4c O 94/18 – Hämostase-Vorrichtung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2988

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 16 Januar 2020, Az. 4c O 94/18

  1. I. Die Beklagten werden verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1), Herrn A, sowie dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 2), Herrn B, zu vollziehen ist, zu unterlassen,

  2. medizinische Vorrichtungen zum Bewirken der Hämostase eines Blutgefäßes zur Verwendung durch ein Endoskop
  3. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zur bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
  4. wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme, wobei die Klemme mindestens zwei Klemmenschenkel hat; einen Steuerdraht, der mit der Klemme koppelbar ist, wobei der Steuerdraht reversibel betätigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu öffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schließen, wobei der Steuerdraht von der Klemme abkoppelbar ist; eine axial steife Hülle, die den Steuerdraht umhüllt, wobei die Hülle imstande ist, eine erste Kraft zu übertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt; eine Verrieglungshülse, wobei der Steuerdraht in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungshülse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden; einen Halter, wobei der Halter mit der Verrieglungshülse lösbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der axial steifen Hülle gekoppelt ist; und ein Betätigungselement, das mit dem Steuerdraht gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht durch das Betätigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu öffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schließen und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ferner aufweist: eine Halterlösungsanordnung, wobei die Halterlösungsanordnung einen Eingriff mit dem Halter herstellen kann, um den Halter von der Verriegelungshülse abzukoppeln;
  5. 2. der Klägerin in einer vollständigen und geordneten Aufstellung – soweit entsprechende Dateien bei der Beklagten vorhanden sind auch in elektronischer Form – darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. November 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe
  6. a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
  7. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und
  8. wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  9. 3. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis – soweit entsprechende Dateien bei der Beklagten vorhanden sind auch in elektronischer Form – darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Dezember 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe
  10. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
    d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  11. wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
  12. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Dezember 2017 entstanden ist und noch entstehen wird.
  13. III. Die Beklagten werden verurteilt, die oben unter I 1. fallenden, nach dem 1. November 2017 in den Besitz gewerblicher Dritter gelangten medizinischen Vorrichtungen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den unter I.1. fallenden medizinischen Vorrichtungen eingeräumt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die medizinischen Vorrichtungen an sie zurückzugeben und für den Fall der Rückgabe der medizinischen Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
  14. IV. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden medizinischen Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
  15. V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
  16. VI. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 700.000,-, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,- und im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  17. VII. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,- festgesetzt.
  18. Tatbestand
  19. Die Klägerin macht – als eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin – Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäische Patents EP 3 023 XXX B1 (im deutschen Register unter dem Az. DE 602 XX XXX.6 geführt, vorgelegt als Anlage KAP II 1a, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage KAP II 1b; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 5. Oktober 2001 (US XXX) am 20. September 2002 angemeldet und als Anmeldung am 25. Mai 2016 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 1. November 2017 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) ist dem gegen das Klagepatent anhängigen Einspruch eines Dritten mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 (Anlagenkonvolut B 2) beigetreten, über den noch nicht entschieden ist.
  20. Das Klagepatent betrifft eine endoskopische Vorrichtung zur Verursachung von Hämostase. Der nunmehr im Hauptantrag nur noch eingeschränkt geltend gemachte Anspruch 9 des – in englischer Sprache angemeldeten und erteilten – Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung:
  21. „1. Medizinische Vorrichtung (100) zum Bewirken der Hämostase eines Blutgefäßes zur Verwendung durch ein Endoskop, wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme (101), wobei die Klemme (101) mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) hat; einen Steuerdraht (108), der mit der Klemme (101) koppelbar ist, wobei der Steuerdraht (108) reversibel betätigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu öffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu schließen, wobei der Steuerdraht (108) von der Klemme (101) abkoppelbar ist; eine axial steife Hülle (111), die den Steuerdraht (108) umhüllt, wobei die Hülle (111) imstande ist, eine erste Kraft zu übertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts (108) entgegenwirkt; eine Verrieglungshülse (113), wobei der Steuerdraht (108) in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme (101) durch die Verriegelungshülse (113) zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmen-schenkel geschlossen werden; einen Halter (110), wobei der Halter mit der Verriegelungshülse (113) lösbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der axial steifen Hülle (111) gekoppelt ist; und ein Betätigungselement, das mit dem Steuerdraht (108) gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht (106) durch das Betätigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmen-schenkel (102, 103) zu öffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu schließen und den Steuerdraht (108) von der Klemme (101) abzukoppeln; dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ferner aufweist: eine Halterlösungsanordnung (109), wobei die Halterlösungsanordnung (109) einen Eingriff mit dem Halter (110) herstellen kann, um den Halter (110) von der Verriegelungshülse (113) abzukoppeln.“
  22. Wegen des Wortlauts des hilfsweise geltend gemachten uneingeschränkten Patentanspruchs 9 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
  23. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und erläutern deren technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
  24. Figur 1 zeigt eine anspruchsgemäße Klemme (Clip, 101) mit zwei Schenkeln (102 und 203), die im geöffneten Zustand mit dem Halter (110) verbunden ist. Figur 2 zeigt die Klemme mit Verriegelungshülse (113) im geschlossenen Zustand und noch bevor diese vom Rest der Vorrichtung gelöst wird. Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1 mit seitens der Klägerin versehenen Einfärbungen und Erläuterungen (vgl. Anlage KAP II 6):
  25. Die Klägerin gehört zur US-amerikanischen C-Gruppe, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Medizinprodukten tätig ist, insbesondere auch im Bereich der Endoskopie.
  26. Nach eigener Darstellung auf ihrer Internetseite handelt es sich bei der Beklagten zu 1) um die deutsche Vertriebsgesellschaft der D-Gruppe, die im Jahr 2000 als Anbieter von Stents und endoskopischem Zubehör in China gegründet wurde und deren Produkte in (…) entwickelt und produziert werden. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die EU-Repräsentantin der D-Gruppe.
  27. Die Klägerin hat im Wege eines Testkaufs mehrere Gewebeklemmen des Modells E erworben. Ausweislich des Aufdrucks auf der Verpackung wurden die Klemmen von der F hergestellt, wobei als Inhaberin der EC-Kennzeichnung die Beklagte zu 2) angegeben ist (vgl. Anlage KAP II 7/1). Im Impressum des deutschen Internetauftritts der D-Gruppe wird die Beklagte zu 1) zudem als Verantwortliche benannt (vgl. Anlage KAP II 8). Über die Internetseite ist auch die als Anlage KAP II 9 zur Akte gereichte Produktbroschüre zu den unter der Produktebezeichnung G angebotenen Klemmen abrufbar (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), wobei sich dort auf Seite 3 die gleiche Referenzbezeichnung findet, wie sie auch auf der Verpackung der seitens der Klägerin erworbenen Klemmen E zu finden ist („…“). Auf der letzten Seite der Broschüre findet sich zudem sowohl ein Hinweis auf die Herstellerin D (…) wie auch auf die Beklagte zu 1).
  28. Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsformen ist anhand der nachfolgend wiedergegebenen und seitens der Klägerin als Anlage KAP II 11 zur Akte gereichten Explosionszeichnung ersichtlich:
  29. Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen. Der Fachmann könne dem Klagepatent weder einen Hinweis darauf entnehmen, dass die Klemme eine bauliche Einheit darstellen müsse, noch dass eine Vorspannung anliegen müsse. Auch in den angegriffenen Ausführungsformen seien zwei Klemmarme vorhanden, die über einen Pin (Proximal Pin) als bauliche Einheit miteinander verbunden seien. Im Übrigen sei ein zusätzlicher Pin (Distal Pin) vorhanden, der sicherstelle, dass die Klemmarme nicht ohne Krafteinwirkung zusammengedrückt werden könnten, was einer Vorspannung entspreche. Soweit der Anspruch 1 eine axial steife Hülle voraussetze, könne diese auch teilweise flexibel ausgestaltet sein, solange sie jedenfalls der Druck-/Zugkraft des Steuerdrahts standhalte, was auch bei einer Hülle aus gewickeltem Draht der Fall sei. Eine entsprechende Flexibilität sei auch vor dem Hintergrund des Einsatzgebietes im Inneren des menschlichen Körpers geboten. Schließlich gebe der Anspruch auch nicht vor, wie die Verriegelungshülse ausgestaltet sein müsse, insbesondere könne sie auch aus mehreren Bauteilen bestehen, was auch aus der Verwendung des Begriffs Verriegelungsanordnung in der Beschreibung zum Ausdruck komme. Soweit die Klemme durch die Hülse gezogen werden solle, gebe der Anspruch nicht vor, dass dieser Vorgang einzig kausal für das Schließen der Klemme sein müsse. Aus dem Wortlaut „wodurch“ folge nur, dass das Schließen der Klemme mit dem Hindurchziehen einhergehen müsse. Anderenfalls wäre das Wort „um“ verwendet worden, wenn der von den Beklagten angenommene weitergehende Kausalzusammenhang bestehen müsste. Entscheidend sei letztlich, dass die Hülse ihre Funktion der Verriegelung erfülle, d.h. dass die Klemme auch nach dem Trennen von der übrigen Vorrichtung geschlossen bleibe.
  30. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über den Einspruch als rechtsbeständig erweisen.
  31. Die Klägerin beantragt,
  32. wie erkannt und mit Blick auf den Unterlassungsantrag zu Ziff. I.1. darüber hinaus noch
  33. hilfsweise
  34. medizinische Vorrichtungen zum Bewirken der Hämostase eines Blutgefäßes zur Verwendung durch ein Endoskop
  35. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zur bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
  36. wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme, wobei die Klemme mindestens zwei Klemmenschenkel hat; einen Steuerdraht; eine Hülle, die den Steuerdraht umhüllt; eine Verrieglungshülse, wobei der Steuerdraht in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungshülse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden; einen Halter, wobei der Halter mit der Verriegelungshülse lösbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der Hülle gekoppelt ist; und ein Betätigungselement, das mit dem Steuerdraht gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht durch das Betätigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu öffnen und die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schließen; dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ferner aufweist: eine Halterlösungsanordnung, wobei die Halterlösungsanordnung einen Eingriff mit dem Halter herstellen kann, um den Halter von der Verriegelungshülse abzukoppeln;
    (Anspruch 9)
  37. Die Beklagten beantragen,
  38. die Klage abzuweisen;
  39. hilfsweise
    das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobenen Einsprüche auszusetzen.
  40. Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht.
  41. Soweit das Klagepatent eine Klemme (im Englischen „Clip“) voraussetzen würde, seien unter einer Klemme nur solche Vorrichtungen zu verstehen, die (feder-)vorgespannt seien. Die erforderliche Vorspannung könne sich dabei aus der Formgebung der Klemme oder durch den Einsatz eines oder mehrerer Federelemente ergeben, wobei der Fachmann auf Grund seines Fachwissens und der Ausführungsbeispiele im Klagepatent die Vorspannung als wesentlich für die Funktionalität erkenne. Daneben würde das Klagepatent eine Verriegelungshülse voraussetzen, mithin ein rohrförmiges Bauteil, welches eine bestimmte Funktion, hier die Verriegelung, erfüllen müsse. Daneben fordere das Klagepatent, dass die Klemme durch die Hülse gezogen werden könne und sich so die Klemmschenkel schließen. Zwischen dem Hindurchziehen und dem Schließen bestünde somit ein ursächlicher Zusammenhang. Schließlich müsse eine erfindungsgemäße Klemme über eine axial steife Hülle verfügen, mithin über eine Hülle, die sich weder zusammendrücken noch auseinanderziehen lässt.
  42. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen demgegenüber weder eine Klemme/Clip im Sinne des Klagepatents auf, da sie nur über zwei voneinander unabhängige Klemmarme verfügten, die zudem nicht (feder-)vorgespannt seien. Jeder der Klemmarme würde über eine eigene Kulissenführung verfügen, die für die Bewegung der Arme sorge. Auch sei die Klemme nicht als bauliche Einheit ausgestaltet. Unabhängig davon wiesen die angegriffenen Vorrichtungen auch keine Verriegelungshülse im Sinne des geltend gemachten Anspruchs auf. Zwar sei als Bauteil auch eine Hülse vorhanden, diese habe aber nichts mit dem Schließen der Klemmarme zu tun. An einem Ende der Hülse seien vielmehr Träger mit einem Schlitz vorhanden, die den (…) Pin aufnehmen würden, welcher in Verbindung mit der Kulissenführung der Arme für deren Öffnen und Schließen sorge. Die Arme müssten zudem bereits geschlossen sein, um in die Hülse hereingezogen werden zu können. Es gebe auch keine Halterlöseanordnung, da das von der Klägerin als H bezeichnete Bauteil nicht vom Steuerdraht mitgenommen werde. Schließlich bestünde die den Steuerdraht umgebende Hülle nur aus gewickeltem Draht, der nicht steif sei.
  43. Die Beklagten meinen ferner, die Klägerin könne Auskunft und Rechnungslegung in elektronischer Form nicht verlangen, wenn sich der Aufwand der Beklagten dadurch erhöhe.
  44. Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über den beim Europäischen Patentamt anhängigen Einspruch als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu, zudem beruhe die klagepatentgemäße Lehre auf einer unzulässigen Erweiterung.
  45. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
  46. Entscheidungsgründe
  47. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
  48. I.
    Die Klage ist begründet, da die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und der Klägerin daher die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gemäß den §§ 139ff. PatG zustehen.
  49. 1.
    Das Klagepatent betrifft eine blutstillende Klemmvorrichtung, die auch als Gewebeklemmvorrichtung bezeichnet wird. Derartige Klemmvorrichtungen werden insbesondere im Rahmen endoskopischer Verfahren eingesetzt, um aktiv und/oder prophylaktisch eine Blutstillung im Körperinneren vorzunehmen. Übliches Anwendungsgebiet sind Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts.
  50. Wie das Klagepatent einleitend ausführt (Absätze [0002]f.), stellen Magen-Darm-Blutungen eine erhebliche Gefahr für Patienten dar, wobei die Behandlung einer solchen Blutung äußerst zeitkritisch ist. Insoweit sind solch innere Blutungen auch das gefährlichste Anwendungsgebiet, mit der sich ein Gastroenterologe beschäftigen muss. Der Arzt kann eine solche Blutung chirurgisch oder endoskopisch diagnostizieren und behandeln, wobei die Chirurgie höhere Kosten verursacht und eine höhere Morbiditäts- und Sterblichkeitsrate zur Folge hat. Daher sei endoskopische Behandlungen – soweit möglich – der Vorzug zu gewähren.
  51. Aus dem Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt waren, wie das Klagepatent weiter einleitend in dem Absatz [0004] darstellt, dem Gastroenterologen zwei gängige Behandlungsmöglichkeiten sowie einige seltener angewandte Therapien bekannt.
  52. Bei der Thermotherapie wird ein Katheter mit einer steifen Heizelementspitze durch den Arbeitskanal eines Endoskops geführt, nachdem die Blutung visualisiert und diagnostiziert worden ist. Nach Austritt der steifen Katheterspitze aus dem Endoskop wird das Endoskop so manipuliert, dass die Spitze gegen die Blutungsstelle drückt. Dann wird Wärme ausgeübt, entweder über ein Widerstandselement in der Spitze oder durch Einwirkung von HF-Energie über das Gewebe, wodurch das Gewebe ausgetrocknet und kauterisiert wird. Die Kombination aus der Spitze, die das Gewebe/Gefäß zusammendrückt, und der Einwirkung von Wärme schweißt theoretisch das Gefäß zu (Absatz [0005]). Obwohl Thermobehandlung zur Blutstillung recht erfolgreich ist, muss oft mehr als ein Versuch unternommen werden und häufig treten Nachblutungen auf. Von Nachteil ist ferner, dass beide Arten der Thermotherapie einen spezialisierten Energieerzeuger erfordern und die Ausrüstung teuer sein kann (Absatz [0006]).
  53. Bei der zweiten gängigen Therapie – der Injektionstherapie – wird nach Visualisierung und Diagnose der Blutung ein Katheter mit einer distal ausfahrbaren Injektionsnadel durch den Arbeitskanal des Endoskops geführt. Sobald die Katheterspitze das Endoskop verlassen hat, wird das Endoskop zur Blutungsstelle manipuliert, die Nadel wird ferngesteuert ausgefahren und in die Blutungsstelle eingeführt. Anschließend wird ein vasokonstriktives (gefäßverengendes) oder sklerosierendes (Gewebeverhärtung bewirkendes) Medikament über die Nadel injiziert. Oft sind zahlreiche Injektionen in und um die Blutungsstelle nötig, bis es zu Blutstillung kommt. Wie bei der Thermotherapie stellt die Rezidivblutung ebenfalls ein Problem dar (Absatz [0007]). Ein Kombination der Thermo- und Injektionstherapie ist möglich und wird in einigen Regionen wie den USA eingesetzt.
  54. Wie das Klagepatent in Absatz [0009] weiter ausführt, liegt die primäre Erfolgsrate der endoskopischen Behandlung bei etwa 90 %, wobei die Nachblutungsrate für endoskopisch behandelte aktive Blutungen 10 bis 30 % beträgt. Trotz Einführung neuer Behandlungen und Vorrichtungen seien diese Quoten seit Jahrzehnten nicht deutlich besser geworden. In der Chirurgie beträgt der Kurz- und Langzeiterfolg für permanente Hämostase praktisch 100 %. Chirurgisch liegt die Erfolgsrate höher, da die Blutungsstelle mechanisch zusammengedrückt wird, was eine bessere Hämostase bewirkt. Mit Hilfe solcher Vorrichtungen wie Klemmen, Clips, Klammern Nahtmaterialien (d. h. Vorrichtungen, die ausreichende konstriktive Kräfte auf Blutgefäße ausüben können, um den Blutfluss zu begrenzen oder zu unterbrechen) wird das blutende Gefäß ligiert, oder das Gewebe um die Blutungsstelle wird zusammengedrückt, was alle umliegenden Gefäße unterbindet (Absatz [0010]).
  55. Dem Fachmann war zum Prioritätszeitpunkt – wie das Klagepatent in Absatz [0011] ausführt – auch bereits eine Vorrichtung bekannt, die die Vorteile der Chirurgie mit einer weniger invasiven endoskopischen Prozedur vereint, nämlich der J. Mit dieser Vorrichtung wird das blutende Gefäß zusammenzgerückt, um die Blutung zu stillen. Problematisch ist bei dieser Vorrichtung, dass nach Beginn des Backenverschlusses sie nicht wieder geöffnet werden kann und der Arzt somit gezwungen ist, den Clip abzuschießen. Da die betroffenen Gefäße häufig schwer zu erkennen sind, müssen oft mehrere Clips gesetzt werden, um das Gefäß erfolgreich zusammenzudrücken und Blutstillung zu erreichen. Darüber hinaus ist der J eine teils wiederverwendbare Vorrichtung, wodurch die Leistung der Vorrichtung mit dem Gebrauch leidet.
  56. Das Klagepatent nimmt darüber hinaus noch Bezug auf die Schriften US 3 958 XXX A, US 5 520 XXX A und JP H05 XXX A (Abätze [0012] – [0014]).
  57. Die US 3 958 XXX A, auf der der Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents beruht, offenbart einen Clip, der lösbar mit einer Zuführeinrichtung (Instrumentenkörper) verbunden ist. Der Instrumentenkörper weist eine äußere flexible Röhre, ein in die äußere Röhre eingesetztes rohrförmiges Betätigungsglied und einen in das rohrförmige Betätigungsglied eingesetzten Draht auf. Ein Kupplungsteil ist lösbar durch ein Führungsteil am vorderen Endbereich des Betätigungsglieds angebracht. Am vorderen Ende des Drahtes ist ein Hakenelement zum Verankern des Klemmenelements befestigt. Ein Paar Klemmabschnitte des Klemmenelements wird geöffnet, indem ein Paar Schrägteile des Klemmenelements gewaltsam mit der Innenfläche des Kupplungsteils in Eingriff gebracht wird, und geschlossen, indem zwei einander kreuzende Teile mit der Innenfläche des Kupplungsteils gewaltsam in Eingriff gebracht werden. Das Klemmenelement wird zusammen mit dem Kupplungsteil in der Körperhöhle gelassen, wobei die Klemmabschnitte davon geschlossen sind (Absatz [0012]).
  58. Die US 5 520 XXX A offenbart ein Set zur Behandlung von Gefäßmissbildungen mit einer aus Titan hergestellten Klammer. Die Klammer ist im entlasteten Zustand gespreizt und kann durch einen Klemmring, der im angesetzten Zustand entlang der Klammer verlagerbar ist, in die Klemmstellung überführt werden. Die Klammer wird durch eine Sonde, die eine röhrenförmige Hülle und einen darin geführten Setzstab aufweist, in den Körper eingeführt (Absatz [0013]).
  59. Die JP H05 XXX A offenbart schließlich eine Klemmenvorrichtung mit einem Einführrohr, eine in dem Einführrohr aufgenommene Klemme, einen Klemmenbefestigungsring, der in einem nicht gespannten Zustand hinter der Klemme angebracht ist, eine Faser und eine Einrichtung, die den Klemmenbefestigungsring durch die Wirkung von durch die Faser zugeführter Laserenergie nach vorne verschiebt (Absatz [0014]).
  60. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0016] als (technische) Aufgabe, eine medizinische Vorrichtung zum Bewirken der Hämostase von entlang des Magen-Darm-Trakts liegenden Blutgefäßen bereitzustellen, die eine Erfolgsrate entsprechend der chirurgischen Therapie hat sowie leichter als der J vorzubereiten und zu setzen ist.
  61. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in dem – nunmehr eingeschränkt geltend gemachten – Anspruch 9 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (Einschränkungen hervorgehoben):
  62. 1. Medizinische Vorrichtung zum Bewirken der Hämostase eines Blutgefäßes zur Verwendung durch ein Endoskop.
    2. Eine Klemme; die Klemme hat mindestens zwei Klemmenschenkel.
    3. Ein Steuerdraht
    (a) Der Steuerdraht ist mit der Klemme koppelbar.
    (b) Der Steuerdraht ist reversibel betätigbar, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu öffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schließen.
    (c) Der Steuerdraht ist von der Klemme abkoppelbar.
    4. Eine axial steife Hülle
    (a) Die axial steife Hülle umhüllt den Steuerdraht.
    (b) Die axial steife Hülle ist imstande, eine erste Kraft zu übertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt.
    5. Eine Verriegelungshülse, wobei der Steuerdraht in eine proximale Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungshülse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden.
    6. Ein Halter; der Halter ist lösbar mit der Verriegelungshülse gekoppelt.
    7. Ein Handgriff; der Handgriff ist mit der axial steifen Hülle gekoppelt.
    8. Ein Betätigungselement
    (a) Das Betätigungselement ist mit dem Steuerdraht gekoppelt.
    (b) Durch das Betätigungselement ist der Steuerdraht in Eingriff nehmbar, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu öffnen und die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schließen und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln.
    9. Eine Halterlösungsanordnung (109); die Halterlösungsanordnung kann einen Eingriff mit dem Halter (110) herstellen, um den Halter (110) von der Verriegelungshülse (113) abzukoppeln.
  63. 2.
    Zwischen den Parteien steht – zu Recht – die Verwirklichung der Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 1, 3, 6, 7 und 8 nicht im Streit. Auch die übrigen streitigen Merkmale 2, 4, 5 und 9 sind indes durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht.
  64. a)
    Die seitens der Beklagten vertriebenen und von der Klägerin angegriffenen Klemmen verwirklichen das Merkmal 2 unmittelbar wortsinngemäß, gemäß dem die beanspruchte medizinische Vorrichtung eine Klemme mit mindestens zwei Klemmschenkeln aufweist.
  65. 1)
    Nach der klagepatentgemäßen Lehre setzt sich die beanspruchte medizinische Vorrichtung zum Bewirken der Hämostase eines Blutgefäßes aus einer Klemme, einem Steuerdraht, einer axial steifen Hülle, einer Verriegelungshülse, einem Halter, einem Handgriff, einem Betätigungselement und einer Halterlöseanordnung zusammen, wobei die einzelnen Bestandteile von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 2 bis 9 näher beschrieben werden.
  66. Gemäß Merkmal 2 umfasst die erfindungsgemäße Vorrichtung eine Klemme, die mindestens zwei Klemmschenkel aufweist. Außer der Vorgabe, dass die Klemme über mindestens zwei Klemmschenkel verfügt, kann er Fachmann weder dem Anspruch selbst, noch der Klagepatentschrift im Übrigen weitere Angaben zur näheren Ausgestaltung der Klemme entnehmen. Aus dem Fehlen näheren Vorgaben zur Ausgestaltung der Klemme folgt, dass es das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns stellt, wie er die Klemme konstruiert, solange jedenfalls mindestens zwei Klemmschenkel vorhanden sind.
  67. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Fachmann dem Klagepatent insbesondere nicht entnehmen, dass die Klemmschenkel als eine bauliche Einheit ausgestaltet sein müssen, d.h. die beiden Klemmschenkel stets in Abhängigkeit voneinander geöffnet und geschlossen werden können. Gleiches gilt für das Verständnis der Beklagten, dass eine Klemme im Sinne von Merkmal 2 nur dann vorliege, wenn die beiden Klemmschenkel (feder-)vorgespannt seien, mithin die beiden Schenkel durch eine Feder oder ein ähnliches Vorspannmittel entweder in eine geöffnete und/oder in eine geschlossene Position gebracht werden.
  68. Entsprechendes kann der Fachmann zunächst nicht dem vom Anspruchswortlaut verwendeten Begriff der „Klemme“, im maßgeblichen englischen Wortlaut „clip“, entnehmen. Denn dem Begriff der Klemme/Clip kann der Fachmann nur einen Hinweis darauf entnehmen, dass die Vorrichtung zum Klemmen geeignet sein muss, indes nicht, wie bzw. auf welche Art die Klemmfunktion gewährleistet wird, ob durch eine Vorspannung in eine der Bewegungsrichtungen oder auf eine andere Weise. Entsprechend lässt sich auch anhand der von den Parteien vorgelegten Auszüge aus Wörterbüchern nicht feststellen, dass der Fachmann einem Clip eine bestimmte Funktionsweise und/oder Ausgestaltung zuordnet, er insbesondere Clip mit Federklemme übersetzt.
  69. Zu einer mit dem Verständnis der Beklagten übereinstimmenden Auslegung gelangt der Fachmann auch nicht unter Berücksichtigung der Anspruchssystematik und unter Zugrundelegung einer technisch-funktionalen Betrachtungsweise. Denn die Erfindung zielt auf eine Klemme, die – anders als die vorbekannten Klemmen im Stand der Technik – jedenfalls teilweise reversibel ist, d.h. deren Sitz an der Blutung ggf. durch den Arzt korrigiert werden kann, so dass bessere Ergebnisse bei weniger Materialeinsatz erzielt werden können. Insoweit erkennt der Fachmann auch mit Blick auf die Merkmale 3(b) und 8(b), dass die beiden Klemmschenkel nicht nur geschlossen, sondern auch – jedenfalls bis zu einem gewissen Grad – wieder geöffnet werden können und erst am Ende des Setzvorgangs derart gesichert werden sollen, wenn keine Korrektur mehr erforderlich ist und das Endoskop wieder entfernt wird. Der Fachmann erkennt aber auch, dass es das Klagepatent offenlässt, auf welchem Wege die Schenkel wiederholt geöffnet und geschlossen werden sollen, da es insoweit nur darauf ankommt, dass die Reversibilität gewahrt bleibt.
  70. Der Fachmann findet auch in der Beschreibung des Klagepatents, die gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ für die Auslegung des Patenanspruchs heranzuziehen ist, keine Hinweise für das seitens der Beklagten vertretene Verständnis des Merkmals 2. So heißt es in der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0017] (Hervorhebung hinzugefügt):
    „ […]“
  71. Der Fachmann kann der vorstehenden Beschreibungsstelle weder entnehmen, dass die (Kompressions-)Klemme als ein einheitliches Bauteil ausgestaltet sein muss, noch dass sie vorgespannt sein soll. Vielmehr spricht das Klagepatent neutral von einer Anordnung zum Schließen der Klemme und Umkehren des Vorgangs, wobei es offenlässt, welchen Mechanismus/Anordnung der Fachmann einsetzt. Der Fachmann mag auf Grund seines Fachwissens und seiner Erfahrung in der Konstruktion und im Bau von Gewebeklemmen, die Vorspannung mittels Feder als eine Möglichkeit zur Herstellung von Reversibilität erkennen, diese Lösung ist indes ausweislich der Beschreibung nicht zwingend.
  72. Schließlich kann der Fachmann auch den Ausführungsbeispielen, wie sie insbesondere durch die Figuren gezeigt sind, keine Hinweise auf eine Vorspannung und ein einheitliches Bauteil entnehmen. Grundsätzlich vermögen Ausführungsbeispiele den Schutzbereich des Klagepatents nicht zu beschränken, sie können im Rahmen der Auslegung aber als Hinweis auf das technische Verständnis Berücksichtigung finden. Nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 3 zeigt eine vergrößerte Ansicht der Klemme nach dem Ausführungsbeispiel der ebenfalls nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 1:
  73. Der Fachmann kann weder diesem Ausführungsbeispiel, noch der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0021]ff. entnehmen, dass die Klemmarme als einheitliches Bauteil ausgestaltet sind, da insbesondere der Figur 3 nur die beiden Klemmschenkel ohne weitere Bauteile zu entnehmen sind. Gleiches gilt für die Vorspannung, da keine der Figuren eine Feder oder ein ähnliches Element, welches für eine Vorspannung sorgen könnte, zeigt. Soweit eine Vorspannung auch durch einer entsprechende Materialauswahl realisiert werden könnte, so kann der Fachmann dem Ausführungsbeispiel die Verwendung eines solchen Materials ebenfalls nicht zwingend entnehmen. Entsprechendes folgt auch nicht aus Absatz [0028], wo mit Blick auf die Figur 3 nur ausgeführt wird, dass „…“ sein kann.
  74. Demgegenüber ist etwa mit Blick auf die in den Figuren 14A bis 14C und 18A bis 18E gezeigten Ausführungsbeispiele offenbart, dass die dort gezeigten Klemmen mittels natürlicher Kompressionskräfte in einer geschlossenen Position gehalten werden (Absatz [0048]) bzw. die Klemmen sich in einem entspannten Zustand befinden (Absatz [0043]). Aus dem Vorstehenden folgt indes, dass die Vorspannung nur eine Option ist, um die Reversibilität der Klemme zu erhalten. Der Fachmann wird aber – anders als die Beklagten meinen – nicht von vornherein für jedes Ausführungsbeispiel ohne weiteres auf eine Vorspannung schließen, denn falls dies zuträfe, dann hätte es der Erwähnung der Vorspannung in einigen Ausführungsbeispielen nicht bedurft. Im Gegenteil folgert der Fachmann aus der Erwähnung einer Vorspannung mit Blick auf einige der Ausführungsbeispiele, dass diese nicht in allen Ausführungsbeispielen vorhanden ist.
  75. 2)
    Demnach liegt vorliegend eine Verwirklichung des Merkmals 2 durch die angegriffenen Ausführungsformen vor.
  76. Die Parteien nehmen übereinstimmend auf die seitens der Klägerin vorgelegte Explosionszeichnung (Anlage KAP II 11) Bezug, welche im Tatbestand auf Seite 8 wiedergegeben wird, so dass für den Aufbau der angegriffenen Vorrichtungen auf deren Inhalt Bezug genommen werden kann.
  77. Die beiden Klemmarme (Clip Arm[s]) werden durch zwei Pins miteinander verbunden, wobei der Proximal Pin dazu dient, von den J-Haken umgriffen zu werden. Demgegenüber sorgt der Distal Pin dafür, dass sich die beiden Arme über ihre Kulissenführung aufeinander zubewegen, wenn der Steuerdraht gezogen wird. Unabhängig davon, dass das Klagepatent – wie zuvor ausgeführt – nicht voraussetzt, dass die Klemme als einheitliche Bauteil ausgestaltet ist, d.h. die beiden Klemmschenkel sich stets zeitgleich und mit Bezug aufeinander bewegen, so führt die Verbindung über den Distal Pin und den Proximal Pin aber jedenfalls dazu, dass vorliegend auch ein einheitliches Bauteil bestehend aus mehreren Elementen vorliegt. Da das Klagepatent auch kein Vorspannung und insbesondere keine Vorspannung mittels Feder voraussetzt, ist für die Verletzung unschädlich, dass die beiden Klemmschenkel in den angegriffenen Ausführungsformen nicht vorgespannt sind.
  78. b)
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen auch die Merkmalsgruppe 4 unmittelbar wortsinngemäß. Danach setzt eine klagepatentgemäße Vorrichtung eine axial steife Hülle voraus, die den Steuerdraht umhüllt und die imstande ist, eine erste Kraft zu übertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt.
  79. 1)
    Das Klagepatent setzt demnach eine den Steuerdraht umgebende Hülle voraus, die über bestimmte Eigenschaften verfügt. Die Hülle muss gemäß Merkmal 4(b) dazu ausgebildet sein, um eine erste Kraft zu übertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahtes entgegenwirkt.
  80. Aus der Systematik des Anspruchs mit Blick auf die Merkmale 3(b), 5 und 8(b) folgert der Fachmann, dass der Anwender die Klemme durch das Betätigen des Steuerdrahtes (über das Betätigungselement) öffnen und schließen und am Ende durch Aufbringen einer bestimmten Kraft vom Rest der Vorrichtung trennen können muss. Demzufolge muss die Hülle des Steuerdrahtes dazu geeignet sein, den auftretenden (Zug- und Druck-)Kräften entgegenzuwirken, d.h. sie muss derart steif sein, dass sie diesen Kräften standhält. Zugleich erkennt der Fachmann, dass die Hülle nicht zu steif bzw. starr sein darf, da die gesamte Vorrichtung in den Körper des Patienten eingebracht werden soll und daher eine gewisse Flexibilität zur Anpassung an den Einsatzort erforderlich ist. Weitere Vorgaben die Hülle betreffend, etwa im Hinblick auf das zur Herstellung zu verwendende Material, kann der Fachmann weder dem Anspruch, noch den übrigen Bestandteilen der Klagepatentschrift entnehmen.
  81. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss die Hülle nach der Lehre des Klagepatents auch nicht derart ausgestaltet sein, dass sie sich weder zusammendrücken noch auseinanderziehen lässt. Entsprechendes ergibt sich für den Fachmann bereits aus den Absätzen [0023]ff, die eine Beschreibung des Ausführungsbeispiels der Figur 1 enthalten. Dort führt das Klagepatent aus, dass der Hülle drei Hauptfunktionen zukommen, neben der Funktion als Gehäuse für den Steuerdraht mit Widerstandsdruckkraft (erste Funktion, vgl. Absatz [0023]), soll die Hülle noch der leichteren Drehung der Klemme (zweite Funktion, Absatz [0024]) und zu deren Lösung (dritte Funktion, Absatz [0026]) dienen. Zwar hat die zweite Funktion – worauf die Beklagten zu Recht hinweisen – keinen Eingang in den geltend gemachten Anspruch 9 gefunden, da insbesondere die Merkmalsgruppe 4 nur die Widerstandkraft adressiert. Indes erkennt der Fachmann aus den vorgenannten Absätzen, dass die Hülle nicht derart steif sein muss, dass grundsätzlich eine Verformung ausgeschlossen ist.
  82. 2)
    Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 4. Die Beklagten verteidigen sich allein mit dem Umstand, dass die Hülle in den angegriffenen Ausführungsformen aus gewickeltem Draht (lange Spiralfeder) besteht und daher nicht so steif ist, dass eine Verformung ausgeschlossen ist. Darauf kommt es indes nicht an. Entscheidend für die Verwirklichung des Merkmals ist vielmehr, dass die Hülle aus Draht – insoweit auch unstreitig – jedenfalls dazu ausgelegt ist, der vorbestimmten Widerstandkraft des Steuerdrahtes entgegenzuwirken, um ein wiederholtes Öffnen und Schließen sowie eine Abkopplung der Klemme zu ermöglichen.
  83. c)
    Die angegriffenen Ausführungsformen machen auch unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch von Merkmal 5, gemäß dem eine klagepatentgemäße Vorrichtung über eine Verriegelungshülse verfügt, durch die der Steuerdraht in eine proximale Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungshülse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden.
  84. 1)
    Eine erfindungsgemäße Vorrichtung verfügt danach über ein hülsen-/rohrförmiges Bauteil, welches dazu ausgestaltet ist, eine Verriegelungsfunktion zu erfüllen, d.h. die Klemme bzw. die Klemmschenkel nach deren endgültigem Schließen derart zu sichern, dass die übrige Vorrichtung wieder aus dem Körper des Patienten entfernt werden kann, ohne dass sich die Klemme ungewollt öffnet. Dies schließt der Fachmann bereits aus dem gewählten Begriff, da die Verrieglungsfunktion unmittelbar aus dem Wort „Verriegelungshülse“ folgt. Darüber hinaus muss die Hülse nach den Vorgaben des Merkmals 5 derart ausgestaltet sein, dass die Klemme – jedenfalls teilweise – durch sie hindurchgezogen werden kann.
  85. Weitere An- bzw. Vorgaben zur räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Hülse kann der Fachmann weder dem Wortlaut des Merkmals noch den übrigen Bestandteilen der Klagepatentschrift entnehmen. Insbesondere macht der Anspruch keine Angaben dazu, aus wie vielen Bauteilen die Hülse bestehen soll, d.h. ob sie ein- oder mehrteilig ausgestaltet ist. Dies und die Wahl des Materials stellt das Klagepatent vielmehr in das Belieben des Fachmanns.
  86. Etwaige Ein- bzw. Beschränkungen der Ausgestaltung der Hülle kann der Fachmann auch nicht dem Absatz [0017] der allgemeinen Erfindungsbeschreibung entnehmen, wo es heißt (Hervorhebung hinzugefügt):
  87. „Ausführungsformen der Erfindung können aufweisen: eine Verriegelungsanordnung zum Verriegeln der Klemme im geschlossenen Zustand; einen Steuerdraht, der mit der Klemme verbunden ist und von der Klemme getrennt werden kann; eine axial steife Hülle, die den Steuerdraht umhüllt und eine Druckkraft entgegengesetzt zu einer Zugkraft des Steuerdrahts überträgt; einen Handgriff, der mit der axial steifen Hülle verbunden ist; und/oder ein Abzug, der im Handgriff eingeschlossen ist und einen Eingriff mit dem Steuerdraht herstellt, um die Klemme zu schließen und zu verriegeln und um den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln.“
  88. Der Fachmann kann dieser Stelle den Begriff der Verriegelungsanordnung entnehmen, wobei der Begriff „Anordnung“ deutlich weiter als der Begriff „Hülse“ ist. Eine Hülse, wie sie von Anspruch 9 gefordert wird, ist – insoweit zwischen den Parteien auch unstreitig – ein rohrförmiges Gebilde, wohingegen unter einer Anordnung jedwede räumlich-körperliche Formgebung verstanden werden kann. Daher ist Absatz [0017] nicht geeignet, dem Fachmann Vorgaben mit Blick auf die Ausgestaltung der Hülse zu geben.
  89. Entsprechendes gilt auch mit Blick auf die Figur 4, die die Verriegelungshülse nach dem bevorzugten Ausführungsbeispiel der Figur 1 zeigt.
  90. Der Fachmann kann dem zugehörigen Teil der Beschreibung (Absatz [0029]) entnehmen, dass die Verriegelungshülse (113) aus einem röhrenförmigen proximalen Teilstück besteht, das in das distale Ende der Außenhülse passt. Das distale Ende der Verriegelungshülse hat eine Verriegelungsaussparung (117), die etwas größer als der Querschnitt der Klemmenschenkel ist. Neben dem Umstand, dass in der Figur 4 nur eine mögliche Ausgestaltung der Hülse gezeigt ist, kann der Fachmann diesem Beispiel auch nur die Röhrenform entnehmen.
  91. Der Vorgang des Hindurchziehens muss – wie der Fachmann Merkmal 5 zudem entnehmen kann – im Zusammenhang mit dem Schließen der Klemmschenkel stehen. Ein entsprechender (Kausal-)Zusammenhang besteht – nach dem insoweit übereinstimmenden Verständnis der Parteien – jedenfalls dann, wenn sich die Klemmschenkel dadurch schließen, dass sie beim Herein- bzw. Hindurchziehen in die Hülse durch den Druck der äußeren Wände der Hülse zusammengedrückt werden. Entsprechendes entnimmt der Fachmann auch dem bevorzugten Ausführungsbeispiel der Figuren 1 und 4, wobei es dazu in Absatz [0029] heißt (Hervorhebung hinzugefügt:
  92. „…“
  93. Entgegen der Ansicht der Beklagten versteht der Fachmann den von Merkmal 5 vorgegebenen Kausalzusammenhang indes nicht derart strikt, dass das Hindurchziehen durch die Hülse die einzige Ursache bzw. der einzige Mechanismus für das Schließen der Schenkel sein darf, d.h. es keinen anderen (zusätzlichen) Mechanismus geben kann, der zum Schließen der Schenkel jedenfalls mit beiträgt. Denn wie der Fachmann dem bereits zuvor zitierten Absatz [0017] entnehmen kann, spricht das Klagepatent dort allgemein davon, dass die beanspruchte Vorrichtung „eine Anordnung zum Schließen der Klemme und zum Umkehren des Schließvorgangs aufweist, um die Klemme wieder zu öffnen“. Insoweit ist dort nicht die Rede davon, dass die Anordnung zwingend eine Hülse sein muss und/oder es zwingend nur eine Anordnung geben darf.
  94. Demgegenüber – und entgegen der Ansicht der Klägerin – versteht der Fachmann das Merkmal 5 und die darin aufgenommene Maßgabe („wodurch“) zum Schließen der Klemmschenkel aber auch nicht derart weit, dass jedweder Zusammenhang zwischen dem Schließen der Klemmschenkel und dem Hindurchziehen ausreichend wäre. Nach dem Verständnis der Klägerin liegt ein entsprechender Zusammenhang bereits dann vor, wenn die Schenkel geschlossen sein müssen, um durch die Hülse gezogen werden zu können, das Schließen mithin die notwendige Bedingung für das Hindurchziehen ist. Einem entsprechenden Verständnis steht bereits der eindeutige Wortlaut des Merkmals entgegen. Denn durch die Verwendung des Wortes „wodurch“ (im maßgeblichen englischen Wortlaut: „thereby“) macht der Anspruch deutlich, dass es nicht nur auf einen zeitlichen Zusammenhang (erst Schließen, dann Hindurchziehen) ankommt, sondern auf einen tatsächlichen Wirkzusammenhang. Mit anderen Worten versteht der Fachmann die Maßgabe nach Merkmal 5 derart, dass das Hindurchziehen auch einen tatsächlichen Beitrag zum Schließen der Schenkel leisten muss, unabhängig davon, ob es noch weitere Bauteile und Mechanismen gibt, die ebenfalls zu Schließen beitragen.
  95. Diesem Verständnis kann auch nicht eine technisch-funktionale Betrachtungsweise entgegengehalten werden, wonach es dem Anspruch 9 und insoweit auch Merkmal 5 nur auf die sichere Verriegelung der Klemme ankomme, wobei es letztlich egal sei, wie und wodurch die Klemmschenkel geschlossen werden. Denn der Fachmann wird bei der Lektüre des Anspruchs jedem (Teil-)Merkmal eine Bedeutung beimessen und dessen Beitrag zur technischen Lehre würdigen. Käme es nicht darauf an, ob die Hülse einen Beitrag zum Schließen der Klemmschenkel leistet oder nicht, so wäre die streitgegenständliche Maßgabe („wodurch“) schlicht überflüssig.
  96. 2)
    Unter Berücksichtigung des vorgenannten Verständnisses verfügen die angegriffenen Vorrichtungen über eine Verriegelungshülse im Sinne des Klagepatents.
  97. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt das gesamte in der Explosionszeichnung nach der Anlage KAP II 11 als Capsule bezeichnete Bauteil eine Verriegelungshülse dar und nicht – wie die Beklagten meinen – nur der untere distale Abschnitt der Hülse mit dem Ringsteg. Denn die zur Klemme hin gerichteten Fortsätze (mit Schlitz) sind einstückig mit der Hülse verbunden und tragen im Zusammenspiel mit den Bauteilen der Klemme dazu bei, dass die Klemme letztlich verriegelt bleibt. Die Hülse leistet auch einen entscheidenden kausalen Beitrag zum Schließen der Klemme. Denn in der Hülse sind Bohrungen zur Aufnahme des Distal Pins vorgesehen, wobei sich der Distal Pin von Anfang an in diesen Bohrungen befindet und so von der Hülse fixiert wird. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten führt das Ziehen an dem Steuerdraht dazu, dass auch die J-Haken, welche an der Klemme (dort an dem Proximal Pin) eingreifen, distal bewegt werden und sich dadurch die Klemmschenkel schließen, da zugleich der Distal Pin mit der Kulissenführung der Klemmarme zusammenwirkt. Würde der Distal Pin nicht von der Hülse fixiert, so könnte er nicht mit der Kulissenführung der Klemmarme zusammenwirken, da er mehr oder weniger frei durch die Kulissenführung rutschen könnte. Die geschlossene bzw. die sich schließende Klemme wird schließlich in die (Verriegelungs-)Kapsel hineingezogen und letztlich verriegelt.
  98. d)
    Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen schließlich auch das Merkmal 9 unmittelbar wortsinngemäß. Danach setzt eine klagepatentgemäße Vorrichtung eine Halterlösungsanordnung voraus, die einen Eingriff mit dem Halter herstellen kann, um den Halter von der Verriegelungshülse abzukoppeln.
  99. 1)
    Der Anspruch 9 setzt danach noch ein Bauteil bzw. eine Einrichtung voraus, welche(s) dazu ausgebildet ist, im Zusammenspiel mit dem Halter dafür zu sorgen, dass die im Körper verbleibende Klemme nebst Verriegelungshülse von der übrigen Vorrichtung abgekoppelt wird, damit diese aus dem Körper des Patienten herausgezogen werden kann. Der Fachmann kann weder dem Anspruchswortlaut noch der Klagepatentschrift im Übrigen Anhaltspunkte für eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung der Halterlösungsanordnung entnehmen, so dass deren Ausgestaltung in sein Belieben gestellt wird.
  100. Soweit Absatz [0021], der eine Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach der Figur 1 enthält, ausführt,
  101. (…)
    so kann der dort konkret beschriebenen Ausgestaltung einer Halterentriegelung (= Halterlösungsanordnung) keine einschränkende Wirkung beigemessen werden, da es sich nur um eine bevorzugte Ausführungsform handelt.
  102. 2)
    Die Beklagten sind dem Vortrag der Klägerin mit Blick auf die in der KAP II 11 als H/L bezeichneten Bauteile und ihrer technischen Wirkungen in der Klageerwiderung nur mit dem pauschalen Hinweis entgegengetreten, das Bauteil H würde beim proximalen Ziehen des Steuerdrahtes nicht mitgenommen und könne daher keine Halterlösungsanordnung darstellen. Soweit die Klägerin daraufhin in ihrer Replik unter Bezugnahme auf die von ihr erstellten Ablichtungen der angegriffenen Ausführungsformen (KAP II 12) weiter vorgetragen hat, wie das Zusammenspiel des Hs mit dem 3 Arm Spring erfolgt, sind die Beklagten diesem Vortrag nachfolgend nicht entgegengetreten, so dass er nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Danach führt ein Ziehen des Steuerdrahtes in proximaler Richtung und ein dadurch bedingtes Hereinziehen und Verriegeln der Klemme in die Hülse dazu, dass sich die gebogenen Endabschnitte des 3 Arm Springs, welche im Auslieferungszustand zunächst in der Hülse verrastet sind, aus den entsprechenden Öffnungen der Hülse lösen und so die Klemme/Hülse abkoppeln. Folglich handelt es sich beim H um eine Halterlösungsanordnung im Sinne des Merkmals 9.
  103. 3.
    Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:
  104. a)
    Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.
  105. b)
    Die Beklagten trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagten als Fachunternehmen hätten bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststehen, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
  106. c)
    Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB. Nach der mittlerweile etablierten Rechtsprechung der Düsseldorf Kammern (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 21. September 2017, Az. 4a O 18/16, Rz. 224, zitiert nach juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Auflage 2020, Kapitel D., Rn. 647) kann die Klägerin – nach ihrer Wahl – Auskunft und Rechnungslegung nur dann auch in elektronischer Form, d.h. neben der grundsätzlich schriftlichen geschuldeten Form, verlangen, soweit die entsprechenden Belege bei den Beklagten auch bereits elektronisch vorliegen. Die Klägerin hat demzufolge keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die bei ihr vorhandenen Dokumente in eine elektronisch Form überführen.
  107. d)
    Die Beklagten sind nach § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet.
  108. 4.
    Mit Blick auf die von den Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen war eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren nicht geboten.
  109. a)
    Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. – Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
  110. Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (hinreichend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Rückruf sowie zur Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch/der anhängigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 – Kurznachrichten).
  111. Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt, so hat das Verletzungsgericht grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen.
  112. b)
    Ausgehend von diesen Grundsätzen war eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Einspruchsverfahren nicht angezeigt.
  113. 1)
    Die Klägerin hat mit der Replik in der Hauptsache nur noch eine eingeschränkte Fassung des Anspruchs 9 geltend gemacht und die ursprüngliche (unbeschränkte) Anspruchsfassung zum Gegenstand eines Hilfsantrags. Mit Einspruchserwiderung vom 9. November 2018 hat die Klägerin die eingeschränkte Fassung des hiesigen Antrags auch in das Einspruchsverfahren als Hilfsantrag 1 eingeführt. Ein eingeschränkter Klageantrag ist vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbestandsverfahren im Verletzungsprozess jedenfalls dann ohne weiteres zulässig, wenn das Klagepatent nur mit der eingeschränkten Fassung verteidigt wird (BGH GRUR 2010, 904ff. – Maschinensatz). Einen – wie vorliegend – der eingeschränkten Fassung entsprechenden Hilfsantrag (im Rechtsbestandsverfahren) wird man gleichfalls als ausreichend ansehen müssen, da bei der Aufrechterhaltung der erteilten (nicht eingeschränkten) Fassung eine Verurteilung nach einem demgegenüber eingeschränkten Antrag bedenkenlos ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 817).
  114. 2)
    Da sich die Klägerin in der Hauptsache nur noch auf die eingeschränkte Fassung des Anspruchs 9 beruft, kann dahinstehen, ob der unbeschränkte Anspruch 9 gegenüber der Stammanmeldung unzulässig erweitert ist.
  115. 3)
    Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die klagepatentgemäße Lehre von der Schrift DE 199 25 304 (vorgelegt als Anlage B 5, im Nichtigkeitsverfahren als E 1 bezeichnet; im Folgenden: E1) neuheitsschädlich vorweggenommen ist.
  116. i)
    Neuheitsschädlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 – Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 – Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 – Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre „unmittelbar und eindeutig“ entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 – Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 – Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 – Memantin; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 – I-2 U 55/15 –, Rn. 50, zitiert nach juris).
  117. ii)
    Die E1 offenbart unstreitig alle Merkmale des eingeschränkt geltend gemachten Anspruchs 9 mit Ausnahme des Steuerdrahtes (Merkmale 3, 4, 5(a) und 8), des Halters (Merkmal 6) und der Halterlösungsanordnung (Merkmal 9). Die Kammer vermochte auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen, dass sämtliche dieser Merkmale von der E1 unmittelbar und eindeutig offenbart werden.
  118. (1)
    Die E 1 offenbart zunächst auch Merkmal 3, welches – wie schon im Rahmen der Verletzungsdiskussion ausgeführt – den Steuerdraht betrifft, der für die Steuerung der Klemme (das Öffnen und Schließen) entscheidend ist. Danach ist der Steuerdraht u.a. mit der Klemme koppel- und reversibel betätigbar, um die Klemmschenkel öffnen und schließen zu können. Gemäß Merkmal 5 soll der Steuerdraht in proximaler Richtung gezogen werden können, damit die Klemme in die Verriegelungshülse hineingezogen wird, um den Schließvorgang zu bewerkstelligen.
  119. Die E1 betrifft eine Einrichtung zur Handhabung von Clips insbesondere für mikrochirurgische Eingriffe. Gemäß Absatz [0001] der E1 sind solche Clipeinrichtungen, insbesondere mit einem Mikroclip, zur vorübergehenden oder endgültigen Blutstillung und Ausschaltung von Gefäßaussackungen bei Eingriffen im Schädelinneren über Endoskope erforderlich. Die Erfindung soll sich dabei u.a. auf eine Clipeinrichtung, insbesondere für mikrochirurgische Eingriffe mit Endoskopen, zur Anlage und zum Entfernen von Clips, beziehen. Insoweit erkennt der Fachmann, dass die E1 nicht allein auf das Gebiet der Gehirnchirurgie begrenzt ist, sondern eine Vorrichtung für sämtliche Anwendungsgebiete der Medizin, wo Endoskope verwendet werden können, bereitstellen will.
  120. Entgegen der Auffassung der Klägerin offenbart die E1 auch einen Steuerdraht im Sinne des Merkmals 3 unmittelbar und eindeutig. Unschädlich ist, dass die E1 nicht explizit von einem Steuerdraht, sondern von einem Steuerstab spricht. Denn zum einen entnimmt der Fachmann dem gewählten Begriff Stab nicht eindeutig, dass dieser nur kurz sein darf, während ein Draht hingegen in der Regel länger ist. Weder die E1 noch das Klagepatent machen nähere Angaben dazu, wie lang das Steuerelements sein darf/muss. Der Fachmann weiß vielmehr, dass die Länge des Steuerelement von dem gewählten Einsatzgebiet für die Vorrichtung abhängt, d.h. bei einem Einsatz am Kopf kann das Steuerelement kürzer sein als bei einem Einsatz im Magen-Darm-Trakt, wo der Weg zur Einsatzstelle der Klemme/des Clips länger ist.
  121. Zudem erkennt der Fachmann aus der E1, dass der dort offenbarte Steuerstab keinesfalls starr sein muss. Vielmehr ist in Sp. (…)der E1 die Rede davon, dass „als Führungsrohre 13 und Steuerstäbe 11 starre Endoskoprohre ebenso in Betracht kommen, wie flexible aber rotationsstabile Spiralrohre oder Stäbe“. Daraus kann der Fachmann unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass es der E1 nicht auf einen starren Stab ankommt, sondern auch flexiblere Stäbe zum Einsatz kommen können. Bereits auf Grund seines allgemeinen Fachwissens erkennt der Fachmann, dass es allein auf die Flexibilität des Steuerelements ankommt und nicht darauf, ob ein Stab oder Draht verwendet wird. Gestärkt wird der Fachmann auch durch die Textstelle in Sp. 5 Z. 33-34 der E1, wo es heißt, „…“. Der Verweis auf elastisches oder plastisches Material gibt dem Fachmann den eindeutigen Hinweis, dass als Stab im Sinne der Lehre der E1 auch ein Draht in Betracht kommt.
  122. (2)
    Demgegenüber offenbart die E 1 die Merkmale 6 und 9 des Anspruchs 9 in der geltend gemachten Fassung nicht hinreichend eindeutig und unmittelbar, gemäß denen die Halterlösungsanordnung der klagepatentgemäßen Vorrichtung einen Eingriff mit dem Halter, der lösbar mit der Verriegelungshülse gekoppelt ist, herstellen kann, um den Halter von der Verriegelungshülse abzukoppeln. Nähere Vorgaben zur Ausgestaltung des Halters und der Halterlösungsanordnung, insbesondere zu welchem Zeitpunkt die Halterlösungsanordnung mit dem Halter zusammenwirkt, macht der Wortlaut des Merkmals 9 nicht. Zweck der Halterlösungsanordnung ist es, den Halter von der Verriegelungshülse am Ende des medizinischen Eingriffs zu lösen, damit der Teil der Vorrichtung, der nicht im Patientenkörper verleiben soll, wieder herausgezogen werden kann.
  123. Die E1 offenbart – entgegen der Auffassung der Beklagten – indes keine Halterlösungsanordnung im Sinne des Klagepatents. Der Fachmann entnimmt nachfolgend wiedergegebener Figur 4 der E1 zwar eine Anordnung zum Lösen des Halters von der Hülse.
  124. Der Fachmann erkennt, dass das Halteelement (14) in eine Öffnung (15) der Verriegelungshülse (7) eingreift und diese miteinander verbindet (koppelt). Sobald der Steuerstab/-draht (11) betätigt, in diesem Fall gedreht, wird, greift das Halteelement nicht mehr in die Öffnung ein mit der Folge, dass der Stab herausgezogen werden kann und die Verriegelungshülse (mitsamt der Klemme/Clip) an Ort und Stelle verbleibt. Insoweit wird aber kein Eingriff zum Lösen des Halters hergestellt, wie von Merkmal 9 gefordert, sondern es wird ein von vornherein bestehender Eingriff lediglich durch Drehen gelöst.
  125. Unabhängig davon hat das EPA mittlerweile im Rahmen der laufenden Rechtsbestandverfahren gegen die beiden, zum hiesigen Klagepatent parallelen Patente EP 2 XXX 458 und EP 2 XXX 459 Zwischenentscheidungen erlassen hat (Anlagen B 4 und KAP II 20), die sich auch mit der E1 befassen. Soweit die beiden betroffenen europäischen Patente auch eine Halterlösungsanordnung, wie sie beim Klagepaten beschrieben ist, voraussetzen, zieht das EPA die E1 im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit heran (in Kombination mit der E4) und kommt zu dem vorläufigen Schluss, dass der E1 kein Eingriff des Halters zu entnehmen sei. Die Stellungnahme des EPA ist von der Kammer – auch wenn sie nicht das streitgegenständliche Schutzrecht unmittelbar betreffen – jedenfalls als sachkundige Äußerung einer technisch-fachkundig besetzten Instanz zu bewerten.
  126. 4)
    Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der klagepatentgemäßen Lehre durch die japanische Schrift JP9-XXX (vorgelegt als Anlage M 1 zum Anlagenkonvolut B 2, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage M1‘; im Folgenden: M1) konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
  127. Die M1 betrifft eine befestig- und lösbare Zerebralaneurysma-Klammer, die in ein Neuroendoskop eingeführt werden kann, mithin eine Vorrichtung zum Einsatz eines Endoskops im Bereich des Schädels. Nachfolgende Figuren sind der M1 entnommen und zeigen eine erfindungsgemäße Klammer:
  128. Unabhängig von der erforderlichen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der übrigen Merkmale, vermochte die Kammer nicht zu erkennen, dass der Fachmann der M1 Merkmal 5 des Anspruchs 9 des Klagepatents entnehmen kann, gemäß dem der Steuerdraht in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungshülse zu ziehen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, der in der M1 gezeigte Stab stelle einen Steuerdraht im Sinne des Klagepatents dar, so kann die Klammer nicht vom Draht in die Hülse gezogen werden. Denn der Stab/Draht der M1 bewirkt bei Aufbringung einer Druckkraft, dass er gegen einen federvorgespanten Knopf gedrückt wird und so bewirkt, dass sich die Klemmschenkel öffnen. Mangels ausreichender Verbindung des Stabes/Drahtes mit dem Knopf/Feder, kann der Knopf und in Folge dessen auch die Klammer nicht durch ein Ziehen des Stabes in die Hülse hineingezogen werden, so dass die Hülse auch einen kausalen Beitrag zum Schließen der Klemmarme leisten kann. Diese unmittelbare Wirkverbindung ist indes – wie im Rahmen der Verletzung ausgeführt – Bestandteil des Merkmals 5.
    II.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
  129. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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