4b O 240/08 – Rückleuchte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1363

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. März 2010, Az. 4b O 240/08

Rechtsmittelinstanz: 20 U 68/10

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend abgebildete Universal-Rückleuchte für Nutzkraftwagen anzubieten oder zu vertreiben oder anzubieten oder vertreiben zu lassen,

die durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

– in der Vertikalachse asymmetrisches Format der Glasabdeckung, das auf der einen Seite einem Rechteck mit geraden Seiten entspricht, zur anderen Seite hin jedoch übergehend in die Form eines „Rechtecks“ mit nach außen gewölbten Seiten,

– Glasabdeckung, deren Lichtdurchlasssegmente jeweils zumindest an einer Vertikalseite gebogen sind,

– wobei die beiden äußeren Segmente zwei Kreise darstellen und eines dieser kreisförmigen Lichtdurchtrittssegmente das andere kreisförmige Lichtdurchtrittssegment überlappt, so dass dieses die Form eines zu- bzw. abnehmenden Mondes aufweist;

2. der Klägerin schriftlich Auskunft über den Umfang der von ihr jeweils begangenen Verletzungshandlungen, die unter Ziffer 1 genannt sind, unter Angabe der jeweils abgesetzten Stückzahlen und den jeweiligen Einkaufs- und Verkaufspreisen unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis, und über Name(n) und Adresse(n) ihres oder ihrer Lieferanten sowie ihrer gewerblichen Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis zu erteilen.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den oben unter Ziffer I.1. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €.

V.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien sind Konkurrenten im Bereich von Leuchten für Nutzkraftwagen. Die am 1.11.2003 gegründete Klägerin stellt her und vertreibt die von ihrer früheren Konzernmutter – der Firma A – im Jahre 1998 entwickelte Universalrückleuchte „B“ (Muster in Anlage K 1, Prospekt gemäß Anlage K 2) für Nutzkraftwagen verschiedener Hersteller. Im Jahre 2001 wurde die Leuchte „B“ im Katalog eines der größten deutschen KFZ-Teilehändler (C) beworben (Anlage K 3). Die Rückleuchte der Klägerin gehört zur Gattung der sog. Fünf-Kammer-Universalleuchte für Nutzkraftwagen (NKW).
Früher wurde diese Rückleuchte unter der Marke „A“ beworben, wobei sie seit 1998 in einem Prospekt beworben wird, der ausschließlich diesem Modell gewidmet ist (Anlage K 2). Heute vertreibt die Klägerin ihre Leuchte unter der Marke „D“, die auf der Glasabdeckung in sehr kleinen Buchstaben eingestanzt ist (vgl. Anlage K 1).
Bei der Beklagten handelt es sich um ein griechisches Unternehmen, das die aus Anlage K 5 („angegriffene Ausführungsform“, vgl. auch Anlage B 7 sowie die Abbildung im Tenor) ersichtliche Leuchte für NKW herstellt. Auf ihrer Website E wirbt die Beklagte für ihr betreffendes Modell „F“, wobei streitig ist, ob sich das Angebot auch an deutsche Abnehmer richtet. In der Zeit vom XX. bis XX. bewarb die Beklagte die angegriffene Ausführungsform als Ausstellerin auf der Messe „G“ in Frankfurt; sie verteilte dort den aus Anlage K 8 auszugsweise ersichtlichen Katalog.
Im Oktober 2007 reichte die Beklagte vor dem LG Hamburg eine negative Feststellungsklage gegen die Klägerin ein. In diesem Rechtsstreit erging am 16.12.2008 das aus der Anlage B 1 ersichtliche, nicht rechtskräftige Urteil (Az.: 407 O XXX/07).
Auf Bestellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.07.2008 (Anlage K 12) hin lieferte das Unternehmen H Der LKW-Zubehörshop, I, die angegriffene Ausführungsform in einer weißen Verpackung, die keinen Hinweis auf die Herstellereigenschaft der Beklagten enthielt (Anlagen K 13, K 14).

Die Klägerin behauptet, Entscheidungsreife der parallelen negativen Feststellungsklage der Beklagten vor dem LG Hamburg sei nicht vor dem 18.02.2009 eingetreten; der dort zu entscheidende Sachverhalt sei zudem ein anderer als hier. Ihre Leuchte hebe sich vom wettbewerblichen Umfeld aufgrund einer neuartigen Geometrie markant ab und stelle auch in technischer Hinsicht eine Innovation dar, indem sie ein integriertes System der Schwingungsabsorption aufweise. Die Leuchte der Klägerin sei auch in Deutschland ein außergewöhnlicher Verkaufserfolg. Sie passe – wie alle anderen Universalleuchten – nicht nur auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sondern könne auf nahezu alle Typen von NKW montiert werden. Zu einem sehr großen Teil setze sie ihre Leuchte im Wege des Ersatzteilhandels ab, wobei sich der Absatz in Deutschland wie folgt darstelle: im Jahre 2000 über 1.000 Stück, im Jahre 2003 über 2.000 Stück und im Jahre 2007 über 3.000 Stück; hinzu kämen die im Wege der Erstausrüstung von in Deutschland verkauften NKW und Anhänger abgesetzten Stückzahlen, die noch höher ausgefallen seien. Der besondere Erfolg ihrer Rückleuchte beruhe zum einen auf einem formschönen markanten Design, das sich äußerlich deutlich vom wettbewerblichen Umfeld abhebe. Ihre Leuchte sei zum anderen aufgrund einer die Lampenlebensdauer erheblich verlängernden Schwingungsabsorption technisch bemerkenswert. Während die angegriffene Ausführungsform in Bezug auf die Ästhetik eine absolut identische Nachahmung darstelle, sei sie technisch minderwertiger, weil sie kein integriertes System der Schwingungsabsorption aufweise.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die hiesige Klage sei aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig; hierzu behauptet sie unter Bezugnahme auf das aus Anlage B 5 ersichtliche Protokoll, der Rechtsstreit 407 O XXX/07 vor dem LG Hamburg sei bereits am 03.06.2008 entscheidungsreif gewesen. Da das EU-Recht Ersatzteile ohne weitergehenden Sonderrechtsschutz längstens für 3 Jahre schütze, dürfe der nationale ergänzende Leistungsschutz die Nachahmungsfreiheit nicht unterlaufen. Sie behauptet, die angegriffene Ausführungsform unabhängig und selbständig entwickelt zu haben. Ihr falle keine Herkunftstäuschung zur Last: Bei ihrem Kundenkreis handele es sich um einen engen Kreis von Fachleuten, denen bekannt sei, dass Ersatzteile von verschiedenen Herstellern stammen könnten und sehr darauf achteten, wer der jeweilige Hersteller sei. Der Gefahr einer Herkunftstäuschung infolge einer Wiederverkaufspraxis Dritter beuge sie dadurch vor, dass sie – insoweit unstreitig – eine irreversible Herstellerkennzeichnung der angegriffenen Ausführungsform mittels einer „bei direkter Betrachtung gut erkennbaren“ Prägung vornehme (vgl. Bilder Blatt 71 d. A.); zudem beschreibe sie sich in ihrem Katalog als Eigenherstellerin und sie liefere ihr Produkt in einer eindeutig auf sie hinweisenden Verpackung aus (siehe Bild gem. Blatt 80 d.A.). Die Beklagte meint, jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Leuchte der Klägerin aufgrund der – insoweit unstreitig – rechtskräftig abgewiesenen Klage gegen die J S.P.A. (Anlage B 4) keine wettbewerbliche Eigenart mehr aufweise und ein Vertriebsverbot gegenüber ihr – der Beklagten – auch zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt für Ersatzteilbedarf führe; die Leuchte der J sei mit der angegriffenen Ausführungsform identisch. Der Markt nehme als Hersteller der Rückleuchte LKW-Produzenten diverser Marken, nicht aber einen bestimmten Zulieferer oder gar die Klägerin wahr.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.

I.
Da die Beklagte die Rüge der vermeintlichen fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit der Kammer ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhielt, sind diesbezügliche Ausführungen der Kammer entbehrlich (§ 39 S. 1 ZPO).
Das zwischen den Parteien in Hamburg geführte Parallelverfahren, in welchem die Beklagte eine negative Feststellungsklage erhoben hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Der Einwand der Beklagten verkennt, dass die Rechtshängigkeit einer negativen Feststellungsklage die Zulässigkeit einer Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum nach zutreffender Ansicht nicht in Frage stellen kann (BGH NJW 1994, 3107, 3108; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 256 Rn 16): Es fehlt nämlich a priori deshalb stets an einer Identität der Streitgegenstände, weil das Rechtsschutzziel der Leistungsklage (nämlich Ausspruch eines Unterlassungsgebots in vollstreckungsfähiger Form) über den Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage hinausgeht; eine Leistungsklage kann im Gegensatz zu einer negativen Feststellungsklage auch nicht die Verjährung hemmen. Insofern bedarf es keiner Klärung, ob die hiesige Klage im – zwischen den Parteien – streitigen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des in Hamburg geführten Rechtsstreits noch einseitig zurücknehmbar war oder nicht.
Erst recht entfaltet das angesprochene Parallelverfahren keine entgegenstehende Rechtskraft, weil es – unstreitig – noch in der Berufungsinstanz anhängig ist.

II.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte als ihre Mitbewerberin Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft gem. §§ 8 i. V. m. 3, 4 Nr. 9a; 9 UWG, § 242 BGB zu.

1)
Die Anwendung der Regelungen betreffend den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ist vorliegend nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung von Regelungen des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts, wonach Ersatzteile ohne weitergehenden Sonderrechtsschutz als Geschmacksmuster längstens für drei Jahre ab Veröffentlichung geschützt sind, ausgeschlossen. Wenn – wie hier – die besonderen Voraussetzungen des § 4 Nr. 9a UWG vorliegen, besteht keine Grundlage für eine entsprechende Anwendung von für den Sonderrechtsschutz geltenden zeitlichen Begrenzungen auf den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz. So heißt es in Art. 96 GGV auch ausdrücklich, dass „diese Verordnung Bestimmungen … des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über … unlauteren Wettbewerb unberührt lässt“, weshalb hier keine Sperrwirkung anzunehmen ist. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist zwar in seiner Funktion als Ergänzung zu den Sonderschutzrechten zu sehen und daher nicht ohne weiteres zeitlich unbegrenzt zuzubilligen (BGH GRUR 1999, 751, 754 – Güllepumpen). Er unterliegt jedoch, anders als der Sonderrechtsschutz, keiner festen zeitlichen Begrenzung (BGH GRUR 1999, 751, 754 – Güllepumpen). Denn beide Regelungsbereiche haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Im Grundsatz dauert der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz solange an, als die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht weggefallen sind (BGH GRUR 2004, 941, 943 – Metallbett).

2)
Die angegriffene Ausführungsform stellt eine Nachahmung der Leuchte der Klägerin dar.

a)
Die Ähnlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes der angegriffenen Ausführungsform im Vergleich zur Leuchte der Klägerin ist sehr groß, es besteht nahezu Identität. Nicht einmal bei einer direkten Gegenüberstellung der beiden Leuchten ergeben sich im Gesamterscheinungsbild, welches für die Beurteilung entscheidend ist (BGH GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen), Unterschiede. Überdies ist zu beachten, dass Unterschiede, welche nur bei direkter Gegenüberstellung erkennbar werden, nicht maßgeblich sind, weil es auf den Erinnerungseindruck eines Käufers ankommt, der in aller Regel keinen direkten Vergleich anstellen kann (BGH GRUR 2001, 443, 445 – Vienetta). Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es auch mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 – Handtaschen).
Wie eine Gegenüberstellung der überreichten Muster zeigt, besteht eine Übereinstimmung der Leuchten bis in das Millimetermaß der Abmessungen. Insbesondere ist das Erscheinungsbild nahezu identisch, wie die nachfolgend eingeblendete Gegenüberstellung zeigt:

Der einzige marginale Unterschied besteht darin, dass die Beklagte ihr eigenes Herstellerlogo einprägt, welches sich indes an derselben Stelle wie jenes der Klägerin bei deren Leuchte befindet und mit bloßem Auge kaum wahrnehmbar ist, wie eine Inaugenscheinnahme des Musters ergibt. Die Beklagte vermochte auch keine sonstigen Unterschiede in der Optik der Leuchten aufzuzeigen.

b)
Eine Nachahmung setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war (BGH GRUR 2002, 629, 633 – Blendsegel). Es besteht insoweit eine widerlegliche Vermutung der Kenntnis, wenn der Nachahmer mit seinem Produkt später als der Anbieter des Originals auf dem Markt erschienen ist (OLG Köln GRUR-RR 2008, 166, 169). Der Nachahmer hat in diesem Fall zu beweisen, dass er das von ihm angebotene Produkt in Unkenntnis der Existenz des Originals geschaffen hat (vgl. BGH GRUR 2002, 629, 633 – Blendsegel). Die Leuchte der Klägerin war unstreitig viele Jahre vor der angegriffenen Ausführungsform auf dem Markt. Gleichwohl hat die Beklagte – trotz des Hinweises der Klägerin bereits in der Replik und der Kammer in der mündlichen Verhandlung – nichts dazu vorgetragen, was die damit einhergehende Vermutung der Kenntnis des Originals widerlegen könnte.

3)
Die Fünf-Kammer-Universalrückleuchte der Klägerin verfügt über die notwendige wettbewerbliche Eigenart.
Die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2006, 79 – Jeans I; BGH GRUR 2007, 339 – Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 795 – Handtaschen). Es genügt insoweit, dass der Verkehr auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2007, 984 – Gartenliege).
Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich insbesondere aus seinen ästhetischen Merkmalen (Formgestaltung; Design) ergeben (BGH GRUR 1985, 876, 877 – Tchibo/Rolex I). Es kommt darauf an, ob dem Produkt ein Gepräge gegeben wird, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH GRUR 2006, 79 – Jeans I). Das Produkt muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen oder vom Durchschnitt in einem Maße abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt (BGH GRUR 2006, 79 – Jeans I; OLG Köln GRUR-RR 2004, 21).

Diese Anforderungen liegen hier zur Überzeugung der Kammer vor. Die Leuchte der Klägerin verfügt über wettbewerbliche Eigenart, weil sie sich durch die Kombination folgender Merkmale auszeichnet, welche keine andere auf dem deutschen Markt erhältliche Fünf-Kammer-Rückleuchte für NKW aufweist:
– asymmetrische Form in der vertikalen Achse,
– Symmetrie in der Vertikalachse erst durch Anbringung der zweiten spiegelbildlich geformten Rückleuchte,
– keine streng rechteckigen Lichtdurchlasssegmente, sondern vertikale Krümmung sowie v.a. zwei kreisförmige Segmente, die einander überlappen, so dass das überlappte Segment Form eines zu-/abnehmenden Mondes hat.

Diese Merkmale verleihen der Leuchte der Klägerin ein abgerundetes, ästhetisch ansprechendes und eigentümliches Erscheinungsbild. Die Rückleuchte der Klägerin verfügt dadurch über ein markantes Design, das sich deutlich vom wettbewerblichen Umfeld abhebt. Dies zeigt sich etwa anhand der nachfolgend eingeblendeten Übersicht gemäß Anlage K 4.

Wettbewerbliche Eigenart setzt nicht Neuheit oder Bekanntheit des Produkts voraus. Auch eine als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH GRUR 2006, 79 – Jeans I; BGH WRP 2008, 1510 – ICON). Insofern ist der Einwand der Beklagten, die Überschneidung zweier Kreisflächen und das damit geschaffene sichelförmige Kreissegment stelle eine „geometrische Basisfigur“ ohne schöpferische Leistung dar, jedenfalls rechtlich unerheblich.

Soweit die Beklagte geltend macht, die in Anlage K 4 gezeigten Leuchten seien nicht repräsentativ bzw. abschließend, mag dies zutreffen. Allerdings vermochte die Beklagte keine Rückleuchten für NKW anderer Anbieter aufzuzeigen, die das Design der klägerischen Leuchte (rechtmäßig) aufweisen und damit die wettbewerbliche Eigenart der Leuchte der Klägerin in Frage zu stellen. Dies gilt auch mit Blick auf die Leuchten des Unternehmens J. Die wettbewerbliche Eigenart einer Ware geht nur verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH GRUR 2007, 984 Tz 24 – Gartenliege). Der Verlust der wettbewerblichen Eigenart tritt hingegen noch nicht dadurch ein, dass andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen, solange Ansprüche gegen Nachahmer nicht durch Verwirkung untergegangen sind (BGH GRUR 2007, 984 – Gartenliege; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 142, 144). Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder deren Schwächung oder Wegfall (z.B. durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt) begründen (BGH GRUR 1998, 477, 479 – Trachtenjanker; OLG Köln GRUR-RR 2008, 166, 168). Die Feststellung, dass die wettbewerbliche Eigenart hier infolge Vertriebshandlungen der J in Deutschland entfallen ist, kann die Kammer nicht treffen. Die Beklagte verweist insoweit allein auf das Urteil gemäß Anlage B 4. Nach dessen Tatbestand stellte die J aber gerade in Abrede, die dort angegriffene Ausführungsform in Deutschland zu vertreiben; streitgegenständlich war dort lediglich eine Verletzungshandlung in Form eines Internetangebots dieses italienischen Anbieters. Die Klägerin ging unstreitig gegen das Anbieten der J vor. Dass die J im Anschluss an diesen Prozess ihre Leuchte tatsächlich in Deutschland vertrieb, hat die Beklagte nicht einmal selbst behauptet.

Ob der Verkehr die Leuchte der Klägerin mit deren früherer Konzernmutter in Verbindung bringt, ist für die Frage der wettbewerblichen Eigenart unerheblich, weil es – wie oben erwähnt – nur darauf ankommt, dass die Ware irgendeinem bestimmten Hersteller zugeordnet wird, wie auch immer er heißen mag.

4)
Auch eine Herkunftstäuschung ist zu bejahen. Es besteht die Gefahr, dass der Verkehr, dem die Leuchte der Klägerin bekannt ist, im Hinblick auf die Übereinstimmung der markanten Ausgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes irrtümlich davon ausgeht, die angegriffene Ausführungsform stamme von der Klägerin. Bei der Beurteilung der Herkunftstäuschung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei insbesondere die Intensität der Nachahmung und die besonderen wettbewerblichen Umstände zu berücksichtigen sind.

a)
Die insoweit erforderliche „gewisse Bekanntheit“ des Originals ist gegeben. Hierfür ist nur eine solche Bekanntheit notwendig, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden; eine Verkehrsgeltung im Sinne des Markengesetzes des nachgeahmten Erzeugnisses ist nicht erforderlich (BGH GRUR 2007, 339, 343 – Stufenleitern). Maßgebender Zeitpunkt für die Bekanntheit ist die Markteinführung der Nachahmung (BGH GRUR 2007, 339 Tz 39 – Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 79 – Gebäckpresse). Die Bekanntheit kann sich bereits – allein – aus entsprechenden Werbeanstrengungen ergeben, ohne dass es noch auf hohe Absatzzahlen des Originals ankommt (vgl. BGH GRUR 2007, 339 – Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 – Gartenliege; OLG Köln GRUR-RR 2004, 21, 23).
Dementsprechend ist die „gewisse Bekanntheit“ der klägerischen Leuchte schon deshalb anzunehmen, weil diese bereits im Jahre 2001 für den Katalog eines der größten deutschen KFZ-Teilehändler (C) als Aufmacher verwendet und auf dessen Titelseite aufgenommen wurde. Dass neben dem Produkt der Klägerin auch andere Produkte auf der Titelseite zu sehen sind, ist unschädlich, weil es sich dabei gerade nicht um Rückleuchten für NKW handelt, so dass diese einer Hervorhebung aus dem Kreis der Rückleuchten gerade nicht entgegen stehen. Darüber hinaus wird die Rückleuchte der Klägerin seit 1998 in einem Hochglanzprospekt entsprechend Anlage K 2 beworben, der allein dieses Modell zum Gegenstand hat. Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, ob sich die Annahme der notwendigen Bekanntheit – darüber hinausgehend – auf die von der Klägerin behaupteten Absatzzahlen stützen ließe.
Bekanntheit setzt nur Kenntnis des nachgeahmten Originals, nicht auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers voraus (BGH GRUR 2006, 79 – Jeans I). Es genügt die Vorstellung, dass das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 2009, 79 – Gebäckpresse). Insofern ist der Vortrag der Beklagten, der Verkehr verbinde die Rückleuchte mit bestimmten LKW-Herstellern oder allenfalls der früheren Konzernmutter der Klägerin, rechtlich unerheblich.

b)
Dass die angegriffene Ausführungsform unter der Bezeichnung „K“ vertrieben wird, schließt die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht aus. Denn es ist nicht gewährleistet, dass diese Bezeichnung auch in der weiteren Vertriebskette verwendet wird. Allenfalls fest und gut sichtbar mit dem Erzeugnis verbundene Kennzeichen können die Gefahr einer Herkunftstäuschung ausschließen (BGH GRUR 2006, 79, 82 – Jeans). Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sie die Marke „L“ auf ihrer Website und in ihrem Katalog angibt, ist auch diese ersichtlich nicht mit dem Produkt als solchem verbunden. Überdies hat die Klägerin durch Vorlage des aus Anlage K 3 ersichtlichen Kataloges eines in Deutschland führenden Händlers aufgezeigt, dass Typenbezeichnungen in Händlerkatalogen überwiegend nicht genannt werden, sondern nur Abbildungen mit Maßen und Artikelnummern erwähnt werden. Ferner bietet auch die Klägerin ihre Leuchte noch unter verschiedenen Herstellermarken an, nämlich „A“ (vgl. Anlagen K 2 und K 3) und „D“ (vgl. Anlage K 1).

c)
Dem Vorwurf einer Herkunftstäuschung vermag die Beklagte auch nicht dadurch zu entgehen, dass sie auf den von ihr hergestellten Leuchten eine Einprägung ihrer Marke vornimmt. Zum einen ist die Einprägung bei Inaugenscheinnahme des vorgelegten Musters der angegriffenen Ausführungsform kaum zu erkennen; letzteres gilt selbst noch für die von der Beklagten vergrößert wiedergegebene Abbildung der angegriffenen Ausführungsform in der Klageerwiderung. Zum anderen wird die Eignung dieser Einprägung zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung zusätzlich noch dadurch erschwert, dass sie an derselben Stelle erfolgt wie bei der klägerischen Leuchte, nämlich in der Mitte der Krümmung des zweiten Segments von außen und vertikal. Insofern ist diese Prägung für eine Unterscheidung von der klägerischen Leuchte ungeeignet.

d)
Soweit die Beklagte ferner geltend macht, die angegriffene Ausführungsform stets in einer gelb/blauen Verpackung mit der Aufschrift „L“ zu vertreiben, hat die Klägerin dieses Vorbringen erfolgreich widerlegt. Unstreitig wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf eine Bestellung bei der Firma H Der LKW-Zubehörshop, I, hin ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform in einer weißen Verpackung ohne Aufschrift geliefert (vgl. Anlagen K 12 – 14). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang der Ansicht ist, nicht für ein wettbewerbswidriges Verhalten der das Erzeugnis vertreibenden Händler wettbewerbsrechtlich verantwortlich zu sein, ist dem zu widersprechen: Die Beklagte fördert durch ihr eigenes Verhalten solche Wettbewerbsverstöße, indem sie durch die äußere Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform zu einer Situation beiträgt, die nach der Lebenserfahrung zu einem bestimmten wettbewerbswidrigen Verhalten der Abnehmer führt (vgl. BGH GRUR 2003, 624, 626 – Kleidersack). Der Beklagten fällt diesbezüglich auch zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten zur Last. Nach der Überzeugung der Kammer ist dies vor allem daraus abzuleiten, dass die Beklagte selbst ihre Herstellerprägung exakt dort und in derselben Weise anbringt, wie die Klägerin beim Original. Ginge es der Beklagten wirklich um eine Offenlegung ihrer Herstellereigenschaft, würde sie die Prägung deutlicher und in anderer Weise vornehmen.

e)
Schließlich wird eine Herkunftstäuschung nicht dadurch ausgeschlossen, dass NKW-Leuchten – wie die Beklagte behauptet – stets herstellerbezogen bestellt werden müssen. Beispielsweise ist in dem aus Anlage K 3 ersichtlichen Händlerkatalog bei 50 % der beworbenen NKW-Rückleuchten kein Hersteller angegeben. Unwidersprochen erfolgte auch die aus Anlage K 12 ersichtliche Bestellung unter bloße Bezugnahme auf eine Abbildung der Leuchte, woraufhin gleichwohl ein Exemplar der Beklagten geliefert wurde. Letzteres verdeutlicht zugleich, dass ein Erwerb der angegriffenen Ausführungsform auch Privatpersonen möglich ist, so dass sich der Abnehmerkreis keineswegs lediglich aus Fachhändlern zusammensetzt, aufgrund deren Fachkenntnis und Aufmerksamkeit – so die Beklagte – eine Herkunftstäuschung gänzlich ausgeschlossen sei.
Die Beklagte ist auch nicht etwa darauf angewiesen, gerade solche Rückleuchten zu vertreiben, die das Modell der Klägerin nach seinem äußeren Erscheinungsbild imitieren. Wie die Anlagen K 3 und K 4 belegen, gibt es durchaus zahlreiche andere Gestaltungsmöglichkeiten, deren Verwendung auch zumutbar ist. Insbesondere gibt es keine technischen Gründe, die dem entgegen stünden. Auch wäre es der Beklagten möglich, ihre Herstellereinprägung deutlich sowie an anderer Stelle der Leuchte vorzunehmen.

5)
Im Hinblick auf die Verletzungshandlung anlässlich der G 2007 ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Da die Klägerin die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht beziffern kann, hat sie gem. § 256 ZPO ein rechtliches Interesse daran, die gem. § 9 Abs. 1 UWG bestehende Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach feststellen zu lassen; die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung ist entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Unterlassungsklage gegen das Unternehmen J rechtskräftig abgewiesen wurde. Wie ausgeführt, ist nicht einmal ersichtlich, dass dieses Unternehmen in Deutschland eine identische Rückleuchte vertreibt. Die zuerkannten Auskunftsansprüche sind gegeben, weil die Klägerin in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist, sie sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung ihres Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während die Beklagte sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (§ 242 BGB). Die Beklagte hat entsprechende Belege vorzulegen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 265, 269 f.).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.