4a O 10/18 – Kostenschlussurteil

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2891

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 18. Juni 2019, Az. 4a O 10/18
I.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  1. II.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  2. Tatbestand
  3. Mit der Klage hat die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit den Regelungen über den Sortenschutz geltend gemacht.
  4. Die Klägerin ist von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten mit der Geltendmachung sortenschutzrechtlicher Ansprüche beauftragt worden. Der Beklagte ist Landwirt.
  5. Aus den Unterlagen, die der Klägerin vorlagen, ergab sich ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte Nachbau mit geschützten Sorten („X, XY, XYZ, XXX und YYY“) betrieben oder zumindest über Saatgut dieser Sorte verfügt hat, auf Grundlage dessen er Nachbau betreiben konnte.
  6. Mit Schreiben aus dem April 2016 und vom 20.10.2016 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr Auskunft zu erteilen. Nachdem der Beklagte auf die Aufforderungen der Klägerin nicht reagierte, ließ ihn diese mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2017 nochmals zur Auskunft auffordern.
  7. Mit der sodann erhobenen Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt:
  8.   „Den Beklagten zu verurteilen,

    1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2015/2016 (Anbau zur Ernte 2016) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils geschützten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten


  9. im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über
  10. die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und
    im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters
  11. zu erteilen,
  12. sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;
  13. 2.  an die Klägerin EUR 124,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 17.03.2018 zu zahlen;
  14. 3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Ziffer 1 des Antrages gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;
  15. 4. gegebenenfalls an die Klägerin Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 1 des Antrags noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtszhängigkeit zu zahlen.“
  16. Nachdem der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist keine Verteidigungsanzeige abgegeben hat, hat die Kammer den Beklagten mit Teil-Versäumnisurteil vom 04.04.2018 entsprechend der ursprünglichen Anträge zu Ziff. 1 und zu Ziff. 2 zur Auskunft und Zahlung von EUR 124,00 nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Hiergegen ist kein Einspruch eingelegt worden.
  17. Nachdem der Beklagte inzwischen Auskunft erteilt und Schadensersatz geleistet hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 4. in der Hauptsache für erledigt erklärt und ferner erklärt, den Antrag zu Ziff. 3. fallen zu lassen.
  18. Die Klägerin beantragt,
  19. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
  20. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
  21. Entscheidungsgründe
  22. I.
    Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Beklagten aufzuerlegen.
  23. 1.
    Dies folgt hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 1. und  2., über die durch Teil-Versäumnisurteil entschieden wurde, aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
  24. 2.
    Hinsichtlich des Antrages zu Ziff. 4 folgt die Kostenentscheidung aus § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Beklagte nicht innerhalb der ihm nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO gesetzten Frist widersprochen hat, war über die Kosten nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu entscheiden.
  25. Dem danach maßgeblichen billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrag zu Ziff. 4 aufzuerlegen. Wird bei Stufenklage nach Erteilung der Auskunft die Hauptsache hinsichtlich des Zahlungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt, hat der Beklagte die Kosten zu tragen, wenn der Auskunftsanspruch begründet war. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat das Bestehen ihrer Ansprüche schlüssig dargelegt. Der Beklagte hat keine Einwendungen gegen die geltend gemachten Ansprüche erhoben.
  26. 3.
    Den stufenweise erhobenen Antrag auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt (Antrag zu Ziff. 3) konnte die Klägerin kostenneutral fallen lassen (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 833).
  27. II.
    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 3 ZPO, soweit die Kosten der Ansprüche betroffen sind, über die per Teil-Versäumnisurteil entschieden wurde. Dass die Kostenentscheidung im Teil-Versäumnisurteil dem Schlussurteil vorbehalten wurde, führt nicht dazu, dass die Klägerin die Kosten nicht mehr nach § 708 Nr. 3 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Soweit die Kosten nach § 91a ZPO zu tragen sind, ist der Klägerin der Vorteil, einen entsprechenden Beschluss ohne Sicherheitsleistung vollstrecken zu können (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), auch für den hier vorliegenden Fall zu erhalten, dass die Entscheidung nach § 91a ZPO im Rahmen eines Urteils erfolgt.

  28. III.
    Der Streitwert wird auf bis zu EUR (…) festgesetzt.

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