4a O 71/18 – Schließvorrichtung 2

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2993

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. 4a O 71/18

  1. I. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,
  3. zu unterlassen,
  4. Schließvorrichtungen für Kraftfahrzeuge aufweisend zumindest ein Gesperre mit einer Drehfalle, einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke sowie einer zweiten Sperrklinke, mit der das Verschwenken der ersten Sperrklinke zur sicheren Arretierung der Drehfalle blockiert wird,
  5. in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  6. wenn die Schließvorrichtung weiter einen motorisch angetriebenen Stellantrieb hat, der zumindest einen Auslösehebel so bewegt, dass der Auslösehebel während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken nacheinander zusammen wirkt, wobei der Auslösehebel aus Kunststoff ist;
    (EP 2 291 XXX B1, Anspruch 1 mit Anspruch 7)
  7. 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
  8. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  9. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
  10. c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,
  11. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  12. 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.04.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
  13. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
  14. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  15. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  16. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  17. wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
  18. und wobei die Angaben zu d) bezüglich der zu I.1. bezeichneten Handlungen nur für die Zeit seit dem 10.08.2013 zu machen sind;
  19. 4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;
  20. 5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10.08.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, die sich im Besitz gewerblicher Dritter befinden, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des EP 2 291 XXX B1 erkannt wurde, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben mit der verbindlichen Zusage, dass die Beklagte den Kaufpreis, soweit er bereits bezahlt ist, erstattet und notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten übernimmt, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  21. II. Es wird festgestellt,
  22. 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 09.04.2011 bis 09.08.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
  23. 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10.08.2013 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
  24. III. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
  25. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.500.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf (Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.100.000,00. Ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200.000,00. Die Kostenentscheidung (Ziffer III. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
  26. Tatbestand
  27. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung und zum Leisten von Schadensersatz, jeweils dem Grunde nach, in Anspruch.
  28. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den Registerauszug in Anlage TRI2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 291 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage TRI1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 26.05.2009 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 13.06.2008 der DE 10 2008 XXX XXX angemeldet. Die Anmeldung wurde am 09.03.2011 offengelegt. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 10.07.2013 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.
  29. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte erhob parallel mit der Klageerwiderung vom 30.11.2018 gegen das Klagepatent eine Nichtigkeitsklage (vorgelegt in Anlage KAP1), über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. Die Klägerin verteidigt das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren in einer eingeschränkten Fassung.
  30. Die geltend gemachten Ansprüche 1 und 7 des Klagepatents lauten in der erteilten Fassung wie folgt:
  31. „1. Schließvorrichtung (1) aufweisend zumindest ein Gesperre (2) mit einer Drehfalle (3), einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4) sowie einer zweiten Sperrklinke (5), mit der das Verschwenken der ersten Sperrklinke (4) blockierbar ist,
  32. dadurch gekennzeichnet, dass die Schließvorrichtung (1) weiter einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6) hat, der zumindest einen Auslösehebel (7) so bewegt, dass der Auslösehebel (7) während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt.“
  33. „7. Schließvorrichtung (1) nach einem der vorhergehenden Patentansprüche, bei der der Auslösehebel (7) aus Kunststoff ist.“
  34. Nachfolgend werden in verkleinerter Darstellung Fig. 1, 3, 4 und 5 des Klagepatents wiedergegeben. Fig. 1 zeigt eine Ausführungsvariante einer Schließvorrichtung in geschlossener Position. Fig. 3 entspricht Fig. 1, wobei insbesondere Teile des Stellantriebs weggelassen wurden, um den Blick auf die zweite Sperrklinke 5 freizugeben. Fig. 4 zeigt die Schließvorrichtung aus Fig. 3 während des Öffnungsvorgangs. Fig. 5 zeigt die Schließvorrichtung aus Fig. 4 in geöffneter Position bei geringer Rückstellkraft der Drehfalle.
  35. Die Beklagte ist Zulieferin für Kraftfahrzeughersteller und stellt unter anderem Schließsysteme her. Sie lieferte an die A zur Ausrüstung der (…)-Baureihe ein Heckklappenschloss mit der dortigen Teilenummer F (nachfolgend angegriffene Ausführungsform; vgl. die in Anlage TRI7 und Anlagenkonvolut TRI8 vorgelegten Fotografien). Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents.
  36. Die Klägerin rügt die Rechtswirksamkeit der Vollmacht sämtlicher rechtsanwaltlicher Beklagtenvertreter, wobei sich die Rüge nicht auf die Existenz der Vollmachtsurkunde bezieht. Hierzu trägt sie vor, die Rüge erfolge im Hinblick auf einen potentiellen Interessenkonflikt, weil die Sozietät der Beklagtenvertreter in einem anderen Verfahren der Klägerin – insoweit unstreitig – auch die dortige Beklagte vertrat.
  37. Die Klägerin trägt vor, das Verfahren sei nicht auszusetzen. Die vorgelegten Entgegenhaltungen nähmen die Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg und legten diese auch nicht nahe. Beim Aussetzungsmaßstab sei zu Lasten der Beklagten die späte Einreichung der Nichtigkeitsklage zu berücksichtigen, die schon lange vor Klageerhebung der hiesigen Verletzungsklage fertiggestellt war.
  38. Die Klägerin hat ursprünglich den Unterlassungsantrag (Antrag zu Ziff. I.1.) mit einer breiteren Anspruchsfassung gestellt. Ferner hat sie Auskunft (jetziger Antrag zu Ziff. I.2.) ursprünglich für Handlungen bereits ab dem 09.03.2011 beantragt.
  39. Die Klägerin beantragt,
  40. – wie zuerkannt –
  41. Hilfsweise beantragt die Klägerin, es der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft abzuwenden.
  42. Die Beklagte beantragt,
  43. die Klage abzuweisen;
  44. hilfsweise:
    den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem parallelen Nichtigkeitsverfahren über den Rechtsbestand des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 291 XXX B1 auszusetzen.
  45. Die Beklagte trägt vor, der von der Klägerin in den Raum gestellte Interessenkonflikt ihrer rechtsanwaltlichen Vertreter bestehe nicht. Unabhängig davon seien die Vollmacht und die Prozesshandlungen ihrer Rechtsanwälte aber jedenfalls wirksam.
  46. Die Beklagte meint, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig, so dass das Verfahren in Bezug auf das anhängige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen sei. Die geltend gemachte Anspruchskombination sei weder gegenüber der DE 20 2006 XXX XXX U1 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL4, vorgelegt als Anlage KAP2) noch gegenüber der DE 101 64 XXX B4 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL5, vorgelegt als Anlage KAP3), noch gegenüber der DE 10 2XXX 003 XXX A1 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL6, vorgelegt als Anlage KAP4) neu.
  47. Die Kombination von Anspruch 1 mit Anspruch 7 könne die Neuheit der beanspruchten Lehre nicht begründen; die Verwendung von Kunststoff sei im Übrigen Standardwissen zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents, wie etwa die als Anlage KAP5 vorgelegte DE 10 2004 XXX XXX A1 (Entgegenhaltung NKL9) belege.
  48. Wenn man – aus Sicht der Beklagten unzutreffend – zum Ergebnis kommt, in der Entgegenhaltung NKL6 sei ein motorisch angetriebener Stellantrieb nicht offenbart, lege diese Entgegenhaltung die Lehre des Klagepatents jedenfalls nahe. Einen motorischen Antrieb entnehme der Fachmann dabei etwa der DE 44 36 XXX C1 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL7, Anlage KAP9).
  49. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 Bezug genommen.
  50. Entscheidungsgründe
  51. A.
    Die Beklagte war, auch im Termin vom 26.11.2019, ordnungsgemäß vertreten. Ein Mangel der Vollmacht der rechtsanwaltlichen Vertreter der Beklagten im Sinne des § 88 ZPO liegt nicht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA), vorliegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte ein solcher Verstoß nicht die Unwirksamkeit der den Beklagtenvertretern erteilten Vollmacht und der von ihnen namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen zur Folge (BGH, NJW-RR 2010, 67; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Auflage 2016, § 43a Rn. 83b).
  52. B.
    Die zulässige Klage ist begründet.
  53. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht unstreitig die Lehre des Klagepatents (hierzu unter I.). Aufgrund der Patentverletzung stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs.1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG zu (hierzu unter II.). Das Verfahren wird im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens nicht ausgesetzt (hierzu unter III.).
  54. I.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der geltend gemachten Anspruchskombination aus dem Klagepatent wortsinngemäß Gebrauch.
  55. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft eine Schließvorrichtung.
  56. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist die Erfindung insbesondere gerichtet auf ein Schließsystem mit einem vorzugsweise elektrisch öffenbaren Gesperre aus Drehfalle und mindestens zwei Sperrklinken, vorzugsweise zum Verriegeln und Entriegeln von Sitz-Rückenlehnen in Kraftfahrzeugen, ganz besonders bei umklappbaren Rücklehnen von Fondssitzen (Abs. [0001]).
  57. In Schlössern für Kraftfahrzeug-Türen mit einem Gesperre aus Drehfalle und einer Sperrklinke werden, so das Klagepatent, häufig auch solche Gesperre eingesetzt, bei denen die Sperrklinke über einen (oft auch zweite Sperrklinke genannten) Blockierhebel abgestützt bzw. blockiert wird. Der Blockierhebel hat dabei in der Regel den Zweck, die Schloss-Sicherheit vor unbeabsichtigtem Öffnen (Einbruch) zu erhöhen. Ein solches Kraftfahrzeugschloss ist zum Beispiel aus der DE 102 36 XXX A1 oder der DE 10 XXXX 045 XXX A1 bekannt. Bei anderen Gesperren mit zwei Sperrklinken steht ein geräuscharmes Öffnen, die Vermeidung eines sogenannten Öffnungsknalls, im Vordergrund (Abs. [0002]).
  58. Darüber hinaus ist es aus dem Bereich der Kraftfahrzeugschlösser bekannt, die Sperrklinke mit motorischer, in der Regel elektromotorischer Kraft, zum Öffnen des Gesperres auszuheben. Ein solches Schloss wird auch Servoschloss genannt. Es bedarf für den Kraftfahrzeugbenutzer demnach nur einer geringen Öffnungskraft am Innen- oder Außenbetätigungshebel, um dann motorunterstützt die Öffnung des Gesperres einzuleiten (Abs. [0003]).
  59. Darüber hinaus werden generell Schließsysteme mit Gesperre auch an anderen Stellen von Kraftfahrzeugklappen zur Anwendung vorgeschlagen, so beispielsweise für Heckklappen, Tankklappen und dergleichen (Abs. [0004]).
  60. Obschon die Entwicklung von Schließsystemen mit Bezug auf die Kraftfahrzeugtür bereits sehr weit fortgeschritten ist, insbesondere auch, weil in der Kraftfahrzeugtür eine Reihe elektrischer Verbraucher und Funktionen integriert sind, wurde bislang die Gestalt von Schließvorrichtungen für andere Kraftfahrzeugklappen möglichst einfach gehalten, so dass insbesondere auch aufgrund der zumeist schwierigen Zugänglichkeit eine lange Lebensdauer bei häufiger Betätigung erreicht wird (Abs. [0005]).
  61. Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine Schließvorrichtung anzugeben, die die mit Bezug auf den Stand der Technik bekannten Probleme zumindest teilweise löst. Dabei werden insbesondere Schließvorrichtungen betrachtet, die zum Verriegeln und Entriegeln von Sitz-Rückenlehnen in Kraftfahrzeugen einsetzbar sind. Hierbei soll eine komfortable und sichere Betätigung der Sitze gewährleistet werden, wobei gleichzeitig auch Sicherheitskriterien in besonderem Maße Berücksichtigung finden. Zusätzlich soll die Schließvorrichtung mit einem geringen Bauraum, einer geringen Geräuschentwicklung und einer schnellen Reaktionszeit ausgeführt sein (Abs. [0006]).
  62. 2.
    Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Schließvorrichtung vor; dessen Anspruch 1 lässt sich in der vorliegend geltend gemachten, eingeschränkten Fassung wie folgt gliedern:
  63. a) Schließvorrichtung (1) für Kraftfahrzeuge, aufweisend
  64. b) zumindest ein Gesperre (2) mit
  65. b1) einer Drehfalle (3),
  66. b2) einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4) sowie
  67. b3) einer zweiten Sperrklinke (5), mit der das Verschwenken der ersten Sperrklinke (4) zur sicheren Arretierung der Drehfalle blockiert wird,
  68. c) die Schließvorrichtung (1) hat weiter
  69. c1) einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6),
  70. c2) zumindest einen Auslösehebel (7),
  71. c2a) wobei der Auslösehebel aus Kunststoff ist,
  72. d) der Stellantrieb bewegt den Auslösehebel (7)
  73. d1) so, dass der Auslösehebel (7) während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt.
  74. 3.
    Zwischen den Parteien besteht zu Recht kein Streit darüber, dass die angegriffene Ausführungsform alle Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination verwirklicht, so dass hierzu weitere Ausführungen entbehrlich sind.
  75. II.
    Durch das Herstellen, Anbieten und Liefern der klagepatengemäßen angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland verstößt die Beklagte gegen § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:
  76. 1.
    Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes durch die Beklagte ohne Berechtigung erfolgt.
  77. 2.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Dieser besteht für Handlungen ab Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents zuzüglich einen Monat Karenzzeit.
  78. Darüber hinaus hat sie einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Benutzungshandlungen in der Zeit ab der Veröffentlichung der Anmeldung zum Klagepatent bis zur Veröffentlichung dessen Erteilung – jeweils zuzüglich eines Monats Karenzzeit – aus Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG.
  79. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bzw. die Nutzung der angemeldeten Lehre bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.
  80. Da überdies durch die (rechtsverletzenden) Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens bzw. eine Nutzung des Gegenstands der Anmeldung hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
  81. 3.
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG.
  82. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihre Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sei ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  83. 4.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch, der aus § 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverhältnismäßigkeit nach § 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 25.11.2019 die Folgen einer Verurteilung dargestellt hat, bezog sich dies nur auf den Anspruch auf Unterlassung und die Höhe der Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit, nicht aber auf die Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG. Im Übrigen hat die Beklagte damit auch inhaltlich keine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne aufgezeigt.
  84. 5.
    Die Klägerin kann die Beklagte aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit lässt sich keine Unverhältnismäßigkeit gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 4 PatG feststellen.
  85. III.
    Im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf das anhängige Nichtigkeitsverfahren bezüglich des Klagepatents ausgesetzt.
  86. 1.
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verfügung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).
  87. a)
    Es ist hier hinsichtlich aller Rechtsbestandsangriffe grundsätzlich eine größere Zurückhaltung bei der Entscheidung für eine Aussetzung geboten, da die Nichtigkeitsklage erst spät eingereicht wurde (Kammer, InstGE 3, 54 – Sportschuhsole; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Kap. E. Rn. 724). Es ist die Sache des Beklagten eines Verletzungsverfahrens möglichst frühzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen. Insoweit kann es geboten sein, bereits auf eine vorprozessuale Abmahnung einen Rechtsbestandsangriff zu initiieren. Dies gilt insbesondere, wenn dem Patentverletzer selbst aus seiner Sicht keine anderen Argumente gegen die monierte Patentverletzung zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn keine Nichtverletzungsgründe angeführt werden können – wie es hier der Fall ist.
  88. Die gegen eine frühere Einreichung der Nichtigkeitsklage von der Beklagten angeführten Gründe greifen nicht durch. Die angegriffene Ausführungsform verletzt unstreitig das Klagepatent; dies war der Beklagten vorprozessual auch bewusst, weshalb sie eine Nichtigkeitsklage sogar vorbereitet hat. Der Entwurf einer Nichtigkeitsklage datiert vom 17.02.2017; die eingereichte Nichtigkeitsklage trägt das Datum 30.11.2018. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum mit deren Erhebung bis zur Klageerwiderung im hiesigen Verfahren gewartet wurde.
  89. Dass für das Nichtigkeitsverfahren Gerichtsgebühren anfallen, rechtfertigt ein Abwarten nicht. Zum einen werden die Gerichtsgebühren im Falle der Vernichtung des Klagepatents erstattet; zum anderen muss die Vorleistung der Gebühren in Kauf genommen werden, da andernfalls die Beklage sehenden Auges das Klagepatent fortgesetzt verletzt.
  90. Dass das Klagepatent weitere Konkurrenten vom Markt abhalten kann und somit indirekt auch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform schützt, ist ebenfalls kein legitimer Grund mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage abzuwarten. Die Beklagte hat kein schützenswertes Interesse, ihre patentverletzenden Handlungen durch das – aus ihrer Sicht nichtige – Klagepatent abzusichern.
  91. b)
    Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Verteidigung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren ist dagegen teilweise – je nach Entgegenhaltung – eine Lockerung des Aussetzungsmaßstabs angezeigt. Abhängig vom Offenbarungsgehalt der einzelnen Entgegenhaltungen kann teilweise der normale Aussetzungsmaßstab gelten (hier allerdings unter Berücksichtigung der oben begründeten, allgemeinen Verschärfung), während für andere Entgegenhaltungen demgegenüber unter geringen Voraussetzungen ausgesetzt werden kann.
  92. aa)
    Eine nur beschränkte Verteidigung des Klageschutzrechts im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren kann eine Lockerung des Aussetzungsmaßstabes nach sich ziehen. Führt eine Selbstbeschränkung dazu, dass der ursprüngliche Erteilungsakt des Klagepatents obsolet ist und es damit für die geltend gemachte Merkmalskombination kein stützendes, fachkundiges Votum mehr gibt, ist bei der Aussetzung der Maßstab wie bei einem ungeprüften Schutzrecht anzuwenden (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 732).
  93. bb)
    Der Aussetzungsmaßstab entspricht dem Maß der Sicherheit bzw. Wahrscheinlichkeit, mit dem das Verletzungsgericht für eine Aussetzung prognostizieren muss, dass das Bundespatentgericht oder das jeweilige Patentamt das Klageschutzrecht vernichten wird. Dabei ist für jede einzelne Entgegenhaltungen jeweils zu prognostizieren, ob das zuständige Organ im Rechtsbestandsverfahren voraussichtlich die Merkmale des Klagepatentanspruchs in einer bestimmten Entgegenhaltungen als offenbart ansehen wird bzw. ob das zuständige Organ die beanspruchte Lehre als erfinderisch gegenüber einem konkreten Stand der Technik einschätzen wird.
  94. (1)
    Die Anforderungen, die an diese Prognose des Verletzungsgerichts zu stellen sind, hängen maßgeblich von den bisherigen Entscheidungen der für die Beurteilung des Rechtsbestands berufenen Organe ab. Da bei einem Patent ein Erteilungsakt existiert, gilt für ein solches Schutzrecht ein strengerer Aussetzungsmaßstab als für ein (ungeprüftes) Gebrauchsmuster – im ersten Fall muss das Verletzungsgericht eine Vernichtung des Schutzrechts für hinreichend wahrscheinlich halten, um die Verhandlung auszusetzen; im zweiten Fall reichen hierfür einfache Zweifel am Rechtsbestand aus. Wird ein Gebrauchsmuster im Löschungsverfahren demgegenüber erstinstanzlich bestätigt, verschärft dies den Aussetzungsmaßstab (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 784). Größere Zurückhaltung bei der Aussetzung ist schließlich auch bei der erstinstanzlichen Bestätigung eines Patents im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren geboten (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 720).
  95. Bei der Aussetzungsentscheidung ist jeweils in den Blick zu nehmen, für welche Entgegenhaltung konkret die Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren prognostiziert wird: Ist diese beispielsweise schon im Erteilungsverfahren gewürdigt worden, verschärft dieser Umstand für diese Schrift den Aussetzungsmaßstab, so dass eine Aussetzung auf dieser Grundlage regelmäßig nicht in Betracht kommt (Kühnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 719). Entsprechendes gilt aber nicht für ungeprüften Stand der Technik. Dies belegt, dass es bei der Aussetzung auf die Aussagekraft der Entscheidung im Erteilungs- bzw. Rechtsbestandsverfahren in Bezug auf eine bestimmte Entgegenhaltung ankommen kann und insofern ein zwischen den Entgegenhaltungen differenzierender Aussetzungsmaßstab anzuwenden ist.
  96. (2)
    Wird bei einem Patent ein Anspruch durch Hinzunahme eines oder mehrerer neuer Merkmale eingeschränkt, so ist im Einzelfall zu prüfen, wie sehr hierdurch der Erteilungsakt entwertet wird. Ob der Aussetzungsmaßstab zu lockern ist, kann dabei nicht ohne weiteres generell für alle Rechtsbestandsangriffe festgestellt werden. Vielmehr ist für jede Entgegenhaltung und ggf. für einzelne Merkmale gesondert zu prüfen, ob die Beschränkung der Anspruchsfassung zu einer Lockerung des Aussetzungsmaßstabs führt:
  97. (a)
    Nimmt eine Entgegenhaltung alle Merkmale des Anspruchs in seiner ursprünglich erteilten Fassung vorweg, so ist eine Lockerung des Aussetzungsmaßstabs geboten. In einer solchen Situation ist der Maßstab wie bei einem Gebrauchsmuster anzuwenden (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 732). Denn steht fest, dass der ursprünglich erteilte Anspruch im Stand der Technik schon bekannt war, so ist für den Rechtsbestand entscheidend, ob das oder die eingefügten Merkmale die Patentfähigkeit begründen können. Bei der vom Verletzungsgericht bei der Aussetzungsentscheidung zu prognostizierenden Antwort auf diese Frage kann nicht auf den Erteilungsakt zurückgegriffen werden; denn wäre die entsprechende Entgegenhaltung dem Patentamt bekannt gewesen, wäre das Schutzrecht nicht erteilt worden – jedenfalls nicht in der tatsächlich ursprünglich gewährten Fassung. Mit anderen Worten: In einer solchen Konstellation ist der Erteilungsakt weitestgehend entwertet.
  98. (b)
    Kommt es dagegen bei der Beurteilung eines Rechtsbestandsangriffs darauf an, ob ein Merkmal aus dem ursprünglich erteilten Anspruch durch eine bestimmte vom Verletzungsgericht zu beurteilende Entgegenhaltung vorweggenommen oder nahegelegt wird, behält der Erteilungsakt seine Bedeutung und es ist nicht unter erleichterten Voraussetzungen auszusetzen. Denn in einer solchen Konstellation kommt es letztlich auf das neu in den Anspruch aufgenommene Merkmal nicht an.
  99. (c)
    Hiernach kann der Aussetzungsmaßstab je nach diskutiertem Merkmal auch im Rahmen der Beurteilung ein und derselben Entgegenhaltung variieren. Steht in Streit, ob ein Merkmal aus dem ursprünglich erteilten Anspruch in einer Entgegenhaltung offenbart ist, gilt hierfür der normale Prognosemaßstab. Ist dagegen fraglich, ob ein neu hinzugefügtes Merkmal offenbart ist bzw. ob dieses Merkmal für sich genommen die erfinderische Tätigkeit begründen kann, ist die Aussetzungsprognose insofern großzügiger zu handhaben. Denn dabei kann sich das Verletzungsgericht nicht mehr auf den Erteilungsakt stützen.
  100. 3.
    Gemessen an dem danach jeweils anzuwendenden Maßstab ist eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO nicht veranlasst. Dies gilt selbst dann, wenn man die späte Einreichung der Nichtigkeitsklage unberücksichtigt lässt und keine generelle Verschärfung des Aussetzungsmaßstabs annimmt.
  101. a)
    Aufgrund der Entgegenhaltung DE 20 2006 XXX XXX U1 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL4, vorgelegt als Anlage KAP2) ist keine Aussetzung der Verhandlung veranlasst. Es lässt sich nicht hinreichend feststellen, dass diese Entgegenhaltung die Lehre des Klagepatents vorwegnimmt.
  102. Die unmittelbare und eindeutige Offenbarung von Merkmal c2a),
  103. „c2a) wobei der Auslösehebel aus Kunststoff ist“,
  104. in der NKL4 kann von der Kammer nicht mit der für eine Aussetzung hier ausreichenden Sicherheit festgestellt werden. Dies gilt unter Berücksichtigung, dass bei diesem Merkmal eine geringere Prognosewahrscheinlichkeit für eine Aussetzung ausreicht. Denn Merkmal c2a) gehört nicht zum erteilten Anspruch 1, sondern entstammt den ursprünglichen Unteranspruch 7. Unterstellt man, dass die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 in der Entgegenhaltung NKL4 offenbart sind, so ist hier zu berücksichtigen, dass das Patentamt nicht geprüft hat, ob die Patentfähigkeit der geltend gemachten Anspruchskombination durch die Hinzunahme von Merkmal c2a begründet werden kann.
  105. Gleichwohl kann die Kammer nicht hinreichend ersehen, dass die geltend gemachte Anspruchskombination sich als nicht rechtsbeständig erweisen wird.
  106. aa)
    Eine Offenbarung von Merkmal c2a) ergibt sich nicht aus Abs. [0035] NKL4, der lautet:
  107. „Um die Crashsicherheit insgesamt zu optimieren, ist es vorzugsweise vorgesehen, dass der Blockierhebel 4 und alle mit dem Blockierhebel 4 bewegungsgekoppelten Komponenten so ausgestaltet sind, dass die bei hohen Crashbeschleunigungen auftretenden, auf den Blockierhebel 4 wirkenden Massenträgheitskräfte insgesamt gering sind und nicht zu einer Verstellung des Blockierhebels 4 aus der Blockierstellung heraus führen. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass die beteiligten Komponenten ein geringes Gewicht aufweisen, vorzugsweise aus Kunststoff ausgestaltet sind.“
    (Unterstreichung vom Gericht hinzugefügt).
  108. Als Auslösehebel 7 im Sinne des Klagepatents kommt hier die Steuerkontur 18 NKL4 (Abschnitt des Stellelements 17) in Betracht. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Steuerkontur 18 NKL4 um eine mit dem Blockierhebel 4 „bewegungsgekoppelte Komponente“ handelt, für die Abs. [0035] NKL4 eine Gestaltung aus Kunststoff beschreibt.
  109. Für eine solche „bewegungsgekoppelte Komponente“ ist nicht ausreichend, dass die Steuerkontur 18, die Teil des Stellelements 17 ist, nach der textlichen Offenbarung in einem Ausführungsbeispiel in Eingriff mit einem mit dem Blockierhebel 4 gekoppelten Steuerhebel 19 oder dergleichen „steht oder bringbar ist“, wie es Abs. [0050] schildert. Auch das beispielsweise in Fig. 1 NKL4 veranschaulichte mittelbare Zusammenwirken der Bauteile reicht nicht aus, um die Vorgabe von Kunststoff für den Blockierhebel 4 ausreichend eindeutige auch auf die Steuerkontur 18 ausweiten zu können.
  110. Würde man ein solches mittelbares Zusammenwirken über zwischengeschaltete Bauteile als für die Offenbarung „bewegungsgekoppelter Komponenten“ ausreichend ansehen, träfe dies auf sämtliche das Gesperre bildenden Bauteile zu. Eine solche Sichtweise verwirft der Fachmann aber bereits deshalb, weil eine Ausführung sämtlicher Bauteile in Kunststoff nicht sinnvoll wäre. Jedenfalls die erforderliche unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Ausführung in Kunststoff kann nur für die mit dem Blockierhebel durch unmittelbaren Kontakt zusammenwirkenden Bauteile angenommen werden.
  111. Soweit die Beklagte anführt, aus der komplizierten Geometrie des Stellelements 17 als Schneckenrad mit der Steuerkontur 18 und der Betätigungskontor 20 würde der Fachmann erkennen, dass das Stellelement aus Kostengründen nur aus Kunststoff als Spritzgussteil gefertigt sein kann (S. 7 DU = Bl. 81 GA), liegt hierin keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung von Merkmal c2a).
  112. Zwar gehört zu dem durch eine Vorveröffentlichung Offenbarten nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt wird. Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, GRUR 2009, 382, 384 – Olanzapin). Hierzu gehören auch Abwandlungen und Ergänzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne Weiteres erschließen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH, GRUR 2014, 758, 761 – Proteintrennung; BGH, GRUR 1995, 330, 332 – Elektrische Steckverbindung).
  113. Die nicht mit fachkundigen Technikern des hier einschlägigen Gebiets besetzte Kammer kann jedoch aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersehen, dass der Fachmann eine Gestaltung aus Kunststoff für die Steuerkontur 18 mitlesen würde.
  114. bb)
    Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gestaltung des Auslösehebels aus Kunststoff gemäß Merkmal c2a) für den Fachmann ausgehend von der NKL4 nahelag. Die Beklagte argumentiert, die Lehre der NKL4 sei eine Weiterentwicklung eines Produkts der Beklagten, namentlich eines Schlosses für den H (nachfolgend: T-Schloss, Konstruktionszeichnungen wurden in Anlage KAP7 vorgelegt). Beim T-Schloss sei das Stellelement aus Kunststoff gefertigt.
  115. (1)
    Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Fachmann ausgehend von der NKL4 Anlass dazu hatte, das T-Schloss heranzuziehen und zur Lösung des Klagepatents zu kommen. Die Beklagte legt schon nicht konkret dar, wie sich das T-Schloss von dem Gegenstand der Entgegenhaltung NKL4 unterscheidet. Es kann nicht festgestellt werden, dass deren Kombination zu einem Schloss führen würde, das alle Merkmale des Klagepatents aufweist.
  116. Die Kammer kann auch nicht davon ausgehen, dass der Fachmann im Prioritätszeitpunkt das T-Schloss überhaupt bekannt sein konnte. Die Klägerin hat zulässigerweise die öffentliche Zugänglichkeit des T-Schloss im Prioritätszeitpunkt bestritten. Im Rahmen der Aussetzungsfrage kann eine Beweisaufnahme nicht erfolgen; auch das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme vor dem Bundespatentgericht kann nicht vorweggenommen werden.
  117. (2)
    Soweit die Beklage in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 auf das Bestreiten der öffentlichen Zugänglichkeit erwidert hat, das T-Schloss ermögliche es, die NKL4 „mit der Brille des Fachmanns im Prioritätszeitpunkt“ zu betrachten – namentlich, dass Kunststoffhebel bekannt waren – kann dies nicht überzeugen. Hiermit kann ein Mitlesen eines Auslösehebels aus Kunststoff nicht begründet werden (vgl. die Ausführungen zum Offenbarungsgehalt der NKL4 oben).
  118. b)
    Es kann nicht mit einer für eine Aussetzung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass die Entgegenhaltung DE 10 2XXX 003 XXX A1 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL6, vorgelegt als Anlage KAP4) die Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnimmt.
  119. aa)
    Eine Offenbarung von Merkmal c1), wonach die Schließvorrichtung
  120. „c1) einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6),“
  121. hat, kann in der NKL6 nicht festgestellt werden. Eine explizite Offenbarung eines motorisch angetriebenen Stellantriebs kann die Beklagte nicht aufzeigen. Auch ein Mitlesen lässt sich nicht feststellen.
  122. (1)
    Hinsichtlich dieses Merkmals ist keine Lockerung des Aussetzungsmaßstabs geboten, da es bereits im ursprünglich erteilten Anspruch vorhanden war. Im Erteilungsverfahren wurde das Vorhandensein eines motorisch angetriebenen Stellantriebs, der den Auslösehebel bewegt, als das Klagepatent vom nächstliegenden Stand der Technik unterscheidendes Merkmal vom Europäischen Patentamt angesehen.
  123. (2)
    Die oben dargestellten Anforderungen an ein Mitlesen sind im Hinblick auf die Offenbarung eines motorisch angetriebenen Stellantriebs nicht gegeben.
  124. Die NKL6 legt dem Fachmann eher eine manuelle Betätigung des dortigen Betätigungshebels (15) nahe, nämlich durch Betätigungseinrichtungen an der Tür bzw. Klappe oder einen Bowdenzug (vgl. Abs. [0015] NKL6).
  125. Elektromotorische Hilfsmittel schildert die Entgegenhaltung NKL6 nur in Abs. [0038] NKL6 – mit Bezug auf eine Rotation der Drehfalle 2 NKL6. Hieraus kann nicht auf eine motorische Betätigung des Betätigungshebels 15 geschlossen werden. Eher dürfte der Fachmann den Schluss ziehen, dass eine motorische Ausführung des Stellantriebs in der NKL6 mangels Erwähnung gerade nicht offenbart ist.
  126. Soweit die Beklagte unter Verweis auf einen Artikel aus dem Jahre 2002 (Anlage KAP8) vorbringt, dass das elektrische Öffnen bei Kfz-Schlössern schon lange zum Standard gehöre, kann dies ein Mitlesen nicht begründen. Denn es ist damit nicht gesagt, dass ein Fachmann auch einen spezifischen Betätigungshebel wie in der NKL6 beschrieben motorisch antreiben würde. Abs. [0003] des Klagepatents, auf den die Beklagte weiter verweist, stellt keinen Stand der Technik für das Klagepatent dar.
  127. bb)
    Es lässt sich auch nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit ausgehend von der NKL4 auch zu Merkmal c2) käme.
  128. Die DE 44 36 XXX C1 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL7, Anlage KAP9) zeigt eine elektromechanische Entriegelungsvorrichtung. Es kann jedoch von der nicht mit fachkundigen Technikern besetzten Kammer festgestellt werden, auf welche Weise der Fachmann den Motor aus der NKL7 in das Schlossnach NKL6 einbauen würde.
  129. Ein Anlass, die beiden Schriften zu kombinieren, wird von der Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Die Aufgabe, die Lehre der NKL6 „allgemein umzusetzen“ (S. 14 DU = Bl. 88 GA), stellt keinen ausreichenden Grund dafür dar, bei der NKL6 einen motorischen Stellantrieb einzusetzen. Ebenso scheint eine manuelle Betätigung möglich zu sein. Dass elektrische Antriebe verbreitet waren, reicht allein nicht dafür aus, um dem Klagepatent die Erfindungshöhe abzusprechen.
  130. c)
    Die Entgegenhaltung DE 101 64 XXX B4 (nachfolgend: Entgegenhaltung NKL5, vorgelegt als Anlage KAP3) nimmt die Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.
  131. Die Beklagte legt schon keine Offenbarung von Merkmal c2a) (Auslösehebel aus Kunststoff) hinreichend dar. Dass er aus Kunststoff sein müsse, um den fertigungstechnischen Aufwand zu reduzieren, ist zur Begründung eines Mitlesens nicht ausreichend.
  132. Die Klägerin hat zudem angeführt, in der NKL5 sei keine zweite Sperrklinke vorhanden, sondern nur ein Nockenrad (9) mit einer Blockiernase (17), die aber die erste Sperrklinke nicht blockieren; vielmehr sei die Antriebseinheit selbsthemmend ausgestaltet (so Abs. [0044] NKL5). Weder in der Duplik noch in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 hat die Beklagte dies zu widerlegen versucht; vielmehr hat sie sich auf die Entgegenhaltungen NKL4 und NKL6 beschränkt.
  133. IV.
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kostentragungspflicht wegen der Teilklagerücknahme beim Auskunftsanspruch (indem Auskunft erst ab einem späteren Zeitpunkt verlangt wurde) durch Klageänderung in der Replik betrifft nur einen kostenmäßig sehr geringen Teil des Rechtsstreits. Die Änderung der Anspruchsfassung hat keine Kostenfolge, da die angegriffene Ausführungsform unverändert von dem geltend gemachten Anspruch erfasst wird.
  134. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten für die vorläufige Vollstreckung einzelner zuerkannter Ansprüche festzusetzen.
  135. Die Sicherheitsleistung war in Höhe des Streitwerts festzusetzen.
  136. 1.
    Die nach § 709 S. 1 ZPO festzusetzende Vollstreckungssicherheit dient der Absicherung des Beklagten gegen den möglicherweise entstehenden Schaden, wenn das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil in einer höheren Instanz aufgehoben oder abgeändert wird (Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 108 Rn. 2).
  137. Der danach abzusichernde Vollstreckungsschaden entspricht in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, für dessen Berechnung bei einem Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Klägers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen maßgebend sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 – 2 U 112/05, NJOZ 2XXX, 451, 455 – Sicherheitsleistung/Kaffeepads; GRUR-RR 2XXX, 304, 305 – Höhe des Vollstreckungsschadens). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht höher als der Streitwert einzuschätzen. Denn während es für die Höhe der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutmaßlichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im vergleichsweise kurzen Zeitraum bis zur Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und darüber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) außer Betracht zu bleiben haben, fallen für die Streitwertbemessung sämtliche Klageansprüche und der gesamte Zeitraum bis zum regulären Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2XXX, 304, 305 – Höhe des Vollstreckungsschadens).
  138. Ist hiervon abweichend zu erwarten, dass eine in Höhe des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollständig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die dafür bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 14.02.2008 – I-2 U 90/07, BeckRS 2008, 17095; Urteil vom 03.07.2008 – I-2 U 7/08 – Rn. 12 bei Juris). Um einen bestimmten Vollstreckungsschaden hinreichend glaubhaft zu machen, bedarf es in der Regel weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Geschäftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach genügen, auf Dritten ohnehin zugängliche Unterlagen wie Geschäftsberichte oder dergleichen zurückzugreifen oder eine nach Maßgabe der obigen Ausführungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers oder eines sonst zuständigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 14.02.2008 – I-2 U 90/07, BeckRS 2008, 17095).
  139. 2.
    Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein den Streitwert übersteigender Vollstreckungsschaden zu befürchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.
  140. Zu der Frage, ob und in welchem Umfang die ausbleibende Lieferung der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich zu einem Produktionsstillstand bei ihrem Abnehmer A führen würde, stellt die Beklagte nur Vermutungen an. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst nur begrenzten Einblick in die A zur Verfügung stehenden Ersatz-Lieferbeziehungen haben mag. Jedenfalls eine Nachfrage bei ihrem Abnehmer und die Mitteilung des Ergebnisses wären der Beklagten allerdings zuzumuten gewesen. Den Validierungs- und Homologationsaufwand, der nach den Angaben der Beklagten auch bei einem am Markt verfügbaren Ersatzschloss entstehen würde und mit mindestens drei Monaten zu bemessen sei, konkretisiert die Beklagte ebenfalls nicht näher.
  141. Auch der Schaden, der auf Seiten des Abnehmers A im Falle eines etwaigen Produktionsausfalls entstehen würde, wird von der Beklagten nicht in einer Weise erläutert, die der Kammer eine Schätzung ermöglicht bzw. die Schätzung der Beklagten nachvollziehbar und plausibel macht. So teilt die Beklagte nicht mit, wie sie von dem Gewinn der A-Automobilsparte ausgehend dazu kommt, dass A im Monat 20 % des Ergebnisses entgehen und davon wiederum 10 % den möglichen Vollstreckungsschaden ausmachen.
  142. Schließlich wird die eigene Haftung der Beklagten für den bei A drohenden Produktionsausfall nur pauschal unter Verweis auf eine Haftungsregelung in den Lieferverträgen behauptet. Hieraus kann die Kammer nicht ersehen, in welchem Umfang der Beklagten aufgrund der Haftung gegenüber A ein Vollstreckungsschaden entstehen könnte. Denn die Beklagte unterlässt jede Konkretisierung der Haftungsregelung, obschon ihr ein genauerer Vortrag als Partei der Lieferverträge ohne Zutun Dritter auch unter Berücksichtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen möglich gewesen wäre.
  143. V.
    Der Streitwert wird auf bis zu EUR X festgesetzt.

Schreibe einen Kommentar