4b O 122/18 – Kostenschlussurteil

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2907

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 23. Mai 2019, Az. 4b O 122/18

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  3. Tatbestand
  4. Die Klägerin hat für ihre Mitgesellschafter A und B im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Schadensersatz gegen den Beklagten geltend gemacht.
  5. Die A war bis zum Wirtschaftsjahr 2015/2016 ausschließlich Nutzungsberechtigte an der Gemeinschaftssorte C, die B seit dem Wirtschaftsjahr 2016/2017. Der Beklagte ist Landwirt. Er betrieb im Wirtschaftsjahr 2015/2016 mit der genannten Sorte Nachbau, indem er 4,8 dt Saatgut der von ihm im eigenen Betrieb gewonnenen Sorte C als Vermehrungsmaterial verwendete, worüber er der Klägerin erst im Jahr 2017 Auskunft erteilte. Die darauf gestützte Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50,88 EUR (10,60 EUR/dt) ließ der Beklagte trotz anwaltlicher Mahnschreiben unbeachtet. Auch der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung kam der Beklagte nicht nach.
  6. Auf der ersten Stufen ihrer Klage hat die Klägerin zunächst folgende Ansprüche geltend gemacht: Zahlung von Schadensersatz und Ersatz außergerichtlicher Kosten in Höhe von 663,68 EUR nebst Zinsen für den Nachbau im Wirtschaftsjahr 2015/2016; Unterlassung der weiteren Erzeugung von Erntegut der Winterweizensorte C; Auskunft über den Umfang der Sortenschutzverletzungen für den Zeitraum seit dem 20.04.2009. Mit Teilversäumnisurteil vom 07.01.2009 ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden.
  7. Nachdem der Beklagte die Forderungen der Klägerin erfüllt hatte, insbesondere eine Nullauskunft erteilt hatte, hat die Klägerin den auf der zweiten Stufe angekündigten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fallen gelassen und den auf der letzten Stufe angekündigten Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in der sich nach erteilter Auskunft zu bestimmenden Höhe in der Hauptsache für erledigt erklärt.
  8. Sie beantragt nunmehr nur noch,
  9. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
  10. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen.
  11. Entscheidungsgründe
  12. Da der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat und er über die Folgen eines ausbleibenden Widerspruchs belehrt worden ist, ist gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
  13. Nach diesen Grundsätzen sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand war die Klage zulässig und begründet. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. Unstreitig betrieb der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2015/2016 Nachbau, gab nachfolgend aber weder die geforderte Nachbauerklärung fristgerecht ab, noch zahlte er den geforderten Schadensersatz, so dass er zur Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen war. Auch wenn die Auskunft keine weiteren Vermehrungshandlungen ergab, die zur Zahlung von Schadensersatz verpflichteten, hat der Beklagte durch sein rechtsverletzendes Verhalten Anlass zur Klage gegeben, so dass seitens der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch unter Schadensersatz- bzw. Verzugsgesichtspunkten besteht, der im Streitfall die Kostentragungslast auf Seiten des Beklagten rechtfertigt.
  14. Streitwert: 7.550,88 EUR

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