4a O 98/17 – Decodierungsanordnung II

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2893

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 2. Juli 2019, Az. 4a O 98/17

  1. I.  Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung in elektronischer Form, darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 24. Januar 2017,
  2. Anordnungen zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals
    zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, wenn
  4. diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
  5. –  Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals,
  6. –  Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal,
  7. –  ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittel zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals,
  8. –  Dematriziermittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis fünften Hilfssignals,
  9. – erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;
    – unabhängiger Patentanspruch 18 –
  10. und wenn
  11. die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,
  12. wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,
  13. wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln;
    – abhängiger Patentanspruch 20 –
  14. und zwar unter Angabe
  15. a)  der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  16. b)  der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
    -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  17. c)  der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
    -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  18. d)  der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,
  19. e)  der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  20. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  21. und wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. I.a) und I.b) – jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer und mit Ausnahme der Lieferzeiten – Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

  22. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 24.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  23. III.  Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die Benutzung des deutschen Teils des EP 0 820 XXX B1 zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2013 erlangt hat.

  24. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  25. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00.
  26. Tatbestand

  27. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach, Schadensersatz zu leisten und das Erlangte herauszugeben, in Anspruch.
  28. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K3b) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 0 820 XXX B1 (nachfolgend Klagepatent; vorgelegt in Anlage K3), dessen deutsche Übersetzung als DE 697 28 XXX T2 (vorgelegt in Anlage K3a) veröffentlicht wurde. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 24.01.1997 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 08.02.1996 der EP XXX angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 31.03.2004 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.
  29. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 24.01.2017 nach Erreichen seiner maximalen Laufzeit erloschen. Die A erhob im Jahre 2017 eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, die aber zwischenzeitlich zurückgenommen wurde. Die Beklagte erhob ihrerseits unter dem 22.03.2018 eine eigene Nichtigkeitsklage (vorgelegt in Anlage B12) gegen das Klagepatent, über die vom Bundespatentgericht noch nicht entschieden wurde.
  30. Die von der Klägerin kombiniert geltend gemachten Ansprüche 18 und 20 des Klagepatents lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:
  31. “18. Apparatus for decoding a transmission signal received so as to obtain a plurality of digital information signals, having
  32. –  input means for receiving the transmission signal,
  33. –  deformatting means for retrieving first and second data reduced composite signals and first, second, third, fourth and fifth data reduced auxiliary signals from the transmission signal,
  34. – first, second, third, fourth, fifth, sixth and seventh data expansion means for data expanding the first and second composite signals and the first, second, third, fourth and fifth auxiliary signal respectively so as to obtain first and second composite signals and first, second, third, fourth and fifth auxiliary signals respectively,
  35. –  dematrixing means for generating first, second, third, fourth, fifth, sixth and seventh digital information signals from the first and the second digital composite signal and the first to fifth auxiliary signals,

    –  first output means for supplying the first digital information signal,

  36. –  second output means for supplying the second digital information signal,
  37. –  third output means for supplying the third digital information signal,

    –  fourth output means for supplying the fourth digital information signal,

    –  fifth output means for supplying the fifth digital information signal,

    –  sixth output means for supplying the sixth digital information signal,

    –  seventh output means for supplying the seventh digital information signal.”


  38. “20. Apparatus as claimed in claim 18, the dematrixing means being provided with first and second dematrixing units,
  39. the first dematrixing unit being adapted to receive the first and second composite signals and the first, second and third auxiliary signals and to convert those signals into the first and seventh information signals and first, second and third combination signals,
  40. the second dematrixing unit being adapted to receive the fourth and fifth auxiliary signals and the first, second and third combination signals and to convert those signals into the second, third, fourth, fifth and sixth information signals.”
  41. Gemäß der deutschen Fassung der Ansprüche im Klagepatent lauten die Ansprüche 18 und 20 wie folgt:
  42. „18. Anordnung zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
  43. – Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals,
  44. –  Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal,
  45. – ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals,
  46. – Dematriziermittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis fünften Hilfssignals,
  47. – erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals,
  48. – zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals,
  49. – dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals,
  50. – vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals,
  51. – fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals,
  52. – sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals,
  53. – siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals.“

  54. „20. Anordnung nach Anspruch 18, wobei die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,
  55. wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,
  56. wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.“
  57. Für den Begriff „dematrixing means“ nach dem maßgeblichen englischen Anspruchswortlaut (Art. 70 Abs. 1 EPÜ) verwendet Anspruch 18 in der deutschen Übersetzung den Ausdruck „Dematriziermittel“, wohingegen es in Anspruch 20 für dieselben Mittel „Dematrizierungsmittel“ heißt, ohne dass hiermit ein Bedeutungsunterschied einhergeht. Im Folgenden wird für die „dematrixing means“ einheitlich der Begriff „Dematrizierungsmittel“ verwendet.
  58. Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 10 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung (Abs. [0017] der T2-Schrift) einen patentgemäßen Decoder zeigt:
  59. Die Beklagte ist die (…) Tochtergesellschaft des (…) Unternehmens B und als solche Teil des C-Konzerns. Sie vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Receiver, etwa solche mit den Produktbezeichnungen „D“, „E“ oder „F“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) und bewirbt diese auch auf den Internetseiten (…) und (…) (vgl. Anlagen K4a – K4b). Die angegriffenen Ausführungsformen unterstützen den G-Standard.
  60. „G“ ist ein Standard, der sich mit der Codierung von Audiodaten beschäftigt. „G“ ist als modulares System aufgebaut, das neben einem Kern (…) optionale Module, sog. Erweiterungen („extensions“), vorsieht, die Zusatzfunktionen o.ä. ermöglichen. (…) (nachfolgend auch die G-Spezifikation bzw. „der Standard“ genannt) ist eine Umsetzung des modularen Systems, die von verschiedenen Erweiterungen Gebrauch macht, etwa die Erweiterungen „H“ und „I“, welche die Verwendung von mehr als Y Kanälen erlaubt. Dieser Standard ist eine proprietäre Technologie des Unternehmens K und wurde von der L als L XXX veröffentlicht (vgl. Anlage K5b). An der Standardisierung war die Klägerin nicht beteiligt.
  61. Die Klägerin wandte sich wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents erstmals im Dezember 2012 an den C-Konzern. Anschließende Verhandlungen führten zu keiner Einigung.

  62. Die Klägerin behauptet, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten die Ansprüche 18 und 20 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß. Die Kammer habe das Klagepatent im Urteil vom 28.06.2018 (Az. 4a O 23/17, vorgelegt als Anlage K9) zutreffend ausgelegt.
  63. Der Anspruch könne auch durch ein einheitliches Datenexpansionsmittel verwirklicht werden, das als sieben Datenexpansionsmittel funktioniert. Auch die Dematrizierungseinheiten nach Anspruch 20 müssten patentgemäß nicht als zwei getrennte, räumlich-körperliche Einheiten vorhanden sein.
  64. Die Verletzung lasse sich einerseits darüber nachweisen, dass die angegriffenen Ausführungsformen den Standard „G“ unterstützen. Andererseits belegten auch Tests der Klägerin die Verletzung des Klagepatents (vgl. die in den Anlagen K6, K7 und K8 und in den Anlagen K12, K13 und K14 vorgelegten Testberichte).
  65. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung bedürften keiner kartellrechtlichen Einschränkung. Das Klagepatent vermittle bereits keine marktbeherrschende Stellung. Es sei nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angeführten Produkte auf dem Markt von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Produkte, die mehr oder weniger als die vom Klagepatent beanspruchten sieben Kanäle aufweisen, seien am Markt erhältlich und verletzten nicht das Klagepatent. Einen separaten Markt für 7-Kanal-Receiver gebe es nicht.
  66. (…)
  67. Die Lehre des Klagepatents sei auch neu und erfinderisch, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt sei.

  68. Die Klägerin beantragt:
  69.  – wie zuerkannt -.
  70. Die Beklagte beantragt,
  71. die Klage abzuweisen;
  72. hilfsweise:
    Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents in dem bei dem Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsverfahren (…) ausgesetzt.
  73. Weiter hilfsweise:
    Dem Antrag der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung wird nur unter der Maßgabe stattgegeben, dass über Gestehungskosten und den erzielten Gewinn der Beklagten sowie über die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer keine Angaben zu machen sind.
  74. Die Beklagte trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent nicht.
  75. Die ersten bis siebten Datenexpansionsmittel gemäß Merkmal 18.4 und die erste und zweite Dematrizierungseinheit könnten wortsinngemäß nicht durch ein einheitliches Mittel verwirklicht werden. Der Anspruchswortlaut verlange, dass die patentgemäße Decodieranordnung jeweils Mittel zur Datenexpansion eines datenreduzierten Signals aufweist; diese Mittel müssten zumindest individualisierbar vorhanden sein. Der Vortrag der Klägerin, es finde in den angegriffenen Ausführungsformen eine Dekompression statt, reiche zur Darlegung der beanspruchten Datenexpansionsmittel nicht aus. Eine breitere Auslegung überschreite die Grenzen der funktionsorientierten Auslegung und verwische die Grenzen zur äquivalenten Patentverletzung.
  76. Entsprechendes gelte für die von Anspruch 20 geforderten Dematrizierungseinheiten – diese könnten patentgemäß nicht von einer einzigen Einheit mit einer Doppelfunktion ausgeübt werden. Zwei Dematrizierungseinheiten in den angegriffenen Ausführungsformen habe die Klägerin nicht dargelegt. Die von ihr angeführten Einheiten M1 und M2 seien nur logische Stufen.
  77. Wenn man unterstellt, die Benutzung des Standards führe zur Verwirklichung der geltend gemachten Ansprüche des Klagepatents, sei der Schadensersatz aus kartellrechtlichen Gründen auf eine M-Lizenzgebühr beschränkt; entsprechend wären der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu beschränken.
  78. Die Klägerin hätte aufgrund des Klagepatents eine marktbeherrschende Stellung, denn die Unterstützung des Formats H innerhalb des G-Standards sei für eine Marktteilnahme notwendig. Alle aktuellen Receiver, die in Deutschland erhältlich sind, unterstützten diesen Standard.
  79. Dass die Klägerin keine M-Erklärung abgegeben hat, sei unerheblich. Der Missbrauchseinwand gelte auch ohne eine solche Erklärung. Habe ein Patentinhaber kraft seines Patents eine marktbeherrschende Stellung, müsse er sich entsprechend verhalten, um nicht gegen Artikel 102 AEUV bzw. § 19 Abs. 1 GWB zu verstoßen.
  80. Jedenfalls sei das Verfahren hilfsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Das Klagepatent werde im Umfang der Ansprüche 18 und 20 mit großer Wahrscheinlichkeit vernichtet werden.

  81. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2019 Bezug genommen.

  82. Entscheidungsgründe
  83. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents wortsinngemäß (hierzu unter I.), so dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 1, 141 S. 2 PatG, §§ 242, 259, 852 BGB zustehen (hierzu unter III.), wobei der Rechnungslegungsanspruch keinen kartellrechtlichen Einschränkungen unterliegt (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht nach § 148 ZPO in Bezug auf die anhängige Nichtigkeitsklage ausgesetzt (hierzu unter IV).

  84. I.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre der Ansprüche 18 und 20 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
  85. 1.
    Das Klagepatent betrifft unter anderem eine Decodieranordnung zum Decodieren eines Übertragungssignals zum Wiederherstellen von Repliken digitaler Informationssignale (Abs. [0001] Anlage K3a; nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe der T2-Schrift des Klagepatents nach Anlage K3a).
  86. In seiner einleitenden Beschreibung erläutert das Klagepatent zunächst den Vorgang der „Matrizierung“ („matrixing“). Hierbei handelt es sich um das Kombinieren verschiedener Signale nach vorgegebenen Regeln, was sicherstellen soll, dass ein Signal (insbesondere ein Audiosignal) möglichst identisch abgespielt werden kann und zwar unabhängig von der Anzahl der Lautsprecher am Empfänger. Beispielsweise soll es so möglich sein, dass ein für drei Lautsprecher aufgenommenes Signal auch dann in guter Qualität abspielbar ist, wenn der Empfänger nur über zwei Lautsprecher verfügt.
  87. a)
    In Abs. [0002] schildert das Klagepatent eine solche Matrizierung am Beispiel eines Signals mit drei Komponenten (rechts = R, links = L und zentral = C). Übertragen werden aber nicht diese drei Komponenten in ihrer ursprünglichen Form, sondern C (unverändert) und die zusammengesetzten Signale R0 und L0, die vom Codierer aus den Signalen R und L sowie jeweils einem vorgegebenen Anteil des Signals C zusammengesetzt sind. Der jeweilige Anteil des Signals C, der R bzw. L hinzugefügt wird, ist dabei durch eine Matrix vorgegeben.
  88. Wird dieses Signal nun von einem Standardempfänger mit zwei Lautsprechern (Stereo) abgespielt, werden nur die Signale R0 und L0 abgespielt. Da in diesen beiden Signalen das dritte Signal C enthalten ist, ist es einem Hörer auf diese Weise möglich, auch die übertragene C-Komponente zu empfinden, obschon er einen Standard-Empfänger hat.
  89. Bei einem Empfänger mit drei Lautsprechern kann der Empfänger mit Hilfe einer Dematrizierungsanordnung das Signal C abspielen und dessen jeweiligen Anteile von L0 und R0 abziehen, so dass die Signale R und L wie ursprünglich aufgenommen abgespielt werden können.
  90. b)
    In den Abs. [0003] ff. verweist das Klagepatent auf verschiedene „modernere“ Matrizierungsschemata, die es ermöglichen, ein 4-Kanal-Signal (R, L, C und S) oder ein 5-Kanal-Signal (L, R, C, LS, RS) so zu übertragen, dass das übertragene Signal (dennoch) durch einen Standard-Stereo-Empfänger decodiert werden kann. Weiterhin erwähnt das Klagepatent die N- und O-Standards (Abs. [0005]).
  91. c)
    In Abs. [0006] nennt es das Klagepatent als eine seiner Aufgaben, weitere Verbesserungen für eine Codieranordnung zum Codieren einer Anzahl Informationssignale zu schaffen. Dies konkretisiert das Klagepatent in Abs. [0007], wonach unter anderem eine 7-Kanal-Codieranordnung geschafft werden soll, die rückwärtskompatibel ist, um nicht nur eine 7-Kanal-Decodierung zu ermöglichen, sondern auch eine 5-Kanal-Decodierung und eine 2-Kanal-Decodierung, und zwar unter Verwendung bekannter O- bzw. P-Decoder. Die Codierung soll derart verwirklicht werden, dass die Decodierung durch einen Standard-Stereo-Decoder zu der Erzeugung eines kompatiblen Stereosignals führt, während die Decodierung durch einen Standard-5-Kanal-Decoder zu der Erzeugung eines kompatiblen 5-Kanal-Signals führt und, während ein entsprechender 7-Kanal-Decoder zu der Erzeugung der originalen sieben Signale führt, die dem Codierer zugeführt werden.
  92. 2.
    Zur Lösung schlägt das Klagepatent eine Anordnung nach Maßgabe der geltend gemachten Ansprüche 18 und 20 vor, die sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lassen:
  93. 18.1 Anordnung zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
  94. 18.2 Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals;
  95. 18.3  Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal;
  96. 18.4 ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals;
  97. 18.5 Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und dem ersten bis fünften Hilfssignal;
  98. 18.6 erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;
  99. wobei
  100. 20.1 die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,
  101. 20.2 wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,
  102. 20.3 wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.
  103. Der Wortlaut von Merkmal 18.5 wurde insofern korrigiert, dass es statt „aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis fünften Hilfssignals“ heißt: „(…) und dem ersten bis fünften Hilfssignal“. Dies entspricht dem Anspruchswortlaut in der maßgeblichen englischen Fassung.
  104. Wie die Beklagte zutreffend anmerkt, handelt es sich bei Merkmal 18.4 eingangsseitig um datenreduzierte Signale (nach deren Deformatierung gemäß Merkmal 18.3), die dann expandiert werden. Dies liest der Fachmann aber ohne weiteres aus dem Anspruchswortlaut, so dass keine Ergänzung von „datenreduziert“ erforderlich war.
  105. 3.
    Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen. Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Ingenieur mit Hochschulabschluss im Bereich der Elektrotechnik oder Information und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Verarbeitung und Übertragung von Informationssignalen.
  106. 4.
    Die Ansprüche 18 und 20 des Klagepatents betreffen eine Decodieranordnung, die ein empfangenes, codiertes Übertragungssignal verarbeiten und das Ergebnis dieser Verarbeitung ausgeben kann – etwa an eine Mehrzahl von Lautsprechern. Zur Lösung der selbst gestellten Aufgabe der Rückwärtskompatibilität ist die patentgemäße Vorrichtung mit bestimmten Dematrizierungsmitteln ausgestattet.
  107. Aus Abs. [0007] entnimmt der Fachmann, dass die Decodier-Anordnung in der Lage sein soll, ein Signal zu entschlüsseln, wobei dieses Signal so gestaltet ist, dass es bei der
  108. (…)
  109. Die Matrizierung, also die Modifikation bzw. Kombination von Signalen, wird während der Codierung angewendet, um ein (Übertragungs-) Signal zu schaffen, das sowohl von einem 2-, 5- oder 7-Kanal-Decodierer verarbeitet und verlustfrei ausgegeben werden kann. Die von den Ansprüchen 18 und 20 vorgesehene Vorrichtung soll spiegelbildlich dazu in der Lage sein, ein entsprechendes Signal zu verarbeiten und ist deshalb mit Dematrizierungsmittel nach Maßgabe der Merkmale 18.5, 20.1 – 20.3 ausgestattet.
  110. a)
    Die Ansprüche 18 und 20 lehren eine Decodier-Anordnung. Nach den Merkmalen 18.1, 18.2 und 18.6,
  111. „18.1 Anordnung zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:
  112. 18.2 Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals;“
  113. „18.6 erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;“,
  114. soll die anspruchsgemäße Vorrichtung (vereinfacht ausgedrückt) die Fähigkeit besitzen, ein empfangenes Übertragungssignal in sieben digitale Informationssignale umzuwandeln. Dabei stehen Eingangsmittel und Ausgangsmittel (Merkmale 18.2 und 18.6) am Anfang bzw. Ende des Umwandlungsprozesses, zu dessen Durchführung die beanspruchte Vorrichtung in der Lage sein muss.
  115. Merkmal 18.2 spezifiziert im Grunde eine Selbstverständlichkeit: Die Decodieranordnung muss Eingangsmittel aufweisen, mit denen sie das Übertragungssignal empfangen kann. Diese werden vom Klagepatent nicht näher spezifiziert. Der Fachmann versteht aber, dass jeder Vorrichtungsteil insofern patentgemäß ist, der es ermöglicht, ein Übertragungssignal aufzunehmen und es zu verarbeiten bzw. an andere Teile der anspruchsgemäßen Vorrichtung weiterzuleiten.
  116. Ausgangsmittel im Sinne des Merkmal 18.6 sind demgegenüber alle Vorrichtungsteile, die dazu in der Lage sind, die von der Decodieranordnung erhaltenen digitalen Informationssignale weiterzuleiten – etwa an (sieben) Lautsprecher. Bei den digitalen Informationssignalen kann es sich daher insbesondere um Audiosignale handeln. Die Ausgangsmittel müssen räumlich-körperlich vorhanden sein, wobei deren Ausgestaltung in das Können des Fachmanns gestellt ist. Allerdings müssen die Ausgangsmittel tatsächlich in der Lage sein, die entsprechenden Signale zu liefern – also in irgendeiner Form auszugeben. Das Klagepatent schließt es auch nicht aus, dass die sieben Ausgangsmittel räumlich-körperlich zu einer Einheit zusammengeschlossen sind.
  117. Zu den Eigenschaften des Übertragungssignals und den zu erhaltenen digitalen Informationssignalen machen die Merkmale 18.1, 18.2 und 18.6 selbst keine detaillierten Vorgaben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Merkmale ist aber klar, dass nach der Vorstellung des Klagepatents die sieben digitalen Informationssignale (als Daten) in dem Übertragungssignal enthalten sind.
  118. b)
    Aus dem empfangenen Übertragungssignal soll die anspruchsgemäße Vorrichtung nach den Merkmalen 18.3 und 18.4 durch Mittel zur Deformatierung und Datenexpansion zwei zusammengesetzte Signale und fünf Hilfssignale erzeugen können.
  119. aa)
    Hierzu sind zunächst Deformatierungsmittel nach Merkmal 18.3,
  120. „Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal,“
  121. vorgesehen, die aus dem Übertragungssignal die genannten Signale in datenreduzierter Form wiedergewinnen. Hiermit kann ein bei der Codierung vorgenommener Formatierungsschritt, in dem die verschiedenen Signale zu einem Übertragungssignal zusammengefügt worden sind, rückgängig gemacht werden.
  122. bb)
    Die Datenexpansionsmittel nach Merkmal 18.4,
  123. „ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals“,
  124. sind demgegenüber dazu vorgesehen, eine bei der Codierung vorgenommene Datenkompression wieder rückgängig zu machen. Eine Datenkompression findet vor der Übertragung des Signals statt, um die Datenmenge zu reduzieren und so Bandbreite bei der Übertragung zu sparen. Um die Signaldaten weiterverarbeiten zu können, müssen sie daher von der Decodieranordnung dekomprimiert bzw. datenexpandiert werden. Wie oben dargelegt, ist Merkmal 18.4 so zu verstehen, dass am Eingang der Datenexpansionsmittel datenreduzierte zusammengesetzte Signale und datenreduzierte Hilfssignale vorhanden sind und in nicht-datenreduzierte Versionen dieser Signale umgewandelt werden.
  125. Der Anspruch fordert nicht, dass die sieben genannten Datenexpansionsmittel als sieben separate Bauteile oder –einheiten implementiert sind. Eine solche Vorgabe lässt sich weder im Anspruch ersehen noch aus der Beschreibung herleiten. Der Fachmann erkennt, dass die sieben Datenexpansionsmittel nur funktional sieben-fach vorhanden sein müssen; ansonsten werden aber an deren räumlich-körperliche Gestaltung keine Anforderungen vom Klagepatent gestellt.
  126. Es ist auch sprachlich nicht erforderlich, dass die Mittel ein jeweils separates Bauteil bezeichnen. Für das technische Ergebnis des Merkmals – die Datenexpansion der sieben Signale – kommt es auf die bauliche Gestaltung der Datenexpansionsmittel nicht an, zumal dem Fachmann klar ist, dass der gesamte Decodierer als ein Computerchip umgesetzt werden kann und üblicherweise auch wird. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum es für die geschützte Lehre erforderlich oder auch nur förderlich ist, wenn die Datenexpansion der sieben Signale in sieben getrennten Baueinheiten erfolgt.
  127. Entgegen der Ansicht der Beklagten überschreitet ein solches Verständnis nicht die Grenzen der funktionsorientierten Auslegung und verwischt so die Unterscheidung zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter Patentverletzung. Eine funktionale Betrachtung darf – worauf die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend hinweist – nicht dazu führen, dass ein räumlich-körperliches Merkmal auf seine bloße Funktion reduziert wird, so dass die Auslegung mit den räumlich-körperlichen Vorgaben des Merkmals nicht mehr in Einklang zu bringen ist (BGH, Urteil vom 14.06.2016 – X ZR 29/15 – Rn. 29 f. – Pemetrexed; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 906). Dies ist hier aber nicht der Fall. Geschützt sind hier „Mittel“. Damit enthält das Merkmal in räumlich-körperlicher Hinsicht nur die Vorgabe, dass für jedes Signal ein Vorrichtungsteil vorhanden sein muss, der die Datenexpansion des jeweiligen Signals vornimmt. Weitere räumlich-körperliche Vorgaben existieren nicht. Vielmehr ist „Mittel“ im Anspruchswortlaut (ohne nähere Vorgaben) für den Fachmann gerade ein Hinweis, dass es auf die Funktion, nicht aber auf die räumlich-körperliche Gestaltung des jeweiligen Mittels ankommt.
  128. Zu dem Verständnis des Fachmanns der Begriffe „zusammengesetztes Signal“ und „Hilfssignal“ wird auf die Ausführungen unten verwiesen.
  129. c)
    Merkmal 18.5,
  130. „Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis fünften Hilfssignals,“
  131. spezifiziert die Mittel in der anspruchsgemäßen Vorrichtung, die mit der Dematrizierung einen weiteren Schritt bei der Decodierung/Umwandlung des empfangenen Übertragungssignals zu den sieben digitalen Informationssignalen vornehmen.
  132. aa)
    Bei der Dematrizierung handelt es sich um die Rückgängigmachung einer bei der Codierung (also vor der Übertragung) vorgenommenen Matrizierung der Signale. Die (De-) Matrizierung stellt den Kern der Lehre des Klagepatents dar, denn sie sorgt dafür, dass die im Übertragungssignal enthaltenen Informationen auch dann vollständig ausgegeben werden können, wenn nicht sieben, sondern nur zwei oder fünf Ausgabemittel (Lautsprecher) vorhanden sind. Während die Formatierung/Deformatierung und die Datenkompression/Datenexpansion den Inhalt der Signale an sich unverändert lassen, werden bei der Matrizierung die Signale so verändert (insbesondere kombiniert), dass sie in ihrer Gesamtheit sowohl von 2- als auch von 5- oder 7-Kanal-Decodierern decodiert werden können, wobei unabhängig von dem Decodierer alle ursprünglich vorhandenen Daten ausgegeben werden sollen.
  133. bb)
    Im Rahmen der geltend gemachten Anspruchskombination beschreibt Merkmal 18.5 nur den Anfangs- und den Endpunkt einer Dematrizierung mittels eines 7-Kanal-Decodierers: Aus den empfangenen (deformatierten und datenexpandierten) zwei zusammengesetzten Signalen und fünf Hilfssignalen sollen sieben digitale Informationssignale erzeugt werden. Diese Dematrizierung wird von den Merkmalen des Anspruchs 20 weiter spezifiziert: So sieht Merkmal 20.1,
  134. „20.1. die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,“
  135. vor, dass die Dematrizierungsmittel aus mindestens zwei Dematrizierungseinheiten bestehen müssen. Diese beiden Einheiten werden in den Merkmalen 20.2 und 20.3, darüber definiert, dass sie unterschiedliche Dematrizierungsschritte vornehmen können:
  136. „20.2 wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln,
  137. 20.3 wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.“
  138. Damit machen die Merkmale 20.1 – 20.3 aus Anspruch 20 weitere Vorgaben für die Ausgestaltung der Dematrizierungsmittel nach Merkmal 18.5 und modifizieren so die Lehre von Anspruch 1: Das Resultat der zweiten Dematrizierungseinheit (insgesamt sieben digitale Informationssignale) entspricht dem Ergebnis der Dematrizierungsmittel nach Merkmal 18.5, wobei die Dematrizierung in beiden Signalen von den deformatierten und datenexpandierten Teilen des Übertragungssignal ausgeht.
  139. Da Kombinationssignale erst in der ersten Dematrizierungseinheit erzeugt werden und dann nach Merkmal 20.3 weiter umgewandelt werden, ist für den Fachmann klar, dass der Umwandlungsschritt der zweiten Dematrizierungseinheit nach dem Umwandlungsschritt in der ersten Dematrizierungseinheit vorgenommen wird. Das Klagepatent definiert also nicht nur die Funktion der Dematrizierungseinheiten, sondern auch, in welcher Reihenfolge sie tätig werden.
  140. cc)
    Der Fachmann entnimmt der geltend gemachten Anspruchskombination dagegen keine räumlich-körperlichen Vorgaben hinsichtlich der Dematrizierungsmittel. Diese werden nur über ihre vorstehend erörterte Funktion beschrieben. Gleiches gilt für die beiden Dematrizierungseinheiten. Auch der Begriff der „Einheit“ erfordert keine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung. Eine Trennung der beiden Einheiten erfolgt darüber, dass zwei unterschiedliche Resultate (Dematrizierungs-Zustände) zeitlich hintereinander von der anspruchsgemäßen Vorrichtung erreicht werden können.
  141. Insofern greifen hier dieselben Erwägungen wie für die Mehrzahl von Mitteln. Auch der Begriff „Einheit“ enthält keine bestimmte räumlich-körperliche Vorgabe. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
  142. dd)
    Da die Dematrizierungsmittel vom Klagepatent über ihre Funktion definiert werden, bestimmt sich das Verständnis der anspruchsgemäßen Anforderungen an die Dematrizierungsmittel bzw. –einheiten vorranging anhand der Signale, die von ihnen in der vorgegebenen Weise umgewandelt werden sollen.
  143. (1)
    Die verschiedenen Arten von Signalen (d.h. zusammengesetzte Signal, Hilfs-, Kombinations- und digitales Informationssignal) dienen dazu, den Inhalt eines Übertragungssignals zu beschreiben, das – wie bereits erwähnt – von 2-, 5- und/oder 7-Kanal-Decodierer gleichermaßen decodiert werden kann. Die Decodiervorrichtung nach den Ansprüchen 18 und 20 soll wiederum ein solches Signal verarbeiten können.
  144. (2)
    Für das Verständnis der Signale kann nicht (unmittelbar) von deren Definition nach Anspruch 1 ausgegangen werden. Die Ansprüche 1 und 18 sind voneinander unabhängige, nebengeordnete Ansprüche. Beide betreffen unterschiedliche Aspekte – einerseits die Codierung, andererseits die Decodierung. Dass Anspruch 1 einen Codierer und Anspruch 18 einen Decodierer betrifft, bedeutet nicht zwingend, dass der Decodierer in Anspruch 18 ein von Anspruch 1 codierters Übertragungssignal entschlüsseln können muss. Hierfür gibt es keinen Anhaltspunkt, insbesondere enthält Anspruch 18 keine Bezugnahme auf Anspruch 1. Insofern verbietet sich jedenfalls dem Grundsatz nach, zur Auslegung von Anspruch 18 den Inhalt von Anspruch 1 heranzuziehen (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, § 14 Rn. 21).
  145. Allerdings wird der Fachmann die Begriffe „Informationssignal“, „Hilfssignal“, „Kombinationssignal“ und „zusammengesetztes Signal“ vom Grundsatz her (strukturell) einheitlich in allen Ansprüchen verstehen. Weder der Wortlaut der verschiedenen Ansprüche noch die Beschreibung des Klagepatents bietet einen Ansatzpunkt, die Signale jeweils grundsätzlich unterschiedlich zu verstehen. Ein direkter Rückgriff auf die Definitionen der Signale in Anspruch 1 verbietet sich dennoch, so dass es nicht auf die konkrete Zusammenstellung der Signale in Anspruch 1 ankommen kann.
  146. (3)
    Die erfindungsgemäße Decodierung bzw. die dafür vorgesehene Anordnung muss die vom Klagepatent als erfindungswesentlich dargestellten Vorteile erreichen können. Diese liegen – wie bereits oben unter Bezugnahme auf Abs. [0007] dargelegt – darin, dass ein (Übertragungs-) Signal verarbeitet werden kann, dass bei einem 7-Kanal-Decodierer sieben Informationssignale umfasst, aber auch mit einem 5- oder einem 2-Kanal-Decodierer wiederhergestellt werden kann, ohne dass Teile der vor der Codierung vorhandenen Daten verloren gehen. Dies verdeutlicht Abs. [0083], der im Anschluss an die Beschreibung der Ausführungsbeispiele allgemein den Vorteil der geschützten Lehre aufzeigt:
  147. (…)
  148. Ein anspruchsgemäßer Decodierer muss in der Lage sein, ein so gestaltetes Signal zu decodieren und über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen.
  149. (4)
    Am Ende des Decodiervorgangs sind bei einem 7-Kanal-System mit sieben Ausgangsmitteln sieben digitale Informationssignale vorhanden (vgl. Merkmal 18.5). Hierbei handelt es sich um Repliken (vgl. Abs. [0001]) der ursprünglichen, vor der Codierung vorhandenen sieben Signale. Im Falle von Audiodaten kann beispielsweise jedes digitale Informationssignal die Aufnahme von je einem von insgesamt sieben Mikrofonen enthalten.
  150. (5)
    Das Übertragungssignal stellt den Ausgangspunkt der Decodierung dar – es handelt sich um das Ergebnis der Codierung, welches vom Codierer bereitgestellt und an die Decodiereinrichtung übertragen und von dieser empfangen wird (Merkmale 18.1 und 18.2). In diesem Übertragungssignal sind die ursprünglichen Informationen in einer Form enthalten, in der sie von einem 2-, 5- oder 7-Kanal-Decodierer gleichermaßen verarbeitet werden können. Aus diesem Grunde enthält das Übertragungssignal nicht digitale Informationssignale (in datenreduzierter und formatierter Form; vgl. Merkmale 18.3 und 18.4); die enthaltenen Daten sind zum Zwecke der Rückwärtskomptabilität vielmehr auch auf eine bestimmte Weise matriziert, so dass zwei zusammengesetzte und fünf Hilfssignale vorhanden sind. Entsprechend muss eine anspruchsgemäße Decodieranordnung Dematrizierungsmittel zur Verarbeitung eines solchen Übertragungssignals aufweisen, was vom Klagepatent in den Merkmalen 18.5 / 20.1 – 20.3 näher beschrieben wird.
  151. (6)
    Wie sich dem Klagepatent weiterhin entnehmen lässt, soll die anspruchsgemäße Decodiervorrichtung in der Lage sein, aus dem Übertragungssignal durch Deformatierung und Datenexpansion zwei zusammengesetzte Signale und fünf Hilfssignale zu erzeugen (Merkmale 18.3 und 18.4). Anstatt also unmittelbar sieben digitale Informationssignale zu übertragen, enthält das Übertragungssignal sieben Signale, die erst durch die Dematrizierungsmittel in die bei einem 7-Kanal-Decodierer gewünschten sieben digitalen Informationssignale umgewandelt werden müssen, um dann von den sieben Ausgangsmitteln ausgegeben werden zu können. Aufgrund der Zielsetzung des Klagepatents ist dem Fachmann klar, dass die Übertragung in zwei zusammengesetzten und fünf Hilfssignalen (statt direkt in sieben Informationssignalen) dazu dient, das Übertragungssignal auch durch 2- oder 5-Kanal-Decodierer decodieren zu können.
  152. Insoweit erkennt der Fachmann, dass die beiden zusammengesetzten Signale die Daten der ursprünglichen sieben Informationssignale in zwei Signalen transferieren, die vom Empfänger über nur zwei Ausgabemittel ausgegeben werden können (etwa an Stereo-Lautsprecher). Hierfür müssen die ursprünglichen Daten so matriziert sein, dass die beiden zusammengesetzten Signale letztlich alle Daten der sieben digitalen Informationssignale enthalten. Dies beschreibt das Klagepatent beispielshaft anhand der Stereosignale L0 und R0 in den Abs. [0026] – [0029] mit Bezug auf Fig. 2.
  153. Die von Anspruch 18 beschriebene Decodieranordnung soll aber die beiden zusammengesetzten Signale nicht ausgeben, sondern sie bei der Dematrizierung verwenden. Die Dematrizierungsmittel müssen nach Merkmal 18.5 dazu in der Lage sein, (auch) die zusammengesetzten Signale zu verarbeiten und aus ihnen letztlich sieben digitale Informationssignale zu erzeugen.
  154. (7)
    Die Merkmale des Anspruchs 20 gestalten die Dematrizierungsmittel weiter aus, indem sie nicht nur das Ergebnis der Dematrizierung für ein 7-Kanal-System, sondern – in einem Zwischenschritt – eine Dematrizierung durch eine erste Dematrizierungseinheit beschreiben, dessen Resultat eine Signalzusammenstellung ist, die theoretisch von einem 5-Kanal-System verwertet werden könnte. Die im Zwischenschritt erzeugten fünf Signale sollen aber von der anspruchsgemäßen Decodier-Anordnung nicht als Arbeitsergebnis ausgegeben werden. Die anspruchsgemäße Decodier-Anordnung verfügt über sieben Ausgangsmittel und am Ende der Decodierung sollen entsprechend sieben digitale Informationssignale vorhanden sein (vgl. Merkmale 18.5 und 20.3). Vielmehr definiert das Klagepatent mit Merkmal 20.2 über einen Zwischenschritt, wie das Signal beschaffen sein soll, das die anspruchsgemäße Vorrichtung verarbeiten können muss. Damit wird gleichzeitig die Vorgehensweise bei der Dematrizierung festgelegt.
  155. Nach Durchlaufen der ersten Dematrizierungseinheit sollen namentlich das erste und das siebente digitale Informationssignal sowie das erste bis dritte Kombinationssignal vorliegen. Damit sind zwei digitale Informationssignale bereits in dem Zustand, wie sie auch in einem 7-Kanal-System nach der Decodierung vorhanden sind; sie bedürfen keiner weiteren Dematrizierung.
  156. Bei der beispielshaften Ausgestaltung eines Systems mit fünf Lautsprechern werden diese Signale von den beiden hinter dem Hörer angeordneten Lautsprechern ausgegeben. Auch bei einem 7-Lautsprecher-System wären hinter dem Hörer nur diese beiden Lautsprecher angeordnet. Insofern sind die Daten für diese beiden Lautsprecher bei einem 5- und bei einem 7-Kanal-Sytem in diesem Beispiel identisch, worauf das Klagepatent aber nicht beschränkt ist.
  157. (8)
    Insgesamt sind in diesen fünf Signalen, die am Ende des ersten Dematrizierungsschritts der ersten Dematrizierungseinheit vorliegen, alle Daten der ursprünglichen sieben digitalen Informationssignale vorhanden. Nachdem die Daten von zwei digitalen Informationssignalen (erstes und siebtes digitales Informationssignal) nach Verarbeitung durch die erste Dematrizierungseinheit schon in ausgabefähiger Fassung vorliegen, müssen die Daten der fünf übrigen digitalen Informationssignalen (namentlich: des zweiten bis sechsten digitalen Informationssignals) in den drei Kombinationssignalen vorhanden sein, da ansonsten Informationen bei der Wiedergabe durch einen 5-Kanal-Decodierer verloren gingen. Da die drei Kombinationssignale nur in 5-Kanal-Systemen ausgegeben werden, sind sie gewissermaßen eine notwendige Zwischenstufe, damit das Übertragungssignal für solche Systeme (abwärts-) kompatibel ist.
  158. In dem oben genannten Beispiel eines 5-Lautsprecher-Systems sind die drei Kombinationssignale für die drei vor dem Hörer aufgestellten Lautsprecher vorgesehen und müssen die Informationen enthalten, die in einem 7-Kanal-System von den fünf vorderen Lautsprechern ausgegeben werden. Eine beispielshafte Matrizierung von drei Kombinationssignalen (…) aus fünf der sieben digitalen Informationssignalen (…) beschreibt das Klagepatent in Abs. [0030] mit Bezugnahme auf Fig. 2 des Klagepatents. Die drei Kombinationssignale liegen dabei an den Ausgängen 26, 43 und 48 vor. Die verbleibenden zwei Hilfssignale (d.h. das vierte und fünfte Hilfssignal) werden dagegen von einem 5-Kanal-Decodierer nicht benötigt und nicht verarbeitet.
  159. (9)
    Die Hilfssignale werden im Rahmen der Dematrizierung verwendet, selbst aber nicht ausgegeben; sie sind weder als Resultat der ersten oder zweiten Dematrizierungseinheit noch der Dematrizierungsmittel insgesamt vorgesehen. Ihr Inhalt wird vom Klagepatent insoweit vorgegeben, dass sie dazu verwendet werden können, die digitalen Informationssignale und Kombinationssignale herstellen zu können.
  160. Die Lehre des Klagepatents schließt es nicht aus, dass ein Signal letztlich zwei Funktionen dient – also etwa zugleich Hilfssignal und digitales Informationssignal ist. Die Signale werden vom Klagepatent über ihre Funktion im jeweiligen Dematrizierungsschritt definiert. Deshalb kann ein und dasselbe Signal einerseits ein Hilfssignal sein und im nächsten Dematrizierungsschritt als digitales Informationssignal ausgegeben werden. Dies ist für die Lehre des Klagepatents unschädlich, soweit die sonstigen Vorgaben für das Vorliegen eines bestimmten Signaltyps – so wie vorstehend definiert – eingehalten werden.
  161. Auch erfordert ein „Umwandeln“ nicht, dass tatsächlich eine Dematrizierung in dem Sinne erfolgt, dass ein Signal verändert wird. Es reicht aus, wenn ein Hilfssignal nach dem Dematrizierungsschritt in unveränderter Form vorliegt und etwa als digitales Informationssignal ausgegeben werden kann.
  162. Dies wird von dem Ausführungsbeispiel nach Abs. [0031] / Fig. 4 belegt. Bei der dort beschriebenen Matrizierung werden auch digitale Informationssignale ausgewählt und – ohne Matrizierung – als Hilfssignale verwendet. In der Regel ist davon auszugehen, dass Ausführungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden (BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] – Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] – Zugriffsrechte). Etwas Abweichendes ist hier nicht ersichtlich; ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dieses Verständnis der Signale nicht auch in Anspruch 18 zugrunde zu legen ist.

  163. 5.
    Ausgehend von dem vorstehenden Verständnis der Ansprüche 18 und 20 ergibt sich die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen. Auch die zwischen den Parteien noch streitige Verwirklichung von Merkmal 18.4 und der Merkmalsgruppe 20 lässt sich feststellen.
  164. a)
    Merkmal 18.4,
  165. „18.4 ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals“,
  166. wird von den angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß verwirklicht. Wie oben dargelegt, können die sieben Datenexpansionsmittel auch nur durch einen Chipsatz ausgeführt sein. Die Klägerin hat zudem mit Tests belegt, dass komprimiert an die angegriffenen Ausführungsformen gesendeten Daten nach der Verarbeitung wieder hörbar sind, was das Vorhandensein von Datenexpansionsmitteln bedingt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Datenexpansion in sieben getrennten Baueinheiten oder in einem Modul durchgeführt wird.
  167. b)
    Entsprechendes gilt für das Vorhandensein einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit, wie Merkmalsgruppe 20 vorschreibt. Auch insoweit lässt sich die Merkmalsverwirklichung feststellen. Dass die angegriffenen Ausführungsformen eine – wie auch immer aufgebaute – Einheit besitzen, welche die von Merkmalsgruppe 20 spezifizierten Funktionen der beiden Dematrizierungseinheiten ausfüllen kann, wurde von der Beklagten nicht wirksam bestritten.
  168. c)
    Nachdem sich die Beklagte in der Duplik dem Verständnis der Klägerin von den übrigen Merkmalen angeschlossen hat, ist die Verwirklichung dieser Merkmale zu Recht nicht mehr streitig, was auch nicht auf patentrechtlich unzutreffenden Erwägungen beruht. Dass die Verwirklichung der übrigen Merkmale unstreitig ist, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2019 ausdrücklich bestätigt.

  169. II.
    Der Schadensersatzfeststellungsanspruch und der Herausgabeanspruch sind vorliegend nicht auf die Höhe einer fairen, vernünftigen und nicht-diskriminierenden (…) Lizenzgebühr beschränkt. Entsprechend bestehen auch keine Einschränkungen bei den von der Beklagten zur Bezifferung dieser Ansprüche zu machenden Angaben.
  170. Die Beklagte hat schon eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin aufgrund des Klagepatents nicht aufgezeigt (hierzu unter 1.). Aber auch wenn man eine solche marktbeherrschende Stellung annehmen würde, wären die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung im vorliegenden Fall nicht zu beschränken (hierzu unter 2.).
  171. 1.
    Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des Klagepatents eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Produktmarkt hatte.
  172. a)
    Voraussetzung für jeden kartellrechtlichen (Zwangslizenz-) Einwand ist eine vom jeweiligen Schutzrecht vermittelte marktbeherrschende Stellung auf einem (nachgelagerten Produkt-) Markt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schutzrecht essentiell für einen Standard ist oder nicht, ob eine M-Erklärung abgegeben wurde, ob es sich um einen de-facto oder festgelegten Standard handelt oder ob das Schutzrecht, ohne essentiell für einen Standard zu sein, eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Diese Aspekte mögen zwar zu unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen bzw. Rechtsfolgen eines solchen Einwands führen (hierzu auch unten unter 2.); ungeachtet dessen ist ohne Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung ein Kartellrechtseinwand hier ausgeschlossen.
  173. „Marktbeherrschung“ meint in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten. Es handelt sich um einen objektiven Begriff, der auf eine tatsächliche wirtschaftliche Lage verweist. (…)
  174. Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen, und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren. Einzelne Faktoren müssen jeweils für sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt – wie jeder Mitgliedsstaat – insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 – I-15 U 66/17 – Rn. 148 bei Juris).
  175. Ein für die Nutzung eines Standards unverzichtbares Patent (d.h. standardessentielles Patent, nachfolgend kurz: „SEP“) begründet ohne weiteres noch keine Marktbeherrschung. Auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 – I-15 U 66/17 – Rn. 149 bei Juris). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne Patent der auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung für den nachgelagerten Produktmarkt: Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEP geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begründet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gründen zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden könnten, so dass die generelle Interoperabilität / Kompatibilität nicht mehr gesichert wäre. Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsfähiges Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht möglich wäre (etwa weil für nicht patentgemäße Produkte nur ein Nischenmarkt besteht). Die Standardessentialität eines Patents ist weder hinreichende noch notwendige Bedingung für die Marktbeherrschung. Letztere kann sich auch allein aus einer technischen oder wirtschaftlichen Überlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 – I-15 U 66/17 – Rn. 150 bei Juris).
  176. Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen der Marktbeherrschung ist die Beklagte: Diese hat konkrete Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer sich eine Beherrschung des sachlich und räumlich relevanten Marktes feststellen lässt.
  177. b)
    Auf Grundlage des Vortrages der Beklagten kann eine durch das Klagepatent vermittelte beherrschende Stellung auf dem zu betrachtenden Markt (zum Ablauf des Klagepatents) nicht festgestellt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Nutzung des Standards bei einem 7-Kanal-System nur unter Verwirklichung der Lehre des Klagepatents möglich ist.
  178. aa)
    Der relevante Markt ist hier der Markt für HD-Receiver, welche die Signale gebräuchlicher Datenquellen verarbeiten und abspielen können, namentlich insbesondere die Tonspuren einer (…). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Receiver auch Lautsprechersysteme mit sieben Lautsprecherboxen unterstützt.
  179. Als potentielle Endabnehmer von Receivern können die Mitglieder der Kammer die maßgebliche Verkehrsauffassung selbst bestimmen, ohne dass es des Rückgriffs auf eine Marktuntersuchung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 – I-15 U 66/17 – Rn. 151 bei Juris).
  180. Der relevante Markt für Receiver hängt entscheidend von den Signalen ab, die mit dem Receiver aus Sicht der Kunden verarbeitet werden sollen. Der Kunde möchte jedenfalls die gängigen Formate in möglichst guter Qualität abspielen können. Ein marktfähiger HD-Receiver muss daher in der Lage sein, die empfangenen Signale – etwa eine Tonspur zu einem Video auf einer (…) – decodieren und abspielen zu können. Ohne diese Fähigkeit stellt ein Receiver kein konkurrenzfähiges Angebot dar.
  181. Auch solche Receiver, die die genannten HD-Formate abspielen können, aber nur fünf Lautsprecher unterstützen, sind Teil des hier zu betrachtenden Marktes. Derartige Receiver unterscheiden sich nur in der Anzahl der unterstützten Lautsprecher, besitzen aber gleichwohl die Fähigkeit, HD-DVDs etc. abzuspielen und dabei einen Surround-Klang zu erzeugen.
  182. Die Fähigkeit, zwei weitere Lautsprecher zu unterstützen und den Ton über insgesamt sieben Ausgänge ausgeben zu können, führt noch nicht dazu, dass es einen eigenen Markt für 7-Kanal-HD-Receiver gibt. Zwar wünscht der Nachfrager grundsätzlich, die technischen Möglichkeiten der verfügbaren Signale voll ausnutzen zu können. Gleichwohl ist die 7-Kanal-Unterstützung aus Sicht des Kunden nur ein optionales Feature, auf das es nur wenigen Benutzern ankommt. Für den Großteil der Nachfrager dürfte es aus Sicht der Kammer schon deshalb egal sein, ob der HD-Receiver fünf oder sieben Ausgänge besitzt, weil er gar nicht über sieben Lautsprecher verfügt. Jedenfalls hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, warum solche 5-Kanal-HD-Receiver aus Sicht der Nachfrager keine Substitute für 7-Kanal-HD-Receiver darstellen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass die von der Beklagten vorgelegten Listen mit standardkompatiblen Geräten auch 5-Kanalsysteme enthalten. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten.
  183. bb)
    Auf dem vorstehend beschriebenen Markt für HD-Receiver vermittelte das Klagepatent keine marktbeherrschende Stellung. Denn das Klagepatent erlaubte (bis zu seinem Ablauf) allenfalls die Nutzung des H-Standards zu unterbinden, wenn dieser Standard auf Systemen mit sieben Ausgängen genutzt wurde. Dagegen fehlt es bei 5-Kanal-Systemen an einer Verwirklichung von Merkmal 18.6, so dass das Klagepatent solche HD-Receiver nicht erfasst. Mit anderen Worten: Das Klagepatent vermittelte keine marktbeherrschende Stellung, weil es den Vertrieb von 5-Kanal-HD-Receivern nicht verhindern kann.
  184. Die Verbreitung des G-Standards bei verschiedenen Receivern bestimmter Händler ist für sich genommen nicht geeignet, eine Marktbeherrschung aufgrund des Klagepatents anzunehmen. Denn es nicht ersichtlich, ob diese jeweils über sieben Ausgangsmittel verfügen, was für eine Nutzung der Lehre von Anspruch 18 notwendig ist.
  185. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2019 gemeint hat, entscheidend sei die Software bzw. der Chipsatz, greift dies nicht durch. Das Verbietungsrecht aus dem Klagepatent erfasst nur solche Vorrichtung, die auch sieben räumlich-körperlich vorhandene Ausgangsmittel umfassen, die in der Lage sein müssen, sieben Signale zu liefern. Im Übrigen dürfte es ohne weiteres möglich sein, zwei Ausgangsmittel abzuschalten, so dass konkurrenzfähige 5-Kanal-Receiver jedenfalls konstruierbar sind, die nicht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.
  186. Die darlegungsbelastete Beklagte hat auch nicht dargetan, dass standardgemäße 5-Kanal-Receiver nicht auf dem relevanten Markt konkurrenzfähig sind.

  187. 2.
    Selbst wenn man von einer vom Klagepatent vermittelten, marktbeherrschenden Stellung der Klägerin ausginge, führt dies hier nicht zu einer Beschränkung der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung im Hinblick auf die Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn.
  188. a)
    (…)
  189. Vorliegend kann offen bleiben, ob man dieser Ansicht folgt. Denn die tatbestandlichen Anknüpfungspunkte für die Anwendung der Rechtsprechung liegen hier bereits nicht vor.
  190. Die zitierten obergerichtlichen Entscheidungen betrafen – wie das EuGH-Urteil – Fälle, in denen der streitgegenständliche Standard von einer Standardisierungsorganisation festgelegt worden war und der Patentinhaber für das Klagepatent eine M-Erklärung abgegeben hatte, in der er sich zur Vergabe von Lizenzen an jeden Interessierten zu M-Bedingungen verpflichtet hatte.
  191. Beides ist hier nicht der Fall. Die hiesige Fallgestaltung kennzeichnet sich vielmehr dadurch, dass der streitgegenständliche Standard von einem anderen Unternehmen erstellt wurde. Weder war die Klägerin an der Standardisierung beteiligt, noch hat sie eine M-Erklärung abgegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine frühere oder zwischenzeitliche Patentinhaberin in diesem Sinne tätig geworden ist.
  192. b)
    (…)
  193. aa)
    (…)
  194. Es erscheint aber zweifelhaft, ob die Vorgaben des EuGH-Urteils auf die hiesige Konstellation zu übertragen ist, selbst wenn ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wäre.
  195. (1)
    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt die Erhebung einer Verletzungsklage aus einem Patent als solche keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht (Rn. 46 EuGH-Urteil m.w.N.). Allerdings kann die Erhebung einer Verletzungsklage unter außergewöhnlichen Umständen gleichwohl ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (Rn. 47 EuGH-Urteil m.w.N.). Diese besonderen Umstände lagen im EuGH-Urteil in dem Umstand, dass es sich um ein standardessentielles Patent (SEP) handelte (Rn. 49 EuGH-Urteil) und dass das dortige Klagepatent „den Status eines SEP nur im Gegenzug zu einer unwiderruflichen Verpflichtungszusage seines Inhabers gegenüber der betreffenden Standardisierungsorganisation, Dritten zu M-Bedingungen Lizenzen zu erteilen, erlangt hat.“ (Rn. 51 EuGH-Urteil). Die Zusage Lizenzen zu M-Bedingungen zu erteilen, wecke bei Dritten die berechtigte Erwartung, dass der Inhaber des SEP ihnen
    tatsächlich Lizenzen zu diesen Bedingungen gewähren wird (Rn. 53 EuGH-Urteil).
  196. (2)
    Von der dem EuGH-Urteil zugrunde liegenden Konstellation unterscheidet sich die hiesige Fallgestaltung in kartellrechtlich bedeutender Weise:
  197. Bei der Standardisierung unter dem Dach einer Standardisierungsorganisation treffen Wettbewerber Absprachen und schränken damit den Wettbewerb verschiedener Technologien ein. Die den technologischen Wettbewerb einschränkende Zusammenarbeit von konkurrierenden Unternehmen in Form der Standardisierung ist die Ursache der kartellrechtlichen Beschränkungen bei der Durchsetzung eines SEP (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2019 – I-2 U 31/16, S. 41);
  198. Bei dem streitgegenständlichen Standard handelt es sich dagegen um die Technologie eines dritten Unternehmens (K), die sich am Markt offenbar durchgesetzt hat. Die Verbreitung des G-Standards beruht also gerade nicht auf einer Absprache von Wettbewerbern, sondern auf dem Erfolg einer von einem einzelnen Unternehmen festgelegten Technologie. Eine Wettbewerbsbeschränkung gerade aufgrund der Standardisierung tritt nicht ein, wenn ein einzelnes Unternehmen eine Technologie in Form eines Standards entwickelt und sich dieser am Markt durchsetzt.
  199. bb)
    Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob man die EuGH-Grundsätze hier anwenden muss, wäre ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Denn selbst wenn man die EuGH-Regeln auf das hiesige Klagepatent übertragen würde – mit der Folge, dass die Klägerin hiergegen verstoßen hätte, da sie jedenfalls keine Verletzungsanzeige und kein feststellbar M-gemäßes Lizenzangebot für die Beklagte abgegeben hat – wäre die Rechtsfolge in der hiesigen Fallgestaltung nicht die Beschränkung der Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung. Beschränkungen bei der Durchsetzungen der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung sind dagegen irrelevant, da diese Ansprüche von der Klägerin gar nicht geltend gemacht werden.
  200. Die oben aufgeführten Gründe, die bereits gegen eine Anwendung der EuGH-Vorgaben für einen Unterlassungsanspruch im hisiegen Fall sprechen, stehen auch einer Ausweitung der vom EuGH vorgesehenen Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf die Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung entgegen.
  201. Der EuGH selbst sieht auch in der von ihm entschiedenen Konstellation keine Einschränkung vor, da sich die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüchen nicht auf den Marktzugang auswirken (vgl. Rn. 74 EuGH-Urteil). Soweit Einschränkungen von der deutschen Rechtsprechung in dieser Konstellation (teilweise) vorgenommen werden, ist dies nicht auf Fälle auszuweiten, in denen der Standard nicht von einer Standardisierungsorganisation erstellt wurde, die Patentinhaberin weder an der Standardisierung beteiligt war noch eine M-Verpflichtungserklärung abgegeben hat und in denen zudem das Klagepatent im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung schon abgelaufen ist. Aufgrund des Ablaufs des Klagepatents ist selbst ein indirekter Einfluss auf das Marktverhalten der Beklagten ausgeschlossen. Die vorliegende Klage ist erst einige Monate nach Erreichen der maximalen Schutzdauer des Klagepatents eingereicht worden. Es bestand zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine auch nur theoretische Gefahr, dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent geltend macht und so das Marktverhalten der Beklagten beeinflussen könnte (selbst wenn sie nachträglich überhöhte Lizenzgebühren fordern sollte).
  202. Das OLG Düsseldorf hat die Beschränkung des Rechnungslegungsanspruchs gerade mit der M-Zusage begründet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 – I-15 U 66/17 – Rn. 290 bei Juris), an der es hier fehlt. Dass hier aus anderen Gründen eine Beschränkung der Ansprüche der Klägerin angezeigt ist, kann nicht ersehen werden.
  203. cc)
    Auch unter Anwendung der Grundsätze der Entscheidung (…) des BGH (BGH, GRUR 2004, 966 – „XXX“) wäre hier der Rechnungslegungsanspruch nicht zu beschränken. Nach dieser Entscheidung kann ein Patentinhaber, wenn dem Patentverletzer ein Anspruch auf Lizenzeinräumung zusteht, Schadensersatz nur in Höhe des Betrags verlangen, den er auch hätte beanspruchen können, wenn er sich nicht (rechtswidrig) geweigert hätte, dem Patentverletzer eine Lizenz am Klagepatent einzuräumen. Es kann dahinstehen, ob bei einer solchen Weigerung auch der Rechnungslegungsanspruch zu beschränken ist. Jedenfalls finden die Grundsätze hier deshalb keine Anwendung, weil die Beklagte nicht nach einer Lizenz nachgesucht hat.

  204. III.
    Die Beklagte verstößt durch den Vertrieb patentgemäßer Vorrichtungen ohne Zustimmung der Klägerin als Patentinhaberin gegen deren Ausschließlichkeitsrecht, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.
  205. Soweit die Beklagte einwendet, sie stellten nicht in Deutschland her, so dass die Klage insoweit abweisungsreif sei, geht dies ins Leere. Auf ein Herstellen der Beklagten bezogene Ansprüche hat die Klägerin gar nicht geltend gemacht.
  206. 1.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.
  207. Für Handlungen in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2013 hat Klägerin jedenfalls den geltend gemachten Restschadensersatzanspruch (§ 141 S. 2 PatG i.V.m. § 852 BGB) der auf die von der Klägerin beantragte Herausgabe des durch die Benutzung des Klagepatents Erlangten gerichtet ist.
  208. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens bzw. eines Restschadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der (Rest-) Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
  209. 2.
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG.
  210. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht ergibt sich aus Art. 69 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatz- und Restschadensersatzansprüche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Eine Beschränkung der Rechnungslegungspflicht hinsichtlich der Angaben zu Gewinn und Gestehungskosten ist auch beim Restschadensersatzanspruch nicht vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 – X ZR 109/16 – XXX). Wie oben (unter II.) dargelegt wurde, unterliegt dieser Anspruch auch keinen kartellrechtlichen Einschränkungen.
  211. IV.
    Im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage ausgesetzt.
  212. 1.
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – Az. 2 U 64/14, S. 29 f.).
  213. Eine auf eine beschränkte Fassung des Klagepatents gestützte Verletzungsklage kann bereits dann ermessensfehlerfrei ausgesetzt werden, wenn das Verletzungsgericht (erstens) eine auf die erteilte (unbeschränkte) Fassung des Patents gestützte Verletzungsklage bis zur Entscheidung über den Rechtsbestand aussetzen könnte, weil es davon ausgeht, dass sich deren Gegenstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht als schutzfähig erweisen wird, und (zweitens) vernünftige Zweifel bestehen, ob das Patent in der eingeschränkten Fassung aufrecht erhalten werden wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.01.2019 – 6 W 69/18 – GRUR-RR 2019, 145 – Empfangsanordnung; vgl. auch Kühnen, Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 732).
  214. 2.
    Die von der Beklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen lassen für die Kammer eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit des Hauptanspruchs 18 nicht erkennen.
  215. Selbst wenn man eine solche annehmen würde, beständen keine vernünftigen Zweifel am Rechtsbestand der Kombination aus den Ansprüchen 18 und 20.
  216. a)
    Die Entgegenhaltung Q (nachfolgend kurz: „R“; mit Übersetzung vorgelegt in Anlagen B9 / B10) nimmt die geltend gemachte Anspruchskombination nicht neuheitsschädlich vorweg. Es kann auch nicht hinreichend festgestellt werden, dass R die Lehre der geltend gemachten Ansprüche nahelegt.
  217. aa)
    Wie das Klagepatent beschreibt R ein System mit sieben Lautsprechern, wobei das Signal kompatibel auch zu 2 oder 5-Kanal-Decodern sein soll. Eigentlich beschreibt R ein 8-Kanal-System – der achte Kanal ist aber ein separater Subwoofer-Kanal, der im Folgenden ignoriert werden kann, wie es auch die Parteien tun.
  218. bb)
    R offenbart allerdings keine Verarbeitung eines Übertragungssignals aus zwei zusammengesetzten und fünf Hilfssignalen, wie es von den Merkmalen 18.3, 18.4 und 18.5 vorgesehen wird, und das in sieben Signalen alle Daten enthält, die für die Wiedergabe in einem 2-, 5- oder 7-Kanalsystem erforderlich sind.
  219. (1)
    Klagepatentgemäß sind die für eine Stereo-Wiedergabe erforderlichen zusammengesetzten Signale Teil der sieben zu übertragenden Signale. Dies wird in R nicht offenbart. In R werden vielmehr neun Signale übertragen. Hierzu gehören die beiden Kanäle S und T, welche für Stereo-Systeme gedacht sind und als zusammengesetzte Signale angesehen werden könnten. Anders als von Merkmal 18.5 vorgeschrieben, werden bei der Dematrizierung nach R aber nicht zwei zusammengesetzte und fünf Hilfssignale, sondern allenfalls sieben Hilfssignale verwendet. Die Kanäle S und T werden im 7-Kanal-Decoder in Fig. 11 R nicht verarbeitet.
  220. Dass der in R offenbarte Decodierer dennoch geeignet ist, zusammengesetzte Signale in der von Merkmal 18.5 gelehrten Weise zu dematrizieren, lässt sich für die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls ist eine solche Fähigkeit der Dematrizierungsmittel nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Dass die Dematrizierungsmittel in R in einem anderen Kontext (Fig. 15 R) auch zusammengesetzte Signale verarbeiten können, ändert hieran nichts. Bei dem in Fig. 15 R gezeigten Decodierer handelt es sich vielmehr um einen 4-Kanal-Decodierer.
  221. (2)
    Soweit die Klägerin in der Duplik auf die Signale LL und RR als zusammengesetzte Signale in R abstellt, kann sie damit nicht die Vorwegnahme von Anspruch 18 aufzeigen. Die Signale LL und RR sind keine zusammengesetzten Signale im Sinne des Klagepatents. Hierzu wäre erforderlich, dass diese Signale zusammen die Informationen aller sieben Ausgangsignale enthalten (vgl. die Ausführungen oben unter I.4.c)dd)(6)). Tatsächlich enthalten LL und RR aber nur vier Signale (LL = L und LC bzw. RR = R und RC) von den insgesamt sieben Ausgangssignalen (vgl. Fig. 1 R). Soweit die Beklagte vorträgt, die vier Kanäle entsprächen „ungefähr“ (S. 15 Abs. 1 der Duplik = Bl. 260 GA) den beiden Stereokanälen, weil sie unmittelbar zu den eigentlichen Stereokanälen benachbart seien, kann damit ersichtlich nicht eine Vorwegnahme von Merkmal 18.5 aufgezeigt werden. Das Klagepatent betrifft eine verlustfreie Dematrizierung; allenfalls räumliche Information dürfen verloren gehen – was aber unvermeidlich ist, wenn etwa Musik von sieben, verteilt aufgestellten Mikrofonen aufgezeichnet wird, aber von nur zwei Lautsprecher wiedergeben wird. Hierbei wird aber – anders als bei R – nicht auf ganze Kanäle verzichtet.
  222. (3)
    Dass Merkmal 18.5 durch die Signale S und T in R nahegelegt ist, erscheint fernliegend. Es kann nicht festgestellt werden, auf welche Weise der Fachmann diese beiden Kanäle zu den sieben Ausgangskanälen hinzufügt.
  223. bb)
    Es lässt sich für die Kammer ebenfalls nicht feststellen, dass es für einen Fachmann naheliegend war, R mit dem O-Standard zu kombinieren und so zur Lehre des Klagepatents zu kommen. In R werden neun Signale übertragen, bei O dagegen fünf. Der Fachmann müsste also zunächst die Zahl der übertragenen Signale reduzieren, indem er ein anderes Matrizierungsschema verwendet.
  224. cc)
    Schließlich wäre für eine Aussetzung erforderlich, dass – wenn Anspruch 18 neuheitsschädlich getroffen ist –jedenfalls einfache Zweifel bestehen, dass Anspruch 18 auch in Kombination mit Anspruch 20 rechtsbeständig ist.
  225. Eine Vorwegnahme der Merkmale von Anspruch 20 in R behauptet aber die Beklagte nicht. Aber auch ein Naheliegen kann nicht festgestellt werden. Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, der Fachmann würde ein 7-Kanal-Signal ohne erfinderische Tätigkeit mit einem 5-Kanal-Signal und einem Stereo-Wiedergabesystem kompatibel machen, wobei das Vorsehen einer hierarchischen Struktur auf der Hand gelegen habe. Dies kann aufgrund der Pauschalität des Vortrages von der Kammer nicht nachvollzogen werden. Zudem spricht die Anzahl der notwendigen Denkschritte bzw. Modifikationen gegen ein Naheliegen von Merkmalsgruppe 20. Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da bereits Anspruch 18 von R weder neuheitsschädlich getroffen noch nahegelegt ist.
  226. dd)
    Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Kombination der Matrizierungsverfahren von R mit der Entgegenhaltung U („U“ von (…); vorgelegt in Anlage B11; vgl. auch die Ausführungen unten zu U) nahelag. R zeigt, wie gesehen, sieben Kanäle plus zwei Stereo-Kanäle; U zeigt dagegen fünf Kanäle mit zwei zusammengesetzten Stereokanälen.
  227. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargestellt, warum der Fachmann ausgehend von einer der beiden Entgegenhaltungen die jeweils andere Entgegenhaltung heranziehen würde und auf welche Weise er dann zu allen Merkmalen der Ansprüche 18 und 20 kommen würde. Die Darstellung der Beklagten erscheint rückschauend.

  228. b)
    Die Entgegenhaltung „U“, das heißt die Veröffentlichung „V“ von (…) (Anlage B11), bietet keinen Anlass für eine Aussetzung. Dies gilt auch in Kombination mit der WO XXX (nachfolgend: „W“; vorgelegt als Anlage B15).
  229. aa)
    Eine Vorwegnahme von 18 durch die Entgegenhaltung U lässt sich nicht hinreichend feststellen.
  230. (1)
    U beschreibt im Wesentlichen ein 5-Kanal-System. Auf S. 24 U heißt es:
  231. (…)
  232. In deutscher Übersetzung:
  233. (…)
  234. Die Kammer kann nicht hinreichend feststellen, dass hiermit ein 7-Kanal-System gemeint ist. Soweit die Beklagte argumentiert, es bedürfte keiner Anregung für eine Übertragung auf ein 7-Kanal-System, kann sie eine neuheitsschädliche Vorwegnahme damit nicht begründen.
  235. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fachmann im Prioritätszeitpunkt ohne erfinderische Tätigkeit ausgehend von U die Anzahl der Hilfskanäle erhöht hätte, um eine Kompatibilität von 7-Kanal-Signalen mit Zweikanal-Wiedergabesystemen herzustellen.
  236. (2)
    Weiterhin sind Deformatierungsmittel (wie von Merkmal 18.3 vorgesehen) in U nicht explizit offenbart. Auch bei Heranziehung der Entgegenhaltung W würden keine Deformatierungsmittel nach Merkmal 18.3 offenbart sein – denn W zeigt nur das Deformatieren von vier Kanälen. Soweit die Beklagte behauptet, dies auf sieben Kanäle auszuweiten, sei trivial, kann dies von der Kammer nicht hinreichend festgestellt werden.
  237. (3)
    Gleiches gilt für die von Merkmal 18.4 geforderten Datenexpansionsmittel, welche auch nach dem Vortrag der Beklagten von U nicht offenbart werden (auch nicht implizit). Ob der Fachmann die Lehre von W heranziehen würde, kann nicht festgestellt werden, insbesondere, da diese Entgegenhaltung nur Expansionsmittel für vier Signale offenbart, d.h. der Fachmann zusätzlich die Datenexpansionsmittel auf sieben Kanäle ausweiten müsste.

  238. bb)
    Die Ausführungen der Beklagten zum Naheliegen von Anspruch 20 ausgehend von U erscheinen ebenfalls nicht überzeugend. Die Kammer kann nicht nachvollziehen, warum der Fachmann U und R kombinieren sollte und dabei zu einer hierarchischen Dematrizierung gelangen sollte, bei der zudem noch zwei zusammengesetzte Signale vorhanden sind. Die Darstellung erscheint rückschauend. Allein die Anzahl an notwendigen Denkschritten spricht klar gegen ein Naheliegen.

  239. c)
    Die (von der Beklagten selbst im Schriftsatz vom 22.03.2018 in das hiesige Verfahren eingeführte) Entgegenhaltung W (XXX; Anlage B15) zeigt ein 4-Kanal-System und kann daher Anspruch 18 nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. Die allgemeine Ausführung der Beklagten, es bestehe stets Anlass, ein solches System auf mehr Kanäle zu erweitern, erscheint nicht ausreichend, um ein Naheliegen eines 7-Kanal-Systems anzunehmen. Zu der Offenbarung von Anspruch 20 findet sich kein Vortrag.

  240. d)
    Die Entgegenhaltung EP 0 706 XXX A2 (nachfolgend: „Y“; vorgelegt als Anlage B14) kann eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht begründen.
  241. aa)
    Ob der allgemeine Hinweis auf zwei mögliche, zusätzliche Kanäle zu dem in Y gezeigten 5-Kanal-System für eine unmittelbare und eindeutige Vorwegnahme von Anspruch 18 ausreicht, erscheint fraglich.
  242. bb)
    Selbst wenn man aber eine Vorwegnahme von Anspruch 18 durch Y annimmt, könnten gleichwohl keine einfachen Zweifel an der Rechtsbeständigkeit der geltend gemachten Kombination der Ansprüche 18 und 20 festgestellt werden.
  243. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Y die Merkmale von Anspruch 20 neuheitsschädlich vorwegnimmt. Die Frage der Erfindungshöhe gegenüber Y (ggf. in Kombination mit anderen Entgegenhaltungen) stellt sich schon aus Rechtsgründen nicht. Bei Y handelt es sich um eine nach dem Prioritätstag des Klagepatents veröffentlichte Patentanmeldung, die nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ nur für die Frage der Neuheit zu berücksichtigen ist.

  244. V.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
  245. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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