4a O 120/17 – Bandumhüllung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2892

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 18. Juni 2019, Az. 4a O 120/17

  1. I.  Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt,
  2. 1.  es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei hinsichtlich der Beklagten zu1) die Ordnungshaft an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,
  3. zu unterlassen
  4. Umhüllungen zum Ummanteln von langestreckten Gut, wie insbesondere Kabelsätzen, aus zwei Klebebändern,
  5. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  6. wobei auf die Umhüllung ein drittes Klebeband aufgebracht ist und wobei die Umhüllung ein erstes und ein zweites einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind, und an der freien Kante des ersten Klebebands der Umhüllung ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband auf das erste Klebeband in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz auflaminiert ist, wobei das dritte Klebeband auf der gleichen Seite des ersten Klebebands angeordnet ist wie das zweite Klebeband;
  7. 2.  der Klägerin jeweils in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1) bis 3)) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.10.2012 begangen haben, und zwar unter Angabe
  8. a)  der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  9. b)  der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
  10. c)  der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  11. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  12. 3.  der Klägerin jeweils in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.02.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe
  13. a)  der Herstellungsmengen und –zeiten,
  14. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  15. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  16. d)  der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungsschalträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefe, die Namen und Anschriften der Empfänger,
  17. e)  der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  18. wobei
  19. – die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 10.11.2012 zu machen sind;
  20. –  den Beklagten zu 1) bis 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
  21. II.  Es wird festgestellt,
  22. 1.  dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 09.02.2008 bis zum 09.11.2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
  23. 2.  dass die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 10.11.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  24. III.  Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden Umhüllungen zum Ummanteln von langestreckten Gut auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagtenzu 1)) Kosten herauszugeben.
  25. IV.  Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die oben unter I.1. fallenden seit dem 10.11.2012 in Verkehr gebrachten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Umhüllungen zum Ummanteln von langestreckten Gut aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Trägermaterialien eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 XXX 573 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Trägermaterialien an die Beklagte zu 1) zurückzugeben, und für den Fall der Rückgabe der Trägermaterialien eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zuzusagen und wieder an sich zu nehmen.
  26. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  27. VI. Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Klägerin zu 1/3 und den Beklagten zu 1) bis 3) zu 2/3 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen diese selber. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin.
  28. VII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 660.000,– EUR vorläufig vollstreckbar, wobei der Urteilstenor zu I.2 und I.3 auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,– EUR und die Kostenentscheidung ebenfalls gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar sind. Für die Beklagte zu 4) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
  29. Tatbestand
  30. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung sowie von Schadensersatz jeweils dem Grunde nach in Anspruch.
  31. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 XXX XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), welches eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabelsätzen, mit einer Umhüllung betrifft. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 13.04.2006 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 14.04.2005 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 09.01.2008 offengelegt. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 10.10.2012 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.
  32. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundepatentgericht, über die noch nicht entschieden ist.
  33. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
  34. „(..)“
  35. Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2a und 2b der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand zweier bevorzugter Ausführungsbeispiele patentgemäßer Umhüllungen.
  36. Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz in A, das technische Klebebänder herstellt und vertreibt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 4) ist ein (…) Unternehmen und betreibt einen (…) Produktionsstandort für die Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer auch der Beklagten zu 4). Die Beklagten zu 1) bis zu 3) vertreiben das Produkt „B“ in Deutschland (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die nachfolgende Abbildung zeigt einen Ausschnitt aus dem Produktdatenblatt der angegriffenen Ausführungsform (Anlage KAP A 4, Bl. 1).
  37. Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent wortsinngemäß verletzt und macht geltend: Bei Patentanspruch 1 handle es sich um einen Erzeugnisanspruch. Es komme auf das Endprodukt und nicht auf die Ausgangsprodukte an, aus denen es hergestellt werde. Entscheidend sei, dass im Endprodukt aus den drei Klebebändern eine Klebefläche zwei Klebeflächen mit Versatz gegenüberliegen. Das Endprodukt weise damit in die eine Richtung zwei Klebeflächen und in die Gegenrichtung eine Klebefläche auf. Es sei funktional für das Endprodukt unerheblich, ob der Kleber vor der Verbindung nur auf einer oder auf beiden Seiten aufgebracht werde. Ein klebemasseseitiges Auflaminieren erfordere keine Verbindung von Klebemasse zu Klebemasse.
  38. Alle drei Bänder der angegriffenen Umhüllung wiesen einen Trägerstoff auf und seien mit einer Klebemasse beschichtet, so dass die angegriffene Ausführungsform aus drei Klebebändern bestehe. Die zwei äußeren Klebebänder seien auf ihrer Klebemasseseite mit Versatz auf das mittlere Klebeband auflaminiert, welches auf dieser Seite ebenfalls mit Klebemasse versehen sei.
  39. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 4) beliefere die Beklagte zu 1) sowie andere Abnehmer in Deutschland. Auch wenn die Beklagte zu 1) in Deutschland eine eigene Produktionsstätte betreibe, sei es gängige Praxis, kostensparend in China zu produzieren. Wenn die Beklagte zu 1) zur Unterlassung verurteilt wird, sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 4) deren bestehende Lieferverpflichtungen erfüllen wird.
  40. Die Klägerin beantragt,
  41. wie erkannt; jedoch mit dem weitergehenden Antrag auch die Beklagte zu 4) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht sowie zum Rückruf zu verurteilen.
  42. Die Beklagten beantragen,
  43.   die Klage abzuweisen;
  44. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.
  45. Die Beklagten stellen den Verletzungsvorwurf in Abrede und machen geltend: Die technische Lehre des Klagepatents unterscheide sich vom gewürdigten Stand der Technik darin, dass zu den bereits bekannten jeweils einseitig klebend ausgerüsteten Klebebändern ein drittes Klebeband hinzutrete, das strukturell exakt gleichartig ausgestattet sei wie die beiden anderen Klebebänder, also ebenfalls aus Träger und Klebemasse bestehe. Die drei Klebebänder würden im Anspruch nicht in Bezug auf ihre Funktion innerhalb der Umhüllung, sondern je für sich als einzelne Elemente definiert, und zwar so, wie sie vor dem Zusammensetzen vorlagen. Es handele sich bei den Klebändern um im Prinzip gleichartige Elemente. Der Patentanspruch umschreibe nicht lediglich die äußerliche Anbringung und Verteilung der Klebeschichten, sondern den konkreten inneren Aufbau und die Struktur aus Klebebändern.
  46. Unabhängig vom Zeitpunkt des Aufbringens sei eine mit einem schmalen Streifen Klebemasse belegte Eindeckung kein einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband. Klebeband sei für den Fachmann ein Standardbegriff, der typischer Weise einen bandförmigen Träger bezeichne, der vollflächig mit Klebstoff beschichtet ist. Der klagepatentgemäße Aufbau aus drei prinzipiell gleichartigen, nicht selektiv beschichteten Klebestreifen führe zu einer erheblichen Einsparung an Lager-, Werkzeug- und sonstigen Produktionskosten. Insbesondere werde die Verwendung spezieller, unterschiedlicher Düsenbreiten eingespart.
  47. Klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert seien die Klebebänder nur dann, wenn eine unmittelbare Verbindung der jeweils auf beiden Klebebändern befindlichen – vollflächigen – Klebebeschichtungen vorliege. Es bestehe, wie dem Fachmann bekannt und der in Abs. 0007 der Klagepatentschrift in Bezug genommenen Druckschrift DE XXX zu entnehmen sei, ein erheblicher funktionaler Unterschied zwischen einer nur einseitigen und eine zweiseitigen Verklebung. Die Haftung Klebemasse auf Klebemasse sei sehr stark, wodurch der Klebemasseauftrag verringert werden könne, was Vorteile in Bezug auf Kosten und Fogging mit sich bringe. Das Klagepatent wolle gegenüber dem Stand der Technik generell eine merkliche Verbesserung erreichen und kritisiere an diesem den zum Teil komplizierten und kostenträchtigen Aufbau. Die durchgängig in der Patentbeschreibung gelehrte unmittelbare Verbindung zweier Klebemasseschichten sei vor diesem Hintergrund konstitutiver Bestandteil der beanspruchten technischen Lehre.
  48. Die angegriffene Ausführungsform weise, wie die nachfolgende Darstellung ihres Aufbaus verdeutliche, nur zwei Klebebänder auf, die an einer Eindeckung befestigt seien.
  49. Das nachträgliche Aufbringen eines schmalen Klebemassestreifens auf der Eindeckung mache diese nicht zu einem dritten Klebeband. Die angegriffene Umhüllung weise an keiner Stelle zwei Klebebänder auf, die klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert seien. Verbunden sei jeweils nur eine Eindeckung mit je einem Klebeband an deren beiden Kanten. Insbesondere seien keine zwei Klebemassen miteinander verbunden.
  50. Die Beklagte zu 4) beliefere weder die Beklagte zu 1) noch andere Abnehmer in Deutschland.
  51. Schließlich werde sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, weshalb der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei.
  52. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag und dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
  53. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
  54. Entscheidungsgründe
  55. Die zulässige Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) begründet. Der Klägerin stehen insoweit die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG aufgrund der Verletzung des Klagepatents zu. Im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage ausgesetzt.
  56. Die gegenüber der Beklagten zu 4) erhobene Klage ist unbegründet, da sich eine patentverletzende Benutzungshandlung dieser Beklagten nicht feststellen lässt.
  57. I.
    Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere in Automobilien verwendeten Kabelbäumen, mit einer Umhüllung.
  58. Den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift zufolge werden in vielen Industriebereichen Bündel aus einer Vielzahl von elektrischen Leitungen vor dem Einbau oder in bereits montiertem Zustand umwickelt, um den Raumbedarf des Leitungsbündels durch Bandagieren zu reduzieren sowie zusätzlich Schutzfunktionen zu erzielen. Dabei wird mittels Folienklebebändern ein gewisser Schutz vor Flüssigkeitszutritt erreicht, wohingegen mit luftigen und voluminösen Klebebändern auf Basis von dicken Vliesstoffen oder Schaumstoffen als Träger dämpfende Eigenschaften erreicht werden. Bei Verwendung von abriebfesten, stabilen Trägermaterialien wird eine Schutzfunktion gegen Scheuern und Reiben erzielt.
  59. Besonders die Schutzfunktion gegenüber Scheuern, Reiben, Schleifen an scharfen Kanten und Graten nimmt an Bedeutung zu. Dies wird unter dem Begriff der Abriebfestigkeit zusammengefasst. Die durch Produktionsprozesse bedingten scharfen Kanten, Grate, Schweißstellen werden der Patentbeschreibung zufolge immer weniger durch aufwendige Nacharbeit entschärft, da dieses einen zusätzlichen Arbeitsgang bedeutet und demnach mit Mehrkosten verbunden ist. Dies gilt insbesondere bei den Rohkarossen in der Automobilindustrie, aber auch in anderen Zusammenhängen. Verlaufen Kabelstränge in solchen Bereichen, sind deren Schutzhüllen durch Vibration, Relativbewegungen und ähnlichem und dem damit einhergehenden Scheuern an scharfen Stellen einer Beschädigungsgefahr ausgesetzt. Die Schutzhülle kann eine zusätzliche Wickelbandage sein, aber auch die Isolierung um das Kupferkabel selber. In letzteren Fall wäre ein Kurzschluss mit vollständigem Funktionsausfall und Zerstörung von elektrischen/elektronischen Bauteilen, bis hin zum Brandereignis mit den daraus resultierenden Risiken an Sach- und Personenschäden, die Folge.
  60. Aus der Klagepatentschrift geht hervor, dass zur Minimierung derartiger Gefährdungspotenziale kritische Stellen der Kabelstränge nicht nur mit normalen Wickelbändern bandagiert werden, sondern zusätzliche Vorsorge getroffen wird. Dazu werden entweder Spezialklebebänder verwendet oder besondere Schutzkomponenten eingesetzt. Derartige Schutzkomponenten können beispielsweise Kabelkanäle aus verschleißfesten Polymeren wie Polyamid oder Hohlrohre oder Geflechtschläuche aus Polyester oder Polyamid sein. Im Hinblick auf Kosten, gesonderte Logistik und die aufwendige Handhabung bei der Montage sind diese Komponenten jedoch ungünstig. Ferner sind die Komponenten schwierig anzubringen und zu fixieren.
  61. In Bereichen, in denen ein erhöhter Abrieb- und Scheuerschutz erforderlich ist, können auch Spezialklebebänder zum Einsatz kommen. Aus dem Stand der Technik ist es bereits bekannt, Klebebänder für die Wicklung von Kabelsätzen und ähnlich langgestreckten Systemen mit zusätzlichen Funktionalitäten zu verwenden.
  62. So ist aus der DE 10 042 XXX A1 bereits ein Klebeband für eine spiralförmige Umwicklung langgestreckter Güter, wie beispielsweise Kabelsätze, bekannt. Dabei wird durch eine nicht vollflächige Streifenbeschichtung auf einem bevorzugt textilen Träger eine verringerte Haftung des Wickelbands zu den Leitungen und damit einhergehend eine verbesserte Beweglichkeit und Biegefähigkeit des gesamten Kabelsatzes erreicht. Dies erhöht die Flexibilisierung des Kabelsatzes, jedoch wird kein besonderer Abriebschutz erzeugt (Abs. 0007).
  63. Die US 4 XXX F bezeichnet die Klagepatentschrift als nächstliegenden Stand der Technik und führt insoweit aus, dass dort eine Umhüllung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut aus zwei Klebebebändern beschrieben wird, wobei die Umhüllung ein erstes und ein zweites einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind (Abs. 0009).
  64. Die EP 0 886 XXX A1 und EP 0 886 XXX A1 offenbaren der Klagepatentschrift zufolge eine extrem komplizierten und kostenträchtigen vielschichtigen Verbund, der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesehen nur an wenigen ausgewählten Stellen als System mit hohem Abriebschutz eingesetzt werden kann (Abs. 0012).
  65. Ausgehend von diesem und noch weiterem in der Patentbeschreibung gewürdigten Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe (technisches Problem) zugrunde, gegenüber dem Stand der Technik eine merkliche Verbesserung zu erzielen und ein Verfahren zur Ummantelung bereitzustellen, welches die Möglichkeit zur Bandagierung von Einzelleitungen zu Kabelsätzen mit hohem Schutz gegen mechanische Schädigungen durch Scheuem und Reiben an scharfen Kanten, Graten und Schweißpunkten kombiniert.
  66. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Umhüllung mit den aus Patentanspruch 1 ersichtlichen Merkmalen vor, die sich wie folgt gliedern lassen:
  67. (1) Umhüllung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut (5), wie insbesondere Kabelsätzen, aus zwei Klebebändern, wobei auf die Umhüllung ein drittes Klebeband aufgebracht ist und
    (2) wobei die Umhüllung ein erstes (1) und ein zweites (2) einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind, und
    (3) an der freien Kante des ersten Klebebands (1) der Umhüllung ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband (3) auf das erste Klebeband (1) in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz auflaminiert ist,
    (4) wobei das dritte Klebeband (3) auf der gleichen Seite des ersten Klebebands (1) angeordnet ist wie das zweite Klebeband (2).
  68. Das dritte Klebeband dient den Ausführungen der Patentbeschreibung zufolge als Applikationshilfe der Umhüllung auf dem Gut und erleichtert so die Handhabung.
  69. II.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
  70. 1.
    Die angegriffene Ausführungsform stellt im Sinne von Merkmal 1 eine Umhüllung dar, insbesondere zum Ummanteln von Kabelsätzen, aus zwei Klebebändern, auf die ein drittes Klebeband aufgebracht ist.
  71. a.
    Merkmal 1 beschreibt zunächst in allgemeiner Form die Bestandteile, aus denen die Umhüllung bestehen bzw. aus denen sie gebildet werden soll. Ausgehend von dem in Abs. 0009 der Patentbeschreibung in Bezug genommenen Stand der Technik (US 4 XXX F) besteht die Umhüllung aus zwei Klebebändern. Auf die so gebildete Umhüllung wird ein drittes Klebeband aufgebracht.
  72. Wie das erste und zweite Klebeband verbunden werden und wie das dritte Klebeband aufgebracht wird, gibt Merkmal 1 ebenso wenig vor wie die Positionierung der drei Klebebänder zueinander oder die Beschränkung auf eine Klebeflächeseite. Derartiges ist erst Gegenstand der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1.
  73. Hinzu kommt, dass ein Erzeugnisanspruch vorliegt. Soweit das geschützte Erzeugnis mit Verfahrenselementen seiner Herstellung umschrieben wird, bedeutet dies, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob und ggf. welche besonderen Eigenschaften dem beanspruchten Erzeugnis durch die in Bezug genommenen Verfahrenselemente verliehen werden, die es als erfindungswesentlich qualifizieren (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 – Aufzeichnungsträger; Kühnen, HdB Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. A Rdn. 116). Dabei gilt es zu klären, welche Sacheigenschaft des Erzeugnisses erfindungsgemäß mit den Verfahrensmerkmalen verbunden ist (vgl. BGH, Mitt. 2017, 267 – mikromechanisches Uhrwerkbauteil; Kühnen, a.a.O.).
  74. Für Merkmal 1 bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Klebebänder miteinander verbunden werden, solange sich am (fertigen) Erzeugnis ein Aufbau feststellen lässt, der die Struktur bzw. die Eigenschaften aufweist, wie sie bei der Verwendung von drei Klebebändern erhalten werden.
  75. b.
    Ausgehend hiervon lässt sich die Verwirklichung von Merkmal 1 durch die angegriffene Umhüllung feststellen.Dass sie zur Ummantelung von langgestreckten Gütern dient und jedenfalls zwei Klebebänder bestehend aus Träger und Klebeschicht aufweist, steht zwischen den Parteien mit Recht außer Streit. Zu fragen ist allein, ob das von der Beklagten als Eindeckung bezeichnete Element, auf welchem die zwei Klebestreifen befestigt sind, sich im Sinne der Lehre des Klagepatents als erster Klebestreifen qualifizieren lässt. Dies ist zu bejahen. In dem Abschnitt zwischen dem ersten und zweiten Klebestreifen ist die Eindeckung mit einer Klebeschicht bedeckt. Jedenfalls für diesen Abschnitt lässt sich eine Struktur aus Träger und Klebeschicht feststellen, wie sie einem Klebestreifen entspricht. Dass dieser Klebestreifen erst nachträglich aufgebracht wird, ist nach der obigen Auslegung unerheblich, da dieselbe Struktur auch erhalten werden kann, wenn die Klebeschicht vor der Verbindung mit den weiteren Klebestreifen auf dem Träger vorliegen würde.
  76. Dass der (nachträglich aufgebrachte) Klebestreifen schmal ist und nicht die gesamte Eindeckung abdeckt, steht der Verwirklichung von Merkmal 1 nicht entgegen. Denn in welchem Umfang bzw. welchen Abschnitten ein Klebeband mit einer Klebeschicht versehen ist, gibt Merkmal 1 nicht vor. Bestätigung findet dies in der Patentbeschreibung (Abs. 0007), in welcher in Bezug auf den Stand der Technik (DE XXX) auch dann noch von einem Klebeband gesprochen wird, wenn auf dem textilen Träger eine nicht vollflächige Streifenbeschichtung vorgesehen ist, um eine verringerte Haftung des Wickelbandes auf den Kabelleitungen zu erreichen.
  77. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Aufbau aus drei prinzipiell gleichartigen, nicht selektiv beschichteten Klebestreifen zu einer Ersparnis an Lager-, Werkzeug- und sonstigen Produktionskosten führt, insbesondere die Verwendung spezieller, unterschiedlicher Düsenbreiten eingespart wird, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Denn hierbei handelt es sich nicht um erfindungswesentliche Vorteile, die sich aus der Verwendung von drei Klebebändern herleiten lassen. Patentanspruch 1 enthält gerade keine Beschränkung auf gleichartige Klebebänder. Vorteil des dritten Klebebandes ist es, als Applikationshilfe der Umhüllung auf dem Gut zu dienen (Abs. 0018). In Abs. 0007 der Beschreibung wird das aus der DE’XXX bekannte Klebeband mit der nicht vollflächigen Streifenbeschichtung auch nicht in Bezug auf den Herstellungsaufwand, sondern den unzureichenden Abriebschutz kritisiert.
  78. 2.
    Merkmal 2, nach welchem die Umhüllung ein erstes und zweites einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist, die jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind, ist ebenfalls verwirklicht.
  79. a.
    Soweit Merkmal 2 einseitig klebend ausgerüstete Klebebänder verlangt, bedeutet dies zunächst nicht mehr, als dass sich auf einer Seite des Bandes keine Klebemasse befinden darf. Technischer Zweck dessen ist ersichtlich, dass bei dem in den Figuren 2 bis 5 gezeigten Wickelvorgang der Kabelstrang mit der nicht klebenden Bandseite in Kontakt kommt und so flexibel gehalten wird. Dass die klebende Seite des Bandes eine vollflächige Klebeschicht aufweisen muss, lässt sich dem Anspruchswortlaut auch hier nicht entnehmen. Vielmehr gilt das insoweit zu Merkmal 1 ausgeführte entsprechend.
  80. Weitere Voraussetzung des Merkmals 2 ist, dass das erste und zweite Klebeband in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind. Die klebende Seite der Bänder wird also benutzt, um das erste und zweite Klebeband zu verbinden, und der Versatz dient dazu, im Endprodukt einen freien klebenden Bereich zur Befestigung der Umhüllung zu schaffen, wie es beispielhaft in Figur 5 der Klagepatentschrift gezeigt ist.
  81. Geht man entsprechend der obigen Auslegung zutreffender Weise davon aus, dass die Klebebänder keine vollflächige Klebeschicht aufweisen müssen, kann die Verbindung grundsätzlich auch derart erfolgen, dass die Klebemasse des einen Klebebandes auf einen partiellen Bereich des anderen Klebebandes ohne Klebemasse trifft. Auch in diesem Fall lässt sich entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 2 davon sprechen, dass die Bänder mit Hilfe der klebenden Ausrüstung aufeinander laminiert sind.
  82. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein jeweils „klebemasseseitiges“ aufeinander Laminieren auch dann vor, wenn beim Laminieren die Klebemasse des einen Bandes nicht auf die Klebemasse des anderen Bandes trifft, also nur eine einseitige und keine zweiseitige Verklebung im Endprodukt vorhanden ist. Der Begriff „klebemasseseitig“ bezieht sich darauf, dass das erste und zweite Klebeband lediglich „einseitig klebend“ ausgerüstet sind. Für die Verbindung von zwei einseitig klebenden Bändern gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die Seite mit der Klebemasse des ersten Bandes kann verbunden werden mit der Seite ohne (jegliche) Klebemasse des zweiten Bandes oder umgekehrt die Seite mit der Klebemasse des zweiten Bandes mit der Seite ohne (jegliche) Klebemasse des ersten Bandes. Alternativ dazu kann auch die Seite mit der Klebemasse des ersten Bandes mit der Seite mit der Klebemasse des zweiten Bandes verbunden werden. Die Beschränkung im Patentanspruch auf ein jeweils klebemasseseitiges aufeinander Lamineren stellt insoweit in räumlich-körperlicher Hinsicht klar, dass lediglich die zuletzt genannte Verbindungsvariante anspruchsgemäß ist. Der zusammengesetzte Begriff besagt insoweit nicht mehr, als dass die Klebebänder jeweils auf der Seite verbunden werden sollen, auf denen sich die Klebemasse befindet. Da die Bänder aber nicht vollflächig, sondern auch nur partiell mit Klebemasse bedeckt sein können, bedeutet dies nicht, dass eine klebemassenseitige Verbindung nur im Falle des Kontaktes von Kleber auf Kleber stattfindet.
  83. In der in Abs. 0007 genannten DE’XXX wird in dem dortigen Abs. 0082 zwar für eine dort offenbarte Ausführungsform mit beidseitiger Klebebeschichtung ausgeführt, dass dies den zusätzlichen Vorteil hat, dass die Verklebung durch Haftung von Klebmasse auf Klebmasse sehr stark ist und dadurch der Klebmassesauftrag minimiert werden kann, was Vorteile in Bezug auf Kosten und Fogging mit sich bringt. Diese besonderen Vorteilsangaben haben jedoch keinen Eingang in die Beschreibung des Klagepatents und die Würdigung der DE’XXX gefunden, schon gar nicht als zwingende erfindungswesentliche Vorteile der klagepatentgemäß beanspruchten technischen Lehre. Die in Abs. 0014 gestellte Aufgabe des Klagepatents, eine merkliche Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik zu erzielen, wird in der Beschreibung hiermit nicht in Verbindung gebracht. Soweit in Abs. 0012 ein kostenträchtiger und komplizierter Aufbau kritisiert wird, betrifft dies einen anderen Stand der Technik, bei dem ein PET-Spinnvlies, ein PET-Gewirke sowie gegebenenfalls eine Filz- oder Schaumstofflage mit jeweils einer Kaschierschicht verklebt werden. Um einen besonderen Vorteil durch Haftung von Klebemasse auf Klebemasse geht es auch hier nicht.
  84. b.
    Hiervon ausgehend macht die angegriffene Umhüllung von Merkmal 2 wortsinngemäß Gebrauch.
  85. Wie zu Merkmal 1 bereits ausgeführt wurde, stellt der von den Beklagten als Eindeckung bezeichnete Träger mit dem darauf befindlichen Klebeabschnitt ein erstes Klebeband dar. Es ist auch nur einseitig klebend ausgerüstet. Dass die Klebeschicht nachträglich aufgebracht wird, ist für die Verwirklichung des Erzeugnisanspruchs unerheblich (s.o.). Die angegriffene Umhüllung weist unstreitig ein zweites einseitig ausgerüstetes Klebeband auf, welches mit der Klebeseite in Laufrichtung mit Versatz auf das erste Klebeband laminiert ist, und zwar auf der Seite des ersten Klebebandes, auf der sich die Klebemasse befindet und damit im Sinne von Merkmal 2 klebemassenseitig. Dass die Verklebung und Laminierung aufeinander in einem Abschnitt stattfindet, auf dem sich keine Klebemasse auf dem ersten Band befindet, steht der Merkmalsverwirklichung nach der obigen Auslegung nicht entgegen.
  86. 3.
    Ausgehend von der vorstehenden Auslegung ergibt sich auch die Verwirklichung von Merkmal 3.
  87. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass an der freien Kante des von den Beklagten als Eindeckung bezeichneten Trägers, der entgegen der Ansicht der Beklagten mit seinem Klebeabschnitt als erstes Klebeband anzusehen ist, ein weiteres und damit insgesamt drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband vorhanden ist, das in Laufrichtung auf das erste Klebeband mit Versatz auflaminiert ist. Dies geschieht in derselben Weise wie beim bereits abgehandelten zweiten Klebeband und verwirklicht das zu Merkmal 2 insoweit inhaltsidentische Merkmal 3 in Bezug auf die Voraussetzung des jeweils klebemasseseitigen Auflaminierens in entsprechender Weise.
  88. 4.
    Betrachtet man – wie ausgeführt – den von den Beklagten als Eindeckung bezeichneten Träger mit Klebeabschnitt als erstes Klebeband, ist auch ein drittes Klebeband vorhanden. Dieses ist dann auch unzweifelhaft auf der gleichen Seite des ersten Klebebands angeordnet wie das zweite Klebeband (Merkmal 4).
  89. III.
    Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen
  90. 1.
    Die Beklagten zu 1) bis zu 3) sind der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) für Patentverletzungen der von ihnen vertretenen Gesellschaft, da davon auszugehen ist, dass sie die ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlassen haben, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257 – Glasfasern II).
  91. Des Weiteren haben die Beklagten zu 1) bis 3) der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG). Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) für die Benutzungshandlungen ab einem Monat nach Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung (Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG).
  92. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten zu 1) bis 3) die Patentverletzung bzw. die Nutzung der Lehre der Anmeldung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
  93. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO. Entsprechendes gilt für den Umfang der Benutzungshandlungen im Offenlegungszeitraum und die daraus resultierende Höhe der angemessenen Entschädigung.
  94. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG.
  95. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten zu 1) bis 3) ferner ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten zu 1) bis 3) werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  96. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverhältnismäßigkeit nach § 140a Abs. 4 PatG ist nicht ersichtlich.
  97. Die Klägerin kann die Beklagte zu 1) aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit ist eine Unverhältnismäßigkeit nicht ersichtlich.
  98. 2.
    Die gegen die Beklagte 4) erhobene Klage ist unbegründet. Eine patentverletzende Benutzungshandlung dieser Beklagten lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat auf das Bestreiten der Beklagten keine konkrete inländische Benutzungshandlung der Beklagten zu 4) mit Bezug auf die angegriffene Umhüllung dargelegt. Dass es nach dem Vortrag der Klägerin gängige Praxis sein soll, kostensparend in China zu produzieren, trägt keine anderweitigen Feststellungen.
  99. Dass die Beklagte zu 4) im Falle der Verurteilung der Beklagten zu 1) deren Lieferverpflichtungen übernehmen wird und deshalb eine einen Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsgefahr gegeben ist, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Es liegen keine greifbaren und konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beklagte zu 4) sich im Falle der Verurteilung der Beklagten zu 1) nicht rechtskonform verhalten wird.
  100. IV.
    Im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent nicht ausgesetzt.
  101. 1.
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – XXX; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.).
  102. Eine für eine Aussetzung hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit kann hier nicht prognostiziert werden.
  103. 2.
    Dass die technische Lehre des Klagepatents von der Entgegenhaltung D (EP E) neuheitsschädlich vorweggenommen wird, lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.
  104. Wie die nachfolgend wiedergegebene Fig. 5 zeigt, offenbart die Entgegenhaltung D eine Umhüllung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut aus einer textilen Eindeckung 1 und zwei Klebebändern 2 u. 3 (bestehend aus Träger 31 und Klebemasse 32), die jeweils an den freien Kanten der Eindeckung mit Versatz verbunden sind.
  105. In der Entgegenhaltung ist offenbart, dass als Eindeckung Vliese verwendet werden können (Abs. 0036), bei denen sich der einseitige Sprühauftrag eines Bindemittels anbieten kann, um die Oberflächeneigenschaft gezielt zu verändern (Abs. 0044). In Abs. 0045 der Entgegenhaltung heißt es dann weiter:
    (…)
  106. Selbst wenn man aus dem Bindemittelauftrag auf das Vorhandensein einer Klebemasse schließt, wird nicht vorgegeben, auf welcher Oberflächenseite der Auftrag erfolgt, so dass nicht offenbart wird, dass ein erstes und zweites einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband jeweils klebemassenseitig aufeinander laminiert sind (Merkmal 2).
  107. Im Übrigen lässt sich für die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer auch nicht eindeutig feststellen, ob der Sprühauftrag des Bindemittels tatsächlich zum Vorhandensein einer Klebemasseschicht führt. Denn der Sprühauftrag dient lediglich der Konditionierung des Vlieses, um die gewünschten Produkteigenschaften zu erzeugen.
  108. Dass der Fachmann der Entgegenhaltung die unmittelbare und eindeutige Offenbarung entnimmt, dass die Eindeckung zu einem ersten Klebeband wird, sobald es mit den Klebeflächen der Klebebänder 2 und 3 in Kontakt kommt, lässt sich ebenfalls nicht mit einer für eine Aussetzung hinreichenden Sicherheit feststellen. Es kommt für die Verwirklichung von Merkmal 1 zwar nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Klebemasse auf den Träger aufgebracht wird. Es muss sich jedoch am (fertigen) Erzeugnis ein Aufbau feststellen lassen, der die Struktur bzw. die Eigenschaften aufweist, wie sie bei der Verwendung von drei Klebebändern erhalten werden kann. Derartiges lässt sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen. Die Klebemasse ist dort eindeutig nur den Klebebändern 2 und 3 zugeordnet. Dass der Fachmann hier einfach mitliest, dass die Klebemasse auch in dem Sinne Teil der Eindeckung wird, als wäre auch diese von Anfang an mit Klebemasse versehen worden, ist für die nicht mit Technikern besetzte Kammer nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es nicht ausgeschlossen, dass im Falle einer Trennung der Klebebänder 2 und 3 von der Eindeckung 1 die Klebemasse im Wesentlichen auf den Klebebändern verbleibt, was im Falle einer Ausbildung der Eindeckung als Klebeband mit eigener Klebemasse nicht der Fall sein dürfte.
  109. 3.
    Es erscheint auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent wegen Fehlens eines erfinderischen Schrittes im Hinblick auf eine Kombination der Entgegenhaltung E (US F) mit der Entgegenhaltung D widerrufen werden wird.
  110. Bei der Entgegenhaltung E (US‘F) handelt es sich um gewürdigten Stand der Technik. Sie wird in der Beschreibung des Klagepatents (0009) als nächstliegender Stand der Technik bezeichnet, wo ausgeführt wird, dass die Entgegenhaltung eine Umhüllung offenbart, die ein erstes und ein zweites einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils mit Versatz aufeinander laminiert sind. Nachfolgend wird Figur 2 der Entgegenhaltung wiedergegeben, die zwei Bandförmige Träger 30 und 32, eine Zwischenschicht 28 sowie die Klebeschichten 38 zeigt.
  111. Die Beklagte argumentiert, es habe für den Fachmann nach Montageversuchen nahe gelegen, diesen Aufbau um ein drittes Klebeband als Montagehilfe zu ergänzen. Er werde hierzu auf die Entgegenhaltung D zurückgreifen. In deren Abs. 0029 wird das Vorsehen eines weiteren Klebebandes an der freien Kante der Eindeckung 1, wie es in Fig. 5 gezeigt sei (dort Bezugsziffer 3) und der Lehre des Klagepatents entspreche, ausdrücklich als Fixierhilfe angesprochen.
  112. Dass sich hieraus in naheliegender Weise die technische Lehre des Klagpatents ergibt, vermag die Kammer nicht festzustellen. Der bei der E vorhandene durchgehende Träger 28 steht der Annahme entgegen, dass im Sinne von Merkmal 2 zwei Klebebänder vorliegen. Vielmehr werden nur zwei Klebflächen einer durchgehenden Zwischenschicht als Träger offenbart, wie sie gerade nicht durch zwei unterschiedliche Klebebänder hergestellt werden können. Ausgehend hiervon wäre es dann allenfalls naheliegend die Zwischenschicht nach rechts zu verlängern, unterseitig mit einer Klebemasse zu versehen und oberseitig mit einem weiteren Trägerabschnitt – entsprechend dem Träger 30 – zu stabilisieren. Auch diese Ausgestaltung lässt sich mit der Verwendung von drei unabhängigen Klebebändern nicht realisieren.
  113. 4.
    Die weiteren Entgegenhaltungen sind noch weiter vom Gegenstand des Klagepatents entfernt und können eine Aussetzung deshalb ebenfalls nicht rechtfertigen. Sie sind von der Beklagten im vorliegenden Verfahren mit Recht nicht weiter schriftsätzlich erörtert worden.
  114. V.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
  115. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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