4b O 75/18 – Auswerteeinheit für Sensoren

Düsseldorfer Entscheidungsnummer: 3023

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 24. März 2020 2020, Az. 4b O 75/18
I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. 1. es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
    a) eine Auswerteeinheit für Sensoren, insbesondere für kapazitative Sensoren, zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen, Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen mit mindestens einem Eingang für ein Signal eines Sensors und mindestens einem Ausgang zur Ausgabe eines Steuersignals an eine Steuerung, wobei die Auswerteinheit mindestens eine Signalerzeugungseinheit aufweist, welche abhängig von dem Signal an mindestens einem Eingang der Auswerteeinheit ein Steuersignal an mindestens einem Ausgang erzeugt, wobei durch die Signalerzeugungseinrichtung das Steuersignal am Ausgang unabhängig von der Art des das Signal liefernden Sensors erzeugbar ist,
    in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
  2. wobei über die Signalerzeugungseinheit an mindestens einem Ausgang abhängig vom Signal des Sensors ein dynamisches Steuersignal erzeugbar ist, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht;
  3. b) Vorrichtungen, insbesondere Lichtgitter oder Lichtschranken mit einer Auswerteeinheit gemäß Ziff. I.1.a) in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
    (DE 10 2006 059 XXX B4, Anspruch 1)
    2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe
    a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
    b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten
    und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b), Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,
    wobei von der Beklagten die Angaben zu lit e) nur für die Zeit seit dem 06.05.2017 zu machen sind,
    wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
  4. 3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 06.04.2017 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2006 059 XXX B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird;
    4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
    II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
    1. für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 06.05.2017 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
    2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 07.05.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  5. III.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  6. IV.
    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar, wobei für die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
    Ziffer I.1, I.3 und I.4 des Tenors: 350.000,00 €.
    Ziffer I. 2 des Tenors: 100.000,00 €
    Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  7. Tatbestand
  8. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2006 059 XXX B4 (Anlage rop1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
  9. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 13.12.2006 angemeldet wurde und eine Priorität vom 13.10.2006 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 17.04.2008 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 06.04.2017 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
  10. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.03.2019 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben (siehe Anlage B1). Eine Entscheidung ist bisher nicht ergangen.
  11. Das Klagepatent betrifft eine Auswerteeinheit für Sensoren und Schaltleisten.
  12. Die Klägerin stützt ihre Klage auf den unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1, der lautet wie folgt:
  13. Auswerteeinheit (2) für Sensoren (1), insbesondere für kapazitive Sensoren, zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen, Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen mit mindestens einem Eingang (3) für ein Signal (S) eines Sensors (1) und mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine Steuerung, wobei die Auswerteeinheit (2) mindestens eine Signalerzeugungseinheit (4, 5) aufweist, welche abhängig von dem Signal (S) an mindestens einem Eingang (3) der Auswerteeinheit (2) ein Steuersignal (A, B, C) an mindestens einem Ausgang (6, 7, 8) erzeugt, wobei durch die Signalerzeugungseinheit (4, 5) das Steuersignal (A, B, C) am Ausgang (6, 7, 8) unabhängig von der Art des das Signal (S) liefernden Sensors (1) erzeugbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass über die Signalerzeugungseinheit (4) an mindestens einem Ausgang (6) abhängig vom Signal (S) des Sensors (1) ein dynamisches Steuersignal (A) erzeugbar ist, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht.
  14. Wegen des Wortlauts der in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 3, 6 und 8 bis 10 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage rop 1) Bezug genommen.
  15. Zur Veranschaulichung der erfindungsgemäßen Lehre wird nachfolgend die Figur 1 des Klagepatents wiedergegeben:
  16. Die Beklagte ist Herstellerin von Sicherheitssensoren an Toranlagen. Sie stellt her, bietet an und vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung „A“ Sicherheitsauswerter für Sensoren der A-Reihe, sowie Lichtgitter namens „B“ mit einer integrierten Auswerteeinheit, die einen OSE-Ausgang zum Anschluss an die Torsteuerung zur Verfügung stellt. Ferner ist die Beklagte verantwortlich für die Webseite https://www.C.de/de, über die die angegriffene Ausführungsform angeboten wird.
  17. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Herstellen, Anbieten und Vertreiben der Sicherheitsauswerter mit der Bezeichnung „A“ (angegriffene Ausführungsform Variante 1) und der Lichtgitter mit der Bezeichnung „B“ (angegriffene Ausführungsform Variante 2).
  18. Sie ist der Auffassung, dass es für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre entscheidend darauf ankomme, dass an die Auswerteeinheit ein Sensor angeschlossen werden könne, der Signale aussende, die sich vom Steuersignal unterscheideten. Die Möglichkeit des Verarbeitens verschiedener Signale ausgehend von unterschiedlichen Sensoreinheiten sei zwar möglich, aber für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht zwingend.
  19. Sie ist außerdem der Auffassung, dass der von der Beklagten in das Verfahren eingeführte Stand der Technik den Gegenstand der erfindungsgemäßen Lehre nicht neuheitsschädlich vorwegnehme.
  20. Die Klägerin beantragt,
  21. wie erkannt.
    Die Beklagte beantragt,
  22. die Klage abzuweisen;
  23. hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen – höchst hilfsweise erstinstanzlichen – Entscheidung über die am 07.03.2019 erhobene parallele Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen.
  24. Sie trägt vor, dass es für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht ausreichend sei, wenn die Auswerteeinheit nur eine Art von eingehendem Signal aufbereiten könne. Ein einfaches Nachrüsten bereits bestehender Überwachung von Toren, Türen, Fenstern und dergleichen könne nur erreicht werden, wenn mehrere verschiedene Sensorsignalarten von einer Auswerteeinheit verarbeitet werden könnten.
  25. Im Übrigen werde die erfindungsgemäße Lehre durch die Entgegenhaltungen DE 10 2004 030 XXX A1, EP 0 927 XXX B1, DE 203 09 XXX U1 sowie WO 2005/096XXX A2 neuheitsschädlich vorweggenommen.
  26. Entscheidungsgründe
  27. Die zulässige Klage ist begründet.
  28. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Schadensersatz und Zahlung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach aus §§ 33 Abs.1, 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB.
  29. I.
    Das Klagepatent betrifft eine Auswerteeinheit für Sensoren und Schaltleisten.
  30. Das Klagepatent beschreibt, dass in zunehmendem Maße Sensoren zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen, Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen und dergleichen eingesetzt würden, siehe Absatz [0002] des Klagepatents (alle folgenden, nicht näher bezeichneten Absätze betreffen solche des Klagepatents, Anlage rop 1). Dazu würden üblicherweise optische Schaltleisten oder Widerstandsschaltleisten als Sensoren verwendet, welche bei einem taktilen Kontakt mit einem Hindernis ein Steuerungssignal an die Torsteuerung sendeten. Daher seien konventionelle Steuerungen vorwiegend für die speziellen Signale von optischen Schaltleisten oder Widerstandsschaltleisten ausgebildet. Bei einer optischen Schaltleiste wechsle das Signal bei dem Kontakt mit einem Hindernis von einer vordefinierten Frequenz auf ein undefiniertes Signal. Die Eingänge der entsprechenden Steuerungen müssten dann an diesen Signalwechsel der optischen Schaltleiste angepasst sein, um diesen zu detektieren. Bei einer Widerstandsschaltleiste würden zwei Steuerausgänge benötigt, die über eine Widerstandsmessung auf einen taktilen Kontakt schließen lassen.
  31. Zur Verbesserung der Sicherheit würden zunehmend auch kapazitive Sensoren verwendet, die ein berührungsloses Erkennen des Hindernisses erlaubten, Absatz [0002]. Das Signal dieser Sensoren entspreche jedoch nicht dem typischen Ausgangssignal einer optischen Schaltleiste oder einer Widerstandsschaltleiste. Daher seien nicht nur neue Sensoren zu entwickeln, sondern auch die Nachrüstung problematisch, da dann die gesamte Steuerung oder Teile davon ausgetauscht werden müssten.
  32. Das Klagepatent verweist hinsichtlich des Standes der Technik auf ein Sicherheitssteuergerät für Not-Aus-Anwendungen, bei dem zur bedarfsweisen Auslösung eines Not-Stopps zwei eingangsseitig angeschlossene Sensorsignale unabhängig voneinander überwacht werden. Dieses Gerät sei aus der E-Systemserie der Firma F bekannt. Ferner verweist das Klagepatent auf die EP 1 645 XXX A1, aus der ein modulares Sicherheitssystem bekannt sei, bei welchem eine Vielzahl von eingehenden Sensorsignalen zu einer oder mehreren Ausgangssignalgruppen zugeordnet werden.
  33. Die dem Klagepatent zu Grunde liegende Aufgabe (das technische Problem) wird dahingehend beschrieben, einerseits die Kosten für den Einsatz von kapazitiven Sensoren zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen, Fenstern oder beweglichen Maschinenteilen zu verringern, und andererseits die entsprechende Nachrüstung zu vereinfachen.
  34. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent mit dem von der Klägerin geltend gemachten unabhängigen Anspruch 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:
  35. 1. Auswerteeinheit für Sensoren, insbesondere für kapazitive Sensoren, zur Überwachung von Bewegungsbereichen von Toren, Türen, Fenstern oder beweglichen Teilen von Maschinen mit:
  36. 1.1 mindestens ein Eingang für ein Signal (S) eines Sensors und
  37. 1.2 mindestens ein Ausgang zur Ausgabe eines Steuersignals (A, B, C) an eine Steuerung,
  38. 1.3 mindestens eine Signalerzeugungseinheit, welche abhängig von dem Signal (S) an mindestens einem Eingang der Auswerteeinheit ein Steuersignal (A, B, C) an mindestens einem Ausgang erzeugt,
  39. 1.3.1 wobei durch die Signalerzeugungseinheit das Steuersignal (A, B, C) am Ausgang unabhängig von der Art des das Signal (S) liefernden Sensors erzeugbar ist,
  40. 1.3.2 wobei über die Signalerzeugungseinheit an mindestens einem Ausgang abhängig vom Signal (S) des Sensors ein dynamisches Steuersignal (A) erzeugbar ist, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht.
  41. Die Unabhängigkeit des Steuersignals von der Art des das Signal liefernden Sensors biete laut Klagepatent den Vorteil, dass trotz des Einsatzes unterschiedlicher Sensoren Steuersignale erzeugt würden, welche an konventionelle Steuerungen angepasst seien, siehe Absatz [0004]. Damit seien beispielsweise bei der Verwendung von kapazitiven Sensoren zur Bewegungsüberwachung konventionelle Steuerungen einsetzbar. Diese müssten weder nachgerüstet, noch neu entwickelt werden. Dadurch würden die Kosten des Einsatzes neuer Sensoren deutlich reduziert.
  42. II.
    Der Klagepatentanspruch bedarf hinsichtlich des Merkmals 1.3.1 der Auslegung.
  43. Gemäß Merkmal 1.3.1 ist das Steuersignal am Ausgang unabhängig von der Art des das Signal liefernden Sensors erzeugbar.
  44. Dieses Merkmal ist wesentlich für die Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe. Denn erst durch die Unabhängigkeit des in Merkmal 1.3.2 näher beschriebenen dynamischen Steuersignals von dem Eingangssignal wird der Zweck erreicht, die Kompatibilität neu eingebauter Sensoren mit einer herkömmlichen Steuerung herzustellen.
  45. Bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 selbst ergibt sich, dass es für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre ausreicht, wenn die Auswerteeinheit dazu geeignet ist, auch nur ein Sensorsignal aufzubereiten. Denn gemäß Merkmal 1 ist ein Eingang für ein Signal eines Sensors bereits ausreichend. Demzufolge muss auch nur eine Eignung dahingehend bestehen, das Steuersignal am Ausgang unabhängig von der Art eines das Signal liefernden Sensors zu erzeugen, und nicht dahingehend, dass das Steuersignal am Ausgang unabhängig von der Art jedweden das Signal liefernden Sensors erzeugt werden kann.
  46. Das in Merkmal 3.1 verwendete Adjektiv „unabhängig“ beschreibt damit näher, dass das eingehende Signal derart aufbereitet wird, dass es im Ergebnis dem Signal eines anderen Sensors gleicht. Mit anderen Worten darf die Art des Eingangssignals nicht die Art des Ausgangssignals bestimmen.
  47. Dafür, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung dazu geeignet sein muss, jegliche Art von Eingangssignal aufzubereiten, findet sich weder in den Patentansprüchen, noch in der Beschreibung irgendein Anhaltspunkt.
  48. Im Gegenteil geht das Klagepatent von dem typischen Anwendungsfall aus, dass konventionelle Sensoren im Sinne von optischen Schaltleisten oder Widerstandsschaltleisten mit einer entsprechenden Steuerung vorhanden sind und der Sensor sodann durch einen kapazitiven ersetzt wird, während die konventionelle Steuerung erhalten bleibt. Das Klagepatent nennt daher insbesondere kapazitive Sensoren, deren Signal aufbereitet werden soll, siehe beispielsweise Absatz [0005], [0006], [0008]. Dass das Klagepatent den Einsatz eines kapazitiven Sensors als typischen Anwendungsfall beschreibt, zeigt, dass nur eine Art von eingehendem Sensorsignal für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre ausreicht. Denn auch so wird der erfindungsgemäße Vorteil erreicht, eine kostengünstige Nachrüstung zu ermöglichen, da bereits bei der Aufbereitung nur einer Art von Sensor die Steuerung schon nicht mehr ausgetauscht werden muss.
  49. Zwar beschreibt das Klagepatent auch die Möglichkeit, die Signale einer Vielzahl unterschiedlicher Sensoren aufzubereiten und damit, die Auswerteeinheit für unterschiedlichste Sensoren einzusetzen, siehe Absatz [0010]. Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich nur um eine vorteilhafte Ausführungsform. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass zur Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 das Vorliegen nur eines Sensors genügt. So macht auch die Beschreibung klar, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, die erfindungsgemäße Auswerteeinheit auszugestalten, Absatz [0016].
  50. Insofern ist die erfindungsgemäße Lehre auch nicht auf den Einsatz kapazitiver Sensoren beschränkt. Vielmehr fällt es sogar unter die Erfindung, wenn optische Schaltleisten oder Widerstandschaltleisten genutzt werden, die von üblichen Standardsteuersignalen abweichende Ausgangssignale verwenden, siehe Absatz [0005].
  51. Ferner ergibt sich auch aus Unteranspruch 8, dass das Vorliegen nur eines Sensors ausreicht. Dieser Unteranspruch ist rückbezogen auf Anspruch 1 und lässt es genügen, wenn die Auswerteeinheit in den Sensor integriert ist. Daraus ergibt sich, dass die Eignung der Auswerteeinheit für einen einzigen Sensor genügt.
  52. III.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere wird das Merkmal 1.3.1 durch die angegriffene Ausführungsform in beiden Varianten verwirklicht.
  53. Die angegriffene Ausführungsform Variante 1 stellt eine G-Schnittstelle zur Verfügung, die das Signal von opto-elektronischen Sensoren in Form von Photodioden in ein dynamisches Signal umwandelt, das dem einer optischen Schaltleiste (G) entspricht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem Eingangssignal nicht um das dynamische Signal einer konventionellen optischen Schaltleiste handelt.
  54. Die angegriffene Ausführungsform Variante 2 besteht aus einer Vielzahl von Einzellichtschranken. Auch die Sensoren dieses Lichtgitters senden ein Signal, das kein G-Steuersignal ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein Lichtgitter im Gegensatz zu einer konventionellen optischen Schaltleiste aus einer Vielzahl von Lichtschranken besteht und es einer Verarbeitung dahingehend bedarf, das Zusammenspiel dieser Lichtschranken auszuwerten und als ein Signal einer konventionellen Schaltleiste auszugeben. Dazu weist das Lichtgitter eine Auswerteeinheit in Form eines Mikrocontrollers auf, die die eingehenden Sensorsignale zu einem dynamischen Signal aufbereitet, das dem einer optischen Schaltleiste (G) entspricht.
  55. Einer Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre steht es nicht entgegen, dass die angegriffene Ausführungsform in der zweiten Variante eine Schaltleiste mit integrierten Sensoren sowie einer integrierten Auswerteeinheit aufweist. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die integrierte Auswerteeinheit einen Eingang aufweist. Außerdem ist nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise das Sensorsignal in die Auswerteeinheit gelangen soll, wenn nicht durch einen Eingang. Im Übrigen entspricht diese Ausgestaltung der in Unteranspruch 8 beschriebenen.
  56. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht in beiden Varianten insbesondere das Merkmal 1.3.1, weil sie ein Signal ausgibt, das dem einer optischen Schaltleiste entspricht und unabhängig von dem eingehenden Sensorsignal ist.
  57. IV.
    Die vorliegende Schutzrechtsverletzung führt zu den im Tenor ausgeurteilten Rechtsfolgen.
  58. 1.
    Die Beklagte ist der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.
    Die Wiederholungsgefahr wird auf Grund der bereits begangenen Verletzung vermutet (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2003 – X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1033 – Kupplung für optische Geräte).
  59. 2.
    Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
  60. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.
  61. Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.
  62. 3.
    Unabhängig vom Verschulden der Beklagten hat die Klägerin gegen diese für den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach, § 33 Abs. 1 PatG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.
  63. 4.
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft zu, § 140b Abs. 1 PatG. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich auf Grund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG.
  64. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  65. 5.
    Die Klägerin hat schließlich gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Rückruf der patentverletzenden Vorrichtungen aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gemäß § 140a Abs. 1 und 3 PatG.
  66. V.
    Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO ist vorliegend nicht geboten, da es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Patent wegen neuheitsschädlicher Vorwegnahme vernichtet werden wird.
  67. Weder die Entgegenhaltung DE 10 2004 030 XXX A1 (siehe unten, Ziff. 1), noch die Entgegenhaltung EP 0 927 XXX B1 (siehe unten, Ziff. 2), DE 203 09 XXX U1 (siehe unten, Ziff. 3) oder WO 2005/096XXX A2 (siehe unten, Ziff. 4) nehmen die erfindungsgemäße Lehre neuheitsschädlich vorweg.
  68. 1.
    Der Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 wird durch die DE 10 2004 030 XXX A1 (NK1) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
  69. a)
    Die NK1 offenbart die Weiterbildung einer herkömmlichen Sicherheitsschaltleiste, die das unbeabsichtigte Betätigen der Sicherheitsschaltleiste beim Anfahren der Verschlussposition effektiver vermeiden soll. Dazu werden zwei Sensormittel eingesetzt. Ein erster Sensor soll eine durch ein Hindernis verursachte elastische Verformung des Abschlussprofils detektieren und ein zweiter Sensor das Erreichen einer vorgegebenen Position, insbesondere einer Endposition, erkennen. Ein Steuermittel wird mit den Signalen der beiden Sensoren gespeist und gibt in Abhängigkeit der gespeisten Signale ein Ausgabesignal aus.
  70. Die NK1 sieht die Verwendung verschiedener Sensoren vor, zu denen beispielsweise ein Lichtsensor als erster Sensor und ein Reedkontakt als zweiter Sensor gehören, siehe Absatz [0009] und [0014] der NK1 (alle folgenden, nicht näher bezeichneten Absätze betreffen solche der Entgegenhaltung NK1).
  71. Da immer zwei verschiedene Sensoren zeitgleich vorgesehen sind, müssen die von diesen Sensoren ausgegebenen Signale verknüpft werden. Absatz [0007] beschreibt die Möglichkeit, zwischen den Signalen der beiden Sensoren eine logische Verknüpfung herzustellen. Absatz [0019] beschreibt die Abhängigkeit des Ausgabesignals von den Signalen des ersten und zweiten Sensormittels. Absatz [0021] sieht beispielhaft das Umwandeln in einen von zwei möglichen digitalen Werten vor.
  72. Im Rahmen der Erläuterung der Figuren beschreibt Absatz [0034], dass einem Prozessor ein elektrisches Koppelsignal zugeführt wird, der dieses Signal wandelt und digital verarbeitet. In den Absätzen [0034], [0035] und [0038] wird das ausgegebene Signal als S1 bezeichnet. Dieses findet sich auch in den Figuren 2, 3 und 4 am unteren linken Rand. Dabei bedeutet das in Figur 2 gezeigte Ausgabesignal S1 mit dem Wert 0, dass die Bewegung der Schließkante fortgeführt werden kann, Absatz [0036]. Der in Figur 3 gezeigte Wert 1 zeigt das Stoppen des Motors an, weil die Schaltleiste ihre Endposition erreicht hat, siehe Absatz [0037]. Der in Figur 4 gezeigte Signalwert unterscheidet sich von den anderen beiden Ausgabesignalen und veranlasst die Motorsteuerung, das Anfahren der Endposition abzubrechen, weil sich ein Hindernis im Weg befindet, siehe Absatz [0038].
  73. b)
    Die NK1 offenbart dabei das Merkmal 1.3.2 nicht eindeutig. Dieses Merkmal erfordert die Ausgabe eines dynamischen Steuersignals, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht.
  74. Wie bereits beschrieben, sieht die NK1 die Ausgabe eines Signals S1 vor, das beispielhaft als digitales Signal beschrieben wird. Auch wenn die NK1 nicht auf ein solches digitales Signal beschränkt ist, wird die Ausgabe eines dynamischen Steuersignals, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht, an keiner Stelle ausdrücklich erwähnt.
  75. Dies gilt sowohl für die Beschreibung, als auch für die der Beschreibung angefügten Figuren, die in den Absätzen [0034] bis [0038] näher beschrieben werden. Der in Figur 2 gezeigte Prozessor 132 wird in Absatz [0034] dahingehend beschrieben, dass er einen A/D-Wandler aufweist, um das eingehende Signal digital zu verarbeiten. Die weiteren Figuren zeigen die gleiche Ausführungsform, nur in einer anderen Betriebssituation. Insofern offenbaren auch die in den Figuren 3 und 4 gezeigten Ausgabesignale nur ein digital verarbeitetes Signal, nicht aber ein dynamisches Steuersignal, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht. Denn das Signal einer optischen Schaltleiste ist – im Gegensatz zu dem in Figur 4 gezeigten, zwischen den Werten 0 und 1 alternierenden Signal – ein moduliertes, analoges Signal.
  76. 2.
    Die europäische Patentschrift EP 0 927 XXX B1 (B2) betrifft eine Vorrichtung zum Überwachen einer Einrichtung, sowie eine Modulator- und eine Auswerteeinheit für diese Vorrichtung.
  77. a)
    Hintergrund der in der B2 beschriebenen Erfindung ist, dass ein Signalgenerator zum Erzeugen eines Trägersignals mit fester Frequenz genutzt wird, der bei einer Vorrichtung mit zwei Schaltern die Pulsweite des Modulationssignals abhängig vom Zustand der beiden Schalter verändert, siehe Absatz [0001] und [0002] der B2 (alle folgenden, nicht näher bezeichneten Absätze betreffen solche der Entgegenhaltung B2). Die Modulatoreinheit sei dabei schaltungstechnisch aufwändig; auch die Auswerteeinrichtung sei aufwändig, Absatz [0002].
  78. Die in der B2 beschriebene Lehre sieht daher vor, anstelle verschiedener Puls-Pausenverhältnisse nur die Zustände „Modulation EIN“ und „Modulation AUS“ zu verwenden, um festzustellen, ob ein Hindernis im Weg der bewegbaren Einrichtung liegt, Absatz [0005].
  79. b)
    Auch die B2 offenbart nicht eindeutig das Merkmal 3.2.
  80. Die von der Beklagten in Bezug genommene Figur 15 wird in Absatz [0098] näher beschrieben. Dort heißt es, dass kein moduliertes Lichtsignal mehr empfangen werde und das Modulatorelement im AUS-Zustand ist, sobald ein Hindernis den Lichtstrahl unterbreche. Weder dieser Figur, noch der Beschreibung lässt sich entnehmen, dass das ausgegebene, nicht modulierte Signal ein dynamisches Steuersignal ist, welches dem Steuersignal einer optischen Schaltleiste entspricht.
  81. Schließlich geht es der B2 darum, ein standardmäßig eingehendes Signal so zu verändern, dass nur noch zwei verschiedene Zustände – „Modulation EIN“ und „Modulation AUS“ – ausgegeben werden. Wie bei dem in der NK1 offenbarten digitalen Signal kann das Signal daher auch hier nur zwei verschiedene Zustände annehmen. Es entspricht damit nicht dem analogen, modulierten Signal, das eine optische Schaltleiste ausgeben würde.
  82. Hinzu kommt, dass das in der B2 beschriebene Trägersignal 10 kHz hat und mit 1 kHz moduliert wird. Dies entspricht nicht dem Signal einer optischen Schaltleiste, die typischerweise eine Frequenz von 200 Hz bis 2,5 kHz aufweist, siehe Absatz [0002] des Klagepatents.
    Daher ergibt sich auch nichts anderes aus der Figur 4 der B2, bei der das Signal SS ebenfalls ein 10 kHz-Trägersignal darstellt, das lediglich auf einem 1 kHz-Signal moduliert wird.
    Daher rechtfertigt auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2020 keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
    3.
    Die Gebrauchsmusterschrift DE 203 09 XXX U1 (B3) offenbart eine Vorrichtung zur Steuerung des Schließvorgangs eines Tores.
  83. a)
    Diese Vorrichtung hat einen Detektor zur Erfassung der Schließposition, siehe Zusammenfassung der B3. Die Erfassung der Schließposition hat den Zweck, die Position des Tores oder die Endlagen des Tores zu bestimmen, Abschnitt 6 der B3.
  84. b)
    Die B3 offenbart dabei schon nicht die erfindungsgemäße Auswerteeinheit. Vor allem aber ist das ausgegebene Signal nicht unabhängig von dem Eingangssignal. So mag in Figur 2a ein dynamisches Signal dargestellt sein, das dem einer optischen Schaltleiste entspricht. Jedoch entspricht das Signal in dem Fall dem Eingangssignal und wird nicht von einem andersartigen Signal in das einer optischen Schaltleiste „übersetzt“, vgl. Merkmal 1.3.1.
  85. 4.
    Letztlich nimmt auch die WO 2005/096XXX A2 (B4) die klagepatentgemäße Lehre nicht neuheitsschädlich vorweg.
  86. a)
    Die in der B4 beschriebene Lichtschranke dient der Überwachung der Bewegung eines Abschlusses. Dabei sind ein Sender und ein Empfänger eines oszillierenden Lichtstrahls vorgesehen, die parallel an eine Versorgungsspannung angeschlossen werden. Bei Empfang des oszillierenden Lichtstrahls erlegt der Empfänger der Versorgungsspannung ein entsprechend zu dem Lichtstrahl oszillierendes Signal auf, siehe Zusammenfassung der B4.
  87. Der Vorteil dieser Ausgestaltung soll darin liegen, dass der Verdrahtungsaufwand verringert wird und Fehlschaltungen vermindert werden, siehe Absatz 6 der B4.
  88. b)
    Der B4 geht es darum, Sender und Empfänger eines Lichtstrahls innerhalb einer Lichtschranke an eine Versorgungsspannung anzuschließen. Da diese Änderung des Lichtstrahls innerhalb der Lichtschranke geschieht, wird nur das Signal verändert, das der Sensor ausgibt. Damit fehlt es bereits an der erfindungsgemäßen Auswerteeinheit, die das Signal erst verändert, nachdem es von dem Sensor ausgegeben wurde.
    Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 28.02.2020 rechtfertigt, wie bereits zur Entgegenhaltung B2 ausgeführt, auch sonst nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
  89. VI.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs 1. S. 1 ZPO.
  90. VII.
    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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