4b O 283/08 – Tote Anmeldung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1464

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Mai 2010, Az. 4b O 283/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin meldete am 5.5.2006 ein Patent betreffend ein Markierungssystem für geschlossene Rücklaufsysteme unter dem Namen „A“ beim Deutschen Patent- und Markenamt an (Az.: 10 2006 020 XXX.8-27). Die Anmeldung geht auf eine Erfindung des Ehemanns der Klägerin, Herrn B, zurück, der sich als Inhaber des Technologiebüros B Systems Consultants unter anderem mit der Beratung anlässlich der Verwertung und der Markteinführung von Erfindungen/neuen Technologien befasst.

Das DPMA erhob gegenüber der Patentanmeldung der Klägerin sachliche und formale Einwendungen. Mitte Januar 2007 nahm Herr B Kontakt mit Patentanwalt Prof. Dr. C, einem Sozius der Beklagten, auf. Am 24.1.2007 fand ein erster Besprechungstermin statt, nachdem Herr B Herrn Patentanwalt Prof. Dr. C in einem Telefonat mit seinem Anliegen vertraut gemacht und einen Recherchebericht vom 11.1.2007 übermittelt hatte. Im Anschluss an einen weiteren Besprechungstermin vom 26.3.2007 übermittelte die Beklagte Herrn B unter dem Datum vom 27.3.2007 eine Vorschusskostenrechnung (Anlage B 3). Daraufhin schlug Herr B eine Zahlung in bestimmten Raten vor (Anlagen B 4 u B 5). Am 28.3.2007 stieß Herr B bei einer Internet-Recherche auf eine Zusammenarbeit der Beklagten mit der D Umwelttechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend: „D“), die beim Europäischen Patentamt ein Patent für ein „entwertbares Kennzeichensystem“ angemeldet hatte (Az.: EP 1 274 XXX bzw. EP 1 274 XXX A3). Mittels zweier Telefaxe vom 28.3.2007 (Anlagen B 6 und B 7) forderte Herr B Patentanwalt Prof. Dr. C auf, zur Verbindung der Beklagten zu der D (schriftlich) Stellung zu nehmen. Etwa sechs Stunden später teilte Prof. Dr. C per Telefax mit, dass die Beklagte die D „auf dem Gebiet der Müllbehälter“ berate. Daraufhin beendete Herr B die Zusammenarbeit mit der Beklagten (Anlagen B 8, B 9).

In der Folgezeit beauftragte Herr B Herrn Patentanwalt E mit der Überarbeitung der Patentanmeldung. Neben einer telefonischen Abstimmung fanden drei Besprechungstermine mit diesem in der Zeit vom 2.4. bis zum 23.4.2007 statt.

Anfang August 2007 beauftragte Herr B den Prozessbevollmächtigten
der Klägerin damit, die gegenüber ihm erhobene Vergütungsforderung der Beklagten abzuwehren sowie die hier streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte durchzusetzen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.05.2008 (Az.: 22 C 421/07) wies das AG Bergheim die Vergütungsklage der hiesigen Beklagten gegen Herrn B ab.

Die Klägerin behauptet, sie habe Herrn B, der ihr seine Erfindung veräußert habe, entgeltlich beauftragt, die Beanstandungen des DPMA unter Hinzuziehung eines Patentanwalts abzuklären, die Anmeldung zu überarbeiten und unter Einhaltung der Prioritätsfrist (Ablauf unstreitig am 5.5.2007) eine neue Anmeldung einreichen zu lassen. Sie habe sich die – ihrer Ansicht nach bestehenden – Schadensersatzansprüche des Herrn B gegen die Beklagte abtreten lassen. Herr B sei zwar – unstreitig – im eigenen Namen gegenüber der Beklagten aufgetreten, habe jedoch im Innenverhältnis aufgrund ihres (der Klägerin) Auftrages gehandelt. Dementsprechend habe Herr B ihr seine erforderlichen Tätigkeiten in Rechnung gestellt, und zwar mittels dreier Rechnungen vom 31.1.2007 (EUR 1.785,00 brutto), 28.2.2007 (EUR 2.677,50 brutto) und 30.3.2007 (EUR 2.320,50 brutto); die Rechnungen seien inhaltlich richtig, der in Ansatz gebrachte Stundenlohn von EUR 150 angemessen. Mindestens 50 % der Vorbereitungen für Besprechungen mit Herrn Patentanwalt Dr. C seien „unnütz“ gewesen, da Herr Patentanwalt E andere Fragen an ihn gerichtet habe. Den für Besprechungen mit Patentanwalt E angefallenen Zeitaufwand habe Herr B ihr mit EUR 1.428 brutto berechnet; diese Rechnung sei inhaltlich richtig. Trotz aller Anstrengungen und Bemühungen sowie Unterstützung durch Herrn B sei es Patentanwalt E nicht mehr möglich gewesen, unter Wahrung der Prioritätsfrist einen ordnungsgemäßen neuen Antrag auf Patenterteilung einzureichen. Zwar habe Herr Patentanwalt E – insoweit unstreitig – am 30.4.2007 für die Klägerin die Patentanmeldung DE 10 2007 020 XXX A1 für das Kennzeichensystem beim DPMA eingereicht (Anlage B 12). Allerdings sei diese Patentanmeldung unvollständig gewesen, wobei dieser Fehler des Patentanwalts E darauf zurückzuführen sei, dass ihm aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten nicht mehr genügend Zeit für die Bearbeitung zur Verfügung gestanden habe. Der Antrag vom 30.4.2007 sei aus Kostengründen zurückgenommen worden. Am 30.10.2007 habe Herr Patentanwalt E eine neue, diesmal vollständige Anmeldung beim DPMA eingereicht, wobei es sich mitnichten um eine Weiterentwicklung der Anmeldung vom 30.4.2007 gehandelt habe. Demzufolge seien die Tätigkeiten des Herrn B und des Herrn Patentanwalts E vor der Anmeldung am 30.4.2007 letztlich „unnütz“ gewesen. Herr Patentanwalt E habe Herrn B mit Rechnung vom 2.5.2007 den Betrag von EUR 2.539,87 in Rechnung gestellt; auch diese Rechnung sei inhaltlich zutreffend und die in Ansatz gebrachten Gebühren seien angemessen. Herr B habe die Vergütungsforderung des Patentanwalts E erfüllt. Die Herrn B entstandenen Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beliefen sich auf EUR 775,49, da – so die Ansicht der Klägerin – der Gegenstandswert EUR 10.000 betragen habe. Die Beklagte habe die D schon im Rahmen der Anmeldung des Patents EP `XXX beraten und vertreten. Die technische Lehre des Patents der D stehe in direkter Konkurrenz zu dem von Herrn B entwickelten Markierungssystem. Sie „wolle nicht ausschließen, dass Herr Prof. Dr. C alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 356 StGB verwirklicht habe“. Jedenfalls – so die Ansicht der Klägerin – falle Herrn Prof. Dr. C eine grobe Pflichtverletzung zur Last, da er seine Beauftragung durch Herrn B wegen widerstreitender Interessen habe ablehnen müssen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.750,87 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 zu zahlen,

hilfsweise, EUR 10.750,87 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 an Herrn B zu zahlen,

weiter hilfsweise, sie von Zahlungsansprüchen des Herrn B in Höhe von EUR 10.750,87 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 freizustellen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 775,49 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 zu zahlen,

hilfsweise, EUR 775,49 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 an Herrn B zu zahlen,

weiter hilfsweise, Herrn B von dem Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts Dr. F in Höhe von EUR 775,49 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2008 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die D nicht bei der Anmeldung des Patents EP 1 274 XXX bzw. EP 1 274 XXX A3 beraten und vertreten zu haben; vielmehr sei diese Anmeldung von Patentanwalt A aus M erarbeitet und betreut worden, wobei die Beklagte auf die Anlage B 11 Bezug nimmt, welche diesen als Vertreter ausweise. Erst anschließend habe sie die Vertretung der D übernommen. Das Mandat D sei in ihrem Hause ausschließlich von Herrn Patentanwalt Dr. G wahrgenommen worden. Patentanwalt Prof. Dr. C habe von diesem Mandat keine Kenntnis gehabt. Bei dem aus Anlage B 11 ersichtlichen Patent der D handele es sich um eine „tote Anmeldung“, da sie bereits im Jahre 2006 zurückgenommen worden sei. Im Übrigen befasse sich die D mit der Herstellung von Abfall- und Wertstoffbehältern für die Abfallwirtschaft und nicht mit Markierungssystemen. Die Bedenken des DPMA seien nicht ausräumbar gewesen, so dass die Aufwendungen des Herrn B auch ohne die ihr vorgeworfene, vermeintliche Pflichtverletzung ihren Zweck letztlich nicht hätten erfüllen können.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist – einschließlich sämtlicher Hilfsanträge – unbegründet.

Der Klägerin stehen weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht des Herrn B die geltend gemachten Ansprüche zu. Dies beruht hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche auf folgenden rechtlichen Erwägungen.

1)
Quasivertragliche Ansprüche – sei es aus § 280 Abs. 1 BGB unmittelbar oder aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 i.V.m. 280 Abs. 1 BGB – scheitern bereits daran, dass Herr Patentanwalt Prof. Dr. C keine objektive Pflichtverletzung begangen hat. Er hat bei Übernahme und Durchführung des von Herrn B erteilten Mandats insbesondere nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 39a Abs. 4 PAO) verstoßen. Für die Auslegung des § 39 Abs. 4 PAO, der für Patentanwaltsgesellschaften sinngemäß gilt (§ 52m Abs. 2 PAO), kann auf diejenigen Grundsätze zurückgegriffen werden, welche für Rechtsanwälte aufgrund der Parallelnorm des § 43a Abs. 4 BRAO unter Berücksichtigung des Gebots einer verfassungskonformen Auslegung (nämlich im Hinblick auf die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG) entwickelt wurden. Demnach gilt:

Die Regelung des § 39a Abs. 4 PAO bezweckt den Schutz des Vertrauensverhältnisses mit dem Mandanten, so dass eine subjektive, das heißt mandantenbezogene Sichtweise des Interessenbegriffs maßgeblich ist. Insofern bestimmt der Mandant – nicht der Anwalt – mit der Mandatserteilung, welche Interessen zu vertreten sind. Es genügt für die Bejahung „widerstreitender Interessen“ ein latent vorhandener Interessenkonflikt, so dass der Patentanwalt bereits dann von der Mandatsübernahme ausgeschlossen ist, wenn jedenfalls theoretisch die Wahrung des einen Interesses der Wahrung des anderen Interesses zuwiderläuft. Nach der sog. „engen Formel“ der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1991, 1176) ist es dem Anwalt jedoch nur verboten, den gleichen Lebenssachverhalt einmal in der einen und ein anderes Mal in der anderen Richtung rechtlich zu würdigen. Die Problematik des nach dem Wortlaut des § 39a Abs. 4 PAO an sich weit gefassten Vertretungsverbots wird damit – entsprechend der herrschenden Meinung zu § 43a Abs. 4 BRAO (Eylmann, in: Henssler/Prütting, § 43a Rn 126 ff; vgl. Henssler NJW 2001, 1521, 1523 m.w.N; Kilian WM 2000, 1366, 1368) – erheblich durch den Umstand entschärft, dass sich die Interessenkollision auf den identischen Sachverhalt beziehen muss. Demzufolge ist weder ein Einzelpatentanwalt noch ein assoziierter Patentanwalt daran gehindert, in nicht identischen Angelegenheiten die Gegenseite einer früheren Mandatsbeziehung zu vertreten. Die Interessen der Mandanten werden insoweit allein über die patentanwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 39a Abs. 2 PAO) geschützt: Selbstverständlich darf der Patentanwalt die ihm im Rahmen der Vertretung der Gegenseite bekannt gewordenen Tatsachen nicht seinem aktuellen Mandanten mitteilen; im Übrigen ist es ihm allerdings lediglich verwehrt, denselben historischen Vorgang einmal in diesem und sodann im entgegengesetzten Interesse zu würdigen.

a)
Bereits mit Rücksicht auf diese grundsätzlichen Überlegungen zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen scheidet hier ein Verstoß des Patentanwalts Dr. C gegen § 39a Abs. 4 PAO a priori aus, ohne dass es darauf ankäme, ob – wie die Klägerin geltend macht – die Patentanmeldung der D und ihre eigene „in direkter Konkurrenz“ zueinander stehen. Die Mandate mit Herrn B einerseits und der D andererseits betrafen – auch dann, wenn man eine identische technische und wirtschaftliche Problemlage einmal unterstellt – mitnichten denselben historischen Lebenssachverhalt. Solches wäre im Zusammenhang mit Patentanmeldungen etwa in Fällen einer sog. Doppelerfindung vorstellbar, bei der von zwei Mandanten eine (im Wesentlichen) kongruente technische Lösung gefunden wurde und dann über die Berechtigung an dieser einen Erfindung gestritten wird. So verhält es sich hier aber unstreitig nicht. Dies gilt umso mehr, als dass die D – wie die Klägerin inzwischen einräumen musste – anlässlich der betreffenden Patentanmeldung gar nicht von der Beklagten vertreten worden war.

b)
Darüber hinaus scheitert eine objektive Pflichtverletzung des Patentanwalts Dr. C jedenfalls daran, dass die Beklagte im Haupttermin vom 30.3.2010 vorgetragen hat, zur Zeit der Übernahme des von Herrn B erteilten Mandats (Anfang 2007) sei die Anmeldung der D bereits zurückgenommen gewesen, nämlich im Jahre 2006. Diesem tatsächlichen Vorbringen ist die Klägerin auch im Rahmen des ihr nachgelassenen Schriftsatzes vom 19.4.2010 nicht entgegen getreten, so dass dieser Vortrag unstreitig ist. War aber die Anmeldung der D bei Mandatsübernahme nicht einmal mehr existent, besteht für die Annahme einer Vertretung widerstreitender Interessen erst recht keine Grundlage mehr, zumal ein anderweitiges Tätigwerden der D auf dem Gebiet der Markierungsysteme für geschlossene Rücklaufsysteme nicht einmal von der Klägerin behauptet wird.

c)
(Konkrete) Verstöße des Prof. Dr. C gegen die Verschwiegenheitspflicht gem. § 39a Abs. 2 PAO hat die Klägerin nicht dargetan. Insoweit kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2) verwiesen werden.

2)
Auch die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 356 StGB i.V.m. § 31 BGB analog bestehen nicht.

Zwar sind unerlaubte Handlungen, die ein Sozius im Rahmen seiner patentanwaltlichen Tätigkeit begeht, der Sozietät nach § 31 BGB analog zurechenbar (vgl. zur Rechtsanwaltssozietät BGH NJW 2007, 2490). Allerdings entbehrt der von der Klägerin gegenüber Patentanwalt Prof. Dr. C erhobene Vorwurf eines Parteiverrats gem. § 356 StGB evident jeglicher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Die Klägerin beschränkt sich insoweit auf folgenden Vortrag (Seite 8 der Klageschrift): „Der Zeuge B und die Klägerin können und sie wollen nicht ausschließen, dass Herr Prof. Dr. C durch die Übernahme des ihm vom Zeugen B übertragenen Mandates … und dass er sich hierzu vom Zeugen B detaillierte ergänzende Informationen hat erteilen lassen, alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 356 StGB verwirklicht hat. Das wird vorsorglich ausdrücklich behauptet.“ Hierbei handelt es sich erkennbar um eine „ins Blaue hinein“ aufgestellte, unsubstantiierte Behauptung, die auf eine reine Ausforschung gerichtet ist.

Im Übrigen gilt ohnehin, dass es aus den unter 1) zum Erfordernis „widerstreitende Interessen“ genannten, hier entsprechend heranziehbaren Gründen schon an dem objektiven Tatbestandsmerkmal des § 356 StGB „in derselben Rechtssache“ fehlt. Dieses verlangt nämlich eine zumindest teilweise sachliche Identität der für die Parteien vertretenen Rechtsangelegenheiten in der Weise, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt in beiden Fällen ganz oder zum Teil deckt (Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 356 Rn 12 f. m.w.N.).

3)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Weder der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin noch der (nicht nachgelassene) Schriftsatz der Beklagten vom 28.4.2010 gaben einen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).

Streitwert: EUR 10.750,87 (§ 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG).