I- 2 U 50/18 – Briefkopf

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2956

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 23. Mai 2019, Az. I- 2 U 50/18

Vorinstanz: 34 O 82/17

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. April 2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II.
    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
  3. III.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. IV.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
  5. V.
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR
    festgesetzt.
  6. Gründe:
  7. I.
    Die Klägerin ist eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) mit Sitz in B. Der Beklagte ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in C. Beide Parteien sind auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts tätig.
  8. In einem Anfang 2017 vor dem Landgericht Essen eingeleiteten Verfügungsverfahren vertrat der Beklagte die D GmbH als Antragstellerin. Die Klägerin vertrat dort die E GmbH als Antragsgegnerin. Im weiteren Verlauf ließ die E GmbH ihrerseits die D GmbH durch Anwaltsschreiben der Klägerin vom 07.02.2017 (Anlage K 2) abmahnen. Mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2017 (Anlage K 7) sprach die Klägerin für ihre Mandantin eine weitere Abmahnung aus.
  9. Die Klägerin hat – auch in dem vorbezeichneten Verfahren sowie in den angesprochenen Abmahnschreiben – einen Briefkopf verwendet, der auf der rechten Seite eine Spalte aufweist, in der zunächst die in der Rechtsanwaltskanzlei tätigen Rechtsanwälte namentlich aufgeführt sind. Nach einem Freiraum sind die Anschrift, die Kontaktdaten und die Registernummern der Klägerin aufgelistet. Im Anschluss heißt es dann: „Zertifiziert nach ISO 9001“. Anschließend folgen die Steuernummer und vier Bankverbindungen.
  10. Mit Schreiben vom 05.10.2017 (Anlage K 8) mahnte der Beklagte die Klägerin wegen Werbung mit der ISO-Zertifizierung ab. Dem Abmahnschreiben war eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, mit der sich die Klägerin strafbewehrt verpflichten sollte,
  11. „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs wie folgt zu werben,
  12. „Zertifiziert nach ISO 9001“
  13. wie beispielhaft aus der Anlage ersichtlich.“
  14. Wegen der weiteren Einzelheiten des Abmahnschreibens wird auf die Anlage K 8 verwiesen.
  15. Aufgrund dieser Abmahnung hat die Klägerin am 16.10.2017 eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Über die – zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgte – Klageeinreichung informierte sie den Beklagten mit Schreiben vom 05.10.2017 (Anlage K 10), wobei sie ausführte, dass sie das Vorgehen des Beklagten für rechtsmissbräuchlich und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für unbegründet erachte. Der Beklagte hat daraufhin vor dem Landgericht Dortmund (Az.: 10 O 125/17) seinerseits eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte eingereicht. Denn dortigen Rechtsstreit haben die Parteien im Hinblick auf eine von der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung (dazu sogleich) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
  16. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht geltend gemacht:
  17. Dem Beklagten stehe der mit dem Abmahnschreiben geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sei. Der Beklagte wolle sie nur wegen der zuvor ausgesprochenen Abmahnung abstrafen. In den zuvor geführten Verfahren habe sich der Beklagte nicht an dem nunmehr beanstandeten Briefkopf gestört. Darüber hinaus bestehe der Unterlassungsanspruch auch inhaltlich nicht. Die Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ befinde sich am rechten Rand des Briefkopfes, abgesetzt von den Namen und Bezeichnungen der Rechtsanwälte, zwischen den Kontaktdaten der Kanzlei und den Bankverbindungen und damit im Bereich der Unternehmensangaben. Angesichts dieses Kontextes werde der Hinweis auf die Zertifizierung eindeutig als eine gesellschaftsbezogene Angabe verstanden, nicht hingegen dahingehend, dass irgendwelche Dienstleistungen in qualitativer Hinsicht zertifiziert worden seien. Dass keine Jahreszahl angegeben werde, begründe keine Irreführungsgefahr. Denn der Verkehr gehe anhand der Zertifizierungsangabe davon aus, dass das Zertifikat noch immer aktuell sei. Das sei der Fall. Das zertifizierende Unternehmen müsse ebenfalls nicht angegeben werden, weil es sich bei der ISO-Zertifizierung um ein standardisiertes Prüfverfahren handele, unabhängig davon, von wem dieses durchgeführt worden sei.
  18. Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, hat geltend gemacht, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Werbung auf dem Briefkopf der Klägerin als Zertifizierung der anwaltlichen Dienstleistung oder jedenfalls auch als Zertifizierung der anwaltlichen Dienstleistung der Klägerin verstehe, was eine gravierende Fehlvorstellung sei.
  19. Durch Urteil vom 25.04.2018 hat das Landgericht antragsgemäß festgestellt,
  20. „dass der Beklagte von der Klägerin nicht beanspruchen kann, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs wie folgt zu werben,
  21. „Zertifiziert nach ISO 9001“,
  22. wie beispielhaft aus der Anlage zum Abmahnschreiben vom 05.10.2017 (Anlage K 8, Seite 3) ersichtlich.“
  23. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
  24. Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Zwar sei die Abmahnung durch den Beklagten nicht missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG gewesen. Der Beklagte könne von der Klägerin jedoch nicht Unterlassung wegen irreführender Angaben nach §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG verlangen. Die Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ auf dem Briefkopf der Klägerin sei nicht irreführend. Die Angabe täusche in der konkreten Ausgestaltung auf dem Briefkopf der Klägerin die angesprochenen Verkehrskreise nicht darüber, dass die rechtsberatende Tätigkeit der Rechtsanwälte in der klägerischen Kanzlei zertifiziert sei nach ISO 9001. Der angesprochene Verkehrskreis erkenne wegen der räumlichen Einbettung des Zertifizierungsvermerks zwischen den Kontaktdaten der klägerischen Kanzlei und deren Bankverbindungen und abgetrennt von den Namen und Bezeichnungen der Rechtsanwälte, dass es sich um eine gesellschaftsbezogene Angabe handele, die nicht auf die rechtsanwaltliche juristische Beratung bezogen sei. Darüber hinaus sei die Kammer davon überzeugt, dass weite Teile der angesprochenen Verkehrskreise ohnehin wüssten, dass die ISO 9001 eine Aussage nur zur Sicherung des Qualitätsmanagements eines Unternehmens treffe und weder die Waren eines Unternehmens noch die Dienstleistungen der rechtsanwaltlichen oder ärztlichen Beratung betreffen könne. Irreführend sei die Angabe auch nicht deshalb, weil dem angesprochenen Verkehrskreis nicht mitgeteilt werde, wer wann das Zertifikat erteilt hat. Die Angabe ISO 9001 weise den angesprochenen Verkehrskreis ausreichend auf ein standardisiertes Verfahren zur Erfüllung der Mindestanforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem hin. Dabei sei es wegen der standardisierten Voraussetzungen nicht entscheidend, wer die Zertifizierung vornehme. Es sei auch nicht entscheidend, dass der angesprochene Verkehrskreis erfahre, wann zertifiziert worden sei, weil nur mit einer aktuell gültigen Zertifizierung geworben werden dürfe.
  25. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Einlegung der Berufung hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2018 (Anlage K 16) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit der sie sich verpflichtet hat, „es zu unterlassen auf ihren Briefköpfen wie folgt zu werben: Zertifiziert nach ISO 9001 wie aus Anlage 1 ersichtlich“. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14.05.2018 (Bl. 89 ff. GA) im vorliegenden Rechtsstreit eine Teil-Erledigungserklärung abgegeben. Dieser hat sich der Beklagte nicht angeschlossen (Bl. 92 GA).
  26. Der Beklagte macht geltend:
  27. Mit der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung habe die Klägerin den Vorwurf anerkannt. Das Landgericht setze sich mit seiner Argumentation darüber hinweg, dass der Adressat des Briefkopfes ein klares Aufklärungsinteresse daran habe, was und wer hier zertifiziert worden sei, sowie ggf. auch durch wen. Ohne eine solche Aufklärung werde der Adressat Zertifizierungen immer auf die Hauptleistung des Unternehmens beziehen. Es entspreche der Lebenswirklichkeit, dass der Adressat die Zertifizierung auf die anwaltliche Dienstleistung beziehe. Die Norm ISO 9001 kenne selbst nur ein Bruchteil der Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz, was sich dahinter verberge, sogar nur ein noch engerer Zirkel. Der Durchschnittsverbraucher wisse damit gar nichts anzufangen. Eine Erledigung sei nicht eingetreten, weil es an einer zulässigen und begründeten Klage gefehlt habe. Hinsichtlich der weiterverfolgten Feststellungsklage fehle es am Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse. Die Klägerin habe ihm zugestanden, was er wolle. Etwas anderes habe er nie begehrt.
  28. Der Beklagte beantragt,
  29. abändernd die Klage abzuweisen.
  30. Die Klägerin beantragt,
  31. 1. die Berufung zurückzuweisen und abändernd festzustellen, dass der Beklagte von ihr nicht beanspruchen kann, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs wie folgt zu werben,
  32. „Zertifiziert nach ISO 9001“,
  33. ausgenommen eine Verwendung der Formulierung „Zertifiziert nach ISO 9001“ in ihrem Briefkopf gemäß Anlage K 16, letzte Seite.
  34. 2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt hat, soweit der negative Feststellungsantrag die Verwendung der Formulierung „Zertifiziert nach ISO 9001“ in ihrem Briefkopf gemäß Anlage K 16, letzte Seite, betrifft.
  35. Sie verteidigt die Beurteilung des Landgerichts als zutreffend und macht geltend:
  36. Die von ihr erhobene Feststellungsklage sei nicht nur im aufrechterhaltenen Umfang zulässig und begründet, sondern sei dies auch im erledigten Teil bis zur Abgabe der strafbewerten Unterlassungserklärung gewesen. Das Landgericht habe zutreffend herausgearbeitet, dass bereits aufgrund der Platzierung des Zertifizierungsvermerks im Briefbogen die angegriffene Angabe rein gesellschaftsbezogen verstanden werde, nicht hingegen bezogen auf die Qualität einer rechtsanwaltlichen juristischen Beratung. Das Qualitätsmanagement spiele mittlerweile eine so große Rolle im Dienstleistungssektor, dass eine Aufklärungspflicht nicht mehr bestehe. Die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung betreffe die konkrete Verletzungshandlung. Gegenstand der Rechtsberühmung des Beklagten sei jedoch ein Unterlassungsanspruch gewesen, der die Platzierung im Briefkopf „lediglich“ beispielhaft vorgesehen habe. Die negative Feststellungsklage habe daher nach wie vor über den erledigten Teil hinaus einen „Überschuss“, in Bezug auf welchen ein Feststellungsinteresse bestehe.
  37. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
  38. II.
    Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Feststellungsklage der Klägerin ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
  39. A.
    Die Feststellungsklage der Klägerin ist nur insoweit zulässig, als die Klägerin auch die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf den von ihm konkret beanstandeten Briefkopf nicht zusteht bzw. zugestanden hat. Der weitergehende Feststellungsantrag ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
  40. 1.
    Das rechtliche Interesse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist für die – hier vorliegende – negative Feststellungsklage gegeben, wenn sie zur Abwehr einer Abmahnung oder sonstigen Rechtsberühmung erhoben ist. Der Kläger kann dann grundsätzlich gerichtlich feststellen lassen, dass die Rechtsberühmung zu Unrecht erfolgt ist und die behaupteten Ansprüche nicht bestehen oder dass sie an dem beanstandeten Verhalten nicht gehindert ist (BGH, GRUR 2012, 1273 Rn. 12 – Stadtwerke Wolfsburg; GRUR 2011, 1117 – Rn. 15 – ICE, m.w.N.; vgl. auch BGH, GRUR-RR 2013, 228 Rn. 18 – Trägermaterial für Kartenformulare).
  41. Kommt es zu einer Abmahnung und erhebt der Abgemahnte negative Feststellungsklage, so ist das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auch dann zu bejahen, wenn der Abgemahnte möglicherweise auch Leistungsklage, gerichtet auf die Unterlassung weiterer Abmahnungen, erheben könnte. Denn eine solche Leistungsklage würde voraussetzen, dass die (unberechtigte) Abmahnung einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies aber trifft nur ausnahmsweise zu, so dass die Leistungsklage wegen des zusätzlichen Risikos nicht zumutbar ist (BGH, GRUR 1985, 571, 573 – Feststellungsinteresse I; OLG Köln GRUR-RR 2015, 7, 8; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 2.20).
  42. Eine negative Feststellungsklage wird aber wegen fehlenden Feststellungsinteresses regelmäßig unzulässig, wenn der Abgemahnte wegen desselben Gegenstands seinerseits Unterlassungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genießt die Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage grundsätzlich Vorrang (vgl. nur BGHZ 99, 340, 342 f. = GRUR 1987, 402 – Parallelverfahren I; BGH, NJW 1984, 1118; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 2006, 217 Rn. 12 – Detektionseinrichtung I; GRUR-RR 2010, 496 = BeckRS 2010, 20763). Sinn des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage ist es, widerstreitende Entscheidungen der Gerichte wie auch mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden (BGHZ 99, 340 = GRUR 1987, 402 – Parallelverfahren I; BGH NJW-RR 1990, 1532; GRUR 2006, 217 Rn. 12 – Detektionseinrichtung). Die Leistungsklage lässt, soweit sich die Streitgegenstände decken (BGH, NJW-RR 1990, 1532), die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses grundsätzlich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. BGHZ 91, 37, 41 = NJW 1984, 1754; BGH, GRUR 1985, 41, 44 – REHAB; BGHZ 99, 340, 341 f. = GRUR 1987, 402 – Parallelverfahren I; GRUR 1987, 938 – Videorechte; NJW-RR 1990, 1532; GRUR 1994, 846, 847 – Parallelverfahren II; GRUR 2006, 217 Rn. 12 – Detektionseinrichtung; NJW-RR 2013, 1105 Rn. 11). Dementsprechend ist nicht die später erhobene Leistungsklage wegen der bereits rechtshängigen Feststellungsklage unzulässig, sondern es wird die Feststellungsklage im Hinblick auf die später erhobene Leistungsklage unzulässig. Der sich daraus ergebende Vorrang der Leistungsklage besteht auch für den Fall, dass mit der parallelen Leistungsklage lediglich ein Teil der von der positiven Feststellungsklage erfassten Ansprüche geltend gemacht wird (BGH, NJW-RR 1990, 1532). In diesem Fall wird die Feststellungsklage teilweise unzulässig (BGH, NJW-RR 2013, 1105 Rn. 11). Etwas anderes (kein Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage) gilt nur dann, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGHZ 99, 340 = GRUR 1987, 402 – Parallelverfahren I; BGHZ 134, 201, 209 = NJW 1997, 870; BGH, GRUR 2006, 217 Rn. 12 – Detektionseinrichtung I).
  43. 2.
    Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze gilt im Streitfall Folgendes:
  44. a)
    Durch die Abmahnung des Beklagten, mit der dieser gegenüber der Klägerin einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, ist zwischen den Parteien ein „gegenwärtiges Rechtsverhältnis“ begründet worden und hat die Klägerin prinzipiell ein rechtliches Interesse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO, weil die negative Feststellungsklage zur Abwehr der Abmahnung des Beklagten erhoben ist. Die Klägerin kann bzw. konnte daher gerichtlich feststellen lassen, dass der vom Kläger behauptete Unterlassungsanspruch nicht besteht.
  45. b)
    Damit, worauf der von dem Beklagten mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch gerichtet gewesen ist und was Gegenstand des Feststellungsbegehrens der Klägerin ist, hat sich das Landgericht in seiner Entscheidung nicht befasst.
  46. Anhaltspunkt für den Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage ist der Anspruch, dessen sich der Beklagte berühmt. Der Feststellungsantrag muss daher in Zusammenhang mit seiner Begründung und der Abmahnung des Beklagten ausgelegt werden, um dadurch zu bestimmen, was streitbefangen ist.
  47. Der Beklagte hat die Klägerin vorliegend mit seinem Schreiben vom 05.10.2017 wegen des von der Klägerin in der Vergangenheit verwandten Briefbogens mit der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ abgemahnt, wobei er gemäß der seinem Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von der Klägerin begehrt hat, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs wie folgt zu werben, „Zertifiziert nach ISO 9001“, wie beispielhaft aus dem Abmahnschreiben beigefügten Schreiben der Klägerin ersichtlich. Mit letzterem Zusatz hat der Beklagte in sein mit dem Abmahnschreiben geltend gemachtes Unterlassungsbegehren als konkret beanstandete Verletzungshandlung die Verwendung auf einem Briefbogen wie dem dem Abmahnschreiben beigefügten Briefkopf bzw. Briefbogen einbezogen. Die Abmahnung des Beklagten richtete sich nach dem Inhalt des Abmahnschreibens aber nicht nur gegen diese konkrete Verwendung. Denn der dem Abmahnschreiben beigefügte Briefbogen der Beklagten wurde von dem Beklagten nur „beispielhaft“ und damit insbesondere beanstandet. Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ging über diese konkrete Verwendung hinaus.
  48. Zwar hat sich das Unterlassungsbegehren, wie man bei isolierter Betrachtung der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung annehmen könnte, nicht gegen jedwede Verwendung der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ gerichtet. Das Unterlassungsbegehren des Beklagten muss nämlich im Lichte der Begründung der von dem Beklagten ausgesprochenen Abmahnung ausgelegt werden. Aus dieser ergibt sich, dass sich der Beklagte gegen die Verwendung der Angabe „Zertifiziert nach ISO 90001“ im Briefkopf der Klägerin ohne weitere Erläuterung gewandt hat. Unter Berücksichtigung des Inhalts des Abmahnschreibens und der beispielhaften Bezugnahme auf den konkret beanstandeten Briefkopf der Klägerin hat der Beklagte mit seiner Abmahnung von der Klägerin begehrt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs allein mit der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ zu werben. Das Unterlassungsbegehren zielte damit auf eine Verwendung dieser Angabe in Alleinstellung ab. Zwar hat der Beklagte in seinem Abmahnschreiben nicht nur beanstandet, dass eine weitere Erläuterung zu der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ nicht erfolge, sondern dies auch dahin präzisiert, dass insbesondere unklar bleibe, durch wen die Zertifizierung durchgeführt wurde, wann diese durchgeführt wurde und was zertifiziert wurde. Hierbei handelt es sich aber lediglich um beispielhafte Begründungselemente des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, der auf eine Unterlassung der Verwendung der bloßen Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ abzielte. Einen Unterlassungsanspruch des Inhalts, dass die Klägerin es künftig unterlassen soll, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ zu werben, sofern sie – die Klägerin – nicht erläutert, durch wen die Zertifizierung durchgeführt wurde und wann die Zertifizierung durchgeführt und was zertifiziert wurde, hat er nicht geltend gemacht. Die dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist nicht entsprechend formuliert gewesen und einen Unterlassungsanspruch mit diesem Inhalt hat der Beklagte auch nicht geltend gemacht. Er hat sich vielmehr berühmt, von der Klägerin verlangen zu können, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs allein die Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ zu verwenden, insbesondere wenn dies geschieht, wie in dem in Bezug genommenen Briefkopf der Klägerin.
  49. Ihren (ursprünglichen) Feststellungsantrag hat die Klägerin in erster Instanz entsprechend der von dem Beklagten seinem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung formuliert. Diese war aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers im Lichte des Abmahnschreibens in dem soeben dargetanen Sinne zu verstehen.
  50. Daraus folgt allerdings nicht zwingend, dass auch der von der Klägerin in erster Instanz gestellte Feststellungsantrag entsprechend zu verstehen gewesen ist. Da sich das Unterlassungsbegehren des Beklagten auch gegen eine konkrete Benutzungshandlung richtete, konnte sich die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage auch nur auf diese konkrete Verwendung beziehen. Ebenso konnte mit der Klage auch die gerichtliche Feststellung begehrt werden, dass der Beklagte nicht von der Klägerin beanspruchen kann, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ zu werben, sofern sie nicht angibt, (1.) durch wenn die Zertifizierung durchgeführt wurde, (2.) wann die Zertifizierung durchgeführt wurde und (3.) was zertifiziert wurde. Auch konnte die Klage auf die Feststellung gerichtet sein, dass dem Beklagten weder ein solcher Unterlassungsanspruch noch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des konkret beanstandeten Briefkopfes zusteht. Schließlich ist im Hinblick auf die weitgefasste Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die der Abmahnung beigefügt war, denkbar, dass die Klägerin gerichtlich feststellen lassen wollte, dass der Beklagte von ihr überhaupt nicht verlangen kann, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ zu werben. Was gewollt ist bzw. gewollt gewesen ist, ist deshalb durch Auslegung unter Berücksichtigung der Klagebegründung zu ermitteln.
  51. Eine solche Auslegung ergibt hier, dass die Klägerin vorliegend die gerichtliche Feststellung begehrt hat und weiterhin begehrt, dass der Beklagte nicht von ihr beanspruchen kann, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ zu werben, sofern sie nicht kumulativ angibt, durch wen die Zertifizierung durchgeführt wurde, wann die Zertifizierung durchgeführt wurde und was zertifiziert wurde, insbesondere nicht, wenn dies nach Maßgabe der Anlage zum Abmahnschreiben geschieht.
  52. Dies folgt daraus, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift (S. 6) ausgeführt hat, dass der Beklagte sich des Anspruchs berühme, es ihr untersagen zu können, generell mit einer ISO-Zertifizierung mit dem Wortlaut „Zertifiziert nach ISO 9001“ werben zu dürfen, wenn dabei nicht weitergehende Erläuterungen dazu gemacht werden, wann die Zertifizierung durch wen und mit welchem Inhalt durchgeführt wurde. Außerdem hat die Klägerin in der Klageschrift (S. 12-13) ausgeführt, dass der Beklagte meine, der Verkehr würde durch die Bezeichnung „Zertifiziert nach ISO 9001“ stets in die Irre geführt, wenn nicht weitergehend erläutert werde, wann durch wen was zertifiziert worden sei. Dem ist zu entnehmen, dass die Klägerin gerichtlich feststellen lassen will, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegen sie zusteht, wenn sie – die Klägerin – nicht angibt, (1.) durch wenn die Zertifizierung durchgeführt wurde, (2.) wann die Zertifizierung durchgeführt wurde und (3.) was zertifiziert wurde.
  53. Gegenstand des Feststellungsantrags ist hier aber auch der konkret von dem Beklagten beanstandete Briefbogen der Klägerin gewesen, hinsichtlich dessen sich der Beklagte mit seiner Abmahnung insbesondere („beispielhaft“) eines Unterlassungsanspruchs berühmt und den er so in sein Unterlassungsbegehren einbezogen hat. Dies folgt daraus, dass die betreffende Anlage (Briefbogen der Klägerin) zum Abmahnschreiben im Feststellungsantrag der Klägerin in Bezug genommen worden ist und dass die Klägerin zur Begründung ihrer Feststellungsklage ausgeführt hat, dass der Verkehr durch den vom Beklagten beanstandeten Briefkopf nicht in die Irre geführt werde, wobei sie hierbei insbesondere geltend gemacht hat, dass es sich bei der in Rede stehenden Zertifizierungsangabe in der konkreten Verwendungsform um eine „gesellschaftsbezogene Angabe“ handele (Klageschrift, S. 12 ff.). Außerdem hat die Klägerin in ihrer Klageschrift (S. 19 f.) ausgeführt, dass selbst dann, wenn man unterstelle, dass im „konkreten Fall“ (nämlich in Bezug auf die konkrete Ausführungsform) die Angabe nicht ausreichend gewesen sei, dem Beklagten ein weitergehender Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Dem ist zu entnehmen, dass es der Klägerin gerade auch um die Feststellung gegangen ist, dass dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf ihren von dem Beklagten als konkrete Verletzungshandlung beanstandeten Briefbogen nicht zusteht. Nur bei einer solchen Auslegung, wie sie hier durch die Art des Berühmens des Beklagten und des Bestreitens der Beklagten ohne weiteres nahegelegt worden ist, konnte die Klägerin eine vollständige Klärung der streitigen gegenseitigen Rechtsbeziehungen erreichen.
  54. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.02.2018 stehen dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar hat die Klägerin in diesem Schriftsatz (S. 5 ff. [Bl. 47 GA ff.]) u.a. argumentiert, dass anders als im „Düsseldorfer Verfahren“ (Anm.: gemeint ist offensichtlich das Dortmunder Verfahren), wo der Beklagte die konkrete Rechtsverletzung beanstande, Gegenstand des Feststellungsantrages die Rechtsberühmung sei, wonach der Beklagte befugt sei, es ihr – der Klägerin – erfolgreich verbieten zu können, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der in Rede stehenden Zertifizierungsangabe zu werben, wie beispielhaft aus der Anlage zum Abmahnschreiben ersichtlich. Hierbei handelte es sich lediglich um eine Rechtsauffassung der Klägerin, welche die vorangegangene Klagebegründung außer Acht ließ, die die Klägerin nicht fallen gelassen hat. Vor allem hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag nicht dahin geändert, dass sie die Bezugnahme auf die Anlage zum Abmahnschreiben, d.h. auf den von dem Beklagten konkret beanstandeten Briefbogen, gestrichen hat. Abgesehen davon hat die Klägerin mit ihren vorstehend angesprochenen Ausführungen im Schriftsatz vom 05.02.2018
    offenbar auch nur zum Ausdruck bringen wollen, dass dem Beklagten selbst dann, wenn man ihren Briefkopf für irreführend erachte, ein weitergehender Unterlassungsanspruch, wie er von dem Beklagten mit der Abmahnung geltend gemacht worden sei, nicht zusteht (vgl. Schriftsatz v. 05.02.2018 (S. 6 [Bl. 48 GA]). Gegenstand des Feststellungsantrages ist daher auch weiterhin der von dem Beklagten konkret beanstandete Briefbogen gewesen. Demgemäß hat die Klägerin den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug insoweit auch in der Hauptsache (einseitig) für erledigt erklärt und begehrt sie nunmehr die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt hat, soweit ihr negativer Feststellungsantrag die Verwendung der Formulierung „zertifiziert nach ISO 9001“ in ihrem Briefkopf gemäß Anlage K 16, letzte Seite, betrifft.
  55. c)
    Soweit Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage danach auch der von dem Beklagten konkret beanstandete Briefbogen (nachfolgend auch: konkrete Verletzungsform) ist, hinsichtlich dessen der Beklagte die Klägerin seinerseits vor dem Landgericht Dortmund auf Unterlassung in Anspruch genommen hat, hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen. Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist zulässig. Das Gericht hat für den Fall einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers, in der eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung und Änderung des Klageantrags zu erkennen ist (vgl. BGH, NJW 1994, 2363, 2364 – Greifbare Gesetzwidrigkeit II; GRUR 2002, 287, 288 – Widerruf der Erledigungserklärung; OLG Rostock, MDR 2006, 456; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 34 m. w. Nachw.) und die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist (OLG Rostock, MDR 2006, 456; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a ZPO Rn. 36-37), darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache – tatsächlich – erledigt ist (OLG Rostock, MDR 2006, 456; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a ZPO Rn. 34, 44 und 45 m. w. Nachw.). Das bedeutet, dass nunmehr zu prüfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn das der Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2004, 349 – Einkaufsgutschein; GRUR 2010, 57, 58 – Scannertarif; GRUR 2012, 651, 652 – regierung-oberfranken.de, GRUR 2014, 385 – H 15; GRUR 2016, 1316 Rn. 10 – Notarielle Unterlassungserklärung).
  56. d)
    Hinsichtlich des weitergehenden Gegenstands der (ursprünglichen) negativen Feststellungsklage ist gemäß dem Berufungsantrag der Klägerin über den ursprünglichen Feststellungsantrag zu entscheiden. Insoweit erweist sich der Feststellungsantrag der Klägerin bereits als unzulässig. Soweit mit dem verbliebenen ursprünglichen Feststellungsantrag nämlich die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass der Beklagte nicht von der Klägerin beanspruchen kann, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs mit der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ zu werben, sofern sie nicht kumulativ angibt, durch wen die Zertifizierung durchgeführt wurde, wann die Zertifizierung durchgeführt wurde und was zertifiziert wurde (siehe oben), erweist sich dieser Antrag mangels eines Feststellungsinteresse als unzulässig. Denn der Beklagte hat gegenüber der Klägerin keinen Unterlassungsanspruch diesen Inhalts geltend gemacht. Vielmehr hat er mit seiner Abmahnung von der Klägerin begehrt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs allein mit der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ zu werben.
  57. Sofern der verbliebene Feststellungsantrag der Klägerin entgegen den vorstehenden Ausführungen doch dahin zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin mit diesem die gerichtliche Feststellung begehrt, dass dem Beklagten gegen sie ein Unterlassungsanspruch dieses Inhalts nicht zusteht, erweist sich der so zu verstehende Feststellungsantrag jedenfalls als unbegründet. Denn der Beklagte kann von der Klägerin aus den nachfolgenden Gründen verlangen, dass sie es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr allein mit der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ zu werben. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
  58. B.
    Dem teilweise geänderten Feststellungsantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit ihr ursprünglicher Feststellungsantrag die Verwendung der Formulierung „Zertifiziert nach ISO 9001“ im Briefkopf gemäß Anlage K 16, letzte Seite, betrifft, kann nicht entsprochen werden. Zwar ist die ursprüngliche Feststellungsklage der Klägerin insoweit aus den oben angeführten Gründen zulässig gewesen. Der diesbezügliche negative Feststellungsantrag war jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts von Anfang an unbegründet. Denn der Beklagte konnte von der Klägerin verlangen, dass diese den angegriffenen Briefkopf mit der Angabe „Zertifiziert nach ISO 9001“ im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs nicht verwendet.
  59. Über den diesbezüglichen (geänderten) Feststellungsantrag der Klägerin kann der Senat entscheiden. Denn die Parteien haben in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Dortmund den dortigen Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, weshalb in dem Parallelverfahren nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist und keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den vom Beklagten erhobenen Unterlassungsanspruch mehr ergeht.
  60. 1.
    Die Geltendmachung des die konkrete Verletzungsform betreffenden Unterlassungsanspruchs durch den Beklagten war nicht missbräuchlich. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG im Hinblick auf die Abmahnung des Beklagten nicht vorliegen.
  61. 2.
    Dem Beklagten stand in Bezug auf die konkrete Verletzungsform der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu.
  62. a)
    Der Beklagte war als Mitbewerber der Klägerin, die ebenfalls Anwaltsleistungen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts anbietet und sich wie der Kläger bundesweit um entsprechende Mandate bemüht, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt.
  63. b)
    Die Klägerin hat mit der Verwendung der Zertifizierungsangabe in der konkreten Verletzungsform auf dem in die Abmahnung einbezogenen Briefbogen eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über ihre fachliche Qualifikation enthält. Selbst objektiv zutreffende Angaben können insoweit die Gefahr einer Irreführung begründen, wenn sie auf Grund missverständlicher Verwendung lückenhaft und daher zur Irreführung geeignet sind (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 20123, 285 = NJW-RR 2012, 734, m. w. Nachw.). Der gegenteiligen Beurteilung des Landgerichts vermag der erkennende Senat nicht beizutreten.
  64. Die Werbung der Beklagten mit der Zertifizierung stellt in der konkreten Verletzungsform eine irreführende Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG dar, da bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, aufgrund der streitgegenständlichen Verwendung der Zertifizierungsangabe eine Vorstellung erweckt wird, die nicht der Wirklichkeit entspricht und damit täuschen kann. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise nimmt bei dieser Art der Werbung der Klägerin mit der Zertifizierungsangabe irrig an, dass sich die beworbene Zertifizierung auch auf die Qualität der (anwaltlichen) Dienstleistungen der zur Klägerin gehörenden Rechtsanwälte bezieht.
  65. aa)
    Angesprochen werden hier mit der Werbung im streitgegenständlichen Briefkopf der Klägerin auch potentielle künftige Mandanten, darunter insbesondere bislang von einem anderen Rechtsanwalt vertretene Personen, die im Rahmen einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung von der Klägerin auf ihrem Briefpapier angefertigte Schriftsätze übermittelt bekommen. Da die Klägerin ausweislich ihres Briefkopfes, nach welchem zu ihren Anwälten u.a. Fachanwälte für Insolvenzrecht und Versicherungsrecht gehören, nicht nur auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes tätig ist, werden mit der Werbung der Klägerin alle Verbraucher angesprochen, die sich anwaltlich beraten lassen wollen. Das ist das breite Publikum, mithin allgemeinen Verkehrskreise.
  66. Hinsichtlich deren Verständnisses von der angegriffenen Werbung ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Lesers der Werbung abzustellen (vgl. BGHZ 156, 250, 252 = GRUR 2004, 244 – Markt-führerschaft; BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 14 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker). Wie ein solcher die beanstandete Werbung versteht, kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen. Gehören die entscheidenden Richter – wie im Streitfall – selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (BGHZ 156, 250, 255 – Marktführerschaft, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 14 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker).
  67. bb)
    Die Klägerin hat gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen auf ihrem Briefpapier mit einer Zertifizierung nach der ISO 9001 geworben. Entsprechend der üblichen Verwendung des Begriffes wird „Zertifizierung“ vom angesprochenen Verkehr als ein Verfahren verstanden, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen nachgewiesen werden kann. Die Zertifizierungen werden dabei bekanntermaßen von unabhängigen Stellen nach festgelegten Standards vergeben (BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker). Der Verkehr geht hier deshalb von einer Überprüfung von Dienstleistungen durch eine unabhängige Stelle aus, die auf eine besondere Qualität hinweist (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286). Da jedenfalls der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise die ISO 9001 und deren Inhalt nicht kennt, macht er sich nur ganz allgemeine Vorstellungen darüber, worauf sich die Überprüfung und damit auch die Qualität beziehen könnte. Ein solcher Durchschnittsverbraucher wird deshalb mangels eines erläuternden Hinweises in dem angegriffenen Briefkopf zu der irrtümlichen Auffassung gelangen, dass die anwaltliche Dienstleistung zertifiziert ist (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286; LG Hannover, Urt. v. 21.10.2915 – 23 O 51/15, Anlage F 15). Er gewinnt mithin den Eindruck, dass die von der Klägerin bzw. den Anwälten der klägerischen Sozietät angebotene Dienstleistung im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens überprüft worden sei. Eben auf diese Dienstleistung wird er die Zertifizierungsangabe beziehen.
  68. Soweit das Landgericht angenommen hat, die Zertifizierung nach ISO 9001 sei heute vielen Bürgern jedenfalls aus vielen Arztpraxen bekannt, hat es dies nicht belegt. Derartiges hat die Klägerin auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Tatsächlich ist die ISO 9001 auch heute noch einem Großteil der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise nicht bekannt. Dieser weiß nicht, dass es sich um eine Qualitätsmanagementnorm handelt, die Anforderungen an ein wirksames Qualitätsmanagement in einem Unternehmen definiert. Diese Feststellung kann der Senat schon deshalb treffen, weil selbst den Mitgliedern des Senats diese Norm vor ihrer dienstlichen Befassung mit dieser nicht näher bekannt gewesen ist. Daraus, dass dem Verkehr diese Norm anderweitig im Alltag begegnen mag, folgt im Übrigen nicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch ihren Inhalt kennen. Dass im Rahmen der Zertifizierung nach der ISO-Norm 9001 nur die Büroorganisation bzw. Kanzleiarbeitsabläufe überprüft werden, weiß ein Großteil des Verkehrs nicht.
  69. Soweit das Landgericht ferner angenommen hat, der Fachbegriff des Qualitätsmanagements sei heute der breiten Bevölkerung bekannt, mag dahinstehen, ob dem so ist. In dem beanstandeten Briefkopf ist im Zusammenhang mit der ISO-Zertifizierungsangabe von „Qualitätsmanagement“ nicht die Rede. Selbst wenn der Verbraucher, der anwaltlichen Rat benötigt, die ISO-Zertifizierungsangabe im Briefkopf der Klägerin allgemein mit „Qualitätsmanagement“ in Verbindung bringen sollte, führt dies im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis. Der Verbraucher wird die Zertifizierungsangabe zwar auf das Anwaltsbüro beziehen, wenn er entsprechende Vorkenntnisse über das allgemeine Qualitätsmanagement und die damit verbundene Organisation von Arbeitsabläufen hat. Er wird aber gleichwohl nicht annehmen, es gehe hier nur und ausschließlich um die Büroorganisation der Klägerin. Solche Vorkenntnisse sind nämlich nicht zwingend und bei dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise gerade nicht vorhanden. Es verbleibt somit in jedem Fall ein ganz erheblicher Teil von Interessenten, die nicht von sich aus zwischen den Anwälten, um deren Dienste es ihnen vorrangig geht, und dem Anwaltsbüro als modernem Dienstleistungsunternehmen unterscheiden, wenn sie nicht zugleich auf diesen Unterschied hingewiesen werden. Sie gehen dann zwangsläufig davon aus, dass auch die Anwälte selbst überprüft und für gut befunden worden sind (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286).
  70. Dem steht nicht entgegen, dass die ISO-Zertifizierungsangabe auf dem Briefbogen auf der rechten Seite räumlich zwischen den Kontaktdaten der Kanzlei der Klägerin und deren Bankverbindungen eingebettet und der Aufzählung der einzelnen Anwälte der Sozietät der Klägerin im oberen Bereich des Briefkopfes von der Zertifizierungsangabe beabstandet ist. Die Verbindung mit den Anwälten – und damit mit ihren anwaltlichen Leistungen – wird von den angesprochenen Verkehrskreisen angesichts des ihnen nicht genau bekannten Gegenstands der Qualifikation, auf welche mit der Zertifizierungsangabe hingewiesen wird, gedanklich hergestellt. Wie bereits festgestellt, kann sich zumindest ein ganz erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise unter der genannten Norm nichts vorstellen und nimmt anhand dieser auch nicht an, dass es ausschließlich um die Büroorganisation der Klägerin geht. Die Gestaltung des Briefkopfes allein macht ihm nicht deutlich, dass es bei dieser nur um die Büroorganisation gehen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen der Aufzahlung der einzelnen Anwälte der Sozietät der Klägerin bei mehreren Anwälten nach der Namensangabe auf eine besondere Qualifikation (Fachanwalt für …; Dipl. Betriebswirt) hingewiesen wird. Auch daraus wird nicht hinreichend deutlich, dass sich die nachfolgende Zertifizierungsangabe nicht auf die anwaltliche Leistung bezieht. Diese lässt sich vielmehr ohne weiteres dahin verstehen, dass sie sich auf alle im oberen Bereich genannten Anwälte der Kanzlei der Klägerin bezieht.
  71. cc)
    Eine entsprechende Verbrauchervorstellung ist unstreitig falsch. Die Zertifizierung und die Prüfung der Qualität im Rahmen der Zertifizierung nach der ISO 9001 beziehen sich ausschließlich auf die Büroorganisation der Anwälte und die Qualität der dortigen Organisationsabläufe. Die Qualität des Anwalts bzw. der anwaltlichen Dienstleistungen wird nicht überprüft.
  72. dd)
    Eine solche Fehlvorstellung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Gerade eine falsche Vorstellung über die von neutraler dritter Seite zertifizierte Qualität von anwaltlichen Dienstleistungen, die entsprechenden Dienstleistungen anderer Anwälte nicht zukommt, kann die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise beeinflussen, die Dienste des vermeintlich qualifizierteren Anwalts für sich in Anspruch zu nehmen (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286).
  73. ee)
    Dass es sich bei der ISO-Zertifizierungsangabe um eine inhaltlich richtige Werbeangabe handelt, weil die Klägerin nach ihrem unwiderlegten Vortrag tatsächlich nach der ISO 9001 im Hinblick auf ihr Büromanagement zertifiziert worden ist und diese Zertifizierung im Verwendungszeitraum gültig gewesen ist, stand dem vom Beklagten hinsichtlich der konkreten Verletzungsform geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Auch wenn man in einem solchen Fall eine Interessenabwägung für erforderlich hält und es im Interesse einer umfassenden Marktinformationen grundsätzlich zulässig ist, auf ein solches Zertifikat hinzuweisen, kann kein Interesse der Klägerin daran bestehen, gerade auf die hier praktizierte lückenhafte Art und Weise mit der Zertifizierung zu werben (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286). Es hätte der Klägerin schon bislang keine große Mühe gemacht, dem angesprochenen Verkehr mit einem erläuternden Zusatz deutlich zu machen, worauf genau sich die Prüfung bezogen hat. Da die potenziellen Mandanten durch die Art der Werbung angelockt werden und sich dann bereits näher mit den Anwälten beschäftigen, reicht es auch nicht aus, wenn sie sich später unschwer über Art und Inhalt der Zertifizierung informieren können. Die Information muss vielmehr in Zusammenhang mit der Verwendung der ISO-Zertifizierungsangabe gegeben werden (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 285, 286).
  74. ff)
    Hinsichtlich der konkreten Verletzungsform stand dem Beklagten damit ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu, weshalb die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage insoweit von Anfang an unbegründet war. Die Hauptsacheerledigung kann daher nicht festgestellt werden.
  75. C.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  76. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
  77. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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