4b O 22/10 – Tropfenabscheideranordnung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1455

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Mai 2010, Az. 4b O 22/10

I. Die Beklagte wird verurteilt,

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 17. Dezember 2005

Tropfenabscheideranordnungen für Gaswäscher, Kühltürme und dergleichen mit mindestens einer geneigt, dachförmig oder v-förmig in Bezug auf den Gasstrom angeordneten Reihe von parallelen Tropfenabscheiderprofilen, einer Zwischenkonstruktion zur Lagerung und Stabilisierung der Tropfenabscheiderprofilreihe und zur Lagerung einer Spüleinrichtung zum Spülen der Tropfenabscheiderprofilreihe, die mindestens eine Seitenwand für die Tropfenabscheiderprofilreihe und ein hiermit verbundenes Tragelement für die Spüleinrichtung umfasst, und einer Stützkonstruktion zum Abstützen der Zwischenkonstruktion, wobei mehrere benachbarte Tropfenabscheiderprofile mit Hilfe einer Endwand zu einem Tropfenabscheiderprofilpaket zusammengefasst sind und die Endwand in Querrichtung derselben im Wesentlichen unverschiebbar mit der Seitenwand verbunden, jedoch von dieser abnehmbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

bei denen die Seitenwand einen nach innen vorstehenden und dann nach oben ragenden Ansatz aufweist, der eine Aufnahme- und Führungsnut bildet, und bei denen die Endwand mit dem Tropfenabscheiderprofilpaket in Längsrichtung derselben verschiebbar in der Aufnahme- und Führungsnut der Seitenwand gelagert ist,

und zwar unter Angabe

a. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

(1) die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;
(2) der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
(3) die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
(4) die Angaben zu f) nur für die Zeit ab dem 17. April 2010 zu machen sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17. Dezember 2005 bis zum 16. April 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Beklagten zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

3. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 742 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die I. 1. bezeichneten, seit dem 17. April 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VIII. Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger ist allein verfügungsberechtigte Inhaberin der europäischen Patentanmeldung EP 04 738 XXX (Anlage K 7), welche am 4. Mai 2004 angemeldet und die am 17. November 2005 veröffentlicht wurde. Auf diese Anmeldung hin wurde das europäische Patent EP 1 742 XXX B1 (Anlage K 7a, im Folgenden: Klagepatent) erteilt, dessen Erteilung am 17. März 2010 – nach Rechtshängigkeit – veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Tropfenabscheideranordnung für Gaswäscher, Kühltürme und dergleichen.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„1. Tropfenabscheideranordnung für Gaswäscher, Kühltürme u. dgl. mit mindestens einer geneigt, dachförmig oder v-förmig in Bezug auf den Gasstrom angeordneten Reihe (1, 14) von parallelen Tropfenabscheiderprofilen (7), einer Zwischenkonstruktion zur Lagerung und Stabilisierung der Tropfenabscheiderprofilreihe (1, 14) und zur Lagerung einer Spüleinrichtung zum Spülen der Tropfenabscheiderprofilreihe (1, 14), die mindestens eine Seitenwand (2) für die Tropfenabscheiderprofilreihe (1, 14) und ein hiermit verbundenes Tragelement für die Spüleinrichtung umfasst, und einer Stützkonstruktion (12) zum Abstützen der Zwischenkonstruktion, wobei mehrere benachbarte Tropfenabscheiderprofile (7) mit Hilfe einer Endwand (9) zu einem Tropfenabscheiderprofilpaket zusammengefasst sind und die Endwand (9) in Querrichtung derselben im Wesentlichen unverschiebbar mit der Seitenwand (2) verbunden, jedoch von dieser abnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwand (2) einen nach innen vorstehenden und dann nach oben ragenden Ansatz (10) aufweist, der eine Aufnahme- und Führungsnut (11) bildet, und dass die Endwand (9) mit dem Tropfenabscheiderprofilpaket in Längsrichtung derselben verschiebbar in der Aufnahme- und Führungsnut (11) der Seitenwand (2) gelagert ist.“

Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele:

Die Figuren 2 und 3 sind jeweils Seitenansichten von Ausführungsbeispielen einer Tropfenabscheideranordnung, in Figur 2 mit einer einzigen Tropfenabscheiderprofilreihe, in Figur 3 dagegen mit zwei Tropfenabscheiderprofilreihe, die sich eine gemeinsame Zwischenkonstruktion teilen. Figur 4 zeigt eine Tropfenabscheideranordnung gemäß Figur 2 von der Seite, nämlich in Richtung des in Figur 2 dargestellten Pfeils.

Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland Tropfenabscheideranordnungen an, die sie mit einem Prospekt unter der Bezeichnung „A“ (Anlage K 4) auf dessen Seite 1 bewirbt (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1). Ferner bietet die Beklagte Tropfenabscheideranordnungen an, wie sie im genannten Prospekt auf Seite 2 beworben werden (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2). Nachstehend sind Seite 1 und 2 dieses Prospekts wiedergegeben:

Die angegriffene Ausführungsform 1, wie sie im genannten Prospekt dargestellt ist, weist eine Führungsnut auf, in der die unteren Tropfenabscheiderprofilpakete mit ihren Endwänden gelagert sind. Diese Führungsnut weist die die doppelte bis dreifache Höhe derjenigen Querstange auf, an der die Spüleinrichtung befestigt ist. Diese Querstangen erstecken sich durch die Führungsnut hindurch und ragen durch nach unten offene Ausnehmungen in den Endwänden hindurch. Dadurch können die Tropfenabscheiderprofilpakete angehoben werden, bis die Ausnehmungen der Endwände nicht mehr die Querstange umgreifen, so dass die Endwände, wenn das Tropfenabscheiderprofilpaket so weit verschoben wird, dass die Aussparungen versetzt zur Querstange stehen, gleichwohl noch in der Führungsnut gelagert und in dieser in Längsrichtung verschiebbar sind.

Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 sind zwar Querstangen vorhanden, diese sind jedoch auf einer anderen Höhe als die Führungsnuten für die Endwände der Tropfenabscheiderprofilpakete gelagert und ragen deshalb nicht durch diese hindurch. Die Endwände sind daher in Längsrichtung verschiebbar in den Führungsnuten gelagert.

Ferner unterbreitete die Beklagte in der Zeit zwischen Ende 2009 und Anfang 2010 dem US-amerikanischen Unternehmen B in C, D, für deren Werk in E, F, ein Angebot für eine Tropfenabscheideranordnung, wie sie aus den Zeichnungen gemäß Anlage K 9 und K 9a ersichtlich ist (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 3). Nachstehend wiedergeben ist die in diesen Anlagen dargestellte Zeichnung:

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, die angegriffene Ausführungsform 1 jedenfalls mit gleichwirkenden Mitteln Gebrauch. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1 behauptet die Klägerin, bei dieser sei eine Endwand mit einem Tropfenabscheiderprofilpaket in Längsrichtung derselben verschiebbar in einer Führungsnut einer Seitenwand gelagert. Daher könne bei der Montage des Tropfenabscheiderpakets in der angegriffenen Ausführungsform 1 dieses erfindungsgemäß in der Führungsnut gelagert und verschoben werden.

Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 3 behauptet die Klägerin, diese verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß. Bei dieser Ausführungsform sei die untere Lage von in Gasströmungsrichtung gerade angeordneten Tropfenabscheiderprofilen in Längsrichtung verschiebbar. Ob auch die obere Lage aus dachförmigen Profilen in Längsrichtung verschiebbar sei, könne sie, die Klägerin, nur vermuten.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Klageanträge an die Erteilungsdaten des Klagepatents sowie hinsichtlich des Rückrufanspruchs an die Praxis der erkennenden Kammer angepasst hat,

die Beklagte im zuerkannten Umfange zu verurteilen,
wobei die Klägerin darüber hinaus auch eine Verurteilung der Beklagten im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform 3 beantragt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform 1 macht sie geltend, ihre tatsächlich hergestellten und vertriebenen Produkte seien nicht so konstruiert wie aus dem Prospekt (Anlage K 4) ersichtlich, sondern entsprächen in ihrer Konstruktion der zur Gerichtsakte des parallelen Rechtstreits 4b O XXX/09 gereichten lichtbildnerischen Darstellung gemäß dortiger Anlage B 1. Ferner macht die Beklagte geltend, selbst bei der aus Seite 1 des Prospekts ersichtlichen Konstruktion fehle es an einer Verschiebbarkeit der Endwand mit den Tropfenabscheiderprofilpaketen, weil die Querträger für die Spüleinrichtung mit den Endwänden der Tropfenabscheiderprofilpakete in formschlüssigem Eingriff stünden und somit unverschiebbar gelagert seien. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 3 rügt die Beklagte, die Klägerin habe insoweit eine angebliche Verletzungshandlung nicht in einlassungsfähiger Weise dargetan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Dem klägerischen Antrag, die durch Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2010 (Bl. 59f. GA) angeordnete Abtrennung des vorliegenden Verfahrens vom Ausgangsverfahren 4b O XXX/09 gemäß § 150 ZPO wieder aufzuheben, war nicht nachzukommen. Die Entscheidung nach § 150 ZPO steht – wie auch die Entscheidung über die Abtrennung und Verbindung von Verfahren – im Ermessen des Gerichts (Zöller / Greger, ZPO, 27. Auflage § 150 Rn. 2). Vorliegend ist es nicht nur der Praxis der Kammer entsprechend, sondern darüber hinaus sachgerecht, den Streit über das hiesige Klagepatent in einem abgetrennten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden, da im genannten Ausgangsverfahren die Durchführung einer Beweisaufnahme (von ungewisser Dauer) notwendig ist, der vorliegende Rechtsstreit durch eine Aufhebung der Trennung also womöglich verzögert würde.

Die somit entscheidungsreife Klage ist nur teilweise begründet. Der Klägerin stehen hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1 und 2 die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht aus dem Klagepatent gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG gegen die Beklagte zu. Die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 machen jeweils von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Hingegen verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 3 die technische Lehre des Klagepatents nicht, so dass der Klägerin aus deren Herstellung und Vertrieb keine Ansprüche gegen die Beklagte erwachsen und die Klage insoweit abzuweisen war.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Tropfenabscheideranordnung für Gaswäscher, Kühltürme und dergleichen.

Aus dem Stand der Technik sind Tropfenabscheideranordnungen bekannt mit geneigt angeordneten Reihen paralleler Tropfenabscheiderprofile, wobei benachbart zu den unteren Enden der Reihen Sammelrinnen zum Auffangen und Abführen der abgeschiedenen Flüssigkeit angeordnet sind. Bei diesen vorbekannten Vorrichtungen sind mehrere parallel angeordnete Tropfenabscheiderprofile über gemeinsame Seitenwände zusammengefasst und die einzelnen Baugruppen über seitliche Kupplungsrohre miteinander verbindbar. Ferner weisen diese vorbekannten Anordnungen Trägerbügel zur Lagerung von Spüleinrichtungen auf. Die Tropfenabscheiderprofilreihen sind dabei im Betrieb auf einer geeigneten Stützkonstruktion gelagert.

Die EP 0 747 107 A2 (als B1-Schrift im parallelen Verfahren 4b O XXX/09 als Anlage K 2 zur Gerichtsakte gereicht) offenbart eine patentgemäße Tropfenabscheideranordnung, bei der die Endwände der Tropfenabscheiderprofilpakete an eine Zwischenkonstruktion befestigt sind, die wieder an der Stützkonstruktion befestigt ist. Auch die Tragelemente der Spüleinrichtung sind bei der insoweit offenbarten Anordnung an den Endwänden der Tropfenabscheiderprofilpakete angebracht, so dass beim Austausch der Tropfenabscheiderprofilpakete nicht nur die Endwände von der Zwischenkonstruktion demontiert, sondern auch die Tragelemente für die Spüleinrichtung von den Endwänden entfernt werden müssen.

Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, eine gattungsgemäße Tropfenabscheideranordnung zu schaffen, bei der die Tropfenabscheiderprofilpakete besonders einfach demontiert, montiert, gewartet und gereinigt werden können.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor

1. Tropfenabscheideranordnung für Gaswäscher, Kühltürme u. dgl. mit
a. mindestens einer geneigt, dachförmig oder v-förmig in Bezug auf den Gasstrom angeordneten Reihe (1, 14) von parallelen Tropfenabscheiderprofilen (7),
b. einer Zwischenkonstruktion
(1) zur Lagerung und Stabilisierung der Tropfenabscheiderprofilreihe (1, 14) und
(2) zur Lagerung einer Spüleinrichtung zum Spülen der Tropfenabscheiderprofilreihe (1, 14),
c. einer Stützkonstruktion (12) zum Abstützen der Zwischenkonstruktion.

2. Die Zwischenkonstruktion umfasst
a. mindestens eine Seitenwand (2) für die Tropfenabscheiderprofilreihe (1, 14)
b. und ein hiermit verbundenes Tragelement für die Spüleinrichtung.

3. Mehrere benachbarte Tropfenabscheiderprofile (7) sind mit Hilfe einer Endwand (9) zu einem Tropfenabscheiderprofilpaket zusammengefasst.

4. Die Endwand (9) ist in Querrichtung derselben im Wesentlichen unverschiebbar mit der Seitenwand (2) verbunden, jedoch von dieser abnehmbar.

5. Die Seitenwand (2) weist einen nach innen vorstehenden und dann nach oben ragenden Ansatz (10) auf, der eine Aufnahme- und Führungsnut (11) bildet.

6. Die Endwand (9) mit dem Tropfenabscheiderprofilpaket ist in Längsrichtung derselben verschiebbar in der Aufnahme- und Führungsnut (11) der Seitenwand (2) gelagert.

Hiernach können die Tropfenabscheiderprofile unabhängig von der Zwischenkonstruktion demontiert, montiert, gewartet oder gereinigt werden, da mehrere Tropfenabscheiderprofile mit Hilfe der Endwand zu einem Paket zusammengefasst werden und dieses Paket über die Endwand an der Seitenwand der Zwischenkonstruktion abnehmbar und in Längsrichtung der Endwand verschiebbar gelagert sind. Ein Paket kann daher ohne weiteres von der Zwischenkonstruktion abgenommen, benachbarte Pakete dabei auseinander geschoben werden, was das Abnehmen des Pakets erleichtert.

II.

Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht sämtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß. Dies steht mit Ausnahme des Merkmals 6. zwischen den Parteien – zu Recht – außer Streit. Aber auch die Verwirklichung dieses Merkmals, gemäß dem die Endwand (9) mit dem Tropfenabscheiderprofilpaket in Längsrichtung derselben verschiebbar in der Aufnahme- und Führungsnut (11) der Seitenwand (2) gelagert ist, lässt sich feststellen.

a)

Aus Sicht des Fachmanns ist dieses Merkmal dahin auszulegen, dass die Endwand (9) derart in die Führungsnut (11) eingesetzt werden kann, dass sie zwar nicht in einer Richtung senkrecht zu der von ihr gebildeten Ebene verschoben werden kann, wohl aber in Richtungen parallel zu dieser Ebene.

Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zusammenhang des Anspruchswortlauts, in dem Merkmal 6. steht. Der Fachmann nimmt bei der bei Auslegung des Patentanspruchs diesen in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick (BGH GRUR 2004, 845, 846 – Drehzahlermittlung; Benkard / Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 Rn. 13). Daher sind im Hinblick auf ein einzelnes Merkmal auch die mit diesem im sinnhaften Zusammenhang stehenden anderen Merkmale zu berücksichtigen. Vorliegend erkennt der Fachmann aus dem Zusammenhang des Anspruchswortlauts, dass das Klagepatent eine Bewegung der Endwand (9) in Querrichtung nach Merkmal 4. von einer Bewegung in Längsrichtung gemäß Merkmal 6. unterscheidet. Ebenfalls mit Blick auf Merkmal 4. erkennt der Fachmann, dass die Verbindung zwischen der Endwand (9) des Tropfenabscheiderprofilpakets einerseits und der Seitenwand (2) der Zwischenkonstruktion (siehe Merkmal 2.a.) andererseits so beschaffen ist, dass sich die zwischen den Seitenwänden befindlichen Endwände zwar nicht seitlich in Richtung der Seitenwände bewegen können, sondern von diesen gehalten werden, dass jedoch eine Bewegung der Endwände (und damit des gesamten Tropfenabscheiderprofilpakets) in Richtung der Führungsnuten (11) möglich ist, in welcher die Endwände gelagert sind, sowie nach oben und unten in dem Maße, wie dies die Lagerung in der durch den Ansatz (10) der Seitenwände gebildeten Nuten möglich ist. Zugleich erkennt der Fachmann, dass der Anspruchswortlaut keine einengenden Angaben dazu macht, wie die Lagerung der Endwand (9) in der Führungsnut (10) beschaffen sein muss. Dem entnimmt er im Umkehrschluss die Erkenntnis, dass nicht in jeder denkbaren Lagerungsposition der Endwand deren Längsverschiebbarkeit in der Führungsnut gewährleistet sein muss, es also der Verwirklichung von Merkmal 6. nicht schadet, wenn in einer bestimmten von mehreren möglichen Positionen der Endwand relativ zur Seitenwand die Endwand nicht (vollständig) längsverschiebbar gelagert ist.

Zu demselben Ergebnis gelangt der Fachmann unter Anwendung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 – Staubsaugerfilter). Der Fachmann erkennt, dass der technische Sinn und Zweck der längsverschieblichen Lagerung der Endwand und damit des gesamten Tropfenabscheiderprofilpakets darin liegt, die technische Aufgabe zu lösen, die das Klagepatent sich stellt: nämlich eine Tropfenabscheideranordnung zu schaffen, bei der die Tropfenabscheiderprofilpakete einfach demontiert und montiert sowie dementsprechend leicht gewartet und gereinigt werden können (Anlage K 7a, Absatz [0004]). Der allgemeinen Erfindungsbeschreibung entnimmt der Fachmann (Anlage K 7a, Abschnitt [0005], Spalte 1, Zeile 48 bis Spalte 2, Zeile 3), dass dieser Aufgabenstellung dadurch Genüge getan wird, dass die Pakete, zu denen die Tropfenabscheiderprofile durch die Endwände zusammengefasst sind, von der Zwischenkonstruktion abgenommen und hierfür, um das Abnehmen zu erleichtern, auseinandergeschoben werden. Es genügt daher nach der technischen Lehre des Klagepatents, wenn die Tropfenabscheiderprofilpakete in eine solche Lagerung innerhalb der Führungsnut positioniert werden können, dass sie, weiterhin in der Nut gelagert, in Längsrichtung verschoben und dadurch auseinander geschoben werden können, um auf diese Weise ihre Entnahme aus der Zwischenkonstruktion zu erleichtern. Unerheblich ist dabei, ob die Tropfenabscheiderprofilpakete auch eine Lagerungsposition einnehmen können, in der sie nicht mehr in dieser Weise verschoben werden können, solange sie nur in die verschiebbare Position gebracht werden können.

In dieser Sichtweise wird der Fachmann schließlich auch durch die Berücksichtigung der Unteransprüche 2 und 3 und des gemäß diesen Unteransprüchen in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiels gestützt: Hiernach entspricht es der technischen Lehre des Klagepatents, wenn mehrere Tropfenabscheiderprofilpakete nebeneinander angeordnet und über eine leicht lösbare Fixiereinrichtung (21), etwa gemäß Unteranspruch 3 über eine Klemmeinrichtung miteinander verbunden sind. Wie der Fachmann der Figur 4 entnimmt, die eine Vorrichtung gemäß diesen Unteransprüchen darstellt, entspricht es der technischen Lehre des Klagepatents, wenn die Längsverschieblichkeit der Tropfenabscheiderprofilpakete eingeschränkt ist, im Ausführungsbeispiel durch die lösbaren, eine Verklemmung bewirkenden Fixiereinrichtungen (21). Bei einer solchen Vorrichtung – für die kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass sie nicht der technischen Lehre des Klagepatents entspricht – können die Tropfenabscheiderprofilpakete erst dann auseinandergeschoben und damit jedes für sich in Längsrichtung verschoben werden, nachdem die Fixiereinrichtung (21) gelöst ist. Hieraus erkennt der Fachmann, dass es auch erfindungsgemäß ist, wenn die Längsverschieblichkeit der Tropfenabscheiderprofilpakete erst durch eine vorhergehende Maßnahme erreicht wird. Der Klägerin ist deshalb in ihrer in mündlicher Verhandlung geäußerten Auffassung beizutreten, wonach es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführt, wenn die Tropfenabscheiderprofilpakete in der angegriffenen Ausführungsform 1 in eine „Parkposition“ geraten können, in der sie nicht mehr längsverschieblich in der Führungsnut gelagert sind: Es reicht vielmehr aus, dass diese „Parkposition“ so verlassen werden kann, dass die Endwände immer noch in der Führungsnut gelagert und in dieser sodann längsverschieblich sind.

b)

Hiernach lässt sich feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform 1 Merkmal 6. verwirklicht. Bei dieser ragen zwar die Querträger durch nach unten offene Aussparungen der Endwand und weitere Aussparungen der Führungsnut hindurch. Das Tropfenabscheiderprofilpaket kann indes angehoben und sodann so positioniert werden, dass die Endwand, deren Höhe größer als diejenige der Querstange ist, zwar noch in der Führungsnut gelagert ist, jedoch von oben auf die Querstange stößt und deshalb, auf der Querstange gleitend, nach vorne und hinten verschoben werden kann, sofern nicht die Aussparungen durch das Verschieben wiederum über der Querstange positioniert sind. Demnach ist Merkmal 6. verwirklicht, da die Endwand derart in der Führungsnut gelagert werden kann, dass ihre Längsverschieblichkeit gewährleistet ist.

Der Betrachtungsweise der Beklagten, wonach die Aufnahme der Querstange in die nach unten offenen Aussparungen der Endwand deren Unverschieblichkeit in Längsrichtung bewirke, kann demnach nicht beigetreten werden. Die Endwand ist verschieblich, wenn das Tropfenabscheiderprofilpaket zunächst angehoben und sodann so weit verschoben wird, dass die Aussparungen nicht mehr mit der Position der Querstange übereinstimmen. Damit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 gleichsam ein zusätzliches Merkmal: Das Tropfenabscheiderprofilpaket kann bei ihr eingehängt werden, indem die nach unten offenen Aussparungen in den Endwänden so über den Querträgern positioniert werden, dass der Querträger in die Aussparungen hinein gleitet und damit eine Verschiebung des Tropfenabscheiderpakets nach vorne und hinten blockiert. Dies lässt aber zum einen immer noch die Verschiebbarkeit nach oben unberührt, außerdem besteht die Möglichkeit der freien Verschiebbarkeit nach vorne und hinten, sofern sich das Tropfenabscheiderprofilpaket in der nicht eingehängten Position befindet.

Der vom Klagepatent gelehrte technische Sinn und Zweck, nämlich das Tropfenabscheiderprofilpaket von der Zwischenkonstruktion zu trennen und aus dieser entnehmen zu können, ohne zunächst andere Elemente wie beispielsweise die Lagerung der Spüleinrichtung entfernen zu müssen, wird auch die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht. Selbst wenn dies nur in erschwerter Weise möglich wäre, weil zunächst die eingehängte Position durch ein Anheben und daran anschließendes leichtes Verschieben überwunden werden muss, würde dies der Annahme einer Verletzung des Klagepatents nicht entgegen stehen. Da die angegriffene Ausführungsform 1 sämtliche Patentmerkmale wortsinngemäß verwirklicht, wäre sie, wenn sie gleichwohl die Vorteile der patentgemäßen Lehre in nur unvollkommener Weise erreichte, als bloße verschlechterte Ausführungsform zu betrachten. Eine solche verschlechterte Ausführungsform unterfällt gleichwohl dem Schutzbereich (BGH GRUR 1991, 436, 441f. – Befestigungsvorrichtung II; Schulte / Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 14 Rn. 69 m.w.N.).

Ebenso greift der Einwand der Beklagten nicht durch, die Tropfenabscheideranordnungen, welche sie tatsächlich herstelle, seien anders konstruiert, als aus Seite 1 des Prospekts „A“ (Anlage K 4) ersichtlich. Angegriffen ist insoweit die aus der Prospektabbildung auf Seite 1 in ihren Merkmalen erkennbare Ausführungsform, nicht eine andere, hiervon konstruktiv abweichende. In dem Verbreiten dieses Prospekts, der unstreitig von ihr stammt, liegt die Benutzungshandlung des Anbietens, nämlich eine Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert die angegriffene Ausführungsform der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (Schulte / Kühnen, a.a.O., § 9 Rn. 51). Der Empfänger des Prospekts kann diesem die Erklärung annehmen, dass er von der Beklagten eine Tropfenabscheideranordnung mit der aus dem Prospekt ersichtlichen Konstruktion zum Erwerb der Verfügungsgewalt erhält, wenn er mit der Beklagten eine entsprechende Vereinbarung trifft.

2.

Dass die angegriffene Ausführungsform 2 sämtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht, hat die Beklagte – zu Recht – nicht in Abrede gestellt. Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 fehlt es insbesondere an einer durch die Führungsnut hindurch ragenden Querstange, so dass die Endwände der Tropfenabscheiderprofile nicht mit Aussparungen in formschlüssigem Eingriff mit einer solchen Querstange stehen können. Auch insoweit greift der Einwand der Beklagten nicht durch, keine Ausführungsform wie aus Seite 2 des Prospekts „Single support structures for two layer roof design“ (Anlage K 4) herzustellen und in Verkehr zu bringen. Sie hat, wie oben unter 1.b) dargelegt, eine solche Ausführungsform jedenfalls angeboten.

3.

Eine Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform 3 lässt sich hingegen nicht feststellen. Die Klägerin hat in mündlicher Verhandlung vom 27. April 2010 klargestellt, dass sie lediglich vorträgt, die untere Lage von geraden Tropfenabscheiderprofilen, wie sie in Anlage K 9 / K 9a ersichtlich ist, sei längsverschieblich gelagert; hinsichtlich der oberen Reihe dachförmiger Tropfenabscheiderprofile sei ihr unbekannt, ob und auf welche Weise die entsprechenden überhaupt in Längsrichtung verschoben werden könnten, sie könne hierzu nur Vermutungen anstellen. Damit hat die Klägerin zur Längsverschieblichkeit der oberen Lage dachförmiger Tropfenabscheiderprofile der angegriffenen Ausführungsform 3 nicht prozessordnungsgemäß vorgetragen. Es hätte der Klägerin insoweit oblegen, sich dazu zu erklären, wie nach ihrer Kenntnis die angegriffene Ausführungsform 3 konstruiert ist. Auf bloße Vermutungen hätte sie sich nicht beschränken dürfen, da hierin eine bloße Behauptung „aufs Geratewohl“ liegt, was den Anforderungen an die Vortragslast nicht genügt (vgl. Zöller / Greger, a.a.O., vor § 284 Rn. 5 m.w.N.).

Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass die obere Lage von Tropfenabscheiderprofilen der angegriffenen Ausführungsform 3 nicht im Sinne von Merkmal 6. in Längsrichtung verschiebbar gelagert ist. Dass hingegen die untere Lage gerader Tropfenabscheiderprofile nach dem klägerischen aus in Längsrichtung verschiebbaren Paketen gebildet werde, trägt den Vorwurf der Klagepatentverletzung deshalb nicht, weil es insoweit jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmal 1.a. fehlen würde. Schon nach dem Anspruchswortlaut lehrt das Klagepatent insoweit, dass die Tropfenabscheiderprofile in Bezug auf den Gasstrom geneigt, dachförmig oder V-förmig angeordnet sein müssen. Die untere Lage von Tropfenabscheiderprofilen der angegriffenen Ausführungsform 3 erfüllt dieses Merkmal unstreitig nicht. Es genügt für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents, anders als von der Klägerin in mündlicher Verhandlung vom 27. April 2010 geäußert, indes nicht, dass eine Tropfenabscheideranordnung zwei Lagen von Tropfenabscheiderprofilen enthält, von denen die eine in Bezug auf den Gasstrom gerade angeordnete und längverschiebbare Tropfenabscheiderprofilpakete umfasst, während die andere aus in Bezug auf den Gasstrom dachförmig angeordneten, jedoch nicht in Längsrichtung verschiebbaren Profilen besteht. Dies ergibt sich wiederum aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts: die gemäß Merkmal 1.a. geneigt, dachförmig oder V-förmig in Bezug auf den Gasstrom angeordneten Tropfenabscheiderprofile sind gemäß Merkmal 3. mit Hilfe der Endwand zu einem Paket zusammengefasst. Eben dieses Paket muss gemäß Merkmal 6. über seine Endwände in Längsrichtung verschiebbar gelagert sein. Aus anderen als geneigt, dachförmig oder V-förmig angeordneten Profilen kann somit nach der technischen Lehre des Klagepatents kein Tropfenabscheiderprofilpaket gebildet sein, welches gemäß Merkmal 6. längsverschieblich gelagert sein muss. Die untere, aus gerade angeordneten Profilen bestehende Lage der angegriffenen Ausführungsform 3 weist somit keine Tropfenabscheiderprofilpakete nach der technischen Lehre des Klagepatents auf, so dass es insoweit auf deren Längsverschiebbarkeit nicht ankommt.

Die hiervon abweichende Auffassung der Klägerin wäre mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar: Die Klägerin bestimmt als Inhaberin des Klagepatents dessen Anspruchswortlaut, welcher gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ, § 14 PatG den Schutzbereich bestimmt. Zum Erfindungsgegenstand des Klagepatents kann demnach nur gehören was in den Patenansprüchen Ausdruck gefunden hat (BGH GRUR 2004, 1023, 1024 – bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH GRUR 1989, 205, 208 – Schwermetalloxydationskatalysator). Damit der Verkehr bei verständiger Würdigung des technischen Inhalts eines Schutzrechts die Grenzen des schutzrechtsfreien Raums erkennen kann, muss zwar dem Schutzrechtsinhaber ein angemessener Schutz gewährt, jedoch zugleich ausreichende Rechtssicherheit für Dritte gewährleist werden (Benkard / Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 Rn. 10). Eine Auslegung des Schutzbereichs über den Anspruchswortlaut hinaus steht der gebotenen Rechtssicherheit entgegen. Vorliegend ist der Schutzbereich des Klagepatents daher auf Vorrichtungen beschränkt, bei denen das Tropfenabscheiderprofilpakete aus Profilen besteht, die sowohl geneigt, dachförmig oder V-förmig angeordnet als auch über die Endwand längsverschiebbar in der Führungsnut gelagert sind.

Es kommt somit nicht darauf an, ob die Klägerin für die angegriffene Ausführungsform 3 eine Benutzungshandlung hinreichend konkret dargetan hat. Aus demselben Grund war der Beklagten kein Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf den der Klägerin vom 19. April 2010 (Bl. 88a GA) zu gewähren, in dem die Klägerin diese Benutzungshandlung näher darlegt (und den die Beklagte nach ihrer eigenen Angabe im Übrigen bereits am 19. April 2010, mithin mehr als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2010 erhalten hat).

III.

Aufgrund der Verletzungshandlungen der Beklagten stehen der Klägerin die zuerkannten Ansprüche hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 zu.

1.

Da die Beklagte das Klagepatent durch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform 1 widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der tenorierten Benutzungshandlungen verpflichtet. Da sie unstreitig gattungsgemäße Tropfenabscheidervorrichtungen selbst herstellt, also jederzeit in der Lage wäre, auch solche mit einer Konstruktion wie aus Seite 1 des Prospekts „A“ (Anlage K 4) ersichtlich herzustellen, begründet bereits das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform 1 eine Wiederholungsgefahr für die weiteren tenorierten Benutzungshandlungen, insbesondere auch für das Herstellen und das Inverkehrbringen (Schulte / Kühnen, a.a.O., § 139 Rn. 40).

Entsprechendes gilt in Ansehung der angegriffenen Ausführungsform 2: Auch diese hat die Beklagte angeboten, so dass auch für diese Ausführungsform Wiederholungsgefahr für sämtliche Benutzungshandlungen besteht.

2.

Die Beklagte trifft hinsichtlich der Verletzung des Klagepatents durch Anbieten der angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Für die Zeit zwischen Veröffentlichung der Patentanmeldung und derjenigen des Hinweises auf die Patenterteilung schuldet die Beklagte gemäß Art. II § 1 IntPatÜG die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Da die genaue Höhe des geschuldeten Schadensersatzes und der angemessenen Entschädigung derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und die Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt werden. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783). Die Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf der patentverletzenden Exemplare der angegriffenen Ausführungsformen folgen aus Artikel 64 EPÜ, § 140a Abs. 1 und 3 PatG. Dass die Vernichtung und der Rückruf unverhältnismäßig im Sinne von § 140 Abs. 4 PatG wären, ist weder von der Beklagten dargetan noch anderweitig ersichtlich.

3.

Keine Ansprüche stehen der Klägerin hinsichtlich der nicht das Klagepatent verletzenden angegriffenen Ausführungsform 3 zu, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war von einem Unterliegen der Klägerin zu einem Drittel auszugehen, da die Klage hinsichtlich einer von drei angegriffenen Ausführungsformen abzuweisen war.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.