4b O 271/08 – Bremsscheibe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1368

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Februar 2010, Az. 4b O 271/08

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich jeder der Beklagten an deren gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

einstückige Bremsscheiben für ein Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die umfassen:

einen in Radialrichtung inneren ringförmigen Teil, der eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Befestigungslöcher aufweist,

wobei ein Befestigungskreis durch einen Kreis, der das Zentrum jedes Befestigungslochs schneidet, definiert ist,

einen in Radialrichtung äußeren ringförmigen Teil, der mit dem in Radialrichtung inneren ringförmigen Teil konzentrisch ist und gegenüberliegende Bremsflächen aufweist,

eine Mehrzahl Verbindungsarme, die sich von einer inneren Randfläche des in Radialrichtung äußeren ringförmigen Teils zur äußeren Randfläche des in Radialrichtung inneren ringförmigen Teils erstrecken,

wobei die innere Randfläche des in Radialrichtung äußeren ringförmigen Teils einen äußeren Armverbindungskreis (OAC) definiert,

die eine äußere Randfläche des in Radialrichtung inneren ringförmigen Teils einen inneren Armverbindungskreis (IAC) definiert,

für jeden der Mehrzahl von Verbindungsarmen eine gerade gedachte Linie (P), die einen äußeren Mittelpunkt (OM) des Verbindungsarms auf dem äußeren Armverbindungskreis (OAC) und einen inneren Mittelpunkt (IM) des Verbindungsarms auf dem inneren Armverbindungskreis verbindet, den Verbindungsarm auf seiner ganzen Länge schneidet, und

die gerade gedachte Linie (P) von jedem der Mehrzahl von Verbindungsarmen tangential zu einem effektiven Kreis (EC) ist, der zum Befestigungskreis (MC) konzentrisch ist,

wobei der effektive Kreis (EC) einen größeren Radius aufweist als der Radius des Befestigungskreises (MC),

wobei der in Radialrichtung innere ringförmige Teil eine Mehrzahl erster Öffnungen enthält, die in Radialrichtung außerhalb der Mehrzahl Befestigungslöcher angebracht sind,

wobei der effektive Kreis (EC) die Mehrzahl der ersten Öffnungen schneidet,

wobei die Seitenoberflächen von jedem der Mehrzahl Verbindungsarme, die innere Randfläche des in Radialrichtung äußeren ringförmigen Teils und die äußere Randfläche des in Radialrichtung inneren ringförmigen Teils eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter zweiter Öffnungen definieren,

wobei jeder der Mehrzahl Verbindungsarme einen geraden Mittelteil aufweist, und

wobei der in Radialrichtung äußere ringförmige Teil eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Belüftungslöcher aufweist;

2. der Klägerin in einem in erster Linie nach Typenbezeichnungen und in zweiter Linie chronologisch geordnetem Verzeichnis darüber Rechnung legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. August 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die Rechnungen in Kopie vorzulegen haben,

– es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der jeweiligen Beklagten an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 14. August 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Unterlassungsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,00 EUR und die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 35.000,00 EUR.

VI. Der Streitwert wird auf insgesamt 250.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf den Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu I.1.) 167.000,00 EUR entfallen, auf den Auskunftsanspruch (Klageantrag zu I.2.) 14.000,00 EUR, auf den Vernichtungsanspruch (Klageantrag zu I.3.) 14.000,00 EUR und auf den Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu II.) 55.000,00 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 112 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das in englischer Verfahrenssprache erteilt wurde. Eine deutsche Übersetzung des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 600 12 XXX T2 geführt (Anlage K 1a). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 29. Dezember 1999 (US 474XXX) am 14. Dezember 2000 angemeldet und am 4. Juli 2001 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14. Juli 2004 veröffentlicht. Auf den Einspruch der Fa. A hin hat das Europäische Patentamt das Klagepatent durch Einstweilige Entscheidung vom 21. April 2008 („interlocutory decision“, Anlage L 2, in deutscher Übersetzung als Anlage B 4) mit eingeschränkten Fassungen (Anlage L 4) der Ansprüche 1 und 2 aufrechterhalten. Sowohl die Klägerin als auch die Einsprechende haben gegen die Einspruchsentscheidung Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Die Einsprechende hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. August 2008 (Anlage B 1, in deutscher Übersetzung als Anlage B 1a) begründet. Das Klagepatent betrifft eine Fahrradbremsscheibe mit Armen zur Verbindung eines inneren ringförmigen Teils mit einem äußeren ringförmigen Teil, die tangential zu einem effektiven Kreis verlaufen.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der durch die Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen – und von der Klägerin allein geltend gemachten – Fassung:

„1. Eine einstückige Bremsscheibe (10) für ein Fahrzeug, umfassend:
einen in Radialrichtung inneren ringförmigen Teil (20) mit einer Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Befestigungslöcher (24), die einen Befestigungskreis (MC) in der Weise definieren, dass der Kreis das Zentrum jedes Befestigungslochs durchschneidet (24);
einen in Radialrichtung äußeren ringförmigen Teil (28), der mit dem in Radialrichtung inneren ringförmigen Teil (20) konzentrisch ist und gegenüberliegende Bremsflächen (32, 34) aufweist;
eine Mehrzahl Verbindungsarme (38), die sich von einer inneren Randfläche (42) des in Radialrichtung äußeren ringförmigen Teils (28) zur äußeren Randfläche (43) des in Radialrichtung inneren ringförmigen Teils (20) erstrecken;
dadurch gekennzeichnet, dass die innere Randfläche (42) des in Radialrichtung äußeren ringförmigen Teils (28) einen äußeren Armverbindungskreis (OAC) definiert, und dass eine äußere Randfläche (43) des in Radialrichtung inneren ringförmigen Teils einen inneren Armverbindungskreis (IAC) definiert, und dass für jeden der Mehrzahl von Verbindungsarmen (38) eine gerade gedachte Linie (P), die einen äußeren Mittelpunkt (OM) des Verbindungsarms (38) auf dem äußeren Armverbindungskreis (OAC) und einen inneren Mittelpunkt (IM) des Verbindungsarms (38) auf dem inneren Armverbindungskreis verbindet, den Verbindungsarm (38) auf seiner ganzen Länge schneidet, und dass die gerade gedachte Linie (P) von jedem der Mehrzahl von Verbindungsarmen tangential zu einem effektiven Kreis (EC) ist, der zum Befestigungskreis (MC) konzentrisch ist, wobei der effektive Kreis (EC) einen größeren Radius aufweist als der Radius des Befestigungskreises (MC), und wobei der in Radialrichtung innere ringförmige Teil (20) eine Mehrzahl erster Öffnungen (60) enthält, die in Radialrichtung außerhalb der Mehrzahl Befestigungslöcher (24) angebracht sind, und wobei der effektive Kreis (EC) die Mehrzahl der ersten Öffnungen (60) schneidet, und wobei die Seitenoberflächen (52, 53) von jedem der Mehrzahl Verbindungsarme (38), die innere Randfläche (42) des in Radialrichtung äußeren ringförmigen Teils (28) und die äußere Randfläche des in Radialrichtung inneren ringförmigen Teils (20) eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter zweiter Öffnungen (64) definieren, und wobei jeder der Mehrzahl Verbindungsarme (38) einen geraden Mittelteil (48) aufweist, und wobei der in Radialrichtung äußere ringförmige Teil (28) eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Belüftungslöcher (84) aufweist.“

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und veranschaulicht durch die Darstellung der Seitenansicht einer patentgemäßen Bremsscheibe die technische Lehre des Klagepatents anhand eines Ausführungsbeispiels.

Die Beklagten bieten an und vertreiben Bremsscheiben für Scheibenbremssysteme mit den folgenden Modellbezeichnungen:

– unter der Bezeichnung „B“ eine Bremsscheibe aus der Serie „C“ mit einem Durchmesser von 185 Millimetern (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform C);
– unter der Bezeichnung „D“ eine Bremsscheibe aus der Serie „C“ mit einem Durchmesser von 203 Millimetern (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform D);
– unter der Bezeichnung „E“ eine Bremsscheibe aus der Serie „F“ mit einem Durchmesser von 185 Millimetern (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform E);
– unter der Bezeichnung „G“ eine Bremsscheibe aus der Serie „F“ mit einem Durchmesser von 203 Millimetern (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform G).

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Abbildungen zeigen die angegriffenen Ausführungsformen, von denen die Klägerin Muster zur Gerichtsakte gereicht hat. Die in den Abbildungen eingetragenen, an die Ansprüche des Klagepatents angelehnten Bezeichnungen sowie die eingezeichneten Linien stammen von der Klägerin:

Angegriffene Ausführungsform C (Anlage K 23/1):

(Muster als Anlagen K 7/3 und K 8/1 sowie K 8/4 zur Gerichtsakte gereicht).

Angegriffene Ausführungsform D (Anlage K 23/2):

(Muster als Anlagen K 7/4 und K 8/2 sowie K 8/3 zur Gerichtsakte gereicht).

Angegriffene Ausführungsform F (Anlage K 23/3):

(Muster als Anlagen K 7/1 zur Gerichtsakte gereicht).

Angegriffene Ausführungsform G (Anlage K 23/4):

(Muster als Anlagen K 7/2 zur Gerichtsakte gereicht).

Dabei führt die Beklagte zu 1) den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch Importeure und Händler in Deutschland durch. Die Beklagte zu 2) bot die angegriffenen Ausführungsformen auf der Messe „H“ an. Die Beklagte zu 3) schließlich ist Importeur der Beklagten zu 1) und bietet die angegriffenen Ausführungsformen im Internet über die Homepage „I“ an.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, die angegriffene Ausführungsform C jedenfalls mit äquivalenten Mitteln. Dabei stützt sich die Klägerin auf technische Zeichnungen (Anlagen K 22/1 bis K 22/4 sowie K 22/1a und K 22/4a) sowie auf die oben wiedergegebenen Anlagen, von denen sie behauptet, dass sie die angegriffenen Ausführungsformen wiedergeben und dass die darin vorgenommen geometrische Konstruktionen von Kreisen und Fluchtlinien nach der technischen Lehre des Klagepatents dessen Verwirklichung belegen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie den Vernichtungsanspruch nicht mehr gegenüber der Beklagten zu 1) geltend macht, sinngemäß,

die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagepatent EP 1 112 XXX B1 anhängigen Einspruch auszusetzen;

sowie hilfsweise für den Unterliegensfall, es den Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Sie treten dem klägerischen Vorbringen zu den zum Beleg einer Patentverletzung vorgelegten technischen Zeichnungen insofern entgegen als sie behaupten, diese Zeichnungen gäben nicht die Geometrie der angegriffenen Ausführungsformen wieder. Die in den Zeichnungen vorgenommenen geometrischen Konstruktionen seien fehlerhaft und deshalb nicht geeignet, eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents zu belegen. Bei den Zeichnungen betreffend die angegriffenen Ausführungsformen C und D sei der jeweilige innere Mittelpunkt der Verbindungsarme (IM) in Richtung des Uhrzeigersinns seitlich versetzt eingezeichnet. Bei korrekter Konstruktion müsse IM so versetzt werden, dass die durch den jeweiligen IM und den jeweiligen äußeren Mittelpunkt der Verbindungsarme (OM) verlaufenden Phantomlinien (P) einen steileren Verlauf hätten. Dementsprechend müsse der effektive Kreis (EC), bestimmt durch die Linien P als Tangenten anders konstruiert werden, und zwar so, dass EC entgegen der technischen Lehre des Klagepatents die Mehrzahl erster Öffnungen (60) nicht schneide. An einer Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform F fehle es überdies deshalb, weil bei korrekter Konstruktion von IM und OM die Linie P den Verbindungsarm nicht auf seiner ganzen Länge schneide. Ferner wiesen die Verbindungsarme der angegriffenen Ausführungsform F keinen geraden Mittelteil (48) auf.

Ferner meinen die Beklagten, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig, weswegen zu erwarten sei, dass es auf die Beschwerde gegen die Einstweilige Entscheidung der Einspruchsabteilung hin widerrufen wird. Jedenfalls durch die erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgelegte US-Des. 361,609 (Anlage B 3, im Einspruchsverfahren vorgelegt als Dokument E14) werde die technische Lehre des Klagepatents nahegelegt.

Dem Vorbringen der Beklagten zum Rechtsbestand des Klagepatents ist die Klägerin entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen alle Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 2) und 3) einen Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG. Eine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.

I.

Das Klagepatent betrifft gemäß den einleitenden Bemerkungen der Beschreibung eine Fahrradbremsscheibe, die die Wärmeerzeugung während des Bremsvorgangs aufnimmt. Bei geländegängigen Fahrrädern, sogenannten Mountainbikes, finden Scheibenbremsen zunehmend Verwendung, bei denen typischer Weise eine mit dem Rad des Fahrrades fest verbundene Bremsscheibe von einem Bremssattel sandwichartig umgeben ist und dadurch abgebremst wird, dass Bremsklötze gegen gegenüberliegende Seiten der Bremsscheibe gedrückt werden. Die hierdurch bewirkte Reibung zwischen Bremsklötzen und Bremsscheibe erzeugt Wärme an den Stellen der Bremsscheibe, die mit den Bremsklötzen in Berührung kommen, wobei die Wärmeentwicklung und die darauf beruhende Ausdehnung des Materials der Bremsscheibe lokal begrenzt sind. Deswegen kann sich die Bremsscheibe bei entsprechend starker Wärmeentwicklung in stark ungleichmäßiger Weise ausdehnen und schließlich verziehen, was zu einem Verlust an Bremseffizienz und einer starken Vibration während des Bremsvorgangs führt.

Aus dem Stand der Technik sind Gestaltungen von Bremsscheiben bekannt, mit denen dem Problem der ungleichmäßigen Ausdehnung begegnet werden soll. Die US 5848674 offenbart eine Bremsscheibe mit einem inneren und einem äußeren Ring, die über eine Mehrzahl beabstandeter Arme miteinander verbunden sind, wobei die Arme in L-Form gekrümmt sind. Dadurch wird zwar die Ausdehnung des äußeren Rings durch ein Sich-Ausdehnen und Zusammenziehen der Verbindungsarme abgeleitet. Das Klagepatent kritisiert hieran jedoch, dass gekrümmte Verbindungsarme weniger gut Drehkräften der Bremsscheibe während des Bremsvorgangs standhalten können und einen geringeren Widerstand gegen Seitenaufprallkräfte haben.

Die WO99/47409 offenbart gleichfalls eine Bremsscheibe mit einem inneren und einem äußeren Ring, bei der eine Mehrzahl der Verbindungsarme tangential zu einem gedachten effektiven Kreis EC verläuft. Ferner verfügt die dort offenbarte Bremsscheibe auf dem inneren Ring über eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Befestigungslöcher, durch deren jeweiliges Zentrum ein gedachter Befestigungskreis MC verläuft. Bei der voroffenbarten Bremsscheibe ist der effektive Kreis EC konzentrisch zum Befestigungskreis MC und der Radius von EC ist etwas geringer als der von MC. Dies führt, was das Klagepatent als nachteilig kritisiert, zu einer Konzentration der Spannung, weil der innere Ring des Bremsbelages dadurch einerseits dem Druck ausgesetzt ist, der durch die in den Befestigungslöchern angebrachte Befestigungsschrauben ausgeübt wird, andererseits der Spannung im Bereich der Verbindungsarme.

Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, eine Bremsscheibe zu schaffen, die einen inneren ringförmigen Teil und einen äußeren ringförmigen Teil aufweist, die miteinander durch eine Mehrzahl beabstandeter Arme verbunden sind, so dass die Spannung in der Scheibe, die durch die Ausdehnung des äußeren ringförmigen Teils hervorgerufen wird, ohne Beeinträchtigung der Drehsteifheit und der lateralen Steifheit abgeleitet wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor

1. Eine einstückige Bremsscheibe (10) für ein Fahrzeug, umfassend

2.1 einen in Radialrichtung inneren ringförmigen Teil (20) mit einer Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Befestigungslöcher (24),
2.2 die einen Befestigungskreis (MC) in der Weise definieren, dass der Kreis das Zentrum jedes Befestigungslochs durchschneidet (24),

3. einen in Radialrichtung äußeren ringförmigen Teil (28), der mit dem in Radialrichtung inneren ringförmigen Teil (20) konzentrisch ist und gegenüberliegende Bremsflächen (32, 34) aufweist;

4. eine Mehrzahl Verbindungsarme (38), die sich von einer inneren Randfläche (42) des in Radialrichtung äußeren ringförmigen Teils (28) zur äußeren Randfläche (43) des in Radialrichtung inneren ringförmigen Teils (20) erstrecken;

5. dadurch gekennzeichnet, dass die innere Randfläche (42) des in Radialrichtung äußeren ringförmigen Teils (28) einen äußeren Armverbindungskreis (OAC) definiert,

6. und dass eine äußere Randfläche (43) des in Radialrichtung inneren ringförmigen Teils einen inneren Armverbindungskreis (IAC) definiert,

7. dass für jeden der Mehrzahl von Verbindungsarmen (38) eine gerade gedachte Linie (P), die einen äußeren Mittelpunkt (OM) des Verbindungsarms (38) auf dem äußeren Armverbindungskreis (OAC) und einen inneren Mittelpunkt (IM) des Verbindungsarms (38) auf dem inneren Armverbindungskreis verbindet, den Verbindungsarm (38) auf seiner ganzen Länge schneidet, und

8. dass die gerade gedachte Linie (P) von jedem der Mehrzahl von Verbindungsarmen tangential zu einem effektiven Kreis (EC) ist, der zum Befestigungskreis (MC) konzentrisch ist,

9. wobei der effektive Kreis (EC) einen größeren Radius aufweist als der Radius des Befestigungskreises (MC),

10. wobei der in Radialrichtung innere ringförmige Teil (20) eine Mehrzahl erster Öffnungen (60) enthält, die in Radialrichtung außerhalb der Mehrzahl Befestigungslöcher (24) angebracht sind,

11. wobei der effektive Kreis (EC) die Mehrzahl der ersten Öffnungen (60) schneidet,

12. wobei die Seitenoberflächen (52, 53) von jedem der Mehrzahl Verbindungsarme (38), die innere Randfläche (42) des in Radialrichtung äußeren ringförmigen Teils (28) und die äußere Randfläche des in Radialrichtung inneren ringförmigen Teils (20) eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter zweiter Öffnungen (64) definieren,

13. wobei jeder der Mehrzahl Verbindungsarme (38) einen geraden Mittelteil (48) aufweist, und

14. wobei der in Radialrichtung äußere ringförmige Teil (28) eine Mehrzahl in Umfangsrichtung angeordneter Belüftungslöcher (84) aufweist.

II.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen jeweils sämtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß.

1.

Soweit die Beklagten gegen den klägerischen Vortrag zur Patentverletzung einwenden, die von der Klägerin vorgelegten technischen Zeichnungen (Anlage K 22/1 bis K 22/4 sowie K 22/1a und K 22/4a) gäben nicht die Geometrie der angegriffenen Ausführungsformen wieder und enthielten geometrischen Konstruktionen, die nicht mit technischen Lehre des Klagepatents in Übereinstimmung zu bringen seien, greift dies nicht durch.

a)

Dieser Einwand der Beklagten ist schon aus Rechtsgründen unbeachtlich, da die Beklagten insoweit nicht der ihnen obliegenden Darlegungslast hinsichtlich des erhobenen Verletzungsvorwurfs genügen. Indem die Beklagten die geometrische Konstruktion und Auswertung dieser Zeichnungen kritisieren mit dem Ergebnis, eine Patentverletzung sei nicht belegt, beschränken sie sich in unzulässiger Weise auf ein pauschales Leugnen der Patentverletzung.

Will ein Beklagter im Patentverletzungsrechtsstreit geltend machen, dass der Kläger die angegriffene Ausführungsform in ihren konstruktiven Einzelheiten unzutreffend beschrieben habe, darf er sich nicht darauf beschränken, den klägerischen, durch eigene Untersuchungsergebnisse gestützten Sachvortrag lediglich pauschal in der Weise zu bestreiten, dass er die Validität der vom Kläger vorgetragenen Untersuchungsmethoden und -ergebnisse kritisiert. Vielmehr ist der Beklagte gehalten, zu denen einzelnen relevanten Behauptungen der klagenden Partei, welche auf eigenen Untersuchungen der angegriffenen Ausführungsform beruhen und deren Beschaffenheit betreffen, Stellung zu nehmen und sich über die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Zwar ist der Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus das Gericht und den Kläger über den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten. Der Beklagte kann sich auf das Bestreiten bestimmter vom Kläger behaupteter technischer Merkmale beschränken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss hinreichend substantiiert werden. Beschränkt sich die Stellungnahme des Beklagten im Ergebnis auf eine Erklärung mit Nichtwissen über die Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform, so ist dies gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unwirksam, wenn die Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform Gegenstand der Wahrnehmung des Beklagten ist, etwa weil er die angegriffene Ausführungsform selber herstellt oder von einem Hersteller bezieht, bei dem er sich über die entsprechenden tatsächlichen Umstände erkundigen kann und muss (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2009, I-2 U 87/08, unter B; LG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2009, 4b O 150/08, Seite 16).

Im vorliegenden Fall hätte es den Beklagten oblegen, selber technische Zeichnungen oder andere geometrische Darstellungen der angegriffenen Ausführungsformen beizubringen und anhand dieser zu demonstrieren, wo die jeweiligen Punkte OM und IM der Verbindungsarme ihrer Ansicht nach liegen und wie sich dies auf den Verlauf des gedachten Kreises EC auswirkt. Die Beklagten sind allesamt Anbieter der angegriffenen Ausführungsformen und hätten diese entweder selber untersuchen oder sich beim Hersteller über die exakten geometrischen Verhältnisse erkundigen können. Mit der bloßen Behauptung, die Zeichnungen gäben die geometrischen Verhältnisse der angegriffenen Ausführungsformen nicht oder jedenfalls nicht korrekt wieder, bringen die Beklagten nicht in prozessordnungsgemäßer Weise vor, welche konkrete Art der technischen Zeichnung oder Wiedergabe sie für korrekt halten. Die rein verbale Schilderung, in welcher Richtung sich die gedachten Punkte, Linien und Kreise bei angeblich korrekter geometrischer Konstruktion verschieben, lässt eine konkrete Einlassung der Beklagten nicht erkennen. Die Klägerin kann hierauf kaum erwidern, weil die Beklagten aufgrund der Unbestimmtheit ihrer Einwendung sich stets die Möglichkeit erhalten, mit einer anderen Positionierung der genannten geometrischen Figuren zu erwidern und auf dieser Grundlage eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents in Abrede zu stellen.

b)

Auch erscheinen die Einwendungen der Beklagten gegen die genannten, von der Klägerin vorgelegten technischen Zeichnungen nicht plausibel. Anhand der Anlage K 23/1 bis K 23/4, welche durch Einscannen der flach unter durchsichtiger Folie verpackten angegriffenen Ausführungsformen erstellt wurden und diese nach Art eines Lichtbildes unstreitig darstellen, lässt sich nachvollziehen, dass die Klägerin die geometrischen Konstruktionen zum Nachweis einer Verletzung des Klagepatents korrekt ausgeführt hat.

aa)

Ohne Belang ist die Kritik der Beklagten, die Zeichnungen gäben das gewellte Außenprofil der angegriffenen Ausführungsformen nicht wieder. Der Verlauf des Außenprofils hat für keines der Merkmale des Klagepatents Bedeutung, da keine der beanspruchten geometrischen Konstruktionen vom Verlauf des Außenprofils abhängt. Es ist kein technischer Grund dafür ersichtlich, warum – wie die Beklagten es geltend machen – es auf eine „fotografische Darstellung“ der Geometrie der Bremsscheibe durch die Ansprüche des Klagepatents ankommen soll. Das Klagepatent lässt, weil die ihm beigefügten Zeichnungen den Schutzbereich nicht beschränken können, auch solche geometrischen Gestaltungen zu, die von den Zeichnungen vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele abweichen.

bb)

Ein Fehler bei der Bestimmung von IM und OM durch die Klägerin bei den von ihr vorgenommenen geometrischen Konstruktionen ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat – wogegen sich die Beklagte nicht wendet – für die Bestimmung dieser Mittelpunkte die Methode der Winkelhalbierenden angewandt, nämlich um die Punkte, an denen der Verbindungsarm endet und der äußere Ring der Bremsscheibe beginnt, Kreise gleicher Radien geschlagen, durch die Schnittpunkte beider Kreise eine Gerade gelegt und den Schnittpunkt dieser Geraden mit dem äußeren Ring als (äußeren oder inneren) Mittelpunkt (OM oder IM) zwischen zwei Verbindungsarmgen bestimmt. Von den Beklagten wird insoweit in Abrede gestellt, dass die Mittelpunkte der genannten Konstruktionskreise mit gleichem Radius dort liegen, wo die Krümmung des Verbindungsarms in den Radius der Innenseite des äußeren Rings übergeht. Das ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat die geometrischen Konstruktionen nicht nur in den technischen Zeichnungen der angegriffenen Ausführungsformen vorgenommen, sondern nochmals in den eingescannten Abbildungen der angegriffenen Ausführungsformen wiederholt. Eine Abweichung der dort eingezeichneten Mittelpunkte der Konstruktionskreise von der gebotenen Methode der Winkelhalbierenden ist mit bloßen Auge nicht zu erkennen. Jedenfalls den lichtbildartigen Darstellungen und den darin ausgeführten geometrischen Konstruktionen ist demnach zu entnehmen, dass erstens die lichtbildähnliche Darstellung von Mustern der angegriffenen Ausführungsformen den technischen Zeichnungen in den für die technische Lehre des Klagepatents wesentlichen Abschnitten entsprechen, und dass zweitens die zutreffend geometrisch konstruierten Hilfslinien und -kreise sämtliche Merkmale des Klagepatents erfüllen. Insbesondere lässt sich feststellen, dass die Punkte IM und OM, sowie die hieraus abgeleiteten Linien P sowie der effektive Kreis EC bei allen angegriffenen Ausführungsformen gemäß der technischen Lehre des Klagepatents verlaufen.

2.

Demnach lässt sich die wortsinngemäße Verwirklichung aller Merkmale des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen unter der hiernach statthaften Heranziehung der genannten technischen Zeichnungen der angegriffenen Ausführungsformen feststellen.

a)

Wie oben unter 1. ausgeführt, sind die technische Zeichnung der angegriffenen Ausführungsform G (Anlage K 22/4 und mit Konstruktionselementen als Anlage K 22/4a) sowie die dort und in der Abbildung dieser angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 23/4) vorgenommenen geometrischen Konstruktionen und Punktbestimmungen zutreffend. Daraus folgt, dass die angegriffene Ausführungsform G Merkmal 7. verwirklicht, gemäß dem auf jedem der Mehrzahl von Verbindungsarmen (38) eine gerade gedachte Linie (P), die einen äußeren Mittelpunkt (OM) und einen inneren Mittelpunkt (IM) verbindet, den Verbindungsarm auf seiner ganzen Länge schneidet.

b)

Ebenfalls aus den Ausführungen oben unter 1. folgt, dass auch die technischen Zeichnungen der angegriffenen Ausführungsformen C (Anlage K 22/1 sowie – mit enthaltenen Konstruktionselementen – Anlage K 22/1) und D (Anlage K 22/2) sowie die dort und in den entsprechenden Abbildungen (Anlagen K 23/1 und K 23/2) vorgenommenen geometrischen Konstruktionen zutreffend sind. Hieraus ergibt sich, dass beide angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 11. verwirklichen, gemäß dem der effektive Kreis (EC) die Mehrzahl der ersten Öffnungen (60) schneidet. Auch in den beiden Zeichnungen und den beiden Abbildungen dieser angegriffenen Ausführungsformen sind sowohl IM als auch OM jeweils zutreffend bestimmt und damit auch der Verlauf der Linie P für jeden der Verbindungsarme geometrisch zutreffend angegeben. Somit lässt sich erkennen, dass der gedachte effektive Kreis EC – gemäß Merkmal 8. definiert als der Kreis, an dem alle Linien P aller Verbindungsarme als Tangenten, also den Kreis einbeschreibend, anliegen – korrekt eingetragen ist und EC dabei alle ersten Öffnungen (60), also gemäß Merkmal 10. alle Öffnungen auf dem inneren ringförmigen Teil der jeweiligen angegriffenen Ausführungsform, schneidet.

c)

Schließlich lässt sich feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform C Merkmal 13. verwirklicht, gemäß dem jeder aus der Mehrzahl Verbindungsarme (38) einen geraden Mittelteil aufweist.

(1)

Merkmal 13. ist aus fachmännischer Sicht in der Weise auszulegen, dass jeder der Verbindungsarme einen – von innen nach außen betrachtet – mittleren Abschnitt aufweist, in dem seine beiden Seiten im Wesentlichen ohne Krümmung und im Wesentlichen parallel zueinander verlaufen.

Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Begriffsverständnis, von dem abzuweichen das Klagepatent insoweit keinen Anlass bietet. Hiernach ist ein „gerader Mittelteil“ ein Abschnitt eines geometrischen Gebildes, in dem die seitlichen Begrenzungen nicht gekrümmt und nicht konisch, also parallel, verlaufen. Auch die durch das Klagepatent vorgenommene Abgrenzung zum Stand der Technik weist auf diese Sichtweise hin: Als nachteilhaft kritisiert das Klagepatent die durch die vorbekannte US-5848674 offenbarte Krümmung der Verbindungsarme. Eine solche Krümmung führt zu einer geringeren Stabilität der Bremsscheibe in zweierlei Hinsicht: Erstens halten in dieser Weise gekrümmte Verbindungsarme den Drehkräften aufgrund des Cantilever-Effekts weniger gut Stand; zweitens bieten derart gekrümmte Verbindungsarme einen geringeren Widerstand gegen Seitenaufprallkräfte, da die Krümmung Schwenkpunkte für den äußeren Ring im Verhältnis zum inneren Ring bilden, wenn Seitenaufprallkräfte auf die Bremsscheibe wirken. Patentgemäß werden diese Nachteile dadurch überwunden, dass eine derartige, die genannten Nachteile herbeiführende Krümmung vermieden wird. Stattdessen ist gemäß der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Abschnitt [0005]) die Bremsscheibe patentgemäß so zu gestalten, dass die Spannung in der Scheibe, welche durch die Ausdehnung des äußeren Rings entsteht, ohne Beeinträchtigung der Drehsteifheit und der lateralen Steifheit abgeleitet wird. Dem entnimmt der Fachmann einerseits, dass eine „gerade“ Formgebung den Gegensatz zu einer gekrümmten Formgebung bedeutet, dass also kein Verbindungsarm über seine gesamte Länge hinweg eine gekrümmt Außenkontur aufweisen darf. Andererseits entnimmt er dem Klagepatent nach dieser Betrachtung keinen Hinweis darauf, dass es weder auf die Vermeidung von Krümmungen über die ganze Länge des Verbindungsarmes hinweg ankommt, noch auf eine geometrische Exaktheit eines geraden Mittelteils. Die Verbindungsarme können, um die vorbekannten Nachteile zu vermeiden, zu ihrem Ende hin gekrümmt sein, was womöglich zur Ausbildung eines stabilen Übergangs zum äußeren und inneren Ring sogar vorteilhaft sein kann. Ebenso kann sich ihre gerade Konturierung darauf beschränken, dass sie einer geometrischen Geraden hinreichend angenähert sind.

Gestützt wird der Fachmann in dieser Sichtweise schließlich durch die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels im Klagepatent (Abschnitt [0013]): Vom geraden Mittelteil wird dort die Beschreibung von seitlichen Abschnitten unterschieden, in denen die Seiten des Verbindungsarms mit bestimmten Krümmungsradien verlaufen, also Segmente eines Kreises mit bestimmten Radius darstellen. Aus diesem Ausführungsbeispiel folgt zugleich, dass auch eine solche Bremsscheibe der technische Lehre des Klagepatents entspricht, bei welcher die Seiten des mittleren Teils zwar nicht in geometrischer Exaktheit, aber doch im Wesentlichen, also im Rahmen wahrnehmbarer Genauigkeit ohne Krümmung und parallel zueinander verlaufen. Dies ergibt sich daraus, dass die Krümmungsradien der nicht zum geraden Mittelteil gehörigen Abschnitte sehr gering sind, also kleine Kreise mit einem großen Maß an Krümmung beschreiben durch die Angabe von Krümmungsradien zwischen 3,5 und 10 Millimetern.

Diese Sichtweise wird nicht widerlegt durch das von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2010 vorgebrachte Argument, gemäß der Erläuterung eines klagepatentgemäßen Ausführungsbeispiels (Abschnitt [0011] a.E.) diene die Ausführung eines geraden Mittelteils dazu, den Verbindungsarm so zu gestalten, dass die Linie P in erleichterter Weise den Verbindungsarm auf seiner ganzen Länge schneidend konstruiert wird. Im Gegenteil spricht dieses Argument für die dargelegte Sichtweise: Die Ausbildung eines mittleren Abschnitts der Verbindungsarme, welcher durch im Wesentlichen gerade und parallel zueinander verlaufende Seiten konturiert wird, wirkt sich auf die geometrische Konstruktion der gedachten Linie P dergestalt aus, dass für den Verlauf der dieser Linie mehr Raum bleibt, schließlich muss die gerade verlaufende Linie dann nicht mit Rücksicht auf Krümmungen des Armes konstruiert werden. Diese Erleichterung wird aber schon durch einen im Wesentlichen geraden und parallelen Verlauf der Seiten erreicht. Eine geometrische Exaktheit ist nicht erforderlich.

Auch der in mündlicher Verhandlung vorgebrachte Einwand der Beklagten, das Erfordernis eines nicht nur im Wesentlichen sondern geometrisch exakt geraden Mittelteiles folge aus der Erläuterung von Krümmungen der Verbindungsarme eines Ausführungsbeispiels (Abschnitt [0013]) greift nicht durch. Die konkreten Angaben zu den Krümmungsverhältnissen am Verbindungsarm eines Ausführungsbeispiels gestatten gerade nicht den Umkehrschluss, dass ein gerader Mittelteil völlig frei von jeglichen Krümmungen sein muss. Wie oben dargelegt, erkennt der Fachmann vielmehr, dass Krümmungen mit sehr großem Kurvenradius zwar keine Geraden im geometrischen Sinne bilden, für den Maßstab der klagepatentgemäßen Erzeugnisse sich aber so sehr von den dort geschilderten Kurvenradien von Krümmungen unterscheiden, dass für die Zwecke der einschlägigen Technik eine leichte Krümmung mit einem sehr großen Kurvenradius näherungsweise als Gerade betrachtet werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die von den Beklagten besonders angesprochene leichte Kurve (82) (Abschnitt [0013] a.E.), welche die Beklagten als Beleg dafür angeführt haben, dass eine leichte Krümmung gemäß der Lehre des Klagepatents keine Gerade sondern eben eine leichte Krümmung oder Kurve sei. Sowohl aus der Dimensionsangabe in der Patentbeschreibung als auch der Figur 3 des Klagepatents ist ersichtlich, dass die leichte Kurve (82) nicht im Wesentlichen gerade, sondern deutlich sichtbar gekrümmt ist. Der Kurvenradius wird insoweit beispielhaft mit einem Zentimeter angeben, so dass ein entsprechender Vollkreis einen verhältnismäßig kleinen runden Gegenstand ergäbe. Auch ist die leichte Kurve (82) in Figur 3 des Klagepatents so dargestellt, dass ihre Krümmung mit bloßem Auge ohne weiteres erkennbar ist.

Schließlich führt auch die Entscheidung der Einspruchsabteilung (in deutscher Übersetzung als Anlage B 4) nicht zu einer anderen Sichtweise. Ohne Erfolg verweisen die Beklagten insoweit darauf, dass nach Auffassung der Einspruchsabteilung das – erst im Hilfsantrag im Laufe des Einspruchsverfahrens aufgenommene – Merkmal 13. deshalb neu gegenüber der Entgegenhaltung Opp 5 ist, weil diese Entgegenhaltung gekrümmte Verbindungsarme zeige und es zur erfinderischen Tätigkeit gehöre, diese gekrümmten Verbindungsarme zu begradigen. Dies ist mit dem dargelegten Verständnis von Merkmal 13. ohne weiteres vereinbar, denn die – nachstehend verkleinert und auszugsweise wiedergegebene – Darstellung der Opp 5 zeigt auch nach diesem Verständnis keine Verbindungsarme mit einem geraden Mittelteil:

Die auf dieser Abbildung erkennbaren Verbindungsarme sind, wie mit bloßem Auge erkennbar ist, über ihren gesamten Verlauf hinweg sichtbar gekrümmt und demnach an keiner Stelle im Wesentlichen gerade.

(2)

Hiernach lässt sich anhand des zur Gerichtsakte gereichten Musters der angegriffenen Ausführungsform C (Anlagen K 7/3 und K 8/1 sowie K 8/4) die Verwirklichung von Merkmal 13. feststellen. Jeder der Verbindungsarme weist einen mittleren Abschnitt auf, in dem jeweils mit bloßen Auge keine Krümmung in der Außenkontur des Verbindungsarms ausgemacht werden kann. In diesem Abschnitt lässt sich jeweils auf beiden Seiten des Verbindungsarms ein im Wesentlichen gerader Gegenstand flach auflegen, also in der Weise, dass der Gegenstand über seine gesamte Länge hinweg im Wesentlichen eben und ohne Zwischenraum aufliegt. Dies belegt, dass die angegriffene Ausführungsform C gemäß den obigen Maßstäben einen mittleren Abschnitt der Verbindungsarme mit im Wesentlichen ungekrümmten und parallel verlaufenden Seitenflächen aufweist.

Hinzu kommt, dass auch die Beklagten trotz ihrer näheren Kenntnis über den geometrischen Aufbau der angegriffenen Ausführungsform C ihr Vorbringen darauf beschränkt haben, die Verbindungsarme seien nicht gerade, jedoch keine konkreten Größenangaben dazu gemacht haben, in welchem Maße, also insbesondere mit welchem Krümmungsradius die Verbindungsarme über ihre gesamte Länge hinweg keinen geraden Abschnitt aufweisen.

III.

Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Klägerin gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagten trifft als Fachunternehmen ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783). Schließlich sind die Beklagten zu 2) und 3) gemäß § 140a Abs. 1 PatG verpflichtet, die patentverletzenden Erzeugnisse, an denen sie Eigentum oder Besitz haben, zu vernichten. Umstände, aufgrund derer die Vernichtung als unverhältnismäßig im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG zu beurteilen wäre, sind nicht dargetan.

IV.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht.

Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Klägerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zurücktreten lässt und/oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Gemessen hieran lässt sich nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen, dass auf die Beschwerde der Einsprechenden hin die Einstweilige Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 21. April 2008 (Anlage K 2, in deutscher Übersetzung als Anlage B 4) in der Weise abgeändert wird, dass das Klagepatent vollständig, also auch im Umfang der durch Hilfsantrag im Einspruchsverfahren geltend gemachten teilweisen Verteidigung widerrufen wird. Die Einsprechende wendet gegen das Klagepatent in diesem, auch im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schutzumfang ausweislich ihrer Beschwerdebegründung vom 28. August 2008 (Anlage B 1, als deutsche Übersetzung in Anlage B 1a) lediglich mangelnde erfinderische Tätigkeit ein.

Sofern die Beklagten geltend machen, die technische Lehre des Klagepatents werde durch die von der Einsprechenden als Einwendung E14 im Beschwerdeverfahren vorgelegte US-Des. 381,609 (Anlage B 3) nahegelegt, lassen sich plausible Erwägungen für die Bejahung erfinderischer Tätigkeit auch in Ansehung dieser Entgegenhaltung feststellen. Zum einen handelt es sich bei der US ‘609 um ein sogenanntes Designpatent, mithin um ein US-amerikanisches Schutzrecht, das – vergleichbar dem deutschen Geschmacksmuster – für eine ästhetische, von hinreichender „Ornamentalität“ geprägte Gestaltung eines Gegenstands erteilt wird (vgl. hierzu Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 980; Bodewig, GRUR Int. 1981, 786f.). Die US ‘609 verfügt daher über keine technische Beschreibung, sondern lediglich über drei technische Zeichnungen zur Erläuterung ihres Offenbarungsgehalts. Beansprucht wird allein „the ornamental design for a brake disk“, also in etwa „die ästhetische Gestaltung einer Bremsscheibe“. Es begegnet daher erheblichen Bedenken, ob der Fachmann diese Publikation bei der Suche nach einer Lösung für das technische Problem des Klagepatents – Schaffung einer Bremsscheibe, bei der die durch die Ausdehnung des bei der Bremsung beanspruchten und erwärmten Abschnitts auftretende Spannung über Verbindungsarme abgeleitet wird, ohne dabei an Drehsteifheit und lateraler Steifheit einzubüßen – in Betracht gezogen hätte. Die US ‘609 offenbart nicht, welcher Abschnitt der Scheibe die eigentliche Bremsfläche bildet, und inwiefern eine etwaige Ausdehnung die Scheibe spannt und beansprucht.

Zum anderen ist es gut vorstellbar, dass der Fachmann, hätte er die US ‘609 denn zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht, die dort offenbarte Bremsscheibe in der Weise modifiziert hätte, wie es die Klägerin vorgebracht hätte, nämlich indem er, um Gewicht zu sparen, die weiter außen liegenden länglichen Öffnungen vergrößert, dadurch aber entgegen Merkmal 13. des Klagepatents deutlich gekrümmte Verbindungsarme geschaffen hätte. Dann hätten die fachmännischen Überlegungen im Ergebnis nicht zur technischen Lehre des Klagepatents geführt.

Sofern die Einsprechende ferner geltend macht (Anlage B 1a, Seiten 6ff.), die technische Lehre des Klagepatents werde nahegelegt durch Kombinationen vorbekannter Bremsscheiben mit den prioritätsälteren Schriften US 5,390,771 (in Anlagenkonvolut B 2, im Einspruchsverfahren eingeführt als E6) und US 5,193,833 (in Anlagenkonvolut B 2, im Einspruchsverfahren eingeführt als E7), kann eine inhaltliche Prüfung dieser Schriften auf ihre Relevanz für den Aussetzungsantrag nicht durchgeführt werden; die Beklagte hat diese Schriften unter Missachtung von § 169 Satz 1 GVG und entgegen der Anordnung im Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2009 (Bl. 63 GA) nur im englischsprachigen Original vorgelegt. In formeller Hinsicht spricht gegen die Bedeutung dieser Schriften allerdings bereits, dass sie im Verfahren vor der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts bereits vorlagen und nicht zu einem Widerruf des Klagepatents in seiner hilfsweise geltend gemachten Fassung geführt haben.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme durch Rücknahme des Vernichtungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1) betraf nur einen geringfügigen und keinen Kostensprung verursachenden Teil der Klageforderung; sie gab daher keine Veranlassung, einen Teil der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Da die Beklagten nichts dazu vorgebracht haben, ob und weshalb ihnen durch eine Vollstreckung der Klägerin ein nicht zu ersetzende Nachteil entstehen würde, war ihrem – hilfsweise geltend gemachten – Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO nicht zu entsprechen.