4c O 75/17 – Repeater 1

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2867

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 14. Februar 2019, Az. 4c O 75/17

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 9. Februar 2013Repeater zur Übertragung von Kommunikationssignalen zwischen einer Basisstation und einem Netzendgerät eines Funkübertragungsnetzes, insbesondere eines Mobilfunknetzes, ausgebildet als Multiband-Repeater zur Übertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzbänder, mit einem Sender, der dazu eingerichtet ist, die Kommunikationssignale zu einem Netzendgerät auszusenden, mit einem Sensor zur Detektion eines Schaltsignals sowie mit einer Steuereinheit, die dazu ausgebildet ist, den Sender abhängig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand umzuschalten, wobei seine Sendeleistung in dem passiven Betriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand ist,
  2. angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, wennder Sensor dazu ausgebildet ist, für jedes Frequenzband separat jeweils ein Schaltsignal zu detektieren, wobei die Steuereinheit dazu ausgebildet ist, den Sender abhängig von dem jeweiligen Schaltsignal für jedes Frequenzband separat zwischen dem passiven und dem aktiven Betriebszustand umzuschalten, wobei die Steuereinheit dazu ausgebildet ist, den Sender im passiven Betriebszustand bei einer um etwa 10-20 dB gegenüber dem aktiven Betriebszustand reduzierten Sendeleistung zu betreiben,

    und zwar unter der Angabe

    a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und hilfsweise Lieferscheine) mit
    aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen
    bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer
    cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer
    b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit
    aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen
    bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer
    cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger
    c) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns
    d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

    wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
    II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 9. Februar 2013 durch die Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und zukünftig noch entsteht.
    III. Die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Repeater gemäß Ziffer I. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
    IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
    a) zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe des Erzeugnisses eine Rückzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, und
    b) endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
    V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
    VI. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I., gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,-, im Hinblick auf Ziff. III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,- und im Hinblick auf Ziff. V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    VII. Der Streitwert wird bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung am 6. Dezember 2018 auf EUR 5.000.000,- und nach Abgabe der Unterlassungserklärung am 6. Dezember 2018 (einschließlich der mündlichen Verhandlung) auf EUR 2.000.000,- festgesetzt.

  3. Tatbestand
  4. Die Klägerin macht – nachdem die Beklagte unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab und die Parteien den Rechtsstreit anschließend teilweise im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärten – als eingetragene Inhaberin noch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 180 XXX B1 (Anlage K 7; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 27. Oktober 2008 (A) am 29. Januar 2009 angemeldet und als Anmeldung am 28. April 2010 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. Januar 2013 veröffentlicht.
  5. Das Klagepatent betrifft einen Repeater und ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Repeaters. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, die vom Bundespatentgericht unter dem Az. B) geführt wird und über die noch nicht entschieden ist (vgl. Anlagenkonvolut B 2).
  6. Die Ansprüche 1 und 8 des Klagepatents lauten:
    „1. Repeater (1) zur Übertragung von Kommunikationssignalen zwischen einer Basisstation (4A) und einem Netzendgerät (5A) eines Funkübertragungsnetzes (2), insbesondere eines Mobilfunknetzes, ausgebildet als Multiband-Repeater zur Übertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzbänder (I, II),
    – mit einem Sender (9), der dazu eingerichtet ist, die Kommunikationssignale zu dem Netzendgerät (5A) auszusenden,
    – mit einem Sensor (11) zur Detektion eines Schaltsignals,
    – sowie mit einer Steuereinheit (13), die dazu ausgebildet ist, den Sender (9) abhängig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand umzuschalten, wobei seine Sendeleistung in dem passiven Betriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand ist,
    dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) dazu ausgebildet ist, für jedes Frequenzband (I, II) separat jeweils ein Schaltsignal zu detektieren, wobei die Steuereinheit (13) dazu ausgebildet ist, den Sender (9) abhängig von dem jeweiligen Schaltsignal für jedes Frequenzband (I, II) separat zwischen dem passiven und dem aktiven Betriebszustand umzuschalten.
  7. 8. Repeater (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinheit (13) dazu ausgebildet ist, den Sender (9) im passiven Betriebszustand bei einer um etwa 10-20 dB gegenüber dem aktiven Betriebszustand reduzierten Sendeleistung zu betreiben.“
  8. Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten weiteren Patentansprüche 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 10. (Alt. 2) wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  9. Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 1 ist dem Klagepatent entnommen und erläutert dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
  10. Figur 1 zeigt eine schematische Darstellung der Funktionsweise eines strahlungsarmen Repeaters, der als Multiband-Repeater ausgebildet ist.
  11. Die Klägerin gehört zum C Konzern, der als einer der führenden Anbieter von Hochfrequenztechnik-Systemlösungen für Telekommunikationsinfrastrukturen tätig ist. Einer der Tätigkeitsschwerpunkte bildet dabei die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Repeatern.
  12. Die Beklagte gehört zu der in der Schweiz ansässigen und im Bereich der Hochfrequenztechnik tätigen D und ist für den Vertrieb des Produktsortiments der D in Deutschland ausschließlich zuständig. Zu dem Produktsortiment zählen unter anderem auch sog. Intrain-Repeater, d.h. Repeater zum Einsatz in Eisenbahn- und Metrolinien sowie zugehörigen Bahnhöfen und Betriebszentralen. Zu den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen mobilen Repeatern gehören auch die Repeater der Produktfamilie E, zu der insbesondere die Serie E und im speziellen Repeater des Typs F zählen, wobei diese entweder mit nur einem DRM bzw. DRU („Digital Radio Module“) als Singleband-Repeater oder mit mindestens zwei DRM bzw. DRU als Multiband-Repeater konfiguriert werden können. Die Klägerin greift vorliegend sämtliche Repeater der Serie E an, die mindestens zwei Repeatermodule (DRM/DRU) besitzen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen).
  13. Im Vorfeld des Verletzungsverfahrens strengte die Klägerin gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer ein selbstständiges Beweisverfahren an (Az. 4c O 21/16), im Rahmen dessen der Sachverständige Patentanwalt G die Betriebsstätte der Beklagten in Augenschein nahm und dort prüfte, ob die angegriffenen Repeater von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Unter dem 2. November 2016 (vorgelegt als Anlage K 12) erstattete der Sachverständige ein schriftliches Gutachten. Durch Beschluss der Kammer vom 19. April 2017 (Az. 4c O 21/16, vorgelegt als Anlage K 13) ist das Gutachten auch der Klägerin persönlich zur Kenntnis gebracht und die beteiligten Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit worden.
  14. Mit Erklärung vom 6. Dezember 2018 (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage) hat die Beklagte vor Antragsstellung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die seitens der Klägerin angenommen worden ist. Die Parteien haben den Rechtsstreit anschließend übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, soweit er den zunächst auch geltend gemachten Unterlassungsanspruch betraf.
  15. Mit – nicht nachgelassenen – Schriftsätzen vom 14. Januar 2019 (Beklagte) und 21. Januar 2019 (Klägerin) haben die Parteien dem Gericht jeweils die vorläufige Stellungnahme (Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG) des Bundespatentgerichts zur Frage der Rechtsbeständigkeit zukommen lassen. Für die weiteren Einzelheiten des Hinweises wird auf die Anlagen K 25 bzw. B 15 Bezug genommen.
  16. Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch.
  17. Das Klagepatent mache keine (einschränkenden) Ausführungen dazu, was es unter einem Schaltsignal verstehe, insbesondere müsse es sich nicht um ein binäres Signal handeln. Das Klagepatent führe sogar explizit aus, dass es sich bei einem Schaltsignal auch um ein GPS-Signal handeln könne. Darüber hinaus müsse der Sensor das Schaltsignal anspruchsgemäß auch nicht liefern, sondern nur detektieren. Dem Klagepatent komme es auch nicht darauf an, dass für jedes Frequenzband ein eigenes Schaltsignal detektiert würde, sondern ausreichend sei, dass jedes Frequenzband einzelnen je nach Schaltsignal in einen aktiven bzw. passiven Zustand versetzt werden könne.
  18. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbeständig erweisen. So sei im Hinblick auf das als neuheitsschädlich vorgelegte Dokument B 7 bereits nicht ersichtlich, ob und ggf. wann es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
  19. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. November 2018 den zunächst nur hilfsweise geltend gemachten abhängigen Anspruch 8 in den Anspruch 1 aufgenommen hat und die Parteien den Rechtsstreit kurz vor der mündlichen Verhandlung übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, beantragt sie noch,
    wie erkannt.
  20. Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen;
  21. hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.
  22. Die Beklagte erhebt die Einrede der fehlenden Klagekonzentration nach § 145 PatG.
  23. Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht, jedenfalls habe die Klägerin entsprechendes nicht hinreichend substantiiert dargelegt, da die Ausführungen des Sachverständigen in seinem im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erstatteten Gutachtens fehlerhaft und unvollständig und damit untauglich zur Darlegung der Verletzung seien.
  24. Nachdem die Beklagte dem Vortrag der Klägerin, zur Konfiguration der angegriffenen Ausführungsformen werde die – vom Sachverständigen seiner Begutachtung zu Grunde gelegte – Software H verwendet, in der Klageerwiderung zunächst nicht entgegengetreten war, behauptete sie mit der Duplik, die angegriffenen Ausführungsformen verwendeten ausschließlich die Software I und nicht (auch) die Software H. In der mündlichen Verhandlung und im nachgelassenem Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 behauptet die Beklagte nunmehr, die angegriffenen Ausführungsformen könnten auch über die Software H konfiguriert werden, allerdings nicht nach der in der Anlage J beschriebenen Version, sondern nur nach der in der Anlage K beschriebenen aktuelleren Version von H, die jedoch nicht den Umfang der alten Version aufweise. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das als Anlage K in Bezug genommene Handbuch – insoweit unstreitig – auch die angegriffenen Ausführungsformen betreffe, wobei das dort beschriebene H (Version 1.97.X) über die unveränderliche IP-Adresse 172.20.1.XXX erreicht werden könne. Bei der maßgeblich für den Verletzungsvorwurf in Bezug genommenen J, könne das H (dort Version 1.7.5) hingegen nur über die IP-Adresse 192.168.4.XXX angesprochen werden.
  25. Der in den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene GPS-Empfänger könne zwar einen Sensor im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre darstellen, er liefere jedoch kein erfindungsgemäßes Schaltsignal an das Steuergerät, da der Fachmann unter einem Schaltsignal ein binäres Signal (ein/aus bzw. aktiv/passiv) verstehe. Auch fände ein Umschalten von einem aktiven in einen passiven Zustand bzw. umgekehrt von einem passiven in einen aktiven Zustand in den angegriffenen Repeatern nicht statt. Das vom GPS-Empfänger detektierte eine GPS-Signal werde in den angegriffenen Ausführungsformen zur Einstellung aller Frequenzbänder einheitlich benutzt, so dass es auch an separaten Schaltsignalen fehle. Zudem würden in den angegriffenen Ausführungsformen nur alle Frequenzbänder zusammen und nicht voneinander getrennt umgeschaltet.
  26. Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre weder neu noch erfinderisch.
  27. Die Beklagte meint, der seitens der Klägerin angesetzte Streitwert sei überhöht.
  28. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  29. Entscheidungsgründe
  30. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
  31. I.
    Die vorliegende Klage ist zulässig; sie ist insbesondere nicht nach § 145 PatG aufgrund der von der Klägerin gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer zeitgleich aus einem anderen Patent geltend gemachten Ansprüche (Az. 4c O 76/17) gegen den Vertrieb der auch hier angegriffenen Ausführungsformen unzulässig.
  32. 1.
    Nach § 145 PatG kann derjenige, der eine Klage nach § 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen. Andernfalls ist die weitere Klage als unzulässig abzuweisen (Grabinski/Zülch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, § 145, Rn. 2). Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine prozesshindernde Einrede (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17. Dezember 2015, Az. I-2 U 29/10, Rn. 69, zitiert nach juris) statuiert, mit der ein Beklagter vor den erhöhten Prozesskosten bei der Geltendmachung mehrerer Patente in mehreren Prozessen geschützt werden soll (vgl. Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 145, Rn. 1).
  33. Als gleichartige Handlungen sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (BGH GRUR 2011, 411 – Raffvorhang; BGH, GRUR 1989, 187, 189 – Kreiselegge II). Für die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind (BGH, GRUR 2011, 411 – Raffvorhang). Bei einer aus mehrere Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung steht § 145 PatG auch dann nicht mehr im Wege, wenn mit dem Klageantrag ein konkret beschriebener, durch seine Ausgestaltung charakterisierter Teil den konkreten Verletzungstatbestand bildet und in dem anderen Prozess ein anderer Bestandteil der Gesamtvorrichtung angegriffen wurde (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage, Kapitel E., Rn. 65 m.w.N.). Verschiedene Teile in diesem Sinne können aber auch selbst dann vorliegen, wenn in der angegriffenen Ausführungsform räumlich-körperlich nur ein Bauteil streitgegenständlich ist, sofern dieser verschiedene Funktionalitäten aufweist – etwa bei einem Computerchip oder einem Mobiltelefon. Bei solchen Gegenständen ist für die Frage des engen technischen Zusammenhangs auf die konkret angegriffene Funktionalität abzustellen und nicht darauf, dass alle angegriffenen Aspekte letztlich von demselben (räumlich-körperlichen) Bauteil implementiert werden. Denn auch wenn verschiedene Funktionen von einem Computerchip erfüllt werden, besteht zwischen diesen nicht notwendig ein solcher technischer Zusammenhang, der eine Geltendmachung in einer Klage erforderlich machen könnte.
  34. 2.
    Hiernach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 145 PatG nicht vor, da in den gleichzeitig anhängig gemachten Prozessen vor dem hiesigen Gericht (Az. 4c O 76/17 und 4c O 75/17) weder dieselben noch gleichartige Handlungen angegriffen werden.
  35. Gleichartige Handlungen liegen – wie ausgeführt wurde – noch nicht alleine deshalb vor, weil in dem parallelen Prozess teilweise dieselben angegriffenen Ausführungsformen wie im hiesigen Verfahren streitgegenständlich sind. Zwar greift die Klägerin in beiden Verfahren (unter anderem auch) Repeater der Produktfamilie E an, jedoch betreffen die streitgegenständlichen Patente nicht die gleichen Bauteile der Gesamtvorrichtung Repeater. Während im hiesigen Verfahren Multiband-Repeater angegriffen werden, deren Sender ganz oder teilweise in einen passiven Betriebszustand geschaltet werden sollen, ist im parallelen Verfahren nur eine Vorrichtung eines Repeaters streitgegenständlich, mit der mittels einer automatischen Pegelregelung die Signalstärke im Downlink- und Uplink-Pfad überwacht und eingestellt werden kann. Daher sind in den beiden Verfahren gänzlich andere Bestandteile einer Gesamtvorrichtung angegriffen. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass zwei separate selbstständige Beweisverfahren (4c O 21/16 und 4c O 22/16) durchgeführt wurden, in denen jeweils ein eigenes Gutachten erstattet wurde. Zudem decken sich die angegriffenen Ausführungsformen nicht vollumfänglich, da im hiesigen Verfahren nur solche Repeater der Produktfamilie E angegriffen werden, die über mindestens zwei Repeater-Module verfügen, während im parallelen Verfahren auch solche Repeater der Serie E angegriffen werden, die nur über ein Repeater-Modul verfügen.
  36. II.
    Die Klage ist auch begründet.
  37. 1.
    Das Klagepatent betrifft einen Repeater zur Übertragung von Kommunikationssignalen in einem Funkübertragungsnetz. Die Erfindung bezieht sich weiterhin auf ein Verfahren zum Betrieb eines solchen Repeaters.
  38. Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in den Absätzen [0002] bis [0003] darstellt, Repeater bekannt, die im Zusammenhang mit einer Signalübertragung dazu dienen, ein Signal aufzunehmen, gegebenenfalls aufzubereiten, und wieder auszusenden. Im Rahmen eines Mobilfunknetzes wird ein solcher Repeater beispielsweise dazu eingesetzt, ein Funksignal in ein für Funkwellen abgeschattetes Gebiet, wie etwa ein Gebäude, zu übertragen. Dabei kommuniziert der Repeater einerseits mit einer – außerhalb des Gebäudes befindlichen – Basisstation des Mobilfunknetzes und andererseits gegebenenfalls mit einem – im Gebäude befindlichen – Mobilfunkendgerät. Die Übertragungsrichtung von der Basisstation zu dem Mobilfunkendgerät wird hierbei als sogenannte „Downlink-Richtung“ bezeichnet, während die Übertragung in umgekehrter Richtung von dem Mobilfunkendgerät zur Basisstation als „Uplink-Richtung“ bezeichnet wird.
  39. Das Klagepatent würdigt unter Bezugnahme auf die WO 98/43XXX A1 Satellitenrepeater als vorbekannt, die sich bei Abwesenheit von Uplink-Signalen der mobilen Endgeräte zu Energiesparzwecken komplett in einen Standby-Modus versetzen (vgl. Absatz [0004]). Als nachteilig an diesen Geräten kritisiert das Klagepatent in Absatz [0005], dass in Downlink-Richtung ein von der Basisstation am Repeater ankommendes Funksignal in der Regel immer im Gebäude (verstärkt) ausgesandt wird, gleichwohl sich das mit der Basisstation kommunizierende Mobilfunkendgerät im Gebäude oder außerhalb des Gebäudes befindet. Befindet sich das entsprechende Mobilfunkendgerät außerhalb des Gebäudes, sind Personen, die sich im Gebäude aufhalten, somit unnötigerweise einer von dem Repeater ausgehenden elektromagnetischen Strahlung ausgesetzt. Um Forderungen nach weniger elektromagnetischer Strahlungsbelastung („Elektrosmog“) nachzukommen, sollen solche unnötigen Strahlungsquellen möglichst eliminiert werden.
  40. Wie das Klagepatent im Absatz [0006] weiter ausführt, sind aus der US 2008/0249XXX A1, der US 2008/0031XXX A1, der EP 1 748 XXX A2, der US 4,794,XXX A und der EP 2 106 XXX A2 Repeater bekannt, die in einen Energiesparmodus mit verminderter Abstrahlleistung geschaltet werden können.
  41. Schließlich sind aus der US 5,200,XXX A und der EP 0 806 XXX A2 Repeater bekannt, die zur Übertragung von Kommunikationssignalen nach den Zeitmultiplexverfahren eingerichtet sind, wobei aktive Zeitscheiben der Übertragung festgestellt und die Repeater abhängig von der Feststellung aktiver Zeitscheiben betrieben werden (vgl. Absatz [0007]).
  42. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als (technische) Aufgabe, einen Repeater anzugeben, bei dessen Betrieb möglichst wenig elektromagnetische Strahlung emittiert wird und ein möglichst strahlungsarmes Betriebsverfahren bereit gestellt wird (vgl. Absatz [0008]).
  43. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  44. 1. Repeater (1) zur Übertragung von Kommunikationssignalen zwischen einer Basisstation (4A) und einem Netzendgerät (5A) eines Funkübertragungsnetzes (2), insbesondere eines Mobilfunknetzes,
    2. ausgebildet als Multiband-Repeater zur Übertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzbänder (I, II),
    3. mit einem Sender (9), der dazu eingerichtet ist, die Kommunikationssignale zu einem Netzendgerät (5A) auszusenden,
    4. mit einem Sensor (11) zur Detektion eines Schaltsignals,
    5. sowie mit einer Steuereinheit (13), die dazu ausgebildet ist, den Sender (9) abhängig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand umzuschalten, wobei seine Sendeleistung in dem passiven Betriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand ist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    6. der Sensor (11) dazu ausgebildet ist, für jedes Frequenzband (I, II) separat jeweils ein Schaltsignal zu detektieren,
    7. wobei die Steuereinheit (13) dazu ausgebildet ist, den Sender (9) abhängig von dem jeweiligen Schaltsignal für jedes Frequenzband (I, II) separat zwischen dem passiven und dem aktiven Betriebszustand umzuschalten,
    8. wobei die Steuereinheit (13) dazu ausgebildet ist, den Sender (9) im passiven Betriebszustand bei einer um etwa 10-20 dB gegenüber dem aktiven Betriebszustand reduzierten Sendeleistung zu betreiben.
  45. 2.
    Zwischen den Parteien steht – zu Recht – die Verwirklichung der Merkmale 1. bis 3. sowie 8. nicht im Streit. Auch die übrigen streitigen Merkmale 4., 5., 6. und 7. sind indes durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht.
  46. a)
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen das Merkmal 4 wortsinngemäß.
  47. 1)
    Die Merkmale 1. bis 3. des nunmehr nur noch eingeschränkt geltend gemachten Anspruchs 1 beschreiben den grundsätzlichen Aufbau eines (mobilen) Repeaters, der insbesondere im Rahmen eines Mobilfunknetzes zur Übertragung von Kommunikationssignalen auf unterschiedlichen Frequenzbändern (Multiband-Repeater) eingesetzt wird. Gemäß Merkmal 4. weist ein klagepatentgemäßer mobiler Repeater auch einen Sensor zur Detektion eines Schaltsignals auf.
  48. Danach setzt das Klagepatent einen mobilen Repeater voraus, der über eine Vorrichtung („Sensor“) zum Erfassen eines bestimmten Signals („Schaltsignals“) verfügt. Der Fachmann versteht den Begriff Schaltsignal nicht ausschließlich binär, d.h. im Sinne von „an/aus“ bzw. „aktiv/passiv“. Zwar mag ein solch binäres Signal auch ein Schaltsignal im Sinne des Klagepatents sein, der Wortlaut selbst macht indes keine Einschränkungen im Hinblick auf die Art des Signals. Vielmehr überlässt es der Wortlaut dem Wissen des Fachmanns, ein geeignetes Signal zu wählen. Der Sensor muss dieses Schaltsignal auch nur detektieren, d.h. erfassen, können. Nicht erforderlich ist, dass er es auch liefern muss.
  49. Dies ergibt sich für den Fachmann bereits eindeutig aus dem Wortsinn des Anspruchs. Nach § 14 S. 1 PatG, Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (§ 14 S. 2 PatG, Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ). Dabei ist bei der für die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422, 424 – Streckwalze). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 – Kettenradanordnung). Unerheblich ist grundsätzlich, ob sich aus anderen, außerhalb des zulässigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verständnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass ein solches Verständnis auch im Zusammenhang mit der geschützten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. – Spannschraube). Die Patentschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653, 654 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  50. Dem Begriff „Schaltsignal“ kann der Fachmann jedenfalls unmittelbar keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass nur ein bestimmtes (binäres) Signal umfasst sein soll.
  51. Unterstützung in dem Verständnis des Begriffs Schaltsignal findet der Fachmann zunächst in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung, die gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ für die Auslegung des Patenanspruchs heranzuziehen ist. Innerhalb der allgemeinen Erfindungsbeschreibung führt das Klagepatent aus (Absatz [0010]) aus:
  52. „ […] Das Schaltsignal kennzeichnet dabei eine Randbedingung, anhand derer durch die Steuereinheit entschieden wird, ob der Sender in den aktiven oder in den passiven Betriebszustand zu versetzen ist. Dabei ist insbesondere vorgesehen, dass sich der Sender im Normalfall zunächst in dem passiven Betriebszustand befindet, und nur dann in den aktiven Betriebszustand versetzt wird, wenn ein geeignetes Schaltsignal detektiert wird. Der Sender wird somit nur bei Bedarf in den aktiven Betriebszustand versetzt.“
  53. Diesem Absatz kann der Fachmann keinen Hinweis darauf entnehmen, dass es sich bei dem Schaltsignal im Sinne von Merkmal 4. – wie die Beklagte meint – zwingend um ein binäres Signal handeln muss. Vielmehr definiert dieser Absatz ein Schaltsignal als Randbedingung, die von der Steuereinheit als Kriterium dafür herangezogen werden soll, ob der Sender in den aktiven bzw. passiven Zustand geschaltet wird. Dies kann – wie der Fachmann weiß – ein binäres Signal, aber auch jedes andere geeignete Signal sein.
  54. Der Fachmann berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch die Absätze [0016]ff., in denen bevorzugte Ausführungsformen eines klagepatentgemäßen Repeaters vorgestellt werden. In Absatz [0030] offenbart das Klagepatent:
  55. „Insbesondere im Zusammenhang mit einem mobilen Repeater, der zur Übertragung in ein Verkehrsmittel, beispielsweise einen Zug, dient, ist bevorzugt vorgesehen, dass der Sensor zur Detektion einer Position (des Repeaters bzw. des zugordneten Verkehrsmittels) eingerichtet ist. Die Positionsbestimmung kann beispielsweise durch ein GPS (Global Positioning System) realisiert werden. Durch Vergleich der ermittelten Position/Koordinaten mit einer Datenbank kann dann das entsprechende Schaltsignal zugeordnet werden. Wird beispielsweise festgestellt, dass sich ein Zug in einem Bahnhof befindet, kann diese Position als Schaltsignal herangezogen werden, um den zugeordneten Repeater bzw. Sender in den passiven Betriebszustand zu versetzen. […]“
  56. Das Klagepatent lehrt dem Fachmann insoweit unmittelbar, dass ein Sensor im Sinne des Klagepatents ein GPS-Empfänger sein kann und insoweit als Schaltsignal auch ein – nicht binäres – GPS-Signal (Koordinaten) in Betracht kommt.
  57. Etwas anderes ergibt sich – anders als die Beklagte meint – auch nicht aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 des Klagepatents:
  58. Zwar erkennt der Fachmann, dass der Sensor (11) in dem dort gezeigten Ausführungsbeispiel zur Detektion der Signale von den Basisstationen (4A, 4B) sowie der Mobilgeräte (5B) dient und gerade nicht zur Erfassung eines GPS-Signals. Bei der Figur 1 handelt es sich aber nur um ein Ausführungsbeispiel, welches nicht geeignet ist, die klagepatentgemäße Lehre zu beschränken.
  59. 2)
    Demnach ist eine Verwirklichung des Merkmals 4 durch die angegriffenen Ausführungsformen vorliegend schlüssig vorgetragen.
  60. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen über einen GPS-Empfänger zur Bestimmung der Position, mithin über einen Sensor (GPS-Empfänger) zur Detektion eines Schaltsignals (Position), verfügen. Dies wird auch bestätigt vom Privatsachverständigen der Beklagten, der in Ziff. 82 seines Gutachtens (Anlage B 1) ausführt, dass es sich bei dem GPS-Empfänger in den angegriffenen Ausführungsformen um einen Sensor im Sinne von Merkmal 4. handelt.
  61. Unabhängig davon, dass die Beklagte (wie auch die Klägerin) nach Schluss der mündlichen Verhandlung in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Januar 2019 unter Verweis auf den Hinweis des Bundespatentgerichts erneut zur Auslegung des Merkmals „Sensor“ vorgetragen hat und dieser Vortrag – soweit er nicht nur reine Rechtsansichten sondern auch Tatsachen betrifft – als verspätet anzusehen sein dürfte, vermögen auch die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Bundespatentgerichts zur Auslegung, die von der Kammer grundsätzlich als fachkundige Äußerungen zu werten sind, ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Das Bundespatentgericht führt auf Seite 8 seines Hinweises zur Auslegung des Merkmals 4. aus, dass es sich bei der nach dem Klagepatent vom Sensor zu detektierenden Größe (Schaltsignal) auch um eine Position, mithin um kein binäres Signal handeln kann. Daraus folgt jedoch unmittelbar, dass ein Sensor im Sinne des Klagepatents auch ein GPS-Empfänger sein kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundespatentgericht unter einem Sensor eine Vorrichtung versteht, die eine physikalische Größe nicht nur misst, sondern die diese Größe auch verarbeitet. Denn ein GPS-Empfänger dient nicht nur dem Empfang der Positionskoordinaten, sondern er verarbeitet diese auch, in dem er etwa die empfangenen Koordinaten überwacht und zur weiteren Verwendung weitergibt. Soweit die Beklagte noch auf Seite 9 zweiter Absatz des Hinweises Bezug nimmt, ist weder vorgetragen, noch nachzuvollziehen, wieso es sich bei einem GPS-Empfänger um eine in diesem Absatz genannte (Logik-)Schaltung handeln sollte. Vielmehr dürfte sich der Absatz auf die beiden vorherigen Absätze beziehen, in denen das Bundespatentgericht Ausführung zur vom Sensor unabhängigen Steuereinheit macht.
  62. Insoweit kommt es für die Verwirklichung dieses Merkmals nicht auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage an, ob die angegriffenen Ausführungsformen durch die Software „H“ und/oder „I“ konfiguriert werden können.
  63. b)
    Auch die Verwirklichung des Merkmals 5., gemäß dem der Repeater auch eine Steuereinheit umfasst, die dazu ausgebildet ist, den Sender abhängig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand umzuschalten, wobei seine Sendeleistung in dem passiven Betriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand ist, konnte festgestellt werden.
  64. 1)
    Gemäß Merkmal 5. setzt der Anspruch 1 das Vorhandensein einer (rechnergesteuerten) Vorrichtung voraus, die den oder die Sendeeinrichtungen des Repeaters zumindest derart steuert, dass diese (mindestens) zwei Betriebszustände einnehmen können, einen passiven und einen aktiven Betriebszustand. Ziel des Umschaltvorgangs ist es, den Sender in den Fällen, in denen er nicht bzw. nicht mit voller Sendeleistung arbeiten soll, in einen Zustand zu versetzen, in dem er weniger Sendeleistung hat und insoweit die von ihm ausgehende Strahlenbelastung reduziert wird. Der Fachmann kann weder dem Anspruchswortlaut noch den übrigen Teilen des Klagepatents weitere Einschränkungen und/oder Vorgaben zur Ausgestaltung der Steuereinheit entnehmen. Er findet insbesondere auch keine An- bzw. Vorgaben dazu, wie der passive Betriebszustand auszusehen hat, außer dass der Sender mit einer zumindest reduzierten Sendeleistung arbeitet oder er ganz abgeschaltet wird.
  65. Unterstützung in diesem Verständnis findet der Fachmann zunächst in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, wo es in Absatz [0009] heißt:
  66. „[…] Weiterhin umfasst der Repeater einen Sensor zur Detektion eines Schaltsignals, sowie eine Steuereinheit, die dazu ausgebildet ist, den Sender abhängig von dem Schaltsignal zwischen einem passiven und einem aktiven Betriebszustand umzuschalten. Dabei ist die Sendeleistung des Senders in dem passiven Betriebszustand geringer als in dem aktiven Betriebszustand. Der passive Betriebszustand umfasst dabei insbesondere auch den Fall, dass der Sender abgeschaltet ist, die Sendeleistung also „auf Null“ reduziert ist. Im aktiven Betriebszustand ist dagegen die Sendeleistung ausreichend hoch, um Kommunikationssignale, wie beispielsweise ein Telefongespräch, störungsfrei zu übertragen.“
  67. Der Fachmann entnimmt dieser Passage – in Verbindung mit der gestellten Aufgabe – dass es dem Klagepatent nur darauf ankommt, den Sender in bestimmten Fällen in einen Zustand mit reduzierter, d.h. herabgesetzter Sendeleistung zu versetzen.
  68. Entsprechendes kann der Fachmann auch den Absätzen [0038]f. entnehmen, die bevorzugte Ausgestaltungen einer erfindungsgemäßen Steuereinheit offenbaren. Dort heißt es:
  69. „Vorzugsweise ist die Steuereinheit dazu ausgebildet, den Sender im passiven Betriebszustand bei einer um etwa 10-20 dB gegenüber dem aktiven Betriebszustand reduzierten Sendeleistung zu betreiben. Insbesondere im Zusammenhang mit einem Mobilfunknetz ist die Sendeleistung des Repeaters dann im passiven Betriebszustand zwar zur störungsfreien Übertragung von Kommunikationssignalen zu gering, jedoch noch ausreichend hoch, dass beispielsweise ein Kontaktsignal der Basisstation zu dem Mobilfunkendgerät übertragen werden kann. Dadurch bleibt das Mobilfunkendgerät in Kontakt mit der Basisstation, und muss diese nicht „suchen“.
  70. Vorteilhafterweise ist die Steuereinheit dazu ausgebildet, den Sender im passiven Betriebszustand bei einer Sendeleistung zu betreiben, die bis auf ein minimales Sendesignal, ein sogenanntes „beacon signal“, das zur Erkennung ausreichend ist, reduziert ist. Wiederum im Zusammenhang mit einem Mobilfunknetz ist dabei insbesondere vorgesehen, dass der Repeater bei minimaler Sendeleistung ein – dem jeweiligen Mobilfunkstandard entsprechendes – Kontaktsignal der Basisstation nachahmt, so dass das Mobilfunkendgerät scheinbar mit der Basisstation in Kontakt bleibt. Wiederum wird dadurch vermieden, dass das Mobilfunkendgerät die Basisstation suchen muss.“
  71. In welchen Fällen die Repeater in einen passiven Zustand schalten sollen, überlässt das Klagepatent dem Fachmann, wobei es Beispiele für den Einsatz macht. So wird in Absatz [0030] ausgeführt:
  72. „Insbesondere im Zusammenhang mit einem mobilen Repeater, der zur Übertragung in ein Verkehrsmittel, beispielsweise einen Zug, dient, ist bevorzugt vorgesehen, dass der Sensor zur Detektion einer Position (des Repeaters bzw. des zugordneten Verkehrsmittels) eingerichtet ist. Die Positionsbestimmung kann beispielsweise durch ein GPS (Global Positioning System) realisiert werden. Durch Vergleich der ermittelten Position/Koordinaten mit einer Datenbank kann dann das entsprechende Schaltsignal zugeordnet werden. Wird beispielsweise festgestellt, dass sich ein Zug in einem Bahnhof befindet, kann diese Position als Schaltsignal herangezogen werden, um den zugeordneten Repeater bzw. Sender in den passiven Betriebszustand zu versetzen. […]“
  73. Der Fachmann entnimmt diesem Absatz, dass eine Reduzierung der Sendeleistung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn ein mit einem entsprechenden Repeater ausgestatteter Zug in einen Bahnhof einfährt.
  74. 2)
    Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen auch Gebrauch von Merkmal 5.
  75. Die Beklagte hat – auch unter Vorlage und Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Privatgutachten (dort Ziff. 93) – selbst ausgeführt, dass die angegriffenen Ausführungsformen in Abhängigkeit der von dem GPS-Empfänger übermittelten Koordinaten nach einer definierten Vorschrift mindestens zwei, von ihr ab Werk voreingestellte Gesamtkonfigurationen einnehmen können, die sich jeweils durch eine Vielzahl an Repeaterparametern unterscheiden (können), wobei die Zustände aktiv/passiv zu diesen Parametern zählen. Dies bedeutet, dass die Repeater je nach detektierten Standort durch eine Steuereinrichtung gesteuert eine andere Konfiguration einnehmen können.
  76. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, die Beklagte wollte sich diesen Rückschluss ihres eigenen Privatsachverständigen nicht zu eigen machen, so ist sie jedenfalls dem durch Bezugnahme auf das gerichtliche Gutachten substantiierten Vortrag der Klägerin zum Vorhandensein einer entsprechenden Steuereinheit nach Merkmal 5. nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Die Beklagte vermochte nicht zur Überzeugung der Kammer aufzuzeigen, inwieweit die Ausführungen des Sachverständigen G fehlerhaft sind.
  77. Der Sachverständige G hat unter Bezugnahme auf die auf Seite 44 der J dargestellten Figur 33 überzeugend dargelegt, dass in den mobilen Repeatern der Reihe E die Verstärkung des jeweiligen Frequenzbandes (L, M und N) je nach geografischer Position (bspw. Bahnhof) eingestellt und jedenfalls auch reduziert werden kann (G). Insoweit wird über der Figur 33 in der J explizit ausgeführt, dass die Figur 33 eine Funktion zur Reduzierung der Verstärkung um 20 dB in Bahnhöfen zeigen soll.
  78. Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, der Sachverständige habe übersehen, dass das mit „H – User Manual“ betitelte Handbuch der J überhaupt nicht auf die angegriffenen Ausführungsformen anwendbar sei und die entsprechenden Rückschlüsse des Sachverständigen daher falsch seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Nachdem die Beklagte im Rahmen der Erwiderung auf die Klage zunächst nicht bestritten hatte, dass die angegriffenen Ausführungsformen über die Software H nach der J verfügen, hatte sie zwischenzeitlich mit der Duplik behauptet, die angegriffenen Ausführungsformen seien allein über die Software I konfigurierbar, zu der der Sachverständige aber nichts ausgeführt habe. Von diesem Vorbringen ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung wieder abgerückt und hat zugestanden, dass die angegriffenen mobilen Repeater neben der Software I auch über die Software H konfiguriert werden können, allerdings nur von den eigenen Mitarbeitern und nur nach der Version 1.97.2, wie sie in dem Schnellkonfigurations-Handbuch zur Serie E (Anlage K) beschrieben wird und nicht (auch) nach der Version 1.7.5, wie sie von der J beschrieben wird.
  79. Damit ist zwischen den Parteien nunmehr unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls auch über H eingestellt werden können. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass sich der Sachverständige G im Rahmen seiner Untersuchungen zu Merkmal 5. (S. 19ff. des Gutachtens) ausschließlich auf die Anlage J stützt und nicht (auch) auf die Anlage K, die zudem die Figur 33 der Anlage J nicht enthält. Allerdings steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass – anders als die Beklagte nunmehr behauptet – das Handbuch der Anlage J sehr wohl auch auf die angegriffenen mobilen Repeater der Serie E Anwendung findet. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Anlage GA-21-1 zum Gutachten, die ein Datenblatt betreffend die streitgegenständlichen Repeater der Serie E zum Inhalt hat, entnommen werden kann, dass diese Repeater auch über eine „User Logic“ verfügen, die die Einstellung der Repeater durch die Nutzer erlaubt. Dieses Datenblatt wurde ausweislich des seitlichen Vermerks im April 2016 erstellt, mithin nur gut zwei Monate vor Durchführung der Besichtigung und Sicherstellung der Unterlagen durch den Sachverständigen. Die Anlage K, die auf die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig Anwendung findet und die den „Quick Configuration Guide“, d.h. kein umfassendes und abschließendes Handbuch, zum Inhalt hat, wurde ebenfalls im April 2016 erstellt bzw. aktualisiert. Diesem Kurzhandbuch kann auf Seite 7 zunächst entnommen werden, dass E-Systeme, zu denen auch die angegriffenen Repeater gehören, durch drei webbasierte Software-Module (H, I oder F) jeweils eingestellt werden können. Da die Beklagte zugestanden hat, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch über die Software H nach der K konfiguriert werden können, ist daher auch Kapitel 10. (H – Unit Controller) der K anwendbar. Dort ist dem Abschnitt 10.1.3. (S. 15 der K) zu entnehmen, dass zur Einstellung der User Logic (auch) auf ein umfassendes Nutzerhandbuch zurückzugreifen ist. Dass es sich bei diesem in Bezug genommenen Nutzerhandbuch um das Handbuch der J handelt, welches explizit das Nutzerhandbuch für H umfasst, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Denn dieses Handbuch nach der J stammt ausweislich des Copyrightvermerks auf Seite 3 aus Februar 2015 und ist daher nur wenig älter als die K. Selbst wenn die K von einer neueren H-Version ausgeht, als sie in der J beschrieben wird, so ist weder zu erkennen, noch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden, inwieweit sich diese beiden Versionen vom Funktionsumfang her unterscheiden und dass vermeintlich vorhandene Unterschiede auch gerade die streitgegenständlichen Funktionen betreffen. Die Beklagte trägt insoweit einzig vor, die beiden Versionen seien über jeweils verschiedene und nicht abänderbare IP-Adressen zu erreichen. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die beiden Versionen einer Software inhaltlich unterscheiden. Entsprechender Vortrag wäre von der Beklagten zu erwarten gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung explizit nach den Unterschieden im Hinblick auf die angegriffenen Funktionen erkundigt hat. Auf Grund des substantiierten Vortrags der Klägerin konnte sich die Beklagte zudem nicht pauschal darauf berufen, entsprechender Vortrag ihrerseits sei erst erforderlich, falls und soweit die Klägerin weiter vorgetragen habe, da der Klägerin keine anderen Unterlagen als die vom Sachverständigen sichergestellten Unterlagen zur Verfügung standen. Erforderlich aber auch ausreichend wäre es etwa gewesen, wenn die Beklagte hinreichend substantiiert aufgezeigt hätte, dass in der neueren Version von H nach der K die in Figur 33 der J gezeigten Einstellungsmaske nicht mehr vorhanden ist. Entsprechender Vortrag erfolgte indes nicht.
  80. c)
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch die Merkmale 6 und 7 wortsinngemäß.
  81. 1)
    Gemäß Merkmal 6. ist in einem nach der klagepatentgemäßen Lehre ausgestalteten Repeater der Sensor dazu ausgebildet, für jedes Frequenzband (I, II) separat jeweils ein Schaltsignal zu detektieren. Gemäß Merkmal 7 ist die Steuereinheit sodann dazu ausgebildet, den Sender abhängig von dem jeweiligen Schaltsignal für jedes Frequenzband (I, II) separat zwischen dem passiven und dem aktiven Betriebszustand umzuschalten.
  82. Danach setzt die klagepatentgemäße Lehre voraus, dass der Multiband-Repeater – anders als bei den im Stand der Technik vorbekannten Repeatern – nicht nur in seiner Gesamtheit in einen passiven Modus geschaltet werden kann, sondern diese Umschaltung auch im Hinblick auf das jeweilige Frequenzband separat vorgenommen werden kann. So soll es etwa möglich sein, den Repeater im Hinblick auf das UMTS-Frequenzband in einen passiven Modus zu versetzen, weil dies gerade nicht genutzt werden soll, er hingegen im Hinblick auf das LTE-Frequenzband weiterhin voll funktionsfähig bleiben soll, d.h. die entsprechenden Sender mit voller Leistung arbeiten. Der Fachmann kann dem Anspruchswortlaut indes nicht entnehmen, dass der Sensor für jedes Frequenzband ein eigenes, unterschiedliches Schaltsignal erfassen muss. Vielmehr sind die Merkmal 6. und 7. so zu verstehen, dass es ausreichend ist, wenn der Sensor ein Schaltsignal detektiert, die Steuereinheit für jedes Frequenzband aber einzelnen entscheidet, was zu tun ist.
  83. Dieses Verständnis kann der Fachmann auch der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Absatz [0014] entnehmen, wo es heißt:
  84. „Gemäß der Erfindung ist der Repeater als sogenannter Multiband-Repeater zur Übertragung von Kommunikationssignalen unterschiedlicher Frequenzbänder ausgebildet. Dabei ist der Sensor dazu ausgebildet, für jedes Frequenzband separat jeweils ein Schaltsignal zu detektieren. Die Steuereinheit ist dazu ausgebildet, den Sender abhängig von dem jeweils zugeordneten Schaltsignal für jedes Frequenzband separat zwischen dem aktiven und dem passiven Betriebszustand umzuschalten. Insbesondere kann der Sender dabei für jedes Frequenzband eine eigene Sendeeinheit umfassen, die jeweils separat durch die Steuereinheit angesteuert wird.“
  85. In diesem Absatz findet der Fachmann keinen Hinweis darauf, dass es mehrere Schaltsignale, d.h. ein Schaltsignal für jedes Frequenzband, geben muss. Die Steuereinheit muss nur für jedes Frequenzband einzelnen entscheiden, was auf Grund des detektierten Schaltsignals geschehen soll.
  86. 2)
    Unter Berücksichtigung dieser Auslegung machen die angegriffenen Ausführungsformen auch Gebrauch von den Merkmalen 6. und 7.
  87. Soweit die Beklagten vorbringen, in den angegriffenen Ausführungsformen werde nur einmal für alle Frequenzbänder zusammen ein GPS-Signal empfangen, so steht dies einer Verwirklichung des Merkmals 6. nicht entgegen, da gerade nicht erforderlich ist, für jedes Frequenzband immer auch eine separates Schaltsignal zu erfassen.
  88. Die Beklagte ist ferner dem Vortrag der Klägerin, die einzelnen Frequenzbänder könnten in den angegriffenen Ausführungsformen auch einzeln, d.h. unterschiedlich, angesteuert werden, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Soweit sie auch im Hinblick auf diese Merkmale rügt, der Sachverständige habe die Anlage J seiner Begutachtung nicht zu Grunde legen dürfen, vermag dies aus zuvor in Ziff. II.2.b)2) genannten Gründen nicht zu überzeugen.
  89. Soweit sie vorbringt, mit den angegriffenen Ausführungsformen sei es selbst bei Verwendung der „H“-Software nach der J nicht möglich, die einzelnen Frequenzbänder unabhängig zu steuern, so stützt sie sich auf die Ausführungen ihres Privatsachverständigen, der jedoch einzig die an die Deutsche Bahn ausgelieferten Repeater auf eine mögliche Verletzung hin untersucht hat. Selbst wenn diese Produkte so vorkonfiguriert wurden, dass sämtliche Frequenzbänder immer nur parallel in einen passiven bzw. aktiven Betriebszustand versetzt werden können, so hat der gerichtliche Gutachter unter Bezugnahme auf das Handbuch zur „H“-Software (Anlage J zum Gutachten) und insbesondere auf den Abschnitt 7.3.1.9 (S. 43 und 44) überzeugend dargelegt, dass sich für bestimmte Positionen (bspw. Bahnhöfe = „Train Stations“) die ein jeweils anderes Frequenzband darstellenden Repeatermodule (L, M und N) einzeln konfigurieren lassen. So ist der Abbildung auf S. 44 zu entnehmen, dass unter dem Element „Output“ drei DRU-Module angesprochen werden, für die jeweils ein Betriebszustand (hier: „G“) vorgegeben ist, der indes für jedes Modul einzeln festgelegt, d.h. auch verändert, werden kann. Wenn – wie die Beklagte meint – eine unterschiedliche Behandlung der DRU-Module nicht möglich wäre, wäre es entbehrlich, diese Module einzeln darzustellen.
  90. d)
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen schließlich auch das neu aufgenommene Merkmal 8 wortsinngemäß, gemäß dem die Steuereinheit dazu ausgebildet sein muss, den Sender im passiven Betriebszustand bei einer um etwa 10-20 dB gegenüber dem aktiven Betriebszustand reduzierten Sendeleistung zu betreiben. Wie der Anlage J auf Seite 44 entnommen werden kann, zeigt die Figur 33 eine Funktion zur Reduzierung der Verstärkung um 20 dB in Bahnhöfen, mithin eine Reduzierung im beanspruchten Bereich.
  91. 3.
    Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  92. a)
    Die Beklagte, die das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ und § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  93. b)
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB. Der Beklagten war indes vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer in der tenorierten Art und Weise nur einem Wirtschaftsprüfer gegenüber zu offenbaren (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage, Kapitel D., Rn. 623ff.).
  94. c)
    Die Beklagte ist nach § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichts Düsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 – Cinch-Stecker). Soweit die Beklagte zunächst Vortrag der Klägerin zu einer Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland vermisst hatte, hat sie durch Vorlage des Privatgutachtens selbst vorgetragen, eine Ausschreibung der Deutschen Bahn gewonnen zu haben. Vor dem Hintergrund der prozessualen Wahrheitspflicht dürfte damit eine Lieferung innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik nicht mehr in Abrede gestellt werden.
  95. 4.
    Mit Blick auf die von den Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren nicht geboten.
  96. a)
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 652). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit bei Findung der klagepatentgemäßen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch für eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, noch vernünftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in Fällen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 655f.).
  97. b)
    Den maßgeblichen Erfolg der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.
  98. 1)
    Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der klagepatentgemäßen Lehre durch das Dokument „H“ (vorgelegt als Anlage B 7; im Folgenden: Hdb. 3SLD) vermochte von der Kammer nicht festgestellt zu werden.
  99. i)
    Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitsschädlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Entgegenhaltung, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, für den Fachmann am Prioritätstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische Lösung unmittelbar und eindeutig sämtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschränkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Ansprüche, sondern schließt die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Ansprüchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 – Olanzapin).
  100. Voraussetzung der Zugehörigkeit einer Entgegenhaltung (einer Schrift oder eines anderen Dokuments) zum berücksichtigungsfähigen Stand der Technik ist, dass sie irgendwo auf der Welt in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum PatG, 10. Auflage 2017, § 3, Rn. 14). Öffentlich zugänglich ist ein Dokument, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat oder hatte, ohne dass Einschränkung durch geheimhaltungspflichten bestanden (vgl. Moufang/Schulte, a.a.O., § 3, Rn 23ff. m.w.N.). Die darlegungs- und Beweislast für eine solche öffentliche Zugänglichkeit obliegt dem Patentverletzer.
  101. ii)
    Gemessen an diesen Grundsätzen vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass das als Anlage B 7 vorgelegte Hdb. 3SLD vor dem 27. Oktober 2008 (Prioritätstag des Klagepatents) öffentlich zugänglich war. Zwar enthält das Dokument ausweislich des Vermerks am unteren Ende der ersten Seite die Angaben:
  102. „X“
  103. Diese Angaben lassen indes nur den Rückschluss zu, dass es sich um die 12. Version des Dokuments handelt, welche am 29. Februar 2008 erstellt bzw. bearbeitet wurde. Dem Vermerk kann aber nicht entnommen werden, dass bzw. wann dieses Dokument wem übergeben wurde. Die Beklagte behauptet insoweit, das Dokument sei an die Kunden der das Handbuch erstellenden und in Bad Salzdetfurth ansässigen I verteilt worden, sie macht aber keine Angaben dazu, wann dies geschehen sein soll. Entscheidend ist, ob die Kunden ein entsprechendes Exemplar vor dem 27. Oktober 2008 erhalten haben. Soweit sich die Beklagte zum Beleg einer Aushändigung auf ein vermeintliches Bestätigungsschreiben der I an die Deutsche Bahn AG vom 23. Mai 2017 (Anlage B 14) stützt, kann diesem Dokument zunächst nur entnommen werden, dass die Deutsche Bahn AG im Jahr 2017 über die Version 14 des Handbuchs verfügte, zu deren Inhalt im Übrigen nichts vorgetragen wurde. Soweit auf Seite 2 des Schreibens auch ein Hinweis auf die Version 12 enthalten ist, lässt sich diesem Hinweis indes nicht entnehmen, dass, wann und an wen die Version 12 verteilt worden sein soll. Zwar ist die entsprechende Spalte mit „Datum/Ausgabe“ überschrieben, neben dem Datum zur Version 12 steht aber die Angabe „Änderung/Freigabe“, so dass es möglich und wahrscheinlich ist, dass die Version 12 am 29. Februar 2008 ‚nur‘ geändert und/oder freigegeben wurde. Diese Angabe lässt aber keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Ausgabe zu.
  104. Soweit dem Gericht der Hinweis des Bundespatentgerichts nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugeleitet wurde, sind die dort gemachten Ausführungen – unabhängig von der Frage, ob das Gericht den Hinweis seiner Entscheidung überhaupt zu Grunde legen kann – jedenfalls nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. Auch das Bundespatentgericht geht derzeit davon aus, dass eine Veröffentlichung der B 7 vor dem Prioritätstag des Klagepatents nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen ist (vgl. S. 2, 2. Abs. des Hinweises).
  105. iii)
    Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, die B7 sei vorveröffentlicht, so fehlt es jedenfalls an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Merkmals 8. Die B 7 lehrt dem Fachmann allein das vollständige Abschalten der Sendeeinheiten eines Repeaters und nicht (auch) das Reduzieren der Sendeleistung. Insoweit geht auch das Bundespatentgericht davon aus, dass das Klagepatent in der eingeschränkten Fassung neu gegenüber der B 7 ist (vgl. S. 23, 2. Abs. des Hinweises)
  106. 2)
    Soweit die Beklagte mit der Duplik erstmals drei weitere Dokumente (SE 519 XXX C2, Anlage B 11/B 11a, nachfolgend: Allgon; EP 1 282 XXX A2, Anlage B 12/B 12a, nachfolgend: EP‘XXX; GB 2 426 XXX A, Anlage B 31/B 13a, nachfolgend: GB‘XXX) dem Rechtsbestand des Klagepatents in neuheitsschädlicher Weise entgegengehalten hat, war dieser Vortrag verspätet und insoweit im Rahmen der Aussetzungsentscheidung unbeachtlich. Der Beklagten ist im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 23. Oktober 2017 (Bl. 39ff. d.A., dort Ziff. 2.e)) aufgegeben worden, ihren Aussetzungsantrag „mit der Klageerwiderung“ zu begründen. Die Beklagte trägt in der Duplik nur pauschal vor, diese Dokumente im Rahmen weiterer Recherchen gefunden zu haben, ohne näher auszuführen, wieso diese über 10 Jahre alten Dokumente erst jetzt aufgefunden werden konnten.
  107. Soweit das Bundespatentgericht im Hinblick auf Allgon zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen ist, dass diese Schrift dem Klagepatent in seiner erteilten Fassung neuheitsschädlich entgegenstehen könnte, so gilt dies explizit nicht für die hier nur noch geltend gemachte eingeschränkte Fassung, da auch insoweit keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der Reduzierung der Sendeleistung (Merkmal 8.) vorliege (vgl. S. 25, 3. Abs. des Hinweises).
  108. Im Hinblick auf die anderen beiden Schriften hat die Beklagte – wiederum entgegen der prozessleitenden Verfügung vom 23. Oktober 2017 – auch keine ausreichenden Übersetzungen der fremdsprachigen Dokumente vorgelegt. Mit Blick auf die EP‘XXX fehlt es im Übrigen an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines Multiband-Repeaters nach Merkmal 2., da die EP‘XXX ein mobiles Netzwerk bestehend aus mehreren Repeatern beschreibt. Die GB‘XXX offenbart zwar einen mobilen Repeater, diesen jedoch in mehreren Ausführungsformen, die sich jeweils erheblich in ihrer technischen Ausgestaltung voneinander unterscheidenden. Insoweit wird aber keine Ausführungsform offenbart, die für sich genommen sämtliche Merkmale des geltend gemachten Anspruchs offenbart. Zudem offenbart die GB‘XXX auch nur virtuelle Kanäle und daher keine Frequenzbänder im Sinne der Merkmale 6. und 7. des Klagepatents.
  109. 3)
    Die Kammer vermochte auch den Erfolg des auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen Tätigkeit gestützten Nichtigkeitsangriffs nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Bei den seitens der Beklagten für die mangelnde Erfindungshöhe als Ausgangpunkt des fachmännischen Verständnisses in Bezug genommenen US 2008/0219XXX A1 (vorgelegt als Anlage B 8) und US 2008/0031XXX A1 (vorgelegt als Anlage B 9) handelt es sich um bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigen Stand der Technik, so dass sich eine Aussetzung bereits aus diesem Grund verbietet (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 719).
  110. III.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 S.1, 709 ZPO.
  111. Soweit die Parteien den Rechtsstreit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 wegen der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte und Annahme der Erklärung durch die Klägerin übereinstimmend im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch für erledigt erklärten, war die Klage bis dahin aus oben genannten Gründen auch im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch begründet mit der Folge, dass der Beklagten nach § 91a Abs. 1 S.1 ZPO auch insoweit die Kosten aufzuerlegen waren.
  112. Der Streitwert war nach Abgabe der Erledigungserklärungen kurz vor der mündlichen Verhandlung angemessen herabzusetzen. Die Einwände der Beklagten gegen den seitens der Klägerin vorgeschlagenen Streitwert verfangen nicht.
  113. Zum einen hat die Beklagte erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2018, mithin nach Schluss der mündlichen Verhandlung, Einwände gegen den vorgeschlagenen Streitwert erhoben, wobei der Schriftsatznachlass nur auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28. November 2018 gewährt worden war und dieser keine Ausführungen zum Streitwert enthielt.
  114. Der vorgeschlagene Streitwert war auch nicht übersetzt. Gemäß § 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht grundsätzlich nach billigem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses der Klägerin an der Erlangung des von ihr begehrten Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel J., Rd. 126). Dabei kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, hier den Zeitpunkt der Klageerhebung, an, vgl. § 40 GKG. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Klägerin mit ihrem Antrag objektiv verfolgt. Ist oder war Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – (auch) ein Unterlassungsanspruch, kommt es für dessen Bemessung darauf an, mit welchen Nachteilen die Klägerin bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel J., Rd. 128). Zu berücksichtigen sind insoweit die Verhältnisse bei der Klägerin (wie Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, des weiteren Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage zudem Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz geltend gemacht, so ist der begehrte Kompensationsanspruch zu schätzen und ein entsprechender Gesamtstreitwert zu bilden (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 341f. – Streitwertheraufsetzung II). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der klägerischen Wertangabe im gewerblichen Rechtsschutz indizielle Bedeutung zukommt, weil die Klägerin erstens am besten in der Lage ist, ihr für den Streitwert maßgebliches Angriffsinteresse zu bestimmen, und weil sie zweitens bei einer anfänglichen Angabe diese ohne Kenntnis von den Erfolgschancen seiner Rechtsverfolgung machen wird (vgl. Büttner in Ahrens, Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, Kapitel 40, Rd. 40f.). Indizielle Bedeutung für die Festsetzung des Streitwertes kann darüber hinaus auch dem in einer der Klage vorangegangenen Abmahnung angegebenen Gegenstandswert zukommen. Eine Bindung des Gerichts an solche – auch unstreitigen – Angaben besteht jedoch nicht (vgl. Grabinski/Zülch in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 139, Rn. 166).
  115. Ausgehend von diesen Gründen vermochte die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit der ursprünglich für alle Ansprüche seitens der Klägerin angesetzte Streitwert überhöht sein sollte. Dazu hat die Beklagte auch nichts substantiiert vorgebracht.

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