4a O 50/18 – Beschlag für Schiebeflügel

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2859

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 4a O 50/18

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
  3. Beschläge für einen Schiebeflügel als Flügel eines Fensters oder einer Tür, mit unteren, auf einer am Blendrahmen befestigbaren Laufschiene verfahrbaren Laufwägen und oberen, in einer am Blendrahmen befestigbaren Gleitschiene verschiebbaren Gleitelementen,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  5. – mit einem Griffelement, das ausschließlich zwei Schaltstellungen aufweist, eine für die Verriegelung des Flügels in seiner Schließstellung und eine für seine Entriegelung zur Parallel-Abstellstellung des Flügels, aus welcher Abstelllage er dann seitlich verschiebbar ist;
  6. – wobei der Flügel aus einer Schliessstellung im Blendrahmenfalz(raum) direkt in die Abstelllage und/oder zurück in seine Schließstellung bewegbar ist;
  7. – und der Flügel mit den Laufwägen über untere Ausstellscheren verbunden ist, wobei jede Ausstellschere aus einem am Laufwagen angelenkten Ausstellarm und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker besteht,
  8. – im Flügelfalz(raum) lagerbare und durch das Griffelement verschiebbare Treibstangen zum Verriegeln und Entriegeln des Flügels vorgesehen sind, und
  9. – der Flügel mit den Gleitelementen über obere Ausstellscheren verbunden ist oder der Flügel mit einem Gleitelement über eine obere Ausstellschere und mit einem weiteren Gleitelement über einen angelenkten Ausstellarm verbunden ist, wobei jede Ausstellschere aus einem am Gleitelement angelenkten Ausstellarm und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker oder Steuerarm besteht;
    (EP 1 959 XXX B1, Anspruch 1)
  10. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Januar 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe
  11. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  12. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  13. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  14. wobei
  15. – zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  16. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Januar 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  17. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  18. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  19. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  20. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  21. wobei
  22. – der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  23. 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben oder – nach ihrer Wahl – selbst zu vernichten;
  24. 5. die unter 1. bezeichneten, seit dem 27. Januar 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  25. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27. Januar 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  26. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  27. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf (Ziff. I.1., I.4. und I.5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 350.000,00. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. und I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00. Ferner ist das Urteil im Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  28. Tatbestand
  29. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
  30. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K-E2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 950 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K-E1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepate nt wurde am 14.02.2008 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 15.02.2007 der DE 10 2007 XXX angemeldet. Nachdem die Prüfungsabteilung die Erteilung des Klagepatents zunächst zurückgewiesen hatte, hob die Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 20.07.2017 (Az.: T XXX/15, als Anlage zur Akte gereicht) die Entscheidung der Prüfungsabteilung auf und wies diese an, das Klagepatent zu erteilen. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 27.12.2017 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.
  31. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte und zwei weitere Unternehmen haben gegen dessen Erteilung Einsprüche eingelegt, über die von der Einspruchsabteilung noch nicht entschieden wurde.
  32. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
  33. „Beschlag für einen Schiebeflügel als Flügel eines Fensters oder einer Tür, mit unteren, auf einer am Blendrahmen (1) befestigbaren Laufschiene (1a; 44) verfahrbaren Laufwägen (6) und oberen, in einer am Blendrahmen befestigbaren Gleitschiene (1b; 41) verschiebbaren Gleitelementen (29),
  34. – einem Griffelement (3), das ausschließlich zwei Schaltstellungen (I,II) aufweist, eine für die Verriegelung des Flügels in seiner Schließstellung und eine für seine Entriegelung zur Parallel-Abstellstellung des Flügels, aus welcher Abstelllage er dann seitlich verschiebbar ist;
  35. – wobei der Flügel aus einer Schliessstellung im Blendrahmenfalz(raum) direkt in die Abstelllage und/oder zurück in seine Schliessstellung bewegbar ist;
  36. – und der Flügel mit den Laufwägen über untere Ausstellscheren (6a) verbunden ist, wobei jede Ausstellschere aus einem am Laufwagen (6) angelenkten Ausstellarm (8) und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker (20) besteht,
  37. – im Flügelfalz(raum) lagerbare und durch das Griffelement (3) verschiebbare Treibstangen zum Verriegeln und Entriegeln des Flügels vorgesehen sind, und
  38. – der Flügel mit den Gleitelementen über obere Ausstellscheren (31) verbunden ist oder der Flügel mit einem Gleitelement über eine obere Ausstellschere (31) und mit einem weiteren Gleitelement (29a) über einen angelenkten Ausstellarm (28a) verbunden ist, wobei jede Ausstellschere aus einem am Gleitelement angelenkten Ausstellarm (28) und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker oder Steuerarm, (34) besteht.“
  39. Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend zunächst Fig. 1a und 1b des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die eine Frontansicht eines Schiebeflügels eines Fensters oder einer Tür zeigen. Fig. 1a zeigt dabei den Schiebeflügel in einer verriegelten Schließstellung, während Fig. 1b ihn in einer halboffenen Schiebestellung zeigt:
  40. Weiterhin werden nachfolgend verkleinerte Versionen der Fig. 6 und 7 des Klagepatents eingeblendet. Diese zeigen in senkrechten Schnittansichten den Flügel und die entsprechenden oberen und entsprechenden untere Ausstellschere in der Schließstellung (Fig. 6) und in der Offenstellung (Fig. 7):
  41. In den Fig. 6 und 7 sind der Fest- oder Blendrahmen (Bezugsziffer 1) und der Flügelrahmen (Bezugsziffer 2) für das Fenster oder die Tür über obere und untere Beschlagteile miteinander verbunden. Die Beschlagteile sind am Flügelrahmen (2) montiert; sie sind in der Offenstellung verschiebbar in unten angeordnete Laufschienen (44) und oben angeordnete Gleitschienen (41) gehalten, die wiederum am Festrahmen (1) befestigt sind.
  42. Die Beklagte bewarb in ihrem Katalog das Produkt „A“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Ein Auszug des Katalogs ist in Anlage K-E4 zur Akte gereicht worden. Hieraus werden nachfolgend zwei verkleinerte, von der Klägerin mit Bezugszeichen versehene Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet:
  43. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent wortsinngemäß.
  44. Das Klagepatent definiere nur eine (untere) Ausstellschere. Eine Verrastung sei nicht Gegenstand des Anspruchs 1. Abs. [0026] der Beschreibung des Klagepatents beziehe sich nur auf ein konkretes Ausführungsbeispiel. Es werde nirgends im Klagepatent darauf abgestellt, dass beide Laufwägen zwingend jeweils mit einem Rastmechanismus gekoppelt sein müssten. Anspruchsgemäße untere Ausstellscheren seien in der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht.
  45. Das Klagepatent beschreibe am Ende von Anspruch 1 zwei verschiedene Ausgestaltungen: Entweder müssten zwei obere Ausstellscheren vorhanden sein oder es gebe nur eine einzige Ausstellschere und einen Ausstellarm (ohne zusätzlichen Lenker). Die angegriffene Ausführungsform weise zwei Ausstellscheren auf. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei der Ausstellarm über den Niet drehbar an der Stange und am Gleitelement gelagert.
  46. Das Klagepatent sei rechtsbeständig, so dass das Verfahren nicht mit Hinblick auf das Einspruchsverfahren auszusetzen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Klagepatent erst nach einer Entscheidung der Beschwerdekammer erteilt wurde.
  47. Die Klägerin beantragt:
  48. – wie zuerkannt –
  49. hilfsweise beantragt die Klägerin:
    es der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft abzuwenden.
  50. Die Beklagte beantragt,
  51. die Klage abzuweisen;
  52. hilfsweise:
    das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Patent EP 1 959 XXX B1 erhobenen Einspruch auszusetzen;
  53. weiter hilfsweise:
    Der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in der Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
  54. Die Beklagte trägt vor, die angegriffene Ausführungsform verletze Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Eine Patentverletzung habe die Klägerin bereits nicht substantiiert dargetan.
  55. Anspruch 1 setze voraus, dass jede Ausstellschere (unten) aus einem am Laufwagen angeklenkten Ausstellarm und einem mit diesem gelenkverbundenen Lenker besteht. Der Lenker diene dem Verrasten des Beschlages in der abgestellten Lage. Eine andere Funktion sei diesen Elementen nicht zugedacht. Die Auslegung der Klägerin löse sich vollständig von dieser dem Lenker im Klagepatent zugeordneten Funktion. Dies werde von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Die zweite Ausstellschere weise lediglich einen Hilfsarm zu einem Dämpfer auf. Dieses Verständnis belege die Patentanmeldung der Klägerin WO 2012/XXX A1 (Anlage BE3). Der Hilfsarm zu dem Dämpfer diene weder der Verrastung noch erfülle er eine sonstige Funktion, die das Klagepatent für den Lenker vorsehe.
  56. Schließlich müsse sich klagepatentgemäß der Ausstellarm oben direkt am Gleitelement befinden; diese müssten eine direkte Bewegungseinheit bilden. Dies entspreche auch dem Ziel des Klagepatents, die Komplexität der Beschläge zu vermeiden. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei dagegen der Ausstellarm nicht am Gleitelement befestigt, sondern an einem Stangenelement. Der Ausstellarm ist dagegen – unstreitig – nur über einen Niet mit einer Verbindungsstange verbunden.
  57. Die geltend gemachten Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf seien unverhältnismäßig.
  58. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf den anhängigen Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen, da sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Auch die beiden Einsprüche von anderen Unternehmen zeigten den mangelnden Rechtsbestand. Das Klagepatent sei gegenüber verschiedenen Entgegenhaltungen nicht neu; von anderen Entgegenhaltungen werde dessen Lehre zumindest nahegelegt. Zudem sei Anspruch 1 unzulässig gegenüber der Anmeldung erweitert und auch nicht ausführbar.
  59. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2019 Bezug genommen.
  60. Entscheidungsgründe
  61. Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch (hierzu unter I.). Der Klägerin stehen aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zu stehenden Ermessens wird das Verfahren nicht nach § 148 ZPO im Hinblick auf das anhängige Einspruchsverfahren ausgesetzt (hierzu unter III.).
  62. I.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
  63. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft einen Beschlag für einen Schiebeflügel eines Fensters oder einer Tür.
  64. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass derartige Beschläge in verschiedenen Ausführungen bekannt seien, z. B. aus der DE-C 32 XXX oder der EP-A XXX. Generell sei bei diesen Beschlägen unten entlang des Blendrahmens eine Laufschiene befestigt, auf der zwei Laufwägen mit ihren Laufrollen aufsitzen, an denen Ausstellscheren angeordnet sind. Die Ausstellschere greifen am unteren Ende des Flügels an, nehmen dessen Gewicht auf und setzen es auf den Blendrahmen. Für das obere Ende des Flügels sind Ausstellarme vorgesehen, die an Gleitstücken angelenkt sind, die wiederum in einer am Blendrahmen fest angeordneten Schiene gleitend geführt sind (Abs. [0002]).
  65. Die Handhabung erfolgt von einem am Flügel angeordneten Griffelement aus, welches antriebsmäßig mit im Flügelfalz (als Falzraum) gelagerten Treibstangen gekuppelt ist, die zum Verriegeln und Entriegeln des Flügels in seiner Schließstellung dienen. Dabei sind mehrere Stellungen des Griffs möglich (Abs. [0003]). So sind bei den bekannten Beschlägen drei verschiedene Flügelstellungen ansteuerbar, die drei verschiedenen Stellungen des Griffelements entsprechen:
    – Die Schließstellung des Flügels, in der er am Blendrahmen verriegelt ist,
    – Die Kippstellung, in welcher das untere Flügelende am Blendrahmen verrastet ist,
    – Die parallel abgestellte Offenstellung, in welcher der Flügel zum seitlichen Verschieben bereit ist (Abs. [0004]).
  66. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese drei Stellungen in der Praxis leicht und oft zu Fehlbedienungen bzw. Fehlschaltungen führen, insbesondere dann, wenn verschiedene Personen den Beschlag bedienen (Abs. [0005]).
  67. Das Klagepatent bezeichnet es vor diesem Hintergrund in Abs. [0007] als seine Aufgabe, einen Beschlag so weiter zu entwickeln, dass solche Fehlbedienungen und Fehlschaltungen vermieden werden. Auch soll eine Vereinfachung in der Herstellung und Montage des Beschlages erzielt werden.
  68. 2.
    Zur Lösung schlägt das Klagepatent einen Beschlag nach Maßgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:
  69. 1 Beschlag für einen Schiebeflügel als Flügel eines Fensters oder einer Tür mit
  70. 1.1 unteren, auf einer am Blendrahmen (1) befestigbaren Laufschiene (1a; 44) verfahrbaren Laufwägen (6) und
  71. 1.2 oberen, in einer am Blendrahmen befestigbaren Gleitschiene (1b; 41) verschiebbaren Gleitelementen (29),
  72. 2 Der Beschlag umfasst ein Griffelement (3), das ausschließlich zwei Schaltstellungen (I, II) aufweist,
  73. 2.1 eine für die Verriegelung des Flügels in seiner Schließstellung und
  74. 2.2 eine für seine Entriegelung zur Parallel-Abstellstellung des Flügels, aus welcher Abstelllage er dann seitlich verschiebbar ist.
  75. 3 Der Flügel ist aus einer Schließstellung im Blendrahmenfalz(raum) direkt in die Abstelllage und/oder zurück in seine Schließstellung bewegbar.
  76. 4 Der Flügel ist mit den Laufwägen über untere Ausstellscheren (6a) verbunden,
  77. 4.1 wobei jede Ausstellschere aus einem am Laufwagen (6) angelenkten Ausstellarm (8) und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker (20) besteht.
  78. 5 Im Flügelfalz(raum) sind lagerbare und durch das Griffelement (3) verschiebbare Treibstangen zum Verriegeln und Entriegeln des Flügels vorgesehen.
  79. 6 Der Flügel ist
  80. a) mit den Gleitelementen über obere Ausstellscheren (31) verbunden oder
  81. b) mit einem Gleitelement über eine obere Ausstellschere (31) und mit einem weiteren Gleitelement (29a) über einen angelenkten Ausstellarm (28a) verbunden,
  82. wobei jede Ausstellschere aus einem am Gleitelement angelenkten Ausstellarm (28) und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker oder Steuerarm (34) besteht.
  83. Der geltend gemachte Anspruch 1 schützt einen Beschlag für Flügel von Fenstern oder Türen, wobei der Beschlag anders als im Stand der Technik keine Kippstellung des Flügels vorsieht, sondern nur eine (verriegelte) Schließstellung und eine (entriegelte) Parallel-Abstellstellung (Merkmalsgruppe 2). Entsprechend weist der (Bedien-) Griff nur zwei Schaltstellungen auf. Dies führt zu einem vereinfachten Aufbau des Beschlages. Weiterhin werden Bedienfehler vermieden, indem auf eine dritte Schaltstellung des Griffs verzichtet wird.
  84. 3.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 4.1 (das Merkmal 1.9 der Gliederung der Beklagten entspricht) wortsinngemäß.
  85. a)
    Die Merkmale 4 und 4.1,
  86. „4 Der Flügel ist mit den Laufwägen über untere Ausstellscheren (6a) verbunden,
  87. 4.1 wobei jede Ausstellschere aus einem am Laufwagen (6) angelenkten Ausstellarm (8) und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker (20) besteht“;
  88. betreffen die untere Seite des Flügels. Dieser kann über Laufwägen in Laufschienen an der Unterseite des Blendrahmens verfahren werden (vgl. Merkmal 1.1). Merkmalsgruppe 4 lehrt in diesem Kontext die Verbindung des Flügels mit den Laufwägen, namentlich über untere Ausstellscheren. Wie der Fachmann Merkmal 4.1 entnimmt, bestehen diese aus einem Ausstellarm und einem hiermit verbundenen Lenker. Der Ausstellarm ist wiederum mit dem Laufwagen verbunden. Die Ausstellscheren schaffen also eine Verbindung zwischen Flügel und Laufwagen (und damit auch mit dem Blendrahmen); sie ermöglichen dabei die Bewegung des Flügels von der Schließstellung in die (Parallel-) Abstelllage (vgl. Merkmale 2 und 3).
  89. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Verrastung nicht Teil der patentgemäßen Funktion der (unteren) Ausstellscheren. Zwar ist in Abs. [0026] f. des Klagepatents im Zusammenhang mit den unteren Ausstellscheren 6 eine Verrastung beschrieben. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich nur um ein Ausführungsbeispiel, auf das die geschützte Lehre nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit). Im nach § 14 PatG / Art. 69 Abs. 1 EPÜ bei der Auslegung vorrangig zu berücksichtigen Anspruch findet sich kein Hinweis auf eine Verrastung. Auch ist die Verrastung nicht die anspruchsgemäße Funktion der Ausstellscheren; es ist vielmehr nur eine vorteilhafte Weiterentwicklung der patentgemäßen Lehre, den Ausstellscheren auch eine Verrastungsfunktion zukommen zu lassen.
  90. Diesem Auslegungsergebnis steht auch Abs. [0028] nicht entgegen, worin es heißt:
  91. Dem kann nicht entnommen werden, dass zwingend alle Ausstellscheren eine Verrastungsfunktion haben müssen.
  92. Die Ausführungen der Klägerin im Einspruchsverfahren, welche die Beklagte ebenfalls anführt, sind kein taugliches Auslegungsmaterial für das Klagepatent. Im Übrigen ist eine Führungsfunktion in seitlicher Richtung der Ausstellscheren nicht mit einer Verrastung gleichzusetzen.
  93. Die in Anlage BE3 vorgelegte WO 2012/XXX A1 der Klägerin ist ebenfalls kein zulässiges Auslegungsmaterial für die Lehre des Klagepatents. Diese ist für das Verständnis allein schon deshalb unbeachtlich, da ein Patent aus Sicht des Fachmanns im Prioritätstag auszulegen ist (BGH, GRUR 2017, 152, 155 Rn. 22 – Zungenbett). Demgegenüber ist die WO 2012/XXX A1 erst mehrere Jahre nach dem Prioritätstag des Klagepatents angemeldet worden.
  94. b)
    Nach diesen Maßgaben sind Ausstellscheren nach Merkmalsgruppe 4 in der angegriffenen Ausführungsform vorhanden.
  95. Dies lässt sich anhand der von Klägerin in Anlage KE-6 vorgelegten Photographien und dem in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2019 überreichten Muster ersehen. Diese betreffen zwar den oberen Teil der angegriffenen Ausführungsform; die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung aber unwidersprochen vorgetragen, dass der hier relevante untere Teil entsprechend aufgebaut sei.
  96. Die Beklage bestreitet das Merkmal im Übrigen nur im Hinblick darauf, dass in der angegriffenen Ausführungsform nur ein „Hilfsam zu einem Dämpfer“ vorhanden sei, der keine Verrastungsfunktion aufweise. Dieses Argument kann die Merkmalsverwirklichung nicht in Frage stellen, da eine Verrastungsfunktion von Merkmal 4.1 – wie oben erläutert – gerade nicht verlangt.
  97. 4.
    Merkmal 6 (entspricht Merkmal 1.11 in der Gliederung der Beklagten),
  98. „6 Der Flügel ist
  99. a) mit den Gleitelementen über obere Ausstellscheren (31) verbunden oder
  100. b) mit einem Gleitelement über eine obere Ausstellschere (31) und mit einem weiteren Gleitelement (29a) über einen angelenkten Ausstellarm (28a) verbunden,
  101. wobei jede Ausstellschere aus einem am Gleitelement angelenkten Ausstellarm (28) und einen mit diesem gelenkig verbundenen Lenker oder Steuerarm (34) besteht“;
  102. wird von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht.
  103. a)
    Entgegen der Ansicht der Beklagten verlangt Merkmal 6 nicht, dass sich der Ausstellarm direkt (unmittelbar) am Gleitelement befindet. Eine solche Anweisung enthält der Anspruchswortlaut nicht.
  104. Die Vorgabe einer unmittelbaren Verbindung lässt sich auch nicht aus funktionalen Erwägungen herleiten. Soweit die Vereinfachung der Herstellung eines Beschlages Ziel der patentgemäßen Lehre ist, wird dies durch das Weglassen der Kippstellung und die damit verbundene Reduzierung von drei auf zwei mögliche (Schalt-) Stellungen realisiert. Eine weitere, allgemeine Reduzierung der Komplexität der verwendeten Bauteile mag aus Sicht der Klagepatents wünschenswert sein; es handelt sich dabei aber nicht um einen zwingend von einer patentgemäß ausgestalteten Vorrichtung zu erreichenden Vorteil.
  105. b)
    Merkmal 6 wird von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. Unstreitig ist der Ausstellarm über einen Niet und eine Verbindungsstange mit dem Gleitelement verbunden. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Darstellung der Beklagten auf S. 6 der Duplik (= Bl. 316 GA; auch in vergrößerter Form in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2019 überreicht) eingeblendet:
  106. Da das Klagepatent keine direkte Verbindung zwischen Ausstellarm und Gleitelement verlangt, führt es nicht aus dem Schutzumfang von Anspruch 1 heraus, dass hier ein Niet und eine Verbindungsstange zwischen Ausstellarm und Gleitelement liegen. Zwischen Ausstellarm und Gleitelement besteht nämlich gleichwohl eine Wirkverbindung.
  107. 5.
    Die Verwirklichung der übrigen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs steht zwischen den Parteien im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform (ohne Spaltlüftung) zurecht nicht in Streit, so dass weitere Ausführungen hierzu unterbleiben können. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderungen weitere Merkmale bestritten hat, bezog sich dies auf ein nicht angegriffenes Modell mit Spaltlüftung.
  108. II.
    Die Beklagte verletzt das Klagepatent durch den Vertrieb der patentgemäß ausgestalteten angegriffenen Ausführungsform (vgl. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:
  109. 1.
    Die Beklagte ist der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst auch das Herstellen. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das – über eine Tochterfirma in U – auch in der Herstellung von Beschlägen tätig ist. In einer solchen Konstellation besteht stets die Möglichkeit und damit Erstbegehungsgefahr, dass die Produktion von der Muttergesellschaft übernommen und ins Inland verlagert wird (vgl. BGH, GRUR 2012 512 518 – Kinderwagen). Ein herstellendes Unternehmen ist regelmäßig hinsichtlich aller Benutzungshandlungen des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu verurteilen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2007 – I-2 U 51/16 – Rn. 181 bei Juris m.w.N.).
  110. 2.
    Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG).
  111. Als Fachunternehmen hätten die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
  112. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
  113. 3.
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG.
  114. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  115. 4.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. 140a Abs. 1 PatG folgt. Einschränkungen im Hinblick aus Verhältnismäßigkeitserwägungen (§ 140a Abs. 4 PatG) sind nicht angezeigt.
  116. a)
    Nach § 140a Abs. 4 PatG sind Vernichtungs- und Rückrufansprüche ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die vom Patentverletzer darzulegenden und zu beweisenden Umstände des Einzelfalls, die abzuwägen sind (Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, § 140a Rn. 8). Als Ausnahmetatbestand ist § 140a Abs. 4 PatG eng auszulegen, die Vernichtung bzw. der Rückruf stellen die Regelmaßnahme dar (BeckOK PatR/Rinken, 10. Edition 26.10.2018, § 140a Rn. 28; zum Markenrecht: BGH, GRUR 1997, 899, 901 – Vernichtungsanspruch). Hohe Kosten der Vernichtung oder des Rückrufs machen diese nicht per se unverhältnismäßig.
  117. An der Verhältnismäßigkeit kann es aber fehlen, wenn durch andere Maßnahmen als der vollständigen Vernichtung der Verletzungsform der rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann (BeckOK PatR/Rinken, 10. Edition 26.10.2018, § 140a Rn. 29a). Die Vernichtung einer Vorrichtung ist jedoch gegenüber einer möglichen Teilvernichtung nicht unverhältnismäßig, wenn Letztere die Gefahr mit sich brächte, dass das vernichtete Teil nachträglich von Dritten wieder ergänzt und die Vorrichtung damit erneut in einen patentverletzenden Zustand versetzt wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 – Thermocycler).
  118. b)
    Hiernach kann nicht festgestellt werden, dass die Vernichtung unverhältnismäßig ist.
  119. Es ist nicht ersichtlich, dass ein milderes Mittel zur Vermeidung der Patentverletzungen vorhanden ist, was wiederum die (vollständige) Vernichtung als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Die Beklagte trägt nur pauschal vor, es könnte die Anzahl der Ausstellscheren bei der angegriffenen Ausführungsform reduziert werden. Damit hat sie eine Austauschlösung nicht hinreichend konkret vorgetragen. Wie diese konkret aussieht, inwiefern ein solcher Beschlag funktionsfähig ist und ob die Beklagte tatsächlich im Besitz einer solchen Austauschlösung ist, kann nicht ersehen werden.
  120. Die Beklagte trägt auch sonst nicht vor, warum die Vernichtung hier im Einzelfall unverhältnismäßig sein sollte. Ohne weiteren Vortrag zu den Folgen der Vernichtung ist von deren Verhältnismäßigkeit auszugehen.
  121. 5.
    Die Klägerin kann die Beklagte aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Der Rückrufanspruch ist nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen (§ 140a Abs. 4 PatG) nicht oder nur eingeschränkt zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rückruf per se unverhältnismäßig ist oder als milderes Mittel ein Austausch nur von Teilen der angegriffenen Ausführungsform geboten ist. Insofern gelten die obigen Ausführungen zum Vernichtungsanspruch hier entsprechend.
  122. III.
    Das Verfahren wird nicht nach § 148 ZPO im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens in Hinblick auf das gegen das Klagepatent anhängige Einspruchsverfahren ausgesetzt.
  123. 1.
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Einspruchsverfahrens gegeben. Die Erhebung eines Einspruchs stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verfügung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.).
  124. Eine solche hinreichende Widerrufswahrscheinlichkeit lässt sich für die Kammer nicht feststellen.
  125. 2.
    Es kann nicht festgestellt werden, dass eine der zahlreichen von der Beklagten angeführten Entgegenhaltungen den Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnimmt oder ihn zumindest nahelegt.
  126. a)
    Im Hinblick auf die Entgegenhaltung EP 045 XXX A1 (nachfolgend: (Entgegenhaltung) D1) erscheint eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt.
  127. aa)
    Im Hinblick auf die Entgegenhaltung D1 bedarf Merkmalsgruppe 2 des Klagepatents,
  128. „2 Der Beschlag umfasst ein Griffelement (3), das ausschließlich zwei Schaltstellungen (I, II) aufweist,
  129. 2.1 eine für die Verriegelung des Flügels in seiner Schließstellung und
  130. 2.2 eine für seine Entriegelung zur Parallel-Abstellstellung des Flügels, aus welcher Abstelllage er dann seitlich verschiebbar ist“,
  131. näherer Erörterung. Zweck dieser Merkmale ist – wie oben, unter I.2. bereits erwähnt wurde – die Vereinfachung des Beschlagsaufbaus und die Vermeidung von Fehlbedienungen. Hierzu sollen nur zwei Schaltstellungen vorhanden sein und auf eine Schaltstellung, die eine Kippstellung des Flügels hervorruft, verzichtet werden.
  132. Das Klagepatent geht nach der einleitenden Beschreibung davon aus, dass im Stand der Technik die Stellungen des Griffelements mit Flügelstellungen korrespondieren (Abs. [0004] a.E.). Allerdings bezieht sich Merkmal 2 nicht auf „Griffstellungen“, sondern auf „Schaltstellungen“. Zwar entsprechen Griffstellungen in der Praxis oftmals Schaltstellungen – zwingend ist dies aber nicht. Dem Klagepatent kommt es nach dem klaren Wortlaut von Anspruch 2 nicht auf die Reduzierung der Griffstellungen, sondern auf die Beschränkung des Griffelements auf zwei Schaltstellungen an, welche von den Merkmalen 2.1 und 2.2 näher definiert werden.
  133. Das Klagepatent lehrt demnach, dass der Griff ausschließlich dazu verwendet werden kann, den Flügel in die beiden in den Merkmalen 2.1 und 2.2 bezeichneten Stellungen zu bringen, namentlich in die Schließ- und in die Parallel-Abstellstellung.
  134. bb)
    Vor den Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht festgestellt werden, dass die Entgegenhaltung D1 Merkmalsgruppe 2 des Klagepatents offenbart.
  135. Eine Offenbarung in der D1, dass der Griff nur zwei Schaltstellungen in diesem Sinne einnehmen kann, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Nach dem Vortrag Beklagten sind in der D1 vielmehr „diese zwei Schaltstellungen wahlweise mit Schließstellung-Kippstellung oder Schließstellung-Parallelabstellstellung belegt“ (vgl. S. 4 Anlage BE10a). Bei der D1 können die Schaltstellungen, welche der Griff („Handhebel“) einnehmen kann, durch eine „Umschalteinrichtung“ modifiziert werden. Jede der Griffstellungen ist mit mehr als einer Schaltstellung belegt, so dass zwar nur zwei mögliche Griffstellungen vorhanden sind, aber insgesamt vier Schaltstellungen mit dem Griff eingestellt werden können.
  136. Auch das vom Klagepatent angestrebte Ziel, Fehlbedienungen durch Verzicht auf eine Kippstellung zu vermeiden, wird verfehlt, da mit dem Griff eine Kippstellung hervorgerufen werden kann. Damit wird von der Vorrichtung gemäß der D1 auch keine Vereinfachung des Beschlages erreicht – denn dieser ist dafür ausgebildet, eine Kippstellung einnehmen zu können.
  137. b)
    Es lässt sich nicht hinreichend feststellen, dass die in der Entgegenhaltung D2a („Anschlaganleitung für Parallel – Schiebe – Kipp – Beschlag“) gezeigte Beschlaganordnung „J“ die Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnimmt.
  138. aa)
    Die Beklagte macht geltend, dass in der D2a neben dem gezeigten Parallel-Schiebe-Kipp-Beschlag im Rahmen einer Variante namens „Schema C“ auch offenbart sei, einen von zwei verschiebbaren Flügeln ohne Kippstellung auszugestalten (vgl. S. 1d der Anlage D2a). Dieses Schema C wird nachfolgend eingeblendet:
  139. Die Beklagte leitet hieraus ab, dass der Schiebeflügel links nicht kipp- und verschiebbar, sondern nur verschiebbar sein muss. Entsprechend wird dieser Flügel auf S. 2c D2a als „U“ bezeichnet, während der rechte Flügel „G“ heißt.
  140. bb)
    Allerdings lässt sich dem nicht mit einer für eine Aussetzung hinreichenden Sicherheit entnehmen, dass das Griffelement in Schema C nur zwei Schaltstellungen im Sinne von Merkmal 2 erlaubt. Dass nach dem Vortrag der Beklagten nur für Schema C ein spezielles Getriebe vorgesehen ist, lässt aus Sicht der Kammer keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, dass es sich hierbei um ein Getriebe handeln muss, dass eine Verkippung nicht ermöglicht. Eine genauere Darstellung des Getriebes erfolgt nicht. Zutreffend moniert die Klägerin im Einspruchsverfahren, dass ein konkreter Beschlag in der D2a nicht gezeigt ist. Auf der Basis des Vortrages der Beklagten kann eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Einspruchsabteilung die D2a als neuheitsschädlich ansehen wird, nicht festgestellt werden. Die D2a mag zwar einen Flügel ohne Kippstellung zeigen; dessen Darstellung erfolgt aber so wenig konkret, dass man eine Verwirklichung der verschiedenen Merkmale von Anspruch 1 nicht ausreichend feststellen kann.
  141. cc)
    Auch die Entgegenhaltung bietet keine eindeutigere Offenbarung der Lehre des Klagepatents als die Entgegenhaltung D2a. Hier ist auf S. 8 D2c ebenfalls ein „Schema C“ gezeigt, ohne dass es näherer Erläuterungen zum Aufbau des hierin verwendeten Anschlages gibt. S. 8 D2c wird nachfolgend teilweise und verkleinert eingeblendet:
  142. Nach der D2c soll ebenfalls ein Getriebe eingesetzt werden, wobei die Beklagte nicht ausreichend nachweist, dass dieses nur zwei Schaltstellungen aufweist.
  143. dd)
    Gleiches gilt für die Dokumente D2b, D2d und D2e – keiner dieser Entgegenhaltung lässt sich ausreichend konkret entnehmen, wie der Beschlag im Schema C ausgestaltet ist.
  144. c)
    Eine Aussetzung auf Grundlage der Entgegenhaltungen ist nicht geboten, da von der Kammer nicht festgestellt werden kann, dass auf Grundlage dieser Entgegenhaltung die patentgemäße Lösung naheliegend war. Auch nach dem Vortrag der Beklagten (S. 28 der Klageerwiderung = Bl. 299 GA) offenbart die D3a/b Merkmal 2 nicht, wonach das Griffelement
  145. „ausschließlich zwei Schaltstellungen (I, II) aufweist“.
  146. Es ist für die Kammer nicht hinreichend feststellbar, dass der Fachmann im Prioritätszeitpunkt ohne erfinderische Tätigkeit zur Lehre des Klagepatents gekommen wäre. Die Existenz von „K“, mit denen die Griffstellungen beschränkt werden können, reicht zum Nachweis des Naheliegens der anspruchsgemäßen Lösung nicht aus. Die Beklagte trägt keinen hinreichenden Anlass vor, die tatsächlich bestehenden drei Schaltstellungen durch einen Hubbegrenzer auf zwei Stellungen zu beschränken. Dabei ist zu beachten, dass bei der Konstruktion in der D3a/b durch einen Hubbegrenzer nur die Griffbewegung verhindert würde – die Komplexität des Beschlages wird damit nicht verringert (sondern eher noch erhöht).
  147. d)
    Die Entgegenhaltung EP 0 297 XXX A1 (nachfolgend: D9) gibt ebenfalls keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen.
  148. aa)
    In der D9 ist nicht hinreichend offenbart, dass das Griffelement ausschließlich zwei Schaltstellungen aufweist, wie es Merkmal 2 verlangt. Der Wortlaut in der D9, wonach „zumindest“ eine parallel abstellbare Lage erreicht werden soll, stellt keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dar, nur diese Stellung und die Schließstellung am Griffelement vorgesehen sind.
  149. bb)
    Auch nach dem Vortrag der Beklagten fehlt es zudem an einer Offenbarung von Merkmal 5 (= Merkmal 1.10 nach der Gliederung der Parteien),
  150. „5 Im Flügelfalz(raum) sind lagerbare und durch das Griffelement (3) verschiebbare Treibstangen zum Verriegeln und Entriegeln des Flügels vorgesehen“;
  151. in der Entgegenhaltung D9. Ob dieses vom Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit ergänzt worden werde, lässt sich von der Kammer nicht hinreichend feststellen.
  152. e)
    Ferner lässt sich für die Kammer nicht hinreichend feststellen, dass Anspruch 1 auf Basis der Entgegenhaltung D10 (DE 32 XXX C2) nahegelegt ist. In der Entgegenhaltung D10 fehlt nach dem Vortrag der Beklagten eine Offenbarung von Merkmal 4 (entspricht Merkmal 1.8 der Parteien), also dass der
  153. „Flügel (…) mit den Laufwägen über untere Ausstellscheren“
  154. verbunden ist. Die D10 war nach dem Deckblatt des Klagepatents bereits im Erteilungsverfahren als Entgegenhaltung bekannt. Es ist auch kein hinreichender Anlass von der Beklagten ersichtlich, die D10 mit der Entgegenhaltung D11 (EP 201 XXX A2) zu kombinieren. Dass beide Schriften kombiniert werden konnten, reicht zum Feststellen eines Anlasses, beide Schriften tatsächlich zu kombinieren, nicht aus.
  155. Im Übrigen ist diese Entgegenhaltung bereits von der Beschwerdekammer in der Entscheidung vom 20.07.2017 (T XXX/15) als Entgegenhaltung D3/D3‘ gewürdigt worden, wobei die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis kam, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents gegenüber einer Kombination der D10 (= D3/D3‘) mit Fachwissen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Dass diese von technischen Fachleuten vorgenommene Würdigung unzutreffend ist, kann die Kammer nicht feststellen.
  156. f)
    Auch die Entgegenhaltung D13 bietet keinen Anlass zur Aussetzung, da nicht hinreichend ersichtlich ist, dass Anspruch 1 des Klagepatents ausgehend von dieser Entgegenhaltung nahegelegt ist. In der D13 fehlt eine Begrenzung auf zwei Schaltstellungen (Merkmal 2 (= 1.5)) sowie eine Verbindung der Flüge mit den Laufwägen über untere Ausstellscheren (Merkmal 4 (= 1.8)).
  157. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die D13 näher am Gegenstand des Klagepatents liegen sollte als die D3a/b, die von der Beklagten ebenfalls mit einem Hubbegrenzer kombiniert wird. Bei der D13 müssen zudem noch untere Ausstellscheren hinzugefügt werden, so dass die Kombination D13 mit einem Hubbegrenzer alleine bereits nicht zur Lehre des Klagepatents führt.
  158. g)
    Die Entgegenhaltung D19 (DE 600 29 XXX T2) kann aus Sicht der Kammer eine Aussetzung nicht stützen. Die D19 betrifft Möbel (vgl. Abs. [0001] D19. Auf die Kritik der Klägerin, es handele sich um eine gattungsfremde Schrift, geht die Beklagte nicht ausreichend ein.
  159. Auch eine Offenbarung von Merkmal 5 (Merkmal 10 nach der Gliederung der Parteien) kann in der D19 nicht hinreichend festgestellt werden. Die Klägerin hat im Einspruchsverfahren (S. 17 Anlage K-E7) vorgetragen, dass in der D19 kein Griffelement offenbart sei, das Treibstangen betätigt, um den Flügel in einer Schließstellung zu verriegeln. Anders als die Beklagte meint (S. 14 der Duplik = Bl. 324 GA), lässt sich jedenfalls den Abs. [0002] und [0011] D19 eine Offenbarung von Merkmal 5 aus Sicht der Kammer nicht hinreichend entnehmen.
  160. h)
    Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass die von der Beklagten zum Nachweis des Naheliegens vorgebrachte Entgegenhaltung EP 0 275 XXX B1 (nachfolgend: Entgegenhaltung D18) näher am Gegenstand des Klagepatents liegt als die vorstehend erörterten Schriften. Die Beklagte geht erst in der Duplik auf die D18 ein und trägt hierin nicht aus sich selbst verständlich hervor, warum der Gegenstand von Anspruch 1 von der D18 nahegelegt wird. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den maßgeblichen Sachvortrag aus den zu Gericht gereichten Schriftsätzen und Anlagen zusammenzusuchen. An die anwaltlich vertretenen Partei können erhöhte Anforderungen an die innere und äußere Ordnung des Parteivortrages gestellt werden (BVerfG, GRUR 2001, 48). Entsprechend ist den Parteien aufgegeben worden, die Rechtsbestandsangriffe im hiesigen Verfahren aus sich heraus verständlich vorzutragen.
  161. 3.
    Eine unzulässige Erweiterung kann nicht festgestellt werden. Mit diesem Punkt hat sich bereits die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 20.07.2017 beschäftigt; sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Anspruch 1 nicht unzulässig erweitert sei (Art. 123 Abs. 2 EPÜ). Dass diese Wertung technischer Fachleute unzutreffend ist, lässt sich für die Kammer nicht hinreichend feststellen. Die Beklagte setzt sich im Verletzungsverfahren auch nicht mit dieser Entscheidung auseinander.
  162. 4.
    Schließlich rechtfertigt die von der Beklagten behauptete mangelnde Ausführbarkeit der geschützten Lehre nicht eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens. Eine mangelnde Ausführbarkeit wurde im Erteilungsverfahren nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage würde sich eine Aussetzung gegen den Erteilungsakt wenden, was nur dann angezeigt erscheint, wenn die Kammer feststellen kann, dass die Entscheidung der dafür zuständigen Stelle offensichtlich falsch ist. Dies kann die Kammer nicht feststellen.
  163. IV.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  164. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren hierfür Teilsicherheiten festzusetzen.
  165. V.
    Der Beklagten war nicht nach § 712 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung des Urteils abwenden zu dürfen. Sie hat einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung des Urteils weder dargetan noch – wie von § 714 Abs. 2 ZPO gefordert – glaubhaft gemacht.
  166. VI.
    Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.

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