4b O 38/17 – Komprimierungsverfahren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2818

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 30. Oktober 2018, Az. 4b O 38/17

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Patents EP 2 249 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzflicht dem Grunde nach sowie Rückruf und Vernichtung in Anspruch.
  6. Die Klägerin ist seit dem 11.07.2014 als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Das Klagepatent wurde durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 08.01.2003 angemeldet, die Anmeldung wurde am 10.11.2010 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung wurde am 20.03.2013 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Unter dem 02.10.2017 hat die Beklagte beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage eingereicht mit dem Antrag, das Klagepatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage wurde bislang noch nicht entschieden.
  7. Das Klagepatent bezieht sich auf einen Aspekt von Komprimierungsverfahren für digitale Videos.
  8. Die geltend gemachten Ansprüche 1 und 5 des in englischer Verfahrenssprache erteilten Klagepatents lauten in deutscher Übersetzung:
  9. Bewegungsvektordekodierverfahren zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild,
  10. wobei das Verfahren umfasst:
  11. Einen Nachbarblockspezifizierungsschritt des Spezifizierens eines Nachbarblocks, der in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks angeordnet ist und bereits dekodiert wurde,
  12. einen Beurteilungsschritt des Beurteilens, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde,
  13. einen Prädiktionsschritt des Ableitens eines prädiktiven Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors, der aus dem Bewegungsvektor des anderen Blocks berechnet ist als ein Bewegungsvektor des Nachbarblocks, wenn in dem Beurteilungsschritt beurteilt wird, dass der Nachbarblock unter Verwendung des Bewegungsvektors des anderen Blocks dekodiert wurde,
  14. einen Differenzbewegungsvektordekodierschritt des Dekodierens des kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks zum Erhalten eines dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und
  15. einen Rückgewinnungsschritt des Zurückgewinnens des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks durch Addieren des dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und des prädiktiven Bewegungsvektors.
  16. Bewegungsvektordekodiervorrichtung zum Dekodieren eines Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild,
  17. mit:
  18. Einer Nachbarblockspezifizierungseinheit, die ausgestaltet ist, einen Nachbarblock zu spezifizieren, der in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks angeordnet ist und der bereits dekodiert wurde,
  19. einer Beurteilungseinheit, die ausgestaltet ist, zu beurteilen, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde,
  20. einer Prädiktionseinheit, die ausgestaltet ist, einen prädiktiven Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors abzuleiten, der aus dem Bewegungsvektor des anderen Blocks berechnet wurde als ein Bewegungsvektor des Nachbarblocks, wenn die Beurteilungseinheit beurteilt, dass der Nachbarblock unter Verwendung des Bewegungsvektors des anderen Blocks dekodiert wurde,
  21. einer Dekodiereinheit, die ausgestaltet ist, den kodierten Bewegungsvektor des aktuellen Blocks zu dekodieren, um einen dekodierten Differenzbewegungsvektor des aktuellen Blocks zu erhalten, und
  22. einer Rückgewinnungseinheit, die ausgestaltet ist, den Bewegungsvektor des aktuellen Blocks durch Addieren des dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und des prädiktiven Bewegungsvektors zurückzugewinnen;
  23. Das Klagepatent zeigt in Fig. 8 folgendes Ablaufdiagramm einer Kodierung eines Bildes:
  24. Die Dekodierung wird Klagepatent beispielhaft mit dem Ablaufdiagramm Fig. 13 wie folgt dargestellt:
  25. Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Mobiltelefone (Smartphones) und sogenannte Tablets ihres Mutterkonzerns. Die Mobiltelefone der Beklagten sind in der Lage, den Standard MPEG-4/AVC Standard anzuwenden. Sie sind dazu eingerichtet, Inhalte abzuspielen, also auch solche Bewegtbilder. die gemäß diesem Standard komprimiert wurden.
  26. MPEG-4/AVC ist der zehnte Teil des MPEG-4-Standards zu der ISO/IEC-Nr. 14496-10. Dieser Standard wurde gemeinsam von den Standardisierungsgruppen MPEG-Visual und ITU entwickelt und im Jahr 2003 verabschiedet. Die ITU-Bezeichnung für den Standard lautet H.264. Nachfolgend wird der Standard kurz MPEG-4-Standard genannt, auch wenn nur der 10. Teil des Standards gemeint ist.
  27. Bei dem MPEG-4-Standard handelt es sich im weiteren Sinne um einen Standard, der sich mit Video- und Audiodatenkompression befasst. Für das vorliegende Verfahren relevant ist dabei der Teil 10 des Standards, der sich mit den Aspekten der Video- bzw. Bewegtbildkodierung befasst.
  28. Der MPEG-4 Standard erfuhr in der Fassung von 2014 gegenüber der Fassung aus dem Jahr 2003 im hier relevanten Bereich keine Änderungen. In der aktuellen Fassung sieht er vor, dass das Bild in Blöcke (u.a. Makroblöcke und Submakroblöcke) unterteilt wird. Auf diese Blöcke wird unter anderem Bewegungskompensation zwecks Reduktion der für die Bildübertragung notwendigen Datenmengen angewendet. Bewegungskompensation fußt im MPEG-4 Standard dabei auf den allgemeinen und vorbekannten Prinzipien, dass für die Übertragung von Videosequenzen, die aus vielen aufeinander folgenden Einzelbildern bestehen, zeitliche Redundanzen ausgenutzt werden können: Bei über die Bildfolgen hinweg gleich oder ähnlich bleibenden Bildteilen, die sich lediglich in ihrer Position ändern (z.B. wegen eines Kameraschwenks) sollen diese nicht mehr so abgespeichert werden, dass der betreffende Bildteil für jedes Bild als einzelne Kopie mit allen Informationen für alle Bildpunkte abgespeichert wird, sondern dass nurmehr gespeichert wird, wohin sich der bereits bekannte Bildteil bewegt. Dies geschieht mittels eines Bewegungsvektors.
  29. Der MPEG-4 Standard sieht insoweit auch ein Verfahren vor, mit dem zur weiteren Reduktion der erforderlichen Datenmenge der Bewegungsvektor auch nicht mehr für den einzelnen Block jeweils abgespeichert wird, sondern dass der Bewegungsvektor letztlich aus den Vektoren von benachbarten Blöcken gewonnen wird. Dabei sieht der MPEG-4 Standard vor, dass im Bitstrom nur eine Korrekturinformation („mvd_IX“) eingespeichert wird, aus der sich ergibt, wie der tatsächliche Bewegungsvektor von einem solchen abweicht, der sowohl bei der Kodierung des Bildes, wie bei seiner Dekodierung auf dieselbe Art aus denselben Informationen abgeleitet – oder prädiziert – wird („mvPLX“). Dies bedingt, dass der abgeleitete Vektor nicht abgespeichert werden muss, aber bei der Kodierung des Signals und seiner Dekodierung trotzdem identisch ist, so dass die zuverlässige und zutreffende Rekonstruktion des Bildes gelingen kann.
  30. Das Klagepatent wurde – gemeinsam mit weiteren Patenten der Klägerin und weiterer Beteiligter – in den AVC/H.264-Patentpool eingebracht, an dem die Lizenzvergabegesellschaften A LLC interessierten Nutzern weltweit Poollizenzen anbietet. Der Lizenzpool hat dabei insgesamt die Verwendung des MPEG-4-Standards zum Gegenstand.
  31. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die beiden von ihr geltend gemachten Klagepatentansprüche 1 und 5, soweit dort im Zusammenhang mit der Beurteilungseinheit (Anspruch 5) bzw. dem Beurteilungsschritt (Anspruch 1) davon die Rede ist, dass beurteilt werde, ob ein Nachbarblock unter Verwendung eines anderen Blocks dekodiert wurde, dahin auszulegen sei, dass es statt dekodiert richtig kodiert heißen müsse. Die falsche Wortwahl beruhe auf der Einfügung der Silbe „de-“ durch den Prüfer des Europäischen Patentamtes (EPA), der dabei einer Fehlvorstellung über die Funktionsweise unterlegen sei. Dies müsse die Klägerin jedoch nicht gegen sich gelten lassen. Maßgeblich sei vielmehr – wie stets – die Auslegung. Diese ergebe, dass „dekodiert“ als „kodiert“ gelesen werden müsse, weil allein diese Auslegung der Beschreibung des Patents Rechnung trage, die hinsichtlich dieser Beurteilung der Nachbarblöcke praktisch ausnahmslos von „kodiert“ spreche. Weiter zeige die Beschreibung, dass, wenn man den Anspruch wörtlich verstehe, kein einziges Ausführungsbeispiel mehr verwirklicht sei, weil in allen Ausführungsbeispielen ebenfalls von „kodiert“ die Rede sei. Eine Auslegung, die dazu führe, dass kein Ausführungsbeispiel mehr getroffen werde, komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es gewichtige Anzeichen dafür gebe, dass es tatsächlich gerade gewollt war, etwas anderes zu beanspruchen, als beschrieben wurde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
  32. Infolge dieser Auslegung sei eine Reihenfolge der Schritte im Verfahren nicht vorgesehen. Erforderlich sei nur, dass eine den Klagepatentansprüchen entsprechende Beurteilung stattfinde. Dies müsse nicht etwa nach dem vorgesehenen Nachbarblock-Spezifizierungsschritt während der Dekodierung des aktuellen Blocks erfolgen. Es reiche aus, wenn bei der Dekodierung der Nachbarblöcke selbst der entsprechende Schritt zum Dekodieren eingesetzt werde, was notwendigerweise geschehen müsse, um erfolgreich dekodieren zu können. Auch wenn das Ergebnis dieser Dekodierung des Nachbarblocks ohne eine gesonderte Beurteilung während der Dekodierung des aktuellen Blocks einfach weiterverwendet werde, bleibe es somit dabei, dass die geforderte Beurteilung stattgefunden habe.
  33. Die Klägerin beantragt,
  34. die Beklagte zu verurteilen,
  35. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
  36. a) Bewegungsvektordekodiervorrichtungen zum Dekodieren eines Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild
  37. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  38. mit:
  39. einer Nachbarblockspezifizierungseinheit, die ausgestaltet ist, einen Nachbarblock zu spezifizieren, der in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks angeordnet ist und der bereits dekodiert wurde,
  40. einer Beurteilungseinheit, die ausgestaltet ist, zu beurteilen, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde,
  41. einer Prädiktionseinheit, die ausgestaltet ist, einen prädiktiven Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors abzuleiten, der aus dem Bewegungsvektor des anderen Blocks berechnet wurde als ein Bewegungsvektor des Nachbarblocks, wenn die Beurteilungseinheit beurteilt, dass der Nachbarblock unter Verwendung des Bewegungsvektors des anderen Blocks dekodiert wurde,
  42. einer Dekodiereinheit, die ausgestaltet ist, den kodierten Bewegungsvektor des aktuellen Blocks zu dekodieren, um einen dekodierten Differenzbewegungsvektor des aktuellen Blocks zu erhalten, und
  43. einer Rückgewinnungseinheit, die ausgestaltet ist, den Bewegungsvektor des aktuellen Blocks durch Addieren des dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und des prädiktiven Bewegungsvektors zurückzugewinnen;
  44. (unmittelbare Patentverletzung, Vorrichtungsanspruch 5)
  45. und/oder
  46. b) Bewegungsvektordekodierungsvorrichtungen, die zur Ausübung eines Bewegungsvektordekodierverfahrens zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild geeignet sind,
  47. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
  48. wobei das Verfahren umfasst:
  49. Einen Nachbarblockspezifizierungsschritt des Spezifizierens eines Nachbarblocks, der in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks angeordnet ist und bereits dekodiert wurde,
  50. einen Beurteilungsschritt des Beurteilens, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde,
  51. einen Prädiktionsschritt des Ableitens eines prädiktiven Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors, der aus dem Bewegungsvektor des anderen Blocks berechnet ist als ein Bewegungsvektor des Nachbarblocks, wenn in dem Beurteilungsschritt beurteilt wird, dass der Nachbarblock unter Verwendung des Bewegungsvektors des anderen Blocks dekodiert wurde,
  52. einen Differenzbewegungsvektordekodierschritt des Dekodierens des kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks zum Erhalten eines dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks, und
  53. einen Rückgewinnungsschritt des Zurückgewinnens des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks durch Addieren des dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und des prädiktiven Bewegungsvektors;
  54. (mittelbare Patentverletzung, Verfahrensanspruch 1)
  55. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe
  56. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  57. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  58. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  59. wobei
  60. zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  61. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  62. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  63. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  64. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  65. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  66. wobei
  67. der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  68. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1.a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;
  69. die unter 1.a) bezeichneten, seit dem 11. Juli 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  70. festzustellen,
  71. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 11. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  72. Die Beklagte beantragt,
  73. die Klage abzuweisen,
  74. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen,
  75. hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
  76. Die Beklagte ist der Ansicht, der MPEG-4 Standard setze die Benutzung der Lehre des Klagepatents nicht voraus. So sehe der Standard – auch nach Ansicht der Klägerin – folgendes vor:
  77. „Eine mit dem AVC-Standard konform gehende Dekodierungsmethode muss beurteilen können, ob ein Makroblock ein ausgelassener Makroblock ist oder nicht. Ein entsprechender Schritt einer derartigen Dekodierungsmethode wird als „Beurteilungsschritt“ bezeichnet.“
  78. Hieraus ergebe sich bereits, dass vom Klagepatent kein Gebrauch gemacht werde. Denn dieses verlange in beiden Ansprüchen die Beurteilung, ob ein Nachbarblock des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde. Der Standard verlange hingegen lediglich, zu beurteilen, ob der aktuelle Block im Auslassungsmodus kodiert sei.
  79. Es sei auch folgerichtig, dass der Standard H.264/AVC keinen dem Wortlaut des Klagepatents entsprechenden Beurteilungsschritt vorsehe, denn es spiele für die Dekodierung des aktuellen Blocks keine Rolle, auf welche Weise der Vektor der Nachbarblöcke dekodiert wurde, die bereits ermittelten Vektoren der Nachbarblöcke würden nämlich völlig unabhängig von der jeweils angewendeten Dekodiermethode zur Dekodierung des aktuellen Blocks herangezogen.
  80. Im Übrigen werde aber auch in der maßgeblichen Ziffer 8.4.1.3.2 gerade nicht untersucht, ob Nachbarblöcke unter Heranziehung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks kodiert wurden. Vielmehr würden einfach die Bewegungsvektoren, die bei der Dekodierung Verwendung gefunden hätten, angewendet. Ein Beurteilungsschritt wie im Klagepatent vorgesehen finde gerade nicht statt.
  81. Der Auffassung der Klägerin, dass „dekodiert“ im Wege der Auslegung als „kodiert“ zu lesen sei, sei nicht beizutreten. Es fehle an den Voraussetzungen für eine entsprechende Auslegung. So seien die Ansprüche 1 und 5 insoweit in sich schlüssig und abschließend formuliert, die Verwendung des Begriffes „dekodiert“ mache auch ohne weiteres Sinn: Denn in beiden Klagepatentansprüchen werde zunächst ein bereits dekodierter Block spezifiziert. Auf diesen spezifizierten Block beziehe sich dann die geforderte Beurteilung, wie sich auch aus der Verwendung des bestimmten Artikels ergebe. Es sei auch nicht so, dass das technisch sinnlos sei. Das beanspruchte Verfahren mache auch dann noch Sinn, wenn man den Anspruch wörtlich nehme.
  82. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, es greife zu ihren Gunsten der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand ein und das Klagepatent werde sich nicht als rechtsbeständig erweisen.
  83. Entscheidungsgründe
  84. Die zulässige Klage ist unbegründet.
  85. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ i. V. m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 1 Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu.
  86. Denn eine Verletzung des Klagepatents ist nicht schlüssig dargetan.
  87. Zwar machen die angegriffenen Ausführungsformen – also die von der Beklagten hergestellten Smartphones und Tablets – unstreitig vom MPEG-4 Standard Gebrauch.
  88. Es ist jedoch nicht schlüssig dargetan, dass der MPEG-4 Standard mit seinem maßgeblichen Teil 10 die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents voraussetzt. Denn der MPEG-4 Standard sieht das Merkmal 2.2 nicht vor, d.h. der Standard sieht keinen Beurteilungsschritt vor, vermöge dessen während der Entschlüsselung eines aktuellen Blocks beurteilt wird, wie ein bereits dekodierter Nachbarblock dekodiert (oder auch kodiert wurde), den das Klagepatent jedoch bei richtiger Auslegung erfordert.
  89. Das Klagepatent befasst sich mit einem Detail von Videokompressionsverfahren aus dem Bereich der Bewegungskompensation („Motion Compensation“ bzw. „Motion Prediction“) und zwar mit der Vektorabschätzung, also dem Vorgang, bei dem die Bewegungsvektoren für den jeweiligen Block nicht mehr gespeichert, sondern berechnet werden.
  90. Videokompressionsverfahren sind im Bereich der Digitaltechnik vor allem bei der Übertragung und Speicherung bedeutsam.
  91. Ein erster Schritt der Kompression von Bilddaten beruht darauf, sich Redundanzen innerhalb eines Bildes zunutze zu machen, um die zu übertragende oder zu speichernde Datenmenge zu reduzieren. In weiteren Schritten wurden dann für die Kompression von Bewegtbildern Kompressionsverfahren eingeführt, die sich auch zeitliche Redundanzen zunutze machen, also Redundanzen, die von Bild zu Bild entstehen, weil sich sehr ähnliche oder gleich aussehende Bildbereiche von Bild zu Bild widerholen und ggf. lediglich ihre Position im Bild wechseln. Diese Verfahren werden „Inter-Bild-Prädiktionskodierung“ genannt.
  92. Im Grundsatz wird das Ziel der Ausnutzung zeitlicher Redundanzen zwecks Reduzierung der Datenmenge dadurch erreicht, dass nicht mehr alle Bildinformationen, also Position und Farbe, Helligkeit etc. jedes einzelnen Bildpunktes als kleinster Einheit des Bildes gespeichert werden.
  93. Stattdessen werden einerseits Bildteile, deren Position sich nicht verändert, einfach aus dem vorhergehenden Bild übernommen, so dass das Vorhalten einer eigenen Kopie dieses Bildteils durch den Verweis auf den zu kopierenden Bereich des Referenzbildes ersetzt werden kann.
  94. Andererseits wird bei sich von Bild zu Bild bewegenden, aber gleich oder ähnlich aussehenden Bereichen (einfachstes Beispiel wäre ein Kameraschwenk über eine unbewegte Szenerie) „Motion Compensation“ bzw. „Motion Prediction“ eingesetzt. Dabei werden die von Bild zu Bild ähnlichen Bildteile, die sich lediglich in ihrer Position verändern, als Redundanz behandelt. Es wird ebenfalls keine Kopie der Bilddaten dieser Bereiche angelegt, sondern – da infolge der Bewegung auch eine bloße Kopie nicht reicht – die Kopie der Bilddaten durch den Verweis auf den gleich oder ähnlich aussehenden Bereich des Referenzbildes nebst Angabe der Bewegungsvektoren ersetzt, die angeben, wohin der jeweilige Bildteil sich über zwei oder mehrere Bilder hinweg bewegt.
  95. In einem weiteren Schritt wird dann auch der Vektor für den jeweiligen Bildteil nicht mehr gespeichert, sondern berechnet. Als „Bildinformation“ werden dann nur noch Korrekturdaten im Datenstrom gespeichert. Das heißt, für den jeweiligen Block wird nur noch gespeichert, wie er von einem angenommenen im Sinne von „rechnerisch vorhergesagten“ Vektor abweicht. Die „Vorhersage“ bzw. Berechnung des angenommenen Vektors beruht dabei auf im Standard niedergelegten Prinzipien, die gewährleisten, dass die Dekodierung als Spiegelbild der Kodierung zur Wiederherstellung nicht beliebiger, sondern der Bildinformation führt, die der Kodierung zugrunde lagen (ggf. unter Inkaufnahme von kompressionsbedingten Qualitätsverlusten).
  96. Dadurch steigen einerseits die Anforderungen an die Rechenleistung an, auf der anderen Seite sinkt dafür aber die für die Videoübertragung erforderliche Bandbreite erheblich, weil nicht mehr alle Bildpunkte als Daten übermittelt werden müssen, sondern ganz erhebliche Teile der Bilder erst beim Empfänger durch Berechnung auf Grundlage wesentlich geringerer Datenmengen erstellt werden können.
  97. Bereits im Stand der Technik – etwa im MPEG-2 Standard – wurde dabei zwischen sogenannten I-Bildern, P-Bildern und B-Bildern unterschieden. Bei I-Bildern kommen Bewegungskompensationstechniken, die auf andere Bilder verweisen, nicht zum Einsatz. Sie dienen als allgemeine Referenzbilder zur Wahrung der Qualität und sind in regelmäßigen Abständen als Ankerbilder notwendig, um an bestimmte Stellen des Videos springen zu können, ohne dass vorher ganze Bilderfolgen entschlüsselt werden müssen. Beim Sprung durch das Videomaterial landet man somit auf einem I-Bild. P-Bilder werden regelmäßig alle paar Bilder verwendet, sie referenzieren nur auf zurückliegende Bilder und sind weniger stark komprimiert. B-Bilder referenzieren sowohl auf zurückliegende, als auch auf zukünftige P- oder I-Bilder und sind am stärksten komprimiert. Die Dekodierungsreihenfolge entspricht somit insgesamt nicht der zeitlichen Abfolge der Bilder im Film. Die Einzelbilder werden zwecks ihrer Verarbeitung in Blöcke gerastert.
  98. Das Klagepatent knüpft an die Prädiktion von Bewegungsvektoren zu (de)kodierender Blöcke an. Es nimmt als Stand der Technik in Abs. 0008 „MPEG-1, MPEG-2, MPEG-4, H.263, H.26L or the like“ in Bezug; wobei das Dokument „H.26L Test Model Long Term Number 6 (TML-6) draft 0 (Telecommunications Standardization Sector of ITU, Geneva, CH, VCEG-L45d0.doc, 3 March 2001)“ als letzter Stand der Technik in Abs. 0007 beschrieben wird.
  99. Nach dem so beschriebenen Stand der Technik könne aufgrund der Tatsache, dass die Vektoren benachbarter Blöcke oft ähnlich verlaufen, die Kodierung effizienter gestaltet werden, indem man die Vektoren, statt sie zu speichern, aus den Vektoren von Nachbarblöcken ableitet und dann nur mehr Korrekturdaten abspeichert. Das heißt, für den jeweiligen Block wird nur noch gespeichert, wie er von dem angenommenen im Sinne von „rechnerisch vorhergesagten“ Vektor abweicht, vgl. Abs. 0015.
  100. Dabei kämen im Grundsatz zwei Verfahren zum Einsatz:
  101. Nach Abs. 0012 sei eine Kodierung im „direct mode“ vorgesehen, wobei der Bewegungsvektor eines aktuell zu dekodierenden Blocks sowohl anhand eines im Video zurückliegenden (P1), als auch eines nachfolgenden Bildes (Rückwärtsreferenzbild P4) abgeschätzt wird. Dabei wird ein im (zeitlich nachfolgenden) Rückwärts-Referenzbild P4 benachbarter Block X herangezogen, und dessen Vektor, der auf das Vorwärtsreferenzbild P1 verweist, wird herangezogen, um den Vektor sowohl nach vorne, als auch nach hinten abzuschätzen.
  102. In Abs. 0016 ff. führt das Klagepatent aus, dass im MPEG-4 Standard die Prädiktion auch so erfolge, dass der Median der benachbarten Blöcke als Schätzvektor diene. H.26L sehe demgegenüber vor, dass die Blockgrößen variabel sein dürfen, Abs. 0024 f. Dieses Verfahren, bei dem der zu kodierende bzw. zu dekodierende Block ebenfalls keinen eigenen Vektor erhält, wird im Klagepatent an anderer Stelle als „skip mode“ bezeichnet, vgl. etwa Abs. 0056.
  103. Grundlage dieser Vorhersagen sind damit in beiden genannten Fällen Bewegungsvektoren von Nachbarblöcken, wie das Klagepatent in Abs. 0029 ausführt.
  104. Das Klagepatent setzt an der Heranziehung der Vektoren von Nachbarblöcken an und will die Prädiktion, also die Vorhersage der Bewegungsvektoren verbessern.
  105. Das Klagepatent beschreibt den Stand der Technik dabei in Abs. 0032 als insoweit problematisch, als die Nachbarblöcke oftmals auch selbst über keine im Datenstrom kodierten Vektoren verfügen. Dies könne beispielsweise daran liegen, dass die Blöcke nur mit innerhalb des Bildes wirkenden Verfahren kodiert worden seien (also unter Ausnutzung von Redundanzen innerhalb des Bildes). Auch sei möglich, dass die Vektoren der Nachbarblöcke nicht im Datenstrom kodiert seien, weil sie ihrerseits aus Annahmen auf Grundlage wieder anderer Blöcke gewonnen wurden. In solchen Fällen werde im Stand der Technik als Bewegungsvektor „0“ angenommen. Da aber – so das Klagepatent in Abs. 0034 – im „direct mode“ oder „skip mode“ die Bewegungskompensation im Übrigen genauso durchgeführt werde, wie sonst auch, führe dies dazu, dass die Vektoren von Nachbarblöcken, die im direct- oder skip-mode kodiert worden seien, nicht als Kandidaten für die Prädiktion verwendet würden. Dadurch leide die Qualität der Prädiktion des zu dekodierenden Blocks und die Effizienz der Kodierung werde beeinträchtigt.
  106. Das Klagepatent strebt die Verbesserung der Prädiktion an, indem nicht kodierte Vektoren von Nachbarblöcken (die also ebenfalls nur rechnerisch abgeleitet wurden), gleichwohl als Kandidaten für die Prädiktion angesehen werden und nicht auf 0 gesetzt, Abs. 0037.
  107. Hierfür sind u.a. die streitgegenständlichen Ansprüche 1 und 5 vorgesehen, die wie folgt gegliedert werden können:
  108. Anspruch 1
  109. (1) Bewegungsvektordekodierverfahren zum Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild,
  110. (2) wobei das Verfahren umfasst:
  111. (2.1) einen Nachbarblockspezifizierungsschritt (S200, S400) des Spezifizierens eines Nachbarblocks, der in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks angeordnet ist und bereits dekodiert wurde,
  112. (2.2) einen Beurteilungsschritt (S202, S402) des Beurteilens, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde,
  113. (2.3) einen Prädiktionsschritt (S206, S410) des Ableitens eines prädiktiven Bewegungsvektors des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors, der aus dem Bewegungsvektor des anderen Blocks berechnet ist, als ein Bewegungsvektor des Nachbarblocks, wenn in dem Beurteilungsschritt beurteilt wird, dass der Nachbarblock unter Verwendung des Bewegungsvektors des anderen Blocks dekodiert wurde,
  114. (2.4) einen Differenzbewegungsvektordekodierschritt des Dekodierens des kodierten Bewegungsvektors des aktuellen Blocks zum Erhalten eines Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks, und
  115. (2.5) einen Rückgewinnungsschritt (S210, S416) des Zurückgewinnens des Bewegungsvektors des aktuellen Blocks durch Addieren des dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und des prädiktiven Bewegungsvektors.
  116. Anspruch 5
  117. (1) Bewegungsvektordekodiervorrichtung (100) zum Dekodieren eines Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild,
  118. (2) mit:
  119. (2.1) einer Nachbarblockspezifizierungseinheit (711), die ausgestaltet ist, einen Nachbarblock zu spezifizieren, der in der Nachbarschaft des aktuellen Blocks angeordnet ist und der bereits dekodiert wurde,
  120. {2.2) einer Beurteilungseinheit (711), die ausgestaltet ist, zu beurteilen, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde,
  121. (2.3) einer Prädiktionseinheit (711), die ausgestaltet ist, einen prädiktiven Bewegungsvektor des aktuellen Blocks unter Verwendung eines Bewegungsvektors, der aus dem Bewegungsvektor des anderen Blocks berechnet ist, als ein Bewegungsvektor des Nachbarblocks abzuleiten, wenn in dem Beurteilungsschritt beurteilt wird, dass der Nachbarblock unter Verwendung des Bewegungsvektors des anderen Blocks dekodiert wurde,
  122. (2.4) einer Dekodiereinheit (711), die ausgestaltet, den kodierten Bewegungsvektor des aktuellen Blocks zu dekodieren, um einen Differenzbewegungsvektor des aktuellen Blocks zu erhalten, und
  123. (2.5) einer Rückgewinnungseinheit (711), die ausgestaltet ist, den Bewegungsvektor des aktuellen Blocks durch Addieren des dekodierten Differenzbewegungsvektors des aktuellen Blocks und des prädiktiven Bewegungsvektors zurückzugewinnen.
  124. Anspruch 1 des Klagepatents betrifft ausweislich seines Merkmals 1 ein Verfahren, das sich dem Dekodieren eines kodierten Bewegungsvektors eines aktuellen Blocks in einem Bewegtbild widmet.
  125. Ohne Beschränkung der Allgemeinheit verweist Merkmal 1 damit bereits auf eine serielle, blockweise Dekodierung des Bewegtbildes, wie sie im Stand der Technik bei digital übertragenen Bewegtbildern allgemein üblich ist, wobei offen bleibt, wie die Blöcke bemessen sind. Die Benennung eines „aktuellen Blocks“ setzt voraus, dass mindestens ein weiterer Block vorher oder nachher zu dekodieren ist.
  126. Weiter ergibt sich aus Anspruch 1, dass ein Bewegungsvektor des aktuellen Blocks dekodiert werden soll, der kodiert ist. Eine Aussage, in welcher Form der Vektor kodiert ist, ist damit nicht getroffen.
  127. Die Merkmale 2.1 bis 2.5 verweisen auf die vorgesehenen Verfahrensschritte, mittels derer der Vektor dekodiert werden soll.
  128. Nach Merkmal 2.1 sind dabei zunächst ein Nachbarblock zu spezifizieren, der bereits dekodiert wurde, was die Auslegung des Merkmals 1 bestätigt, wonach eine serielle Dekodierung von Blöcken vorausgesetzt ist. Aus Merkmal 2.1 ergibt sich dabei, dass das Verfahren des Klagepatentanspruchs 1 an einem Punkt ansetzt, an dem bereits mindestens ein Nachbarbock zuvor dekodiert wurde, es kann damit nicht sinnvoll auf den ersten Block des Bewegtbildes Anwendung finden.
  129. Merkmal 2.2 sieht einen Beurteilungsschritt vor, dessen Ergebnis die Feststellung sein soll, ob der im Schritt nach Merkmal 2.1 spezifizierte, bereits dekodierte Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde. Mit Blick auf die Funktion der technischen Lehre und ihren Zweck ist das Merkmal so auszulegen, dass die Beurteilung letztlich mindestens zwei Ergebnisse kennt:
  130. Entweder wurde der Nachbarblock gar nicht mittels eines Fremdvektors dekodiert, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn er mit seinem eigenen, in den Daten enthaltenen Vektor kodiert wurde, oder wenn er ganz ohne Bewegungskompensation kodiert wurde, also ohne jeden Vektor.
  131. Oder der Nachbarblock verweist auf das Verfahren, das einen Fremdbewegungsvektor heranzieht. Dabei macht das Merkmal keine Angaben oder Einschränkungen dahingehend, wie der Bewegungsvektor im Einzelnen herangezogen worden ist, ob also etwa ein Vektor eines anderen Blocks übernommen wurde oder ob eine Berechnung des kodierten Vektors aus mehreren Vektoren von Nachbarblöcken stattfand. Letztlich ist das Merkmal so auszulegen, dass beurteilt wird, ob der Vektor des Nachbarblocks unter Verwendung „mindestens“ eines Bewegungsvektors „mindestens“ eines anderen Blocks dekodiert wurde.
  132. Der Klagepatentanspruch ist in seinem Merkmal 2.2 dahingehend auszulegen, dass der Beurteilungsschritt dem Nachbarblockspezifizierungsschritt nachfolgt und beide Schritte erst nach der Dekodierung des Nachbarblocks erfolgen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Merkmale 2.1 und 2.3.
  133. Die Vorgabe von Merkmal 2.2, zu beurteilen, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde, setzt denklogisch voraus, dass der Nachbarblock bereits dekodiert wurde. Mit dem Wortlaut ist eine Auslegung, die für die Beurteilung auf einen Zeitpunkt vor oder während der Dekodierung des Nachbarblocks abstellt, ist mit dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht vereinbar.
  134. Hinzu kommt, dass sich der Beurteilungsschritt nicht auf einen beliebigen Nachbarblock bezieht. Dies wird aus der Verwendung des bestimmten Artikels („der Nachbarblock“) deutlich. Es handelt sich dabei um genau den Nachbarblock, der zuvor im Nachbarblockspezifizierungsschritt spezifiziert wurde. Auch dieser Verfahrensschritt setzt wörtlich voraus, dass der Nachbarblock bereits dekodiert wurde.
  135. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Begriff „dekodiert“ im Merkmal 2.2 und korrespondierend dazu im Merkmal 2.3 nicht als „kodiert“ gelesen werden.
  136. Dabei ist unstreitig, dass die Patentanmeldung noch von „kodiert“ sprach, wie es ebenfalls in der gesamten Beschreibung des Klagepatents nach wie vor der Fall ist, insbesondere auch hinsichtlich der Ausführungsbeispiele. Entsprechend verwendet das Klagepatent den Begriff „coded“, also „kodiert“ im Absatz 0038, in dem die Erfindung im Übrigen praktisch wortgleich zu den Merkmalen beschrieben wird (Hervorhebung durch die Kammer):
  137. “Also, the motion vector decoding method according to the present invention is a motion vector decoding method for decoding a coded motion vector of a current block in a moving picture, comprising: a neighboring block specification step of specifying a neighboring block which is located in the neighborhood of the current block and has already been decoded, a judgment step of judging whether or not the neighboring block has been coded using a motion vector of another block; a prediction step of deriving a predictive motion vector of the current block using a motion vector calculated from the motion vector of said another block as a motion vector of the neighboring block, when it is judged in the judgment step that the neighboring block has been coded using the motion vector of said another block; and a decoding step of decoding the coded motion vector of the current block using the predictive motion vector.”
  138. Die Wortwahl der ursprünglich eingereichten Ansprüche der Patentanmeldung kann aber nicht zu einer abweichenden Auslegung des anders gefassten Klagepatentanspruchs führen. Insofern muss sich die Klägerin am Wortlaut des Anspruchs festhalten lassen. Auch die Beschreibung und Zeichungen des Klagepatents geben keinen Anlass zu einer abweichenden Auslegung. Insbesondere führt die hier vertretene Auslegung nicht dazu, dass keines der in der Klagepatentschrift dargestellten Ausführungsbeispiele mehr vom Klagepatentanspruch umfasst ware.
  139. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt zwar eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (GRUR 2015, 159 – Zugriffsrechte).
  140. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt der Austausch des Wortes „kodiert“ durch „dekodiert“ in den Klagepatentansprüchen im vorliegenden Fall aber gerade nicht dazu, dass die Ausführungsbeispiele verfehlt würden:
  141. Dabei kann die bloße – wiewohl richtige – Darlegung, dass in den Ausführungsbeispielen stets nur von „kodiert“ die Rede ist, diesen Schluss nicht stützen. Denn es liegt im Wesen der regelmäßig nur eine besonders vorteilhafte Ausgestaltung zeigenden Ausführungsbeispiele, dass deren Beschreibung dem Wortlaut des Anspruchs nicht in Gänze entspricht und den gesamten Gehalt des Patentanspruchs auch nicht ausfüllt, sondern umgekehrt von diesem umfasst sein muss, wobei der Anspruchswortlaut regelmäßig weiter geht und das Ausführungsbespiel nur einen Ausschnitt hieraus darstellt.
  142. Maßgeblich ist somit, ob bei zutreffender Auslegung des Gehalts des Patentanspruchs das Ausführungsbeispiel getroffen wird.
  143. Dies ist vorliegend der Fall, wobei zwischen zwei Faktoren zu differenzieren ist: Einmal gibt der Streit der Parteien Anlass zu der Frage, ob „dekodiert“ und „kodiert“ eine so andere Bedeutung haben, dass das Ausführungsbeispiel schon wegen der Wortbedeutung vom Anspruch nicht mehr umfasst wird. Zum anderen stellt sich vorliegend die Frage, ob wegen der mittelbaren, zeitlichen Auswirkungen die Ausführungsbeispiele verfehlt werden.
  144. Beides ist vorliegend nicht der Fall:
  145. Denn ein Patentanspruch, der die Beurteilung verlangt, ob ein bestimmter, bereits dekodierter Nachbarblock auf eine bestimmte Art dekodiert wurde, umfasst ein Ausführungsbeispiel widerspruchsfrei, in dem während der Dekodierung eines aktuellen Blocks die Beurteilung verlangt wird, ob ein bestimmter bereits dekodierter Nachbarblock mit nämlichen Verfahren kodiert wurde. Letzteres ist in ersterem enthalten.
  146. Die Beurteilung, ob ein Block mittels eines speziellen Verfahrens dekodiert wurde, beinhaltet nämlich zwingend die Beurteilung, ob er entsprechend kodiert wurde – und umgekehrt. Dies ergibt sich daraus, dass das klagepatentgemäße Verfahren des Anspruchs 1 auf Bewegungskompensationstechniken verweist, deren allgemeine Funktionsweise schon im vom Patent zitierten Stand der Technik darauf beruht, den Vektor nicht in den zu dem jeweiligen Block gehörenden Daten zu kodieren (also ihn dort in irgendeiner Form abzuspeichern), um die für den Block erforderliche Datenmenge zu verringern. Bezieht man den Begriff des „Kodierens“ wie Merkmal 2.2 auf den jeweiligen Block, so ist damit nicht gemeint, dass ein Bewegungsvektor in die zum Block gehörenden Daten einkodiert wird. Denn dies soll gerade zwecks Reduktion der Daten erspart werden. Gemeint ist aus Sicht des Fachmanns somit, dass in einer geeigneten Form darauf verwiesen wird, dass bezüglich des betreffenden Blocks ein bestimmtes Verfahren zur Anwendung gelangen soll, vermöge dessen der Vektor aus den Vektoren anderer Blöcke gewonnen bzw. abgeleitet werden soll. Bei der Dekodierung muss dann erkannt (beurteilt) werden, welches Verfahren wie genau zur Anwendung gelangt ist, um es praktisch rückabzuwickeln und so das Bild aus den reduzierten Daten korrekt wiederherzustellen. Dies zeigt auch Abs. 0174, der angibt, dass die Prädiktion sowohl am Kodierer, als auch am Dekodierer identisch stattfindet.
  147. Somit bedingen „kodiert“ und „dekodiert“ einander. Denn hinter beidem steht die programmseitige Erkenntnis, dass und wie ein bestimmtes Verfahren zur Anwendung zu gelangen hat. Bei der Kodierung der Bilder erkennt das Programm, dass der Block sich für die verfahrensmäßig festgelegte Vektorberechnung aus Fremdvektoren eignet und unterlässt es aufgrund dessen, den Vektor abzuspeichern, sondern berechnet den Vektor und speichert die Korrekturinformation. Dies ist für die anschließende Dekodierung kenntlich zu machen, damit bei der Dekodierung der Vektor mit demselben Ergebnis berechnet werden kann und gemeinsam mit der gespeicherten Korrekturinformation der betreffende Block wiederhergestellt werden kann.
  148. Einen Block kann das Programm also nur dann sinnvoll und erfolgreich dekodieren und damit die „richtigen“ Bildinformationen wiederherstellen, wenn es weiß (also beurteilt hat), welche Rechenschritte erforderlich sind, und daher weiß, dass der Block entsprechend kodiert wurde. Wenn im Ergebnis kraft des Beurteilungsschrittes feststeht, dass der zu beurteilende Block unter Heranziehung (mindestens) eines Vektors (mindestens) eines anderen Blocks dekodiert – also als Bildinformation wiederhergestellt – wurde, bedeutet dies zugleich zwingend, dass der Block unter Heranziehung gerade dieses Verfahrens kodiert wurde.
  149. Die Ausführungsbeispiele können jedenfalls nicht deswegen verfehlt werden, weil die Wortbedeutungen einander widersprechen, da die vom Anspruch vorausgesetzte Beurteilung die im Ausführungsbeispiel benannte Beurteilung inhaltlich umfasst.
  150. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den mittelbaren Auswirkungen dieser Wortwahl auf die zeitliche Reihenfolge:
  151. Zunächst ist festzustellen, dass die Wortwahl dekodiert oder kodiert insoweit einen Unterschied machen kann:
  152. Soll beurteilt werden, ob der nach Merkmal 2.1 bereits dekodierte Nachbarblock auf eine bestimmte Art dekodiert wurde, kann dies – wie bereits gezeigt – nur in der Rückschau nach der erfolgten Dekodierung stattfinden. Der Schritt nach Merkmal 2.2 muss sich somit nach der abgeschlossenen Dekodierung mittels dieses Verfahrens vollziehen.
  153. Soll hingegen beurteilt werden, ob das Verfahren zur Kodierung eingesetzt wurde, dann kann dies, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt, bereits während der Dekodierung des betreffenden Nachbarblocks geschehen. Die Dekodierung kann nur dann erfolgreich zur Wiederherstellung des komprimierten Bildes führen, wenn das Programm erkennt, welche Verfahren es hierzu anwenden muss, also beurteilt, wie der Block kodiert wurde, um die Bilddaten dann durch die Anwendung der entsprechenden Dekodierung zurückzugewinnen.
  154. Die Klägerin folgert gerade aus ihrer Ansicht, dass es „kodiert“ heißen müsse, dass im Ergebnis das Klagepatent eine zeitliche Reihenfolge der Schritte nicht vorsehe, es also für die Verwirklichung des Merkmals 2.2 genüge, wenn die Beurteilung in anderem Zusammenhang während der Dekodierung des Nachbarblockes stattgefunden hat.
  155. Für eine solche Auslegung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall darauf an, ob der Anspruch, liest man ihn wortlautgetreu, die Ausführungsbeispiele deswegen verfehlt, weil die durch die Verwendung von „dekodiert“ vorgegebene zeitliche Reihenfolge nicht mehr zur Beschreibung und den Ausführungsbeispielen des Klagepatents passt (vgl. BGH GRUR 2015, 159 – Zugriffsrechte (161, Rz. 26)). Dabei ist – zumindest hinsichtlich des Verfahrensanspruchs 1 – weiter zu berücksichtigen, dass bei Verfahrensansprüchen grundsätzlich dahin auszulegen sind, dass die Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren sind – wovon nur dann eine Ausnahme angezeigt ist, wenn sich aus dem für die Auslegung heranzuziehenden Inhalt anderes ergibt (vgl. BGH GRUR 2015, 159 – Zugriffsrechte (161, Rz. 33)).
  156. Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die sich aus dem Wortlaut des von „dekodiert“ sprechenden Anspruchs ergebende, zeitliche Reihenfolge nicht beansprucht werden sollte. Denn die Ausführungsbeispiele werden auch insoweit gerade nicht verfehlt:
  157. Dies zeigen die Formulierungen in Abs. 0121 und 0122, welche die erste Ausführungsform und das Ablaufdiagramm Fig. 13 beschreiben. Bereits die Bezeichnung als Ablaufdiagramm verweist dabei auf eine Schilderung einer Reihenfolge von Programmschritten in einer zeitlichen Abfolge. Dem entspricht Fig. 13, indem – durch Pfeile gekennzeichnet – ausgehend von einem mit „Start“ bezeichneten Feld hin zu einem mit „Ende“ bezeichneten Feld die Programmschritte sukzessive aufgerufen werden, wobei der Beurteilungsschritt (Merkmal 2.2, S302 im Diagramm Fig. 13) auf den Spezifizierungsschritt (Merkmal 2.1, S300 im Diagramm Fig. 13) folgt.
  158. Die Beschreibung zur Fig. 13 ab Abs. 0120 zeigt dies ebenfalls: Abs. 0121 leitet mit „First“ ein, was die Klägerin inhaltlich treffend mit „Zunächst“ übersetzt und was somit bereits auf eine zeitliche Reihenfolge hinweist, die mit dem in Abs. 0121 beschriebenen, dem Merkmal 2.1 entsprechenden Schritt der Spezifizierung eines Nachbarblocks ihren Ausgang nimmt. Folgerichtig schließt sich mit dem ersten Wort des Abs. 0122 ein „Then“ an, was die Klägerin zutreffend mit „Dann“ übersetzt. Es folgt in Abs. 0122 die Beschreibung des in Merkmal 2.2 beanspruchten Beurteilungsschrittes. Nämlich verweist auch die Einleitung von Abs. 0124 mit den Worten „Next“ – bzw. auf deutsch „Als Nächstes“ – auf die stringent fortlaufende zeitliche Reihenfolge der Schritte.
  159. Nämliches gilt für die auch von der Klägerin herangezogene Fig. 15, welche zur zweiten Ausführungsform ebenso das Ablaufdiagramm (vgl. Abs. 0137) darstellt. Wieder wird eine zeitliche Abfolge der Schritte gezeigt, bei der – durch Pfeile gekennzeichnet – ausgehend von einem mit „Start“ bezeichneten Feld hin zu einem mit „Ende“ bezeichneten Feld die Programmschritte sukzessive aufgerufen werden sollen, wobei der Beurteilungsschritt (Merkmal 2.2) auf den Spezifizierungsschritt (Merkmal 2.1) folgt. Auch die Absätze der Beschreibung greifen dies – mit der gleichen Wortwahl von „First“ (Abs. 0138) und „Then“ (Abs. 0139) auf.
  160. Nämliches gilt auch für die von der Klägerin herangezogene Fig. 17 und die zugehörigen Abs. 0184 und 0185.
  161. Sämtliche dieser Ausführungsbeispiele werden bei der Verwendung des Wortes „dekodiert“ ebenso getroffen, wie bei der Verwendung des Wortes „kodiert“, denn die Beurteilung findet nach der jeweils identisch vorgegebenen Reihenfolge in allen Fällen erst zu einem Zeitpunkt statt, da die Dekodierung des Nachbarblocks abgeschlossen ist.
  162. Eine Beurteilung in einem anderen Programmschritt, etwa während der Dekodierung des Nachbarblocks, die mit dem Wortlaut des Anspruchs inkompatibel wäre, wird in keinem Beispiel gezeigt.
  163. Auch die zusammenfassenden Darstellungen der „list of further embodiements“ führen zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass sie durch den Anspruch in seinem niedergelegten Wortlaut nicht getroffen werden könnten.
  164. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung führt die hier vertreten Auslegung auch nicht dazu, dass die Aufgabe des Klagepatents verfehlt würde. Grundsätzlich ist im Wege der Auslegung des Klagepatentanspruchs objektiv zu bestimmen, welches technische Problem die Lehre des Klagepatents zu lösen imstande ist. Diese Lösung kann hinter der subjektiven Aufgabenstellung des Klagepatents zurückbleiben, aber auch über diese hinausgehen. Nach diesen Maßgaben besteht die selbstgesetzte Aufgabe des Klagepatents darin, das dem Stand der Technik zugeschriebene technische Problem zu lösen, dass Bewegungsvektoren von Nachbarblöcken nicht als Kandidaten für die Prädiktion des Vektors des aktuellen Blocks Verwendung finden, wenn sie selbst aus Vektoren Dritter Blöcke abgeleitet wurden. Für die Erfüllung dieser Aufgabe soll nach den Ansprüchen bestimmt werden, wie genau der Nachbarblock kodiert/dekodiert wurde, wobei die Unterscheidung zwischen dekodiert und kodiert für die Erfüllung der so gefassten Aufgabe gerade irrelevant ist, wie gezeigt wurde.
  165. Auch der Einwand, es sei überhaupt nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise nach der Dekodierung des Nachbarblocks beurteilt werden können soll, ob der Nachbarblock unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert werden soll, greift nicht durch. Das Klagepatent beschäftigt sich nämlich überhaupt nicht mit der Frage, wie der Beurteilungsschritt hard- oder softwaretechnisch implementiert werden könnte. Weder für eine Beurteilung, wie der Nachbarblock kodiert wurde, noch wie er dekodiert wurde, macht das Klagepatent Vorgaben zur Umsetzung. Da die Ausführungsbeispiele jedoch vorsehen, dass erst nach der Spezifizierung des bereits dekodierten Nachbarblocks für diesen beurteilt werden soll, ob er unter Verwendung eines Bewegungsvektors eines anderen Blocks dekodiert wurde, ist gezeigt, dass das Klagepatent ein solches Vorgehen grundsätzlich für technisch machbar hält.
  166. Hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs 5 des Klagepatents gelten die Ausführungen zu Anspruch 1 entsprechend; lediglich die zitierte Rechtsprechung zur Reihenfolge von Verfahrensschritten ist auf den Vorrichtungsanspruch nicht anwendbar.
  167. Auch bei Anspruch 5 ist jedoch aus den genannten Gründen nicht ersichtlich, dass die Ausführungsbeispiele durch die Aufnahme von „dekodiert“ statt „kodiert“ in die Merkmale betreffend die Beurteilungseinheit in Merkmal 2.2 und 2.3 verfehlt würden. Insoweit sieht Anspruch 5 eine Vorrichtung vor, die kraft einer Beurteilungseinheit beurteilen soll, wie die Dekodierung eines bereits dekodierten Nachbarblocks erfolgt ist. Auch hier gilt, dass eine Auslegung, die aus dem Wortlaut „dekodiert“ wieder ein „kodiert“ macht, also die Wortbedeutung praktisch in ihr Gegenteil verwandelt, nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest voraussetzt, dass die wortlautgetreue Auslegung in Frage zu stellen ist, weil sie dazu führt, dass Beschreibung und sämtliche Ausführungsbeispiele dann verfehlt werden. Dies ist aus den oben bereits ausgeführten Gründen auch hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs gerade nicht der Fall. Auch bei dem Vorrichtungsanspruch 5 soll die dort vorgesehene Beurteilungseinheit beurteilen, wie der Vektor des Nachbarblocks dekodiert wurde, was wiederum eine Rückschau nach abgeschlossener Dekodierung darstellt.
  168. III.
  169. Eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen ist nicht schlüssig dargetan.
  170. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass ihrer Ansicht nach der MPEG-4-Standard die Benutzung der Lehre des Klagepatents zwingend voraussetze und die angegriffene Ausführungsform vom Standard Gebrauch mache. Letzteres ist dabei zwischen den Parteien unstreitig.
  171. Die Auslegung führt jedoch dazu, dass die Klägerin nicht schlüssig dargetan hat, dass der MPEG-4-Standard die Benutzung des Klagepatents voraussetzt.
  172. Denn der MPEG-4 Standard sieht in seinem maßgeblichen Teil einen Beurteilungsschritt, wie ihn Merkmal 2.2 sowohl in der Fassung des Verfahrensanspruchs 1 als auch des Vorrichtungsanspruchs 5 nach richtiger Auslegung vorsieht, nicht vor: Dieser auf den Nachbarblock und den dritten Block bezogene Beurteilungsschritt muss  während der Dekodierung des aktuellen Blocks erfolgen und beurteilt rückblickend die zu dieser Zeit bereits abgeschlossene Dekodierung des Nachbarblocks. Es genügt gerade nicht, wenn die Beurteilung irgendwann, etwa bei der Dekodierung des Nachbarblocks selbst, erfolgt.
  173. IV.
  174. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs 1. S. 1, 709 ZPO. Dem von der Beklagten geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
  175. Streitwert: 5.000.000 EUR

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