4c O 91/17 – Bodenhilfsstoffe

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2838

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. 4c O 91/171. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären, dass die Eintragung des Patents, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern DE 11 2016 000 XXX und WO PCT/DE2016/XXX, dahingehend zu korrigieren ist, dass der alleinige Erfinder nicht Herr A, sondern ausschließlich Herr B ist.
2. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Berichtigung der Angabe des Erfinders im Patentregister dahingehend zuzustimmen, dass alleiniger Erfinder nicht Herr A, sondern ausschließlich Herr B ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Zwischenfeststellungsklage wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
6. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 und 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 500,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  1. Tatbestand
  1. Der Kläger ist Unternehmer und Landwirt und betreibt Auftragsforschung, welche sich auf verschiedene Bodenhilfsstoffe, Pflanzenstärkungsmittel sowie weitere Verfahren und Mittel, die allesamt der Wüstenbegrünung dienen, bezieht.
    Die Beklagte zu 1. firmierte vor der aus dem Rubrum ersichtlichen Bezeichnung ursprünglich unter „AC“. Im April 2017 ist die „AD“ als deren Komplementärin eingesetzt worden. Seinerseits ist der Beklagte zu 2. Unternehmer sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagtenkomplementärin.
    Zwischen dem wirtschaftlich schwach gestellten Kläger und dem Beklagten zu 2. entwickelte sich ab dem Jahr 2013 geschäftlicher Kontakt, um den Vertrieb der Wüstenbegrünungsmittel anzugehen. Der Aufbau einer Kooperation war bezweckt.
    Bevor schließlich eine dahingehende schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, führten die Parteien intensive Gespräche über etwaige Vertragsinhalte. Beabsichtigt war, was auch erfolgt ist, dass auf Grundlage der Erfindungen des Klägers Patente angemeldet werden sollten, wobei die Beklagte zu 1. die Patentanmeldungen vornahm und als deren Inhaberin im Register eingetragen wurde. Der Beklagte zu 2. wurde als Erfinder eingetragen, wobei insofern streitig ist, ob der Kläger damit einverstanden war.
    Die Patentanmeldung unter der Registernummer DE 11 2016 000 XXX und WO PCT/DE2016/XXX (Klageantrag Ziff. 1a) wurde am 19.01.2016 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 19.01.2015 eingereicht. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 28.07.2016 veröffentlicht. Sie betrifft Bodenhilfsstoffe sowie Verfahren zu deren Herstellung sowie deren Verwendung. Die Patentanmeldung unter der Registernummer DE 10 2015 XXX (Klageantrag Ziff. 1b) wurde am 19.01.2015 angemeldet. Am 21.07.2016 wurde der Hinweis auf diese Anmeldung veröffentlicht, welche die Herstellung eines flüssigen Bodenhilfsstoffes auf der Basis von Humin- und Fulvosäuren für den Einsatz als Boden- und Wasserhilfsstoff zur positiven Beeinflussung des Boden-Wasser-Pflanzen-Nährstoff-Haushaltes betrifft. Weiterhin wurde die Patentanmeldung unter der Registernummer DE 10 2015 XXX (Klageantrag Ziff. 1c) unter dem 19.01.2015 vorgenommen, wobei der Hinweis auf diese Anmeldung am 21.07.2016 veröffentlicht wurde. Diese Patentanmeldung betrifft die Herstellung eines rieselfähigen Bodenhilfsstoffes auf der Basis von flüssiger Humin- und Fulvosäuren, sowie fester anorganischer und organischer Substanz für den Einsatz als Boden- und Wasserhilfsstoff zur positiven Beeinflussung des Boden-Wasser-Pflanzen-Nährstoff-Haushaltes.
    Hinsichtlich der mit den Klageanträgen Ziff. 1b und 1c beanspruchten Patente gelten die auf deren Eintragung gerichteten Anmeldungen als zurückgenommen.
    Die Parteien unterzeichneten sodann im Januar 2016 eine schriftliche Vereinbarung (Anlage B3; im Folgenden auch Gesellschaftsvertrag), die auf den 21.01.2015, als das Datum der Patentanmeldungen, zurückdatiert wurde. Ausweislich des Kopfes der Vereinbarung waren neben dem Kläger und dem Beklagten zu 2. auch die Beklagte zu 1., unter ihrer alten Firmierung, sowie die „E“, Parteien der Vereinbarung. Durch diesen Vertrag wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, wobei der Gesellschafszweck im Weiterentwickeln der geschützten Rechte sowie in der Aufnahme von Vertriebshandlungen betreffend die geschützte Technik bestand. Die Beklagte zu 1. war als Besitzgesellschaft und die E sowohl für das operative Geschäft als auch den Außenauftritt vorgesehen. Sie wurde am 05.02.2015 gegründet (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage K7).
    Auszugsweise heißt es auf Seite 3 des Gesellschaftsvertrages unter Ziff. 1.:
    a) „die bei der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Herrn B geschaffenen patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen – Erfindungen, sonstigen gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how („Foreground“);“
    c) „die Pflicht zur Herausgabe des Foregrounds und aller Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen durch Herrn B sowie dessen Versicherung, […]“
    Wegen des weiteren konkreten Inhalts der Vereinbarung wird vollumfänglich auf die Anlage B3 Bezug genommen.
  2. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2017 (Anlage B15) kündigte der Kläger den schriftlich geschlossenen Gesellschaftsvertrag gegenüber den anderen Vertragspartnern. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Vereinbarung nunmehr keine Gültigkeit mehr hat. Mit demselben Schreiben erklärte der Kläger die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages. In der Folgezeit fand außergerichtliche wechselseitige Korrespondenz zwischen den Parteien statt (vgl. Anlagen K2 ff.), welche neben der Aufforderung zur Rückübertragung der Patentrechte insbesondere ein Auskunftsverlangen des Klägers über sämtliche Geschäftsvorgänge der GbR sowie Einsichtnahme in deren Geschäftsunterlagen betraf. Die Berichtigung der Erfinderstellung im Register wurde indes nicht thematisiert.
    Der Kläger behauptet, dass er selbst als Erfinder der Schutzrechte im Patentregister habe eingetragen werden sollen. Die aus einem künftigen Verkauf der Produkte erzielten Erlöse sollten, nachdem dem Beklagten zu 2. seine „Anschubfinanzierung“ in Höhe von 50.000 € und dem Kläger anschließend ein Betrag in Höhe von 500.000 € als Aufwendungsersatz für sein Know-how ausgeglichen worden wären, hälftig zwischen den Parteien geteilt werden. Die unstreitig erfolgte Zurverfügungstellung des Know-hows durch den Kläger in den Jahren 2015/2016 habe im Vertrauen auf die spätere Rückübertragung der (anzumeldenden) Patente stattgefunden.
    Der Kläger ist der Ansicht, dass mit Aufkündigung des Gesellschaftsvertrages der Rechtsgrund für die ursprüngliche Übertragung der Patentrechte auf die Beklagte zu 1. weggefallen sei.
    Im Übrigen sei der Gesellschaftsvertrag schon nicht wirksam zustande gekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass alle beteiligten Gesellschafter ihre Unterschriften geleistet hätten. Die Unterschrift des Beklagten zu 2. könne nicht ohne weitere Klarstellung im Dokument auch für die von ihm zu vertretenen Gesellschaften gelten. Außerdem lägen Anfechtungsgründe in Form der Drohung sowie eines Inhaltsirrtums vor. Hierzu behauptet der Kläger, dass nur eine vorübergehende Nutzungsüberlassung des Know-hows habe geregelt werden sollen. Für eine dauerhafte Übertragung fehle es an einer Gegenleistung der Beklagten zu 1. Auch habe er nicht sämtliches Know-how abgeben wollen. Der Inhaltsirrtum liege darin begründet, dass sich der Kläger über die Begrifflichkeiten „foreground“ und „background“ falsche Vorstellungen gemacht habe. Der Kläger meint hierzu, die in der Vereinbarung benutzte Begrifflichkeit „foreground“ beziehe sich auf mit dem Beklagten zu 2. künftig zu entwickelndes Wissen.
    Hinsichtlich des Drohungstatbestandes behauptet der Kläger, der Beklagte zu 2. habe die, unstreitig bestehende, wirtschaftliche Notlage des Klägers ausgenutzt, indem er gegenüber dem Kläger behauptet hätte, dass umfangreiche Aufträge bevorstünden, für die der Abschluss des Gesellschaftsvertrags erforderlich sein würde. Der Beklagte zu 2. habe ihm deshalb gedroht, den Steuerberatern T das Mandat zu entziehen, wenn er die Vereinbarung nicht unterschreiben würde.
    Schließlich sei der Gesellschaftsvertrag als sittenwidrig zu bewerten, da die Zurverfügungstellung der Patente und des Know-hows gegen eine Zahlung von 500.000 € in einem krassen Missverhältnis zueinander stünden, obwohl er, so behauptet der Kläger, ca. 3,5 bis 4 Millionen Euro in die Entwicklung der Erfindung investiert habe.
    Seitens des Beklagten zu 2. überreichte Rechnungslisten (Anlage B7) würden, so meint der Kläger, das Auskunftsverlangen nicht hinfällig machen, da in diesem Dokument nicht differenziert worden sei, welche Ausgaben die GbR und welche den Beklagten zu 2. persönlich beträfen.
    Die Beklagte zu 1. hat den Klageantrag zu Ziff. 2a, mit dem der Kläger ursprünglich neben den noch weiterverfolgten Klageanträgen beantragt hat, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären, dass die Eintragungen des Patents, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern DE 11 2016 000 XXX und WO PCT/DE2016/XXX, dahingehend zu korrigieren sind, dass der alleinige Erfinder nicht Herr A, sondern ausschließlich Herr B ist, anerkannt.
    Der Kläger beantragt,
    1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger den jeweiligen Anspruch auf Erteilung des Patents abzutreten sowie der Umschreibung dieser Rechte auf den Kläger zuzustimmen und die dazu notwendigen Erklärungen gegenüber den Patentämtern abzugeben, bezüglich
  3. a. des Patents, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern DE 11 2016 000 XXX und WO PCT/DE2016/XXX,
    b. der Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 10 2015 XXX,
    c. der Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 10 2015 100 XXX;
    und hilfsweise
    2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären, dass die Eintragungen
    b. der Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 10 2015XXX,
    c. der Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 10 2015 100 XXX,
    dahingehend zu korrigieren sind, dass der alleinige Erfinder nicht Herr A, sondern ausschließlich Herr B ist;
  4. 3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen,
    a. das Patent, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern DE 11 2016 000 XXX und WO PCT/DE2016/XXX,
    b. die Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 10 2015XXX,
    c. die Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 10 2015 100 XXX,an den Kläger herauszugeben.
  5. Darüber hinaus beantragt der Kläger
  6. 4. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über sämtliche von ihm für die Z GbR abgegebenen Willenserklärungen zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche diesbezügliche Unterlagen zu gewähren;
  7. 5. im Wege der Zwischenfeststellungklage festzustellen, dass die auf den 21.01.2015 datierte Vereinbarung zwischen dem Kläger, dem Beklagten zu 2., der E und der Beklagten zu 1. (Anlage B3) nicht wirksam zustande gekommen ist und dass die Beklagten daher aus dieser Vereinbarung keine Rechte gegen den Kläger herleiten können;
  8. 6. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, vor dem zuständigen Gericht an Eides statt zu versichern, dass er die Auskünfte gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 4 vollständig und richtig erteilt hat.
    Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen.
  9. Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine dauerhafte Übertragung der Rechte an der Erfindung des Klägers und seines Know-hows habe geregelt werden sollen. Es habe keine Differenzierung des Know-hows in „background“ und „foreground“ gegeben. Die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages an der mangelnden Unterschriftsleistung aller Gesellschafter festzumachen, sei bloße Förmelei.
    Die Beklagten behaupten, andere Vereinbarungen über die Zusammenarbeit seien über den Gesellschaftsvertrag hinaus weder schriftlich noch mündlich geschlossen worden. Es habe eine solche geschäftliche Regelung getroffen werden sollen, wonach ein etwaiges Insolvenzrisiko des Klägers nicht auf die Gesellschaften des Beklagten zu 2. übergehen könne.
    Die Beklagten sind der Ansicht, dass es sich bei der gegründeten Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft ohne Beteiligung am Rechtsverkehr handele.
    Ebenso wenig bestehe gegen den Beklagten zu 2. ein Auskunftsanspruch. Dazu behaupten die Beklagten, dass der Kläger über alle relevanten geschäftlichen Betätigungen der GbR Kenntnis habe. Ihm lägen Kundenschutzvereinbarungen sowie eine Interessentenliste vor. Etwaige Kaufinteressenten seien namentlich benannt worden (vgl. Anlagen K5, K8). Außerdem sei der Kläger regelmäßig über Rechnungslisten (Anlage B7) informiert worden.
    Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
  10. Entscheidungsgründe
  11. Sowohl die Zwischenfeststellungsklage als auch die Klage sind jeweils zulässig, aber unbegründet.
    A.
    I.
    Die erhobene Zwischenfeststellungsklage ist zulässig.
    Gem. § 256 Abs.2 ZPO kann der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.
    Präjudiziell (im strengen Sinne) ist ein Rechtsverhältnis, wenn es für den in der Hauptentscheidung enthaltenen Subsumtionsschluss ein notwendiges Element ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 256 Rn. 85, beck-online).
    Bei der Fragestellung nach der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung vom 21.01.2015 (Gesellschaftsvertrag) handelt es sich um ein vorgreifliches, präjudizielles Rechtsverhältnis. Denn für das Bestehen der in der Hauptsacheklage geltend gemachten Ansprüche kommt es auf die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages an, weil sie alle darin ihren Rechtsgrund haben könnten. Allerdings ergeht über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages als solche keine in Rechtskraft erwachsende Entscheidung, da der Gesellschaftsvertrag lediglich inzident im Rahmen der einzelnen Anspruchsprüfungen behandelt wird.
    II.
    In der Sache ist die Zwischenfeststellungsklage aber unbegründet.
    Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gesellschaftsvertrag von Anfang an unwirksam war.
    1.
    Der Gesellschaftsvertrag ist zwar nunmehr unwirksam, da er durch die Erklärung des Klägers vom 25.07.2017 gekündigt worden ist. Zwischen den Parteien steht dieser Hergang nicht in Streit. Dies vermag den Zwischenfeststellungsantrag nicht zu begründen, weil dort ausgehend von der Antragstellung, § 308 ZPO, auf die Wirksamkeit des ursprünglichen Zustandekommens abzustellen ist.
    2.
    Der Vertrag ist jedenfalls nicht deshalb von Anfang an unwirksam gewesen, weil nicht alle Vertragsparteien ihre Unterschrift, ggf. durch einen Vertreter, geleistet haben.
    Wenn ein Vertreter eine Erklärung im fremden Namen abgeben will, gilt grundsätzlich das Offenkundigkeitsprinzip, wonach die Vertretung nach außen, mithin für den Geschäftspartner, erkennbar werden muss. Es gelten die allgemeinen Anforderungen an die Stellvertretung gem. § 164 BGB.
    Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, es fehlten Unterschriften der benannten Gesellschaften und die vorhandene Unterschrift des Beklagten zu 2. könne ohne weiteren Hinweis nicht als Unterschrift für alle von ihm zu vertretenden Gesellschafter gelten, vermag dieser Vortrag keinen Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip zu begründen. Wenngleich jeweils nur die Unterschrift des Klägers und diejenige des Beklagten zu 2. aus dem Dokument ersichtlich sind, bedeutet dies unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts nicht zugleich, dass es an wirksamen Erklärungen für die anderen Vertragsbeteiligten mangelt.
    Die Parteien waren sich nämlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses darüber einig und im Klaren, wer durch die Vereinbarung berechtigt und verpflichtet werden sollte; nämlich alle im Vertragskopf gelisteten (juristischen) Personen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger und dem Beklagten zu 2. um juristische Laien gehandelt hat, die den Vertrag entworfen und anschließend unterzeichnet haben. Sie wollten, jedenfalls fehlt entgegenstehender Vortrag, den Vertrag für und gegen alle aus der Einleitung des Dokuments ersichtlichen juristischen und natürlichen Personen schließen. Dieser Wille ist auch aus dem Abschluss des Dokuments abzuleiten. Denn dort sind vier mögliche Unterschriftsfelder vorgesehen. Anstelle oberhalb ihrer beiden Namen haben der Kläger sowie der Beklagte zu 2. allerdings jeweils darunter gezeichnet. Dass die Unterschriftsleistungen aber nur nach dem Inhalt des Vertrages und für die aufgeführten Parteien verstanden werden dürfen, folgt auch aus der Tatsache, dass der Kläger andernfalls nicht für sich selbst, sondern für die Beklagte zu 1. gezeichnet hätte. Dass dies die Absicht der Parteien gewesen sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich.
    Die Parteien und insbesondere auch der Kläger haben den Vertrag im Übrigen auch mit dem Inhalt, wie er sich aus der Anlage B3 gibt, tatsächlich gelebt. Die Parteien sind in ihren geschäftlichen Handlungen von demjenigen ausgegangen, was sie schriftlich festgehalten haben. Dies zeigt z.B. die als Anlage B38 vorgelegte E-Mail des Klägers, in welcher er am 23.01.2017, rund ein Jahr nach Vertragsunterzeichnung, offensichtlich von einer bestehenden Vereinbarung ausgeht.
    3.
    Ebenso wenig sind andere Nichtigkeitsgründe, die zu einer ex tunc-Unwirksamkeit der vom Kläger abgegebenen Willenserklärung führen würden, festzustellen.
    a.
    Das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach § 123 Abs. 1 BGB ist nicht ersichtlich.
    Gem. 123 Abs. 1 BGB kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten.
    Hier beruft sich der Kläger darauf, dass ihm der Beklagte zu 2. mit der Entziehung des Mandates der gemeinsamen Steuerberater T gedroht habe, wenn er den Gesellschaftsvertrag nicht unterschreiben würde, obwohl Großaufträge im Umfang mehrerer Millionen Euro in Aussicht stünden.
    Drohen meint das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Indem der Beklagte zu 2. ankündigte, andere Steuerberater beauftragen zu wollen, wenn der Kläger die Vereinbarung nicht unterschreibt, hat er diesem einen bevorstehenden Nachteil aufgezeigt. Denn ein (persönliches) Zerwürfnis mit den beauftragten Steuerberatern ist für den Kläger ein Übel, weil damit einhergeht, neue Steuerberater zu finden und zu diesen eine geschäftliche Beziehung aufzubauen.
    Die Drohung muss widerrechtlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn das angedrohte Verhalten schon für sich allein widerrechtlich ist (Widerrechtlichkeit des Mittels), wenn der erstrebte Erfolg – die vom Bedrohten abzugebende Willenserklärung – schon für sich allein widerrechtlich ist (Widerrechtlichkeit des Zwecks) oder wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich sind, aber ihre Verbindung – die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck – gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Inadäquanz der Mittel-Zweck-Relation; MüKoBGB/Armbrüster BGB § 123 Rn. 103, beck-online).
    Es ist nicht widerrechtlich, die Entziehung eines Mandates von Steuerberatern (Mittel) in Aussicht zu stellen. Die Auftraggeber sind bei der Wahl ihrer Steuerberater frei und es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, jederzeit einen Wechsel vorzunehmen, wenn es zwischen den Vertragsparteien etwa zu einem Vertrauensbruch gekommen ist.
    Der Zweck, den Kläger zur Unterschrift des Vertrages zu bewegen (Erfolg), war ebenso wenig widerrechtlich. Denn die Abgabe einer Willenserklärung als solche ist eine übliche rechtsgeschäftliche Handlung. Außerdem trägt der Kläger eigens vor, dass ohne seine Unterschrift Vertriebshandlungen nicht hätten aufgenommen werden können.
    Allenfalls die Verbindung aus Mittel und Zweck könnten zu einer Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung führen. Denn auch ein an sich rechtlich zulässiges Mittel und ein zulässiger Zweck können auf rechtswidrige Weise ausgenutzt werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn bei Inaussichtstellen der Nutzung des Mittels derart großer Druck auf den Vertragspartner aufgebaut wird, dass das Gegenüber keine Handlungsalternative mehr sieht, als sich dem Willen des Vertragspartners zu beugen, und es somit zur Zweckerreichung kommt.
    Die Frage, ob es widerrechtlich war, dem Kläger die Vertragsunterschrift unter Androhung der Entziehung des Steuerberatermandats abzuverlangen, bedarf hier aber keiner abschließenden Klärung. Denn der klägerische Vortrag zu den Umständen der Drohung und der in Aussicht gestellten Mandatsentziehung ist unzureichend. Auch der Vortrag zu angeblichen Großaufträgen, aufgrund derer eine zeitnahe Unterschriftsleistung notwendig gewesen sein soll, ist nach dem Bestreiten der Beklagtenseite nicht mehr hinreichend.
    Nachdem die Beklagtenseite in ihrem Schriftsatz vom 28.05.2018 bzw. 27.07.2018 den Anfechtungstatbestand, namentlich das Vorliegen einer Drohung sowie von Großaufträgen, bestritten hat, wäre es gemäß den aus § 138 ZPO folgenden allgemeinen Prozessvorschriften an der Klägerseite gewesen, ihren Vortrag zu konkretisieren. Denn der Kläger ist für das Eingreifen eines Anfechtungsgrundes darlegungsbelastet. Es ist mithin weder ersichtlich, wie und unter welchen Umständen (Ort, Zeit) die behaupteten Drohungen geäußert worden sein sollen, noch, ob den bisher tätigen Steuerberatern tatsächlich das Mandat entzogen wurde. Auch in dem unter dem 02.08.2018 eingereichten weiteren Schriftsatz nimmt die Klägerseite zu diesen Tatsachen keine Stellung mehr.
    Unabhängig davon, dass nicht einmal die Umstände der Vertragsunterzeichnung vorgetragen worden sind und somit nicht bekannt ist, wann, wo und unter Anwesenheit welcher Personen der Vertrag unterzeichnet worden sein soll, ist im Übrigen auch der Kausalzusammenhang zwischen der Drohung und der abgegebenen Willenserklärung nicht hinreichend ersichtlich. Dieser Kausalzusammenhang ist nur gegeben, wenn die Willenserklärung ohne die Drohung zu dieser Zeit nicht abgegeben worden wäre. Es muss eine Beeinflussung des Bedrohten vorliegen, welche subjektiv zu prüfen ist (MüKoBGB/Armbrüster BGB, § 123 Rn. 112, beck-online).
    Vorliegend hat der Kläger nach eigenem Vortrag mit seiner Unterschrift selbst einen eigenen, ganz anderen Zweck als die Realisierung der Großaufträge verfolgt. Er beabsichtigte nämlich den Erwerb von Geschäftsanteilen an denjenigen Gesellschaften, die an der GbR beteiligt waren. Es kann somit mangels ausreichenden Parteivortrags nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die Drohung des Beklagten zu 2. ursächlich für die Abgabe der Unterschrift war.
    Schließlich spricht gegen die Wirksamkeit der Anfechtung, dass für den Eintritt dieser Rechtsfolge, nämlich der Anfechtbarkeit einer Willenserklärung, erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung, hier der 25.07.2017, die Interessen des Bedrohten nach wie vor beeinträchtigt sind (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 123, Rn. 25 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Es ist klägerseits nicht vorgetragen worden, dass den Steuerberatern T das Mandat wirklich entzogen wurde oder dass zumindest eine dahingehende Absicht fortbesteht. Erst recht gelten diese Bedenken für die im Schriftsatz vom 26.06.2018 wiederholt abgegebene Anfechtungserklärung unter Beifügung der Vollmacht der klägerischen Prozessbevollmächtigten.
    b.
    Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB hat ebenso wenig Erfolg.
    Gem. § 119 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung wegen Irrtums über deren Inhalt angefochten werden, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und unter verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Inhaltsirrtum meint, dass der Erklärende weiß, dass er etwas erklärt, aber nicht weiß, was er erklärt (vgl. Palandt, a.a.O., § 119, Rn. 11 f.).
    Für das Vorliegen des Anfechtungsgrundes ist außerdem erforderlich, dass der Irrtum im Zeitpunkt der Abgabe (Wortlaut: „bei Abgabe“) vorgelegen hat. Darlegungs- und ggf. beweisbelastet für die Voraussetzungen der Anfechtung ist die Klägerseite.
    Dies kann derzeit nicht festgestellt werden.
    Bevor eine Willenserklärung aufgrund Irrtums angefochten werden kann, hat zunächst eine Auslegung der Erklärungen gem. §§ 133, 157 BGB zu erfolgen, um objektiv zu ermitteln, was die Parteien tatsächlich wollten und was sie stattdessen vereinbart haben.
    Hier kann nicht festgestellt werden, welche konkreten Vorstellungen sich die Parteien über die benutzte Begrifflichkeit „foreground“ gemacht haben. Sie sind aber übereinstimmend davon ausgegangen, dass dasjenige Wissen und die Kenntnisse von dem Gesellschaftsvertrag erfasst sein sollen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits beim Kläger vorhanden waren. Die Begriffsverwendung „foreground“ legt zwar nahe, dass es als Gegenteil auch einen „background“ gibt und dass somit eine Unterteilung des Know-hows beabsichtigt sein kann. Indes fehlen hier tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien so differenzieren wollten. Dementsprechend ist ebenso wenig ersichtlich, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung eine falsche Vorstellung von dem Inhalt seiner Erklärung gemacht hat.
    Zunächst finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien nur eine vorübergehende Überlassung des Know-hows des Klägers, ungeachtet dessen, ob „foreground“ oder „background“, gewollt haben. Es ist vorliegend bei der Ermittlung des wirklichen Willens der Vertragsparteien zu berücksichtigen, dass es sich um, wenngleich geschäftlich gewandte, so doch um juristische Laien handelt. Dennoch lässt die entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag Ziff. 1c nichts dafür erkennen, dass eine nur vorübergehende Rechtsübertragung gewollt ist. Für eine nur vorübergehende Überlassung des Know-hows wäre es im Übrigen konsequent gewesen, wenn ein Zeitpunkt/Zeitraum oder eine Bedingung bestimmt worden wäre, wann die Überlassung enden soll. Dahingehende Regelungen, die eine solche Intention ansatzweise zum Ausdruck bringen, fehlen aber.
    Die seitens des Klägers angeführte Differenzierung des Know-hows findet keinerlei Niederschlag im Vertrag; Umstände im Rahmen der Vertragsanbahnung, wann diese Begrifflichkeiten differenziert worden sein sollen und welche Ausdrücke benutzt wurden, werden nicht dargetan. Hinsichtlich der Vertragsanbahnung ist lediglich bekannt, dass es einen Abstimmungsprozess zwischen den Parteien gab und jedenfalls der Kläger einen Vertragsentwurf vom Beklagten zu 2. erhalten und „abgehakt“ bzw. mit Änderungen versehen hat (vgl. Anlage B 50). Wer im Einzelnen die Begriffe gewählt hat, ist nicht bekannt, aber auch unerheblich, da sie jedenfalls vom Kläger gebilligt wurden und dementsprechend Eingang in den Vertrag gefunden haben. Vielmehr wurde explizit geregelt, dass es der Kläger ist, dem ein Nutzungsrecht am „foreground“ eingeräumt wird. Auch in diesem Kontext wird deutlich, dass bereits vorhandene Erkenntnisse gemeint waren, denn die Einräumung eines Nutzungsrechts dient gerade dazu, eine Basis für weitere Entwicklungsarbeiten und Forschungen bereitzustellen.
    Mit dem dauerhaft zu übertragenden Wissen wurde auf bereits vorhandene Erkenntnisse Bezug genommen. Dies belegt die Wortwahl „geschaffenen“ Wissens eindeutig. Gegen den Ansatz des Klägers, die Begrifflichkeit „foreground“ als diejenigen (Er-)-Kenntnisse aufgefasst zu haben, die künftig zusammen mit dem Beklagten zu 2. entwickelt werden sollten, spricht weiter der eindeutige Wortlaut in Ziff. 1. Denn dort werden explizit die bei der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten geschaffenen Erfindungen des Klägers benannt, in deren unmittelbarem Kontext das Know-how angeführt wird. In diesem Sinnzusammenhang kann kein anderes Wissen als das gemeint sein, das sich auf die bis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Kläger entwickelten Erfindungen bezieht. Anderes Know-how bestand noch nicht. Das erkennt auch der Laie. Im Übrigen dürfte hinsichtlich künftigen Wissens von vornherein eine zumindest anteilige Berechtigung des Beklagten zu 2. unmittelbar vorgelegen haben.
    Jedenfalls hat der Kläger seine Vorstellungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht derart substantiiert dargetan, als dass ein anderer Schluss darauf möglich wäre, von welchem Vertragsinhalt er tatsächlich ausging. Außerdem beinhaltet der klägerische Vortrag Widersprüche, weshalb er gem. § 138 ZPO unbeachtlich ist. Einerseits sollte der Beklagten zu 1. insoweit Know-how in Gestalt des „backgrounds“ mitgeteilt werden, als es für die Patentanmeldung(en) erforderlich ist. Andererseits soll es aber gerade der „background“ sein, der beim Kläger verbleibt und mit dem er die Beklagtenseite nach Bedarf im Verlauf der Unternehmung unterstützen soll.
    Im Übrigen fehlt Vortrag dazu, wann dem Kläger erstmals das auseinanderfallende Verständnis der vertraglichen Regelung zum Know-how aufgefallen ist. Nur anhand dieses weiteren Vortrags hätte festgestellt werden können, ob die Anfechtungsfrist des § 121 BGB eingehalten worden ist. Denn danach ist die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich, auszusprechen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
    Überholt ist dagegen, dass die Beklagtenseite die fehlende Bevollmächtigung der klägerischen Prozessbevollmächtigten bei Ausspruch der Anfechtung gerügt und dadurch die Anfechtungserklärung zurückgewiesen hat. Denn die Klägerseite hat nunmehr eine Prozessvollmacht zur Akte gereicht und die Anfechtungserklärung nochmals abgegeben.
    c.
    Der Gesellschaftsvertrag ist auch nicht gem. § 138 Abs. 2 oder § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
    aa.
    Es liegt kein Wuchergeschäft i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB vor.
    Als Voraussetzungen bedarf es eines Austauschgeschäfts, das unter einem auffälligen Missverhältnis, einer Schwäche des Vertragspartners sowie der Ausbeutung dieser Schwäche zustande kommt.
    Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor. Dahingestellt bleiben kann hier, ob ein auffälliges Leistungsmissverhältnis vorliegt, da jedenfalls keine Schwäche des Vertragspartners festzustellen ist.
    Die Schwäche des Vertragspartners kann insbesondere in einer Zwangslage oder in einer erheblichen Willensschwäche liegen. Von einer erheblichen Willensschwäche ist auszugehen, wenn jemand zwar die Nachteile eines Geschäfts erfasst, dem Abschluss aber wegen verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit nicht entsagen kann (MüKoBGB/Armbrüster BGB § 138 Rn. 152, beck-online). Eine Zwangslage besteht, wenn der Bewucherte sich in ernsthafter Bedrängnis befindet, so dass das Wuchergeschäft ihm als das „kleinere Übel“ erscheint (MüKoBGB/Armbrüster BGB § 138 Rn. 149, beck-online).
    Unabhängig davon, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich auf eine der Fallgruppen bezogen hat, ist jedenfalls deren Vorliegen auch nicht festzustellen.
    Unstreitig war er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sowohl zurückdatiert als auch tatsächlich, in einer wirtschaftlich schlecht gestellten Lage. Es sind aber keine Tatsachen dafür vorgetragen worden, dass der Kläger sich bei Abschluss des Vertrages derart in ernsthafter Bedrängnis befunden hat, dass er keinen anderen Ausweg als die Vertragsunterzeichnung gesehen hat – wobei dahingestellt bleiben kann, von welcher Partei die Bestrebungen zu einer Zusammenarbeit ursprünglich ausgingen. Ebenso wenig sind Gründe für eine verminderte psychische Widerstandsfähigkeit beim Kläger auszumachen.
    bb.
    Es liegt kein sittenwidriges Geschäft i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB vor. Dabei kann dahinstehen, ob ein besonders grobes Missverhältnis zwischen den tatsächlichen und den fiktiv im Vertrag angesetzten Investitionskosten vorliegt. Denn jedenfalls ist nicht vorgetragen worden, dass der Beklagte zu 2. mit verwerflicher Gesinnung gehandelt hat, als die vertragliche Vereinbarung konzipiert worden ist.
    Anerkannte Voraussetzung für das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts ist, dass neben einem objektiven Leistungsmissverhältnis auch ein subjektives Moment hinzukommen muss.
    Dies vermag das Gericht hier nicht festzustellen. Es ist unstreitig, dass die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags über einen längeren Zeitraum hinweg zwischen den Parteien ausgehandelt worden sind. Es fehlen indes Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagtenseite alle Vertragsbestandteile nach eigenen Vorstellungen und ohne Rücksprache mit dem Kläger entworfen hat. Vielmehr zeigen gerade die einzelnen Vertragsbestimmungen inhaltlich, dass auf das finanzielle Schicksal des Klägers Rücksicht genommen worden ist. Selbst wenn dieser die behaupteten Investitionskosten im mehrstelligen Millionenbereich hatte, haben sich offenbar schon im Erfindungsprozess Umsetzungsprobleme ergeben, da es andernfalls zu einem marktfähigen Produkt hätte kommen können. Dies wird in den nunmehr im Gesellschaftsvertrag angesetzten Geldbeträgen somit berücksichtigt.
    Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers zum sittenwidrigen Geschäft angesichts seiner Ausführungen zum Streitwert widersprüchlich und mithin gem. § 138 ZPO unbeachtlich. Denn im Kontext der Streitwertbestimmung geht er davon aus, dass der Wert der Entwicklungsarbeiten einvernehmlich mit 500.000 € angesetzt wurde. Sofern deren objektiver Wert aber tatsächlich bei den angegebenen 3,5 – 4,0 Mio. Euro gelegen hätte, müsste dies auch konsequent für die Wertfestsetzung gelten. Indes konstatiert der Kläger aber sogar, dass es schwierig ist, einen Käufer für die Schutzrechte zu finden, was den Schluss nahelegt, dass die hinsichtlich der Schutzrechte bisher erbrachten Leistungen tatsächlich nicht werthaltig waren. Jedenfalls ist es ohne plausible Begründung nicht zulässig, demselben Gegenstand an verschiedenen Stellen des Verfahrens einen unterschiedlichen Wert beizumessen.
    4.
    Mangels wirksamer Anfechtung des Gesellschaftsvertrages schlagen diese Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsgründe auch nicht auf das Verfügungsgeschäft, das in demselben Vertragsdokument wie die Gesellschaftsgründung geregelt worden ist, durch.
    Grundsätzlich sind aufgrund des geltenden Abstraktionsprinzips das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft getrennt voneinander zu betrachten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise Nichtigkeitsgründe vorliegen, die nicht nur das Verpflichtungs-, sondern auch des Verfügungsgeschäft betreffen (Stichwort: Fehleridentität) (vgl. Palandt, a.a.O., Überbl v § 104, Rn. 22 f.), oder wenn ohnehin eine Einheit dieser beiden Rechtsgeschäfte anzunehmen ist (Palandt, a.a.O., § 139, Rn. 7f.). Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Verpflichtung und deren Erfüllung in einem Vertragsdokument geregelt sind.
    a.
    Grundsätzlich könnte derselbe Anfechtungsgrund (Drohung) auch bei der dinglichen Einigung vorgelegen haben. Dafür könnte sprechen, dass die Verträge gleichzeitig, da durch dieselbe Unterschrift, geschlossen worden sind. Allerdings bestehen die obigen Bedenken am Vorliegen des Anfechtungsgrundes auch hier.
    b.
    Es besteht keine Geschäftseinheit zwischen dem Verpflichtungs- und dem Erfüllungsgeschäft.
    Ob eine solche Einheit anzunehmen ist, hängt maßgeblich vom Parteiwillen ab, der dann gegenüber dem Grundsatz des Abstraktions- und Trennungsprinzips vorrangig zu beachten ist. Anhaltspunkt für eine Einheit kann insbesondere die Zusammenfassung beider Geschäfte in einer Urkunde sein. Dieses Indiz genügt aber nicht ohne weiteres für die Bejahung eines Gesamtgeschäfts. Es bedarf vielmehr darüber hinausgehender besonderer Umstände (vgl. Palandt, a.a.O., § 139, Rn. 8 m.w.N.). Aufgrund des Parteiwillens kann das Verfügungsgeschäft so ausgestaltet werden, dass die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts Bedingung für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist (Benkard, a.a.O., § 15, Rn. 15).
    Ein bedingtes Verfügungsgeschäft ist von der Klägerseite schon nicht vorgetragen worden. Aber außer der äußeren Zusammenfassung der Rechtsgeschäfte im selben schriftlichen Dokument sind auch keine anderen Umstände vorgetragen worden (ggf. Hinweis) oder anderweitig zu erkennen, die für die einheitliche Betrachtung sprechen. Weitere tatsächliche Umstände wären deshalb erforderlich, weil die vertragliche Regelung umfassend ausgestaltet ist und nicht nur die Übertragung der Rechte des Klägers auf die Beklagte zu 1. betrifft, sondern ein umfängliches Gesellschafts- und Geschäftsmodell aufzeigt und zu regeln beabsichtigt. Die Übertragung der Rechte stellt dabei nur einen Teilaspekt dar.
    B.
    Die zulässige Klage ist unbegründet.
    I.
    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Patentanmeldungen gegen die Beklagte zu 1.
    1.
    Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch gem. § 8 PatG.
    Gem. § 8 PatG kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird.
    Ähnlich wie im Eigentumsrecht der Besitzer nach § 986 BGB die Herausgabe der Sache verweigern kann, wenn er ein Recht zum Besitz hat, so kann der als Nichtberechtigter in Anspruch genommene Patentinhaber einwenden, er sei aufgrund einer Übertragung nunmehr auch sachlich berechtigter Inhaber des Patents (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 1981 – X ZR 57/80 –, BGHZ 82, 13-21, Rn. 21).
    Somit sieht dieser Tatbestand eine Patentvindikation vor, die dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis des allgemeinen Zivilrechts entspricht. Der Kläger als Alleinerfinder ist daher solange sachlich Berechtigter im Sinne der (jetzt §§ 6, 8) am herausverlangten Patent geblieben, sofern er nicht sein Erfinderrecht als Ganzes oder sein Recht auf das Patent oder das Recht am Patent auf einen Dritten übertragen hat (vgl. BGH, a.a.O.).
    Der Kläger war vorliegend jedenfalls ursprünglich Berechtigter. Er stützt sich auf seine Rechtsstellung als Erfinder und leitet daher die geltend gemachten Rechte ab.
    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es der Kläger war, der die streitgegenständlichen Bodenhilfsstoffe zur Wüstenbegrünung erfunden hat. Unerheblich ist, dass, wie es auch auf S. 1 a.E. des Gesellschaftsvertrages (Anlage B1) zum Ausdruck kommt, noch kein fertig entwickeltes marktfähiges Produkt vorlag. Zur Annahme des Vorliegens einer Erfindung, also einer geistigen Schöpfung, ist nicht auch deren Marktfähigkeit ausschlaggebendes Kriterium.
    Zwischen der Erfindung des Berechtigten und dem Gegenstand der Anmeldung bzw. des Patents besteht hier auch Wesensgleichheit (vgl. Mes, PatG, § 8 Rn. 1-35, beck-online). Unstreitig betrifft die Anmeldung hier gerade die erfundenen Bodenhilfsstoffe.
    Die Beklagte zu 1. war indes berechtigt, die Erfindung anzumelden.
    Nach den oben aufgestellten Grundsätzen ist Nichtberechtigter derjenige, der kein sachliches Recht an der Erfindung hat, also weder Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist (vgl. Mes, PatG, § 8 Rn. 1-35, beck-online; LG Düsseldorf Urt. v. 5.10.1995 – 4 O 79/95, BeckRS 2012, 19518, beck-online). Es kommt zur Ermittlung der Berechtigung auf das Vorliegen eines dinglichen Übertragungsaktes an.
    Ein solcher kann sich, da ein – zu begründendes – Schutzrecht in Streit steht, aus einer Abtretung ergeben. Im Falle einer wirksamen Rechtsübertragung ist der ursprüngliche Erfinder nicht mehr berechtigt, der neue Rechtsinhaber dagegen im Hinblick auf aus der Erfindung resultierende Rechte zu deren Geltendmachung berechtigt.
    Dabei obliegt es dem Vindikationskläger, die für ihn günstigen Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Hier muss also der Kläger nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der Berechtigte bzw. der Anspruchsgegner in diesem Zeitpunkt der Nichtberechtigte ist (Mes, PatG, § 8 Rn. 1-35, beck-online). Maßgeblich ist die dingliche Berechtigung.
    Die Inanspruchnahme der Schutzrechte erfolgt dann nicht unberechtigt, wenn sie auf einem Rechtsgrund beruht (vgl. Benkard, a.a.O., § 8, Rn. 19). Hier hat die Inanspruchnahme ihren Rechtsgrund in der Abtretung der Erfindung an die Beklagte zu 1. gem. § 398 BGB, welche die Parteien wirksam im Gesellschaftsvertrag geregelt haben.
    2.
    Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich ein solcher Rückübertragungsanspruch der Patentanmeldungen zugunsten des Klägers nicht.
    a.
    Aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags ist ein solcher Anspruch zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen.
    Der als Gesellschaftsvertrag behandelten Vereinbarung (Anlage B3) ist kein ausdrücklicher Ausschluss einer etwaigen Rückübertragung zu entnehmen, die einem entsprechenden Anspruch von vornherein entgegenstehen könnte. Zwar kommt in dem Vertrag zum Ausdruck, dass jegliches wirtschaftliches Risiko auf Herrn I übergehen soll und der Kläger in dieser Hinsicht nicht mehr involviert sein soll (vgl. S.2, 2. Absatz). Es findet sich auch keine positive Regelung, wonach die Schutzrechte im Falle des Scheiterns der Geschäftsbemühungen auf den Kläger zurückübertragen werden sollen. Das spricht für die Absicht der Parteien, dass die Schutzrechte grundsätzlich dauerhaft bei Herrn I bzw. der Beklagten zu 1. verbleiben sollen. Allerdings fehlt jeglicher Parteivortrag, dass unter allen denkbaren Umständen eine Rückübertragungsmöglichkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abbedungen werden sollte. Soweit der Kläger behauptet, dass er darauf vertraut habe, dass die Rechte nach der Sanierung an ihn zurückübertragen würden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, da nicht klar wird, an welchen tatsächlichen Umständen, der Kläger diese Aussicht festmacht; zumal jegliche schriftliche Regelung dazu fehlt.
    Bezüglich des weiteren Verbleibs der Schutzrechte wurden damit keinerlei andere Regelungen getroffen. Es ist zu weitgehend, ohne Anhaltspunkte im Parteivortrag anzunehmen, dass zumindest konkludent eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung beabsichtigt worden ist.
    b.
    Der Kläger hat schließlich gegen die Beklagte zu 1. auch aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Umschreibung der Inhaberschaft im Patentregister.
    aa.
    Gesellschaftsrechtliche Vorschriften sind auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis grundsätzlich anwendbar. Deren Anwendbarkeit ergibt sich daraus, dass die Abtretung der Schutzrechte auf die Beklagte zu 1. in unmittelbarem inneren Zusammenhang zum Gesellschaftszweck der GbR steht und diese ohne die Rechtsübertragung nicht planmäßig tätig werden könnte. Denn jegliche in der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung benannten Tätigkeitsfelder der einzelnen Mitgesellschafter beziehen sich auf die Weiterentwicklung der Schutzrechte bzw. deren Vermarktung.
  12. bb.
    Die Anspruchsvoraussetzungen des § 732 BGB liegen nicht vor.
    Danach sind Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, ihm zurückzugeben.
    Bereits die erste Anspruchsvoraussetzung, dass der Anspruch gegen die Gesellschaft zu richten ist, ist nicht erfüllt. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich zwar um eine Gesellschaft; maßgebliche Gesellschaft für einen etwaigen Rückgabeanspruch ist aber die W GbR, weil nur im Hinblick auf diese GbR Einlagen hätten geleistet werden können. An dieser GbR ist die Beklagte zu 1. nur als Mitgesellschafterin beteiligt.
    Im Übrigen betrifft der Anspruch nur zur Benutzung überlassene Gegenstände. Gemeint sind damit Einlagen, die nur zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung gestellt wurden. Daran fehlt es vorliegend, weil der Kläger allenfalls der Beklagten zu 1. die Schutzrechte nicht nur zur Verfügung gestellt hat, sondern sie ihr abgetreten hat (s.o.), sodass sich die Eigentumsverhältnisse an diesen Rechten verändert haben. Der Z GbR wurden dagegen zu keiner Zeit Schutzrechte, auch nicht vorübergehend, zur Verfügung gestellt. Dies war so weder im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, noch vom Kläger im hiesigen Rechtsstreit behauptet.
    cc.
    Der Anspruch besteht schließlich auch nicht deshalb, weil es sich bei der Übertragung der Schutzrechte um einen als gegenüber der Beklagten zu 1. als Drittgeschäft zu qualifizierenden Rechtsakt gehandelt hat, der rückabgewickelt wird.
    (1)
    Damit ein solcher Anspruch überhaupt gegeben sein kann, muss ein Drittgeschäft vorliegen. Bei der insoweit vorzunehmenden Abgrenzung zwischen einer Einlage und einem Drittgeschäft ist zu berücksichtigen, dass für im Gesellschaftsvertrag enthaltene Leistungsverpflichtungen die Vermutung besteht, dass sie gesellschaftsrechtlichen Charakter haben und dementsprechend als Beitrag eines Gesellschafters zu behandeln sind.
  13. (a)
    Für die Betrachtung der streitgegenständlichen Rechtsübertragung als Einlage spricht, dass die Pflicht zu dieser Übertragung im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist. Dies gilt unbeschadet davon, dass sie im Verhältnis zu einem Mitgesellschafter und nicht zur GbR erfolgt ist. Denn es ist nichts dagegen einzuwenden, die Beitragspflicht eines Gesellschafters so auszugestalten, dass die Beiträge nicht unmittelbar an die Gesellschaft, sondern an einen Mitgesellschafter bewirkt werden, solange der Gesellschaftszweck dadurch dennoch gefördert wird (vgl. Palandt, a.a.O., § 706, Rn. 4). Damit haben die Parteien hier zugleich eine von der gesetzlichen Zweifelsregelung des § 706 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach die Gesellschafter gemeinschaftlich Eigentümer von in die Gesellschaft eingebrachten Sachen werden, abweichende Regel getroffen. Bedenken an der Zulässigkeit an einer von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelung bestehen nicht, da die gesellschaftsrechtlichen Normen grundsätzlich abdingbar sind und ausweislich des Wortlauts des § 705 BGB die „vereinbarten“ Beiträge zu leisten sind. Dies muss die Möglichkeit eigens durch die Gesellschaft(er) bestimmter Beiträge einschließen.
    (b)
    Ein Drittgeschäft liegt vor, wenn zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter oder zwischen zwei Gesellschaftern ein Vertrag zustande kommt, wie er auch jeweils mit einem Dritten hätte geschlossen werden können (vgl. Palandt, a.a.O., § 705, Rn. 28). In diesen Fällen besteht lediglich aufgrund der Stellung der Vertragspartner als Gesellschafter Bezug zum Gesellschaftsvertrag, ohne dass dieser jedoch selbst Rechtsgrundlage für das Rechtsgeschäft geworden wäre. Fraglich ist vorliegend, was für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. zustande gekommen ist, wobei die Parteien dazu nicht explizit Stellung nehmen und auch der Kläger nur oberflächlich von einem Kauf spricht. Seitens der Beklagten wird die Rechtsübertragung dagegen als Einlage aufgefasst. Den Parteien ist es zur Zeit des Vertragsschlusses darauf angekommen, die Maßnahmen zu ergreifen, die dem Gesellschaftszweck dienen.
    In jedem Fall sind Drittgläubigerforderungen nicht isoliert von der Gesellschafterstellung des Berechtigten zu betrachten. Vielmehr prägt die Gesellschaftsbeziehung auch die außergesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnisse. So kann zwar grundsätzlich auch außerhalb der Liquidation der Gesellschaft eine Drittgläubigerforderung unmittelbar gegen Mitgesellschafter verfolgt werden. Diese haften gegenüber dem (Gesellschafter-) Gläubiger wie gegenüber einem Dritten, ohne auf die vorrangige Inanspruchnahme der Gesellschaft verweisen zu können. Wohl aber muss er sich im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Verlustanteil anrechnen lassen; der Geltendmachung des vollen Anspruchs stünde der Arglisteinwand entgegen (MüKoBGB/Schäfer BGB § 705 Rn. 202-203, beck-online).
    (c)
    In der Sache ist die Rechtsübertragung auf die Beklagte zu 1. als Einlage zu qualifizieren, die gegenüber der Gesellschaft geleistet wurde und deshalb nur von dieser zurückgefordert werden kann.
    Einer unmittelbaren Geltendmachung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1. steht daher die Durchsetzungssperre entgegen. Außerdem müssten zunächst gemeinschaftliche Schulden berichtigt werden, bevor Einlagen – wegen § 733 Abs. 2 BGB in Form des Wertersatzes – erstattet werden könnten. Insoweit ist, auch bei der Annahme einer Innengesellschaft, nicht auszuschließen, dass für den Kläger zunächst eine vorrangig zu erfüllende Nachschusspflicht besteht.
    Die Einordnung als Einlage ist auch sachgerecht. Denn in dem als Anlage B3 zur Akte gereichten Vertragsdokument steht die Gründung der Gesellschaft Z GbR im Vordergrund und alle weiteren geregelten rechtsgeschäftlichen Handlungen sind unmittelbar damit verknüpft und diesem Zweck untergeordnet. Deshalb ist nicht jedem einzelnen Vorgang, obwohl er sich nicht unmittelbar im Verhältnis zur (zu gründenden) GbR realisiert, sondern auch gegenüber Mitgesellschaftern, eine Gegenleistung zugeordnet.
    Wie eine Drittgläubigerforderung im Einzelnen durchgesetzt werden muss und ob etwa auch hier eine Durchsetzungssperre eingreift, bedarf mithin keiner Klärung mehr. Denn da die Rechtsübertragung als Einlage anzusehen ist, liegt darin nicht zugleich eine Drittgläubigerforderung.
    (2)
    Vorstehende Erwägungen gelten unabhängig davon, ob die Z GbR als Innen- oder Außengesellschaft zu qualifizieren ist, wobei anhand des zur Akte gelangten Parteivortrags von einer Außengesellschaft auszugehen ist.
    Da sich die Beklagtenseite auf die Voraussetzungen der Innengesellschaft beruft, trägt sie die dahingehende Darlegungslast. Ihr dahingehender Vortrag ist jedoch widersprüchlich. Einerseits wird vorgetragen, der GbR seien Darlehen gewährt worden, so z.B. explizit auch in der Anlage K2. Andererseits soll nur der E ein Darlehen zur Verfügung gestellt worden sein, um weitere Kosten decken zu können. Im Übrigen dürfte aber gerade dann, wenn der Beklagte zu 2. als Dritter der GbR ein Darlehen zur Verfügung gestellt hat, eine Betätigung nach außen, also im Rechtsverkehr stattgefunden haben, sodass eine Außengesellschaft vorliegt.
    II.
    Die Beklagte zu 1. hat den hilfsweisen Klageantrag zu Ziff. 2, über den aufgrund der Unbegründetheit des Klageantrages zu Ziff. 1 zu entscheiden war, hinsichtlich lit. a) anerkannt.
    Bezüglich des Klageantrages zu Ziff. 2 b) und c) besteht gem. § 63 Abs. 2 PatG kein Berichtigungsanspruch gegen die Beklagte zu 1., da die zugrunde liegenden Patentanmeldungen als zurückgenommen gelten. Insoweit ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 63, Rn. 42).
    III.
    Gegen den Beklagten zu 2. bestehen im Ergebnis keine Rückübertragungsansprüche.
    1.
    Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Herausgabe des Klagepatents i.S.d. Klageantrages Ziff. 3 a).
    Auch hier scheiden Ansprüche bezüglich der im Klageantrag zu Ziff. 3 b) und c) erfassten Patentanmeldungen aus demselben Grund wie schon zuvor aus.
    a.
    Ein Anspruch folgt nicht aus § 8 PatG. Denn dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift nach richtet sich dieser Anspruch gegen den Anmelder einer Erfindung. Ausweislich des als Anlage B1 zur Akte gereichten Registerauszuges ist aber nicht der Beklagte zu 2. Anmelder der Erfindung gewesen, sondern die Beklagte zu 1.
  14. b.
    Aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ergibt sich ebenso wenig ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2. auf Herausgabe der streitgegenständlichen Patentanmeldung.
    aa.
    Aus § 732 Abs. 1 BGB ergibt sich ein solcher Anspruch aus denselben Gründen, wie bereits im Verhältnis zur Beklagten zu 1. aufgezeigt, nicht. Denn auch der Beklagte zu 2. ist Mitgesellschafter der Z GbR und nicht selbst Gesellschaft. Insoweit ist auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Es handelt sich um eine Vorschrift, die ausdrücklich einen Anspruch gegen die Gesellschaft begründet. Ansprüche zwischen Mitgesellschaftern untereinander sind eigens geregelt, sodass es keiner Übertragung bedarf.
    bb.
    Auch ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen des zwischen Mitgesellschaftern bestehenden Rechtsverhältnisses Ansprüche des Klägers vom Beklagten zu 2. auszugleichen wären. Es fehlt im Hinblick auf die Rückübertragung der streitgegenständlichen Rechte schon an klägerischem Vortrag, dass der Beklagte zu 2. überhaupt etwas erlangt hat. Es ist ausschließlich die Beklagte zu 1., an die Rechte abgetreten wurden. Inwieweit der Beklagte zu 2. an diesem Verfügungsgeschäft selbst, das heißt außer als Geschäftsführer des Geschäftsführerunternehmens der Beklagten zu 1. beteiligt sein soll, ist weder vom darlegungsbelasteten Kläger dargetan worden noch anderweitig ersichtlich.
    2.
    Allerdings hat der Kläger aus § 63 PatG einen Anspruch auf Zustimmung des eingetragenen Erfinders zur Berichtigung der Erfindernennung, darauf gerichtet, selbst als Erfinder des angemeldeten Patents eingetragen zu werden. Der Beklagte zu 2. ist zu Unrecht als Erfinder im Patentregister benannt worden. Denn unstreitig ist der Kläger der wahre Erfinder des angemeldeten Patents. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger ursprünglich damit einverstanden war, dass der Beklagte zu 2. als Erfinder eingetragen werden darf. Denn wenn der wahre Erfinder schon seine Erklärung, nicht benannt werden zu wollen, mit dem Ziel jederzeit widerrufen darf, selbst als Erfinder eingetragen zu werden, muss eine solche Eintragungsmöglichkeit erst recht bestehen, wenn ein falscher Erfinder eingetragen ist.
    IV.
    Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Auskunftserteilung.
    1.
    Ein solcher Anspruch besteht nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Normen.
    Für die seitens des Klägers angeführten §§ 713 i.V.m. § 666 BGB ist schon der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Denn die Informationspflichten des Geschäftsführers aus § 713 BGB bestehen gegenüber der Gesamthand, also gegenüber der GbR und nicht gegenüber einzelnen Mitgesellschaftern (vgl. MüKoBGB/Schäfer, BGB, § 713 Rn. 8, beck-online).
    Allenfalls § 716 BGB normiert zugunsten eines Gesellschafters ein höchstpersönliches Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft über deren Angelegenheiten zu unterrichten. Jedoch ist auch der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet. Denn mit höchstrichterlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieser Anspruch nur solange besteht, wie der ihn geltend machende Gesellschafter noch nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (MüKoBGB/Schäfer, BGB, § 716 Rn. 13-14, beck-online, m.w.N.). Vorliegend ist der Kläger mit seiner Kündigungserklärung jedenfalls nunmehr, im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, nicht mehr als Gesellschafter an der GbR beteiligt.
    Im Übrigen wäre dieser Anspruch wegen Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Danach erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Darlegungsbelastet ist für den Einwand der Erfüllung die Schuldnerseite, hier die Beklagtenseite, da sie sich auf für sie günstige Umstände beruft.
    Mehrfach haben die Beklagten hier vorgetragen, dass der Kläger alle von der Z GbR geschlossenen Verträge kennt. Im hiesigen Verfahren führt die Beklagtenseite Kaufinteressenten – wie schon außergerichtlich (Anlagen K5, K8) – namentlich an. Im Hinblick auf diese Personen wurden (mündlich) Kundenschutzvereinbarungen sowie die Zusicherung von Exklusivität vorgenommen.
    Sofern der Kläger nun einwendet, die Beklagtenseite hätte Kaufinteressenten nicht identifiziert, verfängt diese Behauptung aufgrund der tatsächlich angeführten und von der Klägerseite sogar wiederholten Namensnennungen nicht. Die Klägerseite hat nicht auf erhebliche Weise dargetan, worin insoweit Mängel im Beklagtenvortrag liegen sollen. Im Übrigen hat die Klägerseite auch nicht bestritten, dass es Kundenschutzvereinbarungen gegeben hat. Es bestehen an den seitens der Beklagten dargelegten Vertriebsvereinbarungen auch nicht deshalb Bedenken, weil sie aus verschiedenen Branchen kommen oder Freunde des Beklagten zu 2. sind. Immerhin scheint der Kläger zu diesen Personen über Informationen zu verfügen. Auch ist unstreitig, dass der Kläger Rechnungslisten erhalten hat. Irrelevant ist, dass hier im Verfahren nicht differenziert wurde, auf welche juristische oder natürliche Person sich diese Beträge beziehen. Denn tatsächlich wurde diese Auskunft gegeben; dass die Rechnungsliste unvollständig sein soll, behauptet der Kläger schon nicht.
    Im Übrigen ist der klägerische Vortrag nicht hinreichend detailliert, um den Erfüllungseinwand zu erschüttern. Wenngleich der Anspruchsinhaber gerade die Auskünfte begehrt, über die er nicht verfügt, ist es trotzdem zunächst an ihm, Anhaltspunkte darzulegen, aus denen sich das Bestehen auskunftsrelevanter Informationen ergeben kann. Daran fehlt es hier für über die vorgetragenen Vereinbarungen hinausgehende Willenserklärungen, die die GbR hätte abgegeben haben können. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, woraus sich weiteres rechtserhebliches Handeln der GbR ergeben könnte. Vielmehr konstatiert er selbst, dass er keine Anhaltspunkte für andere (schriftlich geschlossene) Verträge hat. Dahingehender Vortrag wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, weil über § 716 BGB nur ausnahmsweise Auskunft verlangt werden kann, wenn nämlich Bücher und Geschäftspapiere nicht vorhanden sind oder diese wegen Lückenhaftigkeit, Widersprüchlichkeit oder aus sonstigen Gründen keine geeignete Grundlage für die Beschaffung der Information bilden (MüKoBGB/Schäfer, BGB, § 716 Rn. 12-12c, beck-online). Da ohnehin hinreichender Vortrag des Klägers fehlt, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die GbR Buch geführt hat oder ob sie schon nicht dazu verpflichtet war.
    2.
    Es besteht auch kein Auskunftsanspruch gem. § 810 BGB.
    Danach kann der, wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
    Schon die Anspruchsvoraussetzung, wonach der Anspruchsgegner Besitzer der möglichen einzusehenden Urkunden ist, ist nicht gegeben. Denn der Beklagte zu 2. besitzt die einzusehenden Unterlagen nicht.
    Gem. § 854 Abs. 1 hat derjenige Besitz, der die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Dies wäre hier die Gesellschaft selbst. Denn es handelt sich um Auskünfte zu Willenserklärungen, die, zwar durch den Beklagten zu 2., aber für die GbR abgegeben worden sein sollen. Wenngleich sich die Gesellschaft in Auseinandersetzung befindet, bedeutet dies nicht zugleich, dass die Gesellschaft nicht mehr existiert (unabhängig davon, dass es vorliegend keinen konkreten Vortrag zum Zustand der Gesellschaft gibt) und keinen Besitz mehr ausüben könnte. Vielmehr ändert sich lediglich deren Zweck dahingehend, dass nunmehr die Abwicklung Zweck der Gesellschaft ist (MüKoBGB/Schäfer BGB § 730 Rn. 24, beck-online). Es ist in jedem Fall aber die Gesellschaft, die den unmittelbaren Besitz (Organbesitz), ausgeübt durch die geschäftsführenden Gesellschafter, innehat.
    Im Übrigen ist auch die weitere Anspruchsvoraussetzung, das rechtliche Interesse an der begehrten Auskunft nicht gegeben. Dieses liegt insbesondere vor, wenn Urkunden betroffen sind, die in seinem Interesse errichtet sind. Das ist nach gefestigter Praxis nur der Fall, wenn die Urkunde dazu bestimmt ist, dem Anspruchsteller als Beweismittel zu dienen, oder wenigstens seine rechtlichen Beziehungen fördern soll. Entscheidend für die Beurteilung ist der Zweck, nicht der Inhalt der Urkunde. Genügend ist, dass die Urkunde jedenfalls auch dem Interesse des Anspruchstellers dient. Seine namentliche Nennung ist nicht erforderlich (MüKoBGB/Habersack BGB § 810 Rn. 5, beck-online). Derzeit ist nicht ersichtlich, wozu der Kläger die Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft beabsichtigt. Insbesondere da er äußerte, alternativ nur beim Patentamt Auskünfte erlangen zu können, ist nicht auszuschließen, dass die Auskünfte nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der (ursprünglichen) Gesellschafterstellung des Klägers zusammenhängen.
    V.
    Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 259 Abs. 1 BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist abhängig vom Bestehen eines Auskunftsanspruchs. Denn nur wenn ein solcher Anspruch besteht, kann die Pflicht zu einer darauf bezogenen eidesstattlichen Versicherung bestehen. Derzeit kann aber schon ein Auskunftsanspruch nicht festgestellt werden.
  15. C.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 93, 709 ZPO.
    Dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits, soweit darüber entschieden wurde, insgesamt aufzuerlegen, da der Obsiegensanteil nur geringfügig ist. Da die Hilfsanträge im Gebührenstreitwert berücksichtigt werden mussten, lösen die zuerkannten Ansprüche für sich genommen auch keinen Gebührensprung aus.
    Soweit die Beklagte zu 1. den Klageantrag zu Ziff. 2 a) anerkannt hat, sind die darauf entfallenden Kosten der Klägerseite aufzuerlegen. Denn es handelte sich um ein sofortiges Anerkenntnis und die Beklagte zu 1. hat insoweit keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben. Unstreitig hat der Kläger die Beklagte zu 1. vorgerichtlich zu keiner Zeit zur Zustimmung zur Berichtigung des im Patentregister aufgeführten Erfinders aufgefordert. Außergerichtliche anwaltliche Schreiben bezogen sich lediglich auf die Herausgabe/Rückübertragung der Schutzrechte.
  16. Streitwert: 36.500 Euro
    Klageantrag 1a): 25.000 Euro
    Klageanträge 1b), c),
    2 a), b), c) und 3a), b), c): jeweils 500,00 Euro
    Klageantrag 4: 5.000 Euro
    Klageantrag 6: 2.500 Euro

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