4b O 51/18 – WC-Sitzgelenk II

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2939

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 10. September 2019, Az. 4b O 51/18

  1. I.
    Die Beklagte wird verurteilt,
    1.
    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ord-nungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wieder-holter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungs-haft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,
  2. zu unterlassen,

    WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbun-den ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besit-zen,
    wobei
    das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen et-wa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist;

  3. 2.
    der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar-über Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat,
    und zwar unter Angabe
    a)
    der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer,
    b)
    der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver-kaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c)
    der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  4. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei ge-heimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  5. 3.
    der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung un-ter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen hilfs-weise Quittungen – wobei die Belegvorlage auf die Angaben unter Ziffer a) beschränkt ist – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die un-ter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat,
    und zwar unter Angabe
    a)
    der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Abnehmer,
    b)
    der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    c)
    der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von In-ternet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträu-me, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
    d)
    der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinns,
    wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegenüber zur Verschwiegen-heit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidig-ten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete An-frage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
  6. II.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Ja-nuar 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  7. III.
    Die Beklagte wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden WC-Sitzgarnituren auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an ei-nen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
  8. IV.
    Die Beklagte wird verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden seit dem 1. Januar 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten WC-Sitzgarnituren gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis da-rauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Patents EP 1 199 XXX B1 er-kannt hat, aus den Vertriebswegen mit der verbindlichen Zusage zurückzuru-fen, den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der unter I.1. fallenden WC-Sitzgarnituren an die Beklagte einen gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreis sowie die Kosten der Rückgabe an die Beklagte zu übernehmen.
  9. V.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  10. VI.
    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  11. VII.
    Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 500.000,00 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner ti-tulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
  12. Ziff. I. 1., III., IV.: 325.000, 00 EUR
    Ziff. I. 2., 3.: 150.000, 00 EUR
    Ziff. VI.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  13. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  14. Tatbestand
  15. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des in deutscher Sprache auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 199 XXX B1 (Anlagen KAP 1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Aus-kunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Scha-densersatzpflicht in Anspruch.
  16. Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents, das eine Priorität vom 18. Oktober 2000 beansprucht und am 24. Juli 2001 angemeldet wurde. Am 22. Februar 2006 veröf-fentlichte und wies das EPA auf die Erteilung des Klagepatents hin. Das Klagepa-tent steht in Kraft.
  17. Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk.
  18. Anspruch 1 des Klagepatents lautet folgendermaßen:
    „WC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10), mit einer Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1) und mit einer Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstüt-zen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapter-stück (20) mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden ist, die in ei-ner Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitz-garnitur (1) aufgenommen ist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) als Schwenk-achse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.“
    Figur 1 des Klagepatents zeigt eine Schnittdarstellung einer WC-Garnitur mit erfin-dungsgemäßem WC-Sitzgelenk.
  19. Die Beklagte vertreibt unter der Kennzeichnung „A“ Design Toiletten-Sitz „B“ WC-Sitzgarnituren mit Absenkautomatik, die zwei WC-Sitzgelenke in verschiedenen Ausgestaltungen aufweisen. So unterscheidet sich die Garnitur mit der Strichcode-nummer 2 077820 909XXX (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) von der Garnitur mit der Strichcodenummer 2 077820 910XXX (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II).
    Die angegriffene Ausführungsform I weist ein Adapterstück auf, das aus einem Kunststoffkörper besteht, der von einer metallischen Hülse fest umschlossen ist. Das Adapterstück weist eine Bohrung mit einem Federring auf, der als Schnappme-chanismus ausgebildet ist und in eine komplementäre Ringnut des mitgelieferten Scharnierdorns eingreift.
    Die leicht verkleinerten Bilder der angegriffenen Ausführungsform I sind den Seiten 10 und 12 der Klageerwiderung entnommen. Das untere Bild zeigt eine aufge-schnittene angegriffene Ausführungsform I, die auf dem Scharnierdorn der Sitzgar-nitur aufsitzt.
  20. Bei der angegriffenen Ausführungsform II sind die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück in einer zylindrischen (Außen-) Hülse angeordnet, die sich zwischen den Befestigungslaschen der WC-Sitzgelenke erstreckt. Das Adapterstück weist ebenfalls eine Bohrung mit einem Federring auf, der als Schnappmechanismus ausgebildet ist und in eine komplementäre Ringnut des mitgelieferten Scharnier-dorns eingreift.
    Das leicht vergrößerte Bild der angegriffenen Ausführungsform II stammt von Seite 21 der Klageerwiderung.
  21. Die Beklagte vertreibt die angegriffenen Ausführungsformen des Weiteren auch online.
  22. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform I das Kla-gepatent wortsinngemäß, jedenfalls aber äquivalent verletze, die angegriffene Aus-führungsform II nur in äquivalenter Weise.
  23. Der Fachmann verstehe unter einer Sacklochbohrung eine Bohrung, die durch das Vollmaterial begrenzt werde. Dabei spiele es funktional keine Rolle, ob das Vollma-terial aus einem anderen Material, das mit dem Material der Bohrung fest verbunden sei, ausgebildet sei, oder ob das Vollmaterial aus demselben Material bestehe, in das gebohrt worden sei. Wesentlich sei nur, dass die Eindringtiefe des Scharnier-dorns durch die Sacklochbohrung begrenzt werde. Wo sich der Aufsetzanschlag befinde, sei ebenfalls unerheblich.
    Der Anspruch fordere nur, dass die Dämpfungseinrichtung in einer Befestigungsla-sche aufgenommen, nicht jedoch in ihrer Gesamtheit aufgenommen sei. So zeige gerade auch Figur 1 des Klagepatents, dass die Dämpfungseinrichtung 11, 12 mit dem Dämpfergehäuse und dem Drehkolben jeweils lediglich abschnittsweise in die Befestigungslasche 40, 42 des Sitzes oder Deckels eingesetzt sei.
  24. Die angegriffene Ausführungsform I verletze das Klagepatent bereits wortsinnge-mäß.
    Der zylinderförmige Grundkörper des Adapterstücks weise eine radiale Sackloch-bohrung auf, in die der Scharnierdorn eingesetzt werde.
    Die angegriffene Ausführungsform I verletze das Klagepatent jedenfalls in äquiva-lenter Weise. Die angegriffene Ausführungsform regele die Eindringtiefe des Scharnierdorns in gleichwirkender Weise mit einer nach oben enger werdenden Bohrung, die durch eine Metallhülse begrenzt werde. Der Durchmesser der Boh-rung verjünge sich (Stufenbohrung). Dies werde durch die klägerischen Messun-gen (Anlagen KAP 19, 20) belegt. Auch ohne Edelstahlfeder würde der Scharnier-dorn in dieser Stufenbohrung seitlich anstoßen. Das abgewandelte Mittel – die Stu-fenbohrung – sei auch naheliegend, wobei insbesondere nicht ersichtlich sei, dass das EP 2 803 XXX (nachfolgend EP XXX) nur aufgrund des Sacklochs mit der Stu-fenbohrung und Edelstahlfeder sowie begrenzender metallischer Hülse erteilt wor-den sei. Die angegriffene Ausführungsform I stelle eine gleichwertige Lösung dar, weil die Stufenbohrung mit der Edelstahlfeder und der Metallhülse den Durchtritt des Scharnierdorns gewährleiste und den Aufsetzanschlag bilde.
  25. Die angegriffene Ausführungsform II verwirkliche die Lehre des Klagepatents äqui-valent im Hinblick die von Merkmal 4.3 geforderte radiale Sacklochbohrung. Auch hier verjünge sich der Durchmesser der Bohrung nach oben, was die klägerischen Messungen in Anlage KAP 21 zeigten. Durch die Durchmesserverjüngung werde eine Stufenbohrung ausgebildet, an der die Edelstahlfeder anliege. Ohne die Edel-stahlfeder liege der Scharnierdorn dennoch an der durch die Bohrung beschriebe-nen Stufe an. Mit der Edelstahlfeder übertrage sich die Stützkraft beim Aufsetzen über die Stufe auf den Scharnierdorn.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform II sei auf den seitlich aus dem Gehäuse des Rotationsdämpfers in der Hülse auskragenden Drehkolben jeweils eine Hülse aufgesetzt, die so eine Verlängerung des Drehkolbens bilde und auf jeder Seite in die Befestigungslasche von WC-Sitz und WC-Deckel eintauche.
    Die angegriffene Ausführungsform II bilde auch eine Schwenkachse aus. Die Hül-se verbinde das Adapterstück drehfest mit dem Dämpfergehäuse. Die Hülse bilde eine Verlängerung des Drehkolbens und stelle damit einen Teil der Dämpfungsein-richtung dar. Sitz und Deckel seien auf den Drehkolben der Dämpfungseinrichtung und den auf diesen aufgesetzten Hülsen gelagert, so dass die Dämpfungseinrich-tung einen Teil der Schwenklagerung bilde. Das Gehäuse der Dämpfungseinrich-tung sei mit dem Adapterstück verbunden, so dass entsprechend ein Teil der Schwenkachse außerhalb der Befestigungslaschen liege und über den Scharnier-dorn abgestützt sei. Die Kombination aus Adapterstück, Dämpfergehäuse, Drehkol-ben und aufgesetzter Hülse bilde sowohl eine geometrische als auch eine körperli-che Schwenkachse.
    Die Beklagte habe im Inland Märkte mit vorrätigen angegriffenen Ausführungsfor-men, an denen sie mithin Besitz und Eigentum unterhalte. Ihr Internetauftritt spre-che auch „Profis“ an, so dass die Beklagte auch an gewerbliche Abnehmer vertrei-be.
  26. Die Klägerin hat zunächst eine Verurteilung auf Auskunft seit dem 22. Februar 2006 begehrt sowie Rechnungslegung und Schadensersatz ab dem 23. März 2006 und Rückruf ab dem 30. April 2006.
    Nach Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte beantragt die Kläge-rin nunmehr sinngemäß,
  27. I.
    die Beklagte zu verurteilen,
    1.
    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ord-nungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wieder-holter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungs-haft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,
  28. zu unterlassen,

    a)
    WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbun-den ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besit-zen,
    wobei
    das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen et-wa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist;

    hilfsweise zu 1a)
    WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbun-den ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besit-zen,
    wobei
    das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen et-wa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine Stufenbohrung zum Auf-setzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei ein Schnappmecha-nismus in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplementäre Nut ein-schnappt und die Bohrung durch eine Hülse nach außen begrenzt wird, so-dass ein Sackloch aus anderem Material als dem Material der Bohrung ge-formt wird;

  29. und/oder

    b)
    WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung ver-bunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besit-zen,
    wobei
    das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen et-wa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine Bohrung mit einer Ring-schulter, die als Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Schar-nierdorn ausgebildet ist, wobei der Schnappmechanismus in eine am Schar-nierdorn vorgesehene komplementäre Nut einschnappt;

  30. 2.
    der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar-über Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat,
    und zwar unter Angabe
    a)
    der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer,
    b)
    der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver-kaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c)
    der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  31. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei ge-heimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  32. 3.
    der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung un-ter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen hilfs-weise Quittungen – wobei die Belegvorlage auf die Angaben unter Ziffer a) beschränkt ist – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die un-ter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat,
    und zwar unter Angabe
    a)
    der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Abnehmer,
    b)
    der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    c)
    der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von In-ternet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträu-me, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
    d)
    der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinns,
    wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegenüber zur Verschwiegen-heit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidig-ten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete An-frage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

    II.
    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

  33. III.
    die Beklagte weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden WC-Sitzgarnituren auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an ei-nen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
  34. IV.
    die Beklagte zu verurteilen, die oben unter I. 1. fallenden seit dem 1. Januar 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten WC-Sitzgarnituren gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis da-rauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Patents EP 1 199 XXX B1 er-kannt hat, aus den Vertriebswegen mit der verbindlichen Zusage zurückzuru-fen, den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der unter I.1. fallenden WC-Sitzgarnituren an die Beklagte einen gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreis, sowie die Kosten der Rückgabe an die Beklagte zu übernehmen.
  35. Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
  36. Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Gebrauch.
    Unter einer Sacklochbohrung sei eine Bohrung zu verstehen, die das Werkstück nicht vollständig durchdringe und eine bestimmte Tiefe habe, die im Vollmaterial ende. Funktional solle sie einen Aufsetzanschlag für den Scharnierdorn bilden. Es sei eine bestimmte Bohrmethode vorgesehen.
    Bei Rotationsdämpfern sei patentgemäß nicht nur der Drehkolben in den Befesti-gungslaschen aufgenommen, sondern auch der Zylinder. Da der Außendurchmes-ser der Aufnahmebohrungen demjenigen der Dämpfungseinrichtung entspreche, sei beschreibungsgemäß vorgesehen, dass die Dämpfungseinrichtung insgesamt in die Laschen von Sitz und Deckel aufgenommen sei. Die Bauelemente Dämp-fungseinrichtung und Adapterstück bildeten die Schwenkachse für die Sitzgarnitur, wobei zusätzliche Bauteile zur Aufnahme der Dämpfungseinrichtung gerade nicht erforderlich seien. Allein wenn die gesamte Dämpfungseinrichtung einschließlich des Zylinders in den Aufnahmebohrungen der Befestigungslaschen aufgenommen sei, lagere die Sitzgarnitur direkt auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapter-stück. Zusätzliche Teile würden den Zweck des möglichst geringen vorrichtungs-technischen Aufwands vereiteln. Dämpfungseinrichtung und Adapterstück sollen die Sitzgarnitur bei der Schwenkbewegung führen. Dies sei nur möglich, wenn die Dämpfungseinrichtung komplett mit Zylinder und das Adapterstück jedenfalls zum Teil, soweit dies für die stabile Führung erforderlich sei, in den Aufnahmebohrun-gen der Befestigungslaschen gelagert sei. Schwenkachse „bilden“ bedeute, dass die Dämpfungseinrichtung auf der Schwenkachse liege.
  37. Die angegriffenen Ausführungsformen würden über eine Edelstahlfeder an der Keramik gehalten und nicht über einen Aufsetzanschlag.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform I liege keine Sacklochbohrung vor und bei der angegriffenen Ausführungsform II keine Bohrung mit Ringschulter.
    Das Sackloch der Bohrung werde bei der angegriffenen Ausführungsform I ledig-lich durch die Schutzhülle gebildet. Der Kunststoff sei hingegen komplett und glatt durchbohrt. Damit läge aber in Wahrheit eine Durchgangsbohrung vor. Gegenüber-liegend der Bohrlochseite sei lediglich die Schutzhülle erkennbar. Bei der angegrif-fenen Ausführungsform I stoße – insoweit unstreitig – der Scharnierdorn nicht an der Hülle oben an, so dass ein Aufsetzanschlag nicht gebildet werde.
    Die angegriffene Ausführungsform II verfüge über keine Ringschulter, sondern le-diglich über eine Edelstahlfeder als separates Bauteil. Einen tatsächlichen seitli-chen Anschlag habe die Klägerin nicht gezeigt. Die Prüfberichte des TÜVs Rhein-land (Anlagen B 21, B 22) zeigten, dass der seitliche Verzug des Sitzgelenks ohne den Edelstahlfederring 57% größer sei und ohne Edelstahlfederring als Kraft zum Abziehen der Sitzgarnitur lediglich 8% von der Kraft bedurfte, die ein Abziehen bei vorhandenem Federring erforderte.
  38. Schließlich unterscheide sich die angegriffene Ausführungsform II zusätzlich durch eine andere Lagerung der Dämpfungseinrichtungen und des Adapterstücks von der unter Schutz gestellten Lehre. Beide Bauteile lägen innerhalb einer röhrenför-migen Schutzhülle, aus der allein der Drehkolben herausrage. Die Dämpfungsein-richtung läge nicht in Befestigungslaschen von Sitz und Deckel (Merkmal 3). In der Schutzhülle lägen Federn, die erforderlich seien, um Dämpfungseinrichtung und Adapterstück in die richtige Position zu drücken und zu halten. Dämpfungseinrich-tung und Adapterstück bildeten nicht die Schwenkachse von Sitz und Deckel (Merkmal 5). Auf den Drehkolben werde ein zusätzliches Verbindungselement auf-gesetzt. Die angegriffene Ausführungsform II verfüge daher über zusätzliche erfor-derliche Bauteile.
  39. Im Übrigen sei die Vorrichtung mit der Edelstahlfeder selbst Gegenstand des EP XXX der Beklagten, gegen das die Klägerin erfolglos Einspruch eingelegt habe. Dass die Einspruchsabteilung den Einspruch mit der Begründung verworfen habe, dass das Klagepatent als entgegenstehender Stand der Technik gerade keine Durchführung in Form einer Durchgangsbohrung wie das EP XXX zeige, sondern eine Sacklochbohrung, spreche ebenfalls gegen eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen.
    Bei beiden angegriffenen Ausführungsformen erfolge kein Aufsetzen auf der Boh-rung, sondern die Sitzgarnitur werde ausschließlich über die Edelstahlfeder gehal-ten.
    Eine äquivalente Verletzung scheide aus. Es fehle schon an der Gleichwirkung, weil eine Bohrung mit gleichbleibendem Durchmesser vorliege. Der Scharnierdorn trete vollständig durch die Bohrung hindurch. Die Edelstahlfeder sei nicht Teil der Bohrung, sondern ein zusätzliches Befestigungsmittel. Bei der angegriffenen Aus-führungsform I sei ein Abstand des Scharnierdorns bis zur Bohröffnung gezeigt, der Dorn schlage nicht an die Abdeckung der Metallhülse an. Auch ein seitlicher An-schlag bei der angegriffenen Ausführungsform II, bei dem der Scharnierdorn durch die Bohrung hindurchtrete, sei von vorneherein nicht gleichwirkend mit einem Auf-setzanschlag. Den seitlichen Anschlag habe die Klägerin aber auch nicht hinrei-chend belegt. Rückschlüsse könnten nicht aus dem EP XXX gezogen werden. Die klägerischen Messungen wiesen zudem große Schwankungen auf, so dass an ih-rer Verlässlichkeit zu zweifeln sei. Im Übrigen reiche auch kein Nachweis eines theoretischen Anschlages, sondern nur ein tatsächlicher, bei dem der Dorn nicht aus dem Gehäuse trete. Die abgewandelte Ausführungsform sei auch – wie das EP XXX zeige – nicht ohne weiteres auffindbar gewesen. Die angegriffenen Ausfüh-rungsformen seien auch nicht gleichwertig. Das Halten allein durch die Edelstahl-feder stelle eine grundlegend andere Lösung dar mit anderen konstruktiven Anfor-derungen. Im Übrigen habe das Klagepatent eine Auswahlentscheidung zuguns-ten von Lösungen mit Aufsetzanschlag getroffen. Zudem sei die Ringfeder als zu-sätzliches Bauteil auch unerlässlich.
    Eine äquivalente Verletzung der angegriffenen Ausführungsform II scheide auch unter dem Gesichtspunkt aus, dass dieses Sitzgelenk, bei dem die Dämpfungsein-richtung und das Adapterstück in einer zusätzlichen Hülse aufgenommen seien und dort durch Federn in die richtige Position gedrückt und gehalten würden, nicht gleichwirkend und nicht gleichwertig sei. Der Zylinder der Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück seien außerhalb der Befestigungslaschen gelagert. Zur Auf-nahme von Dämpfungseinrichtung und Adapterstück sei zusätzlich die Schutzhülle und zur Steuerung der Schwenkbewegung der Sitzgarnitur seien zusätzlich die Federn erforderlich.
    Die Beklage erhebt die Einrede der Verjährung.
    Ferner sei der Vernichtungsanspruch nicht schlüssig dargetan, da Ausführungen zu Besitz und Eigentum fehlten. Der Rückrufanspruch scheide aus, weil die Be-klagte nicht an gewerbliche Abnehmer vertreibe. Die Beklagte betreibe Baumärkte, die keine Großhandelsunternehmen beliefere, sondern sich an private Abnehmer richte.
  40. Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen wird ebenso Bezug genommen wie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 und 15. August 2019.
  41. Entscheidungsgründe
  42. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
    Der Klägerin stehen Ansprüche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadenser-satzpflicht gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs.1, Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i.V.m. §§ 259, 242 BGB im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsform I zu, nicht hingegen in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II.
  43. I.
    Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk.
  44. Aus dem Stand der Technik sind derartige WC-Sitzgelenke aus der DE 3 701 XXX A1 bekannt. Die US-Schrift 5,966,132 zeigt eine Konstruktion bei der Sitz und De-ckel entlang einer Schwenkachse gelagert sind, wobei die Absenkbewegung des Sitzes bzw. des Deckels durch eine Dämpfungseinrichtung steuerbar ist. Die Dämp-fungseinrichtung besteht aus einer Kombination einer federvorgespannten Kulis-senführung und einem Flüssigkeitsdämpfer. Das Klagepatent kritisiert den erhebli-chen vorrichtungstechnischen Aufwand, der zur Folge hat, dass der Gesamtpreis des WC-Sitzes nicht unerheblich vom Gelenk mitgeprägt wird.
    Die US 6,009,XXX zeigt ein WC-Sitzgelenk, bei dem der Sitz und der Deckel mit je-weils getrennten Schwenkachsen versehen sind. Durch die Trennung der Schwenkachsen ist zwar eine gleichmäßigere Führung des Sitzes und des Deckels möglich. Das Klagepatent kritisiert demgegenüber den erheblichen Platzbedarf, den es benötigt, um die beiden versetzt zueinander angeordneten Schwenkachsen mit den entsprechenden Dämpfungseinrichtungen ausbilden zu können.
    Das Klagepatent würdigt weiter die Schriften WO 99/63XXX A1 und WO 99/63XXX A1, die sich mit WC-Sitzgelenken beschäftigen, bei denen der Sitz und der Deckel auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet sind. Diese Schwenkachse wird durch zwei den Sitz und den Deckel führende Gelenkbolzen gebildet, die mit einer Dämpfungseinrichtung in Form von Federelementen zusammenwirken. Diese Gelenkbolzen sind über einen Verbindungsmechanismus gekoppelt, der ein Lösen der Garnitur von der Keramik ermöglicht. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich ist, um die Schwenkach-se der Sitzgarnitur auszubilden.
    Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein WC-Sitzgelenk zu schaffen, das eine zuverlässige Dämpfung der Ab-senkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels bei minimalem vorrichtungstechni-schem Aufwand ermöglicht.
  45. Diese Aufgabe löst das Klagepatent mit einem WC-Sitzgelenk mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1.
  46. 1.
    WC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10).
    2.
    Das WC-Sitzgelenk weist
    2.1
    eine Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1),
    2.2
    eine Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstützen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung,
    2.3
    ein Adapterstück auf.
    3.
    Die Dämpfungseinrichtung (11, 12) ist in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen.
    4.
    Das Adapterstück (20)
    4.1
    ist mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) verbunden,
    4.2
    ist drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden,
  47. 4.3
    hat einen etwa zylinderförmigen Grundkörper, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.
    5.
    Das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) sind als Schwenkachse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet.
  48. II.
    Angesichts des Streits der Parteien bedarf es der Auslegung des Merkmals 3, wo-nach die Dämpfungseinrichtung in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungsla-sche der Sitzgarnitur aufgenommen ist (dazu unter 1)) sowie Ausführungen zum fachmännischen Verständnis der Sacklochbohrung (Merkmal 4.3; dazu unter 2)) und der Ausbildung der Schwenkachse (Merkmal 5; dazu unter 3)).
  49. 1)
    Der Anspruch erfasst grundsätzlich auch Dämpfungseinrichtungen, die aus mehre-ren Bauteilen bestehen. Die Aufnahme in die Befestigungslaschen muss funktio-nal dergestalt erfolgen, dass der Dämpfer an der Sitzgarnitur hält und insoweit die Schwenkbewegung dämpfen kann. Sofern dies auch möglich ist, wenn er teilweise in der Lasche aufgenommen ist, lässt der Anspruch auch dies zu.
  50. 2)
    Das Klagepatent versteht unter einer Sacklochbohrung eine Bohrung, die das Werkstück nicht vollständig durchdringt. Dies ergibt sich unter anderem dadurch, dass das Klagepatent an verschiedenen Stellen zwischen der Sacklochbohrung (Merkmal 4.3) und einer Aufnahmebohrung (Merkmal 3), bei der es sich sowohl um eine Durchgangsbohrung (Unteranspruch 7) oder um eine Stufenbohrung (Unter-anspruch 8) handeln kann, unterscheidet (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgelenk). Funktional soll die Sacklochbohrung den Scharnier-dorn aufnehmen, die aber den vollständigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung verhindert und somit einen Aufsetzanschlag bildet (vgl. OLG-Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgelenk). Die Sacklochbohrung ist in dem zylinderförmigen Grundkörper des Adapterstücks ausgebildet. Der Anspruch gibt nicht vor, ob das Adapterstück mehrteilig oder einteilig ist. Insofern erfasst er auch Ausgestaltungen, in denen der zylinderförmige Grundkörper aus zwei oder mehr Bauteilen besteht. So kann eine Sacklochbohrung auch dadurch entstehen, dass der Grundkörper aus einem Bauteil, das eine Durchgangsbohrung aufweist, und einem Bauteil, das eine Seite der Bohrung komplett verschließt, besteht. Denn damit erhält die Bohrung den für das „Sackloch“ typischen Boden. Dieser gewähr-leistet den Aufsetzanschlag.
  51. 3)
    Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung sollen zusammen als Schwenk-achse für den Sitz oder Deckel ausgebildet sein (Merkmal 4.3). Funktional sollen durch eine gemeinsame Achse die Nachteile der im Stand der Technik bekannten, getrennten Schwenkachsen vermieden werden (Absatz [0010]). Die für die Tren-nung der Achsen zusätzlich benötigten Bauteile sollen wegfallen. Deckel und Sitz sind direkt auf diesen Bauelementen gelagert (Absatz [0010]). In dem Ausführungs-beispiel sind Sitz und Deckel um diese Bauteile drehbar gelagert bzw. wirken als Schwenklager (Absätze [0030], [0031]). Aus der Erläuterung des Ausführungsbei-spiels in Absatz [0031] ergibt sich insbesondere am Ende des Absatzes, dass der Rotationsdämpfer 11, 12 – also die Dämpfungseinrichtung – sowie das Adapter-stück 20 (und der Drehkolben 16) als Schwenklager jedenfalls für den Sitz wirken, was im Anspruch unmittelbar in Merkmal 5 seinen Niederschlag gefunden hat. Nach dem Anspruch genügt es allerdings auch, wenn eine Schwenkachse derge-stalt ausgebildet wird, dass die Lagerung im Sinne einer räumlich-körperlichen Ver-bindung des Sitzes oder Deckels jedenfalls an Teilen des Adapterstücks und der Dämpfungseinrichtung stattfindet. So verlangt auch Absatz [0010], dass die Schwenkachsen im Wesentlichen durch die Dämpfungseinrichtung und das Adap-terstück gebildet werden. Eine Lagerung entlang der gesamten Achse ist nicht not-wendig.
  52. III.
    Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht das Klagepatent wortsinngemäß (dazu unter 1.). Die angegriffene Ausführungsform II verletzt das Klagepatent hin-gegen nicht (dazu unter 2.).
  53. 1)
    Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht Merkmal 4.3 wortsinngemäß. Nach obiger Auslegung weist die angegriffene Ausführungsform I ein Adapterstück mit einem zylinderförmigen Grundkörper auf, in dem eine Sacklochbohrung zum Auf-setzen eines Scharnierdorns ausgebildet ist. Es handelt sich dabei um das Kunst-stoffbauteil mit der aufgepressten Metallhülse. Unerheblich ist, dass die Metallhülse für den Scharnierdorn bei der angegriffenen Ausführungsform I kein Aufsetzlager bildet, sondern das Adapterstück allein durch die Edelstahlfeder, die auf der Ring-schulter der Bohrung sitzt, gehalten wird. Vorliegend schützt der Vorrichtungsan-spruch nur das WC-Sitzgelenk, das eine Dämpfungseinrichtung und ein Adapter-stück aufweist. Das WC-Sitzgelenk muss räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass es an einem keramischen Grundkörper befestigt werden kann, wobei unter anderem die Merkmale des in der Keramik befestigten Befestigungsmittels und des Scharnierdorns nicht zum Gegenstand der Erfindung gehören (vgl. OLG Düssel-dorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk). Diese Bauteile beschreiben viel-mehr die Sitzgarnitur, für deren Befestigung das erfindungsgemäße WC-Sitzgelenk gedacht ist, sowie das Zusammenwirken des WC-Sitzgelenks mit der WC-Sitzgarnitur und der Keramik näher, woraus sich mittelbar ebenfalls bestimmte An-forderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung des unter Schutz gestellten WC-Sitzgelenks ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk). Der Scharnierdorn – welcher das Befestigungsmittel darstellt – ist Teil der Keramik. Die Sacklochbohrung muss lediglich zum Aufsetzen auf einen (ge-dachten) Scharnierdorn geeignet sein. Denn das WC-Sitzgelenk – und das Adap-terstück als Teil davon – muss räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass mit ihm eine WC-Sitzgarnitur an einer WC-Keramik befestigt werden kann (vgl. OLG Düs-seldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk). Daher genügt es, wenn das Adapterstück grundsätzlich in der Lage ist, mit einem entsprechenden Scharnier-dorn entsprechenden Durchmessers zusammenzuwirken, der an dem Boden der Metallhülse zum Anschlag kommt und so am Durchtritt durch die Bohrung gehin-dert wird. Eine solche grundsätzliche Eignung sieht die Kammer bei einem etwas anders dimensionierten Scharnierdorn gegeben.
    Da die übrigen Merkmale unstreitig von der angegriffenen Ausführungsform I ver-wirklicht werden, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
  54. 2)
    Die angegriffene Ausführungsform II verletzt das Klagepatent hingegen nicht. Merkmal 5 ist nicht verwirklicht.
  55. Sitz und Deckel der angegriffenen Ausführungsform sind allein auf dem Drehkol-ben der Dämpfungseinrichtung gelagert, nicht aber auf dem Adapterstück. Letzteres ist mit Teilen der Dämpfungseinrichtung in der Außenhülse aufgenommen, die wiederum teilweise in der Aufnahmebohrung der Befestigungslasche aufgenom-men ist. Das Adapterstück nimmt an der Lagerfunktion nicht teil. Diese wird nur durch die Außenhülse gewährleistet.
    Selbst wenn man den zuvor geschilderten Gedanken fruchtbar machen wollte, wo-nach es auf die konkrete Sitzgarnitur und Außenhülse nicht ankommt, sondern Adapterstück und Dämpfungseinrichtung nur geeignet sein müssen, mit einer ge-dachten Sitzgarnitur zusammenzuwirken, ist nicht ersichtlich, wie bei einer gedach-ten Sitzgarnitur die drehfeste Verbindung der beiden Bauteile gewährleistet werden soll. Da hier auf die Außenhülse abgestellt wird, die für eine drehfeste Verbindung von Dämpfungseinrichtung und Adapterstück sorgt, ist in diesem Fall eine direkte Lagerung der Sitzgarnitur auf Adapterstück und Dämpfungseinrichtung ausge-schlossen.
  56. IV.
    Aus der Verwirklichung aller klagepatentgemäßen Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform I ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.
  57. a)
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform benutzt die Beklagte die klagepatentgemäße Erfindung, weil das Adapterstück über eine Sacklochbohrung verfügt. Die Beklagte nimmt Vertriebshandlungen vor, was für die Darlegung dieser Benutzungshandlung ausreicht.
  58. b)
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, §§ 242, 259 BGB zu. Der An-spruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfin-dungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunfts-pflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Ver-pflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eige-nes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  59. c)
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Für die Unverhältnismäßigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden An-haltspunkte. Die Beklagte hat lediglich behauptet, dass keine gewerblichen Ab-nehmer in ihren Baumärkten einkauften, sondern nur private Endabnehmer. Dies allein genügt hingegen nicht, um den Rückrufanspruch zu verneinen. Denn nach diesem Vortrag ist weder ausgeschlossen, dass zwingend keine gewerblichen Ab-nehmer in den Einzelhandelsmärkten einkaufen, noch, dass gewerbliche Abneh-mer die angegriffenen Ausführungsformen zwar nicht weiterverkaufen, aber erwer-ben, um sie selbst ausschließlich zu nutzen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 26. Juli 2012, Az.: 4a O 282/10; Urteil vom 22. September 2016, Az.: 4c O 58/13).
  60. d)
    Der Klägerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ gegen die Beklagte zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in An-spruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Besitzer und/oder Eigentümer der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist, die während der Laufzeit des Klagepatents in seinen Besitz oder Eigentum gelangt sind und sich noch dort befinden. Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.
  61. e)
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zah-lung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderli-chen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahr-scheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverlet-zung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
  62. V.
    Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläu-figen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festzusetzen, §§ 709, 108 ZPO.
  63. VI.
    Der Streitwert wird auf € 1.000.000,00 festgesetzt.

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