4a O 72/17 – Lichtemittierende Vorrichtung mit LED

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2885

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 26. März 2019, Az. 4a O 72/17

  1. I. Die Beklagten werden verurteilt,
  2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 30.06.2007 bis zum 29.07.2017 lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von XXX und der besagte Leuchtstoff ein G entsprechend der Formel
  3. „A“
  4. enthält, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von XXX nm bis XXX nm liegt und eine Hauptemissionswellenlänge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie länger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist,
  5. in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe
  6. a) der Menge der erhaltenen und bestellten vorstehend bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
  7. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
    -zeiten und -preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
  8. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  9. wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist;
  10. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume;
  11. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns;
  12. wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) – mit Ausnahme der Angaben zu den Lieferzeiten – jeweils in Kopie die Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
  13. wobei die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist.
  14. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem 30.06.2007 bis zum 29.07.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  15. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  16. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 80 % und die Klägerin 20 %.
  17. V. Für die Klägerin ist das Urteil (Tenor zu I.) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,00.
  18. Für beide Parteien ist das Urteil wegen der Kosten (Tenor zu IV.) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  19. Tatbestand
  20. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Europäischen Patents EP 0 936 XXX B9 (Anlage K3, berichtigte deutsche Übersetzung DE 697 02 XXX T4 als Anlage K4; nachfolgend: Klagepatent) auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
  21. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 29.07.1997 unter Inanspruchnahme fünf japanischer Prioritäten aus den Jahren 1996 und 1997 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 23.08.2000 bekanntgemacht. Das Klagepatent ist wegen Ablaufs seiner Laufzeit erloschen.
  22. Auf eine von der B (XXX) erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 24.09.2014 (Az.: 2 Ni 11/12 (EP)) das Klagepatent für nichtig erklärt. Auf die Berufung der hiesigen Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.08.2016 (GRUR 2016, 1260 – Y-Aluminium-R) die Entscheidung des Bundespatentgerichts abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
  23. Die C hat eine weitere das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben (Az.: 2 Ni 55/16 (EP)). Diese hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 19.07.2018 (Anlage K14) abgewiesen.
  24. Das Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Diode (Light Emitting Diode, nachfolgend: LED). Der vorliegend geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung gemäß der T4-Schrift (Anlage K4):
  25. „Eine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enthält, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,
  26. wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von XXX und der besagte Leuchtstoff ein G entsprechend der Formel
  27. „F“
  28. mit XXX
    enthält, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein kann, und
    in der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von XXX nm bis XXX nm liegt und eine Hauptemissionswellenlänge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie länger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.“
  29. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichten T2- und T3-Schriften (Anlagenkonvolut HL8) enthalten hiervon abweichend unter anderem den Passus (Abweichung durch Unterstreichung hervorgehoben):
  30. „(…) und der besagte Leuchtstoff ein XXX fluoreszierendes Material entsprechend der Formel (…)“
  31. Ein schematischer Querschnitt einer klagepatentgemäßen lichtemittierenden Diode (Fig. 1 der Klagepatentschrift) wird nachfolgend in verkleinerter Form wiedergegeben:
  32. Die lichtemittierende Diode 100 weist eine lichtemittierende Komponente (LED-Chip) 102 auf einer Schale 105a des äußeren Anschlusses 105 auf. In der Schale 105a befindet sich ein spezifischer überzugsharzhaltiger Leuchtstoff 101, der die lichtemittierende Komponente 102 umgibt.
  33. Die Beklagte zu 1) ist eine in XXX ansässige Herstellerin von Mobiltelefonen. Sie ist die Muttergesellschaft des H-Konzerns, dem auch die Beklagten zu 2) und 4) angehören.
  34. Die Beklagte zu 1) bietet über die Internetseite „XXX“ Mobiltelefone auf dem deutschen Markt an. Das Impressum weist die Beklagte zu 1) als Verantwortliche für den Inhalt der Internetseite aus (vgl. Anlagen K7, K17).
  35. Die Beklagte zu 2) ist die europäische Zentrale der Beklagten zu 1). Die Produktverpackungen der in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Mobiltelefone nennen die Beklagte zu 2) (vgl. Anlage K8).
  36. Die Beklagte zu 4) ist die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Ausweislich des Handelsregisters besteht der Geschäftszweck der Beklagten zu 4) im Vertrieb, der Verkaufs- und Marketingunterstützung sowie im Kundendienst (vgl. Anlage K9).
  37. Die Beklagte zu 3), die nicht dem H-Konzern angehört, tritt auf dem unter „XXX“ abrufbaren Onlineshop auch für den deutschen Markt als Verkäuferin der Mobiltelefone der Beklagten zu 1) auf (vgl. Anlagen K10, K18).
  38. Mit der Klage greift die Klägerin folgende Mobiltelefone der Beklagten zu 1) an, die über eine jedenfalls als Blitzlicht für Kameraaufnahmen verwendete LED verfügen:
  39. – H-I (angegriffene Ausführungsform I)
    – H-II (angegriffene Ausführungsform II)
    – H-III (angegriffene Ausführungsform III)
    – H-IV (angegriffene Ausführungsform IV)
    – H-V (angegriffene Ausführungsform V)
  40. Der für die Klägerin tätige Patentanwalt E erwarb zu Testzwecken jeweils mehrere Exemplare der angegriffenen Ausführungsformen wie folgt:
  41. Am 13.04.2017 und am 19.04.2017 erwarb er jeweils mehrere Exemplare der angegriffenen Ausführungsformen IV und V (Rechnungen vorgelegt als Anlage K25).
  42. Am 18.04.2017 erwarb er mehrere Exemplare der angegriffenen Ausführungsform III (Rechnung vorgelegt als Anlage K23).
  43. Am 16.05.2017 erwarb er mehrere Exemplare der angegriffenen Ausführungsform I (Rechnung vorgelegt als Anlage K11) und der angegriffenen Ausführungsform II (Rechnung vorgelegt als Anlage K21).
  44. Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Dies gelte insbesondere für die Zusammensetzung des klagepatentgemäßen Leuchtstoffs. Durch die von ihr veranlassten Untersuchungen mittels XXX, nachfolgend: XXX) und mittels XXY (nachfolgend: XXY) habe sie nachgewiesen, dass dieser ein G entsprechend der Formel „A“ enthalte, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein könne. Die Beklagten seien ihrem Vorbringen nicht in ausreichender Form entgegengetreten. Insbesondere hätten die Beklagten keinerlei eigene Untersuchungen durchgeführt, was jedoch erforderlich gewesen wäre, um die von ihr, der Klägerin, nachgewiesene Zusammensetzung des Leuchtstoffs in Abrede stellen zu können.
  45. Die Beklagten seien auch passivlegitimiert und hätten jeweils schuldhaft gehandelt. Ein Weiterbenutzungsrecht aus Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG in der bis zum 30.04.2008 gültigen Fassung (nachfolgend: IntPatÜG a. F.) stehe den Beklagten nicht zu. Ihre Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Beklagten hätten weder vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass sie, die Klägerin, vor dem Jahr 2014 Kenntnis von den patentverletzenden Handlungen der Beklagten gehabt habe.
  46. Ursprünglich hat die Klägerin eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform I geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 24.09.2018 hat sie die Klage um die angegriffenen Ausführungsformen II bis V erweitert.
  47. Die Beklagte hat zunächst hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts über die von der C erhobene Nichtigkeitsklage beantragt. Nachdem das Bundespatentgericht diese mit Urteil vom 19.07.2018 abgewiesen hat, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen Aussetzungsantrag mehr gestellt.
  48. Die Klägerin beantragt,
  49. wie erkannt,
  50. wobei es in den Anträgen zu I. und II. – die in ihrer Nummerierung dem Tenor zu I. und II. entsprechen – jeweils statt:
  51. „seit dem 30.06.2007“
  52. heißt:
  53. „seit dem 23.09.2000“;
  54. und wobei es im Antrag zu I., letzter Absatz am Ende hinter
  55. „wobei die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist,“
  56. weiter heißt:
  57. „hilfsweise in schriftlicher Form“.
  58. Die Beklagten beantragen,
  59. die Klage abzuweisen.
  60. Die Beklagten tragen vor, die Klägerin habe eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht dargetan.
  61. So habe die Klägerin bereits nicht belegt, dass tatsächlich die von Herrn E aus den angegriffenen Ausführungsformen entnommenen Proben analysiert worden seien. Überdies seien die von der Klägerin angewandten Untersuchungsmethoden XXX und XXY zum Nachweis eines patentgemäßen Stoffmengenverhältnisses gemäß der vorgegebenen Summenformel ungeeignet. Ob ein klagepatentgemäß zusammengesetztes G vorhanden sei, könne nur durch die Untersuchungsmethode der K (nachfolgend: K) verlässlich festgestellt werden. Da die Klägerin für die Analysen mittels XXX und XXY nicht Proben aus ein- und demselben Exemplar eines Mobiltelefons verwendet habe, könnten die Ergebnisse der einen Analysemethode zudem nicht als Bestätigung der Ergebnisse der anderen Analysemethode gesehen werden.
  62. Jedenfalls die Beklagte zu 4) sei nicht passivlegitimiert. Der von der Klägerin zur Akte gereichte Handelsregisterauszug sage nichts über konkrete Aktivitäten der Beklagten zu 4) aus. Gleiches gelte für den Screenshot der G-Profile zweier Mitarbeiter der Beklagten zu 4).
  63. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) fehle es – eine Patentverletzung unterstellt – an einem Verschulden. Eine generelle Prüfpflicht sei der Beklagten zu 3), gerade angesichts der Komplexität der in die angegriffenen Ausführungsformen eingebauten LED, nicht zumutbar.
  64. Im Falle einer Verwirklichung des Patentanspruchs stünde ihr zudem ein Weiterbenutzungsrecht aus Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a. F. zu.
  65. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Schließlich mache die Klägerin Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche bezüglich ab dem 23.09.2000 begangener Verletzungshandlungen geltend.
  66. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2019 Bezug genommen.
  67. Entscheidungsgründe
  68. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
  69. Die Beklagten sind für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert (dazu unter I.) Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch (hierzu unter II.). Ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a. F. steht den Beklagten nicht zu (hierzu unter III). Die Klägerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB (hierzu unter IV.). Der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche steht aber, soweit es Benutzungshandlungen vor dem 30.06.2007 betrifft, die Einrede der Verjährung entgegen (hierzu unter V.).
  70. I.
    Die Beklagten sind passivlegitimiert.
  71. Dies gilt auch für die Beklagte zu 4), bei der es sich um die inländische Vertriebstochter der Beklagten zu 2) handelt. Als solche ist die Beklagte zu 4) unter anderem für den Vertrieb und das Marketing hinsichtlich der Produkte der Beklagten zu 1) und 2) zuständig. Die Klägerin hat dies unter Vorlage des Handelsregisterauszugs der Beklagten zu 4) bereits in der Klageschrift konkret behauptet. Dem sind die Beklagten nicht konkret entgegen getreten. Insbesondere machen sie nicht geltend, dass die angegriffenen Ausführungsformen hiervon nicht umfasst sind oder dass die Beklagte zu 4) während der Laufzeit des Klagepatents die entsprechenden Produkte nicht vermarktet oder vertrieben hat.
  72. II.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
  73. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche der T4-Schrift des Klagepatents, Anlage K4) betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Diode (LED), die in vielerlei Weise zu Beleuchtungszwecken eingesetzt werden kann. Die Vorrichtung enthält ein lichtemittierendes Halbleiterbauteil und einen Leuchtstoff, der in der Lage ist, das von dem lichtemittierenden Bauteil ausgesandte Licht (teilweise) in Licht mit einer anderen Wellenlänge umzuwandeln (vgl. Absatz [0001]).
  74. Lichtemittierende Dioden sind kompakt und senden Licht einer klaren Farbe mit einem hohen Wirkungsgrad aus. Weil es sich um Halbleiterbauelemente handelt, brennen sie nicht durch, haben gute Anlaufeigenschaften und weisen eine hohe Rüttelfestigkeit und Beständigkeit gegen wiederholtes An- und Ausschalten auf (vgl. Absatz [0002]).
  75. Es sind verschiedene Versuche unternommen worden, Quellen weißen Lichts unter Verwendung von lichtemittierenden Dioden herzustellen. Da die lichtemittierende Diode ein günstiges Emissionsspektrum aufweist, um monochromatisches Licht zu erzeugen, erfordert die Herstellung einer Lichtquelle für weißes Licht, dass drei lichtemittierende R-, G- und B-Komponenten dicht beieinander angeordnet werden und das von diesen ausgesendete Licht gestreut und gemischt wird. Als nachteilig daran wird angesehen, dass aufgrund von Änderungen des Farbtons, der Leuchtdichte und anderer Faktoren der lichtemittierenden Komponente weißes Licht des gewünschten Tons nicht erzeugt werden konnte. Wenn die lichtemittierenden Komponenten aus unterschiedlichen Materialien bestehen, ist auch die für den Betrieb der jeweiligen Diode erforderliche elektrische Spannung unterschiedlich. Es müssten daher unterschiedliche Spannungen angelegt werden, was zu komplexen Stromkreisen für die Ansteuerung führt. Da die lichtemittierenden Komponenten Halbleiterbauelemente sind, ist außerdem der Farbton Änderungen unterworfen, die auf unterschiedliches Temperaturverhalten, auf das Zeitverhalten und die Betriebsumgebung zurückzuführen sind. Daneben kann die Farbungleichmäßigkeit auch durch Fehler beim gleichförmigen Mischen des von den lichtemittierenden Komponenten ausgesendeten Lichts verursacht sein (vgl. Absatz [0003]).
  76. Um diese Probleme zu lösen, sind im Stand der Technik lichtemittierende Dioden bekannt, die die Farbe des Lichts, das von lichtemittierenden Komponenten ausgesendet wird, mittels eines F-Materials gemäß den japanischen Patenten JP-A-5-XXX, JP-A-7-XXX, JP-A-7-XXX und JP-A-8-XXX umwandeln. Die lichtemittierenden Dioden, die in diesen Veröffentlichungen beschrieben werden, sind bei Verwendung lichtemittierender Komponenten einer gewissen Art imstande, weißes Licht oder Licht anderer Farben zu erzeugen. Hergestellt werden sie, indem man eine lichtemittierende Komponente mit einer hochenergetischen Bandlücke der lichtemittierenden Schicht in einer Schale anbringt, die sich an der Spitze eines Leitrahmens befindet und ein F-Material enthält, das das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendete Licht absorbiert und Licht mit einer von der Wellenlänge des absorbierten Lichts abweichenden Wellenlänge (Wellenlängenumwandlung) aussendet und sich in einer Harzschmelze befindet, die die lichtemittierende Komponente bedeckt (vgl. Absätze [0004], [0005]).
  77. Die oben beschriebene lichtemittierende Diode, die imstande ist, weißes Licht durch das Mischen des Lichts aus einer Anzahl von Quellen auszusenden, kann hergestellt werden, indem man eine lichtemittierende Komponente benutzt, die imstande ist, blaues Licht auszusenden, und die lichtemittierende Komponente mit einem Harz verschmilzt, das ein F-Material enthält, welches das blaue Licht der Diode absorbiert und ein gelbliches Licht aussendet (vgl. Absatz [0006]).
  78. Nachteilig an diesen konventionellen lichtemittierenden Dioden ist nach dem Klagepatent insbesondere die Zustandsverschlechterung des F-Materials, was zu einer Farbtonabweichung und zu einem Nachdunkeln des F-Materials führt, was wiederum eine niedrigere Ausbeute an abgegebenem Licht zur Folge hat. Dieses Nachdunkeln bezieht sich bei Benutzung eines anorganischen F-Materials wie beispielsweise XXX darauf, dass ein Teil der Metallelemente, die das F-Material bilden, ausgefällt werden oder ihre Eigenschaften verändern, was zur Verfärbung führt. Bei Benutzung eines organischen F-Materials bezieht es sich auf das Aufbrechen einer Doppelbindung im Molekül. Besonders dann, wenn eine lichtemittierende Komponente aus einem Halbleiter mit einer hochenergetischen Bandlücke benutzt wird, um den Wandlungswirkungsgrad des F-Materials zu erhöhen, oder die Menge an eingesetztem F-Material herabgesetzt wird, nimmt die vom F-Material absorbierte Lichtenergie unweigerlich zu, was zu einem stärkeren Abbau des F-Materials führt. Die Benutzung der lichtemittierenden Komponente mit einer höheren Intensität der Lichtemission über einen ausgedehnten Zeitraum verursacht auch einen stärkeren Abbau des F-Materials (vgl. Absatz [0007]).
  79. Das F-Material, das sich in der Nähe der lichtemittierenden Komponente befindet, kann einer hohen Temperatur ausgesetzt sein, verursacht entweder durch den Temperaturanstieg der lichtemittierenden Komponente oder die Wärme, die von der äußeren Umgebung übertragen wird (beispielsweise Sonnenlicht bei Benutzung im Freien). Zudem unterliegen einige F-Materialien einem beschleunigten Abbau durch das Zusammenwirken von Feuchtigkeit, die von außen hineingelangt oder während des Herstellungsvorgangs hineingeraten ist, und dem Licht und der Wärme, die von der lichtemittierenden Komponente übertragen wird. Ist ein organischer Farbstoff mit ionischen Eigenschaften beteiligt, kann das direkte elektrische Feld in der Nähe des Chips zudem Elektrophorese verursachen, die zu einer Veränderung des Farbtons führt (vgl. Absätze [0008], [0009], [0010]).
  80. In der EP-A-XXX wird eine Niederdruck-Quecksilberdampf-Entladungslampe beschrieben. Diese Lampe hat eine Füllung aus Quecksilber und einem Edelgas und eine Lumineszenzschicht, die ein Lumineszenzmaterial enthält, dessen Emission hauptsächlich in Bereichen von XXX–XXX nm und XXX–XXX nm liegt. Das von dieser Entladungslampe emittierte Licht liegt in einem Wellenbereich, der nahezu unsichtbar ist und durch die Lumineszenzschicht umgewandelt werden muss, um sichtbar zu werden. Die Lampe hat eine Absorptionsschicht, die ein lumineszentes Aluminat enthält, das durch dreiwertiges Zer aktiviert wird und eine R-Kristallstruktur aufweist. Diese Lampe kann nicht als eine einfache, kleine, leichte und billige Vorrichtung verwirklicht werden (vgl. Absätze [0011], [0012]).
  81. Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, die beschriebenen Probleme zu lösen und eine lichtaussendende Vorrichtung bereitzustellen, die nur einen äußerst geringen Grad der Abnahme der Intensität, des Wirkungsgrades und der Farbverschiebung des emittierten Lichts über einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist (vgl. Absatz [0013]).
  82. Die lichtaussendende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Komponente und einem F-Material muss, um dieses Ziel zu erreichen, die folgenden Anforderungen erfüllen (Absatz [0014]):
  83. (1) Die lichtemittierende Komponente muss imstande sein, Licht hoher Leuchtdichte und mit Kenngrößen der Lichtemission auszusenden, die über eine lange Zeit des Einsatzes stabil sind.
  84. (2) Das F-Material in der Nähe der lichtemittierenden Komponente mit hoher Leuchtdichte muss eine ausgezeichnete Beständigkeit gegen Licht und Wärme haben, so dass sich seine Eigenschaften nicht ändern, auch wenn es über einen ausgedehnten Zeitraum benutzt und Licht hoher Intensität ausgesetzt wird, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird (insbesondere das F-Material in der Nähe der lichtemittierenden Komponente wird Licht einer Strahlungsintensität ausgesetzt, die etwa das 30- bis 40-fache der des Sonnenlichts beträgt, und es ist erforderlich, dass seine Lichtbeständigkeit umso größer ist, je höher die Leuchtdichte der lichtemittierenden Komponente ist).
  85. (3) Hinsichtlich der Beziehung zur lichtemittierenden Komponente muss das F-Material imstande sein, mit einem hohen Wirkungsgrad das stark monochromatische Licht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird, zu absorbieren und Licht auszusenden mit einer Wellenlänge, die von der des Lichts abweicht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.
  86. 2.
    Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine lichtemittierende Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:
  87. I. Eine lichtemittierende Vorrichtung, die enthält:
  88. 1. ein lichtemittierendes Teil (102),
  89. 1.1 das einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von XXX enthält,
  90. 1.2 das eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist, in der ein Haupt-emissionspeak innerhalb des Bereichs von XXX nm bis XXX nm liegt;
  91. 2. einen Leuchtstoff (101),
  92. 2.1 der sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der blauen lichtemittierenden Diode befindet,
  93. 2.2 der ein G entsprechend der Formel
  94. „A“
  95. enthält, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein kann,
  96. 2.3 der in der Lage ist,
  97. 2.3.1 einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren,
  98. 2.3.2 Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,
  99. 3. wobei eine Hauptemissionswellenlänge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie länger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.
  100. 3.
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausführungen bedarf.
  101. a)
    Der Leuchtstoff der lichtemittierenden Vorrichtung enthält gemäß Merkmal 2.2 ein „G“, worunter ein F-Material mit einer sogenannten R-Struktur zu verstehen ist (vgl. Absätze [0074], [0075], [0110], [0111], [0015]). Nach der Lehre des Klagepatents soll ein bestimmtes G verwendet werden, nämlich ein solches gemäß der Formel
  102. „A“.
  103. X
  104. Dass neben dem in der Merkmalsgruppe 2 näher bestimmten Leuchtstoff Partikel aus einem anderen Leuchtstoff vorhanden sind, fordert das Klagepatent nicht, schließt es aber auch nicht aus. Ebenso wenig schließt das Klagepatent das Vorhandensein sonstiger chemischer Elemente in der lichtemittierenden Vorrichtung aus, solange ein Leuchtstoff entsprechend der in Merkmal 2.2 genannten Summenformel vorhanden ist.
  105. b)
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 2.2. Die darin verwendeten LED enthalten einen Leuchtstoff, der ein G entsprechend der in diesem Merkmal bestimmten Formel enthält.
  106. Dies lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin feststellen, dem die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten sind (dazu unter aa)). Selbst wenn man darüber hinaus eine weitere Substantiierung des Vorbringens der Klägerin durch eigene Untersuchungen für erforderlich hielte, wäre die Klägerin dieser Anforderung nachgekommen (dazu unter bb)). Eine Vorlageanordnung ist nicht veranlasst (dazu unter cc)).
  107. aa)
    Die Verwirklichung des Merkmals 2.2 steht auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin fest. Diesem Vorbringen sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten, so dass der Vortrag der Klägerin als zugestanden gilt.
  108. (1)
    Die Klägerin hat konkret behauptet, dass der in den angegriffenen Ausführungsformen verwendete Leuchtstoff ein G entsprechend der Formel
    „A“, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein kann, enthält.
  109. Dass sie nach ihrem eigenen Vortrag im Fall der angegriffenen Ausführungsform III einen weiteren Leuchtstoff aufgefunden hat, nämlich Z, schließt nach obiger Auslegung die Verwirklichung des Merkmals 2.2 nicht aus.
  110. (2)
    Die Beklagten sind diesem Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Klägerin als zugestanden gilt.
  111. (a)
    Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Diese Erklärung muss – wie jede Erklärung über tatsächliche Umstände – vollständig und der Wahrheit gemäß abgegeben werden, § 138 Abs. 1 ZPO. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschränkt, am Sachvortrag des Klägers lediglich zu bemängeln, dessen Ausführungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert. So kommt der Kläger im Hinblick auf solche Merkmale, die im Wege des bloßen Augenscheins nicht feststellbar sind, sondern sich erst aufgrund von Analysen oder Messungen erschließen, seiner Darlegungslast dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausführungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch. Kommt es auf die Einhaltung eines bestimmten Wertes an, so ist vom Kläger vorzutragen, welcher Wert bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben ist. Irgendeines Nachweises hierzu bedarf es zunächst noch nicht. Die Notwendigkeit ergänzenden, weiter substantiierten Vortrags ergibt sich für den Kläger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Dem Beklagten obliegt es deshalb, sich darüber zu erklären, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht wird. Dies kann zunächst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substantiiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Klägers. Geht es um die Einhaltung eines bestimmten Werts, muss allerdings ein – abweichender, außerhalb des Patentanspruchs liegender – Wert konkret behauptet werden. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kläger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausführen und gegebenenfalls beweisen muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 – I-2 U 54/04; Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 41/17; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 149).
  112. Das Gesagte gilt in der gleichen Weise, wenn der Kläger von vornherein – sozusagen überobligatorisch – diejenigen Untersuchungen preisgibt, die ihn zu dem von ihm behaupteten Wert geführt haben. Seine prozessuale Lage verschlechtert sich hierdurch nicht, weswegen sich der Beklagte auch in einer solchen Situation nicht darauf zurückziehen kann, bloß zu bemängeln, dass die vom Kläger angewandte Analytik untauglich sei. Vielmehr ist der Beklagte für ein prozessual beachtliches Bestreiten angehalten, selbst einen (außerhalb des Patentanspruchs bleibenden) Wert vorzutragen. Solange dies nicht geschieht, ist die Verwirklichung des Anspruchsmerkmals unstreitig (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 150).
  113. Eine Erklärung mit Nichtwissen sieht § 138 Abs. 4 ZPO nur für solche Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang geltenden Informations- und Erkundigungspflichten ist auch das als Gegenstand eigener Wahrnehmung anzusehen, was erst durch die zumutbare Verwendung weiterer Hilfsmittel wie beispielsweise chemischen oder physikalischen Analysemethoden und/oder Messungen etc. offenbar wird, weshalb sich grundsätzlich ein Händler nicht damit entlasten kann, dass er selbst keine aktuelle Kenntnis von der Zusammensetzung des von ihm vertriebenen Produkts hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 41/17).
  114. (b)
    Daran gemessen liegt ein erhebliches Bestreiten der Beklagten nicht vor.
  115. Ein solches hätte nach den dargestellten Grundsätzen der Behauptung bedurft, der in den angegriffenen Ausführungsformen enthaltene Leuchtstoff verwirkliche die in Merkmal 2.2 genannte Formel nicht. Dabei kann offen bleiben, ob eine konkrete, von Merkmal 2.2 abweichende chemische Zusammensetzung des Leuchtstoffs in qualitativer (vorhandene Elemente) oder quantitativer (Verhältnis der Elemente zueinander) Hinsicht hätte benannt werden müssen. Denn es fehlt bereits an einer Behauptung des Inhalts, das im Leuchtstoff enthaltene G verwirkliche die anspruchsgemäße Zusammensetzung nicht. Die Beklagten beschränken sich auf einen Verweis darauf, die Klägerin habe ihr Vorbringen nicht hinreichend belegt. Zu dem in den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Leuchtstoff erklären sie sich nicht.
  116. Diese Einlassung der Beklagten ist aber bereits deshalb nicht ausreichend, weil die Klägerin nach den obigen Maßstäben nicht gehalten war, ihr Vorbringen zu belegen. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast vielmehr bereits dadurch nachgekommen, dass sie die konkrete Behauptung aufgestellt hat, der in den LED der angegriffenen Ausführungsformen enthaltene Leuchtstoff enthalte ein G der in Merkmal 2.2 genannten Zusammensetzung. Einer weiteren Substantiierung oder der Vorlage von Nachweisen bedurfte es zunächst nicht.
  117. Dass die Klägerin tatsächlich ihre Behauptung durch eigene Untersuchungen untermauert hat, verschlechtert ihre prozessuale Situation, wie oben dargestellt, nicht. Insofern ist ohne ein konkretes Bestreiten der Beklagten das Vorbringen der Klägerin unabhängig davon als zugestanden anzusehen, ob die Einwände der Beklagten gegen die durchgeführten Untersuchungen durchgreifen. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn sich aus den dargestellten Untersuchungen ergäbe, dass die Klägerin auf einer offensichtlich unzutreffenden Grundlage zu ihrer konkreten Behauptung gelangt ist, kann offen bleiben. Entsprechendes ist jedenfalls nicht ersichtlich.
  118. Soweit das Vorbringen der Beklagten als Erklärung mit Nichtwissen zu der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen zu verstehen sein sollte, ist ihnen dieses im Hinblick auf die Möglichkeit einer eigenen Untersuchung der angegriffenen Ausführungsformen nach obigen Grundsätzen ebenfalls verwehrt.
  119. bb)
    Selbst wenn man entgegen den Ausführungen unter aa) die Auffassung vertritt, dass ein weiter substantiiertes Vorbringen der Klägerin erforderlich gewesen wäre, um das pauschale Bestreiten der Beklagten als unerheblich anzusehen, wäre diese Anforderung erfüllt.
  120. Die Klägerin hat ihr Vorbringen durch von ihr veranlasste Untersuchungen substantiiert (dazu unter (1)). Die von den Beklagten gegen die Eignung dieser Untersuchungen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch (dazu unter (2)).
  121. (1)
    Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag die LED aller angegriffenen Ausführungsformen einer XXX (Untersuchungsergebnisse als Anlage K12: angegriffene Ausführungsform I; K22: angegriffene Ausführungsform II; K24: angegriffene Ausführungsform III; K26: angegriffene Ausführungsform IV; K27: angegriffene Ausführungsform V) unterzogen. Im XXX-Spektrum ist die Energie einer Röntgenlinie, das heißt ihre Lage im Spektrum, ein Indikator dafür, um welches Element es sich handelt. Die Elemente Y (Y), XXX (XXX) und GGG (GGG) erzeugen jeweils mehrere spezifische Peaks.
  122. Die Klägerin hat mehrere Messpositionen für die XXX bestimmt und nachgewiesen, dass Leuchtstoffpartikel aus Y (Y), AAA (AAA) und O (OOO) (in unterschiedlichen Mengenverhältnissen) in allen angegriffenen Ausführungsformen vorhanden sind. In der angegriffenen Ausführungsform III ist ferner XXX (XXX) nachgewiesen worden. Darüber hinaus lässt sich nach dem Vortrag der Klägerin anhand der spezifischen Peaks R (RRR) nachweisen. Die daneben erkennbaren Peaks von C (CCC) und der nicht gekennzeichnete Peak bei 0 keV – der sogenannte Mikrofonie-Peak – sind nach ihrem Vorbringen technisch bedingt und für das Messergebnis unbeachtlich.
  123. Überdies hat die Klägerin – unabhängig von den durchgeführten XXX-Untersuchungen – nachvollziehbar dargelegt, dass der Leuchtstoff bei Anregung mit dem blauen Licht einer Quecksilberdampflampe gelblich-grün leuchtet und dieser Effekt nicht auftreten würde, wenn der Leuchtstoff keinen Aktivator enthalten würde.
  124. Daneben hat die Klägerin für alle angegriffenen Ausführungsformen eine Untersuchung durch U durchführen lassen. Die Leuchtstoffpartikel aus mehreren LED der angegriffenen Ausführungsformen wurden mechanisch isoliert und mittels XXY analysiert (Untersuchungsergebnisse auf Seite 25 der Klage, Bl. 25 GA: angegriffene Ausführungsform I; Seite 35 der Replik, Bl. 171 GA: angegriffene Ausführungsform II; Seite 49 der Replik, Bl. 185 GA: angegriffene Ausführungsform III; Seite 63 der Replik, Bl. 199 GA: angegriffene Ausführungsform IV; Seite 76 der Replik, Bl. 212 GA: angegriffene Ausführungsform V). Die Grafiken zeigen die Untersuchung der Leuchtstoffe in den LED der angegriffenen Ausführungsformen sowie die Untersuchung zweier Referenzproben mit kommerziell erhältlichen YYY-Pulvern. Bei den Referenzpulvern handelt es sich um den YYY der Firma P sowie um den YYY-Leuchtstoff (X) X der Firma E.
  125. Die übereinstimmenden Ausschläge (Peaks) zwischen den bekannten YYY-Pulvern und den aus den angegriffenen Ausführungsformen isolierten Partikeln sind mit einem Sternchen markiert. Die Untersuchungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass die Proben ein G entsprechend einem mit Zer aktivierten YYY-Leuchtstoff enthalten. Die charakteristischen Ausschläge sind für die Kristallstruktur eines mit Zer aktivierten YYY-Leuchtstoffs charakteristisch.
  126. Soweit bei der angegriffenen Ausführungsform III weitere, nicht gekennzeichnete Peaks vorhanden sind, können sie dem weiteren Leuchtstoff zugeordnet werden, der in der LED der angegriffenen Ausführungsform III neben dem YYY-Leuchtstoff vorhanden ist. Dass ein gewisses „Grundrauschen“ (kleinere Ausschläge) in dem Röntgenpulverdiffraktogramm erkennbar ist, ist nach dem Vortrag der Klägerin darauf zurückzuführen, dass die Leuchtstoffpartikel in ein Beschichtungsmaterial eingebettet vorlagen. Für das Untersuchungsergebnis ist dies, so die Klägerin, jedoch unbeachtlich.
  127. Auf der Grundlage der Messungen der Klägerin, die sie nachvollziehbar erläutert hat, ist damit feststellbar, dass alle angegriffenen Ausführungsformen als Leuchtstoff unter anderem ein R-Material enthalten, dass das Element Y (Y) sowie das Element AAA (AAA), bei der angegriffenen Ausführungsform III teilweise ersetzt durch XXX (XXX), aufweist. Die Klägerin hat zudem ZZZ (ZZZ) nachgewiesen. Da der YYY-Leuchtstoff einen Aktivator benötigt und J (J) hierfür geeignet ist, ist mit dem Nachweis von ZZZ (ZZZ) auch dargetan, dass es sich dabei um den Aktivator handelt.
  128. Ferner hat die Klägerin durch die XXY-Untersuchungen dargetan, dass es sich bei den untersuchten Proben um einen mit Zer aktivierten YYY-Leuchtstoff handelt.
  129. Schließlich hat die Klägerin konkret behauptet, dass sich aus dem Nachweis der vorgenannten Elemente ergibt, dass ein Leuchtstoff der Formel F enthalten ist, wobei ein Teil des AAA bei der angegriffenen Ausführungsform III durch XXX ersetzt ist.
  130. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2019 hat der patentanwaltliche Klägervertreter dieses Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass sich die genannte Summenformel zwingend aus der festgestellten Kristallstruktur des Leuchtstoffs ergibt. Dazu hat er nachvollziehbar erläutert, dass die Elemente in der Gitterstruktur eines Kristallgitters nur einen bestimmten Platz einnehmen könnten und dass die Verhältnisse der Elemente zueinander damit feststünden. Am Beispiel von Natriumchlorid hat er weiter erläutert, dass sich aus der Feststellung der kubischen Struktur einerseits sowie dem Nachweis der Elemente andererseits zwingend ergebe, dass es sich um Natriumchlorid handele. Innerhalb dieser kubischen Struktur könne man zwar möglicherweise Natrium durch Kalium ersetzen, ein sonstiger beliebiger Austausch sei aber nicht möglich. Übertragen auf die klagepatentgemäße Summenformel hat der patentanwaltliche Klägervertreter ausgeführt, dass innerhalb der Gitterstruktur austauschbare Elemente bei den Untersuchungen nicht aufgefunden worden seien. Das Auffinden der vorgenannten Elemente und das Fehlen etwaiger austauschbarer Elemente ergebe zusammen den Nachweis der Summenformel.
  131. (2)
    Die von den Beklagten gegen die Untersuchungen der Klägerin vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
  132. (a)
    Dies gilt zunächst für die gegen die XXX-Untersuchungen vorgebrachten Einwände.
  133. (aa)
    Soweit die Beklagten einwenden, XXX-Untersuchungen seien nicht geeignet, das Vorliegen von XXX (XXX) nachzuweisen, greift dies nicht durch. Die Beklagten legen nicht dar, aus welchem Grund es sich bei den von der Klägerin dem Element XXX (XXX) zugeordneten Peaks um bloßes Hintergrundrauschen handeln soll. Aus der von der Beklagten vorgelegten „XXX (L)“ (in deutscher Übersetzung: „XXX“) der V, (Anlage HL5), ergibt sich lediglich, dass das kontinuierliche Röntgenspektrum die Abgrenzbarkeit von kleineren Peaks begrenzt („…which limits the detachability of small peaks“). Dass kleinere Peaks aufgrund spezifischer Verhaltensweisen – wie von der Klägerin für XXX(XXX) dargetan – überhaupt nicht zugeordnet werden können, ergibt sich daraus dagegen nicht. Ferner hat die Klägerin mit einer vergrößerten Ansicht des für den Nachweis von XXX (XXX) relevanten Spektralbereichs (Anlage K15, beispielhaft für die angegriffene Ausführungsform I) veranschaulicht, dass sich die für XXX (XXX) typischen Peaks oberhalb des technisch bedingten Hintergrundrauschens bewegen.
  134. (bb)
    Dass das Element K (KKK), das bei allen XXX-Untersuchungen aufgefunden wurde, als Leuchtstoffaktivator fungiert bzw. auf sonstige Weise Bestandteil der untersuchten Leuchtstoffpartikel ist, zeigen die Beklagten nicht auf.
  135. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Auffinden von K (KKK) technisch bedingt und hinsichtlich der Elementenzusammensetzung der untersuchten Proben unbeachtlich ist. Die Proben sind nicht leitfähig. Um zu vermeiden, dass sie sich infolge der Anregung durch den Elektronenstrahl aufladen, werden sie mit K überzogen. Überdies hat die Klägerin erläutert, dass die Wellenlänge eines mit Kohlenstoff (C) dotierten YYY-Leuchtstoffs (YYY:C) bei ca. XXX nm liegt und sich damit im (ultra-) violetten Bereich befindet. Der Leuchtstoff der angegriffenen Ausführungsformen emittiert indes gelblich-grünes Licht. Die Beklagten sind dem jeweils nicht mehr entgegengetreten.
  136. (cc)
    Ob der Einwand der Beklagten zutrifft, die Untersuchung eines Stoffs mittels XXX erlaube keine präzise Quantifizierung der darin enthaltenen Elemente, kann offen bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin, wie unter (1) ausgeführt, konkret behauptet, dass sich aus dem Vorhandensein der festgestellten Elemente zwangsläufig ergibt, dass es sich um einen YYY-Leuchtstoff mit einem Mengenverhältnis entsprechend dem Merkmal 2.2 handelt und dies unter anderem mit der Rstruktur des Leuchtstoffs begründet. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten.
  137. (b)
    Auch die gegen die von U durchgeführten XXY-Untersuchungen erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch.
  138. (aa)
    Der Berücksichtigung der Ergebnisse der XXY-Untersuchungen steht nicht entgegen, dass nicht der Leuchtstoff aus der LED desselben Exemplars einer angegriffenen Ausführungsform untersucht worden ist wie mittels XXX-Untersuchung. Es ist jeweils der Leuchtstoff der LED aus zwei angegriffenen Ausführungsformen mit derselben Artikelnummer, die gleichzeitig erworben wurden, untersucht worden. Dass in diesen Proben nicht ein Leuchtstoff identischer Zusammensetzung verwendet worden sein könnte, machen die Beklagten nicht geltend. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, würde dies dem Nachweis einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegenstehen.
  139. (bb)
    Soweit sich die Beklagten zu der Zusammensetzung der verwendeten Referenzpulver in der Klageerwiderung mit Nichtwissen erklärt haben, wird diese Erklärung nicht aufrechterhalten. Die Klägerin hat bereits mit der Replik eine Produktinformation der Firma T, welche die Zusammensetzung des Pulvers XXX bestätigt, sowie einen Aufsatz („XXX), aus der sich die Zusammensetzung XXX für das Pulver XXX ergibt, vorgelegt (gemeinsam als Anlage K16). Hierzu haben sich die Beklagten nicht mehr erklärt.
  140. (cc)
    Dass sich in den XXY-Beugungsdiagrammen der angegriffenen Ausführungsform I auf der X-Achse zwischen 0 und 10 ein Ausschlag findet, der bei den Vergleichsproben der Referenzpulver nicht vorhanden ist, bedeutet nicht, dass die Kristallstruktur der angegriffenen Ausführungsform I nicht identisch ist mit derjenigen der Referenzpulver. Die Klägerin hat erläutert, dass diese Erhebung dadurch verursacht wird, dass der Leuchtstoff aus der angegriffenen Ausführungsform I nicht als reines Pulver zur Verfügung steht, sondern in einem Überzugsmaterial aus Kunstharz-Polymer eingebettet ist. Mit diesem Vorbringen setzen sich die Beklagten nicht mehr konkret auseinander.
  141. (dd)
    Soweit die Beklagten darauf verweisen, auch eine XXY-Untersuchung erlaube keinen Nachweis, dass ein F-Material entsprechend der Summenformel vorliegt, bleibt unklar, ob sie insoweit die Eignung der Methode zum quantitativen Nachweis der Elemente in ihrem Verhältnis zueinander in Abrede stellen wollen. Einen entsprechenden Einwand legen sie nicht näher dar.
  142. Sollte der Einwand der Beklagten in diesem Sinne zu verstehen sein, kann auf die vorstehenden Ausführungen unter (2) (a) (cc) verwiesen werden. Jedenfalls in Verbindung mit dem konkreten und unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin, dass sich aus dem Nachweis der Elemente und der R-Struktur die anspruchsgemäße Summenformel zwangsläufig ergibt, hat die Klägerin letztere substantiiert dargetan.
  143. cc)
    Der Klägerin war nicht aufzugeben, jeweils ein Exemplar der von ihr untersuchten angegriffenen Ausführungsformen zur Untersuchung mittels K-Analyse durch die Beklagten oder einen gerichtlichen Sachverständigen vorzulegen.
  144. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass sie nur deshalb nicht in der Lage sind, weiter vorzutragen, weil sie keine angegriffenen Ausführungsformen der entsprechenden Charge mehr erhalten können. Insbesondere haben die Beklagten überhaupt keine Untersuchungen an angegriffenen Ausführungsformen durchgeführt, die ergeben haben, dass das Merkmal 2.2 nicht verwirklicht ist. Erst solche Untersuchungen mit dem genannten Ergebnis hätten aber die Vorlage und/oder Individualisierung unter Umständen als relevant erscheinen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 41/17, BeckRS 2017, 102029 Rn. 108).
  145. III.
    Ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a. F. steht der Beklagten nicht zu.
  146. Nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a. F. darf, wenn die Übersetzung der europäischen Patentschrift fehlerhaft ist, derjenige, der im Inland in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, nach Veröffentlichung der berichtigten Übersetzung die Benutzung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentschrift darstellen würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagten haben die geschützte Erfindung nicht „in gutem Glauben“ in Benutzung genommen.
  147. 1.
    Um die Erfindung „in gutem Glauben“ in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen zu haben, ist es zwar nicht erforderlich, dass der Benutzer die ihm günstige Fassung der deutschen Übersetzung tatsächlich gekannt hat. Auf den Gutglaubensschutz kann sich aber nur derjenige berufen, der, wäre ihm die fehlerhafte Übersetzung bekannt gewesen, zu dem Schluss hätte kommen dürfen, dass der Anspruch des betreffenden Patents auf einen von dem tatsächlich Geschützten abweichenden Gegenstand gerichtet ist (BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgeschirr; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 41/12). Ein guter Glaube ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn der angesprochene Fachmann, sofern er die Übersetzung läse, deren Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennen würde und – gegebenenfalls unter Heranziehung der Übersetzung der Beschreibung – in der Lage wäre, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 41/12; vgl. auch BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgeschirr; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 – I-2 U 54/04). Zu verneinen ist ein guter Glaube im Allgemeinen schon dann, wenn nur dem Patentanspruch ein Übersetzungsfehler anhaftet und der Benutzer bei Heranziehung der zutreffend übersetzten Beschreibung den Fehler unschwer erkennen konnte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 41/12; Urteil vom 24.06.2011 – I-2 U 62/04).
  148. 2.
    Daran gemessen können sich die Beklagten vorliegend nicht darauf berufen, die Erfindung in gutem Glauben in Benutzung genommen zu haben. Vielmehr hätten die Beklagten, wenn sie die Fassung der deutschen Übersetzung gekannt hätten, damit rechnen müssen, dass dem Patentanspruch in der deutschen Fassung ein Übersetzungsfehler anhaftet. Bei einem Blick in die zutreffend übersetzte Beschreibung hätte sie den Fehler ohne Weiteres erkennen können und sie wären auch unschwer in der Lage gewesen, den Inhalt des Klagepatents zutreffend zu bestimmen. In dem den Parteien bekannten Urteil vom 20.01.2017 (Az.: I-2 U 41/12) hat das OLG Düsseldorf der dortigen Beklagten den Gutglaubensschutz hinsichtlich des auch vorliegend geltend gemachten Übersetzungsfehlers im Klagepatent abgesprochen. Diesen ausführlichen und überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Insbesondere erschließt sich dem Fachmann nicht, warum das F-Material selbst, vor seiner Anregung, eine R Farbe aufweisen sollte. Bei einem Blick in die Beschreibung stellt der Fachmann fest, dass ein „R“ fluoreszierendes Material dort nicht erörtert wird, während an einer Vielzahl von Textstellen ein fluoreszentes „R-Material“ oder ein F-Material mit „R-Struktur“ erwähnt wird. Vor diesem Hintergrund hat der Fachmann erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung und zieht die englische Originalfassung zu Rate, aus der der Übersetzungsfehler unmittelbar ersichtlich ist.
  149. Soweit die Beklagten geltend machen, es würde die Fiktion des Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG a. F. aushebeln, wenn der Fachmann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Übersetzung stets die Originalfassung hinzuziehen müsste, greift dies nicht durch. Ob der Fachmann zu dem Schluss kommen darf, der Patentanspruch sei auf einen von dem tatsächlich Geschützten abweichenden Gegenstand gerichtet, ist zwar immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgeschirr). Nach dem auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gebrachten Grundsatz ist der Gutglaubensschutz aber dann zu verneinen, wenn der Fachmann den Fehler zum einen „ohne Weiteres“ hätte erkennen können und zum anderen auch unschwer in der Lage gewesen wäre, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen. Beide vorliegend bejahten Voraussetzungen gehen über die von den Beklagten angesprochenen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit hinaus.
  150. IV.
    Die Beklagten verletzen das Klagepatent durch den Vertrieb der patentgemäß ausgestalteten angegriffenen Ausführungsformen (vgl. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.
  151. 1.
    Die Beklagten zu 1) bis 4) waren dem Feststellungsantrag der Klägerin entsprechend zum Schadensersatz dem Grunde nach zu verurteilen.
  152. a)
    Die Klage ist insoweit zulässig. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage sind gegeben. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
  153. b)
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 4) einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG). Das für die Begründung der Schadensersatzhaftung notwendige Verschulden ist hinsichtlich aller Beklagten gegeben.
  154. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen patentverletzender Handlungen setzt Verschulden, das heißt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Fahrlässigkeit liegt daher vor, wenn der objektiv patentverletzend Handelnde den patentverletzenden Charakter seines Verhaltens bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 126).
  155. aa)
    Die Beklagten zu 1), 2) und 4) haben – was die Beklagten auch nicht in Abrede stellen – schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können.
  156. bb)
    Auch der Beklagten zu 3) ist ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Sie hätte die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ebenfalls erkennen können.
  157. (1)
    Auch reine Händler sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit grundsätzlich verpflichtet, sich nach entgegenstehenden Schutzrechten zu erkundigen. Die Kenntnis der für sein Fachgebiet einschlägigen Patente und Patentanmeldungen wird von Unternehmen erwartet (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1229 – Mobiles Kommunikationssystem). Daher ist auch von einem reinen Handelsunternehmen, das auf technische Gegenstände einer bestimmten Art oder Gattung „spezialisiert“ ist, grundsätzlich eine eigene Prüfung der Schutzrechtslage zu erwarten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 127). Für Importeure gilt dies in besonderem Maße dann, wenn sie ein Erzeugnis aus dem Ausland beziehen. Gerade in diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Hersteller und etwaige Glieder der Vertriebskette zu einer Prüfung des Erzeugnisses im Hinblick auf inländische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben (LG Mannheim, Urteil vom 06.06.2006 – 2 O 242/05, Halbleiterbaugruppe, Rn. 70 bei juris). Diese Sorgfaltspflichten gelten auch für komplexe technische Gegenstände, bei denen etwaige Patentverletzungen nur mit einem für den Händler beträchtlichen Aufwand festzustellen sind (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1230 – Mobiles Kommunikationssystem; Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 127). Eine Einschränkung dahingehend, dass ein Händler von Handys namhafter Weltfirmen sich in der Regel darauf verlassen darf, dass die Hersteller die Schutzrechtslage überprüft haben und beachten, ist nicht geboten (a. A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2006 – I-2 U 32/04, BeckRS 2006, 12701 – Handy-Permanentmagnet; kritisch dazu Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 430).
  158. Hat in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgfältige und sachkundige Prüfung daraufhin stattgefunden, ob das Produkt Schutzrechte im Bestimmungsland verletzt, reduziert sich die Pflicht des Händlers darauf, sich zu vergewissern, dass die Schutzrechtslage verlässlich verifiziert wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 127). Eine allgemeine Haftungsfreistellungsklausel, mit der der Lieferant zusichert, dass der Liefergegenstand Rechte Dritter nicht verletzt, reicht insoweit aber nicht aus (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1229 – Mobiles Kommunikationssystem; Urteil vom 20.01.2017 – I-2 U 43/12, BeckRS 2017, 102028 Rn. 127).
  159. Die Prüfungspflicht besteht bei Aufnahme von Vertrieb bzw. Produktion (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1229 – Mobiles Kommunikationssystem; LG Mannheim, Urteil vom 06.06.2006 – 2 O 242/05, Halbleiterbaugruppe, Rn. 70 bei juris). Erfährt der Verletzer die den Verletzungstatbestand begründenden Umstände ohne Verletzung seiner Prüfungspflichten erst nach Aufnahme von Produktion bzw. Vertrieb, so ist ihm eine angemessene Frist zur Prüfung der Rechtslage zuzubilligen, soweit der Verletzungstatbestand nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1229 – Mobiles Kommunikationssystem).
  160. (2)
    Daran gemessen hat die Beklagte zu 3) die von ihr verlangte Sorgfalt verletzt, indem sie ihren Prüfungspflichten nicht nachgekommen und dadurch die Verletzung des Klagepatents nicht erkannt hat.
  161. Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um ein im Sinne obiger Grundsätze „spezialisiertes“ Unternehmen. Sie wird auf der Homepage als „autorisierter Wiederverkäufer und Händler“ der in dem Webshop angebotenen Produkte bezeichnet (Anlage K18, Seite 2). Sie ist damit als auf die Mobiltelefone der Beklagten zu 1) spezialisiert anzusehen. Dass es sich um eine Spezialisierung auf das betroffene Bauteil der angegriffenen Ausführungsformen – den LED-Chip – handelt, ist nicht erforderlich. Mit dem Kriterium der „Spezialisierung“ soll (nur) eine Abgrenzung zu etwa dem Betreiber eines Internetmarktplatzes (siehe dazu BGH, GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet) und vergleichbaren Fällen erfolgen. Hierfür ist keine derart enge Betrachtungsweise geboten.
  162. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, dass die Beklagte zu 3) die Schutzrechtslage selbst geprüft hat noch, dass sie sich hinreichend darüber vergewissert hat, dass die Beklagte zu 1) eine solche Prüfung vorgenommen hat. Die vertragliche Zusicherung, dass durch die Produkte keine Rechte Dritter verletzt werden, ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht ausreichend. Eine Prüfungsfrist war der Beklagten zu 3) auch nicht zuzubilligen, da sie vor Aufnahme des Vertriebs keine Prüfung der Schutzrechtslage durchgeführt hat.
  163. (3)
    Das Verschulden der Beklagten zu 3) übersteigt aus den dargestellten Gründen den Grad einer leichten Fahrlässigkeit, für den § 139 Abs. 3 S. 2 PatG a. F. vorsah, dass das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen kann, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist. Trotz des Umstands, dass die Erteilung des Klagepatents noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 mit Wirkung zum 01.09.2008 erfolgte, mit dem die Regelung des § 139 Abs. 2 S. 2 PatG a. F. aufgehoben und durch den neuen Satz 2 von § 139 PatG ersetzt wurde, ergibt sich daher im Ergebnis nichts Abweichendes für die Schadensersatzhaftung: Zwar ist maßgeblich für die Beurteilung der Schadensersatzpflicht diejenige Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bestanden hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 – Resellervertrag). Mangels bloßer Leichtfertigkeit der Beklagten zu 3) auch im Zeitraum vor dem 01.09.2008 wirkt sich die seinerzeit noch anders gelagerte Rechtslage allerdings nicht entscheidungserheblich aus (zum Ganzen OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1230 – Mobiles Kommunikationssystem).
  164. cc)
    Die Beklagten haften für die Patentverletzung als Gesamtschuldner, § 840 Abs. 1 BGB (vgl. Grabinski/Zülch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 139 PatG Rn. 21).
  165. 2.
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 3 PatG.
  166. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  167. Die Beklagten haben die Rechnungslegung dem Antrag der Klägerin entsprechend in elektronisch auswertbarer Form zu übermitteln. Die Kammer hat bereits entschieden, dass angesichts der weitgehenden Digitalisierung ein Anspruch darauf bestehen kann, die Rechnungslegung neben der schriftlichen Form zusätzlich in elektronischer Form zu erhalten (LG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2017 – 4a O 18/16, Heizkessel mit Brenner I, Rn. 224 bei juris; so auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 620). Die Voraussetzungen für eine solche Form der Rechnungslegung sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagten sind, was sie auch nicht in Abrede gestellt haben, zur elektronischen Übermittlung der Daten ohne Weiteres in der Lage. Die Klägerin hat angesichts der potentiellen Vielzahl von Exemplaren der fünf angegriffenen Ausführungsformen ein legitimes Interesse an einem solchen Format. Diese Erwägungen gelten erst recht, wenn, wie hier, die Klägerin die Rechnungslegung in elektronischer Form nicht neben, sondern anstelle derjenigen in schriftlicher Form verlangt.
  168. Soweit das OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.02.2016 – 6 U 51/14, BeckRS 2016, 14986 Rn. 57) die Auffassung vertritt, dass eine Auskunftserteilung in elektronischer Form nicht verlangt werden kann, schließt sich die Kammer dieser Auffassung nicht an. Selbst wenn eine Auskunftserteilung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat (BGH, NJW 2008, 917; Voß, in: BeckOK Patentrecht, 11. Edition Stand: 25.01.2019, § 140b Rn. 26), folgt daraus nicht, dass ein Kläger bei Vorliegen der oben dargelegten Voraussetzungen nicht daneben oder anstelle dieser schriftlichen Rechnungslegung eine solche in elektronischer Form verlangen kann. Welches schutzwürdige Interesse der Beklagten einer Auskunftserteilung in dieser Form entgegenstehen sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
  169. Soweit die Klägerin hilfsweise die Auskunftserteilung in schriftlicher Form verlangt, handelt es sich dabei um ein nur hilfsweise geltend gemachtes Begehren, über das angesichts des zugesprochenen Hauptbegehrens nicht mehr zu entscheiden war.
  170. V.
    Der Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin steht teilweise die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Vor dem 30.06.2007 entstandene Ansprüche sind verjährt.
  171. 1.
    Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist die Verjährung für Ansprüche eingetreten, die aus Handlungen vom 23.09.2000 bis zum 29.06.2007 resultieren.
  172. a)
    Ansprüche, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind, verjähren nach Art. 64 EPÜ
    i. V. m. § 141 S. 1 PatG, §§ 195, 199 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  173. aa)
    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den haftungsbegründenden Umständen und der Person des Gläubigers. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt ein Schadensersatzanspruch wegen einer Patentverletzung als sonstiger Schadensersatzanspruch gemäß § 199 Abs. 3 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Die Frist beginnt taggenau (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 199 Rn. 42).
  174. Danach verjährt der Anspruch der Klägerin vorliegend in der Höchstfrist von zehn Jahren ab seiner Entstehung, § 199 Abs. 3 BGB. Eine kenntnisabhängige frühere Verjährung kommt dagegen nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu einem früheren Zeitpunkt als innerhalb von drei Jahren vor dem Jahr der Klageerhebung vorgelegen haben.
  175. Entstanden ist der Schadensersatzanspruch jeweils mit der entsprechenden patentverletzenden Handlung. Etwaige rechtsverletzende Dauerhandlungen sind zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen – also in Tage – aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft (BGH, GRUR 2015, 780, 782 – Motorradteile).
  176. bb)
    Die Verjährung ist seit dem 30.06.2017 gehemmt, so dass vor dem 30.06.2007 entstandene Ansprüche verjährt sind.
  177. Gehemmt wird die Verjährung durch Klageerhebung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Erhoben ist die Klage mit ihrer Zustellung, § 253 Abs. 1 ZPO. Allerdings tritt gemäß § 167 ZPO die verjährungshemmende Wirkung bereits mit Eingang des Klageantrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Das ist hier hinsichtlich aller Beklagten der Fall.
  178. Demnächst erfolgt die Zustellung, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist erfolgt, sofern die Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 27.05.1999 – VII ZR 24/98, Rn. 10 bei juris).
  179. Vorliegend sind die Verzögerungen bei der Zustellung an die Beklagten zu 1), 2) und 3) nicht der Klägerin anzulasten, sondern allein auf die notwendige Auslandszustellung zurückzuführen. Die Klägerin hat alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan, indem sie nach Erhalt der Vorschussrechnung vom 03.07.2017 am 10.07.2017 den Vorschuss für die Klage gezahlt hat. Auf entsprechende Anforderung des Gerichts vom 18.07.2017 (Bl. 41 GA) hat die Klägerin für die Übersetzung der gerichtlichen Schriftstücke bezüglich der Zustellung gegen internationalen Rückschein an die Beklagten zu 2) und 3) am 04.08.2017 einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von € X gezahlt (Bl. III GA). Ferner hat die Klägerin einen weiteren Übersetzungs- und Prüfungskostenvorschuss in Höhe von € X für die Zustellung an die Beklagte zu 1) auf Aufforderung des Gerichts vom 21.07.2017 (Bl. 44 GA) ebenfalls am 04.08.2017 eingezahlt (Bl. IV GA).
  180. Schutzwürdige Belange der Beklagten, die einer Anwendung des § 167 ZPO entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
  181. cc)
    Der Restschadensersatzanspruch nach § 141 S. 2 PatG i. V. m. § 852 BGB für vor dem 30.06.2007 entstandene Ansprüche ist ebenfalls verjährt. Dieser Anspruch verjährt nach § 852 S. 2 BGB in zehn Jahren ab seiner Entstehung. Damit ist die Verjährungsfrist gleichlaufend zu derjenigen nach § 199 Abs. 3 BGB (vgl. auch Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 852 Rn. 1).
  182. b)
    Für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, wird – weil die vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltende Verjährungsfrist länger war – die Frist nach den dargestellten Grundsätzen von dem 01.01.2002 an berechnet, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Damit lief für solche Ansprüche die absolute Frist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB zehn Jahre berechnet ab dem 01.01.2002 ab, somit zum Ende des Jahres 2011. Ein rechtzeitiger Hemmungstatbestand liegt nicht vor.
  183. 2.
    Auch der den Schadensersatzanspruch vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist verjährt, soweit es Handlungen zwischen dem 23.09.2000 und dem 29.06.2007 betrifft. Insoweit gilt nach § 199 Abs. 4 BGB eine gleichlaufende Höchstfrist von zehn Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
  184. VI.
    Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.02.2019 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben, § 156 ZPO.
  185. VII.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  186. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
  187. VIII.
    Der Streitwert wird auf € 2,5 Mio. festgesetzt.

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