4c O 96/17 – Modulare Stellwand

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2839

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 16. Oktober 2018, Az. 4c O 96/17

  1. I.1. Die Beklagte wird verurteilt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Urteils in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie modulare Stellwände zum Aufstellen in Räumen seit dem 28.10.2011 in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und/oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat
    die folgende Merkmale aufweisen:
    – eine Mehrzahl an im Wesentlichen quaderförmigen Stellwandelementen,
    – wobei die Oberseite der Stellwandelemente dazu geeignet ist, um in der Unterseite stapelbarer, weiterer Stellwandelemente aufgenommen zu werden,
    – die Oberfläche des Stellwandelementes zumindest abschnittsweise Schalldämpfungseigenschaften aufweist,
    – die Stellwandelemente im Inneren im Wesentlichen hohl sind und/oder
    – dass in das Innere der Stellwandelemente ein Dämpfungselement, insbesondere eine Dämpfungsmatte, einbringbar ist, und
    – die Stellwandelemente mit einem Verriegelungselement zum Sicherstellen der Verbindung zweier übereinander angeordneter Stellwandelemente versehen sind,
    – wobei das Verriegelungselement im Inneren zweier übereinander angeordneter Steilwandelemente so angeordnet ist, dass ein oberer Abschnitt an dem oberen Stellwandelement befestigt ist und ein unterer Abschnitt an dem unteren Stellwandelement befestigt ist,
    – das Verriegelungselement ist ein Spannverschluss;
  2. und zwar unter Angabe:
    a. der Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer dieser Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;
    b. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für diese Erzeugnisse bezahlt wurden.
  3. I.2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.238,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.10.2017 zu zahlen.II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. III. Die Widerklage wird abgewiesen.
  5. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
  6. V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  7. Tatbestand
  8. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 2 369 XXX B1 (Anlage HE-K7; im Folgenden: Klagepatent). Die Eintragung ihrer Inhaberstellung im Patentregister wurde am 11.01.2018 veröffentlicht. Ursprünglicher Inhaber des Klagepatents war der Geschäftsführer der Klägerin, Herr T. Das Klagepatent betrifft eine modulare Stellwand. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 28.09.2011 und die Erteilung am 05.08.2015 veröffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es nimmt die Priorität des deutschen Gebrauchsmusters Nr. 20 XXX 181 U vom 25.03.2010 in Anspruch.
  9. Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
    Modulare Stellwand zum Aufstellen in Räumen, umfassend eine Mehrzahl an im Wesentlichen quaderförmigen Stellwandelementen, die Oberseite der Stellwandelemente ist dazu geeignet, um in der Unterseite stapelbarer, weiterer Stellwandelemente aufgenommen zu werden, die Oberfläche des Stellwandelementes weist zumindest abschnittsweise Schalldämpfungseigenschaften auf, die Stellwandelemente sind im Inneren im Wesentlichen hohl und/oder in das Innere der Stellwandelemente ist ein Dämpfungselement, insbesondere eine Dämpfungsmatte, einbringbar, die Stellwandelemente sind mit einem Verriegelungselement zum Sicherstellen der Verbindung zweier übereinander angeordneter Stellwandelemente versehen, das Verriegelungselement ist im Inneren zweier übereinander angeordneter Stellwandelemente so angeordnet, dass ein oberer Abschnitt an dem oberen Stellwandelement befestigt ist und ein unterer Abschnitt an dem unteren Stellwandelement befestigt ist, das Verriegelungselement ist ein Spannverschluss.
  10. Die Beklagte ist auf demselben Markt wie die Klägerin tätig und vertreibt Büromöbel und -einrichtungen, unter anderem auch Schallschutzwände zum Aufstellen in Räumen. Eine solche Stellwand wird unter der Bezeichnung „A“ vertrieben und in einem Prospekt der Beklagten unter Beschreibung des Konzepts und der Einsatzmöglichkeiten der angegriffenen Ausführungsform bildlich dargestellt (Anlage HE-K 9; im Folgenden: angegriffene Ausführungsform).
  11. Dies veranlasste den Geschäftsführer der Klägerin, der Beklagten unter dem 13.06.2017 eine zunächst erfolglose Berechtigungsanfrage zu senden (Anlage HE-K1). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2017 (Anlage HE-K2), für das Kosten in Höhe von 20.238,09 Euro (17.006,80 Euro + 19 % MwSt) entstanden, mahnte nunmehr die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 30.10.2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Hinsichtlich des konkreten Inhalts des Erklärungsentwurfs wird auf die Anlage HE-K2 Bezug genommen. Nach anwaltlichem Schriftwechsel zwischen den Parteien gab die Beklagte schließlich unter dem 30.10.2017 unter Zurückweisung der übrigen ursprünglich geltend gemachten Ansprüche auf Vernichtung/Herausgabe, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Entschädigung sowie Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin ab (Anlage HE-K4).
  12. Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer habe ihr das Klagepatent im Oktober 2017 durch schriftliche Vereinbarung übertragen (vgl. Anlage HE-K10).
    Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch; die im Rahmen eines Testkaufs unstreitig erworbene modulare Stellwand der Beklagten verwirkliche alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1.
  13. Die Klägerin beantragt,
    wie erkannt, wobei sie mit Antrag zu Ziff. I.2 Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.10.2017 verlangt.
  14. Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen,
    hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil DE 502011007494.8 des Klagepatents EP 2 369 XXX B1 erhobene Nichtigkeitsklage vom 08.02.2018 auszusetzen (BPatG: 7 Ni 1/18 (EP)).
  15. Sie meint, das Klagepatent sei mangels Neuheit sowie mangels erfinderischer Tätigkeit nicht rechtsbeständig. Die Druckschriften B-K4 und B-K5 ständen dem Klagepatent neuheitsschädlich entgegen. Außerdem würden diese Dokumente, auch in Kombination mit dem als Anlage 7 zur Akte gereichten Dokument, die mangelnde erfinderische Tätigkeit des Klagepatents aufzeigen.
  16. Mit der Widerklage macht die Beklagte außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 20.214,29 Euro geltend, die für die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der klägerischen Abmahnung vom 12.10.2017 entstanden.
  17. Die Beklagte ist der Ansicht, die Abmahnung durch die Klägerin sei unberechtigterweise erfolgt, da die Klägerin zu dieser Zeit noch nicht als Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen gewesen sei, was unstreitig ist. Deshalb sei allenfalls ihr Geschäftsführer zur Geltendmachung der Rechte berechtigt gewesen, weshalb die Abgabe der Unterlassungserklärung diesem gegenüber erfolgt sei. Im Übrigen sei die Abmahnung mangels hinreichenden Rechtsbestands des Klagepatents unbegründet gewesen.
  18. Die Beklagte beantragt widerklagend,
  19. die Klägerin zu verurteilen, an sie EUR 16.986,80 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 3.227,49, somit den Betrag von EUR 20.214,29 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  20. Die Klägerin beantragt,
    die Widerklage abzuweisen.
  21. Sie meint, zur Beurteilung der Berechtigung der Abmahnung sei auf die materielle Rechtslage, nicht dagegen auf den Registerstand abzustellen. Entscheidend sei der Übertragungsvorgang hinsichtlich des Klagepatents, welcher im Zeitpunkt der Abmahnung bereits vollzogen worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte in keinem außergerichtlichen Schreiben Zweifel an der Berechtigung der Klägerin geäußert. Es sei zudem, was unstreitig ist, eine Bestätigung der Übertragung als solcher sowie hinsichtlich deren Umfangs gegenüber der Beklagten erfolgt (Anlage HE-K10).
  22. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
  23. Entscheidungsgründe
  24. A.
    Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der Verzugszinsen begründet.
  25. I.
    Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte größtenteils zu.
  26. 1.
    Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
    Da die Klägerin seit dem 11.01.2018 als Inhaberin des Klagepatents eingetragen ist, bestehen an der grundsätzlichen Befugnis zur Geltendmachung von Rechten aus dem Klagepatent keine Bedenken, § 30 PatG. Dies gilt vorliegend auch für die geltend gemachten und einen Zeitraum vor ihrer Eintragung betreffenden Auskunfts- und Entschädigungsansprüche. Die Eintragung im Register begründet eine Indizwirkung dahingehend, dass ihr eine wirksame Rechtsübertragung zugrunde liegt, die ggf. einige Wochen oder Monate zuvor erfolgt ist (BGH, GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren). Das Vorliegen einer solchen Rechtsübertragung wird schon vom Patentamt anhand der vom Antragsteller eingereichten Dokumente formal auf Schlüssigkeit überprüft, da ohne einen solchen Nachweis eine Registereintragung nicht erfolgen würde. Es ist deshalb nach erfolgter Eintragung am Gegner, Gründe darzulegen, die für die Unwirksamkeit der Rechtsübertragung sprechen können (BGH, a.a.O., Rn. 60).
    Vorliegend ist das Klagepatent im Oktober 2017 aufgrund der Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer als vormaligem Patentinhaber übertragen geworden. Dies hat die Klägerin durch dessen ausführliche schriftliche Bestätigung, vorgelegt als Anlage HE-K 10, substantiiert dargelegt. Diesem klägerischen Vortrag ist die Beklagte schon gemäß der allgemeinen prozessualen Regeln nicht auf erhebliche Weise entgegengetreten; erst recht wird ihr Bestreiten der sich aus der Indizwirkung ergebenden Darlegungslast für die Umstände, die gegen den Rechtserwerb sprechen, nicht gerecht. Der Vortrag der Klägerin zum Rechtsübergang ist auch nicht inkonsistent. Denn die Klägerin hat klargestellt, dass das in der schriftlichen Bestätigung enthaltene Datum hinsichtlich der Patentübertragung nur irrtümlich mit dem 09.10.2017 bezeichnet wurde; tatsächlich war weiterhin der 10.10.2017 gemeint.
  27. 2.
    Das Klagepatent betrifft eine modulare Stellwand. Aus dem Stand der Technik und den im Klagepatent u.a. in den Absätzen [0002], [0004], [0005] und [0006] angeführten DE- und US-Schriften sind bereits Trennwände sowie Raumgliederungselemente bekannt, die aus verschiedenen Grundkörpern zusammengesetzt werden und über ein Verbindungsmittel verfügen. Teilweise, wie aus den in den Absätzen [0009] und [0010] zitierten Druckschriften hervorgeht, waren bereits Stellwandelemente mit Schall isolierender Wirkung bekannt. Das Klagepatent kritisiert am bekannten Stand der Technik Unzulänglichkeiten der Stellwandsysteme hinsichtlich ihrer Stabilität sowie der Schalldämpfung. Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, die vorgenannten Nachteile zu beheben und ein Stellwandsystem zu schaffen, welches schnell aufbaubar und flexibel ist, um sich insbesondere an veränderte Schalldämpfungsanforderungen anzupassen.
  28. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  29. 1. Modulare Stellwand zum Aufstellen in Räumen, umfassend
    2. eine Mehrzahl an im Wesentlichen quaderförmigen Stellwandelementen,
    3. die Oberseite der Stellwandelemente ist dazu geeignet, um in der Unterseite stapelbarer, weiterer Stellwandelemente aufgenommen zu werden,
    4. die Oberfläche des Stellwandelementes weist zumindest abschnittsweise Schalldämpfungseigenschaften auf,
    5. die Stellwandelemente sind im Inneren im Wesentlichen hohl und/oder in das Innere der Stellwandelemente ist ein Dämpfungselement, insbesondere eine Dämpfungsmatte, einbringbar,
    6. die Stellwandelemente sind mit einem Verriegelungselement zum Sicherstellen der Verbindung zweier übereinander angeordneter Stellwandelemente versehen,
    7. das Verriegelungselement ist im Inneren zweier übereinander angeordneter Stellwandelemente so angeordnet, dass ein oberer Abschnitt an dem oberen Stellwandelement befestigt ist und ein unterer Abschnitt an dem unteren Stellwandelement befestigt ist,
    8. das Verriegelungselement ist ein Spannverschluss.
  30. 3.
    Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die angegriffenen Ausführungsformen vorstehende Anspruchsmerkmale wortsinngemäß unmittelbar verwirklichen.
    Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte aufgrund der rechtswidrigen Verletzungshandlung Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gem. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB (i.V.m. Art. 64 EPÜ).
  31. 4.
    Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB auch die Erstattung der Abmahnkosten in der tenorierten Höhe verlangen. Sowohl die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten als auch die Patentanwaltskosten sind erstattungsfähig.
  32. a.
    Anerkanntermaßen sind für die Erstattung der patentrechtlichen Abmahnkosten die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Aufl., Kap. C, Rn. 42). Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung berechtigt war, also die geltend gemachten Ansprüche im Zeitpunkt der Abmahnung bestanden. Dies schließt ein, dass dem Abmahnenden das geltend gemachte Recht zustand.
  33. Zwischen den Parteien ist nur die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Abmahnung umstritten. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass für die außergerichtliche Geltendmachung von Patentrechten die materielle Rechtslage entscheidend sei, wohingegen die Beklagte meint, dass es auf den Rollenstand ankomme. Der Auffassung der Klägerin ist im Ergebnis zu folgen. Entscheidend für die außergerichtliche Berechtigung zur Anspruchsgeltendmachung ist, wer nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften Patentinhaber (geworden) ist. Regelmäßig sind Patentinhaber zwar auch im Patentregister eingetragen; die Wirksamkeit der Berechtigung ist aber losgelöst davon zu beurteilen, weil die Registereintragung insoweit keinen rechtsbegründenden Charakter hat. Relevant ist die Eintragung im Register vielmehr nur für die Bestimmung der Prozessführungsbefugnis, also für die Berechtigung zur gerichtlichen Durchsetzung der Patentrechte, welche hier jedoch nicht in Streit steht. Da somit für außergerichtliche Rechtshandlungen die materielle Rechtsinhaberschaft entscheidend und auch ausreichend ist, können – vorübergehend – Registerlage und materielle Rechtslage voneinander abweichen (Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 85 m.w.N. insbesondere BGH, GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren).
    Die auf § 30 Abs. 1 PatG resultierende rechtsbegründende Wirkung der Eintragung im Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis ist indes nicht dergestalt auf die materielle Rechtslage zu erstrecken, dass auch nur der Eingetragene anspruchsberechtigt ist. Dahingehende Anhaltspunkte können entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der seitens der Klägerin angeführten Entscheidung des BGH (Fräsverfahren) entnommen werden. Gerade die Tatsache, dass der eingetragene Patentinhaber Anträge umstellen und ggf. Leistung an den Dritten, nämlich den materiellen Berechtigten, verlangen muss (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 54), zeigt, dass die materielle Rechtslage entscheidend und getrennt von Registereintragungen zu betrachten ist. Wäre nämlich bloß auf die Registerlage abzustellen, bedürfte es der Antragsänderung nicht. Insoweit ergibt sich die seitens der Beklagten vertretene Ansicht, wonach die Eintragung auch für die außergerichtliche Anspruchsgeltendmachung erforderlich sei, gerade nicht aus der zitierten Entscheidung. Ausdrücklich heißt es in Randziffer 53, dass die Eintragung im Patentregister keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage hat. Stichhaltige Argumente, weshalb dies hier anders zu beurteilen sein sollte, liefert die Beklagte keine.
  34. b.
    Der Höhe nach bestehen keine Bedenken am geltend gemachten Anspruch. Der angesetzte Streitwert sowie die abgerechneten Gebühren, aus denen sich die erstattungsfähigen Gebühren errechnen, sind der Höhe nach angemessen und außerdem unbestritten geblieben.
  35. 5.
    Der Anspruch auf Verzugszinsen besteht gemäß §§ 288, 286 BGB, allerdings erst ab dem 31.10.2017. Denn die Beklagte befand sich erst ab diesem Datum in Verzug, da sie konkludent zur Zahlung der Abmahnkosten bis zum 30.10.2017 aufgefordert worden ist, § 286 Abs. 1 BGB. In der Versendung des anwaltlichen Schreibens vom 12.10.2017 selbst liegt dagegen keine Mahnung zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren, da die Beklagte darin nur hinsichtlich der Verletzungshandlungen zur Unterlassung aufgefordert wird. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt lediglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, da keine Entgeltforderung gem. § 288 Abs. 2 BGB vorliegt.
  36. II.
    Der Rechtsstreit war nicht auszusetzen.
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen, wenn also die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das bereits Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). Vorliegend kann dabei dahingestellt bleiben, ob es – wie grundsätzlich bei Verletzungsverfahren mit geltend gemachtem Unterlassungsanspruch – auf eine überwiegende bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit oder nur noch auf einen herabgesetzten Grad an Wahrscheinlichkeit ankommt, eben weil kein Unterlassungsanspruch mehr streitgegenständlich ist. Denn selbst unter Zugrundelegung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes vermag die Kammer einen Erfolg der Nichtigkeitsklage nicht festzustellen.
  37. 1.
    Der Rechtsstreit war schon aus formellen Gründen nicht auszusetzen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Entgegenhaltungen B-K4, B-K5 und B-K7 stützten, weil diese Anlagen trotz dahingehender eindeutiger Aufforderung in der prozessleitenden Verfügung der Kammer vom 30.11.2017 (Bl. 20 d.A.) nur in englischer Sprache und nicht auch in deutscher Übersetzung vorgelegt wurden.
  38. 2.
    Aber auch in der Sache können die in Bezug genommenen Druckschriften weder in Alleinstellung noch in Kombination mit anderen Druckschriften dem Rechtsbestand des Klagepatents erfolgreich entgegenhalten werden.
  39. a.
    Dem Rechtsbestand des Klagepatents kann nicht mit Erfolg der Einwand fehlender Neuheit entgegengehalten werden.
  40. aa.
    Die Offenbarungsschrift B-K4 nimmt die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.
  41. Neuheitsschädlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 li.Sp. – Kontaktfederblock). Zum anderen ist das zum vorbekannten Stand der Technik zählende Material (die sog. Entgegenhaltungen) jeweils einzeln mit dem Gegenstand der Erfindung zu vergleichen (BGHZ 76, 97, 104 – Terephtalsäure; 90, 318, 322 – Zinkenkreisel). Nur wenn eine einzige Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs offenbart, liegt eine neuheitsschädliche Vorwegnahme vor (BGH GRUR 2000, 296, 297 li.Sp. – Schmierfettzusammensetzung; BPatG GRUR 2003, 953, 954 re.Sp. – Prioritätsdisclaimer). Eine mosaiksteinartige Betrachtung, nämlich Zusammensetzung des Standes der Technik aus verschiedenen Entgegenhaltungen, findet nicht statt (Mes PatG § 3 Rn. 7-17, beck-online, Rn. 11). Maßgeblich ist der Fachmann des interessierenden Fachgebiets in Form der Qualifikation des Durchschnittsfachmanns.
  42. Diese vorbenannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
  43. i.)
    Das Merkmal 3 wird von der B-K4 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Es ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Stellwandelemente, wie aus Figur 1 der Druckschrift ersichtlich, auch geeignet sind, nicht nur nebeneinander, sondern auch übereinander angeordnet zu werden. Denn es sind keine Hinweise darauf vorhanden, dass die Oberseite der Elemente so ausgestaltet ist, dass sie die Unterseite eines anderen Elementes aufnehmen könnte. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Anspruchsmerkmal 3 um eine Funktionsangabe handelt, die lediglich die Geeignetheit der Oberseite der Stellwandelemente beschreibt. Denn selbst wenn dem so wäre, offenbart B-K4 eine solche generelle Eignung der Elemente nicht. Vielmehr hängt es von zusätzlichen Elementen, nämlich den Profilen (6) ab, ob deren Oberseite geeignet ist, gestapelt zu werden, da diese Profile an den Stellwandelementen, wie in der Druckschrift offenbart, an den seitlichen Enden befestigt werden. Demgegenüber ist den erfindungsgemäßen Elementen ihre Eignung, übereinander gestapelt zu werden, aufgrund der komplementären Ausnehmungen der oberen und unteren Elemente immanent.
  44. Im Übrigen spricht auch die weitere Funktionsbeschreibung zum Element 10 (federnde Anschlagteile) in der Anlage B-K4 Sp. 4, Z. 8 ff. gegen eine Übertragung dieses Mechanismus, da sich jegliche Ausführungen auf die vertikale Ebene beziehen und darauf ausgerichtet sind, in diesem Verhältnis eine ordnungsgemäße Anordnung und Sicherung der Stellwandelemente zu gewährleisten.
  45. Soweit die Beklagte vorträgt, dem Fachmann sei klar, dass die Anordnung der Stellwandelemente auch übereinander erfolgen könne, ist dies für die Neuheitsprüfung ohne Relevanz. Denn darin liegt eine (erfinderische) Veränderung des in der Anlage B-K4 offenbarten Stellwandsystems. Es fehlt mithin an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Anspruchsmerkmals 3, weil es erst einer Transferleistung des Fachmannes bedarf, um eine Anordnung der Stellwandelemente im Sinne des Klagepatents zu erhalten.
    ii.)
    Jedenfalls fehlt es in der B-K4 an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Anspruchsmerkmals 4, welches vorsieht, dass die Oberfläche des Stellwandelementes zumindest abschnittsweise Schalldämpfungseigenschaften aufweist. Denn die B-K4 beinhaltet keine nähere Beschreibung hinsichtlich der Ausgestaltung der außen anzubringenden Paneele. Sie werden nur als dekorative Paneele bezeichnet (vgl. B-K4, Sp. 3, Z. 42). Darüber hinaus fehlen weitere Anhaltspunkte zu deren Beschaffenheit und insbesondere dafür, dass die anzubringenden Paneele zumindest abschnittsweise schalldämpfend sind.
    Das Klagepatent bezieht sich in seinem Anspruchsmerkmal 4 entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht bloß auf die jedem stofflichen Gegenstand innewohnende physikalische Fähigkeit zur Schalldämpfung. Selbst wenn jeder körperliche Gegenstand physikalisch in der Lage ist, Schallwellen in Bewegung oder Wärme umzuwandeln, erfordert das Klagepatent eine darüber hinausgehende Eigenschaft zur Schalldämpfung. Wäre nur die „natürliche“ Eigenschaft eines jeden Gegenstandes in Bezug genommen worden, hätte es deren expliziter Erwähnung nicht bedurft, das Merkmal wäre sinnentleert. Außerdem spricht das Merkmal 4 von einer „abschnittsweisen“ Schalldämpfung. Das bedeutet, dass die Stellwand Elemente aufweisen muss, die sich gerade dadurch von den übrigen Elementen unterscheiden, dass sie – eine natürliche Schalldämpfungseigenschaft eines jeden Körpers unterstellt – jedenfalls eine besondere Eignung gegenüber den anderen Elementen zur Schalldämpfung haben. In diesem Verständnis wird der Fachmann durch den Absatz [0022] der Beschreibung des Klagepatents gestärkt. Denn darin wird das Ziel, das mit schalldämpfenden Elemente erreicht werden soll, nämlich eine wesentliche Erhöhung des Schalldämpfungsgrades bzw. des Schallabsorptionsgrades, dargestellt. Dass mit den dekorativen Elementen, wie sie in der B-K4 offenbart sind, auch ein solcher Zweck erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich.
  46. bb.
    Auch die Offenbarungsschrift B-K5 nimmt die Anspruchsmerkmale des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.
    Wie die Parteien selbst vortragen, wurde die B-K5 bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt. Wenngleich das EPA an der Neuheit der ursprünglichen Anspruchsfassung, gerade hinsichtlich der Merkmale 3, 4 und 5 Bedenken hatte, hat es nach der Neuformulierung keine dahingehenden Zweifel mehr geäußert. Auch hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, weshalb diese Entscheidung des EPA keinen Bestand haben, sondern offenbar unrichtig sein soll. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte von einem nicht hinreichend gesicherten Rechtsbestand auszugehen sein.
    Die Anlage B-K5 ist ungeachtet der vorstehenden Ausführungen aber schon deshalb nicht neuheitsschädlich, weil auch sie nicht das Anspruchsmerkmal 4 offenbart. Hierzu wird auf obige Ausführungen verwiesen.
  47. Im Übrigen ist auch das Merkmal 8 von der B-K5 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen worden. Ein Spannverschluss im Sinne des Klagepatents meint einen Verriegelungsmechanismus, der aus zwei Abschnitten besteht, die jeweils an zwei übereinander anzuordnenden Stellwandelementen angebracht sind. Der obere Abschnitt ist so ausgestaltet, dass sein vorderes Ende nach oben gebogen ist, wobei der untere Abschnitt ein damit korrespondierendes Element aufweist, das dort eingehakt und mittels eines Hebels festgezogen werden kann.
  48. Ein solches Verriegelungselement wird von der B-K5 nicht offenbart. Es kann schon dahingestellt bleiben, ob die Federlasche (30) im Rand des oberen Wandelements aufgrund Spannung bewirkt, dass das untere Element nicht abgenommen werden kann und ob durch diese Federlasche eine Druckspannung erzeugt wird. Denn dieser offenbarten Verriegelungsart liegt ein anderer technischer Mechanismus als dem Klagepatent zugrunde. Nicht jeder Verschluss, der mittels Spannkraft arbeitet, ist ein Spannverschluss gemäß der erfindungsgemäßen Lehre des Klagepatents. So ist der in der B-K5 vorgesehene Verschluss vielmehr ein „Steckverschluss“, bei dem ein zweites Verbindungsstück in den von der Seitenwand des einen Paneels verdeckten Verschluss eingeführt wird, dort aufgrund einer Springfeder einrastet und gehalten wird. Es ist unmittelbar die Feder, die über einen Spannmechanismus wirkt. Aufgrund dessen wird erreicht, dass das obere Element in seiner Position gehalten wird. Diese Verriegelung beruht somit allenfalls mittelbar auf der Spannkraft. Das im Klagepatent vorgesehene Verriegelungselement dagegen wird nicht nur aufgrund einer Springfeder gehalten, sondern dessen unteres Element wird in das obere Element eingehakt, bevor es dort mittels des Hebels am unteren Abschnitt festgespannt wird.
    Das Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs ist insoweit auch keine überflüssige Beschreibung, wie die Verriegelungselemente anzuordnen sind. Denn nur die Benutzung des Begriffs „Verriegelungselement“ legt für sich noch keine eindeutige Ausgestaltung fest, die selbstverständlich als Verschluss bestehend aus zwei Elementen aufzufassen ist. Gleichermaßen ist nämlich auch ein Verriegelungselement denkbar, bei dem nur ein Abschnitt am unteren Element befestigt ist und im Übrigen in einen Hinterschnitt an der Rückseite des oberen Elementes eingreift. Außerdem liegt das Verriegelungselement der erfindungsgemäßen Lehre, unbeschadet der Tatsache, dass es an der Innenseite der Stellwandelemente angebracht ist, auf den Paneelen auf, wohingegen die in der B-K5 offenbarte Verriegelung von deren Seitenabgrenzungen vollständig verdeckt geführt wird und damit in die Paneele bzw. deren Rahmen integriert ist.
  49. b.
    Ebenso wenig kann dem Klagepatent aufgrund der angeführten Dokumente der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit entgegengehalten werden.
  50. aa.
    Das Klagepatent beruht, selbst dann auf einer erfindungsgemäßen Tätigkeit, wenn die Merkmale 1 – 6 als durch die B-K4 nahegelegt angesehen würden.
    Einem Patent muss eine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegen. Es muss sich insoweit um eine Erfindung handeln, die dem Fachmann nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre (Schulte/Moufang, a.a.O., § 4, Rn. 6).
    Das ist vorliegend der Fall, weil das Merkmal 8 in der B-K4 nicht nahegelegt ist.
    Die beiden im Klagepatent bzw. in der Druckschrift vorgesehenen Verschlussarten arbeiten zwar mit einem Spannmechanismus. Allerdings hat die Klägerin substantiiert ausgeführt, weshalb diese Verschlussarten im Detail dennoch anders funktionieren und nicht miteinander gleichzusetzen sind. Dem ist die Beklagte in der Duplik nicht auf erhebliche Weise entgegengetreten.
    bb.
    Soweit sich die Beklagte auf eine Kombination aus den Druckschriften B-K4 und B-K7 beruft, um aufzuzeigen, dass die Anordnung von Stellwandelementen übereinander aus diversen Schriften bekannt sei, verfängt dies nicht. Die Beklagte hat diese Kombination nicht förmlich als Entgegenhaltung in den Prozess eingeführt. Es fehlt im Übrigen auch hinreichender Vortrag seitens der Beklagten, weshalb die offenbarten übereinander angeordneten Elemente als Bestandteil des allgemeinen Fachwissens anzusehen sind.
  51. cc.
    Soweit die Beklagte den mangelnden Rechtsbestand des Klagepatents auch mit fehlender erfinderischer Tätigkeit unter Bezugnahme auf die B-K5 begründen will, greift dies schon deshalb nicht durch, da konkreter schriftsätzlicher Vortrag dazu fehlt. Der pauschale Verweis auf den entsprechenden Vortrag in der Nichtigkeitsklage genügt nicht.
  52. dd.
    Die seitens der Beklagten in der Duplik angeführte Kombination der B-K5 mit dem als Anlage 7 angeführten Dokument DE 1 751 XXX (im Folgenden: Anlage 7), um das Naheliegen des Anspruchsmerkmals 8 herzuleiten, vermag eine Aussetzung des Rechtsstreits mangels erfinderischer Tätigkeit nicht zu begründen. Auf diese Entgegenhaltung hat sich die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung schon nicht mehr berufen.
    Selbst wenn alle Merkmale des Klagepatents mit Ausnahme des Merkmals 8 als in der B-K5 offenbart angesehen würden, läge davon ausgehend in Kombination mit der Anlage 7 aber jedenfalls das Merkmal 8 nicht nahe. Denn in der B-K5 ist ein in sich geschlossenes Stellwandsystem offenbart, das einen eigenen Verschlussmechanismus beinhaltet. Weshalb der Fachmann dennoch Anlass haben sollte, solchen Stellwänden einen anderen bzw. weiteren Verschluss hinzuzufügen, legt die Beklagte nicht dar. Es ist im Übrigen nicht einmal ersichtlich, dass ein Fachmann überhaupt veranlasst ist, die beiden vorgenannten Schriften miteinander zu kombinieren.
  53. ee.
    Sofern sich die Beklagte auf mangelnde erfinderische Tätigkeit beruft und dazu die Dokumente B-K7 mit Anlage 7 kombiniert, greifen die angeführten Argumente nicht durch. Auch auf diese Dokumentenkombination hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestützt.
    Diese Entgegenhaltung dringt aber auch in der Sache nicht durch. Denn zum einen handelt es sich bei der B-K7 um bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik. Zum anderen ist kein Anlass ersichtlich, aus dem der Fachmann die beiden Offenbarungsschriften miteinander kombinieren sollte. Denn die B-K7 sieht ein in sich geschlossenes Stellwandsystem vor, bestehend aus einzelnen Wandelementen sowie aus einer Vorrichtung, aufgrund derer die einzelnen Elemente durch ihre innere Ausgestaltung (liner, 24) aufeinander gesteckt werden können. Wenngleich es sich bei diesem Stecksystem nicht um ein Verriegelungselement im Sinne des Klagepatents handelt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb es eines weiteren, zusätzlichen Verschlusses, wie in der Kombinationsschrift Anlage 7 offenbart, bedarf. Worin der konkrete Anlass zur Kombination der Dokumente liegen soll, trägt die Beklagte nicht, auch nicht in der mündlichen Verhandlung, vor.
  54. Schließlich wird in diesen Dokumenten auch keine schalldämpfende Eigenschaft der Stellwandelemente, wie sie im Anspruchsmerkmal 4 vorgesehen ist, offenbart. Die B-K7 äußert sich zur Ausgestaltung der Paneele lediglich dahingehend, dass ein Farbanstrich oder anderer Abschluss nach dem Belieben des Kunden möglich ist; weitere Eigenschaften werden nicht beschrieben.
  55. B.
    Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
  56. Die Beklagte hat gegen die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 823, 1004 BGB.
    Die Unbegründetheit der Widerklage ergibt sich spiegelbildlich aus der berechtigterweise erfolgten Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin. Mangels Hauptanspruchs hat die Beklagte auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
  57. C.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
  58. Streitwert: 50.214,29 €
    (Auskunft/Rechnungslegung: 30.000 € zzgl. Widerklage 20.214,29 €)

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