4c O 88/17 – Integriertes klinisches Laborsystem

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2925

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 08. August 2019, Az. 4c O 88/17

  1. I. Die Beklagten werden verurteilt,
    1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
    ein integriertes klinisches Laborsystem zur Prüfung einer Probe,
    in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, das Folgendes aufweist:
    eine physikalische Elementschicht, die eine Vielzahl von Probenverarbeitungs-Modulen aufweist, wobei jedes Probenverarbeitungs-Modul zur Durchführung von mindestens einer Prüfung an der Probe dient; und eine integrierte Arbeitsfluss-Automationsschicht zur Kommunikation mit besagter Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen, wobei besagte Arbeitsfluss-Automationsschicht Folgendes aufweist:
    a) Auftragserfassungs- und Prüfplanobjekte zur Steuerung der Arbeitsfluss-Organisation und zur Steuerung von mehrfachen und zeitgleichen Prüfaufträgen von unabhängigen Eingangspunkten, wobei jeder der besagten Prüfaufträge von einem besagten unabhängigen Eingangspunkt zu einem einzelnen Arbeitsauftrag kombiniert und für die Verarbeitung akzeptiert wird,
    b) Gerät-Komplexobjekte zur Steuerung der besagten Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen zur Durchführung besagter Prüfungen,
    c) Ergebnisverarbeitungs- und Überprüfungs-Objekte zur Verarbeitung von Prüfdaten der besagten Prüfungen und zur Überprüfung der Prüfergebnisse durch Anwendung von durch Benutzer konfigurierbaren Prüfkriterien, Ergebnisüberprüfungsregeln und laborspezifischen Vorgängen,
    d) System-Nutzer-Objekte, die mit entfernten externen Entitätsobjekten kommunizieren, zur Steuerung der Übertragung der mehrfachen und zeitgleichen Prüfaufträge von den besagten unabhängigen Eingangspunkten, empfangen durch die externen Entitätsobjekte, an besagte Auftragserfassungs- und Prüfplanobjekte, und
    e) ein System-Konfigurations-Manager-Objekt, das einem Nutzer die Steuerung und Überwachung von besagtem integrierten klinischen Laborsystem zur Automatisierung einer prä-analytischen, analytischen und post-analytischen Laborverarbeitung der besagten Proben und besagten Prüfdaten erlaubt,
    wobei die post-analytische Laborverarbeitung die Gruppierung von zugehörigen Ergebnisobjekten in Ergebnissatzobjekte aufweist, wobei jedes der Ergebnisobjekte alle Daten aufweist, die in Zusammenhang mit einem Prüf-Aktivitätsobjekt von jeweiligen Modulen aus der Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen stehen sowie ein Kombinieren und Verarbeiten von Daten aus verschiedenen der Ergebnissatzobjekte,
    wobei das integrierte klinische Laborsystem des Weiteren mindestens ein Probenliefer-Modul zum Transportieren von Proben zu und von besagtem mindestens einem Probenverarbeitungs-Modul aufweist,
    wobei besagte Arbeitsfluss-Automationsschicht des Weiteren Mittel zur Steuerung der Probenposition, zum Routing und zur Verteilung an Verarbeitungsstellen aufweist, in denen jedes des besagten mindestens einen Probenverarbeitungs-Moduls besagte mindestens eine Prüfung durchführt;
    2. der Klägerin für die Zeit ab dem 17. Oktober 2012 Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe
    a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
    wobei Kopien der zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt werden können;
    3. der Klägerin darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen seit dem 17. November 2012 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe
    a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind;
    4. die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
    5. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 17. Oktober 2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen.
    II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 17. November 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
    III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
    IV. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I.1., I.4. und I.5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.000.000,-, im Hinblick auf Ziff. I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,- und im Hinblick auf Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    V. Der Streitwert wird auf EUR X festgesetzt.
  2. Tatbestand
  3. Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 200 XXX B1 (als B2-Schrift vorgelegt als Anlage M 1c, in deutscher Übersetzung vorgelegt als M 1b, im deutschen Register unter dem Zeichen DE 600 47 XXX.4 geführt; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 30. Juli 1999 (US XXX) am 7. Juli 2000 angemeldet und als Anmeldung am 2. Mai 2002 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17. Oktober 2012 bekannt gemacht.
  4. Das Klagepatent betrifft eine automatisierte Software-Architektur zum Einsatz in klinischen Laborsystemen. Das Klagepatent ist auf den Einspruch eines Dritten, der Kanzlei C, mit Entscheidung des Europäischen Patentamtes vom 7. Mai 2015 im hier geltend gemachten eingeschränkten Umfang aufrechterhalten worden. Nachdem die Beklagten dem der Entscheidung folgenden Beschwerdeverfahren beigetreten waren, hat die Einsprechende die Beschwerde am 5. Dezember 2018, mithin einen Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung im hiesigen Verletzungsverfahren, zurückgenommen, wobei dies den Beklagten in der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin mitgeteilt wurde. Trotz Rücknahme der Beschwerde hat die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes unter dem 7. Dezember 2018 den Parteien des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme zum Rechtsbestand übersandt (Anlage HE 28, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage HE 28a). Mit Nichtigkeitsklage vom 17. Dezember 2018 (Anlage HE 29) haben die Beklagten das Klagepatent angegriffen.
  5. Der Anspruch 1 des – in englischer Sprache angemeldeten und erteilten sowie im eingeschränkten Umfang aufrechterhaltenden – Klagepatents lautet:
  6. (…)
  7. Übersetzt lautet der Anspruch 1:
  8. „1. Integriertes klinisches Laborsystem zur Prüfung einer Probe, das Folgendes aufweist: eine physikalische Elementschicht (48), die eine Vielzahl von Probenverarbeitungs-Modulen (50) aufweist, wobei jedes Probenverarbeitungs-Modul zur Durchführung von mindestens einer Prüfung an der Probe dient; und eine integrierte Arbeitsfluss-Automationsschicht (56) zur Kommunikation mit besagter Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen, wobei besagte Arbeitsfluss-Automationsschicht Folgendes aufweist:
    a) Auftragserfassungs- und Prüfplanobjekte (80) zur Steuerung der Arbeitsfluss-Organisation und zur Steuerung von mehrfachen und zeitgleichen Prüfaufträgen von unabhängigen Eingangspunkten, wobei jeder der besagten Prüfaufträge von einem besagten unabhängigen Eingangspunkt zu einem einzelnen Arbeitsauftrag kombiniert und für die Verarbeitung akzeptiert werden,
    b) Gerät-Komplexobjekte (90) zur Steuerung der besagten Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen zur Durchführung besagter Prüfungen,
    c) Ergebnisverarbeitungs- und Überprüfungs-Objekte (120, 140,142) zur Verarbeitung von Prüfdaten der besagten Prüfungen und zur Überprüfung der Prüfergebnisse durch Anwendung von durch Benutzer konfigurierbaren Prüfkriterien, Ergebnisüberprüfungsregeln und laborspezifischen Vorgängen,
    d) System-Nutzer-Objekte (70), die mit entfernten externen Entitätsobjekten (72) kommunizieren, zur Steuerung der Übertragung der mehrfachen und zeitgleichen Prüfaufträge von den besagten unabhängigen Eingangspunkten, empfangen durch die externen Entitätsobjekte (72), an besagte Auftragserfassungs- und Prüfplanobjekte (80), und
    e) ein System-Konfigurations-Manager-Objekt (130), das einem Nutzer die Steuerung und Überwachung von besagtem integrierten klinischen Laborsystem zur Automatisierung einer prä-analytischen, analytischen und post-analytischen Laborverarbeitung der besagten Proben und besagten Prüfdaten erlaubt;
    wobei die post-analytische Laborverarbeitung die Gruppierung von zugehörigen Ergebnisobjekten (214) in Ergebnissatzobjekte (216) aufweist, wobei jedes der Ergebnisobjekte (214) alle Daten aufweist, die in Zusammenhang mit einem Prüf-Aktivitätsobjekt (204) von jeweiligen Modulen aus der Vielzahl an Probenverarbeitungs-Medien (50) stehen, sowie ein Kombinieren und Verarbeiten von Daten aus verschiedenen der Ergebnissatzobjekte (216), dadurch gekennzeichnet, dass das integrierte klinische Laborsystem des weiteren mindestens ein Probenliefer-Modul (52) zum Transportieren von Proben zu und von besagtem mindestens einem Probenverarbeitungs-Modul umfasst, wobei besagte Arbeitsfluss-Automationsschicht des weiteren Mittel zur Steuerung der Probenposition, zum Routing und zur Verteilung an Verarbeitungsstellen aufweist, wobei jedes des besagten mindestens einen Probenverarbeitungs-Moduls besagte mindestens eine Prüfung durchführt.“
  9. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:
  10. Figur 1 zeigt ein Blockdiagramm eines in drei Phasen aufgeteilten klinischen Labor-Arbeitsfluss-Prozesses. Figur 2 stellt die konzeptionellen Schichten eines erfindungsgemäßen automatisierten Laborcomputersystems dar.
  11. Die Klägerin ist ein (…) Biotechnologie- und Medizintechnik-Unternehmen, das Labor- und Messgeräte für chemische Laboratorien und den Medizinbereich herstellt.
  12. Die Beklagten sind Tochtergesellschaften der D mit Sitz in E. Nach den Angaben auf ihren Internetseiten (…) und (…) stellen die Beklagten Systeme für die Labordiagnostik her und bieten (…) an. Unter anderem bieten sie unter der Produktserienbezeichnung „F“ Vorrichtungen zur automatisierten Durchführung von Blutanalysen an. Die F umfasst die Produkte G, H, I und J, die sich im Wesentlichen durch ihre Konfiguration und die Anzahl der pro Zeiteinheit analysierbaren Proben unterscheiden.
  13. Die G stellt die Basisausstattung der F dar und verfügt in der Grundkonfiguration über ein F-Analysemodul vom Typ A nebst Probenliefer- bzw. Probentransportmodul vom Typ B. Mit der G lassen sich rund 100 Blutproben pro Stunde analysieren. Die H bietet im Vergleich zur G den doppelten Funktionsumfang mit zwei F-Analysemodulen sowie einem erweiterten Probentransportmodul K zur Analyse von 200 Blutproben pro Stunde. Die I verfügt zusätzlich zur H noch über einen Ausstrich- und Färbeautomaten des Typs D, der der automatisierten Erstellung von Blutausstrichen im Rahmen der Probenvorbereitung dient, die anschließend automatisch vom F-Analysemodul untersucht werden können. Das von der Klägerin angegriffene XXX-System basiert auf der I-Serie und dient der Analyse einer hohen Anzahl von Blutproben. Die J ist zur Anpassung an die Bedürfnisse von Kliniken und Laboren modular erweiterbar (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Über die Internetauftritte der Beklagten wurde das J-System noch am 20. Juli 2017 wie folgt beworben (vgl. Anlage M 4):
    Das J-System ist in der Basiskonfiguration wie folgt aufgebaut (vgl. Gebrauchsanweisung Fs (J), vorgelegt als Anlage M 5):
  14. Das J-Basissystem weist (maximal) drei Analyseeinheiten (F 10/20) auf, die durch die Datenverarbeitungseinheit (IPU) gesteuert werden, die ihrerseits mit dem „O“ (O) und/oder dem „L“ (L) verbunden ist. Daneben verfügt die J über einen Ausstrich- und Färbeautomaten (D). Die in sog. Racks aufbewahrten Röhrchen mit den (Blut-)Proben werden zunächst am (Start-)Lagerplatz (ST-40) gesammelt, bevor sie dem Barcode-Terminal (BT-40) zum Scannen zugeführt und anschließend von den Förderbändern (CV-50 und CV-60) zu den jeweiligen Analysevorrichtungen transportiert werden. Nach Abschluss der Analyse werden die Röhrchen sodann zurück zum Lagerplatz (ST-40) transportiert. Der Transportvorgang wird durch einen Rechner (CT-90) gesteuert.
  15. Da ein J-System aus maximal drei Analysevorrichtungen besteht und insoweit nur eine begrenzte Zahl an Proben zeitgleich analysiert werden kann, besteht die Möglichkeit, mehrere J-Systeme parallel zu betreiben, diese jedoch einheitlich zu steuern. Dafür werden – wie in der nachfolgend wiedergegebenen, von der Beklagten mit der Klageerwiderung (dort S. 32) überreichten Darstellung zu entnehmen ist – mehrere IPUs durch eine sog. „Extended IPU“ gesteuert, wobei die insoweit als Bindeglied fungierende Extended IPU sowohl mit dem HIS/LIS wie auch mit der Transportsteuerung CT-90 verbunden ist:
  16. Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform machte von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln. Soweit es auf die Sichtweise eines Fachmanns ankomme, sei dieser kein reiner Informatiker, sondern eine Mischung bzw. ein Team bestehend aus einem Labormediziner und einem Informatiker mit jeweils entsprechender Hochschulausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung.
  17. Der vom Anspruchswortlaut verwendete Begriff „Objekt“ sei daher auch nicht als ein Objekt im Sinne der Informatik (Programmierung) zu verstehen, sondern als funktionales Modul, wobei die bereitgestellten Funktionalitäten jedenfalls teilweise auch durch Software bereitgestellt würden. Den Begriff „Schicht“ verwende das Klagepatent nicht im Sinne des ISO-OSI-Modells, sondern nur als konzeptionelle Gruppierung bestimmter Komponenten. Der Begriff der Integration im Hinblick auf die Arbeitsfluss-Automationsschicht bedeute schließlich auch nicht, dass die verschiedenen Module in einer Schicht durch eine Steuereinheit gesteuert werden müssten. Vielmehr müssten die Funktionalitäten nur in ein Laborsystem integriert sein. Ein Prüfauftrag im Sinne des Klagepatents umfasse sowohl einen einzelnen an einer Probe durchzuführenden Test wie auch mehrere Tests an dieser Probe.
  18. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage als rechtsbeständig erweisen. Insbesondere habe bereits die im Erteilungsverfahren mit dem Klagepatent beschäftigte Technische Beschwerdekammer des EPA sowie die Einspruchsabteilung die Patentfähigkeit der Erfindung bejaht. Zudem betreffe das Klagepatent in erster Linie eine Vorrichtung und nur in einigen Bereichen auch Software, so dass die Grundsätze betreffend computerimplementierter Erfindungen Anwendung fänden. Im Rahmen der seitens der Kammer bei der Aussetzungsentscheidung zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu Gunsten der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass das Klagepatent über eine kurze Restlaufzeit von nur noch einem Jahr verfüge und zudem von namhaften Wettbewerbern der Beklagten beachtet werde, da diese Lizenzen genommen hätten.
  19. Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 24. Januar 2019 die mündliche Verhandlung vor dem Hintergrund des seitens der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2018 eingereichten Schriftsatzes vom 17. Dezember 2018 sowie der nicht vor Beendigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens möglichen Erhebung der gegen den Rechtsbestand des Klagepatents gerichteten Nichtigkeitsklage der Beklagten vom gleichen Tage gemäß § 156 ZPO wiedereröffnet hat, beantragt die Klägerin,
  20. wie erkannt, wobei der Unterlassungsantrag zu Ziff. I.1. noch folgende Zusätze enthielt:
  21. insbesondere wenn
    das Probenliefer-Modul mit einem manuellen Transport koexistiert, wobei das Laborsystem den manuellen Transport der Probe zum Probenverarbeitungs-Modul erlaubt und unterstützt, welches unter einer funktionalen Steuerung der Arbeitsfluss-Automations-Schicht steht;
    (Abschnitt [0029] des EP 1 200 XXX B2)
    insbesondere wenn
    zusätzliche Information durch das Kombinieren und Verarbeiten der Daten aus verschiedenen Ergebnissatzobjekten erhalten wird.
    (Abschnitt [0058] des EP 1 200 XXX B2)
    insbesondere wenn
    die Vielzahl von System-Nutzer-Objekten ein Prüfbetriebsobjekt zum Bereitstellen der Prüfbetriebsstatusinformationen für jedes der Vielzahl von Probenverarbeitungs-Modulen umfasst;
    (Abschnitt [0016] des EP 1 200 XXX B2).
    oder wenn
    das besagte mindestens eine Probenverarbeitungs-Modul Geräte- Hardware und eingebettete Verfahrenssteuerungssoftware aufweist;
    (Anspruch 12 des EP 1 200 XXX B2)
  22. Die Beklagten beantragen,
  23. die Klage abzuweisen;
    hilfsweise
    das Verletzungsverfahren auszusetzen, bis über die beim Bundespatentgericht am 17. Dezember 2018 gegen den deutschen Teil des europäischen Patents EP 1200 XXX eingereichte Nichtigkeitsklage entschieden worden ist.
  24. Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausführungsform verwirklichte die technische Lehre des Klagepatents nicht wortsinngemäß. Die angegriffenen Maschinen des Typs J verfügten jedenfalls über keine integrierte Arbeitsfluss-Automationsschicht, da die Transportsteuerung durch die CT-90 und die Analysesteuerung durch die IPU durch zwei voneinander unabhängige und nicht in Kontakt stehende Schichten erfolge. Darüber hinaus fehle es den angegriffenen Ausführungsformen an mehreren unabhängigen Eingangspunkten für die Erteilung von (Prüf-)Aufträgen. Denn die Arbeitsplatzrechner seien nicht Teil des J und das System nehme die Prüfaufträge in standardisierter Form vom HIS/LIS entgegen, wobei es genau einen Eingangspunkt gäbe. Schließlich fände im J keine Gruppierung von Ergebnisobjekten in Ergebnissatzobjekten statt. Vielmehr gebe die angegriffene Ausführungsform die gemessenen Analyseparameter in Form eines standardisierten Ergebnisdatensatzes aus.
  25. Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Die beanspruchte Lehre sei als Software dem Patentschutz schon nicht zugänglich und unterliege zudem dem Patentierungsverbot des Art. 53 Abs. 3 EPÜ. Auch sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Dies ergebe sich aus der auch vom Verletzungsgericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zu berücksichtigenden Stellungnahme der Beschwerdekammer des EPA vom 7. Dezember 2018 (HE 28/HE 28a).
  26. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  27. Entscheidungsgründe
  28. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
  29. I.
    Die Klage ist begründet und eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO war nicht angezeigt.
  30. 1.
    Das Klagepatent betrifft ein klinisches Laborsystem bzw. eine Softwarearchitektur für ein integriertes klinisches Laborsystem, welches insbesondere für die automatische Durchführung prä-analytischer, analytischer und post-analytischer Verarbeitungen geeignet ist, die mit Laboruntersuchungen im Zusammenhang stehen.
  31. Wie das Klagepatent einleitend in den Absätzen [0002]-[0004] ausführt, stellt das Prüfen von Proben in einem Labor einen wichtigen und integralen Bestandteil des Gesundheitssystems und des alltäglichen Krankenhausbetriebs dar. Vor dem Hintergrund des stetig zunehmenden Drucks zur Reduzierung des personellen, infrastrukturellen und logistischen Aufwands und der damit einhergehenden Reduzierung der Kosten bei steigenden Qualitätsanforderungen sind Analysesysteme entwickelt worden, die einige (wenige) Schritte des Analysezyklus, welcher aus einem prä-analytischen, einem analytischen und einem post-analytischen Prozess besteht, automatisiert durchführen können.
  32. Aus der US 5,XXX,XXX ist, wie das Klagepatent in Absatz [0005] darstellt, ein Verfahren zum Automatisieren eines Teils des analytischen Prozesses bekannt. Ein Arzt kann dort eine Prüfung durch Eingabe von Daten in ein allgemeines Krankenhausinformationssystem (HIS) anfragen. Diese Information wird von dem HIS sodann an ein separates Laborinformationssystem (LIS) weitergeleitet, welches einen Techniker anweist, eine Probe abzurufen. Das LIS stellt zudem einen Container mit einem Identifikationscode bereit, der an einer Empfangsstation katalogisiert werden kann. Die im LIS gespeicherten Informationen über die Probe und die durchzuführende Prüfung werden anschließend zum Automatisieren verschiedener Aspekte des Probentransports verwendet, etwa für das Routing der Probe mittels Förderband zu den Arbeitsplätzen, wo eine angeforderte Prüfung durchgeführt werden soll, für die Priorisierung der Proben zur Prüfung und für das Übertragen der Prüfergebnisse, welche über eine Tastatur an dem Arbeitsplatz in das LIS eingegeben werden. Das LIS kann anschließend mit dem HIS oder dem Arzt über einen separaten Arbeitsplatz kommunizieren.
  33. Das Klagepatent würdigt weiterhin unter Bezugnahme auf die US 5,XXX,844 Systeme als vorbekannt (Absatz [0006]), die aus einer Vielzahl von Fernanalysegeräten, wie sie sich beispielsweise in ambulanten Kliniken befinden, bestehen. Diese Vielzahl von an entfernten Orten stehenden analytischen Geräten sind jeweils mit einem Rechner mit einem lokalen Display zur Aktivierung und Interaktion mit dem analytischen Gerät verbunden, wobei der Computer auch als Schnittstelle zwischen dem analytischen Gerät und einem Server dient. Der Server dient zur Speicherung der Datenbanken, einschließlich der Patientendemographie und der Analyseergebnisse und für die automatische Abfrage und Speicherung von Daten auf interaktiver Basis für eine Vielzahl von Nutzern. Ein zentrales Labor mit einem weiteren Computer interagiert mit den Rechnern über den Server, um eine Probeanalyse zu überprüfen und zu bewerten, um diese anschließend zu akzeptieren oder abzulehnen.
  34. Das Klagepatent nimmt ferner Bezug auf die EP 0 676 XXX B1 (vgl. Absatz [0007]), die ein Verfahren zum automatischen Prüfen und Verfolgen einer Probe in einem Labor offenbart. Dieses System nutzt ein Förderband, um Proben zu und von Arbeitspositionen zu bewegen. Jede Probe und sein Träger sind mit einem maschinenlesbaren Code gekennzeichnet. Informationen werden, individuell zu jeder Probe, zu einer Computerdatenbank hinzugefügt, einschließlich der Informationen über die Prüfungen, die an jeder Probe durchgeführt werden sollen, ihr maschinenlesbarer Code sowie Prioritätsinformationen. Die Proben werden durch das Förderband zu jedem Arbeitsplatz bewegt, an welchem Prüfungen durchgeführt werden sollen und Daten bezüglich der Prüfergebnisse werden in die Computerdatenbank eingegeben.
  35. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Geräten und Verfahren kritisiert das Klagepatent in Absatz [0008], dass sie keine umfassende Softwarearchitekturlösung bereitstellen, die skalierbar ist, um einige oder alle der umfangreichen Kollektionen von Aufgaben, die mit Laborprüfungen verbunden sind, zu implementieren.
  36. Einige der vorgenannten Nachteile sind durch das in der EP-A-XXX offenbarte System beseitigt, das für die Koordinierung der Operationen verschiedener Hardwaregeräte bei der Durchführung eines Arbeitsverfahrens oder einer Arbeitsabfolge verantwortlich ist. Das System kommuniziert mit einer Reihe von Geräteanwendungen, welche direkt mit dem Betrieb verschiedener Geräte in Verbindung stehen und diesen steuern, wobei die Geräte als Vorbereitungsgeräte, analytische Geräte oder Transportgeräte kategorisiert werden können (vgl. Absatz [0009]).
  37. In Absatz [0010] nimmt das Klagepatent schließlich Bezug auf einen Aufsatz von (…), in dem ein klinisches Laborgerät beschrieben wird, das eine zufällige und kontinuierliche Zugriffsprüfung für Immunoassays bereitstellt. Das Gerät umfasst drei getrennte analytische Technologien zur Verarbeitung der Immunoassays sowie ferner gemeinsame und technologiespezifische Subsysteme, die von einem Echtzeit-Software-Zeitplanungs-Prozessor gesteuert werden.
  38. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert das Klagepatent selbst keine technische Aufgabe, es soll aber ein klinisches Laborsystem mit einer Softwarearchitektur zur Verfügung bereitgestellt werden, welches eine Integration in die unterschiedlichsten in Kliniken und Laboren bestehende Datennetze erlaubt und über einen hohen Grad an Automation verfügt.
  39. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
  40. 1. Integriertes klinisches Laborsystem zur Prüfung einer Probe, das Folgendes aufweist:
    2. eine physikalische Elementschicht (48), die eine Vielzahl von Probenverarbeitungs-Modulen (50) aufweist, wobei jedes Probenverarbeitungs-Modul zur Durchführung von mindestens einer Prüfung an der Probe dient; und
    3. eine integrierte Arbeitsfluss-Automationsschicht (56) zur Kommunikation mit besagter Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen, wobei besagte Arbeitsfluss- Automationsschicht Folgendes aufweist:
    a) Auftragserfassungs- und Prüfplanobjekte (80)
    (1) zur Steuerung der Arbeitsfluss-Organisation und zur Steuerung von mehrfachen und zeitgleichen Prüfaufträgen von unabhängigen Eingangspunkten,
    (2) wobei jeder der besagten Prüfaufträge von einem besagten unabhängigen Eingangspunkt zu einem einzelnen Arbeitsauftrag kombiniert und für die Verarbeitung akzeptiert wird,
    b) Gerät-Komplexobjekte (90) zur Steuerung der besagten Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen zur Durchführung besagter Prüfungen,
    c) Ergebnisverarbeitungs- und Überprüfungs-Objekte (120, 140, 142) zur Verarbeitung von Prüfdaten der besagten Prüfungen und zur Überprüfung der Prüfergebnisse durch Anwendung von durch Benutzer konfigurierbaren Prüfkriterien, Ergebnisüberprüfungsregeln und laborspezifischen Vorgängen,
    d) System-Nutzer-Objekte (70), die mit entfernten externen Entitätsobjekten (72) kommunizieren, zur Steuerung der Übertragung der mehrfachen und zeitgleichen Prüfaufträge von den besagten unabhängigen Eingangspunkten, empfangen durch die externen Entitätsobjekte (72), an besagte Auftragserfassungs- und Prüfplanobjekte (80), und
    e) ein System-Konfigurations-Manager-Objekt (130), das einem Nutzer die Steuerung und Überwachung von besagtem integrierten klinischen Laborsystem zur Automatisierung einer prä-analytischen, analytischen und post-analytischen Laborverarbeitung der besagten Proben und besagten Prüfdaten erlaubt;
    4. wobei die post-analytische Laborverarbeitung die Gruppierung von zugehörigen Ergebnisobjekten (214) in Ergebnissatzobjekte (216) aufweist,
    4.1 wobei jedes der Ergebnisobjekte (214) alle Daten aufweist, die in Zusammenhang mit einem Prüf-Aktivitätsobjekt (204) von jeweiligen Modulen aus der Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen (50) stehen,
    4.2 sowie ein Kombinieren und Verarbeiten von Daten aus verschiedenen der Ergebnissatzobjekte (216),
    5. wobei das integrierte klinische Laborsystem des Weiteren mindestens ein Probenliefermodul (52) zum Transportieren von Proben zu und von besagtem mindestens einem Probenverarbeitungs-Modul (50),
    6. wobei besagte Arbeitsfluss-Automationsschicht (56) des Weiteren Mittel zur Steuerung der Probenposition, zum Routing, und zur Verteilung an Verarbeitungsstellen aufweist, in denen jedes des besagten mindestens einen Probenverarbeitungs-Moduls (50) besagte mindestens eine Prüfung durchführt.
  41. 2.
    Zwischen den Parteien steht – zu Recht – die Verwirklichung der Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 1., 2., 3.b), 3.c), 3.d), 3.e), und 5. nicht in Streit. Die übrigen streitigen Merkmale 3., 3.a), 4. und 6. sind indes gleichfalls durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht.
  42. Der nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA zur eingeschränkten Aufrechterhaltung des Klagepatents neu gefasste Anspruch 1 offenbart ein integriertes klinisches Laborsystem zur Prüfung einer Probe (Merkmal 1.). Der nähere Aufbau des Laborsystems wird sodann in den übrigen Merkmalen 2. bis 6. weiter beschrieben. So umfasst das Laborsystem nach Merkmal 2. unter anderem eine physikalische Elementschicht, die hardwareseitig mindestens zwei Analysemodule aufweist, wobei jedes Analysemodul zur Durchführung von mindestens einer Prüfung an der Probe dient. Darüber hinaus umfasst das beanspruchte Laborsystem auch eine Arbeitsfluss-Automationsschicht zur Kommunikation (und Steuerung) mit den mindestens zwei Probenanalysemodulen (Merkmal 3.). Die Arbeitsfluss-Automationsschicht umfasst ihrerseits verschiedene Objekte, die in den Merkmalen 3.a) bis 3.e) enumerativ aufgezählt sind. Danach beinhaltet die Arbeitsfluss-Automationsschicht ein Auftragserfassungs- und Prüfplanobjekt, welches in dem Merkmal 3.a) näher beschrieben wird, sowie ein Gerät-Komplexobjekt (Merkmal 3.b)), ein Ergebnisverarbeitungs- und Überprüfungsobjekt (Merkmal 3.c)), ein System-Nutzer-Objekt (Merkmal 3.d)) und ein System-Konfigurations-Manager-Objekt (Merkmal 3.e)). Gemäß der Merkmalsgruppe 4. weist die post-analytische Laborverarbeitung auch die Gruppierung von zugehörigen Ergebnisobjekten in Ergebnissatzobjekten auf und nach Merkmal 5. umfasst das Laborsystem mindestens ein Probenliefermodul. Schließlich weist die Arbeitsfluss-Automationsschicht auch noch weitere Mittel zur Steuerung der Probenposition, zum Routing und zur Verteilung an die Verarbeitungsstellen auf (Merkmal 6.).
  43. a)
    Die seitens der Klägerin angegriffenen Systeme der J-Serie machen wortsinngemäß Gebrauch von den Merkmalen 3., 3.a) und 6.
  44. 1)
    Gemäß Merkmal 3. umfasst ein klagepatentgemäßes Laborsystem softwareseitig eine Arbeitsfluss-Automationsschicht, die die Kommunikation mit den hardwareseitigen Elementen der Vorrichtung übernimmt, insbesondere mit den die Proben untersuchenden Analysevorrichtungen. Diese Softwareschicht umfasst nach der Merkmalsgruppe 3.a) unter anderem ein – ebenfalls softwareseitig ausgestaltetes – Auftragserfassungs- und Prüfplanobjekt, das zur Steuerung der Arbeitsfluss-Organisation und zur Steuerung von mehrfachen und zeitgleichen Prüfaufträgen von unabhängigen Eingangspunkten dient (Merkmal 3.a)(1)), wobei jeder dieser Prüfaufträge nach Merkmal 3.a)(1) zu einem einzelnen Arbeitsauftrag kombiniert werden kann und für die Verarbeitung akzeptiert wird (Merkmal 3.a.(2)).
  45. Nach § 14 S. 1 PatG, Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (§ 14 S. 2 PatG, Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ). Dabei ist bei der für die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422, 424 – Streckwalze). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 – Kettenradanordnung). Unerheblich ist grundsätzlich, ob sich aus anderen, außerhalb des zulässigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verständnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass ein solches Verständnis auch im Zusammenhang mit der geschützten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. – Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. – Spannschraube).
  46. Die Patentschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653, 654 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  47. Entgegen der Ansicht der Beklagten, ist bei der Auslegung und dem Verständnis des streitgegenständlichen Patents nicht (nur) auf einen Informatiker mit Hochschulausbildung und Erfahrungen im Bereich der (Maschinen-)Programmierung abzustellen. Denn bei der Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe ist auf das Verständnis des Fachmanns auf dem betreffenden Gebiet der Erfindung abzustellen (st. Rspr. BGH GRUR 2002, 515, 516f. – Schneidmesser I; GRUR 2004, 1023, 1025 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, jeweils m.w.N.). Der insoweit angesprochene Fachmann ist nicht mit einer tatsächlich existierenden Person gleichzusetzen, weil Patentschriften sich an alle Fachleute richten (vgl. BGH GRUR 1998, 1003, 1004 – Leuchtstoff). Eine dem Gebot der Rechtssicherheit genügende einheitliche inhaltliche Erfassung einer patentierten Erfindung wäre auf der Grundlage individueller Kenntnisse und Fähigkeiten auch gar nicht möglich. Fachmännisches Denken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bemüht, um mit dem auf dem betreffenden Gebiet der Technik üblichen allgemeinen Fachwissen sowie den durchschnittlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort tätigen Fachwelt und dem hierdurch geprägten sinnvollen Verständnis vom Inhalt einer Lehre zum technischen Handeln eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu haben (BGH GRUR 2004, 1023, 1025 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Scharen in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage, § 14, Rn. 57).
  48. Zwar umfasst die klagepatentgemäße Lehre in einem maßgeblichen Umfang auch Software bzw. eine Software-Architektur mit der Folge, dass es auch auf Kenntnisse im Bereich der Programmierung ankommt und daher ein Informatiker als fachmännischer Adressat der Erfindung angesprochen wird. Daneben muss aber Berücksichtigung finden, dass die klagepatentgemäße Lehre ein klinisches Laborsystem in seiner Gesamtheit, d.h. inklusive der auch erforderlichen Hardwarekomponenten (insbesondere der Analyse- und Transportvorrichtungen), betrifft und es Ziel des Klagepatents ist, durch eine möglichst weitgehende Automatisierung des gesamten Untersuchungsvorgangs Kosten zu reduzieren und die Qualität der Analyse zu verbessern. Daraus und aus den oben genannten Grundsätzen zur Bestimmung des einschlägigen Fachmanns folgt, dass auch die Kenntnisse eines erfahrenen Labortechnikers bzw. Labormediziners erforderlich sind, da nur diese Person hinreichende Kenntnisse über die (Labor-)Abläufe und die Anforderungen an eine fachgerecht ausgeführte Analyse besitzt. Daran ändert auch der von den Beklagten ins Feld geführte Umstand nichts, dass sich das Klagepatent im Rahmen der Darstellung der Erfindung zum Teil der bei den Informatikern üblichen und bekannten Modellierungssprache „UML“ (Unified Modeling Language) bedient. Denn aus dem Umstand, dass ein Patent teilweise auf eine bestimmte fachspezifische Sprache zurückgreift, kann nicht in jedem Fall geschlossen werden, dass auch nur der entsprechende Fachmann adressiert werden soll. Gerade in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen mehrere unterschiedliche Fachbereiche (Informatik und Labortechnik) betroffen sind, kann die Verwendung von Fachbegriffen auf die Beteiligung eines bestimmten Fachmanns hindeuten, nicht aber ausschließen, dass auch andere Fachmänner mit heranzuziehen sind. Gegen eine Begrenzung des Fachmanns auf einen reinen Informatiker spricht nicht zuletzt auch die Mitteilung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vom 7. Dezember 2018 (Anlage HE 28/HE 28a), die als fachkundige Stellungnahme jedenfalls mit indizieller Wirkung herangezogen werden kann. Darin führt die Beschwerdekammer in Ziff. 6.3 (Seite 10) aus, dass der Fachmann (oder ein Team) fachübergreifende Qualifikationen in biomedizinischer Informatik und Laborautomatisierung besitzen muss, er mithin nicht nur einen Fachbereich abdecken darf.
  49. Unter Beachtung dieser Grundsätze setzt das Klagepatent ein – softwareseitig ausgestaltetes – Modul voraus, das die vom jeweiligen Nutzer, hier etwa der die Probenuntersuchung beauftragende Arzt, ausgewählten Parameter, auf die die Probe zu untersuchen ist (Prüfauftrag), zu einem gemeinsamen Auftrag (Arbeitsauftrag) zusammenfasst und überprüft, ob der Auftrag wie gewünscht ausgeführt werden kann. Ein Prüfauftrag im Sinne des Klagepatents kann dabei – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch ein einzelner an einer Probe durchzuführender Test sein, etwa die Untersuchung auf die Anzahl der roten Blutkörper in einer Blutprobe. Sofern der Arzt die Blutprobe auf mehrere Werte hin überprüft wissen will, so stellen diese Parameter jeweils einzelne Prüfaufträge dar, die von dem Modul zu einem gemeinsamen (Arbeits-)Auftrag kombiniert werden. Ausgangspunkt der Auftragserteilung bildet dabei der jeweilige Rechner des Arztes, der in das HIS/LIS eingebunden ist, unabhängig davon, ob das klinische Laborsystem selbst über einen oder mehrere Rechner als Zugangspunkt verfügt.
  50. Aus dem Umstand, dass bei der Auslegung des Klagepatents nicht allein auf die Kenntnisse eines Informatikers abzustellen ist, folgt für das Verständnis des Anspruchswortlauts, dass der Fachmann die vom Anspruch verwendeten Begriffe „Objekt(e)“ und „Schicht(en)“ nicht bzw. nicht nur im Sinne ihres Begriffsinhalts in der Programmierung (Informatik) auffasst. Zwar mag – wie die Beklagten vorgebracht haben – ein Informatiker dem Begriff „Objekt“ einen Hinweis auf die mittlerweile übliche objektorientierte Programmierung und dem Begriff „Schicht“ einen Hinweis auf das ISO-OSI-Schichtenmodell entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass es jedoch nicht nur auf die Sichtweise des Informatikers, sondern jedenfalls auch auf die eines Labormediziners/-technikers ankommt und das Klagepatent im Übrigen auch nicht nur die softwarebezogene Seite eines klinischen Laborsystems schützt, sind die Begriffe „Objekt“ und „Schicht“ weit, d.h. nicht nur auf ihren Sinngehalt in der Informatik reduziert, zu verstehen. In diesem Sinne ist auch die im Erteilungsverfahren ergangene Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 29. März 2012 (vorgelegt als Anlage HE 2) zu verstehen, die vom Verletzungsgericht jedenfalls als sachkundige Äußerung zu würdigen ist.
  51. Dem Wortlaut des Merkmals 3.a) kann der Fachmann keinen unmittelbaren Hinweis darauf entnehmen, dass ein Prüfauftrag – wie die Beklagten meinen – stets alle an einer Probe durchzuführenden Tests umfasst. Denn dem Begriff „Prüfauftrag“ kommt – ebenso wie dem vom Merkmal 3.a) im Weiteren verwendeten Begriff des „Arbeitsauftrags“ – im Bereich der Labormedizin keine feststehende Bedeutung zu. Aus der Systematik des Anspruchs hingegen folgert der Fachmann, dass ein Prüfauftrag im Sinne des Klagepatents nicht alle an einer Probe durchzuführenden Test umfassen kann, sondern vielmehr als „kleinste“ Einheit (auch) den jeweils einzelnen Test auf ein bestimmtes Parameter. Wenn nämlich der Arzt eine (Blut-)Probe auf mehrere Parameter untersuchen lassen will und insoweit mehrere Tests anordnet, sollen diese Tests zu einem gemeinsamen Auftrag (= Arbeitsauftrag) verbunden werden, der von dem klinischen Laborsystem abgearbeitet wird. Wenn – wie die Beklagten meinen – alle Tests zusammen einen einheitlichen Prüfauftrag bilden würden, wäre die Bündelung zu einem Arbeitsauftrag nicht erforderlich, da in diesem Fall der Prüf- und der Arbeitsauftrag identisch wären. Der Fachmann liest einen Patentanspruch indes dergestalt, dass sämtlichen Merkmalen eine Bedeutung zukommt.
  52. Unterstützung in diesem Verständnis findet der Fachmann in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele in Absatz [0055], die zwar nicht den Schutzbereich des Klagepatents beschränken können, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verständnis liefern. Dort heißt es in Bezug auf die Prüfaufträge:
  53. (…)
  54. Das Klagepatent lehrt dem Fachmann insoweit, dass für den Fall, in dem eine Probe untersucht werden soll, ein Prüfplanobjekt erzeugt wird, welches wiederum ein oder mehrere Prüf-Aktivitätsobjekte erzeugt. Wie der Fachmann dem Absatz [0052] bereits entnommen hat, stellt ein Prüf-Aktivitätsobjekt „eine einzelne Aktivität im Kontext der Probenverarbeitung dar“. Insoweit stellt jedes Prüf-Aktivitätsobjekt die „atomare Arbeitseinheit“ dar. Daraus schließt der Fachmann, dass die atomare Einheit der einzelne Test auf ein bestimmten Parameter sein muss und daher der Prüfauftrag für eine Probe auch nur auf einen solchen einzelnen Test gerichtet sein kann.
  55. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 des Klagepatents:
  56. Ein Prüfauftrag („…“) kann gemäß dem dargestellten Ausführungsbeispiel ein oder mehrere Probenaufträge („…“) umfassen, die ihrerseits ein oder mehrere Test beinhalten. Dies kann der fachkundige Leser der Angabe „1…n“ neben dem mit der Bezugsziffer X bezeichneten Kasten („…“) entnehmen. Daraus folgt, dass ein Prüfauftrag (auch) nur einen Test umfassen kann.
  57. 2)
    Unter Zugrundelegung des obigen Verständnisses ist eine Verwirklichung der Merkmale 3., 3.a) und 6. durch die angegriffenen Ausführungsformen schlüssig vorgetragen.
  58. Die Parteien haben zum Aufbau der J-Systeme unter Bezugnahme auf das seitens der Beklagten zur Akte gereichte Schaubild übereinstimmend vorgetragen, dass diese über eine Extended IPU verfügen, die nicht nur mit den einzelnen IPUs und damit mit den Analysevorrichtungen kommuniziert und diese steuert, sondern darüber hinaus auch mit der Transportsteuerung CT-90 in Kontakt steht. Die Extended IPU bildet insoweit die zentrale Steuereinheit im Sinne einer Arbeitsfluss-Automationsschicht. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Extended IPU mit dem LIS/HIS der jeweiligen Klinik bzw. des jeweiligen Labors verbunden ist und an diesen Systemen mehrere Rechner angeschlossen sind, über die die Ärzte Aufträge erstellen können. Insoweit sind mehrere Eingangspunkte im Sinne des Klagepatents gegeben, wenngleich es darauf nicht ankommt, da das Klagepatent keine Vorgaben dazu macht, wo die mehreren unabhängigen Eingangspunkte vorhanden sind, also im HIS/LIS und/oder in der Arbeitsfluss-Automationsschicht.
  59. Unter Bezugnahme auf die als Anlage M 5 zur Akte gereichte Gebrauchsanweisung der J-Systeme hat die Klägerin zudem substantiiert dargelegt, dass der Arzt von seinem Rechner durch Anklicken vordefinierter Felder die Möglichkeit hat, im Hinblick auf die von ihm abgenommene (Blut-)Probe eines Patienten die Durchführung eines einzelnen oder mehrerer Tests in Auftrag zu geben. Durch Speicherung dieser Eingabe am Ende des Eingabevorgangs werden die beauftragten Tests sodann – zusammen mit den erforderlichen Daten zur Identifikation der Probe – zu einem Auftrag verbunden, der sodann von der J abgearbeitet werden. In Fällen, in denen die Durchführung des Auftrags nicht möglich ist, etwa weil bestimmte Prüfsubstanzen gerade nicht zu Verfügung stehen oder das Proberöhrchen leer ist, erhält der Nutzer eine Fehlermeldung. Sobald das System die Durchführung der Verarbeitung akzeptiert, erhält der Arzt hingegen keine Fehlermeldung, so dass die Verarbeitung akzeptiert wurde.
  60. b)
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch die Merkmalsgruppe 4. wortsinngemäß.
  61. 1)
    Gemäß der Merkmalsgruppe 4. weist die post-analytische Laborverarbeitung eine Gruppierung von zugehörigen Ergebnisobjekten in Ergebnissatzobjekte auf (Merkmal 4.), wobei jedes der Ergebnisobjekte alle Daten aufweist, die in Zusammenhang mit einem Prüf-Aktivitätsobjekt von jeweiligen Modulen aus der Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen stehen (Merkmal 4.1). Schließlich werden die Daten aus verschiedenen Ergebnissatzobjekten kombiniert und verarbeitet (Merkmal 4.2).
  62. Merkmal 4. betrifft die letzte der drei analytischen Phasen bei der Untersuchung einer Probe, nämlich die Phase, in der die gewonnenen Messergebnisse überprüft, gespeichert und zur Auswertung übermittelt werden. Dafür müssen die seitens der Analysevorrichtung ermittelten (Roh-)Messergebnisse (Daten) gesammelt werden, um dem die Ergebnisse anfordernden Arzt zusammen übermittelt werden zu können. Dies kann der Fachmann den Merkmalen 4. und 4.1 entnehmen, da er unter einem Ergebnisobjekt die mit einem Prüfaktivitätsobjekt in Zusammenhang stehenden Daten versteht und es sich bei einem Prüf-Aktivitätsobjekt – wie zuvor unter Ziff. I.2.a)1) bereits ausgeführt – um einen einzelnen Test handelt. Diese Daten sollen sodann zu einem Ergebnissatzobjekt gruppiert, d.h. zusammenfasst bzw. gebündelt, werden. Schließlich sollen in einem klagepatentgemäßen System die so zusammenfasten Datensätze (Ergebnissatzobjekte) gemäß Merkmal 4.2 derart miteinander in Zusammenhang gebracht, d.h. kombiniert, werden können, dass sie gemeinsam verarbeitet werden können, d.h. aus ihnen bzw. deren Gegenüberstellung weitere Informationen gewonnen werden können.
  63. Unterstützung in diesem Verständnis findet der Fachmann in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele in den Absätzen [0056]f., wo es heißt:
  64. (…)
  65. Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibung eines Ausführungsbeispiels, dass ein Ergebnisobjekt im Sinne des Klagepatents die Daten aus den Prüf-Aktivitätsobjekten, d.h. den einzelnen Messungen, enthält. Ferner entnimmt er Absatz [0057], dass die einzelnen Ergebnisobjekte aggregiert, d.h. zusammengefasst, werden sollen. Schließlich ermöglicht die Kombination und Verarbeitung mehrerer Ergebnissatzobjekte dem Arzt einen zusätzlichen Informationsgewinn. Zwar ist in Absatz [0056] auch die Rede davon, dass ein Ergebnisobjekt auch Software zum Verwalten und Verarbeiten dieser Daten bereitstellt, jedoch handelt es sich dabei um ein Ausführungsbeispiel, welches nicht geeignet ist, die Lehre nach dem Anspruchswortlaut einzugrenzen. Vielmehr ist im Anspruchswortlaut von Merkmal 4.1 nur die Rede von Daten, so dass ein Ergebnisobjekt nicht in jedem Fall auch Software umfassen muss.
  66. 2)
    Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses machen die angegriffenen Systeme der Beklagten auch Gebrauch von dieser Merkmalsgruppe.
  67. Die (Extended) IPU der J Systeme kommuniziert mit dem HIS/LIS des Krankenhauses (unter anderem) mittels des ASTM-Standards und schickt eine Nachricht, mit der alle gewonnenen Testergebnisse der Probe an den beauftragenden Arzt übermittelt werden. Insoweit werden Ergebnisobjekte (die Ergebnisse der einzelnen Testmessung) zu einem Datensatz (Ergebnissatzobjekt) zusammengefasst (gruppiert). Anhand der seitens der Beklagten selbst vorgelegten Beschreibung des ASTM-Standards (vgl. Anlage HE 12) ist ersichtlich, dass alle Daten mittels Nachrichten übermittelt werden und eine solche Nachricht verschiedene Elemente enthält. So ist der auf Seite 19 der HE 12 enthaltenen Tabelle „4.3.2.3.1: Analysis result/QC data“ zu entnehmen, dass eine solche Nachricht neben einem Nachrichtenkopf (H), den Patientendaten (P) und der Spezifizierung des Prüfauftrags (o) auch die eigentlichen Messergebnisse (R) enthält. Wie aus der neben der Zeile mit den Daten R wiedergegebenen Schleife (Repeat n times (n= the number of items)) gefolgert werden kann, können – je nachdem wie viele Messergebnisse vorhanden sind – auch mehrere Messdaten in einer Nachricht, d.h. einem geschlossenen Datensatz, übermittelt werden.
  68. Ferner werden die seitens der angegriffenen Ausführungsform zu einem Datensatz zusammengefassten Messdaten auch kombiniert und verarbeitet. Denn es ist – wie der Gebrauchsanweisung der Extended IPU in Kapitel 8.1.2.1 (Anlage M 6) zu entnehmen ist – vorgesehen, dass ein Arzt sich die Ergebnisse der Untersuchung mehrere Proben eines oder mehrere Patienten (jeweils ein Ergebnissatzobjekt) anzeigen lässt und durch Auswahl mehrere dieser Datensätze zudem eine grafische Darstellung anzeigen lassen kann. Insoweit lässt sich etwa die Entwicklung bestimmter (Blut-)Werte innerhalb eines bestimmten Zeitraums einfach und übersichtlich als Kurve darstellen. Diese Darstellung als Kurve erfordert jedoch zwingend ein kombinieren, d.h. ein zueinander in Bezug bringen, verschiedener Ergebnissatzobjekte. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Arzt bereits dieser kombinierten Darstellung der einzelnen Testwerte weitere Informationen entnehmen, etwa vermag er einfach und schnell, d.h. ohne aufwendigen Vergleich einzelner Werte aus mehr oder weniger komplexen Tabellen, festzustellen, dass ein oder mehrere kritische Werte beim Patienten rückläufig sind und eine angefangene Behandlung Wirkung zeigt. Aus einem ggf. vorhandenen Muster von Abweichungen kann er unter Umständen auch auf bestimmte Krankheitsbilder schließen.
  69. 3.
    Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  70. a)
    Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.
  71. b)
    Die Beklagten trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagten als Fachunternehmen hätten bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  72. c)
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB.
  73. d)
    Die Beklagten sind zudem gemäß § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichts Düsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 – Cinch-Stecker).
  74. 4.
    Mit Blick auf die von den Beklagten gegen das Klagepatent eingewandten Entgegenhaltungen war eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geboten.
  75. a)
    Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
  76. Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen wurde, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (hinreichend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Rückruf sowie zur Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch/der anhängigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 – Kurznachrichten).
  77. Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt, so hat das Verletzungsgericht grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. Dezember 2012, Az.: I-2 U 46/12, BeckRS 2013, 13744; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Kapitel E., Rn. 720). Im Regelfall ist es nicht angängig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der (erstinstanzlichen) Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verfügungsverfahren: OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 55/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41/11; Urt. v. 31. August 2017, Az.: I-2 U 71/16, BeckRS 2017,129336; Urt. v. 05. Juli 2018, Az.: I-2 U 41/17). Geht es nicht darum, dass z.B. Passagen einer Entgegenhaltung von der Einspruchsabteilung oder dem Bundespatentgericht übersehen und deshalb bei seiner Entscheidungsfindung überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind, sondern dreht sich der Streit der Parteien darum, welche technische Information dem im Bestandsverfahren gewürdigten Text aus fachmännischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Wissens zu ziehen imstande gewesen ist, sind die Rechtsbestandsinstanzen aufgrund der technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet gegebenen beruflichen Erfahrung ihrer Mitglieder eindeutig in der besseren Position, um hierüber ein Urteil abzugeben. Es ist daher prinzipiell ausgeschlossen, dass sich das Verletzungsgericht mit (notwendigerweise laienhaften) eigenen Erwägungen über das Votum der technischen Fachleute hinwegsetzt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22. März 2019, Az.: I-2 U 31/16, BeckRS 2019, 6087).
  78. b)
    Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG vorliegend nicht in Betracht. Denn die Kammer vermochte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten Erfolg haben wird.
  79. 1)
    Der Nichtigkeitsklage fehlt es indes nicht bereits deswegen an den Erfolgsaussichten, weil sie – derzeit noch – wegen § 81 Abs. 2 PatG unzulässig sein dürfte. Selbst wenn das Einspruchs(beschwerde)verfahren – wie die Klägerin vorbringt – derzeit noch nicht formal abgeschlossen ist, so kann mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Verfahren vor dem EPA bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem BPatG, auf die es für die Frage der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ankommt, beendet ist und § 81 Abs. 2 PatG der Nichtigkeitsklage damit nicht mehr im Weg steht.
  80. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass der 3. Nichtigkeitssenat des BPatG den Beklagten mit Schreiben vom 4. Juli 2019 mitgeteilt hat, dass eine pauschale Bezugnahme auf Vortrag in dem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren nicht geeignet ist, den Vortrag im Nichtigkeitsverfahren zu ersetzen (vgl. Schreiben des BPatG vom 4. Juli 2019, vorgelegt als Anlage M 39). Denn das BPatG hat den Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, so dass die Kammer zu Gunsten der Beklagten für die weitere Betrachtung unterstellt hat, dass diese die im hiesigen Verfahren diskutierten Nichtigkeitsangriffe auch im Nichtigkeitsverfahren weiter substantiiert.
  81. 2)
    Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Stellungnahme der Beschwerdekammer des EPA vom 7. Dezember 2018 (Anlage HE 28/HE 28a) als fachkundige Äußerung einer zu Entscheidung über den Rechtsbestand zuständigen Fachinstanz von der Kammer im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen ist. Zwar wurde die Stellungnahme den Parteien des Einspruchsbeschwerdeverfahrens erst nach Rücknahme der Beschwerde und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdekammer nicht mehr zu einer Entscheidung über den Einspruch berufen war, zugestellt. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Stellungnahme der Beschwerdekammer eine von fachkundiger Stelle vorgenommene Einschätzung der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents in der eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung darstellt und diese jedenfalls als Indiz im Rahmen der Prognoseentscheidung herangezogen werden kann.
  82. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der Stellungnahme lediglich um eine vorläufige Bewertung des Rechtsbestandes („…“) handelt, die lediglich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren dienen soll (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 728). Damit handelt es sich – anders als etwa bei der Entscheidung der Einspruchsabteilung – um keine abschließende Entscheidung der Beschwerdekammer. Zudem kommt es im Rahmen der Prognoseentscheidung auch nicht darauf an, wie die Beschwerdekammer vermeintlich entschieden hätte, sondern einzig darauf, ob das BPatG das Klagepatent mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vernichten wird. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten die Stellungnahme mit berücksichtigt, führt dies nicht zu einer Aussetzung des Rechtsstreits. Im Einzelnen:
  83. 3)
    Soweit die Beklagten meinen, das Klagepatent sei nicht neu gegenüber dem Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt, vermag die Kammer den Erfolg dieses Einwandes nicht festzustellen.
  84. i)
    Neuheitsschädlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 – Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 – Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 – Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre „unmittelbar und eindeutig“ entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 – Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 – Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 – Memantin; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 – I-2 U 55/15 –, Rn. 50, zitiert nach juris).
  85. Voraussetzung der Zugehörigkeit einer Entgegenhaltung (einer Schrift oder eines anderen Dokuments) zum berücksichtigungsfähigen Stand der Technik ist, dass sie irgendwo auf der Welt in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum PatG, 10. Auflage 2017, § 3, Rn. 14). Öffentlich zugänglich ist ein Dokument, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat oder hatte, ohne dass Einschränkung durch geheimhaltungspflichten bestanden (vgl. Moufang/Schulte, a.a.O., § 3, Rn 23ff. m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche öffentliche Zugänglichkeit obliegt dem Patentverletzer.
  86. ii)
    Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der klagepatentgemäßen Lehre durch das Dokument XYZ konnte nicht festgestellt werden.
  87. Die Kammer vermochte nicht zu erkennen, dass in der E10 Merkmal 1 des Klagepatents, welches ein integriertes klinisches Laborsystem zur Prüfung einer Probe voraussetzt, dem Fachmann unmittelbar und eindeutig offenbart wird. Denn die E10 offenbart ein System, das zur Analyse von polychloriertem Biphenyl (PCB) im Boden geeignet ist, mithin ein System zu Bodenanalyse. Der Fachmann findet in der E10 trotz gewisser Verallgemeinerungen indes keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das dort beschriebene System auch in einem klinischen Labor mit seinen speziellen Anforderungen an die Untersuchung von Proben eingesetzt werden kann.
  88. Zieht man zu Gunsten der Beklagten die Stellungnahme des EPA vom 7. Dezember 2018 mit in die Betrachtung ein, ergibt sich nichts anderes. Denn auch die Beschwerdekammer ist davon ausgegangen, dass dem Dokument E10 keine Relevanz für einen Neuheitsangriff zukommt (vgl. S. 8, Ziff. 5.2 der Stellungnahme).
  89. Schließlich ist auch der Privatsachverständige der Beklagten, Herr Dr. P, in seiner als Anlage HE 35 zur Akte gereichten Analyse zu dem Ergebnis gelangt, dass die E10 der klagepatentgemäßen Lehre neuheitsschädlich wohl nicht entgegensteht, da er ausführt, dass der Fachmann ausgehend von der E10 mit Blick auf einige Merkmale des Klagepatents weitere Überlegungen anstellen müsse, um zu der Lehre des Klagepatents zu gelangen, diese indes naheliegend seien (vgl. S. 27 der HE 35). Daraus, dass der Fachmann weitere Überlegungen anstellen muss, folgt indes, dass nicht alle Merkmale unmittelbar und eindeutig offenbart sind.
  90. Vor dem Hintergrund der fehlenden Offenbarung von Merkmal 1 kommt es nicht mehr darauf an, ob die E10 die übrigen Merkmale des Klagepatents offenbart.
  91. iii)
    Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der klagepatentgemäßen Lehre durch die Bedienungsanleitung „L“ (vorgelegt als Anlage N6(E12), in englischer Übersetzung vorgelegt als Anlage N6(E12‘); im Folgenden: E12) konnte gleichfalls nicht festgestellt werden.
  92. Es konnte schon nicht festgestellt werden, dass die von den Beklagten in Bezug genommene Bedienungsanleitung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, mithin es sich überhaupt um berücksichtigungsfähigen Stand der Technik handelt, und – falls ja – ob dies vor dem relevanten Prioritätszeitpunkt, dem 30. Juli 1999, geschehen ist. Die Beklagten sind für die entsprechenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. Die seitens der Beklagten zunächst vorgelegten Kopien der Bedienungsanleitung tragen einen (Eischen) Stempel, der nur eine interne Verwendung vorgibt, mithin einen Vertraulichkeitsvermerk, der gegen eine öffentliche Zugänglichkeit der Bedienungsanleitung spricht. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 nunmehr vorgebracht haben, bei den ursprünglich eingereichten Kopien habe es sich um Kopien einer internen Arbeitsvorlage gehandelt, es seien aber vom Masterdokument auch Kopien ohne Geheimhaltungsvermerk durch eine externe Druckerei gefertigt worden, hat sie diesen – von der Klägerin bestrittenen – Vortrag unter Zeugenbeweis gestellt. Ähnlich wie bei der Geltendmachung einer offenkundige Vorbenutzung, müssen die Umstände, unter denen die öffentliche Zugänglichkeit des Dokuments erfolgte, z.B. Umstände der Vervielfältigung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden. Dieser Vortrag muss lückenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt werden (zur offenkundigen Vorbenutzung: Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 722). Sind die Beklagte zum Beweis der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung (zumindest in Teilen) auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen, muss ihr Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen überhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie für den Einsprechenden / Nichtigkeitskläger günstig sind, für glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser gänzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (Kühnen, a.a.O.).
  93. Soweit die Beklagte die Lieferung einer Bedienungsanleitung (nebst entsprechendem Controller) an das Z behauptet, hat sie nicht hinreichend substantiiert, dass sie auch eine Bedienungsanleitung im vorgelegten Umfang/Inhalt mit übergeben hat und diese nicht unter dem Verweis auf eine Geheimhaltung stand. Die entsprechende Lieferung an das V fand – wenn überhaupt – jedenfalls nach dem relevanten Prioritätszeitpunkt statt.
  94. Entsprechendes wurde auch von der Beschwerdekammer in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 (dort S. 9, Ziff. 5.3.1. ff.) angenommen.
  95. Daher kommt es nicht darauf an, ob die E12 alle Merkmale des Anspruchs 1 unmittelbar und eindeutig offenbart, wovon auch der Privatsachverständige der Beklagten nicht auszugehen scheint, wenn er in seiner Stellungnahme vom 20. April 2019 (HE 35) auf S. 32 ausführt (Hervorhebung hinzugefügt), dass der Fachmann dem Inhalt des Handbuchs das anspruchsgemäße integrierte Laborsystem weitgehend unmittelbar entnehmen kann. Die erforderlichen Ergänzungen entnehme der Fachmann den einschlägigen Standards oder bloßen Fachkönnens.
  96. 4)
    Soweit sich die Beklagten im Rahmen des Angriffs auf das Klagepatent in erster Linie auf das Fehlen von erfinderischer Tätigkeit berufen, vermag auch dieser Einwand eine Aussetzung nicht zu begründen.
  97. i)
    Die Beantwortung der Frage, ob eine erfinderische Tätigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 – Elektrische Steckverbindung) unter Berücksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangs-punkt für die Beurteilung sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens. Die Beurteilung stützt sich auf tatsächliche Umstände, nämlich die Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des dem maßgeblichen Fachmann eigenen Wissens und Könnens. Eine erfinderische Tätigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich über die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten bei herkömmlicher Arbeitsweise erreichen kann.
  98. Eine Maßnahme kann als „naheliegend“ angesehen werden, wenn der Fachmann sie in der Erwartung einer gewissen Verbesserung oder eines Vorteils vorgenommen hätte. Maßgeblich ist eine angemessene (= realistische) Erfolgserwartung, so dass es nicht auf eine absolute Gewissheit im Hinblick auf das Eintreten vorteilhafter Effekte ankommt, andererseits aber auch nicht genügt, dass auf Seiten des Fachmanns die bloße Hoffnung auf ein gutes Gelingen besteht. Die angemessene Erfolgserwartung erfordert über den bloßen Wunsch nach Verbesserung hinaus eine vernünftige wissenschaftliche Bewertung der vorliegenden Tatsachen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.12.2017 – I-2 U 18/17 –, Rn. 44 ff., zitiert nach juris m.w.N.).
  99. ii)
    Ausgehend von diesen Grundsätzen und den für die Aussetzung zu berücksichtigenden Maßstäben, nachdenen eine Aussetzung wegen Fehlens erfinderischer Tätigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn sich für die Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, keine vernünftigen Argumente mehr finden lassen.
  100. Insoweit war zu berücksichtigen, dass das Klagepatent mit Entscheidung des Europäischen Patentamtes vom 7. Mai 2015 unter Berücksichtigung des nachfolgend zitierten Standes des Technik in der nunmehr geltend gemachten Fassung aufrechterhalten worden ist. Diese Entscheidung stellt eine von einer fachkundigen Instanz vom Verletzungsgericht als gewichtiges Indiz zu beachtende Entscheidung dar, die für den Rechtsbestand und damit für die nicht hinreichenden Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage streitet.
  101. Daran ändert auch die Stellungnahme der Beschwerdekammer des EPA vom 7. Dezember 2018 nichts. Denn die Beklagten stützten ihren Nichtigkeitsangriff betreffend die fehlende erfinderische Tätigkeit auf eine Kombination der beiden Dokumente „YZX“ (vorgelegt als Anlage N6(D9); nachfolgend: D9) und „XYX“ (vorgelegt als Anlage N6(D10); nachfolgend: D10; zusammen veröffentlicht im Band X der Zeitschrift „XXX“, vorgelegt als Anlage N6(D 22)) mit dem Fachwissen des Fachmanns. Unabhängig davon, ob die beiden Dokumente D9 und D10 überhaupt als einheitliches Dokument betrachtet werden können, legt die Beschwerdekammer ihrer vorläufigen Stellungnahme nicht diese Dokumente unmittelbar zu Grunde, sondern das dort beschriebene System „Open-Lab“ (vgl. S. 10 Ziff. 6.2 der Stellungnahme). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdekammer in den Ziff. 6.1ff. immer wieder auf die D 23 und nicht ausschließlich auf die D9 und D10 abstellt. Vorliegend haben die Beklagten indes nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass es ein entsprechendes System überhaupt vor dem Prioritätszeitpunkt gegeben hat und dieses auch öffentlich zugänglich war. Gegen eine zusammenschauende Betrachtung der Dokumente und das Bestehen eines solches Systems spricht nicht zuletzt auch die seitens der Klägerin zur Akte gereichte Stellungnahme des Prof. Dr. W (vgl. Anlagen M 22/M 22a), der Mitautor der beiden Aufsätze ist. Dort führt Herr Prof. W aus, dass es sich um unabhängige Artikel handelt, die nicht zwingend im Zusammenhang zu betrachten sind. Jedenfalls führt der Umstand, dass es sich bei der Sammlung D22 um einen Spezialband handelt, nicht zwangsläufig dazu, dass der Fachmann verschiedene Aufsätze als eine Offenbarung behandelt. Insoweit vermochte die Kammer nicht nachzuvollziehen, wieso ein solches System als „vielversprechender Ausgangspunkt für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit“ (vgl. S. 10 Ziff. 6.4 der Stellungnahme) herangezogen werden sollte.
  102. Unabhängig davon vermochte die Kammer nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass es für eine Patentierbarkeit der streitgegenständlichen Lehre keine Argumente mehr gibt.
  103. Zwischen den Parteien steht das Naheliegen nahezu sämtlicher Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 in Streit. Die Beklagten meinen – unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beschwerdekammer – u.a., Merkmal 2, welches eine physikalische Elementschicht aufweisend eine Vielzahl von Probenverarbeitungsmodulen beschreibt, sei zwar von der D9 und D10 nicht offenbart, da diese Dokumente in erster Linie die Datenkommunikation beträfen, dem Fachmann sei indes aber eindeutig bewusst gewesen, dass solche Hardware existieren müsse. Diesen Rückschluss mag der Fachmann im Prioritätszeitpunkt zwar so gezogen haben, da er in der D10 etwa den Hinweis auf Analysegeräte findet („e.g. two analyzers“, S. 126, rechte Spaklte, 2. Abs.). Vor dem Hintergrund der Komplexität des technischen Bereichs vermochte die Kammer aber nicht festzustellen, dass es überhaupt keine nachvollziehbaren Argumente mehr dafür gibt, dass der Fachmann auf Grundlage von der D9 und D10 nicht zu Merkmal 2 gekommen wäre. Für das Vorhandensein solcher Argumente spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die D9 und die D10 Gegenstand der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA, die das Klagepatent trotz dieser Dokumente (eingeschränkt) aufrechthalten hat.
  104. Gleiches gilt im Übrigen auch mit Blick auf Merkmal 6., welches unter anderem das Routing der Proben an die Probenverarbeitungsmodule umfasst. Zwar mag die Beschwerdekammer ein anderes (weiteres) Verständnis des Begriffs „Routing“ angenommen haben (vgl. S. 12f. Ziff. 6.9 der Stellungnahme), als es die Einspruchsabteilung in ihrer das Klagepatent aufrechterhaltenden Entscheidung getan hat. Ob dieses weitere Verständnis für den Fachmann indes zwingend ist und daher keine Argumente mehr dafür streiten, dass dieses Merkmal erfinderisch sein könnte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Denn Merkmal 6. umfasst insbesondere mehrere verschiedene Aktionen (Steuerung, Routing und Verteilung der Proben) mit der Folge, dass dem Routing eine eigenständige Funktion neben der reinen Steuerung zukommen muss, es also – anders als die Beklagten meinen – beim Routing nicht nur auf den reinen Transport ankommen dürfte.
  105. II.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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