4b O 35/18 – Flächenbekleidung aus Keramikfliesen

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2982

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 03. Dezember 2019, Az. 4b O 35/18

  1. I.
    Die Beklagte wird verurteilt,
    1.
    es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist,
    zu unterlassen,
    eine Bauplatte als zur Fliesenverlegung sinnfällig hergerichteten Träger für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel an oder in Gebäuden in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
    wenn bei der Bauplatte auf einer feuchtigkeitsbeständigen und feuchtigkeitsdichten Schaumstoffkernschicht beidseitig eine wasserbeständige Papier- oder dünne Kunststofffolienbahn aufgeklebt ist, auf denen jeweils eine Bahn aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe aufgeklebt ist;
    2.
    der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer
    I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Juni 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
    a)
    der für den Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes bestimmten Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
    b)
    der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c)
    der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    d)
    der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    e)
    der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
  2. wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine sowie Liefer- und Zollpapiere im Hinblick auf die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Angaben außerhalb der Auskunftspflicht geschwärzt werden dürfen,
  3. wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
    II.
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 22. Juni 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
    III.
    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
    IV.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 €, wobei für die Vollstreckung der einzelnen titulierten Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
  4. Ziff. I. 1..: 350.000, 00 EUR
    Ziff. I.2.: 100.000, 00 EUR
    Ziff. III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  5. Tatbestand
  6. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 004 XXX (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
    Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 19. März 2007 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 7. April 2006 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. Mai 2013 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
    Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft eine Bauplatte als Träger für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel an oder in Gebäuden. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:
  7. „Verwendung einer Bauplatte als Träger für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel an oder in Gebäuden, bei der auf einer feuchtigkeitsbeständigen und feuchtigkeitsdichten Schaumstoffkernschicht (1) beidseitig eine wasserbeständige Papier- oder dünne Kunststofffolienbahn (2) aufgeklebt ist, auf denen jeweils eine Bahn (4) aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe aufgeklebt ist.“
  8. Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und geben eine Bauplatte mit den erfindungsgemäßen Schichten in einer Perspektivansicht (Figur 1) und einem Querschnitt (Figur 2) wieder.
  9. Die in Italien ansässige Beklagte bewirbt auf der Webseite A unter der Bezeichnung „B“ in deutscher Sprache eine Bauplatte zur Fliesenverlegung (angegriffene Ausführungsform), die sie auch in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liefert, wie folgt:
  10. Die nachstehenden Abbildungen geben die angegriffene Ausführungsform wieder. Die Beschriftung ist von der Beklagten übernommen.
  11. Die Klägerin ist der Ansicht, in der Bewerbung der Bauplatte mit dem Verwendungszweck „zur Fliesenverlegung“ durch die Beklagte liege eine sinnfällige Herrichtung der Bauplatte als anspruchsgemäßer Träger für Flächenbekleidungen aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel an oder in Gebäuden. Auf der Oberfläche der blauen Kunststofffolienbahn könne ohne das Vlies eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel nicht aufgebracht werden, weil keine geeignete Haftgrundlage bestehe. Die Bauplatte sei daher auch durch das Vlies sinnfällig hergerichtet. Dies erkenne einerseits der Fachmann. Andererseits bewerbe die Beklagte ihre Bauplatte mit der Angabe „zur Fliesenverlegung“.
  12. Die Klägerin beantragt,
    wie erkannt.
    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
  13. Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Der Schaumstoffkern aus extrudiertem Polystyrol („XPS“) sei – nach Angabe des Herstellers – nicht feuchtigkeitsdicht. Die Klägerin negiere das am Schaumstoffkern angeordnete innere Vlies aus Polypropylen, das beim Klagepatent nicht vorgesehen sei. Sodann sei die daran anliegende HDPE-Folie nicht mit einem Kleber auf den Schaumstoffkern aufgeklebt sondern mit der Außenseite des inneren Vlieses thermisch verbunden. Das sich anschließende äußere Vlies sei wiederum wasserdurchlässig und weder auf den Schaumstoffkern noch die HDPE-Folie aufgeklebt. Damit verfüge die angegriffene Ausführungsform nicht über eine feuchtigkeitsbeständige und feuchtigkeitsdichte Schaumstoffkernschicht. Zudem fehle eine aufgeklebte wasserbeständige Papier- oder dünne Kunststofffolienbahn. Schließlich sei eine Bahn aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe nicht entsprechend dem Klagepatent auf jene aufgeklebt.
    Da die Bauplatte zudem objektiv auch für andere Einsatzzwecke als die Verwendung zur Fliesenverlegung geeignet sei, könne der Beklagten lediglich untersagt werden, die angegriffene Ausführungsform bei ihrem Angebot und Vertrieb dadurch sinnfällig für die patentgemäße Verwendung herzurichten, dass ein dem Patent entsprechender Einsatzzweck beworben werde.
    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
  14. Entscheidungsgründe
  15. Die zulässige Klage ist begründet.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140 b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. In der Bewerbung der Bauplatte mit dem Verwendungszweck „zur Fliesenverlegung“ durch die Beklagte liegt eine sinnfällige Herrichtung der angegriffenen Ausführungsform zur Verwendung gemäß Anspruch 1 des Klagepatents.
  16. I.
    Die Erfindung betrifft eine Bauplatte als Träger für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel an oder in Gebäuden.
    Für diese Verwendung sind Bauplatten im Stand der Technik bekannt, bei denen eine Platte aus feuchtigkeitsbeständigem Schaumstoff zur notwendigen Versteifung beidseitig mit Zementmörtel und einem grobmaschigen Gittergewebe beschichtet ist (Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).
    Aus der DE 92 00 XXX.6 seien Bauplatten bekannt, bei denen die Schaumstoffkernschicht aus Polyurethan besteht, die eine geschlossenzellige Außenhaut aufweisen und auf deren Sichtseite eine Bahn aus Glasfaservlies eingeschäumt ist, wobei der Schaumstoff die Vliesbahn durchdringt (Abs. [0002]).
    Weiterhin sei eine ähnliche Bauplatte als Sandwich-Baukörper aus der DE 19 27 XXX U bekannt, bei der auf der Schaumstoffkernschicht ebenfalls eine Vliesstoffbahn eingeschäumt ist. Dabei kann zwischen den Deckschichten aus Vlies und der Schaumstoffkernschicht noch eine Bahn aus einem luft- und wasserdampfdurchlässigen Material angeordnet sein, beispielsweise aus einem Maschengebilde oder einem Netzwerk, wobei diese Zwischenschicht aufgeklebt sein kann (Abs. [0003]).
    Bekannt sei aus der DE 199 40 XXX C2 eine Dämmplatte, insbesondere zur Verkleidung einer Außenwand eines Gebäudes oder als Fliesenträger im Nasszellenbau, mit einer plattenförmigen Dämmstoffschicht aus einem aufgeschäumten oder gegossenen Dämmmaterial, wobei auf einer oder beiden Seiten dieser Schaumstoffkernschicht als Trägermaterial für einen Außenputz oder einen Fliesenmörtel an der Oberfläche ein Gewebevlies eingeschäumt bzw. eingegossen ist, welches eine Deckschicht bildet (Abs. [0004]).
    Schließlich seien aus der FR 2 351 784 mehrschichtige Laminate bekannt, bestehend aus einer dehnbaren Kunststoffharzschicht mit einer darauf beidseitig aufgebrachten nicht oder nur leicht dehnbaren thermoplastischen Kunstharzschicht, die jeweils wiederum mit einer dritten Schicht bedeckt sind. Diese dritte Schicht kann dabei aus Kunststoff, Gewebe oder Papier bestehen. Die dehnbare Kernschicht könne geschäumtes Polystyrol sein. Beschrieben werden hierdurch jedoch nur nicht tragfähige Laminate, wie diese beispielsweise zur Bekleidung von Möbeln, Fahrzeugen, etc. zum Einsatz kommen können (Abs. [0005]).
    Das Klagepatent beschreibt weiter, dass die beschriebenen Bauplatten vorzugsweise in Feuchträumen wie Badezimmern oder dergleichen eingesetzt werden sollen und dabei einen tragfähigen, feuchtigkeitsbeständigen Untergrund für die anschließenden Flächenbekleidungen, wie beispielsweise Fliesen, bilden müssen. Der Nachteil bei der Verwendung zementbeschichteter oder auch vliesbedeckter Bauplatten besteht darin, dass sich diese insbesondere bei einseitiger Feuchtigkeitsbeaufschlagung vor dem Einbau verziehen bzw. verwerfen und daher einen planparallelen Einbau an Wänden teilweise unmöglich machen (Abs. [0006]).
    Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), die Nachteile aus dem Stand der Technik zu beseitigen und Bauplatten auf der Basis von Schaumstoffplatten als feuchtigkeitsbeständige Träger für Flächenbekleidungen an oder in Gebäuden vorzuschlagen, die bei ausreichender Biegefestigkeit den Nachteil des Verzuges bei ungewollter Feuchtigkeitsbeaufschlagung nicht aufweisen.
    Zur Lösung des Problems schlägt das Klagepatent eine Bauplatte mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:
  17. 1. Verwendung einer Bauplatte als Träger
    1.1 für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel
    1.2 an oder in Gebäuden
    2. bei der auf einer feuchtigkeitsbeständigen und feuchtigkeitsdichten Schaumstoffkernschicht (1)
    3. beidseitig eine wasserbeständige Papier- oder dünne Kunststofffolienbahn (2) aufgeklebt ist
    4. auf denen jeweils eine Bahn (4) aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe aufgeklebt ist.
  18. II.
    Das Klagepatent stellt eine längenunveränderliche Bauplatte für eine Flächenbekleidung u.a. aus Keramikfliesen bereit. Um die Längenunveränderlichkeit der Bauplatte zu erreichen, weist Anspruch 1 des Klagepatents den Fachmann an, die feuchtigkeitsbeständige und feuchtigkeitsdichte Schaumstoffkernschicht der Bauplatte beidseitig mehrlagig zu bekleben.
  19. 1.
    Der Klagepatentanspruch verlangt, dass die Schaumstoffkernschicht feuchtigkeitsbeständig und feuchtigkeitsdicht ist, weist also der Schaumstoffkernschicht bereits begrifflich zwei verschiedene Eigenschaften zu.
  20. a)
    „Feuchtigkeitsbeständig“ bedeutet, dass sich die chemischen und physikalischen Eigenschaften des verwendeten Materials auch bei Feuchtigkeitseinfluss grundsätzlich nicht verändern. Das Klagepatent grenzt sich damit von den im Stand der Technik bekannten Gipskartonplatten, Platten aus Holzwerkstoffen oder Gipsputzen ab, die als nicht feuchtigkeitsbeständig gelten (Abs. [0006]). Gips und Holz nehmen Wasser auf und bilden so einen Nährboden für Schimmel und Mikroorganismen, gegebenenfalls können sie verrotten. Dies gilt hingegen nicht für die eingangs der Klagepatentschrift gewürdigten Bauplatten aus dem Stand der Technik, die das Klagepatent ausdrücklich als feuchtigkeitsbeständigen Untergrund für die anschließenden Flächenbekleidungen beschreibt (Abs. [0006]). Es handelt sich dabei durchweg um Schaumstoffkernschichten (vgl. Abs. [0002] bis [0004]), also geschäumte Kunststoffe wie zum Beispiel Polyurethan (Abs. [0002]).
  21. b)
    Der Begriff „feuchtigkeitsdicht“ ist von der „Feuchtigkeitsbeständigkeit“ zu unterscheiden.
  22. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Begriff „feuchtigkeitsdicht“ nicht als „diffusionsdicht“ im Sinne der DIN 4108-3 (Anlage B 1) verstanden werden. Die DIN 4108-3 ist schon kein Auslegungsmaterial. Vielmehr ist der Klagepatentanspruch unter Berücksichtigung der Beschreibung des Klagepatents und seiner Figuren auszulegen. Die DIN 4108-3 wird jedoch an keiner Stelle der Klagepatentschrift genannt. Die Norm kann auch nicht bereits deshalb herangezogen werden, weil das Klagepatent keine ausdrückliche Definition des Begriffs „feuchtigkeitsdicht“ bietet. Dies allein rechtfertigt es nicht, einem im Patentanspruch verwendeten Begriff dahingehend auszulegen, wie er in der Fachwelt im Allgemeinen verstanden wird. Abgesehen davon, dass feuchtigkeitsdicht etwas anderes ist als diffusionsdicht, handelt es sich bei der DIN 4108-3 um eine Norm für den klimabedingten Feuchteschutz als Teil einer Norm für den Wärmeschutz und die Energie-Einsparung in Gebäuden. Die erfindungsgemäßen Bauplatten sind jedoch nicht auf die Funktion von Wärmedämmplatten für Gebäude beschränkt. Dies ist nicht Gegenstand des Klagepatents. Das Klagepatent beschäftigt sich vielmehr damit, Bauplatten bereitzustellen, die als Träger für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen, Putz oder dünnschichtigem Spachtelmörtel an oder in Gebäuden verwendbar sind (Merkmalsgruppe 1), ohne dass sie sich bei einseitiger Feuchtigkeitsbaufschlagung vor dem Einbau verziehen oder verwerfen und so einem planparallelen Einbau an Wänden entgegenstehen (Abs. [0006]).
  23. Die Feuchtigkeitsdichtigkeit hat aber auch nicht die Funktion, eine erfindungsgemäße Bauplatte vor ihrem Einbau davor zu schützen, dass sie sich bei einseitiger Feuchtigkeitsbeaufschlagung verzieht. Vor allem ist das Schaumstoffmaterial nicht deswegen feuchtigkeitsdicht, um die Stoßkanten der Bauplatte vor eindringender Feuchtigkeit und die Bauplatte vor Verzug und Verwerfung zu schützen. Für eine solche Funktion der Feuchtigkeitsdichtigkeit bietet die Beschreibung keinen Anhaltspunkt. Die Aufgabe, eine Bauplatte als Träger für Flächenbekleidungen bereitzustellen, die den Nachteil des Verzuges bei ungewollter Feuchtigkeitsbeaufschlagung nicht aufweist (Abs. [0007]), wird vielmehr dadurch gelöst, dass auf die Schaumstoffkernschicht beidseitig eine wasserbeständige Papier- oder dünne Kunststofffolienbahn aufgeklebt ist (Merkmal 3). Durch die auf beiden Seiten der Schaumstoffkernschicht aufgebrachte Papier- oder Kunststoffbahn wird die Bauplatte insgesamt längenunveränderlich, da auch die Papier- oder Kunststoffbahn längenunveränderlich ist; die Schaumstoffkernschicht ist dadurch gegen feuchtigkeitsbedingte Längenveränderungen gesperrt (Abs. [0009]).
  24. Nach alledem wird man den Begriff „feuchtigkeitsdicht“ allenfalls dahingehend verstehen können, dass die Schaumstoffkernschicht dem Eindringen von Feuchtigkeit bis zu einem gewissen Grad entgegensteht. Anders als Gipskartonplatten darf das Material nicht gerade hydrophil sein oder bei Feuchtigkeit sofort durchnässen. Es muss aber auch nicht zwingend dicht im Sinne einer Dampfsperre sein. Für so hohe Anforderungen an die Feuchtigkeitsdichtigkeit geben weder der Wortlaut des Anspruchs, noch die Beschreibung des Klagepatents einen Anlass. Vielmehr ist der Durchtritt von Feuchtigkeit nicht ausgeschlossen.
  25. Dieses Verständnis entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents. Diese verwendet den Begriff „feuchtigkeitsdicht“ überhaupt nur an einer Stelle. Demnach soll in dem Ausführungsbeispiel den Kern der Bauplatte eine feuchtigkeitsdichte Schaumstoffkernplatte bilden, vorzugsweise aus einem Polystyrol mit geschlossenzelligem Schaumaufbau (Abs. [0013]). Der Fachmann wird diese Textstelle dahingehend verstehen, dass jedenfalls ein Polystyrol mit geschlossenzelligem Schaumaufbau, wie es herkömmlich für Bauplatten verwendet wird, als feuchtigkeitsdicht angesehen werden kann. Er hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es weiterer Maßnahmen bedarf, um ein geschlossenzelliges Polystyrol feuchtigkeitsdicht zu gestalten.
  26. Für diese Auslegung spricht, dass es sich bei dem Klagepatentanspruch um einen Verwendungsanspruch handelt. Geschützt ist die Verwendung eines an sich bekannten Materials als Träger für eine Flächenbekleidung. Das Material ist unter anderem bekannt aus der FR 2 351 XXX. Diese Druckschrift hat mehrschichtige Laminate zum Gegenstand, bestehend aus einer dehnbaren Kunststoffharzschicht mit darauf beidseitig aufgebrachten nicht oder nur leicht dehnbaren thermoplastischen Kunstharzschichten, die wiederum mit einer dritten Schicht bedeckt sind (Abs. [0005]). Die mittige dehnbare Kunststoffharzschicht – die Kernschicht – kann laut Klagepatent aus geschäumtem Polystyrol bestehen. Da diese Kernschicht beidseitig mit einer nicht oder kaum dehnbaren Kunstharzschicht – also einer Kunststoffschicht – versehen ist, hat das Laminat der FR 2 351 XXX grundsätzlich den Aufbau einer erfindungsgemäßen Bauplatte, die vor Verzug und Verwerfung geschützt ist. Dementsprechend sieht die Klagepatentschrift an diesem Stand der Technik auch nur als nachteilig an, dass es sich um nicht tragfähige Laminate handelt, wie sie etwa zur Bekleidung von Möbeln oder Fahrzeugen verwendet werden. Nach alledem gibt es keinen Anlass anzunehmen, die Erfindung stelle über die Verwendung dieses Laminats als Träger für eine Flächenbekleidung hinaus weitere Anforderungen an eine erfindungsgemäße Bauplatte. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, warum die Erfindung über die Verwendung von geschlossenzelligem Polystyrol hinaus besondere Anforderungen an die Feuchtigkeitsdichtigkeit stellen wollte, zumal Bauplatten aus diesem Schaumstoff das Material der Wahl darstellen.
  27. 2.
    Weiter weist die klagepatentgemäße Bauplatte mehrlagige Schichten nach den Merkmalen 3 und 4 auf. Anspruchsgemäß umfassen diese Schichten eine wasserbeständige Papier- oder dünne Kunststofffolienbahn nach Merkmal 3 und eine Bahn aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe gemäß Merkmal 4. Nach dem Wortlaut der Klagepatentschrift muss die klagepatentgemäße Bauplatte mindestens zwei Schichten aufweisen, was eine weitere Zwischenschicht zwischen der Schaumstoffkernschicht und der Papier- oder Kunststofffolienbahn jedoch nicht ausschließt. Dies gilt zumindest, soweit die Papier- oder Kunststofffolienbahn weiterhin in der Lage ist, die Schaumstoffkernschicht gegen Verzug und Verwerfung zu sperren.
    Dass diese Sperrschicht direkt auf die Schaumstoffkernschicht aufgeklebt werden soll, hat keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden. Insbesondere wird der Fachmann dies nicht der Wendung „durch das direkte Aufkleben von Papierbahnen oder dünnen nicht dehnbaren Kunststoffbahnen auf beiden Seiten …“ in Absatz [0009] entnehmen. Merkmal 3 und Merkmal 4 verwenden dieselbe Formulierung („bei der aufgeklebt ist“ bzw. „auf denen aufgeklebt ist“) und es gibt keinen Anlass diese unterschiedlich auszulegen. Hinsichtlich Merkmal 4 sieht Unteranspruch 2 jedoch ausdrücklich die Möglichkeit einer weiteren Zwischenschicht vor. Da auch funktional ein direktes Aufkleben der Sperrschicht auf die Schaumstoffkernschicht für den Fachmann nicht zwingend erforderlich erscheint, ist eine weitere Zwischenschicht zwischen Schaumstoffkernschicht und Sperrschicht gerade nicht ausgeschlossen. Ausweislich Absatz [0011] kann die Schaumstoffkernschicht selbst sogar aus mehreren Schichten bestehen.
  28. 3.
    Nach den Merkmalen 3 und 4 des Klagepatents sind die (i) wasserbeständige Papier- oder dünne Kunststofffolienbahn und die (ii) Bahn aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe auf die jeweils darunter liegende Schicht aufgeklebt. Unter einem Aufkleben im Sinne dieser Merkmale ist ein stoffschlüssiges Miteinander-Verbinden der betreffenden Schichten zu verstehen. Insoweit ist es nicht zwingend erforderlich, dass dies mittels eines gesonderten Klebstoffs erfolgt.
    Der Fachmann nimmt zunächst zur Kenntnis, dass die Merkmale 3 und 4 von „aufgeklebt“ sprechen ohne nähere Angaben dazu, ob dies nach der patentgemäßen Lehre zwingend mittels eines Klebstoffs zu erfolgen hat. Zwar beschreibt Abs. [0013], dass „mit einem geeigneten Kleber […] eine Vliesstoffbahn (4) aufgeklebt bzw. auflaminiert ist“. In den Merkmalen 3 und 4 greift das Klagepatent dies jedoch nicht wieder auf. Soweit das Klagepatent darüber hinaus in Absatz [0009] beschreibt, dass „auf die beklebte Schaumstoffkernschicht […] anschließend eine Bahn aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten Gewebe aufgeklebt [ist], die dann den geeigneten Träger als Haftgrund für den Kleber einer Flächenbekleidung aus Keramikplatten, einem Putz oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel bildet“, nimmt dies erkennbar nicht auf die Art und Weise der Verbindung der Schichten der patentgemäßen Bauplatte Bezug.
    Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut der Klagepatentschrift keinerlei Vorgabe hinsichtlich des Verfahrens zum stoffschlüssigen Miteinander-Verbinden der betreffenden Schichten. Der Begriff des „Aufklebens“ wird in der Klagepatentschrift synonym zu den Begriffen „verschweißen“ und „laminieren verwendet. In Absatz [0011] ist von „miteinander verklebten bzw. verschweißten Schichten“ die Rede. In Absatz [0013] ist die Vliesstoffbahn „aufgeklebt bzw. auflaminiert“. Nach der patentgemäßen Lehre ist lediglich entscheidend, dass aufgrund der beidseitig an der Bauplatte anhaftenden Schichten die Schaumstoffkernschicht gegenüber Feuchtigkeitsbeaufschlagungen gesperrt ist (Abs. [0009], Zeile 25).
    Soweit die Beklagte diesem Verständnis mit dem Argument entgegentritt, der Vorgang des Klebens setze zwingend den Einsatz von Klebstoff voraus, ist dem zu widersprechen. Der Begriff des „Klebens“ im Sinne des Klagepatents ist nicht rein technisch-theoretisch sondern umfassender im Sinne eines Haftens, Anhaftens, Aufeinander Haftens zu verstehen. Damit unterfallen auch andere Verfahren, die ohne Einsatz von Klebstoff zu einem Haften der Schichten führen, dem Klagepatent. Explizit benennt das Klagepatent thermische Verfahren wie das Schweißen und Laminieren. Es fallen jedoch dann auch andere thermische Verfahren, ggf. unter Einsatz anderer Bindemittel, darunter.
    Der Fachmann hat – anders als die Beklagte meint – aufgrund des zum Prioritätszeitpunkt bekannten Standes der Technik keine Veranlassung, die patentgemäße Lehre dahingehend zu verstehen, dass die Verbindung der Schichten mittels Einsatz eines Klebstoffs erfolgen muss. Zwar schließt dies die Klagepatentschrift, wie in Absatz [0009] ersichtlich, nicht aus, setzt dies aber auch nicht zwingend voraus. In Absatz [0005] beschreibt das Klagepatent die FR 2 351 XXX, aus der mehrschichtige Laminate bekannt sind, bestehend aus einer dehnbaren Kunststoffharzschicht mit einer darauf beidseitig aufgebrachten nicht oder nur leicht dehnbaren thermoplastischen Kunstharzschicht. Für die Auslegung nicht heranzuziehen sind insoweit die von der Beklagten zitierten, zum Prioritätszeitpunkt bekannten DIN-Normen, die Klebeverfahren oder Fügeverfahren beschreiben. Sie werden im Klagepatent nicht erwähnt und sind – wie ausgeführt – kein Auslegungsmaterial.
    Dass es aus dem Stand der Technik bekannte Unterschiede der einzelnen Verfahren gibt – die Beklagte nimmt hier u.a. auf die prioritätsbegründende Gebrauchsmusterschrift DE 20 2006 005 XXX U1 Bezug – ist zutreffend. Es ist jedoch für die patentgemäße Lehre gerade nicht von Relevanz, welches dieser unterschiedlichen Verfahren Anwendung findet. Dies hat im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden und die Gebrauchsmusterschrift stellt kein Auslegungsmaterial dar.
  29. III.
    Durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar Gebrauch; die angegriffene Ausführungsform ist für die anspruchsgemäße Verwendung sinnfällig hergerichtet.
  30. 1.
    Die angegriffene Ausführungsform weist unstreitig einen Schaumstoffkern aus extrudiertem Polystyrol auf. Es handelt sich um einen geschlossenzelligen Schaumstoff aus Polystyrol und damit um eine feuchtigkeitsbeständige und feuchtigkeitsdichte Schaumstoffkernschicht im Sinne des Merkmals 2. An diese Schicht schließt sich beidseitig ein inneres Vlies an, welches über ein thermisches Verfahren mit einer HDPE-Folie stoffschlüssig verbunden ist. Das Vlies selbst ist auf die Schaumstoffkernschicht aufgeklebt. Damit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs. Die HDPE-Folie stellt eine wasserbeständige, dünne Kunststofffolienbahn dar, die aufgeklebt ist. Dass sich zwischen HDPE-Folie und Schaumstoffkernschicht noch ein Vlies befindet, ist nach zutreffender Auslegung ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die HDPE-Folie nicht mit einem Klebstoff, sondern mit einem thermischen Verfahren aufgebracht, das heißt im Sinne des Klagepatents aufgeklebt wurde. Schließlich weist die angegriffene Ausführungsform ein äußeres Vlies nach Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs auf, das auf die HDPE-Folie im Sinne des Klagepatents aufgeklebt ist.
  31. 2.
    Die angegriffene Ausführungsform ist für die patentgemäße Verwendung sinnfällig hergerichtet. Eine sinnfällige Herrichtung ist gegeben, wenn der betreffende Gegenstand in erkennbarer Weise auf den Verwendungszweck ausgerichtet wird, so dass für den Abnehmer ersichtlich ist, dass der Gegenstand in der patentgemäßen Weise eingesetzt werden soll und verlässlich zu erwarten ist, dass es im Anschluss an die getroffene Herrichtungsmaßnahme zu der unter Patentschutz stehenden Verwendung der Sache kommt (Benkard/Scharen, PatG, 11. Auflage 2015, § 9 Rn. 50). Die sinnfällige Herrichtung ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Beklagte die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform „zur Fliesenverlegung“ im Sinne des Merkmals 1.1 anbietet und auf ihrer Webseite bewirbt.
  32. a)
    Der patentgemäße Schutz bezieht sich – in Abgrenzung zu den nicht tragfähigen Laminaten in Absatz [0005] der Klagepatentschrift – auf die Verwendung einer Bauplatte als Träger für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel (Merkmal 1.1). Die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform für eine Flächenbekleidung aus u.a. Keramikfliesen ist eine Frage des speziellen Einsatzzwecks. Ob eine patentgemäße Verwendung verwirklicht wird, richtet sich demgemäß danach, wie der angesprochene Verkehr – hier der Nutzer der angesprochenen Bauplatte – den gegebenen Verwendungshinweis versteht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2014, Az. I-2 U 8/14 Rn. 44). Dabei ist auf den Verständnishorizont eines Trockenbauers (Fachmann für den Bereich des Trockenbaus/Innenausbau) abzustellen, der die Bauplatten über die Beklagte erwirbt.
  33. b)
    Für den Abnehmer ergibt sich angesichts der auf der Webseite der Beklagten angegeben Zweckbestimmung „zur Fliesenverlegung“, dass die angegriffene Ausführungsform als Träger für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen zu verwenden ist. Die als Anlage rop 2 vorgelegten Screenshots der Webseite der Beklagten genügen aus der maßgeblichen Sicht des Abnehmers der Produkte den Anforderungen, die an eine sinnfällige Herrichtung zu stellen sind. So erläutert die Beklagte das als „neu“ beworbene „B System“ dahingehend, dass es sich um eine Platte aus extrudiertem Polystyrol mit hoher Dichte und mit beidseitiger wasserdichter Bahn zur Fliesenverlegung handele.
    Daher wird der angesprochene Abnehmer diese Verwendungszweckhinweise dahingehend verstehen, dass er eine Bauplatte erwirbt, die im Rahmen des Innenausbaus als Träger für Keramikfliesen geeignet ist.
  34. IV.
    Da die Beklagte die Erfindung gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG unberechtigt benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
  35. 1.
    Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 139 Abs. 1 PatG, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.
  36. 2.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
    Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatz die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
    Der Anspruch ist dem Grunde nach begründet, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.
  37. 3.
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  38. IV.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
  39. Streitwert: 500.000,00 EUR.

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