4a O 47/18 – Verstellbare Vertikalaussteifung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2861

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 4a O 47/18 

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils DE 50 XXX 001 XXX.3 des Europäischen Patents 2 663 XXX B1 (Anlage K1; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
  6. Das Klagepatent wurde am 11.01.2012 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 102011000XXX vom 14.01.2011 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 20.11.2013 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 17.12.2014 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Klägerin.
  7. Die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 09.08.2018 abgewiesen (Anlage BB8). Die Beklagte hat dagegen Berufung beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
  8. Das Klagepatent betrifft eine verstellbare Vertikalaussteifung für einen abstellbaren Schiebeflügel. Der von der Klägerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet:
  9. „Verstellbare Vertikalaussteifung für einen Flügel (1) einer Abstellschiebetür oder eines Abstellschiebefensters, welche Vertikalaussteifung einen Bolzen (7, 7‘), ein Tragprofil (6) und eine Stellleinrichtung (8, 8‘) aufweist, wobei der Bolzen (7, 7‘) zumindest formschlüssig mit dem Tragprofil (6) für den horizontalen Holm (1a) des Flügels so verbunden ist, dass der Bolzen (7, 7‘) einen Abstand (X, b, a1, a2) zumindest vom vertikalen Holm (1b) des Flügels (1) erhält oder aufweist, und der Bolzen (7, 7‘) an seinem oberen Ende, (7a, 7*) zumindest einen Durchbruch (7c, 8b) zum Durchführen der Stelleinrichtung (8, 8‘, 8a) aufweist, mit welcher auf das obere Ende (7a, 7*) des Bolzens der Vertikalaussteifung (6; 7, 7‘) ein verstellbarer Druck ausübbar ist, und das Tragprofil (6) zur unverschieblichen Anbringung an einem unteren Eckbereich von horizontalem (1a) und vertikalem (1b) Flügelholm eine Öffnung (6a) zum spielfreien Einstecken eines unteren Endabschnitts (7b, 7b‘) des Bolzens (7, 7‘) aufweist, wobei zwischen der Einstecköffnung (6a) und einer dazu parallelen Fläche (E) des Tragprofils (6), die zur Anlage an den unteren Eckbereich der Flügelholme (1a, 1b) angepasst und geeignet ist, ein Abstand (e) vorgesehen ist, und ein darüber liegender Abschnitt des Bolzens über die Stelleinrichtung (8; 8a) in Richtung senkrecht zum vertikalen Flügelholm oder zur parallelen Fläche (E) des Tragprofils (6) nach Außen oder nach Innen verstellbar ist zur Veränderung eines Winkels (α) zwischen einem oberen Abschnitt des Bolzens (7, 7‘) und einer Fläche des Flügelholms s oder der Fläche (E) des Tragprofils (6).“
  10. Nachfolgend wird in verkleinerter Form Fig. 2 des Klagepatents eingeblendet. Fig. 2 zeigt einen senkrechten Schnitt nahe der rechten Ecke des Flügelrahmens, wo die Vertikalaussteifung im Bereich des senkrechten Flügelholms angebracht werden kann. Sie zeigt die Vorrichtung in einer ersten Wirkstellung mit dem Winkel α.
  11. Die Beklagte bewirbt über ihre Internetseite XXX das Produkt „A“, wie es auch in dem über die Internetseite zugehörigen Produktkatalog XX/201X (Katalogseite XX, von der Klägerin mit Bezugsziffern versehen vorgelegt als Anlage K4) sowie in abgewandelter Form in dem Katalog XX/201X(Katalogseite 15X vorgelegt als Anlage K5) gezeigt ist (nachfolgend gemeinsam als „angegriffene Ausführungsform“ bezeichnet).
  12. Nachfolgend wird eine Abbildung eines Exemplars der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet, die von der Klägerin als Anlage K6 (Seite 1) überreicht und von ihr mit Bezugsziffern versehen wurden.
    Die Klägerin trägt vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
  13. Der nach dem Patentanspruch vorausgesetzte „Durchbruch“ erfasse jede Art des Überwindens von Hindernissen. Es handele sich dabei um eine Stelle, an der das Material derart weggebrochen und beseitigt worden sei, dass man hindurchkomme. Ausreichend sei demnach eine Materialaussparung, die eine Durch- bzw. Entlangführung der Stelleinrichtung erlaube. Der Begriff könne nicht mit einer mittigen, konzentrischen Lochung des Bolzens gleichgestellt werden. Auch eine Verjüngung im oberen Bereich des Bolzens erfülle diese Voraussetzung. Entscheidend sei, dass entlang eines – seitlichen oder konzentrischen – Durchbruchs die Verstelleinrichtung durch Verdrehen geführt werde, so dass der Bolzen in seiner Neigungsstellung verstellt werden und als Drehmomenten-Hebel wirken könne.
  14. Unteranspruch 7 stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Ein Gegensatz zwischen einem Durchbruch und einer Vertiefung sei nicht erkennbar. Beides solle das Eintauchen des verstellbaren Bolzens ermöglichen, wobei das Eintauchen graduell unterschiedlich ausgestaltet sein könne.
  15. Diese Auslegung zugrunde gelegt, mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Schließlich sei am oberen Ende des Bolzens über die gesamte konische Mantelfläche das Material weggefräst, damit der an allen Seiten verjüngte Bolzen in die Kulissenführung eingreifen könne bzw., anders formuliert, damit die Verstelleinrichtung mittels der Kulissenführung entlang den seitlichen Materialaussparungen des oberen Bereichs des Bolzens hindurchgeführt werden könne.
  16. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei angesichts der Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht geboten. Im Übrigen werde sich das Klagepatent auch im Berufungsverfahren als rechtsbeständig erweisen.
  17. Die Klägerin beantragt,
  18. I. die Beklagte zu verurteilen,
  19. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
  20. verstellbare Vertikalaussteifungen für einen Flügel einer Abstellschiebetür oder eines Abstellschiebefensters, welche Vertikalaussteifungen einen Bolzen, ein Tragprofil und eine Stellleinrichtung aufweisen,
  21. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  22. wobei der Bolzen zumindest formschlüssig mit dem Tragprofil für den horizontalen Holm des Flügels so verbunden ist, dass der Bolzen einen Abstand zumindest vom vertikalen Holm des Flügels erhält oder aufweist, und der Bolzen an seinem oberen Ende, zumindest einen Durchbruch zum Durchführen der Stelleinrichtung aufweist, mit welcher auf das obere Ende des Bolzens der Vertikalaussteifung ein verstellbarer Druck ausübbar ist, und das Tragprofil zur unverschieblichen Anbringung an einem unteren Eckbereich von horizontalem und vertikalem Flügelholm eine Öffnung zum spielfreien Einstecken eines unteren Endabschnitts des Bolzens aufweist, wobei zwischen der Einstecköffnung und einer dazu parallelen Fläche (E) des Tragprofils, die zur Anlage an den unteren Eckbereich der Flügelholme angepasst und geeignet ist, ein Abstand vorgesehen ist, und ein darüber liegender Abschnitt des Bolzens über die Stelleinrichtung in Richtung senkrecht zum vertikalen Flügelholm oder zur parallelen Fläche (E) des Tragprofils nach außen oder nach innen verstellbar ist zur Veränderung eines Winkels zwischen einem oberen Abschnitt des Bolzens und einer Fläche des Flügelholms oder der Fläche (E) des Tragprofils;
  23. (EP 2 663 XXX B1, Patentanspruch 1, unmittelbare Verletzung)
  24. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 17.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
  25. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  26. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  27. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  28. wobei
  29. – zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  30. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 17.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  31. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  32. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  33. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  34. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  35. wobei
  36. – der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  37. 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben oder – nach ihrer Wahl – selbst zu vernichten;
  38. 5. die unter 1. bezeichneten, seit dem 17.01.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
  39. II. festzustellen,
  40. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17.01.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  41. Hilfsweise beantragt die Klägerin,
  42. es ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft abzuwenden.
  43. Die Beklagte beantragt,
  44. die Klage abzuweisen;
  45. hilfsweise,
  46. das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 16X/18 gegen den deutschen Teil des Patentes EP 2 663 XXX B1 (DE 50 XXX 001 XXX) anhängigen Nichtigkeitsberufung auszusetzen;
  47. weiter hilfsweise,
  48. ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in der Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.
  49. Die Beklagte trägt vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
  50. Das Klagepatent fordere seinem Wortlaut nach, dass eine Öffnung im Material vorhanden sei („Durchbruch“), in welche die Stelleinrichtung vollständig eintrete und wieder austrete („Durchführen“). Dieses Verständnis werde durch Unteranspruch 7 gestützt, der zwischen einem „Durchbruch“ und einer „Vertiefung“ differenziere. Aus dem Anspruchswortlaut ergebe sich ferner, dass Bolzen und Stelleinrichtung als separate Elemente ausgebildet sein müssten.
  51. Die gebotene funktionale Betrachtung dürfe bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert werde. Die Begriffe „Durchbruch“ und „Durchführen“ verlangten in diesem Sinne gegenständlich, dass der Bolzen eine randgeschlossene Öffnung aufweise, durch welche die Stelleinrichtung geführt werde. Zudem stütze eine funktionsorientierte Auslegung sogar ihr Ergebnis. So führe die Aufnahme der Stelleinrichtung in die randgeschlossene Öffnung des Durchbruchs zu einer Erhöhung der Sicherheit und Stabilität.
  52. Bei zutreffender Auslegung mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einem „Durchbruch“, weil in dem Bolzen der angegriffenen Ausführungsform keine randgeschlossene oder sonstige Öffnung ausgebildet sei. Entsprechend erfolge auch kein „Durchführen der Stelleinrichtung“. Schließlich werde kein von dem Bolzen separates Stellmittel verwendet, sondern eine Verstellung erfolge allein durch eine den Bolzen übergreifende Stelleinheit. Die Verstelleinheit sei zudem formschlüssig mit der Platte verbunden.
  53. Jedenfalls sei der Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des BGH über die Berufung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Das Urteil des Bundespatentgerichts sei rechtsfehlerhaft, weshalb es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in der Berufungsinstanz keinen Bestand haben werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2019 Bezug genommen.

  54. Entscheidungsgründe
  55. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu, da eine Patentverletzung nicht vorliegt.
  56. I.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
  57. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft eine Vertikalaussteifung für den Flügel einer Schiebetür oder eines Schiebefensters.
  58. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist bei derartigen Vorrichtungen der untere, horizontale Flügelholm mit mindestens einem auf der Laufschiene am Blendrahmen mit seinen Rollen aufsitzenden Laufwagen über einen Ausstellarm verbunden. Beim Öffnen des Flügels entsteht ein erhebliches Drehmoment, das mit der Last des Flügels in der Offenstellung eine erhebliche Torsionswirkung auf den unteren horizontalen Holm des Flügels erzeugt (Absatz [0001]). Eine Vertikalaussteifung erfordert, so das Klagepatent, eine Eckverstärkung im Laufwerkbereich des Flügels, welche der Torsion des unteren Flügelholms entgegenwirkt. Der Torsion, die den Kraftaufwand beim Schließen des Flügels erheblich erhöht, wird dadurch entgegengewirkt (Absatz [0002]).
  59. Eckverstärkungen dieser Art sind aus dem Stand der Technik bereits bekannt, z. B. aus der EP-A 1 XXX 562 und der EP-A 1 XXX 576. Diese bekannten Aussteifungen haben eine feste, gleichbleibende Beziehung zum Flügel, wenn sie montiert sind. Das bedeutet, dass die entstehende Torsion bei verschiedenen Flügelmaterialien, wie Kunststoff, Holz und Metall, oder unterschiedlichen Flügelgewichten, z. B. aufgrund des Gewichts der Scheibe, nicht gleichmäßig und vergleichbar aufgefangen werden können (Absatz [0003]).
  60. Die DE 20 2008 XXX 829 offenbart einen Beschlag für einen verschiebbaren Flügel, bei dem eine Ausstellvorrichtung eine Lager- und Führungsplatte als ortsfeste Basis aufweist, an der ein Steuerelement zum Abstellen und Verschieben des Flügels vorgesehen ist, das mit einem Betätigungs- und Verriegelungsgestänge gekoppelt ist (Absatz [0004]).
  61. Davon ausgehend macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, eine Vertikalaussteifung zu schaffen, welche verstellbar ist, so dass sie an verschiedenen Holmen mit sich anpassender Wirkung eingesetzt werden kann, unabhängig davon, wie die Holme des Fensterflügels konstruiert sind und aus welchem Material sie gefertigt sind (Absatz [0005]).
  62. 2.
    Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vertikalaussteifung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:
  63. 1. Verstellbare Vertikalaussteifung für einen Flügel (1) einer Abstellschiebetür oder eines Abstellschiebefensters,
  64. 2. welche Vertikalaussteifung einen Bolzen (7, 7‘), ein Tragprofil (6) und eine Stellleinrichtung (8, 8‘) aufweist,
  65. 3. wobei der Bolzen (7, 7‘) zumindest formschlüssig mit dem Tragprofil (6) für den horizontalen Holm (1a) des Flügels so verbunden ist,
  66. 4. dass der Bolzen (7, 7‘) einen Abstand (X, b, a1, a2) zumindest vom vertikalen Holm (1b) des Flügels (1) erhält oder aufweist, und
  67. 5. dass der Bolzen (7, 7‘) an seinem oberen Ende (7a, 7*), zumindest einen Durchbruch (7c, 8b) zum Durchführen der Stelleinrichtung (8, 8‘, 8a) aufweist,
  68. 5.1 mit welcher auf das obere Ende (7a, 7*) des Bolzens der Vertikalaussteifung (6; 7, 7‘) ein verstellbarer Druck ausübbar ist;
  69. 6. das Tragprofil (6) weist zur unverschieblichen Anbringung an einem unteren Eckbereich von horizontalem (1a) und vertikalem (1b) Flügelholm eine Öffnung (6a) zum spielfreien Einstecken eines unteren Endabschnitts (7b, 7b‘) des Bolzens (7, 7‘) auf,
  70. 7. wobei zwischen der Einstecköffnung (6a) und einer dazu parallelen Fläche (E) des Tragprofils (6), die zur Anlage an den unteren Eckbereich der Flügelholme (1a, 1b) angepasst und geeignet ist, ein Abstand (e) vorgesehen ist, und
  71. 8. wobei ein darüber liegender Abschnitt des Bolzens über die Stelleinrichtung (8; 8a) in Richtung senkrecht zum vertikalen Flügelholm oder zur parallelen Fläche (E) des Tragprofils (6) nach Außen oder nach Innen verstellbar ist zur Veränderung eines Winkels (α) zwischen einem oberen Abschnitt des Bolzens (7, 7‘) und einer Fläche des Flügelholms s oder der Fläche (E) des Tragprofils (6).
  72. 3.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch, weil Merkmal 5 nicht verwirklicht wird.
  73. a)
    Nach Merkmal 5 weist der Bolzen an seinem oberen Ende „zumindest einen Durchbruch zum Durchführen der Stelleinrichtung“ auf. Mit der Stelleinrichtung ist ein verstellbarer Druck auf das obere Ende des Bolzens ausübbar (Merkmal 5.1). Es kann über die Stelleinrichtung ein Abschnitt des Bolzens verstellt und so der Winkel zwischen dem Bolzen und dem lotrechten Flügelholm verändert werden (vgl. Merkmal 8, Absatz [0XXX]), damit die erfindungsgemäße Vertikalaussteifung an verschiedene Holme angepasst werden kann (vgl. Absatz [0005]). Funktion der Stelleinrichtung ist es damit, verstellbaren Druck auf das obere Ende des Bolzens auszuüben und damit die Verstellbarkeit des Winkels im Sinne des Merkmals 8 zu bewirken. Der Durchbruch dient dazu, die Stelleinrichtung durch den Bolzen führen zu können. Er ist das vom Klagepatent vorgesehene Mittel, die Stelleinrichtung so zu positionieren, dass im Sinne des Merkmals 5.1 verstellbarer Druck auf das obere Ende des Bolzens ausgeübt werden kann.
  74. Mit dem Begriff „Durchbruch“ macht das Klagepatent räumlich-körperliche Vorgaben im Hinblick auf die Art und Weise der Positionierung der Stelleinrichtung. Diese sind unabhängig von der Erfüllung der soeben geschilderten Funktion zu beachten. Denn die grundsätzlich gebotene funktionsorientierte Auslegung darf nicht dazu führen, dass ein räumlich-körperlich definiertes Merkmal auf seine bloße Funktion reduziert wird. Anderenfalls würde die Grenze zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter Benutzung aufgelöst (BGH, GRUR 2016, 921, 923 – Pemetrexed; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgelenk).
  75. Unter einem Durchbruch versteht der Fachmann üblicherweise eine Öffnung im Material. Dies ergibt sich unter anderem aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Ausführungen des Prof. B in seinem Privatgutachten vom 20.11.2018 (Anlage BB10, Seite 5). Ob diese Öffnung (vollständig) randgeschlossen sein muss, bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Es muss sich jedenfalls um eine Öffnung im Material handeln, durch die etwas hindurch geführt werden kann. Ein seitliches Entfernen von Material im Sinne einer Verkleinerung des Umfangs oder eine Verjüngung stellen keine solche Öffnung dar. Auch aus der von der Klägerin zitierten Bedeutungsübersicht und den Synonymen von der Homepage XXX ergibt sich – für den allgemeinen Sprachgebrauch – nichts anderes als dass es sich um eine Öffnung oder ein Loch handeln muss. Zwar muss diese Öffnung nicht konzentrisch angeordnet sein. Ein seitliches Entfernen von Material wäre aber bereits keine Öffnung oder ein Loch im Sinne dieses allgemeinen Sprachgebrauchs. Dass das Klagepatent unter einem „Durchbruch“ etwas anderes versteht als es dem Verständnis des Fachmanns und auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.
  76. Vielmehr zeigt Absatz [0023], dass das Klagepatent ein seitliches Entfernen von Material nicht als Durchbruch ansieht. Darin beschreibt das Klagepatent eine Verkleinerung des Umfangs eines Teils des Bolzens und bezeichnet sie als „abgeflachten stegförmigen Abschnitt“ (vgl. Absatz [0023]). Der Durchbruch, nämlich in Form einer „Bohrung oder dergleichen“, wird ebenfalls erwähnt und erfolgt gerade in diesem Abschnitt.
  77. Das Klagepatent verwendet zudem den Begriff der „Vertiefung“ neben und in Abgrenzung zu dem Begriff des „Durchbruchs“ (Absatz [0038], Fig. 5a). Während der Durchbruch in dem Ausführungsbeispiel eine Öffnung im Material kennzeichnet, fehlt es an einer solchen bei der Vertiefung. Letzteres gilt auch für die in Absatz [0037] beschriebene und in Fig. 5c gezeigte „Abflachung“. Zwar beziehen sich die Begriffe auf die Montageplatte. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Klagepatent die Begrifflichkeiten im Hinblick auf den Bolzen anders verstanden wissen möchte.
  78. Zudem zeigen alle Abbildungen, die den Bolzen und die Stelleinrichtung darstellen (Fig. 2–5c) den Durchbruch als eine randgeschlossene Öffnung, durch die die Stelleinrichtung hindurchgeführt wird. Zwar schränkt es einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht ein, dass sich Beschreibung und Ausführungsbeispiele des Patents ausschließlich auf bestimmte Ausführungsformen beziehen (BGH, GRUR 2XXX, 309, 311 – Schussfädentransport). Von einem solchen Sinngehalt ist aber, wie ausgeführt, gerade nicht auszugehen.
  79. Nach der Zweckangabe im Anspruch dient der Durchbruch zum „Durchführen der Stelleinrichtung“. Der Durchbruch muss damit in räumlich-körperlicher Hinsicht so ausgestaltet sein, dass er ein patentgemäßes Durchführen erlaubt. Das Durchführen der Stelleinrichtung setzt ein „Hindurchführen“ voraus, also einen Ein- und Austritt durch die Öffnung im Material. Das Klagepatent verwendet hierfür auch den Begriff „Durchgriff eines Stellglieds“ (vgl. Absatz [0023]). Auch der Begriff „Durchgriff“ impliziert ein Ein- und Austreten aus einer Öffnung – im Falle des in Absatz [0023] beschriebenen Ausführungsbeispiels in Form einer „Bohrung oder dergleichen“. Das „Durchführen“ ist damit nicht gleichzusetzen mit einem „Entlangführen“, welches einen Ein- und Austritt gerade nicht erfordert.
  80. Der Fachmann erkennt, dass durch das Durchführen der Stelleinrichtung durch den Durchbruch diese fixiert und gegen ein Verschieben infolge auf sie einwirkender Kräfte gesichert sowie stabilisiert wird. Dem Durchbruch kommt damit eine Führungs- und Sicherungsfunktion zu.
  81. Wie die Stelleinrichtung ausgestaltet sein muss, gibt das Klagepatent nicht vor. Insbesondere ist diese nicht auf die in den Ausführungsbeispielen gezeigte Ausgestaltung als Schraube beschränkt. Nach dem oben Gesagten ist allerdings erforderlich, dass sie durch eine Öffnung im Bolzen geführt wird, somit ein- und wieder austritt.
  82. b)
    Diese Auslegung zugrunde gelegt, weist der Bolzen der angegriffenen Ausführungsform keinen Durchbruch zum Durchführen der Stelleinrichtung im Sinne des Merkmals 5 auf.
  83. Der Bolzen der angegriffenen Ausführungsform verfügt in seinem oberen Teil über einen stiftförmigen Abschnitt, der im Vergleich zu dem darunter liegenden Teil des Bolzens einen geringeren Umfang aufweist. Bei dem im Verhältnis zu dem dickeren Teil im oberen Bereich ausgesparten Material handelt es sich indes nicht um einen Durchbruch im Sinne obiger Auslegung. Es fehlt in räumlich-körperlicher Hinsicht an einer Öffnung im Material, durch die die Stelleinrichtung ein- und wieder austreten kann. Vielmehr umgreift die Kulissenführung der Stelleinrichtung den oberen (stiftförmigen) Teil des Bolzens.
  84. Auch in funktionaler Hinsicht fehlt es an einer Führung und Sicherung durch die Materialaussparung bzw. Umfangsverkleinerung des Bolzens. Die Führungsfunktion kommt allein der Stelleinrichtung zu, deren Kulissenführung den Bolzen umgreift. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Führung von der sonstigen Gestaltung des Bolzens unabhängig ist. An dieser würde sich insbesondere nichts ändern, wenn der Bolzen ohne weitere Querschnittsänderung im unteren Bereich stiftförmig weiterverlaufen würde.
  85. Diese Ausführungen gelten für beide Varianten der angegriffenen Ausführungsform. Die im Katalog XX/201X gezeigte Variante der angegriffenen Ausführungsform unterscheidet sich in der für die Patentverletzung maßgeblichen Ausgestaltung nicht von der Variante gemäß dem Katalog XX/201X.
  86. II.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  87. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (wegen der Kosten) beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Klägerin war nicht nach § 712 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung des Urteils abzuwenden. Sie hat einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung des Urteils weder dargetan noch – wie von § 714 Abs. 2 ZPO gefordert – glaubhaft gemacht.
  88. III.
    Der Streitwert wird auf € 500.000,00 festgesetzt.

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