4b O 15/18 – Elektronisches Meeting-Tool

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2936

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 19. September 2019, Az. 4b O 15/18

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  4. Tatbestand
    Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 756 XXX B1 (vorgelegt als Anlage TW5, in deutscher Übersetzung als TW5a; im Folgenden kurz: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzflicht und Entschädigungspflicht in Anspruch.
  5. Das Klagepatent wurde am 14. September 2012 durch die Klägerin unter Inanspruchnahme dreier US-Prioritäten, US 2011611534XXX vom 14. September 2011, US 201113270XXX vom 11. Oktober 2011 und US 201261635XXX P vom 18. April 2012, angemeldet. Die Anmeldung wurde am 23. Juli 2014 veröffentlicht und die Erteilung für die Klägerin mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland wurde am 4. Januar 2017 veröffentlicht.
  6. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde ein Einspruchsverfahren verschiedener Beteiligter beim Europäischen Patentamt (EPA) angestrengt, dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 3.Mai 2018 beigetreten ist. Über den Einspruch wurde bisher nicht entschieden.
  7. Die Klägerin macht die Ansprüche 1, 8 und 16 geltend, die in der deutschen Fassung folgenden Wortlaut haben:
    Anspruch 1:
    Elektronisches Meeting-Tool zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern während eines Meetings, mit: einem Knotenkonfigurierungsmittel, das dazu geeignet ist, einen Display-Knoten eines Kommunikationsnetzwerks zu betreiben, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist, das Knotenkonfigurierungsmittel dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung zu empfangen und die Darstellung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display zu steuern; und
    mindestens einem Peripheriegerät, das dazu geeignet ist, den durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung über das Kommunikationsnetz zu kommunizieren, wobei das Peripheriegerät eine Verbindungseinheit ist, die aufweist:
    (a) einen Verbinder, der dazu geeignet ist, mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung verbunden zu werden, die ein zweites Display, einen Speicher und ein Betriebssystem aufweist; und
    (b) einen Sender zur Kommunikation mit dem Kommunikationsnetzwerk,
    (c) ein Programm, das dazu geeignet ist, auf die Verarbeitungseinrichtung geladen zu werden und auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zu laufen, wobei das Programm dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung zu erhalten, wobei das Programm, das auf dem Peripheriegerät gespeichert ist, dazu geeignet ist, Inhalt des zweiten Displays durch Screen Scraping zu extrahieren, und
    (d) eine Eingabeeinrichtung, die es dem Benutzer ermöglicht, eine Benutzeraktion auszuführen, die eine Übertragung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinheit an den Sender über den Port und zum Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display triggert.
  8. Anspruch 8:
    Verfahren zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern während eines Meetings, aufweisend:
    Betreiben eines Display-Knotens eines Kommunikationsnetzwerks, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist, zum Empfangen von durch einen Benutzer ausgewähltem beliebigem Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung und zum Steuern der Darstellung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display; und
    Verbinden eines Peripheriegeräts mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung und Kommunizieren des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts über das Kommunikationsnetzwerk,
    Laden eines Programms in die Verarbeitungseinrichtung und Laufenlassen des Programms auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zum Erhalten des durch den Benutzer ausgewählten Medieninhalts, wobei das Programm auf dem Peripheriegerät gespeichert ist und dazu geeignet ist, Inhalt von der Verarbeitungseinrichtung durch Screen Scraping zu extrahieren, und
    und Triggern der Übertragung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinrichtung an den Sender über den Port nach einer Benutzeraktion auf einer Eingabeeinrichtung und an das Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display.
  9. Anspruch 16:
    Peripheriegerät zum Bereitstellen einer Kommunikationskonnektivität an einer Verarbeitungseinrichtung, die einen Speicher, ein Display und ein Betriebssystem aufweist, mit mindestens einem vorinstallierten generischen Treiber, der ein generisches Kommunikationsprotokoll für Kommunikation zwischen der Verarbeitungseinrichtung und einer Standardklasse von Peripheriegeräten bereitstellt, wobei das Peripheriegerät einen Speicher aufweist, in dem ein ausführbarer Softwarecode zur Ausführung auf der Verarbeitungseinrichtung gespeichert ist, wobei der ausführbare Softwarecode aufweist:
    einen ersten Softwarecodeabschnitt zum Einrichten eines Kommunikationsmittels zwischen dem Peripheriegerät und der Verarbeitungseinrichtung durch den vorinstallierten generischen Treiber des Betriebssystems;
    einen zweiten Softwarecodeabschnitt zum Verbinden der Verarbeitungseinrichtung mit einem Kommunikationsnetzwerk über das Peripheriegerät, wobei das Peripheriegerät einen Sender-Empfänger aufweist; und einen dritten Softwarecode zum Weiterleiten von durch Screen Scraping extrahierten Daten zwischen der Verarbeitungseinrichtung und dem Kommunikationsnetzwerk über das Kommunikationsmittel, wobei der erste Softwarecodeabschnitt dazu geeignet ist, das generische Kommunikationsprotokoll zum Übertragen der Daten zwischen der Verarbeitungseinrichtung und dem Peripheriegerät zu verwenden, und
    eine Eingabeeinrichtung, die mit dem Peripheriegerät verbunden ist, wobei die Eingabeeinrichtung dazu geeignet ist, auf eine Benutzeraktion anzusprechen, um die Übertragung der Daten von der Verarbeitungseinrichtung zum Peripheriegerät zu triggern.
  10. Die Beklagte bietet in Deutschland über ihren deutschsprachigen Internetauftritt www.A.de Lösungen für Präsentations- und Konferenztechnik an. Die Beklagte bietet ein „A Klick & Show Drahtlos-Präsentationssystem“ (angegriffene Ausführungsform 1) an. Dabei handelt es sich um ein System, das den Teilnehmern von Meetings und Konferenzen erlauben soll, einfach Bilder und Medieninhalte von ihren Computern auf die Hauptanzeige aufzuspielen. Die angegriffene Ausführungsform 1 beinhaltet einen „Klick & Show Transmitter“ (angegriffenen Ausführungsform 2). Dabei handelt es sich nach der Webseite der Beklagten (vorgelegt im Ausdruck als Anlage TW10) um einen kompakten W-Lan Transmitter, der an die Rechner der einzelnen Teilnehmer angeschlossen wird. Die angegriffene Ausführungsform 2 enthält neben den angegriffenen Ausführungsformen 1 noch einen W-Lan-Router, mit dem sich die angegriffene Ausführungsform 1 verbinden kann. Weiter ist ein USB-Stick enthalten, der eine Installationsdatei mit einer zur angegriffenen Ausführungsform 1 gehörenden Software enthält, die von diesem Stick erstmals auf den anzuschließenden Rechnern installiert wird. Per Druck auf die Sensortaste der angegriffenen Ausführungsform 2 kann der Nutzer seinen Bildschirminhalt auf den an den Router anzuschließenden Hauptmonitor übertragen. Der USB-Stick ist dabei in dem Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform lösbar enthalten und mit einer Schlaufe an diesem befestigt. Zur Benutzung kann er entnommen und in einen USB-Port des Rechners des Benutzers gesteckt werden.
  11. Die Klägerin mahnte die Beklagte außergerichtlich mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 ab (vorgelegt als Anlage TW3).
  12. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre der Ansprüche 1, 8 und 16 wortsinngemäß und unmittelbar Gebrauch. Weiter mache sie von der Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 8 zudem mittelbar Gebrauch.
    Dabei sei es keineswegs so, dass die geltend gemachten Ansprüche eine „zero footprint“ software voraussetzten. Dies verlange vielmehr allein Unteranspruch 2, der gerade nicht geltend gemacht werde, und durch seine Existenz zeige, dass die allgemeinen Ansprüche dies nicht verlangten. Auch die Beschreibung zeige durchweg, dass es sich um ein optionales Merkmal handele.
  13. Das Klagepatent sei auch neu.
  14. Die Klägerin beantragt, nachdem sie in Bezug auf Rückruf, Vernichtung und Entschädigungszeitraum weitergehende Anträge im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat,
    I. die Beklagte zu verurteilen,
    1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen.
    a. elektronische Meeting-Tools zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern während eines Meetings, mit
    einem Knotenkonfigurierungsmittel, das dazu geeignet ist, einen Display-Knoten eines Kommunikationsnetzwerks zu betreiben, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist, das Knotenkonfigurierungsmittel dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgewählten Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung zu empfangen und die Darstellung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display zu steuern; und
    mindestens einem Peripheriegerät, das dazu geeignet ist, den durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung über das Kommunikationsnetz zu kommunizieren, wobei das Peripheriegerät eine Verbindungseinheit ist, die aufweist:
    einen Verbinder, der dazu geeignet ist, mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung verbunden zu werden, die ein zweites Display, einen Speicher und ein Betriebssystem aufweist; und
    einen Sender zur Kommunikation mit dem Kommunikationsnetzwerk,
    ein Programm, das dazu geeignet ist, auf die Verarbeitungseinrichtung geladen zu werden und auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zu laufen, wobei das Programm dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung zu erhalten, wobei das Programm, das auf dem Peripheriegerät gespeichert ist, dazu geeignet ist, Inhalt des zweiten Displays durch Screen Scraping zu extrahieren, und
    eine Eingabeeinrichtung, die es dem Benutzer ermöglicht, eine Benutzeraktion auszuführen, die eine Übertragung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinheit an den Sender über den Port und zum Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display triggert,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
    b. ein Verfahren zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern während eines Meetings,
    aufweisend:
    Betreiben eines Display-Knotens eines Kommunikationsnetzwerks, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist, zum Empfangen von durch einen Benutzer ausgewähltem beliebigem Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung und zum Steuern der Darstellung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display; und
    Verbinden eines Peripheriegeräts mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung und Kommunizieren des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts über das Kommunikationsnetzwerk,
    Laden eines Programms in die Verarbeitungseinrichtung und Laufenlassen des Programms auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zum Erhalten des durch den Benutzer ausgewählten Medieninhalts, wobei das Programm auf dem Peripheriegerät gespeichert ist und dazu geeignet ist, Inhalt von der Verarbeitungseinrichtung durch Screen Scraping zu extrahieren, und
    Triggern der Übertragung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinrichtung an den Sender über den Port nach einer Benutzerinteraktion auf einer Eingabeeinrichtung und an das Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und/oder zur Anwendung anzubieten;
    c. Peripheriegeräte zum Bereitstellen einer Kommunikationskonnektivität an einer Verarbeitungseinrichtung,
    die einen Speicher, ein Display und ein Betriebssystem aufweist, mit mindestens einem vorinstallierten generischen Treiber, der ein generisches Kommunikationsprotokoll für Kommunikation zwischen der Verarbeitungseinrichtung und einer Standardklasse von Peripheriegeräten bereitstellt, wobei die Peripheriegeräte einen Speicher aufweisen, in dem ein ausführbarer Softwarecode zur Ausführung auf der Verarbeitungseinrichtung gespeichert ist, wobei der ausführbare Softwarecode aufweist:
    einen ersten Softwarecodeabschnitt zum Einrichten eines Kommunikationsmittels zwischen dem Peripheriegerät und der Verarbeitungseinrichtung durch den vorinstallierten generischen Treiber des Betriebssystems;
    einen zweiten Softwarecodeabschnitt zum Verbinden der Verarbeitungseinrichtung mit einem Kommunikationsnetzwerk über das Peripheriegerät, wobei das Peripheriegerät einen Sender-Empfänger aufweist;
    und einen dritten Softwarecode zum Weiterleiten von durch Screen Scraping extrahierten Daten zwischen der Verarbeitungseinrichtung und dem Kommunikationsnetzwerk über das Kommunikationsmittel, wobei der erste Softwarecodeabschnitt dazu geeignet ist, das generische Kommunikationsprotokoll zum Übertragen der Daten zwischen der Verarbeitungseinrichtung und dem Peripheriegerät zu verwenden, und
    eine Eingabeeinrichtung, die mit dem Peripheriegerät verbunden ist, wobei die Eingabeeinrichtung dazu geeignet ist, auf eine Benutzeraktion anzusprechen, um die Übertragung der Daten von der Verarbeitungseinrichtung zum Peripheriegerät zu triggern.
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
    d. Peripheriegeräte, die dazu geeignet sind, einen durch einen Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung über ein Kommunikationsnetz zu kommunizieren, wobei das Peripheriegerät eine Verbindungseinheit ist, die aufweist:
    einen Verbinder, der dazu geeignet ist, mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung verbunden zu werden, die ein Display, einen Speicher und ein Betriebssystem aufweist; und
    einen Sender zur Kommunikation mit dem Kommunikationsnetzwerk,
    ein Programm, das dazu geeignet ist, auf die Verarbeitungseinrichtung geladen zu werden und auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zu laufen, wobei das Programm dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung zu erhalten, wobei das Programm, das auf dem Peripheriegerät gespeichert ist, dazu geeignet ist, Inhalt des zweiten Displays durch Screen Scraping zu extrahieren, und
    eine Eingabeeinrichtung, die es dem Benutzer ermöglicht, eine Benutzeraktion auszuführen, die eine Übertragung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinheit an den Sender über den Port und zum Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display triggert,
    welche zur Verwendung in
    einem elektronischen Meeting-Tool zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern während eines Meetings, mit
    einem Knotenkonfigurierungsmittel, das dazu geeignet ist, einen Display-Knoten eines Kommunikationsnetzwerks zu betreiben, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist, das Knotenkonfigurierungsmittel dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgewählten Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung zu empfangen und die Darstellung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display zu steuern;
    geeignet sind,
    Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
    e. Peripheriegeräte, die dazu geeignet sind, einen durch einen Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung über ein Kommunikationsnetz zu kommunizieren, wobei das Peripheriegerät eine Verbindungseinheit ist, die aufweist:
    einen Verbinder, der dazu geeignet ist, mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung verbunden zu werden, die ein Display, einen Speicher und ein Betriebssystem aufweist; und
    einen Sender zur Kommunikation mit dem Kommunikationsnetzwerk,
    ein Programm, das dazu geeignet ist, auf die Verarbeitungseinrichtung geladen zu werden und auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zu laufen, wobei das Programm dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung zu erhalten, wobei das Programm, das auf dem Peripheriegerät gespeichert ist, dazu geeignet ist, Inhalt des zweiten Displays durch Screen Scraping zu extrahieren, und
    eine Eingabeeinrichtung, die es dem Benutzer ermöglicht, eine Benutzeraktion auszuführen, die eine Übertragung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinheit an den Sender über den Port und zum Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display triggert,
    welche zur Verwendung in
    einem Verfahren zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern während eines Meetings, aufweisend:
    Betreiben eines Display-Knotens eines Kommunikationsnetzwerks, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist, zum Empfangen von durch einen Benutzer ausgewähltem beliebigem Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung und zum Steuern der Darstellung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display; und
    Verbinden des Peripheriegeräts mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung und Kommunizieren des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts über das Kommunikationsnetzwerk,
    Laden des Programms in die Verarbeitungseinrichtung und Laufenlassen des Programms auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zum Erhalten des durch den Benutzer ausgewählten Medieninhalts, wobei das Programm auf dem Peripheriegerät gespeichert ist und dazu geeignet ist, Inhalt von der Verarbeitungseinrichtung durch Screen Scraping zu extrahieren, und
    Triggern der Übertragung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinrichtung an den Sender über den Port nach einer Benutzerinteraktion auf einer Eingabeeinrichtung und an das Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display,
    geeignet sind,
    Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
  15. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziff. I.1. lit a., c., d. und e. bezeichneten Handlungen seit dem 04.02.2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe
    a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
    wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  16. 3. der Klägerin schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.02.2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe
    a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
    b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist;
    c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszelträume;
    d. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;
  17. 4. die vorstehend unter Ziff. I.1. lit a. und c. bezeichneten, seit dem 04.01.2017 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich darüber informiert werden, dass das angerufene Gericht auf eine Verletzung des europäischen Patents EP 2 756 XXX B1 erkannt hat, und sie aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den gewerblichen Abnehmern im Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird;
    5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. lit. a. und c. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
  18. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
    a. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 04.02.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, und
    b. für alle durch Ziffer I.1. lit. a, b und c bezeichneten Handlungen seit dem 03.02.2017 eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
  19. Die Beklagte beantragt,
    1. die Klage abzuweisen,
    2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen.
  20. Die Beklagte ist der Ansicht das Klagepatent werde nicht verletzt.
    Zum einen sei im Erteilungsverfahren das Merkmal, das einen „zero footprint“ der Software verlange, vom Haupt- in einen Unteranspruch verschoben worden, worin eine unzulässige Erweiterung liege.
    Aus der Beschreibung ergebe sich dabei indes nach wie vor, dass die Ansprüche durchweg verlangten, dass die Software nur auf dem Peripheriegerät gespeichert sein dürfe und auf dem Rechner lediglich ausgeführt werde, nicht aber installiert.
    So sehe einzig die Ausführungsform 4, die in den Absätzen ab Absatz [0156] beschrieben werde, nicht vor, dass die Installation der Software unterbleibe. Diese nehme aber, wie auch die Ausführungsform 3, nicht am Patentschutz teil, denn die dort gezeigten Peripheriegeräte wiesen nicht alle Merkmale der Ansprüche auf.
    Alle Ausführungsformen, die vom Anspruch 1, 8 oder 16 erfasst seien, sähen eine auf dem Rechner lediglich auszuführende, nicht aber zu installierende Software vor.
  21. Weiter sei insbesondere Absatz [0030] die Forderung zu entnehmen, dass der Massenspeicher, auf dem das Programm sich befinde, schaltungstechnisch in das Peripheriegerät eingebunden sein müsse. Die Beklagte verwende jedoch einen handelsüblichen USB-Memorystick als Massenspeicher, der gerade nicht Teil des Peripheriegeräts sei, sondern mit diesem lediglich verbindbar.
  22. Weiter sei das Klagepatent durch die bereits unzulässige Erweiterung nicht rechtsbeständig. Im Übrigen sei das Klagepaten gegenüber der Entgegenhaltung JP 2008-165XXX (vorgelegt als Anlage B3, im Folgenden kurz: B3) und der WO 2010/105XXX A1 (vorgelegt als Anlage B4, im Folgenden kurz: B4) nicht neu.
  23. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
  24. Entscheidungsgründe
  25. Die zulässige Klage ist unbegründet.
  26. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf der Erzeugnisse sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB sowie Entschädigung gem. Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbkG.
    Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellen keine – auch keine äquivalente – Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents dar.
  27. I.
    Das Klagepatent widmet sich elektronischen Tools für Meetings.
    Es beschreibt in den Absätzen [0002] bis [0008] (Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage TW5/TW5a) zunächst als technischen Hintergrund, dass eine zunehmende Digitalisierung von Meetings als allgemeinem Geschäftsablauf stattfinde und welche Probleme sich bei der Durchführung von Meetings im Allgemeinen stellen. In Absatz [0012] werden gebräuchliche technische Verfahren, die bei Meetings verwendet werden, skizziert, einmal die direkte Verbindung eines Rechners mit einem Projektor und einmal der Einsatz einer Software, die den Displayinhalt erfasse und ihn über kabelgebundene oder drahtlose Netzwerke an eine mit dem Projektor verbundene Basiseinheit sende. Weniger gebräuchlich sei nach Absatz [0013] das „Streamen“ der Inhalte über mit der Grafikkarte verbundene Einrichtungen. Diese Lösungen seien jedoch alle problematisch, wobei das Klagepatent sich in den Absätzen [0014] bis [0018] den spezifischen Nachteilen widmet.
    Nach Absatz [0018] sei ein derzeit im Entstehen begriffenes Verfahren unter Verwendung der bekannten USB-Schnittstelle des Computers zum Extrahieren des Displayinhalts des Computers bekannt, aus der US 2009/0198XXX sei eine derartige steckbare Kabelanordnung bekannt. Aus der US 2011/0115XXX sei eine ähnliche USB-Lösung für die drahtlose Verbindung mit einem Projektor bekannt. Dementsprechend könne das Verbinden eines Projektors mit einem Computer unter Verwendung des USB-Standardports mit der Zeit alltäglich werden. Dies erfordere jedoch üblicherweise spezielle Treiber und sogar spezielle Hardware im Computer. Selbst wenn das Verbinden eines Projektors mit einem Computer unter Verwendung des USB-Standardports alltäglich werde, werde es über mehrere Jahre eine Mischung aus neuen und alten Geräten geben.
    Zusammenfassend seien nach Absatz [0019] auch bei Verwendung fortschrittlicher Tools global folgende Schwierigkeiten bei der Durchführung von Meetings zu erkennen:
    – Komplexität der Netzwerkinfrastruktur.
    – Hohe Anforderungen an das technische Fachwissen von Benutzern in aktuellen Systemen, die so ausgelegt sein sollen, dass sie die tägliche Benutzung durch den nicht fachkundigen Benutzer unterstützen.
    – Barrieren bei der Verwendung komplizierter Technologie in Meetings.
    – Große Vielzahl möglicher Softwarelösungen für die Zusammenarbeit – von denen anscheinend keine die grundlegenden Probleme mit der Durchführung erfolgreicher Meetings löst.
    – Meetings, die für ihre Teilnehmer langweilig oder ärgerlich sind.
    – Komplexität von Firewalls und anderen in Firmennetzen verwendeten Sicherheitsmaßnahmen.
    – Mangelnde oder beschränkte Beteiligung durch Meetingteilnehmer.
    – Die zur Vorbereitung von Präsentationen für Meetings erforderliche Zeit.
    – Erfordernis, den Verlauf während des Meetings in der richtigen zeitlichen Abfolge zu protokollieren, ohne das Meeting mehr als nötig zu belasten.
    Dabei seien im Stand der Technik Werkzeuge bekannt, die einige dieser Probleme lösten.
    So offenbare nach Absatz [0021] die Druckschrift US 2010/332XXX eine tragbare Plug and Show USB-Disk, eingesetzt mit einem drahtlosen Präsentationssystem beinhaltend einen Computer, ein drahtloses Gateway in einem drahtlosen Netzwerk mit dem Computer und ein mit dem drahtlosen Gateway verbundenes Anzeigegerät. Ein Bilderfassungs- und Bildanalyseprogramm und ein Plug and Show-Programm seien enthalten. Der Computer, der des Weiteren einen Bildschirm und einen USB-Übertragungsport aufweise, solle mindestens Präsentationsrahmendaten an den Bildschirm übertragen, um entsprechende Präsentationsrahmenbilder darzustellen. Das Bilderfassungs- und Bildanalyseprogramm solle die von dem Computer an das drahtlose Gateway übertragenen Präsentationsrahmendaten erfassen und analysieren und ein Analyseergebnis der Präsentationsrahmendaten generieren und über den Computer an das drahtlose Gateway schicken. Das Plug and Show-Programm solle den Computer steuern, um das Bilderfassungs- und Bildanalyseprogramm auszuführen, wenn die tragbare USB-Disk sich mit dem USB-Übertragungsport verbinde.
    Die WO 2007/137XXX offenbare nach Absatz [0022] eine Plug and Play-Vorrichtung, die eine Anzahl von Funktionen umfassend eine Plug and Play-Schnittstelle, Speicher und in dem Speicher gespeicherte Software bereitstellt. Die Software werde automatisch von einem Computer ausgeführt, wenn die Plug and Play-Vorrichtung über die Plug and Play-Schnittstelle damit verbunden wird. Die Software erkenne die Trennung der Plug and Play-Vorrichtung von dem Computer und beende als Reaktion darauf ihre Ausführung. Der Computer speichere daraufhin die Software nicht dauerhaft.
  28. In Absatz [0023] beschreibt es das Klagepatent als seine Aufgabe (das technische Problem) Netzwerklösungen enthaltend elektronische Tools für Meetings sowie Vorrichtungen zum Bereitstellen einer Verbindung zu einem Kommunikationsnetzwerk, Verfahren zum Betreiben des Netzwerks, Verfahren zur Darstellung von Medieninhalten sowie Software zur Durchführung dieser Verfahren oder Implementierung solcher Systeme bereitzustellen. Zudem sei es erforderlich zu erfassen, was in einem Meeting tatsächlich gezeigt oder gesagt werde und nicht nur, was möglicherweise gezeigt oder gesagt wurde.
  29. Hierzu schlägt das Klagepatent ein elektronisches Meeting-Tool, ein Peripheriegerät und ein Verfahren mit den Merkmalen der Ansprüche 1, 16 und 8 vor, die wie folgt gegliedert werden können:
  30. Anspruch 1
    1. Elektronisches Meeting-Tool zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern während eines Meetings,
    mit
    2. einem Knotenkonfigurierungsmittel, das dazu geeignet ist,
    2.1. einen Display-Knoten eines Kommunikationsnetzwerks zu betreiben, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist,
    2.2. durch einen Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung zu empfangen und
    2.3. die Darstellung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display zu steuern; und
    3. mindestens einem Peripheriegerät, das dazu geeignet ist, den durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung über das Kommunikationsnetzwerk zu kommunizieren, wobei das Peripheriegerät eine Verbindungseinheit ist,
    die aufweist
    3.1. einen Verbinder, der dazu geeignet ist, mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung verbunden zu werden, die ein zweites Display, einen Speicher und ein Betriebssystem aufweist, und
    3.2. einen Sender zur Kommunikation mit dem Kommunikationsnetzwerk,
    3.3. ein Programm, das dazu geeignet ist, auf die Verarbeitungseinrichtung geladen zu werden und auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zu laufen, wobei das Programm dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung zu erhalten, wobei das Programm, das auf dem Peripheriegerät gespeichert ist, dazu geeignet ist, Inhalte des zweiten Displays durch Screen Scraping zu extrahieren,
    3.4. eine Eingabeeinrichtung, die es dem Benutzer ermöglicht, eine Benutzeraktion auszuführen, die eine Übertragung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinheit an den Sender über den Port und zum Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display triggert.
  31. Anspruch 8
    1. Verfahren zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern während eines Meetings,
    aufweisend:
    2. Betreiben eines Display-Knotens eines Kommunikationsnetzwerks,
    2.1. wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist,
    2.2. zum Empfangen von durch einen Benutzer ausgewähltem beliebigem Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung und
    2.3. zum Steuern der Darstellung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display; und
    3. Verbinden eines Peripheriegeräts mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung und Kommunizieren des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts über das Kommunikationsnetzwerk,
    4. Laden eines Programms in die Verarbeitungseinrichtung und Laufenlassen des Programms auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zum Erhalten des durch den Benutzer ausgewählten Medieninhalts,
    4.1. wobei das Programm auf dem Peripheriegerät gespeichert ist und
    4.2. dazu geeignet ist, Inhalt von der Verarbeitungseinrichtung durch Screen Scraping zu extrahieren, und
    5. Triggern der Übertragung des durch den Benutzer ausgewählten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinrichtung an den Sender über den Port nach einer Benutzerinteraktion auf einer Eingabeeinrichtung und an das Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display.
  32. Anspruch 16
    1. Peripheriegerät
    2. zum Bereitstellen einer Kommunikationskonnektivität an einer Verarbeitungseinrichtung,
    2.1. die einen Speicher, ein Display und ein Betriebssystem aufweist,
    2.2. mit mindestens einem vorinstallierten generischen Treiber, der ein generisches Kommunikationsprotokoll für Kommunikation zwischen der Verarbeitungseinrichtung und einer Standardklasse von Peripheriegeräten bereitstellt,
    3. wobei das Peripheriegerät einen Speicher aufweist, in dem ein ausführbarer Softwarecode zur Ausführung auf der Verarbeitungseinrichtung gespeichert ist,
    wobei der ausführbare Softwarecode aufweist:
    3.1. einen ersten Softwarecodeabschnitt zum Einrichten eines Kommunikationsmittels zwischen dem Peripheriegerät und der Verarbeitungseinrichtung durch den vorinstallierten generischen Treiber des Betriebssystems;
    3.2. einen zweiten Softwarecodeabschnitt zum Verbinden der Verarbeitungseinrichtung mit einem Kommunikationsnetzwerk über das Peripheriegerät, wobei das Peripheriegerät einen Sender-Empfänger aufweist; und
    3.3. einen dritten Softwarecode zum Weiterleiten von durch Screen Scraping extrahierten Daten zwischen der Verarbeitungseinrichtung und dem Kommunikationsnetzwerk über das Kommunikationsmittel,
    3.4. wobei der erste Softwarecodeabschnitt dazu geeignet ist, das generische Kommunikationsprotokoll zum Übertragen der Daten zwischen der Verarbeitungseinrichtung und dem Peripheriegerät zu verwenden, und
    4. eine Eingabeeinrichtung, die mit dem Peripheriegerät verbunden ist, wobei die Eingabeeinrichtung dazu geeignet ist, auf eine Benutzeraktion anzusprechen, um die Übertragung der Daten von der Verarbeitungseinrichtung zum Peripheriegerät zu triggern.
  33. II.
    1.
    Angesichts des Streits der Parteien bedarf es näherer Ausführungen zum Merkmal 3.3. des Anspruchs 1, soweit dort davon die Rede ist, dass ein Programm, das dazu geeignet ist, auf die Verarbeitungseinrichtung geladen zu werden und auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zu laufen, auf dem Peripheriegerät gespeichert ist. Diese Anforderung findet sich inhaltlich entsprechend in Anspruch 8 in der Merkmalsgruppe 4 wieder sowie in Anspruch 16 in den Merkmal 3.
  34. Bei der Verarbeitungseinrichtung handelt es sich demnach um einen Computer im weitesten Sinne (also auch etwa Laptops, Tablets, Smartphones), was auch nicht im Streit steht. Denn daraus, dass auf ihr ein Programm ausgeführt werden soll, ergibt sich notwendig das Vorhandensein von Prozessor, Betriebssystem und Arbeitsspeicher. Die Fähigkeit zur Bildverarbeitung ist ebenfalls vorausgesetzt, wie sich aus Merkmal 2.1 des Anspruchs 16, das ein Display vorsieht, ergibt. Dies zeigt aber auch der Verweis aller Ansprüche auf das anzuwendende Screen Scraping Verfahren, das nach der Definition in Abs. [0064] ein Auslesen des Videopuffers voraussetzt, der Teil einer Bildverarbeitungseinrichtung ist.
  35. Das Peripheriegerät hat dabei nach allen Ansprüchen jedenfalls den Zweck, eine Kommunikation zwischen Verarbeitungseinrichtung und Netzwerk herzustellen welche die Übertragung der zu übertragenden Daten ermöglicht. Dies ergibt sich auch aus der Funktion des Peripheriegeräts als „Verbindungseinheit“ (Merkmal 3 von Anspruch 1; vgl. auch Merkmal 3 von Anspruch 8).
  36. Weiter stellt das Peripheriegerät nach allen Ansprüchen das Programm zur Verfügung, das auf der Verarbreitungseinrichtung ausgeführt werden soll.
  37. Dabei steht zwischen den Parteien in Streit, ob das jedenfalls auf dem Betriebssystem des der Verarbeitungseinrichtung zur Ausführung gelangende Programm dort auch installiert werden darf. Unter einer solchen Installation verstehen die Parteien übereinstimmend, dass das Programm in das Betriebssystem integriert wird, etwa durch Registrierungseinträge und Verknüpfungen, und die zu seiner Ausführung notwendigen Dateien auf der Verarbeitungseinrichtung lokal abgespeichert werden.
  38. Hieran fehlt es, wenn das Programm als ausführbare Datei auf dem Peripheriegerät vorliegt und im Falle seiner Ausführung lediglich die Ressourcen der Verarbeitungseinrichtung wie Prozessor und Arbeitsspeicher genutzt werden, ohne dass das Programm jedoch im vorgenannten Sinne installiert wird.
  39. Die geltend gemachten Klagepatentansprüche schließen nicht aus, dass das Programm im vorgenannten Sinne installiert wird.
  40. Der Anspruchswortlaut spricht davon, dass das Programm (synonym verwendet das Klagepatent auch den Begriff Software, vgl. bereits Absatz [0001] und auch [0023]) auf die Verarbeitungseinrichtung – also in der Regel den Computer – geladen werde und dort auf dem Betriebssystem zur Ausführung gelange. Dies lässt zunächst beide Auslegungen zu, ein bloßes Ausführen ohne Installation kann damit genauso beschrieben sein, wie ein Ausführen nach Installation. Der Wortlaut bietet damit keinen Anhalt dafür, dass eine Installation der Software auf der Verarbeitungseinrichtung ausgeschlossen ist.
  41. Gegen eine solche Lesart spricht dabei auch der Umstand, dass die Variante eines „zero footprints“ ein eigener Unteranspruch (2) ist. Auch heißt es in Absatz [0025] in der allgemeinen Beschreibung ausdrücklich, das Programm „kann“ bei Beendigung einen Zero-Footprint hinterlassen, was dagegen spricht, dass dies stets der Fall sein muss. Auch in Absatz [0026] ist lediglich davon die Rede, dass Ausführungsformen (nicht aber die Erfindung generell) Software verwendeten, die einen „zero footprint“ hinterlassen, indem sie dort weder installiert werden, noch Konfigurationen ändern.
  42. Weiter definiert das Klagepatent in Absatz [0054] und [0057] im Abschnitt „Definitionen“ eine „tragbare Anwendung“ („portable application“). Dabei handelt es sich um eine auch als „Stand Alone“ bezeichnete Software, die ausdrücklich nicht installiert wird. Diese patenteigene Definition greift der Anspruch gerade nicht auf, sondern spricht allgemein von Software. Für die Verwendung einer Software in Form einer tragbaren Anwendung gibt es demgegenüber wiederum einen eigenen Unteranspruch (11).
  43. Dass diverse Ausführungsbeispiele in der weiteren Beschreibung dann – anders als der Anspruch – eine tragbare Anwendung vorsehen, rechtfertigt dabei keine den Anspruch einschränkende Auslegung (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 (1024) – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).
  44. Auch Abs. [0103] spricht zum einen von Ausführungsformen. Zum anderen zeigt er, dass das in Merkmal 3.3 des Anspruchs 1 angesprochene Programm gerade nicht stets eine tragbare Anwendung sein muss, denn das Klagepatent führt dort aus, es werde bei Ausführungsformen „mindestens eine tragbare Anwendung“, „zum Beispiel“ für die Client-Software oder auf dem Basisknoten verwendet. Im letzteren Fall ist Merkmal 3.3 gerade nicht verwirklicht.
  45. Darauf, ob die vierte Ausführungsform (Absätze [0156] bis [0158]) ausdrücklich eine Ausführung mit anderer Software benennt, und darauf, ob sie überhaupt am Patentschutz teilnimmt, kommt es nach Vorstehendem nicht an.
  46. 2.
    Der Massenspeicher des Peripheriegeräts, auf dem sich das Programm befindet, muss schaltungstechnisch Teil des Peripheriegerätes sein. Es kann sich bei zutreffender Auslegung der Klagepatentansprüche, anders als die Klägerin meint, nicht um eine externe Komponente handeln, die mit dem Peripheriegerät lediglich mechanisch verbindbar ist.
  47. Der Anspruchswortlaut spricht in Anspruch 1 insoweit davon, dass das in Merkmal 3 angesprochene Peripheriegerät ein Programm aufweist (Merkmal 3.3). Dieses Programm ist nach Merkmal 3.3 ausdrücklich „auf dem Peripheriegerät“ gespeichert.
  48. Anspruch 8 spricht in seinem Merkmal 4.1 ebenfalls davon, dass das Programm auf dem Peripheriegerät gespeichert ist.
  49. Der Anspruchswortlaut von Anspruch 16 spricht in Merkmal 3 davon, dass das Peripheriegerät einen Speicher aufweist, in dem ein ausführbarer Softwarecode zur Ausführung auf der Verarbeitungseinrichtung gespeichert ist.
  50. Bereits dieser Wortlaut spricht dagegen, dass es – wie die Klägerin meint – genüge, wenn das Programm lediglich „im Kontext“ mit dem Peripheriegerät vorliegt. Der Wortlaut aller drei Ansprüche verweist vielmehr zunächst seinem Wortsinn nach darauf, dass der Speicher schaltungstechnisch Teil der beanspruchten Vorrichtung ist, und nicht ein eigenes Gerät sein kann.
  51. Bei dem Peripheriegerät handelt es sich um eine räumlich-körperliche Anordnung von Verbinder, Sender, Speicher (für das Programm) und Eingabeeinrichtung, die untereinander jedenfalls schaltungstechnisch miteinander verbunden sind.
  52. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff des Peripheriegeräts. Der Begriff „Gerät“ be-schreibt nach seiner sprachlichen Bedeutung im weitesten Sinne eine räumlich-körperliche Vorrichtung zur Wahrnehmung einer technischen Funktion. Um ein Peripheriegerät handelt es sich, weil es räumlich außerhalb der Verarbeitungseinrichtung angeordnet ist. Entsprechend seiner Bestandteile soll das Peripheriegerät nach dem Klagepatentanspruch 1 die Verbindung mit der Verarbeitungseinrichtung ermöglichen, Daten an das Kommunikationsnetzwerk senden können und das Programm für das Screen Scraping speichern, wobei über die vorhandene Eingabeeinrichtung die Übertragung der Mediendaten von der Verarbeitungseinrichtung über das Peripheriegerät an das Kommunikationsnetzwerk getriggert werden kann (Merkmalsgruppe 3). Vergleichbares gilt auch für die weiteren Ansprüche 8 und 16.
  53. Der Begriff des Peripheriegeräts schließt nicht aus, dass es sich räumlich-körperlich um eine mehrteilige (etwa in Modulbauweise ausgeführte) Anordnung handelt, die die vorgenannten Funktionen wahrnimmt. Mit dem Begriff „Gerät“ ist jedoch ein Verständnis unvereinbar, bei dem die schaltungstechnischen Bestandteile des Peripherigeräts räumlich-körperlich separate Bauteile dergestalt sind, dass sie völlig unabhängig voneinander existieren und arbeiten. Gerade weil es sich um schaltungstechnische Bestandteile handelt, müssen sie auch schaltungstechnisch miteinander in Verbindung stehen, um Teil des Peripheriegeräts zu sein.
  54. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Datenübertragung zwischen Peripheriegerät und Verarbeitungsgerät über den Verbinder erfolgt, der mit einem Port des Verarbeitungsgeräts verbunden werden soll. Die von dessen Display extrahierten Daten werden über diese Verbindung vom Verarbeitungsgerät an das Peripheriegerät und von dessen Sender an das Kommunikationsnetzwerk übertragen. Die Übertragung wird jedoch erst durch die Betätigung der Eingabevorrichtung durch den Nutzer getriggert. Das Screen Scraping erfolgt durch das ebenfalls auf dem Peripheriegerät gespeicherte Programm, das auf das Verarbeitungsgerät geladen werden muss. Auch dies erfolgt typischerweise über den Verbinder, über den das Peripheriegerät mit dem Verarbeitungsgerät verbunden ist. Das gilt erst Recht, wenn es sich um eine „portable application“ oder gar eine „zero footprint“-Software handelt. All dies setzt die schaltungstechnische Verbindung sämtlicher Komponenten voraus, die das Peripheriegerät aufweist.
  55. Auch die Beschreibung liefert keinen Anhalt für ein abweichendes Verständnis:
    In der allgemeinen Beschreibung in Abs. [0030] heißt es, dass „auf dem Peripheriegerät“ eine „Massenspeichereinrichtung bereitgestellt“ ist. Dies spricht ebenfalls dafür, dass es sich um einen im Peripheriegerät schaltungstechnisch integrierten Speicher handeln muss. Wenn es sich um ein eigenes Gerät handeln dürfte, ist bereits unklar, warum der Zusammenhang zum Peripheriegerät überhaupt in Anspruch und Beschreibung hergestellt wird, zumal von einer Massenspeichereinrichtung „auf dem Peripheriegerät“ (im englischen Original „On the Peripheral Device…“) die Rede ist. Dafür spricht weiter, dass die Massenspeichereinrichtung nach dem nächsten Satz „logisch“ geschlossen werden kann, sobald die Software übertragen wurde („The mass storage device can be logically closed once the software has been read and loaded and is running from RAM in the processing device.“). Dies bedeutet ebenfalls, dass die Software in dem Peripheriegerät im dort enthaltenen Speicher vorgehalten ist. Denn dass der Massespeicher „logisch“ („logically“) geschlossen wird, wenn er nicht mehr benötigt wird, weil das Programm bereits übertragen wurde und aus dem Arbeitsspeicher des „processing device“ läuft, bedeutet, dass er softwareseitig deaktiviert, aber gerade nicht physisch entfernt wird.
  56. Dabei betrifft zwar der weitere Wortlaut des Absatzes [0030] am Ende wiederum nur bevorzugte Ausführungsformen. Dies gilt jedoch nicht für die erste Hälfte des Absatzes.
  57. Auch sämtliche im Klagepatent beschriebenen Ausführungsformen sind so zu verstehen:
    Das Klagepatent spricht in Absatz [0037] am Anfang davon, dass die Software von dem Peripheriegerät gestartet werde, später ist vom „Massespeicherbereich des Peripheriegeräts“ die Rede. Beides verweist darauf, dass der Speicher ein schaltungstechnischer Bestandteil des Peripheriegerätes ist.
    Dementsprechend heißt es in Absatz [0038], das Peripheriegerät könne treiberseitig „als Massenspeichereinrichtung“ präsentiert werden. Nach Absatz [0043] kann dies auch softwareseitig unter Verwendung eines generischen Treibers veranlasst werden. Absatz [0068] definiert dabei den Begriff der „vorinstallierten generischen Treiber“ als beispielsweise solche für ein Eingabegerät „Human Interfaces Device“ (HID) oder eben für eine Massenspeichereinrichtung, wie sie in den Betriebssystemen standardmäßig vorgehalten werden. In Absatz [0039] heißt es weiter, man könne das Peripheriegerät treiberseitig als verschiedene Einrichtungen präsentieren, was überhaupt nur Sinn macht, wenn es hardwareseitig ein einziges Gerät ist, das „logisch“ anhand seiner verschiedenen Funktionen zerlegt wird. Das Klagepatent zeigt somit den Weg auf, dass die Komponenten des Peripheriegerätes softwareseitig als verschiedene, jeweils mit generischen Treibern steuerbare Einrichtungen angesteuert werden können, verfolgt dabei aber durchweg die Vorstellung, dass sie schaltungstechnisch alle in einem Peripheriegerät enthalten sind.
  58. Dies hat den Vorteil, dass lediglich ein Peripheriegerät mit der Verarbeitungseinrich-tung verbunden werden muss, die Screen-Scraping-Anwendung gestartet werden kann und mittels der Eingabeeinrichtung nur noch eine Benutzeraktion durchgeführt werden muss, um den Medieninhalt auf dem Display darzustellen (Abs. [0037]). Statt dieser drei Schritte sind sogar nur zwei Schritte erforderlich, wenn die Verarbeitungseinrichtung ein Windows-Betriebssystem verwendet und die Autorun- oder Autoplay-Funktion aktiviert ist, die die Screen-Scraping-Anwendung starten, sobald das Peripherigerät mit der Verarbeitungseinrichtung verbunden wird (Abs. [0037]). Genau dieser Vorteil wird auch im Zusammenhang mit dem zweiten Aus-führungsbeispiel im Absatz [0135] angesprochen, wonach der Nutzer als einzige eigene Handlung überhaupt nur noch das Peripheriegerät einstecken muss. Wenn nämlich „autorun“ nicht blockiert ist, führt das Betriebssystem die Software automatisch aus. Dementsprechend spricht auch Absatz [0140] davon, dass das Peripheriegerät „als Massenspeichereinrichtung“ eingebunden wird.
  59. Dafür, dass die so angesprochene Massenspeichereinrichtung auch ein eigenes Gerät sein kann, gibt das Klagepatent hingegen nichts her.
  60. Die Beschreibung des Klagepatents unterscheidet dabei durchaus zwischen einen auf einem Peripheriegerät vorhandenen Speicher und einem selbständigen, bloßen USB-Speicher.
  61. Eine Kombination eines Peripheriegeräts mit einem USB-Speicherstick hat aber in den Klagepatentansprüchen keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr setzen sie ausdrücklich voraus, dass die Software im Peripheriegerät gespeichert ist, mithin der Speicher schaltungstechnischer Bestandteil des Peripheriegerätes ist.
  62. Auch die Ausführungsbeispiele kennen eine solche Kombinantion nicht, sondern gehen durchweg davon aus, dass der Massespeicher entweder Teil des Peripheriegeräts ist, oder ein Peripheriegerät im Sinne der geltend gemachten Ansprüche 1, 8 und 16 ganz fehlt:
  63. Zur ersten Ausführungsform wird in Absatz [0122] ausgeführt, die Codes [des Pro-gramms] könnten auf einem nichtflüchtigen maschinenlesbaren Speichermedium wie etwa einer optischen Platte, einer Magnetplatte, einem Magnetband, einem Festkörperspeicher, einem NAND-Flash-Speicher usw. gespeichert werden. Weiter heißt es in Absatz [0123] dann aber ausdrücklich, dass bei dieser Ausführungsform die tragbare Anwendung auf der Verbindungseinheit – sprich auf dem Peripherie-gerät – gespeichert ist.
  64. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Klagepatent Ausführungsbeispiele vorsieht, bei denen die Software auf einem USB Stick oder ganz ohne Hardware vorliegt.
  65. Das dritte Ausführungsbeispiel ab Abs. [0142] sieht vor, dass es nur eine Software gibt, die auf einem handelsüblichen USB-Stick gespeichert ist. Das vierte Ausführungsbeispiel, Abs. [0156] sieht schließlich eine bloße Softwarelösung vorsieht.
  66. Dabei bleibt in der jeweiligen Beschreibung der Ausführungsbeispiele nicht offen, ob es weitere Geräte gibt, die ggf. Funktionen des Peripheriegeräts aufweisen können, es gibt sie vielmehr ausdrücklich nicht:
    Beim dritten Ausführungsbeispiel wird anstatt eines Peripheriegerätes ein reiner Memorystick als Massespeicher verwendet. Die über den Massespeicher hinausgehenden Funktionen des Peripheriegeräts entfallen in dem Ausführungsbeispiel; sie werden vielmehr durch die Software auf dem Verarbeitungsgerät bereitgestellt, die hierzu die Hardware des Verarbeitungsgeräts nutzt. Das Fehlen einer eigenen hardwareseitigen Bereitstellung dieser weiteren Funktionen durch ein Peripheriegerät sieht das Klagepatent als nachteilig an: So beschreibt Abs. [0151] als nachteilig, dass die Kommunikationseinrichtung der Verarbeitungseinrichtung genutzt werden muss und somit für andere Anwendungen blockiert wird. Auch das Fehlen einer etwaig auf dem Peripheriegerät vorhandenen Eingabeeinrichtung wird als Nachteil beschrieben. Daraus ergibt sich, dass der Begriff des Peripheriegeräts nicht als Kombination verschiedener, voneinander unabhängiger Vorrichtungsbestandteile wie z.B. USB-Massenspeicher und Input/Kommunikations-Device verstanden werden kann.
  67. Das vierte Ausführungsbeispiel kommt schließlich ganz ohne mit dem Verarbeitungsgerät zu verbindende Hardware und damit ohne ein Gerät aus, das ein Peripheriegerät sein könnte. Auch hier zeigt die Beschreibung in Abs. [0157], dass ein Peripheriegerät vollständig entfällt und also nicht einmal ein USB-Port mehr vorhanden sein muss.
  68. Beide Ausführungsbeispiele weisen somit gerade kein Peripheriegerät im Sinne der Ansprüche 1, 8 und 16 mehr auf und sind damit insgesamt nicht anspruchsgemäß und können für die Auslegung der Eigenschaften eines in ihnen nicht vorgesehenen Peripheriegeräts nicht herangezogen werden.
  69. Die neunte Ausführungsform (Abs. [0169] ff.) beschreibt eine mögliche technische Ausgestaltung eines Peripheriegeräts, das (auch) ein „Input-Device“ vorsieht. Die zugehörige Fig. 10 verweist dabei auf den umfassenden Funktionsumfang, den ein Peripheriegerät haben kann, und zeigt Kommunikationseinrichtung (Wifi Antennen), Massespeicher (internal Mass storage), Input Device (Button) inklusive LED und als Anschluss eine USB-Schnittstelle.
  70. Auch hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass man ein bloßes „Input Device“ mit einem weiteren externen Speicher unter die Ansprüche 1, 8 oder 16 subsumieren kann.
  71. Denn zwar soll die neunte Ausführungsform nach Abs. [0169] mit allen vorstehenden Ausführungsformen benutzbar sein („This embodiment can be used with any of the embodiments described above.“). Dies ist jedoch nicht wörtlich zu verstehen, sondern sinngemäß so, dass eine Kombination mit solchen Ausführungsbeispielen gemeint ist, die auch ein im neunten Ausführungsbeispiel vorgesehenes Input Device entweder vorsehen, oder zumindest zulassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die vierte Ausführungsform gerade auf Fälle abzielt, in denen für den Anschluss eines Peripheriegerätes der Anschluss am Verarbeitungsgerät fehlt und es somit insgesamt nicht zum Einsatz kommen kann.
  72. Auch die Ausführungsform drei schließt ein Peripheriegerät mit Input Device – wie gezeigt -, gerade aus.
  73. III.
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents weder unmittelbar, noch mittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
  74. Die angegriffene Ausführungsform 1 macht von Merkmal 3.3 des Klagepatentanspruchs 1, Merkmal 4.1 des Anspruchs 8 und Merkmal 3 des Anspruchs 16 keinen Gebrauch, denn es fehlt an einem Speicher, der schaltungstechnisch Teil des Peripheriegeräts – der angegriffenen Ausführungsform 2 – ist und das Programm enthält. Die bloß mechanische Befestigung der Sticks an der angegriffenen Ausführungsform 2 genügt nicht, die gesamte Anordnung als einheitliches Peripheriegerät anzusehen.
  75. Die angegriffene Ausführungsform 2 als Peripheriegerät verletzt auch nicht Anspruch 16, weil es aus den gleichen Gründen an einer Verwirklichung des Merkmals 3 fehlt.
    Somit begründet ihre Benutzung auch keine mittelbare Verletzung von Anspruch 8 oder 1.
  76. IV.
    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
  77. Streitwert: 500.000 €

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