4a O 2/19 – Aufblaswerkzeug mit Kompressoranordnung

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 3004

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 16. April 2020, Az. 4a O 2/19

  1. I. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) werden verurteilt,
  2. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
  3. Werkzeuge zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel, insbesondere von Fahrzeugreifen,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu verkaufen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
  5. wobei die Werkzeuge [aufweisen:] eine Kompressoranordnung; eine Dichtungsfluid-Behälteranordnung, die einen mit der Kompressoranordnung verbindbaren Einlass und einen Auslass, der die Behälteranordnung mit einem aufblasbaren Gegenstand fluidtechnisch verbindet, definieren; ein Gehäuse, das die Kompressoranordnung wenigstens teilweise aufnimmt; ein Unterstützungselement, das in Bezug auf das Gehäuse fest ist; und Einrastverbindungsmitteln zum Verbinden der Behälteranordnung mit dem Unterstützungselement; wobei die Einrastverbindungsmittel einen Sitz definieren, der in Bezug auf das Unterstützungselement fest ist, um die Behälteranordnung zu unterstützen;
  6. dadurch gekennzeichnet, dass die Einrastverbindungsmittel außerdem eine Leitung definieren, die in Bezug auf das Unterstützungselement fest ist und mit dem Sitz fluidtechnisch verbunden ist, um die Behälteranordnung und die Kompressoranordnung zu verbinden,
  7. wobei die Einrastverbindungsmittel die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Behälteranordnung mit der Kompressoranordnung gleichzeitig bereitstellen;
    – Klagepatent EP 2 029 XXX B1 (Anspruch 1) –
  8. 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer l.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:
  9. a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
  10. b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
  11. c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
  12. wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
  13. 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:
  14. a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
  15. b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
  16. c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  17. d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
  18. e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
  19. wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
  20. II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 20. Mai 2011 in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  21. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu l.1. bezeichneten und seit dem 20. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  22. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  23. V. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Klägerin 20 %, die Beklagte zu 1) 50 % und der Beklagte zu 3) 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  24. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 560.000,00, für die Beklage zu 2) (hinsichtlich der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  25. Tatbestand
  26. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagten zu 1) und zu 2) nimmt sie zusätzlich auf Rückruf und Vernichtung patentverletzender Gegenstände in Anspruch.
  27. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 029 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt mit deutscher Übersetzung in Anlage K1 bzw. K1a). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 19.06.2007 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 20.06.2006 der IT XXX angemeldet. Das Europäische Patentamt veröffentlichte am 20.04.2011 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft.
  28. Die Klägerin ging aus dem Klagepatent vor dem LG Mannheim gegen ein nicht am hiesigen Rechtsstreit beteiligtes Unternehmen vor. Die Klage wurde von dem LG Mannheim abgewiesen (vgl. das in Anlage B1 vorgelegte Urteil). Auf die Berufung der Klägerin hin änderte das OLG Karlsruhe das Urteil des LG Mannheim mit Urteil vom 01.07.2019 ab (Az. 6 U 170/16; vorgelegt in Anlage K5; nachfolgend kurz: das OLG-Urteil) und erkannte auf die Verletzung des Klagepatents.
  29. Auf eine Nichtigkeitsklage eines nicht am hiesigen Rechtsstreit beteiligen Unternehmens (nachfolgend: erste Nichtigkeitsklage) hin wurde das Klagepatent vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 17.04.2018 (Az. 5 Ni 36/16 (EP), vorgelegt als Anlage B2; nachfolgend kurz: das BPatG-Urteil) in beschränkter Fassung aufrechterhalten, namentlich in einer Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 2. Das Urteil wurde nicht rechtskräftig, da die Nichtigkeitsklägerin im Rahmen des Nichtigkeitsberufungsverfahrens die erste Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom 04.09.2019 zurücknahm.
  30. Unter dem 07.02.2020 reichte die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage (nachfolgend auch: zweite Nichtigkeitsklage) gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht ein. Die Zustellung der Nichtigkeitsklage war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.03.2020 noch nicht erfolgt.
  31. Der im hiesigen Verfahren mit einem zusätzlichen Merkmal geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:
  32. „A kit for repairing and inflating inflatable articles, comprising a compressor assembly (C); a sealing fluid container assembly (3) defining an inlet (23) connectable to said compressor assembly (C), and an outlet (24) connecting said container assembly (3) fluidically to an inflatable article; a casing (2) at least partly housing said compressor assembly (C); a E (11) fixed with respect to said casing (2); and click-on connecting means (26) for connecting said container assembly (3) to said E (11); wherein said click-on connecting means (26) define a seat (33, 43) fixed with respect to said E (11) to support said container assembly (3);
  33. characterized in that said click-on connecting means also define a conduit (34) fixed with respect to said E (11) and connected fluidically to said seat (33, 43) to connect said container assembly (3) and said compressor assembly (C).“
  34. In der deutschen Fassung der Ansprüche des Klagepatents lautet der erteilte Anspruch 1 wie folgt:
  35. „Werkzeug zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel, mit einer Kompressoranordnung (C); einer Dichtungsfluid-Behälteranordnung (3), die einen mit der Kompressoranordnung (C) verbindbaren Einlass (23) und einen Auslass (24), der die Behälteranordnung (3) mit einem aufblasbaren Gegenstand fluidtechnisch verbindet, definiert; einem Gehäuse (2), das die Kompressoranordnung (C) wenigstens teilweise aufnimmt; einem Unterstützungselement (11), das in Bezug auf das Gehäuse (2) fest ist; und Einrastverbindungsmitteln (26) zum Verbinden der Behälteranordnung (3) mit dem Unterstützungselement (11); wobei die Einrastverbindungsmittel (26) einen Sitz (33, 43) definieren, der in Bezug auf das Unterstützungselement (11) fest ist, um die Behälteranordnung (3) zu unterstützen;
  36. dadurch gekennzeichnet, dass die Einrastverbindungsmittel außerdem eine Leitung (34) definieren, die in Bezug auf das Unterstützungselement (11) fest ist und mit dem Sitz (33, 43) fluidtechnisch verbunden ist, um die Behälteranordnung (3) und die Kompressoranordnung (C) zu verbinden.“
  37. Die Klägerin macht Anspruch 1 im vorliegenden Verfahren mit dem Zusatz geltend,
  38. „wobei die Einrastverbindungsmittel die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Behälteranordnung mit der Kompressoranordnung gleichzeitig bereitstellen.“
  39. Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend Fig. 1 und Fig. 2 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:
  40. Fig. 1 zeigt nach der Beschreibung des Klagepatents (dort Abs. [0008] bzw. S. 2 Z. 68 ff. der Übersetzung in Anlage K1a) einen Längsschnitt eines Werkzeugs bzw. eines Kits gemäß der beanspruchten Lehre, während Fig. 2 eine gegenüber der Fig. 1 um 90° um die vertikale Achse gedrehte Darstellung des Werkzeugs ist.
  41. Die Beklagte zu 1) ist ein (…) Unternehmen und stellt ein Produkt namens „A“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) zur Reparatur von Autoreifen her und bietet es auf ihren englisch-sprachigen Internetseiten an. Hierbei nennt sie auch deutsche Automobilhersteller als Kunden.
  42. Die Beklagte zu 2) ist ein (…) Unternehmen. Die ursprüngliche Beklagte zu 2) wurde nach Rechtshängigkeit auf die „B“ verschmolzen, die sich wiederum in „C GmbH“ umbenannte – also den Namen der ursprünglichen Beklagten zu 2) annahm (vgl. die in Anlagen K7 und K8 vorgelegten Handelsregisterauszüge).
  43. Der Beklagte zu 3) ist CEO der Beklagten zu 1) und Geschäftsführer der Beklagten zu 2).
  44. Die angegriffene Ausführungsform besteht aus einem Gehäuse, in dem ein Kompressor Druckluft erzeugt. Auf das Gehäuse lässt sich eine Flasche mit Dichtungsfluid über eine spezielle Bajonettverbindung befestigen, so dass Druckluft vom Kompressor in die Flasche gepumpt wird. Das nachstehend eingeblendete Bild von S. 21 der Klageschrift (= Bl. 21 GA; hier gedreht und verkleinert dargestellt) zeigt den flaschenseitigen Teil der Verbindung, wobei der rote Pfeil auf einen von zwei gegenüberliegenden Vorsprüngen zeigt:
    Die nachstehende Darstellung von S. 18 der Replik (= Bl. 88 GA) zeigt dies in der Draufsicht, wobei die grünen Pfeile hier Aussparungen veranschaulichen:
  45. Die folgend eingeblendeten Bilder von S. 23 der Klageschrift (= Bl. 23 GA) und S. 18 der Replik 8 (= Bl. 88 GA) zeigen dagegen den kompressorseitigen Teil der Verbindung aus unterschiedlichen Winkeln, wobei der rote Pfeil auf den Auslass der vom Kompressor kommenden Druckluft-Leitung zeigt, während die Kreise Zapfen verdeutlichen:
  46. Die Dichtungsfluid-Flasche wird auf dem Kompressorgehäuse der angegriffenen Ausführungsform befestigt, indem diese zunächst auf den Stutzen aufgesetzt wird. Sind die Zapfen am Kompressorgehäuse im Bereich der flaschenseitigen Aussparungen, greifen die Zapfen in den Stutzen der Falsche ein. Dreht man die Dichtungsfluid-Flasche gegenüber dem Kompressorgehäuse, werden die Zapfen über die oben gezeigten Vorsprünge geschoben. Die Flasche lässt sich mit demselben Kraftaufwand wieder herausdrehen und – sobald die Zapfen wieder im Bereich der Aussparungen sind – abnehmen.
  47. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch Angebot und/oder Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland. Die angegriffene Ausführungsform mache von den Merkmalen der geltend gemachten Anspruchskombination unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
  48. Die angegriffene Ausführungsform verfüge über Einrastverbindungsmittel, die – wie vom Klagepatent vorgesehen – einen Sitz und eine Leitung definierten. Patentgemäß solle die Anzahl der Arbeitsschritte beim Verbinden von Behälteranordnung und Kompressorgehäuse dadurch reduziert werden, dass die Einrastverbindungsmittel nicht nur eine mechanische Verbindung zwischen ihnen schafft, sondern über die Leitung auch eine fluidtechnische Verbindung zeitgleich hergestellt werde. Der Patentanspruch lasse offen, ob die Verbindung allein durch die Einrastverbindung bereitgestellt wird – solange sich eine mechanische und fluidtechnische Verbindung in einem Arbeitsschritt herstellen lässt.
  49. Die Einrastverbindungsmittel könnten patentgemäß mehrteilig ausgestaltet sein. Nicht jedes Element der Gesamtheit von Einstrastverbindungsmitteln müsse selbst im engeren Sinne Rastmittel aufweisen. Das Klagepatent mache zudem keine Vorgaben, wo die Elemente der Einrastverbindungsmittel anzuordnen sind.
  50. Sitz und Leitung müssten nicht zwingend unmittelbar untrennbar fest mit dem Unterstützungselement verbunden sein; sie müssten auch nicht trennscharf voneinander unterschieden werden können.
  51. Der patentgemäße Sitz solle die Behälteranordnung unterstützen, also tragen und so eine feste mechanische Verbindung der Behälteranordnung zur Kompressoranordnung herstellen können.
  52. Im Gegensatz zur Ansicht des Bundespatentgerichts müsse ein Sitz keine Fläche mit Kontakt zum Gegenkörper (der Behälteranordnung) sein, sondern ein zur zumindest teilweisen Aufnahme der Behälteranordnung geeigneten (Hohl-) Raum mit flächigen Strukturen als Kontakt/Auflageflächen.
  53. Eine „fluidtechnische Verbindung“ von Leitung und Sitz verlange alleine eine derartige drucklufttechnische Zuordnung der positionsfesten Vorrichtungskomponenten, bei der die Leitung mit der Öffnung ihres Ausgangs hin zum als Raum verstandenen Sitz anliegt und die Leitung danach so im Bereich des Sitzes ist, dass die fluidtechnische Verbindung der Behälteranordnung mit der Kompressoranordnung zugleich mit der mechanischen Verbindung von Behälteranordnung und Unterstützungselement bewirkt werden kann. Der Sitz müsse als solcher an der Fluidzuführung im Benutzungszustand nicht unmittelbar beteiligt sein – die den Sitz abgrenzenden Flächen müssten also nicht unmittelbar selbst mit Druckluft in Kontakt gelangen. Dies sei auch für die Verbindbarkeit von Behälteranordnung und Kompressoranordnung in einem einzigen Arbeitsschritt nicht erforderlich.
  54. Bei zutreffendem Verständnis der patentgemäßen Lehre weise die angegriffene Ausführungsform Einrastverbindungsmittel auf, und zwar in Form von Vorsprüngen in der Bajonettverbindung, die in Kombination mit den auf Seiten des Kompressorgehäuses vorhandenen Zapfen die Behälteranordnung fest verrasteten. Die Verrastung erfolge, wenn die Zapfen über die Vorsprünge gedrückt würden; hierdurch werde ein willkürliches Lösen der Verbindung verhindert.
  55. Die angegriffene Ausführungsform weise ferner einen anspruchsgemäßen Sitz auf, und zwar in Gestalt von Flächen auf der Oberseite der Kompressoranordnung, die im Benutzungszustand der Vorrichtung einen Kontakt zur Behälteranordnung (wie ein Lager) bereitstellten. Dies gelte auch für die zylindrischen Wände im Bereich des Anschlussstutzens.
  56. Auch die Beklagte zu 2) begehe patentverletzende Handlungen. Der Sitz der Beklagten zu 2) in D sei unter www.(…) – den Internetseiten der Beklagten zu 1) – als Büro der Beklagten zu 1) genannt. Weiterhin wurde – unstreitig – auf der Homepage der Beklagten zu 1) aufgeführt: „(…)“ („…“), was Benutzungshandlungen der Beklagten zu 2) belege. Die Beklagte zu 2) könnte auch nicht die Verantwortung für die Internetseiten der Beklagten zu 1) von sich weisen.
  57. Das Verfahren sei nicht in Bezug auf die anhängige (zweite) Nichtigkeitsklage auszusetzen. Beim Aussetzungsmaßstab sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) die Nichtigkeitsklage spät eingereicht hat. Das Urteil des Bundespatentgerichts im ersten Nichtigkeitsverfahren sei offensichtlich unrichtig. Das Bundespatentgericht irre, wenn es meine, „verbindbar“ im Anspruchswortlaut verlange nur die Verbindung zu irgendeinem Zeitpunkt. Der Anspruch sei vielmehr auf Vorrichtungen beschränkt, bei denen die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Behälteranordnung mit der Kompressoranordnung gleichzeitig erfolgt. Dies werde jedenfalls durch das neu eingefügte Merkmal klargestellt, so dass sich nun auch nach Ansicht des Bundespatentgerichts die Lehre des Klagepatents von der Entgegenhaltung D7 (WO 03/XXX) abgrenze.
  58. In der Klageschrift hat die Klägerin die nunmehr gestellten Anträge auf Grundlage der vom Bundespatentgericht im ersten Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Anspruchsfassung angekündigt. Nach Rücknahme der ersten Nichtigkeitsklage hat sie angekündigt, das Klagepatent in der erteilten Anspruchsfassung geltend zu machen. In der Triplik vom 06.03.2020 hat die Klägerin den Unterlassungsantrag abermals umgestellt und macht nunmehr die oben dargestellte, beschränkte Anspruchsfassung des Klagepatents geltend.
  59. Die Klägerin beantragt:
  60. – hinsichtlich der Beklagten zu 1): wie erkannt, jedoch zusätzlich,
  61. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter l.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben oder – nach Wahl der Beklagten – diese Erzeugnisse selbst zu vernichten;
  62. – hinsichtlich der Beklagten zu 2): wie hinsichtlich der Beklagten zu 1) beantragt, wobei sie die Feststellung der gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich aller drei Beklagten im Antrag zu Ziff. IV. begehrt;
  63. – hinsichtlich des Beklagten zu 3): wie erkannt;
  64. hilfsweise,
    der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
  65. Die Beklagten beantragen,
  66. die Klage abzuweisen;
  67. hilfsweise:
    den Rechtsstreit bis zum erstinstanzlichen Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen;
  68. äußerst hilfsweise:
    den Beklagten vorzubehalten, die Vollstreckung aus einem möglichen Urteil gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
  69. Die Beklagten tragen vor, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht.
  70. Sie meinen, die angegriffene Ausführungsform weise keine Einrastverbindungsmittel zum Verbinden der Behälteranordnung (Dichtungsfluid-Flasche) mit einem Unterstützungselement am Kompressor auf.
  71. Das Klagepatent könne nicht auf die allgemeine Funktionalität des gemeinsamen Herstellens beider Verbindungen reduziert werden. Der Anspruch schreibe nicht irgendeine Verbindung vor, sondern Einrastverbindungsmittel. Dabei müsse es sich um eine formschlüssige Verbindung handeln. Eine kraftschlüssige Verbindung stelle dagegen – wie auch das Bundespatentgericht im ersten Nichtigkeitsverfahren ausgeführt hat – kein patentgemäßes Einrastverbindungsmittel dar. Eine Rastverbindung sorge für eine einfache, schnelle und sichere Montage, bei der die Endposition der Behälteranordnung klar definiert und für den Benutzer gut erkennbar sei.
  72. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Mangels formschlüssiger Verbindung fehle es an Einrastverbindungsmitteln. Im Bajonettverschluss zwischen Behälter- und Kompressoranordnung gebe es bei der angegriffenen Ausführungsform keinen Formschluss, sondern nur eine kraftschlüssige Verbindung. Beim Auf- oder Abschrauben der Dichtungsfluid-Flasche sei keine Rastung feststellbar, der Kraftaufwand beim Eindrehen sei derselbe wie beim Ausdrehen der Dichtungsfluid-Flasche.
  73. Der Stutzen des Kompressorgehäuses mit seinen Vorsprüngen sei auch deshalb kein Einrastverbindungsmittel, da er keinen Sitz definiere, um die Behälteranordnung zu unterstützen. Zudem sei der Stutzen des Kompressorgehäuses nicht fest in Bezug auf das Unterstützungselement, sondern über seine elastischen Arme beweglich im Kompressorgehäuse gelagert.
  74. Das OLG Karlsruhe gehe über das patentrechtlich zulässige einer funktionalen Auslegung heraus, indem es den Anspruch auf seine grundsätzliche Funktion der gleichzeitigen Herstellung von mechanischer und fluidtechnischer Verbindung reduziere. Es lasse außer Acht, dass nicht beliebige Teile der Vorrichtung, sondern konkret die Einrastverbindungsmittel Sitz und Leitung definieren sollen. Patentgemäß müsse der Sitz fluidtechnisch selbst mit der Leitung verbunden sein.
  75. Sitz und Leitung müssten zwingend räumlich-körperlich voneinander zu unterscheiden sein, denn anspruchsgemäß müsse beides „definiert“ werden, wobei jeweils unterschiedliche Vorgaben zur räumlich-körperlichen Gestaltung gemacht werden. Das Klagepatent lehre einerseits Mittel für die mechanische Verbindung und andererseits Mittel für die fluidtechnische Verbindung.
  76. Patentgemäß müsse es zu einem direkten Kontakt zwischen dem Sitz und der einströmenden Druckluft (von der Kompressoranordnung) kommen. Um eine dichte fluidtechnische Verbindung zu erreichen, sehe das Klagepatent einen Puffer vor, der (Fertigungs-) Toleranzen auffangen könne – und gerade keine federnde Verbindung. Der Sitz solle über die Leitung fluidtechnisch mit Druckmitteln versorgt werden.
  77. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei dagegen die Leitung nicht fluidtechnisch mit dem Sitz verbunden. Vielmehr werde die Leitung unmittelbar an den Einlass der Behälteranordnung geführt.
  78. Der Stutzen – und damit nach Ansicht der Klägerin die Leitung – sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht fest in Bezug auf das Unterstützungsgehäuse, sondern federnd gelagert.
  79. Soweit das neu hinzugefügte Merkmal eine Gleichzeitigkeit verlange, könne dies theoretisch im Sinne einer Doppelfunktion oder als zeitgleich bei der Montage verstanden werden. Bei zutreffender Auslegung könne aber keine zeitliche Komponente angesprochen sein, da es sich um einen Vorrichtungsanspruch handelt, der die Vorrichtung im Gebrauchszustand anspreche, in dem Behälter- und Kompressoranordnung miteinander verbunden sind. Die Abs. [0018] und [0052] der Beschreibung des Klagepatents, auf die sich die Klägerin für die Offenbarung des neuen Merkmals stützt, enthielten keinen Verweis auf die Gleichzeitigkeit. Gleichzeitig müsse damit so verstanden werden, dass die Einrastverbindungsmittel eine Doppelfunktion haben (mechanische und fluidtechnische Verbindung herstellen) und könne nicht als Beschränkung auf eine Montagereihenfolge angesehen werden.
  80. Hiernach sei das Klagepatent weiter von der Entgegenhaltung D7 (WO 03/XXX) vorweggenommen, so dass das Verfahren jedenfalls hilfsweise in Bezug auf das anhängige (zweite) Nichtigkeitsverfahren auszusetzen sein. Es reiche für die Vorwegnahme aus, dass die Verbindung in der D7 im Montageprozess nicht mit der vollständigen Behälteranordnung erfolge.
  81. Würde man dennoch „gleichzeitig“ als Zeitkomponente verstehen, müsse man bei der Verletzung verlangen, dass mechanische und fluidtechnische Verbindung ohne jeglichen Zwischenschritt hergestellt werden. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Vielmehr werde zunächst die mechanische Verbindung erstellt, während die fluidtechnische Verbindung erst mit dem Aufschrauben bis zum Anschlag entsteht. Mangels Offenbarung einer zeitlichen Gleichzeitigkeit sei auch der eingeschränkte Anspruch nicht schutzfähig, wenn man ihn in diesem Sinne versteht, so dass das Verfahren jedenfalls auszusetzen sei.
  82. Die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, sie habe mit der angegriffenen Ausführungsform nichts zu tun. Die Beklagte zu 2) diene nur als Kapitalgeber der Beklagten zu 1) und sei nicht unternehmerisch tätig.
  83. Ein Vernichtungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) bestehe nicht, da diese kein inländisches Eigentum oder Besitz an der angegriffenen Ausführungsform habe.
  84. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2020 Bezug genommen.
  85. Entscheidungsgründe
  86. Die zulässige Klage ist teilweise begründet, teilweise unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehre des geltend gemachten Anspruchs (hierzu unter I.). Die Beklagten zu 1) und zu 3) verletzten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland das Klagepatent, während hinsichtlich der Beklagten zu 2) keine Benutzungshandlungen feststellbar sind und die Klage insoweit abzuweisen war (hierzu unter II.). Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 3) die zuerkannten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu, während ein Anspruch auf Vernichtung nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG nicht besteht (hierzu unter III.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht nach § 148 ZPO im Hinblick auf das (zweite) Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt (hierzu unter IV.).
  87. I.
    Die geltend gemachte Anspruchskombination aus dem erteilten Anspruch 1 und einem weiteren Merkmal wird von der angegriffenen Ausführungsform benutzt.
  88. 1.
    Das Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent und Angaben in Seiten und Zeilen (S. / Z.) ohne Quellenangabe dessen Übersetzung in Anlage K1a) betrifft ein Werkzeug bzw. ein Kit zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel, z.B. eines Fahrzeugreifens.
  89. In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, das Werkzeuge bzw. Kits zum Reparieren und Aufblasen von Reifen bereits bekannt sind. Diese weisen folgendes auf:
    • ein Gehäuse;
    • einen in dem Gehäuse aufgenommenen Kompressor;
    • einen Unterstützungsabschnitt, der in Bezug auf das Gehäuse festgelegt ist; und
    • einen Behälter mit Dichtungsfluid, der stabil mit dem Kompressor und dem Unterstützungsabschnitt verbunden ist (S. 1 Z. 13 – 22 = Abs. [0002]).
  90. Der erwähnte Behälter weist im Stand der Technik wiederum seinerseits eine Dichtungsfluidflasche und eine strömungstechnische Vorrichtung auf. Diese ist mit der Flasche verschraubt und weist einen über ein Rohr mit dem Kompressor verbundenen Einlass und einen Auslass auf, der mit dem Reifen verbunden werden kann, um in diesen das Dichtungsfluid zu injizieren und den Reifen aufzublasen. Genauer wird der Behälter auf dem Unterstützungsabschnitt verrastet und über ein Rohr und eine hebelbetätigte Verbindung strömungstechnisch mit dem Kompressor verbunden (Abs. [0003] f. = S. 1 Z. 24 – 38).
  91. Das Dokument US 200X/XXX A1 (nachfolgend: US‘XXX) offenbart nach der Beschreibung des Klagepatents eine Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff von Anspruch 1. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Fig. 1a und Fig. 2a der US‘XXX verkleinert eingeblendet:
  92. Zur US‘XXX schildert das Klagepatent weiter, dass der leere Behälter nach der Verwendung des Werkzeugsatzes durch einen vollen ersetzt werden muss. Dazu muss der Anwender die hebelbetätigte Verbindung trennen, den leeren Behälter abnehmen, einen neuen Behälter aufsetzen und die hebelbetätigte Verbindung mit dem neuen Behälter herstellen (Abs. [0004] f. = S. 1 Z. 38 – 49).
  93. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, ein Werkzeug bzw. ein Kit zum Reparieren und Aufblasen von Reifen bereitzustellen, bei dem der Dichtungsfluidbehälter einfacher und schneller auszutauschen ist (Abs. [0006] = S. Z. 53 – 57).
  94. 2.
    Zur Lösung schlägt das Klagepatent ein Werkzeug nach Maßgabe von Anspruch 1 vor. Die von der Klägerin geltend gemachte Kombination von Anspruch 1 und einem weiteren Merkmal lässt sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:
  95. Werkzeug zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel.
  96. 1 Das Werkzeug umfasst eine Kompressoranordnung (C).
  97. 2 Das Werkzeugt umfasst eine Dichtungsfluid-Behälteranordnung (3).
  98. 2.1 Die Dichtungsfluid-Behälteranordnung (3) definiert einen mit der Kompressoranordnung (C) verbindbaren Einlass (23).
  99. 2.2 Die Dichtungsfluid-Behälteranordnung (3) definiert einen Auslass (24), der die Behälteranordnung (3) mit einem aufblasbaren Gegenstand fluidtechnisch verbindet.
  100. 3 Das Werkzeug umfasst ein Gehäuse (2), das die Kompressoranordnung (C) wenigstens teilweise aufnimmt.
  101. 4 Das Werkzeug umfasst ein Unterstützungselement (11) auf, das in Bezug auf das Gehäuse (2) fest ist.
  102. 5 Das Werkzeug umfasst Einrastverbindungsmittel (26) zum Verbinden der Behälteranordnung (3) mit dem Unterstützungselement (11).
  103. 5.1 Die Einrastverbindungsmittel (26) definieren einen Sitz (33, 43).
  104. 5.1.1 Der Sitz ist in Bezug auf das Unterstützungselement (11) fest, um die Behälteranordnung (3) zu unterstützen.
  105. 5.2 Die Einrastverbindungsmittel definieren außerdem eine Leitung (34).
  106. 5.2.1 Die Leitung (34) ist in Bezug auf das Unterstützungselement (11) fest.
  107. 5.2.2 Die Leitung (34) ist mit dem Sitz (33, 43) fluidtechnisch verbunden, um die Behälteranordnung (3) und die Kompressoranordnung (C) zu verbinden.
  108. 6 Die Einrastverbindungsmittel (26) stellen die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Behälteranordnung (3) mit der Kompressoranordnung (C) gleichzeitig bereit.
  109. 3.
    Für das Verständnis des Klagepatents ist auf den (Durchschnitts-) Fachmann im Prioritätszeitpunkt abzustellen. Als Fachmann ist für das Klagepatent – in Einklang mit dessen Definition auf S. 7 des Urteils des Bundespatentgerichts (Anlage B2) – ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechend anzusehen, der mehrere Jahre Berufserfahrung aufweist und bereits umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Reifen-Abdichtsystemen besitzt.
  110. Das Verletzungsgericht hat das Klagepatent selbstständig auszulegen und ist nicht an die Auslegung im Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich desselben Schutzrechts gebunden (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 20 – Kreuzgestänge). Zwar ist das Urteil des Bundespatentgerichts (Anlage B2) zum Klagepatent durch die Rücknahme der Nichtigkeitsklage wirkungslos. Jedoch sind die Ausführungen des Bundespatentgerichts – unabhängig von der Rechtskraft des Urteils – als fachkundige Äußerungen beim Verständnis des Klagepatents zu beachten.
  111. Auch die Ausführungen des OLG Karlsruhe sind zur Kenntnis zur nehmen. Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des EPA oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben (BGH, GRUR 2010, 950 – Walzenformgebungsmaschine). Dies gilt jedenfalls vom Ansatz her auch für andere, inländische Verletzungsgerichte, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass diese nicht mit fachkundigen Technikern besetzt sind. Das Urteil des LG Mannheim ist dagegen durch das Urteil des OLG Karlsruhe überholt.
  112. 4.
    Der Gegenstand des Klagepatents umfasst – vereinfacht ausgedrückt – zwei Baugruppen: Eine Kompressoranordnung (in einem Gehäuse) und eine Behälteranordnung. Zwischen diesen soll sowohl eine mechanische als auch eine fluidtechnische Verbindung geschaffen werden. Die patentgemäße Lehre sucht dies zu verbessern, indem Einrastverbindungsmittel bereitgestellt werden, mit denen beide Verbindungen in einem einzigen Arbeitsschritt hergestellt werden können. In diesem Sinne ermöglicht die Lehre des Klagepatents die gleichzeitige Schaffung der mechanischen und fluidtechnischen Verbindung zwischen Behälteranordnung und Kompressoranordnung.
  113. Die Lehre des Klagepatents erleichtert damit gegenüber dem Stand der Technik das Auswechseln des Fluidbehälters (= Behälteranordnung 3), wozu spezielle Einrastverbindungsmittel (Merkmalsgruppe 5) vorgesehen sind. Die Einrastverbindungsmittel schaffen nicht nur einen Sitz, der die mechanische Verbindung des Fluidbehälters zum Gehäuse (über das Unterstützungselement) herstellt, sondern bilden auch eine fluidtechnische Leitung zwischen Behälteranordnung und Kompressoranordnung.
  114. a)
    Bei der Auslegung im Rahmen der Verletzungsprüfung ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, welchen Niederschlag die fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der Technik konkret darin gefunden haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 1130 Rn. 9 – Leflunomid). Zur Herausarbeitung dessen, was die Erfindung in diesem Sinne tatsächlich leistet, trägt die Bestimmung des technischen Problems (Aufgabe) bei (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Hieraus ergibt sich, dass sich ein Gericht mit dem technischen Problem nicht erst dann befassen darf, wenn es den Patentanspruch ausgelegt hat. Bestimmung der Aufgabe und Auslegung des Patentanspruchs stehen vielmehr in einer gewissen Wechselwirkung. In der Regel ist es dementsprechend zweckmäßig und geboten, vorab Überlegungen zum technischen Problem anzustellen (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 14 – Pemetrexed). Im Rahmen der Auslegung sind nämlich sowohl der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit als auch der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Dies erfordert in der Regel eine vorläufige Orientierung darüber, welches technische Problem betroffen ist (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 14 m.w.N. – Pemetrexed).
  115. Dabei darf das technische Problem im Rahmen dieser ersten Betrachtung nicht bereits so festgelegt werden, dass damit eine Vorentscheidung über die Auslegung getroffen ist. In der Patentschrift enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung dürfen – ebenso wie der übrige Inhalt der Patentschrift – nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 27 – Gelenkanordnung). Jede Aufgabenbeschreibung ist deshalb in einem nachfolgenden Schritt darauf zu überprüfen, ob sie mit den durch Auslegung ermittelten Festlegungen des Patentanspruchs in Einklang steht (BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 15 – Pemetrexed).
  116. b)
    Der Fachmann entnimmt der Beschreibung des Stands der Technik und der Lehre des Anspruchs, dass dessen Lösung darauf ausgerichtet ist, die Verbindung von Behälteranordnung und Kompressoranordnung zu erleichtern, indem die Anzahl der hierfür erforderlichen Arbeitsschritte reduziert wird. Dies wird bestätigt durch die im Klagepatent genannte subjektive Aufgabe, die – wie eben ausgeführt – ein gewichtiges Indiz für die objektive Aufgabenstellung sein kann.
  117. Dies kommt auch in der Beschreibung der Funktion der Einrastverbindungsmittel in der Patentbeschreibung zum Ausdruck. Der Fachmann entnimmt den Abs. [0018] (= S. 3 Z. 70 – 73) und Abs. [0052] (= S. 6 Z. 34 ff.) der Patentbeschreibung, dass die Einrastverbindungsmittel die mechanische und fluidtechnische Verbindung zwischen Behälter- und Kompressoranordnung bereitstellen sollen. Hierdurch soll nach Abs. [0052] (= S. 6 Z. 34 – 39) der Wechsel der Behälteranordnung einfacher und schneller erfolgen können:
  118. „Die Verrastungsvorrichtung 26, die sowohl eine mechanische als auch eine strömungstechnische Verbindung mit der Kompressoranordnung C bereitstellt, erlaubt ein einfacheres und schnelleres Wechseln der Behälteranordnung 3.“
  119. Zwar beschreibt Abs. [0052] nur ein Ausführungsbeispiel. Anhaltspunkte für die Funktion eines Merkmals können aber auch solchen Passagen der Beschreibung entnommen werden, die beispielshafte Ausführungsformen erörtern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 – I-15 U 30/14 – Rn. 92 bei Juris). Dadurch, dass es die Einrastverbindungsmittel ermöglichen, die beiden Verbindungen gemeinsam herzustellen, kann der am Stand der Technik kritisierte, zusätzliche Arbeitsschritt beim Austausch des Dichtungsfluid-Behälters (Abs. [0004] f. = S. 2 Z. 34 – 49) entfallen. Dies entspricht auch der Auffassung des OLG Karlsruhe (S. 19 Abs. 4 OLG-Urteil), wobei es sich aber nicht um Auslegungsmaterial des Klagepatents handelt.
  120. c)
    Das Bundepatentgericht geht davon aus, dass Anspruch 1 des Klagepatents die Vorrichtung „in ihrem benutzungsfähigen Zustand“ beschreibt; „eine bestimmte Montageabfolge oder gar Montage- bzw. Verfahrensschritte zu ihrer Herstellung bzw. Inbetriebnahme“ seien in Anspruch 1 nicht beschrieben (vgl. S. 13 f. BPatG-Urteil, Anlage B2).
  121. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Zwar handelt es sich bei Anspruch 1 um einen Vorrichtungsanspruch. Dies schließt aber nicht aus, dass der Anspruch räumlich-körperliche Vorgaben macht, die ein bestimmtes Vorgehen ermöglichen sollen. Vorliegend versteht der Fachmann, dass die Lehre des Klagepatents auf eine Vorrichtung gerichtet ist, die so ausgestaltet ist, dass gegenüber dem Stand der Technik ein Wechsel der Behälteranordnung erleichtert wird. Es wird also zwar nicht das Verfahren zum Verbinden der Behälteranordnung beansprucht; jedoch wird eine Vorrichtung geschützt, bei der es möglich ist, die beiden hierzu zu schaffenden Verbindungen (mechanisch/fluidtechnisch) gleichzeitig – also in einem Arbeitsschritt – herzustellen.
  122. Dies bestätigt zum einen die Formulierung des Anspruchs etwa in Merkmal 5.2.2 („verbunden ist“ gegenüber „um zu verbinden“). Zum anderen stellt dies auch das neu hinzugefügte Merkmal 6 klar: Die Einrastverbindungsmittel sollen die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Behälteranordnung mit der Kompressoranordnung gleichzeitig bereitstellen. Dem Benutzer soll es so ermöglicht werden, in einem Arbeitsschritt sowohl die mechanische als auch die fluidtechnische Verbindung zwischen Behälteranordnung und Kompressoranordnung herzustellen.
  123. 5.
    Im Einzelnen:
  124. a)
    Das Klagepatent schützt ein Werkzeug zum Reparieren und Aufblasen aufblasbarer Artikel. Das Werkzeug besteht aus zwei Hauptkomponenten: Einer Kompressoranordnung (Merkmal 1, nachfolgend vereinfachend auch Kompressor genannt) und einer Dichtungsfluid-Behälteranordnung (Merkmal 2, nachfolgend kurz Behälteranordnung). Die Behälteranordnung kann aus einem Behälter (etwa einer Flasche mit einer Kammer für das Dichtungsfluid, Bezugsziffern 19 und 20 in Fig. 1) und einer Fluideinheit (etwa strömungstechnische Einheit 21) zusammengesetzt sein (Abs. [0015] = S. 3 Z. 42 – 48). Die Behälteranordnung kann über einen Auslass mit dem zu reparierenden bzw. aufzublasenden Artikel verbunden werden (Merkmal 2.2). Hierbei kann es sich etwa um einen (defekten) Autoreifen handeln.
  125. Damit das Dichtungsfluid in den aufblasbaren Artikel gepumpt werden kann, besitzt die Dichtungsfluid-Behälteranordnung weiterhin einen Einlass, der mit der Kompressoranordnung fluidtechnisch verbunden werden kann (Merkmal 2.1). Im angeschlossenen Zustand erhöht der Kompressor über diese fluidtechnische Verbindung den Druck in der Behälteranordnung, insbesondere durch das Einleiten von Druckluft, so dass das Dichtungsfluid über den Auslass (Merkmal 2.2) in den aufblasbaren Artikel gepresst wird. Von der Druckluft zu unterscheiden ist das Dichtungsfluid, was in der Folge der Druckerhöhung aus dem Auslass austritt und in den aufzublasenden Gegenstand eingeleitet wird (vgl. S. 15 Abs. 1 BPatG-Urteil).
  126. Die Kompressoranordnung ist zumindest teilweise in einem Gehäuse des Werkzeuges aufgenommen (Merkmal 3).
  127. b)
    Ferner weist das Werkzeug ein in Bezug auf das besagte Gehäuse festes Unterstützungselement auf (Merkmal 4). Das Unterstützungselement („E“) wird in der Beschreibung auch als Kastenelement („F“ in Fig. 1, vgl. Abs. [0011] = S. 3 Z. 14) bezeichnet. Das Unterstützungselement kann ein beliebiges Teil innerhalb oder an dem Gehäuse selbst sein – also integraler Bestandteil des Gehäuses oder fest mit diesem verbunden (Abs. [0012] f. = S. 3 Z. 23 ff.; vgl. S. 12 Abs. 1 BPatG-Urteil). Die konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung des Unterstützungselements wird vom Anspruch nicht vorgegeben (so auch S. 18 Abs. 3 OLG-Urteil; S. 11 BPatG-Urteil).
  128. Die Funktion des Unterstützungselements ist die Abstützung der Behälteranordnung am oder auf dem Gehäuse (so auch S. 18 Abs. 4 OLG-Urteil). Auch ist das Unterstützungselement der Bezugspunkt für die Einrastverbindungsmittel, welche die Behälteranordnung mit dem Unterstützungselement (Merkmal 5) und damit mit dem Gehäuse und dem Kompressor verbinden.
  129. c)
    Die Behälteranordnung ist austauschbar mit der Kompressoranordnung verbunden, wie der Fachmann schon der einleitenden Beschreibung entnimmt. Um den Austausch der Behälteranordnung zu erleichtern, sieht das Klagepatent in Merkmalsgruppe 5 Einrastverbindungsmitteln vor, welche die Behälteranordnung mit dem Unterstützungselement verbinden.
  130. Wie der Fachmann aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs unter Berücksichtigung der übrigen Patentschrift entnimmt, sollen die Einrastverbindungsmittel es insgesamt ermöglichen, in einem Arbeitsschritt sowohl die mechanische und fluidtechnische Verbindung zwischen Behälteranordnung und Kompressoranordnung herzustellen.
  131. aa)
    Hierzu definieren die Einrastverbindungsmittel einerseits einen Sitz (Merkmale 5.1 und 5.1.1) und andererseits eine Leitung (Merkmale 5.2.1 und 5.2.2), die jeweils fest in Bezug auf das Unterstützungselement sind.
  132. Der Sitz unterstützt die Behälteranordnung und sorgt auf diese Weise für die mechanische Verbindung zwischen Behälteranordnung und Unterstützungselement und damit letztlich mit dem Kompressor. Denn das Unterstützungselement ist wiederum fest in Bezug auf das Gehäuse, welches den Kompressor wenigstens teilweise aufnimmt (Merkmale 3 und 4).
  133. Demgegenüber stellt die Leitung die fluidtechnische Verbindung zwischen Behälter und Kompressor bereit: Die vom Kompressor kommende Druckluft wird über die Leitung in die Behälteranordnung transportiert.
  134. Sitz und Leitung müssen nicht räumlich-körperlich trennscharf unterschieden werden können. Sie müssen nach dem Anspruchswortlaut nur von den Einrastverbindungsmitteln „definiert“ werden, jeweils fest in Bezug auf das Unterstützungselement sein und die mechanische bzw. fluidtechnische Verbindung zwischen Behälter- und Kompressoranordnung bereitstellen. Sofern diese räumlich-körperlichen und funktionalen Anforderungen erfüllt sind, lässt der Anspruch offen, wie die Einrastverbindungsmittel ausgestaltet sind. Ein „Definieren“ setzt nicht voraus, dass allein die Einrastverbindungsmittel den Sitz bzw. die Leitung bilden, sondern nur, dass sie diesen festlegen. Nicht jedes Element der Einrastverbindungsmittel muss selbst dabei bei der Verrastung mitwirken (so auch S. 19 Abs. 3 OLG-Urteil).
  135. Unter den in Merkmalsgruppe 5 näher spezifizierten Einrastverbindungsmittel versteht der Fachmann die Gesamtheit an Konstruktionselementen, die – ggf. mit anderen Elementen – eine Verbindung der Behälteranordnung mit dem Unterstützungselement und damit letztlich mit dem Kompressor(-gehäuse) ermöglichen. Das Klagepatent gibt nicht vor, ob die Einrastverbindungsmittel ein oder mehrteilig ausgestaltet sind (so auch S. 18 f. OLG-Urteil). Der Anspruchswortlaut „means“ / „Mittel“ erfasst ein- und mehrteilige Gestaltungen. Im Ausführungsbeispiel in der Patentbeschreibung besteht das „click-on device“ bzw. „connecting device“ aus mehreren Bauteilen (Führungsteil 29, Basiskörper 28, Anschlagselement 35).
  136. bb)
    Neben den vorstehend umrissenen Vorgaben ist zu beachten, dass das Klagepatent nicht schlichte Verbindungsmittel, sondern Einrastverbindungsmittel lehrt. Allerdings spricht der Anspruchswortlaut in der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Fassung von „click-on connecting means“, was etwas offener erscheint als die deutsche Übersetzung „Einrastverbindungsmittel“ (vgl. auch S. 19 Abs. 3 OLG-Urteil; hierin hat das OLG Karlsruhe offengelassen, ob ein Einrasten im engeren Sinne zwingend patentgemäß erforderlich ist).
  137. Die Verbindung zwischen Behälter und Unterstützungselement soll durch ein Einrasten („click-on“) umgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass ein räumlich-körperlicher Widerstand existiert, der nach dem Einrasten das Herausfallen der Behälteranordnung verhindert. Die Einrastung soll eine einfach herzustellende Verbindung erreichen (vgl. den oben zitierten Abs. [0052]). Zugleich soll die Einrastung die Behälteranordnung gegen ein ungewolltes Herausfallen sichern, wie das Klagepatent im Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel beschreibt (Abs. [0055] = S. 6 Z. 55 ff.).
  138. Zutreffend grenzt das Bundespatentgericht die patentgemäßen Einrastverbindungsmittel von Verriegelungslaschen ab, die nur dem Verriegeln einer geschlossenen Verschlussklappe dienen (S. 28 letzter Abs. BPatG-Urteil). Denn in einer solchen Konstellation ist die Verbindung schon hergestellt, wenn die Einrastung erfolgt. Zudem ist nach der zutreffenden Ansicht des Bundespatentgerichts eine verrastende (formschlüssige) Verbindung vorteilhaft gegenüber einer „‘losen‘ oder klemmenden (kraftschlüssigen) Aufsteckverbindung“ (S. 29 Abs. 2 BPatG-Urteil). Auch dies zeigt, dass in den Einrastverbindungsmitteln ein Widerstand der Entfernung der Behälteranordnung entgegenwirken muss.
  139. cc)
    Der Fachmann versteht „definieren“ in Zusammenhang mit den Merkmalen 5.1.1 bzw. 5.2.1, wonach Sitz bzw. Leitung jeweils „in Bezug auf das Unterstützungselement (11) fest“ sein sollen. Dieses Unterstützungselement ist nach Merkmal 4 „in Bezug auf das Gehäuse fest“, wobei die Kompressoranordnung zumindest teilweise in diesem Gehäuse aufgenommen ist (Merkmal 3). Die Festigkeit von Sitz und Leitung nach den Merkmalen 5.1.1 bzw. 5.2.1 dient damit letztlich dazu, dass diese in Bezug auf die Kompressoranordnung fest sind. Die herzustellende mechanische Verbindung über den Sitz und die fluidtechnische Verbindung über die Leitung sollen hierdurch im Betrieb sicher bestehen (so auch S. 21 Abs. 4 OLG-Urteil). Dies steht in Einklang mit der Ausgestaltung der Verbindung über „Einrastverbindungsmittel“, bei denen die Einrastung ebenfalls dazu dient, eine sichere Verbindung zu schaffen.
  140. Der geforderten Festigkeit steht es nicht entgegen, dass einzelne Bauteile federnd ausgestaltet sind, sofern eine ausreichend betriebssichere Positionsfestlegung erzielt wird.
  141. d)
    Die Einrastverbindungsmittel sollen nach Merkmal 5.1 einen Sitz definieren. Wie die Zweckangabe am Ende von Merkmal 5.1.1 verdeutlicht, dient der Sitz der Unterstützung der Behälteranordnung in Bezug auf das Unterstützungselement. Dieses ist – wie bereits erwähnt – fest in Bezug auf das Gehäuse des Kompressors (Merkmale 3 und 4). Letztlich sorgt der Sitz also dafür, dass die Behälteranordnung fest in Bezug auf den Kompressor ist. Hierdurch kann eine feste mechanische Verbindung zwischen Behälter- und Kompressoranordnung bereitgestellt werden. Ein „Sitz“ ist damit ein zur zumindest teilweisen Aufnahme der Behälteranordnung geeigneter (Hohl-)Raum mit flächigen (Boden- und/oder Wand-)Strukturen als Kontakt-Auflageflächen.
  142. e)
    Nach Merkmal 5.2 definieren die Einrastverbindungsmittel außerdem (d.h. neben dem vorstehend diskutierten Sitz) eine Leitung. Diese dient nach Merkmal 5.2.2 der Druckluftzufuhr von der Kompressoranordnung zum Einlass der Behälteranordnung im Benutzungszustand. So heißt es in Abs. [0038] (= S. 5 Z. 30 – 37):
  143. „Wenn es [das Werkzeug] betriebsbereit ist, ist die Behälteranordnung 3 durch die Basis 28, das Kastenelement 11 und das Gehäuse 2 auf feste Weise mit der Kompressoranordnung C verbunden, und der Einlass 23 ist über die 35 Leitung 34 und das Rohr 31 strömungstechnisch mit der Kompressoranordnung C verbunden.“
  144. Die Leitung bindet also den Kompressor fluidtechnisch an die Behälteranordnung – genauer: deren Einlass – an.
  145. aa)
    Merkmal 5.2.2,
  146. „5.2.2 Die Leitung (34) ist mit dem Sitz (33, 43) fluidtechnisch verbunden, um die Behälteranordnung (3) und die Kompressoranordnung (C) zu verbinden“,
  147. entnimmt der Fachmann, dass die Einrastverbindungsmittel so auszugestalten sind, dass beim Verbinden („zu verbinden“) der Behälteranordnung mit dem Einrastverbindungsmittel neben der mechanischen auch die fluidtechnische Verbindung hergestellt wird. Hierzu soll die Leitung mit dem Sitz verbunden sein, der wiederum die Behälteranordnung mechanisch unterstützt.
  148. Ausgehend vom gewürdigten Stand der Technik, den das Klagepatent zu überwinden sucht, und der sich hieraus stellenden Aufgabe des Klagepatents erkennt der Fachmann zudem, dass nur noch ein einziger Arbeitsschritt beim Behälteraustausch benötigt werden soll. Merkmal 5.2.2 gewährleistet im Rahmen dieses Ziels, dass die Leitung im Bereich des Sitzes liegt, so dass konstruktiv sichergestellt ist, dass mit dem Verbinden der Behälteranordnung mit dem (Kompressor-) Gehäuse sowohl die mechanische Verbindung als auch die fluidtechnische Verbindung des Behälters zum Kompressor in einem Zug hergestellt wird (so auch S. 23 Abs. 2 OLG-Urteil).
  149. bb)
    Bei der fluidtechnischen Verbindung zwischen Leitung und Sitz muss der Sitz selbst nicht mit dem Fluid (also der Druckluft vom Kompressor) unmittelbar in Kontakt kommen. Eine solche Vorgabe lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen. Die Flächen des Sitzes, welche die Behälteranordnung abstützen, dürften regelmäßig auch nicht gleichzeitig mit der Druckluft vom Kompressor in Berührung kommen können.
  150. Soweit die Beklagten zur Begründung ihrer entgegenstehenden Auffassung meinen, der Zweck von Merkmal 5.2.2 sei eine Anordnung, die (Fertigungs-) Toleranzen durch einen Puffer kompensiert, womit sich das Klagepatent gegen federnde Elemente oder die Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen Fertigung entschieden habe (vgl. S. 19 der Replik = Bl. 124 GA), kann dem nicht gefolgt werden. Der Fachmann versteht zwar, dass die über die Leitung herzustellende fluidtechnische Verbindung zwischen Kompressor- und Behälteranordnung dicht sein muss. Merkmal 5.2.2 verlangt aber schon nicht, dass der Sitz selbst mit der Druckluft in unmittelbare Berührung kommen muss. Eine solche Vorgabe lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen. Auch finden sich im Klagepatent keine Anhaltspunkte, aus denen sich schließen ließe, dass die beanspruchte Lehre auf federnde Elemente verzichten bzw. eine sorgfältige Fertigung überflüssig machen soll. Beides wird vom Klagepatent nicht angesprochen.
  151. f)
    Das neu hinzugefügte Merkmal 6,
  152. „6 Die Einrastverbindungsmittel (26) stellen die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Behälteranordnung (3) mit der Kompressoranordnung (C) gleichzeitig bereit“,
  153. ist nur klarstellend, da Anspruch 1 bereits in der erteilten Fassung auf Vorrichtungen beschränkt ist, bei denen der Benutzer gleichzeitig (d.h. in einem Arbeitsschritt) die mechanische und fluidtechnische Verbindung zwischen Behälteranordnung und Kompressor (bzw. der Einrastverbindungsmittel, die letztlich in Bezug auf den Kompressor fest sind) herstellen kann. Dies entnimmt der Fachmann – wie gesehen – insbesondere Merkmal 5.2.2 und findet es in der Aufgabenstellung und der übrigen Beschreibung (etwa in Abs. [0052]) bestätigt.
  154. „Gleichzeitig“ ist dabei als „in einem Arbeitsschritt“ bzw. „in einem Zug“ zu verstehen. Es kommt dem Klagepatent auf einen vereinfachten Anschluss der Behälteranordnung an. Hierfür ist nicht erforderlich, dass beide Verbindungen im exakt gleichen Zeitpunkt bestehen, sondern in Folge eines in ein und demselben Arbeitsschritt vorgenommenen Vorgangs.
  155. 6.
    Unter Zugrundelegung des vorstehenden Verständnisses des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
  156. a)
    Bei der angegriffenen Ausführungsform lassen sich Einrastverbindungsmittel im Sinne der Merkmalsgruppe 5 feststellen, diese definieren auch einen Sitz und eine Leitung nach Maßgabe der Merkmal 5.1 – 5.2.2 (siehe sogleich).
  157. Es findet zwischen der Dichtungsfluid-Flasche und dem Kompressorgehäuse der angegriffenen Ausführungsform ein Einrasten statt, indem die Zapfen am Stutzen des Gehäuses im Rahmen einer Drehbewegung der Dichtungsfluid-Flasche über die Erhöhungen (Vorsprünge) in den flaschenseitigen Ausnehmungen geschoben werden. Durch diese Vorsprünge wird ein Herausfallen deutlich erschwert, da zunächst deren Widerstand überwunden werden muss.
  158. Dass gleichartige Anlaufschrägen auf beiden Seiten der Vorsprünge vorhanden sind, steht dem nicht entgegen. Das Klagepatent verlangt nicht, dass bei der Entfernung der Behälteranordnung eine größere Kraft aufgewendet werden muss als beim Einsetzen / Einrasten. Entscheidend ist, dass die Vorsprünge ein Lösen der Verbindung durch ein Einrasten erschweren.
  159. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass einzelne Bauelemente federnd ausgestaltet sind, steht dies der Merkmalsverwirklichung (der Merkmale 4, 5.1.1 und 5.2.1) nicht entgegen. Die Stutzen insgesamt sind ausreichend fest, um definierte Verbindungen zu schaffen. Diese sind auch im Betrieb sicher hergestellt.
  160. b)
    Der Anschlussstutzen am Kompressorgehäuse (genauer: dessen zylindrischen Wände) bildet auch einen Sitz für die Dichtungsfluid-Flasche (der anspruchsgemäßen Dichtungsfluid-Behälteranordnung) nach den Merkmalen 5.1 und 5.1.1.
  161. c)
    Es erscheint unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Leitung (Merkmal 5.2) vorhanden ist, die Druckluft vom Kompressor zum Stutzen und unmittelbar zur Dichtungsfluid-Flasche transportieren kann, wenn diese aufgesetzt ist. Auch Merkmal 5.2.1 ist verwirklicht, da die Leitung ausreichend fest in Bezug auf das Unterstützungselement ist.
  162. d)
    Merkmal 5.2.2 ist in der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls verwirklicht. Im angeschlossenen Zustand mündet die Leitung unmittelbar im Einlass der Dichtungsfluid-Flasche. Wie oben ausgeführt, ist nicht erforderlich, dass der Sitz selbst in unmittelbaren Kontakt mit der durch die Leitung fließenden Druckluft kommt.
  163. Durch die Ausgestaltung der Leitung in der angegriffenen Ausführungsform wird auch der Zweck des Merkmals 5.2.2 erreicht, Behälteranordnung und Kompressoranordnung fluidtechnisch zu verbinden. Bei der angegriffenen Ausführungsform kann die fluidtechnische Verbindung auch in einem Arbeitsschritt mit der mechanischen Verbindung hergestellt werden, wie nachfolgend beschrieben wird:
  164. e)
    Schließlich ist auch Merkmal 6 verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform werden die mechanische und die fluidtechnische Verbindung zur Dichtungsfluid-Flasche gleichzeitig hergestellt, wenn dieser auf den Kompressor aufgesetzt und gedreht wird. Dies erfolgt nämlich in einem Arbeitsschritt. Dass der Behälter zunächst aufgesetzt und dann gedreht wird, führt nicht dazu, dass zwei Arbeitsschritte vorliegen. Es werden vielmehr in einem einheitlichen Vorgang beide Verbindungen hergestellt.
  165. Die mechanische Verbindung ist auch erst dann hergestellt, wenn die Zapfen an dem Gehäuse die Vorsprünge an der Dichtungsfluid-Flasche überwunden haben. Vorher besteht keine ausreichend betriebssichere mechanische Verbindung.
  166. f)
    Die Verwirklichung der übrigen Merkmale 1 bis 4 steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich sind.
  167. II.
    Benutzungshandlungen in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform nach § 9 S. 2 Nr. 1 PatG lassen sich nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) feststellen.
  168. 1.
    Die Beklagte zu 1) verletzt das Klagepatent durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland. Ferner hat sie nicht in Abrede gestellt, dass sie deutsche Automobilhersteller beliefert und dabei Kenntnis hat, dass die angegriffene Ausführungsform nach Deutschland gelangt.
  169. 2.
    Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2) lassen sich hingegen nicht feststellen.
  170. Dass Vertriebstätigkeiten nach dem Handelsregister Gegenstand der Beklagten zu 2) sind, reicht zur Begründung von Benutzungshandlungen nicht aus, insbesondere nicht konkret hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform.
  171. Ebenso wenig kann eine Benutzungshandlung darin gesehen werden, dass auf den Internetseiten der Beklagten zu 1) eine Gesellschaft in D mit einem „…“ in D genannt war. Selbst wenn man unterstellt, damit seien Räumlichkeiten der Beklagten zu 2) gemeint, die ferner für den Internetauftritt der Beklagten zu 1) verantwortlich sei, weil sie nicht auf eine Änderung des Internetauftritts hingewirkt hat, fehlt jedenfalls ein konkreter Bezug des behaupteten Vertriebsbüros zur angegriffenen Ausführungsform.
  172. Ferner haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2020 vorgetragen, die Beklagte zu 2) sei lediglich Kapitalgeberin und besitze (neben dem Kapital) nur einen Briefkasten am Wohnhaus des Beklagten zu 3).
  173. Vor diesem Hintergrund können auch keine Benutzungshandlungen auf Grundlage des Vortrages der Beklagten auf S. 3 Rn. 8 der Duplik (= Bl. 108 GA) festgestellt werden, wonach der Beklagte zu 3) in D „als natürliche Person tätig [war], um Verkaufsaktivitäten der Beklagten zu 1) zu fördern.“ Denn es ist nicht ersichtlich, dass er hierbei Räumlichkeiten oder eine andere Ausstattung der Beklagten zu 2) genutzt hat.
  174. 3.
    Als CEO der Beklagten zu 1) – und damit Verantwortlicher für deren Handlungen – haftet der Beklagte zu 3) für Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) (BGH, GRUR 2016, 257 – Glasfasern II). Daneben hat er Benutzungshandlungen in eigener Person begangen, indem er in D Verkaufsaktivitäten der Beklagten zu 1) „als natürliche Person“ gefördert hat. Auch die Förderung des Vertriebs eines Dritten stellt ein dem Patentinhaber nach § 9 S. 2 Nr. 1 PatG vorbehaltenes Anbieten dar (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel).
  175. Da sich keine Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2) feststellen lassen, haftet der Beklagten zu 3) nicht als deren Geschäftsführer.
  176. III.
    Aufgrund der Verletzungshandlungen stehen der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) die zuerkannten Rechtsfolgen zu, wobei kein Anspruch auf Vernichtung besteht (hierzu unter 4.).
  177. 1.
    Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Hierbei wurde seitens des Gerichts in Ziff. I.1. des Tenors ein offensichtlich fehlendes „aufweisen:“ in eckigen Klammern ergänzt und der Anspruchswortlaut grammatisch angepasst.
  178. 2.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.
  179. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) und zu 3) die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Hinsichtlich des Schadens haften die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner.
  180. 3.
    Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 3 PatG.
  181. Liegt eine patentverletzende Handlung vor, besteht der Auskunftsanspruch nach § 140b PatG im vollen Umfang, d.h. hinsichtlich aller in § 140b Abs. 3 PatG genannter Informationen. Der Anspruch erstreckt sich grundsätzlich auch auf Vorgänge im patentfreien Ausland (BeckOK PatR/Voß, 15. Ed. 15.1.2020, PatG § 140b Rn. 28), da auch Handlungen im Ausland zu einer inländischen Patentverletzung beitragen können. § 140b PatG soll dem Berechtigten möglichst weitgehende Informationen zur Herkunft und den Vertriebsweg der patentverletzenden Erzeugnisse bieten. Allerdings sind Angaben zur Herstellung im Ausland nicht zu machen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. D. Rn. 546), insbesondere nicht im Falle der Eigenproduktion des Beklagten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 – I-2 U 137/10). Die Herstellung im Ausland verletzt das Klagepatent nicht. Die Angaben sind auch nicht erforderlich, um die Herkunft oder den Vertriebsweg von inländischen Patentverletzungen offenzulegen.
  182. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sei ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  183. 4.
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Vernichtungsanspruch aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Den hierfür erforderlichen inländischen Besitz bzw. das inländische Eigentum im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. D. Rn. 666) hat die Klägerin (auch) hinsichtlich der Beklagten zu 1) nicht ausreichend dargelegt.
  184. 5.
    Die Klägerin kann die Beklagte zu 1) aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Insoweit ist eine Unverhältnismäßigkeit nach § 140a Abs. 4 PatG nicht ersichtlich.
  185. IV.
    Im Rahmen des der Kammer nach § 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf die eingereichte (zweite) Nichtigkeitsklage bezüglich des Klagepatents ausgesetzt. Auf deren bislang noch nicht erfolgte Zustellung kommt es insofern nicht an.
  186. 1.
    Nach § 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch für die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verfügung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren geführt werden. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).
  187. Dieser Aussetzungsmaßstab ist hier im Ergebnis allenfalls leicht gelockert. Zwar ist das erste Urteil des Bundespatentgerichts und die nur beschränkte Verteidigung im Sinne einer Lockerung des Aussetzungsmaßstabs zu berücksichtigen (hierzu unter a)), jedoch wird dies dadurch weitgehend ausgeglichen, dass die Beklagte zu 1) die Nichtigkeitsklage erst kurz vor dem Termin im hiesigen Verfahren eingereicht hat (hierzu unter b)).
  188. a)
    Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Verteidigung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren wäre für sich genommen hinsichtlich der allein diskutierten Entgegenhaltung D7 eine angemessene Lockerung des Nichtigkeitsmaßstabs angemessen.
  189. aa)
    Eine nur beschränkte Verteidigung des Klageschutzrechts im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren kann eine Lockerung des Aussetzungsmaßstabes nach sich ziehen. Führt eine Selbstbeschränkung dazu, dass der ursprüngliche Erteilungsakt des Klagepatents obsolet ist und es damit für die geltend gemachte Merkmalskombination kein stützendes, fachkundiges Votum mehr gibt, ist bei der Aussetzung der Maßstab wie bei einem ungeprüften Schutzrecht anzuwenden (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. E. Rn. 791).
  190. Der Aussetzungsmaßstab entspricht dem Maß der Sicherheit bzw. Wahrscheinlichkeit, mit dem das Verletzungsgericht für eine Aussetzung prognostizieren muss, dass das Bundespatentgericht oder das jeweilige Patentamt das Klageschutzrecht vernichten wird. Dabei ist für jede einzelne Entgegenhaltungen jeweils zu prognostizieren, ob das zuständige Organ im Rechtsbestandsverfahren voraussichtlich die Merkmale des Klagepatentanspruchs in einer bestimmten Entgegenhaltungen als offenbart ansehen wird bzw. die beanspruchte Lehre als erfinderisch gegenüber einem konkreten Stand der Technik einschätzen wird.
  191. Wird bei einem Patent ein Anspruch durch Hinzunahme eines oder mehrerer neuer Merkmale eingeschränkt, so ist im Einzelfall zu prüfen, wie sehr hierdurch der Erteilungsakt entwertet wird. Ob der Aussetzungsmaßstab zu lockern ist, kann dabei nicht ohne weiteres generell für alle Rechtsbestandsangriffe festgelegt werden. Vielmehr ist für jede Entgegenhaltung und ggf. für einzelne Merkmale gesondert zu prüfen, ob die Beschränkung der Anspruchsfassung zu einer Lockerung des Aussetzungsmaßstabs führt.
  192. (1)
    Kommt es bei der Beurteilung eines Rechtsbestandsangriffs darauf an, ob ein Merkmal aus dem ursprünglich erteilten Anspruch durch eine bestimmte vom Verletzungsgericht zu beurteilende Entgegenhaltung vorweggenommen oder nahegelegt wird, behält der Erteilungsakt seine Bedeutung und es ist nicht unter erleichterten Voraussetzungen auszusetzen. Denn in einer solchen Konstellation kommt es letztlich auf das neu in den Anspruch aufgenommene Merkmal nicht an.
  193. (2)
    Nimmt dagegen eine Entgegenhaltung alle Merkmale des Anspruchs in seiner ursprünglich erteilten Fassung vorweg, so ist eine Lockerung des Aussetzungsmaßstabs geboten (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Aufl. 2020, Kap. E. Rn. 800). Denn steht fest, dass der ursprünglich erteilte Anspruch im Stand der Technik schon bekannt war, so ist für den Rechtsbestand entscheidend, ob das oder die eingefügten Merkmale die Patentfähigkeit begründen können. Bei der vom Verletzungsgericht bei der Aussetzungsentscheidung zu prognostizierenden Antwort auf diese Frage kann nicht auf den Erteilungsakt zurückgegriffen werden; denn wäre die entsprechende Entgegenhaltung dem Patentamt bekannt gewesen, wäre das Schutzrecht nicht erteilt worden – jedenfalls nicht in der tatsächlich ursprünglich gewährten Fassung. Mit anderen Worten: In einer solchen Konstellation ist der Erteilungsakt weitgehend entwertet.
  194. bb)
    Dies ist in Bezug auf die D7 im ersten Angang der Fall. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass diese Entgegenhaltung den erteilten Anspruch 1 neuheitsschädlich vorwegnimmt. Damit liegt mit Hinblick auf Anspruch 1 nicht nur eine Selbstbeschränkung vor; vielmehr ist das Klagepatent im ursprünglich erteilten Umfang erstinstanzlich vernichtet worden, wenngleich dies aufgrund der Rücknahme der Nichtigkeitsklage nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
  195. b)
    Auf der anderen Seite ist grundsätzlich eine größere Zurückhaltung bei der Entscheidung für eine Aussetzung geboten, da die Nichtigkeitsklage erst spät eingereicht wurde. Es ist die Sache des Beklagten eines Verletzungsverfahrens möglichst frühzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen (Kammer, InstGE 3, 54 – Sportschuhsole). Demgegenüber wurde die (zweite) Nichtigkeitsklage von der Beklagten zu 1) erst mit der Duplik (am 07.02.2020) eingereicht, obwohl die Beklagten spätestens mit der Replik vom 07.11.2019 Kenntnis von der Rücknahme der ersten Nichtigkeitsklage hatten.
  196. Ungeachtet dessen wäre den Beklagten schon früher eine eigene Nichtigkeitsklage zuzumuten gewesen. Es besteht stets die Möglichkeit der Rücknahme der Nichtigkeitsklage eines Dritten. Daher obliegt es dem Benutzer einer patentierten Lehre, eine Vernichtung des von ihm als nicht rechtsbeständig eingestuften Klagepatents durch eine eigene Nichtigkeitsklage sicherzustellen. Der Aufwand zur Einreichung einer weiteren Nichtigkeitsklage ist in solchen Fällen zudem regelmäßig begrenzt, da eine eigene Recherche oftmals unterbleiben kann. Dies gilt insbesondere in der hiesigen Konstellation, in der das Klagepatent im ersten Nichtigkeitsverfahren schon erstinstanzlich vernichtet worden war. Entsprechend stützt sich die Beklagte zu 1) in ihrer Nichtigkeitsklage auf schon im ersten Nichtigkeitsverfahren herangezogene Entgegenhaltungen.
  197. 2.
    Es kann nicht mit der für eine Aussetzung hier notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Klagepatent in der nun geltend gemachten Fassung vernichtet werden wird. Es lässt sich nicht ersehen, dass die von den Beklagten allein angeführte Entgegenhaltung D7 (WO 03/XXX) den geltend gemachten Anspruch neuheitsschädlich vorwegnimmt.
  198. Zwar ist das Urteil im ersten Nichtigkeitsverfahren hinfällig, jedoch kann bei der Prognose der Entscheidung des Bundespatentgerichts im anhängigen zweiten Nichtigkeitsverfahren davon ausgegangen werden, dass das Gericht hinsichtlich der D7 in Bezug auf Anspruch 1 in der erteilten Fassung zu dem gleichen Ergebnis kommen wird.
  199. Zwar folgt die Kammer der Einschätzung des Bundespatentgerichts nicht, so dass auch in der erteilten Fassung von Anspruch 1 von dessen Rechtsbeständigkeit auszugehen sein dürfte (hierzu unter a)). Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls durch Aufnahme von Merkmal 6 auch unter Zugrundelegung der Ansicht des Bundespatentgerichts der Gegenstand des Klagepatents nicht von der Entgegenhaltung D7 vorweggenommen wird (hierzu unter b) und c)).
  200. a)
    Das neu hinzugefügte Merkmal 6,
  201. „6 Die Einrastverbindungsmittel (26) stellen die mechanische und fluidtechnische Verbindung der Behälteranordnung (3) mit der Kompressoranordnung (C) gleichzeitig bereit“,
  202. ist letztlich nur klarstellend ist, da bereits die übrigen Merkmale lehren, dass beide Verbindungen in einem Arbeitsschritt – und damit gleichzeitig im Sinne von Merkmal 6 – herstellbar sein müssen. Aus den oben diskutierten Gründen vermag die Kammer der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht zu folgen, dass es für die Lehre des Klagepatents egal ist, wann bzw. wie die mechanische und fluidtechnische Verbindung bei der Montage der Behälteranordnung geschaffen werden. Bei diesem Verständnis des Anspruchs wird dieser nicht von der Entgegenhaltung D7 vorweggenommen (vgl. unten unter c)).
  203. b)
    Geht man aber mit dem Bundespatentgericht davon aus, dass Anspruch 1 in der erteilten Fassung keine Vorgaben hinsichtlich des Ablaufs bei der Verbindung einer Behälteranordnung enthält, dann ist jedenfalls durch die Hinzunahme von Merkmal 6 Bestandteil der beanspruchten Lehre, dass die beanspruchte Vorrichtung so ausgestaltet werden muss, dass die mechanische und die fluidtechnische Verbindung zur Behälteranordnung in einem Arbeitsschritt durchgeführt werden müssen. Hiernach ist die D7 nicht neuheitsschädlich (hierzu unter c)).
  204. Die Hinzufügung von Merkmal 6 ist auch zulässig; das Merkmal ist insbesondere im Klagepatent als zur Erfindung gehörig offenbart. Dies ergibt sich aus Abs. [0018] (= S. 3 Z. 70 – 73):
  205. „Die Verrastungsvorrichtung 26 verbindet die Behälteranordnung 3 über das Kastenelement 11 strömungstechnisch und mechanisch mit dem Gehäuse 2.“;
  206. aber insbesondere auch aus Abs. [0052] (= S. 6 Z. 34 – 39) der Patentbeschreibung:
  207. „Die Verrastungsvorrichtung 26, die sowohl eine mechanische als auch eine strömungstechnische Verbindung mit der Kompressoranordnung C bereitstellt, erlaubt ein einfacheres und schnelleres Wechseln der Behälteranordnung 3.“
  208. Im Einklang mit der hiesigen Auslegung ist in den Abs. [0018], [0052] offenbart, dass eine gleichzeitige Verbindbarkeit – also in einem Arbeitsschritt – vom Klagepatent vorgeschrieben wird.
  209. Zwar hat das Bundespatentgericht im ersten Nichtigkeitsverfahren zu einem Hilfsantrag der hiesigen Klägerin ausgeführt:
  210. „Unabhängig davon bestehen erhebliche Zweifel, ob der mit der vorgenommenen Beschränkung beabsichtigte gleichzeitige Montageschritt einer „vormontierten“ Behälteranordnung den genannten Offenbarungsstellen zu entnehmen gewesen wäre.“ (S. 23 letzter Abs. / S. 24 BPatG-Urteil).
  211. Letztlich hat das Bundespatentgericht dies aber nicht entschieden, da es den Hilfsantrag als verspätet zurückgewiesen hat. Ausgehend von der zutreffenden Auslegung des Klagepatents offenbart dieses die Montierbarkeit in einem Arbeitsschritt, wie es Gegenstand von Merkmal 6 ist.
  212. c)
    Ausgehend vom dargelegten Verständnis von Anspruch 1, jedenfalls nach der (klarstellenden) Aufnahme von Merkmal 6, nimmt die D7 die Lehre des Klagepatents nicht vorweg.
  213. Die D7 offenbart jedenfalls Merkmal 6 des geltend gemachten Anspruchs nicht. Es werden von ihr keine Einrastverbindungsmittel offenbart, mit denen die mechanische Verbindung sowie die fluidtechnische Verbindung zwischen Behälteranordnung und Kompressoranordnung in einem Arbeitsschritt geschaffen werden können.
  214. Auch nach dem Vortrag der Beklagten (S. 7 f. des Schriftsatzes vom 09.03.2020 = Bl. 153 GA) muss bei der D7 noch zusätzlich – in einem weiteren Arbeitsschritt – ein Behälter aufgesetzt werden. Erst dann sind die Verbindungen zwischen der
    Behälteranordnung und der Kompressoranordnung vollständig hergestellt.
  215. Soweit die Beklagten argumentieren, es reiche aus, dass die Verbindungen zu einem wesentlichen Teil der Behälteranordnung hin erfolgen, nämlich Zwischenstück 16, kann dem nicht gefolgt werden. Das Klagepatent verlangt die Schaffung einer Verbindung zur Behälteranordnung, die alle Vorgaben der Merkmalsgruppe 2 erfüllen muss. Das Erfordernis weitere Montageschritte läuft der patentgemäßen Lehre entgegen: Nach Abschluss des Einrastens soll eine insoweit funktionsfähige Vorrichtung vorliegen und die Verbindungen zwischen Behälter- und Kompressoranordnung vollständig bestehen.
  216. IV.
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 100, 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Baumbach’schen Kostenformel.
  217. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
  218. V.
    Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 3) auf bis zu EUR X festgesetzt.

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