4b O 92/17 – Aufprallschutzvorrichtung für Schienenfahrzeuge

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2887

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 09. Mai 2019, Az. 4b O 92/17

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 2. Oktober 2002 bis zum 13. Januar 2019
  2. eine Aufprallschutzvorrichtung für ein Schienenfahrzeug
  3. in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
  4. mit einem Puffer aus einem Pufferstößel mit angeformtem Pufferteller, einer Pufferhülse und einem elastischen Energieaufnahmeelement zwischen dem Pufferstößel und der Pufferhülse, wobei der Pufferstößel in die Pufferhülse eintauchbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Pufferhülse als Einstülpung eines Energieverzehrelementes ausgebildet ist, das kastenartig aufgebaut am Hauptrahmen des Schienenfahrzeugs befestigt ist und sich zum Hauptrahmen hin stetig erweitert, und dass am Hauptrahmen eine Ausnehmung zum Durchtritt der Pufferhülse angeordnet ist
  5. und zwar unter Angabe
  6. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  7. b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  8. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
    -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der
    Angebotsempfänger,
  9. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  10. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  11. und dabei für die Angaben zu a) und b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen) mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt und geschwärzt sein können,
  12. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
  13. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten Handlungen vom 2. Oktober 2002 bis 13. Januar 2019 entstanden ist und noch entstehen wird.
  14. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.274,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 24. August 2017 zu bezahlen.
  15. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  16. V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
  17. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EUR und für die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
    Ziffer I. des Tenors: 20.000,00 EUR
    Ziffer III. und V. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstrek- kenden Betrages
  18. Tatbestand
  19. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 049 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.
  20. Das Klagepatent wurde am 14. Januar 1999 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 28. Januar 1998 und vom 5. März 1998 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 8. November 2000, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 12. Juni 2002 veröffentlicht. Das Klagepatent ist am 14. Januar 2019 durch Zeitablauf erloschen.
  21. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft eine Aufprallschutzvorrichtung für Schienenfahrzeuge. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:
  22. „Aufprallschutzvorrichtung für ein Schienenfahrzeug mit einem Puffer aus einem Pufferstößel (21) mit angeformtem Pufferteller (22), einer Pufferhülse (20) und einem elastischen Energieaufnahmeelement (32) zwischen dem Pufferstößel (21) und der Pufferhülse (20),
    wobei der Pufferstößel (21) in die Pufferhülse (20) eintauchbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Pufferhülse (20) als Einstülpung eines Energieverzehrelementes (25) ausgebildet ist, das kastenartig aufgebaut am Hauptrahmen (29) des Schienenfahrzeugs befestigt ist und sich zum Hauptrahmen (29) hin stetig erweitert, und daß am Hauptrahmen (29) eine Ausnehmung (30) zum Durchtritt der Pufferhülse (20) angeordnet ist.“
  23. Wegen der in Form von „insbesondere, wenn“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2 und 3 wird auf die als Anlage K 2 vorgelegte Klagepatentschrift verwiesen.
  24. Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Sie geben eine erste Ausführungsform der Erfindung mit einem kastenförmigen Energieverzehrelement, das über eine Einstülpung verfügt (Figur 2) und eine maßstabsgetreue vergleichende Darstellung der aktiven und inaktiven Längen beim Stand der Technik (unten) und bei der Erfindung (oben) (Figur 6) wieder.
  25. Ursprünglich war die A Inhaberin des Klagepatents. Diese übertrug das Klagepatent auf die Klägerin, die seit dem 2. Oktober 2002 als Inhaberin im Register eingetragen ist.
  26. Die Beklagte stellte auf der Messe „B“ im Jahr 2014 in C die Lokomotive „D“ mit einer Aufprallschutzvorrichtung aus, deren Aufbau aus den nachstehend wiedergegebenen technischen Zeichnungen hervorgeht (angegriffene Ausführungsform). Zudem bewarb die Beklagte auf ihrer Homepage unter der Internetadresse E die Lokomotive „D“ als für den europäischen Markt angepasst („adapted to the European market“), d.h. die Lokomotive ist auf andere Stromversorgungsbereiche, wie sie zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland üblich sind, abgestellt.
  27. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben aus drei verschiedenen Patenten, unter anderem aus dem Klagepatent, ohne Erfolg ab. Es entstanden Rechtsanwaltskosten, von denen die Klägerin eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 800.000,00 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR zur Hälfte, mithin 3.104,00 EUR mit der Klage geltend macht.
  28. Die Klägerin ist der Ansicht, durch die Ausstellung der Lokomotive „D“ mit der angegriffenen Aufprallschutzvorrichtung auf der Messe B 2014 in C habe die Beklagte das Klagepatent verletzt. Das Ausstellen auf der Messe sei eine patentverletzende Benutzung in Form des Anbietens. Es handele sich bei der B nicht nur um eine Leistungsschau. Zudem sei die angegriffene Ausführungsform auch für den europäischen Markt konzipiert.
    Nach der Lehre des Klagepatents sei es ausreichend, wenn der Rahmen überhaupt eine Ausnehmung aufweise. Die Wendung „zum Durchtritt der Pufferhülse“ sei eine Zweckangabe, die den Erfindungsgegenstand nicht einschränke. Es werde lediglich klargestellt, wo sich die Ausnehmung im Rahmen befinden müsse. Zweck der Öffnung sei nur, dass die Pufferhülse beim Falten des Energieverzehrelements nicht am Rahmen anstoße, daraus folge aber nicht, dass die Pufferhülse in jedem Fall durch die Öffnung hindurchtreten müsse.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform sei das äußere der beiden konzentrisch in der Ausnehmung angeordneten zylindrischen Elemente Teil der Pufferhülse. Diese reiche daher schon durch die Durchtrittsöffnung im Rahmen hindurch. Selbst wenn man das anders sehe, sei das Klagepatent verletzt. Die von der Beklagten vorgelegte dreidimensionale Darstellung der Deformationen nach Simulation eines Crashs (Anlage B 2) stehe dem nicht entgegen. Die Darstellung zeige nur einen mittleren Crash, bei dem zwar nicht die gesamte Krafteinwirkung allein durch die reversible Verformung des elastischen Energieaufnahmeelements kompensiert werden könne, aber auch das äußere, kastenförmige Energieverzehrelement nur geringfügig deformiert sei. Die gesamte Konstruktion sei auf einen stärkeren Crash ausgelegt. Die Klägerin behauptet, in einem solchen Fall stauche die Pufferhülse das zuvor gefaltete, relativ weiche Material der beiden konzentrischen Rohre weiter. Die Pufferhülse werde durch die Ausnehmung im Rahmen hindurchgeschoben, weil das kastenförmige Verzehrelement vollständig gefaltet werde und die Pufferhülse das weichere Material der Verformungsrohre durchstoße bzw. zur Seite schiebe. Im Übrigen zeige die Darstellung in der Anlage B 2 nicht die Parameter und Bedingungen der Simulation. Nichts anderes ergebe sich aus den von der Streitverkündeten durchgeführten und als Anlage B 7 vorgelegten Simulationen. Auch wenn die Simulation unter den Bedingungen eines Kollisionsszenarios der Norm prIN15227:2007 vorgenommen worden sei, sei weder mitgeteilt, um welches der mehreren normierten Kollisionsszenarien es sich handele, noch komme es überhaupt auf einen Normfall an, da in der Praxis stärkere Kollisionen als in der Norm auftreten könnten.
  29. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 3.104,00 EUR nebst Zinsen zu verurteilen sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Soweit die Klage auch auf die Verletzungshandlung des Herstellens gerichtet war und die Ansprüche für den Zeitraum vor dem 2. Oktober 2002 geltend gemacht worden sind, hat die Klägerin die Klage im Laufe des Verfahrens zurückgenommen. Nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hat die Klägerin die Anträge auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf in der Hauptsache für erledigt erklärt, dem die Beklagte zugestimmt hat.
  30. Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
  31. I. die Beklagte zu verurteilen, ihr durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 2. Oktober 2002 bis zum 13. Januar 2019
  32. eine Aufprallschutzvorrichtung für ein Schienenfahrzeug
  33. in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
  34. mit einem Puffer aus einem Pufferstößel mit angeformtem Pufferteller, einer Pufferhülse und einem elastischen Energieaufnahmeelement zwischen dem Pufferstößel und der Pufferhülse, wobei der Pufferstößel in die Pufferhülse eintauchbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Pufferhülse als Einstülpung eines Energieverzehrelementes ausgebildet ist, das kastenartig aufgebaut am Hauptrahmen des Schienenfahrzeugs befestigt ist und sich zum Hauptrahmen hin stetig erweitert, und dass am Hauptrahmen eine Ausnehmung zum Durchtritt der Pufferhülse angeordnet ist
  35. insbesondere
    wenn das Energieverzehrelement eine viereckige Querschnittsform hat,
  36. insbesondere
    wenn das Energieverzehrelement zumindest im Bereich der Befestigung am Hauptrahmen einen rechteckigen Querschnitt aufweist,
  37. und zwar unter Angabe
  38. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  39. b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  40. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  41. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  42. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  43. und dabei für die Angaben zu a) und b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen) mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt und geschwärzt sein können,
  44. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
  45. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten Handlungen vom 2. Oktober 2002 bis 13. Januar 2019 entstanden ist und noch entstehen wird.
  46. III. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.104,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 24. August 2017 zu bezahlen.
  47. Die Beklagte beantragt,
  48. die Klage abzuweisen,
  49. hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
  50. Die Beklagte ist der Ansicht, die auf der Messe B 2014 in C ausgestellte Lokomotive „D“ sei für den deutschen Markt weder bestimmt noch geeignet gewesen. Dafür hätte sie erhebliche technische Modifizierungen erfahren müssen.
    Abgesehen davon verwirkliche die angegriffene Ausführungsform nicht die Lehre des Klagepatents. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die in der Öffnung im Hauptrahmen konzentrisch angeordneten Rohre nicht Teil der Pufferhülse. Die Beklagte behauptet, die Pufferhülse könne bei der angegriffenen Ausführungsform nicht durch eine Öffnung im Hauptrahmen hindurchtreten. Vielmehr enthalte die angegriffene Ausführungsform ein zweites Energieaufnahmeelement, das mit dem Puffer verbunden sei. Dieses Energieaufnahmeelement ruhe während der Deformation der kastenförmigen Struktur auf dem Hauptrahmen und absorbiere einen großen Teil der Aufprallenergie. Ein Hindurchtreten der Pufferhülse durch den Rahmen sei ausgeschlossen. Aus den als Anlage B 7 vorgelegten Crash-Simulationen der Streitverkündeten, der F., auf die die Entwicklung und Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform zurückgehe, ergebe sich, dass bei einem Aufprall zunächst der Pufferstößel der angegriffenen Ausführungsform in die Pufferhülse gegen die Kraft einer Feder hineingedrückt werde. Sobald der Hub des Pufferstößels vollständig aufgebraucht sei, beginne die Deformation der äußeren Teile, nämlich der kastenförmigen Anordnung ebenso wie der hinter der Pufferhülse konzentrisch angeordneten Verformungsrohre. Es ergebe sich eine kontrollierte Verformung in der Weise, dass ein Eindringen der Pufferhülse in den Hauptrahmen ausgeschlossen sei. Dies geschehe durch eine Auffaltung der Verformungsrohre um den Flansch herum, die zu einer Verdickung des dort angesammelten Materials nach Art eines Kragens führe. Der zentrale Bereich der Öffnung erhalte dadurch einen Durchmesser, der kleiner als der Durchmesser der Pufferhülse sei und ein Eindringen des Puffers unmöglich mache. Dies sei auch nicht beabsichtigt. Es ergebe sich ein Zustand, bei dem die volle Länge des Kastenelements nicht annähernd für die Verformung und damit für die Absorption der Energie ausgenutzt sei.
    Unter anderem zu Auskunftszwecken trägt die Beklagte – insofern unbestritten – vor, in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, also seit dem 12. Juli 2002, seien keinerlei Angebote oder Verkäufe der streitgegenständlichen Aufprallschutzvorrichtung in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Auch Werbung sei dafür in der Bundesrepublik Deutschland nicht gezielt betrieben worden. Eine Herstellung unterhalte die Beklagte hier ohnehin nicht. Auch sonstige Lieferungen oder Bestellungen aus der oder in die Bundesrepublik Deutschland habe es nicht gegeben. All dies sei der Klägerin bereits vor der Klageerhebung mitgeteilt worden. Im Übrigen habe sie – die Beklagte – in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Vorrichtungen im Besitz oder Eigentum.
  51. Entscheidungsgründe
  52. Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.
  53. A
    Die Klage ist zulässig.
  54. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Mit den noch rechtshängigen Anträgen macht die Klägerin Ansprüche nur noch im eigenen Namen aus eigenem Recht geltend. Im Übrigen war sie jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung im Patentregister eingetragen. Dass nunmehr die G als Inhaberin im Register eingetragen ist, ist unbeachtlich, weil deren Eintragung (Verfahrensstandstag) am 17.01.2019 und damit nach Ablauf des Patentschutzes erfolgte. Im Übrigen haben gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO die nach Rechtshängigkeit erfolgte Übertragung des Klagepatents und die nachfolgende Eintragung des Rechtsübergangs im Patentregister auf den Rechtsstreit keinen Einfluss. Die Klägerin bleibt prozessual befugt, auch diejenigen Ansprüche weiterhin geltend zu machen, die in Folge der Übertragung des Patents der neuen Inhaberin zustehen (BGH GRUR 20, 716 13, 713 – Fräsverfahren).
  55. B
    Die Klage ist, soweit noch rechtshängig, bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.
  56. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz dem Grunde nach sowie Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 2.274,50 EUR aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Nur hinsichtlich eines Teils der außergerichtlichen Kosten ist der Zahlungsanspruch zu versagen.
  57. I.
    Die Erfindung betrifft eine Aufprallschutzvorrichtung für Schienenfahrzeuge.
  58. Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift war eine derartige Vorrichtung ist aus der Druckschrift FR 1 341 XXX A bekannt. Durch Präsentation am 10.12.1996 durch die Anmelderin sei eine Aufprallschutzvorrichtung für Schienenfahrzeuge bekannt geworden, wie sie in der Fig. 1 dargestellt sei. Es handele sich hierbei um Energieverzehrelemente mit kastenartigem Aufbau und viereckiger Querschnittsform, die zwischen dem Hauptrahmen des Schienenfahrzeugs und den Pufferelementen angeordnet seien. Diese Energieverzehrelemente dienten der Kompensation von das Energieaufnahmevermögen der Pufferelemente überschreitender Aufprallenergie. Die benutzte Ausführungsform zeichne sich dadurch aus, dass die Querschnittsform des Energieverzehrelementes in Form eines geschlossenen, kastenartigen Trägers sich vom Pufferelement zum Hauptrahmen stetig erweitere. Bei dem Pufferelement handele es sich um einen als Hülsenpuffer bekannten Standardpuffer, wie er an sich aus dem Stand der Technik bekannt sei. Ein derartiger Hülsenpuffer bestehe im Wesentlichen, wie aus Fig. 1 ersichtlich, aus einem Pufferteller 10, der auf einer äußeren Hülse 11 befestigt sei und die ein inneres Teil 12 überstülpe. Das Außenteil 11 und das Innenteil 12 seien ineinander verschiebbar und innerhalb des Teils 12 sei ein Energieverzehrelement, beispielsweise als Reibungsfeder, gegebenenfalls mit einer zusätzlichen Hydraulikkapsel angeordnet.
  59. Die Klagepatentschrift sieht an dieser Aufprallschutzvorrichtung als nachteilig an, dass durch das „Hintereinanderschalten“ des bekannten Energieverzehrelementes mit einem Standardpuffer bezogen auf die Gesamtlänge L der Aufprallschutzvorrichtung, vergleichsweise wenig aktive Länge zur Verfügung stehe, auf der eine Energieaufnahme erfolgen könne. Von der gesamten Länge des Standardpufferelements stehe nur ein vergleichsweise geringer Hub zur Verfügung, der für das Ineinanderschieben des äußeren Teils 11 über das Element 12 zur Verfügung stehe (Hub des Pufferelements). Außerdem sei zu berücksichtigen, dass bei dem Energieverzehrelement nicht die volle Länge zur Verfügung stehe, sondern stets eine Restlänge im gestauchten Zustand verbleibe.
  60. Demgegenüber solle mit der vorliegenden Erfindung bei gleicher Gesamtlänge L eine wesentlich größere aktive Länge zur Energieaufnahme zur Verfügung gestellt werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach neuesten internationalen Richtlinien für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (ERRI B 205/RP1) für Deformationszonen eine Mindestaufnahmeenergie von 1 MJ vorgegeben ist. Außerdem solle nach dieser Richtlinie ein Deformationsweg von 1 m nicht überschritten werden. Demgegenüber schreibe die UIC 566 eine Mindestfestigkeit für die Struktur des Schienenfahrzeugs von 2000 kN vor. Um die geforderte Mindestenergie von 1 MJ bei einem Kraftniveau unterhalb der 2000 kN aufzunehmen, sei eine Deformationslänge von mehr als 0,5 m erforderlich. Andernfalls müsste die gesamte Struktur des Schienenfahrzeugs für eine höhere Festigkeit ausgelegt werden. Es seien derzeit keine Aufprallschutzvorrichtungen bekannt, die eine Deformation größer als 0,5 m besäßen.
  61. Zur Lösung dieser Aufgabe (des technischen Problems) schlägt das Klagepatent eine Aufprallschutzvorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.
  62. 1. Aufprallschutzvorrichtung für ein Schienenfahrzeug
    1.1 mit einem Puffer aus einem Pufferstößel (21) mit angeformtem Pufferteller (22),
    1.2 mit einer Pufferhülse (20) und
    1.3 mit einem elastischen Energieaufnahmeelement (32) zwischen dem Pufferstößel (21) und der Pufferhülse (20);
    2. der Pufferstößel (21) ist in die Pufferhülse (20) eintauchbar angeordnet;
    3. die Pufferhülse (20) ist als Einstülpung eines Energieverzehrelementes (25) ausgebildet;
    4. das Energieverzehrelement (25)
    4.1 ist kastenartig aufgebaut,
    4.2 ist am Hauptrahmen (29) des Schienenfahrzeugs befestigt und
    4.3 erweitert sich zum Hauptrahmen (29) hin stetig;
    5. am Hauptrahmen (29) ist eine Ausnehmung (30) zum Durchtritt der Pufferhülse (20) angeordnet.
  63. Der Vorteil einer Ausgestaltung des Energieverzehrelements mit einer Einstülpung und einem in diese eintauchenden, passenden Pufferstößel liegt nach der Patentschrift darin, dass das Energieverzehrelement im Vergleich zum Stand der Technik wesentlich länger ausgebildet werden kann, so dass insgesamt eine wesentlich größere aktive Länge zum Energieverzehr zur Verfügung stehe. Um diese vollständig ausnutzen zu können, dürfe die Einstülpung beim Falten des Energieverzehrelements nicht an den Hauptrahmen anstoßen, weshalb dieser mit passenden Ausnehmungen versehen sei.
  64. II.
    Gegenstand des Klagepatentanspruchs ist eine Aufprallschutzvorrichtung bestehend aus einem Puffer, einer Pufferhülse und einem elastischen Energieaufnahmelement zwischen Pufferstößel und -hülse. Die erfindungsgemäße Aufprallschutzvorrichtung zeichnet sich demnach dadurch aus, dass die Pufferhülse als Einstülpung des kastenförmigen Energieverzehrelements ausgebildet ist und der Hauptrahmen eine Ausnehmung aufweist, durch die im Fall eines Aufpralls die Pufferhülse hindurchtreten kann.
  65. 1.
    Bei der als Einstülpung ausgebildeten Pufferhülse handelt es sich um den Teil der Aufprallschutzvorrichtung, der den Pufferstößel aufnimmt und führt (Sp. 4 Z. 31 f.; Sp.. 5 Z. 2 ff.). Bereits begrifflich („Hülse“) handelt es sich um einen zylindrischen Hohlkörper. In diesem ist der Pufferstößel eintauchbar angeordnet (Merkmal 2). Im Fall eines Aufpralls soll zunächst der Pufferstößel entgegen der Kraft des Energieaufnahmeelements in die Pufferhülse eintauchen (vgl. Merkmal 1.3 und 2 sowie Sp. 4 Z. 47-52 und Fig. 6 und 7 mit dem Federhub lF), bevor das Energieverzehrelement im Falle höherer Aufprallenergien gestaucht wird.
  66. 2.
    Damit das Energieverzehrelement im Falle eines Aufpralls die gesamte noch verbleibende Aufprallenergie absorbieren und entsprechend gestaucht werden kann, ist im Hauptrahmen, an dem das Energieverzehrelement befestigt ist (Merkmal 4.2), eine Ausnehmung zum Durchtritt der Pufferhülse angeordnet (Merkmal 5).
  67. Bei der Wendung „zum Durchtritt der Pufferhülse“ handelt es sich um eine Zweckangabe. Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht. Die Zweckangabe ist damit aber nicht etwa bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 – Bauschalungsstütze; GRUR 2012, 475, 476 – Elektronenstrahltherapiesystem m.w.N.).
  68. Demnach genügt es also nicht, dass überhaupt eine Ausnehmung im Hauptrahmen vorhanden ist. Ebenso wenig gibt die Zweckangabe nur den Ort vor, in dem im Hauptrahmen eine Ausnehmung vorhanden sein soll. Vielmehr muss im Hauptrahmen eine Ausnehmung vorhanden sein, die dafür geeignet ist, die Pufferhülse durch den Hauptrahmen hindurchtreten zu lassen. Ein solches Erfordernis tritt regelmäßig auf, wenn bei einem Aufprall mit entsprechend hoher Aufprallenergie über das elastische Energieaufnahmeelement hinaus auch das Energieverzehrelement stärker gestaucht wird als es der Abstand zwischen der Pufferhülse und dem Hauptrahmen eigentlich zulässt. In einem solchen Fall würde die Pufferhülse, da sie als Einstülpung des Energieverzehrelements ausgebildet ist (Merkmal 3), ohne die gemäß Merkmal 5 erforderliche Ausnehmung auf den Hauptrahmen prallen, bevor die restliche Aufprallenergie durch das Energieverzehrelement absorbiert ist. Eine erfindungsgemäße Aufprallschutzvorrichtung muss demnach so gestaltet sein, dass die Pufferhülse bei entsprechend hohen Aufprallenergien durch eine Ausnehmung im Hauptrahmen hindurchtreten kann.
  69. Die Kombination einer Pufferhülse in Form der Einstülpung mit der Ausnehmung im Hauptrahmen erlaubt es, bei im Vergleich zum Stand der Technik gleicher Gesamtlänge der Aufprallschutzvorrichtung eine größere aktive Länge zur Energieaufnahme zur Verfügung zu stellen. Da die Pufferhülse als Einstülpung ausgebildet ist, kann das Energieverzehrelement im Vergleich zum Stand der Technik wesentlich länger ausfallen (Sp. 2 Z. 17-22). Dadurch steht eine größere aktive Länge zum Energieverzehr zur Verfügung (Sp. 2 Z. 22-24; Sp. 4 Z. 12-24). Diese Länge kann noch einmal vergrößert werden, wenn die Einstülpung im Fall der Deformation des Energieverzehrelements zusätzlich durch eine Ausnehmung im Hauptrahmen hindurchtreten kann (Sp. 2 Z. 24-28). In einem solchen Fall endet die Deformation des Verzehrelements nicht, wenn die Pufferhülse den Hauptrahmen erreicht, sondern kann darüber hinaus fortgesetzt werden. Die aktive Länge des Verzehrelements ist nicht auf den Abstand zwischen Pufferhülse und Hauptrahmen beschränkt, sondern geht darüber hinaus (vgl. Sp. 2 Z. 24-28; Sp. 4 Z. 52-56; Sp. 5 Z. 1 bis Sp. 6 Z. 4 sowie Fig. 6 und 7).
  70. Soweit in der Beschreibung des Klagepatents wiederholt darauf abgestellt wird, dass durch die Ausnehmung sichergestellt sei, dass die gesamte Länge des Energieverzehrelements als verformbare Struktur ausgenutzt werden könne (Sp. 4 Z. 52-56; Sp. 5 Z. 1 bis Sp. 6 Z. 4; vgl. auch Sp. 2 Z. 24-28 sowie Fig. 6 und 7), hat diese Wirkung keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden. Nach dem Wortlaut des Klagepatents muss die Ausnehmung nur geeignet sein, dass die Pufferhülse hindurchtreten kann. Nicht erforderlich ist, dass sie vollständig hindurchtreten bzw. das Energieverzehrelement über seine gesamte Länge vollständig gestaucht werden kann. In der im Klagepatent formulierten Aufgabe ist lediglich verlangt, dass bei gleicher Gesamtlänge eine wesentlich größere aktive Länge zur Energieaufnahme zur Verfügung gestellt werde (Sp. 1 Z. 50-53). Das kann aber bereits dann erreicht werden, wenn die Pufferhülse auch nur teilweise durch die Ausnehmung hindurchtritt. Das Klagepatent geht sogar davon aus, dass allein durch die Ausbildung der Pufferhülse als Einstülpung eine wesentlich größere aktive Länge zum Energieverzehr zur Verfügung steht (Sp. 2 Z. 17-24). Dass die Länge des Energieverzehrelements vollständig ausgenutzt werden müsse, verlangt der Klagepatentanspruch nicht.
  71. III.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Dies ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1 bis 4 unstreitig. Aber auch das Merkmal 5 wird verwirklicht. Es ist am Hauptrahmen eine Ausnehmung zum Durchtritt der Pufferhülse vorgesehen.
  72. Der Aufbau der beanstandeten Aufprallschutzvorrichtung ergibt sich aus den als Anlage K 5 vorgelegten Zeichnungen. Soweit die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass nicht die Zeichnungen der Anlage K 5, sondern die Darstellung der Verformungen einer Aufprallschutzvorrichtung nach der Simulation eines Aufpralls gemäß der Anlage B 2 die angegriffene Ausführungsform zutreffend wiedergeben, ist das unerheblich. Die Beklagte selbst hat mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben der Klägerin mitgeteilt, mit den Zeichnungen Teile der Lokomotive, wie sie auf der B 2014 in C ausgestellt wurde, zu zeigen, da sie auf der Messe nicht zu erkennen waren. Daran muss sich die Beklagte festhalten lassen, wenn sie nicht vorträgt, inwiefern die Zeichnungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Anlage B 2 gibt hingegen nicht den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform wieder, sondern beruht unstreitig auf einer Simulation und zeigt zudem nur die möglichen Verformungen nach einem simulierten Aufprall.
  73. Nach den Zeichnungen der Anlage K 5 besteht die angegriffene Aufprallschutzvorrichtung aus einem in einem Hülsenelemente geführten Pufferstößel, wobei das Hülsenelement als Einstülpung eines kastenförmigen Verzehrelements ausgebildet ist. Das kastenförmigen Verzehrelement ist rahmenseitig mit einer Platte abgeschlossen, in der sich eine zentrale Ausnehmung befindet, durch die sich zwei konzentrisch angeordnete Rohre (nachfolgend: Verformungsrohre) erstrecken. Das äußere Rohr ist zum einen an dem Hülsenelement befestigt und zum anderen mit drei Stegen am Rand der Ausnehmung in der das kastenförmige Element verschließenden Platte. Das äußere Verformungsrohr ist rahmenseitig mit einer Platte verschlossen, an der das innere Verformungsrohr befestigt ist. Die gesamte Struktur wird – so die Mitteilung der Beklagten in der Anlage K 5 – mit der das kastenförmige Element verschließenden Platte auf den Hauptrahmen geschraubt, wobei die beiden Verformungsrohre den Rahmen durchgreifen und nicht am Rahmen befestigt sind.
  74. 1.
    Bei dem Hülsenelement der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um eine Pufferhülse im Sinne des Klagepatents. Sie ist als Einstülpung des kastenförmigen Energieverzehrelements ausgebildet und in ihr wird der Pufferstößel geführt. Ob darüber hinaus auch das äußere Verformungsrohr als Teil der Pufferhülse im Sinne des Klagepatents zu qualifizieren ist, lässt sich nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Aufnahme und Führung des Pufferstößels dient. Dies gilt erst Recht für das innere Verformungsrohr. Vielmehr werden beide Verformungsrohre nach dem Vortrag der Beklagten im Falle eines Aufpralls verformt, wenn das Energieaufnahmeelement durch den Pufferstößel maximal gestaucht ist. Dies ergibt sich aus der als Anlage B 7 vorgelegten Darstellung verschiedener Stadien der Deformation der angegriffenen Ausführungsform, die sich nach dem Vortrag der Beklagten zu verschiedenen Zeitpunkten während eines simulierten Aufpralls ergeben.
  75. 2.
    Der Hauptrahmen der Lokomotive „D“ weist dort, wo die angegriffene Aufprallschutzvorrichtung montiert wird, eine Ausnehmung auf, durch die die Verformungsrohre durch den Rahmen hindurchtreten. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich zwangsläufig aus der konstruktiven Gestaltung der angegriffenen Aufprallschutzvorrichtung und den Erläuterungen der Beklagten im zugehörigen Anschreiben der Anlage K 5. Dass eine solche Ausnehmung im Hauptrahmen der Lokomotive „D“ existiert, zeigen auch die als Anlagen B 2 und B 7 vorgelegten Darstellungen simulierter Deformationen während und nach einem Aufprall. Diese Ausnehmung im Hauptrahmen ist geeignet, dass im Fall eines Aufpralls mit einer entsprechend hohen Aufprallenergie das Hülsenelement durch die Ausnehmung hindurchtritt, wenn das kastenförmige Energieverzehrelement entsprechend weit deformiert wird.
  76. Die Klägerin hat vorgetragen, bei einer höheren Energie als der, auf deren Grundlage die in der Anlage B 2 und B 7 wiedergegebene Simulation berechnet worden sei, werde die Pufferhülse durch die Ausnehmung im Hauptrahmen hindurchgeschoben. Das kastenförmige Verzehrelement werde vollständig gefaltet und das weichere Material der Verformungsrohre werde von der Pufferhülse durchstoßen oder beiseite geschoben.
  77. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Sie trägt zwar vor, ein Hindurchtreten der Pufferhülse durch den Rahmen sei ausgeschlossen. Die Verformungsrohre würden so zusammengeschoben, dass sie die Öffnung im Rahmen überlagerten und ein Hindurchtreten der Pufferhülse nicht mehr möglich sei. Zur Begründung stützt sich die Beklagte jedoch auf die als Anlage B 2 und B 7 vorgelegte Simulation der Verformungen nach einem Aufprall. Unstreitig wurden die Simulationen für einen Aufprall gemäß den Szenarien der Norm prEN 15227:2007 durchgeführt, denen bestimmte Aufprallkräfte zugrunde liegen. Die Beklagte äußert sich aber nicht zu dem Verhalten der angegriffenen Aufprallschutzvorrichtung, wenn höhere Aufprallkräfte auf sie wirken. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, worauf der Vortrag gestützt sei, ein Hindurchtreten durch die Pufferhülse durch die Ausnehmung sei ausgeschlossen, hat die Klägerin lediglich auf die zur Anlage B 7 abgegebene Erklärung und die Erläuterungen des Konstruktionsbüros verwiesen. Die Erklärung zu den Simulationen gemäß Anlage B 7 stammt von dem Konstruktionsbüro F., die die angegriffene Aufprallschutzvorrichtung entwickelte und konstruierte. Aus der Erklärung geht zwar hervor, dass bei der Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform die Vorgaben der Norm prEN 15277:2007 eingehalten wurden. Auch scheinen die dieser Erklärung beigefügten Anlagen mit Animationen, Diagrammen und Verformungssequenzen auf die Phase der Entwicklung der angegriffenen Aufprallschutzvorrichtung zurückzugehen (vgl. Ziffer (iii) der Anlage B 7). Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, wie sich die angegriffene Ausführungsform bei höheren Aufprallkräften verhält, als sie in der Norm angegeben sind. Zu Deformationen bei höheren Aufprallkräften hat sich die Beklagte auch sonst nicht geäußert. Dass dabei jedoch das kastenförmige Energieverzehrelement nicht weiter gestaucht wird und die Pufferhülse nicht durch die Ausnehmung im Rahmen hindurchtritt, kann nicht angenommen werden.
  78. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass die Anordnung von zwei konzentrisch angeordneten Verformungsrohren in der Ausnehmung die Eignung der Ausnehmung für ein Hindurchtreten der Pufferhülse nicht per se ausschließt. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass bei entsprechend hohen Aufprallkräften die Pufferhülse tatsächlich durch die Ausnehmung hindurchtritt und dabei die Verformungsrohre weiter staucht bzw. bereits gestauchtes Material durchstößt oder beiseite schiebt.
  79. Aus den als Anlage K 5 vorgelegten Zeichnungen ist ersichtlich, dass die Ausnehmung einen größeren Durchmesser als das äußere Verformungsrohr hat. Es bleibt ein deutlicher Spalt. Zudem ist das äußere Verformungsrohr nur über drei schmale Stege an der Platte angeflanscht. Insofern begegnet es durchgreifenden Zweifeln, dass die Stauchung der Verformungsrohre – wie die Beklagte vorträgt – zu einem Kragen führe, der den Durchmesser der Ausnehmung so weit verkleinere, dass ein Hindurchtreten der Pufferhülse unmöglich sei. Vielmehr ist die Ausnehmung so bemessen, dass die Pufferhülse die gestauchten Verformungsrohre durch die Ausnehmung schieben kann. Dies ergibt sich auch aus der als Anlage B 2 vorgelegten Darstellung, die zeigt, dass bereits gestauchtes Material beider Verformungsrohre durch die Öffnung hindurchgetreten ist. Insofern ist anzumerken, dass bei einem frei schwingenden rahmenseitigen Ende der beiden Verformungsrohre die gesamte auf die Verformungsrohre wirkende Kraft allein von den drei Stegen, mit denen die Verformungsrohre in der Ausnehmung gehalten werden, aufgenommen werden muss. Insofern ist schon nicht verständlich, warum die Verformungsrohre rahmenseitig überhaupt über die Ausnehmung hinausgehen, wenn – so der Vortrag der Beklagten – die Pufferhülse ohnehin nicht durch die Ausnehmung hindurchtritt und die Verformungsrohre auf der Höhe des Rahmens gehalten werden. Technisch sinnvoll erscheint dies dann, wenn die Pufferhülse durch das gestauchte äußere Verformungsrohr durch die Ausnehmung zu treten vermag und dass innere Verformungsrohr weitere Energie der Pufferhülse infolge Verformung aufnimmt, bis die Pufferhülse das rahmenseitige Ende des äußeren Verformungsrohres erreicht. Ob und wie weit die Stege, mit denen das äußere Verformungsrohr an der Platte befestigt ist, den einwirkenden Kräften widerstehen, ist nicht vorgetragen. Sollten sie nachgeben, stehen auch sie dem Eintritt von Verformungsrohr und Pufferhülse in die Ausnehmung am Hauptrahmen nicht entgegen.
  80. Weiterhin geht aus den Abbildungen der Anlagen B 2 und B 7 hervor, dass das kastenförmige Energieverzehrelement nur geringfügig gestaucht ist. Technisch ergibt das nur Sinn, wenn die gesamte Aufprallschutzvorrichtung für höhere Aufprallenergien konzipiert ist, bei denen auch das kastenförmige Energieverzehrelement weiter gestaucht wird und infolgedessen die Pufferhülse durch die Ausnehmung im Hauptrahmen tritt. Es ist geradezu fernliegend, wenn die tragenden Elemente des Schienenfahrzeugs mit dem Hauptrahmen die Aufprallenergie aufnehmen müssten, bevor nicht die eigens dafür vorgesehenen Absorber weiter verformt wurden. Das gilt in jedem Fall für das kastenförmige Energieverzehrelement, unter Umständen aber auch für die beiden Verformungsrohre. Die Darstellung der Anlage B 2 lässt unschwer erkennen, dass die Pufferhülse bereits dann durch die Ausnehmung tritt, wenn das kastenförmige Energieverzehrelement nur geringfügig weiter gestaucht wird.
  81. Bei entsprechend hohen Aufprallkräften ist dies auch möglich. Nach dem Vortrag der Klägerin besteht die Pufferhülse aus einem härteren bzw. stärkeren Material und durchstößt das weichere Material der Verformungsrohre und schiebt es zur Seite. Es kann dahinstehen, welches Material im physikalischen Sinne tatsächlich härter oder weicher ist. Aus der Simulation der Verformungen der angegriffenen Aufprallschutzvorrichtung nach einem Aufprall gemäß den Anlagen B 5 und B 7 ergibt sich jedenfalls – und so ist auch der Vortrag der Klägerin zu verstehen –, dass die Verformungsrohre den einwirkenden Kräften eher nachgeben als die Pufferhülse mit dem Pufferstößel und durch letztere gestaucht werden. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht.
  82. Zu alledem verhält sich die Beklagte nicht. Den Vortrag der Klägerin, die angegriffene Aufprallschutzvorrichtung sei für höhere Aufprallkräfte konzipiert als sie der Simulation zugrundelagen, tut sie als spekulativ ab. Sie geht nicht darauf ein, wie sich die angegriffene Aufprallschutzvorrichtung bei höheren Aufprallkräften verhält. Insofern ist es ausgeschlossen, dass alle Bauteile in einer Position und Form verbleiben, wie sie in der Anlage B 2 dargestellt sind, insbesondere die Pufferhülse vor der Ausnehmung im Hauptrahmen verharrt. Dass allein der Hauptrahmen die Energie aufnimmt und verformt wird, ist aus den genannten Gründen nicht anzunehmen. Insofern ist es auch unbeachtlich, dass die Auslegung der Aufprallschutzvorrichtung entsprechend den geltenden Normen erfolgte und auch die Simulation ein von der Norm prEN15227:2007 vorgegebenes Kollisionsszenario wiedergibt. Die Lehre des Klagepatents ist nicht auf solche Szenarien beschränkt. Es genügt die Eignung zum Durchtritt der Pufferhülse durch die Ausnehmung im Hauptrahmen bei entsprechend hohen Aufprallkräften. Diese ist hier gegeben.
  83. Abgesehen davon wurden die von der Beklagten vorgelegten Deformationsszenarien bei einem Energieeintrag simuliert, der sogar niedriger ist als im Klagepatent angegeben. Aus der Klagepatentschrift ergibt sich, dass nach internationalen Richtlinien für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen (ERRI B 205/RP1) für Deformationszonen eine Mindestaufnahmeenergie von 1 MJ vorgegeben ist, ohne einen Deformationsweg von 1 m zu überschreiten. Es wird ausgeführt, dass für eine solche Energie bei einem Kraftniveau unter 2000 kN eine Deformationslänge von mehr als 0,5 m erforderlich sei, herkömmliche Aufprallschutzvorrichtungen aber Deformationslängen haben, die nicht über 0,5 m hinausgehen (Sp. 1 Z. 54 bis Sp. 2 Z. 11). Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kommt es an dieser Stelle nicht allgemein auf die Energieaufnahme durch irgendwelche Deformationszonen an. Vielmehr ist nach dem Klagepatent gewünscht, dass die Aufprallschutzvorrichtung eine Energie von 1 MJ bei einem Kraftniveau unter 2000 kN aufnehmen kann. Denn das Klagepatent stellt an dieser Stelle ausdrücklich auf die Deformationslängen von Aufprallschutzvorrichtungen ab (Sp. 2 Z. 9-11). Dementsprechend ist die Lehre des Klagepatents auf die Vergrößerung der aktiven Länge der Aufprallschutzvorrichtung gerichtet.
  84. Ausweislich der Anlage 1 zu der als Anlage B 7 vorgelegten Erklärung wurden die Berechnungen zu den Verformungen der angegriffenen Ausführungsform auf Grundlage einer Energieaufnahme von 0,8 MJ durchgeführt bzw. nimmt die Aufprallschutzvorrichtung 0,8 MJ auf (vgl. die Angaben im Weg-Kraft-Diagramm der Anlage 1 zur Anlage B 7 bzw. B 7a). Es ist aber schon nach der Beschreibung des Klagepatents naheliegend, dass höhere Energieeinträge stattfinden. Die Beklagte verhält sich jedoch nicht dazu, wie sich in einem solchen Fall die angegriffene Ausführungsform verhält. Dass es bei einer Energieaufnahme von 1 MJ oder höher zu keinen weiteren Verformungen des kastenförmigen Energieverzehrelements kommt und die Pufferhülse nicht in die Ausnehmung eindringt, kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht angenommen werden.
  85. IV.
    Die Beklagte bot die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland an. Die Ausstellung der Lokomotive „D“ auf der Messe B 2014 in C stellt ein Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Dass es sich bei der Messe nicht um eine reine Leistungsschau handelte, behauptet auch die Beklagte nicht. Unbeachtlich ist, dass die Funktionsweise der Aufprallschutzvorrichtung auf der Messe nicht erkennbar war. Es genügt, dass sich die Angebotshandlung auf eine patentverletzende Vorrichtung als solche bezog. Dass dies der Fall war, steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit. Daher ist auch der Einwand unbeachtlich, die Lokomotive „D“ sei für den deutschen Markt weder bestimmt, noch geeignet gewesen, da jedes Anbieten einer erfindungsgemäßen Ausführungsform im Inland – auch wenn eine Benutzung im Ausland beabsichtigt ist – patentverletzend ist. Zudem ist unstreitig, dass die Lokomotive „D‘ für den europäischen Markt konzipiert ist und jedenfalls an die Bedingungen des bundesdeutschen Schienenverkehrs angepasst werden kann.
  86. Auf das Bestreiten der Beklagten hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland zurückgenommen. Soweit die Beklagte zudem den Gebrauch der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Die angegriffene Vorrichtung war an einer Lokomotive „D“ befestigt und fungierte dort regulär als Aufprallschutzvorrichtung, gemeinhin als „Puffer“. Da die Lokomotive jedenfalls zur Messe B 2014 durch die Bundesrepublik Deutschland fuhr, wurde die Aufprallschutzvorrichtung insofern auch gebraucht im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.
  87. V.
    Da die Beklagte zur Benutzung der patentgemäßen Lehre nicht berechtigt war, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:
  88. 1.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die Patentverletzung zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. Insofern bedarf es zunächst der dezidierten Auskunft über sämtliche Verletzungshandlungen.
  89. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte umfasst auch den Ersatz der außergerichtlich durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sich im Ergebnis auf 2.274,50 EUR belaufen. Da Gegenstand des Klagepatents und damit auch der Abmahnung lediglich die Aufprallschutzvorrichtung ist, deren Preis mit ca. 3.000,00 EUR bemessen werden kann, die Patentverletzung nur in einem geringen Umfang stattfand und das Klagepatent im Zeitpunkt der Abmahnung nur noch eine geringe Laufzeit hatte, ist von einem Gegenstandswert von allenfalls 100.000,00 EUR auszugehen. Die außergerichtlichen Anwaltskosten betragen demnach bei einer 1,5 Geschäftsgebühr 2.254,50 EUR zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale. Ein Anrechnungstatbestand, der eine Halbierung der Geschäftsgebühr rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Dieser ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Ist nach dieser Regelung eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (BGH Urteil vom 7. März 2007 – VIII ZR 86/06). Ob und wie weit vom anwaltlichen Vertreter Umsatzsteuer abgerechnet wurde, ist nicht dargetan, so dass sie nicht erstattet verlangt werden kann.
  90. 2.
    Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  91. Der Auskunftsanspruch ist bislang auch noch nicht erfüllt. Die Beklagte hat zwar Angaben zur Auskunftszwecken gemacht. Allerdings sind diese nicht vollständig. Es fehlen jedenfalls noch Angaben zu den Herstellern und Lieferanten der Erzeugnisse (Antrag zu I. a)) und die Preise für die erhaltenen Erzeugnisse (Antrag zu I. b)). Zudem fehlen jedenfalls sämtliche Angaben zur Werbung (Antrag zu I. d)). Soweit die Beklagte erklärt hat, keine gezielte Werbung in Deutschland betrieben zu haben, genügt das nicht. Jedenfalls die Ausstellung der Lokomotive D auf der B 2014 in C und die Verteilung von Katalogen sind als Werbung anzusehen, über die vollständige Angaben zu erteilen sind, woran es bislang fehlt. Ob darüber hinaus keine Angebote in Deutschland erteilt wurden, wie die Beklagte vorträgt, bedarf keiner Beurteilung, weil sich die Klägerin ohnehin nicht auf eine Teilerfüllung des Auskunftsanspruchs einlassen muss. Die Beklagte wird zur Erfüllung der Auskunftspflicht sämtliche Angaben vollständig zu erteilen haben, selbst wenn sie bereits teilweise der Klägerin mitgeteilt wurden.
  92. C
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Klage teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, fallen die Kosten teilweise der Klägerin und teilweise der Beklagten zur Last. Was den Unterlassungsantrag angeht, hätte die Klägerin nach bisherigem Sach- und Streitstand obsiegt, wenn nicht im Laufe des Rechtsstreits das Patent wegen des Ablaufs der Schutzdauer erloschen wäre. Dies gilt jedoch nicht für die Anträge auf Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen. Da die Beklagte ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sie hier Eigentum oder Besitz an angegriffenen Aufprallschutzvorrichtungen hat. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Der Antrag auf Vernichtung hätte daher keine Erfolgsaussichten gehabt. Gleiches gilt für die Anträge auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, nachdem die Beklagte erklärt hat, keine Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen zu haben. Die Teilklagerücknahme betrifft im Wesentlichen den auf die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform gestützten Teil der Klageanträge und geht kostenrechtlich auch zu Lasten der Klägerin.
  93. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
  94. Streitwert:
    ursprünglich: 100.000,00 EUR
    seit dem 13. März 2019: 20.000,00 EUR

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