4c O 14/18 – Lizenzgebühren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2942

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 29. August 2019, Az. 4c O 14/18

  1. I.
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.422.482,57 und USD 2.043.743,80 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen „EURIBOR’‘-Referenzzinssatz (Euro Interbank Offered Rate)
    aus EUR 155.811,38 und USD 103.525,29 seit dem 31. Oktober 2013;
    aus EUR 30.831,52 und USD 7.836,82 seit dem 1. Februar 2014;
    aus EUR 30.339,20 und USD 18.843,20 seit dem 1. Mai 2014;
    aus EUR 45.729,47 und USD 4.438,39 seit dem 31. Juli 2014;
    aus EUR 47.313,59 und USD 24.832,59 seit dem 31. Oktober 2014;
    aus EUR 61.607,94 und USD 28.280,81 seit dem 1. Februar 2015;
    aus EUR 49.609,95 seit dem 1. Mai 2015;
    aus EUR 56.248,33 und USD 11.718,41 seit dem 31. Juli 2015;
    aus EUR 46.915,22 und USD 8.412,16 seit dem 31. Oktober 2015;
    aus EUR 41.757,35 und USD 6.784,22 seit dem 1. Februar 2016;
    aus EUR 39.856,35 und USD 10.191,55 seit dem 1. Mai 2016;
    aus EUR 89.806,15 und USD 634.011,85 seit dem 31. Juli 2016;
    aus EUR 726.656,16 und USD 1.187.944,90 seit dem 3. Juni 2017
    zu zahlen.
  2. II.
    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seit dem 1. Januar 2017 von ihr verkauften Mengen an Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkten, also Fußboden-Produkte, die aus harten Fußbodenpaneelen bestehen, die einen HDF-Kern und eine dekorative Oberflächenschicht, die Polyvinylchlorid (PVC) umfasst, umfassen, die mindestens an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten mit miteinander zusammenwirkenden Koppelteilen im Wesentlichen in Form einer Feder und Nut versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Koppelteile mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele in eine Richtung senkrecht zu den betreffenden Kanten und parallel zur Unterseite der gekoppelten Fußbodenpaneele verhindern, und die nicht unter die Definition von Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkten fallen,
    massiven Vinyl LVT-Produkten, also Polyvinylchlorid(PVC)-Fußbodenpaneele die mindestens an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten mit miteinander zusammenwirkenden Koppelteilen, im Wesentlichen in Form einer Nut und Feder, versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Koppelteile mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele in eine Richtung senkrecht zu den betreffenden Kanten und parallel zur Unterseite der gekoppelten Fußbodenpaneele verhindern, und die nicht unter die Definition von massiven Vinyl Folddown-Produkten fallen,
    Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkten, also Fußboden-Produkte, die aus harten Fußbodenpaneelen bestehen, die einen HDF-Kern und eine dekorative Ober- flächenschicht, die Polyvinylchlorid (PVC) umfasst, umfassen, die mindestens an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten mit miteinander zusammenwirkenden Koppelteilen im Wesentlichen in Form einer Feder und Nut versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Koppelteile mit integrierten mechanischen Ver¬riegelungsmitteln versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele in eine Richtung senkrecht zu den betreffenden Kanten und parallel zur Unterseite der gekoppelten Fußbodenpaneele verhindern, und die mit Koppelteilen versehen sind, die ein Zusammenfügen mindestens an einem Paar gegenüberliegender Seiten durch eine Abwärtsbewegung zulassen, und wobei, nach dem Verlegen, eine vertikale Verriegelung mit oder ohne einen Kunststoffstreifen erzielt wird,
    und
    massiven Vinyl Folddown-Produkten, also Polyvinylchlorid(PVC)- Fußbodenpaneele, die mindestens an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten mit miteinander zusammenwirkenden Koppelteilen, im Wesentlichen in Form einer Nut und Feder, versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Koppelteile mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele in eine Richtung senkrecht zu den betreffenden Kanten und parallel zur Unterseite der gekoppelten Fußbodenpaneele verhindern, und die mit Koppelteilen versehen sind, die ein Zusammenfügen mindestens an einem Paar gegenüberliegender Seiten durch eine Abwärtsbewegung zulassen, und wobei, nach dem Verlegen, eine vertikale Verriegelung mit oder ohne einen Kunststoffstreifen erzielt wird,
    durch Vorlage eines schriftlichen Berichts, der folgende Angaben enthalten muss:
    1. eine detaillierte Berechnung der von der Beklagten und ihren verbundenen Unternehmen von den Herstellern A, Ltd. und B, Ltd. bezogenen und exportierten Produktmengen in Quadratmetern, wobei zwischen den HDF-basiertes Vinyl LVT-Produkten, Solid Vinyl LVT-Produkten, HDF-basiertes Vinyl Folddown-Produkten und Solid Vinyl Folddown-Produkten zu differenzieren ist und die Produktmengen aufgeschlüsselt sein müssen nach Verkäufen in die folgenden fünf Verkaufsregionen:
    – USA
    – Kanada, Mexiko, Neuseeland, Australien
    – Europa
    – China
    – Rest der Welt,
  3. 2. eine Berechnung der an die Klägerin zu zahlenden Lizenzgebühren.
  4. III.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 10. Dezember 2027 dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Klägerin für den Verkauf der in Antrag II. bezeichneten Produkte folgende Lizenzgebühren zu zahlen für:
    1. in die USA exportierte Produkte
    – Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte:
    0,92 USD/m² (null, zweiundneunzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;
    – massive Vinyl LVT-Produkte:
    0,99 USD/m² (null, neunundneunzig US-Dollar pro Quadratmeter), für exportierte Mengen bis zu 90.000m² des Produktes innerhalb eines Quartals;
    0,96 USD/m² (null, sechsundneunzig US-Dollar pro Quadratmeter) für exportierte Mengen über 90.000m² des Produktes innerhalb eines Quartals;
    – Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte:
    1,12 USD/m² (eins, zwölf US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;
    – massive Vinyl Folddown-Produkte:
    1,155 USD/m² (eins, eins-fünf-fünf US-Dollar pro Quadratmeter) für exportierte Mengen bis zu 90.000m² des Produktes innerhalb eines Quartals;
    1,140 USD/m² (eins, eins-vier-null US-Dollar pro Quadratmeter) für exportierte Mengen über 90.000m² des Produktes innerhalb eines Quartals;
    2. nach Kanada, Mexiko, Neuseeland und Australien exportierte Produkte
  5. – Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte und massive Vinyl LVT-Produkte:
    0,92 USD/m² (null, zweiundneunzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;
    – Vinyl auf HDF-Basis Vinyl Folddown-Produkte und massive Vinyl Folddown- Produkte:
    1,12 USD/m² (eins, zwölf US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;
    3. nach Europa exportierte Produkte:
    – Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte:
    0,55 EUR/m² (null, fünfundfünfzig Euro pro Quadratmeter) verkauftes Produkt
    – massive Vinyl LVT-Produkte:
    0,615 EUR/m² (null, sechs-eins-fünf Euro pro Quadratmeter), für exportierte Mengen bis zu 90.000m² des Produktes innerhalb eines Quartals;
    0,585 EUR/m² (null, fünf-acht-fünf Euro pro Quadratmeter) für exportierte Mengen über 90.000m² des Produktes innerhalb eines Quartals;
    – Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte:
    0,725 EUR/m² (null, sieben-zwei-fünf Euro pro Quadratmeter) verkauftes Produkt
    – massive Vinyl Folddown-Produkte:
    0,79 EUR/m² (null, neunundsiebzig Euro pro Quadratmeter) für exportierte Mengen bis zu 90.000m² des Produktes innerhalb eines Quartals,
    0,76 EUR/m² (null, sechsundsiebzig Euro pro Quadratmeter) für exportierte Mengen über 90.000m² des Produktes innerhalb eines Quartals;
    4. nach China exportierte Produkte:
    – Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte und massive Vinyl LVT-Produkte;
    0,50 USD/m² (null, fünfzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;
    – Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte und massive Vinyl Folddown- Produkte:
    0,70 USD/m² (null, siebzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;
  6. 5. in alle übrigen Länder („Rest der Welt“) exportierte Produkte:
    – Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte und massive Vinyl LVT-Produkte:
    0,55 EUR/m² (null, fünfundfünfzig Euro pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;
    – Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte und massive Folddown-Produkte:
    0,725 EUR/m² (null, sieben-zwei-fünf Euro pro Quadratmeter) verkauftes Produkt.
  7. IV.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Zeitraum ab dem 11. Dezember 2027 dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Klägerin für den Verkauf der in Antrag II. bezeichneten Produkte folgende Lizenzgebühren zu zahlen für:
    1. in die USA, Kanada, Mexiko, Neuseeland und Australien exportierte Produkte
    – Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte und massive Vinyl LVT-Produkte:
    0,92 USD/m² (null, zweiundneunzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;
    – Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte und massive Vinyl Folddown- Produkte:
    1,12 USD/m² (eins, zwölf US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;
    2. nach China exportierte Produkte:
    – Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte und massive Vinyl LVT-Produkte:
    0,50 USD/m² (null, fünfzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;
    – Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte und massive Vinyl Folddown- Produkte:
    0,70 USD/m² (null, siebzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;
    3. in alle übrigen Länder („Rest der Welt“) einschließlich Europa exportierte Produkte:
    – Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte und massive Vinyl LVT-Produkte:
    0,55 EUR/m² (null, fünfundfünfzig Euro pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;
    – Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte und massive Folddown-Produkte:
    0,725 EUR/m² (null, sieben-zwei-fünf Euro pro Quadratmeter) verkauftes Produkt.
  8. V.
    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.041,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2018 zu zahlen.
  9. VI.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  10. VII.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  11. VIII.
    Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I., Ziff. V und Ziff. VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages sowie hinsichtlich Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,- vorläufig vollstreckbar.
  12. Tatbestand
    Mit dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung und Auskunftserteilung über Laminatprodukte beruhend auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag sowie auf Zahlung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte zu weiteren Lizenzgebührenzahlungen verpflichtet ist.
    Die Klägerin gehört zur Unternehmensgruppe C, welche in der Herstellung von Bodenbelägen, und insbesondere Laminat- und Vinylbodenpaneelen, weltweit führend ist. Zu ihren Produkten zählt vor allem ein Klicksystem, welches das Verlegen der Bodenpaneele ohne die Verwendung von Klebstoff erlaubt. Das Unternehmen der Klägerin ist innerhalb der Unternehmensgruppe für die Verwaltung und Lizensierung gewerblicher Schutzrechte zuständig, wozu insbesondere Patente der C-Gruppe für Bodenbeläge zählen. Darüber hinaus sind in das Lizenzprogramm der Klägerin auch Schutzrechte Dritter einbezogen.
    Insgesamt beschränkt sich der Wettbewerb auf dem weltweiten Markt der Klick-Paneele auf drei Konzerne, wobei es sich neben der Unternehmensgruppe C um die beiden Unternehmensgruppen D und E handelt (Anlage HL 3).
    Im Jahr 2009 bzw. 2012 schloss die Klägerin sowohl mit dem chinesischen Unternehmen F, nunmehr firmierend unter B, Ltd., (im Folgenden: B) als auch mit dem chinesischen Unternehmen G, nunmehr firmierend unter A, Ltd., (im Folgenden: A) einen Lizenzvertrag, welcher jeweils sog. LVT-Produkte (luxury vinyl tiles) und Folddown-Produkte zum Gegenstand hatte (im Folgenden: A-Vertrag, Anlage HL 2, bzw. B-Vertrag, Anlage HL 1). Diese beiden chinesischen Unternehmen produzieren derartige Bodenbeläge in China. Diese Produkte zeichnen sich dadurch aus, dass sie mittels eines Klick-Mechanismus ohne den Einsatz von Klebstoff miteinander verbunden und so auf dem Boden verlegt werden können.
    Der B-Vertrag wurde während seiner Laufzeit durch vier Ergänzungen, vorgenommen in den Jahren 2010 bis 2013, abgeändert („Amendements“). Der A-Vertrag verfügt über zwei Ergänzungen, stammend aus den Jahren 2013 und 2015.
    Die hiesige Beklagte nebst verbundenen Unternehmen vertreibt weltweit Laminat-Bodenbeläge, welche sie zu diesem Zwecke von B und A bezieht.
    Im Jahr 2013 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Lizenzvertrag (Anlage rop 1, im Folgenden: C-Vertrag), mit dem sich die Beklagte zu Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Lizenzzahlungen an die Klägerin verpflichtet hat. Der Managing Director der Klägerin sowie der Direktor der Beklagten unterzeichneten diesen Vertrag am 23.07.2013 bzw. 24.07.2013, der Director der Klägerin zeichnete ihn am 20.08.2013. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages („Effective Date“) wurde der 01.08.2013 bestimmt.
    Auszugsweise sieht der C-Vertrag folgende Regelungen vor:
    „whereas“:
    H and its Connected Undertakings want to buy these Products from A and B and Parties have agreed that, as of the Effective Date, H and its Connected Undertakings will be allowed to pay for their exports of Products from A and B instead of A and B paying for their licenses to U.
  13. 1.5. „Product“ or „Licensed Product“
    LVT Products and Folddown Products, manufactured and sold by B and/or A and Falling under the respective separate license agreements between U and B and A, as defined in Annex A to this Agreement.
  14. 2.1.
    H shall, as of the Effective Date, pay royalties to U with respect to exports of Products by H and/or its Connected Undertakings, including exports of below grade Products, which are manufactured by B and A and falling under the respective license agreements between U and these companies.
  15. 3.5.
    The royalties shall be due and payable until the Products exported by H and its Connected Undertakings from A and B falling under the license agreements executed between U and A and B are royalty-bearing.
  16. 4.2.
    The amount of exported Product, communicated by H, can be verified on a regular basis.
    In order to perform the inspections, U shall appoint (an) inspector(s) (hereinafter referred to as „Inspectors“) among the members of one of the big accountancy and auditors firms (I, Ernst & Young, KPMG, Price Waterhouse Coopers, i-Force).
  17. 4.3. Inspections:
    H and its Connected Undertakings will permit U to have inspections performed by the Inspectors. H and its Connected Undertakings will be given at least ten business days prior written notice of any such inspection. Such inspection shall not take place more than once a year.
    4.4.
    During the Inspections mentioned in Article 4.3., H and its Connected Undertakings will permit the Inspector(s) to their plant and offices in order to witness any part of the export and sales process and to verify the data communicated by H in its monthly reports. H and its Connected Undertakings will permit the inspection and the copying of its records, books of account and any other data such as, but not limited to, sales and export figures and/or ledgers and supporting documents by the Inspector(s), during regular business hours. Moreover, H and its Connected Undertakings will not deny access to any premises, document or Information requested by the Inspector(s), which the Inspector(s) consider(s) necessary or useful to check the completeness and correctness of the reports communicated by H. Every indistinctness or lack of cooperation shall be interpreted against H.
  18. 4.6
    Information, communicated by the Inspector(s), as well as any decision with respect to the (in)accuracy of the royalties reported to U, shall be accepted and observed by both U and H and its Connected Undertakings.
  19. 10.
    This Agreement shall be governed by an construed in accordance with the laws of Germany.
    In case of a dispute as to the validity, the enforceability, the execution, the termination, the interpretation, and in general as to the terms and conditions of this Agreement, only courts in Düsseldorf, Germany shall have jurisdiction.
  20. In Annex A des C-Vertrages werden Produktkategorisierungen vorgenommen. Im Wesentlichen werden von lit. C.1 verschiedene LVT-Produkte erfasst und von lit. C.2 verschiedene Folddown-Produkte (vgl. Anlage rop 1). Sowohl die LVT-Produkt-Gruppe als auch die Folddown-Produktgruppe wird jeweils weiter in eine „Solid-Vinyl“-, d.h. Produkte aus Vollvinyl, und eine „HDF-based Vinyl“-Variante unterteilt.
    Der B-Vertrag bezieht sich ausweislich seiner Präambel auf eine Lizenz an Know-How und Patenten für die Herstellung von Bodenbelägen. In Annex A sind die lizensierten Schutzrechte aufgeführt. Darüber hinaus enthält auch dieser Vertrag eine separate Definition der lizensierten Produkte. Die ursprüngliche vertragliche Regelung aus dem Jahr 2009 sah dazu in Annex C entsprechende Beschreibungen vor. Dieser Annex sowie die Bestimmung in Art. 1.5 des Vertrages wurde durch das Dokument „First Amendement to License Agreement“ vom 01.04.2010 ersetzt. Insbesondere wurde durch diese Ergänzung die Produktdefinition in lit. C.1 dahingehend angepasst, dass es nunmehr ausdrücklich „Wood Based Products“ heißt. Dabei handelt es sich inhaltsgleich um die Regelung in lit. C.1, Annex A des C-Vertrages.
    Mit Inkrafttreten des B-Vertrages zum 01.07.2011 gab es ein „Second Amendement“ zum B-Vertrag, worin eine Nachzahlung von Lizenzgebühren i.H.v. EUR 268.023,00 geregelt wurde. Unter dem 01.10.2012 trat das „Third Amendement“ in Kraft, wodurch die Lizenzgebühren aufgrund eines anhängigen Nichtigkeitsverfahrens bezüglich eines sog. „Windmöller Patents“ wiederum reduziert wurden.
    Mit dem „Fourth Amendement“ vom 01.04.2013 wurden „Folddown-Patente“ in den B-Vertrag einbezogen und das Unternehmen Pergo (Europe) AB aus Schweden trat als Lizenzgeberin hinzu. Dadurch wurden auch Pergo-Patente sowie von Pergo mitlizensierte Classen-Patente zu Folddown-Bodenbelägen Gegenstand des B-Vertrages. Durch diese Einbeziehung wurden die Patentliste (Art. 1.5) sowie die Produktbeschreibung (Art. 1.6) abgeändert. Aufgrund dieser Änderungen sind diese Vertragsbestandteile nunmehr identisch mit denjenigen des C-Vertrages. Lediglich in lit. C.2 findet sich die Abweichung, dass im C-Vertrag die Variante „with or without a plastic strip“ beinhaltet ist, wohingegen es im B-Vertrag lediglich „with a plastic strip“ lautet.
    Durch das Fourth Amendement wurden außerdem die Art. 1.11 und Art. 1.12 neu in den B-Vertrag eingefügt und für weitere Produkt-Definitionen auf den Annex A.2 verwiesen.
    Hinsichtlich des Bestehens der Zahlungspflicht der B ist in Art. 3.2 des B-Vertrages geregelt, dass Verkäufe u.a. an die H aufgrund der von letzterer übernommenen Zahlungsverpflichtung nunmehr befreit sind.
  21. Auch der im Jahr 2012 geschlossene A-Vertrag wurde durch zwei Amendements nachträglich abgeändert, wobei dessen Grundaufbau demjenigen des B-Vertrages bezüglich Patentlisten und Produktbeschreibungen entspricht. Das First Amendement vom 01.08.2013 bezog das Unternehmen Pergo als Lizenzgeberin und deren lizensierte Pergo- und Classen-Patente ein. Zudem wurde der Vertrag auf Windmöller Patente erstreckt, was mit Änderungen in Annex A und Art. 1.5, 1.10 und 1.11 einherging. Gleichfalls neueingefügt wurde Art. 1.14, welcher die Windmöller-Patente definiert.
    Das aus dem Jahr 2015 stammende „Second Amendement“ führte zu Konkretisierungen in den Produktbeschreibungen bezüglich der Folddown-Patente und insoweit insbesondere zu einer schematischen Darstellung der einzelnen Schutzrechte der jeweiligen Lizenzgeber sowie zu einer aktualisierten Fassung der Patentliste.
    Die Klägerin beauftragte im März 2016 das Wirtschaftsprüfungsunternehmen I mit der Erstellung eines Prüfberichts betreffend die Berichtspraxis der Beklagten für die Zeit vom 01. August 2013 bis zum 30.Juni 2016. Zu diesem Zweck waren die Wirtschaftsprüfer im Dezember 2016 auch bei der Beklagten vor Ort, in deren Niederlassung in Hong Kong.
    Im Mai 2017 erstellte I den Abschlussbericht (Anlage rop 2), welcher zum Ergebnis hatte, dass der Klägerin Nachzahlungen zustehen würden.
    Der I-Bericht fasst unter der Überschrift „summary of observations“ seine Untersuchungsergebnisse zusammen und stellt sie unterteilt in „Primary observations“ und „Secondary observations“ dar. In die erste Kategorie fallen solche Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich exportierter Produktmengen, die im Rahmen der Prüfung festgestellt, aber zuvor nicht berichtet wurden; die zweite Kategorie betrifft Folgeansprüche, insbesondere die Vertragsstrafe sowie die Kosten des Wirtschaftsprüfungsunternehmens.
  22. Die unter lit. A zusammengefassten Ergebnisse der Net Sales Reconciliation werden sodann in einer weiteren Übersicht einzeln dargestellt:
  23. Vor Fertigstellung des Abschlussberichts wurde der Beklagten ein erster Bericht übermittelt, auf welchen deren Chief Financial Officer mit E-Mail von Ende Januar 2017 Beanstandungen äußerte (vgl. Anlage HL 7). Diese betrafen u.a. den Umstand, dass im August 2013 noch durch die chinesischen Hersteller unmittelbar Lizenzzahlungen geleistet worden seien, sowie die entfallene Lizenzgebührenpflicht von „J“-Produkten angesichts der angeblich erneuerten, aus dem Vertragsgegenstand hinausführenden Technologie.
    Ausgehend von dem I-Bericht forderte die Klägerin die Beklagte zunächst per E-Mail vom 02.06.2017 zum Ausgleich des ausgewiesenen offenstehenden Betrages auf (Anlage rop 3), dessen Begleichung die Beklagte mit E-Mail von Ende Juni 2017 ablehnte (Anlage rop 4). Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2017 unter Fristsetzung bis zum 28.07.2017 fruchtlos zur Zahlung auf (Anlagen rop 5, rop 6).
  24. Die Klägerin ist eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2011 111 XXX U1 (Anlage rop 13; im Folgenden: DE´XXX), welches am 28.04.2011 angemeldet und am 08.06.2018 eingetragen wurde. Der Hinweis auf die Eintragung wurde am 19.07.2018 veröffentlicht. Das DE´XXX betrifft ein Fußbodenpaneel.
    Anspruch 1 lautet:
    Fußbodenpaneel von dem Typ, der mindestens ein Substrat (2) und eine auf diesem Substrat (2) angebrachte Toplage (3) umfasst, wobei die vorgenannte Toplage (3) ein Motiv (4) aufweist; wobei das Fußbodenpaneel (1) mindestens an zwei gegenüberliegenden Kanten (5-6) Koppelmittel (9) umfasst, womit zwei solche Fußbodenpaneele in horizontaler Richtung (H1) sowie in vertikaler Richtung (V1) miteinander verriegelt werden können; wobei die vorgenannten Koppelmittel (9) im Wesentlichen als eine Nut und Feder-Kopplung ausgeführt sind, die mit Verriegelungsteilen (18-19) versehen ist, wobei die vorgenannte Nut- und Feder-Kopplung die Verriegelung in vertikaler Richtung (V1) verwirklicht, während die vorgenannten Verriegelungsteile (18-19) zur Verwirklichung der vorgenannten Verriegelung in horizontaler Richtung (H1) vorgesehen sind; dadurch gekennzeichnet, dass das vorgenannte Substrat (2) im Wesentlichen aus einer geschäumten Kunststoffplatte mit einer durchschnittlichen Dichte von mehr als 300 Kilogramm pro Kubikmeter besteht; dass die vorgenannten Koppelmittel (9) im Wesentlichen in der geschäumten Kunststoffplatte verwirklicht sind; dass mindestens ein Paar horizontal aktiver Verriegelungsflächen (20-21) der Koppelmittel (9) in dem Substrat (2) verwirklicht ist; dass die Toplage (3) zusammengesetzt ist aus mindestens einer Rückschicht (28), die aus einer Vinylverbindung besteht, dem Motiv (4), das durch eine auf der Rückschicht (28) angebrachte bedruckte Kunststofffolie (30) gebildet wird, und eine durchsichtige oder durchscheinende Verschleißschicht (29); dass die Rückschicht (28) eine Dicke aufweist, die 45 Prozent oder mehr der Gesamtdicke der Toplage (3) beträgt; und dass die Toplage (3) auf das Substrat (2) geleimt ist.
  25. Ferner ist die Klägerin eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents EP 2 843 XXX B1 (Anlage rop 15; im Folgenden EP´XXX), welches am 22.03.2007 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 04.03.2015 und derjenige auf die Erteilung am 12.04.2017 im Register veröffentlicht. Das EP´XXX betrifft Bodenbelag und Bodenelemente.
    Anspruch 1 lautet in der erteilten englischsprachigen Fassung:
    Floor covering, consisting of floor elements (1), which, at least at a first pair of two opposite sides (7-8), comprise coupling parts (9-10), which substantially are performed as a male coupling part (9) and a female coupling part (10), which are provided with vertically active locking portions (11-12), which, when the coupling parts (9-10) of two of such floor elements (1) cooperate with each other, effect a locking in vertical direction (V1), perpendicular to the plane of the floor elements (1), and also are provided with horizontally active locking portions (13-14), which, when the coupling parts (9-10) of two of such floor elements (1) cooperate with each other, effect a locking in horizontal direction (H1), perpendicular to the respective sides (7-8) and in the plane of the floor covering (23), wherein said coupling parts (9-10) are of the type allowing that two of such floor elements (1) can be connected to each other at said sides (7-8) by pushing one of these floor elements (1) with the associated male coupling part (9), by means of a downward movement (15), home into the female coupling part (10) of the other floor element (1), characterized in that at least one of the coupling parts (9-10), either the male coupling part (9) or the female coupling part (10), is at least partially made of a filled synthetic material composite; in that said floor elements (1) comprise at least a substrate (2); in that said substrate (2) substantially consists of said filled synthetic material composite; in that said substrate (2) forms at least one side (7-8) and preferably both sides (7-8) of said first pair of opposite sides (7-8); in that the floor elements (1) have a second pair of opposite sides (41-42), which also are provided with mutually cooperating coupling parts (9-10), which substantially are made as a male (9) and a female coupling part (10), which are provided with vertically active locking portions (11-12) and horizontally active locking portions (13-14); and in that the coupling parts (9-10) of the second pair of opposite sides (41-42) allow that two of such floor elements (1) can be interconnected at this pair of sides (41-42) by providing one of these floor elements (1) with the associated male coupling part (9), by means of a turning movement (W), in the female coupling part (10) of the other floor element (1).
  26. Die deutsche Übersetzung des Anspruchs lautet:
    Fußbodenbelag, bestehend aus Fußbodenelementen (1), die an mindestens einem ersten Paar zweier gegenüberliegender Seiten (7-8) Koppelteile (9-10) umfassen, die im Wesentlichen als ein männliches Koppelteil (9) und ein weibliches Koppelteil (10) ausgeführt sind, die mit vertikal aktiven Verriegelungsteilen (11-12) versehen sind, die, wenn die Koppelteile (9-10) von zwei solchen Fußbodenelementen (1) miteinander zusammenwirken, eine Verriegelung in vertikaler Richtung (V1), senkrecht zur Ebene der Fußbodenelemente (1), bewirken, und auch mit horizontal aktiven Verriegelungsteilen (13-14) versehen sind, die, wenn die Koppelteile (9-10) zweier solcher Fußbodenelemente (1) miteinander zusammenwirken, eine Verriegelung in horizontaler Richtung (H1), senkrecht zu den betreffenden Seiten (7-8) und in der Ebene des Fußbodenbelags (23), bewirken, wobei die Koppelteile (9-10) von dem Typ sind, der zulässt, dass zwei solche Fußbodenelemente (1) an den besagten Seiten (7-8) miteinander verbunden werden können, indem eines dieser Fußbodenelemente (1) mit dem zugehörigen männlichen Koppelteil (9) mittels einer Abwärtsbewegung (15) in dem weiblichen Koppelteil (10) des anderen Fußbodenelements (1) festgedrückt wird, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eines der Koppelteile (9-10), entweder das männliche Koppelteil (9) oder das weibliche Koppelteil (10), mindestens teilweise aus einem gefüllten Kunststoff-Verbundwerkstoff hergestellt ist; dass besagte Fußbodenelemente (1) mindestens ein Substrat (2) umfassen; dass besagtes Substrat (2) im Wesentlichen aus besagtem gefülltem Kunststoff-Verbundmaterial besteht; dass besagtes Substrat (2) mindestens eine Seite (7-8) und bevorzugt beide Seiten (7-8) besagten ersten Paars gegenüberliegender Seiten (7-8) bildet; dass die Fußbodenelemente (1) ein zweites Paar gegenüberliegender Seiten (41-42) aufweisen, welche ebenfalls mit miteinander zusammenwirkenden Koppelteilen (9-10) versehen sind, die im Wesentlichen als männliches (9) und weibliches Koppelteil (10) ausgeführt sind, die mit vertikal aktiven Verriegelungsteilen (11-12) und horizontal aktiven Verriegelungsteilen (13-14) versehen sind; und dass die Koppelteile (9-10) des zweiten Paars gegenüberliegender Seiten (41-42) zulassen, dass zwei solche Fußbodenelemente (1) an diesem Paar von Seiten (41-42) miteinander verbunden werden können, indem eines dieser Fußbodenelemente (1) mit dem zugehörigen männlichen Koppelteil (9) mittels einer Schwenkbewegung (W) in dem weiblichen Koppelteil (10) des anderen Fußbodenelements (1) angebracht wird.
  27. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich begründet seien.
    Der zwischen den Parteien geschlossene C-Vertrag sei ein selbständiges novierendes Schuldversprechen, welches die Beklagte der Klägerin mit der Wirkung abgegeben habe, dass nunmehr die Beklagte – an Erfüllungs statt – die Lizenzschuld der beiden chinesischen Lizenznehmer übernommen habe. Dies sei mit den beiden chinesischen Herstellern auch entsprechend vertraglich geregelt worden (vgl. Anlage HL 2, Ar. 4.2; Anlage HL 1, Art. 3.2).
    Hinsichtlich des I-Gutachtens meint die Klägerin, dass dessen Ergebnisse von beiden Seiten zu akzeptieren seien. Insoweit würden dessen Feststellungen eine Bindungswirkung für die Parteien begründen. Diese folge schon aus Art. 4.6 des C-Vertrages. Es handele sich im Übrigen um ein unabhängiges Schiedsgutachten. Die Wirtschaftsprüfer seien auch nicht als Erfüllungsgehilfen der Klägerin tätig geworden, sodass kein Verstoß gegen AGB-Recht, § 309 Nr. 7b BGB, wegen einer unzulässigen Haftungsverteilung vorliege.
    Die Klägerin meint bezüglich der Rechtsnatur der vertraglichen Vorschriften, dass es keine AGBs seien. Hierzu behauptet sie, dass diese zwischen den Parteien ausgehandelt worden seien. So habe sie der Beklagten den gesamten Vertragstext, den sie der Beklagten im Entwurf übermittelt habe (Anlage HL 23), inhaltlich zur Disposition gestellt. Die Beklagte habe ihn durch ihre Anwälte prüfen lassen und sodann lediglich kleinere Änderungen wie z.B. an der Höhe desjenigen Prozentsatzes vorgenommen, ab wann die Beklagte die Wirtschaftsprüferkosten zu tragen hat. Anderweitige Bedenken seien nicht geäußert worden (vgl. Anlage HL 24).
    Der Zahlungsanspruch für August 2013 sei nicht untergegangen. Geleistete Zahlungen der chinesischen Unternehmen auf die Lizenzschuld für August 2013 seien aufgrund des Vertragscharakters des C-Vertrages als Schuldversprechen von der Leistungspflicht der Beklagten nicht abzuziehen. Die Beklagte habe auf eine eigene neue Schuld zu leisten. Vielmehr hätten die ursprünglichen Schulden der B und A im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht mehr bestanden. Im Übrigen seien die erbrachten Zahlungen jeweils mit anderweitigen Verbindlichkeiten der chinesischen Unternehmen intern bzw. im Vergleichswege verrechnet worden. Eine etwaige Verjährung dieses Anspruchs sei jedenfalls durch das durchgeführte Begutachtungsverfahren gehemmt worden.
    Die Klägerin meint, die unter „J“ gelisteten Fehlbeträge würden ihr zustehen. Es mache hinsichtlich des Fehlbetrages, welcher bis Ende Dezember 2015 entstanden sei, keinen Unterschied, dass die Beklagte anhand eines zu geringen Lizenzsatzes errechnete Lizenzgebühren in Höhe von USD 64.511,96 schon gezahlt habe. Für eine Gesamtmenge von 65.163,60 m² habe die Beklagte unstreitig allerdings versehentlich einen Lizenzsatz von USD 0,99/m² angesetzt, was der Kategorie „K“ entspreche; richtigerweise hätte, was ebenfalls unstreitig ist, eine Abrechnung nach der Kategorie „L“ erfolgen müssen. Deshalb habe I den Fehlbetrag auch gerade in dieser Kategorie ausgewiesen. Bei Berücksichtigung des gezahlten Betrages in der richtigen Produkt-Kategorie falle jedenfalls ein entsprechender Fehlbetrag in der anderen Kategorie an.
    Auch für ab Januar 2016 vertriebene „J“-Produkte bestehe eine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren. Denn es seien grundsätzlich solche Produkte als vom Vertragsgegenstand umfasst zu betrachten, die unter die Produktdefinition gemäß Annex A des C-Vertrages bzw. der M-Lizenzverträge fallen. Im Übrigen würden diese Produkte aber auch von lizensierten Schutzrechten unmittelbaren Gebrauch machen. Diese Produkte würden z.B. die Lehre des deutschen Gebrauchsmusters DE´XXX sowie diejenige des europäischen Patents EP´XXX verwirklichen.
    Ebenso seien Produktmuster von der Pflicht zur Lizenzgebührenzahlung erfasst. I habe ohnehin nur diejenigen Muster in ihre Berechnung aufgenommen, bei denen sie aufgrund eigener Recherchen im Internet Verbindungsprofilierungen habe feststellen können. Dies ergebe sich aus Ziff. 4.3.2 des I-Berichts. Für den Anfall von Lizenzgebühren sei unerheblich, ob die Beklagte für Produktmuster ein Entgelt erhalte; entscheidend sei, dass auch diese Produkte im Sinne des Art. 2.1 des C-Vertrages exportiert würden. Ausgehend von dem I-Bericht sei auch von einer größeren Menge als lediglich 5 % bis 6 % der Produktmuster auszugehen, die ein Verriegelungsprofil aufweisen würden.
    In Pos. 5 unter „N“ aufgeführte Lizenzgebühren seien berichtspflichtige Verkäufe gewesen, wenngleich die Produkte zunächst bei einem mit der Beklagten verbundenen Unternehmen zwischengelagert worden seien, was unstreitig ist.
    Die in Pos. 6 „Other Sales territory“ aufgeführten Fehlbeträge seien von der Beklagten zu erstatten, da die Beklagte fälschlicherweise Exporte nach Südostasien, China und Hong Kong nicht berichtet habe, obwohl dies unter „ROW“ hätte erfolgen müssen. Dies habe die Beklagte auch selbst erkannt, da sie dies als „oversight“ bezeichnet habe (Anlage rop 2, dort Annex 5).
    Gleichermaßen handele es sich bei den in Pos. 9 „W“ um fehlerhaft nicht berichtete Beträge. Im ERP-System (Enterprise Resource Planning) der Beklagten seien Paneele ohne mechanische Verriegelung ausgewiesen worden.
    Schließlich sei mit der Pos. 10 „unexplained discrepancy“ ein Fehlbetrag offengeblieben, dessen Ursachen auch von I nicht hätten herausgefunden werden können.
    Insgesamt meint die Klägerin zu den von im I-Bericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, dass die Parteien daran gebunden seien. Dies gelte insbesondere auch für die unter lit. C und lit. D ausgewiesenen Fehlbeträge, beruhend auf einer Vollständigkeitsanalyse der von O und A berichteten Mengen.
    Auch bestünden keine Bedenken an der Erstattungsfähigkeit der Wirtschaftsprüferkosten sowie der Vertragsstrafe, weil die jeweiligen Grenzwerte in Höhe von 5 % und 10 % überschritten worden seien.
    Jedenfalls sei die entsprechende Regelung im C-Vertrag (Art. 4.7), unbeschadet dessen, dass es schon keine AGB sei, nicht unwirksam, sondern eine im gewerblichen Rechtsschutz übliche Vertragsregelung.
    Ebenso wenig sei die Vertragsstrafenregelung zu beanstanden. Die Beklagte werde nicht wider Treu und Glauben benachteiligt. Ausweislich des Wortlauts der Regelung sei zur Bemessung des Grenzbetrages der Zeitraum in Betracht zu nehmen, der jeweils zur Überprüfung gestellt werde. Sie weiche nicht von gesetzlichen Vorschriften ab, da auch die gesetzlichen Vorschriften zu Vertragsstrafenregelungen nicht zwingend ein Verschulden erfordern würden. Sie stehe im Einklang mit § 341 BGB. Schließlich sei die Vertragsstrafenklausel nicht unverhältnismäßig, weil sie unmittelbar an die Minderabrechnung gekoppelt sei. Mit der Einräumung eines Grenzwertes von 10 % werde der Beklagten außerdem gerade ein gewisser Freiraum eingeräumt, innerhalb dessen Minderberichte ungestraft bleiben.
  28. Nachdem die Klägerin im ursprünglichen Antrag zu Ziff. II.1. die Firmen der chinesischen Herstellerunternehmen aktualisiert und den ursprünglichen Antrag zu Ziff. II. auf den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 10.12.2027 beschränkt sowie klageerweiternd den Antrag zu Ziff. IV auf weitere Lizenzzahlungsfeststellung für die Zeit ab dem 11.12.2027 gestellt hat,
    beantragt sie,
    wie erkannt, mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von USD 64.511,96 in Klageantrag zu Ziff. I und eines Betrages in Höhe von EUR 465,21 in Klageantrag zu Ziff. V.
  29. Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
  30. Sie meint, dass die geltend gemachten Ansprüche überwiegend unberechtigt seien.
    Der C-Vertrag sei ein Vertrag eigener Art, der keinem der im BGB geregelten Vertragstypen entspreche. Es handele sich nicht um ein abstraktes Schuldversprechen, weil der C-Vertrag, wie sich beispielsweise in Art. 1.5, 3.5 und 2.1 zeige, kausal mit den beiden anderen Lizenzverträgen verknüpft sei. Ebenso wenig sei der C-Vertrag als Schuldübernahme zu werten. Insbesondere aufgrund der bestehenden Koppelung der Verträge sei die Lizenzschuld der chinesischen Unternehmen nur suspendiert.
    Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass das I-Gutachten kein Schiedsgutachten sei, da es vorwiegend die Interessen der Klägerin in den Blick nehme und nicht auch gleichermaßen diejenigen der Beklagten. Dies zeige sich etwa an den vorgenommenen Feststellungen zu Produktmustern, ohne dass die Wirtschaftsprüfer diese in Augenschein genommen hätten. Außerdem seien der Beklagten nur knappe Fristen zur Stellungnahme auf den Berichtsentwurf gewährt worden.
    So schulde sie für August 2013 keine Lizenzgebühren mehr, weil O bzw. A für diesen Monat noch Zahlungen erbracht hätten. Ansprüche der Klägerin für August 2013 seien damit erloschen. Dementsprechend habe die Klägerin, so behauptet die Beklagte, sie erstmals im Oktober 2013 zur Abrechnung über September 2013 aufgefordert. Außerdem habe die Klägerin die ihr zugeflossenen Beträge wirtschaftlich verwertet.
    Hinsichtlich der Zahlungen bzw. Nachzahlungen für August 2013 erhebt die Beklagte ferner die Einrede der Verjährung. Die fehlende Abrechnung der Beklagten sei der Klägerin spätestens im Oktober 2013 bekannt gewesen und der Anspruch daher zum Ende 2016 verjährt. Zumindest sei dieser Anspruch verwirkt. Die Klägerin habe einen zu langen Zeitraum verstreichen lassen, bis sie ihren Anspruch, dessen ihn begründende Umstände sie vorher gekannt habe, erstmals im Jahr 2017 geltend gemacht habe. Im Zuge der in den Jahren zwischen den Parteien geführten Korrespondenz habe sie auf den Anspruch verzichtet. Darauf habe sich die Beklagte verlassen.
    Für J-Produkte, die in der Zeit von August 2013 bis Ende 2015 vertrieben worden seien, sei allenfalls der Differenzbetrag aus USD 72.983,23 und USD 64.511,96 zu zahlen. So habe I auch nur einen Fehlbetrag und zwar in der Kategorie „L“ ausgewiesen, wonach die Beklagte die Abrechnung hätte vornehmen müssen.
    Ab Januar 2016 habe die Beklagte, was unstreitig ist, nicht mehr für ihre als „P“ bezeichneten Produkte berichtet. Hierzu ist sie der Ansicht, dass die ihnen zugrundeliegende neue Technologie keinen Gebrauch mehr von dem lizensierten Patentportfolio mache. Der Verriegelungsmechanismus an Stirn- und Längsseiten sei gegenüber den lizensierten Verriegelungen verändert worden (Anlage HL 13). Diese Produkte würden daher keinen Gebrauch vom deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2008 008 XXX (Anlage HL 14) und vom europäischen Patent EP 1 394 XXX (Anlage HL 16) machen; im Übrigen aber auch nicht von den seitens der Klägerin angeführten Schutzrechten. Das deutsche Gebrauchsmuster sei ohnehin schon nicht Gegenstand des O-/A-Vertrages. Über das fünfte bzw. zweite Amendement sei nur die europäische Patentanmeldung EP 1 172 4XXX.2, aus welcher das deutsche Gebrauchsmuster abgezweigt worden sei, zum Vertragsgegenstand geworden. Da es sich bisher jedoch nur um eine Schutzrechtsanmeldung handele, bestünden Bedenken an der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters. Daher hätten die Wirtschaftsprüfer diese Produkte zu Unrecht in ihre Prüfung einbezogen. Sie hätten unzulässigerweise eine eigene rechtliche Bewertung vorgenommen und damit den Auftragsumfang überschritten. Außerdem genüge es nicht, wenn Produkte unter die Definition in Annex A fallen. Vielmehr liege ein „Vertragsprodukt“ erst dann vor, wenn auch Schutzrechte in Anspruch genommen würden. Dies folge aus Art. 1.5, 2.1 sowie Art. 3.5 des C-Vertrages, weil dort insbesondere Lizenzgebühren als Gegenleistung für lizensierte Schutzrechte vorgesehen seien. Entsprechendes sei auch schon den Verträgen mit den chinesischen Herstellern zu entnehmen.
    Die Beklagte würde auch keinen Gebrauch von mitlizensierten Windmöller-Patenten machen. Im Übrigen sei die Klägerin schon nicht berechtigt, Lizenzen an diesen Schutzrechten zu erteilen.
    Jedenfalls sei ein Vertrag, der einen Lizenznehmer unabhängig von der Benutzung der Patente zu einer Zahlung verpflichte unwirksam, da er gegen das Kartellverbot, Art. 101 Abs. 1, 2 AEUV i.V.m. § 134 BGB verstoße. Die Klägerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung. Die Beklagte sei in ihrer Wettbewerbsfreiheit beschränkt, wenn sie auch bei Nichtbenutzung von Schutzrechten Lizenzgebühren zahlen müsse, ohne dass ihr zugleich eine Kündigungsmöglichkeit des Lizenzvertrages eingeräumt worden sei. Denn der Lizenznehmer habe unter diesen Umständen keine eigene Möglichkeit, sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen. Gleichermaßen liege in der Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren unabhängig von der Schutzrechtsnutzung ein Konditionenmissbrauch, Art. 102 S. 2 lit a AEUV. Schließlich verstoße der C-Vertrag als sittenwidriger Knebelungsvertrag gegen § 138 BGB. Diese Unwirksamkeitsgründe lägen außerdem aber auch unabhängig von einer Vertragsauslegung vor; ohne die Einräumung eines eigenen Kündigungsrechts sei die Beklagte den Vertragsbedingungen der Klägerin und insbesondere einer beliebigen Verlängerung der Vertragslaufzeit ausgesetzt, welche die Klägerin durch Einbeziehung weiterer weniger wertvoller Patente einseitig verändern könne.
    Ähnlich wie zu dem „J“-Produkten ab 2016 verhalte es sich mit den unter Ziff. 3 und Ziff. 4 ermittelten Lizenzgebühren für Produktmuster (sample products). Für Muster seien keine Lizenzgebühren geschuldet, da es sich schon nicht um Produkte im Sinne der Lizenzverträge handele. Denn die Zahlungsverpflichtung setze den Export eines Produkts voraus. Muster würden aber gerade nicht verkauft, sondern ausgegeben, um den Verkauf der eigentlichen Bodenpaneele zu fördern. Außerdem fehle den Mustern auch ein Verbindungsstück mit mechanischen Verriegelungsmitteln; ein Verriegelungsmechanismus nach Art. 2.1 sei indes Voraussetzung für die Pflicht zu Lizenzzahlungen. Außerdem zeige diese Regelung mit der Einbeziehung explizit von minderwertigen Produkten in die Lizenzpflicht, dass diese mangels eigener Regelung für Muster nicht gewollt gewesen sei. Allenfalls 5 % bis 6 % der insgesamt von der Beklagten und ihren verbundenen Gesellschaften bestellten Menge an Produktmustern weise Verriegelungsprofile auf.
    Durch die unstreitig angestellten eigenen Recherchen, da eine Inaugenscheinnahme der Muster unstreitig nicht habe erfolgen können, hätte I auch insoweit den Auftragsumfang überschritten. Selbiges gelte für die unter lit. B des I-Berichts aufgeführten Fehlbeträge für Muster. Auch deshalb entfalte der I-Bericht, ungeachtet eines etwaigen Charakters als Schiedsgutachten, keine Bindungswirkung für die Parteien.
    Soweit unter Ziff. 9 „W“ ein Fehlbetrag ausgewiesen sei, schulde die Beklagte diesen nicht. Denn auch hier handele es sich um „Bodenbeläge ohne mechanische Verriegelungssysteme“, welche nicht den vertraglichen Produktdefinitionen unterfallen würden. Jedenfalls könne die Beklagte diese Position ohne nähere Erläuterungen nicht nachvollziehen.
    Ferner meint die Beklagte, nicht zum Ausgleich der in lit. C „Sales Completeness Analysis O Exports“ genannten Beträge verpflichtet zu sein. Dazu behauptet sie, dass I diese Werte anhand von B übermittelten Daten ermittelt habe, was unstreitig ist. Der Beklagten selbst lägen diese Daten nicht vor. Daher meint sie, dass sie nur von der Richtigkeit ihrer eigenen im ERP-System enthaltenen Daten ausgehen müsse und ihr zur Ermöglichung einer Überprüfungsmöglichkeit Einblick in die Daten von B gewährt werden müsse. Entsprechendes treffe auf die unter lit. D „Sales Completeness Analysis B exports“ zusammengefassten Beträge zu.
    In den Gesamtbetrag einbezogene Wirtschaftsprüferkosten (lit. F inspection cost) in Höhe von EUR 17.751,05 seien von der Beklagten nicht zu erstatten. Unter Berücksichtigung aller nicht erstattungsfähigen Positionen übersteige der falsch berichtete Anteil an Lizenzgebühren nicht die in Art. 4.7 vorgesehene Grenze von 5 %.
    Aus demselben Grund sei auch keine Vertragsstrafe (vgl. Art. 4.8) geschuldet. Die Abweichung der berichteten Mengen liege nicht über 10 %. Im Übrigen sei diese Vertragsstrafenregelung auch unwirksam, da sie gegen § 307 BGB und § 242 BGB verstoße. Es handele sich nach Ansicht der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hierzu behauptet die Beklagte, dass diese Regelung von der Klägerin ohne Verhandlungen vorgegeben worden sei. Diese Bewertung ändere sich auch nicht durch die seitens der Beklagten am Vertragsentwurf vorgenommenen Änderungen. Die Klägerin benutze diese Klausel auch in mehreren Verträgen, da schon der C-Vertrag und diejenigen mit den beiden chinesischen Unternehmen dieselbe Gesamtstruktur und auch eine Vielzahl an identischen Einzelklauseln aufweisen würden. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass sie u.a. gegen die gesetzliche Regelung des § 339 BGB verstoße, da sie verschuldensunabhängig ausgestaltet sei; der Höhe nach sei sie unverhältnismäßig und schließlich auch intransparent, weil die Regelung nicht erkennen lasse, welcher der maßgebliche Zeitraum zur Bemessung der 10%-igen Abweichung sei. Jedenfalls sei die Vertragsstrafe nach Ansicht der Beklagten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.
  31. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
  32. Entscheidungsgründe
    A.
    Die zulässige Klage, deren internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aus der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien in Art. 10 des C-Vertrages folgt, ist im tenorierten Umfang begründet.
  33. I.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung ausstehender Lizenzgebühren, der Vertragsstrafe sowie Erstattung von Wirtschaftsprüferkosten und weitere Auskunftserteilung.
    Zwischen den Parteien kam im Jahr 2013 ein Vertrag zustande, dessen effektiver Wirksamkeitseintritt zum 01.08.2013 erfolgte. In Art. 2.1 des C-Vertrages verpflichtete sich die Beklagte ab dem Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung zur Zahlung von Lizenzgebühren an die Klägerin. Gem. Art. 3.1 schuldet die Beklagte die Erteilung von Auskünften über die selbst oder durch verbundene Unternehmen exportierte Menge der von B bzw. A stammenden Produkte.
    Streitig ist zwischen den Parteien insoweit, ob die Klägerin die seitens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I ermittelten Lizenzgebühren berechtigterweise auf Grundlage dieses Vertrages von der Beklagten verlangen darf, was im Ergebnis überwiegend zu bejahen ist.
  34. Im Einzelnen:
    1.
    Die Klägerin hat mit Ausnahme eines Teils der auf bis zum Ende des Jahres 2015 exportierten J-Produkte entfallenden Lizenzgebühren Anspruch auf die in lit. A. ermittelten unterberichteten Beträge.
  35. a.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren für den Monat August 2013. Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen, §§ 362 ff. BGB. Denn weder eigene noch fremde Leistungshandlungen vermögen die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht zu befreien. Auch ist dieser Anspruch nicht verjährt.
  36. aa.
    Die mangels eigener Zahlungen der Beklagten allenfalls als Erfüllungshandlungen anzusehenden Leistungen der A und B wirken nicht schuldbefreiend zugunsten der Beklagten.
    Dahingestellt bleiben kann, welche Wirkungen der geschlossene C-Vertrag auf die mit B und A geschlossenen Lizenzverträge hat, ob etwa deren eigene Pflicht zur Lizenzzahlung ab Inkrafttreten des C-Vertrages erloschen oder nur suspendiert ist. Denn vorliegend ist lediglich maßgeblich, wie sich die Zahlungen der B und A auf das Vertragsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien auswirken.
    Dieser Prüfung ist das deutsche materielle Recht zugrundezulegen, weil die Parteien dessen Anwendbarkeit in Art. 10 des C-Vertrages ausdrücklich bestimmt haben.
    Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte mit dem C-Vertrag ein selbständiges, novierendes Schuldversprechen abgegeben hat, das an Erfüllungs statt zugunsten der chinesischen Lizenznehmer wirkt. Unter einer Novation ist die völlige Veränderung einer Schuld zu verstehen (MüKo/Emmerich, BGB, 8. Aufl., § 311, Rn. 15). Eine Novation liegt vor, wenn die Parteien die Aufhebung des Schuldverhältnisses derart mit der Begründung eines neuen Schuldverhältnisses verbinden, dass das neue an die Stelle des alten tritt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 311, Rn. 8). Ebenso ist die Schuldnerersetzung ein Fall der Novation. Ob eine solche Novation vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles im Wege der Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist lediglich ein Änderungsvertrag anzunehmen.
    Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Novation nicht erfüllt. Ein Austausch des Schuldners im Sinne einer Novation wird entgegen der Ansicht der Klägerin durch den C-Vertrag nicht begründet.
    Der C-Vertrag lässt schon seinem Inhalt nach nicht erkennen, dass die ursprünglichen Lizenzverträge aufgehoben werden und durch diesen ersetzt werden sollen. Der C-Vertrag selbst beinhaltet nur die Berechtigung der Beklagten, anstatt der B und A Lizenzgebühren zu zahlen. Weiterreichende Regelungen sind ihm nicht zu entnehmen.
    Gegen die vollständige Novation und den vollständigen Schuldnerwechsel spricht ferner, dass die Verträge mit B und A stetig angepasst wurden, nachdem C-Vertrag geschlossen worden ist. Dieses Vorgehen wäre nicht erforderlich, wenn diese Verträge keinerlei Wirkung mehr entfalten sollten.
  37. Es liegt auch kein Fall des Erlöschens in Gestalt einer Annahme an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 1 BGB, vor. Sofern die Klägerin hierzu der Ansicht ist, dass der Abschluss des C-Vertrages als Schuldversprechen an Erfüllungs statt für die B und A wirke, greift diese Argumentation nicht zu ihren Gunsten durch.
    Gem. § 364 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. Insoweit wirkt der C-Vertrag allenfalls zugunsten der chinesischen Lizenznehmer, dass nämlich die Beklagte eine Leistung für diese erbringen darf, welche die Klägerin auch als solche annimmt. Für den, wie hier vorliegenden, umgekehrten Fall dagegen bedürfte es, um zugunsten der Beklagten zu wirken, einer (zumindest schlüssigen) Vereinbarung, die Entsprechendes besagt. Diese fehlt aber.
    Dass der Tower-Vertag allenfalls eine Regelung zugunsten der chinesischen Hersteller beabsichtigt, kommt in dessen Einleitung unter der Überschrift „whereas…“ zum Ausdruck. Denn darin ist gerade die Befugnis der Beklagten geregelt, anstelle der chinesischen Hersteller zu zahlen („will be allowed to pay for their exports […] instead of A an B paying for their licenses to U“). Eine entsprechende Befugnis der chinesischen Unternehmen, welche eine ähnliche Wirkung zugunsten der Beklagten hat, ist dagegen nicht vereinbart worden.
  38. Gleichermaßen geben auch andere vertragliche Vorschriften nur zu erkennen, dass Zahlungen der Beklagten zugunsten der chinesischen Lizenznehmer wirken können sollen; wie sich Zahlungen der chinesischen Lizenznehmer auf die Leistungspflicht der Beklagten auswirkt, ist dagegen nicht Gegenstand der Reglungen geworden.
    So besagt Art. 2.2 des C-Vertrages, dass der Beklagten die Befugnis zum Export lizensierter Produkte nur so lange zusteht, wie die O- und B-Lizenzverträge Bestand haben. Ab dem Moment dieser Vertragsbeendigung wird der Beklagten nur noch zugestanden, bereits bestellte Produkte zu exportieren; neue Aufträge sind nicht mehr möglich. Auch diese Regelung spricht gegen die Annahme eines Schuldnerwechsels, wonach die Beklagte an die Stelle der chinesischen Hersteller treten würde; der C-Vertrag hängt vielmehr gerade von deren Bestehen ab. Die Beklagte tritt nicht an die Stelle der B oder A.
    Auch die Amendements zu den ursprünglichen Verträgen besagen lediglich, dass die B und A im Falle einer Nichterfüllung durch die Beklagte keine weiteren Verkäufe an die Beklagte nebst verbundenen Unternehmen tätigen dürfen (vgl. Anlage HL1, Fourth Amendement, Ziff. 3.2). Sie treffen keine Regelung zu dem eigentlichen (Nicht-) Bestehen der O- und B -Verträge. Vielmehr ist ohne eindeutige vertragliche Regelung davon auszugehen, dass diese Verträge Bestand haben.
    Aus den Umständen der Vertragsgestaltungen, wenngleich die Verhandlungsabläufe im Einzelnen nicht bekannt sind, ergibt sich daher allenfalls, dass die Parteien verhindern wollten, dass die Klägerin doppelte Lizenzgebühren verlangen kann.
    Im Übrigen waren die B und A bei der Errichtung des C-Vertrages auch nicht beteiligt, was weiterhin gegen die Annahme einer Novation spricht.
    Eine weitere Konkretisierung und Charakterisierung des C-Vertrages ist schließlich deshalb entbehrlich, da jedenfalls nicht eine solche Regelung vorliegt, dass die Beklagte aufgrund von Leistungen der B und A von ihrer eigenen Leistungspflicht befreit worden wäre.
    Im Gesetz sind Fälle bekannt und explizit geregelt, wie zu verfahren ist, wenn bei bestehender Verbindlichkeit (Grundverhältnis) eine weitere, neue Verbindlichkeit im Hinblick auf das Grundverhältnis eingegangen wird. In Betracht kommen bspw. eine Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) sowie ein Schuldversprechen (§ 780 BGB). Gemein ist diesen Vertragsarten, dass sie abstrakt vom Bestehen des Grundverhältnisses sind und nur ausnahmsweise Einwendungen aus dem Grundverhältnis auch dort geltend gemacht werden dürfen. Dies gilt insbesondere für Nichtigkeitsgründe aus dem Grundverhältnis, nicht jedoch andere Einwendungen wie bspw. die Erfüllung (§ 362 BGB).
    Andere Fälle, in denen ein solcher Einwendungsdurchgriff möglich sein soll, sind allenfalls gesetzlich geregelt oder bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien.
    Selbst wenn der C-Vertrag inhaltlich (eng) mit den O- und B-Verträgen verbunden ist, fehlt ihm eine eindeutige Regelung dahingehend, wie das Verhältnis dieser drei Verträge zueinander ausgestaltet sein soll. Allenfalls sind Vorschriften vorgesehen, die die Auswirkung des C-Vertrages auf aus den M-Verträgen resultierende Leistungspflichten betreffen. Regelungen, die umgekehrt das Verhältnis von Leistungspflichten aus dem C-Vertrag aufgrund von M-Vereinbarungen beeinflussen, sind nicht vorhanden.
  39. Auch aus rein tatsächlichem Verhalten der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Klägerin Zahlungen der B und A als Erfüllung akzeptiert hat. An einer fehlenden Inrechnungstellung des Monats August 2013 gegenüber der Beklagten sowie einer mangelnden Abmahnung aufgrund nicht gezahlter Lizenzgebühren folgt dies nicht. Eine solche schlüssige Annahme liegt insbesondere nicht in der als Anlage HL 26 vorgelegten E-Mail der Beklagten vom 31.10.2013, in welcher ausdrücklich eine erste Lizenzzahlung für September 2013 angegeben wird. Nur weil darauf kein unmittelbarer Widerspruch erfolgt, bedeutet dies nicht, dass eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten für vorhergehende Monate nicht bestanden hatte. Vielmehr zeigt gerade der gesamte E-Mail-Verlauf, ersichtlich aus der Anlage HL 26, dass Q von C, R, ihre Antworten aus dem Urlaub heraus vorgenommen hat und sich schon deshalb nicht umfassend mit der Angelegenheit befassen konnte.
  40. bb.
    Der Anspruch ist schließlich auch durchsetzbar.
  41. (1)
    Die Beklagte kann ihm nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung entgegenhalten.
    Der geltend gemachte Zahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, §§ 195 ff. BGB. Gem. § 199 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
    Diese Voraussetzungen waren vorliegend unstreitig im Jahr 2013 erfüllt, sodass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten wäre. Hier kann sich die Klägerin indes mit Erfolg auf den Hemmungstatbestand gem. § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB berufen. Danach läuft die Verjährungsfrist so lange nicht weiter, wie ein Hemmungsgrund vorliegt.
    Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB stellt der Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens einen Hemmungstatbestand dar. Ein Begutachtungs¬ver-fahren im Sinne dieser Vorschrift meint ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten, sowie jedwede sonstigen Begutachtungsverfahren, welche nach dem Parteiwillen hinsichtlich des zu hemmenden Anspruchs stattfinden sollen (vgl. BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, § 204, Rn. 299). Als Begutachtungsverfahren vereinbarter Art kommen insbesondere auch von den Parteien gemeinsam oder von einer Partei mit Einverständnis der anderen Partei eingeholte Privatgutachten in Betracht. Nur einseitig veranlasste Gutachten vermögen keine verjährungshemmende Wirkung zu entfalten (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB, § 204, Rn. 49).
    Die vorstehenden Voraussetzungen in den Blick nehmend handelt es sich bei dem I-Gutachten um ein Begutachtungsverfahren im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB. Die Klägerin hat I beauftragt, die berichteten Produktmengen zu überprüfen; die Beklagte hat dazu im C-Vertrag antizipiert in den Regelungen der Artt. 4.2, 4.3 ihr Einverständnis erteilt. Dass die Klägerin sodann tatsächlich alleine die Beauftragung der Wirtschaftsprüfer vorgenommen hat, ist unschädlich und steht der Annahme eines beiderseits gewollten Begutachtungsverfahrens nicht entgegen. Denn maßgeblich für das Eingreifen dieses Hemmungstatbestandes ist, dass ein solches Begutachtungsverfahren durchgeführt wurde, welches auf den Willen beider Parteien zurückzuführen ist. Zu kurz greift es dagegen, auf die eigentliche Beauftragung der Begutachtung im Sinne des Vertragsrechts abzustellen, um den Charakter des Gutachtens zu ermitteln. Denn dies wäre eine rein formale und daher zu einengende Betrachtung.
    Vorliegend hat die Klägerin im März 2016 das Wirtschaftsprüferunternehmen I mit der Überprüfung der Lizenzgebühren beauftragt, worüber die Beklagte informiert wurde. Der Abschluss dieser Begutachtung erfolgte im Mai 2017 mit Vorlage des finalen Prüfberichts. Ausweislich des § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach Abschluss dieses Begutachtungsverfahrens, was vorliegend November 2017 war. Demnach läuft die Verjährungsfrist erst zu Ende Juni 2018 ab, also zu einer Zeit, als bereits Klage erhoben war (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
    Schließlich steht die Regelung des Art. 4.4 des C-Vertrages nicht der Anwendbarkeit des Hemmungstatbestandes entgegen. In dieser Vertragsklausel ist vorgesehen, dass die Beklagte nebst verbundenen Unternehmen die Wirtschaftsprüfer zu ihrem Betrieb und Büros zulässt, damit sie jeden Teil des Export- und Verkaufsprozesses begutachten und die von der Beklagten monatlich berichteten Daten überprüfen kann. Soweit die Beklagte diese Regelung so verstehen will, dass eine solche Überprüfung für den Monat August 2013 gerade aufgrund fehlender Abrechnungen nicht stattfinden könne, verfängt dies nicht. Die Beklagte unterliegt einem Zirkelschluss, wenn sie meint, dass eine solche Überprüfung deshalb nicht möglich sei, weil die Klägerin für den Monat August 2013 keine Abrechnung erstellt hat. Denn das Begutachtungsverfahren verfolgt gerade den Zweck, einen Abgleich der tatsächlich exportierten Mengen einerseits und der berichteten Mengen andererseits vorzunehmen. Die Berichtspflicht der Beklagten bzw. diejenige zur Zahlung von Lizenzgebühren ist dabei auch nicht an das Vorliegen von Abrechnungen der Klägerin gekoppelt.
  42. (2)
    Die Klägerin ist auch nicht aus Treu und Glauben, § 242 BGB, an der Durchsetzung des Anspruchs für August 2013 gehindert. Ein Verwirkungstatbestand liegt nicht vor.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Folgenden: BGH) ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 –, juris, Rn. 13, m.w.N.).
    Zugunsten der Beklagten vermag die Kammer kein widersprüchliches Verhalten der Klägerin darin zu erkennen, dass sie gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Lizenzgebühren erst im Jahr 2017 außergerichtlich und nunmehr gerichtlich geltend macht, zuvor jedoch über Jahre hinweg nicht tätig geworden ist. Es fehlt an hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten, die die Beklagte zum Anlass nehmen durfte, positiv auf eine gesicherte Rechtsposition zu vertrauen.
  43. (3)
    Dem Antrag der Beklagten gem. § 142 ZPO, den I-Report über die Audits bei der B und A vorzulegen, war nicht stattzugeben, auch nicht in Verbindung mit entsprechenden geheimhaltungssichernden Anordnungen.
    Die Parteien haben die Bindungswirkung des Gutachtens und insbesondere seines Ergebnisses vertraglich ausdrücklich geregelt (Art. 4.6); nicht relevant ist der Weg, wie die Gutachter, auch unter Heranziehung welcher Dokumente, zu diesem Ergebnis gelangen. Im Übrigen zeigt die Beklagte mit ihrem eigenen Vortrag zu den Abrechnungen und angeblichen Verrechnungen der Zahlungen aus August 2013 partiell über Einblick in die Geschäftsunterlagen der B und A zu verfügen. Weshalb dies vorliegend nicht der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch hat die Beklagte vorgerichtlich zumindest insoweit keine Bedenken an dem Berichtsentwurf geäußert, als er sich ersichtlich auf Daten der beiden chinesischen Hersteller bezog.
  44. b.
    Mit Ausnahme eines Teils der für J-Produkte bis Ende Dezember 2015 angefallenen Lizenzgebühren (USD 8.471,27) kann die Klägerin den im I-Bericht festgestellten Nachzahlungsbetrag verlangen.
  45. aa.
    Für den Zeitraum bis Ende Dezember 2015 zählen als „J“ bezeichnete Produkte der Beklagten unstreitig zum Gegenstand des Lizenzvertrages. Diese Produkte sind ausgehend von den Definitionen des C-Vertrages der Kategorie „L“ aus dem Annex A zuzuordnen.
    Der von I festgestellte Fehlbetrag beläuft sich für diese insoweit allein streitige Kategorie für die Zeit von August 2013 bis Ende Dezember 2015 auf 65.163,60 m² und unter Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 1,12 $/m² auf Lizenzgebühren in Höhe von USD 72.983,23. Diese Beträge stammen ausschließlich aus Käufen von der B und Exporten in die USA.
    Die Beklagte berichtete der Klägerin für diesen Zeitraum sogar eine Produktmenge von 65.163,60m²; qualifizierte sie jedoch fälschlicherweise nicht in der richtigen Produktkategorie, sondern als „K“. Folglich setzte sie für die Abrechnung auch einen falschen Lizenzsatz an und zahlte, ausgehend von 0,99 USD/m², nur einen Gesamtbetrag an Lizenzgebühren in Höhe von USD 64.511,96.
    Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage ist der seitens der Beklagten berichtete und abgerechnete Betrag (USD 64.511,96) von dem als unterberichtet deklarierten Betrag in der Kategorie „L“ (USD 72.983,23) in Abzug zu bringen. Denn I ermittelte ausstehende Lizenzgebühren anhand der ihrerseits festgestellten Produktmengen abzüglich der berichteten Menge. Dementsprechend liegt hinsichtlich der Feststellung des Fehlbetrages in der Kategorie „L“ auch eine offensichtliche Unrichtigkeit des I-Berichts vor, da entgegen der durchgängig angewandten rechnerischen Vorgehensweise ein Abzug der geleisteten Zahlung unterblieben ist.
    Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Klägerin. Sie hat für diese Posten nicht hinreichend substantiiert aufzeigen können, weshalb ihr der volle Fehlbetrag trotz der unstreitig erbrachten Zahlung der Beklagten zustehen soll. Ihr Ansatz, wonach es sich bei der Berücksichtigung der berichteten fälschlicherweise mit einem zu geringen Lizenzsatz errechneten Lizenzgebühren um ein Nullsummenspiel handeln solle und jedenfalls die andere Produktkategorie um einen entsprechenden Betrag ansteigen wird, ist nicht nachvollziehbar. Denn unstreitig liegt nur ein fehlerhafter Bericht betreffend einer Produktkategorie vor. Weshalb bei der entsprechenden Umdeklarierung daher automatisch ein ebenso hoher Fehlbetrag in einer anderen Produktkategorie entstehen soll, vermochte die Klägerin nicht logisch zu erklären. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, inwieweit und ggf. unter Zuordnung zu welcher Kategorie, die I die geleistete Zahlung bereits berücksichtigt hätte.
  46. bb.
    Die Klägerin kann Lizenzgebühren für „J“-Produkte ab 2016 von der Beklagten in Höhe von EUR 35.921,10 und USD 625.620,30 verlangen.
    Diese Produkte der Beklagten erfüllen die die Lizenzgebührenpflicht auslösende Voraussetzung, dass sie von mindestens einem der lizensierten Schutzrechte Gebrauch machen.
  47. (1)
    Die tatsächliche Ausgestaltung dieser Produkte ist zwischen den Parteien unstreitig und wurde durch eingeblendete Lichtbilder veranschaulicht (vgl. S. 10 der Replik, Bl. 114 GA). Diese Produkte unterfallen, worüber ebenfalls Einigkeit zwischen den Parteien besteht, der Produktkategorie „S“ oder „T“, jeweils abhängig von der konkreten Materialzusammensetzung des einzelnen Produkts. Der Streit der Parteien betrifft indes die Fragestellung, ob neben der Zuordnungsmöglichkeit eines Produkts unter die im Annex A festgelegten Definitionen auch erforderlich ist, dass die Produkte von den lizensierten Patentrechten Gebrauch machen – wobei es grundsätzlich ausreicht, wenn zumindest die Inanspruchnahme eines Schutzrechts festgestellt werden kann. Dies ist zu bejahen.
  48. (a)
    Bereits die vertragliche Regelung in Art. 1.5 im C-Vertrag ist dahin zu verstehen, dass ein lizensiertes Produkt erst dann vorliegt, wenn es sowohl den Definitionen aus Annex A als auch vor allem einem in den Vertrag einbezogenen Schutzrecht unterfällt.
    In Art. 1.5 heißt es, dass die im C-Vertrag benutzten Bezeichnungen „Produkt“ bzw. „lizensiertes Produkt“ LVT-Produkte und Folddown-Produkte wie in Annex A zu diesem Vertrag definiert meinen. Eingeschoben ist die Ergänzung „hergestellt und verkauft von B und/oder A, die unter die jeweiligen separaten Lizenzverträge zwischen U und B und A fallen.
    Diesem ist in Art. 1.5 ausdrücklich zu entnehmen, dass die Produkte den O-/ B-Lizenzverträgen unterfallen sollen und sodann gleichermaßen den in Annex A enthaltenen Definitionen. Es finden sich im Vertragswortlaut des C-Vertrages keine Hinweise darauf, dass die Erfüllung eines der beiden Kriterien ausreichend wäre, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Unterfall unter den Annex A genügend ist, um ein Produkt gemäß des C-Vertrages zu sein. Die seitens der Parteien vorgenommenen Produkt-Definitionen dienen dazu, eine Gruppierung sämtlicher Produkte, die gegenständlich zum Regelungsbereich des C-Vertrages gehören sollen, zu ermöglichen. Sie sind sehr weit gefasst und gehen über den Schutzbereich eines einzelnen Schutzrechts hinaus. Daher kann festgestellt werden, dass alle unter ein Schutzrecht fallenden Produkte auch den Definitionen zuzuordnen sind; eine Schlussfolgerung in die umgekehrte Richtung ist dagegen nicht möglich. Die Betrachtung und das Verständnis der Definitionen erfolgt ausgehend von den Schutzrechten und nicht andersherum. Für eine solche Sichtweise fehlen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte. Aus dem Vertragswortlaut ergibt sich dies nicht; grundsätzlich zur Vertragsauslegung heranziehbare Umstände zu, Zustandekommen des Vertrages sind vorliegend nicht bekannt.
    Diese Definitionen dienen im Übrigen dazu, dass die Beklagte ihre Zahlen als Zusammenfassungen einzelner Gruppen berichten darf und nicht je einzelnem Produkt eine Liste erstellen und der Klägerin übermitteln muss.
    Ein weiteres, von den Schutzrechten losgelöstes Verständnis folgt nicht daraus, dass weder Art. 1.5 noch der Annex A bestimmt Verriegelungsmechanismen erfassen. Denn wenngleich es sich um breite Definitionen handelt, können sie immer nur maximal auf alle lizensierten Schutzrechte bezogen sein, nicht dagegen auch auf abgelaufene Patente und solche, die überhaupt nicht um Vertragsgegenstand geworden sind.
    Ferner spricht indiziell für das Erfordernis der Subsumtion des jeweiligen Produkts unter zumindest eines der lizensierten Patentrechte, dass Lizenzgebühren gerade Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit der lizensierten Patente darstellen (vgl. Art. 2.1). So beinhaltet diese Vertragsklausel ebenfalls den Ausdruck „die von B und A hergestellt werden und dem jeweiligen Lizenzvertrag mit U unterliegen“. Inhaltlich besagt diese Klausel dasselbe wie Art. 1.5. Ausdrücklich erfolgt eine Koppelung der zu zahlenden Lizenzgebühren und der Subsumtion eines Produktes unter den entsprechenden Lizenzvertrag. Weshalb der Bedeutungsgehalt von Art. 1.5 unter Benutzung einer sehr ähnlichen Formulierung derart abweichend zu verstehen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
    Im Übrigen sind auch keine anderen Anhaltspunkte mit dem Ergebnis, dass nicht vom Wortlaut auszugehen, sondern ein abweichendes Verständnis anzusetzen wäre, vorhanden. Es fehlt hinreichender Parteivortrag zu den Umständen des Vertragsschlusses. Zwar erläutert die Klägerin, dass die Errichtung von Produktdefinitionen dazu dienen sollte, eine Prüfung der kompletten Patentrechtslage hinsichtlich der einzelnen Produkte zu vermeiden, und daher nur eine Subsumtion des Produkts unter die jeweilige Definition zu erfolgen hat. Diese – wenngleich naheliegende – Angabe besagt jedoch angesichts des auf Lizenzverträge abzielenden Wortlauts allein nichts über die tatsächliche Motivation der beiden Parteien.
  49. (b)
    Das von der Beklagten in diesem Kontext eingewendete Kartellverbot verfängt nicht.
  50. (aa)
    Sofern sich die Beklagte für den Fall, dass der C-Vertrag unabhängig von einer Benutzung der lizensierten Schutzrechte verstanden würde, auf einen Verstoß gegen das Kartellverbot gem. Art. 101 i.V.m. § 134 BGB beruft, kommt es darauf nicht an, weil – wie zuvor dargestellt – nicht lediglich auf die im Annex A vorhandenen Produktdefinitionen abzustellen ist, sondern auf das konkrete Gebrauchmachen der exportierten Produkte von lizensierten Schutzrechten.
  51. (bb)
    Auch soweit die Beklagte sich nunmehr losgelöst von der Vertragsauslegung auf ein die Unwirksamkeit des Vertrages begründendes Kartellverbot stützt, vermag dies nicht durchzugreifen. Denn die Kammer vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass die Klägerin, selbst wenn sie eine markbeherrschende Stellung innehat, diese missbraucht.
    Die Klägerin missbraucht ihre marktbeherrschende Stellung insbesondere nicht dadurch, dass sie gem. Art. 102 S. 2 lit. a AEUV unmittelbar oder mittelbar sonstige Geschäftsbedingungen erzwungen hat, namentlich hier eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgebühren für nicht benutzte oder bereits abgelaufene Patente, ohne ihr eine eigene Kündigungsmöglichkeit einzuräumen.
    Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Ausbeutungsmissbrauch vor, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten dazu nutzt, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei einem normalen und hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten hätte (EuG, Urteil vom 13.02.1979 – United Brands). Ein Missbrauch kann vorliegen, wenn die von einem Marktbeherrscher erzwungenen Geschäftsbedingungen offensichtlich unbillig sind (EuG, Urteil vom 24.05.2007 – T-151/01 – DSD). In diesem Zusammenhang ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Interessen des Marktbeherrschers und die der betroffenen Vertragspartner müssen gegeneinander abgewogen werden, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen ist. Der Marktbeherrscher muss ein grundsätzlich legitimes Ziel verfolgen, das sich auf den Vertragspartner so wenig belastend wie möglich auswirkt. Bei der Interessenabwägung ist auch das Ziel des Binnenmarktes zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sind Klauseln missbräuchlich, die zu einer objektiv nicht rechtfertigbaren Bindung des Vertragspartners führen und einen Wechsel zu einem anderen Vertragspartner unbillig erschweren (vgl. zu alledem: Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht, 3. Aufl., AEUV Art. 102, Rn. 34 ff.).
    Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den C-Vertrag nicht vor.
    Art. 1.4 regelt die Beendigung des Vertrages; diese tritt mit Erlöschen des letzten noch in Kraft stehenden Patents oder mit Beendigung der Lizenzverträge mit den chinesischen Herstellerunternehmen ein. Eine Anpassung der Höhe der Lizenzgebühren, welche dem Erlöschen der Schutzrechte Rechnung tragen würde, ist im C-Vertrag nicht vorgesehen. Dennoch beutet die Klägerin mit einer solchen Vertragsgestaltung ihre marktbeherrschende Stellung nicht aus. Denn die Klägerin hat die Vertragsregelungen nicht erzwungen.
    Die Beklagte hatte unstreitig Kenntnis vom Entwurf des C-Vertrages und war befugt, vor allem auch inhaltliche Änderungen daran vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte auch tatsächlich Gebrauch gemacht, indem sie den Vertragsentwurf einer internen Überprüfung unterzogen und sowohl sprachliche als auch inhaltliche Veränderungen vorgenommen hat. Nur deshalb, weil die Beklagte die ihr eingeräumte Änderungsmöglichkeit nicht umfänglich ausgeschöpft, sondern die vorgeschlagenen Regelungen überwiegend unwidersprochen hingenommen hat, sind die Vertragsbedingungen nicht ausbeuterisch. Es ist nicht aufgrund der – unterstellten – marktbeherrschenden Stellung zu dieser Vertragsgestaltung gekommen.
    Hinzukommt, dass vertragliche Regelungen, die die Zahlung von Lizenzgebühren unabhängig vom Bestand einzelner Patente und deren Schutzdauer im Bereich der Lizensierung von Patentrechten üblich sind und der praktischen Handhabe solcher Vereinbarungen dienen.
    Die Beklagte ist auch nicht auf unbillige Weise einem beliebigen Verhalten der Klägerin ausgesetzt. So ist dem C-Vertrag keine Regelung zu entnehmen, wonach die Klägerin berechtigt wäre, ohne Zustimmung der Beklagten weitere, womöglich wirtschaftlich unbedeutende Patente in den Vertrag einzubeziehen und auf diese Weise beliebig die Vertragslaufzeit zu verlängern, ohne dass sich die Beklagte vom Vertrag lösen könnte. Insoweit gehen auch die Parteien davon aus, eine Veränderung des Vertragsgegenstandes nur einvernehmlich erzielen zu können, wie die Vertragsergänzungen, auch zu den M-Lizenzverträgen belegen. Sie beruhen nicht einseitig auf einem Verhalten der Klägerin. Im Übrigen sind sie unterzeichnet, was die Billigung durch beide Vertragsparteien verdeutlicht (vgl. z.B. Anlagen rop 12 und HL 27).
  52. Auch eine Unwirksamkeit des C-Vertrages beruhend auf Art. 101 Abs. 1, Abs. 2 AEUV ist nicht festzustellen.
    Nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV sind Vereinbarungen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Artikel 101 Absatz 1 gilt sowohl für Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Vertragsparteien als auch für Wettbewerbsbeschränkungen zwischen einer der Parteien und Dritten. Ob eine Lizenzvereinbarung den Wettbewerb beschränkt, muss in dem konkreten Zusammenhang beurteilt werden, in dem Wettbewerb stattfinden würde, wenn die Vereinbarung mit ihren mutmaßlichen Beschränkungen nicht bestünde (Leitlinien 2014/C 89/03, Technologietransfer-Vereinbarungen-AnwendungsLL, Ziff. 10 f.).
    Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass tatsächlich ein ohne den C-Vertrag möglicher Wettbewerb bestanden hätte bzw. ist ebenso wenig ersichtlich, dass derzeit nicht immer noch Wettbewerb möglich ist. Negative Auswirkungen auf Preise, Produktion, Innovation oder Vielfalt der Waren hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
  53. Schließlich ist der C-Vertrag nicht deshalb insgesamt unwirksam, weil er als sittenwidriger Knebelungsvertrag gem. § 138 BGB anzusehen wäre. Denn, wenngleich der Beklagten kein eigenes Kündigungsrecht im C-Vertrag eingeräumt ist, droht dennoch nicht die Gefahr einer einseitigen unbeschränkten Vertragsverlängerung durch die Klägerin. Auch hier kommt zum Tragen, dass der Klägerin keine einseitige Abänderung hinsichtlich einbezogener Schutzrechte zusteht (s.o.).
  54. (2)
    Darüber hinaus vermag die Kammer im Übrigen jedenfalls festzustellen, dass auch die „J“-Produkte ab 2016 unter zumindest eines der mitlizensierten Schutzrechte fallen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Vertragsklausel des Art. 1.5 im Sinne einer widerleglichen Vermutung zu verstehen ist, wonach die Benutzung von lizensierten Schutzrechten mit der Konsequenz unterstellt wird, dass die Beklagte den Nichtverletzungsnachweis für ihre J (2016)-Produkte führen muss, weil hier eine Verletzung zumindest positiv festgestellt werden kann.
  55. (a)
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE´XXX (Anlage rop 13) vorliegt und dieses Schutzrecht überhaupt, wie die Beklagte bemängelt, wirksam zum Gegenstand des Lizenzvertrages gemacht worden sei oder lediglich dessen Stammpatent durch entsprechende Anpassungen in die Verträge mit B und A einbezogen worden sei (vgl. Anlagen HL 2, rop 12).
  56. (b)
    Denn die J-Produkte ab Januar 2016 machen jedenfalls wortsinngemäßen Gebrauch von der Lehre des EP`XXX (Anlage rop 15), welches unstreitig Gegenstand der M-Verträge geworden ist.
  57. (aa)
    Die erfindungsgemäße Lehre dieses Schutzrechts bezieht sich auf einen Bodenbelag, auf ein Bodenelement, aus welchem ein Bodenbelag zusammengesetzt werden kann, sowie auf ein Verfahren, um derartige Bodenelemente herzustellen.
    In Abs. [0002] beschreibt die Patentschrift zunächst den Schichtenaufbau eines solchen Bodenelementes wie er im Stand der Technik bestehend aus einem Substrat und einer Oberschicht bekannt war. Sodann widmen sich die Absätze [0003] und [0004] der Ausgestaltung der Bodenelemente im Hinblick auf einen Verriegelungsmechanismus. Im Stand der Technik waren Bodenelemente bekannt, die zur Bildung eines fließenden Bodenbelags benutzt wurden. Dazu wurden die Bodenelemente/-paneele an ihren Enden entweder mit konventionellen Mitteln in Gestalt einer Zunge/Schlitz-Verbindung oder mit mechanischen Kopplungs- und Verschlussteilen verbunden. Beispielhaft verweist das Patent für mechanische Verriegelungen auf die Offenbarung der WO 97/47834.
    In Abs. [0006] beschreibt das Patent den Verriegelungsmechanismus der DE 10 2004 012 XXX A1, bestehend aus zueinander passenden Verbindungselementen an den Bodenelementen, wobei die Verbindung der Bodenelemente durch eine nach unten gerichtete Bewegung hergestellt wird. Auch die WO 01/98XXX und die DE 101 38 XXX offenbaren als Stand der Technik ein männliches Verbindungsstück mit einem vertikal aktiven Teil in Form einer biegsam-geformten Lippe, welche sich während der Verbindungsbewegung biegt und nach beendeter Kupplungsbewegung zurückspringt und in einem Ausschnitt des weiblichen anderen Verbindungsstückes verbleibt (vgl. Abs. [0007]).
  58. An den im Stand der Technik bekannten Bodenelementen einschließlich deren Verriegelungsmechanismen kritisiert das Patent, dass Kopplungs- und Verschlussteile nur eine begrenzt starke Verriegelung bereitstellen können, vor allem in vertikaler Richtung, und daher ein relativ hohes Risiko der Loslösung, schon bei normalen Gebrauch des Bodenbelags, bestehe. Bei V-förmig ausgestalteten männlichen Kupplungsteilen sei nachteilig, dass der biegsame lippenförmige Teil nur schwach gestützt wird und der Bodenbelag daher bei vertikaler Druckeinwirkung nicht hinreichend stabil ist und sich das Kopplungsteil verformen kann. Entsprechendes gilt für die Einwirkung von horizontalem Druck, insbesondere in trockenen Phasen, wenn die Bodenelemente sich einformen („crimp“), besteht das Risiko einer Lücke zwischen zwei angrenzenden Bodenelementen.
  59. Das Patent formuliert es deshalb als Aufgabe (technisches Problem), einen Bodenbelag mit besser verbindenden Bodenelementen bereitzustellen.
  60. Das Patent sieht in Anspruch 1 dazu einen Fußbodenbelag vor, der folgende Merkmale aufweist:
    1. Fußbodenbelag, bestehend aus Fußbodenelementen (1),
    2. die an mindestens einem ersten Paar zweier gegenüberliegender Seiten (7-8) Koppelteile (9-10) umfassen, die im Wesentlichen als ein männliches Koppelteil (9) und ein weibliches Koppelteil (10) ausgeführt sind, die mit vertikal aktiven Verriegelungsteilen (11-12) versehen sind, die, wenn die Koppelteile (9-10) von zwei solchen Fußbodenelementen (1) miteinander zusammenwirken, eine Verriegelung
    in vertikaler Richtung (V1), senkrecht zur Ebene der Fußbodenelemente (1), bewirken, und auch mit horizontal aktiven Verriegelungsteilen (13-14) versehen sind, die, wenn die Koppelteile (9-10) zweier solcher Fußbodenelemente (1) miteinander zusammenwirken, eine Verriegelung in horizontaler Richtung (H1), senkrecht zu den betreffenden Seiten (7-8) und in der Ebene des Fußbodenbelags (23), bewirken, wobei die Koppelteile (9-10)von dem Typ sind, der zulässt, dass zwei solche Fußbodenelemente (1) an den besagten Seiten (7-8) miteinander verbunden werden können, indem eines dieser Fußbodenelemente (1) mit dem zugehörigen männlichen Koppelteil (9) mittels einer Abwärtsbewegung (15) in dem weiblichen Koppelteil (10) des anderen Fußbodenelements (1) festgedrückt wird;
    3. dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eines der Koppelteile (9-10), entweder das männliche Koppelteil (9) oder das weibliche Koppelteil (10), mindestens teilweise aus einem gefüllten Kunststoff-Verbundwerkstoff hergestellt ist;
    4. dass besagte Fußbodenelemente (1) mindestens ein Substrat (2) umfassen; dass besagtes Substrat (2) im Wesentlichen aus besagtem gefülltem Kunststoff-Verbundmaterial besteht;
    5. dass besagtes Substrat (2) mindestens eine Seite (7-8) und bevorzugt beide Seiten (7-8) besagten ersten Paars gegenüberliegender Seiten (7-8) bildet;
    6. dass die Fußbodenelemente (1) ein zweites Paar gegenüberliegender Seiten (41-42) aufweisen, welche ebenfalls mit miteinander zusammenwirkenden Koppelteilen (9-10) versehen sind, die im Wesentlichen als männliches (9) und weibliches Koppelteil (10) ausgeführt sind, die mit vertikal aktiven Verriegelungsteilen (11-12) und horizontal aktiven Verriegelungsteilen (13-14) versehen sind; und dass die Koppelteile (9-10) des zweiten Paars gegenüberliegender Seiten (41-42) zulassen, dass zwei solche Fußbodenelemente (1) an diesem Paar von Seiten (41-42) miteinander verbunden werden können, indem eines dieser Fußbodenelemente (1) mit dem zugehörigen männlichen Koppelteil (9) mittels einer Schwenkbewegung (W) in dem weiblichen Koppelteil (10) des anderen Fußbodenelements (1) angebracht wird.
  61. (bb)
    Zwischen den Parteien steht zu recht nur die Verwirklichung des Merkmals 2 in Streit, weshalb Ausführungen zu den weiteren Merkmalen entbehrlich sind.
    Mit der Formulierung „vertikal aktive Verriegelungsteile“ bzw. „horizontal aktive Verriegelungsteile“ beschreibt das Klagepatent solche zum Verbinden zweier Bodenpaneele geeignete Ausformungen, die ihrer jeweils korrespondierenden Konstruktion nach darauf ausgelegt sind, für die Lagesicherung benachbarter Paneele zu sorgen. Es handelt sich um Unterfälle der vorgesehenen Koppelteile, welche zum einen der vertikalen und zum anderen der horizontalen Verriegelung dienen.
    Eine ausdrückliche Definition, was unter „aktiven“ Verriegelungsteilen zu verstehen ist, sieht das Klagepatent nicht vor. Den Beschreibungsstellen einschließlich der Zeichnungen der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann jedoch das Verständnis, dass diese Verriegelungsteile deshalb als aktiv bezeichnet werden, weil sie beim Verriegeln und anschließend während des Aufrechterhaltens der Verbindung in Kontakt/Berührung mit dem benachbarten Paneel stehen. Konkretere Anforderungen sieht das Klagepatent schon im Anspruchswortlaut, darüber hinaus aber auch nicht im beschreibenden Teil vor. Insbesondere fehlen zwingende Hinweise darauf, dass zwischen den der Verbindung dienenden Elementen eine Spannung (Spannkraft) wirken muss. Das Klagepatent beschreibt in Abs. [0107], dass eine Spannung in der Verbindung hergestellt werden kann, welche eine stärkere Zuneigung der Koppelteile zueinander bewirkt. Schon in diesem Absatz ist das Vorhandensein einer Spannung nur als möglich beschrieben worden, woraus der Fachmann schließt, dass sie nicht zwingend vorhanden sein muss.
    Im Zusammenhang dieser Koppelteile spricht das Klagepatent auch von „coupled condition“ oder „coupling action“, was dem Fachmann zeigt, dass bestimmte Elemente der Vorrichtung vorgesehen sind, die miteinander interagieren sollen. Insoweit beschreibt das Klagepatent auch eine Kooperation der Koppelteile (vgl. Abs. [0102]). Bestärkt in dem Verständnis der Kooperation wird der Fachmann durch diejenigen Beschreibungsstellen, welche die jeweils ausgestalteten Koppelmittel an den Paneelen auch als männlich und weiblich beschreiben. Dieses Begriffspaar bedeutet die Komplementarität dieser Mittel. Diese wird zudem durch die Figuren der Klagepatentschrift belegt. Denn beispielsweise die Fig. 3 zeigt verbundene Paneele (vgl. Abs. [0101]). Das Ausmaß der Komplementarität ist nicht näher bestimmt, sodass nicht nur vollständig komplementäre Koppelteile in dem Sinne, dass die einzelnen Teile bündig miteinander abschließen, vom Klagepatentanspruch umfasst sind. Dieses
    Bezüglich der Beweglichkeit der einzelnen Koppelteile beschreibt das Klagepatent eine biegbare lippenförmige erste Portion (vgl. Abs. [0013]). Da es sich bei dieser Beschreibungsstelle jedoch um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel handelt, ist diese Eigenschaft eines Koppelteils nur ein Indiz für eine mögliche Konfiguration und keine zwingende Vorgabe.
    Schließlich wird der Fachmann auch unter technisch-funktionaler Betrachtung in dem Verständnis gestützt. Denn die weiblichen und männlichen Koppelteile benachbarter Paneele sollen die Verriegelung ohne das Erfordernis weiterer Verriegelungsmittel bewerkstelligen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese Vorrichtungsbestandteile miteinander kooperieren und sich gegenseitig stützen. In welchem Ausmaß, unter Aufwendung welcher Spannkraft dies zu erfolgen hat, überlässt das Klagepatent dem Belieben des Fachmanns.
  62. Ausgehend von diesem Verständnis des EP`XXX macht die J ab Januar 2016 von einem lizensierten Schutzrecht wortsinngemäßen Gebrauch.
    Deren tatsächliche Ausgestaltung ist zwischen den Parteien unstreitig. Insbesondere besteht Einigkeit dahingehend, dass benachbarte Paneele so ausgestaltet sind, dass sie komplementär sind und daher miteinander interagieren. Sofern die Beklagte ihre Nichtverletzung damit begründet, dass in ihren Produkten keine Spannkraft erzeugt oder anderweitig im verriegelten Zustand vorhanden sei, verfängt dies nicht, weil es auf Kräfteverhältnisse nach der Lehre des EP`XXX nicht ankommt.
  63. (3)
    Auf einen Nachweis durch die Beklagte anhand der Windmöller-Patente, dass J-Produkte ab Januar 2016 diese nicht verletzen, sowie auf eine entsprechende Berechtigung der Klägerin, an solchen Patentrechten des Windmöller-Unternehmens Lizenzen zu erteilen, kommt es vorliegend nicht an. Für diejenigen Patente, anhand welcher die Klägerin den Verletzungsnachweis führen will, ist dies schon nicht maßgeblich, weil sie ihrer Verfügungsbefugnis unterliegen und deren eingetragene Inhaberin ist. Im Übrigen, selbst wenn die Klägerin nicht zur Lizensierung von Windmöller-Patenten berechtigt wäre, ist keine Konsequenz für den hiesigen Rechtsstreit ersichtlich. Dies wäre allenfalls so, wenn lizensierte Produkte der Beklagten von ebenjenen Schutzrechten Gebrauch machen würden. Dies ist jedoch schon nicht vorgetragen. Weiterhin fehlen jegliche Angaben zur exportierten Menge dieser Materialien, die zugunsten der Beklagten nicht als geschuldete Lizenzgebühren angesetzt werden dürften.
    Mangels Relevanz der Berechtigung der Klägerin besteht daher kein Grund, die Akte des Verfahrens Az. 4b O 16/18 bzw. Az. 2 U 18/18 beizuziehen.
  64. d.
    Die Klägerin kann für die im I-Bericht aufgeführten Produktmuster Lizenzgebühren verlangen (vgl. Ziff. 3 des I-Berichts Sample Products J). J-Produkte ab 2016 fallen nicht schon deshalb aus dem Vertragsgegenstand heraus, weil sie nicht von lizensierten Schutzrechten Gebrauch machen würden (s.o.). Aber auch im Übrigen zählen Produktmuster zum Regelungsgegenstand des C-Vertrages.
  65. aa.
    Die im Prüfbericht aufgeführten Muster stellen „Produkte“ im Sinne des C-Vertrages dar.
    Der C-Vertrag beinhaltet keine separate Regelung, die den Export von Mustern betrifft. Art. 2.1, welcher den Vertragsgegenstand beschreibt, verwendet den Begriff „Export von Produkten“, wobei der Begriff des „Produkts“ in Art. 1.5 näher definiert wird. Auch dort findet sich jedoch keine Regelung zu Mustern. Im Annex A, beinhaltend die Produktkategorien, erfolgt überdies nur eine Materialbeschreibung, ohne zwischen verschiedenen Produktarten wie Mustern oder gebrauchsfertigen Paneelen zu differenzieren.
    Lediglich in Art. 2.1 wird explizit zwischen Produkten und minderwertigen Produkten unterschieden. Diese vorgenommene Unterscheidung macht deutlich, dass den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst war, dass es unterschiedliche Produkte gibt. Allerdings haben die Parteien nur für minderwertige Produkte einen gesonderten Regelungsbedarf gesehen. Diese Regelung ist deshalb ohne weitere Anhaltspunkte nicht so weit zu verstehen, dass nur die Produkte mit expliziter vertraglicher Regelung der Lizenzpflicht unterfallen sollen und alle anderen dagegen nicht.
    Zuzugeben ist der Klägerin, dass es unerheblich ist, ob die Beklagte den Export von Mustern entgeltlich vornimmt oder nicht. Denn maßgeblich ist, was Ziel der vertraglichen Regelung ist. Dieses besteht darin, der Beklagten den Handel mit Bodenpaneelen zu ermöglichen. Dementsprechend knüpft der C-Vertrag nur an den Export von Produkten an und bestimmt dazu im vorletzten Absatz des Art. 2.1, dass ein Produkt dann als exportiert gilt, wenn es die Fabrik von B oder A verlässt (Anm.: wohl in Richtung auf die Beklagte). Dies ist aber auch dann der Fall, wenn die Beklagte ihren Abnehmern wie etwa Baumärkten Produktmuster zur Verfügung stellen kann. Auf den expliziten Verkauf von Produkten, für den Lizenzgebühren anfallen, stellt der C-Vertrag nicht ab.
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus der Regelung des Art. 6.2 in den M-Verträgen, welche in den Verkauf von Produkten ausdrücklich denjenigen von Mustern einbezieht, keine andere Auffassung. Denn zum einen ist eine solche Regelung nicht entsprechend unmittelbar in den hier allein entscheidenden C-Vertrag aufgenommen worden, was den Parteien möglich gewesen wäre, da sie die Problemstellung bezüglich der Muster offensichtlich kannten. Zum anderen zeigt auch diese Regelung, dass der Verkauf von Mustern grundsätzlich unter den Oberbegriff des Verkaufs von Produkten fällt und insoweit lediglich eine gesonderte Auflistung erfolgt ist. Die inhaltliche Bezugnahme des C-Vertrages auf die M-Verträge ist nicht (notwendigerweise) so umfassend zu begreifen, dass jede Formulierung übernommen wird. Die einzigen inhaltlichen Verweise auf die M-Verträge, zumindest hinsichtlich der Frage des Vertragsgegenstandes, findet sich in dem Ausdruck „fallend unter die jeweilige separate Lizenzvereinbarung“. Dass dieser Formulierung ein so weiter Bedeutungsgehalt beigemessen werden kann, dass es nicht nur auf das Gebrauchmachen der lizensierten Schutzrechte ankommt, sondern auch weitere vertragliche Bedingungen, ist nicht festzustellen. Einziger Anhaltspunkt dafür ist indes die Regelung in Art. 3.5 des C-Vertrages, weil dort explizit auf die Lizenzpflichtigkeit der Produkte nach den M-Verträgen abgestellt wird. Dies könnte in Kombination mit Art. 6.2 der M-Verträge den Verkauf von Produkten verlangen. Gegen dieses Verständnis spricht aber der eigene Wortlaut des C-Vertrages, der an „export“ anknüpft.
    Anders ist die Bewertung von Mustern als Produkt nach dem C-Vertrag nur für solche Muster, die keinen Verriegelungsmechanismus aufweisen. Denn diese können nicht patentverletzend eingesetzt werden, sodass sie die Voraussetzungen des Art. 1.5 nicht erfüllen. Konsequenterweise wurden solche Produkte von I auch nicht in die Berechnungen eingestellt.
  66. bb.
    Die Parteien, und damit auch die Beklagte, müssen sich an die Feststellungen der I zu unterberichteten Mengen über Produkt-Muster festhalten lassen. Die in diesem Prüfbericht getroffenen Aussagen sind für die Parteien verbindlich; dies gilt selbst ungeachtet der Tatsache, ob der I-Report als Schiedsgutachten zu qualifizieren ist.
    Denn in Art. 4.6 ist ausdrücklich bestimmt worden, dass Informationen, berichtet von den Wirtschaftsprüfern, gleichermaßen wie irgendeine Entscheidung im Hinblick auf die (Un-) Akkuratheit der Beträge berichtet an U, akzeptiert und beachtet werden soll von sowohl U als auch H und seinen verbundenen Unternehmen.
    Diese Regelung ist aufgrund der Vertragsfreiheit der Parteien zum Gegenstand des C-Vertrages geworden. Es bestehen keine Wirksamkeitsbedenken; insbesondere handelt es sich weder bei dieser noch bei anderen Vertragsklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
  67. (1)
    Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass es sich bei den in den C-Vertrag einbezogenen Vereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
    Grundsätzlich können allgemeine Geschäftsbedingungen auch in Verträge zwischen Unternehmen einbezogen und zum Vertragsgegenstand gemacht werden (vgl. Palandt, a.a.O., § 305, Rn. 49). Der Unterschied zu Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern liegt sodann im beschränkten Geltungsumfang der §§ 305, 308 und 309 BGB auf solche Verträge, vgl. § 310 Abs. 1 BGB.
    Voraussetzung für die Geltung von AGBs in Verträgen mit Unternehmer ist aber wie schon in Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern zunächst, dass überhaupt AGBs im Sinne der Vorschriften vorliegen. Gem. § 305 Abs. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
    Neben dem Erfordernis des Vorformuliertseins und der beabsichtigten Benutzung für eine Vielzahl von Fällen ist jedenfalls auch erforderlich, dass die Vertragsbedingungen einseitig gestellt wurden. Das ist der Fall, wenn eine Partei die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in der Vertrag verlangt. Zu beurteilen ist dies anhand der Umstände des Einzelfalls (vgl. Palandt, a.a.O., § 305, Rn. 10). An der Einseitigkeit der Auferlegung fehlt es, wenn die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag auf einer freien Entscheidung der beteiligten Parteien beruht. So verhält es sich beispielsweise, wenn eine Partei ein bestimmtes Vertragsformular in die Verhandlungen einführt, dem Gegner jedoch tatsächlich die Gelegenheit bietet, einen Alternativvorschlag zu unterbreiten und ein Textformular seiner Wahl zu verwenden. Nimmt der Gegner diese Chance nicht wahr, sind die Vertragsbedingungen nicht „gestellt“ im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 (MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl. 2019, BGB, § 305, Rn. 21 m.w.N.).
    Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von AGBs ist hier die Beklagte, da sie sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB berufen will (vgl. Palandt, a.a.O., § 305, Rn. 23).
    Ausgehend von diesen Voraussetzungen handelt es sich bei den Vertragsklauseln des C-Vertrages nicht um AGB. Die Klägerin hat sie nicht einseitig gestellt.
    Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, wonach der gesamte Entwurf als zur Disposition stehend an die Beklagte übermittelt wurde, nicht zu entkräften vermocht. So hat die Klägerin der Beklagten den Vertragsentwurf per E-Mail vom 03.05.2013 übermittelt und diese ihn versehen mit Überarbeitungen durch ihre Inhouse-Juristin am 27.05.2013 per E-Mail an die Klägerin zurückgesandt. (vgl. Anlage HL 24). Die Inhouse-Juristin der Beklagten hat insbesondere in Art. 4.4 eine sprachliche Änderung vorgenommen und den Begriff „import“ durch „export“ ersetzt, die Ankündigungsfrist eines Audits von drei auf zehn Tage hochgesetzt und den Prozentsatz, ab wann die Beklagte die Kosten für Wirtschaftsprüfer zu übernehmen hat, von 2% auf 5% heraufgesetzt. Somit hat die Beklagte zwar nicht an allen Vertragsregelungen Änderungswünsche geäußert, sodass es hinsichtlich der übrigen Klauseln bei dem Entwurfsinhalt der Klägerin verblieben ist. Indes folgt allein aus der Tatsache, dass Änderungen nicht beanstandet wurden, nicht, dass sie nicht aushandelbar gewesen wären. Denn was konkret unter einem Aushandeln zu verstehen ist, richtet sich nach dem Ablauf der gesamten Vertragsverhandlungen. Insoweit ist es nicht unüblich, wenn eine Seite einen Vorschlag erarbeitet und diesen sodann in Erwartung von Reaktionen der Gegenseite unverbindlich zukommen lässt.
    Insoweit zeigen gerade die tatsächlich von der Beklagten am Entwurf des C-Vertrages vorgenommenen Abänderungen, auch ohne dass Details der Vertragsverhandlungen im hiesigen Rechtsstreit bekannt geworden sind, dass die Klägerin nicht auf den Entwurfsinhalt bestanden, sondern sie ernsthaft zur Disposition gestellt und die Änderungen akzeptiert hat. Bei den vorgenommenen Änderungen handelte es sich auch nicht lediglich um marginale und nur sprachliche Änderungen, sondern auch um inhaltliche Anpassungen, wie insbesondere die Abänderung des Prozentsatzes hinsichtlich der Übernahme der Wirtschaftsprüferkosten zeigt. Dies belegt die zugunsten der Beklagten bestehende Verhandlungsmöglichkeit über den Vertragsinhalt.
    Auf dieser Tatsachengrundlage ist nicht festzustellen, dass die Beklagte keine hinreichende Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen gehabt hätte, weil die Klägerin strikt auf die Geltung ihres Vertragsentwurfs einschließlich aller Regelungen bestanden hätte.
    Schließlich begründet die Tatsache, dass die (Vor-) Formulierung der Klauseln, worunter eine zeitlich vor Vertragsabschluss fertige Klauselformulierung zur Einbeziehung in künftige Verträge zu verstehen ist, tatsächlich von der Klägerin vorgenommen wurde, für sich genommen nicht zugleich, dass diese Klauseln auch gestellt wurden. Das gilt selbst dann, wenn gleichlautende Klauseln in den Lizenzverträgen mit den beiden chinesischen Herstellerunternehmen enthalten sind. Es handelt sich bei der Frage der Vorformulierung und dem anschließenden Stellen dieser Klauseln um getrennte Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen, um das Vorliegen von AGB bejahen zu können.
  68. (2)
    Die Parteien müssen sich daher an den vertraglichen Regelungen festhalten lassen.
    Ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach regelt die Vertragsklausel des Art. 4.6 den Umgang der Parteien mit Informationen und Entscheidungen, die von den Wirtschaftsprüfern zunächst ermittelt und sodann den Parteien mitgeteilt worden sind. Unmissverständlich besagt diese Regelung, dass
    Diese Regelung korrespondiert inhaltlich mit der in Art. 4.2 zugunsten der Klägerin aufgestellten Möglichkeit, die Menge der exportierten Produkte regelmäßig überprüfen zu dürfen, unter Hinzuziehung von ebenfalls in dieser Regelung vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Der Art. 4.6 sorgt dafür, dass der Einsatz von Wirtschaftsprüfern sinnvoll erfolgen kann, da ihren Ergebnissen ein Bedeutungsgehalt beigemessen wird. Ohne diese ergänzende Regelung wäre die praktische Bedeutung des Art. 4.2 erheblich geschmälert. Denn dann könnten zwar Wirtschaftsprüfer herangezogen werden, ihre Prüfungsergebnisse könnten indes von den Parteien wechselseitig in Abrede gestellt werden, sodass sie praktisch wertlos sind.
    Das Regelwerk in Art. 4.2 ff. will dies gerade verhindern. Es handelt sich um ein schlüssiges Konzept zur Heranziehung der Wirtschaftsprüfer unter Bestimmung des auszuwertenden Datenmaterials (vgl. Art. 4.4; 4.9). Die Interessen beider Vertragsparteien werden gleichermaßen berücksichtigt. Die Pflicht, die Ergebnisse zu akzeptieren, gilt unterschiedslos.
    Mit der Befugnis, Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, erhält die Klägerin eine Möglichkeit, die an sie übermittelten Daten der Beklagten zu überprüfen, welche sie andernfalls ungeprüft hinnehmen müsste, obwohl sie zur Abrechnung der Lizenzgebühren zwingend auf diese Angaben angewiesen ist. Der Einsatz von Wirtschaftsprüfern als externe Dritte birgt für beide Parteien ein Risiko; so ist es zum Nachteil für die Klägerin, wenn die Überprüfung die Richtigkeit der berichteten Mengen ergeben und zum Nachteil für die Beklagte, wenn die Fehlerhaftigkeit der berichteten Mengen festgestellt wird.
    Beide Vertragsparteien haben zudem eine Vorauswahl an zu beauftragenden Wirtschaftsprüferunternehmen getroffen und somit den Kreis potentieller Begutachter erheblich eingeschränkt und überschaubar gemacht. Hinzukommt, dass die Beklagte gem. Art. 4.3 von der beabsichtigten Beauftragung unterrichtet wird und eine solche Inspektion auf höchstens einmal im Jahr limitiert wird.
    Die Regelungen verfolgen den Zweck, auf Grundlage eines externen Gutachtens ein verbindliches Prüfungsergebnis bereitzustellen, welches von den Parteien für ihr weiteres Vorgehen zu berücksichtigen ist. Dies führt bereits außergerichtlich zu Rechtssicherheit.
    Nach alledem wahrt eine solche vertragliche Regelung die Grenzen der Vertragsfreiheit und verstößt nicht gegen gesetzliche Verbotsnormen (etwa §§ 134, 138 BGB).
    Die Kammer vermag ebenso wenig festzustellen, dass in der Vorgehensweise der Wirtschaftsprüfer ein Rechtsverstoß liegt, auf den sich die Beklagte zu ihren Gunsten berufen könnte, mit der Konsequenz, dass sich die Parteien nicht mehr an dem I-Bericht festhalten lassen müssten.
    Die Grenze des Zulässigen wird nämlich allenfalls nach allgemeinen Grundsätzen durch den Einwand aus Treu und Glauben gebildet, § 242 BGB, so dass der Abschlussbericht keine auf willkürlichen Ermittlungen beruhende Ergebnisse aufweisen darf.
    Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trifft die Beklagte die Obliegenheit, solche zur mangelnden Bindungswirkung führenden Tatsachen darzulegen. Das ist ihr nicht gelungen.
    Denn allein aufgrund der Tatsache, dass I eine Eigenrecherche angestellt und im Internet nach Gestaltungen von Mustern gesucht hat, zu deren üblicher Ausgestaltung die Beklagt schon nicht näher vorgetragen hat, liegt keine unzulässige Ermittlungstätigkeit.
    Die Wirtschaftsprüfer sind dadurch nicht von ihrem Prüfauftrag abgewichen. In Art. 4.4 des C-Vertrages ist geregelt, dass Grundlage für die Erstellung des Berichts grundsätzlich das Datenmaterial ist, welches bei der Beklagten nebst ihren verbundenen Unternehmen zur Verfügung steht. Dies schließt, vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungsklauseln, solche Daten ein, die von den chinesischen Herstellerunternehmen stammen. Es handelt sich nicht um eine abschließende Regelung, sondern vielmehr um eine solche, die der Beklagten entsprechende Mitwirkungspflichten auferlegt, da andernfalls eine Überprüfung der berichteten Zahlen nicht möglich wäre.
    Ein Ausschluss für die Wirtschaftsprüfer, darüber hinaus nicht auch auf allgemein zugängliche Informationen zurückzugreifen, geht damit nicht einher. Insoweit hat die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt, dass I untaugliches Recherchematerial ausgewählt hätte. Im Gegenteil dürfte die Wirtschaftsprüfung durch diese Recherche ihren Auftrag gerade besonders sorgfältig erfüllt haben, da sie sich über die Produkte, hinsichtlich derer es zulasten der Beklagten unberichtete Produktmengen geben könnte, gesondert informiert hat. Das hat sich auch zugunsten der Beklagten ausgewirkt, indem I nicht alle ermittelten Fehlbeträge als lizenzgebührenpflichtig angesetzt hat (vgl. Anlage rop 2, S. 19 f.). Außerdem hat I diese Recherchemaßnahmen transparent dargestellt und den Parteien in ihrem Prüfbericht mitgeteilt.
  69. e.
    Die Klägerin hat hinsichtlich der Positionen V und „other sales territory“ substantiiert dargelegt, dass die insoweit geltend gemachten Lizenzgebühren entstanden sind. Dies gilt gleichermaßen für die Kategorie „W“.
    Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht auf erhebliche Weise entgegengetreten. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass sie diese Zahlen bezüglich V und other sales territory nicht mehr gesondert nachvollziehen kann. Sofern sie sich hinsichtlich der Ziff. 9 auf in der Korrespondenz mit I geäußerte Mängel stützen will, erfolgt dies nicht hinreichend substantiiert. Die Bezugnahme auf die Anlage HL 7, S. 5 ist nicht konkret genug; die angegebene Ziff. v. ist dort nicht vorhanden. Weitere schriftsätzliche Erläuterungen der Beklagten fehlen dazu.
  70. 2.
    Die Klägerin hat Anspruch auf die unter lit. B „X“ festgestellten nichtberichteten Lizenzgebühren in Höhe von USD 26.553,74.
    Hinsichtlich der Lizenzgebührenpflicht der Produktmuster als solcher gelten obige Ausführungen, auf welche Bezug genommen wird. Die Beklagte wendet sich hinsichtlich dieser Berichtsposition im Übrigen nicht gegen die Höhe des Betrages, sondern gegen die Art und Weise der Ermittlung dieses Wertes. Die diesbezüglich geäußerte Kritik verfängt indes nicht, weil I unter Ziff. 4.3 und insbesondere Ziff. 4.3.1 ihres Berichts erläutert hat, wie sie zu diesen Ermittlungsergebnissen gelangt ist, nämlich auf Basis zur Verfügung gestellten Datenmaterials sowie eigener Internetrecherche deren Fundstelle in der Fußnote angegeben wurde. Es ist somit unschädlich, dass nicht eigens in Ziff. 4.3.2 konkrete Recherche- und Testmaßnahmen dargestellt werden, weil diese bereits den einleitenden Absätzen dieses Berichtskapitels auf hinreichende Weise zu entnehmen sind. An die so ermittelten Daten ist die Beklagte daher gebunden, weil I den Prüfauftrag nicht auf unzulässige Weise überschritten hat.
  71. 3.
    Die Klägerin kann die in lit. C und lit. D (Sales Completeness Analysis O Exports/ Sales Completeness Analysis B Exports) aufgeführten Fehlbeträge von der Beklagten verlangen. Es verbleibt bei der Bindungswirkung des I-Berichts. Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten verfängt nicht. Die Beklagte trägt schon nicht vor, welches Zahlenmaterial ihrem ERP-System zu entnehmen war, das an die Klägerin übermittelt wurde. Wie bereits zuvor, genügt auch in diesem Zusammenhang der pauschale Verweis auf die aus der Anlage HL 7 ersichtliche Korrespondenz zwischen der Beklagten und I nicht, um eine erhebliche vorgerichtliche Beanstandung darzulegen.
  72. Es bestand auch hier kein Anlass, dem Antrag der Beklagten auf Erlass einer Vorlageanordnung gem. § 142 ZPO nachzukommen. Ausweislich Seite 5, lit. C, ebenso wie Seite 20 in Ziff. 4.3.3 und Ziff. 4.3.4 des I-Reports, wurde den Wirtschaftsprüfern das Zahlenwerk von B bzw. A unmittelbar zur Verfügung gestellt, sodass es in die Errichtung des I-Gutachten einbezogen werden konnte. Entscheidend ist auch hier nur die von dem Prüfergebnis ausgehende Bindungswirkung, losgelöst davon, wie die Gutachter dorthin gelangt sind. Schließlich hat die Beklagte vorgerichtlich auch hinsichtlich dieser Prüfungspunkte keine Bedenken an den in den Berichtsentwurf einbezogenen Daten der beiden chinesischen Hersteller geäußert.
    4.
    Der unter lit. E des I-Reports aufgeführte Betrag zu „Customs Data Analysis“ i.H.v. EUR 15.996,80 steht der Klägerin zu. Auch dieser Position vermag die Beklagte keinen erheblichen Gegenvortrag entgegenzuhalten. Vielmehr konstatiert sie selbst, dass ihr ein separates Nachvollziehen dieses Betrages anhand eigener Daten nicht mehr möglich ist.
  73. 5.
    Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von den Wirtschaftsprüferkosten sowie der Vertragsstrafe (lit. f und lit. G des I-Berichts) scheitert nicht daran, dass es sich um unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
    Auch nach Abzug der gezahlten, aber in der falschen Kategorie berichteten Lizenzgebühren verbleibt es tatsächlich bei einer unterberichteten Produktmenge von 10 %, sodass die Voraussetzungen zur Verhängung einer Vertragsstrafe weiterhin vorliegen. Gegenteiliges ist insoweit auch nicht vorgetragen worden.
  74. 6.
    Die Klägerin hat schließlich auch Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen auf die Fehlbeträge. Hinsichtlich dieser Forderung ist keine gesonderte Erwiderung seitens der Beklagten erfolgt; insbesondere wurde sie der Höhe nach nicht beanstandet
  75. II.
    Die Klägerin hat ferner Anspruch auf die begehrten Auskünfte und die korrespondierenden Feststellungen.
    Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die exportierte Produktmenge resultiert aus Art. 3.1 des C-Vertrages. Die Berichterstattung hat dergestalt zu erfolgen, dass anhand der Produktdefinitionen eine Differenzierung und Einordnung der Produkte, einschließlich der jeweiligen Lizenzsätze aus Annex B, in die verschiedenen Gruppen vorgenommen wird.
    Da es sich um eine vertragliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung handelt, geht damit aber zugleich einher, dass sie nur so lange bestehen kann, wie der Vertrag als solcher Geltung hat.
  76. III.
    Die Klägerin hat gem. §§ 683, 677, 670 BGB Anspruch auf Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in der tenorierten Höhe von EUR 15.041,69. Dieser verschuldensunabhängige Anspruch setzt voraus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war, was in der Regel dann der Fall ist, wenn der geltend gemachte Anspruch begründet war. Hier besteht der Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren, wie oben gezeigt, weit überwiegend.
    Der Höhe nach richten sich die erstattungsfähigen Gebühren an dem Gegenstandswert und an der angesetzten Geschäftsgebühr. Letztere bestimmt sich nach VV-Nr. 2300. Vorliegend sind, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, betragsmäßig der geltend gemachte Zahlungsanspruch sowie eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in die Berechnung eingestellt worden. Aufgrund des nicht vollständigen Obsiegens hinsichtlich des Zahlungsanspruchs war der Betrag erstattungsfähiger Rechtsanwaltskosten anteilsmäßig zu quoteln (vgl. Kühnen, a.aO., Kap. C, Rn. 56 m.w.N.).
    Der korrespondierende Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt ab dem 26.06.2018 aus § 291 BGB.
  77. B.
    Den Parteien waren keine weiteren Schriftsatzfristen einzuräumen.
    Für die Klägerin gilt dies deshalb, weil das Kartellverbot auch losgelöst von der Vertragsauslegung in der Sache nicht durchgreift.
    Für die Beklagte war auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26.06.2019 ebenso wenig eine Schriftsatzfrist einzuräumen. Dieser Schriftsatz beinhaltet Rechtsansichten und keinen neuen Tatsachenvortrag, auf den die Beklagte hätte reagieren müssen bzw. im Schriftsatz vom 03.07.2019 noch nicht hinreichend reagiert hat. Dies gilt insbesondere für die Fragestellung der Verjährung. Bei dem Vorbringen zu § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB und zu Art. 4.4 des C-Vertrages handelt es sich um rechtliche Auffassungen, welche die Kammer ihrerseits gewürdigt hat.
  78. C.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
  79. Streitwert: 3.185.323,- Euro
    (Klageantrag zu Ziff. I.: EUR 3.125.323,-
    Klageanträge zu Ziff. II, III. und IV.: je EUR 20.000,-)

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