4b O 252/09 – Bordnavigationsgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1581

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Dezember 2010, Az. 4b O 252/09

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Bordnavigationsgeräte zum Einstellen eines Fahrtziels und zur Darstellung von Navigationsinformationen für die Fahrt von einem augenblicklichen Ausgangspunkt zum Ziel auf Basis der Zielkoordinatendaten, die das eingestellte Ziel darstellen, und der Koordinatendaten des augenblicklichen Ausgangspunkts, die den augenblicklichen Standort des Fahrzeugs darstellen, wobei das Gerät beinhaltet:
einen Speicher mit einer Vielzahl von Speicherplätzen zum Speichern der Zielkoordinatendaten, Lesemittel zum Lesen der in diesem Speicher gespeicherten Zielkoordinatendaten zum Zeitpunkt des Einstellens des Ziels, und Mittel zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate aus den gelesenen Zielkoordinatendaten in Übereinstimmung mit einer Bedienereingabe, um so ein Ziel gemäß der aus den Zielkoordinatendaten ausgewählten Zielkoordinate einzustellen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die ferner Schreibmittel beinhalten, um jedes Mal, wenn durch Bedienereingabe ein neues Ziel festgelegt wird, die neuen Zielkoordinatendaten zur Darstellung des neuen Zieles in einen Speicherplatz zu schreiben, wobei dieser Speicherplatz sich mindestens von dem Speicherplatz unterscheidet, an dem die unmittelbar zuvor ausgewählten Zielkoordinatendaten gespeichert sind, so dass die neuen Zielkoordinatendaten zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden können;

2) der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 26.07.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist,

– die Beklagten zu den Angaben gemäß b) und c) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3) nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1) bezeichneten Erzeugnisse dadurch teilweise zu vernichten, dass der Menüpunkt „kürzlich gefunden“ mittels eines Software-Updates entfernt wird;

4) die unter Ziffer 1) bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (mit dem hiesigen Urteil der Kammer) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen ZQge zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verkaufs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1) bezeichneten Handlungen seit dem 26.07.1996 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 15 % und den Beklagten zu 85 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1.250.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.250.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist – unter ihrem früheren Firmennamen – eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 508 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 10) mit der Bezeichnung „Bordnavigationsgerät“. Das Klagepatent ist am 02.04.1992 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität JP 79XXX/91 vom 12.04.1991 angemeldet worden; der Hinweis auf die Erteilung wurde am 26.06.1996 veröffentlicht. Die Verfahrenssprache des Klagepatents ist Englisch. Beim deutschen Patent- und Markenamt wird das Klagepatent in deutscher Übersetzung unter der Veröffentlichungsnummer DE 692 11 XXX (T2-Schrift als Anlage K 10a überreicht) geführt.

Das Klagepatent steht in Kraft. Über die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht unter dem 09.02.2010 erhobene Nichtigkeitsklage 4 Ni 10/10 (EU) ist derzeit nicht entschieden.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen in deutscher Übersetzung wie folgt:
„Ein Bordnavigationsgerät zum Einstellen eines Fahrtziels und zur Darstellung von Navigationsinformationen für die Fahrt von einem augenblicklichen Ausgangspunkt zum Ziel auf Basis der Zielkoordinatendaten, die das eingestellte Ziel darstellen, und der Koordinatendaten des augenblicklichen Ausgangspunkts, die den augenblicklichen Standort des Fahrzeugs darstellen, wobei das Gerät beinhaltet:
einen Speicher mit einer Vielzahl von Speicherplätzen zum Speichern der Zielkoordinatendaten;
Lesemittel zum Lesen der in diesem Speicher gespeicherten Zielkoordinatendaten zum Zeitpunkt des Einstellens des Ziels; und
Mittel zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate aus den gelesenen Zielkoordinatendaten in Übereinstimmung mit einer Bedienereingabe, um so ein Ziel gemäß der aus den Zielkoordinatendaten ausgewählten Zielkoordinate einzustellen, dadurch gekennzeichnet, dass es ferner beinhaltet:
Schreibmittel, um jedesmal, wenn durch Bedienereingabe ein neues Ziel festgelegt wird, die neuen Zielkoordinatendaten zur Darstellung des neuen Zieles in einen Speicherplatz zu schreiben, wobei dieser Speicherplatz sich mindestens von dem Speicherplatz unterscheidet, an dem die unmittelbar zuvor ausgewählten Zielkoordinatendaten gespeichert sind, so dass die neuen Zielkoordinatendaten zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden können.“

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 1 ist ein Blockdiagramm zur Darstellung einer erfindungsgemäßen Ausführungsform, Figur 4 ein Flussdiagramm zur Darstellung der Routine „Auswahl registrierter Daten“ zum Einstellen eines Ziels.

Die in Deutschland geschäftsansässige Beklagte zu 1) bietet an – u.a. über die Internetseite www.A.de – und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Navigationsgeräte mit den Modell- bzw. Serienbezeichnungen B, C, D, E, F, G, H, I und J, K, L und M. Diesen Navigationsgeräten ist gemeinsam, dass sie einem Bediener über die Menüpunkte „Zieleingabe“ und „kürzlich gefunden“ eine Liste vorheriger Zieladressen und Zielnamen anzeigen, aus denen der Bediener auswählen kann (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Zur näheren Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen wird auf die jeweiligen als Anlagen K 5 bis K 21 überreichten Benutzerhandbücher Bezug genommen.
Hergestellt werden die angegriffenen Ausführungsformen von der in N geschäftsansässigen Beklagten zu 5), welche über die in O ansässige Beklagte zu 4) die Beklagte zu 1) beliefert. Die auf P domizilierende Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der in Q ansässigen Beklagten zu 3) und zu 5). Die Beklagten gehören einem Konzern an.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten mit dem Menüpunkt „Kürzlich gefunden“ von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
Sie behauptet zudem, für die Patentverletzung sei insbesondere auch die Beklagte zu 3) (mit-)verantwortlich. Unter dem Dach der Beklagten zu 3) seien die Gesellschaften mit beschränkter Haftung des Konzerns der Beklagten organisiert, weshalb die Beklagte zu 3) u.a. gegenüber der Beklagten zu 4) weisungsbefugt sei und diese zur Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland angewiesen habe; zumindest habe sie Kenntnis davon gehabt. Die Leitungsmacht der Beklagten zu 3) zeige sich organisatorisch unter anderem darin, dass alle maßgeblichen Entscheidungsträger bei der Beklagten zu 3) in Q geschäftsansässig sind. Das gelte für den für die weltweite Absatzplanung verantwortlichen „Vice President of Worldwide Sales“, Herrn R, und den für die weltweite Vermarktungs-, Vertriebs-, Produktbetreuungs- und Werbestrategie verantwortlichen „Vice President Marketing“, Herrn S. Dass Herr R überdies – unstreitig – „Managing Director“ der Beklagten zu 4) ist, verdeutliche, dass die europäische und die weltweite Absatzplanung nicht getrennt erfolge, sondern sprichwörtlich „aus einer Hand“. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass diese auf dem Sicherheits- und Produktionsinformationsblatt der angegriffenen Ausführungsformen und in den Benutzerhandbüchern gelistet sowie auf den Verpackungen der angegriffenen Ausführungsformen genannt sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) – insoweit unstreitig – Inhaberin der Domain A.de ist.
Die Klägerin nimmt deshalb sämtliche Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz, Vernichtung, Rückruf und Urteilsveröffentlichung in Anspruch. Hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs trägt sie vor, sie habe keine Kenntnis, welche Beklagte konkret im Eigentum oder Besitz der angegriffenen Ausführungsformen in Inland sei. Es sei zu vermuten, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 4) und zu 5) so ausgestaltet seien, dass die Beklagten zu 4) und zu 5) bis zum Weiterverkauf der angegriffenen Ausführungsformen Eigentümer und/oder mittelbare Besitzer blieben. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) sei gleichfalls von einem (Mit-)Eigentum und/oder mittelbaren Besitz bis zum Weiterverkauf auszugehen. Es sei auch die vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen geboten, da bei einer Deinstallation mittels Software nicht ausgeschlossen werden könne, dass Kunden versuchen würden, diese Software in Internettauschbörsen oder auf sonstigen Wegen zu erhalten, um die Deinstallation wieder rückgängig zu machen. Die Urteilsveröffentlichung begehrt die Klägerin, weil dies ein wirksames Mittel sei, das Obsiegen nach außen kund zu tun. Die Veröffentlichung sei geeignet, potentielle Nachahmer abzuschrecken und rechtswidrige Eingriffe in das Klagepatent zukünftig zu verhindern. Sie habe auch deshalb ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung, weil die über eine hervorgehobene Marktstellung verfügenden sehr bekannten Beklagten die Verletzung des Klagepatents fortsetzten. Es bestünde mithin ein Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit.
Nachdem die Klägerin zunächst auch die Entfernung und im Rahmen der Rechnungslegung im Falle von mehreren in Teilbestellungen aufgeteilten Bestellungen eine Kennzeichnung der jeweils zusammenhängenden Teile der Bestellungen beantragt hat,
beantragt sie nunmehr,
im Wesentlichen wie zuerkannt,
wobei sie den Vernichtungsantrag gegen sämtliche Beklagte richtet, hauptsächlich eine vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen begehrt und nur hilfsweise beantragt, die angegriffenen Ausführungsformen an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Deinstallation der Gerätesoftware herauszugeben und anschließende Herausgabe an die Beklagten,
und darüber hinaus gehend, ihr zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschrift T (Verlag: U) erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht eingereichten Nichtigkeitsklage vom 09.02.210 auszusetzen.

Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Bei den tragbaren angegriffenen Ausführungsformen handele es sich nicht um Bordnavigationsgeräte im Sinne des Klagepatents, da sie nicht in einem Fahrzeug integriert seien. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen auch nicht die vom Klagepatent geforderten Mittel zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate aus gelesenen Zielkoordinatendaten auf. Während nach der technischen Lehre des Klagepatents der Benutzer aus einer ihm auf dem Bildschirm angezeigten Menge von Zielkoordinatendaten einen bestimmten Satz von Zielkoordinaten, worunter ein Paar von Längen- und Breitendaten zu verstehen sei, auswähle, würden bei den angegriffenen Ausführungsformen aus einem Speicher Zieladressen und Zielnamen gelesen. Diese Zieladressen und Zielnamen würden dem Benutzer angezeigt, damit er eine Zieladresse bzw. einen Zielnamen auswählen könne. Erst nach der Auswahl würden nur die zu dieser Adresse gehörigen Zielkoordinatendaten aus dem Speicher gelesen. Ebenso wenig verfügten die angegriffenen Ausführungsformen über Mittel zum Schreiben neuer Zielkoordinaten jedes Mal, wenn ein neues Ziel festgelegt wird. Dies aus zwei Gründen nicht: Unter einem „neuen“ Ziel verstehe das Klagepatent nicht nur das tatsächlich neue, noch nicht abgespeicherte Ziel, sondern schlicht das „nächste“ Ziel. Dies bedeute, dass die Koordinatendaten des neu festgelegten Ziels auch dann in den Speicher geschrieben werden müssen, wenn das Ziel aus der Liste der zuletzt festgelegten Ziele ausgewählt werde, d.h., wenn das festgelegte Ziel kurz zuvor schon einmal durch den Bediener festgelegt worden war und die Koordinaten schon als Ziel im Speicher stehen. Grund hierfür sei, dass das Klagepatent sicherstellen wolle, dass die vor kurzem festgelegten Ziele in der Reihenfolge angezeigt werden, in der sie festgelegt wurden. Bei den angegriffenen Ausführungsformen werde hingegen bei der Festlegung eines Ziels durch den Benutzer, das bereits in der Datenbank existiere, die Information nicht erneut in die Datenbank bzw. den Speicher geschrieben. Stattdessen werde das Register, das die Reihenfolge der Ziele reflektiere, aktualisiert. Zudem würden bei den angegriffenen Ausführungsformen Informationen zu einem Ziel nie in Antwort auf das „Festlegen“ des Ziels, sondern immer nur in Antwort auf das „Betrachten“ des Ziels in den Speicher geschrieben. „Festlegen“ des Zieles im Sinne des Klagepatents sei das Setzen eines Ziels zu Navigationszwecken, es erfolge erst nach dem Betrachten des Ziels unter Verwendung der Tasten der Eingabevorrichtung. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene Liste „Kürzlich Gefunden“ werde im Gegensatz dazu unabhängig davon aktualisiert, ob das betrachtete Ziel zu Navigationszwecken festgelegt werde oder nicht.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagten zu 3) ihre Passivlegitimation. Sie sei nicht weisungsbefugt gegenüber der Beklagten zu 4) und habe dementsprechend auch keine Weisungen zur Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen erteilt. Sie sei primär für den Absatz und das Marketing ausschließlich in einigen internationalen Märkten außerhalb Europas und dem US Markt zuständig. Die bloße Personenidentität in einer Führungsposition führe nicht dazu, dass Aktivitäten der Beklagten zu 4) ihr, der Beklagten zu 3), zugerechnet werden könnten. Auch ihre bloße Inhaberschaft der Domain A.de führe nicht zu einer Verletzungshandlung, da – insoweit unstreitig – laut Impressum der deutschsprachigen Website diese Website von der Beklagten zu 1) betrieben werde. Sie, die Beklagte zu 3), sei also gerade nicht Betreiberin einer Internet-Plattform. Ebenso wenig sei eine Haftung wegen ihrer Nennung auf den Sicherheits- und Produktinformationen oder der Verpackung der angegriffenen Ausführungsformen anzunehmen, da sich aus den dortigen Angaben nicht ergebe, welche konkreten Verletzungshandlungen sie in Deutschland begangen haben soll. Die Angabe sei insbesondere nicht aus Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 1b) GSPG erfolgt. Es handele sich überdies nur um Copyright- Vermerke.

Unbegründet seien des Weiteren die Ansprüche auf Vernichtung und Urteilsveröffentlichung. Keine der Beklagten zu 2) bis zu 5) erlange Eigentum oder Besitz an den angegriffenen Ausführungsformen. Die Vernichtung der Geräte als solche sei wegen des damit verbundenen Schadens unverhältnismäßig; ein Softwareupdate der angegriffenen Ausführungsformen würde genügen, um die vom Klagepatent beanspruchte Funktionalität zu vermeiden. Die dafür notwendige Software sei – insoweit unstreitig – eine betriebsinterne Software. Dem Markt bzw. den Verbrauchern werde sie nicht zur Verfügung stehen. Die Angaben der Klägerin zum vermeintlich berechtigten Interesse an einer Urteilsveröffentlichung seien unsubstantiiert. Zudem sei angesichts des Vernichtungsantrages und des Umstandes, dass es nicht auf die verwendete Hardware, sondern nur auf die Software ankomme, nicht ersichtlich, wie eine Veröffentlichung zur Beseitigung eines – tatsächlich nicht vorliegenden – fortdauernden Störungszustandes beitragen solle.

Der Rechtsstreit sei jedenfalls auszusetzen. Das Klagepatent werde sich im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 werde von der Entgegenhaltung „Description and Performance of NAVMATE, an In-vehicle Route Guidance System“ neuheitsschädlich vorweggenommen. Ferner beruhe Anspruch 1 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne und gehe schließlich über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen Patentverletzung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz, Rückruf und Vernichtung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Abzuweisen war die Klage insoweit, als dass die Klägerin den Anspruch auf Vernichtung auch gegen die Beklagten zu 2) bis zu 5) geltend macht und zudem – u. a. auch von der Beklagten zu 1) – hauptsächlich die vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen begehrt. Ebenso abzuweisen war der Antrag auf Urteilsveröffentlichung. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.

I.
Die Erfindung betrifft ein Bordnavigationsgerät zur Darstellung von Navigationsinformationen für die Fahrt vom augenblicklichen Ausgangspunkt eines Fahrzeuges zu einem Ziel.

Nach der Einleitung des Klagepatents ist im Stand der Technik ein Bordnavigationsgerät bekannt mit Karteninformationen einschließlich Straßendaten auf einer in einem Speichermedium gespeicherten Karte, die durch Digitalisierung einzelner Punkte auf Haupt- und Nebenverkehrsstraßen erhalten wurden, und das aus dem Speichermedium eine Gruppe von Kartendaten eines bestimmten Bereichs liest, der den augenblicklichen Standort des Fahrzeuges wiedergibt, während der augenblickliche Standort laufend verfolgt wird, und die Daten als Karte um die augenblickliche Fahrzeugposition herum auf einem Display anzeigt, sowie auch automatisch die jeweilige Fahrzeugposition auf der Karte anzeigt.
Dieses Bordnavigationsgerät berechnet als Navigationsdaten Richtung und Entfernung zwischen dem augenblicklichen Standort und dem Zielpunkt aus den Sensorausgängen wie z.B. aus einem Richtungssensor und einem Entfernungssensor, und zeigt Daten auf einem Display an. Die Zieldaten werden vom Bediener durch Tastenbefehl eingegeben und als Zielkoordinatendaten in einem Speicher gespeichert. Solange diese Zielkoordinatendaten im Speicher vorhanden sind, können Richtung und Entfernung vom augenblicklichen Standort gemäß den Zielkoordinatendaten berechnet und auf dem Display angezeigt werden. Wenn die Entfernung zwischen dem augenblicklichen Standort und der Zielposition gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert wird, während das Fahrzeug noch fährt, wird jedoch angenommen, dass das Fahrzeug am Zielpunkt angekommen ist, die Zielkoordinatendaten werden automatisch aus dem Speicher gelöscht und Richtung und Entfernung werden nicht mehr angezeigt. Dies erachtet das Klagepatent als nachteilig, weil dieses herkömmliche Navigationsgerät komplizierte Tastenbefehle erfordere, auch wenn das gleiche Ziel wie zuvor als neues Ziel eingegeben werden soll.

Das Klagepatent erwähnt als weiteren Stand der Technik ein aus der japanischen Schrift JP-A-587XXX bekanntes Fahrzeug-Navigationsdisplay, das sowohl vergangene als auch aktuelle Reisepunkte des Fahrzeuges anzeigen kann. Dies hat jedoch dem Klagepatent zufolge den Nachteil, dass es nicht möglich ist, dass ein Bediener jedes neues Ziel einspeichert und dann wieder abruft.

Das Klagepatent nimmt sodann Bezug auf den Artikel von V et a.: „Description and Performance of NAVMATE, an In-vehicle Route Guidance System“ in Proceedings oft he 1990 America Control Conference, 23-25 Mai 1990, Sand Diego, CA, Q, S. 782 – 787. Auf dieser Schrift, so das Klagepatent, gründe sich der Oberbegriff des Anspruchs.

Ausgehend von diesem Stand der Technik formuliert das Klagepatent es als seine Aufgabe, ein Bordnavigationsgerät bereitzustellen, das es dem Benutzer ermöglicht, durch eine einfache Bedienerfunktion das gleiche Ziel einzustellen, wie es vorher eingestellt war.

Zur Lösung dieser Aufgabe (technisches Problem) sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Ein Bordnavigationsgerät
a) zum Einstellen eines Fahrtziels und
b) zur Darstellung von Navigationsinformationen für die Fahrt von einem augenblicklichen Ausgangspunkt zum Ziel
c) auf Basis der Zielkoordinatendaten, die das eingestellte Ziel darstellen, und der Koordinatendaten des augenblicklichen Ausgangspunkts, die den augenblicklichen Standort des Fahrzeugs darstellen,
wobei das Gerät beinhaltet:
2. einen Speicher (9) mit einer Vielzahl von Speicherplätzen zum Speichern der Zielkoordinatendaten;
3. Lesemittel (7) zum Lesen der in diesem Speicher (9) gespeicherten Zielkoordinatendaten zum Zeitpunkt des Einstellens des Ziels; und
4. Mittel (7) zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate aus den gelesenen Zielkoordinatendaten in Übereinstimmung mit einer Bedienereingabe, um so ein Ziel gemäß der aus den Zielkoordinatendaten ausgewählten Zielkoordinate einzustellen;
5. Schreibmittel (7),
a) um jedes Mal, wenn durch Bedienereingabe ein neues Ziel festgelegt wird, die neuen Zielkoordinatendaten zur Darstellung des neuen Zieles in einen Speicherplatz zu schreiben,
b) wobei dieser Speicherplatz sich mindestens von dem Speicherplatz unterscheidet, an dem die unmittelbar zuvor ausgewählten Zielkoordinatendaten gespeichert sind,
c) so dass die neuen Zielkoordinatendaten zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden können.

Gemäß dem so konstruierten Bordnavigationsgerät werden, so fasst das Klagepatent zusammen, bei jeder Bestimmung eines Ziels die Koordinatendaten zur Darstellung des Ziels an einen Speicherplatz im Speicher geschrieben, der sich von dem Platz unterscheidet, an dem die vorhergehenden Zielkoordinatendaten gespeichert wurden, damit die Koordinatendaten vorhergehender Ziele im Speicher festgehalten werden können. Dann werden die zum Zeitpunkt der Zielbestimmung im Speicher gespeicherten Zielkoordinatendaten ausgelesen, und ein bestimmtes Koordinatenpaar wird durch einen Befehl aus den gelesenen Zielkoordinaten ausgewählt, so dass ein Ziel gemäß den bestimmten Zielkoordinaten festgelegt werden kann.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß.

1)
Die angegriffenen Ausführungsformen machen, wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, wortsinngemäß Gebrauch von den Merkmalen 1a) bis 1c), 2, 3, 5b) sowie 5c). Weitergehende Ausführungen der Kammer sind hierzu nicht veranlasst.

2)
Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich ferner um Bordnavigationsgeräte im Sinne von Merkmal 1. Der Schutzbereich des Anspruchs 1 ist nicht auf solche (Bord-)Navigationsgeräte beschränkt, die in einem Fahrzeug integriert sind.

Merkmal 1 sieht ein Bordnavigationsgerät vor, das gemäß der Merkmale 1a) bis 1c) zum Einstellen eines Fahrtziels und zur Darstellung von Navigationsinformationen für die Fahrt von einem augenblicklichen Ausgangspunkt zum Ziel auf Basis der Zielkoordinatendaten, die das eingestellte Ziel darstellen, und der Koordinatendaten des augenblicklichen Ausgangspunkts, die den augenblicklichen Standort des Fahrzeugs darstellen, dient. Für diesen technischen Zweck ist es unerheblich, ob das Navigationsgerät in einem Fahrzeug integriert ist oder ob es sich um ein mobiles, tragbares Navigationsgerät handelt. Entscheidend ist die Navigation. Demzufolge finden sich in dem Anspruch 1 selbst auch keine weiteren Angaben zu einem „Anbringungsort“ des Bordnavigationsgeräts oder solche Vorgaben, die auf die technisch zwingende Notwendigkeit, das Navigationsgerät im Fahrzeug zu integrieren, hindeuten würden.
Derartiges folgt insbesondere auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents, die der Fachmann zur Auslegung des Patentanspruchs heranzieht. In der Klagepatentbeschreibung wird der Begriff „Bordnavigationsgerät“ lediglich wiederholt, ohne dass dem Fachmann bedeutet würde, dass ein Navigationsgerät nur dann als erfindungsgemäß anzusehen wäre, wenn es sich um ein in einem Fahrzeug integriertes Gerät handelt. Der Fachmann wird insbesondere nicht die Angaben auf Seite 4, letzter Absatz der Anlage K 10a (deutsche Übersetzung des Klagepatents) als eine Einschränkung des Anspruchs begreifen. Soweit dort beschrieben ist: „In dem Bordnavigationsgerät erfasst ein Richtungssensor 1 die Fahrtrichtung eines Fahrzeuges, ein Winkelgeschwindigkeitssensor 2 erfasst die Winkelgeschwindigkeit des Fahrzeugs, ein Entfernungssensor 3 erfasst die Reisentfernung des Fahrzeuges …“ und daraus zu folgern wäre, dass die dort genannten Fahrzeugsensoren in dem Navigationsgerät enthalten sind, weshalb auch dieses Navigationsgerät sich in einem „Bord“ befinden müsste, handelt es sich nur um die Beschreibung des in Figur 1 des Klagepatents dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiels. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ausführungsbeispiel den weitergehenden Anspruch, in dem sich insbesondere auch keine Angaben zu etwaigen Richtungssensoren, Winkelgeschwindigkeitssensoren etc. wiederfinden, einschränkt, bietet das Klagepatent nicht.

Ausgehend hiervon sind die angegriffenen Ausführungsformen als Bordnavigationsgeräte gemäß dem Klagepatent zu qualifizieren. Unstreitig dienen sie zur Navigation eines Fahrzeuges.

3)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen ferner Merkmal 4, welches für das erfindungsgemäße Bordnavigationsgerät Mittel zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate aus den gelesenen Zielkoordinatendaten in Übereinstimmung mit einer Bedienereingabe vorsieht, um so ein Ziel gemäß der aus den Zielkoordinatendaten ausgewählten Zielkoordinate einzustellen.

a)
Unter einer Koordinate versteht das Klagepatent ein Paar aus Längen- und Breitendaten (Anlage K 10a, Seite 5, 1. Absatz, Zeile 8; Seite 6, 3. Absatz, Zeile 15; Seite 8, 1. Absatz, Zeile 5; Seite 9, 1. Absatz, Zeile 18, Seite 10, Zeilen 10 f., 15 ff., 23, 28; Seite 11, Zeilen 26 ff.; Seite 12, Zeilen 24 ff.). Bei einer Zielkoordinate bzw. bei Zielkoordinatendaten handelt es sich demzufolge um die Längen- und Breitengraddaten des als Ziel bestimmten Punktes auf einer Karte. Die (Ziel-)Koordinatendaten benötigt die erfindungsgemäße Navigationsvorrichtung, um vom augenblicklichen Standort zum Ziel navigieren zu können. Die Koordinatendaten sind notwendige Voraussetzung für die Routenberechnung, mit ihrer Hilfe werden die Fahrtstrecke und die Fahrtrichtung ermittelt (so bspw. Anlage K 10a, Seite 5, Zeilen 6 ff.).

Damit es entsprechend der Aufgabe des Klagepatents (Anlage K 10a, Seite 2, Zeilen 29 ff.) möglich ist, dass der Bediener durch eine einfache Bedienerfunktion das gleiche Ziel einstellt, das er bereits zuvor eingestellt hatte, bedarf es nicht nur der Speicherung der Koordinatendaten von Zielen, sondern auch der Möglichkeit, auf die erneut für die Routenberechnung erforderlichen Zielkoordinaten zurückgreifen und aus der Menge der gespeicherten (Ziel-)Koordinatendaten bestimmte Zielkoordinaten auszuwählen zu können, um so das Ziel einzustellen. Diese erforderliche Auswahl stellen die Mittel zur Auswahl gemäß Merkmal 4 sicher.

Gegenstand von Merkmal 4 ist das Vorsehen von Auswahlmitteln der Navigationsvorrichtung und die Bestimmung, was mit Hilfe dieser Mittel aus was ausgewählt wird. Merkmal 4 beschäftigt sich demgegenüber ebenso wenig wie die übrigen Merkmale des Anspruchs mit der Bildschirm- bzw. Displayanzeige des Navigationsgeräts. Ein Bildschirm oder ein Display und die dortigen Anzeigen werden in Merkmal 4 nicht erwähnt; die Auswahlmittel sind auch keine zum Bildschirm oder einem Display gehörenden Bestandteile, sondern Teil der Systemsteuerung. Ferner richtet sich Merkmal 4 nicht an den Bediener und/oder enthält auch nicht die konkrete Anweisung, dass ein Bediener der Navigationsvorrichtung Zielkoordinaten eingeben oder auswählen muss. Anspruch 1 ist ein Vorrichtungsanspruch. Darüber hinaus ist in Merkmal 4 lediglich die Rede davon, dass die Mittel zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate diese aus den gelesenen Zielkoordinatendaten „in Übereinstimmung mit einer Bedienereingabe“ auswählen. Die Eingabetätigkeit eines Bedieners ist von der in der Systemsteuerung des Navigationsgerätes vor sich gehenden Auswahl der Zielkoordinaten mittels Auswahlmittel zu unterscheiden.

Merkmal 4 legt folglich nicht fest, in welcher Form oder Art und Weise die zur Auswahl stehenden gespeicherten Zielkoordinaten dem Bediener auf einem Bildschirm oder auf einem Display angezeigt werden.
Zu einer anderen Sichtweise gelangt der Fachmann auch nicht unter Berücksichtigung der Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Zwar heißt es dort bei der Erläuterung des Schrittes 3, wenn die CPU (Central Processing Unit) als Teil der Systemsteuerung festgestellt hat, dass „Auswahl registrierter Daten“ gewählt wurde und sodann nach weiteren Schritten festgestellt wurde, dass die gelesenen Daten die Zielkoordinatendaten sind, dass die CPU „die gelesenen Daten an die Grafiksteuerung 19 zur Anzeige des durch die gelesenen Daten bestimmten Ziels auf dem Display 17 (Schritt S17) (leitet). Durch diesen Vorgang werden Länge und Breite des Ziels auf dem Display 17 angezeigt, wie z. B.: Ziel: 139˚30`00„O, 36˚00`00“N“.“ (Anlage K 10a, Seite 9, Zeilen 14 ff; siehe auch Seite 10, Zeilen 13 ff.). Der Fachmann führt sich jedoch zunächst vor Augen, dass ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel grundsätzlich nicht geeignet ist, einen weitergehenden Schutzanspruch einzuschränken. Anhaltspunkte dafür, dass der mit dem Merkmal 4 intendierte technische Erfolg allein dann zu erzielen wäre, wenn die das bevorzugte Ausführungsbeispiel betreffenden Vorgaben eingehalten sind (vgl. BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung), finden sich indes nicht. Die Auswahl bestimmter gespeicherter Zielkoordinaten mit Auswahlmitteln, um ein Ziel einzustellen, funktioniert unabhängig davon, in welcher Form das Ziel dem Bediener auf einem Bildschirm oder Display präsentiert wird.

Der Fachmann erfährt bei der Lektüre der Beschreibung des Klagepatents außerdem, dass bei dem beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispiel die Zielkoordinatendaten in eine sogenannte Registerdatentabelle des RAM (Random Access Memory) gespeichert werden. Sodann wird gegen Ende des besonderen Beschreibungsteils ausgeführt, dass „obwohl in der obigen Ausführungsform nur Zielkoordinatendaten in die Registertabelle geschrieben werden, können auch Daten, die nicht nur die Zielkoordinaten, sondern auch den Namen des Ziels enthalten, in die Registertabelle geschrieben werden, so dass auch der Name des Ziels auf dem Display angezeigt wird. Ferner können eine Vielzahl von Zielnamen und die Längen und die Breiten der Ziele zur gleichen Zeit auf dem Display 17 angezeigt werden, damit der Bediener ein bestimmtes Wunschziel aus einer Gruppe von Zielen auswählen kann.“ (Anlage K10a, Seite 12, Zeilen 24 ff.). Das Klagepatent beschreibt folglich eine Ausführungsvariante als erfindungsgemäß, bei der auch Zielnamen dem Bediener auf dem Display angezeigt werden. Da der Fachmann erkennt, dass – wie dargelegt – der technische Sinn und Zweck des Merkmals 4 sich unabhängig davon realisieren lässt, wie die Anzeige der Ziele auf dem Bildschirm bzw. dem Display erfolgt, wird er dieses Ausführungsbeispiel als Beleg dafür nehmen, dass es nicht darauf ankommt, nur Zielkoordinatendaten anzuzeigen und verstehen, dass nach dem Anspruch auch nur die Anzeige der vom Klagepatent ausdrücklich genannten Zielnamen möglich ist.

Soweit in Merkmal 4 vorgegeben ist, dass Mittel zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate aus den gelesenen Zielkoordinatendaten vorhanden sein müssen, erachtet es der Fachmann nicht als zwingend, dass vor einer Anzeige der Ziele oder der Zielkoordinatendaten auf einem Bildschirm oder einem Display und der Auswahl eines Ziels sämtliche gespeicherten Zielkoordinatendaten bereits gelesen worden sein müssen. Ebenso erfindungsgemäß ist es, wenn die einzustellende ausgewählte Zielkoordinate erst nach ihrer Auswahl aus dem Speicher gelesen wird.
Sinn und Zweck des Merkmals 4 ist – wie ausgeführt – das Bereitstellen von Auswahlmitteln, die es ermöglichen, ein Ziel gemäß der aus den Zielkoordinatendaten ausgewählten Zielkoordinate, die dem gewünschten Ziel entspricht, einzustellen. Maßgeblich ist, dass die Auswahl getroffen werden kann und mit dieser Auswahl die bereits gespeicherten Zielkoordinaten erneut verwendet werden können; diese sollen für eine Navigation ohne Weiteres und insbesondere ohne komplizierte Bedienerfunktion zur Verfügung stehen. Hierfür ist es aus technischen Gründen nicht erforderlich, dass zunächst alle gespeicherten Zielkoordinaten vor der Auswahl gelesen und angezeigt werden. Zur Einstellung des Ziels genügt es, wenn die zur Auswahl stehende Menge an Zielen – in welcher Darstellungsform auch immer – angezeigt werden, so dass eine Auswahl möglich ist und geknüpft an die Auswahl die dazugehörenden Zielkoordinaten gelesen werden. Diese mögliche Abfolge gibt auch Merkmal 3 zu erkennen, wenn es dort heißt, dass die Lesemittel zum Lesen der in den Speichern gemäß Merkmal 2 gespeicherten Zielkoordinatendaten zum Zeitpunkt des Einstellens des Ziels vorhanden sein müssen. In die gleiche Richtung weist die allgemeine Beschreibung, wenn dort ausgeführt wird, dass die zum Zeitpunkt der Zielbestimmung im Speicher gespeicherten Zielkoordinatendaten ausgelesen werden (Anlage K10a, Seite 3, Zeilen 28 ff.).

b)
Diese Sichtweise zugrunde gelegt, verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 4.

Die angegriffenen Ausführungsformen zeigen dem Benutzer über die Menüpunkte „Zieleingabe“ und „kürzlich gefunden“ eine Liste vorheriger Ziele an. Der Benutzer kann mittels des Touch-Screen-Menüs ein Ziel aus dieser Liste auswählen, um so ein Ziel einstellen. Die zu den Zielen gehörenden Zielkoordinatendaten, welche von den angegriffenen Ausführungsformen zur Routenberechnung verwendet werden, sind in einem Speicher gespeichert. Dass die Ziele mit Zielnamen und/oder Zieladressen auf dem Bildschirm der angegriffenen Ausführungsformen angezeigt werden, ist aus den dargelegten Gründen für die Verwirklichung des Merkmals 4 ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass die bestimmte gewünschte Zielkoordinate erst nach der Auswahl des Ziels (mittels Zielnamen) aus dem Speicher gelesen wird.
Darüber hinaus ist es bei den angegriffenen Ausführungsformen unstreitig möglich, die Zielkoordinaten in Form von Längen- und Breitengraden direkt einzugeben. Dies erfolgt bspw. über die Auswahl des Menüpunktes „Zieleingabe“, zweimaliger Betätigung des nach unten weisenden Pfeils und darauf folgender Auswahl des Menüpunktes „Koordinaten“. Sodann können Längen- und Breitengrade eingegeben werden, die ebenso wie festgelegte Adressen in der Liste unter dem Punkt „Kürzlich gefunden“ angezeigt werden.

4)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen schließlich auch Merkmal 5a), welches vorsieht, dass die Navigationsvorrichtung Schreibmittel aufweist, um jedes Mal, wenn durch die Bedienereingabe ein neues Ziel festgelegt wird, die neuen Zielkoordinatendaten zur Darstellung des neuen Ziels in einem Speicherplatz zu schreiben.

a)
Die Schreibmittel gemäß Merkmal 5a) haben den Zweck, Zielkoordinatendaten zur Darstellung eines Ziels in einen Speicherplatz gemäß den Merkmalen 2 und 5b) zu schreiben, d. h. abzuspeichern. Diese Speicherung hat „jedes Mal, wenn durch eine Bedienereingabe ein neues Ziel festgelegt“ wird, zu erfolgen. Unter einem „neuen“ Ziel im Sinne des Merkmals 5a) ist nicht das jeweils „nächste Ziel“ zu verstehen, sondern nur ein tatsächlich neues Ziel, d. h. ein solches, das noch nicht in einem Speicherplatz gespeichert ist.

Dieses Verständnis entnimmt der Fachmann zunächst dem Anspruchswortlaut. In diesem ist mehrfach von dem „neuen“ Ziel und den „neuen“ Zielkoordinatendaten die Rede. Es heißt demgegenüber nicht nur „Ziel“ oder „Zielkoordinatendaten“ oder etwa, dass beim Festlegung des „nächsten“ Zieles das Schreiben in den Speicher mittels Schreibmittel möglich sein muss. Neu ist etwas, wenn es zuvor nicht bekannt bzw. nicht dagewesen ist.

Dies steht im Einklang mit dem technischen Sinn und Zweck des Merkmals 5a). Die Schreibmittel haben für eine Speicherung neuer Zielkoordinaten zu sorgen, damit diese – wie in Merkmal 5c) ausdrücklich hervorgehoben – zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden können. Anders als im bekannten Stand der Technik (Anlage K10a, Seite 2, Zeilen 7 ff.) sollen die Zielkoordinaten eines eingestellten Ziels nicht automatisch gelöscht werden, wenn das Fahrzeug am Zielpunkt angekommen ist bzw. wenn die Entfernung zwischen dem augenblicklichen Standort des Fahrzeuges und der Zielposition gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist. Die Zielkoordinatendaten des eingestellten Ziels sollen vielmehr für spätere Zieleinstellungen zur Verfügung stehen, ohne dass der Bediener mittels komplizierter Eingaben das Ziel bzw. die Zielkoordinaten erneut eingeben muss (Anlage K 10, Seite 2, Zeilen 29 ff; Seite 13, Zeilen 10 ff.). Damit dies möglich ist, bedarf es zunächst überhaupt einer Speicherung eines eingestellten Ziels, wie es Merkmal 5a) verlangt, und zudem der Speicherung verschiedener Ziele an verschiedenen Speicherplätzen, wofür die Merkmale 2 und 5b) Sorge tragen. Durch das Speichern an verschiedenen Speicherplätzen einer Vielzahl von Speicherplätzen werden – so lange freie Speicherplätze vorhanden sind – die Zielkoordinatendaten „festgehalten“ (Anlage K10a, Seite 3, Zeilen 25 ff.), keine bereits gespeicherte Zielkoordinaten überschrieben oder gelöscht, so dass sie später erneut Verwendung finden können. Um später ein bereits früher einmal eingestelltes Ziel abrufen zu können, ist es allerdings lediglich notwendig, die Koordinaten dieses Ziels einmal zu speichern. Solange die Zielkoordinatendaten aufgrund der vorhandenen Speicherplatzkapazitäten in einem Speicherplatz gespeichert sind, ist es für die spätere Abrufbarkeit nicht erforderlich, dieselben Zielkoordinatendaten erneut an einem anderen Speicherplatz abzuspeichern.

Für die zwingende Notwendigkeit einer solchen Mehrfachspeicherung spricht im Ergebnis auch nicht die Beschreibung des Klagepatents. Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass in der Zusammenfassung der Erfindung (Anlage K 10a, Seite 3, Zeilen 22 ff.) sowie der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels (Anlage K 10a, Seite 9, Zeilen 33 ff., Seite 12, Zeilen 35 ff.) erläutert wird, dass bei „jeder Bestimmung eines Ziels“ bzw. „jeder Festlegung eines Ziels“ die Koordinatendaten zur Darstellung dieses Ziels an einen Speicherplatz im Speicher geschrieben werden, ohne dass solche Ziele ausgenommen würden, die bereits im Speicher gespeichert sind. Auch heißt es bei der Kritik am Stand der Technik (Anlage K10a, Seite 2, Zeilen 13 ff.), dass die herkömmlichen Navigationsgeräte komplizierte Tastenbefehle erfordern, auch wenn das „gleiche Ziel wie zuvor als neues Ziel eingegeben werden soll“. Gleichwohl wird der Fachmann diese Textstellen letztlich nicht dahingehend verstehen, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents ausschließlich solche Schreibmittel erfindungsgemäß sind, mit denen immer jedes Ziel in einen Speicherplatz geschrieben wird, um so eine Speicherung der Ziele in der Reihenfolge zu bewirken, in der die Ziele festgelegt wurden.
Der Fachmann erkennt zunächst, dass die zitierte Kritik am Stand der Technik nicht konkret die von Merkmal 5a) vorgesehene Speicherung von Zielkoordinatendaten anspricht, sondern lediglich die Eingabe eines neuen Ziels. Bedienereingabe und Speicherung der Zielkoordinaten sind voneinander zu unterscheidende Vorgänge. Darüber hinaus kritisiert das Klagepatent bekannte Navigationsvorrichtungen deshalb, weil sie entweder bei Ankunft des Fahrzeuges die Zielkoordinaten aus dem Speicher löschen oder weil es trotz Anzeige von vergangenen und aktuellen Reisepunkten an einer Speichermöglichkeit der Ziele fehlt. Dass es in Abgrenzung zum Stand der Technik zudem noch darauf ankommt, gespeicherte Zielkoordinaten in einer bestimmten Reihenfolge zu speichern und/oder anzuzeigen, wird hingegen nicht erläutert.
Des Weiteren kann der Fachmann nicht außer Acht lassen, dass sich die Zusammenfassung der Erfindung auf den vorherigen Absatz bezieht, in dem der Wortlaut des Anspruchs wiederholt wird, so dass dort von „neuen“ Zielen bzw. Zielkoordinaten die Rede ist. Er wird die anschließende Zusammenfassung deshalb nur als sprachliche, nicht aber als zwingende inhaltliche Änderung begreifen. Dies auch deshalb, weil in der Zusammenfassung der Zweck der Speicherung erneut betont wird, nämlich die Möglichkeit ein bestimmtes Koordinatenpaar aus den gespeicherten Zielkoordinaten auszuwählen und so ein Ziel gemäß den bestimmten Zielkoordinatendaten festzulegen. Hierfür ist, wie ausgeführt, eine Mehrfachspeicherung nicht erforderlich. Die allgemeinen Erläuterungen der Erfindung weisen ferner keinen Hinweis darauf auf, dass der Erfindung auch der Gedanke zugrunde liegt, die Speicherung der Ziele in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen. Derartiges wird an keiner Stelle angesprochen; es wird nirgends als zwingender Vorteil der Erfindung erörtert.
Eine bestimmte Reihenfolge der Speicherung und eine Reihenfolge der Anzeige der Ziele bzw. Zielkoordinaten in der Weise, dass dem Bediener das zuletzt festgelegte Ziel immer als erstes angezeigt wird, das als vorletztes festgelegte Ziel als zweites usw. wird zwar in der zitierten Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels beschrieben. Allein dadurch werden die dortigen Vorgaben aber nicht zu zwingenden Anforderungen des Merkmals 5a). Merkmal 5a) betrifft zur Systemsteuerung gehörende Schreibmittel, nicht hingegen die Anzeige der Ziele bzw. der Zielkoordinaten auf einem Bildschirm bzw. Display. Für die Schreibmittel selbst sieht Merkmal 5a) keine Vorgaben vor, die zu einer bestimmten Speicherreihenfolge bzw. zu einer so genannten Ringspeicherung führen. Die in der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels näher erläuterten Vorgänge, damit die genannte Reihenfolge eingehalten werden kann, haben gerade keinen Eingang in den Anspruch gefunden. Eine Registertabelle, eine Speicherplatznummerierung, der Zeiger P und/oder die Berechnung der Zeigerstellung bleiben im Anspruch unerwähnt.
Dass sich die Beschreibung des Klagepatents und die Ausführungsbeispiele des Patents nur auf eine Ausführungsvariante beziehen, die eine Mehrfachspeicherung und damit einen Ringspeicher beinhalten, führt nicht dazu, dass der weiter zu verstehende Sinngehalt des Anspruchs 1 auf diese Ausführungsform beschränkt (BGH GRUR 2007, 309 – Schußfädentransport; OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.03.2009, I-2 U 108/03, BeckRs 2010, 21550).

b)
Soweit Merkmal 5a) davon spricht, dass durch eine Bedienereingabe ein neues Ziel „festgelegt“ wird, bedeutet Festlegung in diesem Zusammenhang die Auswahl/Einstellung eines bestimmten Zieles, nicht hingegen zwingend den Start des Navigationsvorgangs.

Merkmal 5a) betrifft Schreibmittel zum Schreiben von neuen Zielkoordinatendaten in einen Speicherplatz, damit – wie Merkmal 5c) verdeutlicht – „die neuen Zielkoordinatendaten zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden können.“ Es geht folglich um die Speicherung von eingestellten Zielkoordinaten, damit aus diesen später eine bestimmte Zielkoordinate ausgewählt und sodann erneut verwendet werden kann. Merkmal 5a) befasst sich demgegenüber nicht mit der Navigation als solcher bzw. dem Beginn der Routenberechnung. Die Speicherung der Zielkoordinaten zwecks späterer Abrufbarkeit ist mit dem Start der Navigation nicht gleichzusetzen, sie ist diesem vielmehr vorgelagert.
Nichts anderes ist der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels in Anlage K10a, Seiten 7 ff. zu entnehmen, wo lediglich das Speichern der Zielkoordinaten näher erläutert wird, nicht aber der Routenberechnungsvorgang als solcher. Mit diesem beschäftigt sich die Beschreibung erst auf Seite 11, Zeilen 12 ff. der Anlage K10a näher, wobei dies Routine als Subroutine in der zuvor beschriebenen Hauptroutine ausgeführt werden soll. Auch hiernach handelt es sich somit um unterschiedliche Vorgänge.

c)
Dies vorausgeschickt verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal 5a). Die Zielkoordinaten jedes tatsächlich neuen Ziels werden bei ihnen unstreitig von einem Schreibmittel in einen Speicherplatz geschrieben. Das Schreiben erfolgt auch nicht erst beim Start des Navigationsvorgangs durch Drücken der Taste „Go“, sondern vorher, wenn der Bediener eine ihm angezeigte Zieladresse betrachtet und auswählt. Ohne Erfolg bleibt insoweit der Hinweis der Beklagten, bei der Festlegung des neuen Ziels mittels der Menüpunktvariante „Go Home“ würden die Koordinaten dieses Ziels nicht in den Speicher geschrieben. Dies mag für diese Variante gelten; es handelt sich jedoch nur um eine mögliche Zielfestlegung. Zur Abrundung bleibt anzumerken, dass nicht erkennbar ist, dass die Schreibmittel der angegriffenen Ausführungsformen nicht objektiv dazu geeignet wären, Zielkoordinaten eines jeden Ziels – unabhängig davon, ob es bereits schon im Speicher vorhanden ist oder nicht – zu speichern.

III.
Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen, wobei auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 3) zu bejahen ist. Unstreitig ist die Beklagte zu 3) Inhaberin der Domain A.de, über welche die angegriffenen Ausführungsformen angeboten werden (vgl. DENIC-Auszug gemäß Anlage K26). Dass es im Impressum der deutschsprachigen Website ausdrücklich heißt „Diese Website wird von der A Deutschland GmbH betrieben“, steht der Haftung der Beklagten zu 3) als Verletzerin nicht entgegen. Als materiell an der Domain Berechtigter haftet der Domaininhaber nämlich nach den allgemeinen Grundsätzen als unmittelbarer Verletzer (Hoeren, in: Mitt. der deutschen Patentanwälte 2010, 501, 502; vgl. zur Haftung des Verpächters einer Domain BGH, GRUR 2009, 1093).

Überdies ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 3) auch daraus, dass sie auf den Verpackungskartons zum Navigationsgerät W genannt ist (vgl. Anlage gemäß mündlicher Verhandlung vom 2.12.2010, welche unstreitig dem Karton einer in Düsseldorf bei „X“ erworbenen angegriffenen Ausführungsform entstammt). Nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen Kunden diesen Umstand so, dass der betreffende Gegenstand auch von der Beklagten zu 3) feilgehalten wird. Dem steht nicht entgegen, dass sich dort über der Nennung u.a. der Beklagten zu 3) ein ©-Vermerk befindet; es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Urheberrechtshinweis etwas an dem vorerwähnten Verständnis der Kunden ändern sollte.

1)
Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt haben, sind sie der Klägerin gegenüber gemäß §§ 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, die angegriffenen Ausführungsformen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

2)
Die Beklagten haben der Klägerin darüber hinaus gem. § 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz zu leisten. Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Überdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kläger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, § 256 ZPO.

3)
Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben zudem über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind. Im Rahmen der gemäß § 140b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

4)
Die Klägerin hat des Weiteren gem. § 140a Abs. 1 PatG einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen, allerdings nur gegenüber der Beklagten zu 1) und nur in der vom Tenor erfassten Form.

Der Vernichtungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlungen Besitz und/oder Eigentum an den angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies ist unstreitig bei der Beklagten zu 1) der Fall. Für die im Ausland geschäftsansässigen Beklagten zu 2) bis 5) ist dies hingegen nicht festzustellen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat lediglich Vermutungen zu den Eigentums- und Besitzverhältnissen vorgetragen bzw. vortragen können. Konkrete Tatsachen, aus denen sich die tatsächlichen Besitz- und/oder Eigentumsverhältnisse bezüglich der ausländischen Beklagten ableiten ließen, sind nicht dargetan. Den Vermutungen der Klägerin sind die Beklagten in ausreichender Weise entgegengetreten. Angesichts des Substanzgehalts der klägerischen Darlegungen genügte das pauschale Bestreiten; die Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast sind nicht gegeben.

Eine vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen (Hardware), wie mit dem Hauptantrag begehrt, war aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gem. § 140a Abs. 4 PatG nicht auszusprechen. Nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand besteht eine andere Beseitigungsmöglichkeit, die der Vernichtung im Ergebnis gleichkommt. Es genügt die hilfsweise beantragte Teilvernichtung durch Entfernen des Menüpunkts „kürzlich gefunden“ in der Zieleinstellungsroutine der angegriffenen Ausführungsformen mittels eines Software-Updates.
Dass ein Software-Update ausreicht, um die klagepatentgemäße Funktion bei den angegriffenen Ausführungsformen zu beseitigen, hat auch die Klägerin nicht bestritten. Sie vertritt allerdings die Auffassung, ein solches Software-Update berge die Gefahr in sich, dass die angegriffenen Ausführungsformen von dritter Seite durch eine erneute Softwareänderung wieder in einen patentverletzenden Zustand versetzt und in den Verkehr gebracht werden. Eine derartige Gefahr lässt sich indes nicht feststellen. Die Beklagten, welche für die gegebene Eignung der Teilvernichtung darlegungs- und beweisbelastet sind (hierzu: OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 – Thermocycler), haben in der mündlichen Verhandlung konkret vorgetragen, dass es sich bei dem aufzuspielenden kostenlosen Software-Update um ein betriebsinternes Softwareprogramm handelt, das dem Markt nicht zugänglich ist. Es wird insbesondere weder Händlern noch dem einzelnen Nutzer zur Verfügung gestellt, es wird nicht zum Download oder Ähnliches angeboten. Dem ist die Klägerin nicht mit konkreten Umständen begegnet, die durchgreifende Zweifel aufkommen lassen könnten. Sie hat lediglich behauptet, es könne zu einem „Erwerb“ über Tauschbörsen im Internet kommen und/oder es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kunde gleichwohl versuchen werde, in den Besitz des Software-Updates zu gelangen und/oder eine Deinstallation des Software-Updates vorzunehmen. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit lediglich auf Vermutungen beschränkt. Dass es ein Softwareprogramm gibt bzw. geben wird, mit dem die Änderungen mittels des von den Beklagten vorzunehmenden Software-Updates wieder rückgängig zu machen ist, ist ebenso wenig ersichtlich, wie dass ein solches Programm (frei) zugänglich wäre. Sofern Dritte das Software-Update der Beklagten auf die von der Klägerin befürchtete Art und Weise erlangen würden, bliebe dies im Ergebnis unschädlich. Denn das von den Beklagten angesprochene Software-Update soll ja gerade die klagepatentgemäßen Funktionen entfernen, so dass bei Verwendung des Software-Updates das Ziel der Teilvernichtung erreicht würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht an die Beklagten zurückgesandt würden, um ein kostenloses Software-Update aufspielen zu lassen, sind nicht dargetan. Diese Gefahr ist jedenfalls nicht größer als bei einer Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform insgesamt.

5)
Der Rückrufanspruch der Klägerin findet seine Grundlage in § 140a PatG.

6)
Ein Anspruch der Klägerin auf Veröffentlichung des Urteils gemäß § 140e PatG ist wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses hingegen nicht gegeben.

Auch wenn § 140e PatG den Zweck verfolgt, mittels der Veröffentlichung eines Urteils künftige Verletzer abzuschrecken und eine Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für den gesetzlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen, ist die Urteilsveröffentlichung nicht automatische Folge einer Schutzrechtsverletzung, sondern es bedarf eines berechtigten Interesses der obsiegenden Partei an der begehrten Veröffentlichung. Es geht nicht um eine Bestrafung durch öffentliche Bloßstellung, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes durch Information (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 140e Rn. 9; siehe auch BGH GRUR 1954, 327 – Radschutz-Entscheidung). Das berechtigte Interesse erfordert es deshalb, dass die Bekanntmachung des Urteils objektiv geeignet ist und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis der Beklagten und eines etwaigen Aufklärungsinteresses der Allgemeinheit notwendig ist.
Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Sie hat vorrangig allgemeine Erwägungen erörtert, aber keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein fortdauernder Störungszustand ergibt, der es erfordern würde, die Allgemeinheit auf Kosten der Beklagten über den Ausgang zu informieren.
IV.
Im Hinblick auf die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) vom 09.02.2010 (4 Ni 10/10) besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem. § 148 ZPO.

Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Basierend hierauf kann nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand die erforderliche überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht angenommen werden. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten.

Die Beklagten haben sich im Rahmen des hiesigen Verletzungsverfahrens darauf konzentriert vorzubringen, der Gegenstand des Klagepatents sei durch die Entgegenhaltung „Description and Performance of NAVMATE, an In-vehicle Route Guidance System“ (Anlage NK6 zur Nichtigkeitsklage) neuheitsschädlich vorweggenommen. Dieser Sichtweise vermag sich die Kammer innerhalb der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung nicht anzuschließen. Die Entgegenhaltung NK5 zur Nichtigkeitsklage ist gewürdigter Stand der Technik und bildet den Ausführungen des Klagepatents zufolge den Oberbegriff des Anspruchs 1 aus. Die Entgegenhaltung lag mithin im Erteilungsverfahren vor und hat den fachkundigen Prüfer nicht davon abgehalten, die technische Lehre des Klagepatents als neu anzusehen. Dass sich für diese Sichtweise kein vertretbares Argument mehr finden ließe, ist weder dargetan noch sonst wie zu erkennen. Es ist nämlich insbesondere nicht ersichtlich, dass die Entgegenhaltung die das Klagepatent kennzeichnende Merkmalsgruppe 5 vorwegnimmt. Die Beklagten haben sich entgegen der Auflage im frühen ersten Termin darauf beschränkt, lediglich einzelne Absätze bzw. Sätze der Entgegenhaltung in Übersetzung vorzulegen. Diesen Teilübersetzungen lässt sich jedenfalls keine Offenbarung von Schreibmitteln im Sinne des Merkmals 5a) und/oder von Speicherplätzen gemäß Merkmal 5b) entnehmen. Der von den Beklagten angeführten Satz (Anlage NK6, Seite 784, linke Spalte, letzter Satz): „Bei der Herstellung des Routenleitsystems wird die Datenbank auf CD-ROM zur Verfügung gestellt“ genügt für sich genommen nicht, um erfindungsgemäße Speichermittel als offenbart anzusehen. Ähnliches gilt für die Aufzählung in der Entgegenhaltung (Anlage NK 6, Seite 783, linke Spalte, Absätze 5 bis 8), wenn es dort heißt: „Abruf einer Liste vorher gespeicherter Adressen“. Ob damit eine Speicherung von Zielkoordinaten an verschiedenen Speicherplätzen gemäß der technischen Lehre des Klagepatents gemeint, ist nicht zu erkennen. Mangels Vorlage einer vollständigen Übersetzung der Entgegenhaltung kann die Kammer auch nicht überprüfen, ob weitere Erläuterungen der Entgegenhaltung die Sichtweise der Beklagten stützen und deshalb eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage anzunehmen wäre.

Soweit die Beklagten meinen, Anspruch 1 fehle ausgehend von dem Tagungsbericht der Future Transportation Technology Conference and Exposition 8. bis 11. August 1988, San Francisco, California, „An Expert System for In-Vehicle Route Guidance“ (Anlage NK 7 der Nichtigkeitsklage) die erfinderische Tätigkeit, begründet auch dies keine ausreichende Grundlage dafür, die überwiegenden Aussichten auf Erfolg der Nichtigkeitsklage anzunehmen. Auch die Entgegenhaltung Anlage NK 7 ist nicht in einer vollständigen Übersetzung vorgelegt worden; die Kammer kann sich deshalb kein eigenes Bild vom Inhalt dieser Entgegenhaltung machen. Soweit eine Übersetzung vorgelegt worden ist, lässt diese für sich genommen jedenfalls nicht die Offenbarung der Merkmalsgruppe 5 erkennen. Welche Veranlassung der Fachmann hatte, die Entgegenhaltung Anlage NK 7 als Ausgangspunkt für weitere Überlegungen zu wählen (vergl. BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger), welche Anregung ihm diese Schrift gab, um zu der vorgeschlagenen Lösung zu gelangen (vergl. BGH GRUR 2010, 407 – einteilige Öse) und welche Schritte der Fachmann im Einzelnen unternehmen musste, um von der Offenbarung der Entgegenhaltung Anlage NK 7 zur patentgemäßen Lösung zu gelangen, haben die Beklagten allerdings nicht näher erläutert.
Eine Kombination der Entgegenhaltung NK 7 mit dem Artikel „Medline on CD-ROM; an evaluation after six months` use“ von A. Bleeker, I. A. S. Tikiam, A. C. W. Volkers in Online Information Review 1988, Band 12, Ausgabe 4, Seiten 197-204 (Anlage NK 9 des Nichtigkeitsverfahren) belegt gleichfalls nicht in ausreichender Weise das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit. Die Entgegenhaltung ist nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt. Es ist nicht dargetan, inwieweit die Entgegenhaltung Anlage NK 9 zu den Merkmalen des Klagepatents führen kann, die von der Entgegenhaltung NK 7 nicht offenbart sind. Die übersetzen Zitate legen jedenfalls weder ein Schreibmittel gemäß Merkmal 5a) noch eine Speicherung gemäß Merkmal 5b) nahe.
Schließlich können die überwiegenden Erfolgsaussichten auch nicht aufgrund des Vorbringens der Beklagten, die technische Lehre des Klagepatents werde durch die US 4,937,XXX (Anlage NK 8 der Nichtigkeitsklage) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt, konstatiert werden. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen (BGH GRUR 2009, 743- Airbag-Auslösesteuerung). Eine besondere Rechtfertigung hierfür ist seitens der Beklagten jedoch nicht dargetan.

Dass die technische Lehre des Anspruchs 1 mangels ausreichender Offenbarung keinen Bestand haben wird, kann aufgrund der in der Nichtigkeitsklage vorgetragenen Argumentation nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Der Fachmann wird bei der Auslegung des Begriffs „neues“ Ziel zu dem unter II. 4) ausgeführten Verständnis gelangen, so dass er in der Lage ist, die Erfindung auszuführen. Die Verwendung des Begriffs „raw … destination“ in der englischen Fassung des Anspruchs 1 erkennt der Fachmann ohne weiteres als Druckfehler, da es im folgenden „new destination“ heißt.

Letztlich vermochten die Beklagten eine unzulässige Erweiterung des Anspruchs wegen Einfügens der Begriffe eines „neuen Ziels“ und „neuer Zielkoordinaten“ gegenüber der Offenbarung der ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht darzutun. Eine Übersetzung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Anmeldung (Anlage NK 10 der Nichtigkeitsklage) ist nicht eingereicht worden. Neu festgelegte Ziele im Sinne des Anspruchs 1 sind überdies auf Seite 12, Zeilen 9 ff. der Anlage NK 10 offenbart, wenn dort ausgeführt wird, das Teile von „neu festgelegten Zielkoordinatendaten“ gespeichert werden können.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in § 709 ZPO.