4a O 13/18 – Behälter mit blasgeformtem Polyestergehäuse

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2928

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 17. September 2019, Az. 4a O 13/18

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
  3. Behälter für Flüssigkeiten mit einem blasgeformten Polyestergehäuse, einem Ventil zum Ausgeben der Flüssigkeit vom Behälter und einem in das Ventil integrierten Einlass zum Einfüllen eines Treibmittels,
  4. anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen,
  5. bei denen das Gehäuse von einer streckblasgeformten Polyesterhülle umschlossen ist;
  6. (Anspruch 1 des EP 2 566 XXX B1
    in beschränkter Fassung)
  7. 2. Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen über die seit dem 02.12.2016 begangenen Handlungen zu Ziffer I. 1. unter Angabe
  8. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
  9. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typen-bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
  10. c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  11. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und ihr zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
  12. 3. an die Klägerin € 13.226,80 zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich darauf seit dem 09.03.2018 zu zahlen.
  13. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem in Ziffer I. 2. genannten Zeitpunkt begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  14. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  15. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 650.000,00.
  16. T a t b e s t a n d
  17. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europäischen Patents EP 2 566 XXX B1 (Anlage K1.1, in deutscher Übersetzung als Anlage K1.2; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten in Anspruch.
  18. Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, beruht auf der internationalen Patentanmeldung PCT/EP2011/XXXXXX und nimmt deren Anmeldetag vom 26.04.2011 sowie zwei Prioritäten vom 09.11.2010 und vom 27.04.2010 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 03.11.2011 als WO 2011/XXXXXX A1 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 02.11.2016 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
  19. Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
  20. Das Klagepatent betrifft einen Behälter für Flüssigkeiten. In der englischen Verfahrenssprache lautet Anspruch 1 in der erteilten Fassung:
  21. „Container (1) for liquids, such as beverages and oils, comprising a blow moulded polyester casing (2), a valve (4) for dispensing the liquid from the container, and an inlet for introducing a propellant, characterized in that the casing (2) is enveloped by a stretch blow moulded polyester shell (9).”
  22. In deutscher Übersetzung lautet Anspruch 1 in seiner erteilten Fassung wie folgt:
  23. „Behälter (1) für Flüssigkeiten, wie beispielsweise Getränke und Öle, mit einem blasgeformten Polyestergehäuse (2), einem Ventil (4) zum Ausgaben der Flüssigkeit vom Behälter, und einem Einlass zum Einfüllen eines Treibmittels, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (2) von einer streckblasgeformten Polyesterhülle (9) umschlossen ist.“
  24. In der von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten und vorliegend geltend gemachten eingeschränkten Fassung lautet Anspruch 1:
  25. „Behälter (1) für Flüssigkeiten, wie beispielsweise Getränke und Öle, mit einem blasgeformten Polyestergehäuse (2), einem Ventil (4) zum Ausgaben der Flüssigkeit vom Behälter, und einem in das Ventil integrierten Einlass zum Einfüllen eines Treibmittels, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (2) von einer streckblasgeformten Polyesterhülle (9) umschlossen ist.“
  26. [Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben]
  27. Wegen des Wortlauts des nur „insbesondere“ geltend gemachten Unteranspruchs 11 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  28. Nachfolgend wird in verkleinerter Form Fig. 1A des Klagepatents eingeblendet, die einen Querschnitt durch einen Behälter gemäß der vorliegenden Erfindung zeigt:
  29. Die in C ansässige Beklagte stellt insbesondere Zapf- und Getränkeanlagen her und vertreibt diese weltweit. Auf der Messe A, die im September 2017 in B stattfand, stellte die Beklagte Fässer bzw. „Kegs“ (vom englischen Begriff „keg“ für Fass oder kleines Fass) mit der Bezeichnung „Z Y“ aus (angegriffene Ausführungsform).
  30. Eine Abbildung von auf der A ausgestellten Exemplaren der angegriffenen Ausführungsform in einer Variante mit acht „Füßen“ wird nachfolgend eingeblendet (vgl. Anlage K4, Bl. 11 GA):
  31. Der auf der Abbildung erkennbare schwarze Deckel besteht aus Polypropylen und ist nicht im Streckblasverfahren hergestellt.
  32. Die Beklagte stellt derartige Fässer im patentfreien Ausland auch in einer Variante her, die statt über acht nur über sechs „Füße“ verfügt.
  33. Auf der Messe verteilten für die Beklagte handelnde Personen einen englischsprachigen Prospekt, in dem die angegriffene Ausführungsform näher beschrieben wird (Anlage K5). In dem Prospekt befindet sich unter anderem ein QR-Code sowie der Hinweis „Download the application manual“. Über diesen kann mittels eines Smartphones und entsprechender App die Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausführungsform heruntergeladen werden.
  34. Unter der Domain http://www.X.com/ ist die auf dem Messestand auf der A 2017 ausgestellte angegriffene Ausführungsform weiterhin dargestellt.
  35. Die Klägerin trägt vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 in seiner eingeschränkten Fassung unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere sei das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform von einer streckblasgeformten Hülle aus Polyester umschlossen.
  36. Dass das Gehäuse von einer Polyesterhülle „umschlossen“ sei, erfordere nicht, dass das Gehäuse vollständig, etwa im Sinne einer zweiten Haut, von der Polyesterhülle umgeben sei. Das Gehäuse müsse nur in einem solchen Umfang von der Polyesterhülle umschlossen sein, dass die patentgemäße Wirkung eines Explosionsschutzes erreicht werde. Dabei könnten Teile der Hülle, wie Absatz [0015] klarstelle, aus einem anderen Material bestehen. Der Merkmalsverwirklichung stehe es demnach nicht entgegen, dass die angegriffene Ausführungsform mit einem an die Polyesterhülle anschließenden Deckel verschlossen werde.
  37. Die Polyesterhülle der angegriffenen Ausführungsform sei aus streckblasgeformtem Polyethylenterephthalat (nachfolgend: PET) hergestellt. Dies ergebe sich aus dem von ihr eingeholten Gutachten des Prof. Dr. D vom 09.07.2019 (Anlage K13). Daraus ergebe sich, dass die Hülle des von ihr von der Messe mitgebrachten Exemplars der angegriffenen Ausführungsform mit sechs Füßen, das auf den Fotos gemäß Anlage K10 abgebildet sei, mittels Streckblasformen hergestellt worden sei. Dies folge insbesondere aus dem auf dem Boden der Hülle befindlichen Einspritzpunkt und der kreisförmigen Vertiefung (Delle) an fast derselben Stelle, die von der Spitze eines Dorns zurückbleibe. Für das ihr nicht vorliegende Exemplar der angegriffenen Ausführungsform mit acht Füßen habe Prof. D anhand der vorliegenden Fotos (Anlage K4) ebenfalls die Herstellung mittels Streckblasformverfahren feststellen können.
  38. Der Vortrag der Beklagten zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform sei unrichtig. Zum einen habe die Beklagte vor der Änderung ihres Vortrags bereits zugestanden, sich auch eines Streckblasverfahrens zu bedienen. Zum anderen zeigten die von der Beklagten überreichten Fotografien einer Anlage (Anlage KAP5) keinen Herstellungsprozess eines Serienerzeugnisses. Insbesondere die auf den Fotografien erkennbaren hygienischen Verhältnisse schlössen entsprechendes aus.
  39. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent in der verteidigten Fassung im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde.
  40. Ursprünglich hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung geltend gemacht. In der Replik hat sie ihren Antrag zu I. 1. (Unterlassungsantrag) und damit die auf diesen bezogenen Anträge dahingehend modifiziert, dass die Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 in einer eingeschränkten Fassung geltend gemacht wird. Hierzu hat die Klägerin erklärt, sie verzichte auf die Ansprüche aus der erteilten Anspruchsfassung des Hauptanspruchs des Klagepatents, soweit sie über die beschränkte Fassung hinausgehen, und sie werde das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur noch in der beschränkten Fassung des Hauptanspruchs verteidigen.
  41. Die Klägerin beantragt nunmehr,
  42. wie erkannt,
  43. wobei es im Antrag zu I. 1. (Unterlassung) am Ende weiter heißt:
  44. „insbesondere wenn im Inneren des Behälters ein mit dem Ventil kommunizierender flüssigkeitsdichter Innenbehälter aus einem flexiblen Material zum Aufnehmen der Flüssigkeit angeordnet ist“
  45. (Anspruch 11 des EP 2 566 XXX B1)
  46. Hilfsweise beantragt die Klägerin,
  47. es ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
  48. Die Beklagte beantragt,
  49. die Klage abzuweisen;
  50. hilfsweise,
  51. den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Rechtsbestand des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 566 XXX B1 auszusetzen.
  52. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe eine Patentverletzung schon nicht dargelegt. Aus ihrem Vortrag ergebe sich nicht hinreichend, dass die auf der Messe A im September 2017 in B ausgestellte angegriffene Ausführungsform eine mit einem Streckblasverfahren hergestellte Hülle aufweise. Den auf den Fotografien gemäß Anlage K10 gezeigten Gegenstand könne sie, die Beklagte, nicht identifizieren. Allerdings zeige ein Vergleich mit den Fotografien der Anlage K4, dass es sich um unterschiedliche Gegenstände handele. Sie müsse sich dementsprechend mit Nichtwissen dazu erklären, dass die Fotos 1 und 2 der Anlage K10 die auf der Messe A ausgestellte angegriffene Ausführungsform darstellten. Ferner bestreite sie, dass sie, die Beklagte, die auf den Fotos 3 und 4 der Anlage K10 gezeigte Preform verwende.
  53. Die angegriffene Ausführungsform mache aber auch tatsächlich von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Hülle der angegriffenen Ausführungsform, wie auf der Messe A ausgestellt und in Anlage K4 gezeigt, werde durch einen Vakuumwärme¬formungsprozess hergestellt.
  54. Ihr ursprünglicher Vortrag, wonach die Hülle auch mit einem Vakuumwärme-formungsprozess hergestellt werde, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass sie sich des Vakuumwärmeformungsprozesses zusätzlich zu einem Streckblasformen bediene, um nach Deutschland oder Europa angebotene oder exportierte Kegs herzustellen. Der Vortrag bedeute vielmehr, dass die Hülle auf viele verschiedene Weisen hergestellt werden könne, nämlich beispielsweise im Spritzgießverfahren, Streckblasverfahren, Vakuumwärme¬formungs¬pro¬zess und im Extrusionsblasform-verfahren. Davon verwende sie, die Beklagte, zumindest den Vakuumwärme-formungs¬prozess bei der Herstellung in C. Im Übrigen könne die Anwendung eines bestimmten Herstellungsverfahrens zusätzlich zu einem anderen Herstellungsverfahren in C keinen Hinweis darauf geben, nach welchem der Verfahren in Deutschland angebotene Kegs hergestellt seien.
  55. Die Fotos in Anlage KAP4 zeigten die Hülle und die angeformte PET-Platte nach Abschluss des Vakuumwärmeformungs¬prozesses. Ein derartiges Zwischenprodukt lasse sich nicht in einem Streckblasverfahren herstellen.
  56. Wie auch die Klägerin vortrage, weise eine in einem Streckblasformverfahren hergestellte Hülle mindestens zwei Abdrücke auf, nämlich einen Anspritzpunkt, der bereits bei der Herstellung des Vorformlings (Preform) entstehe, und den Abdruck eines Streckdorns, der im Zuge des Streckblasens der Preform in der Form zur Bildung der Polyesterhülle gebildet sei. Die Hülle der angegriffenen Ausführungsform habe keine solchen Abdrücke. Der auf dem Foto 2 der Anlage K4 erkennbare Abdruck befinde sich nicht an der Hülle, sondern im Boden des Gehäuses. Er sei lediglich durch die transparente Hülle hindurch sichtbar.
  57. Eine Verletzung des Klagepatents sei im Übrigen deshalb ausgeschlossen, weil die Hülle das Gehäuse nicht vollständig umschließe, sondern ein in die Öffnung der Hülle eingesteckter Deckel vorhanden sei. Nach der Lehre des Klagepatents müsse die streckblasgeformte Polyesterhülle das blasgeformte Gehäuse jedoch voll umschließen. Der von dem Klagepatent mit dem Erfordernis der streckblasgeformten Polyesterhülle erstrebte Schutz vor dem Explodieren werde nur dann erreicht, wenn jeder Teil des Gehäuses sich an der Polyesterhülle abstützen könne.
  58. Jedenfalls sei der Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde.
  59. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 Bezug genommen.
  60. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  61. Die zulässige Klage ist begründet.
  62. Die angegriffene Ausführungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents in seiner eingeschränkten Fassung unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch (dazu unter I.). Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform auch im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten (dazu unter II.), was die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach sowie Erstattung außergerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 rechtfertigt (dazu unter III.) Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst (dazu unter IV.).
  63. I.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in seiner eingeschränkten Fassung unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
  64. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche der deutschen Übersetzung des Klagepatents, Anlage K1.2) bezieht sich auf einen Behälter für Flüssigkeiten wie Getränke, z. B. Bier, Softdrinks, Weine sowie Flüssigkeiten mit einer vergleichsweise hohen Viskosität, z. B. trinkbare Öle. Das Behältnis weist ein blasgeformtes Polyester und ein vorzugsweise kugelförmiges oder sphäroidisches Gehäuse, ein Ventil zur Entnahme von Flüssigkeit aus dem Behältnis und einen Einlass zum Einführen eines Treibgases auf, wobei besagter Einlass typischerweise in das Ventil integriert ist (Absatz [0001]).
  65. Die vom Klagepatent erwähnte EP 862 535 bezieht sich auf einen Behälter für Fluide, der ein äußeres und vorzugsweise elliptisches Gehäuse aus einem flexiblen, druckbeständigen Material, ein gasdichtes Innengehäuse aus flexiblem Material, das sich innerhalb des äußeren Gehäuses befindet, und eine Füllverbindung zum Füllen des inneren Gehäuses aufweist (Absatz [0002]). Die EP 1 736421 betrifft einen leichten Behälter für Fluide, insbesondere Flüssigkeiten wie Bier oder Wasser, mit einem sphärischen oder sphäroidischen Gehäuse, einem Ventilteil zum Befüllen des Behälters mit einem Fluid und einer Außenverpackung, die typischerweise aus Karton besteht und das Gehäuse umgibt. Ein ähnlicher leichter Behälter ist aus der EP 2 038 187 bekannt. In einer Ausführungsform besteht das Gehäuse aus blasgeformtem PET (Absatz [0003]).
  66. Viele Behälter für Flüssigkeiten werden, so das Klagepatent, während des Einsatzes hohen Innendrücken ausgesetzt. So sollten z. B. Getränke, die ein Gas enthalten, bei einem erhöhten Druck gehalten werden, typischerweise in einem Bereich von 1 bis 4 bar (Überdruck), um zu verhindern, dass das Gas dem Getränk entweicht. Auch Flüssigkeiten mit einer relativ hohen Viskosität und Flüssigkeiten, die von einem niedrigeren Niveau abgegeben werden, z. B. aus einem Keller, benötigen einen relativ hohen Druck im Behälter, um Reibung und hydrostatischen Druck zu überwinden. Hohe Temperaturen und Nichtbeachtung von Sicherheitsrichtlinien können, so das Klagepatent weiter, auch zu hohen Innendrücken führen (Absatz [0004]).
  67. Das Klagepatent führt aus, dass während der Entnahme der Flüssigkeitsgehalt des Behälters allmählich durch druckaufgeladenes Gas ersetzt wird. Druckaufgeladenes Gas hat einen hohen Energiegehalt, was bedeutet, dass, wenn der Behälter geschnitten, durchbohrt oder anderweitig beschädigt wird und versagt, es in explosiver Weise platzt. Explosives Platzen kann zu Schrapnellen und Verletzungen führen, z. B. Gehörschädigungen von Menschen in der Nähe (vgl. Absatz [0005]).
  68. In der Praxis tritt ein explosionsartiges Platzen auf, wenn der Behälter zur Entnahme aufgestellt ist, z. B. durch Kontakt mit Zigaretten, Heißluftauslässen von Kühlern oder Kanten im Bereich der Bar oder auch durch Spannungsrissbildung durch Einwirkung von aggressiven (ätzenden) Reinigungsmitteln. Explosives Platzen tritt auch auf, wenn Benutzer einen leeren Behälter entsorgen wollen und – Sicherheitsrichtlinien nicht beachtend – mit einem Messer oder einem anderen Gerät abschneiden oder einstechen (Absatz [0006]).
  69. Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, einen Behälter bereitzustellen, der leicht und dennoch widerstandsfähig gegen explosives Platzen ist (Absatz [0007]).
  70. 2.
    Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent einen Behälter für Flüssigkeiten nach Anspruch 1 vor, der sich in seiner eingeschränkten Fassung wie folgt gliedern lässt:
  71. 1. Behälter (1) für Flüssigkeiten, wie beispielsweise Getränke und Öle, mit
  72. 2. einem blasgeformten Polyestergehäuse (2),
  73. 3. einem Ventil (4) zum Ausgeben der Flüssigkeit vom Behälter,
  74. 4. und einem in das Ventil integrierten Einlass zum Einfüllen eines Treibmittels,
  75. 5. wobei das Gehäuse (2) von einer streckblasgeformten Polyesterhülle (9) umschlossen ist.
  76. 3.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 5 des Klage¬patent-anspruchs 1 in seiner eingeschränkten Fassung, die der Verletzungsprüfung zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 904, 908 – Maschinensatz; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 750; Scharen, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 14 Rn. 78). Die Verwirklichung der übrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausführungen bedarf.
  77. a)
    Nach Merkmal 5 ist das Gehäuse von einer streckblasgeformten Polyesterhülle umschlossen.
  78. aa)
    Funktion der das Gehäuse umschließenden, streckblasgeformten Polyesterhülle ist es, einen verbesserten Schutz gegen explosives Platzen bereitzustellen und so die sogenannte Berstfestigkeit zu erhöhen (vgl. Absatz [0007] i. V. m. [Absatz 0008], [0010], Absatz [0017]). Die streckblasgeformte Polyesterhülle stellt eine relativ hohe Rückhaltefestigkeit des Behälters bereit, wenn die Hülle und das Gehäuse beschädigt werden. Hierdurch wird ein explosives Aufplatzen verhindert und ein allmähliches Entweichen des unter Druck stehenden Gases innerhalb des Gehäuses ermöglicht (vgl. Absätze [0009], [0046]). Zudem wird auf diese Weise die Druckschwelle erhöht, ab der der Behälter explodiert (Absatz [0009]). Aufgrund dieser Eigenschaften ist ein erfindungsgemäßer Behälter für Getränke mit hohen Gaskonzentrationen geeignet (Absatz [0046]).
  79. Neben dieser – vom Klagepatent als maßgeblich erachteten – Funktion weist die Hülle weitere Funktionen auf. So ermöglicht sie eine leichtere Ausführung und ein leichteres Design (vgl. Absätze [0008], [0009]) sowie eine Erhöhung der Gestaltungsfreiheit in Bezug auf äußere Merkmale (vgl. Absatz [0009]). Ferner kann durch die Hülle das Entweichen von Gas infolge der Ausdehnung des Behälters und die damit einhergehende Veränderung der Eigenschaften der Flüssigkeit reduziert werden (vgl. Absatz [0011]). Die Hülle bietet zudem eine verbesserte Durchstoßfestigkeit, die durch Prägen weiter verbessert werden kann (vgl. Absätze [0019], [0038]). Schließlich ist die Hülle resistent gegen Wasser (Absatz [0046]).
  80. bb)
    Mit dem Erfordernis einer „streckblasgeformten“ Polyesterhülle bezieht sich das Merkmal auf das Herstellungsverfahren. Unter dem Streckblasformen versteht das Klagepatent das Blasformen und somit das Strecken einer Vorform sowohl in der Umfangsrichtung als auch in der axialen Richtung (Absatz [0024]).
  81. Durch die Herstellung der Hülle mittels Streckblasformen können gegenüber der Herstellung mittels Extrusionsblasformen Vorteile im Hinblick auf das Gewicht und die Verhinderung des explosiven Platzens erzielt werden (vgl. Absatz [0021]). Zudem kann die Logistik vereinfacht werden, indem Vorformen von Gehäuse und Hülle an Brauer bereitgestellt und diese sodann vor Ort blasgeformt und montiert werden (Absatz [0047]).
  82. cc)
    Im Hinblick auf diese Vorgabe – und die weitere Vorgabe in Merkmal 2 – handelt es sich bei dem Klagepatentanspruch 1 um einen product-by-process-Anspruch bzw. um einen Sachanspruch mit product-by-process-Merkmalen (vgl. zum letzteren Begriff OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 – I-2 U 24/17 – Dauerbackware, BeckRS 2018, 7207 Rn. 56). Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass der Patentschutz zwar auf eine Sache gerichtet ist, diese Sache jedoch ganz oder teilweise nicht durch (räumlich-körperlich oder funktional umschriebene) Sachmerkmale, sondern durch das Verfahren zu seiner Herstellung umschrieben ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 749, 750 – Aufzeichnungsträger; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt A Rn. 116).
  83. In einem solchen Fall kann sich ergeben, dass das in den Anspruch aufgenommene Herstellungsverfahren lediglich beispielhaften Charakter hat und unter den Schutz des Patents auch solche Gegenstände fallen, die aus einem anderen Verfahren hervorgegangen sind, sofern sie nur diejenigen Produkteigenschaften besitzen, die das anspruchsgemäße Herstellungsverfahren dem Erzeugnis verleiht (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt A Rn. 116). Um welche Produkteigenschaften es sich dabei handelt, ist wiederum durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln (BGH, GRUR 2001, 1129, 1133 – zipfelfreies Stahlband; GRUR 2005, 749, 750 f. – Aufzeichnungsträger; GRUR 2015, 361, 362 – Kochgefäß Urteil vom 29.09.2016 – X ZR 58/14 – mikromechanisches Uhrwerk, BeckRS 2016, 117599 Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 – I-2 U 24/17– Dauerbackware, BeckRS 2018, 7207 Rn. 56). Aus der vorzunehmenden Auslegung kann sich im Einzelfall allerdings auch ergeben, dass der Patentanspruch auf den darin genannten Herstellungsweg beschränkt ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 – I-2 U 24/17, – Dauerbackware, BeckRS 2018, 7207 Rn. 72).
  84. Im vorliegenden Fall erkennt der Fachmann, dass der Patentanspruch trotz seiner Ausgestaltung als Sachanspruch mit product-by-process-Merkmalen auf das Herstellungsverfahren des Streckblasformens beschränkt ist. Dies ergibt sich aus der Würdigung der Vorteile, wie sie unter bb) genannt sind. Diese beziehen sich nicht nur, wie die unter aa) genannten Vorteile, auf die durch das Herstellungsverfahren erhaltene Hülle. Es werden vielmehr explizit Vorteile des konkreten Herstellungsverfahrens genannt, und zwar auch in Abgrenzung zu einem anderen möglichen Herstellungsverfahren (vgl. Absatz [0021]). Dies versteht der Fachmann als Beschränkung auf den im Merkmal genannten Herstellungsweg.
  85. Selbst wenn man dies anders sieht, ergeben sich die Sacheigenschaften, die das Klagepatent einer durch das Verfahren des Streckblasformens erhaltenen Hülle beimisst, aus sämtlichen unter aa) und bb) dargestellten erfindungsgemäßen Vorteilen. Eine Verwirklichung des Merkmals 5 kommt dann zwar grundsätzlich in Betracht, wenn die Hülle nicht durch Streckblasformen hergestellt worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sämtliche dargestellten Vorteile auf anderem Weg erzielbar sind. Dies wird von der Klägerin weder vorgetragen noch ist es sonst erkennbar.
  86. dd)
    Nach Merkmal 5 ist das Gehäuse von der Hülle „umschlossen“, in der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Verfahrenssprache „enveloped“.
  87. Eine lückenlose Ummantelung setzt das Klagepatent hierfür nicht voraus, insbesondere wird das Verschließen einer nicht vollständig ummantelnden Hülle mittels eines zusätzlichen Deckels nicht ausgeschlossen. Dies geht aus Absatz [0012] hervor. Danach können durch die dort geschilderte Variante zusätzliche Mittel, wie beispielsweise ein Deckel, der zum Einsetzen des Gehäuses in die Hülle erforderlich ist, vermieden werden. Der Fachmann erkennt anhand dieser Erläuterungen, dass das Klagepatent einen solchen zusätzlichen Deckel in der geschilderten Ausführungsform zwar einerseits vermeiden möchte, ein Verschließen der Hülle mittels eines solchen Deckels – und damit die nicht lückenlose Ummantelung – aber als anspruchsgemäß ansieht. Bestätigt wird diese Sichtweise dadurch, dass Absatz [0015] erwähnt, einen Teil der Hülle durch den dort erwähnten Fuß zu ersetzen, der wahlweise aus einem anderen Material hergestellt sein kann.Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Funktion des Umschließens des Gehäuses durch die Hülle. Dadurch wird gewährleistet, dass sich bei einer Druckbeaufschlagung das Gehäuse ausdehnen und an die Innenwand der Hülle anstoßen kann (vgl. Absätze [0008], [0031]), was wiederum dem erstrebten Explosionsschutz dient. Das Gehäuse wird auf diese Weise „unterstützt“ (Absatz [0008]). Diese Funktion kann die Hülle aber nicht nur bei einer lückenlosen Ummantelung erfüllen. Vielmehr stellt die Hülle eine relativ hohe Rückhaltefestigkeit des Behälters sogar dann bereit, wenn sie beschädigt wird (Absatz [0009]) und somit ebenfalls keine lückenlose Ummantelung mehr gegeben ist. Auch sind die „Unterstützung“ des Gehäuses und die Verbesserung des Explosionsschutzes bzw. der Berstfestigkeit nicht mit einer vollständigen Verhinderung gleichzusetzen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Hülle
    – gegebenenfalls in Verbindung mit einem sie verschließenden Deckel oder einem anderen zusätzlichen Mittel – das Gehäuse in einem Umfang ummantelt, der eine Unterstützung des Gehäuses bei Druckbeaufschlagung gewährleistet.
  88. b)
    Diese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 5.
  89. Dass die Polyesterhülle das Gehäuse nicht lückenlos ummantelt, sondern die vollständige Ummantelung erst mit einem nicht im Streckblasformverfahren hergestellten Deckel erreicht wird, der mit seinem unteren Rand in die Öffnung der Hülle eingesteckt wird, führt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus.
  90. Es lässt sich darüber hinaus feststellen, dass die äußere, unstreitig aus Polyester bestehende Hülle der angegriffenen Ausführungsform im Streckblasformverfahren hergestellt ist. Dies gilt sowohl für die Variante der angegriffenen Ausführungsform mit acht Füßen (dazu unter aa)) als auch für die Variante der angegriffenen Ausführungsform mit sechs Füßen (dazu unter bb)).
  91. aa)
    Dass die Polyesterhülle der Variante der angegriffenen Ausführungsform mit acht Füßen mittels Streckblasformen hergestellt wurde, lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin feststellen, dem die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten ist.
  92. (1)
    Die Klägerin hat anhand von Fotografien (Anlage K4) und einer auf deren Grundlage gefertigten gutachterlichen Stellungnahme substantiiert behauptet, dass die Polyesterhülle der achtfüßigen angegriffenen Ausführungsform mittels Streckblas¬formen hergestellt wurde.
  93. Sie hat die Aufnahme der Unterseite der achtfüßigen angegriffenen Ausführungsform (Anlage K4, Seite 2) von Herrn Prof. Dr. D, dem Vorsitzenden der Fakultät Polymermaterialien an der E, untersuchen lassen. Prof. D hat einen Untersuchungsbericht vom 09.07.2019 angefertigt (im englischen Original und in deutscher Übersetzung als Anlagenkonvolut K13). Prof. D gelangt in dem Untersuchungsbericht zu dem Ergebnis, dass die abgebildete Hülle aus streckblas-geformtem Polymer hergestellt ist. Er leitet dies daraus ab, dass die Hülle über einen Eindruck verfüge, der in der Hülle von einem Dorn zurückgelassen worden sei, wie er beim Streckblasformen verwendet werde und über einen Einspritzpunkt, was bedeute, dass diese Hülle aus einer Vorform zum Blasformen hergestellt sei.
  94. Darüber hinaus haben die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 erläutert, die auf den Fotografien gemäß Anlage K4 abgebildete angegriffene Ausführungsform weise oberhalb der Füße einen „Rand“ auf, der nur im Streckblasformverfahren hergestellt werden könne. Das Vorhandensein eines solchen Randes belege, dass es sich nicht um Fässer mit „tiefgezogener Außenhülle“ handeln könne.
  95. (2)
    Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Klägerin als zugestanden gilt.
  96. (a)
    Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Diese Erklärung muss – wie jede Erklärung über tatsächliche Umstände – vollständig und der Wahrheit gemäß abgegeben werden, § 138 Abs. 1 ZPO. Will ein Beklagter geltend machen, die angegriffene Ausführungsform sei unzutreffend beschrieben, darf er sich deshalb nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Klägers zur Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungs¬gegenstands lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich über die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kläger über den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten hätte. Der Beklagte kann sich im Gegenteil auf das Bestreiten bestimmter vom Kläger behaupteter technischer Merkmale beschränken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten in der gleichen Weise substantiiert sein wie es das Vorbringen des Klägers ist. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass, je substantiierter der Sachvortrag des Klägers ist, desto strenger auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten sind (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 147). Darüber hinaus kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (auch) im Patentverletzungsprozess eine Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint (BGH, GRUR 2004, 268, 269 – Blasenfreie Gummibahn II).
  97. (b)
    Daran gemessen liegt ein erhebliches Bestreiten der Beklagten nicht vor und ist das Vorbringen der Klägerin als zugestanden anzusehen, vgl. § 138 Abs. 3 ZPO.
  98. Zwar stellt die Beklagte jedenfalls seit der Duplik konkret in Abrede, dass die Hülle der auf der Messe ausgestellten achtfüßigen angegriffenen Ausführungsform im Streckblasformverfahren hergestellt worden ist und behauptet, die Hülle sei stattdessen im Vakuumwärmeformungsprozess hergestellt worden. Für ein erhebliches Bestreiten im Sinne obiger Grundsätze reicht dieser Vortrag indes nicht aus.
  99. Zu dem erst in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 angeführten Argument der Klägerin, auch das Vorhandensein eines „Randes“ belege die Herstellung im Streckblasformverfahren, hat sich die Beklagte nicht mehr erklärt. Ob dieser Aspekt allein ausreicht, um das Vorbringen der Klägerin als nicht erheblich bestritten anzusehen, kann vorliegend allerdings offen bleiben. Auch bei Außerachtlassung dieses erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Arguments wäre angesichts des substantiierten Vorbringens der Klägerin von Seiten der Beklagten eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens erforderlich gewesen.
  100. Eine solche weitere Substantiierung wäre der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, namentlich durch Vorlage eines Exemplars der achtfüßigen angegriffenen Ausführungsform. Anhand eines solchen Exemplars hätte festgestellt werden können, ob die äußeren Anzeichen für die Herstellung mittels Streckblasformen in Form eines Eindrucks und eines Einspritzpunktes – deren Aussagekraft auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt werden – in der Hülle vorhanden sind. Auch anhand von eigenen Fotografien der vom Gehäuse isolierten Hülle hätte die Beklagte ihren Vortrag näher substantiieren können.
  101. Diese Erwägungen gelten erst recht deshalb, weil die Beklagte das Vorbringen der Klägerin in erster Linie mit dem Argument angreift, auf den Fotografien würden aufgrund des transparenten Materials tatsächlich nicht von der Hülle, sondern vom Gehäuse stammende Abdrücke durchscheinen. Die Klägerin, der ein Muster der achtfüßigen angegriffenen Ausführungsform nicht vorliegt und die ein solches auch nicht beschaffen kann, konnte zur Entkräftung dieses Arguments nicht mehr tun als die Fotografien fachkundig begutachten zu lassen. Demgegenüber hätte die Argumentation bei Vorlage eines Musters oder der erwähnten Fotografien der isolierten Hülle durch die Beklagte problemlos überprüft werden können.
  102. Die von der Beklagten vorgelegten Fotografien gemäß Anlage KAP6 und die in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 überreichte Gegenüberstellung einer von Prof. D mit Einkreisungen der Abdrücke versehenen Fotografie gemäß Anlage K4 mit den ebenfalls mit Einkreisungen versehenen Abbildungen gemäß Anlage KAP6 lassen eine weitere Substantiierung seitens der Beklagten nicht als entbehrlich erscheinen. Zwar lässt sich diesen Abbildungen entnehmen, dass Abdrücke eines im Streckblasformverfahren hergestellten Gehäuses durchscheinen und neben dem durch den Vakuumwärmeformungsprozess verursachten Abdruck in der Hülle erkennbar sind. Dass die Zuordnung der einzelnen Abdrücke in der Fotografie gemäß Anlage K4 durch Prof. D unzutreffend ist, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen.
  103. Soweit die Beklagte Abbildungen des Vakuumwärmeformungsprozesses bei der Herstellung einer Hülle vorlegt (Anlage KAP5), ergibt sich daraus nicht, dass sich diese Abbildungen konkret auf die Herstellung solcher Fässer beziehen wie sie auf der Messe gezeigt wurden. Dass die Beklagte grundsätzlich über Produktionsanlagen verfügt, um Hüllen im Vakuumwärmeformungsprozess herzustellen, lässt keine Rückschlüsse auf die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform zu. Die Beklagte, die selbst vorträgt, im patentfreien Ausland auch Kegs mit einer streckblasgeformten Hülle herzustellen, verfügt unstreitig über Produktionsanlagen für beide Verfahren.
  104. Entsprechendes gilt für die in Anlage KAP4 vorgelegten Abbildungen einer separaten Hülle mit angeformter PET-Platte, die nach dem Vorbringen der Beklagten ein Zwischenprodukt des Vakuumwärme¬formungs¬prozesses zeigen und im Wege des Streckblasformens nicht erzielbar sind. Zwar spricht die Beklagte insoweit von der „Hülle der angegriffenen Ausführungsform“. Dass damit konkret das auf der Messe gezeigte achtfüßige Fass angesprochen ist, ergibt sich daraus jedoch nicht.
  105. bb)
    Darüber hinaus lässt sich auch für die angegriffene Ausführungsform mit sechs Füßen feststellen, dass die Hülle mittels Streckblasformen hergestellt wurde.
  106. (1)
    Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die äußere Hülle der sechsfüßigen angegriffenen Ausführungsform im Streckblasformverfahren hergestellt ist.
  107. Sie hat das ihr im Original vorliegende Exemplar einer angegriffenen Ausführungsform mit sechs Füßen (vgl. Anlage K10) ebenfalls von Prof. D untersuchen lassen. Dieser gelangt zu dem Ergebnis, dass die Hülle der untersuchten sechsfüßigen angegriffenen Ausführungsform aus einem streckblasgeformten PET hergestellt ist. Er begründet dies mit dem Vorhandensein eines Einspritzpunktes und einer kreisförmigen Vertiefung (Delle), die von der Spitze eines Dorns zurückbleibt, wie er beim Streckblasformen verwendet wird. Zudem erläutert Prof. D, dass er aufgrund von Polarisationstests festgestellt habe, dass der Polyester sowohl in der axialen als auch in der Umfangsrichtung der Hülle gedehnt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K13 Bezug genommen.
  108. In der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 haben die Klägervertreter anhand des vorliegenden Exemplars eines Fasses mit sechs Füßen nachvollziehbar erläutert, dass dessen Hülle die durch das Streckblasformen verursachten Abdrücke aufweist. Sie haben erläutert, dass die Hülle selbst, die von dem Gehäuse abgetrennt vorlag, einen sich wie ein „blinder Fleck“ abzeichnenden Einspritzpunkt sowie eine von einem Stempel bzw. Drückstab stammende Delle aufweist. Ein Durchscheinen entsprechender Abdrücke von dem Gehäuse war ausgeschlossen, weil die Hülle getrennt vorlag. Zudem weist das Gehäuse des vorliegenden Fasses, wie die Klägervertreter ebenfalls gezeigt haben, gleichfalls einen Einspritzpunkt und eine Delle auf.
  109. (2)
    Die Beklagte ist dem nicht erheblich entgegengetreten. Nach den Erläuterungen der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Vortrag, wonach die Abdrücke des Gehäuses durch das transparente Material der Hülle durchscheinen, in Bezug auf das im Original vorliegende Fass nicht aufrechterhalten. Der Beklagtenvertreter erklärte lediglich, er könne auf Anhieb nicht beurteilen, ob es sich tatsächlich um einen „Injektionspunkt“ handele. Ein Bestreiten liegt darin bereits deshalb nicht, weil der Beklagtenvertreter das Vorbringen der Klägerin nicht in Abrede gestellt hat. Eine Erklärung mit Nichtwissen wäre, da es sich um ein von der Beklagten stammendes Fass handelt, jedenfalls unwirksam (vgl. Grabinski/Zülch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 139 Rn. 116).
  110. II.
    Die Klägerin hat die angegriffene Ausführungsform im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.
  111. 1.
    Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067; Urteil vom 06.10.2016 – I-2 U 19/16, GRUR-RS 2016, 21218 Rn. 61). Maßgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – 15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067 Rn. 34). Das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ist ein Anbieten in diesem Sinne, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – 15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067 Rn. 34; Urteil vom 06.10.2016 – I-2 U 19/16, GRUR-RS 2016, 21218 Rn. 61).
  112. 2.
    Daran gemessen hat die Beklagte ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform mit acht Füßen angeboten.
  113. Dass die Beklagte Exemplare der angegriffenen Ausführungsform mit acht Füßen auf ihrem Messestand auf der A 2017 in B ausgestellt hat, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Ihr Bestreiten bezieht sich lediglich darauf, achtfüßige Fässer mit einer im Streckblasformverfahren hergestellten Hülle auf der Messe ausgestellt zu haben und damit auf den Verletzungstatbestand. Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform damit gemessen an den dargestellten Grundsätzen angeboten.
  114. 3.
    Dagegen lässt sich ein Anbieten hinsichtlich der Variante der angegriffenen Ausführungsform mit sechs Füßen nicht feststellen (dazu unter a) und b)). Für den Erfolg der Klage ist dies jedoch unbeachtlich (dazu unter b)).
  115. a)
    Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte das der Klägerin vorliegende und in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 vorgelegte sechsfüßige Fass auf der Messe angeboten hat.
  116. Die Klägervertreter haben hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr F, das Fass aus einem Aufsteller der Beklagten genommen habe, der in Folie verpackte Fässer enthalten und sich im Bereich des zur Messe führenden Hauptdurchgangs befunden habe. Hierzu haben die Klägervertreter eine Fotografie des entsprechenden Aufstellers vorgelegt.
  117. Ob die Lagerung auf einem solchen Aufsteller ein Anbieten im Sinne obiger Grundsätze ist, kann offen bleiben. Jedenfalls hat sich die Beklagte, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, in der mündlichen Verhandlung zu dem dargestellten Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen erklärt, § 138 Abs. 4 ZPO. Die Erklärung mit Nichtwissen ist zulässig, weil die Entnahme des Fasses durch Herrn F weder ihre eigene Handlung noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist.
  118. Zwar wird von der Beklagten nicht bestritten, dass es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Muster um ein von ihr stammendes Fass handelt. Für die Feststellung einer Angebotshandlung auf der Messe reicht dies indes nicht aus. Ein Anbieten kann auch nicht aus dem Mitbringen zur Messe geschlossen werden. Denn die Beklagte trägt vor, derartige Fässer nicht im Ausstellungsbereich präsentiert, sondern nur in nicht öffentlich zugänglichen, geschlossenen Aufbewahrungsräumen gelagert zu haben. Der entsprechende Vortrag der Beklagten bezog sich zwar in der Quadruplik noch auf Modelle mit acht Füßen und streckblasgeformter Hülle (Seite 16 der Quadruplik, Bl. 119 GA). In der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 haben die Beklagtenvertreter jedoch ausdrücklich erklärt, ein sechsfüßiges Fass wie das vorgelegte Muster habe sich nicht im Ausstellungsbereich befunden, sondern in den nicht öffentlich zugänglichen Räumen, „die man [auf einer Messe] so hat“.
  119. b)
    Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ein anderes als das in der mündlichen Verhandlung vorliegende Fass mit sechs Füßen auf der Messe angeboten wurde, das die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht.
  120. c)
    Dass sich nur hinsichtlich einer Variante der angegriffenen Ausführungsform eine patentverletzende Benutzungshandlung feststellen lässt, führt indes nicht zu einer Teilabweisung der Klage. Die Variante eines Fasses mit sechs Füßen und diejenige eines Fasses mit acht Füßen sind im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung identisch und damit als einen Streitgegenstand definierende einheitliche angegriffene Ausführungsform anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 485, 487 – Rohreinigungsdüse II; vgl. auch Zigann/Werner in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtschutz, 2. Auflage 2018, § 253 Rn 1127).
  121. III.
    Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.
  122. 1.
    Gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet. Die Klägerin kann dabei nicht nur die Unterlassung weiterer Angebotshandlungen verlangen, sondern auch die begehrte Untersagung des Inverkehrbringens. Das festgestellte Anbieten der angegriffenen Ausführungsform – in Form der Variante mit acht Füßen – schafft auch hierfür eine Begehungsgefahr (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 – I-2 U 51/16 – Wirbelschicht-Verdampfungs¬trockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 105).
  123. 2.
    Des Weiteren hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG).
  124. a)
    Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
  125. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
  126. b)
    Der Schadensersatzanspruch umfasst auch, wie von der Klägerin begehrt, neben dem Anbieten die Benutzungshandlung des Inverkehrbringens.
  127. Obwohl es sich bei einem auf unterschiedliche Benutzungshandlungen gestützten Schadensersatzanspruch um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, genügt es in der Regel, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwelche Benutzungshandlungen begangen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2017 – I-2 U 58/16 – Curcuminoide, BeckRS 2017, 109832 Rn. 26 ff.; Urteil vom 06.04.2017 – I-2 U 51/16 – Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 108). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Streit – wie zumeist in Patentverletzungssachen – darum geht, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenstände von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, zwischen den Parteien jedoch im Übrigen nicht streitig ist, durch was für eine der in § 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, und auch andere Benutzungsarten nach der Ausrichtung des Unternehmens in Betracht kommen. Die Verurteilung kann dann auf alle in § 9 S. 2 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten gestützt werden, die nach der Ausrichtung des Unternehmens in Betracht kommen, auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und/oder Nachweis erbracht ist (BGH, GRUR 1960, 423, 424 – Kreuzbodenventilsäcke; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2017 – I-2 U 58/16 – Curcuminoide, BeckRS 2017, 109832 Rn. 32; Urteil vom 06.04.2017 – I-2 U 51/16 – Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 108; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 423).
  128. So liegt der Fall auch hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform – in der Variante mit acht Füßen – auf der Messe angeboten hat. Dass Streit hinsichtlich der Benutzung der Variante der angegriffenen Ausführungsform mit sechs Füßen besteht, führt, da es sich um eine einheitliche angegriffene Ausführungsform handelt, nicht zu einer anderen Bewertung. Das von der Klägerin begehrte Inverkehrbringen kommt nach der Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten in Betracht, was diese auch nicht in Abrede stellt.
  129. 3.
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 3 PatG.
  130. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  131. 4.
    Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von € 13.226,80 aus § 139 Abs. 2 PatG nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.
  132. Die zuerkannte Zahlung entspricht jeweils einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr ausgehend von einem Gegenstandswert von € 650.000,00 (jeweils € 6.593,40) zuzüglich € 20,00 Auslagenpauschale für Rechts- und Patentanwälte.
  133. a)
    Es sind die vorgerichtlich entstandenen Kosten sowohl der Rechtsanwälte als auch der niederländischen Patentanwälte erstattungsfähig. Insbesondere ist die Einschaltung der mitwirkenden Patentanwälte nach den Umständen des Einzelfalls als notwendig anzusehen (vgl. dazu Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 46, 54).
  134. b)
    Der Höhe nach erscheint eine 1,8-fache Geschäftsgebühr als angemessen.
  135. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses, wo ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren vorgesehen ist. Innerhalb dieses Rahmens ist nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Ein Übersteigen der 1,3 Gebühr ist hier zulässig, da es sich um einen Patentverletzungsstreitfall handelt (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 54), der auch nicht ausnahmsweise völlig unkompliziert ist.
  136. Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim Tätigwerden des Rechtsanwalts ein Übersteigen der Regelgebühr von 1,3 zulässt, ist dem Rechtsanwalt sodann ein Ermessen bei der Gebührenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzuräumen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 – Toleranzbereich). Unter Berücksichtigung dieses Ermessensspielraums ist die geltend gemachte 1,8-fache Geschäftsgebühr damit jedenfalls nicht zu beanstanden.
  137. c)
    Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Abs. 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
  138. IV.
    Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung über die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.
  139. Der Beurteilung ist dabei die eingeschränkte Fassung des Klagepatentanspruchs 1 zugrunde zu legen, in der sie im Verletzungsprozess geltend gemacht und im Nichtigkeitsverfahren verteidigt wird (BGH, GRUR 2010, 904, 908 – Maschinensatz).
  140. 1.
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verfügung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).
  141. Eine Aussetzung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren berücksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als der schon geprüfte (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 719).
  142. 2.
    Eine Änderung an dem danach anzuwendenden Aussetzungsmaßstab ist nicht im Hinblick darauf geboten, dass die Klägerin das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur eingeschränkt verteidigt.
  143. Eine nur beschränkte Verteidigung des Klageschutzrechts im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren kann eine Lockerung des Aussetzungsmaßstabes nach sich ziehen. Führt eine Selbstbeschränkung dazu, dass der ursprüngliche Erteilungsakt des Klagepatents obsolet ist und es damit für die geltend gemachte Merkmalskombination kein stützendes, fachkundiges Votum mehr gibt, ist bei der Aussetzung der Maßstab wie bei einem ungeprüften Schutzrecht anzuwenden (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 732). Dies ist etwa der Fall, wenn sämtliche oder praktisch sämtliche Merkmale des Kennzeichens in den Oberbegriff aufgenommen werden, sich also nachträglich als nicht neu oder erfinderisch erweisen. Wird dagegen das Kennzeichen nur durch neu aufgenommene Merkmale angereichert und behält der Erteilungsakt somit tendenziell seine Bedeutung, kann der Aussetzungsmaßstab je nach Einzelfall beibehalten oder angemessen gelockert werden (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 733).
  144. Danach ist vorliegend keine Lockerung des Aussetzungsmaßstabs geboten. Der Erteilungsakt behält auch nach der Selbstbeschränkung der Klägerin, bei der lediglich der Oberbegriff durch ein neu aufgenommenes Merkmal angereichert wurde, in vollem Umfang seine Bedeutung.
  145. 3.
    Gemessen an dem dargestellten Maßstab ist eine Aussetzung nicht veranlasst.
  146. a)
    Eine Aussetzung ist nicht hinsichtlich einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die US 5,301,838 (Anlage NI-K2) bzw. die EP 0 567 574 B1, die in deutscher Übersetzung als DE 692 01 437 T2 (Anlage NI-K2-DE) vorgelegt wurde (nachfolgend nur: NI-K2), oder durch die die WO 2009/021976 A1 (Anlage NI-K3, in deutscher Übersetzung als NI-K3-DE; nachfolgend: NI-K3) veranlasst.
  147. Weder die NI-K2 noch die NI-K3 offenbaren den nach der Beschränkung der Klägerin neu hinzugetretenen Teil des Merkmals 4, nämlich einen „in das Ventil integrierten Einlass“ zum Einfüllen eines Treibmittels. Die Beklagte hat sich auf die Neuheitsschädlichkeit dieser Entgegenhaltungen nach der Beschränkung der Klägerin auch nicht mehr berufen.
  148. b)
    Ferner ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von der EP 0 389 191 A1 (Anlage KAP7, in deutscher Übersetzung als Anlage KAP7a; nachfolgend: KAP7) in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen, verkörpert durch das Fachbuch „Blasformen von Kunststoffhohlkörpern“ von Thielen/Hartwig/Gust aus dem Jahr 2006 (Auszug als Anlage KAP8; nachfolgend: KAP8) geboten.
  149. aa)
    Die KAP7 offenbart einen Behälter für Flüssigkeiten. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1 der KAP7 eingeblendet:
  150. bb)
    Bei der KAP7 handelt es sich um im Erteilungsverfahren geprüften Stand der Technik, was grundsätzlich – auch im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit – nach den oben dargestellten Maßstäben gegen eine Aussetzung spricht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf eine Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen gestützt wird und deshalb im Erteilungsverfahren ohne weiteres hätte berücksichtigt werden können.
  151. cc)
    Abgesehen davon ist eine fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von der KAP7 nicht erkennbar. Die KAP7 offenbart unstreitig nicht die Merkmale 2 und 5. Der Fachmann hatte insoweit auch keinen Anlass, hinsichtlich der fehlenden Offenbarung auf sein allgemeines Fachwissen zurückzugreifen bzw. ist nicht erkennbar, dass sich aus dem allgemeinen Fachwissen die fehlende Offenbarung ergibt.
  152. (1)
    Hinsichtlich des Außenbehälters 10, der ein Gehäuse im Sinne des Merkmals 2 darstellen kann, offenbart die KAP7 zwar, dass dieser aus Polyester, nämlich PET, bestehen kann (Seite 3, Zeile 29 der KAP7a). Allerdings wird die Art der Herstellung, insbesondere das nach Merkmal 5 erforderliche Streckblasformen, in der KAP7 nicht erwähnt.
  153. Soweit man davon ausgeht, dass der Fachmann einen Anlass hatte, sich über die Art der Herstellung Gedanken zu machen, ist nicht erkennbar, dass er aufgrund seines allgemeinen Fachwissens das Streckblasformen gewählt hätte. Die Beklagte argumentiert, dass das Streckblasformen zur Herstellung des Außenbehälters 10 das in der Getränkeindustrie übliche Verfahren gewesen sei. Entsprechendes ergibt sich aber nicht aus der von ihr zitierten Stelle der KAP8. Dort wird auf den Seiten 13 und 14 die Entwicklung der PET-Streckblastechnologie dargestellt. Dass zur Zeit der Anmeldung der KAP8 im Jahr 1990 das Streckblasformverfahren das von dem Fachmann ohne weiteres in Betracht gezogene Verfahren zur Verarbeitung von PET war, ergibt sich daraus jedoch nicht. Die von der Beklagten zitierte Stelle befasst sich lediglich mit der Verwendung von PET für die Getränkeindustrie an sich. Dass jegliche aus PET hergestellten Flaschen für die Getränkeindustrie im Streckblasformverfahren hergestellt werden, lässt sich dem nicht entnehmen. Mit anderen Verfahren als der Streckblastechnologie befasst sich die KAP8 schlicht nicht.
  154. (2)
    Hinsichtlich der Außenhülle 50, die möglicherweise als Hülle im Sinne des Merkmals 5 angesehen werden kann, offenbart die KAP7 bereits nicht, dass sie aus Polyester besteht. Entsprechend wird erst recht nicht offenbart, dass sie im Streckblasform¬verfahren hergestellt wird. Vielmehr nennt die KAP7 als Beispiele für geeignete Materialien Holz oder Karton (Seite 4, Zeile 4 f. der KAP7a).
  155. Es ist nicht erkennbar, dass der Fachmann einen Anlass hatte, neben den ausdrücklich als geeignet benannten Beispielen nach weiteren Materialien zu suchen. Selbst wenn der Fachmann aber ausgehend von der KAP7 nach einem anderen geeigneten Material für die Außenhülle 50 gesucht hätte, ist nicht ersichtlich, dass er sich für streckblasgeformtes Polyester entschieden hätte. Dies gilt umso mehr als die Außenhülle 50 nach der Lehre der KAP7 einen anderen Zweck erfüllt als die Hülle im Sinne des Merkmals 5 des Klagepatents. Die Außenhülle 50 dient dazu, den Behälter abzustützen und ihn während des Transports und der Lagerung zu schützen (Seite 4, Zeilen 2 ff. der KAP7a). Dass die besonderen Eigenschaften einer streckblasgeformten Polyesterhülle, wie sie das Klagepatent lehrt, für diese Zwecke notwendig oder überhaupt hilfreich sind, ist nicht erkennbar.
  156. c)
    Eine Aussetzung ist auch nicht im Hinblick auf eine neuheitsschädliche Vorwegnahme durch die DE 694 17 737 T2 (Anlage KAP9; nachfolgend: KAP9) geboten.
  157. aa)
    Im Rahmen der von der Kammer zu treffenden Ermessensentscheidung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte die KAP9 erstmals in der Quadruplik erörtert hat, die acht Tage vor dem Termin (am 12.08.2019) nachmittags vorab per Fax bei Gericht eingegangen ist. Ebenso wie eine erst kurzfristig vor dem Termin im Verletzungsprozess erhobene Nichtigkeitsklage gegen eine Aussetzung sprechen kann (vgl. BGH, GRUR, 2012, 93 – Klimaschrank; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2016 – I-2 U 19/15; LG Düsseldorf, InstGE 3, 54 – Sportschuhsohle; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 724), kann dies auch im Hinblick auf einzelne Entgegenhaltungen gelten. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Replik den geltend gemachten Anspruch beschränkt hat. Allerdings ist die Replik der Beklagten am 17.12.2018 zugegangen. Warum die Entgegenhaltung nicht mit der Duplik vom 16.05.2019 in den Verletzungsprozess hätte eingeführt werden können, ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht erläutert. Eine sachgerechte Auseinandersetzung der Gegenseite mit dem neu vorgelegten Stand der Technik war dadurch im Verletzungsprozess nicht mehr möglich, was die Prognose einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit erschwert.
  158. bb)
    Abgesehen davon ist nicht feststellbar, dass die KAP9 einen in das Ventil integrierten Einlass zum Einfüllen eines Treibmittels (Merkmal 4) offenbart.
  159. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 20 der KAP9 eingeblendet, die sich auf einen im US-Patent 5,242,085 offenbarten Aufbau zur Entnahme des Inhalts bezieht (vgl. Seite 24, letzter Absatz der KAP9):
  160. Der Deckel 200 weist mehrere Löcher 202 auf, um den Inhalt daraus durch Druckminderung zu entleeren (Seite 24, letzter Absatz der KAP9). Selbst wenn die Löcher 202 grundsätzlich auch zum Einfüllen eines Treibmittels geeignet sein sollten, wie die Beklagte argumentiert, ist dies in der KAP9 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
  161. d)
    Auch im Hinblick auf eine fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von der US 6,666,358 B1 (Anlage KAP10, in deutscher Übersetzung als Anlage KAP10a) in Kombination mit dem Fachbuch „Kunststoff – Herstellung und Design von Verpackungsbehältern aus Hartkunststoff“ von Yu Wenjuan (Herausgeber) (auszugsweise im japanischen Original als KAP11, in deutscher Übersetzung als Anlage KAP11a; nachfolgend: KAP11) ist eine Aussetzung nicht veranlasst.
  162. Die KAP10 und die KAP11 sind ebenfalls erst mit der Quadruplik vorgelegt worden, ohne dass Gründe hierfür ersichtlich sind, so dass vorstehende Ausführungen entsprechend gelten.
  163. Abgesehen davon ist für die Kammer nicht erkennbar, dass es für den Fachmann nahe gelegen hätte, aus Gründen des vereinfachten Recyclings die äußere Hülle 12 des in der KAP10 offenbarten Bierbehälters aus streckblasgeformtem Polyester herzustellen statt, wie in der KAP10 offenbart, aus hochdichtem Polyethylen.
  164. Die KAP10 erörtert, dass durch die unterschiedlichen Materialien von innerer und äußerer Hülle die Zuführung zu verschiedenen Recyclinganlagen erforderlich ist (Seite 7, Zeilen 23 ff.). Der Fachmann erkennt also, dass sich die KAP10 der Problematik unterschiedlicher Recyclinganlagen durchaus bewusst ist. Dass er gleichwohl davon ausgehen würde, das im Patentanspruch ausdrücklich genannte Material der äußeren Hülle, das geformte hochdichte Polyethylen, durch das für die innere hohle Hülle vorgesehene Material des blasgeformten PET ersetzen zu können, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar.
  165. Zudem erörtert die KAP10 im Zusammenhang mit dem Stand der Technik ausdrücklich die Verwendung von im Blasverfahren hergestelltem PET bei kleinformatigen Getränkebehältern, würdigt aber die Barriereeigenschaften von PET in Großbehältern als nachteilhaft (Seite 2, Zeilen 1 ff.). Auch vor diesem Hintergrund würde der Fachmann davon ausgehen, dass sich die KAP10 mit der möglichen Verwendung von streckblasgeformtem PET umfassend beschäftigt, diese aber für die Herstellung der äußeren Hülle verworfen hat.
  166. V.
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
  167. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
  168. VI.
    Der Streitwert wird auf € 650.000,00 festgesetzt.

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