4c O 71/18 – Staubsauger I

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2852

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 10. Januar 2019, Az. 4c O 71/18

  1. I.
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
  2. II.
    Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
  3. III.
    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
  4. Tatbestand
  5. Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 434 XXX (Anlage Ast 1, nachfolgend Verfügungspatent), welches am 20. September 2002 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 1. Oktober 2001 (DE 101 XXX 09) angemeldet und am 7. Juli 2004 offengelegt wurde. Die Erteilung des Verfügungspatents wurde am 15. April 2009 bekannt gemacht.
  6. Das Verfügungspatent betrifft einen Staubsauger. Sein im vorliegenden Verfahren maßgeblicher Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
  7. „Staubsauger (SS) zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln (ST) in mindestens einer Sammelkammer (SR), mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) für Saugmittel (MO, GB), umfassend ein von einem Motor (MO) angetriebenes Gebläse (GB), wobei die Sammelkammer (SR) und die Aufnahmekammer (MR) durch eine Trennwand (TW) voneinander separiert sind, die eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO,GB) aufweist, und wobei die Trennwand (TW) als Eintrittsöffnung zur Ankopplung der Sammelkammer (SR) an die Saugmittel (MO,GB) der Aufnahmekammer (MR) einen sich von seiner Eintrittsfläche (RE) bei der Sammelkammer (SR) in Richtung auf die Saugmittel (MO, GB) verjüngenden Luftleittrichter (LT) aufweist, dessen Eintrittsfläche (RE) den wesentlichen Teil der Trennwandfläche (TW) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass der Luftleittrichter (LT) in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement (ES) aufweist, das in Richtung auf die Sammelkammer (SR) absteht, welches durch einen sich in Richtung der Sammelkammer (SR) domartig aufweitenden oder anders geformten Rippenkörper gebildet ist, der Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstromes (LF) von der Sammelkammer (SR) zu den Saugmitteln (MO, GB) aufweist und dessen Schutzrippen in der Trichtermitte des Luftleittrichters (LT), das heißt zur Öffnung zum Gebläse (GB) hin, in Richtung auf die Sammelkammer (SR) abstehen.“
  8. Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1, 2 und 5 der Verfügungspatentschrift zeigen in schematischer Querschnittsdarstellung in Draufsicht die wesentlichen Komponenten eines erfindungsgemäßen Staubsaugers (Fig. 1) sowie in Fig. 2 in schematischer, räumlicher Darstellung die Trennwand zwischen der Sammelkammer und der Aufnahmekammer für die Saugmittel des Staubsaugers nach Figur 1, wobei die Trennwand einen erfindungsgemäßen Luftleittrichter zur Führung des Luftstroms von der Sammelkammer zu den Saugmitteln der Aufnahmekammer aufweist. Figur 5 zeigt in schematischer Darstellung die Einzelkomponenten des Staubsaugers nach Figur 1 im zerlegten Zustand.
    Gegen das Verfügungspatent wurde von einem Schwesterunternehmen der Verfügungsbeklagten Einspruch eingelegt. Im Zuge dieses Einspruchsverfahrens wurde das Verfügungspatent in eingeschränktem Umfang gemäß Hilfsantrag aufrechterhalten (Entscheidung der Einspruchsabteilung, Anlage Ast 3). Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschränkung mit Entscheidung vom 14. September 2018 wieder rückgängig gemacht (Anlage Ast 4).
  9. Unter dem 12. Oktober 2018 hat ein mit der Verfügungsbeklagten verbundenes Unternehmen Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatentes erhoben (Aktenzeichen 5 Ni 25/18, Anlagenkonvolut AG 14), über die noch nicht entschieden ist.
  10. Die Verfügungsbeklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Staubsauger. Gegen die Benutzung von Staubsaugermodellen mit den Baureihen „Z“, „Y“ sowie „X“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) richtet sich der vorliegende Verfügungsantrag. Die nähere Ausgestaltung dieser angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aus den von der Verfügungsklägerin als Anlagen Ast 12 und Ast 13 zur Akte gereichten Untersuchungen, von denen nachfolgend beispielhaft die für den Staubsauger „X“ gefertigten Fotographien (Seite 1 der Anlage Ast 12) wiedergegeben werden.
  11. Zwischen den Parteien bestehen seit vielen Jahren rechtliche Auseinandersetzungen wegen einer möglichen Verletzung von Schutzrechten durch den Vertrieb von Bodenstaubsaugern durch die Verfügungsbeklagte. In einem vor der Parallelkammer geführten Rechtsstreit (4b O 259/07) machte die Verfügungsklägerin die Verletzung des deutschen Patentes DE 101 48 XXX sowie des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 22 XXX wegen des Vertriebs verschiedener Bodenstaubsauger, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gegenüber der Verfügungsbeklagten geltend. Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 wurde die Klage abgewiesen. Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung wird unter dem Aktenzeichen I-2 U 139/08 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführt. Im Lauf des Berufungsverfahrens wurde das dann erteilte Verfügungspatent im Wege der Klageerweiterung zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Nachdem die dortige Beklagte Einspruch gegen das Verfügungspatent eingelegt hat, stimmte die Verfügungsklägerin und dortige Klägerin einer einvernehmlichen Aussetzung zu. Eine Wiederaufnahme des Rechtsstreits ist bisher nicht erfolgt.
  12. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, ein Verfügungsanspruch bestehe, da die angegriffenen Ausführungsformen sämtlich von der technischen Lehre des Verfügungspatentes Gebrauch machen würden. Als Trennwand sei derjenige Bereich zu berücksichtigen, welcher auf der rückwärtigen Seite der Sammelkammer durch die Aufnahmekammer, welche die Saugmittel enthalte, begrenzt sei. Dementsprechend würden die angegriffenen Ausführungsformen ein Flächenverhältnis von 55 % (X) bzw. 67 % (Z und Y) aufweisen, da als Eintrittsfläche auch jede Fläche zu berücksichtigen sei, welche eine Flächenabsenkung beinhalte. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen überdies ein Eingriffsschutzelement durch einen anders geformten Rippenkörper auf.
    Desweiteren sei der Rechtsbestand des Verfügungspatentes hinreichend gesichert und Zweifel an der Dringlichkeit bestünden nicht.
  13. Die Verfügungsklägerin beantragt,
  14. I. der Verfügungsbeklagten zu untersagen,Staubsauger (SS) zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln (ST) in mindestens einer Sammelkammer (SR), mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) für Saugmittel (MO, GB), umfassend ein von einem Motor (MO) angetriebenes Gebläse (GB), wobei die Sammelkammer (SR) und die Aufnahmekammer (MR) durch eine Trennwand (TW) voneinander separiert sind, die eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO,GB) aufweist, und wobei die Trennwand (TW) als Eintrittsöffnung zur Ankopplung der Sammelkammer (SR) an die Saugmittel (MO,GB) der Aufnahmekammer (MR) einen sich von seiner Eintrittsfläche (RE) bei der Sammelkammer (SR) in Richtung auf die Saugmittel (MO, GB) verjüngenden Luftleittrichter (LT) aufweist, dessen Eintrittsfläche (RE) den wesentlichen Teil der Trennwandfläche (TW) bildet,
  15. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu denen genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  16. bei denen der Luftleittrichter (LT) in seinem Trichtergrund ein Eingriffsschutzelement (ES) aufweist, das in Richtung auf die Sammelkammer (SR) absteht, welches durch einen sich in Richtung der Sammelkammer (SR) domartig aufweitenden oder anders geformten Rippenkörper gebildet ist, der Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstromes (LF) von der Sammelkammer (SR) zu den Saugmitteln (MO, GB) aufweist und dessen Schutzrippen in der Trichtermitte des Luftleittrichters (LT), das heißt zur Öffnung zum Gebläse (GB) hin, in Richtung auf die Sammelkammer (SR) abstehen.
  17. II. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß Ziffer I. die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollstecken an einem ihrer Geschäftsführer, angedroht.
  18. Die Verfügungsbeklagte beantragt,
  19. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
  20. Sie ist der Ansicht, die angegriffenen Staubsauger verwirklichten nicht die technische Lehre des Verfügungspatentes. Ihnen allen sei gemein, dass die Eintrittsfläche des Luftleittrichters nicht den wesentlichen Teil der Trennwandfläche aufweise. Denn die Trennwand werde durch den gesamten Bereich der Wand gebildet, welche die Aufnahmekammer von der Sammelkammer trenne. Auch seien keine Eingriffsschutzelemente vorhanden, die durch einen anders geformten Rippenkörper gebildet würden, der Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstroms von der Sammelkammer zu den Saugmitteln aufweise und dessen Schutzrippen in der Trichtermitte des Luftleittrichters, das heißt zur Öffnung zum Gebläse hin, in Richtung auf die Sammelkammer abstehen.
    Im Übrigen bestehe kein Verfügungsgrund. Das Verfügungspatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Außerdem habe die Verfügungsklägerin gezeigt, dass ihr eine Entscheidung nicht dringlich sei.
  21. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
  22. Entscheidungsgründe
  23. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die von der Verfügungsbeklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Verfügungspatentes verwirklichen, so dass ein Verfügungsanspruch nicht besteht.
  24. I.
    1.
    Das Verfügungspatent betrifft einen Staubsauger zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln in mindestens einer Sammelkammer, mit mindestens einer Aufnahmekammer für ein Saugmittel umfassend ein von einem Motor angetriebenes Gebläse, wobei die Sammelkammer und die Aufnahmekammer durch eine Trennwand voneinander separiert sind, die eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom von der Sammelkammer zu dem Saugmittel aufweist, und wobei die Trennwand als Eintrittsöffnung zur Ankopplung der Sammelkammer an die Saugmittel der Aufnahmekammer einen sich von seiner Eintrittsfläche bei der Sammelkammer in Richtung auf das Saugmittel verjüngenden Luftleittrichter aufweist, dessen Eintrittsfläche den wesentlichen Teil der Trennwandfläche bildet.
  25. Nach dem in der Verfügungspatentschrift einleitend beschriebenen Hintergrund waren in der Praxis, insbesondere bei ultrakompakten Staubsaugern, vorzugsweise Bodenstabsaugern, deren Saugleistung zu niedrig. Als Grund wird geschildert, dass beispielsweise durch eine verwinkelte Führung des Saugluftroms durch die äußerst kompakte Anordnung der einzelnen Bauteile im Inneren des Gehäuses solcher Staubsauger die geringe Saugleistung herrührt. Weiterhin können in die Chassis eines solchen Staubsaugers aufgrund des geringen Platzangebotes oftmals nur leistungsschwächere Gebläseaggregate bzw. Saugaggregate angebracht werden, die gegenüber herkömmlichen, größeren Staubsaugertypen geringere Saugleistungen aufweisen.
  26. Aus der in der Verfügungspatentschrift zitierten Offenlegungsschrift DE 198 02 XXX ist bekannt, im Luftleittrichter einen Rippenkörper anzuordnen, der eine Lärmschutzwandung haltert. Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert es das Verfügungspatent, dass die Lärmschutzwandung keine weitgehend ungehinderte Hindurchführung eines Luftstroms von der Sammelkammer zu dem Saugmittel gestatte, sie vielmehr die aktive Lufteintrittsfläche wesentlich reduziere.
  27. Aus der DE 44 15 XXX A1 ist bekannt, im Luftleittrichter eines Staubsaugers ein rotierend ausgebildetes Kegel-Sieb mit Schaufelrädern anzuordnen. Aus der US 3 454 XXX B1 ist bekannt, Gebläseschaufeln nicht direkt hinter dem Lufteinlass, sondern auf der entgegengesetzten Seite des Motors anzuordnen. Aus der US 4 542 XXX B1 und US 3 454 XXX B1 ist ferner bekannt, vor dem Lufteinlass ein Filtervlies vorzusehen. Weiterhin nimmt das Verfügungspatent Bezug auf die US XXX.
  28. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Verfügungspatent die Aufgabe, einen Staubsauger bereitzustellen, dessen Saugleistung selbst bei kompakter Bauweise verbessert ist. Das Verfügungspatent stellt sich zudem die Aufgabe, zugleich die Verletzungsgefahr durch rotierende Gebläseblätter zu vermeiden.
  29. Diese Aufgabe(n) wird (werden) durch die Kombination der folgenden Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst:
  30. 1. Staubsauger (SS)
  31. 1.1 zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln (ST) in mindestens einer Sammelkammer (SR),
  32. 1.2 mit mindestens einer Aufnahmekammer (MR) für Saugmittel (MO, GB).
  33. 1.2.1 wobei die Saugmittel ein von einem Motor (MO) angetriebenes Gebläse (GB) umfassen.
  34. 2. Die Sammelkammer (SR) und die Aufnahmekammer (MR) sind durch eine Trennwand (TW) voneinander separiert.
  35. 3. Die Trennwand (TW) weist eine Eintrittsöffnung für einen Luftstrom (LF) von der Sammelkammer (SR) zu dem Saugmittel (MO, GB) auf.
  36. 4. Die Trennwand (TW) weist als Eintrittsöffnung zur Ankopplung der Sammelkammer (SR) an die Saugmittel (MO, GB) der Aufnahmekammer (MR) einen sich ausgehend von seiner Eintrittsfläche (RE) bei der Sammelkammer (SR) in Richtung auf die Saugmittel (MO, GB) verjüngenden Luftleittrichter (LT) auf.
  37. 5. Die Eintrittsfläche (RE) des Luftleittrichters (LT) bildet den wesentlichen Teil der Trennwandfläche (TW).
  38. 6. Der Luftleittrichter (LT) weist in seinem Trichtergrund ein Eingriffschutzelement (ES) auf.
  39. 7. Das Eingriffschutzelement (ES)
  40. 7.1 ist gebildet durch einen
  41. 7.1.1 sich in Richtung der Sammelkammer (SR) domartig aufweitenden oder
    7.1.2 anders geformten Rippenkörper,
  42. 7.2 der Lücken zur weitgehend ungehinderten Hindurchführung des Luftstroms (LF) von der Sammelkammer (SR) zu den Saugmitteln (MO, GB) aufweist, und
  43. 7.3 dessen Schutzrippen in der Trichtermitte des Luftleittrichters (LT), das heißt zur Öffnung zum Gebläse (GB) hin, in Richtung auf die Sammelkammer (SR) abstehen.
  44. 8. Die Trennwand (TW), der Luftleittrichter (LT) und dessen vorgesetztes Eingriffsschutzelement (ES) bilden ein einstückiges Bauteil.
  45. Dadurch, dass die Trennwand als Eintrittsöffnung einen Luftleittrichter aufweist, dessen Eintrittsfläche den wesentlichen Teil der Trennwandfläche bildet, wird ein zu großer Druckverlust des Luftstroms vom Sammelraum bzw. der Sammelkammer zu den Saugmitteln weitgehend vermieden. Weiterhin wird eine zu stark beeinträchtigende Geräuschentwicklung weitgehend vermieden, denn je größer die Eintrittsfläche des Luftleittrichters gewählt ist, desto weniger Widerstand wird dem zu den Saugmitteln gerichteten Luftstrom entgegengesetzt. Dadurch sind weitaus weniger Luftverwirbelungen in Richtung des Sammelraums möglich. Insgesamt lässt sich verbessert ein gerichteter Luftstrom vom Sammelraum durch den Luftleittrichter zu den Saugmitteln bereitstellen (Anl. Ast 1, Abs. [0011]f.). Zugleich wird der Bediener durch das rippenförmige Eingriffsschutzelement vor einem unzulässigen Hineingreifen in das Gebläse abgehalten (Anl. Ast 1, Abs. [0013]).
  46. 2.
    Zu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1., 3. und 4. sowie 6 und 8 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Ungeachtet der weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmale kann eine Verletzung des Merkmals 5. nicht festgestellt werden, da die Eintrittsfläche des Luftleittrichters nicht den wesentlichen Teil der Trennwandfläche bildet. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin wird die Trennwand nach dem Verfügungspatent nicht allein durch die Fläche bestimmt, welche die Sammelkammer von dem Teil der Aufnahmekammer trennt, in welchem sich das Gebläse befindet. Die Trennwand wird vielmehr durch die gesamte Wandfläche gebildet, welche die Sammelkammer von der Aufnahmekammer trennt.
  47. Für die Auslegung des Patentanspruchs kommt es nicht auf die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe, sondern auf deren technischen Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 1975, 422, 424 – Streckwalze; BGH, GRUR 1999, 909, 912 = NJW-RR 2000, 259 – Spannschraube), an. Maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung leisten (BGH, GRUR 2016, 169, 170 – Luftkappensystem; BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit I). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2016, 169, 170 – Luftkappensystem).
  48. In der Merkmalsgruppe 2 wird zunächst der Staubsauger dahingehend beschrieben, dass dieser mindestens eine Sammelkammer zum Aufsaugen und Ansammeln von Partikeln aufweisen soll und mindestens eine Aufnahmekammer für Saugmittel, wobei die Saugmittel ein von einem Motor angetriebenes Gebläse umfassen. Merkmal 2 bestimmt ferner, dass die Sammelkammer und die Aufnahmekammer durch eine Trennwand separiert sind. Damit wird dem Fachmann deutlich gemacht, dass die in der Merkmalsgruppe 1 beschriebene mindestens eine Sammelkammer durch eine Trennwand von der mindestens einen Aufnahmekammer separiert werden soll. Dagegen spricht nicht, dass in dem Merkmal 2 die Sammel- und Aufnahmekammer mit einem bestimmten Artikel versehen sind. Dem könnte, wie die Verfügungsklägerin meint, der Fachmann entnehmen, dass es sich bei der Aufnahmekammer lediglich um diejenige Kammer handelt, welche die Saugmittel umfassen. Der Fachmann erkennt jedoch vielmehr, dass mit dieser konkreten Bezeichnung von Aufnahme- und Sammelkammer auf die in der Merkmalsgruppe 1 beschriebene mindestens eine Sammel- und Aufnahmekammer Bezug genommen wird. Die von der Verfügungsklägerin beschriebene Differenzierung, dass als Aufnahmekammer ausschließlich jene Kammer aufzufassen ist, welche die Saugmittel umfasst, kann dem Anspruch hingegen nicht entnommen werden.
  49. Bestärkt wird der Fachmann in diesem Verständnis mit Blick auf die Beschreibung und zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1, welche im Tatbestand wiedergegeben ist und eine schematische Querschnittsdarstellung in Draufsicht der wesentlichen Komponenten eines erfindungsgemäßen Staubsaugers zeigt, kennzeichnet als Trennwand (TW) den gesamten Bereich, der die Sammelkammer von der Aufnahmekammer trennt und nicht lediglich jenen Bereich, der die Sammelkammer von demjenigen Bereich der Aufnahmekammer trennt, in welchem sich die Saugmittel befinden. Als Trennwand wird in der Figur 1 ein Bereich der Abtrennung zwischen Sammel- und Aufnahmekammer bezeichnet, welcher unmittelbar anschließend im Bereich der Sammelkammer die Kabelrolle zeigt. Eine entsprechende Differenzierung der Aufnahmekammer dahingehend, dass zwischen einem Bereich, der das Sauggebläse enthält, und einem solchen, der weitere Komponenten wie die Kabeltrommel beinhaltet, gibt die schematische Darstellung nicht wieder.
  50. Eine entsprechende Unterscheidung der Aufnahmekammer in die genannten unterschiedlichen Bereiche, in welchen sich das Gebläse befindet und Bereiche, welche sonstige Bestandteile des Staubsaugers wie die Kabeltrommel aufnehmen, kann auch der Beschreibung der Figur 1 nicht entnommen werden. So wird in Abs. [0020] zunächst beschrieben:
  51. „Im Gehäuse GH des Staubsaugers SS von Figur 1 ist vom Sammelraum bzw. von der Sammel- oder Staubkammer SR eine Aufnahmekammer MR durch eine Zwischenwand TW abgetrennt. Dieser Aufnahmeraum MR dient insbesondere der Unterbringung und Lagerung von Saugmitteln, mit denen sich ein richtbarer Saugluftstrom LF durch die Eintrittsöffnung EO, dem Sammelraum SR sowie dem dort gegebenenfalls vorgesehenen Staubbeutel PF hindurch erzeugen lässt.“
  52. Am Ende von Abs. [0020] heißt es weiter:
  53. „Neben den Saugmitteln MO, MR können im Aufnahmeraum MR gegebenenfalls auch weitere Komponenten des Staubsaugers wie zum Beispiel dessen Kabeltrommel KT zum Aufwickeln eines elektrischen Anschlusskabels KA untergebracht sein.“
  54. Die Beschreibung der Figur 1 macht daher deutlich, was auch in der Figur 1 gezeigt ist, dass die Trennwand die Sammelkammer von der Aufnahmekammer trennt und in dieser Aufnahmekammer sich neben den Saugmitteln weitere Komponenten befinden können.
  55. Diesem Verständnis steht nicht die zeichnerische Darstellung der Figur 2 entgegen. Figur 2, welche im Tatbestand ebenso wiedergegeben wurde, zeigt in schematischer, räumlicher Darstellung die Trennwand zwischen der Sammelkammer und der Aufnahmekammer für die Saugmittel des Staubsaugers nach Figur 1, wobei die Trennwand nach den Ausführungen der Verfügungspatentschrift einen erfindungsgemäßen Luftleittrichter zur Führung des Luftstroms von der Sammelkammer zu den Saugmitteln der Aufnahmekammer aufweist. Der Pfeil, der die Trennwand TW kennzeichnet, führt in Figur 2 zu einem Bereich der Trennwand, welche die Sammelkammer in dem Bereich von der Aufnahmekammer abtrennt, in welchem sich die Saugmittel befinden. In der Beschreibung der Figur 2 finden sich keine Angaben zur weiteren Ausgestaltung der Trennwand. In der Beschreibung in Abs. [0022] am Anfang wird vielmehr verdeutlicht, dass Figur 2 eine zweckmäßige Ausgestaltung des Luftleittrichters nach Figur 1 in räumlicher Darstellung im Detail zeigt. Eine detailliertere Bezeichnung der Trennwand kann den unterschiedlichen Zeichnungen daher nicht entnommen werden. Es kann daher nicht der Auffassung der Verfügungsklägerin beigetreten werden, dass Figur 2 nunmehr konkret die Trennwand bezeichne. Denn die Gegenüberstellung der Figuren 1 und 2 mit der Beschreibung, dass Figur 2 auf die Ausgestaltung nach Figur 1 Bezug nimmt, macht dem Fachmann vielmehr deutlich, dass die Kennzeichnung der Trennwand an unterschiedlichen Bereichen in der Verfügungspatentschrift zufällig ist, damit jedoch keine weitere Aussage verbunden ist.
  56. Denn gerade auf Grund des Umstandes, dass das Verfügungspatent keine Anhaltspunkte zu einer etwaigen Differenzierung der Trennwand in Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Aufnahmekammer und der Anordnung der Saugmittel macht und die zeichnerischen Darstellungen auf unterschiedliche Bereiche der erfindungsgemäßen Trennwand verweisen, erkennt der Fachmann, dass mit Trennwand derjenige flächige Bereich gemeint ist, welcher die mindestens eine Sammelkammer von der mindestens einen Aufnahmekammer trennt, unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Aufnahmekammer und der Anordnung der Saugmittel sowie weiterer Komponenten in dieser. Denn soweit die Verfügungsklägerin zur Untermalung ihrer Auffassung darauf verweist, dass die Figur 2 eindeutig zeige, dass mit Trennwand nur derjenige Bereich gemeint sei, der die Sammelkammer von der Aufnahmekammer in dem Abschnitt separiere, in welchem sich die Saugmittel befänden, verkennt sie, dass Patentzeichnungen üblicherweise nur dazu dienen das Prinzip des beanspruchten Gegenstandes zu erläutern (BGH, GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung). Ohne weitere Angaben in der Verfügungspatentschrift kann der Fachmann den Zeichnungen bevorzugter Ausgestaltungen daher nur entnehmen, dass die Trennwand von der kompletten Fläche gebildet wird, welche die Sammelkammer von der Aufnahmekammer trennt.
  57. Ein anderes Verständnis würde vielmehr dazu führen, dass die Figur 1 nicht vom Gegenstand der Erfindung umfasst wäre. Denn bei dieser wird als Trennwand auch der Bereich der Aufnahmekammer gezeigt, welcher eben nicht nur die Saugmittel sondern die Kabeltrommel zeigt. Die Patentschrift ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge; BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung). Der Verweis der Verfügungsklägerin darauf, dass es sich bei Figur 1 nur eine grobe schematische Zeichnung handele, verhilft hier nicht, da gleiches auch für die Figur 2 gilt, hinsichtlich welcher die Verfügungspatentschrift jedoch deutlich macht, dass diese in schematischer, räumlicher Darstellung die Trennwand zwischen der Sammelkammer und der Aufnahmekammer nach Figur 1 zeigt (vgl. Abs. [0016]).
  58. Für das vorstehend genannte Verständnis spricht weiter, dass das Verfügungspatent trotz seiner Angabe in Merkmal 5, dass die Eintrittsfläche des Luftleittrichters den wesentlichen Teil der Trennwandfläche bildet, in Abs. [0023] bestimmt, dass vorzugsweise die Eintrittsfläche des Luftleittrichters mindestens 50 %, bevorzugt zwischen 70 und 80 % der Gesamtfläche der Trennwand einnimmt. Gerade die Angabe, dass einen wesentlichen Teil auch 50 % der Fläche bilden, macht deutlich, dass als Trennwand der gesamte Bereich zu berücksichtigen ist, der die Sammelkammer von der Aufnahmekammer trennt. Denn bei einer solchen Betrachtung ist eine relativ große Fläche in Ansatz zu bringen im Gegensatz zu der von der Verfügungsklägerin vertretenen Auffassung, dass es lediglich auf den Bereich ankomme, der die Sammelkammer von der Aufnahmekammer abtrennt, in welcher sich die Saugmittel befinden. Bei Berücksichtigung einer relativ großen Fläche der Trennwand, nämlich dem gesamten Bereich, ist die Angabe, dass 50 % der Eintrittsfläche einen wesentlichen Bereich bilden können, erklärlich.
  59. Soweit die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass bei einem solchen Verständnis des Begriffs der Trennwand eine Ausführung, bei der 70 und 80 % der Trennwand die Eintrittsfläche des Luftleittrichters bilden solle, nicht ausführbar wäre, führt dies zu keiner anderen Sichtweise. Denn die Ausgestaltung der Aufnahmekammer mit Saugmitteln und weiteren Komponenten wie der Kabeltrommel ist in das Belieben des Fachmannes gestellt, so dass auch Ausgestaltungen denkbar sind, bei welcher sich die Kabeltrommel nicht unmittelbar hinter der Trennwand befindet, sondern weiter zurückgesetzt, so dass auch eine Eintrittsfläche von 80 % erreicht werden kann. Überdies ist fraglich, ob bei der Bestimmung der Eintrittsfläche lediglich die Eintrittsoberfläche, mithin nur die flächige Oberseite des Bereichs der Eintrittsfläche gemeint ist oder nicht vielmehr die gesamte Fläche des Luftleittrichters, welcher auf Grund seiner Verjüngung in Richtung auf die Saugmittel tatsächlich eine größere Fläche aufweist als nur die oberseitige Fläche.
  60. Auch unter Zugrundlegens der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung wird der Fachmann in dem vorstehend geschilderten Verständnis des Begriffs der Trennwand bestätigt. Erfindungsgemäß soll durch die Ausbildung einer Trennwand, deren Eintrittsöffnung einen Luftleittrichter ausbildet und dessen Eintrittsfläche den wesentlichen Teil der Trennwandfläche bildet, u.a. erreicht werden, dass ein zu großer Druckverlust des Luftstroms von der Sammelkammer zu den Saugmitteln weitgehend vermieden wird (Anl. Ast 1 Abs. [0011]). Überdies wird durch den sich in Richtung auf die Sammelkammer hin aufspreizenden, aufweitenden Eintrittskanal des Luftleittrichters eine Bündelwirkung bzw. Fokussieren des Luftstroms zusätzlich erreicht. Dadurch lässt sich der Luftstrom durch die Sammelkammer sowie dem dort eingebrachten Staubbeutel in gezielter Weise richten, d.h. eine Wegführung für den Luftstrom vorgegeben. Insbesondere kann der Luftstrom durch entsprechende Ausrichtung der Eintrittsöffnung des Luftleittrichters auf die gegenüberliegende Eintrittsöffnung im Wesentlichen geradlinig geführt werden. Dadurch kann eine besonders kompakte Anordnung der Komponenten des Staubsaugers in dessen Gehäuse bei gleichzeitig hoher Saugleistung gewährt werden. Denn durch diese zur Sammelkammer gewandte Aufspreizung bzw. Aufweitung des Luftleittrichters wird der angesaugten Luftströmung ein geringerer Luftwiderstand entgegen gesetzt. Je größer der Einlauftrichter des Luftleittrichters gewählt wird, desto weniger kommt es zu unerwünschten Reflexionen des Luftstroms zurück in den Staubraum und desto besser lässt sich die Luftströmung durch das Gebläse der Saugmittel aus dem Staubraum absaugen (Anl. Ast 1 Abs. [0023]). Daraus wird deutlich, dass gerade die Luftführung in der Sammelkammer maßgeblich dafür ist, ob ein Druckverlust, eine Bündelwirkung oder Fokussierung des Luftstroms ausgehend von der Eintrittsöffnung durch die Sammelkammer in Richtung der Aufnahmekammer erzielt wird. Insofern ist daher gerade die Ausgestaltung der Trennwand aus „Sicht“ der Sammelkammer, bei welcher die Eintrittsfläche des Luftleittrichters den wesentlichen Teil der Trennwand bilden soll, maßgeblich für die gewünschte Luftleitung. Daher ist für die technisch gewünschte Wirkung einer gezielten geradlinigen Luftführung die gesamte Fläche der Trennwand zu berücksichtigen, da es gerade diese Wand ist, auf welche der Luftstrom von der Eintrittsöffnung geführt wird und eben nicht nur derjenige Teil der Trennwand, der auf der rückwärtigen Seite durch die Sammelkammer und das darin enthaltene Gebläse gebildet wird. Der von der Eintrittsöffnung eintretende Luftstrom wird durch diesen begrenzten Raum bzw. durch diesen begrenzten Teil der Trennwand nicht allein beeinflusst, sondern insgesamt durch die Ausgestaltung der Wand, welche aus Sicht des Luftstroms die tatsächliche Begrenzung darstellt.
  61. Ausgehend von diesen Überlegungen gibt es daher unter rein funktionalen Gesichtspunkten keinen Anlass, als Trennwand lediglich denjenigen Teil zugrundezulegen, der auf der rückwärtigen Seite durch den Bereich der Sammelkammer gebildet wird, welcher die Saugmittel enthält. Vielmehr ist die gesamte Fläche der Trennwand, die die Sammelkammer von der Aufnahmekammer abgrenzt.
  62. Dass bei einer solchen Betrachtung die angegriffenen Ausführungsformen von dem zwischen den Parteien streitigen Merkmal 5 Gebrauch machen, ist von der Verfügungsklägerin nicht vorgetragen worden, aber auch nicht ersichtlich.
  63. Legt man die von beiden Parteien angestellten Berechnungen zugrunde weisen die angegriffenen Ausführungsformen VX 6 und VX 7 eine Trennwandfläche von 364 cm2 (Berechnungen der Verfügungsbeklagten, Bl. 108 d.A.) auf. Legt man zugunsten der Verfügungsklägerin die von dieser ermittelte Eintrittsfläche von 145 cm2 (Anlage Ast 13) zugrunde, nimmt die Fläche des Luftleittrichters 39 % der Trennwand ein. Hierbei handelt es sich indes nicht um den wesentlichen Teil der Trennwandfläche. Gleiches gilt für die angegriffene Ausführungsform VX 9. Bei dieser beträgt die Trennwandfläche nach den Messungen der Verfügungsbeklagten (Bl. 104 d.A.) 384 cm2, während die Eintrittsfläche, die Messungen der Verfügungsklägerin zugrundelegend (Anlage Ast 12), 142 cm2 beträgt, so dass die Eintrittsfläche lediglich 37 % der Trennwandfläche beträgt.
  64. Eine Verwirklichung des Merkmals 5 durch die angegriffenen Ausführungsformen kann daher nicht festgestellt werden.
  65. II.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
  66. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 6 ZPO.
  67. Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

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