4a O 55/18 – Ummantelung von langgestrecktem Gut II

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 2994

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 17. Oktober 2019, Az. 4a O 55/18

  1. I. Die Klage wird abgewiesen.
  2. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. Tatbestand
  5. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Gegenüber der Beklagten zu 1) begehrt sie zusätzlich Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse.
  6. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage KAP-C4) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 315 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage KAP-C3). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 21.08.2001 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 31.08.2000 der DE 100 XX XXX angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 26.01.2005 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.
  7. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent ist eine Nichtigkeitsklage der A anhängig, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.
  8. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
  9. „Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabelsätzen, mit einem Klebeband, das in einer spiralförmigen Bewegung um
    das langgestreckte Gut geführt wird,
  10. wobei zumindest auf einer Seite des Trägermaterials des Klebebands die Klebemasse in Längsrichtung in Form eines Streifens aufgebracht ist, der eine geringere Breite aufweist als das Trägermaterial des Klebebands,
  11. dadurch gekennzeichnet, dass das Trägermaterial ein textiler Träger, ein Laminat oder ein Folie und die Klebemasse ein Acrylatsystem ist.“
  12. Zur Veranschaulichung wird Fig. 1 der Klagepatentschrift verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0067] der Patentbeschreibung einen Kabelbaum zeigt, der erfindungsgemäß ummantelt ist, wobei das Klebeband so um das Gut geführt wird, dass bezogen auf die Mittelachse des Gutes die Klebemasse innenwärts liegt:
  13. Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz in Z, das technische Klebebänder herstellt und vertreibt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 4) ist ein chinesisches Unternehmen und betreibt einen chinesischen Produktionsstandort für die Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer auch der Beklagten zu 4). Die Beklagten zu 1) bis 3) vertrieben das Produkt „B“ in Deutschland (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform, vgl. Anlagen KAP-C6 bis KAP-C9). Ein Bild der angegriffenen Ausführungsform (aus Anlage KAP-C8) wird nachfolgend verkleinert eingeblendet:
  14. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) schlossen am 22.05.2013 / 28.08.2013 einen Lizenzvertrag (nachfolgend: „der Lizenzvertrag“ oder „LV“), in dem die Klägerin der Beklagten zu 1) eine Lizenz am Klagepatent erteilte. Für den Inhalt des Lizenzvertrages wird auf Anlage KAP-C1 verwiesen.
  15. Mit Schreiben vom 13.10.2017 (Anlage KAP-C2) erklärte die Klägerin die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Lizenzvertrages. Die Beklagte widersprach dieser Kündigung mit Schreiben vom 07.11.2017 und 08.11.2017 (vgl. Anlage KAP-C18).
  16. Im Auftrag der Klägerin wurden die Abrechnungen der Beklagten zu 1) durch einen Buchprüfer geprüft. Für den Inhalt des Prüfberichts vom 23.03.2018 wird auf Anlage KAP-C20 verwiesen.
  17. Mit Schreiben vom 19.04.2018 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) erneut die außerordentliche fristlose Kündigung des Lizenzvertrages (vgl. das in Anlage KAP-C21 vorgelegte Schreiben).
  18. Aufgrund der ordentlichen Kündigung wurde der Lizenzvertrag unstreitig jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2018 beendet.
  19. Die Klägerin erhob vor dem Landgericht Hamburg (Az. 327 O 209/18) Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigungen. Für die im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg ausgetauschten Schriftsätze wird auf die Anlagen KAP-C10 – KAP-C13 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg nahm die Klägerin die Klage zurück (vgl. das in Anlage KR5 vorgelegte Protokoll der mündlichen Verhandlung).
  20. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten unberechtigt von der Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch gemacht.
  21. Die Beklagten könnten sich nicht auf ein Nutzungsrecht am Klagepatent berufen, da die Klägerin den Lizenzvertrag wirksam außerordentlich gekündigt habe. Den Lizenzvertrag habe sie mit Kündigung vom 13.10.2017 wirksam außerordentlich fristlos gekündigt. Grund der Kündigung sei der übermäßig aggressive Verdrängungswettbewerb der Beklagten gewesen. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft, da die Beklagte bereits langfristige Lieferverträge über die angegriffene Ausführungsform abgeschlossen habe.
  22. Hilfsweise sei der Vertrag durch die am 19.04.2018 ausgesprochene Kündigung fristlos beendet worden. Die Beklagte zu 1) habe ausweislich der Buchprüfung keine vollständigen Buchführungsunterlagen vorgelegt. Eine Abmahnung sei dabei entbehrlich gewesen. Hinsichtlich der Kündigung vom 19.04.2018 sei die Kündigung vom 13.10.2017 zudem als Abmahnung zu werten.
  23. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 4) beliefere die Beklagte zu 1) und andere Abnehmer in Deutschland.
  24. Das Verfahren sei nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen. Der Aussetzungsantrag sei zu spät erfolgt. Die vorgelegten Entgegenhaltungen nähmen zudem die Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.
  25. Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt, die Anträge auf Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Schadensersatzfeststellung im Hinblick auf Handlungen ab dem 17.10.2017 zu stellen. Weiterhin hat sie sämtliche gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anträge auch gegen die Beklagte zu 4) angekündigt. Die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach (Ziff. II.) sollte gegenüber dem Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 4) festgestellt werden.
  26. In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2019 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 4) zurückgenommen und die Anträge auf Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Schadensersatzfeststellung auf Handlungen ab dem 19.04.2018 beschränkt. Insoweit haben die Beklagten beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
  27. Die Klägerin beantragt nunmehr:
  28. I. Die Beklagten zu 1) bis zu 3) werden verurteilt,
  29. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,
  30. zu unterlassen
  31. Klebebänder, bei denen zumindest auf einer Seite des Trägermaterials des Klebebands die Klebemasse in Längsrichtung in Form eines Streifens aufgebracht ist, der eine geringere Breite aufweist als das Trägermaterial des Klebebands und das Trägermaterial ein textiler Träger, ein Laminat oder eine Folie und die Klebemasse ein Acrylatsystem
  32. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
  33. die geeignet sind für ein Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabelsätzen, wobei das Klebeband in einer spiralförmigen Bewegung um das langgestreckte Gut geführt wird
    (mittelbare Verletzung Anspruch 1, EP 1 315 XXX B1),
  34. insbesondere, wenn
  35. das Klebeband entsteht, indem die Klebemasseseiten zweier einseitig insbesondere vollflächig beschichteter Klebebänder mit Versatz aufeinander laminiert werden
    (mittelbare Verletzung Ansprüche 1 und 6, EP 1 315 XXX B1);
  36. 2. der Klägerin jeweils in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die jeweiligen Beklagten zu 1. bis 3.) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.04.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe
  37. a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  38. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
  39. c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  40. wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  41. 3. der Klägerin jeweils in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die jeweiligen Beklagten zu 1. bis 3.) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.04.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe
  42. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer
  43. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
  44. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungsschalträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefe, die Namen und Anschriften der Empfänger,
  45. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  46. wobei es der jeweiligen Beklagten zu 1. bis 3. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
  47. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 19.04.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  48. III. Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden Trägermaterialien auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben.
  49. IV. Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden seit dem 19.04.2018 in Verkehr gebrachten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Trägermaterialien aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Trägermaterialien eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 XXX XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Trägermaterialien an die Beklagten zurückzugeben, und für den Fall der Rückgabe der Trägermaterialien eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zuzusagen und wieder an sich zu nehmen.
  50. Weiterhin beantragt die Klägerin, die Anträge zu I. 2. und I. 3. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30.000,00, den Antrag zu V. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vollstreckbar zu erklären.
  51. Die Beklagten beantragen,
  52. die Klage abzuweisen;
  53. hilfsweise:
  54. die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Klagepatent, dem deutschen Teil des EP 1 315 XXX B1, erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
  55. Die Beklagten meinen, dass ihnen aufgrund des geschlossenen Lizenzvertrags bis zum 31.12.2018 ein Nutzungsrecht am Klagepatent zugestanden habe; ab diesem Zeitpunkt hätten sie keine Benutzungshandlungen mehr vorgenommen.
  56. Die ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 13.10.2017 sei unwirksam gewesen, da kein wichtiger Kündigungsgrund bestanden habe. Die Beklagte zu 1) habe sich stets redlich und vertragstreu verhalten. Die Klägerin habe schon nicht dargelegt, dass sich die Beklagte zu 1) übermäßig aggressiv verhalten hat. Im Übrigen habe die Klägerin keine erfolglose Frist zur Abhilfe gesetzt.
  57. Die außerordentliche Kündigung vom 19.04.2018 sei ebenfalls nicht wirksam. Die Abrechnungen der Beklagten seien korrekt gewesen. Die vom Buchprüfer erhobenen Beanstandungen seien für den Lizenzvertrag nicht relevant. Lieferungen in patentfreie Länder machten von der Lehre des Klagepatents keinen mittelbaren Gebrauch und beträfen daher keine Vertragserzeugnisse. Die Beklagten haben – unstreitig – nie ein Verfahren nach Anspruch 1 benutzt oder unmittelbare Verfahrenserzeugnisse hergestellt. Im Übrigen sei auch bei der Kündigung vom 19.04.2018 keine vorherige Abmahnung erfolgt. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die Kündigung vom 13.10.2017 könne nicht als Abmahnung gewertet werden.
  58. Hilfsweise sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Lehre des Klagepatents werde sowohl von der Entgegenhaltung DE 199 37 XXX A1 (LNK4, Anlage KR6) also auch von der Entgegenhaltung US 5 278 XXX A (LNK5, Anlage KR7) neuheitsschädlich vorweggenommen.
  59. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2019 Bezug genommen.
  60. Entscheidungsgründe
  61. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b, §§ 242, 259, BGB nicht zu, da keine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten festgestellt werden kann. Es sind keine rechtswidrigen Benutzungshandlungen der Beklagten ersichtlich.
  62. Der Beklagten zu 1) stand bis zum 31.12.2018 ein Nutzungsrecht am Klagepatent zu (hierzu unter I.). Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) ab dem 01.01.2019 hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen (hierzu unter II.). Schließlich sind unberechtigte Benutzungshandlungen der Beklagten zu 2) und zu 3) ebenfalls nicht ersichtlich (hierzu unter III.).
  63. I.
    Die Beklagte zu 1) hatte bis zum 31.12.2018 ein Nutzungsrecht am Klagepatent aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Lizenzvertrags vom 22.05.2013/28.08.2013 (Anlage KAP-C1).
  64. Der Lizenzvertrag wurde erst durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13.11.2017 zum Ablauf des 31.12.2018 beendet. Die beiden außerordentlichen, fristlosen Kündigungen waren unwirksam, da es jeweils jedenfalls an einer vorherigen Abhilfeanforderung mit Fristsetzung durch die Klägerin fehlte.
  65. 1.
    Die Kündigung des Lizenzvertrages richtet sich hier nach § 314 BGB bzw. § 9 LV, der die gesetzliche Regelung nur insoweit modifiziert, dass die Abhilfefrist sechs Wochen betragen muss.
  66. a)
    Dagegen ist § 5 (4) LV nicht einschlägig. Diese Klausel sieht ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin für den Fall vor, dass die Beklagte zu 1) (als Lizenznehmerin) mit der Lizenzzahlung und/oder Abrechnung einen Monat in Verzug ist und die Klägerin erfolglos eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Die Kündigung vom 13.10.2017 begründete die Klägerin mit dem Marktverhalten der Beklagten zu 1), die Kündigung vom 19.04.2018 mit deren Buchführung. Ein Fehlen der Abrechnung wird von der Klägerin nicht behauptet. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da auch diese Klausel eine Kündigung nur nach erfolgloser Abmahnung ermöglicht, die aber hier bei beiden Kündigungen nicht vorlag und auch nicht entbehrlich war.
  67. b)
    Bei dem Lizenzvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Nach § 314 Abs. 1 S. 1 BGB können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund allerdings in einer Pflichtverletzung, ist gemäß nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
  68. § 314 BGB ist im Kern zwingendes Recht. Zulässig ist jedoch eine nähere Ausgestaltung des Kündigungsrechts im Vertrag, soweit hierdurch das Kündigungsrecht nicht unzumutbar eingeschränkt wird. So können die Modalitäten einer vorherigen Abmahnung gegenüber § 314 Abs. 2 BGB näher konkretisiert werden. Materiell kann das außerordentliche Kündigungsrecht vor allem durch eine Spezifikation der wichtigen, zur Kündigung berechtigenden Gründe präzisiert werden (BeckOGK/Martens, 1.9.2019, BGB § 314 Rn. 25).
  69. c)
    Eine solche zulässige Modifikation des Kündigungsrechts nach § 314 BGB findet sich in § 9 des Lizenzvertrages. In dieser Klausel heißt es auszugsweise:
  70. „§ 9 Vertragsdauer, Kündigung
  71. (…)
  72. (3) Beiden Parteien steht ein Recht zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund für eine Partei liegt insbesondere vor, wenn
  73. (a) die andere Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder – gleich aus welchen Gründen – nicht erfüllen kann und auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung die Erfüllung nicht nachholt; (…)“
  74. § 9 LV modifiziert § 314 Abs. 2 BGB dahingehend, dass er die Länge der Frist zur Abhilfe von Vertragspflichtverletzungen auf sechs Wochen festlegt und zudem ein Schriftformerfordernis in § 9 (4) LV) schafft. Im Übrigen besteht – soweit für den hiesigen Streit relevant – ein weitgehender Gleichklang zwischen der gesetzlichen Regelung des § 314 BGB und dem Lizenzvertrag.
  75. d)
    Hinsichtlich beider Kündigungen war hier nach § 9 (3) LV (der insoweit § 314 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich entspricht) vor der Kündigung eine vorherige Abmahnung bzw. das Setzen einer Abhilfefrist erforderlich.
  76. Die Klägerin macht nicht hinreichend geltend, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der nicht in einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) liegen soll. Vielmehr knüpfen die zur Begründung der beiden Kündigungen jeweils vorgebrachten Umstände jeweils an ein (behauptetes) Verhalten der Beklagten zu 1) an.
  77. 2.
    Die außerordentliche Kündigung vom 13.10.2017 (vgl. Anlage KAP-C2) war unwirksam.
  78. a)
    Es ist bereits kein ausreichender Kündigungsgrund vorgetragen worden. Die Klägerin verweist lediglich darauf, die Beklagten seien am Markt übermäßig aggressiv aufgetreten, was mit dem Vertrauensverhältnis der Parteien unvereinbar sei und dem gewollten Dual-Sourcing widerspreche. Dies ist zu pauschal, um eine Vertragsverletzung feststellen zu können, was die Beklagten zutreffend gerügt haben. Die Klägerin trägt bereits nicht vor, welche sich konkret aus dem Lizenzvertrag ergebende Pflicht die Beklagte zu 1) durch ihr Verhalten überhaupt verletzt haben soll. Ein Verbot des „übermäßigen Wettbewerbs“ lässt sich hierin nicht ersehen. Es kann zudem weder festgestellt, dass der Lizenzvertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, noch, dass die Beklagte zu 1) hiergegen verstoßen haben könnte.
  79. b)
    Im Übrigen fehlte es hier an einer von § 9 (3) (a) LV / § 314 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehenen, vorherigen schriftlichen Aufforderung zur Abhilfe mit Fristsetzung. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist unstreitig nicht erfolgt.
  80. Diese war auch nicht entbehrlich. Nach § 314 Abs. 2 S. 3 BGB ist die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und/oder eine Abmahnung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Zwar enthält § 9 LV keine entsprechende Regelung; allerdings ist § 314 Abs. 2 S. 3 im Kern zwingendes Recht (BeckOGK/Martens, 1.9.2019, BGB § 314 Rn. 25).
  81. Jedoch sind besondere Umstände im Sinne des § 314 Abs. 2 S. 3 BGB nicht dargetan. Dass die Fristsetzung / Abmahnung wegen langfristiger Lieferverträge der Beklagten entbehrlich gewesen war, lässt sich nicht ersehen. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Lieferbeziehungen von der Klägerin gemeint sind. Im Übrigen liegt in dem Abschließen von Lieferverträgen über die lizenzierten Gegenstände schon keine Vertragspflichtverletzung, so dass deren behauptete Langfristigkeit kein Grund für die Entbehrlichkeit einer Abhilfefristsetzung sein kann.
  82. 3.
    Auch die fristlose außerordentliche Kündigung vom 19.04.2018 (Anlage KAP-C21) ist unwirksam.
  83. a)
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Rahmen der Buchprüfung gerügten Beanstandungen eine Vertragspflichtverletzung darstellen.
  84. Jedenfalls fehlt es auch bei der außerordentlichen Kündigung vom 19.04.2018 an einer vorherigen schriftlichen Aufforderung mit Fristsetzung (§ 9 (3) (a) LV, § 314 Abs. 2 BGB). Eine solche ist unstreitig nicht erfolgt.
  85. Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Buchführung der Beklagten zu 1) derart falsch war, dass eine sofortige Kündigung nach § 314 Abs. 2 S. 3 BGB gerechtfertigt erscheint. Dies gibt der Prüfbericht (Anlage KAP-C20) bereits nicht her. Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte zu 1) die Beanstandungen nicht innerhalb der Frist hätte beheben können.
  86. b)
    Soweit die Klägerin meint, eine vorherige Abmahnung sei in der Kündigung vom 13.10.2017 zu sehen, kann dem nicht gefolgt werden.
  87. Die schriftlichen Aufforderung mit Fristsetzung nach § 9 (3) (a) LV bzw. § 314 Abs. 2 BGB dient dazu, dem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, die Vertragsverletzung abzustellen. Das vertragswidrige Verhalten muss so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner sich künftig danach richten kann. Der Abgemahnte muss aufgefordert werden, fortan konkret aufgeführte Pflichten einzuhalten bzw. konkret beschriebene Handlungen zu unterlassen (BeckOGK/Martens, 1.9.2019, BGB § 314 Rn. 57). Eine Abmahnung wegen einer pauschal formulierten Verletzung von nicht näher bezeichneten vertraglichen Pflichten stellt keine Abhilfeaufforderung mit Fristsetzung dar.
  88. Hiernach kann die Kündigung vom 13.10.2017 nicht als Abhilfeaufforderung angesehen werden. Während sich diese erste Kündigung auf das Marktverhalten der Beklagten bezog, betraf die außerordentliche Kündigung vom 19.04.2018 deren Buchführung. Hinsichtlich der Buchführung hatte die Klägerin die Beklagten jedoch vor der Kündigung vom 19.04.2018 nicht mit Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert.
  89. Im Übrigen enthielt die Kündigung vom 13.10.2017 keine Fristsetzung, so dass diese auch aus diesem Grunde nicht als schriftliche Aufforderung mit einer Frist von sechs Wochen im Sinne von § 9 (3) (a) LV gewertet werden kann.
  90. II.
    Eine nach dem 01.01.2019 erfolgte – und damit unberechtigte – Nutzung der Lehre des Klagepatents durch eine der Beklagten wurde von der Klägerin nicht vorgetragen.
  91. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe keinen Absatzanstieg ihres patentgemäßen Produkts verzeichnen können, kann hieraus keine Patentverletzung der Beklagten hergeleitet werden, insbesondere, da es noch ein weiteres patentgemäßes Produkt auf dem Markt gibt. Entsprechend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2019 auch eingeräumt, Benutzungshandlungen derzeit nicht nachweisen zu können.
  92. III. Für die Beklagten zu 2) und zu 3) sind keine Nutzungshandlungen ersichtlich, die nicht von dem Nutzungsrecht der Beklagten zu 1) abgedeckt sind (vgl. die Ausführungen oben). Eigene Benutzungshandlungen außerhalb ihrer Rolle als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sind nicht dargetan.
  93. Entsprechendes gilt für den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 4). Benutzungshandlungen der Beklagten zu 4) können nicht festgestellt werden; die Klägerin hat die von den Beklagten bestrittenen Benutzungshandlungen der Beklagten zu 4) nur pauschal und ohne Beweisantritt vorgebracht.
  94. IV
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 2 S. 2 ZPO.
  95. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
  96. V.Der Streitwert wird auf bis zu EUR 1.000.000,00 festgesetzt.

Schreibe einen Kommentar