in Absatz [0011] ausdrücklich erläutert wird – die möglichen Variationen für eine einzige Basisnut. Es geht mithin insoweit lediglich darum aufzuzeigen, dass durch das Streitpatent die möglichen Variationen für eine Längsnut auf sechs erhöht werden. Eine Aussage darüber, ob das Basisdreieck bei beiden patentgemäßen Variationsnuten gleich sein muss oder auch unterschiedlich beschaffen sein kann, wird dort hingegen nicht getroffen.
  76. (bb)
    Wichtige Hinweise auf die mögliche Beschaffenheit des Basisdreiecks der patentgemäßen Variationsnuten entnimmt der Fachmann allerdings den nachfolgend eingeblendeten Figuren 5 und 6, die Beispiele für erfindungsgemäße Schlüsselprofile zeigen:
  77. Bei beiden Figuren ist zu erkennen, dass das Schlüsselprofil konisch verläuft und die Längsnuten im Verlauf (von links nach rechts) kleiner werden. Sowohl Breite als auch Tiefe der Längsnuten verringern sich. Infolgedessen definieren ihre Querschnittsformen jedoch zwangsläufig auch Basisdreiecke mit von Längsnut zu Längsnut abweichenden Abmessungen. Mithin liegt jeder Längsnut ein unterschiedliches Basisdreieck zugrunde, keines der Basisdreiecke ist identisch mit einem anderen. Dies bedeutet aber, dass insbesondere auch die Basisdreiecke der mindestens zwei patentgemäßen Variationsnuten in diesen Ausführungsbeispielen nicht identisch sind. Dasselbe gilt für das in Figur 4 dargestellte Querschnittschema eines Schlüssels mit allen Variationsmöglichkeiten.
  78. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht handelt es sich dabei nicht um minimale Abweichungen im Rahmen von Toleranzen, sondern um augenfällige Unterschiede. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein patentgemäßer Schlüssel bereits vorliegt, wenn jeweils nur eine tiefe und eine seichte Variationsnut im Schlüsselverlauf miteinander kombiniert werden. Ein Schlüssel kann etwa nur die Variationsnuten cd) und a) unten rechts aus der Figur 6 aufweisen; insoweit unterscheiden sich die Basisdreiecke indes auf einen Blick erkennbar deutlich. Die Unterschiede werden zudem angesichts des konischen Verlaufs gezielt geschaffen und haben daher mit unbeabsichtigten, nur in Kauf genommenen Fertigungstoleranzen schon im Ansatz nichts zu tun.
  79. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, käme jedoch nur in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht. Werden in der Beschreibung mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe überdies sogar im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können (BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge m. w. N.). Im vorliegenden Fall sind in den beiden einzigen Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 5 und 6, die Schlüsselprofile mit mehr als einer patentgemäßen Variationsnut zeigen, die diesen Längsnuten zugrunde liegenden Basisdreiecke nicht identisch. Dass es sich hierbei um Beispiele handelt, die nicht unter den Anspruch des Streitpatents fallen, kann anhand der dargestellten Grundsätze nicht angenommen werden. Im Gegenteil, die Ausführungsbeispiele sind angesichts des Wortsinns des Anspruchs zwanglos von diesem umfasst.
  80. (cc)
    Diese Auslegung wird ferner gestützt durch Unteranspruch 4 des Streitpatents, demzufolge der Innenwinkel des Basisdreiecks stets der gleiche ist.
  81. Absatz [0014] der Streitpatentschrift und Figur 4 mit dem Bezugszeichen 14 verdeutlichen, dass sich dies auf den Winkel im Inneren der Längsnut bezieht und damit gemeint ist, dass dieser Innenwinkel bevorzugt bei jeder patentgemäßen Variationsnut des Schlüssels gleich ist. Figur 4 lässt erkennen, dass das Winkelmaß bei allen Längsnuten 3 die gleiche Größe hat und Absatz [0014] hebt hervor, in bevorzugter Weise sei der Innenwinkel jedes Basisdreiecks stets gleich. Unteransprüche und Ausführungsbeispiele engen regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht ein, sondern zeigen lediglich (ggf. mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene) Möglichkeiten seiner Ausgestaltung auf (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungs-vorrichtung; BGH, GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher m. w. N.; Senat, Urteil vom 21.12.2017 – 15 U 88/16). Ob sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, bedarf der Auslegung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Frage, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher; Senat, Urteil vom 21.12.2017 – 15 U 88/16). Diese Auslegung ergibt im vorliegenden Fall, dass eine Ausgestaltung mit einem identischen Basisdreieck für die tiefe und die seichte Variationsnut eine besondere Ausführungsform der Erfindung darstellt, während sich nach der allgemeinen Lehre des Streitpatents die Basisdreiecke unterscheiden können. Denn aus der Qualifizierung eines „stets gleichen Innenwinkels jedes Basisdreiecks“ als bevorzugt ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Innenwinkel der Basisdreiecke patentgemäß auch voneinander abweichende Maße haben können. Werden unterschiedlich große Innenwinkel bei den Basisdreiecken der verschiedenen Längsnuten vorgesehen, so bedeutet dies indes wiederum zwangsläufig, dass die Basisdreiecke selbst ebenfalls unterschiedlich ausgestaltet sind. Da Unteranspruch 4 auf den Hauptanspruch rückbezogen ist und diesem zufolge bereits ein Schlüssel mit nur jeweils einer tiefen und einer seichten Variationsnut patentgemäß ist, gilt vorstehendes auch für diese Konstellation. Der Unteranspruch ist somit ebenfalls nicht auf Schlüssel beschränkt, die über mehr als zwei patentgemäße Variationsnuten verfügen. Es stellt mithin bereits eine bevorzugte Ausführung dar, wenn ein Schlüssel zwei Variationsnuten hat, die beide das gleiche Basisdreieck aufweisen. Infolgedessen ergibt sich aus Unteranspruch 4 und Absatz [0014] der Streitpatentschrift, dass die Basisdreiecke der Variationsnuten gemäß den Merkmalsgruppen 3 und 4 nicht gleich sein müssen.
  82. (c)
    Das Basisdreieck der tiefen und/oder der seichten Variationsnut muss ferner nicht zwingend gleichschenklig sein. Vielmehr ist eine Ausgestaltung auf Grundlage eines „gestauchten“ Basisdreiecks, d. h. mit verschiedenen Schenkeln, ebenfalls patentgemäß.
  83. Weder gibt der Anspruchswortlaut ausdrücklich vor, dass nur ein gleichschenkliges Basisdreieck patentgemäß sei, noch lässt sich dies der Patentbeschreibung entnehmen.
  84. Insbesondere folgt aus den Figuren 4 bis 6 in Verbindung mit Absatz [0012] der Streitpatentschrift nicht, dass ein „gestauchtes“ Basisdreieck nicht vom Schutzbereich umfasst wäre. Diese Figuren zeigen zwar eine „gestauchte“ Längsnut 2, die – wie sich aus der Darstellung und der zugehörigen Beschreibung in Absatz [0012] ergibt – nicht variiert wird. Damit kommt aber lediglich im Einklang mit dem Anspruchswortlaut zum Ausdruck, dass nicht jede Längsnut des patentgemäßen Schlüssels eine Variationsnut im Sinne der Merkmalsgruppen 3 und 4 sein muss. Dementsprechend heißt es in Absatz [0012] auch lediglich, die entlang des Schlüsselrückens angeordnete Längsnut werde „bevorzugt immer gleich tief ausgebildet“. Das Streitpatent erachtet es somit aus einem nicht näher erläuterten Grund als besonders vorteilhaft, diese Längsnut nicht zu variieren. Daraus folgt indes im Umkehrschluss, die Längsnut entlang des Schlüsselrückens kann nach der allgemeinen Lehre durchaus aus als patentgemäße Variationsnut ausgestaltet werden. Weder der maßgebende Anspruchswortlaut noch die zur Auslegung heranzuziehende Patentbeschreibung schließen dies aus. Zumindest aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in Absatz [0012], wonach die gezeigte Ausgestaltung der Längsnut entlang des Schlüsselrückens bloß „bevorzugt“ ist, versteht der Fachmann die übereinstimmende Ausführung in sämtlichen Beispielen und Figuren als nicht variable Längsnut ebenfalls nicht in dem Sinne, dass dort nicht auch eine patentgemäße Variationsnut vorgesehen sein könnte, zumal der Schutzbereich des Patents nicht auf beschriebene Ausführungsbeispiele beschränkt werden darf, da sie die technische Lehre nur beispielhaft erläutern (siehe oben).
  85. Die Beschreibung liefert auch im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Längsnut 2 in den Figuren 4 bis 6 deswegen nicht patentgemäß sei, weil sie „gestaucht“ ist, mithin nicht die Querschnittsform eines gleichschenkligen Basisdreiecks zugrunde liegt. Es heißt in Absatz [0012] der Streitpatentschrift lediglich, die Längsnut 2 werde aus „Platzgründen“ bevorzugt nicht variiert.
  86. Zuletzt gibt es auch keinen technischen Grund, warum die Möglichkeit ausgeschlossen sein sollte, eine Längsnut, deren Querschnittsform ein nicht gleichschenkliges Basisdreieck definiert, insbesondere eine „gestauchte“ Längsnut entlang des Schlüsselrückens, ebenfalls variabel auszugestalten. Vielmehr werden bei einer Ausführung als patentgemäße Variationsnut die Kombinationsmöglichkeiten in einem Schlüsselsystem weiter erhöht und damit der Zweck des Streitpatents sogar besonders gut erreicht.
  87. bb)
    Nach Maßgabe dieser Auslegung verfügen die EPS-Schlüssel sowohl über eine tiefe Variationsnut als auch über eine seichte Variationsnut mit einer Querschnittsform, die ein patentgemäßes Basisdreieck definiert.
  88. (1)
    Im Hinblick auf die tiefe Variationsnut gemäß Merkmalsgruppe 3 folgt dies eindeutig aus den als Anlagen rop 3 und 4 vorgelegten Konstruktionszeichnungen der EPS-Schlüssel, die unten links eine variable Nut zeigen, deren Querschnittsform ein Basisdreieck mit den Merkmalen 3.1 bis 3.3 definiert. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, Merkmale 3 und 3.1 seien nicht verwirklicht, weil die Querschnittsform der tiefen Nut nicht patentgemäß auf das Basisdreieck zurückführbar sei, welches zur Beschreibung der (seichten) Nut 1d herangezogen werde, verfängt dies nicht. Einen Rückbezug des Basisdreiecks der tiefen Variationsnut auf das Basisdreieck der seichten Variationsnut fordert das Streitpatent nicht.
  89. (2)
    Des Weiteren verfügen die EPS-Schlüssel über eine seichte Variationsnut im Sinne von Merkmal 4.1.
  90. Anlagen rop 3 und 4 zeigen zwar oben links ein Basisdreieck, das sich von dem Basisdreieck für die tiefe Variationsnut unterscheidet. Dies führt aber nach Maßgabe der obigen Ausführungen nicht aus dem Schutzbereich des Streitpatents heraus. Überdies handelt es sich um eine seichte Variationsnut, wie daran zu erkennen ist, dass die linke Nutenflanke nur etwa bis zur Hälfte der rechten, 2,066 mm langen Seite des Basisdreiecks reicht. Die Nut ist damit nur ungefähr halb so tief wie es eine tiefe Variationsnut an dieser Stelle wäre. Ihr Basisdreieck wird daher durch eine tiefe Variationsnut definiert, die sich dort am Schlüsselrücken befinden würde. Dass die EPS-Schlüssel keine Variationsmöglichkeiten unter Gewährung der Schließsicherheit im Sinne des geltend gemachten Anspruchs haben, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.
  91. b)
    Darüber hinaus verläuft bei dieser seichten Variationsnut der EPS-Schlüssel auch mindestens eine der Nutenflanken „entlang“ der Seitenhalbierenden einer der Seiten des Basisdreiecks.
  92. aa)
    Nach der Lehre des Streitpatents verläuft eine Nutenflanke bereits dann entlang der Seitenhalbierenden, wenn die Nutenflanke schematisch ungefähr an ihr orientiert ist. Dazu muss sie weder exakt „auf“ der Seitenhalbierenden noch in einer bestimmten mathematischen oder geometrischen Beziehung zu ihr verlaufen. Normen betreffend Fertigungstoleranzen sind nicht einschlägig und bestimmen ebenfalls nicht die Grenzen zulässiger Überschreitungen bei den Abständen und/oder Winkelmaßen. Vielmehr sind sämtliche Abweichungen der Nutenflanke von der Seitenhalbierenden patentgemäß, die das bei Herstellung der Längsnuten oder im Gebrauch erforderliche „Spiel“ zwischen den aneinandergleitenden Metallflächen von Schlüssel und Schlüsselkanal des Schlosses berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich umfasst, die bei einer grundsätzlich erkennbaren Ausrichtung der Nutenflanke an der Seitenhalbierenden eine Querschnittsfläche bereitstellen, die groß genug ist und sich hinreichend von anderen Variationen unterscheidet, um die Gefahr von Fehlsperrungen zu vermeiden.
  93. (1)
    Bereits der Anspruchswortlaut lässt Raum für diese weite Auslegung.
  94. Das Landgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Begriff „Seitenhalbierende“ grundsätzlich die Teilung einer Menge in zwei gleich große Einheiten beschreibt. Der Streitpatentanspruch betrifft indes nicht unmittelbar die Seitenhalbierende selbst, sondern das Verhältnis der Nutenflanke zu ihr und lehrt, dass diese nicht exakt „auf“, sondern bloß „entlang“ der Seitenhalbierenden verläuft. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „entlang“ allgemein „an etwas in der ganzen Länge hin“ (Duden). Dieses Adverb beschreibt damit eine räumliche Orientierung mit einer gewissen Nähe, definiert diese Beziehung jedoch im Übrigen nicht in einer konkreten mathematischen oder geometrischen Weise, weder im Sinne eines auch nur ungefähr parallelen Verlaufs noch eines maximal zulässigen Winkelmaßes. Vielmehr verläuft ein Objekt auch dann „entlang“ einem anderen, wenn sich Abstand und/oder Winkel im Verlauf ändern, solange es sich nur in der ganzen Länge des anderen Objekts und insbesondere auch an dessen Anfangs- und Endpunkt in einer gewissen Nähe dazu befindet.
  95. (2)
    Die gebotene funktionsorientierte Auslegung bestätigt dem Fachmann unter Heranziehung der Patentbeschreibung, dass es nicht auf die Einhaltung von konkreten mathematischen oder geometrischen Vorgaben – und damit insbesondere auch nicht von Fertigungstoleranzen – ankommt. Vielmehr kann das bei Herstellung der Längsnuten oder im Gebrauch erforderliche „Spiel“ zwischen den aneinandergleitenden Metallflächen von Schlüssel und Schlüsselkanal des Schlosses erhebliche Abweichungen von der geometrischen Idealform bedingen. Überdies erkennt er, dass es dem Streitpatent lediglich darum geht, schematisch neue Variationen von Längsnuten aufzuzeigen. Davon ausgehend genügt jedoch eine ungefähre Orientierung der Nutenflanke an der Seitenhalbierenden, solange nur hinreichend große Unterschiede zwischen den patentgemäßen Variationen möglich bleiben, dass es nicht zu Fehlsperrungen kommt.
  96. (a)
    Wie bereits dargelegt ist es Gegenstand des Streitpatents, gegenüber dem Stand der Technik weitere Variationsmöglichkeiten für Schlüssel aufzuzeigen. Weil zu geringe Unterschiede in der Ausbildung der Längsnuten zu Fehlsperrungen führen können (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift), müssen die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen groß genug sein. Dies wird nach der Lehre des Streitpatents durch die in Merkmalsgruppen 3 und 4 gelehrten tiefen und seichten Variationsnuten erreicht, die den in Figur 3 gezeigten und in Absatz [0011] der Streitpatentschrift erläuterten sechs Profilvariationen für ein einziges Basisdreieck entsprechen.
  97. Wesentlich ist nun im vorliegenden Zusammenhang, dass diese Variationen – insbesondere auch die neuen Variationen der Merkmalsgruppe 4 – bloß schematisch dargestellt und beschrieben sind. Die gesamte Streitpatentschrift enthält keinen Hinweis auf konkrete mathematische oder geometrische Vorgaben, die bei diesen seichten Variationsnuten einzuhalten wären. Die Beschreibung verweist in den Absätzen [0002] und [0011] vielmehr einzig darauf, dass „die Querschnittsflächen der einzelnen Variationselemente groß genug sind, um die nötige Schließsicherheit zu bieten und „um Fehlsperrungen infolge Materialabnutzung und Herstellungsungenauigkeiten zu vermeiden“.
  98. Der Fachmann erkennt daran, dass die Ausgestaltung der seichten Variationsnuten in seinem Belieben steht, solange sich die Nutenflanke nur im Sinne einer ungefähren Orientierung auf der gesamten Länge in einer gewissen Nähe zur Seitenhalbierenden befindet und der geschilderte Zweck erreicht wird. Um eine Querschnittfläche bereitzustellen, deren Größe sich in diesem Sinne hinreichend von anderen Variationen unterscheidet, ist es technisch nicht erforderlich, die Nutenflanke exakt auf der Seitenhalbierenden oder im Wesentlichen parallel zu ihr in einem bestimmten Höchstabstand und mit einem konkreten maximalen Winkelmaß auszugestalten. Der Zweck des Streitpatents, eine erweiterte Anzahl von Variationsmöglichkeiten bei gleichzeitiger Vermeidung von Fehlsperrungen bereitzustellen, wird vielmehr auch bei einer bloß ungefähren räumlichen Ausrichtung der Nutenflanken an der Seitenhalbierenden erreicht. Eine gleich große Differenz zur Querschnittfläche anderer Variationen oder zumindest ein hinreichender Unterschied lässt sich tatsächlich ebenso bei einem Verlauf der Nutenflanke mit veränderlichen, teils größeren Abständen zur Seitenhalbierenden und Winkelmaßen erzielen. Es gibt weder Hinweise in der Streitpatentschrift noch zwingende technische Gründe aus dem allgemeinen Fachwissen des Fachmannes, warum es bei einer solchen Ausgestaltung zu Fehlsperrungen kommen sollte; derartiges wird auch von der Klägerin nicht konkret dargelegt.
  99. (b)
    Darüber hinaus entnimmt der Fachmann der Patentbeschreibung, dass die Herstellung der Längsnuten und der Gebrauch des Schlüssels ein „Spiel“ erfordert, das nach dem bevorzugten Ausführungsbeispiel mit der Figur 7 zu erheblichen Abweichungen von der geometrischen Idealform und damit auch des Verlaufs der Nutenflanke von der Seitenhalbierenden führen kann.
  100. Nach Absatz [0016] der Streitpatentschrift sind die bei der Herstellung der Längsnuten und im Gebrauch erforderlichen Spiele zwischen den aneinandergleitenden Metallflächen von Schlüssel und zugehörigem Schlüsselkanal des Schlosses zu berücksichtigen. Figur 7 zeigt dazu ausdrücklich eine in der Praxis bevorzugte Ausbildung des Nutenschemas, die auf den ersten Blick deutliche Abweichungen von den geometrischen Idealformen der Figuren 2 bis 6 sowie bogenförmige Verläufe erkennen lassen. Wie der Fachmann erkennt, gewährleisten die Abrundungen und Bögen, dass sich die Rippe des zugehörigen Schlossprofils nicht in der Nut verhakt und der Schlüssel nicht im Schlüsselkanal verklemmt. Dazu sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht bloß die Spitzen des Basisdreiecks abgerundet, sondern darüber hinaus weicht bei der Längsnut gemäß Merkmalsgruppe 3b) die dargestellte bevorzugte Form deutlich von der exakten geometrischen Querschnittsform eines halbierten Basisdreiecks ab, obwohl diese Form gemäß Merkmal 3.1 „definiert“ ist und nach dem weiteren Merkmal 3.4 eine der Seiten als Halbierende der Basisseite des Basisdreiecks senkrecht auf der Mittellängsebene liegt, mithin nach dem Anspruchswortlaut sogar strengere Anforderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung genannt werden als bei der seichten Variationsnut der Merkmalsgruppe 4. Die eine Seite gemäß Merkmal 3.4 der Längsnut im bevorzugten Ausführungsbeispiel der Figur 7 liegt auf den ersten Blick erkennbar nicht senkrecht – mithin in einem Winkel von 90° – auf der Mittellängsebene 12 (die hier parallel zur Schlüsselfachseite 1 verläuft), sondern verläuft unstreitig in einem Winkel von ca. 75° bzw. 105° dazu, weicht mithin um etwa 15° davon ab. Figur 7 zeigt ferner einen Verlauf, bei dem sich der Abstand zwischen der einen Seite der Längsnut und der Halbierenden 11 zur Schlüsselflachseite hin ständig erhöht.
  101. Diese in Absatz [0016] der Patentbeschreibung sogar als bevorzugt qualifizierte Ausgestaltung ist nach dem Verständnis des Fachmannes vom Schutzbereich umfasst, da die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen sind, dass die Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können und dies im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise anders zu beurteilen ist. Vielmehr ist der Streitpatentanspruch vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass Merkmalsgruppe 3 nur grobe geometrische Vorgaben macht, zumal die Beschreibung die Abweichungen in der gezeigten Figur 7 ausdrücklich als „erforderliche Spiele“ qualifiziert. Überdies handelt es sich erklärtermaßen um das einzige Ausführungsbeispiel, das eine praktische Ausbildung des Nutenschemas, mithin eine Ausführungsform aus der Praxis zeigt. Wenn aber diese „Spiele“ sogar bei der Längsnut der Merkmalsgruppe 3b) trotz der bei rein philologischer Betrachtung exakteren geometrischen Vorgabe noch patentgemäß sind, so muss dies erst recht für die Nutenflanken der seichten Variationsnut gelten. Dies folgt daraus, dass der Anspruchswortlaut für die seichte Variationsnut in Merkmalsgruppe 4 sogar geringere Anforderungen an die räumliche Ausgestaltung der Nutenflanke im Verhältnis zur Seitenhalbierenden aufstellt als in Merkmal 3.4 für eine Seite der Längsnut im Verhältnis zur Mittellängsebene, indem er lediglich verlangt, dass die Nutenflanke „entlang“ der Seitenhalbierenden verläuft. Außerdem ist kein technischer Grund dafür ersichtlich, warum bei der seichten Variationsnut nicht (für ein erforderliches Spiel) entsprechende Abweichungen von der geometrischen Idealform vorgesehen werden können. Daher ist nicht von Belang, dass Figur 7 entsprechende Abweichungen der Nutenflanken von der Seitenhalbierenden nicht ohne weiteres erkennen lässt, zumal es sich lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel handelt, auf das die Lehre des Streitpatents nicht beschränkt werden darf. Demnach sind zumindest solche Ausgestaltungen noch vom Schutzbereich umfasst, bei denen die Nutenflanke entlang der Seitenhalbierenden nicht parallel und nur am Ende abgerundet, sondern insgesamt „schräg“ dazu verläuft, solange sie sich gleichwohl hinreichend von anderen patentgemäß möglichen Variationen unterscheidet, um die Gefahr von Fehlsperrungen zu vermeiden.
  102. Dem hält die Klägerin vergeblich entgegen, dass es bei einer „Variationsbreite von 30°“ nicht mehr möglich sei, einen ausreichenden Abstand zwischen den einzelnen Variationen vorzusehen. Diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass es dem Streitpatent lediglich darum geht, eine Lösung bereitzustellen, bei der schematisch die Unterschiede zwischen den möglichen Variationen in einem einzigen Basisdreieck groß genug sind. Davon ausgehend leuchtet indes nicht ein, warum die maximal sechs Profilvariationen bei Abweichungen von der geometrischen Idealform keine ausreichenden Unterschiede mehr aufweisen sollten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Variationen ungefähr gleich große Abweichungen davon aufweisen, mithin beispielsweise jeweils in einem gleich großen Winkel zur Halbierenden bzw. zur jeweiligen Seitenhalbierenden 121, 131 ausgestaltet sind. Die Klägerin verwechselt das Nutenschema für ein einziges Basisdreieck mit der Konstruktion bestimmter patentgemäß herzustellender Schlüssel. Zum Beispiel bedeutet eine Aussage, die Nutenflanke könne in einem Winkel von bis zu +/- 15° zur Seitenhalbierenden verlaufen, nicht, dass für die Fertigung solcher Schlüssel „Toleranzen“ von bis zu 30° gelten. Vielmehr gelten bei der Herstellung bestimmte einzuhaltende Maße, die sich im Rahmen der allgemein zulässigen Fertigungstoleranzen bewegen müssen.
  103. Nicht überzeugend ist ferner die Ansicht der Klägerin, dass aus technischer Sicht das Spiel im Verlauf der Nutenflanke stets gleich sein müsste und daher keinen „schrägen“ Verlauf rechtfertigen würde. Tatsächlich liegt vielmehr nahe, an der Schlüsselflachseite ein größeres Spiel vorzusehen, damit der Schlüssel beim Einführen in den Schlüsselkanal des Schlosses nicht klemmt, und dieses Spiel sodann zwecks einer genauen Passung mit der Rippe im Schlüsselkanal des Schlosses in der Tiefe der Nut kleiner auszugestalten. So wird es auch in Figur 7 gezeigt.
  104. (c)
    Dieses „Spiel“ ist nicht mit Fertigungstoleranzen gleichzusetzen, wie sie in der DIN ISO 2768 festgelegt sind.
  105. Normen über Fertigungstoleranzen betreffen zulässige Abweichungen zwischen der theoretischen Konstruktion und der praktischen Fertigung eines Gegenstands. Sie regeln, mit welcher Genauigkeit ein konkretes Teil zu fertigen ist, mithin hier ein Schlüssel mit bestimmten vorgegebenen Maßen. So sehen die als Anlagen rop 3 und 4 vorgelegten Konstruktionszeichnungen ein Schlüsselprofil mit bestimmten Abmessungen vorher, etwa für die Längsnut unten links ein Basisdreieck mit einer 2.011 mm langen Basisseite und 1.753 mm langen Schenkeln. Diese Maße sind bei der tatsächlichen Herstellung im Rahmen der gültigen Fertigungstoleranzen einzuhalten.
  106. Darum geht es aber beim Streitpatent nicht, weshalb Fertigungstoleranzen bereits im Ansatz nicht einschlägig und somit nicht zu berücksichtigen sind. Dessen Aufgabe besteht nicht darin, größere Abweichungen als Toleranzen zu vermeiden. Die Darstellung zum Stand der Technik befasst sich damit nicht. Demnach handelt es sich nicht um eine Lehre zur möglichst exakten Herstellung von Schlüsseln, bei der im Rahmen der Bestimmung des Schutzbereichs festzulegen wäre, in welchem Maße Fertigungstoleranzen noch patentgemäß sind. Gegenstand des Streitpatents ist vielmehr, im Vergleich zum Stand der Technik rein schematisch zusätzliche Variationen für den Querschnitt der Längsnuten und damit erweiterte Variationsmöglichkeiten für Schlüssel zur Verfügung zu stellen. Auch die in Absatz [0016] mit Figur 7 dargestellten erforderlichen Spiele sind dementsprechend rein schematisch zu verstehen. Die Beschreibung soll lediglich aufzeigen, dass diese Spiele Abweichungen von der geometrischen Idealform durch Abrundungen und „schräge“ Verläufe notwendig machen. Über Fertigungsmaße – und auch über das konkret im Einzelfall einzuhaltende Spiel – trifft das Streitpatent hingegen keine Aussage, nicht einmal in abstrakter Weise. Weder im Patentanspruch noch zu diesem Ausführungsbeispiel oder in der übrigen Patentbeschreibung wird die DIN erwähnt oder findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass nur Abweichungen innerhalb von Fertigungstoleranzen patentgemäß sein sollen.
  107. Soweit die Beklagten in der Anlage rop 3 auf die DIN ISO 2768 verweisen, ist dies kein Anhaltspunkt dafür, dass Fertigungstoleranzen bei der Auslegung des Streitpatents zu berücksichtigen wären. Es handelt sich – wie bereits ausgeführt – bei der Anlage 3 um eine Konstruktionszeichnung mit bestimmten Maße für die Fertigung von Schlüsseln des EPS-Schlüsselsystems. (Nur) Für die Genauigkeit ihrer tatsächlichen Herstellung sind die Normen betreffend Fertigungstoleranzen von Bedeutung; deshalb ist die einschlägige DIN angegeben.
  108. bb)
    Nach Maßgabe dieser Auslegung verwirklichen die EPS-Schlüssel der Beklagten Merkmal 4.1.
  109. Anlage rop 4 zeigt bei der Längsnut oben links eine Nutenflanke, die „entlang“ der rot gestrichelt eingezeichneten Seitenhalbierenden der 2,066 mm langen (rechten) Dreiecksseite verläuft, indem sie sich auf der ganzen Länge der Seitenhalbierenden erstreckt. Der ermittelte maximale Abstand von 0,8 mm und ein Winkelmaß von mehr als 5° führen nicht aus dem Schutzbereich heraus, weil gleichwohl eine hinreichende Nähe der Nutenflanke zur Seitenhalbierenden vorhanden ist und eine erkennbare Orientierung an der Seitenhalbierenden besteht. Ferner unterscheidet sich die Querschnittsfläche der so gebildeten seichten Variationsnut hinreichend von möglichen anderen Variationen gemäß den Merkmalsgruppen 3 und 4, insbesondere von einer tiefen Variationsnut an derselben Stelle, um Fehlsperrungen zu vermeiden. Etwas anderes behauptet die Klägerin selbst nicht. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass die Abweichungen von der „Idealform“, welche die Beklagten ausweislich der Anlage rop 4 bei ihrem EPS-Schlüsselsystem vornehmen, keine hinreichend großen Unterschiede mehr bieten, um Fehlsperrungen zu vermeiden. Davon ausgehend wird mit der so beschaffenen Nutenflanke der seichten Variationsnut indes der Zweck des Streitpatents erreicht und ist die konkrete Ausgestaltung der EPS-Schlüssel somit von dessen Schutzbereich umfasst.
  110. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.11.2018 enthält keinen erheblichen neuen Tatsachenvortrag und gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO.
  111. II.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
  112. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Vielmehr hat der Senat bei der Entscheidung darüber, ob die EPS-Schlüssel der Beklagten von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung von Patentansprüchen auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.
  113. III.
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,- Euro festgesetzt.

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