I- 2 U 40/18 – Submicro-Filter

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2955

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Juni 2019, Az. I- 2 U 40/18

Vorinstanz: 14c O 122/16

  1. I.
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Oktober 2017 verkündete Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen mit der
    Maßgabe, dass der Unterlassungsausspruch zu II. des landgerichtlichen
    Urteils folgende Fassung erhält:
  2. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es künftig bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu vollziehen an ihren geschäftlichen Vertretern, zu unterlassen,
  3. 1. unter Bezugnahme auf einen TÜV-Bericht, der entsprechende Erkenntnisse dokumentiert, zu behaupten/behaupten zu lassen, der
    Submicro-Filter der Klägerin, bestehend aus dem Filterelement S XXA J und dem Filtergehäuse des Typs B, habe einen 25 %
    höheren Differenzdruck als der Submicro-Filter der Beklagten zu 1.,
    bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergehäuse;
  4. 2. den Submicro-Filter der Klägerin, bestehend aus dem Filterelement
    S XXA J und dem Filtergehäuse des Typs B, und den Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergehäuse, hinsichtlich ihres
    jeweiligen Differenzdrucks werblich zu vergleichen, ohne dabei auch die Abscheideleistungen der Produkte anzugeben.
  5. II.
    Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
  6. III.
    Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 % zu tragen.
  7. IV.
    Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
  8. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.0000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
  9. V.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
  10. VI.
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EUR
    festgesetzt, wovon 80.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten und 20.000,00 EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.
  11. Gründe
  12. I.
    Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz, Ermächtigung zur Urteilsbekanntmachung, Auskunftserteilung sowie Erstattung von Abmahnkosten wegen irreführender Werbung in Anspruch.
  13. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Filtrationstechnik, Druckluft- und Gas- sowie Flüssigkeitsaufbereitung. Die Klägerin stellt u.a. Filter für komprimierende Medien, wie Druckluft, technische Gase und Flüssigkeiten her. Hierzu gehören sog. Submicro-Filter. Die Beklagte zu 1. befasst sich ebenfalls mit der Herstellung solcher Filter. Die von der Beklagten zu 1. hergestellten Filter werden in Deutschland von der Beklagten zu 3. und in der G von der Beklagten zu 2. vertrieben. Der Beklagte zu 4. ist alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und 3. sowie Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten zu 2. Die Beteiligungen an den Beklagten zu 1. und 3. hält die D GmbH, deren Alleingesellschafter der Beklagte zu 4. ist.
  14. Die Beklagten zu 1. und 2. versandten am 01.02.2016 einen Newsletter mit der Überschrift „E NEWS 02-2016“ (im Folgenden: Newsletter) per
    E-Mail (Anlage CBH 12) an eine unbekannte Anzahl von Interessenten und Kunden, deren Empfänger der Klägerin mit einer Ausnahme nicht bekannt sind. Unter der Überschrift „TÜV Nord berichtet“ heißt es in dem nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebenen Newsletter (Anlage CBH 11):
  15. Dem Newsletter war als Datei-Anhang beigefügt ein Prüfbericht der TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG (nachfolgend: TÜV-Nord) vom 05.01.2016 mit der Nummer SEI-XXB (im Folgenden: TÜV-Prüfbericht) zu „vergleichenden Druckverlustmessungen von zwei Submicro-Filter-Einheiten für die Druckluft-Anwendung“. Gegenstand dieses von der Beklagten zu 3. in Auftrag gegebenen Prüfberichts ist ein unter Aufsicht des TÜV Nord am firmeneigenen Teststand der Beklagten zu 1. durchgeführter Vergleichstest von zwei Filtereinheiten, bestehend aus einem Filtergehäuse und einem Filterelement. Verglichen wurde das Filterelement „SMF C“ der Beklagten zu 1., eingesetzt in das passende Filtergehäuse aus dem Hause der Beklagten zu 1. („AG 0012“), mit dem Filterelement „S XXA J“ der Klägerin in dem zugehörigen Gehäuse („B“) aus dem Hause der Klägerin. Im Rahmen des Vergleichstests wurde zu verschiedenen Zeitpunkten der sich durch den auftretenden Luftwiderstand hinter der Filtereinheit ergebende Druckverlust oder – anders ausgedrückt – die sich im Vergleich zu den jeweiligen Messungen vor der Filtereinheit ergebende Druckdifferenz (auch Differenzdruck genannt), gemessen, während das jeweilige Filterelement fortlaufend mit einem Luft-Öl-Gemisch beaufschlagt wurde. Die durchgeführten Vergleichsmessungen fanden unstreitig nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben der ISO 12500-1:2007 „P – Test methods – Part 1: Oil aerosols (Anlage CBH 16) statt. Nach dem Inhalt des TÜV-Prüfberichts wurde zuerst der anfängliche Druckverlust der Filtereinheit, ausgerüstet jeweils mit einem sauberen, trockenen und fabrikneuen Filterelement, über eine Dauer von 15 Minuten bei einem eingestellten Luftvolumen-Strom von 120 m3/h gemessen. Nach Bestimmung des anfänglichen Druckverlustes wurden beide Prüflinge zunächst nacheinander mit einer ölhaltigen feuchten Druckluft für weitere 30 Minuten bei 120 m3/h durchströmt und hiernach wurde der Druckverlust der Filtereinheiten über eine Dauer von 15 Minuten gemessen. Eine Beaufschlagung mit der ölhaltigen feuchten Druckluft über mehrere Stunden fand nicht statt. Die genaue Zusammensetzung der ölhaltigen, feuchten Druckluft entsprach nicht den Vorgaben der DIN ISO 12500-1:2007 i.V.m. ISO 8573-2 (Anlage CBH 17); sie ist dem TÜV-Prüfbericht nicht zu entnehmen. Es wurden auch nur Messungen an je einem Filter vorgenommen. Die Messergebnisse sind am Ende des TÜV-Prüfberichts wie folgt zusammengefasst:
  16. Nach seiner Fertigstellung wurde der Prüfbericht des TÜV Nord zunächst der Beklagten zu 3. als Auftraggeberin zur Verfügung gestellt, bevor diese ihn an die Beklagten zu 1. und 2. in Kenntnis seines Inhalts weiterleitete. Tatsächlich versandt wurde der Newsletter von der Beklagten zu 1. bzw. von deren E-Mail-Adresse „F“. Ausweislich der am Ende des Newsletters eingeblendeten Signatur war Absenderin die in der G ansässige Beklagte zu 2., die dort mit vollständiger Adresse und Kontaktdaten genannt ist.
  17. Nachdem die Klägerin Kenntnis von dem in Rede stehenden Newsletter erlangt hatte, gab sie bei dem in Fachkreisen anerkannten Institut für Energie- und Umwelttechnik e.V. (im Folgenden: IUTA) eine vergleichende Untersuchung zur Überprüfung der im TÜV-Prüfbericht wiedergegebenen Ergebnisse in Auftrag. Der von dem IUTA in Eigenregie durchgeführte Vergleichstest berücksichtigte in seiner Versuchsanordnung die Vorgaben der ISO 12500-1:2007 bis auf eine Ausnahme. Während die Prüfung gemäß der DIN ISO 12500-1:2007 jeweils die Dreifachbestimmung an mindestens drei Filtern des betreffenden Typs umfasst, erfolgte bei dem von dem IUTA durchgeführten Vergleichstest die entsprechende Bestimmung an jeweils nur zwei Filtern, d.h. es wurden Messungen an jeweils nur zwei Filtern desselben Modells durchgeführt. In dem IUTA-Prüfbericht heißt es demgemäß, dass die Tests „in Anlehnung an ISO 12500-1“ durchgeführt wurden (vgl. auch Anlage CBH 23). Neben den Werten zum jeweiligen Druckverlust ermittelte der IUTA auch Werte zur Abscheideleistung des jeweiligen Filters. Wegen des Ergebnisses und der weiteren Einzelheiten des IUTA-Prüfberichts wird auf die Anlage CBH 18 verwiesen.
  18. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.05.2016 mahnte die Klägerin die Beklagten zu 1., 2. und 4. ohne Erfolg ab.
  19. Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:
  20. Die Verbreitung des TÜV-Prüfberichts im geschäftlichen Verkehr begründe die Gefahr der Irreführung der betroffenen Verkehrskreise, da die dort dokumentierten Prüfergebnisse – wie der IUTA-Vergleichstest zeige – unzutreffend seien. Die im TÜV-Bericht genannten Werte würden – bei beiden getesteten Filtern – nicht den tatsächlichen Umfang des auftretenden Druckverlusts wiedergeben. Die Werte seien bereits aus technischer und physikalischer Sicht nicht plausibel. Sie widersprächen den allgemein anerkannten und auch in die Normsetzung (ISO 8573-2:2007) eingeflossenen physikalischen Gesetzmäßigkeiten im Filtrationsbereich, da die im TÜV-Prüfbericht eingeblendeten Kurven, welche die zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils gemessene Druckdifferenz abbilden sollten, mit der Zeit nicht wie üblich und in der ISO 8573-2:2007 beschrieben ausgehend vom Anfangszustand (bei einem neu eingesetzten Filterelement) bis zum Gleichgewichtszustand (bei einem mit Öl gesättigten Filterelement) anstiegen, sondern in etwa waagerecht verliefen. Die dort genannten Werte für angeblich mit Öl „vorbenetzte“ Elemente seien im Verhältnis zu den dargestellten Werten im Anfangszustand deutlich zu niedrig. Unabhängig davon seien die Angaben im TÜV-Bericht zur „Betriebsdruckdifferenz bei vorbenetztem Filterelement“ in jedem Fall deshalb irreführend, da der angesprochene Verkehr die zeitlich spätere Messung als die eigentlich aussagekräftige Messung für den Normalbetrieb, d.h. den Gleichgewichtszustand, verstehe, obwohl eine Sättigung des Filterelements mit Öl bei dem vom TÜV Nord beaufsichtigten Vergleichstest offenbar nicht eingetreten sei. Der vom TÜV Nord beaufsichtigte Vergleichstest sei insgesamt nicht hinreichend wissenschaftlich durchgeführt worden. Es werde – anders als bei dem IUTA-Vergleichstest – nicht klargestellt, dass die Vorgaben der in diesem Bereich maßgeblichen ISO 12500-1:2007 nicht eingehalten worden seien. Unabhängig davon sei die Beschreibung der konkreten Versuchsbedingungen in dem TÜV-Bericht äußerst vage. Mangels detaillierter Beschreibung, insbesondere der nicht näher definierten ölhaltigen, feuchten Druckluft, sei eine identische Reproduktion des Vergleichstests nicht möglich. Außerdem seien – unstreitig – nicht mehrere Testreihen mit drei unterschiedlichen Prüflingen durchgeführt worden, was dem üblichen wissenschaftlichen Standard und den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 entspreche und zwingend erforderlich sei, um etwaige Ausreißer bzw. Messfehler ausschließen zu können.
  21. Des Weiteren sei die Aussage in dem Anschreiben des Newsletters, wonach das klägerische Filterelement „einen erstaunlich 25 % höheren Differenzdruck als der Hochleistungsfilter, hergestellt von der H GmbH,“ habe, nicht richtig. Wie die Messungen des IUTA ergeben hätten, weise ihr Filterelement sowohl im Anfangszustand als auch im Gleichgewichtszustand keinen höheren, sondern durchweg einen niedrigeren Differenzdruck auf als das Filterelement der Beklagten zu 1.
  22. Schließlich verschweige der TÜV-Prüfbericht mit der (Öl-)Abscheideleistung eine für den angesprochenen Verkehr zur Beurteilung der Leistung und Vergleichbarkeit zwingend erforderliche Information. Hierbei handele es sich um ein wesentliches Qualitätsmerkmal eines Filterelements. Zwischen der gewünschten möglichst hohen Abscheideleistung und dem möglichst niedrigen Druckverlust ergebe sich ein Zielkonflikt: Mit steigender Abscheideleistung eines Filterelements gehe grundsätzlich auch eine erhöhte Druckdifferenz einher, die zusätzliche Energiekosten verursache. Ein qualitativ hochwertiger Filter zeichne sich deshalb gerade dadurch aus, dass er bei einem möglichst niedrigen Druckverlust eine möglichst hohe Abscheideleistung erziele. Vorliegend hätten die Untersuchungen des IUTA gezeigt, dass die Abscheideleistung des Filterelements der Beklagten zu 1. deutlich schlechter sei als die Abscheideleistung ihres Filterelements. Die fehlende Angabe der Abscheideleistung suggeriere eine Vergleichbarkeit der Produkte, die tatsächlich auch unter Berücksichtigung der Angaben in den jeweiligen technischen Datenblättern nicht gegeben sei.
  23. Da die Empfänger des Newsletters irrig davon ausgingen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten zu 1. um den besseren Filter handele, obwohl das Produkt der Klägerin sowohl hinsichtlich des Differenzdrucks als auch bei der Abscheideleistung im direkten Vergleich bessere Messwerte aufweise, und die Gefahr bestehe, dass sich dieser Eindruck im Markt verfestige, stehe ihr unter Abwägung der wechselseitigen Interessen auf Kosten der Beklagten ein Anspruch auf Bekanntmachung des Urteils durch Versendung einer Rundmail zu. Subsidiär ergebe sich der Anspruch als Beseitigungsanspruch auch aus § 8 Abs. 1 UWG.
  24. Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt und geltend gemacht:
  25. Es liege keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise vor. Die Richtigkeit der im TÜV-Prüfbericht wiedergegebenen Messergebnisse werde durch den von der Klägerin in Auftrag gegebenen IUTA-Prüfbericht nicht widerlegt, da – unstreitig –
    unterschiedliche Versuchsanordnungen vorgelegen hätten. Unrichtig seien die in dem TÜV-Bericht wiedergegebenen Messergebnisse erst dann, wenn sich bei einem Vergleichstest unter identischen Bedingungen tatsächlich andere Messwerte ergäben oder die Messinstrumente damals unrichtige Ergebnisse angezeigt hätten. Entsprechendes trage die Klägerin nicht vor. Letztlich habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die Messergebnisse aus dem TÜV-Prüfbericht unter den dort genannten Bedingungen nicht möglich bzw. nicht zu erzielen seien. Die Hauptursache für den bei der Filtereinheit der Klägerin gemessenen, deutlich höheren Differenzdruck sei der Umstand, dass allein der Differenzdruck des Filtergehäuses der Klägerin um 15 % höher sei als der des Filtergehäuses der Beklagten zu 1. Auch die Behauptung der Klägerin, der Differenzdruck müsse im gesättigten Gleichgewichtszustand höher als im Anfangszustand sein, könne die Richtigkeit der im TÜV-Prüfbericht genannten Messwerte nicht widerlegen, da der vorbenetzte Zustand nicht mit dem Zustand eines mit Öl gesättigten Filterelements gleich gesetzt werden könne.
  26. Der TÜV-Prüfbericht erwecke auch nicht den Eindruck, die Messwerte seien unter Berücksichtigung der Versuchsanordnung gemäß der ISO 12500-1:2007 entstanden. Die Bedingungen, unter denen der Vergleichstest stattgefunden habe, seien in dem TÜV-Prüfbericht eingangs klar und deutlich beschrieben, weshalb die Messergebnisse mit Hilfe eines üblichen ölgeschmierten Schraubenkompressors reproduzierbar seien. Die im TÜV-Prüfbericht beschriebene Versuchsanordnung sei auch realitätsnäher als die an die ISO 12500-1:2007 angelehnte Testanordnung des IUTA, weil in der Praxis das Filterelement weit überwiegend mit Wasser und nicht mit Öl benetzt sei, so dass ein gesättigter Zustand kaum erreicht werde. Dass ein Vergleichstest nicht stets gemäß der ISO 12500-1:2007 zu erfolgen habe, werde auch dadurch belegt, dass selbst spezialisierte Institute wie das IUTA wegen des erforderlichen besonders hohen maximalen Volumenstroms erst seit kurzem in der Lage seien, entsprechende Prüfverfahren durchzuführen.
  27. Auch die fehlenden Angaben zur Abscheideleistung begründeten keine Irreführung. Die getesteten Produkte seien vergleichbar, wie sich den Daten in den als Anlage B 2 vorgelegten technischen Datenblättern entnehmen lasse.
  28. Durch Urteil vom 15.10.2017 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Klageanträgen überwiegend entsprochen. Abgewiesen hat es die auf Urteilsveröffentlichung sowie auf Auskunft über den zur Veröffentlichung erforderlichen E-Mail-Adressverteiler gerichteten Klageanträge. Das Landgericht hat hierbei in der Sache wie folgt erkannt:
  29. „I.
    Die Beklagten werden verurteilt, es künftig bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) bis 3) jeweils zu vollziehen an deren geschäftlichen Vertretern, zu unterlassen
  30. den Prüfbericht der TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG vom 05.01.2016 mit der Nummer SEI-XXB, wie nachstehend wiedergegeben, im geschäftlichen Verkehr zu verbreiten/verbreiten zu lassen:
  31. (es folgt im Urteil des Landgerichts der Prüfbericht, auf dessen Wiedergabe hier verzichtet wird).
  32. II.
    Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es künftig bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu vollziehen an deren geschäftlichen Vertretern, zu unterlassen,
  33. 1. zu behaupten/behaupten zu lassen, das Filterelement „S XXA J“ der Klägerin habe einen 25 % höheren Differenzdruck als das Filterelement „SMF C“ der Beklagten zu 1);
  34. 2. das Filterelement „S XXA J“ der Klägerin und das Filterelement „SMF C“ der Beklagten zu 1) hinsichtlich ihres jeweiligen Differenzdrucks werblich zu vergleichen, ohne dabei auch die Abscheideleistungen der Produkte anzugeben.
  35. III.
    Es wird festgestellt,
  36. 1. dass die Beklagten zu 1) bis 4) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser in der Vergangenheit und/oder in der Zukunft aus den unter Ziff. I. beanstandeten und zu unterlassenden Rechtsverletzungen entstanden ist bzw. noch entstehen wird;
  37. 2. dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser in der Vergangenheit und/oder in der Zukunft aus den unter Ziff. II. beanstandeten und zu unterlassenden Rechtsverletzungen entstanden ist bzw. noch entstehen wird.
  38. IV.
    Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, zur Bestimmung eines etwaigen Schadens gemäß Ziffer III. an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
  39. – an welche Anzahl von E-Mail-Adressen der nachstehend wiedergegebene Werbenewsletter in welchem Zeitraum versandt worden ist sowie
    – ob es zusätzlich zu dem E-Mail-Versand noch andere Verbreitungsformen eines Newsletters mit dem nachstehend wiedergegebenen Inhalt und/oder eine weitere Verbreitung des in Ziffer I. eingeblendeten Prüfberichts der TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG vom 05.01.2016 mit der Nummer SEI-XXC gegeben hat, und falls ja –
    – um welches Werbemedium es sich gehandelt hat und
    – in welchem Zeitraum und in welchem Umfang dieses in Verkehr gelangt ist.
    (es folgt im Urteil des Landgerichts der Newsletter, auf dessen Wiedergabe hier
    verzichtet wird).
  40. V.
    Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, an die Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 2.274,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
    Basiszinssatz seit dem 10.06.2016 zu zahlen.
  41. VI.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
  42. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
  43. Der auf § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 UWG gestützte Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu I. sei begründet, da die Verbreitung des TÜV-Prüfberichts – ohne weitere Erläuterungen und klarstellende Erklärungen – irreführend sei. Die Werbung richte sich an Käufer der in Rede stehenden Filterprodukte. Hinsichtlich dieser könne angenommen werden, dass ein entsprechendes technisches Grundverständnis vorhanden und ein gewisses Hintergrundwissen, insbesondere auch zu den maßgeblichen Test- und Prüfungsverfahren nach den einschlägigen DIN-Vorschriften, gegeben sei. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Fachkreise die ISO 12500-1:2007 und ISO 8573-2:2007 als solche ebenso wie deren Funktion und möglicherweise einzelne, grundlegende Regelungen kennen. Zumindest aber wüssten sie, dass in entsprechenden Normen standardisierte Testverfahren geregelt seien, auch wenn ihnen die genaue Bezeichnung der einschlägigen Vorschriften nicht bekannt sei. Die ISO 12500-1:2007 regele die Versuchsanordnungen für die Bestimmung des Druckverlustes und der Abscheideleistung von Submicro-Filtereinheiten. Die betroffenen Fachkreise gingen – wenn kein gegenteiliger Hinweis vorhanden sei – bei der Lektüre eines Prüfberichts eines renommierten, für unabhängige Untersuchungen bekannten Instituts, wie dem TÜV Nord, davon aus, dass die einschlägigen, derzeit gültigen Normen von nationalen und internationalen Normungsorganisationen, wie DIN- und ISO-Vorschriften, beachtet worden seien. Die Beklagten hätten nicht bestritten, dass die ISO 12500-1:2007 zu dem Zweck verfasst worden sei, die Leistung von Koaleszenzfiltern vergleichen und bewerten zu können, indem zwei klar definierte Filterzustände gegenübergestellt würden, um einen aussagekräftigen Vergleich zu ermöglichen, nämlich einerseits den trockenen Zustand, der bei jedem Filterelement den zunächst niedrigsten Differenzdruck hervorbringe, und andererseits der Filter im gesättigten Gleichgewichtszustand, bei dem der – dann deutlich höhere – Differenzdruck schließlich im Wesentlichen konstant bleibe. Demgegenüber sei eine Vergleichbarkeit der Messwerte zum Differenzdruck in der Zeitspanne zwischen dem Anfangszustand und dem Gleichgewichtszustand nur sehr eingeschränkt möglich. Eben dieses Grundverständnis, dass der normale Betriebszustand erst nach einer gewissen Dauer eintrete, würden neben den insoweit fachkundigen Verkehrskreisen auch Teile derjenigen Verkehrskreise haben, denen die einschlägigen Normen nicht im Detail bekannt seien. Da die in dem TÜV-Prüfbericht wiedergegebenen Messwerte unstreitig nicht bei einem Testverfahren gemäß den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 und ISO 8573-2 ermittelt worden seien und sich in dem Bericht auch kein klarstellender Hinweis findet, der kenntlich mache, dass die Vorgaben der hier einschlägigen Normen nicht beachtet worden seien, liege bereits die Gefahr der Irreführung eines nicht unerheblichen Teils der betroffenen Fachkreise vor.
  44. Der auf § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 UWG gestützte Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag Ziffer II.1 sei ebenfalls begründet. Die angegriffene Werbeaussage aus dem Newsletter sei irreführend, da sie durch die in dem TÜV-Prüfbericht wiedergegebenen Messwerte nicht gestützt werde. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die angegriffene Aussage, wonach das relativ neue klägerische Filterelement mit dem Namen „K“, passend zu dem B-Filtergehäuse, einen erstaunlich 25 % höheren Differenzdruck als der Hochleistungsfilter der Beklagten zu 1. gehabt habe, angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf den TÜV-Prüfbericht in dem vorangehenden Satz so, dass es sich hierbei um ein Ergebnis aus einem unter Berücksichtigung der ISO 12500-1:2007 und ISO 8573-2 durchgeführten Vergleichstest handele. Dieses Verständnis sei indes nicht richtig. Denn die angegriffene Aussage lasse sich so weder den in dem TÜV-Prüfbericht wiedergegebenen Messwerten noch der Beschreibung der Testergebnisse entnehmen. Vielmehr stelle der TÜV-Prüfbericht nahezu ausschließlich auf den auftretenden Druckverlust an der kompletten Filtereinheit (= Filter) ab. Schließlich sei die angegriffene Werbeaussage des Newsletters auch deshalb irreführend, weil der angesprochene Verkehr davon ausgehe, dass die in dem Newsletter genannte
    Eigenschaft des niedrigeren und damit besseren Differenzdrucks des Produkts der Beklagten zu 1. bei einem unter Berücksichtigung der ISO 12500-1:2007 und ISO 8573-2 durchgeführten Vergleichstest ermittelt worden sei, was indes nicht der Fall sei.
  45. Der Klägerin stehe gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG auch der mit dem Klageantrag zu II. 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagten erweckten bei den Adressaten des Newsletters den Eindruck, dass die für den Nutzer gleichermaßen bedeutsame Abscheideleistung der verglichenen Produkte identisch oder zumindest vergleichbar sei. Tatsächlich aber weise das Filterelement der Beklagten zu 1. eine erheblich schlechtere Abscheideleistung auf als das Filterelement der Klägerin. Die schlechtere Abscheideleistung ergebe sich bereits aus den von den Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Produktdatenblättern. Es bestehe im vorliegenden Fall auch eine entsprechende Informationspflicht der Beklagten.
  46. Der Antrag auf Urteilsveröffentlichung sei hingegen unbegründet. Nach Abwägung der für und widerstreitenden Umstände liege das für die Urteilsbekanntmachung erforderliche berechtigte Interesse nicht vor. Die Urteilsbekanntmachung sei zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr erforderlich und im Übrigen auch nicht verhältnismäßig.
  47. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie eine vollständige Abweisung der Klage erstreben. Die Klägerin hat ihrerseits Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihre die begehrte Urteilsveröffentlichung betreffenden, vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge zu III. und V. 1. weiterverfolgt.
  48. Die Beklagten machen mit ihrer Berufung geltend:
  49. Die Verbreitung des TÜV-Prüfberichts sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht irreführend. Die Bedingungen des Vergleichstest, den der TÜV Nord beaufsichtigt habe, seien in dem Prüfbericht ausführlich dargelegt. Sie unterschieden sich von den Bedingungen der ISO 12500-1:2007. Diese diene insbesondere der standardisierten Ermittlung der Abscheideleistung von Druckluftfiltern. Die Ermittlung des Druckverlustes diene letztlich der Ermittlung der Sättigung des Filters. Diese Umstände sprächen gegen die Annahme des Landgerichts, der angesprochene Verkehr nehme an, dass ein Vergleichstest, der sich ausschließlich mit den Druckverlusten von Druckluftfiltern beschäftige, nach der ISO 12500-1:2007 durchgeführt worden sei. Sie habe zudem bereits in erster Instanz dargetan und unter Beweis gestellt, dass selbst ein spezialisiertes Institut wie der IUTA zu dem Zeitpunkt, als der vom TÜV Nord beaufsichtigte Vergleichstest durchgeführt worden sei, keinen Vergleichstest der betreffenden Filterelemente nach der ISO 12500-1:2007 habe durchführen können. Der IUTA-Prüfbericht belege keine Erwartungshaltungen der Fachkreise, dass der Vergleich des Druckverlustes von zwei Filtern nach der ISO 12500-1:2007 ermittelt worden sei. Außerdem sei das Landgericht über ihr Vorbringen hinweggegangen, wonach der Öl-Sättigungszustand kaum oder erst nach vielen Betriebsstunden erreicht werde.
  50. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner angenommen, dass die Werbeaussage betreffend den 25 % höheren Differenzdruck des Filters der Klägerin irreführend sei. Der Verkehr nehme nicht an, dass der Vergleichstest nach der ISO 12500-1:2007 durchgeführt worden sei. Auch ergebe sich aus der Werbeaussage, dass ein vollständiger Filter der Klägerin mit einem vollständigen Filter der Beklagten zu 1. verglichen werde.
  51. Es sei auch nicht irreführend, dass sie in der beanstandeten Werbung die Abscheideleistungen der verglichenen Filter nicht angegeben hätten. Nach dem von der Klägerin vorgelegten IUTA-Prüfbericht habe die Abscheideleistung des Filters der Beklagten zu 1. zwischen 99,93 % und 99,96 % geschwankt. Die Abscheideleistung des Filters der Klägerin sei in dem Datenblatt der Klägerin mit 99,90 % bis 99,92 % angegeben. Demzufolge sei die Abscheideleistung des Filters der Beklagten zu 1. mindestens so hoch wie die in dem Datenblatt der Klägerin angegebene Abscheidung. Der IUTA-Prüfbericht veranschauliche, wie groß die Schwankungen bei der Abscheideleistung schon bei ein- und demselben Filter seien. Vor diesem Hintergrund seien auch die Differenzen zwischen den in den Datenblättern angegebenen Werten nicht so erheblich, wie sie das Landgericht darstelle. Schließlich vernachlässige das Landgericht den durch das Filtergehäuse verursachten Druckverlust völlig.
  52. Die Beklagten beantragen,
  53. das Urteil des Landgerichts „aufzuheben“ und die Klage vollständig abzuweisen.
  54. Die Klägerin beantragt,
  55. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Urteilsausspruch des Landgerichts zu II. (auch in der Rückbeziehung auf diesen Ausspruch) mit der Maßgabe verteidigt wird,
  56. 1. dass Gegenstand der verbotenen Äußerungen der Submicro-Filter der Klägerin, bestehend aus dem Filterelement S XXA J und dem Filtergehäuse des Typs B, sowie der Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergehäuse, ist;
  57. 2. dass – im Hinblick auf den Urteilsausspruch zu II.1. – die Behauptung eines höheren Differenzdrucks unter Bezugnahme auf einen TÜV-Bericht geschieht, der entsprechende Erkenntnisse dokumentiert,
  58. und auf ihre Anschlussberufung unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
  59. 1.
    Sie, die Klägerin, ferner zu ermächtigen, das vollständige Urteil bezogen auf die Anträge zu I. sowie II.1. und 2. auf Kosten der Beklagten durch Versendung einer
    E-Mail mit nachstehendem Inhalt an diejenigen Adressaten bekanntzumachen, an welche die Beklagte zu 1. die Werbemail der Beklagten zu 2. „E NEWS 02-2016“ mit dem ebenfalls nachstehend wiedergegebenen Inhalt
  60. versandt hat, wobei der Versand der E-Mails durch einen seitens der Klägerin zu benennenden Wirtschaftsprüfer erfolgt, welchem die Beklagten eine Liste sämtlicher E-Mail-Adressen der Adressaten des Newsletters „E NEWS 02-2016“ zu übergeben haben, ohne dass die Klägerin Kenntnis von diesen E-Mail-Adressen erlangt.
  61. Betreff der E-Mail:
  62. Urteil des Landgerichts Düsseldorf im Klageverfahren der L GmbH gegen H GmbH u.a.
  63. Text der E-Mail:
  64. Sehr geehrte Damen und Herren,
  65. In dem Werbemailing „E NEWS 02-2016, das von der H GmbH u.a. an Ihre E-Mail-Adresse versandt wurde, hat die H AG unter Verweis auf einen Prüfbericht der TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG unzutreffende Behauptungen über einen Vergleich der Differenzdruckwerte zwischen dem Filterelement S XXA J der L GmbH einerseits und dem Filterelement SMF C der H GmbH andererseits aufgestellt. Aus diesem Grund haben wir gegen die H GmbH, die M AG, die N GmbH und Herrn O ein Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf eingeleitet. Dieses hat mit Urteil vom [Datum einfügen] seinen Abschluss gefunden, dass wir ihnen nachstehend gerne zur Kenntnis bringen möchten.
  66. Mit freundlichen Grüßen
    L GmbH;
  67. 2.
    die Beklagten ferner zu verurteilen, Auskunft über den zur Veröffentlichung des Urteils gemäß Antrag zu III. erforderlichen E-Mail-Adressverteiler zu erteilen durch Herausgabe einer vollständigen Liste sämtlicher E-Mail-Adressen, an die der nachstehend wiedergegebene Newsletter versandt worden ist, an einen durch die Klägerin zu benennenden Wirtschaftsprüfer, der diese – insbesondere auch gegenüber der Klägerin – vertraulich behandelt und ausschließlich zum Versand der Urteilsveröffentlichung gemäß Antrag zu III. verwendet.
  68. Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und macht geltend:
  69. Zu Recht habe das Landgericht erkannt, dass die Verbreitung des TÜV-Prüfberichts ohne erläuternde Zusätze durch die Beklagten irreführend sei. Bei der ISO 12500-1:2007 handele sich um den einschlägigen internationalen Standard zur Bestimmung des Druckverlustes und der Abscheideleistung von Druckluft-Koaleszenzfiltern. Die Behauptung der Beklagten, zum Zeitpunkt der Durchführung des vom TÜV Nord beaufsichtigten Vergleichstestes sei es noch nicht einmal dem IUTA möglich gewesen, einen Vergleichstest nach ISO 12500-1:2007 durchzuführen, stehe der vom Landgericht festgestellten Irreführung nicht entgegen. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, rechtfertige dies nicht die seitens der Beklagten durchgeführte Werbung mit Differenzdruckwerten, die in einem Vergleichstest ohne Beachtung der Vorgaben der ISO 12500-1:2007 ermittelt worden seien. Die Behauptung der Beklagten, die maßgeblichen Verkehrskreise hätten keine Erwartungshaltung dahingehend, dass die einschlägige ISO-Norm bei der Durchführung des vom TÜV Nord beaufsichtigten Vergleichstests beachtet worden sei, sei aus der Luft gegriffen und stehe im Übrigen in Widerspruch dazu, dass die Beklagte zu 2. selbst mit der Aussage geworben habe, die Hochleistungsfilter der Beklagten zu 1. seien gemäß ISO 12500 Teil 1 bis 3 validiert. Soweit die Beklagten behaupteten, der Zwischenzustand einer Benetzung mit Wasserdampf, in dem noch keine vollständige Sättigung eingetreten sei, sei praxisrelevant, sei dies unzutreffend. Selbst wenn in der Praxis im Einzelfall eine Beaufschlagung mit einem geringeren Gehalt als in der Norm vorgesehen vorkomme, stelle auch in diesen Fällen der Zwischenzustand lediglich einen geringen Bruchteil der Betriebsdauer eines solchen Filters dar. Die betreffenden Filter hätten eine Standzeitgarantie von mindestens 8700 Betriebsstunden und würden häufig sogar noch deutlich länger eingesetzt.
  70. Die Aussage, dass das klägerische Filterprodukt einen 25 % höheren Differenzdruck als das Filterelement der Beklagten zu 1. habe, sei schon deshalb irreführend, weil die beteiligten Verkehrskreise davon ausgingen, dass die beworbene Eigenschaft in einem unter Berücksichtigung der ISO 12500-1:2007 durchgeführten Vergleichstest ermittelt worden sei.
  71. Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des werblichen Vergleichs des Differenzdruck der beiden getesteten Filterelemente ohne Angabe der jeweiligen Abscheideleistung der Produkte sei ebenfalls zu Recht erfolgt. Es könne nicht einfach der Wert ihres Produktblatts dem Wert der tatsächlichen IUTA-Messung hinsichtlich des Produkts der Beklagten zu 1. gegenübergestellt werden. Vielmehr sei eine
    Vergleichbarkeit allenfalls bei gleicher Versuchsanordnung und identisch ermittelter Datenbasis möglich.
  72. Mit ihrer Anschlussberufung verfolgt die Klägerin ihr die Urteilsveröffentlichung betreffendes Klagebegehren weiter. Sie führt hierzu aus: Das Landgericht habe im Rahmen der zur Beurteilung des Urteilsveröffentlichungsanspruchs erforderlichen Interessenabwägung ungeeignete Umstände einbezogen und eine nicht tragfähige Begründung für das angeblich überwiegende Interessen der Beklagten geliefert. Insbesondere habe das Landgericht gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass bei einem flüchtigen Betrachter der Werbung seinerzeit der unrichtige Eindruck entstanden sei, dass es sich bei dem Filterelement der Beklagten zu 1. nach den Feststellungen des TÜV Nord um das bessere Produkt handele, woraus ein andauernder Reputationsschaden für sie resultiere. Eine Fortdauer dieses Störungszustands ergebe sich insbesondere auch daraus, dass ein Filterelement im Schnitt ca. ein bis drei Jahre im Einsatz sei.
  73. Die Beklagten beantragen,
  74. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
  75. Sie treten den Ausführungen der Klägerin entgegen und verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, als zutreffend. Ein Anspruch auf Urteilsbekanntmachung bestehe nicht. Es fehle an einem fortdauernden Störungszustand.
  76. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
  77. II.
    Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Lediglich die Aussprüche zu II. 1. und 2. im landgerichtlichen Urteil sind – wie von der Klägerin beantragt – zu konkretisieren gewesen. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
  78. A.
    Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind im nunmehr tenorierten Umfang gerechtfertigt.
  79. 1.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Prüfberichts des TÜV Nord vom 05.01.2016 im geschäftlichen Verkehr gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, S. 2 Nr. 1 UWG.
  80. a)
    Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch steht unter anderem jedem Mitbewerber zu (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Ein solcher ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klägerin steht zu den Beklagten in einem solchen Wettbewerbsverhältnis. Denn die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Filtrationstechnik, Druckluft- und Gas- sowie Flüssigkeitsaufbereitung. Die Klägerin stellt her und vertreibt insbesondere Submicro-Filter. Die Beklagte zu 1. stellt ebenfalls solche Filter her; vertrieben werden diese von den Beklagten zu 1. und 2.
  81. b)
    Bei dem Versand des TÜV-Prüfberichts an Kunden und Interessenten handelt es sich – ebenso wie bei den ferner beanstandeten Werbemaßnahmen – um eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der Versand des von der Klägerin beanstandeten TÜV-Prüfberichts an Kunden und Interessenten eine werbliche Maßnahme dar, die der Förderung des Absatzes der Erzeugnisse der Beklagten zu 1. dient. Es stellt bereits eine eigene geschäftliche Handlung des Werbenden dar, wenn dieser Vergleichstests Dritter an seine Kunden versendet und sich dadurch die Prüf- und Testergebnisse zu eigen macht (vgl. BGH, GRUR 2002, 633, 635 – Hormonersatztherapie). Dies gilt erst Recht, wenn es sich – wie hier – um Ergebnisse eines von dem Werbenden selbst durchgeführten Vergleichstest handelt, den der Dritte (hier: TÜV Nord) lediglich beaufsichtigt hat.
  82. c)
    Die beanstandete Werbemaßnahme ist auch unlauter i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG.
  83. aa)
    Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware wie Beschaffenheit oder Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren enthält.
  84. bb)
    Eine unlautere Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG kann hierbei beispielsweise auch darin liegen, dass ein Unternehmen Werbung mit dem Ergebnis einer vergleichenden Warenuntersuchung eines Testveranstalters macht und dieser Test unter erheblichen Fehlern leidet (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 69 ff. – Verblindung von Warentests). Eine solche Werbung mit Testergebnissen ist irreführend i.S.v. § UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn der fälschliche Eindruck erweckt wird, der Test sei in dem Bemühen um Objektivität sachkundig und neutral durchgeführt worden (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.). Ein durch die Werbung angesprochener durchschnittlicher Verbraucher geht nämlich davon aus, dass der Test unter Einhaltung dieser Anforderungen zustande gekommen ist (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.). So darf z.B. nicht der Eindruck erzeugt werden, der Test stamme von einem neutralen Institut, obwohl der Testveranstalter vom Anbieter des Produkts wirtschaftlich abhängig ist oder von diesem vor Durchführung des Vergleichstests Zuwendungen erhalten hat (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.). Die Untersuchung muss ferner sachkundig und nach vertretbaren Prüfungsmethoden in dem Bemühen um Richtigkeit durchgeführt worden sein (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 78). Das Erfordernis der Objektivität bedeutet, dass der Testveranstalter den Willen haben muss, ein objektiv richtiges Testergebnis auf einer ausreichenden, nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage zu erreichen. Es ist sicherzustellen, dass die im Test getroffenen Wertungen auf nachprüfbaren Tatsachen basieren (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 79 m. w. N.). Eng mit dem Objektivitätserfordernis verbunden ist das Kriterium der Sachgerechtigkeit. Dies setzt beispielsweise voraus, dass die Prüfer die notwendige Qualifikation haben. Außerdem sollen die Prüfmethoden den Maßstäben entsprechen, die der Verkehr üblicherweise an Waren der fraglichen Art stellt (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 84). Zur sachkundigen Durchführung eines Vergleichstests gehört auch die Beachtung einschlägiger DIN-Normen (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 84).
  85. c)
    Im Streitfall geht es zwar nicht um die Durchführung eines von einem neutralen Testveranstalter aus eigener Initiative durchgeführten Vergleichstests. Der in Rede stehende Vergleichstest wurde vielmehr von der Beklagten zu 1. selbst durchgeführt und von einem Dritten (TÜV Nord) im Auftrag der Beklagten zu 3. beaufsichtigt und dokumentiert. Auch wendet sich der in Rede stehende TÜV-Prüfbericht nicht an Verbraucher, sondern Fachkreise, nämlich gewerbliche Anwender von Druckluftfiltern. Werbeangaben werden von solch fachkundigen Kreisen meist sorgfältiger betrachtet (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.69). Was sie vom unkritischen Laien unterscheidet, ist, dass sie auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung den Aussageinhalt einer Angabe leichter erfassen und zudem wegen ihrer beruflichen Verantwortung zu einer genaueren Prüfung veranlasst sein können (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.69). Das Landgericht ist im Einklang hiermit zutreffend davon ausgegangen, dass die Mitglieder des hier betroffenen Fachkreises aufgrund ihres Spezialwissens, ihrer Vorbildung und Erfahrung den Aussagegehalt einer Werbeangabe tendenziell leichter erfassen sowie die Aussage aufgrund ihrer geschäftlichen Verantwortung tendenziell genauer und kritischer prüfen werden. Sie orientieren sich im Regelfall an der Fachterminologie und dem Sprachgebrauch in der jeweiligen Branche und den jeweils einschlägigen Normen.
  86. Wird von einem Unternehmen mit einem Vergleichstest einer fachlichen und aus Sicht des Verkehrs unabhängigen Stelle wie dem TÜV geworben, können allerdings auch Fachkreise davon ausgehen, dass der Vergleichstest sachkundig und nach einschlägigen Prüfungsmethoden in dem Bemühen um Richtigkeit durchgeführt worden ist. Dabei werden gerade Abnehmer von technischen Erzeugnissen erwarten, dass bei der Untersuchung einschlägige DIN- oder ISO-Normen beachtet worden sind. Zwar ist selbst dem Durchschnittsverbraucher klar, dass vergleichende Werbung regelmäßig dazu dient, die Vorteile der Erzeugnisse des Werbenden herauszustellen. Er geht deshalb nicht davon aus, dass ein von einem Wettbewerber angestellter Werbevergleich ebenso wie ein von einem unabhängigen Testveranstalter vorgenommener Waren- oder Dienstleistungsvergleich auf einer neutral durchgeführten Untersuchung beruht (BGH, GRUR 2010, 658 Rn. 15 – Paketpreisvergleich; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 6 Rn. 119). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Werbende mit einem in seinem Auftrag von einer fachkundigen Stelle wie dem TÜV durchgeführten Vergleichstest wirbt. In einem solchen Fall kann der Verkehr durchaus davon ausgehen, dass der betreffende Test sachkundig und nach einschlägigen Prüfungsmethoden durchgeführt worden ist.
  87. Vorliegend ergibt sich zwar aus dem vom TÜV Nord angefertigten Prüfbericht, dass die Beklagte zu 3. den TÜV Nord bloß beauftragt hat, den Vergleichstest am Teststand der Beklagten zu 1. zu „beaufsichtigen“. Auch dann, wenn der TÜV hinzugezogen wird, um einen von dem Werbenden selbst durchgeführten Vergleichstest zu beaufsichtigen und der TÜV hierüber einen Prüfbericht erstellt, können die angesprochenen Verkehrskreise aber davon ausgehen, dass ein solcher Vergleichstest sachkundig und nach einschlägigen Prüfungsmethoden durchgeführt worden ist. Aus ihrer Sicht soll durch die Einschaltung des sachkundigen TÜV nämlich gerade verdeutlicht werden, dass der Vergleichstest in dieser Weise durchgeführt worden ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sich – wie hier – aus dem vom TÜV angefertigten Bericht nicht ergibt, dass der den Test begleitende TÜV keinen Einfluss auf den Testaufbau und das Testverfahren hatte.
  88. d)
    Hiervon ausgehend erweist sich der in Rede stehende TÜV-Bericht schon deshalb als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG, weil die vergleichenden Druckluftmessungen nicht gemäß den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 „P – Test methods – Part 1: Oil aerosols“ (Anlage CBH 16) durchgeführt worden sind und hierauf in dem TÜV-Bericht nicht hingewiesen wird.
  89. aa)
    Die Beklagten haben – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – mit dem TÜV Nord ein renommiertes, für unabhängige Untersuchungen bekanntes Institut eingeschaltet. Der TÜV Nord ist ein international tätiges, unabhängiges Dienstleistungsunternehmen, dessen Hauptaufgaben Prüfungen und Zertifizierungen unter anderem in dem Geschäftsbereich Industrie sind. Bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte technische Prüforganisation. Diese hat hier einen mehrseitigen „Prüfbericht“ zu dem am Teststand der Beklagten zu 1. durchgeführten Vergleichstest erstellt. In diesem Bericht betont der TÜV Nord ausdrücklich, dass er als „unabhängige Stelle“ beauftragt worden ist, die Vergleichstests zu beaufsichtigen. Auch wenn der TÜV Nord weder einen Behördenstatus hat noch mit dem Staat verbunden ist und er den Vergleichstest vorliegend auch nicht selbst durchgeführt, sondern nur beaufsichtigt und dokumentiert hat, erwarten die angesprochenen Fachkreise unter diesen Umständen, dass die von dem TÜV Nord überwachte vergleichende Druckluftmessung an den getesteten Filtern sachkundig und unter Einhaltung einschlägiger Prüfverfahren durchgeführt worden ist. Sie gehen – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – prinzipiell davon aus, dass die einschlägigen, derzeit gültigen Normen von nationalen und internationalen Normungsorganisationen, wie DIN- oder ISO-Normen, bei den Vergleichsmessungen beachtet worden sind.
  90. bb)
    Um eine solche Norm handelt es sich bei der ISO 12500-1:2007. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, existiert mit dieser Norm eine ISO-Norm, die Versuchsanordnungen für die Bestimmung des Druckverlustes und der Abscheideleistung von Koaleszenzfiltern regelt. Eben um solche Filter handelt es sich bei den getesteten Submicro-Filtern der Klägerin und der Beklagten zu 1.
  91. Die ISO 12500-1:2007 stellt den einschlägigen internationalen Standard zur Bestimmung des Druckverlustes und der Abscheideleistung von solchen Filtern dar. Das ergibt sich unmittelbar aus der in Rede stehenden ISO-Norm selbst. So heißt es in Ziffer 1 des Teil 1 dieser Norm unter der Überschrift „Scope“ (Hervorhebungen hinzugefügt):
  92. “This part of ISO 12500 specifies the test layout and test procedures required for
    testing coalescing filters used in compressed-air systems to determine their effective-ness in removing oil aerosols.
  93. This part of ISO 12500 provides the means to indicate performance characteristics
    of the pressure drop and the capability of removing oil aerosols.”
  94. Bereits aus dieser Definition des Anwendungsbereichs ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass die ISO 12500:2007 in ihrem Teil 1 Mittel zur Ermittlung der Leistungsmerkmale des Differenzdrucks („pessure drop“) und der Fähigkeit, Ölaerosole zu entfernen („capability of removing oil aerosols“), d.h. der Öl-Abscheideleistung zur Verfügung stellt. Ein wesentliches Leistungsmerkmal von Koaleszenzfiltern ist danach auch der Druckverlust. Dieser ist nämlich ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung des Energiebedarfs (vgl. Q/Scheffels, S, www.maschinenmarkt.vogel.de/neue-erkenntnisse-fuer-bessere-druckluftfilter-leistungsdaten). Gemäß ihrer Ziffer 1 stellt die ISO 12500-1 Mittel auch zur Ermittlung dieses Leistungsmerkmals bereit.
  95. Darüber hinaus heißt es auch in der Einleitung auf Seite V der ISO 12500-1-1:2007:
  96. „Oil aerosols are a typical contaminant found in compressed air streams. Coalescing filters are designed to remove oil aerosols from compressed air.
  97. The most important performance characteristics are the ability of the filter to remove oil aerosols from the air stream and the amount of pressure drop caused by the filter as compressed air flows through it when the filter element is saturated with oil. This part of ISO 12500 provides means of comparing the performance of filters.”
  98. Aus diesen einleitenden Erläuterungen ergibt sich, dass die wichtigsten Leistungsmerkmale von Koaleszenzfiltern zum einen die Fähigkeit des Filters, Ölaerosole aus dem Luftstrom zu entfernen, und zum anderen die Höhe des Druckverlusts, der durch den von Druckluft durchströmten Filter verursacht wird, wenn das Filterelement mit Öl gesättigt ist, sind. Zudem stellt die Norm schon in ihrer Einleitung explizit fest, dass ihr Teil 1 Mittel zur Verfügung stellt, um die Leistung solcher Filter zu vergleichen. Mit „Leistung“ („performance“) sind hierbei ersichtlich die zuvor angesprochenen Leistungsmerkmale von Koaleszenzfiltern gemeint, mithin auch der Druckverlust.
  99. Soweit die Beklagten mit der Berufung geltend machen, dass sich der ISO 12500-1:2007 nicht entnehmen lasse, dass diese die Versuchsanordnung für die Bestimmung des Druckverlustes regelt, trifft dies vor diesem Hintergrund nicht zu. Dass die ISO 12500-1:2007 sich nicht auf die Ermittlung des Druckverlustes von Koaleszenzfiltern bezieht, haben die Beklagten in erster Instanz auch nicht eingewandt. Die ISO 12500-1:2007 mag zwar – wie die Beklagten geltend machen – „insbesondere“ der standardisierten Ermittlung der Abscheideleistung von Koaleszenzfiltern dienen. Sie befasst sich aber auch nicht weniger prominent mit der Ermittlung des Druckverlustes bei solchen Filtern.
  100. cc)
    Es kann auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die ISO 12500 als solche zumindest einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Anwender von Druckluftfiltern bekannt ist. Ebenso ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass diese Fachkreise wissen, dass in dieser Norm ein standardisiertes Testverfahren für Koaleszenzfilter geregelt ist.
  101. Dafür spricht bereits der Umstand, dass beide Parteien in ihrer Werbung und ihren Produktbeschreibungen auf die ISO 12500 Bezug nehmen, was keinen Sinn ergäbe, wenn die Benutzer von Druckluftfiltern mit dieser Norm nichts anfangen könnten. So haben die Beklagten beispielsweise in dem – hier nicht streitgegenständlichen – oberen Teil ihres in Rede stehenden Newsletters unter der Überschrift „Hervorragende Leistung“ ausdrücklich damit geworben, dass die Hochleistungsfilter der Beklagten zu 1. „gemäß ISO 1200 Teil 1 bis 3“ validiert sind. Im Zusammenhang mit dieser Meldung sind dem Newsletter drei Prüfungszertifikate des IUTA vom 12.11.2015 „betreffen die Validierung von Druckluftfilterelementen gemäß ISO 12500 …“ (Anlage CBH 13) beigefügt gewesen. In dem IUTA-Zertifikat betreffend die „Validierung von Druckluftfilterelementen gemäß ISO 12500-1:2007“ werden in einer Tabelle die Testergebnisse angegeben, wobei sich dort auch Werte zum „Druckverlust trocken“ und zum „Druckverlust gesättigt“ finden. Das letztere IUTA-Zertifikat ist zwar in der Folge durch ein IUTA-Zertifikat vom 29.01.2016 (Anlage B 1) ersetzt worden, welches sich nunmehr auf die „Validierung von Druckluftfilterelementen in Anlehnung an die ISO 12500-1:2007“ bezieht. Auch in diesem neuen Zertifikat finden sich allerdings unter der Rubrik „Testergebnisse“ nach wie vor auch Werte zum Druckverlust, woraus sich für die angesprochenen Fachkreise unmittelbar erschließt, dass auch der Druckverlust des Testfilters in Anlehnung an die ISO 12500-1:2007 bestimmt worden ist. In ihren technischen Datenblättern (vgl. Anlage B 2) weisen sowohl die Beklagte zu 1. als auch die Klägerin auf die in Rede stehende ISO 12500-1 hin. Die Beklagte zu 1. gibt in dem Datenblatt zu ihrem Filter den „Restölgehalt gem. ISO 12500-1“ an und die Klägerin macht in der Werksbescheinigung zu ihrem Filter unter anderem Angaben zur „Abscheidung von Ölaerosolen nach ISO 12500-1“. Außerdem wirbt die Klägerin in ihrer Werbebroschüre (Anlage B 4) mit der Angabe „ISO 12500 validiert“ und betont, dass bei einer qualitativ hochwertigen Druckluftaufbereitung unter anderen der Aspekt „Validierte Leistungsdaten nach ISO 12500-1 (Ölaerosole) …“ zu berücksichtigen ist.
  102. Ferner finden sich – worauf der Senat die Parteien hingewiesen hat – im Internet Artikel, die sich mit der ISO 12500-1 befassen. So wird in einem Artikel von Q und R mit dem Titel „S“ vom 13.12.2011 (a.a.O.) ausgeführt, dass mit der Verabschiedung der ISO 12500-1 im Jahre 2007 erstmals die Grundlage für die Vergleichbarkeit und Beurteilung von Aerosolfilterelementen zur Abscheidung von Aerosol geschaffen wurde. In diesem Artikel heißt es unter anderen:
  103. „Damit die Leistung eines Druckfilters für die Abscheidung von Ölaerosolen dennoch klar und eindeutig validiert werden kann, hat die internationale Normungsorganisation ISO im Jahre 2007 die erste Norm der Normreihe 12500 verabschiedet. In der ISO 12500:1:2007 geht es um Testmethoden für solche Druckluftfilter, die so genannten Koaleszenzfilter“.
  104. Ein Beitrag eines Mitarbeiters der Klägerin mit dem Titel „T“ vom 08.11.2013 befasst sich ebenfalls mit der in Rede stehenden ISO-Norm. In diesem Artikel wird unter anderen betont, dass mit der Validierung der Druckluftelemente nach ISO 12500-1 und 12500-3 eine umfassende Vergleichbarkeit der Leistungsdaten gegeben ist. Die vorgenannten Beiträge richten sich an die Anwender von Druckluftfilter und derartige Berichte werden von solchen auch zur Kenntnis genommen.
  105. Es kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass zumindest einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Fachkreise die ISO-Norm 12500 als solche bekannt ist und dass diese Anwender von Druckluftfiltern auch wissen, dass diese Norm ein standardisiertes Testverfahren für Druckluftfilter zum Gegenstand hat.
  106. dd)
    Damit geht aber jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der hier angesprochenen Anwender von Druckluftfiltern davon aus, dass ein vom TÜV beaufsichtigter und dokumentierter Vergleichstest zum Leistungsmerkmal des Differenzdrucks von Koaleszenzfiltern entsprechend den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 durchgeführt wird. Dem steht nicht entgegen, dass in den oben erwähnten Artikeln aus den Jahren 2011 und 2013 berichtet wird, dass es nach wie vor Druckluftfilter auf dem Markt gibt, die nicht nach der ISO 12500-1 validiert sind, bzw. es noch immer Filterhersteller gibt, die sich bei den Leistungsangaben ihrer Koaleszenzfilter nicht auf diese Norm beziehen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass dies auch heute noch der Fall ist. Zum anderen erwarten die angesprochenen Fachkreise gerade bei einem den Differenzdruck von Druckluftfiltern betreffenden Vergleichstest, dass sich eine solche Untersuchung an den Vorgaben der einschlägigen ISO 12500-1 orientiert.
  107. Dass der TÜV-Bericht die Testbedingungen nennt, stünde dem nur entgegen, wenn die ISO-Vorschrift dem angesprochenen Verkehr im Detail bekannt wäre, so dass beim Studium des Berichts der sich eingehend mit der untersuchungsangewandten Methodik befasst, klar wäre, dass die ISO-Vorgaben nicht eingehalten sind. Diese Kenntnis besteht hier – wie sogleich noch weiter ausgeführt wird – jedoch nicht.
  108. ee)
    Das maßgebliche Verkehrsverständnis kann der Senat selbst feststellen.
  109. Der Richter, der das Verständnis des Verkehrs ohne sachverständige Hilfe ermittelt, geht davon aus, dass er auf Grund eigenen Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Dementsprechend ist die Frage, ob diese Annahme zutrifft, grundsätzlich nach denselben Regeln zu beurteilen, die auch ansonsten für die Beantwortung der Frage gelten, ob ein Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten und stattdessen auf Grund eigener Sachkunde entscheiden kann (BGHZ 156, 250, 254 = GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 – Einkaufswagen III). Die Beurteilung, ob die Feststellung der Verkehrsauffassung kraft eigener richterlicher Sachkunde möglich ist oder eine Beweisaufnahme erfordert, ist dabei vorrangig tatrichterlicher Natur (BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 – Einkaufswagen III). Eine verfahrensfehlerfreie Feststellung der Verkehrsauffassung setzt allerdings die Darlegung voraus, dass die Mitglieder des Instanzgerichts über ein zur Feststellung der hier maßgebenden Verkehrsauffassung hinreichendes Erfahrungswissen verfügen (BGHZ 156, 250, 254 = GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 50 – Femur-Teil, m. w. Nachw.; GRUR 2013, 649 Rn. 50 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2013, 1052 Rn. 29 – Einkaufswagen III). Dies ist hier der Fall. Zum einen handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Druckluftfiltern um technische Erzeugnisse, die deren Benutzern zur gewerblichen Anwendung angeboten werden. Der erkennende Senat ist vorrangig für Patentstreitsachen zuständig. Seine Mitglieder sind seit vielen Jahren mit technischen Gegenständen aus allen möglichen technischen Bereichen befasst und haben aufgrund ihrer ständigen Befassung mit derartigen Streitsachen eine große Erfahrung in der Beurteilung technischer Sachverhalte, wobei sie auch mit der Denkweise von (technischen) Durchschnittsfachleuten vertraut sind. Zum anderen haben die Parteien hier ausführlich vorgetragen und mit der Vorlage von Werbeunterlagen etc. Material vorgelegt, aus dem der Senat Erkenntnisse gewinnen kann. Der Parteivortrag bildet insoweit eine tragfähige und ausreichende Grundlage zur eigenen Beurteilung des Sachverhalts durch den Senat. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht eingewandt, dass hierüber hinaus besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind, um die Frage der Irreführung durch die beanstandete Werbung zu beurteilen.
  110. ff)
    Die in dem TÜV-Prüfbericht angegebenen Messwerte sind, wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, nicht gemäß den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 ermittelt worden.
  111. (1)
    Die ISO 12500-1:2007 beschreibt nicht nur einen Messaufbau, sondern gibt auch bestimmte Testbedingungen vor, so z.B. die Eingangskonzentration an Kompressorschmieröl, welche 10 bzw. 40 mg/m3 betragen soll. Außer der Ölkonzentration auf der Eintrittsseite ist noch eine Reihe von weiteren Testbedingungen vorgegeben. Die wichtigsten hiervon sind: Druck, Temperatur, Viskosität und Partikelgrößenverteilung des in die Druckluft eingedüsten Öls sowie die Anforderung, dass der Test eines Filterelementes mit 100 % seines Nennvolumenstromes zu erfolgen hat (Q/Scheffels, a.a.O.). Nach der ISO 12500-1:2007 müssen Druckluftfilter im Betriebszustand getestet werden. Konkret bedeutet dies, dass die Abscheideleistung und der Differenzdruck an einem vollständig mit Öl benetzten Filterelement durchzuführen sind, das mit dem Nennbetriebsdruck und dem Nennvolumenstrom sowie der gewählten Ölkontamination (10 bzw. 40 mg/m3) durchströmt wird (vgl. Q/Scheffels, a.a.O.). Ziffer 7.4 der ISO 12500-1 gibt hierzu vor, dass das Koaleszenzfilterelement vor Beginn des Tests einen Gleichgewichtszustand erreichen muss. Es wird hierbei angenommen, dass ein Gleichgewicht erreicht ist, wenn im Boden des Filtergehäuses, in dem der zu prüfende Filter enthalten ist, flüssiges Öl beobachtet wird und die Änderungsrate des Druckabfalls weniger als 1 % / h des gemessenen Druckabfalls beträgt. In Bezug auf die Testprozedere sieht die ISO 12500-1 in Ziffer 7.3 vor, dass mindestens drei Exemplare jedes Modells getestet werden, wobei die Prüfung dreimal an denselben Filterelementen wiederholt wird und die Ergebnisse gemittelt werden.
  112. (2)
    Bei den vom TÜV-Nord beaufsichtigten und dokumentierten Druckluftmessungen ist eine Messung im Gleichgewichtszustand der Filterelemente nicht erfolgt. Nachdem zuerst der anfängliche Druckverlust der Filtereinheit, ausgerüstet jeweils mit einem sauberen, trockenen und fabrikneuen Filterelement, über eine Dauer von 15 Minuten bei einem eingestellten Luftvolumenstrom von 120 m3/h gemessen wurde, wurden beide Prüflinge zunächst nacheinander mit einer ölhaltigen feuchten Druckluft für nur weitere 30 Minuten bei 120 m3/h durchströmt und hiernach wurde der Druckverlust der Filtereinheiten über eine Dauer von 15 Minuten gemessen. Bis dahin konnte ein Gleichgewichtszustand durch vollständige Ölbenetzung des Filterelements, welcher Zustand – abhängig von dem Öl-Wasser-Gemisch – erst nach einem gewissen Zeitabstand, meist erst nach mehreren Stunden eintritt, im Hinblick auf den von den Beklagten angegebenen Ölgehalt der Druckluft bei ihrem Test nicht erreicht werden. Dass bei ihrem Vergleichstest eine Messung im Gleichgewichtszustand erfolgt sei, behaupten die Beklagten auch gar nicht. Der bei der zweiten Messreihe des Vergleichstests der Beklagten ermittelte Druckverlust ist damit nicht „normgerecht“ ermittelt worden. Außerdem betrug der Öl-Gehalt der Druckluft, der in dem TÜV-Prüfbericht nicht angegeben ist, unstreitig nicht – wie von der ISO 12500-1 gefordert – 10 oder 40 mg/m3. Nach den Angaben der Beklagten soll dieser vielmehr nur 1 bis 3 mg/m3 betragen haben. Schließlich wurden die Druckverlustmessungen auch nur an je einem Prüfling und nicht an jeweils drei Prüflingen vorgenommen.
  113. gg)
    Darauf, dass der beaufsichtigte Vergleichstest nicht den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 entspricht, wird in dem TÜV-Bericht nicht hingewiesen. Insbesondere findet sich in diesem kein Hinweis darauf, dass eine vergleichende Messung im Gleichgewichtszustand nicht erfolgt ist.
  114. hh)
    Soweit die Beklagten geltend machen, dass selbst der IUTA im Januar 2016 nicht in der Lage gewesen sei, einen Vergleichstest gemäß ISO 12500-1:2007 mit dem für die getesteten beiden Filter notwendigen Nennvolumenstrom von 120 Nm3/h durchzuführen, weil der damalige Prüfstand des IUTA nur die Werte von Druckluftfiltern für Volumenströme bis ca. 55 bzw. 80 Nm3/h habe messen können, spielt dies keine Rolle.
  115. Zum einen ist der von der Beklagten zu 1. selbst durchgeführte Vergleichstest bei einem eingestellten Luftvolumenstrom von 120 m3/h durchgeführt worden. Die Beklagten selbst waren damit offenbar in der Lage, eine Druckverlustmessung mit dem geforderten Nennvolumenstrom durchzuführen. Dass die Beklagte zu 1. bei ihrem Vergleichstest die weiteren Anforderungen der ISO 12500-1:2007 nicht einhalten konnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagten tragen auch nicht vor, dass zum damaligen Zeitpunkt kein anderes fachkundiges Institut zur Verfügung stand, dass an den getesteten Filtern den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 entsprechende Druckverlustmessungen durchführen konnte. Zum anderen, und dies ist letztlich entscheidend, hätten die Beklagten jedenfalls darauf hinweisen können, dass der durchgeführte Vergleichstest nicht den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 entspricht.
  116. Eines solchen Hinweises hätte es nur dann nicht bedurft, wenn für die angesprochenen Fachkreise aufgrund des Inhalts des TÜV-Prüfberichts zweifelsfrei klar gewesen wäre, dass die vergleichenden Druckverlustmessungen nicht entsprechend der einschlägigen ISO 12500-1:2007 durchgeführt worden sind. Dies behaupten indes nicht einmal die Beklagten und hiervon kann auch nicht ausgegangen werden, weil zumindest einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die genauen Vorgaben der ISO 12500 nicht bekannt sind. Die Klägerin hat sogar vorgetragen, dass „die Adressaten“ des in Rede stehenden Newsletters die genauen Vorgaben der ISO 12500 nicht kennen, und die Beklagten behaupten nichts anderes.
  117. ii)
    Soweit die Beklagten ausführen, bei dem durchgeführten Vergleichstest handele es sich um einen „praxisnahen Test“, mag dies so sein, weil die gewählten Testbedingungen in der Praxis vorliegen können. Allein der Umstand, dass die ISO 12500-1:2007 eine Ermittlung der Leistungsdaten im Gleichgewichtszustand nach vollständiger Benetzung des Filterelements verlangt, spricht allerdings dafür, dass eben auch dieser – vom TÜV-Bericht gänzlich ausgeblendete – Zustand für den Anwender von Bedeutung ist.
  118. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend machen, dass die Druckluft, mit der die getesteten Filter in der Praxis beaufschlagt würden, einen Ölgehalt von nur 1 bis 3 mg/m3 habe und dieser – bei dem Vergleichstest verwendete – Ölgehalt der Druckluft dazu führe, dass in der Praxis kaum ein gesättigter Zustand erreicht werde, muss dies als bloße Schutzbehauptung behandelt werden. Denn die in der ISO 12500-1:2007 vorgegebene Konzentration von 10 oder 40 mg/m3 wird in der Fachliteratur als durchaus realistisch angesehen, wobei betont wird, dass Praxistests gezeigt haben, dass bei älteren Verdichtern eher noch höhere Konzentrationen an Verunreinigungen zu erwarten sind (vgl. Q/Scheffels, a.a.O.). Selbst wenn die Druckluft, mit der die hier getesteten Filter in der Praxis beaufschlagt werden, aber tatsächlich in der Regel nur einen Ölgehalt von 1 bis 3 mg/m3 hat, folgt hieraus nicht, dass ein gesättigter Zustand in der Praxis nicht erreicht wird. Zwar mag, was hier keiner Vertiefung bedarf, eine Vollbenetzung des Filterelements bei einer Ölbeladung von 1 bis 3 mg/m3 nicht – wie von der Klägerin behauptet – schon bei ca. 100 Betriebsstunden erreicht werden. Davon, dass ein solcher Zustand in der Praxis bei einer entsprechenden Ölbehandlung nicht oder jedenfalls regelmäßig nicht erreicht wird, kann indes nicht ausgegangen werden. Denn die Beklagten haben zuletzt selbst nur noch behauptet, dass in der Praxis ein Öl-Sättigungszustand erst deutlich später als nach ca. 100 Betriebsstunden erreicht werde (Berufungsbegründung, S. 6 [Bl. 282 GA]). Die hier in Rede stehenden Filter haben jedoch nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin eine Standzeitgarantie von mindestens 8700 Betriebsstunden und werden hiernach in der Praxis häufig sogar noch deutlich länger eingesetzt.
  119. jj)
    Die Nichteinhaltung der Vorgaben der ISO 12500-1:2007 bzw. der fehlende Hinweis auf die Nichteinhaltung dieser Vorgaben ist auch relevant, weil davon auszugehen ist, dass ein den Vorgaben dieser Norm entsprechender Vergleichstest zu anderen Ergebnissen führt. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Prüfbericht des Instituts für Energie- und Umwelttechnik e.V. vom 20.04.2016 (Anlage CBH 18).
  120. Die von ihm im Auftrag der Klägerin durchgeführten Tests hat der IUTA ausweislich des von der Klägerin als Anlage CBH 13 vorgelegten Prüfberichts unter Beachtung der von der ISO 12500-1:2007 vorgegebenen Testbedingungen durchgeführt. Soweit es in dem IUTA-Prüfbericht einleitend heißt, dass die Tests in Anlehnung an ISO 12500-1 …“ durchgeführt wurden (Anlage CBH, S. 5), bezieht sich die Einschränkung „in Anlehnung“, wie der IUTA in dem von der Klägerin als Anlage CBH 23 überreichten Schreiben vom 05.01.2017 klargestellt hat, allein darauf, dass statt der von der ISO 12500-1 geforderten (mindestens) drei Filter des gleichen Typs nur jeweils zwei Filter getestet worden sind.
  121. Soweit die Beklagten in erster Instanz eingewandt haben, dass von dem IUTA
    – entgegen den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 – allein der Differenzdruck des Filterelements und nicht der Differenzdruck des kompletten Filters (= Filtereinheit), bestehend aus Filterelement und Filtergehäuse, gemessen worden sei, lässt sich dies dem IUTA-Prüfbericht nicht entnehmen. Dagegen spricht vielmehr schon, dass in dem Prüfbericht auf Seite 4 unter Ziffer 1.4 („Übersicht der Filterelemente“) betreffend die getesteten Filtertypen jeweils unterschieden wird zwischen dem Filterelement und dem Filtergehäuse. Außerdem hat der IUTA in dem bereits erwähnten Schreiben vom 05.01.2017 (Anlage CBH 23) ausdrücklich bestätigt, dass sowohl der Abscheidegrad als auch der Differenzdruck am kompletten Druckluftfilter, bestehend aus Filterelement und Druckluftfiltergehäuse, gemessen wurden. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor.
  122. Aus dem IUTA-Prüfbericht ergeben sich für den Filter der Klägerin und den Filter der Beklagten zu 1. hinsichtlich des Differenzdrucks im ungesättigten Zustand und im gesättigten Zustand folgende Messwerte, wobei die in der nachfolgend eingeblendeten, von der Klägerin stammenden Tabelle auch angegebenen Durchschnittswerte aus diesen Messwerten errechnet worden sind:
  123. Von der Richtigkeit der einzelnen Messwerte ist auszugehen. Denn die Beklagten haben keine eigene Untersuchung, die gemäß der oder „in Anlehnung“ an die ISO 12500-1:2007 durchgeführt worden ist und zu anderen Ergebnissen kommt, vorgelegt. Die Beklagten machen zwar geltend, dass die im IUTA-Prüfbericht angegebenen Differenzdruckwerte für den kompletten Filter (Filtereinheit) im Anfangszustand („Differenzdruck ungesättigt“) mit Blick auf die von ihnen selbst gemessenen Differenzdruckwerte für das (isolierte) Filtergehäuse zu niedrig seien. Dieser Einwand erscheint aber schon deshalb als nicht durchgreifend, weil die Untersuchung – worauf die Beklagten, soweit es um die Richtigkeit ihrer im TÜV-Bericht angegebenen Messwerte geht, selbst hinweisen (Bl. 61, 62, 139, 141 GA) – unter unterschiedlichen Testbedingungen durchgeführt worden sind. Jedenfalls tragen die Beklagten aber keine (anderweitigen) Messergebisse aus einer den Vorgaben der ISO 12500-1:2007 entsprechenden, eigenen Untersuchung vor.
  124. Richtig ist zwar, dass die in der oben wiedergegebenen Tabelle angegebenen Durchschnittswerte nicht als gesichert angesehen werden können, weil der Gutachter der Klägerin – entgegen Ziffer 7.3 der ISO 12500-1:2007 – nicht jeweils drei, sondern nur jeweils zwei Prüflinge getestet hat. Der von der Klägerin vorgelegte IUTA-Untersuchungsbericht belegt aber, dass sich unter den von der ISO 12500-1 vorgegebenen Testbedingungen im Vergleich zu den im TÜV-Bericht ausgewiesenen Druckverlustmesswerten andere Werte für die in Rede stehenden Produkte ergeben.
  125. kk)
    Das Landgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefahr der Irreführung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Fachkreise schon deshalb besteht, weil die in dem TÜV-Prüfbericht wiedergegebenen Messwerte nicht bei einem Testverfahren gemäß den Vorgaben der DIN ISO 12500-1:2007 ermittelt worden sind und sich in dem TÜV-Bericht kein klarstellender Hinweis findet, der kenntlich macht, dass die Vorgaben dieses internationalen Standards nicht beachtet worden sind.
  126. Irreführend ist der TÜV-Prüfbericht zudem auch deshalb, weil er im Rahmen der Zusammenfassung der Testergebnisse von einem „Druckverlust bei vorbenetztem Filterelement“ spricht, ohne klarzustellen, dass es sich bei dem angesprochenen „vorbenetzten“ Zustand nicht um den Gleichgewichtszustand des Filterelements handelt. Aus dem TÜV-Prüfbericht ergibt sich zwar, dass die getesteten beiden Prüflinge jeweils für die Dauer von einer Stunde durchströmt worden sind. Darauf, dass hierbei der für eine „normgerechte“ Ermittlung des Differenzdrucks erforderliche Gleichgewichtszustand nicht erreicht wurde, wird in dem TÜV-Prüfbericht aber nicht hingewiesen.

    ii)
    Es kommt damit nicht mehr entscheidend darauf an, ob der TÜV-Prüfbericht auch deshalb an einem erheblichen Fehler leidet, weil die vergleichenden Druckluftmessungen nur an jeweils einem einzigen Prüfling durchgeführt worden sind, was unabhängig von der ISO 12500-1:2007 nicht den allgemein üblichen wissenschaftlichen Standards entsprechen dürfte. Um etwaige Mess-„Ausreißer“ zu identifizieren und den durchschnittlichen Ergebnissen eine belastbare Aussagekraft zu verleihen, ist es nämlich grundsätzlich geboten, mehrere Exemplare zu testen. Ebenso kann dahinstehen, ob der TÜV-Prüfbericht deshalb an einem erheblichen Fehler leidet, weil in ihm die Versuchsparameter, wie z.B. die Drucklufttemperatur und die Öl-Eingangskonzentration nicht bzw. nicht hinreichend eindeutig dokumentiert sind und eine identische Reproduktion des Vergleichstests dadurch nicht möglich ist.

  127. e)
    Die irreführenden Angaben sind, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auch geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten (§ 5 Abs. 1 S. 1 UWG). Denn sie können die angesprochenen Anwender von Druckluftfiltern dazu veranlassen, dass Produkt der Beklagten zu 1. anstelle des Produkts der Klägerin zu erwerben, weil sie den Filter der Beklagten zu 1. im Hinblick auf den TÜV-Testbericht für vorzugswürdig halten.
  128. f)
    In Bezug auf die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sowie der Verantwortlichkeit bzw. Passivlegitimation der Beklagten, insbesondere der Beklagten zu 3. und 4., wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen.
  129. 2.
    Der mit dem Unterlassungsantrag zu II. 1. verfolgte Unterlassungsantrag ist ebenfalls begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, S. 2 Nr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf einen TÜV-Bericht, der entsprechende Erkenntnisse dokumentiert, zu behaupten, der Submicro-Filter der Klägerin, bestehend aus dem Filterelement „S XXA J“ und dem Filtergehäuse des Typs B, habe einen 25 % höheren Differenzdruck als der Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergehäuse.
  130. a)
    In dem von den Beklagten zu 1. und zu 2. versandten Newsletter wird unter der Überschrift „TÜV Nord berichtet“ – unter Bezugnahme auf den TÜV-Bericht – wie folgt geworben:
  131. „Der TÜV Nord beaufsichtigte einen Differenzdruck-Vergleich zwischen einem
    U Filter und einem Hochleistungsfilter von H GmbH.
  132. Das relativ neue U-Filterelement, mit dem Namen K, passend zu dem B-Filtergehäuse, hatte einen erstaunlich 25 % höheren Differenzdruck als der Hochleistungsfilter, hergestellt von H GmbH.
  133. Für weitere Details sehen sie den im Anhang eingefügten Bericht.“
  134. b)
    Die Beklagte hat hiermit unter Bezugnahme auf den TÜV-Bericht behauptet, der Filter der Klägerin, bestehend aus dem Filterelement „S XXA J“ und dem Filtergehäuse des Typs B, habe einen 25 % höheren Differenzdruck als der Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergehäuse.
  135. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bezieht sich die in Rede stehende Werbeaussage aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht auf die Filterelemente der Parteien.
  136. Richtig ist, dass im zweiten Satz der Meldung des Newsletters von dem „neuen U-Filterelement mit dem Namen K“ die Rede ist, also das Filterelement der Klägerin angesprochen wird. Im selben Satz wird das so bezeichnete Erzeugnis aber mit dem „Hochleistungsfilter, hergestellt von H GmbH“, also dem Filter der Beklagten zu 1. verglichen. Bei isolierter Betrachtung dieser Werbeaussage ist unklar, auf welchen Gegenstand (Filtereinheit oder Filterelement) sich die Aussage bezieht. Die angesprochenen Verkehrsreise würdigen die Aussage allerdings im Gesamtzusammenhang und ziehen damit auch den vorangehenden Satz zu ihrem Verständnis heran. In diesem heißt es, dass der TÜV Nord „einen Differenzdruck-Vergleich zwischen einem U Filter und einem Hochleistungsfilter von H GmbH“ beaufsichtigte. Daraus ergibt sich, dass ein Differenzdruck-Vergleich zwischen einem Filter der Klägerin und einem Filter der Beklagten durchgeführt wurde. Soweit auch hiernach noch Unklarheit darüber bestehen sollte, auf welchen Gegenstand sich der angesprochene Differenzdruck-Vergleichswert bezieht, werden die angesprochenen Fachkreise den beigefügten TÜV-Prüfbericht heranziehen, auf den in dem Newsletter „für weitere Details“ verwiesen wird. Aus diesem ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die beanstandete Werbeaussage auf eine Filtereinheit (= Filter) mit einem Filterelement bezieht.
  137. In der Ziffer 1 („Ausgangssituation“) des TÜV-Prüfberichts wird ausgeführt, dass der TÜV Nord beauftragt worden ist, „Vergleichstests von zwei Submicro-Filter-Einheiten“ zu beaufsichtigen, wobei gesagt wird, dass es sich um „Filter-Einheiten“ der Beklagten zu 1. und der Klägerin handelt. In Ziffer 4 („Prüflinge“) des TÜV-Berichts werden der getestete „Filter Nr. 1“ und der getestete „Filter Nr. 2“ jeweils als „Submicro-Filter-Einheit“, bestehend aus einem bestimmten Filtergehäuse und einem bestimmten Filterelement, beschrieben. Unter Ziffer 5 des TÜV-Berichts werden Prüfergebnisse mitgeteilt, wobei sich die Ziffer 5.2 des Berichts auf die „Bestimmung des anfänglichen Druckverlustes der Filter-Einheiten“ und die Ziffer 5.3 auf die „Bestimmung des Druckverlustes der Filter-Einheiten nach weiteren 30 Betriebsminuten“ beziehen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der TÜV-Prüfbericht hiernach auf den auftretenden Druckverlust an der „Filtereinheit“ bzw. dem „Filter“ ab, wobei sich in Bezug auf letztere Bezeichnung aus dem Gesamtzusammenhang, den angegebenen Messwerten und der Beschreibung der Prüflinge eindeutig ergibt, dass mit „Filter“ vereinfachend die Filtereinheit, bestehend aus dem Filterelement und dem Filtergehäuse, gemeint ist. Die unter Ziffern 5.2 und 5.3 des TÜV-Prüfberichts wiedergegebenen Diagramme stellen, wie sich jeweils aus der einleitenden Beschreibung unter diesen Ziffern ergibt, die Werte für die Druckdifferenz bezüglich der Filtereinheit (= Filter) grafisch als Kurve dar. Unter Ziffer 5.2 wird das „Resultat“ des dort wiedergegebenen Diagramms zur Anfangsdruckdifferenz der Filter erläutert, wobei ausgeführt wird, dass der von der Klägerin hergestellte Prüfling einen „um 25 % höheren Differenzdruck“ als der von der Beklagten zu 1. hergestellte Prüfling hat. In Ziffer 5.3 heißt es zum „Resultat“ des dort wiedergegebenen Diagramms zur Betriebsdruckdifferenz bei vorbenetztem Filterelement, dass in Bezug auf beide getesteten Filter (Filter Nr. 1 und Filter Nr. 2) kein signifikanter Anstieg nach erfolgter Benetzung der Filterelemente über eine Betriebsdauer von 30 Minuten festgestellt wird. Die unter Ziffern 5.2 und 5.3 dargestellten Druckdifferenz-Werte, die sich auf die Filtereinheit (= Filter) beziehen, werden sodann in der unter Ziffer 5.5 zum Zwecke der zur Zusammenfassung der Testergebnisse eingeblendeten Tabelle in der ersten Zeile („Anfangsdruckverlust“) und der zweiten Zeile („Druckverlust bei vorbenetztem Filterelement“) wiedergegeben. Aus den in der ersten Zeile dieser Tabelle genannten Anfangsdruckverlust-Werten ergibt sich wiederum ein um 25 % höherer Differenzdruck des Filters der Klägerin. Aus den in der zweiten Zeile genannten Werten zum Druckverlust bei vorbenetztem Filterelement ergibt sich im Vergleich zu diesem Anfangswert ein geringfügig höherer Differenzdruck (27 %) des Filters der Klägerin. Im Lichte der Ausführungen in Ziffer 5.3 ist dem Fachmann insoweit allerdings klar, dass diese Abweichung von dem zuvor angegebenen Wert (25 %) vom TÜV-Prüfbericht als nicht signifikanter Anstieg eingestuft wird. In dem TÜV-Prüfbericht wird unter Ziffer 5.4 zwar auch (kurz) auf den „Druckverlust am Filtergehäuse (ohne installiertem Filterelement)“ eingegangen, wobei die dort mitgeteilten Werte auch in der Tabelle unter Ziffer 5.5 in der dritten Zeile („Druckverlust am Gehäuse“) wiedergegeben werden. Ferner werden in der vierten Zeile der Tabelle auch Werte zum „Druckverlust des Filterelementes“ genannt. Im Hinblick auf das zuvor Ausgeführte und die Tatsache, dass sich aus den in der vierten Zeile der Tabelle zum „Druckverlust des Filterelementes“ angegebenen Werten ein 100 % höherer Differenzdruck des Filterelements der Klägerin ergibt, ist den angesprochenen Fachkreisen im Hinblick auf den Inhalt des TÜV-Prüfberichts aber völlig klar, dass sich die in Rede stehende Werbeaussage im Newsletter auf die Filtereinheit, d.h. den kompletten Filter, bestehend aus Filtergehäuse und Filterelement, bezieht.
  138. Die Klägerin hat ihren Klageantrag zu II. 1. – wie auch den Klageantrag zu II. 2. – vor diesem Hintergrund mit Recht dahingehend konkretisiert, dass Gegenstand der verbotenen Äußerung der Submicro-Filter der Klägerin, bestehend aus dem Filterelement S XXA J und dem Filtergehäuse des Typs B, sowie der Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergehäuse, ist.
  139. c)
    Der hierauf bezogene Unterlassungsanspruch ist begründet, weil der angesprochene Verkehr – worauf das Landgericht den zugesprochenen Unterlassungsanspruch auch gestützt hat – davon ausgeht, dass die in der beanstandeten Werbeaussage behauptete Eigenschaft des niedrigeren und damit besseren Differenzdrucks des Produkts der Beklagten zu 1. bei einem unter Berücksichtigung der ISO 12500-1:2007 durchgeführten Vergleichstest ermittelt worden ist, wenn diese Behauptung – wie hier geschehen – unter Bezugnahme auf einen TÜV-Bericht, der entsprechende Erkenntnisse dokumentiert, aufgestellt wird, sofern in dem betreffenden TÜV-Bericht nicht darauf hingewiesen wird, dass bei dem Vergleichstest die Vorgaben der ISO 12500-1:2007 nicht eingehalten worden sind. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen unter solchen Umständen nämlich davon aus, dass der Differenzdruck der verglichenen Produkte gemäß der einschlägigen ISO 12500-1:2007 ermittelt worden ist. Zu weiteren Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I verwiesen.
  140. d)
    Ob die beanstandete Werbeaussauge auch aus anderen Gründen irreführend ist, kann dahinstehen.
  141. 3.
    Den Beklagten ist auch – entsprechend dem in zweiter Instanz konkretisierten Unterlassungsantrag zu I. 1. – zu untersagen, den Submicro-Filter der Klägerin, bestehend aus dem Filterelement „S XXA J“ und dem Filtergehäuse des Typs B, und den Submicro-Filter der Beklagten zu 1., bestehend aus dem Filterelement SMF C und dem passenden Filtergehäuse, hinsichtlich ihres jeweiligen Differenzdrucks werblich zu vergleichen, ohne dabei auch die Abscheideleistungen der Produkte anzugeben. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 UWG zu.
  142. a)
    Die Beklagten erwecken – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – bei den angesprochenen Fachkreisen, indem sie den Filter der Klägerin mit dem Filter der Beklagten hinsichtlich ihres jeweiligen Differenzdrucks vergleichen, den Eindruck, dass sich die beiden Filter mit ihren Filterelementen in Bezug auf die für den Anwender gleichsam wichtige (Öl-)Abscheideleistung nicht unterscheiden, sofern auf dieses Leistungsmerkmal in der vergleichenden Werbung – wie in dem angegriffenen Newsletter und dem zugehörigen TÜV-Prüfbericht – nicht eingegangen wird.
  143. b)
    Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, weist der Filter bzw. das Filterelement der Beklagten zu 1. allerdings eine schlechtere Abscheideleistung auf. Das gilt sowohl unter Zugrundelegung der von den Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Produktdatenblätter als auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin dargetanen Untersuchungsergebnisse.
  144. aa)
    In der von den Beklagten zum Filterelement der Klägerin vorgelegten Werksbescheinigung wird dessen Ölabscheidegrad bei 8 bar absolut und 10 mg/m3 nach der ISO 12500-1 mit „99,90…99,92 %“ angegeben, wohingegen die Abscheideleistung gemäß ISO 12500-1 des Filterelements der Beklagten zu 1. nach der – lediglich auf eine Stelle nach dem Komma genauen – Angabe in dem zu diesem Filterelement von den Beklagten vorgelegten technischen Datenblatt „99,8 %“ beträgt. Der – sich unter Zugrundelegung eines Ölabscheidegrads des Filterelements der Beklagten zu 1. von 99,80 % ergebende – Unterschied von 0,1 bis 0,12 Prozentpunkten erscheint gering. Er bedeutet jedoch für die Menge des Öls, das durch das Filterelement penetriert, dass das Filterelement der Beklagten zu 1. im Vergleich zum Filterelement der Klägerin die zwei- bis zweieinhalbfache Menge Öl durchlässt, nämlich 0,2 % statt 0,08 bis 0,1 %. Aus Sicht des Anwenders von Druckluftfilter stellt dies einen erheblichen Unterschied dar, der seine Kaufentscheidung beeinflussen kann. Selbst wenn man die im Datenblatt des Filterelements der Beklagten zu 1. nicht angegebene zweite Stelle nach dem Komma berücksichtigt, indem man unter Beachtung der allgemein anerkannten Rundungsregeln von einem Ölabscheidegrad von 99,75 % bis 99,84 % ausgeht, beträgt die Differenz immer noch mindestens 0,06 und höchstens 0,17 Prozentpunkte, so dass das Filterelement der Beklagten zu 1. im Vergleich zum Filterelement der Klägerin im günstigsten Fall die 1,6-fache bzw. im schlechtesten Fall sogar die 3-fache Menge Öl durchlässt.
  145. bb)
    Unter Zugrundelegung der von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsergebnisse hat der Filter bzw. das Filterelement der Klägerin ebenfalls eine bessere Abscheideleistung als das Filter bzw. das Filterelement der Beklagten zu 1. Nach den im IUTA-Bericht ausgewiesenen Messwerten, die an jeweils zwei Prüflingen durch jeweils drei Messungen an jedem Prüfling (insgesamt jeweils 6 Messungen) ermittelt worden sind, beträgt die Reingaskonzentration (Ölgehalt in der gefilterten Druckluft) bei dem Filterelement der Klägerin im Durchschnitt 0,034 mg/m3, wohingegen sie bei dem Filterelement der Beklagten zu 1. 0,0598 mg/m3 beträgt. Die durchschnittliche Abscheideleistung beträgt demnach bei dem Filterelement der Klägerin 99,966 % und bei dem Filterelement der Beklagten 99,9402 %, was einer Differenz von 0,0258 Prozentpunkten entspricht. Das bedeutet, dass der Filter der Beklagten zu 1. im Vergleich zum Filter der Klägerin die 1,7-fache Menge Öl durchlässt, nämlich 0,0598 % statt 0,0598 %.
  146. cc)
    Ohne Erfolg wenden die Beklagten mit der Berufung ein, dass die Abscheideleistung ihres Produktes nach den IUTA-Messergebnissen zwischen 99,93 % und 99,96 % geschwankt hat, die Abscheideleistung des Filterelements der Klägerin in dem technischen Datenblatt der Klägerin mit 99,90 bis 99,92 % angegeben ist, so dass von einer Vergleichbarkeit der beiderseitigen Produkte auszugehen ist.
  147. Die vom IUTA ermittelten Werte können anderweitig ermittelten Messergebnissen nicht einfach gegenübergestellt werden. Die Abscheideleistung ist gemäß der ISO 12500-1:2007 zu ermitteln. Diese sieht – wie bereits ausgeführt – in Ziffer 7.3 vor, dass mindestens drei Exemplare jedes Modells getestet werden, wobei die Prüfung dreimal an denselben Filterelementen wiederholt wird und die Ergebnisse gemittelt werden. Bei der IUTA-Untersuchung sind – wie ausgeführt – nur jeweils zwei Prüflinge geprüft worden, weshalb die Abscheideleistung insoweit nicht „normgerecht“ ermittelt worden ist. Die vom IUTA einerseits für den Filter der Klägerin ermittelten Werte und andererseits für den Filter der Beklagten zu 1. ermittelten Werte können daher nur miteinander verglichen werden, nicht aber einem auf andere Weise ermittelten Leistungswert gegenübergestellt werden.
  148. Darüber hinaus verbietet sich der von den Beklagten vorgenommene Gegenüberstellung, weil sich aus dem IUTA-Untersuchungsbericht in Bezug auf den Filter der Klägerin eine tatsächlich bessere Abscheideleistung als aus dem Datenblatt ergibt. Wäre dieser Leistungswert „normgerecht“ im Wege einer 3-fach-Prüfung
    ermittelt worden, gäbe er die richtige (tatsächliche) Abscheideleistung des Filterelements der Klägerin wieder, welche mit der – entsprechend ermittelten – tatsächlichen Abscheideleistung des Filters der Beklagten zu 1. zu vergleichen wäre.
    Letzteres wäre die sich aus dem IUTA-Untersuchungsbericht in Bezug auf den Filter der Beklagten zu 1. ergebende Abscheideleistung.
  149. dd)
    Eigene Untersuchungsergebnisse zur Abscheideleistung der in Rede stehenden Filter, aus denen sich ergibt, dass sich die beiderseitigen Erzeugnisse insoweit nicht nennenswert unterscheiden, haben die Beklagten nicht vorgelegt.
  150. c)
    Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass hier eine entsprechende Informationspflicht der Beklagten besteht.
  151. aa)
    Gemäß § 5a Abs. 1 UWG kann auch das Verschweigen einer Tatsache irreführend sein. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, sind deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 5 Abs. 2 UWG 2004 ist eine Irreführung durch Verschweigen von Tatsachen anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen, also seine Entschließung zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 21– Kein Telekom-Anschluss nötig; GRUR 2013, 945 Rn. 34 – Standardisierte Mandatsbearbeitung). Diese zu § 5 Abs. 2 UWG 2004 entwickelte Rechtsprechung ist auf den nunmehr geltenden § 5a Abs. 1 UWG übertragbar (vgl. BGH, GRUR 2011, 846 Rn. 21 – Kein Telekom-Anschluss nötig; GRUR 2018, 541 Rn. 38 – Knochenzement II). Eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 1 UWG setzt die Verletzung einer Aufklärungspflicht voraus (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 34 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; GRUR 2018, 541 Rn. 38 – Knochenzement II). Den Unternehmer trifft allerdings keine allgemeine Aufklärungspflicht über Tatsachen, die für die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs möglicherweise von Bedeutung sind. Er ist nicht generell verpflichtet, auch auf weniger vorteilhafte oder gar negative Eigenschaften des eigenen Angebots hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 1996, 367, 368 – Umweltfreundliches Bauen; GRUR 2007, 247 Rn. 23 f. – Regenwaldprojekt I; GRUR 2013, 945 Rn. 34 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; GRUR 2018, 541 Rn. 38 – Knochenzement II; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5a Rn. 2.7). Eine Informationspflicht des Unternehmers gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer besteht mangels spezialgesetzlicher Regelung vielmehr nur dann, wenn dieser nach Treu und Glauben oder den anständigen Marktgepflogenheiten erwarten darf, dass ihm die betreffende Tatsache mitgeteilt wird (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5a Rn. 2.8). Maßgebend für die Frage einer Informationspflicht ist, inwieweit der angesprochene Verkehr auf die Mitteilung der Tatsache angewiesen und dem Unternehmer eine Aufklärung zumutbar ist (BGH, GRUR 2018, 541 Rn. 38 – Knochenzement II; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5a, Rn. 2.10). Dabei besteht eine Wechselwirkung: Je größer die Bedeutung der Information für die geschäftliche Entscheidung des sonstigen Marktteilnehmers ist, desto eher ist es dem Unternehmer zumutbar, ihm diese Information zu geben (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5a, Rn. 2.10). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt die Annahme einer entsprechenden Informationspflicht dann besonders nahe, wenn im Rahmen einer vergleichenden Werbung die verglichenen Produkte objektive Unterschiede aufweisen, welche die Kaufentscheidung spürbar beeinflussen können, ohne dass dies aus der Werbung hervorgeht. Denn damit wird implizit die Behauptung aufgestellt, die betreffenden Waren seien gleichwertig (vgl. EuGH, GRUR 2011, 159, Rn. 51, 52, 56 – LIDL/Vierzon; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 6 Rn. 24a; vgl. auch BGH, GRUR 2010, 658 Rn. 16 – Paketpreisvergleich).
  152. bb)
    Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass nach diesen Grundsätzen im Streitfall eine Informationspflicht zu bejahen ist.
  153. Bei den fehlenden Angaben zur Abscheideleistung handelt es sich um Informationen, die die Kaufentscheidung der angesprochenen Anwender von Druckluftfiltern wesentlich beeinflussen, da es sich neben dem auftretenden Differenzdruck um ein weiteres zentrales Leistungsmerkmal eines Filterelements handelt, dem angesichts des Zwecks eines Filters offensichtlich eine wesentliche Bedeutung zukommt. Dementsprechend werben die Parteien für ihre Produkte jeweils auch mit der Angabe der Abscheideleistung. Die Mitteilung der jeweiligen Abscheideleistung der beiden verglichenen Filterelemente ist den Beklagten angesichts der von ihnen vorgelegten technischen Datenblätter jedenfalls unter Berufung auf die Herstellerangaben auch ohne weiteres möglich.
  154. Der Bundesgerichtshof hat es zwar – was das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat – als unbedenklich angesehen hat, wenn eine Vergleichsstudie zwei Produkte nur unter einem Gesichtspunkt untersucht, ohne andere Eigenschaften anzuführen (BGH, GRUR 2002, 633, 635 – Hormonersatztherapie). Der Streitfall weist allerdings die Besonderheit auf, dass die hier in Rede stehenden Eigenschaften nicht beziehungslos nebeneinander, sondern in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis stehen. Angesichts des bestehenden Zielkonflikts zwischen einem möglichst energieeffizienten Filter (mit einem niedrigen Differenzdruck) und einer möglichst hohen Ölabscheideleistung müssen im Rahmen eines Vergleichs zweier Filter beide charakteristischen Leistungsparameter angegeben werden, damit die angesprochenen Fachkreise eine informierte Entscheidung treffen können.
  155. B.
    Dass die Beklagten (die Beklagte zu 3. nur wegen der Zuwiderhandlung gemäß dem Tenor zu I.) im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Zuwiderhandlungen der Klägerin, weil sie schuldhaft gehandelt haben, auch gemäß § 9 S. 1 UWG zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Klägerin weiterhin im begehrten Umfang Auskunft nach § 242 BGB erteilen müssen, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Ziffern IV. und V. der Entscheidungsgründe im Einzelnen ausgeführt; auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gleiches gilt für die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1., 2. und 4. zur Erstattung von Abmahnkosten. Der Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr ist hier wegen des technischen Einschlags und der notwendigen Einarbeitung in ein durchaus anspruchsvolles technisches Regelwerk nicht zu beanstanden.
  156. C.
    Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie ihre in erster Instanz ohne Erfolg gebliebenen, die begehrte Urteilsbekanntmachung betreffenden Klageanträge weiterverfolgt, ist unbegründet.
  157. 1.
    Gemäß § 12 Abs. 3 UWG kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung zu prüfen, ob nach Abwägung der Interessen der Parteien und ggf. der Allgemeinheit die Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis geeignet und erforderlich ist, eine fortdauernde Störung zu beseitigen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296; Urt. vom 28.11.2006 – 11 U 57/03, BeckRS 2011, 21174; OLG Köln, CR 2011, 680, 682 = BeckRS 2011, 14259; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Fedders-en, a.a.O., § 12 Rn. 4.7). Hierzu muss es die Vor- und Nachteile einer Veröffentlichung gegeneinander abwägen und die Befugnis versagen, wenn die Nachteile unverhältnismäßig größer wären als die Vorteile (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 4.7 m. w. Nachw.). Dabei spielt das Ausmaß der Beeinträchtigung eine Rolle, das wiederum von der Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, von Art, Dauer und Schwere der Verletzung, ihrer Beachtung in der Öffentlichkeit und der seither verstrichenen Zeit abhängt, ferner das Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung und schließlich die Belastung der unterliegenden Partei auf Grund der Kosten und geschäftlichen Auswirkungen der Veröffentlichung (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 4.7 m. w. Nachw.) Ein überwiegendes berechtigtes Interesse ist in der Regel zu verneinen, wenn eine (beachtliche) Beeinträchtigung nicht mehr vorliegt (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 4.7), z.B. die verletzende bzw. wettbewerbswidrige Äußerung lange zurückliegt (vgl. KG GRUR, 1999, 152: 2 Jahre; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 4.7). Die Geeignetheit ist auch zu verneinen, wenn die Veröffentlichung neue Verwirrung schaffen kann (BGH, GRUR 1957, 561 – REI-Chemie; GRUR 1966, 623, 627 – Kupferberg; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 4.7).
  158. 2.
    Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat das Landgericht hier eine Bekanntmachungsbefugnis zu Recht verneint. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien wäre eine Urteilsbekanntmachung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr verhältnismäßig.
  159. Zwischen dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf die das vorliegende Berufungsurteil ergeht, und der Versendung des wettbewerbswidrigen Newsletters liegen mehr als drei Jahre, was bei einer Werbe-E-Mail eine lange Zeitspanne ist. Der vorgenannte Zeitraum ist maßgebend und nicht etwa die Zeitspanne bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung bzw. der Zeitpunkt, bis zu dem in erster Instanz Schriftsätze eingereicht werden durften. Für die aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmende Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht, muss nämlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren abgestellt werden, weil es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, eine fortwirkende Störung zu beseitigen (vgl. BGH GRUR 2002, 799, 801 – Stadtbahnfahrzeug, zu § 103 UrhG). Um eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung in Form eines Eingriffs in die Intimsphäre, bei der auch nach einem solchen Zeitraum noch keine „Deaktualisierung“ eingetreten sein muss (BGH, NJW 2004, 1034, 1035), geht es im Streitfall nicht. Außerdem stand in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 1034) eine Veröffentlichung auf der Titelseite einer bekannten Tageszeitung mit großem Verbreitungsgrad in Rede. Soweit die Klägerin des Weiteren auf die BGH-Entscheidung „Cupresa“ (BGHZ 13, 245, 249 = GRUR 1955, 37) verweist, lagen in diesem Fall ebenfalls besondere Umstände vor. Von ausschlaggebender Bedeutung war dort der Gesichtspunkt, dass die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hatte. Die zur Entscheidung gestellten Fragen hatten nämlich große wirtschaftliche Bedeutung und weite Kreise hatten an dem Ausgang des Rechtsstreits Interesse bekundet.
  160. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt des Newsletters einem erheblichen Teil der Werbeadressaten auch heute noch präsent ist, liegen nicht vor. Es kann nicht einmal festgestellt werden, dass ein großer Teil der Adressaten den per E-Mail versandten Newsletter samt dem der E-Mail als Datei-Anhang beigefügten TÜV-Prüfbericht seinerzeit inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Da die Werbung per E-Mail versandt wurde, liegt die Annahme nicht fern, dass diese von einem Teil der Empfänger nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Eine Bekanntmachung des Urteils würde daher dazu führen, dass dieser Teil der Empfänger der Werbung dadurch erstmals auf den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß aufmerksam gemacht würde. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass sie nach der Versendung des Newsletters von Kunden und/oder potentiellen Abnehmern auf den Inhalt des Newsletters angesprochen worden sei. Ebenso zeigt sie nicht auf, dass nach der Werbemaßnahme der Beklagten ihre Umsätze mit dem Filterelement „K“ zurückgegangen seien und sich dies auch in der Folgezeit bis heute nicht wieder geändert habe.
  161. Soweit sich die Klägerin auf in der Vergangenheit liegende Wettbewerbsverstöße der Beklagten beruft, mag dahinstehen, ob es sich hierbei um einen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung relevanten Gesichtspunkt handelt. Bedeutung könnte solchen früheren Zuwiderhandlungen jedenfalls nur dann zukommen, wenn sie in einem Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Werbemaßnahmen der Beklagten stünden. Dazu trägt die Klägerin nichts vor.
  162. Mit Recht hat das Landgericht außerdem berücksichtigt, dass das Urteil – bezogen auf die Klageanträge zu I. sowie II. 1. und 2. einen Umfang von gut 40 Seiten hat, was von seiner Lektüre abschrecken bzw. dazu führen kann, dass das Urteil nur teilweise zur Kenntnis genommen wird, was ggf. neue Verwirrung stiften kann. Verwirrung stiften könnte das Urteil bei juristischen Laien aber selbst dann, wenn diese es in Gänze lesen, zumal das Urteil die Frage, ob die in dem TÜV-Prüfbericht zum Differenzdruck des Filters der Klägerin und des Filters der Beklagten zu 1. ausgewiesenen Werte richtig oder falsch sind, unbeantwortet lässt. Es ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei seiner eine Veröffentlichungsbefugnis verneinenden Entscheidung auch berücksichtigt hat, dass den Adressaten als rechtlichen Laien die richtige Einordnung der vorliegenden Entscheidung schwer fallen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil der Adressaten die Urteilsausführungen dahin verstehen könnte, dass die im TÜV-Prüfbericht angegebenen Messwerte falsch sind.
  163. C.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
  164. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
  165. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Schreibe einen Kommentar