4b O 255/09 – Lötmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1552

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Dezember 2010, Az. 4b O 255/09

I. Die Beklagte wird verurteilt,

der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Lötmaschinen, insbesondere zum Löten von elektrischen und elektronischen Bauteilen auf gedruckte Leiterplatten mit Hilfe eines schmelzflüssigen Lötmittels, wobei sich eine Transportvorrichtung zum Transport der Bauteile und eine Löteinrichtung mit mindestens einer Lötdüse zum Auftragen des Lötmittels auf die Lötflächen in einer Lötstrecke eines eine verschließbare Eintrittsöffnung und eine verschließbare Austrittsöffnung aufweisenden, gasdichten Gehäuses mit mindestens einem anschließenden Gehäusestück befinden und wobei im Bereich der Lötstrecke beodenseitig eine Wanne mit schmelzflüssigem Lötmittel angeordnet und eine Einrichtung zur Versorgung der Lötstrecke mit einem Schutzgas vorgesehen sind,

vom 13. Oktober 1990 bis 5. November 2007 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, wobei

das Gehäuse von der Eintrittsöffnung zur Lötstrecke steigend angeordnet ist, wobei die Neigung des Gehäuses derart ist, dass bei Verwendung eines Schutzgases, welches leichter ist als Luft, sich in das Gehäuse eingedrungene Luft an Stellen ansammelt, die tiefer liegen als die Lötsrecke, und das ausgangsseitig an dem Gehäuse mit der Lötstrecke das tunnelförmige Gehäusestück entgegengesetzt geneigt angeordnet ist

und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und dabei die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;

wobei die Verkaufsbelege hinsichtlich der Angaben unter Ziffer I.2. lit. c), lit. d) und lit. e) erst ab dem 29. April 2006 vorzulegen sind, wobei die Einkaufs- und Verkaufspreise erst ab dem 01.09.2008 vorzulegen sind.

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 4.514,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. November 2009 zu bezahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin war seit dem 26. Januar 1995 Inhaberin des Patents DE 37 37 XXX C2 (im Folgenden: Klagepatent), welches am 5. November 1987 angemeldet und am 18. Mai 1989 offengelegt wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 13. September 1990. Das Klagepatent ist durch Zeitablauf am 5. November 2007 erloschen. Das Klagepatent betrifft eine Lötmaschine.

Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Lötmaschine, insbesondere zum Löten von elektrischen und elektronischen Bauteilen auf gedruckte Leiterplatten mit Hilfe eines schmelzflüssigen Lötmittels, wobei sich eine Transportvorrichtung zum Transport der Bauteile und eine Löteinrichtung mit mindestens einer Lötdüse zum Auftragen des Lötmittels auf die Lötflächen in einer Lötstrecke eines eine verschließbare Eintrittsöffnung und eine verschließbare Austrittsöffnung aufweisenden, gasdichten Gehäuses mit mindestens einem anschließenden Gehäusestück befinden und wobei im Bereich der Lötstrecke bodenseitig eine Wanne mit schmelzflüssigem Lötmittel angeordnet und eine Einrichtung zur Versorgung der Lötstrecke mit einem Schutzgas vorgesehen sind,

dadurch gekennzeichnet

a) dass das Gehäuse (2) von der Eintrittsöffnung (4) zur Lötstrecke (3) steigend angeordnet ist,
b) wobei die Neigung des Gehäuses (2) derart ist,
c) dass bei Verwendung eines Schutzgases, welches leichter ist als Luft,
d) sich in das Gehäuse (2) eingedrungene Luft an Stellen ansammelt, die tiefer liegen als die Lötstrecke,
e) und dass ausgangsseitig an dem Gehäuse (2) mit der Lötstrecke (3) das tunnelförmige Gehäusestück (27) entgegengesetzt geneigt angeordnet ist.“

Zur Veranschaulichung wird nachfolgend eine Zeichnung aus der Klagepatentschrift eingeblendet (Figur 1). Die Figur 1 zeigt eine schematische Ansicht wesentlicher Bauteile einer Lötmaschine:

Die Beklagte, eine Herstellerin im Bereich der Löttechnik, vertreibt eine Lötvorrichtung unter dem Produktnamen „A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Zur Veranschaulichung wird nachfolgendes Lichtbild der angegriffenen Ausführungsform abgebildet:

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Insbesondere sei es nach dem Klagepatent nicht notwendig und auch unerwünscht, dass das Gehäuse hermetisch abgedichtet sei. Der mögliche Lufteintritt solle lediglich gering sein. Allein aufgrund der Neigung der Lötstrecke, die auch bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden sei, würde sich die Luft immer an stellen unterhalb der Lötstrecke ansammeln. Dies sei ein physikalischer Grundsatz. Für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents sei es unerheblich, ob die Luft vollständig aus dem Gehäuse entfernt werden würde, was aber angesichts der Anbringung eines Sauerstoffmessgerätes, welches nur Sinn mache, wenn mit einer überhöhten Luftkonzentration gerechnet werde, nicht der Fall sei.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt, wobei die Auskunft hinsichtlich der Einkaufs- und Verkaufspreise ab dem 26. April 2006 beantragt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:

der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuweden;

der Beklagten für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigtem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter nichtgewerblicher Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht verletze. Insbesondere verfüge die angegriffene Ausführungsform nicht über verschließbare Ein- und Austrittsöffnungen, da die Teflonfransen, die die angegriffene Ausführungsform unstreitig aufweisen, das Gehäuseteil nicht abdichteten. Es werde zur Abdichtung permanent Schutzgas in das Gehäuse geblasen. Hierdurch werde erreicht, dass sich eingedrungene Luft nicht an der Lötstrecke ansammele. Die Neigung des Gehäuses sei nicht derart, dass sich Luft nur unterhalb der Lötstrecke ansammele, da die Lötstrecke trotz der Neigung 13 mm unterhalb des oberen Endes des Tunneleingangs liege. Der Neigungswinkel diene allein der Optimierung des Lötergebnisses.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 139 Abs. 1 und Abs. 2 PatG, auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB sowie auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683, 670 BGB bzw. aus § 139 PatG.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Lötmaschine, insbesondere zum Löten von elektrischen und elektronischen Bauteilen auf gedruckte Leiterplatten mit Hilfe eines schmelzflüssigen Lötmittels, wobei sich eine Transportvorrichtung zum Transport der Bauteile und eine Löteinrichtung mit mindestens einer Lötdüse zum Auftragen des Lötmittels auf die Lötflächen in einer Lötstrecke eines eine verschließbare Eintrittsöffnung und eine verschließbare Austrittsöffnung aufweisenden, gasdichten Gehäuses mit mindestens einem anschließenden Gehäusestück befinden und wobei im Bereich der Lötstrecke bodenseitig eine Wanne mit schmelzflüssigem Lötmittel angeordnet und eine Einrichtung zur Versorgung der Lötstrecke mit einem Schutz vorgesehen sind.

Eine Vorrichtung zum Löten der genannten Art ist aus dem deutschen Gebrauchsmuster 85 20 XXX bekannt. Diese Lötmaschine besitzt eine sauerstofffreie Lötstrecke, wozu das die Lötstrecke enthaltende Gehäuse mit Schutzgas gefüllt ist. Im Abstand vor und hinter dem Gehäuse mit der Lötstrecke befinden sich Schleusen, mit deren Hilfe das Innere der Lötkammer gegenüber der Außenluft hermetisch abschließbar ist, sodass eine Gemischbildung aus Schutzgas und Außenluft in der Lötkammer verhindert wird. Um dies zu erreichen, ist es notwendig, dass die Luft aus den Schleusenkammern nach jedem Durchgang von Bauteilen abgesaugt wird, damit nicht athmosphärischer Sauerstoff in das Innere der Lötkammer gelangt. Der hiermit verbundene Aufwand ist außerordentlich groß und nicht nur kosten- sondern auch zeitaufwendig.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Lötmaschine der genannten Art so zu gestalten, dass die Lötstrecke auch bei wesentlich geringerem Aufwand sauerstofffrei ist, dass ohne Vakuum gearbeitet werden kann und sich auch der Verbrauch an Schutzgas möglichst gering halten lässt.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung nach dem Hauptanspruch 1 vor, der wie folgt gegliedert werden kann:

(1) Lötmaschine (1), insbesondere zum Löten von elektrischen und elektronischen Bauteilen auf gedruckte Leiterplatten mit Hilfe eines schmelzflüssigen Lötmittels (10),

(2) wobei sich

(a) eine Transportvorrichtung (6) zum Transport der Bauteile und

(b) eine Löteinrichtung mit mindestens einer Lötdüse (8, 9) zum Auftragen des Lötmittels (10) auf die Lötflächen in einer Lötstrecke (3) eines eine verschließbare Eintrittsöffnung (4) und eine verschließbare Austrittsöffnung (5) aufweisenden gasdichten Gehäuses (2) mit mindestens einem anschließenden Gehäusestück befinden

(3) und wobei im Bereich der Lötstrecke (3) bodenseitig eine Wanne (12) mit schmelzflüssigem Lötmittel (10) angeordnet und eine Einrichtung zur Versorgung der Lötstrecke mit einem Schutzgas vorgesehen sind,

dadurch gekennzeichnet,

(4) dass das Gehäuse (2) von der Eintrittsöffnung (4) zur Lötstrecke (3) steigend angeordnet ist,

(5) wobei die Neigung des Gehäuses (2) derart ist, dass bei Verwendung eines Schutzgases, welches leichter ist als Luft, sich in das Gehäuse (2) eingedrungene Luft an Stellen ansammelt, die tiefer liegen als die Lötstrecke (3)

(6) und dass ausgangsseitig an dem Gehäuse (2) mit der Lötstrecke (3) das tunnelförmige Gehäusestück (27) entgegengesetzt geneigt angeordnet ist.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch.
Zu Recht steht allein die Verwirklichung der Merkmale 2.b und 5 durch die angegriffene Ausführungsform zwischen den Parteien in Streit. Ausführungen zu den übrigen Merkmalen erübrigen sich daher.

1.
Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 2.b, welches vorgibt, dass die Lötmaschine eine Löteinrichtung mit mindestens einer Lötdüse zum Auftragen des Lötmittels auf die Lötflächen in einer Löstrecke eines eine verschließbare Eintrittsöffnung und eine verschließbare Austrittsöffnung aufweisenden gasdichten Gehäuses mit mindestens einem anschließenden Gehäusestück aufweist, in wortsinngemäßer Weise Gebrauch.

a.
Merkmal 2.b setzt u.a. voraus, dass die Löteinrichtung ein gasdichtes Gehäuse mit einer verschließbaren Eintrittsöffnung sowie einer verschließbaren Austrittsöffnung aufweist.
Der Wortlaut des Patentanspruchs gibt vor, dass das Gehäuse gasdicht ist. Die Ein- und Austrittsöffnungen sind dem Gehäuse zuzuordnen und nicht funktional selbstständig. Dies gibt die Formulierung des Ein- und Austrittsöffnungen aufweisendem Gehäuse vor. Folglich bezieht sich die Vorgabe der Gasdichtigkeit auch auf die Ein- und die Austrittsöffnung.
Die Vorgabe der Gasdichtigkeit ist aber gemäß dem Patentanspruch, insbesondere in Zusammenschau mit Merkmal 5, und dem beschreibenden Teil des Klagepatents dahingehend zu verstehen, dass das Gehäuse mit den dazugehörigen Öffnungen das Innere des Gehäuses hermetisch abriegeln und das Eindringen von jeglicher Luft so verhindert werden muss. Die Verringerung des Gaseintritts reicht nach dem Klagepatent aus.
Anderenfalls wäre das Merkmal 5 überflüssig, welches für den Fall Vorkehrungen trifft, dass Luft in das Innere des Gehäuses gelangt, indem das Gehäuse ansteigt und daher die Luft, die schwerer als der in das Gehäuse eingebrachte Stickstoff ist, sich unterhalb der Lötanlage sammelt.
Auch der beschreibende Teil des Klagepatents räumt dem Merkmal 5 zur Herstellung einer sauerstofffreien Lötzone entscheidendes Gewicht zu. Das Klagepatent sieht in Merkmal 5 gerade die Lösung der patentgemäßen Aufgabe, eine sauerstofffreie Lötzone zu schaffen (vgl. Sp. 1, Z. 39-47 des Klagepatents, Anlage K B-11). Es führt hierzu aus:

„Hiermit lässt sich eine sauerstofffreie Lötzone mit geringem Aufwand schaffen, wobei durch die Neigung des Gehäuses nicht mehr eine komplizierte Kapselung von Lötzone und Schleusenkammern erforderlich ist und auch nicht mehr mit Vakuum gearbeitet werden muss. Es genügt, nach dem Einbringen des Schutzgases in das die Lötzone enthaltende Gehäuse den Unterschied des spezifischen Gewichtes von Schutzgas und Luft auszunutzen, um eine sauerstofffreie Lötzone zu schaffen.“ (Sp. 1, Z. 48-56 des Klagepatents, Anlage K B-11)

Es kommt daher nicht auf eine vollständige Kapselung an, da insbesondere durch die Neigung des Gehäuses eine sauerstofffreie Lötstrecke erreicht wird. Erforderlich ist ledigleich, dass die Lötzone sauerstofffrei ist. Ob an anderen Stellen innerhalb des Gehäuses, wie z.B. unterhalb der Lötstrecke, Sauerstoffreste zu finden sind, ist unerheblich. Gerade hierdurch unterscheidet sich die technische Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik. Dort mussten Schleusen, die die Lötstrecke hermetisch von eindringender Luft abschirmten, eingesetzt werden, um eine sauerstofffreie Lötstrecke zu erreichen (vgl. Sp. 1, Z. 23-24 des Klagepatents, Anlage K B-11). Dies wird vom Klagepatent als nachteilig empfunden. Durch die Verschließbarkeit der Öffnungen soll lediglich ein als möglich angesehener Lufteintritt verringert werden. Dies gewährleisten auch zusätzliche Schleusenklappen, da allein die Ein- und die Austrittsöffnung dies nicht gewährleisten (vgl. Sp. 3, Z. 23-25 des Klagepatents, Anlage K B-11). Dem widerspricht auch nicht, dass das Klagepatent vorgibt, dass die Schleusenklappen „nur bei Bedarf geöffnet“ (vgl. Sp. 3, Z. 25-26 des Klagepatents, Anlage K B-11) werden sollen. Hierdurch soll zwar der Lufteinlass verhindert werden, kann diesen aber nicht vollständig ausschließen. Gerade im Falle der bedarfsmäßigen Öffnung der Schleusenklappe, die vom Klagepatent vorgesehen ist, ist Lufteintritt möglich. Zudem sieht der Hauptanspruch 1 des Klagepatents keine zwingende Verwendung von Schleusenklappen vor. Sie sind lediglich ein zusätzlicher nicht zwangsläufig vorgesehener Schutzmechanismus nach dem Unteranspruch 6 des Klagepatents.
Die technische Ausgestaltung der Verschließbarkeit der Öffnungen lässt das Klagepatent offen.

b.
Vor dem Hintergrund weist die angegriffene Ausführungsform eine verschließbare Eintrittsöffnung sowie eine verschließbare Austrittsöffnung im Sinne des Klagepatents auf. Das Gehäuse ist bei der angegriffenen Ausführungsform an seiner Ein- und seiner Austrittsöffnung mit Teflonfransen versehen. Diese Teflonfransen sorgen für die hinreichende Verschließbarkeit des Gehäuses. Sie verringern das Eindringen von Luft, ohne das Gehäuse hermetisch abzuschirmen. Die Fransen liegen – wie auf den Lichtbildern der Anlage B 1 zu erkennen ist – dicht aneinander an und verringern so das Eindringen von Luft. Eine hermetische Abschirmung kann auf diese Weise freilich nicht erreicht werden. Sie ist aber vom Klagepatent nicht vorgegeben. Da das Klagepatent keine bestimmten Anforderungen an die Ausgestaltung der Ein- und Austrittsöffnung stellt, ist auch die Verwendung von Teflonfransen vom Klagepatent umfasst.
Dabei ist es unerheblich für die Verwirklichung des Merkmals, ob bei der angegriffenen Ausführungsform zusätzlich permanent Stickstoff in das Gehäuse geblasen wird und so eine hundertprozentige Konzentration von Stickstoff im Inneren des Gehäuses erreicht wird. Die Funktion der Teflonfransen ist weiterhin die Verringerung des Lufteintritts sowie die Verringerung des Austritts des Stickstoffs. Allein durch das permanente Einblasen von Stickstoff kann nicht verhindert werden, dass Luft in den Bereich der Lötzone dringt. Hierzu bedarf es zusätzlicher Maßnahmen wie beispielsweise die Teflonfransen.
Auch die Konzentration des Stickstoffs im Inneren des Gehäuses ist für die Verwirklichung des Merkmals 2.b unerheblich. Das Klagepatent sieht zwingend vor, dass die Lötstrecke sauerstofffrei ist. Ob auch der Rest des Innengehäuses sauerstofffrei ist, ist für die Verwirklichung des Merkmals 2.b., insbesondere vor dem Hintergrund des Merkmals 5, unbeachtlich, sodass hier dahinstehen kann, ob das Innere des Gehäuses komplett sauerstofffrei ist.

2.
Merkmal 5 wird ebenfalls von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht.
Merkmal 5 sieht vor, dass die Neigung des Gehäuses, welches nach Merkmal 4 steigend angeordnet ist, derart ist, dass bei Verwendung eines Schutzgases, welches leichter ist als Luft, sich in das Gehäuse eingedrungene Luft an Stellen ansammelt, die tiefer liegen als die Lötstrecke.

a.
Merkmal 5 setzt voraus, dass das Gehäuse derart geneigt ist, dass eindringende Luft sich unterhalb der Lötstrecke ansammelt.
Eine bestimmte Art bzw. einen bestimmten Grad der Neigung schreibt das Merkmal nicht vor. Vielmehr sieht das Klagepatent ausdrücklich vor, dass das Gehäuse grundsätzlich um eine Achse (25a) schwenkbar gelagert ist. Entsprechend sind die Düsen mit den zu ihrer Versorgung dienenden Teilen entsprechend dem Pfeil b in Figur 1 des Klagepatents nach oben und nach unten bewegbar. Damit befinden sich die Lötdüsen bei einem Verschwenken des Gehäuses immer in einer angepassten Stellung (vgl. Sp. 2, Z. 63 – Sp. 3, Z. 2 des Klagepatents, Anlage K B-11). Die Neigung des Gehäuses und auch die Höheneinstellung der Lötdüsen sind folglich flexibel. Auch eine bestimmte Mindestneigung nennt das Klagepatent nicht. Es muss lediglich gewährleistet bleiben, dass sich eindringende Luft unterhalb der Lötstrecke anordnen wird. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine bloße Wirkungsangabe, die für die Bestimmung des Schutzbereichs unerheblich ist und somit jegliche Neigung des Gehäuses in den Schutzbereich Klagepatents fällt. Zwar haben die Merkmale eines Sachanspruchs die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, sodass der auf diese Weise regelmäßig räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird. Deswegen sind im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die bettreffende Funktion erfüllen kann (BGH, GRUR 2006, 923 (925) – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Neigung muss derart ausgestaltet sein, dass sich die Luft unterhalb der Lötstrecke sammelt. Mit dieser Funktionsangabe wird der Grad der Neigung in räumlich-körperlicher Hinsicht vorgegeben. Nicht jede steigende Anordnung des Gehäuses fällt in den Schutzbereich, sondern nur diejenige, bei der die oben genannte Wirkung erreicht wird. Insofern konkretisiert Merkmal 5 das Merkmal 4, welches die steigende Anordnung des Gehäuses vorgibt, und schränkt es ein, indem es die zwingend vorgegebene Funktion, die durch die steigende Anordnung erreicht werden muss, benennt.
Der Gewährleistung der sauerstofffreien Lötzone hängt nicht allein von der Neigung des Gehäuses ab, sondern auch von der Menge der eindringenden Luft, sodass sich eine konkrete Benennung eines bestimmten Grades der Neigung nicht notwendig ist. Je geringer der Lufteintritt desto geringer muss die Neigung des Gehäuses ausfallen, da bei geringer Luftdurchlässigkeit bereits eine geringe Absenkung gewährleistet, dass die sauerstoffhaltige Luft nicht in den Bereich der Lötstrecke aufsteigen wird.

b.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das Merkmal 5 in wortsinngemäßer Weise. Auch hier ist das Gehäuse steigend angeordnet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Neigung nicht ausreicht, um die Lötstrecke sauerstofffrei zu halten. Allein die Tatsache, dass die Lötstrecke teilweise unterhalb des Tunneleingangs angeordnet ist, bewirkt nicht, dass die Lötzone nicht sauerstofffrei gehalten werden kann und wird von der Beklagten auch nicht hinreichend dargelegt. Die Höhe des Tunneleingangs ist nicht allein maßgeblich. Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der angegriffenen Ausführungsform zusätzlich Stickstoff permanent in das Gehäuse eingeblasen wird. Auch bei dem in der Klagepatentschrift in Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiel ist zumindest der obere Rand einer der Öffnungen oberhalb der Lötstrecke angeordnet. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Austrittsöffnung mit der Bezugsziffer 5 als Tunnelende bezeichnet wird als auch für den Fall, dass die Schleusenklappe mit der Bezugsziffer 29 das Tunnelende ausmachen würde. Zudem kommt es auf eine exakte Ausrichtung des Tunneleingangs zur Lötstrecke nicht an. Zum Einen ist die Lötstrecke nicht auf einem bestimmten Punkt der Strecke des ansteigenden Gehäuses festgelegt, sonder erstreckt sich auf einer Diagonalen entlang der Förderstrecke, sodass es eine bestimmte Höhe der Lötstrecke nicht gibt. Zum Anderen verhalten sich die verschiedenen Gase innerhalb des Gehäuses, d.h. sowohl die Luft als auch der Stickstoff, der bei der angegriffenen Ausführungsform ständig nachgeblasen wird, nicht starr. Die Gase werden gefördert durch die Bewegung auf dem Förderband miteinander gemischt und sind in ständiger Bewegung. Die Tatsache, dass der Tunneleingang unterhalb der Lötstrecke liegt, kann daher nicht verhindern, dass die Luft weiter in den Tunnelbereich eindringen kann. Dies wird vielmehr bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Steigung und das ständige Nachblasen von Stickstoff erreicht.
Dass mit der steigenden Anordnung des Gehäuses auch ein weiterer technischer Zweck verfolgt wird, ist indes unerheblich.

III.
Der Klägerin stehen die beantragten Ansprüche zu.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Verkaufs- und Einkaufspreise sind dagegen erst ab dem 01.09.2008 offenzulegen.

Die Abmahnkosten sind in voller Höhe begründet. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 677, 683, 670 BGB bzw. aus § 139 PatG. Die Berechnung der Gebühren auf der Basis einer 1,5 Geschäftsgebühr gemäß § 2400 VV RVG ist im Rahmen einer patentrechtlichen Streitigkeit nicht zu beanstanden.

IV.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 709 ZPO.