I – 2 U 55/18 – Verkaufsfördermaßnahmen

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2960

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Juni 2019, Az. I – 2 U 55/18

Vorinstanz: 38 O 91/17

  1. A. Die Berufung gegen das am 8. Juni 2018 verkündete Urteil der 8. Handelskammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache folgende Fassung erhält:
  2. „I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs
  3. 1. Verkaufsfördermaßnahmen mit dem Hinweis „Neueröffnung“ zu bewerben, wenn das Geschäft zuvor tatsächlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 oder K 2 ersichtlich geschieht;
  4. 2. befristete Verkaufsfördermaßnahmen über deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen,
  5. a) wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Möbel- und Küchen-Wertschecks in der Werbeannonce gemäß Anlage K 1 und nachfolgend auf den Seiten 2, 8 und 15 des Werbeprospekts gemäß Anlage K 2;
  6. b) wenn dies geschieht wie in der Werbung für den Rabatt in Höhe von 25 % auf Möbel in der Werbeannonce gemäß Anlage K 6 und anschließend in dem Kundenanschreiben gemäß Anlage K 7;
  7. 3. befristete Verkaufsfördermaßnahmen nach einer Unterbrechung zu wiederholen,
  8. a) wenn dies geschieht wie in der Werbung für einen Rabatt in Höhe von 25 % auf Möbel und die Küchen-Wertschecks in den Anzeigen gemäß Anlagenkonvolut K 5 und nachfolgend in der Werbeanzeige gemäß Anlage K 6,
  9. b) wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Küchen-Wertschecks gemäß Anlage K 6 und nachfolgend auf den Seiten 23 und 25 der Werbebeilage gemäß Anlage K 8.
  10. II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 440,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 220,- € seit dem 30. Juni 2017 und dem 21. Juli 2017 zu zahlen.“
  11. B. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
  12. C. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
  13. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  14. D. Die Revision wird nicht zugelassen.
  15. E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.
  16.  Gründe:
  17. I.
  18. Der Kläger ist ein seit 1977 im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer VR 5XXA eingetragener rechtsfähiger Verein, der nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung seit nunmehr fast 40 Jahren unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und durch Beteiligung an der Rechtsforschung, Aufklärung und Belehrung im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu fördern.
  19. Die Beklagte betreibt zahlreiche Einrichtungs- und Küchenmärkte. Sie schaltete im C vom 7. Juni 2016 eine Werbeanzeige, in der es unter anderem heißt:
  20. „B feiert Neueröffnung mit Wertschecks für Möbel und Küchen
  21. Es ist soweit: B erstrahlt im neuen Glanz! Nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen kann das Wohnkaufhaus in der Möbelhauptstadt Düsseldorf jetzt ganz neu entdeckt werden. Wie faszinierend die neuesten Wohntrends aussehen, wie der Lebensraum mit Möbeln zur Wohlfühloase wird und wie Summerfeeling in den eigenen vier Wänden entsteht, ist jetzt in einer rundum erneuerten und größeren Ausstellung erlebbar.
  22. Das „Who is Who“ präsentiert sich noch detailgetreuer
  23. Die spektakulären Markenwelten von B wurden jetzt noch detailgetreuer inszeniert. Egal ob Joop!, Rolf Benz, bugatti oder Stressless – im Wohnkaufhaus präsentiert sich das „Who is Who“ der Einrichtungswelt. Mit den neuesten Polstermöbeln der führenden Hersteller bleibt das Wohnzimmer auch bei sommerlichen Temperaturen eine Insel des Glücks.
  24. […]
  25. Speziell zur Neueröffnung lohnt sich auch ein Blick in die Matratzenabteilung. Die Neueröffnungs-Setpreise bei vito-Matratzen sind nicht nur gnadenlos günstig, sondern garantieren den besten Liegekomfort.
  26. […]“
  27. Im unteren Bereich der Anzeige fanden sich bis zum 10. Juni 2017 in ihrer Gültigkeit befristete Wertschecks, wie sie aus der nachfolgenden, verkleinerten und auszugsweisen Einblendung ersichtlich sind:
  28. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Werbeanzeige wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
  29. Darüber hinaus lag der „D“ vom 8. Juni 2017 ein 20-seitiger Werbeprospekt der Beklagten bei, dessen vollständiger Inhalt sich der Anlage K 2 entnehmen lässt und dessen Titelseite wie nachfolgend eingeblendet gestaltet war:
  30. Eine vorherige Schließung des (gesamten) Geschäftslokals der Beklagten war der Aktion unstreitig nicht vorausgegangen.
  31. In dem der „D“ beigefügten Werbeprospekt fanden sich die nachfolgend eingeblendeten Möbel- (S. 2) und Prämien-Wertschecks (S. 16).
  32. Laut der jeweils bei diesen Wertschecks zu findenden Fußnoten waren diese jeweils für neue Aufträge bis zum 23. Juni 2017 gültig.
  33. Sodann bewarb die Beklagte beispielsweise im „C“ vom 14. Juni 2017 sowie in der „D“ vom 15. Juni 2017 wie aus dem Anlagenkonvolut K 5 ersichtlich eine Aktion „Feiertage“, die mit dem Hinweis „Nur Freitag 16.06. und Samstag 17.06.“ zeitlich begrenzt war. In diesem Zusammenhang lobte die Beklagte einen „Rabatt von 25 % auf fast alle Möbel“ aus. Weiterer Bestandteil dieser Aktion waren „Küchen-Wertschecks“. Nachfolgend auszugsweise und verkleinert eingeblendet ist die im „C“ zu findende Anzeige. Hinsichtlich der vergleichbaren Werbung in der „D“ wird auf den als Anlage K 5 zur Akte gereichten Zeitungsausschnitt Bezug genommen.
  34. Die Aktion „Feiertage“ wurde in der darauffolgenden Woche, beworben in der „D vom 23. Juni 2017, „wegen des großen Erfolges“ für den Zeitraum Freitag, 23. Juni 2017 bis Dienstag, 27. Juni 2017, verlängert (Anlage K 6). Zugleich fanden sich in der entsprechenden Anzeige erneut „Küchen-Wertschecks“ in der aus der vorstehenden Abbildung ersichtlichen Höhe.
  35. In der Folge erhielten Bestandskunden der Beklagten ein Kundenanschreiben vom
    28. Juni 2017 (Anlage K 7), welches wie folgt formuliert war:
  36. Schließlich fanden sich auf den Seiten 15 und 17 eines weiteren, unter anderem der „D“ vom 29. Juni 2017 beigefügten Werbeprospekts, dessen vollständiger Inhalt der Anlage K 8 entnommen werden kann, jeweils die nachfolgend eingeblendeten Prämien-Wertschecks:
  37. Der Kläger, der die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2017 unter Fristsetzung bis zum 29. Juni 2017 (Anlage K 3) sowie mit Schreiben vom 4. Juli 2017 unter Fristsetzung bis zum 13. Juli 2017 (Anlage K 9) jeweils unter Beanspruchung einer Kostenpauschale i.H.v. 220,- € erfolglos abmahnte, beanstandet die Werbung der Beklagten als irreführend und damit wettbewerbswidrig. Die Beklagte habe mit dem Begriff „Neueröffnung“ geworben. Dies verstehe der angesprochene Verkehrskreis dahingehend, dass ein Ladengeschäft nach einer Schließung neu eröffnet werde. Das Geschäft der Beklagten sei jedoch – unstreitig – durchgängig geöffnet gewesen. Zudem habe die Beklagte ihre Preisaktionen jeweils für einen befristeten Zeitraum angekündigt, jedoch über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt. Die Verlängerung einer Aktion stehe der Wiederholung einer Verkaufsförderungsmaßnahme in einem engen zeitlichen Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht gleich.
  38. Dem ist die Beklagte erstinstanzlich entgegengetreten. Sie hat insbesondere die Auffassung vertreten, der Verkehr sei daran gewöhnt, dass der Verkauf beim Umbau von Einzelhandelsimmobilien auf nicht von den Baumaßnahmen betroffenen Teilflächen weiterlaufe. Genau diesen Eindruck gewinne der angesprochene Verkehr durch die vorliegende Werbung. Die Aussage „Neueröffnung nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen“ lasse nur den Rückschluss zu, die benannten „vielen Abteilungen“ seien geschlossen, der Rest des Möbelhauses aber in Betrieb gewesen. Soweit der Kläger eine Verlängerung bzw. Wiederholung von Verkaufsförderungsmaßnahmen der Beklagten beanstande, verkenne er, dass durch die Beklagte verschiedene einzelne Aktionen beworben worden seien, die jeweils in keinem inneren Zusammenhang miteinander stünden und deshalb auch hätten einzeln befristet werden könnten. Es sei jeweils auf die spezielle Charakteristik der einzelnen Aktionen abzustellen. Ein selektives Herausgreifen einzelner Angebote aus dem gesamten Kontext der einzelnen Aktionen sei unzulässig.
  39. Mit Urteil vom 8. Juni 2018 hat das der Internetseite des Beklagten als wettbewerbswidrig angesehen und wie folgt erkannt:
  40. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs
  41. – Verkaufsfördermaßnahmen mit dem Hinweis „Neueröffnung“ zu bewerben, wenn das Geschäft zuvor tatsächlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 oder K 2 ersichtlich geschieht;
  42. – befristete Verkaufsfördermaßnahmen über deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 und K 2 sowie K 6 und K 7 ersichtlich geschieht;
  43. – befristete Verkaufsfördermaßnahmen nach dem angegebenen Endzeitpunkt zu wiederholen, wenn dies wie aus den Anlagen K 5, K 6 und K 8 ersichtlich geschieht.
  44. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.
  45. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 440,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 220,- € seit dem 30. Juni und dem 21. Juli 2017 zu zahlen.
  46. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
  47. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der von ihm zu Recht als irreführend beanstandeten Werbung aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu. Damit seien die von ihm ausgesprochenen Abmahnungen berechtigt, so dass der Kläger gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen, deren pauschale Berechnung nicht zu beanstanden sei, verlangen könne. Die auf die Pauschalen beanspruchten Zinsen schulde die Beklagte, weil sie sich nach Ablauf der ihr gesetzten angemessenen Zahlungsfristen in Verzug befinde (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB).
  48. Die beanstandete Werbung mit einer „Neueröffnung nach Umbau & Umgestaltung vieler Abteilungen“ sei irreführend. Durch eine solche Äußerung werde bei dem Verkehr die Vorstellung hervorgerufen, das Geschäft sei vor der angesprochenen Neueröffnung eine geraume Zeit geschlossen gewesen. Durch den Zusatz „nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen“ werde das zunächst hervorgerufene Verständnis nur dahingehend korrigiert, dass es sich bei der Neueröffnung tatsächlich nicht um eine Neu-, sondern um eine Wiedereröffnung handele. Das danach von der Werbung hervorgerufene maßgebliche Verständnis des Verkehrs von einer Wiedereröffnung des Hauses der Beklagten sei unzutreffend; kein Möbelhaus der Beklagten sei über eine längere Zeit geschlossen gewesen. Vielmehr sei der Geschäftsbetrieb während der Arbeiten zum Umbau und zur Umgestaltung aufrechterhalten worden.
  49. Die betroffenen Werbemaßnahmen seien auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die beanstandete Aussage stehe im Zusammenhang mit den beworbenen besonderen Angeboten und betreffe mit dem Anlass für die beworbenen Vergünstigungen einen Punkt, der für einen nicht nur unerheblichen Teil des Verkehrs eine Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten darstelle. Bei der Eröffnung von Geschäften handele es sich um sehr seltene Ereignisse. Würden verhältnismäßig selten auftretende Ereignisse zum Anlass für einen Sonderverkauf oder die Gewährung von Rabatten für bestimmte Waren genommen, verbinde der Verkehr damit die Erwartung, es handele sich (dem seltenen Anlass entsprechend) um eine herausgehobene Verkaufsaktion, bei der mit größeren Preisnachlässen zu rechnen sei als bei einem Rabatt, wie er anlässlich regelmäßiger oder doch häufig wiederkehrender Ereignisse gewährt werde. Hinzu trete, dass eine Wiedereröffnung nach Umbau dem Verkehr die Erwartung nahelege, es hätten besonders weitreichende und intensive Umbauarbeiten stattgefunden. Damit werde verstärkt die Neugier des Verkehrs geweckt, in dem wieder „eröffneten“ Haus auf ein tiefgreifend neugestaltetes Einkaufserlebnis zu treffen. Dies schaffe einen zusätzlichen Anreiz, das wieder „eröffnete“ Haus aufzusuchen.
  50. Im Hinblick auf die wiederholte Werbung mit Rabatten liege eine Irreführung durch die Verlängerung von befristeten Verkaufsfördermaßnahmen vor. Das Vorliegen eines vernünftigen Grundes für die Verlängerung der Aktionen sei nicht ersichtlich. Vielmehr lege der Zeitablauf nahe, dass bereits vor der ersten Ankündigung der Aktionen festgestanden habe, dass die Beklagte die jeweilige Aktion fortsetzen werde. Selbst wenn sich die Beklagte erst nach Veröffentlichung der ersten Anzeigen zu einer Verlängerung entschlossen haben sollte, fehle es nicht an einer relevanten Fehlvorstellung. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welche nach dem Erscheinen der jeweiligen Werbung eingetretenen Umstände sie zu ihrem weiteren Tun bewogen hätten. Es liege schließlich auf der Hand, dass sich mit Rabatten die Nachfrage stimulieren lasse und sich Verbraucher, um in den Genuss vermeintlich nur kurz gewährter Vergünstigungen zu gelangen, kurz vor Ablauf der Frist zu einem Kauf entschlössen.
  51. Soweit zwischen den einzelnen Aktionen ein bzw. wenige Tage lägen, an denen die Vergünstigungen nicht gegolten hätten, sei der zeitliche Zusammenhang zwischen den Aktionen so eng, dass die vollständige bzw. teilweise Wiederholung der eng begrenzten Rabattaktion nach einer kurzen Unterbrechung von nur einem oder wenigen Tagen im Hinblick auf die rechtliche Relevanz der erzeugten Fehlvorstellung nicht anders zu behandeln sei als eine „echte“, also nahtlose Verlängerung zu einer durchgängigen Aktion. Dies gelte umso mehr, da sich die aktionsfreie Zeit auf vier in der Woche liegende Werktage (Montag bis Donnerstag) bzw. sogar nur auf einen Mittwoch beschränkt habe, während die im Möbelhandel erfahrungsgemäß besonders umsatzstarken Tage (Freitag und Samstag) jeweils von der Aktion umfasst gewesen seien. Hinzu komme hinsichtlich der Anlage K 6, dass die Aktion unter demselben Motto und inhaltlich gleichlaufend wiederholt worden sei, wobei die Beklagte den inneren Zusammenhang dadurch besonders herausgestellt habe, dass sie in der Anlage K 6 selbst davon gesprochen habe, die Aktion wegen des großen Erfolgs zu verlängern.
  52. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 22. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.
  53. Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:
  54. Das Landgericht bleibe den Nachweis schuldig, warum das maßgebliche Verständnis des Verkehrs bei dem Hinweis „Neueröffnung“ eine vorherige Schließung des Geschäfts voraussetze. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Anzeige eine dieser Situation angemessener Aufmerksamkeit entgegenbringe, werde in gleicher Größe und am Blickfang teilnehmend darauf hingewiesen, dass es sich um einen Umbau und die Umgestaltung vieler Abteilungen gehandelt habe. Es sei im Einzelhandel üblich und bei größeren Verkaufsflächen auch gar nicht anders möglich, Umbauten während des weiterlaufenden Geschäftsbetriebes durchzuführen. Durch den Umbau einzelner Abteilungen sei in der Gesamtheit ein neues Möbelhaus entstanden, welches in dieser Form dem Publikumsverkehr erstmalig zugänglich gemacht worden sei. Das durch das Landgericht ins Feld geführte „seltene Ereignis“ für einen Sonderverkauf oder die Gewährung von Rabatten für bestimmte Waren bleibe auch bei einer fehlenden Schließung des Hauses vollständig erhalten.
  55. Hinsichtlich der beanstandeten befristeten Verkaufsförderungsmaßnahmen habe das Landgericht die spezielle Charakteristik der einzelnen Aktionen nur unzureichend berücksichtigt. Es handele sich jeweils um einzelne, neugestaltete Werbeaktionen. Keine der beanstandeten Aktionen sei mit der vorhergehenden identisch, so dass schon begrifflich keine Verlängerung einer Werbeaktion vorliegen könne. Es seien unterschiedliche Aktionen in unterschiedlichen Aktionszeiträumen beworben worden, die sich darüber hinaus auch an andere Adressaten gerichtet hätten. Abgesehen davon seien Gegenstand des Irreführungstatbestandes nach Auffassung des Landgerichts vornehmlich die „Möbel-Wertschecks“, die in mehrfacher Form in den Anzeigen auftauchen würden. Diese Wertung der Kammer komme jedoch im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht zum Ausdruck, weshalb dieser weit über das Beanstandete hinausgehe und nicht den Kern der Verletzung treffe.
  56. Die Beklagte beantragt,
  57. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2018, Az.: 38 O 91/17, abzuändern und die Klage abzuweisen.
  58. Der Kläger beantragt,
  59. die Berufung zurückzuweisen, jedoch mit der Maßgabe, die Beklagte nunmehr zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs
  60. 1. …
  61. 2. befristete Verkaufsfördermaßnahmen über deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen,
  62. a) wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Möbel- und Küchen-Wertschecks in der Werbeannonce gemäß Anlage K 1 und nachfolgend auf den Seiten 2, 8 und 15 des Werbeprospekts gemäß Anlage K 2;
  63. b) wenn dies geschieht wie in der Werbung für den Rabatt in Höhe von 25 % auf Möbel in der Werbeannonce gemäß Anlage K 6 und anschließend in dem Kundenanschreiben gemäß Anlage K 7;
  64. 3. befristete Verkaufsfördermaßnahmen nach einer Unterbrechung zu wiederholen,
  65. a) wenn dies geschieht wie in der Werbung für einen Rabatt in Höhe von 25 % auf Möbel und die Küchen-Wertschecks in den Anzeigen gemäß Anlagenkonvolut K 5 und nachfolgend in der Werbeanzeige gemäß Anlage K 6;
  66. b) wenn dies geschieht wie in der Werbung für die Küchen-Wertschecks gemäß Anlage K 6 und nachfolgend auf den Seiten 23 und 25 der Werbebeilage gemäß Anlage K 8.
  67. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
  68. Die in den vorstehend wiedergegebenen Anträgen ersichtliche Differenzierung zwischen einer Verlängerung und einer Wiederholung von Verkaufsförderungsmaßnahmen hat der Kläger nunmehr dahingehend näher erläutert, dass eine Verlängerung direkt an den zunächst angegebenen Zeitpunkt anknüpfe. Bei einer Wiederholung werde die Aktion tatsächlich zunächst nach einem kurzen Zeitraum, vorliegend von ein bis vier Tagen, unter den gleichen Voraussetzungen wiederholt.
  69. Mit dem in der „D“ vom 8. Juni 2017 zu findenden Prospekt (Anlage K 2) habe die Beklagte die Gültigkeit der am Vortag im „C“ zu findenden Möbel- bzw. Küchen-Wertschecks verlängert. Bei den Wertschecks handele es sich, nachdem sich in der Werbung auch kein Hinweis auf eine Pflicht zu deren Vorlage beim Kauf finde, im Grunde um Rabatte. Der angesprochene Verkehr sei daher davon ausgegangen, dass ihm der ausgelobte Preisvorteil nur bei einem Kauf bis zum angegebenen Endzeitpunkt gewährt werde. Die Einlösung der Möbel- bzw. Küchen-Wertschecks sei in der im „C“ erschienenen Anzeige zunächst bis zum 10. Juni 2017 befristet gewesen. Durch die somit angegebene Viertagesfrist seien die angesprochenen Verkehrskreise zu einer Kaufentscheidung gedrängt worden, obwohl der Rabatt tatsächlich bis zum 23. Juni 2017 gewährt worden sei. Die Verlängerung sei dem Interessenten nicht zwingend bewusst gewesen, da er den am Folgetag erschienenen Prospekt nicht zwangsweise zur Kenntnis genommen oder – falls doch – sich nicht notwendig eingehend mit dessen Inhalt auseinandergesetzt habe.
  70. Ein weiteres Mal habe die Beklagte eine zunächst befristete Aktion verlängert, indem sie in der „D“ vom 23. Juni 2017 (Anlage K 6), befristet bis zum
    27. Juni 2017, einen Rabatt i.H.v. 25 % auf fast alle Möbel ausgelobt habe. Tatsächlich sei dieser Rabatt jedoch für Stammkunden zusätzlich bis zum 15. Juli 2017 (Anlage K 7) eingeräumt worden. Auch in diesem Fall liege eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers vor. Es sei nicht auszuschließen, dass sich ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Zeitungsannonce ohne Not zu einer zeitnahen Entscheidung gedrängt gefühlt habe.
  71. Schließlich habe die Beklagte befristete Verkaufsförderungsmaßnahmen auch kurz nach dem angegebenen Endzeitpunkt wiederholt. So habe sie im „C“ vom 14. Juni 2017 und in der „D“ vom Folgetag (Anlagenkonvolut K 5) die Aktion „Feiertage“ beworben, die bis zum 17. Juni 2017 zeitlich begrenzt gewesen sei. Hierbei seien ein „Rabatt in Höhe von 25 % auf fast alle Möbel“ sowie ein Küchen-Wertscheck in Höhe bis zu 3.500,- € ausgelobt worden. Diese Aktion sei wegen des großen Erfolgs am kommenden Wochenende in der Zeit vom 23. Juni 2017 bis zum 27. Juni 2017 in allen Punkten identisch wiederholt worden. Der ausgelobte Küchen-Wertscheck i.H.v. 3.500,- € sei durch die zweite „Feiertags“-Aktion zunächst bis zum 27. Juni 2017 verlängert worden. In der mit der „D“ vom 29. Juni 2017 (Anlage K 8) verteilten Werbebeilage seien die Vergünstigungen der Wertschecks nochmals bis zum 25. Juni 2017 verlängert worden. Hierbei habe nur ein Tag zwischen den beiden Aktionen gelegen, so dass die Rabattaktion zwar nicht unmittelbar verlängert, aber – für die angesprochenen Verkehrskreise nicht vorhersehbar – nach einer kurzen Unterbrechung wiederholt worden sei.
  72. Die Beklagte diesem Vorbringen entgegengetreten.
  73. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
  74. II.
    Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die durch den Kläger beanstandete Werbung als irreführend und deshalb als unlauter angesehen. Daher steht dem Kläger gegen die Beklagte aus
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten, wobei der zu zahlende Betrag, dessen Höhe die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, nach §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist.
  75. 1.
    Die Klage ist zulässig. Nachdem der Kläger seine Anträge im Berufungsverfahren teilweise neu gefasst hat, bestehen gegen deren Bestimmtheit keine Bedenken. Bei der teilweisen Neufassung der Anträge handelt es sich unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens um eine bloße Klarstellung, die damit weder den Anforderungen an eine Klageänderung im Berufungsverfahren (§§ 263, 533 ZPO) genügen muss, noch die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auslöst.
  76. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die durch den Kläger überarbeiteten Anträge so deutlich gefasst, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind. Die Beklagte kann sich deshalb nicht nur erschöpfend verteidigen. Vielmehr ist die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, auch nicht mehr dem Vollstreckungsgericht überlassen (BGH, GRUR 2007, 607, 608 – Telefonwerbung für „Individualverträge”; GRUR 2011, GRUR 2011, 433, 434 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung; GRUR 2011, 539, 540 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
  77. Worin der Kläger einen Wettbewerbsverstoß sieht, erschließt sich nunmehr ohne Weiteres mit Blick auf die Begründung der einzelnen Anträge, die im Rahmen der stets gebotenen Auslegung der Klageanträge heranzuziehen ist (st. Rspr., BGHZ 176, 35, 37 f. = NJW 2008, 1446; NJW 2016, 1094 Rz. 24; BAG NJW 2016, 2054 Rz. 14; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 253 Rz. 29) und die auch hinreichend in den Anträgen selbst Niederschlag gefunden hat. Davon ausgehend steht die Reichweite von Antrag und – dem folgend – Tenor hinreichend fest, so dass das Urteil letztlich auch eine taugliche Vollstreckungsgrundlage darstellt (vgl. hierzu: BGH, GRUR 2004, 151, 152 – Farbmarkenverletzung I; GRUR 2008, 357, 358 – Pfandfreigabesystem GRUR 2010, 749, 750 – Erinnerungswerbung im Internet).
  78. 2.
    Dass es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Der Kläger ist somit aktivlegitimiert und zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen die Beklagte berechtigt.
  79. 3.
    Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG bejaht und die Beklagte davon ausgehend auch zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG) verurteilt.
  80. a)
    Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen weckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Mögliche Bezugspunkte der Irreführung sind nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG unter anderem der Anlass des Verkaufs sowie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils.
  81. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2014, 494 Rz. 14 = WRP 2014, 559 – Diplomierte Trainerin; BGH, GRUR 2016, 521 – Durchgestrichener Preis II; BGH, GRUR 2018, 320, 322 – Festzins Plus, jeweils m.w.N.; OLG Celle, Urt. v. 30.01.2018, Az.: 13 U 106/17, BeckRS 2018, 1306; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 5 Rz. 1.81). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2000, 619, 621 = NJW-RR 2000, 1490 = WRP 2000, 517 – Orient-Teppichmuster; BGH, GRUR 2012, 184 Rz. 19 = NJW 2012, 1449 = WRP 2012, 194 – Branchenbuch Berg). Irreführend ist eine Werbung, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers oder die von ihm angebotene Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2009, 888 Rz. 18 = NJW 2009, 2747 = WRP 2009, 1080 – Thermoroll; BGH, GRUR 2012, 1053 Rz. 19 = WRP 2012, 1216 – Marktführer Sport; BGH, GRUR 2016, 521, 522, Rz. 10 – Durchgestrichener Preis II; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 5 Rz. 1.57).
  82. b)
    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht die beanstandete Werbung mit einer „Neueröffnung nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen“ (Anlagen K 1 und K 2) zu Recht für irreführend gehalten.
  83. aa)
    Es kann dahinstehen, ob die Werbung mit einer „Neueröffnung“ bereits dann irreführend ist, wenn es sich tatsächlich um keine Neu-, sondern um eine Wiedereröffnung handelt (dafür: OLG Koblenz, GRUR 1988, 555; differenzierend: OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.1993, Az.: 2 U 156/93; dagegen: OLG Frankfurt, Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120/02, BeckRS 2003, 17971). Dagegen spricht, dass die Beklagte ihre „Neueröffnung“ jeweils in den Kontext des Umbaus und der Umgestaltung vieler Abteilungen stellt. Damit ist auch für den situationsadäquat aufmerksamen Betrachter, der die Beklagte nicht kennt, klar, dass diese zumindest früher an dieser Stelle bereits ein Möbelgeschäft betrieben hat. Er geht dementsprechend nicht davon aus, dass ein neuer Wettbewerber in den Markt eintritt, sondern erkennt, dass sich ein bereits vorhandener Anbieter lediglich „ein neues Gesicht“ gegeben hat, in dem insbesondere viele Abteilungen neu gestaltet wurden (so i.E. auch OLG Stuttgart, a.a.O.).
  84. bb)
    Unabhängig davon ist die Werbung der Beklagten irreführend, weil sie mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine Neueröffnung, in dem der Wortbestandteil „neu“ auch noch blickfangmäßig hervorgehoben ist, den Eindruck erweckt, das Geschäft der Beklagten werde jedenfalls nach einer vorübergehenden Schließung zum Zwecke der Durchführung von Umbauarbeiten sowie der Umgestaltung vieler Abteilungen wiedereröffnet. Diese Feststellung kann der Senat aus eigener Sachkunde treffen. Bei der angegriffenen Werbung handelt es sich um Publikumswerbung, die sich im Prinzip an Jedermann und damit letztlich auch an die Mitglieder des Senats richtet (so auch OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330).
  85. Der Begriff des „Eröffnens“ setzt bereits begrifflich voraus, dass das Geschäft zuvor zumindest vorübergehend für einen gewissen Zeitraum geschlossen war (so auch OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120/02, BeckRS 2003, 17971; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 330, 331; LG Münster, Urt. v. 19.01.2018, Az.: 026 O 43/17, BeckRS 2018, 9017; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 5 Rz. 2.71). Dem steht der durch die Beklagte stets verwendete Zusatz „nach Umbau & Umgestaltung vieler Abteilungen“ nicht entgegen, sondern stützt ein solches Verständnis vielmehr. Gerade die Umgestaltung vieler Abteilungen lässt es plausibel erscheinen, dass das Geschäft der Beklagten für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Arbeiten zumindest vorübergehend geschlossen war. Soweit die Beklagte darauf verweist, es sei heutzutage bei baulichen Großprojekten im Einzelhandel gang und gäbe, vorhandene Bauten aus wirtschaftlichen Erwägungen während der Bauphase weiterhin eingeschränkt zu nutzen, mag dies sein. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, nach Abschluss der Arbeiten mit einer – in einem solchen Fall tatsächlich nicht vorhandenen – Neu- oder Wiedereröffnung zu werben (so auch OLG Hamm, a.a.O., Rz. 49 und 51).
  86. cc)
    Von einer Neu- oder Wiedereröffnung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Geschäft der Beklagten war vor seiner „Neueröffnung“ nicht zumindest zeitweise geschlossen. Der Geschäftsbetrieb wurde vielmehr, wenn auch eingeschränkt, während der Umbauarbeiten durchgängig aufrechterhalten.
  87. dd)
    Die angegriffene Werbung mit einer „Neueröffnung“ ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 UWG). Unabhängig davon, ob die Beklagte ihrem Publikum wie von ihr behauptet ein umgebautes und völlig neu ausgerichtetes Möbelhaus bereitgestellt hat, dessen Strahlkraft ein Einkaufserlebnis garantiert, übt der Begriff „Neueröffnung“ auf den Verbraucher generell einen ganz erheblichen Anreiz aus (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.10.2003, Az.: 6 U 120/02, BeckRS 2003, 17971; OLG Hamm, a.a.O.). Auch wenn die mit der Irreführung verbundene Gefahr nicht so hoch wie bei einer Irreführung mit unmittelbarer Relevanz für die Marktentscheidung sein mag, erfasst das in § 5 UWG verankerte Verbot selbst eine solche Irreführung, von der „lediglich“ eine derartige Anlockwirkung ausgeht (OLG Hamm, a.a.O.; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 35. Aufl., § 5 Rz. 1.91). Der Tatbestand der geschäftlichen Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG umfasst nämlich außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten eines Geschäftes (EuGH, GRUR 2014, 196, 198 – Trento Sviluppo; BGH, GRUR-RR 2015, 698, 700 – Schlafzimmer komplett; OLG Hamm, a.a.O.).
  88. c)
    Zu Recht wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Verlängerung bzw. zeitnahe Wiederholung zeitlich befristeter Rabattaktionen.
  89. aa)
    Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs oder das Vorhandensein eines Preisvorteils enthält.
  90. Hierunter kann etwa die Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs mit festen zeitlichen Grenzen fallen, wenn der Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgesetzt wird (BGH, GRUR 2012, 208, 211 – 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2014, 91, 92 – Treuepunkte-Aktion; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 127 – Jahrhundertfeier). Ebenso kann die Verlängerung eines zunächst zeitlich befristeten Rabattes darunter zu subsumieren sein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 132/09, BeckRS 2011, 7426; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5, Rz. 3.12 und § 5a, Rz. 5.48 ff.; Ohly/Soßnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rz. 453; Schröler, GRUR 2013, 564f.). Werden in der Ankündigung einer Sonderveranstaltung oder eines Rabattvorteils von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich das werbende Unternehmen hieran grundsätzlich festhalten lassen.
  91. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Irreführung maßgeblich davon abhängig, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falles versteht (BGH, GRUR 2012, 208, 211 – 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2010, Az.: I-20 U 132/09, BeckRS 2011, 7426; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 128 – Jahrhundertfeier). Eine irreführende Angabe ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubiläumsrabatt die Absicht hat, die Aktion über die zeitliche Grenze hinaus zu verlängern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Ein angemessen gut unterrichteter, aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines Rabattes mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Termin auch tatsächlich einhalten will. Mit einer Verlängerung aus bei der Schaltung der Anzeige bereits absehbaren Gründen rechnet der Verkehr demgegenüber regelmäßig nicht (BGH, GRUR 2012, 208, 211 – 10 % Geburtstags-Rabatt; BGH, GRUR 2012, 2013, 2014 – Frühlings-Special; GRUR 2014, 91, 93 – Treuepunkte-Aktion; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 127 – Jahrhundertfeier; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5, Rz. 3.12). Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktionen der Gestaltung der angekündigten Werbung berücksichtigt werden konnten. Nur dann, wenn es daran fehlt, ist eine Irreführung zu verneinen. Denn der Verkehr rechnet lediglich damit, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise, etwa in Fällen von höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensabläufen, verlängert wird (BGH, GRUR 2012, 208, 211 – 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213, 214 – Frühlings-Special; GRUR 2015, 91, 92 – Treuepunkte-Aktion; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 128 – Jahrhundertfeier). Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (BGH, GRUR 2012, 208, 211 – 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213, 214 – Frühlings-Special; GRUR 2014, 91, 92 – Treuepunkte-Aktion; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 128 – Jahrhundertfeier).

    bb)
    Dies zugrundegelegt hat das Landgericht die beanstandete Werbung im Ergebnis zu Recht als irreführend angesehen und der Beklagten davon ausgehend einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG sowie einen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zuerkannt.

  92. (1)
    Das gilt zunächst im Hinblick auf die am 7. Juni 2017 (Anlage K 1) im „C“ enthaltenen Möbel- bzw. Küchen-Wertschecks. Nachdem sich in der gesamten Werbung kein Hinweis darauf findet, dass diese im Rahmen des Möbel- bzw. Küchenkaufs vorgelegt werden müssen, handelt es sich dabei um einen nach bestimmten Auftragswerten gestaffelten und jeweils bis zum 10. Juni 2017 befristet gewährten Rabatt, den im beworbenen Zeitraum jeder Käufer, soweit die in der Anzeige angegebenen Bedingungen erfüllt sind (Neuauftrag; kein Eingreifen eines bestimmte, konkret benannte Marken und Warensortiment betreffenden Ausschlussgrundes; frei geplante Küche; keine Bewerbung in den aktuellen Prospekten der Beklagten), erhält.
  93. Mit der am 8. Juni 2017 in der „D“ erschienenen Werbung (Anlage
    K 2) wurde diese zunächst bis zum 10. Juni 2017 befristete Rabattgewährung über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 23. Juni 2017 verlängert. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, es handele sich dabei um eine von der am Vortag im „C“ erschienenen Werbung zu unterscheidende Aktion. Die in dem der „D“ beiliegenden Prospekt zu findenden Möbel-Wertschecks enthalten die gleiche Wertstaffelung wie diejenige, die aus dem „C“ vom Vortag ersichtlich ist. Gleiches gilt im Kern für die „Küchen-Wertschecks“, die in dem in der „D“ enthaltenen Prospekt lediglich um weitere, niedrigere Auftragswerte ergänzt werden. Auch die in dem der „D“ beiliegenden Prospekt enthaltenen Wertschecks sind zur „Einlösung“ nicht vorzulegen; der Rabatt wird vielmehr jedem Käufer im Aktionszeitraum unter den genannten Bedingungen und auch unabhängig davon, ob es sich um Ware aus dem Prospekt handelt, gewährt. Auch wenn die Wertschecks in verschiedenen Medien erschienen sind, handelt sich damit lediglich um die Verlängerung der bereits am Vortag über den „C“ angekündigten Aktion. Dass diese Verlängerung nicht auf Umständen beruhen kann, die während des Aktionszeitraums eingetreten sind, liegt angesichts der zeitlichen Nähe beider Anzeigen auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.
  94. Eine Irreführung ist schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil die den Aktionszeitraum verlängernde Anzeige bereits am Folgetag erschien. Zutreffend weist der Kläger in diesem Zusammenhang auf den nicht notwendigerweise identischen Leserkreis beider Publikationen hin. Nicht jeder Verbraucher, der zunächst die im „C“ zu findende Anzeige zur Kenntnis genommen hat, sieht notwendigerweise direkt am Folgetag den in der „D“ enthaltenen Prospekt und die darin zu findenden Wertschecks. Zumindest auf einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise lastete dementsprechend ein durch die erste Anzeige hervorgerufener, durch den angegebenen kurzen Aktionszeitraum verursachter erhöhter Kaufdruck.
  95. (2)
    Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Verlängerung der zunächst in der „D“ vom 23. Juni 2017 (Anlage K 6) bis zum 27. Juni 2017 befristeten Aktion „25 % auf fast alle Möbel“ durch das sodann an Stammkunden versandte Schreiben (Anlage K 7). Dort wird ein Rabatt von 25 % auf Möbel ausgelobt, befristet bis zum 15. Juli 2017. Auch wenn sich dieses Schreiben von den zuvor angesprochenen Werbeanzeigen dadurch unterscheidet, dass es sich an einen abgegrenzten Personenkreis in Gestalt von Stammkunden richtet, wird zumindest für diesen Teil der Kundschaft die zunächst mit einer kurzen Befristung ausgestattete Aktion verlängert, ohne dass dies für den einzelnen Kunden bereits bei der Lektüre der in der „D“ zu findenden Werbeanzeige erkennbar war. Auch die mit dem Schreiben angesprochenen Stammkunden mussten somit zunächst davon ausgehen, dass ihnen der versprochene Rabatt i.H.v. 25 % lediglich bis zum 27. Juni 2017 gewährt wird. Für sie bestand somit ein erhöhter, durch die Befristung des Rabattes bedingter Kaufdruck. Hinzu kommt, dass die Rabattgewährung offenbar – anders als die Gewährung eines 30 %-igen Rabattes auf einen Lieblingsartikel nach Wahl und die Bereitstellung des auf der Rückseite des Schreibens zu findenden „Bezahljokers“ – nicht davon abhängig ist, dass sich der Kunde im Rahmen des Kaufs überhaupt als Stammkunde ausweist. Jedenfalls findet sich in dem Schreiben kein entsprechender Hinweis. Letztlich wurde damit die Rabattaktion offenbar für jedermann bis zum 15. Juli 2017 verlängert. Anhaltspunkte dafür, dass der Versand des Schreibens auf Umstände zurückgeht, die erst nach dem Erscheinen der Werbeanzeige in der „D“ eingetreten sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
  96. (3)
    Auch die nicht auf nachträglich eingetretenen Gründen beruhende erneute Werbung mit einem zuvor als befristet angekündigten Preisvorteil zeitnah nach dem in der vorangegangenen Werbung angegebenen Schlusszeitpunkt verstößt gegen das in
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG verankerte Irreführungsverbot (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 132/09, BeckRS 2011, 7426).
  97. (a)
    Um einen solchen Fall handelt es sich bei der zunächst am 14. Juni 2017 im „C“ und am Folgetag in der „D“ beworbenen Aktion „Feiertage“, bei der, befristet bis zum 17. Juni 2017, ein Rabatt i.H.v. 25 % auf fast alle Möbel ausgelobt wurde (Anlagenkonvolut K 5). Diese Aktion wiederholte die Beklagte am kommenden Wochenende für den Zeitraum vom 23. Juni 2017 bis zum 27. Juni 2017 in allen Punkten identisch (Anlage K 6). Ebenso wenig wie mit einer nicht auf nachträglich eingetretenen Umständen beruhenden Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion muss der angesprochene Verkehr mit einer zeitnahen Wiederholung einer solchen Aktion rechnen. Der Verbraucher kennt die weitergehenden Planungen des Werbenden nicht; er sieht sich bereits im Rahmen der ersten Rabattaktion vor die Entscheidung „jetzt oder nie“ gestellt. Soweit die Beklagte die Wiederholung ihrer Rabattaktion mit dem Erfolg der Aktion in der Vorwoche und damit letztlich mit dem von ihr verfolgten wettbewerblichen Ziel begründet, gehört ein solcher wirtschaftlicher Erfolg nicht zu den Gründen, die nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können (BGH, GRUR 2012, 208, 211 – 10 % Geburtstags-Rabatt; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert, UWG, 4. Aufl., D. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG, Rz. 8).
  98. (b)
    Daneben fanden sich in den vorgenannten Anzeigen vom 14. Juni 2017 bzw. vom 15. Juni 2017 Küchen-Wertschecks, deren Gültigkeit auf neue Aufträge von frei geplanten Küchen bis zum 17. Juni 2017 beschränkt war (Anlagenkonvolut K 5). Identische Gutscheine fanden sich sodann in der am 23. Juni 2017 zu findenden Anzeige (Anlage
    K 6), wobei die Gültigkeit der Wertschecks diesmal bis zum 27. Juni 2017 befristet war. Vorhersehbar war dies – ebenso wie im Rahmen der „25 % auf fast alle Möbel“-Aktion – im Zeitpunkt des Erscheinens der ersten Küchen-Wertschecks für den angesprochenen Verkehr nicht. Schließlich fanden sich in dem als Anlage K 8 zur Akte gereichten, der „D“ vom 29. Juni 2017 beigelegten Prospekt „Prämien-Wertschecks“ auf Küchen, die betragsmäßig den zuvor beworbenen „Küchen-Wertschecks“ entsprachen. Hierbei handelt es sich somit um eine nochmalige Wiederholung der entsprechenden Aktion in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den vorangegangenen Werbemaßnahmen, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
  99. (4)
    Die vorstehend festgestellte Verlängerung bzw. Wiederholung zeitlich befristeter Verkaufsaktionen stellt eine relevante Irreführung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG dar. Sie ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die betreffende Markterschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.
  100. Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung ist die wettbewerbliche Relevanz einer irreführenden Werbung im Zusammenhang mit dem angegebenen Preis in der Regel ohne Weiteres gegeben (BGH, GRUR 2009, 788, 790 – 20 % auf alles; GRUR 2012, 208, 212 – 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 129 – Jahrhundertfeier). Dies gilt grundsätzlich auch für eine unrichtige Angabe des Zeitraums, in dem ein Rabatt, also ein besonders günstiger Preis, gewährt wird, denn durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung des herabgesetzten Preises wird der Verbraucher in Bezug auf seine etwaige Kaufentscheidung unter zeitlichen Druck gesetzt (BGH, GRUR 2012, 208, 212 – 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213, 214 – Frühlings-Special; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 129 – Jahrhundertfeier). Dass ein zeitlicher Druck auf die Kaufentscheidung grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Gesichtspunkt ist, ergibt sich auch aus Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (BGH, GRUR 2012, 208, 212 – 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 132/09, BeckRS 2011, 7426; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 129). Auch wird der Verkehr bei befristeten Rabattaktionen stark angelockt und zum Kauf herausgefordert (BGH, GRUR 2012, 208, 212 – 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG München GRUR-RR 2019, 126, 129 – Jahrhundertfeier).
  101. Dass die Verlängerung bzw. Wiederholung zeitlich befristeter Aktionen vorliegend teilweise über unterschiedliche Medien bzw. in unterschiedlichem Rahmen (Werbeanzeige und Anschreiben an Stammkunden) erfolgte, rechtfertigt keine andere Bewertung. In allen Fällen bestand die Möglichkeit, dass der entsprechende Kunde sich durch die zunächst ersichtliche Befristung zu einem vorschnellen Kaufentschluss genötigt sah, obwohl ihm letztlich eine deutlich längere Entscheidungsfrist zur Verfügung stand, was für den einzelnen Kunden jedoch zunächst nicht ersichtlich war.
  102. Auch die Abwägung der widerstreitenden Interessen und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit führen nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Vor dem Hintergrund der dargestellten starken Anlockwirkung einer zeitlich befristeten Rabattaktion ist es auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten erforderlich und zumutbar, dass diese ihre Werbung so gestaltet, dass die Verbraucher nicht über eine etwaige Befristung in die Irre geführt werden. Bestehen aus der Sicht des Unternehmers Zweifel, ob der geplante Produktabsatz in dem von der angegebenen Frist umfassten Zeitraum möglich ist, so muss er im Zweifel seine Werbung darauf ausrichten und darf nicht mit einer absoluten Befristung werben (OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 129). Möchte der Unternehmer in Abhängigkeit von bestimmten Werbeformen unterschiedlich befristete Rabatte gewähren, ist es ihm ebenso zumutbar, dies entsprechend deutlich zu kennzeichnen und die jeweiligen Aktionen klar voneinander abzugrenzen. Daran fehlt es hier jedoch.
  103. III.
  104. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
  105. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
  106. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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