4b O 1/20 – Anschlussklemme 2

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 3016

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 5. März 2020, Az. 4b O 1/20

  1. I.
    Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreterin der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen,
  2. in der Bundesrepublik Deutschland
  3. Anschlussklemmen mit:
    – mindestens einem Stromschienenstück und
    – mindestens einer Klemmfeder, wobei die Anschlussklemme mindestens einen aus einer Klemmfeder und einem Abschnitt eines Stromschienenstücks gebildeten Federkraftklemmanschluss hat, um einen elektrischen Leiter zwischen genau einem Klemmabschnitt der Klemmfeder und dem Stromschienenstückabschnitt an genau einer Klemmstelle anzuklemmen,
    – und mit einem Isolierstoffgehäuse, das mindestens eine zu einem zugeordneten Federkraftklemmanschluss führende und sich in eine Leitereinführungsrichtung erstreckende Leitereinführungsöffnung hat, wobei der elektrische Leiter von der seitlich umlaufend begrenzten Leitereinführungsöffnung zur Klemmstelle hin aus der Leitereinführungsöffnung austritt,
    – und mit mindestens einem schwenkbar gelagerten Betätigungshebel, der über einen Betätigungsabschnitt mit mindestens einer Klemmfeder zum Öffnen mindestens eines zugeordneten Federkraftklemmanschlusses bei Verschwenken des Betätigungshebels zusammenwirkend ausgebildet ist und eine sich an den Betätigungsabschnitt anschließenden Betätigungsarm hat, wobei
    – die Drehachse des Betätigungshebels quer zur Leitereinführungsrichtung in einer zugeordneten Leitereinführungsöffnung oder der in Leitereinführungsrichtung zur Klemmstelle weiterführenden Verlängerung der Leitereinführungsöffnung angeordnet ist,
    – und wenn der mindestens eine Betätigungshebel angrenzend an einen zugeordneten, die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitts so angeordnet ist, dass die Drehachse des Betätigungshebels im Raum zwischen der von dem Stromschienenstückabschnitt aufgespannten Ebene und einer hierzu parallelen Ebene, in der die Klemmkante der bei Umschwenken des Betätigungshebels vollständig geöffneten Klemmfeder liegt, angeordnet ist,
  4. anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
  5. II.
    Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
  6. III.
    Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin vor der Vollziehung Sicherheit in Höhe von 150.000,00 EUR leistet.
  7. Tatbestand
  8. Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 605 XXX B1 (Verfügungspatent) auf Unterlassung in Anspruch.
  9. Das Verfügungspatent wurde am 12. Dezember 2012 durch die jetzige Patentinhaberin A Verwaltungsgesellschaft mbH unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 14. Dezember 2011 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Verfügungspatents wurde am 21. September 2016 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Verfügungspatents wurde von dritter Seite Einspruch beim Europäischen Patentamt (EPA) eingelegt. Mit Zwischenentscheidung vom 21. Dezember 2018 wurde das Verfügungspatent eingeschränkt aufrechterhalten. Über die gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden wurde bislang nicht entschieden.
  10. Das in deutscher Verfahrenssprache gefasste Verfügungspatent bezieht sich auf eine Anschlussklemme. Die Verfügungsklägerin macht den Patentanspruch 1 des Verfügungspatents in der zuletzt im Einspruchsverfahren eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung geltend. Diese lautet (Einschränkungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen):
  11. Anschlussklemme (1) mit:
    – mindestens einem Stromschienenstück (5) und
    – mindestens einer Klemmfeder (4), wobei die Anschlussklemme (1) mindestens einen aus einer Klemmfeder (4) und einem Abschnitt (5a) eines Stromschienenstücks (5) gebildeten Federkraftklemmanschluss (3, 3a, 3b) hat, um einen elektrischen Leiter zwischen genau einem Klemmabschnitt der Klemmfeder (4) und dem Stromschienenstückabschnitt (5a) an genau einer Klemmstelle anzuklemmen,
    – und mit einem Isolierstoffgehäuse (2), das mindestens eine zu einem zugeordneten Federkraftklemmanschluss (3, 3a, 3b) führende und sich in eine Leitereinführungsrichtung (L) erstreckende Leitereinführungsöffnung (7) hat, wobei der elektrische Leiter von der seitlich umlaufend begrenzten Leitereinführungsöffnung (7) zur Klemmstelle hin aus der Leitereinführungsöffnung (7) austritt,
    – und mit mindestens einem schwenkbar gelagerten Betätigungshebel (8, 8a, 8b), der über einen Betätigungsabschnitt (9) mit mindestens einer Klemmfeder (4) zum Öffnen mindestens eines zugeordneten Federkraftklemmanschlusses (3, 3a, 3b) bei Verschwenken des Betätigungshebels (8, 8a, 8b) zusammenwirkend ausgebildet ist und eine sich an den Betätigungsabschnitt (9) anschließenden Betätigungsarm (10) hat, wobei
    – die Drehachse (D) des Betätigungshebels (8, 8a, 8b) quer zur Leitereinführungsrichtung (L) in einer zugeordneten Leitereinführungsöffnung (7) oder der in Leitereinführungsrichtung (L) zur Klemmstelle weiterführenden Verlängerung der Leitereinführungsöffnung (7) angeordnet ist,
    dadurch gekennzeichnet, dass
    der mindestens eine Betätigungshebel (8, 8a, 8b) angrenzend an einen zugeordneten, die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitts (5a) so angeordnet ist, dass die Drehachse (D) des Betätigungshebels (8, 8a, 8b) im Raum zwischen der von dem Stromschienenstückabschnitt (5a) aufgespannten Ebene und einer hierzu parallelen Ebene, in der die Klemmkante der bei Umschwenken des Betätigungshebels (8, 8a, 8b) vollständig geöffneten Klemmfeder(4) liegt, angeordnet ist.
  12. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Verfügungspatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Seiten-Schnittansicht einer Doppel-Anschlussklemme mit zwei Federkraftanschlüssen und zugeordneten Betätigungshebeln, die Figur 2 eine perspektivische Ansicht eines Federkraftklemmanschlusses mit zugeordneten Betätigungshebeln in Schließstellung und die Figur 3 den Anschluss aus Figur 2 von der anderen Seite.
  13. Die Verfügungsbeklagte ist in Österreich ansässig und entwickelt und vertreibt unter anderem Verbindungstechnologien im Bereich der Elektroinstallation. Einer ihrer Vertriebspartner, die B GmbH & Co. KG ist in Menden in der Bundesrepublik Deutschland ansässig.
  14. Am 17. November 2019 erlangte die Verfügungsklägerin davon Kenntnis, dass eine Tochtergesellschaft der B GmbH & Co. KG, die C GmbH, in ihrem Internetauftritt eine neue Universal-Hebelklemme vorstellte (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Verfügungsklägerin bestellte daraufhin Testmuster, die sie am 25. November 2019 von der C GmbH erhielt. Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts und die angegriffene Ausführungsform wird auf die Anlage ASt 4 und das zur Akte gereichte Muster ASt 34 Bezug genommen.
  15. Auf Anfrage bestätigte am 2. Dezember 2019 Herr D, geschäftsführender Gesellschafter der Verfügungsbeklagten, mit der als Anlage ASt 6 vorgelegten Email gegenüber der Verfügungsklägerin, dass die Verfügungsbeklagte Herstellerin der von C GmbH angebotenen Anschlussklemmen sei.
  16. Eine Woche später, am 9. Dezember 2019, stellte die Verfügungsklägerin fest, dass nunmehr auch die B GmbH & Co. KG die angegriffene Ausführungsform in ihrem Internetauftritt www.E.de anbot. Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf die Anlage ASt 7 Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte bot der B GmbH & Co. KG die angegriffene Klemme an und lieferte sie an sie.
  17. Eine angegriffene Klemme mit zwei Klemmstellen ist nachfolgend wiedergegeben. Außerdem ist eine angegriffene Klemme im geöffneten Zustand abgebildet, die aufgeschliffen wurde, so dass das Innere der Klemme im Schnitt erkennbar wird.
  18. Eine mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2019 gegenüber der Verfügungsbeklagten ausgesprochene Abmahnung der Verfügungsklägerin blieb ohne Erfolg.
  19. Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe eine ausschließliche Lizenz am Verfügungspatent und sei zudem von der Patentinhaberin ermächtigt, die Ansprüche aus dem Patent im eigenen Namen geltend zu machen.
    Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Verfügungspatents Gebrauch. Sie verwirkliche sämtliche Merkmale des Verfügungspatentanspruchs. Es sei nicht erforderlich, dass die Wand des Betätigungshebels der Führung des elektrischen Leiters dienen müsse. Dies könne nicht aus der Vorgabe gefolgert werden, die Drehachse des Betätigungshebels quer zur Leitereinführungsrichtung in der Leitereinführungsöffnung oder deren Verlängerung anzuordnen. Davon sei im Patentanspruch keine Rede, es handele sich vielmehr um eine bevorzugte Ausführungsform. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Betätigungshebel angrenzend an den die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitt angeordnet sein müsse.
    Was die von dem Stromschienenstückabschnitt aufgespannte Ebene angehe, werde sie durch in der Schnittdarstellung durch zwei Punkte definiert. Dabei seien etwaige Erhebungen für eine Kontaktkante ebenso unbeachtlich wie ein leicht schräger Verlauf unmittelbar vor der Klemmkante, so dass sich ein Verlauf der Ebene parallel zur Leitereinführungsöffnung ergebe, was der Anordnung der Drehachse in dieser Öffnung bzw. ihrer Verlängerung entspreche und für eine kompakte Bauform sorge. Davon ausgehend befinde sich bei der angegriffenen Ausführungsform die Drehachse zwischen den beiden solcherart angeordneten Ebenen.
    Schließlich sei aufgrund der erst kürzlich ergangenen Zwischenentscheidung auch der Verfügungsgrund gegeben. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei hinreichend gesichert.
  20. Die Verfügungsklägerin beantragt,
  21. I. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland
  22. Anschlussklemmen mit:
    – mindestens einem Stromschienenstück und
    – mindestens einer Klemmfeder, wobei die Anschlussklemme mindestens einen aus einer Klemmfeder und einem Abschnitt eines Stromschienenstücks gebildeten Federkraftklemmanschluss hat, um einen elektrischen Leiter zwischen genau einem Klemmabschnitt der Klemmfeder und dem Stromschienenstückabschnitt an genau einer Klemmstelle anzuklemmen,
    – und mit einem Isolierstoffgehäuse, das mindestens eine zu einem zugeordneten Federkraftklemmanschluss führende und sich in eine Leitereinführungsrichtung erstreckende Leitereinführungsöffnung hat, wobei der elektrische Leiter von der seitlich umlaufend begrenzten Leitereinführungsöffnung zur Klemmstelle hin aus der Leitereinführungsöffnung austritt,
    – und mit mindestens einem schwenkbar gelagerten Betätigungshebel, der über einen Betätigungsabschnitt mit mindestens einer Klemmfeder zum Öffnen mindestens eines zugeordneten Federkraftklemmanschlusses bei Verschwenken des Betätigungshebels zusammenwirkend ausgebildet ist und eine sich an den Betätigungsabschnitt anschließenden Betätigungsarm hat, wobei
    – die Drehachse des Betätigungshebels quer zur Leitereinführungsrichtung in einer zugeordneten Leitereinführungsöffnung oder der in Leitereinführungsrichtung zur Klemmstelle weiterführenden Verlängerung der Leitereinführungsöffnung angeordnet ist,
    – und wenn der mindestens eine Betätigungshebel angrenzend an einen zugeordneten, die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitts so angeordnet ist, dass die Drehachse des Betätigungshebels im Raum zwischen der von dem Stromschienenstückabschnitt aufgespannten Ebene und einer hierzu parallelen Ebene, in der die Klemmkante der bei Umschwenken des Betätigungshebels vollständig geöffneten Klemmfeder liegt, angeordnet ist,
  23. anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
  24. II. der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gemäß Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreterin der Verfügungsbeklagten, anzudrohen.
  25. Die Verfügungsbeklagte beantragt,
  26. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
  27. Die Verfügungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin mit Nichtwissen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass sich in der Abmahnung kein Hinweis finde, dass die ihr – der Verfügungsbeklagten – vorgeworfenen Handlungen gerade auch mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erfolgt seien. Dies möge gründlich überprüft werden.
    Weiterhin werde durch die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht wortsinngemäß verletzt. Der Verfügungspatentanspruch verlange, dass die Drehachse des Betätigungshebels quer zur Leitereinführungsrichtung in einer zugeordneten Leitereinführungsöffnung oder deren Verlängerung angeordnet sei. Dies habe den Vorteil, dass der Betätigungshebel überaus platzsparend im Gehäuse aufgenommen werden könne und gleichzeitig als Wand des Leitereinführungskanals zur Führung eines elektrischen Leiters dienen könne. Zudem erfolge dadurch die Betätigung der Klemmfeder relativ nah zur Drehachse, was die Hebelkräfte auf das Gehäuse verringere. Wenn dann erfindungsgemäß der Betätigungshebel angrenzend an einen zugeordneten, die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitt angeordnet sein solle und die Drehachse des Betätigungshebels noch eine besondere Position innerhalb des Gehäuses haben müsse, seien damit zusätzlich technische Wirkungen verbunden. Es solle eine überaus kompakt bauende, mechanisch stabile Anschlussklemme bereitgestellt werden. Soweit der Betätigungshebel erfindungsgemäß angrenzend an den bildenden Stromschienenstückabschnitt angeordnet sein solle, folge daraus, dass sich der betreffende, die Klemmstelle bildende Stromschienenabschnitt und der Betätigungshebel zur Einsparung von Bauraum zumindest an einer Stelle berührten.
    Zu Bestimmung der vom Stromschienenstückabschnitt aufgespannten Ebene sei zudem der gesamte Abschnitt der Stromschiene, an dem der eingeführte Leiter an der Stromschiene anliege und von der Feder geklemmt werde, in die Betrachtung einzubeziehen. Etwaige Kontaktkanten seien zu vernachlässigen.
    Bei der angegriffenen Ausführungsform grenze der Betätigungshebel jedoch nicht an den Stromschienenabschnitt der Klemmstelle an. Zwischen Betätigungshebel und Stromschiene befinde sich eine Zwischenwand. Der Betätigungshebel befinde sich nicht einmal auf derselben Höhe wie der Stromschienenstückabschnitt. Zudem sei die Drehachse des Betätigungshebels außerhalb des von den erfindungsgemäßen Ebenen gebildeten Raumes angeordnet.
    Weiterhin fehle es an einem Verfügungsgrund, da der Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht hinreichend gesichert sei. Der Gegenstand des nunmehr eingeschränkt geltend gemachten Verfügungspatentanspruchs gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung hinaus, soweit er auf genau einen Klemmabschnitt und genau eine Klemmstelle beschränkt sei. Gleiches gelte für das Erfordernis, dass der elektrische Leiter zur Klemmstelle hin aus der Leitereinführungsöffnung austrete. Schließlich ergebe sich die Lehre des Verfügungspatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
  28. Entscheidungsgründe
  29. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
  30. A
    Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist die Verfügungsklägerin prozessführungsbefugt. Insofern genügt der schlüssige Vortrag, Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz am Verfügungspatent zu sein. Ob die Verfügungsklägerin tatsächlich ausschließliche Lizenznehmerin ist, bedarf im Rahmen der Zulässigkeit keiner Entscheidung, da diese Eigenschaft auch Voraussetzung für die Begründetheit des Antrags und damit eine doppelt relevante Tatsache ist. Ungeachtet dessen ist sie von der Patentinhaberin ausweislich der als Anlage ASt 34 vorgelegten Erklärung des Geschäftsführers der Patentinhaberin zur Prozessführung ermächtigt. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen vor, da die Verfügungsklägerin selbst als Wettbewerberin der Verfügungsbeklagten am Markt tätig ist und Anschlussklemmen anbietet und vertreibt. Die Verfügungsbeklagte wird durch die Prozessstandschaft nicht benachteiligt.
  31. B
    Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet.
  32. Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
  33. I.
    Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.
  34. 1.
    Die Verfügungsklägerin hat als ausschließliche Lizenznehmerin eigene Ansprüche aus dem Verfügungspatent und ist damit aktivlegitimiert. Die Verfügungsbeklagte hat die Aktivlegitimation zwar anfänglich in der Schutzschrift bestritten. Nachdem die Verfügungsklägerin jedoch die Erklärung des Geschäftsführers der Patentinhaberin vorgelegt hatte, wonach der Verfügungsklägerin mit Vertrag vom 28. Januar 2008 eine ausschließliche Lizenz eingeräumt worden war, und die entsprechende Regelung in § 3 des Vertrages einkopiert hatte, ist die Verfügungsbeklagte diesem substantiierten Vortrag nicht weiter entgegengetreten, der somit als zugestanden gilt. Ungeachtet dessen ist die Patentinhaberin aktivlegitimiert, für die die Verfügungsklägerin aufgrund der Prozessstandschaftserklärung berechtigt ist, die Rechte geltend zu machen.
  35. 2.
    Die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung betrifft eine Anschlussklemme mit mindestens einem Stromschienenstück, mindestens einer Klemmfeder, mit einem Isolierstoffgehäuse und mit mindestens einem schwenkbar gelagerten Betätigungshebel.
  36. Nach den einleitenden Ausführungen des Klagepatents waren solche Anschlussklemmen im Stand der Technik bekannt. DE 299 15 XXX U1 offenbare etwa eine Federklemme zum Anschließen elektrischer Leiter mit einem Isolierstoffgehäuse, das eine Anschlussklammer mit einer mit einem Stromschienenstück zusammenwirkenden Klemmfeder habe. In das Isolierstoffgehäuse sei ein Betätigungselement in Form eines Exenterhebels integriert, der drehbar im Isolierstoffgehäuse gelagert sei. Die Drehachse des Exenterhebels liege im Wesentlichen senkrecht über der Klemmstelle.
  37. Weiterhin sei aus DE 87 04 XXX U1 eine Anschlussklemme mit einem Federkraftklemmanschluss und einem Betätigungshebel bekannt. Der Betätigungshebel sei mit seiner Drehachse in Leitereinsteckrichtung gesehen hinter der Klemmstelle unterhalb der Klemmfeder schwenkbar gelagert. Am freien Klemmschenkelende sei eine Betätigungslasche abgebogen, die mit einem Betätigungsfinger des Betätigungshebels zum Öffnen des Federkraftklemmanschlusses zusammenwirke.
  38. Weitere Anschlussklemmen seien bekannt aus EP 1 081 XXX A2, JP 2004319XXX, EP 0 821 XXX A1, DE 29 22 XXX A1, DE 20 2009 002 XXX U1 und EP 1 641 XXX A1.
  39. Davon ausgehend liegt dem Verfügungspatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine verbesserte, möglichst klein bauende Anschlussklemme mit einem Federkraftklemmanschluss und Betätigungshebel zu schaffen, der auch im Hinblick auf die Kraftwirkung des Betätigungshebelsauf die Anschlussklemme verbessert ist.
  40. Als Lösung schlägt das Verfügungspatent eine Anschlussklemme mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die wie folgt gegliedert werden können:
  41. 1. Anschlussklemme (1) mit:
    1.1 mindestens einem Stromschienenstück (5),
    1.2 mindestens einer Klemmfeder (4),
    1.3 mit einem Isolierstoffgehäuse (2) und
    1.4 mit mindestens einem schwenkbar gelagerten Betätigungshebel;
    2. die Anschlussklemme (1) hat mindestens einen Federkraftklemmanschluss (3, 3a, 3b);
    2.1 der mindestens eine Federkraftklemmanschluss (3, 3a, 3b) ist aus der Klemmfeder (4) und einem Abschnitt (5a) des Stromschienenstücks (5) gebildet;
    2.2 der mindestens eine Federkraftklemmanschluss (3, 3a, 3b) dient dazu, einen elektrischen Leiter zwischen genau einem Klemmabschnitt der Klemmfeder (4) und dem Stromschienenstückabschnitt (5a) an genau einer Klemmstelle anzuklemmen;
    3. das Isolierstoffgehäuse (2) hat mindestens eine Leitereinführungsöffnung (7);
    3.1 die Leitereinführungsöffnung (7) führt zu einem zugeordneten Federkraftklemmanschluss (3, 3a, 3b);
    3.2 die Leitereinführungsöffnung (7) erstreckt sich in eine Leitereinführungsrichtung (L);
    3.3 der elektrische Leiter tritt von der seitlich umlaufend begrenzten Leitereinführungsöffnung (7) zur Klemmstelle hin aus der Leitereinführungsöffnung (7) aus;
    4. der mindestens eine Betätigungshebel (8, 8a, 8b)
    4.1 ist schwenkbar gelagert,
    4.2 ist über einen Betätigungsabschnitt (9) mit mindestens einer Klemmfeder (4) zum Öffnen mindestens eines zugeordneten Federkraftklemmanschlusses (3, 3a, 3b) bei Verschwenken des Betätigungshebels (8, 8a, 8b) zusammenwirkend ausgebildet und
    4.3 hat einen sich an den Betätigungsabschnitt (9) anschließenden Betätigungsarm (10);
    5. die Drehachse (D) des Betätigungshebels (8, 8a, 8b) ist quer zur Leitereinführungsrichtung (L) in einer zugeordneten Leitereinführungsöffnung (7) oder der in Leitereinführungsrichtung (L) zur Klemmstelle weiterführenden Verlängerung der Leitereinführungsöffnung (7) angeordnet;
    6. der mindestens eine Betätigungshebel (8, 8a, 8b) ist angrenzend an einen zugeordneten, die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitts (5a) so angeordnet, dass die Drehachse (D) des Betätigungshebels (8, 8a, 8b) im Raum zwischen der von dem Stromschienenstückabschnitt (5a) aufgespannten Ebene und einer hierzu parallelen Ebene, in der die Klemmkante der bei Umschwenken des Betätigungshebels (8, 8a, 8b) vollständig geöffneten Klemmfeder(4) liegt, angeordnet ist.
  42. 3.
    Die technische Lehre des Verfügungspatents zeichnet sich vor allem durch die Positionierung des Betätigungshebels mit seiner Drehachse aus.
  43. a)
    Merkmal 5 verlangt, dass die Drehachse quer zur Leitereinführungsrichtung in einer zugeordneten Leitereinführungsöffnung oder ihrer Verlängerung in Richtung Klemmstelle angeordnet ist. Die Funktion dieser Anordnung besteht darin, dass die Drehung des Betätigungshebels im Bereich der Klemmstelle oder im davor liegenden Raum erfolgen kann (Sp. 2 Z. 6-11; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus der Verfügungspatentschrift, Anlage ASt 12). Dies hat den Vorteil, dass die Hebelkräfte auf das Gehäuse verringert werden (Sp. 2. Z. 18-23). Weitere Vorteile dieser Anordnung sieht das Verfügungspatent darin, dass der Betätigungshebel überaus platzsparend im Gehäuse aufgenommen werden kann und gleichzeitig als Wand des Leitereinführungskanals zur Führung eines elektrischen Leiters dient, also einen Teil der Führungswand für den elektrischen Leiter ersetzen kann (Sp. 2 Z. 11-17).
  44. Letzteres hat jedoch im Verfügungspatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Dieser ordnet mit dem Merkmal 5 lediglich die räumlich-körperliche Positionierung der Drehachse in der Flucht der Leitereinführungsöffnung an. Von einer durch den Betätigungshebel gebildeten Seitenwand des Einführungskanals ist im Anspruch keine Rede. Auch die Funktion des Merkmals 5, die Drehung des Betätigungshebels im Bereich der Klemmstelle oder unmittelbar davor vornehmen zu können, führt nicht dazu, dass die Seitenwand durch den Betätigungshebel gebildet werden müsste. Insofern ermöglicht die Lehre des Verfügungspatents zwar eine platzsparende Bauweise. Ob und wie weit der Fachmann aber davon Gebrauch macht, ist ihm überlassen.
  45. b)
    Auch das Merkmal 6 des Verfügungspatentanspruchs enthält Anordnungen zur Positionierung der Drehachse des Betätigungshebels. Der Betätigungshebel soll angrenzend an einen die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitt so angeordnet ein, dass die Drehachse im Raum zwischen zwei näher definierten Ebenen zu liegen kommt. Die eine Ebene wird durch den die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitt aufgespannt, die andere ist dazu parallel und geht durch die Klemmkante der vollständig geöffneten Klemmfeder. Das Verfügungspatent verbindet mit der Position der Drehachse zwischen diesen beiden Ebenen den Vorteil einer überaus kompakt bauenden, mechanisch stabilen Anschlussklemme (Sp. 2 Z. 47-51). Im Übrigen ist für den Fachmann unmittelbar einsichtig, dass die Position der Drehachse gemäß Merkmal 6 mit der Ausrichtung der Drehachse gemäß Merkmal 5 korrespondiert und auch die Anordnung nach Merkmal 6 dafür sorgt, dass die Drehung des Betätigungshebels im Bereich der Klemmstelle erfolgt, so dass sich verringerte Hebelkräfte und eine kompakte Bauweise ergeben.
  46. aa)
    Der erste Satzteil von Merkmal 6 betreffend die Anordnung des Betätigungshebels angrenzend an den Stromschienenstückabschnitt kann nicht ohne den nachfolgenden zweiten Satzteil betrachtet werden. Denn der zweite Satzteil dient dazu, die im ersten Satzteil verlangte Anordnung des Betätigungshebels in Bezug auf den Stromschienenstückabschnitt zu erläutern. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Merkmals, wonach der Betätigungshebel angrenzend an dem Stromschienenstückabschnitt so angeordnet ist, dass sich unterhalb der von diesem Abschnitt aufgespannten Ebene, aber oberhalb der Klemmkante der geöffneten Klemmfeder die Drehachse befindet. Damit liegt die Drehachse zwangsläufig unterhalb der Klemmstelle, wenn auch gegebenenfalls versetzt zu ihr.
  47. Die räumliche Anordnung des Betätigungshebels angrenzend an den die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitt (erster Teil von Merkmal 6) hat in diesem Zusammenhang die Funktion sicherzustellen, dass sich die Drehachse in Leitereinführungsrichtung betrachtet in der Nähe der Klemmstelle befindet. Darauf deutet die Beschreibung des Verfügungspatents hin, wonach es in diesem Zusammenhang bevorzugt ist, wenn der Betätigungshebel unterhalb des Stromschienenstückabschnitts in Leitereinführungsrichtung etwas vor oder direkt unterhalb der Klemmstelle mit seiner Drehachse positioniert ist (Sp. 2 Z. 37-41). Der Begriff „angrenzend“ bedeutet daher in diesem technischen Zusammenhang, dass sich der Betätigungshebel in der Einführungsrichtung des elektrischen Leiters etwa auf der Höhe des die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitts befindet, jedenfalls aber unmittelbar an diesen Abschnitt anschließt.
  48. Auch wenn im Merkmal 6 vom Betätigungshebel die Rede ist, betrifft das Merkmal die räumliche Anordnung der Drehachse. Es kommt also nicht darauf an, ob irgendein Teil des Betätigungshebels an die Klemmstelle angrenzt, vielmehr muss sich die Drehachse in der Nähe der Klemmstelle befinden. Denn dem Klagepatent geht es in diesem Zusammenhang immer um die Positionierung des Betätigungshebels „mit seiner Drehachse“ (vgl. Sp. 2 Z. 37-41). Dies bietet nicht nur die mit dem Merkmal 5 verbundenen Vorteile, wonach der Betätigungshebel platzsparend im Gehäuse aufgenommen werden kann und die Klemmfeder kinematisch vorteilhaft relativ nah zur Drehachse betätigt werden kann. Vielmehr erlaubt diese Anordnung zusammen mit der Positionierung der Drehachse zwischen der Ebene des Stromschienenstückabschnitts und der dazu parallelen Ebene durch die Klemmkante bei geöffneter Klemmfeder eine überaus kompakt bauende Anschlussklemme (Sp. 2 Z. 47-51), weil die Drehachse nicht wie im Stand der Technik oberhalb der Klemmstelle oder unterhalb der Klemmfeder angeordnet ist (vgl. Sp. 1 Z. 29- 43). Die Anschlussklemme kann dadurch insgesamt flacher bauen.
  49. Daraus ergibt sich aber auch, dass der Bereich um die Drehachse und der Betätigungsabschnitt des Betätigungshebels nicht zwingend seitlich neben dem die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitt liegen müssen. Dies folgt bereits daraus, dass es zu den bevorzugten Ausführungsformen gehört, wenn der Betätigungshebel mit seiner Drehachse etwas vor der Klemmstelle positioniert ist (Sp. 2 Z. 37-41). Die Figuren zeigen Gestaltungen, bei denen sich die Drehachse teilweise vor und teilweise hinter der Klemmstelle befinden (Fig. 1 und 2 vs. Fig. 9 und 10). Dann hängt es aber von der konkreten Ausgestaltung des Betätigungshebels mit dem Betätigungsabschnitt ab, ob er sich überhaupt seitlich neben dem die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitt befindet. Der Begriff „angrenzend“ im Merkmal 6 ist damit nicht auf ein seitliches Angrenzen beschränkt. Von einer Anordnung des Betätigungshebels angrenzend an den die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitt im Sinne von Merkmal 6 ist auch dann auszugehen, wenn er sich in Leitereinführungsrichtung unmittelbar an die Klemmstelle anschließt. Denn auch dann ist der Betätigungshebel mit seiner Drehachse unterhalb der Klemmstelle oder etwas davor oder dahinter positioniert ist, so dass die vom Verfügungspatent gewünschte kompakte Bauform erzielt wird (vgl. Sp. 2 Z. 47-51).
  50. bb)
    Nach der Lehre des Verfügungspatents ist es in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass der Betätigungshebel zugleich die seitliche Begrenzungswand eines Einführungskanals zur Führung des elektrischen Leiters bildet. Bei funktionaler Betrachtung besteht dafür keine Notwendigkeit, weil es dem Merkmal 6 lediglich um die Position des Betätigungshebels mit der Drehachse in Relation zum Stromschienenstückabschnitt und der Klemmfeder geht. Die Anordnung einer separaten Seitenwand zwischen dem Betätigungshebel und dem Stromschienenstückabschnitt steht dem nicht entgegen. Weder der Anspruch, noch die Beschreibung des Verfügungspatents führen zu einer Auslegung, nach der der Betätigungsabschnitt des Betätigungshebels zugleich eine seitliche Begrenzungswand für die Einführung des elektrischen Leiters durch die Leitereinführungsöffnung zur Klemmstelle hin darstellen muss.
  51. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Begriff „angrenzend“, der – wie ausgeführt – nur die Position des Betätigungshebels etwa in Höhe des die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitts vorgibt. Der Begriff kann auch im allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf die Bedeutung „unmittelbar angrenzend“ beschränkt werden. Vielmehr lässt er ein Verständnis zu, wonach sich zwischen Betätigungshebel und Stromschienenstückabschnitt noch weitere Bauteile wie eine Zwischenwand befinden können. Nach seinem technischen Wortsinn ist der Begriff ohnehin weiter zu verstehen.
  52. In der Beschreibung des Verfügungspatents gibt es ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass gerade mit dem Begriff „angrenzend“ eine Anordnung von Betätigungshebel und Stromschienenstückabschnitt unmittelbar nebeneinander gefordert sein sollte. Letztlich hat die bereits zitierte Textstelle in der allgemeinen Beschreibung des Verfügungspatents, in der die Verwendung des Betätigungshebels als Wand des Leitereinführungskanals als vorteilhaft beschrieben wird (Sp. 2 Z. 13-15), im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen handelt es sich um Ausführungsbeispiele (Sp. 7 Z. 46-50; Sp. 9 Z. 41-44), die nicht geeignet sind, den weiter formulierten Anspruch zu beschränken. Vielmehr ergibt sich aus dem Unteranspruch 2, dass die Verwendung des Betätigungshebels zugleich als seitliche Begrenzungswand zur Führung des elektrischen Leiters eine bevorzugte Ausführungsform ist, der Anspruch 1 hingegen weiter gefasst ist.
  53. Daher kann sich die Verfügungsbeklagte auch nicht mit Erfolg auf den Hinweis in der Verfügungspatentschrift stützen, durch die Anordnung der Drehachse in dem Zwischenraum zwischen den in Merkmal 6 genannten Ebenen lasse sich eine „überaus kompakt bauende“ Anschlussklemme bereitstellen (Sp. 2 Z. 47-51). Weder der Anspruch, noch die Beschreibung des Verfügungspatents lassen erkennen, dass mit dem Merkmal 6 eine kompaktere Bauweise erzielt werden soll als mit dem Merkmal 5. Vielmehr ist der Anspruch als Ganzes und damit auch Merkmal 5 und 6 gemeinsam auszulegen, statt einer zergliedernden Betrachtung zu folgen. Diese könnte aber ohnehin nicht begründen, dass mit einer noch kompakteren Bauform eine Zwischenwand zwischen dem Betätigungshebel und dem Stromschienenstückabschnitt ausgeschlossen sein sollte. Die Funktion von Merkmal 6 ist – wie ausgeführt – eine ganz andere.
  54. Soweit die Verfügungsbeklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26. Februar 2020 erstmals geltend macht, der Angriffspunkt des Hebels an der Betätigungslasche müsse senkrecht unterhalb der Drehachse und damit senkrecht unterhalb der Klemmstelle liegen, gibt der Patentanspruch dafür nichts her. Auch das Verfügungspatent spricht nur von einem „Bereich der Klemmstelle“ und von „nah zur Drehachse“ (Abs. [0008]). Im Übrigen bleibt dem Fachmann überlassen, wie er die kinematischen Vorteile der Bauweise im Einzelnen erzielt.
  55. cc)
    Was die beiden in Merkmal 6 genannten Ebenen angeht, enthalten der Anspruch und die Beschreibung des Verfügungspatents Anweisungen, wie die Ebenen aufzuspannen sind. Die zweite Ebene muss die Klemmkante der Klemmfeder enthalten, wenn diese vollständig geöffnet ist, und parallel zur ersten Ebene verlaufen. Die erste Ebene wird von dem die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitt aufgespannt. Das Verfügungspatent geht dabei davon aus, dass dieser Abschnitt eine gewisse Erstreckung hat, da sich sonst keine Ebene aufspannen lässt. Erhebungen wie etwa für eine Klemmkante sind – so die Beschreibung des Verfügungspatents – für die erste Ebene außeracht zu lassen (Sp. 2 Z. 41-43).
  56. 4.
    Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Verfügungspatents in der eingeschränkt geltend gemachten Fassung. Für die Merkmale 1 bis 5 ist dies unstreitig, aber auch das Merkmal 6 wird verwirklicht.
  57. Der Betätigungshebel der angegriffenen Ausführungsform ist angrenzend an den die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitt so angeordnet, dass seine Drehachse im Raum zwischen der vom Stromschienenstückabschnitt aufgespannten Ebene und der hierzu parallelen Ebene, in der die Klemmkante der Klemmfeder im vollständig geöffneten Zustand liegt, angeordnet ist. Dies ergibt sich unter anderem aus den Abbildungen 17 und 18 der Klageschrift, der Abbildung 29 der Replik, der Abbildung auf Seite 5 der Duplik und den als Anlage AG 13 vorgelegten Abbildungen, die koloriert auf S. 4 der Duplik und so auch nachstehend wiedergegeben sind. Die Abbildungen geben die angegriffene Ausführungsform sowohl im offenen, als auch im geschlossenen Zustand mit verschiedenen Aufnahmetechniken wieder.
  58. Zunächst lässt sich feststellen, dass die Drehachse des Betätigungshebels zwischen den patentgemäß definierten Ebenen angeordnet ist. Vor allem die nachstehende Abbildung 17 aus der Klageschrift zeigt, dass die Drehachse unterhalb der durch den Stromschienenstückabschnitt definierten Ebene liegt.
  59. Auch die weitere Abbildung 29 aus der Replik gibt mit der blauen Linie die vom Stromschienenstückabschnitt aufgespannte Ebene wieder, unter der die Drehachse des Betätigungshebels liegt.
  60. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, die Drehachse liege oberhalb der vom Stromschienenstückabschnitt aufgespannten Ebene, hat dies seine Ursache darin, dass sie die Ebene unter Berücksichtigung der durch die Klemmkante bedingten Erhebung konstruiert, an der in dem vorherigen Bild auch die grünen Linien anliegen. Nach der Lehre des Verfügungspatents sind solche Erhebungen bei der Konstruktion der Ebene jedoch zu vernachlässigen (Sp. 2 Z. 42-44), so dass allein die durch die blaue Linie angedeutete Ebene maßgebend ist.
  61. Davon ausgehend ist der Betätigungshebel der angegriffenen Ausführungsform auch angrenzend an den die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitt angeordnet. Die Drehachse ist in unmittelbarer Nähe zur Klemmstelle in Leitereinführungsrichtung vor der Klemmstelle positioniert. Der Betätigungshebel schließt mit dem Bereich um die Drehachse unmittelbar an die Klemmstelle an. Vergleicht man die Abbildung mit geöffnetem Betätigungshebel auf S. 5 der Duplik
  62. mit den nachstehenden Abbildungen 17 und 18 aus der Klageschrift mit geschlossenem Betätigungshebel
  63. ist aufgrund der Form des Endstücks der Stromschiene sogar davon auszugehen, dass sich das letzte Ende des Stromschienenstückabschnitts in Leitereinführungsrichtung auf gleicher Höhe wie ein Teil des Betätigungshebels befindet. Aus der Abbildung von S. 4 der Duplik ergibt sich, dass sich jedenfalls im geöffneten Zustand ein kleiner Teil des Betätigungsabschnitts (dunkelgrau) auf der Höhe des die Klemmstelle bildenden Stromschienenstückabschnitts (rot) befindet.
  64. Dies genügt für die Verwirklichung von Merkmal 6. Ob sich seitlich zwischen Betätigungshebel und Stromschienenstückabschnitt noch eine Trennwand befindet, ist bei zutreffender Auslegung unbeachtlich.
  65. 5.
    Die Verfügungsbeklagte ist der Verfügungsklägerin aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Verfügungsbeklagte bot die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland an und brachte sie hier in den Verkehr, ohne dazu berechtigt zu sein. Soweit die Verfügungsbeklagte in der Schutzschrift vorgetragen hat, die Kammer möge den Inlandsbezug sorgfältig prüfen, stellt dies kein erhebliches Bestreiten dar. Dem weiteren Vortrag der Verfügungsklägerin in der Replik, die Verfügungsbeklagte habe unter anderem der B GmbH & Co. KG die angegriffene Ausführungsform angeboten und geliefert, ist die Verfügungsklägerin dann auch nicht mehr entgegengetreten.
  66. II.
    Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Der Rechtsbestand ist hinreichend gesichert und der Erlass der einstweiligen Verfügung erweist sich als dringlich.
  67. 1.
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.05.2008 – I-2 W 47/07 – Olanzapin; Urt. v. 29.04.2010 – I-2 U 126/09 – Harnkatheterset; Urt. v. 21.01.2016 – I-2 U 50/15; Urt. v. 12.01.2018 – I-15 U 66/17; Urt. v. 18.12.2014 – I-2 U 60/14; GRUR-RR 2013, 236 – Flupirtin-Maleat). Um ein Verfügungsschutzrecht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es deshalb grundsätzlich einer positiven Rechtsbestandsentscheidung der dafür zuständigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen.
  68. Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urt. vom 10.11.2011, I-2 U 41/11; Urt. v. 19.02.2016 – I-2 U 54/15; Urt. v. 31.08.2017 – I-2 U 11/17). Das Verletzungsgericht hat – ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen – die nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf, Urt. vom 10.11.2011, I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2016 – I-2 U 54/15; Urt. v. 31.08.2017 – I-2 U 11/17). Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verfügungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (OLG Düsseldorf, Urt. vom 10.11.2011, I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2016 – I-2 U 54/15; Urt. v. 31.08.2017 – I-2 U 11/17). Allein der Umstand, dass Entgegenhaltungen präsentiert werden, die als solche noch nicht im Rechtsbestandsverfahren gewürdigt worden sind, ist allerdings belanglos; maßgeblich ist, ob sie einen Stand der Technik repräsentieren, der näher an der Erfindung liegt als der bereits fachkundig geprüfte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016 – I-2 U 48/15).
  69. Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsbestand des Verfügungspatents als hinreichend gesichert anzusehen. Mit der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 21. Dezember 2018 (vorgelegt als Anlage ASt 13 bzw. AG 14) liegt eine erstinstanzliche kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung vor, mit der das Verfügungspatent eingeschränkt aufrechterhalten wurde. Soweit die Verfügungsbeklagte Einwendungen erhebt, die bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren, hat sich die Einspruchsabteilung damit auseinander gesetzt. Die von ihr angestellten Erwägungen, mit denen sie ihre Entscheidung begründet hat, sind jedenfalls vertretbar. Soweit die Verfügungsbeklagte neue Einwendungen erhebt, sind sie nicht erfolgversprechend.
  70. a)
    Die Einspruchsabteilung hat sich in der Zwischenentscheidung bereits mit vertretbarer Begründung mit dem Einwand der unzulässigen Erweiterung auseinandergesetzt.
  71. Gemäß Art. 123 Abs. 2 EPÜ darf das europäische Patent nicht derart geändert werden, dass sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Gegenstand des Patents in diesem Sinne ist die durch die Patentansprüche definierte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen sind. Demgegenüber ist der Inhalt der ursprünglichen Unterlagen deren Gesamtinhalt zu entnehmen, ohne dass dabei bereits den Ansprüchen eine gleiche hervorragende Bedeutung wie den Patentansprüchen des erteilten Patents zukommt (Benkard/Rogge/Kober-Dehm, PatG 11. Aufl.: § 21 Rn 30).
  72. aa)
    Die Einsprechende hat mit der Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung erneut eingewendet, es stelle eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Patentanmeldung (vorgelegt als Anlage ASt 36) dar, wenn der Patentanspruch im Merkmal 2.2 nunmehr vorsehe, dass der elektrische Leiter zwischen genau einem Klemmabschnitt der Klemmfeder und dem Stromschienenstückabschnitt an genau einer Klemmstelle anzuklemmen sei. Die Begründung, mit der die Einspruchsabteilung bereits diesen Einwand zurückwies, ist jedenfalls vertretbar (vgl. Ziff. 3.3.3 der Anlage ASt 13).
  73. Denn die Figuren und die Beschreibung der Patentanmeldung offenbaren lediglich Anschlussklemmen mit einer oder mehreren Federkraftklemmanschlüssen, die jedoch jeweils genau einen Klemmabschnitt an genau einer Klemmstelle aufweisen. Insofern ist in der Beschreibung des Verfügungspatents – worauf die Verfügungsklägerin zu Recht hinweist – in diesem Zusammenhang durchweg von „dem Klemmabschnitt“ und „der Klemmstelle“ die Rede.
  74. Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Zeichnung einer Patentschrift könne nicht geschlossen werden, dass es zur patentgemäßen Lehre gehöre, dass dieses Merkmal nicht vorhanden sei (vgl. BGH Urt. v. 09.12.2008 – X ZR 124/05 – Lagerregal). Denn im Streitfall hat der beschränkte Anspruch nicht das Fehlen einer Eigenschaft zum Gegenstand, sondern verlangt positiv, dass es genau einen Klemmabschnitt an genau einer Klemmstelle gibt. Eine solche Anschlussklemme mit genau einem Klemmabschnitt an genau einer Klemmstelle ist jedoch in den Figuren der Patentanmeldung wiedergegeben.
  75. Selbst wenn man annimmt, die gewählte Anspruchsfassung ziele auf das Fehlen einer zweiten Klemmstelle des jeweiligen Federkraftklemmanschlusses, folgt daraus keine andere Bewertung. Die Patentanmeldung offenbart überhaupt nur Ausführungsformen, bei denen der elektrische Leiter zwischen genau einem Klemmabschnitt und dem Stromschienenstückabschnitt an genau einer Klemmstelle angeklemmt wird. Für den Fachmann liegt auf der Hand, dass mehrere solcher Klemmstellen eines Federkraftklemmanschlusses der im Verfügungspatent zu lösenden Aufgabe einer kleinbauenden Bauform und einer verbesserten Kraftwirkung (vgl. Abs. [0004]) entgegenstehen, hingegen Ausführungsformen mit genau einem Klemmabschnitt an genau einer Klemmstelle für eine kompakte Bauform vorteilhaft sind. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung „Reifenabdichtmittel“ (BGH Urt. v. 12.07.2001 – X ZR 75/08). Stattdessen ist mit den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Phosphatidylcholin“ (Urt. v. 25.07.2017 – X ZB 5/16) aufgestellten Grundsätzen eine unzulässige Erweiterung zu verneinen. Mit einem Disclaimer hat all das nichts zu tun.
  76. bb)
    Auch das im Einspruchsverfahren eingefügte Merkmal 3.3 begründet keine unzulässige Erweiterung. Zutreffend hat die Einspruchsabteilung in der Zwischenentscheidung darauf hingewiesen, dass in der Beschreibung eine Leitereinführungsöffnung zum Einführen eines elektrischen Leiters zu der Klemmstelle offenbart ist (Ziff. 3.3.3 der Anlage ASt 13). Sie ist in das Isolierstoffgehäuse eingebracht und hat einen Durchmesser, der dem größtmöglichen Querschnitt eines Leiters einschließlich Isoliermaterial angepasst ist (Abs. [0023] und Fig. 1, 4 und 5 der Anlage ASt 36). Darüber geht der Gegenstand des Verfügungspatents mit dem Merkmal 3.3 nicht hinaus.
  77. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Merkmal 3.3 an einer anderen Stelle der Patentanmeldung im Zusammenhang mit einer Ausführungsform offenbart wird, die zwei einander gegenüberliegende Betätigungsabschnitte aufweist, so dass ein elektrischer Leiter beidseits an diesen Betätigungsabschnitten zur Klemmstelle geführt wird, nachdem er von der seitlich umlaufend begrenzten Leitereinführungsöffnung zur Klemmstelle hin aus der Leitereinführungsöffnung austritt (Abs. [0051] der Anlage ASt 36). Wenn mehrere Merkmale eines Ausführungsbeispiels gemeinsam, aber auch je für sich dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, ist der Anmelder nicht gezwungen, sämtliche Merkmale dieses Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch zu übernehmen, sondern er kann sich darauf beschränken, einzelne dieser Merkmale aufzunehmen, allerdings nicht in jeder beliebigen Kombination, die dem Fachmann nicht als eine zur angemeldeten Erfindung gehörende Möglichkeit erkennbar war (BGH GRUR 2002, 49, 51 – Drehmomentübertragungseinrichtung; GRUR 2012, 475, Rn 34 – Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2015, 249 Rn 27 – Schleifprodukt). Im Streitfall ist die Führung des elektrischen Leiters von der seitlich umlaufend begrenzten Leitereinführungsöffnung aus dieser Öffnung zur Klemmstelle hin nicht durch die Anzahl der Federkraftklemmanschlüsse bedingt. Vielmehr offenbart die Patentanmeldung die Führung des elektrischen Leiters für jeden einzelnen Federkraftklemmanschluss, so dass sie auch bei nur einem Federkraftklemmanschluss dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich ist.
  78. c)
    Der von der Verfügungsbeklagten neu eingeführte Stand der Technik ist nicht geeignet, die Patentfähigkeit der Lehre des Anspruchs 1 des Verfügungspatents zu verneinen.
  79. Die Lehre des Verfügungspatents ist ausgehend von der DE 20 2009 010 XXX U1 (Anlage ASt 26, nachfolgend E 2) nicht in Kombination mit dem neuen Stand der Technik, dem GM 77 05 XXX (Anlage AG 17, nachfolgend: GM XXX) oder der DE 856 XXX (Anlage AG 18, nachfolgend: DE XXX) nahegelegt. Die Einspruchsabteilung hat in der Zwischenentscheidung bereits ausgeführt, der Fachmann werde nicht ohne die Vornahme weiterer Veränderungen auf einen der beiden Federarme in der E2 verzichten, weil sie eine besondere Funktion haben, nämlich das Herausziehen des Leiters sicher zu verhindern. Insofern wird der Fachmann nicht die AG 17 heranziehen, da diese eine Anschlussklemme offenbart, bei der die Drehachse des Betätigungshebels oberhalb der Verlängerung der Leitereinführungsöffnung (Merkmal 5) und damit auch nicht zwischen der vom Stromschienenstückabschnitt aufgespannten Ebene und der dazu parallelen Ebene entlang der Klemmkante (Merkmal 6) liegt. Es bedarf wesentlicher Änderungen einer der Anschlussklemmen, so dass der Fachmann – so die Einspruchsabteilung auch zur Kombination der E 2 mit der DE 2009 15 XXX U1 (nachfolgend: E 3), vgl. Ziff. 3.6.4 der Anlage ASt 13 – die Lehre der AG 17 nicht auf die aus der E 2 bekannte Anschlussklemme wird anwenden können. Dies gilt erst Recht für die AG 18, da diese nicht einmal einen drehbaren Betätigungshebel offenbart, sondern verschiebliche Druckknöpfe, um die Klemmstelle zu öffnen (vgl. Ziff. 3.7 der Anlage ASt 13).
  80. 2.
    Die für den Verfügungsgrund erforderliche Dringlichkeit wurde von der Verfügungsklägerin gewahrt. Der denkbar früheste Zeitpunkt, zu dem eine einstweilige Verfügung unter Umständen hätte beantragt werden können, war ab dem 2. Dezember 2019 gegeben, da die Verfügungskläger zu diesem Zeitpunkt erstmals Muster der angegriffenen Ausführungsform in Händen hielt und ihr bekannt war, dass sie von der Verfügungsbeklagten stammten. Allerdings mögen zu diesem Zeitpunkt noch Zweifel am Inlandsbezug bestanden haben. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und der zuvor noch erfolgten Abmahnung der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 7. Januar 2020 in jeder Hinsicht so zeitig erfolgte, dass der Verfügungsklägerin ein zögerliches Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.
  81. C.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
  82. Einer Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil, mit dem ein Arrest angeordnet oder eine einstweilige Verfügung erlassen wird, aus sich heraus vollstreckbar ist. Die Kammer übt jedoch das ihr gemäß § 938 ZPO zustehende Ermessen dahingehend aus, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Unterlassungsanspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist als bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Urteil in der Hauptsache. Gründe, im Streitfall von einer Sicherheitsleistung abzusehen, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Bei der Höhe der Sicherheitsleistung hat sich die Kammer am Streitwert orientiert.
  83. Streitwert: 150.000,00 EUR

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