4c O 76/17 – Repeater 2

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2868

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 14. Februar 2019, Az. 4c O 76/17
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Vorrichtungen zur Einstellung der Verstärkung eines einen Downlink-Pfad und einen Uplink-Pfad aufweisenden Repeaters, vorzugsweise eines mobilen Repeaters, mit einer automatischen Pegelregelung, die bei Überschreiten eines Soll-Pegels im Downlink-Pfad simultan die Verstärkung im Downlink-Pfad und im Uplink-Pfad reduziert

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn diese aufweisen:

einen zusammen mit einem Regelverstärker und mit einem im Downlink-Pfad angeordneten ersten Dämpfungsglied einen Regelkreis bildenden Detektor, der ein im Downlink-Pfad erzeugtes Ausgangssignal empfängt und dessen Pegel überwacht, wobei eine vom Regelverstärker generierte Stellgröße simultan dem ersten Dämpfungsglied und einer Verarbeitungseinrichtung zugeführt ist, die ein im Uplink-Pfad angeordnetes zweites Dämpfungsglied mittels eines Steuersignals derart einstellt, dass die Verstärkung im Uplink-Pfad der Verstärkung im Downlink-Pfad entspricht.

  1. II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer I. der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist.
  2. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1. Januar 2009 durch die Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und zukünftig noch entsteht.
  3. IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegliedert nach Kalendervierteljahren schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat, und zwar unter der Angabe

    a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und hilfsweise Lieferscheine) mit
    aa) Liefermengen, Zeiten und Preisen
    bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer
    cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer
    b) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit
    aa) Angebotsmengen, Zeiten und Preisen
    bb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer
    cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger
    c) der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns
    d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse

    wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  4. V. Die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Repeater gemäß Ziffer I. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
  5. VI. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
    a) zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe des Erzeugnisses eine Rückzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, und
    b) endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
  6. VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  7. VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90% und der Klägerin zu 10% auferlegt.
    IX. Das Urteil ist für die Klägerin im Hinblick auf Ziff. I., V. und VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.500.000,-, im Hinblick auf Ziff. IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,- und für beide Parteien im Hinblick auf Ziff. VIII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    X. Der Streitwert wird auf EUR 5.000.000,- festgesetzt.
  8. Tatbestand
  9. Die Klägerin macht als eingetragene Inhaberin Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 022 XXX B1 (Anlage K 7; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 22. Januar 1999 (DE 199 02 XXX) am 20. Januar 2000 angemeldet und als Anmeldung am 26. Juli 2000 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. Dezember 2004 veröffentlicht.
  10. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung eines Repeaters. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, die beim Bundespatentgericht unter dem Az. 5 Ni 6/XX (EP) geführt wird und über die noch nicht entschieden ist (vgl. Anlagen-konvolut B 2).
  11. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  12. „1. Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung eines einen Downlink-Pfad (6) und einen Uplink-Pfad (7) aufweisenden Repeaters (1), vorzugsweise eines mobilen Repeaters, mit einer automatischen Pegelregelung (18,19,20), die bei Überschreiten eines Soll-Pegels (Sp) im Downlink-Pfad (6) simultan die Verstärkung im Downlink-Pfad (6) und im Uplink-Pfad (7) reduziert, gekennzeichnet durch, einen zusammen mit einem Regelverstärker (20) und mit einem im Downlink-Pfad (6) angeordneten ersten Dämpfungsglied (18) einen Regelkreis bildenden Detektor (19), der ein im Downlink-Pfad (6) erzeugtes Ausgangssignal (Sv) empfängt und dessen Pegel überwacht, wobei eine vom Regelverstärker (20) generierte Stellgröße (SG) simultan dem ersten Dämpfungsglied (18) und einer Verarbeitungseinrichtung (21,23,24) zugeführt ist, die ein im Uplink-Pfad (7) angeordnetes zweites Dämpfungsglied (22) mittels eines Steuersignals (ST) derart einstellt, dass die Verstärkung im Uplink- Pfad (7) der Verstärkung im Downlink-Pfad (6) entspricht.“
  13. Wegen des Wortlauts des lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspruchs 2 sowie den Absatz [0014], Zeilen 47-51 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  14. Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 1 ist dem Klagepatent entnommen und erläutert dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
  15. Figur 1 zeigt schematisch einen Repeater oder Repeater-Verstärker (1) mit einem ersten Anschluss (2), an den eine Antenne (3) angeschlossen ist, und einem zweiten Anschluss (4), an den eine Versorgungsantenne (5) angeschlossen ist.
  16. Die Klägerin gehört zum A, der als einer der führenden Anbieter von Hochfrequenztechnik-Systemlösungen für Telekommunikationsinfrastrukturen tätig ist. Einer ihrer Tätigkeitsschwerpunkte bildet dabei die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Repeatern.
  17. Die im Jahr 2008 gegründete Beklagte gehört zu der in der Schweiz ansässigen und im Bereich der Hochfrequenztechnik tätigen B und ist für den Vertrieb des Produktsortiments der B in Deutschland ausschließlich zuständig. Zu dem Produktsortiment zählen unter anderen auch sog. Intrain-Repeater, d.h. Repeater zum Einsatz in Eisenbahn- und Metrolinien sowie zugehörigen Bahnhöfen und Betriebszentralen. Zu den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen (mobilen) Repeatern gehören auch die Repeater der Produktfamilie C, zu der insbesondere die Serie C-5 und im speziellen Repeater des Typs C-5-25/25 zählen. Die Serie C-5 besteht aus Repeatern für den stationären Einsatz mit einer Glasfaseranbindung sowie aus Repeatern für den mobilen Einsatz. Die Klägerin greift vorliegend sämtliche Repeater der Serie C-5 an (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen).
  18. Im Vorfeld des Verletzungsverfahrens strengte die Klägerin gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer ein selbstständiges Beweisverfahren an (Az. 4c O 22/XX), im Rahmen dessen der Sachverständige Patentanwalt D die Betriebsstätte der Beklagten in Augenschein nahm und dort prüfte, ob die angegriffenen Repeater von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Unter dem 2. Dezember 2016 (vorgelegt als Anlage K 12) erstattete der Sachverständige ein schriftliches Gutachten. Durch Beschluss der Kammer vom 19. April 2017 (Az. 4c O 22/XX, vorgelegt als Anlage K 13) ist das Gutachten auch der Klägerin persönlich zur Kenntnis gebracht und die beteiligten Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit worden.
  19. Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
  20. In den angegriffenen Ausführungsformen würden in beiden Pfaden (Downlink- und Uplink-Pfad) eine ALC (= Automatic Level Control) eingesetzt. Die Behauptung der Beklagten, im Downlink-Pfad keine ALC einzusetzen, sei nicht nachzuvollziehen, da die Ausschreibung der Deutschen Bahn explizit eine ALC-Steuerung auch im Downlink voraussetze. Soweit die Beklagten eine AGC (= Automatic Gain Control) einsetzen sollten, verfüge diese Steuerung auch über die Einstellungsmöglichkeiten einer ALC. Unerheblich für einen klagepatentgemäßen Regelkreis sei es, ob dieser nur aus den vom Klagepatent genannten Elementen bestehe oder noch weitere zusätzliche Elemente aufweise. Soweit das Klagepatent eine simultane Einstellung der Verstärkung im Downlink- und im Uplink-Pfad vorsehe, verstehe der Fachmann dies nicht als Hinweis darauf, dass die Verstärkung zwingend synchron, d.h. zeitgleich, angepasst werden müsse. Vielmehr erkenne der Fachmann, dass die Einstellung zeitnah, d.h. ohne technisch relevante Verzögerung erfolgen müsse. Das Klagepatent mache schließlich keine genauen Vorgaben, wie das zur Steuerung des Uplink-Pfades zu verwendende Steuersignal generiert werden müsse.
  21. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von der Beklagten unter anderem als neuheitsschädlich eingestufte E bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden.
  22. Die Klägerin beantragt,
  23. wie erkannt, wobei die Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung über den erkannten zeitlichen Umfang hinaus ab dem 22. Januar 2005 geltend gemacht werden.
  24. Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen;
  25. hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.
  26. Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht. Insoweit behauptet sie, in den angegriffenen Repeatern würden die Signale im Downlinkpfad durch eine AGC (= Automatic Gain Control) mit einer nachlaufenden Verstärkung (sog. Gain-Trailing-Funktion) gesteuert und insoweit kontinuierlich, d.h. auch bei Unterschreiten eines Pegelbereichs, angepasst. Die klagepatentgemäße Lehre setze dagegen eine ALC (= Automatic Level Conrtrol) voraus, die nur eine Überschreitung des Soll-Pegels verhindere, mithin anhand eines vorbestimmten Wertes. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen zudem keinen Regelkreis bestehend aus einem Detektor, einem Regelverstärker und einem (ersten) Dämpfungsglied auf, da der Aufbau wesentlich komplexer sei und insbesondere auch mehrere Detektoren umfasse. Zudem werde die vom Downlink-Regelkreis in den angegriffenen Ausführungsformen verwendete Stellgröße nicht auch vom Uplink-Regelkreis verwendet. Schließlich werde die Verstärkung im Uplink-Pfad nicht mittels eines Steuersignals geregelt.
  27. Die Produktfamilie C sei in zwei unterschiedliche Produktserien unterteilt, nämlich Repeater für den mobilen Einsatz und Repeater zum stationären Einsatz. Nur die stationär einsetzbaren Repeater wiesen ein AAM-Modul (= Analogue/Advanced Amplifier Module) auf, auf welches die Klägerin (und der Gutachter) ihren Verletzungsvorwurf stütze.
  28. Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und beruhe zudem auf einer unzulässigen Erweiterung.
  29. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  30. Entscheidungsgründe
  31. Die zulässige Klage hat nur zum Teil in der Sache Erfolg.
  32. I.
    Die Klage ist nur insoweit begründet, wie sie Ansprüche ab dem 1. Januar 2009 umfasst.
  33. 1.
    Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung eines einen Downlink-Pfad und einen Uplink-Pfad aufweisenden Repeaters, vorzugsweise eines mobilen Repeaters, mit einer automatischen Pegelregelung, die bei Überschreiten eines Soll-Pegels im Downlink-Pfad simultan die Verstärkung im Downlink-Pfad und im Uplink-Pfad reduziert. Derartige Repeater werden insbesondere im Mobilfunkbereich eingesetzt und dienen in einem entsprechenden Mobilfunksystem zur Versorgung von Funkteilnehmern, die in Folge hoher Dämpfung des hochfrequenten Signals nicht direkt von einer Basisstation erreicht werden können.
  34. Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in den Absätzen [0002] bis [0004] darstellt, Repeater bekannt, die zwischen einem Anschluss für eine Anbindungsantenne und einem Anschluss für eine Versorgungsantenne zwei Verstärkergruppen aufweisen, die als Downlink-Pfad und als Uplink-Pfad bezeichnet werden. Im Downlink-Pfad werden die über die Anbindungsantenne von der Basisstation empfangenen Signale gefiltert und verstärkt sowie anschließend über die Versorgungsantenne als verstärkte Sendesignale an die oder jede zu versorgende Mobilstation weitergeleitet. Analog dient der Uplink-Pfad zur Verstärkung der von der jeweiligen Mobilstation kommenden Signale und zu deren Weiterleitung an die Basisstation (vgl. Absatz [0002]).
  35. Der Repeater fügt den empfangenen Signalen üblicherweise keine Informationen hinzu, sondern leitet diese mit demselben Informationsgehalt oder -inhalt an die Mobil- bzw. Basisstation weiter. Um diese erforderliche Transparenz zwischen der Basisstation und der oder jeder Mobilstation zu gewährleisten, werden beide Verstärkergruppen oder -pfade üblicherweise auf gleiche Verstärkung eingestellt. Die erhebliche Bedeutung der Transparenz ist darin begründet, dass der Rechner der Basisstation aus dem empfangenen Signalpegel auf die Streckendämpfung schließt und den Sendepegel der Mobilstation steuert. Dabei ist zu gewährleisten, dass einerseits eine Übersteuerung der Verstärker verhindert und andererseits ein maximaler Sendepegel nicht überschritten wird. Hierzu können in den Verstärkern oder Verstärker-Pfaden des Repeaters Schutzschaltungen vorgesehen sein, die das Ausgangssignal automatisch bei Übersteuerung auf einen maximalen Wert zurückregeln. Derartige Schutzschaltungen sind in der Nachrichtentechnik als automatische Pegelregelung bekannt und werden als Automatic Level Control (ALC) bezeichnet (vgl. Absatz [0003]).
  36. Wie das Klagepatent in Absatz [0004] ferner ausführt, werden zur Funkversorgung von Verkehrsmitteln, wie beispielsweise Eisenbahnzügen, ebenfalls Repeater eingesetzt. Während bei einem stationären Repeater die automatische Pegelregelung (ALC) im Downlink-Pfad bei korrekter Regelung nicht anspricht, wird eine entsprechende Pegelregelung im Uplink-Pfad bei nahegelegenen Mobilstationen aktiv. Da sich bei einem beweglichen oder mobilen Repeater die Streckendämpfung zwischen der Basisstation und der Mobilstation ständig ändert, kann auch bei korrekter Regelung eine Übersteuerung im Downlink auftreten. In einem solchen Fall wird die Pegelregelung im Downlink aktiv, wodurch die entsprechende Verstärkung reduziert wird. Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass dadurch das zuvor noch vorhandene Gleichgewicht der Verstärkung in beiden Richtungen gestört wird und die gewünschte Transparenz geht verloren.
  37. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als (technische) Aufgabe, eine besonders geeignete Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung eines Repeaters, insbesondere eines mobilen Repeaters, bereitzustellen, mit welcher unter Vermeidung der genannten Nachteile eine Anpassung der Verstärkung in beiden Pfaden des Repeaters ermöglicht ist (vgl. Absatz [0005]).
  38. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  39. 1. Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung eines einen Downlink-Pfad (6) und einen Uplink-Pfad (7) aufweisenden Repeaters (1), vorzugsweise eines mobilen Repeaters,
    2. mit einer automatischen Pegelregelung (18, 19, 20), die bei Überschreiten eines Soll-Pegels (Sp) im Downlink-Pfad (6) simultan die Verstärkung im Downlink-Pfad (6) und im Uplink-Pfad (7) reduziert,
    gekennzeichnet durch
    3. einen zusammen mit einem Regelverstärker (20) und mit einem im Downlink-Pfad (6) angeordneten ersten Dämpfungsglied (18) einen Regelkreis bildenden Detektor (19),
    4. der ein im Downlink-Pfad (6) erzeugtes Ausgangssignal (Sv) empfängt und dessen Pegel überwacht,
    5. wobei eine vom Regelverstärker (20) generierte Stellgröße (SG) simultan dem ersten Dämpfungsglied (18) und einer Verarbeitungseinrichtung (21, 23, 24) zugeführt ist,
    6. die ein im Uplink-Pfad (7) angeordnetes zweites Dämpfungsglied (22) mittels eines Steuersignals (ST) derart einstellt, dass die Verstärkung im Uplink-Pfad (7) der Verstärkung im Downlink-Pfad (6) entspricht.
  40. 2.
    Zwischen den Parteien steht die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Anspruchs 1 im Streit, wobei eine Verwirklichung aller dieser Merkmale durch die angegriffenen Ausführungsformen von der Kammer festgestellt werden konnte.
  41. a)
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen das Merkmal 1. wortsinngemäß.
  42. 1)
    Gemäß Merkmal 1. weist ein klagepatentgemäßer – vorzugweise mobiler – Repeater eine Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung im Downlink-Pfad wie auch im Uplink-Pfad auf.
  43. Danach setzt das Klagepatent einen Repeater (für den mobilen Einsatz) voraus, der sowohl über einen Downlink- wie auch über einen Uplink-Pfad verfügt und der zudem auch eine Vorrichtung aufweist, die die Verstärkung des Signals adaptiv einstellen kann. Nähere Abgaben dazu, wie diese Vorrichtung ausgestaltet ist und insbesondere wo sie angeordnet ist (im eigentlichen Repeater oder separat von ihm), kann der Fachmann dem Klagepatent und insbesondere dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen.
  44. Anhaltspunkte für ein eingeschränktes Verständnis im Hinblick auf die Anordnung der Vorrichtung kann der Fachmann der Beschreibung der erfindungsgemäßen Lehre nicht entnehmen, die gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ für die Auslegung des Patenanspruchs heranzuziehen ist. Hierfür spricht, dass innerhalb der allgemeinen Erfindungsbeschreibung das Klagepatent in Absatz [0008] ausführt, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung zweckmäßigerweise einen Regelverstärker, der zunächst ein Steuersignal zur automatischen Pegelregelung im Downlink-Pfad erzeugt, umfasst. Zur simultanen Einstellung der Verstärkung auch im Uplink-Pfad soll ein dort vorgesehenes Dämpfungsglied mit dem Regelverstärker z. B. über einen Steuerverstärker verbunden sein. Der Fachmann kann dieser Beschreibungsstelle eindeutig entnehmen, dass es dem Klagepatent auf die Einstellung der Verstärkung in beiden Pfaden (Down- und Uplink) ankommt und dass dafür eine entsprechende Vorrichtung erforderlich ist. Wo diese Vorrichtung (funktionell) angeordnet sein soll, lässt die Beschreibung indes offen und damit im Belieben des Fachmanns.
  45. Den grundsätzlichen Aufbau des Repeaters aus zwei Pfaden mit einer Vorrichtung zum Einstellen der Verstärkung erkennt der Fachmann ferner auch aus den Ausführungsbeispiele darstellenden Figuren 1 bis 4, die zwar nicht den Schutzbereich des Klagepatents beschränken können, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verständnis liefern. Der Fachmann kann den Blockschaltbildern erfindungsgemäße Repeater entnehmen, dass diese neben einem Downlink-Pfad (6) und einem Uplink-Pfad (7) auch über verschiedene Komponenten zur Verstärkungseinstellung oder automatischen Pegelanpassung verfügen.
  46. 2)
    Demnach konnte eine Verwirklichung des Merkmals 1 durch die angegriffenen Ausführungsformen festgestellt werden. Der gerichtliche Sachverständige hat unter Bezugnahme auf das als Anlage GA-22-4 zum Gutachten beigefügte Datenblatt für die C-5-Produktfamilie in überzeugender Weise ausgeführt, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch über die Funktionalität „F“ verfügen, mithin über die Möglichkeit der (gleichzeitigen) Einstellbarkeit der Verstärkung im Downlink- und Uplink-Pfad.
  47. Da Merkmal 1. – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht voraussetzt, dass es sich bei der Vorrichtung zur Einstellung der Verstärkung um eine von dem eigentlichen Repeater losgelöste, d.h. separate, Vorrichtung handelt, kommt es auch nur darauf an, dass in den angegriffenen Ausführungsformen die Verstärkung in beiden Pfaden durch eine entsprechende Vorrichtung eingestellt werden kann. Dies sieht letztlich auch der seitens der Beklagte beauftragte Privatgutachter, Herr G, so. Dieser führt in seinem Gutachten vom 11. Februar 2018 (vorgelegt als Anlage B 1) im Rahmen der Prüfung, ob die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen, unter Ziff. 4.3.1 aus:
  48. „Auch bei den B-Repeatern wird die Verstärkung in beiden Pfaden eingestellt. Das Merkmal M1.1 ist erfüllt.“
  49. Auch der Privatsachverständige der Beklagten geht daher von dem Vorhandensein einer Vorrichtung nach Merkmal 1. aus.
  50. b)
    Auch die Verwirklichung des Merkmals 2. konnte festgestellt werden, gemäß dem die Verstärkung im Downlink- und im Uplink-Pfad bei Überschreiten eines Soll-Pegels mittels einer automatischen Pegelregelung simultan reduziert wird.
  51. 1)
    Gemäß dem Merkmal 2. setzt die erfindungsgemäße Vorrichtung eine Steuerung auf, die in der Lage ist, die Verstärkung des Signalpegels in beiden Pfaden (nahezu zeitgleich) zu reduzieren, nämlich dann, wenn ein vorbestimmter Soll-Pegel überschritten wird. Die nähere Ausgestaltung dieser Steuerung wird sodann in den Merkmalen 3ff. beschrieben.
  52. Der Fachmann entnimmt dem Merkmal 2. einen unmittelbaren und eindeutigen Hinweis auf die aus dem Stand der Technik allgemein bekannte ALC-Technik („Automatic Level Control“ = ALC). Bei der ALC-Steuerung wird der Pegel an einer definierten Stelle der Verarbeitungskette überwacht mit dem Ziel, dass ein vorbestimmter Wert nicht überschritten wird. Dabei bleibt die Verstärkung so lange konstant, wie der Soll-Pegel unterschritten wird, erst bei Erreichen des Soll-Pegels wird die Verstärkung derart reduziert, dass der Soll-Pegel wieder eingehalten wird. Der Fachmann entnimmt dem Merkmal 2. daher, dass eine nach dem Klagepatent ausgebildete Vorrichtung den Pegel überwacht und bei Erreichen eines Soll-Pegels die Reduzierung der Verstärkung einleitet. Er kann dem Anspruch demgegenüber aber keinen Hinweis darauf entnehmen, dass die anspruchsgemäße Vorrichtung unterhalb des Soll-Pegels keine Steuerung des Pegels vornimmt. Vielmehr lässt es das Merkmal 2. offen, ob und in welchem Umfang die Signale unterhalb des Soll-Pegels behandelt (verstärkt) werden. Diese können daher entweder überhaupt nicht behandelt oder im Rahmen des zulässigen Pegelbereichs (phasenweise oder kontinuierlich) verstärkt bzw. reduziert werden.
  53. Unterstützung in diesem Verständnis findet der Fachmann in der allgenmeinen Beschreibung des Klagepatents, wo es in Absatz [0010] heißt:
  54. „Die mit der Erfindung erzielten Vorteile bestehen insbesondere darin, dass bei Ansprechen der automatischen Pegelregelung im Downlink-Pfad gleichzeitig die Verstärkung im Uplink-Pfad eingestellt. Die Verstärkung im Uplink-Pfad wird hierbei zweckmäßigerweise derart reduziert, dass die Pegel im Downlink- und im Uplink-Pfad aneinander angepasst sind. Diese Pegelanpassung erfolgt insbesondere auch bei einem beweglichen Repeater automatisch.“
  55. Der Fachmann entnimmt dieser Passage – in Verbindung mit der gestellten Aufgabe – dass es dem Klagepatent darauf ankommt, die Überschreitung eines vordefinierten Signalpegels zu verhindern, indem die Verstärkung des Signals in beiden Pfaden parallel reduziert wird. Er kann aber weder dieser Stelle, noch einer anderen Stelle Angaben dazu entnehmen, ob und ggf. wie das Signal vom Repeater behandelt werden soll, wenn der vordefinierte Grenzwert noch nicht erreicht wurde und sich der Pegel im Normalbereich bewegt. Die kontinuierliche Steuerung des Pegels (auch im Regelbereich) mag – wie die Beklagte ausführt – technisch sinnvoll sein, um einen möglichst gleichbleibenden Pegel zu gewährleisten. Dieser Vorteil wird vom Klagepatent indes nicht (als Aufgabe) adressiert, da es dem Klagepatent nur auf die Verhinderung der Überschreitung eines Höchstwertes ankommt.
  56. 2)
    Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen auch Gebrauch von Merkmal 2.
  57. Die Beklagte hat ausdrücklich zugestanden, im Uplink-Pfad die ALC-Technik einzusetzen. Soweit sie ausführt, im Downlink-Pfad komme nicht die ALC, sondern die AGC-Technik („Automatic Gain Control“), mithin eine vermeintlich andere Technologie zum Einsatz, führt dies nicht aus der Verwirklichung des Merkmals 2. heraus. Bei der AGC-Technik wird, wie die Beklagte und ihr Privatgutachter übereinstimmend vortragen, die Verstärkung des Signals im Downlink-Pfad der angegriffenen Repeater kontinuierlich geregelt, d.h. die Verstärkung wird – anders als bei der ALC, wo die Verstärkung im Normal- bzw. Zielbereich nicht verändert wird – fortlaufend angepasst. Ziel dieser Technik ist es insbesondere, schwache Signale zu verstärken und eine möglichst gleichbleibende Signalstärke zu gewährleisten. Da die klagepatentgemäße Lehre jedoch kein An- bzw. Vorgaben dazu macht, wie die Signale unterhalb eines zulässigen Höchstwertes behandelt werden sollen, spielt die kontinuierliche Verstärkung bei den angegriffenen Ausführungsformen für die Frage der Verletzung keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass auch bei der AGC-Technik dafür gesorgt wird, dass das Signal einen bestimmten (Höchst-)Pegel nicht überschreitet und ggf. die Verstärkung reduziert wird. Einer solchen Begrenzung nach oben bedarf es auch bereits deswegen, um zu verhindern, dass die Sendestation und/oder das mobile Endgerät wegen eines zu starken Signalpegels eine Rekalibrierung einleiten. Dies sieht letztlich auch der Privatgutachter der Beklagten so, da er die vermeintliche Nichtverwirklichung des Merkmals 2. allein damit begründet, dass bei den B-Repeatern eine kontinuierliche Verstärkung stattfindet. Dies beruht indes auf einem zu engen Verständnis von Merkmal 2.
  58. Für eine Verwirklichung des Merkmals 2. durch die angegriffenen Ausführungsformen spricht im Übrigen auch, dass die Ausschreibung der Deutschen Bahn, die die Beklagte mit den angegriffenen Repeatern gewonnen hat, die ALC-Funktionalität im Down- und Uplink-Pfad zwingend vorausgesetzt hat. Dies ergibt sich aus dem Abschnitt 5.1.2.4 der Ausschreibung der DB, der im Gutachten des Privatsachverständigen der Beklagten (dort. S. 19, Rz. 56f.) wiedergegeben wurde. Zwar mag die Beklagte den Auftrag auch deswegen erhalten haben, da sie mit der von ihr eingesetzten AGC-Technik weitere Vorteile erreichen kann, jedenfalls setzt aber das Lastenheft der Deutschen Bahn voraus, dass eine Überschreitung der Signalstärke über einen vordefinierten Wert hinaus verhindert werden soll.
  59. Da die Beklagte die Verwendung des AGC-Technik zugestanden hat, kommt es insoweit nicht in entscheidungserheblicher Art und Weise darauf an, ob die angegriffenen Ausführungsformen sämtlich über ein sog. AAM-Modul („Advanced Amplifier Modul“ bzw. „Analogue Amplifier Module“) verfügen, auf welches sich der gerichtliche Sachverständige im Rahmen der Verletzungsdiskussion unter anderem stützt.
  60. c)
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen auch Gebrauch von den Merkmalen 3. und 4.
  61. 1)
    Gemäß Merkmal 3. ist in einem nach der klagepatentgemäßen Lehre ausgestalteten Repeater ein Regelkreis vorhanden, der jedenfalls aus einem Regelverstärker, einem im Downlink-Pfad angeordneten ersten Dämpfungsglied sowie einem Detektor gebildet wird. Der Detektor empfängt nach Merkmal 4. das im Downlink-Pfad erzeugtes Ausgangssignal und überwacht dessen Pegel.
  62. Das Klagepatent beschreibt in den Merkmalen 3. und 4. insoweit die nähere Ausgestaltung der nach Merkmal 2. erforderlichen automatischen Pegelregelung, die – wie dem Fachmann schon aus Merkmal 2. bekannt ist – dem Grunde nach eine ALC-Steuerung ist. Damit der Repeater bzw. die automatische Pegelregelung die bezweckte Verhinderung der Überschreitung einer vordefinierten Pegelstärke umsetzen kann, ist es erforderlich, dass der Signalpegel kurz bevor das Signal den Repeater wieder verlässt, überwacht wird. Das Dämpfungsglied dient dazu, das Signal bei Bedarf zu dämpfen, d.h. die Signalstärke zu reduzieren. Das Klagepatent macht darüber hinaus keine Angaben bzw. Vorgaben dazu, wie der Regelkreis im Übrigen ausgestaltet werden kann, insbesondere kann der Fachmann den Merkmalen keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Regelkreis nicht noch weitere Elemente, wie bspw. weitere Detektoren und/oder mehrere Dämpfungsglieder, aufweisen darf.
  63. Etwas anderes entnimmt er auch nicht der Beschreibung. So heißt es etwa in Absatz [0008]:
  64. „Die zur automatischen Pegeleinstellung oder Pegelregelung im Downlink-Pfad vorgesehene Regelschleife umfasst zweckmäßigerweise zusätzlich zum Regelverstärker und zum dort vorgesehenen (ersten) variablen Dämpfungsglied einen Detektor, der beispielsweise Teil einer Regelelektronik ist. Dieser Detektor überwacht das im Downlink-Pfad erzeugte Ausgangssignal im Hinblick auf einen überhöhten oder zu hohen Pegel. Aus dem Ergebnis dieser in Form eines Soll-Ist-Vergleichs durchgeführten Überwachung generiert der mit dem Detektor verbundene oder diesen enthaltende elektronische Regelverstärker die Stellgröße zur Ansteuerung des im Downlink-Pfad vorgesehenen Dämpfungsglieds. […]“
  65. Dieser Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann, dass der Regelkreis (Regelschleife) „zweckmäßigerweise“ aus den drei in den Merkmalen genannten Elementen besteht. Bereits das Wort „zweckmäßigerweise“ gibt dem Fachmann den eindeutigen Hinweis, dass der Regelkreis mindestens aus diesen drei Elementen bestehen muss, diese Aufzählung aber nicht abschließend ist. Gestärkt wird er dabei auch davon, dass von einem „(ersten) Dämpfungsglied“ die Rede ist. Die explizite Erwähnung eines ersten Dämpfungsglieds hätte es nicht bedurft, wenn es immer nur ein solches Element geben dürfte.
  66. Eine Begrenzung des Regelkreises auf drei Elemente kann der Fachmann – anders als die Beklagte meint – auch nicht der Beschreibung der Ausführungsbeispiele in Absatz [0017] entnehmen, da es sich zum einen nur um Ausführungsbeispiele handelt, deren Ausgestaltung die technische Lehre nicht einschränken können. Zum anderen beschreibt der Absatz auch nur den einfachsten Aufbau eines ALC-Regelkreises ohne Einschränkungen im Hinblick auf eine komplexere Ausgestaltung zu machen.
  67. 2)
    Unter Berücksichtigung dieser Auslegung machen die angegriffenen Ausführungsformen auch Gebrauch von den Merkmalen 3. und 4.
  68. Vor dem Hintergrund, dass die angegriffen Repeater der Beklagten im Downlink-Pfad die AGC-Technik einsetzen, verfügen diese mindestens über zwei voneinander unabhängige Detektoren, wobei der „H“ – wie der Name schon zu erkennen gibt – das Signal am Eingang überwacht, während der „I“ die Signalstärke kurz vor dem Ausgang überwacht. Da es der klagepatentgemäßen Lehre aber nur darauf ankommt, dass im Regelkreis mindestens ein Detektor vorhanden ist, führt das Vorhandensein von zwei Detektoren nicht aus der Merkmalsverwirklichung hinaus. Jedenfalls der „I“ hat die gleiche Funktion wie der Detektor nach Merkmal 3. Darauf, dass die weitere, über die ALC-Steuerung hinausgehende AGC-Funktionalität nur mit einem Detektor nicht funktionieren würde, kommt es nicht an. Der Privatgutachter der Beklagten selbst führt in Ziff. 83f. seines Gutachtens aus, dass die B-Produkte einen Detektor enthalten, der das Ausgangssignal überwacht. Dies führt auch nach Ansicht des Privatgutachters zu einer Verwirklichung des Merkmals 4.
  69. d)
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch das Merkmal 5. wortsinngemäß. Danach wird eine vom Regelverstärker generierte Stellgröße simultan dem ersten Dämpfungsglied und einer Verarbeitungseinrichtung zugeführt ist.
  70. 1)
    Ziel des Klagepatents ist es, dass der Repeater möglichst transparent ist, d.h. er das von der Basisstation bzw. dem mobilen Endgerät an die jeweilige Gegenstation gesendete Signal nur so verstärkt, dass es ankommt, er im Übrigen aber für die Sendegeräte unsichtbar bleibt. Damit dies aber geschehen kann, ist es erforderlich, dass das Signal im Downlink und Uplink-Pfad gleichermaßen verstärkt wird und keine Differenzen auftreten. Insoweit fordert Merkmal 5., dass die Stellgröße, d.h. die Größe, um das das Signal verstärkt bzw. der Pegel reduziert werden muss, an die Dämpfungsglieder in beiden Pfaden weitergeleitet wird, wobei die Ansteuerung des Uplink-Pfades über eine Verarbeitungseinrichtung erfolgt. Die Weitergabe der Stellgröße muss so schnell passieren („simultan“), dass weder die Basisstation noch das mobile Endgerät eine unterschiedliche Signalstärke registrieren und die Sendeleistung nachregeln. Der Fachmann erkennt insoweit, dass die Stellgröße möglichst zeitnah auch an den Uplink-Pfad weitergegeben werden muss, wobei er auch weiß, dass eine gewisse zeitliche Verzögerung nicht zu verhindern ist, dies aber unter dem Gesichtspunkt der Funktionalität nicht bzw. nicht erheblich ins Gewicht fällt.
  71. Entsprechendes kann der Fachmann auch Absatz [0008] der allgemeinen Erfindungsbeschreibung entnehmen. Dort wird ausgeführt:
  72. „[…] Dieser Detektor überwacht das im Downlink-Pfad erzeugte Ausgangssignal im Hinblick auf einen überhöhten oder zu hohen Pegel. Aus dem Ergebnis dieser in Form eines Soll-Ist-Vergleichs durchgeführten Überwachung generiert der mit dem Detektor verbundene oder diesen enthaltende elektronische Regelverstärker die Stellgröße zur Ansteuerung des im Downlink-Pfad vorgesehenen Dämpfungsglieds. Diese Stellgröße wird dann simultan einer Verarbeitungseinrichtung in Form des Steuerverstärkers oder eines dem Regelverstärker nachgeschalteten Rechners zugeführt. Dieser kann ein separater Signalprozessor oder auch ein bei einem Repeater üblicherweise vorgesehenes Steuerteil sein. Die Verarbeitungseinrichtung steuert dann gleichzeitig das ebenfalls variable Dämpfungsglied im Uplink-Pfad an und stellt dort die Verstärkung gleichzeitig mit der Verstärkungseinstellung im Downlink-Pfad ein.“
  73. Der Fachmann entnimmt diesem Abschnitt, dass die im Downlink-Pfad ermittelte Stellgröße simultan an die Verarbeitungsvorrichtung weitergeleitet wird, damit diese dann die Verstärkung im Uplink-Pfad über das dortige Dämpfungsglied entsprechend anpassen kann. Dem Fachmann ist auf Grund seines technischen Verständnises bewusst, dass dieser Vorgang nicht absolut zeitgleich erfolgen kann, sondern es zu einem minimalen zeitlichen Versatz kommt.
  74. 2)
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen bei diesem Verständnis auch Gebrauch von Merkmal 5.
  75. Aus der seitens der Klägerin vorgelegten Werbebroschüre zu den „Intrain Systems“ (Anlage K 11) ist ersichtlich, dass die angegriffenen (mobilen) Repeater für Züge über eine Steuerung verfügen, die beide Pfade gleichermaßen steuert. So heißt es in der Broschüre:
  76. „The sub band ALC as well as the DL controlled UL Gain, avoids the uplink desensitization of the base station and enhances the overall system performance.“
  77. Daraus folgt, dass der Uplink-Pfad (bzw. dessen Pegelstärke) durch den Downlink-Pfad gesteuert bzw. beeinflusst wird.
  78. Soweit die Beklagte in der Duplik erstmalig vorgebracht hat, eine Verwirklichung des Merkmals 5. scheide bereits deswegen aus, weil die angegriffenen Ausführungsformen digital arbeiten würden, vermag dies eine Nichtverletzung nicht zu begründen, da das Klagepatent bzw. der geltend gemachte Anspruch nicht auf eine analoge Technik beschränkt ist. Vielmehr offenbaren die mit den Figuren 3 und 4 bildlich dargestellten Ausführungsbeispiele auch die Anwendung der Lehre auf digitale Systeme. Daher kommt es auch diesbezüglich nicht drauf an, ob und ggf. in welchen Repeatern ein AAM-Modul eingebaut ist.
  79. e)
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen schließlich auch das Merkmal 6., gemäß dem ein im Uplink-Pfad angeordnetes zweites Dämpfungsglied mittels eines Steuersignals derart eingestellt wird, dass die Verstärkung im Uplink-Pfad der Verstärkung im Downlink-Pfad entspricht.
  80. 1)
    Gemäß dem Wortlaut des Merkmals 6. des Anspruchs 1 wird das den Signal-Pegel beeinflussende Dämpfungsglied im Uplink-Pfad mittels eines Steuersignals so eingestellt, dass die Verstärkung im Uplink-Pfad der Verstärkung im Downlink-Pfad entspricht. Nähere Angaben bzw. Einschränkung, wie das Steuersignal ausgestaltet und/oder generiert sein muss, kann der Fachmann weder dem Anspruch noch der Beschreibung entnehmen. Eine etwaige Einschränkung entnimmt der Fachmann insbesondere nicht der allgemeinen Erfindungsbeschreibung in Absatz [0007], wo es heißt:
  81. „[…] Zur simultanen Einstellung auch der Verstärkung im Uplink-Pfad ist ein dort vorgesehenes Dämpfungsglied mit dem Regelverstärker z. B. über einen Steuerverstärker verbunden. Dabei kann das Dämpfungsglied an verschiedenen Stellen im zweckmäßigerweise aus mehreren Verstärkerstufen aufgebauten Uplink-Pfad angeordnet sein. So kann dieses Dämpfungsglied einem Endverstärker oder einer Endstufe unmittelbar oder über einen dieser wiederum vorgeordneten Verstärkerstufe vorgeschaltet sein. Bei der letztgenannten Alternative liegt das Dämpfungsglied dann praktisch im Eingang des Uplink-Pfades.“
  82. Entgegen der Auffassung der Beklagten entnimmt der Fachmann diesem Merkmal keine Einschränkungen im Hinblick darauf, ob die Einstellung der Verstärkung analog oder digital erfolgen muss. Das Klagepatent lässt es vielmehr offen und damit im Belieben des Fachmanns, ob eine analoge oder digitale Verarbeitung erfolgt. Dies ergibt sich insbesondere aus Absatz [0010], wo es im Hinblick auf den Downlink-Pfad heißt:
  83. „Zweckmäßigerweise wird die automatische Pegelanpassung im Downlink-Pfad durch eine analoge oder digitale Regelschleife realisiert, in der entsprechende Regelgrößen generiert werden. Diese Regelgrößen werden zur Einstellung oder Steuerung der Dämpfung im Uplink-Pfad oder -Zweig herangezogen. Dabei werden die Dämpfungswerte sowohl im Downlink-Pfad als auch im Uplink-Pfad derart in Übereinstimmung gebracht, dass stets beide Dämpfungen gleich groß sind. Somit bleibt in besonders einfacher Art und Weise zuverlässig die Transparenz erhalten oder wird automatisch wieder hergestellt.“
  84. Daraus schließt der Fachmann, dass die Verarbeitung (auch im Hinblick auf den Uplink-Pfad) analog und/oder digital erfolgen kann. Nichts anderes ergibt sich aus den Figuren 1 bis 4, wobei die Figuren 1 und 2 Ausführungsbeispiele für eine analoge Verarbeitung und die Figuren 3 und 4 solche für eine digitale Verarbeitung offenbaren.
  85. 2)
    Wie schon im Hinblick auf die Verwirklichung des Merkmals 5. ausgeführt, bewirbt die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen damit, dass diese einen vom Downlink-Pfad gesteuerter Uplink-Pfad aufweisen (vgl. Anlage K 11). Diese Abhängigkeit des Uplink- vom Downlink-Pfad setzt jedoch voraus, dass die Verstärkung im Uplink-Pfad mittels einer vom Downlink-Pfad vorgegebenen Größe gesteuert wird. Gegenteiliges ist auch den Ausführungen des Privatgutachters der Beklagten nicht zu entnehmen, der die Verwirklichung des Merkmals 6. allein daran scheitern lassen will, dass die B-Repeater eine komplexere Regelung des Uplink-Pfades aufwiesen, als es die ALC-Technik üblicherweise erfordern würde. Da das Klagepatent aber gerade keine An- bzw. Vorgaben zur technischen Umsetzung/Generierung des Steuersignals macht, kommt es allein darauf an, dass es ein (Steuer-)Signal gibt, dass eine Anpassung der Verstärkung auch im Uplink-Pfad steuert.
  86. 3.
    Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  87. a)
    Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.
  88. b)
    Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher grundsätzlich Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ und § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  89. Soweit die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung ab dem 22. Januar 2005 geltend macht, mithin für einen Zeitraum beginnend einen Monat nach Bekanntmachung der Patenterteilung, hat sie nicht berücksichtigt, dass die Beklagte nach unwidersprochenem und insoweit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertendem Vortrag erst im Jahr 2008 gegründet wurde und Ansprüche vor ihrer Gründung nicht bestehen können. Da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin trotz Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung keine Ausführungen dazu gemacht hat, wann genau die Beklagte im Jahr 2008 gegründet wurde, war ihr daher der Anspruch auf Schadensatzfeststellung erst am dem 1. Januar 2009 zuzusprechen.
  90. c)
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zeitlich zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB. Entsprechend der obigen Ausführungen zum Schadensersatz waren auch die vorbereitenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung erst ab dem 1. Januar 2009 zuzusprechen. Der Beklagten war zudem vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer in der tenorierten Art und Weise nur einem Wirtschaftsprüfer gegenüber zu offenbaren (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage, Kapitel D., Rn. 623ff.).
  91. d)
    Die Beklagte ist nach § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichts Düsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 – Cinch-Stecker). Soweit die Beklagte zunächst Vortrag der Klägerin zu einer Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland vermisst hatte, hat sie durch Vorlage des Privatgutachtens selbst vorgetragen, eine Ausschreibung der Deutschen Bahn gewonnen zu haben. Vor dem Hintergrund der prozessualen Wahrheitspflicht kann damit eine Lieferung innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik nicht mehr in Abrede gestellt werden.
  92. 4.
    Mit Blick auf die von den Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren nicht geboten.
  93. a)
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 652). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit bei Findung der klagepatentgemäßen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch für eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, noch vernünftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in Fällen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 655f.).
  94. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend auch deshalb kein anderer (herabgesetzter) Aussetzungsmaßstab anzulegen, weil das Klagepatent nur noch über eine verhältnismäßig kurze Restlaufzeit von einem knappen Jahr verfügt. Denn selbst in Fällen, in denen das Klagepatent bereits abgelaufen ist, wird nach (noch) herrschender Ansicht vertreten, dass der Aussetzungsmaßstab nicht herabgesetzt wird (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 654; a.A. Klepsch/Büttner in Festschrift 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in Düsseldorf; Grabinski/Zülch, Benkard, a.a.O., § 139, Rn. 107). Letztlich kann aber dahinstehen, inwieweit ein erleichterter Aussetzungsmaßstab mit Blick auf den zu erwartenden zeitlichen Ablauf des Klagepatents angewandt werden kann, da jedenfalls in den Fällen, in denen eine Aussetzung bereits auf Grund des normalen Maßstabs angezeigt erscheint oder der Erfolg des Nichtigkeitsangriffs auch bei einem herabgesetzten Maßstab nicht festgestellt werden kann, eine Entscheidung des Streits nicht zu erfolgen hat.
  95. b)
    Einen Erfolg der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.
  96. 1)
    Der auf den Aspekt der unzulässigen Erweiterung gestützte Nichtigkeitsangriff hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  97. i)
    Eine unzulässige Erweiterung ist gegeben bei einer Änderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage 2017, § 38 PatG / Art. 123 (2) EPÜ, Rn. 13). Eine Änderung der Ansprüche ist nur dann eine unzulässige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der ursprünglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchsänderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der ursprünglichen Anmeldung war (Moufang/Schulte, a.a.O., Rn. 15). Maßgeblich ist insoweit, ob der Fachmann den geänderten Gegenstand den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (Schäfers in Benkhard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 38, Rn. 35; Moufang/Schulte, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).
  98. ii)
    Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Grundsätze vermochte die Kammer eine unzulässige Erweiterung des Klagepatents nicht festzustellen.
  99. Soweit die Beklagte zunächst meint, der Fachmann könne den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen EP 1 022 8XXX A2 (vorgelegt als Anlage B 10; nachfolgend: Anmeldung), weder eine rein analoge Verarbeitung des Signals, noch ein Steuersignal zur Einstellung des zweiten Dämpfungsglieds unmittelbar und eindeutig entnehmen, so findet sich eine entsprechende Offenbarung in Absatz [0011] der Anmeldung. Dort führt die Anmeldung ohne Begrenzung auf eine analoge oder digitale Verarbeitung aus, dass der Regelverstärker eine Stellgröße generiert, um das im Downlink-Pfand vorhandene Dämpfungsglied anzusteuern. Diese Stellgröße soll sodann zu einer simultanen Ansteuerung des Dämpfungsgliedes im Uplink-Pfad, dieses gesteuert durch eine Verarbeitungseinrichtung genutzt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt sowohl die analoge wie auch die digitale Signalverarbeitung kannte, so dass er aus dem Umstand, dass das Klagepatent bzw. die Anmeldung keine expliziten Einschränkungen auf eine dieser Technologien vornimmt, unmittelbar schließen kann, dass beide Technologien beansprucht werden sollen. Soweit die Beklagte die Offenbarung der Steuerung des zweiten Dämpfungsgliedes durch die Verarbeitungseinrichtung mittels ein Steuersignal vermisst hat, ist sie dem Vortrag der Klägerin in der Replik, die Steuerung eines Dämpfungsglieds durch eine Verarbeitungsvorrichtung sei nur mittels eines (Steuer-)Signals möglich und dies sei dem Fachmann auch bekannt, nicht mehr entgegengetreten. Zudem wird in Anspruch 5 der Anmeldung explizit ein Steuersignal (auch) zur Steuerung des zweiten Dämpfungsglieds offenbart.
  100. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Klagepatent auch nicht deshalb unzulässig erweitert, weil es die simultane Einstellung der Verstärkung im Uplink-Pfad gemäß der Verstärkung im Downlink-Pfad fordert. Eine entsprechende Offenbarung kann der Fachmann dem Anspruch 7 sowie dem Absatz [0023] der Anmeldung unmittelbar und eindeutig entnehmen.
  101. Soweit die Beklagte in der Duplik erstmals auch die Offenbarung der simultanen Verstärkung des Signals mittels einer automatischen Pegelregelung in Abrede stellt, so findet sich eine entsprechende Offenbarung etwa in Anspruch 7 der Anmeldung. Zwar ist dort nicht von einer automatischen Pegelregelung die Rede, diese wird aber bspw. in Absatz [0004] der Anmeldung explizit offenbart.
  102. 2)
    Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der klagepatentgemäßen Lehre durch die prioritätsältere DE 43 33 XXX A1 (vorgelegt als Anlage B 8; im Folgenden: DE‘XXX) vermochte die Kammer nicht festzustellen.
  103. i)
    Neuheitsschädlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 – Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 – Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 – Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre „unmittelbar und eindeutig“ entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 – Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 – Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 – Memantin; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 – I-2 U 55/15 –, Rn. 50, zitiert nach juris).
  104. ii)
    Gemessen an diesen Grundsätzen vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die DE‘XXX alle Merkmale des Anspruchs 1 unmittelbar und eindeutig offenbart.
  105. Es fehlt bereits an einer entsprechenden unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines (mobilen) Repeaters nach Merkmal 1. Das Klagepatent hat sich zur Aufgabe gestellt, einen (mobilen) Repeater mit einer Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, bei dem die Signalstärke im Downlink- und Uplink-Pfad simultan gesteuert werden kann. Ein Repeater im Sinne des Klagepatents ist ein Gerät, das die von der Basisstation bzw. dem mobilen Endgerät eingehenden Signale lediglich verstärkt ohne dem Signal weitere Informationen zuzufügen.
  106. Die DE‘XXX offenbart demgegenüber einen (semipassiven) Transponder, der für die Kommunikation eines Fahrzeugs mit einer Mautstation (Bake) ausgelegt ist. Der DE‘XXX liegt die (technische) Aufgabe zu Grunde, die bei der Kommunikation der Bake mit dem Transponder auftretende Dämpfung besser zu steuern, so dass die Fahrzeuge auf den einzelnen Spuren besser erfasst werden können. Bei der DE‘XXX geht es insoweit auch um die Übertragung von Daten, um etwa die Straßennutzungsgebühren abrechnen zu können und/oder die Zugangsberechtigung zu prüfen (vgl. Sp 1, Z. 63-65). Selbst wenn der Fachmann – wie die Beklagte behauptet – zwischen einem Transponder und einem Repeater gewisse technische Zusammenhänge erkennt, so gilt dies jedenfalls nicht unmittelbar für solche Transponder, die auch Daten übertragen. Dies hat auch der Privatgutachter der Beklagten, den die Beklagte selbst als angesprochenen Fachmann anerkennt, bestätigt. So hat er in Ziff. 34 mit Verweis auf Fn. 4 seines Gutachtens diesbezüglich ausgeführt:
  107. „Der Begriff Transponder, eine Wortschöpfung aus Transmitter/Responder war ursprünglich nichts anderes als ein Satellitenrepeater. Der Begriff wird heute auch für passive Einrichtungen, welche ein Signal weiterleiten oder zurücksenden und dadurch dem Empfänger eine Information übermitteln, [verwendet]. Derartige RF-Tags, wie sie bei berührungslosen Schlüssel-, Erkennungs- und Zutrittssystemen, aber auch bei Diebstahlsicherungen zum Einsatz kommen, waren seit dem zweiten Weltkrieg bekannt, haben aber mit dem eigentlichen Funk-transponder als Äquivalent zum Repeater nichts zu tun.“
  108. Der Privatgutachter als Fachmann auf dem hier streitgegenständliche Gebiet kommt somit zu dem eindeutigen Ergebnis, dass ein Transponder wie ihn die DE‘XXX offenbart nichts mit einem Repeater zu tun hat.
  109. Dementsprechend kann dahinstehen, ob die DE‘XXX die übrigen Merkmale 2. bis 6. unmittelbar und eindeutig offenbart.
  110. 3)
    Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der klagepatentgemäßen Lehre durch die prioritätsältere WO 97/33XXX (vorgelegt als Anlage B 9, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage B 9a; im Folgenden: WO‘XXX) liegt nicht vor. Bei der WO‘XXX handelt es sich um bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik, so dass eine Aussetzung bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 655f.).
  111. Auch in der Sache vermag die WO‘XXX die Neuheit des Klagepatents nicht in hinreichendem Maße in Frage zu stellen, da es jedenfalls an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Merkmals 2 fehlt. Die WO‘XXX offenbart eine Vorrichtung zur Durchführung eines Stabilitätstest an einem Repeater, wobei die Messungen sämtlich im Uplink-Pfad durchgeführt werden, wie der Fachmann Seite 5 Zeilen 14ff. der WO‘XXX entnehmen kann. Insoweit fehlt es an der Offenbarung auch einer Überwachung des Downlink-Pfades, da nach der klagepatentgemäßen Lehre auch dort die Überschreitung eines vorbestimmten Pegels verhindert werden soll, was indes auch eine Überwachung dieses Pfades erforderlich macht.
  112. 4)
    Schlussendlich vermochte die Kammer auch den Erfolg des auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen Tätigkeit gestützten Nichtigkeitsangriffs nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Entgegen der prozessleitenden Verfügung vom 23. Oktober 2017 (Bl. 36ff. d.A., dort Ziff. 2.e)) hat die Beklagte im hiesigen Verfahren nicht weiter zu diesem Angriff vorgetragen.
  113. II.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

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