I-2 U 42/18 – Umsatzsteuerrückerstattung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2948

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 21. Februar 2019, Az. I-2 U 42/18

Vorinstanz: 38 O 30/17

  1. I. Die Berufung gegen das am 10. November 2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
  2. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  4. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  5. V. Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt.
  6.  Gründe:
  7. I.
    Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Umsatzsteuerrückerstattung im nichtkommerziellen Reiseverkehr, wobei sich die Beklagte vorwiegend an chinesische Landsleute wendet, die als Touristen die Bundesrepublik Deutschland besuchen. Grundlage der geschäftlichen Tätigkeit, welche die Parteien jeweils gegen eine Bearbeitungsgebühr erbringen, ist der Umstand, dass Verkäufe von Einzelhandelsunternehmen an außerhalb der Europäischen Union ansässige Reisende grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind, wenn die Ware innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf in das Drittlandgebiet außerhalb der Europäischen Union ausgeführt wird. Dementsprechend haben Touristen aus Nicht-EU-Ländern einen Anspruch darauf, dass ihnen die bei dem inländischen Kaufgeschäft entrichtete Umsatzsteuer erstattet wird, wenn sie die Mitnahme (Ausfuhr) der gekauften Ware in ihr Heimatland nachweisen.
  8. Ausweislich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 1) sieht das Umsatzsteuererstattungsmodell der Beklagten vor, dass kein Direktverkauf zwischen dem Händler und dem Käufer (Touristen) aus dem Nicht-EU-Land (z.B. Volksrepublik China) zustande kommt, sondern dass stattdessen ein gestaffelter Doppelkauf wie folgt stattfindet: Gegenüber dem Händler tritt der Kunde (Tourist) als Vertreter der Beklagten auf, z.B. dadurch, dass er dem Händler vor dem Kauf das – weiter unten eingeblendete und bereits mit den Namens- und Adressdaten der Beklagten vorausgefüllte – Umsatzsteuererstattungsformular der Beklagten (Anlage 2) präsentiert. Wie sich daraus ergibt, soll das Kaufgeschäft in zwei Schritten abgewickelt werden, wobei der erste Kauf vom Händler an die Beklagte (diese vertreten durch den Kunden) geschieht, während sich der zweite, unmittelbar nachfolgende Kauf von der Beklagten auf den Kunden vollzieht, der zu diesem Zweck nicht nur im eigenen Namen, sondern zugleich als Vertreter der Beklagten agiert. Folge der Doppelkauf-Vertragskonstruktion ist, dass für den Händler ein reines Inlandsgeschäft vorliegt, das wie jeder gewöhnliche Kauf abgewickelt werden kann und insbesondere keine umsatzsteuerrechtlichen Folgerungen nach sich zieht. Beteiligter des erstattungsrelevanten Ausfuhrgeschäftes ist allein die Beklagte, weswegen der Umsatzsteuererstattungsanspruch im ausschließlichen Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Käufer (Touristen) abgewickelt werden kann.
  9. Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten für steuerrechtlich unzulässig und infolgedessen für wettbewerbswidrig. Mangels ausreichender Sprachkompetenz der chinesischen Touristen, die als Käufer auftreten, sei es praktisch ausgeschlossen, dass der Händler über das beabsichtigte Vertretergeschäft zu Gunsten der Beklagten in Kenntnis gesetzt werde. Tatsächlich handele der Händler daher in der Erwartung, ein direktes Kaufgeschäft mit dem Kunden abzuschließen. Aus Sicht des Händlers sei die Person des Geschäftspartners auch keineswegs belanglos, sondern von erheblicher Bedeutung, weil denjenigen Händlern, die an dem Umsatzsteuererstattungsmodell der Klägerin teilnehmen, eine finanzielle Beteiligung an der Steuererstattung zugesagt sei, die die Händler bei der Abwicklung des Kaufgeschäfts nicht aufs Spiel setzen wollten. Konkret benennt die Klägerin drei Geschäftsvorfälle, in denen ihrer Behauptung zufolge keine Aufklärung über einen nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Doppelkauf und die zu diesem Zweck vorgesehene Stellvertretung des Kunden für die Beklagte erfolgt sei, nämlich zwei Einkäufe in einem Cer Ladenlokal der Firma B sowie einen weiteren Einkauf in einer Münchner Filiale der D :
    o Kauf am 07.11.2016 bei B C, Rechnungsbetrag: 1.680.- € brutto;
  10. o Kauf am 11.11.2016 bei B C, Rechnungsbetrag: 2.870,- € brutto;
  11. o Kauf am 08.02.2017 bei der D C, Rechnungsbetrag: 270,- € brutto.
    Vor dem Landgericht hat die Klägern die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und (im Wege der Feststellung) auf Schadenersatz in Anspruch genommen, wobei sie im einzelnen beantragt hat,
  12. 1. der Beklagten – unter Androhung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel – zu untersagen,
  13. den nachstehend spezifizierten Doppelkauf zu betreiben:
  14. Ankauf von Waren von einem Einzelhändler, der zum Zeitpunkt des Ankaufs von diesem Ankauf keine Kenntnis hat und die Beklagte auch nicht bevollmächtigt hat, bei gleichzeitigem Weiterverkauf der durch den Kaufvertrag erworbenen Gegenstände an eine natürliche Person mit Wohnort außerhalb der EU zu Zwecken der Mehrwertsteuerrückerstattung;
  15. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr (der Klägerin) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) den Schein-Doppelkauf begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Käufe unter Nennung
  16. a. der Liefermenge, der Lieferpreise, der Verkäufer,
  17. b. für die Verkäufe zusätzlich unter Angabe des erzielten Gewinns in Form von Gebühren für die Rückerstattung,
  18. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Vertragspartner des Doppelkaufs statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der Rechnung enthalten sind;
  19. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Betrieb vorstehend bezeichneten Doppelkaufs entstanden ist und noch entstehen wird.
  20. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Ihre Kunden erhielten von den jeweiligen Reiseleitern konkrete Informationen über das praktizierte Umsatzsteuererstattungsverfahren und erforderlichenfalls auch die hierzu notwendigen Formulare. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde zudem im Rahmen der erforderlichen Registrierung über eine App hingewiesen, die jeder Kunde vor einer Teilnahme am Steuererstattungsprogramm zu absolvieren habe. In den von der Klägerin benannten Einzelfällen (B, D ) – wie auch sonst – hätten die Käufer jeweils zu Beginn den Händler darauf hingewiesen, dass sie am Umsatzsteuererstattungsprogramm der Beklagten teilnehmen wollten. Ein Irrtum der Händler über die Person des Käufers habe insofern nicht aufkommen können.
  21. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei der systematische und vorsätzliche Verstoß gegen Steuergesetze als geschäftlich unlautere Handlung zu bewerten. Indessen sei nicht zu erkennen, dass das Erstattungsmodell der Beklagten, wie es in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt sei, rechtlich zu beanstanden sei. Vor allem könne der gestaffelte Doppelkauf nicht als bloßes Scheingeschäft qualifiziert werden; ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB vor. Soweit die Klägerin behaupte, erst nachträglich und unter Entfernung anderweitiger Erstattungsformulare sei versucht worden, das Kaufgeschäft zu Gunsten des Modells der Beklagten zu gestalten, sei hierauf kein Klageantrag gerichtet worden; im Übrigen sei eine möglicherweise missbräuchliche Handhabung in Einzelfällen nicht geeignet, die rechtliche Konstruktion der Beklagten als solche infrage zu stellen.
  22. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren – ergänzt um einen Hilfsantrag – weiterverfolgt. Rechtsfehlerhaft habe es das Landgericht versäumt, der entscheidungserheblichen Frage nachzugehen, ob die Beklagte tatsächlich so verfährt, wie es ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, d.h. ob sie von ihr akquirierte Kunden mithilfe der Reiseleiter über die Vertragskonstruktion eines Doppelkaufs aufklärt, woraufhin die Kunden bei den Einzelhändlern ihre Stellvertretung für die Beklagte offenlegen. Hätte das Landgericht die erforderlichen Beweise erhoben, hätte sich herausgestellt, dass die Kunden regelmäßig nicht in offener Stellvertretung, sondern vielmehr im eigenen Namen agieren. Letzteres ergebe sich meist schon daraus, dass der Kunde beim Händler als Käufer der Ware in das an den Kaufbeleg angefügte E-Formular der Klägerin eingetragen werde. Aber selbst wenn beides nicht der Fall sein sollte, könne kein Doppelkauf zustandekommen, weil der Händler, der einen für ihn finanziell vorteilhaften Rahmenvertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe, Wert darauf lege, das Kaufgeschäft mit dem Kunden direkt abzuschließen, weil nur ein solches Geschäft seine finanzielle Beteiligung an dem Umsatzsteuererstattungsbetrag sichere. Da in der Praxis ein Doppelkauf nicht stattfinde, verlange die Beklagte zu Unrecht eine Umsatzsteuerrückerstattung von den Finanzbehörden, wodurch sie sich gegenüber ihren Mitbewerbern (wie der Klägerin) unlauter verhalte.
  23. Die Klägerin beantragt,
  24. das angefochtene Urteil abzuändern und
  25. 1. die Beklagte zu verurteilen,
  26. a) es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, den nachstehend spezifizierten Doppelkauf zu betreiben:
  27. Ankauf von Waren von einem Einzelhändler, der zum Zeitpunkt des Ankaufs von diesem Ankauf keine Kenntnis hat und die Beklagte auch nicht bevollmächtigt hat, bei gleichzeitigem Weiterverkauf der durch den Kaufvertrag erworbenen Gegenstände an eine natürliche Person mit Wohnort außerhalb der EU zu Zwecken der Umsatzsteuerrückerstattung;
  28. hilfsweise,
  29. Waren von einem Einzelhändler anzukaufen, der in Bezug auf Umsatzsteuerrückerstattungen einen Rahmenvertrag mit der Klägerin geschlossen hat, aufgrund dessen er zum Zwecke der Umsatzsteuerrückerstattung mit der Klägerin zusammenarbeiten und daher, wie durch das Anbringen eines Schildes „H“ im Eingangs- und/oder Kassenbereich ersichtlich, nicht an die Beklagte verkaufen will, wenn der Einzelhändler keine Kenntnis davon hat, dass die Waren für die Beklagte gekauft werden, und zwar bei unmittelbarem Weiterverkauf der Waren an eine natürliche Person mit Wohnort außerhalb der EU zu Zwecken der Ermöglichung einer Umsatzsteuerrückerstattung;
  30. b) ihr (der Klägerin) Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) den Schein-Doppelkauf, wie vorstehend unter a) beschrieben, begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Käufe unter Nennung
  31. • der Liefermenge, der Preise, der Verkäufer,
    • für die Verkäufe zusätzlich unter Angabe des erzielten Gewinns in Form von Gebühren für die Rückerstattung,
  32. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Vertragspartner des Doppelkaufs statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der Rechnung enthalten sind;
  33. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Betrieb des vorstehend unter 1. a) bezeichneten Schein-Doppelkaufs entstanden ist und noch entstehen wird.
  34. Die Beklagte beantragt,
  35. die Berufung zurückzuweisen.
  36. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Selbst wenn sich in den von der Klägerin angeführten Einzelfällen herausstellen würde, dass der Händler nicht hinreichend über den beabsichtigten Doppelkauf unterrichtet worden sei (was nicht den Tatsachen entspreche), würde es sich um singuläre Fälle eines Fehlverhaltens handeln, der gegenüber der Beklagten nicht den Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens trage. Das Landgericht habe dies zutreffend erkannt und richtigerweise von einer Sachaufklärung abgesehen. Ungeachtet der mangelnden sachlichen Berechtigung des Klagebegehrens seien auch die Klageanträge als unzulässig zu beanstanden.
  37. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.II.
    Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten verneint und die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung gerichtete Klage abgewiesen.
  38. Gemäß § 3a UWG, der allein als Grundlage für das Anspruchsbegehren der Klägerin in Betracht kommt, handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Es mag dahinstehen, ob die für die Umsatzsteuerrückerstattung maßgeblichen Vorschriften des UStG allein der Sicherstellung der Finanzierung der Staatsausgaben dienen und mit dieser Zielrichtung von vorrnherein nicht dazu bestimmt sind, das Verhalten am Markt zu beeinflussen. Denn es lässt sich kein Rechtsverstoß der Beklagten feststellen, an den der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten geknüpft werden könnte.
  39. 1.
    Dass die aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ersichtliche rechtliche Konstruktion eines Doppelkaufs gegen irgendwelche Rechtsnormen, insbesondere die Steuergesetze verstößt, macht die Klägerin mit ihrer Berufung selbst nicht (mehr) geltend. Derartiges ist auch nicht zu erkennen. Dass sich die Beklagte bei den beiden Kaufgeschäften durch den Kunden vertreten lässt, ist ebenso unbedenklich wie der Umstand, dass der Kunde im Rahmen des zweiten Kaufs mit sich selbst kontrahiert. § 181 BGB lässt ein Handeln zugleich im eigenen Namen und als Vertreter eines anderen zu, wenn dem Handelnden ein Selbstkontrahieren gestattet ist. Solches ist hier der Fall. Die Beklagte billligt das rechtsgeschäftliche Agieren des Kunden in ihrem Namen im Zuge des zweiten Kaufs ausdrücklich, weil es die unabdingbare Bedingung für das Funktionieren des von ihr initiierten Steuerrückerstattungsmodells ist. Aus demselben Grund ist der Vorwurf haltlos, der in den Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Doppelkauf sei ein bloßes Scheingeschäft.
  40. 2.
    Stattdessen knüpft die Klägerin zur Rechtfertigung ihrer Klageansprüche an die Behauptung an, dass in der Praxis nicht nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verfahren werde, sondern der Kunde eine Stellvertretung für die Beklagte tatsächlich nicht offenbare. Entweder agiere er offen im eigenen Namen oder aber er erkläre sich überhaupt nicht, was in denjenigen Fällen, in denen der konkrete Händler durch einen ihn finanziell begünstigenden Rahmenvertrag am Umsatzsteuererstattungsmodell der Klägerin teilnehme, dazu führe, dass der Händler an einem direkten Kaufgeschäft mit dem Kunden (das ihm nach der Rahmenvereinbarung mit der Klägerin eine Teilhabe an dessen Umsatzsteuererstattung sichere) interessiert sei. Da die beiderseitigen Willenserklärungen von Händler und Kunde aus dem jeweiligen Empfängerhorizont zu interpretieren seien, habe dies zur Folge, dass auch in einer solchen Konstellation ein Direktkauf zwischen dem Händler und dem Kunden zustande komme. Ein Doppelkauf, wie er Grundlage des Erstattungssystems der Beklagten sei und allein einen steuerrechtlichen Rückerstattungsanspruch auslösen könne, finde daher in der Realität nicht statt.
  41. Ob den rechtlichen Schlussfolgerungen der Klägerin zuzustimmen ist, kann dahinstehen, denn der Klagevortrag lässt sich schon in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen.
  42. a)
    Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich die Kunden der Beklagten gegenüber dem Händler vor dem Kauf als deren Stellvertreter zu erkennen geben (z.B. dadurch, dass sie dem Händler das Erstattungsformular der Beklagten präsentieren) oder nicht. Beweispflichtig dafür, dass dies nicht geschieht, ist nach allgemeinen Regeln die Klägerin, die aus einer bestimmten, von den niedergelegten und als solche bedenkenfreien Geschäftsbedingungen abweichenden („gelebten“) Handhabungspraxis eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten herleiten will.
  43. Konkret kann die Klägerin lediglich folgende – vereinzelte – Verkaufsfälle benennen, die überdies nur teilweise unter Beweis gestellt und damit rechtlich beachtlich sind:
  44. o 07.11.2016: B C, 1.680.- €
  45. o 11.11.2016: B C, 2.870,- €
  46. o 08.02.2017: D C, 270,- €.
  47. Beweis für die tatsächliche Abwicklung der Kaufgeschäfte abweichend von den Regularien der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Klägerin lediglich für die Einkäufe bei B C angetreten (G, Schriftsatz vom 25.10.2017, S. 3; GA 81). Soweit sich ein weiteres Beweisangebot im klägerischen Schriftsatz vom 10.08.2017 (S. 2; GA 61) findet (Zeugnis F, zu laden über B Frankfurt), benennt die Klägerin hierzu keine substantiierte Tatsache. Die unter Beweis gestellte Einlassung geht vielmehr dahin, dass die Klägerin (wann?) bei den betreffenden (welchen?) Einzelhändlern nachgefragt habe, wobei ihr nirgends bestätigt worden sei, dass irgendein chinesischer Tourist über die komplexe Konstruktion des Zwischenhändlers aufgeklärt hätte. Dieser Vortrag ist gänzlich pauschal, entbehrt jeder Substanz und ist für die Beklagte nicht einlassungsfähig. Es handelt sich um einen rechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis, dem von Seiten des Landgerichts zu Recht nicht weiter nachgegangen worden ist und der auch im Berufungsverfahren keinen Anlass für eine Sachaufklärung bietet.
  48. Als Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Klägerin – bis heute, d.h. über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg – allein in der Lage ist, zwei Verkaufsfälle (B C) beweiskräftig zu benennen, in denen die Kunden ihre Stellvertretung für die Beklagte nicht offengelegt haben sollen. Das ist angesichts der nachfolgend darzulegenden Umstände unzureichend, um der Beklagten den Vorwurf zu machen, dass sie ein rechtswidriges (und infolgedessen wettbewerbswidriges) Umsatzsteuererstattungsmodell praktiziert.
  49. b)
    Unwiderlegt arbeitet die Beklagte mit Reiseleitern zusammen, die die Touristengruppen während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und folglich auch bei ihren Einkäufen begleiten. Da die Klägerin selbst nichts anderes geltend macht, ist lebensnah davon auszugehen, dass die betreffenden Reiseleiter nicht nur der Landessprache hinreichend mächtig sind, aus denen sich die Teilnehmer der Reisegruppe rekrutieren, sondern dass sie ebenso über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Unwidersprochen ist des Weiteren, dass die Reiseteilnehmer über eine App der Beklagten ein Umsatzsteuererstattungsformular herunterladen können, dessen sie sich bei ihren Einkäufen bedienen können, und dass solche Formulare überdies von der Reiseleitung auf Vorrat bereitgehalten werden. Die Formulartexte sind hinsichtlich ihres wesentlichen Inhalts auch in Deutsch gehalten und lassen selbst bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit unmissverständlich erkennen, dass im Zuge des Kaufgeschäfts zwei getrennte, hintereinander gestaffelte Rechtsgeschäfte zustande kommen sollen, nämlich ein erster Kauf zwischen dem Händler und der Beklagten und sogleich im Anschluss daran ein zweiter Kauf über dieselbe Sache zwischen der (infolge des ersten Kaufs leistungsfähigen) Beklagten und dem Kunden. Aus dem Formular geht darüber hinaus eindeutig hervor, dass das dargestellte Procedere der Umsatzsteuerrückerstattung dient. Festzuhalten ist deshalb, dass die Beklagte mit dem Formular über ein taugliches Instrument im deutschen Rechts- und Geschäftsverkehr verfügt, das es auch einem der deutschen und/oder englischen Sprache nicht mächtigen Kunden ohne weiteres erlaubt, beim Händlerkontakt auf die zum Zwecke der Steuererstattung gewünschte Vertragskonstruktion eines Doppelkaufs hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf der Beklagten als haltlos, das aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtliche Geschäftsmodell der Beklagten lasse sich schon deshalb nicht in die Tat umsetzen, weil ihre Kunden mangels Sprachkompetenz überhaupt nicht in der Lage seien, ihre Stellvertretung für die Beklagte gegenüber dem Händler deutlich zu machen, weshalb das Modell der Beklagten geradezu auf eine Missachtung des Reglements ihrer Geschäftsbedingungen angelegt sei. Selbst wenn man eine unterstützende Kommunikation des Reiseleiters mit dem Händler vollständig außer Betracht lässt (was an sich nicht berechtigt ist, wenn und weil der Reiseleiter den/die Kunden beim Händlerkontakt begleitet), ist vielmehr das Gegenteil richtig.
  50. Das zuvor Gesagte gilt in ganz besonderer Weise, weil im Streitfall chinesische Touristen als Kaufinteressenten in Rede stehen (allein auf solche bezieht sich auch die Klägerin im Rahmen der behaupteten Käufe bei B C). Es ist – wie den Parteien im Verhandlungstermin vom 21.02.2019 mitgeteilt worden ist und wogegen sie keine Bedenken geäußert haben – gerichtsbekannt, dass chinesische Touristen außerordentlich markenorientiert einkaufen und dass das Geschäft mit ihnen für die als Zielgruppe in Betracht kommenden Händler von Artikeln des gehobenen Bedarfs eine relevante Einnahmequelle darstellt. Das Verkaufspersonal solcher Geschäfte wird deshalb mit der Möglichkeit einer Erstattung gezahlter Umsatzsteuer gerade durch chinesische Kundschaft jedenfalls in den Grundzügen vertraut sein und um die Notwendigkeit wissen, für die Zwecke der späteren Steuererstattung entsprechende Formulare auszufüllen, die Auskunft über den Erwerber und den schussendlichen Verbleib der Ware außerhalb der EU geben.
  51. c)
    Unter den dargelegten Gesamtumständen kann – wovon zurecht bereits das Landgericht ausgegangen ist – dahingestellt bleiben, ob es bei den beiden von der Klägerin ins Feld geführten Verkäufen bei B C dazu gekommen ist, dass die chinesischen Kunden kein Erstattungsformular der Beklagten vorgelegt und auch sonst nicht kundgetan haben, das Kaufgeschäft als Vertreter der Beklagten durchführen zu wollen. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, handelt es sich um zwei vereinzelte Geschäftsvorfälle, die in keiner Weise durch das Erstattungsmodell der Beklagten angelegt sind. Gerade wegen der für die Kunden verfügbaren Erstattungsformulare, die dem Händler unschwer vor dem Kauf überreicht werden können und ihn zuverlässig über die gewünschte Vertragskonstruktion unterrichten, verhält es sich vielmehr so, dass der Doppelkauf, wie er in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten konzipiert ist, auch in der Praxis problemlos durchgeführt werden kann. Wenn es bei dieser Sachlage dennoch zu einem vereinzelten „Ausreißer“ kommt, so handelt es sich hierbei um ein (nie ganz auszuschließendes) Fehlverhalten von Kunden der Beklagten, das ihr und ihrem Geschäftsmodell nicht angelastet werden kann.
  52. d)
    Letzteres gilt völlig unabhängig davon, ob der betreffende Händler durch eine Rahmenvereinbarung am Umsatzsteuererstattungsprogramm der Klägerin teilnimmt und dies durch ein entsprechendes Hinweisschild („H“) in seinen Verkaufsräumen kundtut. Denn auch in einer solchen Ausgangssituation bleibt es dem Händler vollkommen überlassen, im Interesse eines Kaufabschlusses auf den (mit der Präsentation des entsprechenden Erstattungsformulars geäußerten) Wunsch des Kunden einzugehen, die Umsatzsteuerrückerstattung nach dem Modell der Beklagten durch Abschluss eines Doppelkaufs – und nicht nach den Regularien der Klägerin – durchzuführen. Im Interesse eines Kaufabschlusses wird der Händler dieser Option nach der Lebenserfahrung auch durchaus aufgeschlossen gegenüberstehen und sein Hinweisschild auf die Klägerin lediglich dahingehend verstanden wissen wollen, dass der Kunde in seinem Geschäftslokal im Hinblick auf die für ihn günstige Möglichkeit einer nachträglichen Umsatzsteuererstattung betreut werden kann. Demgegenüber liegt es völlig fern, dass das Hinweisschild auf die Klägerin dahingehend verstanden werden oder auch nur so gemeint sein könnte, dass dem Händler nur solche Kundschaft willkommen ist, die den Geschäftsabschluss nach den Regularien der Klägerin – und nach keinem anderen Prozedere der übrigen Wettbewerber auf dem Markt für Umsatzsteuerrückerstattungen – durchzuführen gewillt ist. Die Klägerin hat in Anbetracht dessen kein berechtigtes Interesse daran, dass die Kunden der Beklagten die Händler der Klägerin überhaupt nicht aufsuchen und damit vor die Wahl stellen, das Kaufgeschäft zu den Bedingungen der Beklagten oder aber gar nicht zu machen.
  53. Soweit zu den Kunden der Klägerin die Firma B gehört, kann unterstellt werden, dass es in zwei einzelnen Fällen an ihrem Cer Standort dazu gekommen ist, dass die Kunden weder das Erstattungsformular der Beklagten vorgelegt noch sonst ihre Stellvertretung für die Beklagte offengelegt haben. Angesichts der Singularität dieses Sachverhaltes handelt es sich aus den bereits dargelegten Gründen jedenfalls um keine systematische oder systemimmanente und damit der Beklagten zurechenbare Folge ihres Umsatzsteuererstattungssystems.
  54. e)
    Soweit die Berufungsbegründung darüber hinaus – noch in einem einzigen Fall konkret – geltend macht, die Beklagte drängele sich – wie der Kauf bei B C am 07.11.2016 zeige – noch nachträglich in Geschäftsbeziehungen hinein, indem sie im Anschluss an einen Direktkauf zwischen Händler und Kunde, für den der Kunde das Erstattungssystem der Klägerin gewählt habe, einen Austausch des Erstattungsformulars gegen ein eigenes vornehme und bei dem Händler um Berichtigung der Rechnung auf sich (die Beklagte) bittet, findet dieser Vorwurf in den formulierten Klageanträgen keinen Niederschlag. Darauf hat bereits das Landgericht hingewiesen, wobei die betreffende Textstelle von der Klägerin selbst in ihrer Berufungsbegründung (S. 6; GA 124) zitiert wird. Ein abermaliger gerichtlicher Hinweis war angesichts dessen nicht angezeigt, zumal die Klägerin auch in ihrem Schriftsatz vom 18.02.2019 selbst ausdrücklich – zutreffend – darauf hingewiesen hat, dass der Streitgegenstand durch den zur Anspruchsbegründung unterbreiteten Lebenssachverhalt und den Klageantrag bestimmt wird.
  55. Abgesehen davon bestehen für eine nachträgliche (d.h. im Anschluss an das im eigenen Namen durchgeführte Kaufgeschäft des Kunden erfolgte) Kundenansprache durch die Beklagte und ein Hineindrängeln in das bereits zustande gekommene Erstattungsgeschäft der Klägerin keine stichhaltigen Anhaltspunkte und erst Recht keine Beweise. Die Behauptung, die Beklagte verschicke routinemäßig Emails, in denen sie nachträglich um Ausstellung einer Rechnung auf sich bittet (Berufungsbegründung S. 10; GA 128), ist – abgesehen von dem einzelnen B-Kauf aus November 2016, auf den sogleich näher eingegangen wird – völlig pauschal gehalten, ohne jede Substanz, überdies beweislos aufgestellt und daher ohne rechtliche Relevanz. Wieso es sich bei der als Anlage 2 vorgelegten Email um eine formularmäßige Erklärung handeln soll, erschließt sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt. Sie erläutert auch nicht ansatzweise den angeblich begründeten Anlass für ein systematisches Vorgehen der Beklagten und konkretisiert nicht weiter diejenigen weiteren Fälle, die ihr vorgeblich nach Klageerhebung bekannt geworden sind und die Gegenstand eines steuerrechtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahrens gegen die Beklagte sein sollen.
  56. Was den B-Kauf vom 07.11.2016 anbetrifft, zu dem die Klägerin allein einen substantiierten und damit rechtlich beachtenswerten Sachvortrag mit Beweisantritt geleistet hat, kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass eine Buchung in ihrem internen System – wie sie behauptet und im Verhandlungstermin vom 21.02.2019 hinsichtlich der näheren tatsächlichen Geschehensabläufe korrigierend dargelegt hat – nur stattfindet, wenn der Händler im Zusammenhang mit einen nach den Regularien der Klägerin zustandegekommenen Verkauf den betreffenden Geschäftsvorfall über Internet in das Buchhaltungssystem der Klägerin einbucht. Es mag des Weiteren unterstellt werden, dass sich unter dem Datum vom 07.11.2016 ein erstattungsrelevanter Kaufbetrag von 1.680,- € verzeichnet ist, der sich dem Händler B C zuordnen lässt (GA 83). Weiterhin kann im Sinne des Klägervortrages angenommen werden, dass dem an die Klägerin übermittelten Kaufbeleg nicht ein Erstattungsformular der Klägerin, sondern ein solches der Beklagten beigeheftet war. Selbst wenn all dem so gewesen sein sollte, steht damit keineswegs fest, dass die Beklagte insbesondere durch eine nachträgliche, dies veranlassende Ansprache des Kunden an einem Austausch der Erstattungsformulare beteiligt gewesen ist. Die Abweichungen zwischen der Eintragung im klägerischen Buchhaltungssystem und dem mit dem Kaufbeleg eingereichten Erstattungsformular der Beklagten lassen sich völlig unabhängig davon auch plausibel dadurch erklären, dass das Kaufgeschäft von Anfang an nach den Regularien der Beklagten angebahnt und abgeschlossen worden ist und nur der Mitarbeiter des beteiligten Händlers versehentlich eine Einbuchung in das System der Klägerin vorgenommen hat. Weiterhin mag es sein, dass der Kauf zunächst nach den Regeln der Klägerin, d.h. im Direktverkauf an den Touristen, zustande gekommen ist und sich erst im nachhinein (z.B. durch Intervention eines anderen Teilnehmers der Reisegruppe) herausgestellt hat, dass richtigerweise die (einen Landsmann, nämlich den Geschäftsführer der Beklagten begünstigende) Vertragskonstruktion der Beklagten hätte gewählt werden sollen. Unter solchen Umständen ist es – wie die Beklagte mit Recht reklamiert – vorstellbar, dass die Kaufvertragsparteien das Kaufgeschäft zu den Bedingungen der Klägerin einvernehmlich rückabgewickelt und durch einen neuen Verkauf zu den Bedingungen der Beklagten ersetzt haben. Ein solches Szenario würde zwangslos die Einbuchung in das System der Klägerin erklären, während der Kunde das durch den nachfolgenden Doppelkauf ins Spiel gelangte Erstattungsformular der Beklagten eingereicht hat. Zweifellos besteht kein Rechtsanspruch des Kunden auf die Annulierung eines rechtsgültig getätigten Kaufs; nach der Lebenserfahrung liegt es jedoch ohne weiteres nahe, dass sich ein Händler, der – wie B – von dem regelmäßigen Einkauf durch chinesische Reisegruppen profitiert, hierauf aus Gründen der Kulanz einlässt. Die Behauptungen der Klägerin im Zusammenhang mit der internen Buchung eines Betrages von 1.680,- € sind daher solange nicht als Indizien stichhaltig, wie die Möglichkeit einer solchen Rückabwicklung nicht ausgeräumt ist. Das ist von Seiten der Klägerin nicht geschehen. Wie die Sachlage zu beurteilen wäre, wenn mehrere solcher „Divergenzfälle“ existieren würden, was die Wahrscheinlichkeit eines die Beklagte entlastenden Geschehensablaufs herabsetzen würde, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin nur einen einzigen Vorfall in rechtlich beachtlicher Weise vorgetragen hat.
  57. III.
  58. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
  59. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

 

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