4b O 300/08 – Punktionsverschluss

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1371

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. März 2010, Az. 4b O 300/08

I. Die Klägerin wird unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Punktionsverschlüsse zum Verschließen eines eine Punktionsöffnung aufweisenden Blutgefäßes, in dem ein arterieller Druck herrscht, mit einer mit Überdruck beaufschlagbaren Druckkammer, die eine Öffnung zur Aufnahme eines Druckmediums aufweist und die im Bereich der Punktionsöffnung am Körper befestigbar ist, wobei der dem Körper zugewandte Teil der Druckkammer dehnbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung zur Aufnahme des Druckmediums derart in dem dem Körper zugewandten Teil der Druckkammer angeordnet ist, dass die Öffnung über einem Einstichkanal der Punktionsöffnung anbringbar ist und dass das aus der Punktionsöffnung des Blutgefäßes herausströmende Blut in die Druckkammer fließen kann, um dort das Druckmedium zu bilden,

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Europäischen Patents EP 0776 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Beklagten darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeiträume und Zugriffszahlen, sowie bei Auftritten und Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Klägerin zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

– Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;

– der Klägerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Beklagten einem von der Beklagten zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Klägerin dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Beklagten auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Klägerin – Kosten herauszugeben;

4. die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, nach dem 1. September 2008 vertriebenen, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Klägerin oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Anteils des EP 0776 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Klägerin zurückzugeben und Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Klägerin diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt, oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

II. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 18. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.257,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Juli 2009 zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

V. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung wegen des Ausspruchs zu I.1. in Höhe von 250.000,00 Euro, wegen des Ausspruches zu I.2. in Höhe von 25.000,00 Euro, wegen der Aussprüche zu I.3. und 4. in Höhe von jeweils 12.500,00 Euro und wegen des Ausspruches zu II. in Höhe von 25.000,00 Euro sowie wegen des Ausspruches zu III. in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheiten können jeweils auch durch schriftliche unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaften einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patentes 0 776 XXX (Anlage K 2, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 17. August 1995 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 18. August 1994 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 4. Juni 1997, diejenige der Patenterteilung am 4. März 1998. Die Übertragung des Klagepatentes auf die Beklagte wurde am 18. Juli 2000 eingetragen.

Das Klagepatent betrifft einen Punktionsverschluss. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Punktionsverschluss zum Verschließen eines eine Punktionsöffnung aufweisenden Blutgefäßes in dem ein arterieller Druck herrscht, mit einer mit Überdruck beaufschlagbaren Druckkammer (10, 30, 40), die eine Öffnung (13, 33, 43) zur Aufnahme eines Druckmediums aufweist und die im Bereich der Punktionsöffnung am Körper befestigbar ist, wobei der dem Körper zugewandte Teil der Druckkammer (10, 30, 40) dehnbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung (13, 33, 43) zur Aufnahme des Druckmediums derart in dem dem Körper zugewandten Teil der Druckkammer (10, 30, 40) angeordnet ist, dass die Öffnung (13, 33, 43) über einem Einstichkanal der Punktionsöffnung anbringbar ist und dass das aus der Punktionsöffnung des Blutgefäßes herausströmende Blut in die Druckkammer fließen kann, um dort das Druckmedium zu bilden.“

Wegen des Wortlauts der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Ansprüche 2, 4, 5, 7 bis 9 sowie 14 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1, 2 und 6 der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausführungsformen des erfindungsgemäßen Gegenstandes zeigen. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine erste Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Punktionsverschlusses und Figur 2 eine geschnitten dargestellte Seitenansicht des Punktionsverschlusses gemäß Figur 1. Figur 6 zeigt eine geschnitten dargestellte Seitenansicht des Punktionsverschlusses gemäß Figuren 1 und 2, wobei ein zusätzliches Druckpolster vorgesehen ist.

Die Klägerin vertreibt einen externen Gefäßverschluss mit der Bezeichnung „A“ (angegriffene Ausführungsform), von welchem als Anlage K 9 ein Muster vorgelegt wurde, auf welches Bezug genommen wird. Der angegriffene Punktionsverschluss ist dergestalt ausgebildet, dass über einem kreisförmigen Ausschnitt einer klebefähigen Folie ein linsenförmiges, aus Silikon bestehendes, geschlossenes Element so angeordnet ist, dass es am Außenrand des kreisförmigen, nahezu die gesamte Fläche der Folie mit Ausnahme des Ausschnitts und der laschenförmigen Aufweitung der Silikonausläufer, verankert ist. Unterhalb des Bodens des linsenförmigen Elementes und seiner Ausläufer ist eine dünne Schicht aus Polyurethanfolie vorgesehen, die die Fläche und die kreisrunde Ausnehmung der elastischen Schicht überdeckt und mit dem linsenförmigen Element eine Druckkammer bildet.

Die Beklagte wandte sich mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben vom 12. Oktober 2006 wegen der angegriffenen Ausführungsform an die Klägerin und erbat Auskunft über die Berechtigung zum Vertrieb derselben. Es entwickelte sich dann eine mehrmonatige Korrespondenz zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 (Anlage K 6) mahnte die Beklagte die Klägerin wegen Verletzung des Klagepatentes mit Fristsetzung bis zum 20. Juni 2007 ab. Im Anschluss daran korrespondierten die Parteien über den Abschluss eines Lizenzvertrages, welcher nicht geschlossen wurde.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008, eingegangen bei Gericht am 22. Dezember 2008, erhob die Klägerin negative Feststellungsklage gegen die Beklagte und macht geltend, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht verletze, da diese keine Öffnung aufweise. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009 Widerklage wegen Verletzung des Klagepatentes erhoben hat, haben die Parteien die negative Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte meint, eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatentes liege vor, da das Klagepatent das Vorhandensein einer vorgefertigten Öffnung bereits zum Zeitpunkt des Aufbringens des Punktionsverschlusses auf den Patienten nicht vorsehe. Es genüge auch die Anbringung einer Öffnung durch das Medizinpersonal bei Benutzung des Punktionsverschlusses mittels einer Kanüle.

Die Beklagte beantragt widerklagend,

zu erkennen, wie geschehen, sowie unter Ziffer I.2.d) zusätzlich,

bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger,

sowie Rückruf und Entfernung zeitlich unbeschränkt,

sowie hilfsweise wegen mittelbarer Patentverletzung

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle widerholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Punktionsverschlüsse zum Verschließen eines eine Punktionsöffnung aufweisenden Blutgefäßes, in dem ein arterieller Druck herrscht, mit einer mit Überdruck beaufschlagbaren Druckkammer, wobei der dem Körper zugewandte Teil der Druckkammer dehnbar ausgebildet ist,

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Europäischen Patents EP 0776 XXX B1 Dritten zur Benutzung anzubieten und/oder zu liefern, welche dazu geeignet sind, benutzt zu werden für

Punktionsverschlüsse zum Verschließen eines eine Punktionsöffnung aufweisenden Blutgefäßes, in dem ein arterieller Druck herrscht, mit einer mit Überdruck beaufschlagbaren Druckkammer, die eine Öffnung zur Aufnahme eines Druckmediums aufweist und die im Bereich der Punktionsöffnung am Körper befestigbar ist, wobei der dem Körper zugewandte Teil der Druckkammer dehnbar ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung zur Aufnahme des Druckmediums derart in dem dem Körper zugewandten Teil der Druckkammer angeordnet ist, dass die Öffnung über einem Einstichkanal der Punktionsöffnung anbringbar ist und dass das aus der Punktionsöffnung des Blutgefäßes herausströmende Blut in die Druckkammer fließen kann, um dort das Druckmedium zu bilden.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Eine Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor. Das Klagepatent sehe das Vorhandensein einer Öffnung bereits zum Zeitpunkt der Benutzung vor. Im Übrigen sei die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches durch die Beklagte rechtsmissbräuchlich, da es sich um eine praktisch vermögenslose Briefkastengesellschaft handele.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Widerklage ist überwiegend begründet. Die angegriffene Ausführungsform, der externe Gefäßverschluss für die Hämodialyse mit der Bezeichnung „A“, macht von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren Gebrauch, so dass der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche im tenorierten Umfang zustehen.

I.
1.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Punktionsverschluss zum Verschließen eines eine Punktionsöffnung aufweisenden Blutgefäßes, insbesondere einer Arterie, einer mit einer Arterie kurzgeschlossenen Vene, eines Shunts bzw. einer Prothese, in dem ein arterieller Druck herrscht, mit einer mit Überdruck beaufschlagbaren Druckkammer, die eine Öffnung zur Aufnahme eines Druckmediums aufweist, und die im Bereich der Punktionsöffnung am Körper befestigbar ist, wobei der dem Körper zugewandte Teil der Druckkammer dehnbar ausgebildet ist.

Zur Verdeutlichung der Erfindung führt das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung aus, dass Blutgefäße sämtliche arteriellen Gefäße sind, d.h. sämtliche vom Herzen wegführenden Gefäße oder Gefäße in denen ein arterieller Druck herrscht. Darunter fallen auch Venen, die mit einer Arterie kurzgeschlossen sind und an eine Arterie angeschlossene Prothesen (Interponate oder Shunts), denn bei allen diesen Blutgefäßen ergibt sich nach einem medizinischen Eingriff das Problem des anschließenden Wundverschlusses. Das Blut presst sich mit einem Druck von 133,322 – 266,644 mbar durch die Punktionsöffnung der Gefäßwand ins Freie oder in das die Arterie umgebende Gewebe. Wegen des vergleichsweise hohen Druckes in der Arterie geht in kürzester Zeit eine große Menge Blut verloren und es kann zu einer unerwünschten Hämatombildung im umliegenden Gewebe führen. Blutverlust und Hämatombildung sollen jedoch vermieden werden. Dies geschieht dadurch, dass mit dem Finger ein adäquater Druck auf die Arterie oder das arterielle Gefäß ausgeübt wird. Dieser Druck ist individuell zu dosieren und richtet sich nach dem herrschenden Blutdruck im Gefäß sowie nach der Tiefe und Konsistenz des darüber liegenden Gewebes. Er schwankt interindividuell und intraindividuell und muss kontinuierlich überprüft und angepasst werden. Wenn der ausgeübte Druck zu schwach ist, kann die Hämatombildung beachtliche Ausmaße und schwerwiegende Folgen annehmen. Andererseits darf der ausgeübte Druck aber nicht zu stark sein, da das Blutgefäß sonst vollständig kollabieren würde.

Wegen der Schwere der Komplikationen haben sich ungenaue Systeme des Punktionsverschlusses, z.B. Klemmen oder zirkuläre Staubinden bisher nicht durchsetzen können, so dass Klagepatent. Gleiches gelte für die in den EP-0 554 602 und EP-0 514 026 vorgeschlagenen Punktionsverschlüsse. Bei diesen Punktionsverschlüssen wird eine Druckkammer mittels eines umlaufenden Bandes am Körper festgebunden und mit Druckluft beaufschlagt. Das Ausdehnen der Druckkammer erzeugt dann einen Druck auf das den Punktionsverschluss umgebende Gewebe. Hierdurch wird lediglich der manuell ausgeübte Druck durch einen Druckverband ersetzt, bei dem die genannten Probleme der genauen Dosierung und der Anpassung an die jeweilige Situation bestehen bleiben. Deshalb wird der Druck weiterhin mit einem Finger ausgeübt, denn durch den Tastsinn kann der Druck individuell und variabel dosiert werden. Oftmals ist der Patient hierzu jedoch nicht in der Lage. Das Pflegepersonal muss diese Tätigkeit übernehmen und steht dann für eine gewisse Zeit für andere Tätigkeiten nicht zur Verfügung, was teuer und ineffektiv ist.

Vor diesem Hintergrund hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Punktionsverschluss zu schaffen, der die Punktionsöffnung eines Blutgefäßes zuverlässig verschließt, ohne dass ein zu großer Blutverlust auftritt, ohne dass sich nennenswerte Hämatome bilden und ohne dass das Blutgefäß vollständig kollabiert.

Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Punktionsverschluss zum Verschließen eines eine Punktionsöffnung aufweisenden Blutgefäßes, in dem ein arterieller Druck herrscht;

2. der Punktionsverschluss hat eine mit Überdruck beaufschlagbare Druckkammer (10, 30, 40);

2.a) die Druckkammer weist eine Öffnung (13, 33, 43) zur Aufnahme eines Druckmediums auf;

3. die Druckkammer ist im Bereich der Punktionsöffnung am Körper befestigbar;

4. der dem Körper zugewandte Teil der Druckkammer (10, 30, 40) ist dehnbar ausgebildet;

5. die Öffnung (13, 33, 43) zur Aufnahme des Druckmediums ist derart in den dem Körper zugewandten Teil der Druckkammer (10, 30, 40) angeordnet, dass

5.a) die Öffnung über einem Einstichkanal der Punktionsöffnung anbringbar ist und

5.b) das aus der Punktionsöffnung des Blutgefäßes ausströmende Blut in die Druckkammer fließen kann, um dort das Druckmedium zu bilden.

2.
Der angegriffene Gefäßverschluss macht von den Merkmalen der obigen Merkmalsgliederung wortsinngemäßen Gebrauch, auch wenn dieser keine vorgefertigte Öffnung in der Druckkammer aufweist, diese mithin erst durch das Pflegepersonal bei Anwendung hergestellt wird. Denn die Merkmale 2.a), 5. und 5.a) der obigen Merkmalsgliederung, welche sich mit der Öffnung befassen, setzen eine vorgefertigte Öffnung in der Druckkammer nicht zwingend voraus.

Das Klagepatent beschreibt in seinem Patentanspruch 1 die Ausgestaltung eines erfindungsgemäßen Punktionsverschlusses. Danach besteht ein erfindungsgemäßer Punktionsverschluss aus einer Druckkammer, welche im Bereich der Punktionsöffnung am Körper befestigbar ist und dehnbar ausgebildet ist. Die Druckkammer selbst soll eine Öffnung aufweisen (Merkmal 2.a)), die derart angeordnet ist, dass die Öffnung über einem Einstichkanal der Punktionsöffnung anbringbar ist und aus dem Blut ausströmendes Blut in die Druckkammer fließen kann (Merkmal 5.a) und 5.b)).

Das Klagepatent gibt an keiner Stelle konkrete Hinweise, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise eine Öffnung in der Druckkammer geschaffen werden soll. In der Beschreibung der Erfindung in Spalte 4 Zeilen 20 ff. der Klagepatentschrift heißt es lediglich, dass die Druckkammer aus einem dehnbaren, bis auf die Öffnung zur Aufnahme des Druckmediums geschlossenen Behälter gebildet wird. Hierbei handelt es sich um eine bevorzugte Ausführungsform, welche im Unteranspruch 5 unter Schutz gestellt ist. Der genannten Textstelle kann eine Angabe zu der Frage, ob die Öffnung in der Druckkammer vorgefertigt sein soll, nicht entnommen werden. Ansonsten findet die Öffnung in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung keine weitere Erwähnung. Erst in der Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen ab Spalte 6 ff., welche in den Figuren 1 bis 6 zeichnerisch wiedergegeben werden, wird eine Öffnung – Bezugsziffern 13, 33, 43 – beschrieben. In den Figuren wird diese Öffnung jedoch im Zusammenhang mit einer eingeführten Nadel gezeigt. Ohne Nadel wird eine Öffnung in einem erfindungsgemäßen Punktionsverschluss nicht gezeigt.

Durch den erfindungsgemäßen Punktionsverschluss wird erreicht, dass das durch die Öffnung in der Druckkammer fließende Blut, welches aus der Punktionsöffnung des Blutgefäßes austritt, in die Druckkammer fließt. Das Blut wird kontrolliert aufgefangen und kann nicht in das umliegende Gewebe strömen, sondern in die Druckkammer, wo es dann selbst als Druckmedium agiert. Denn durch das Einfließen des Blutes in die Druckkammer erhöht sich der Druck, der mittels des zum Körper hin gewandten dehnbaren Teils der Druckkammer auf die Punktionsöffnung weitergegeben wird. Durch das einfließende Blut wird in der Druckkammer schließlich ein Druck erzeugt, der dem arteriellen Blutdruck entspricht und zu einer Blutungstillung führt. Diese Funktion ergibt sich auf Grund der Zweckangabe „zur Aufnahme eines Druckmediums“ in Merkmal 2.a) und 5 sowie der Angabe in Merkmal 5.a), wonach die Öffnung über einem Einstichkanal der Punktionsöffnung anbringbar ist, womit gewährleistet wird, dass das Blut von dort direkt in die Druckkammer fließt und nicht in das umliegende Gewebe. Besonders deutlich wird diese Funktion durch das Merkmal 5.b) beschrieben, welches besagt, dass das aus der Punktionsöffnung des Blutgefäßes ausströmende Blut in die Druckkammer fließen kann, um dort das Druckmedium zu bilden. Diese technische Funktion der Erfindung kann auch der allgemeinen Beschreibung im Klagepatent entnommen werden. Auf die Spalte 1 Zeilen 9 bis 10, Spalte 3 Zeilen 15 bis 29 sowie Zeile 46 bis Umbruch Spalte 4 Zeile 15 wird insoweit verwiesen. Die Öffnung muss zur Gewährleistung dieser Funktion daher so ausgestaltet sein, dass sie den Blutstrom aus dem Einstichkanal aufnehmen kann und wegen der Anordnung über dem Einstichkanal den Blutstrom in die Druckkammer leitet. Hierfür genügt es jedoch, wenn die Öffnung zum Zeitpunkt der Verwendung des Punktionsverschlusses vorhanden ist und zwar dann, wenn der invasive Eingriff beendet ist und die Kanüle aus dem Einstichkanal herausgezogen wird, da dann das Blut fließt, welches zum Zwecke des Druckausgleichs in die Druckkammer aufgenommen werden soll.

Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass es zur Erfüllung dieser technischen Funktion des Punktionsverschlusses ausreicht, wenn die Öffnung mit Benutzung des Punktionsverschlusses durch das Bedienpersonal hergestellt wird. Denn durch eine mit dem Einstich der Kanüle in ein Blutgefäß – durch einen Punktionsverschluss hindurch – hergestellte Öffnung wird ebenso wie bei einer bereits vorgefertigten Öffnung erreicht, dass durch die Öffnung über dem Einstichkanal das Blut in die Druckkammer fließen kann und nach kurzer Zeit ein Druckausgleich entsteht, der zu einem Stillen der Blutung führt. Hierzu genügt lediglich eine Öffnung, welche einen Blutfluss ermöglicht, die sich über dem Einstichkanal befindet und welche den Blutfluss in die Druckkammer ermöglicht. Eine weitergehende Funktion der Öffnung, welche eine Vorfertigung notwendig macht, ist hingegen nicht zu erkennen.

Gegen die vorgenannte Auffassung kann nicht der Wortlaut des Merkmal 5.a) herangezogen werden. Dort ist zwar davon die Rede, dass die Öffnung über einem Einstichkanal der Punktionsöffnung anbringbar ist, d.h. sie muss über dem Einstichkanal angebracht werden können. Anbringbar ist eine Öffnung jedoch auch dann, wenn sie erst mit dem Einstich der Kanüle in das Blutgefäß durch die Punktionsöffnung entsteht. Denn mit der Fertigung der Öffnung durch die Kanüle wird gleichzeitig die Öffnung angebracht. Mit Merkmal 5.a) soll klargestellt werden, wo die Anordnung der Öffnung erfolgen soll, nämlich über dem Einstichkanal, wenn diese bereits vorgefertigt ist. Dann nämlich muss die Öffnung über dem Einstichkanal angebracht werden damit das aus der Punktionsöffnung ausströmende Blut in die Druckkamer fließen kann, um dort das Druckmedium zu bilden.

Für die vorgenannte Auslegung, dass erfindungsgemäß jedenfalls auch eine bei Verwendung des erfindungsgemäßen Punktionsverschlusses hergestellte Öffnung in der Druckkammer ist, können neben der Funktion der Öffnung in einem erfindungsgemäßen Punktionsverschluss auch die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausführungsformen herangezogen werden. Die Figur 1, welche eine Draufsicht auf einen erfindungsgemäßen Punktionsverschluss wiedergibt, zeigt keine Öffnung, obwohl einzelne Lagen des Punktionsverschlusses gezeigt werden. Hierbei wird jedoch nicht verkannt, dass nicht alle Bestandteile eines erfindungsgemäßen Punktionsverschlusses gezeigt werden. Demgegenüber zeigen die Figuren 2 bis 6 Punktionsverschlüsse, in welche eine Kanüle eingesetzt ist. Gerade die Figur 6 gibt zeichnerisch eine Ausnehmung/Aussparung (Bezugszeichen 16) wieder, d.h. einen Bereich der durch eine Materialausnehmung gekennzeichnet ist, während gleiches für den Bereich der Öffnung in der Druckkammer nicht gezeigt wird. Wäre daher das vorgefertigte Vorhandensein einer Öffnung zwingende Voraussetzung, hätte es nahe gelegen im Rahmen der zeichnerischen Darstellung von erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen auch eine Öffnung im Sinne einer Materialaussparung darzustellen. Denn die Kanüle muss bei Verwendung sowohl die Aussparung als auch die Öffnung durchdringen, um in das Blutgefäß eingestochen werden zu können.

Das vorstehende Verständnis des Patentanspruchs 1 zugrundelegend macht der angegriffene Gefäßverschluss von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Zwar weist dieser keine vorgefertigte Öffnung in der Druckkammer auf. Die Öffnung wird jedoch zwangsläufig durch das Bedienpersonal bei Benutzung der angegriffenen Ausführungsform geschaffen.

II.
Da die Klägerin das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Beklagten gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin unterfällt die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs durch die Beklagte nicht dem Schikaneverbot (§ 226 BGB). Dieser Einwand ist nur in strengen Ausnahmesituationen begründet. Denn das Patent als subjektives vermögenswertes Recht gewährt dem Patentinhaber nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 9 Satz 2 PatG eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition, wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber hat die Wahrnehmung der Ausschließlichkeitsbefugnis nach § 9 Satz 2 PatG nicht an eine gleichzeitige Benutzung des Patents durch den Patentinhaber geknüpft, so dass die Beklagte als Patentinhaberin auch ohne eigene Nutzung des Klagepatentes zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigt ist. Anhand der von der Klägerin vorgetragenen Umstände ergibt sich nichts anderes. Zwar mag es sich bei der Beklagten um eine Briefkastenfirma mit einem Haftungskapital von 10.000,00 USD handeln, bei der die Gefahr besteht, dass dann, wenn diese den Unterlassungstitel vollstreckt und sich dieser später als unzutreffend herausstellt, die Klägerin etwaige Schadensersatzansprüche nicht realisieren könnte. Diesem Umstand wird jedoch durch die Vollstreckbarkeitserklärung nur gegen Sicherheitsleistung genüge geleistet. Die Klägerin selbst hat als Streitwert für die negative Feststellungsklage 250.000,00 Euro angegeben, so dass sie selbst von einem solchen Schaden ausgeht, wenn eine Herstellung und Vertrieb nicht mehr zulässig sind. Entsprechend wurde die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs auf 250.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen hat die Klägerin in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass die Parteien über den Abschluss eines Lizenzvertrages verhandelt haben, so dass es der Beklagten nicht allein um die Vernichtung von Besitzstand gehen kann, wie von der Klägerin vorgetragen wurde. In diesem Fall wäre die Beklagte wirtschaftlich tätig und würde daher das Patent verwerten, so dass es der Beklagten auch insoweit nicht an einem berechtigten schutzwürdigen Eigeninteresse (§§ 242, 826 BGB) fehlt.

Die Klägerin trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Klägerin daher Ersatz des Schadens, welcher der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Beklagte nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Klägerin hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Beklagte in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, ist die Klägerin verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Klägerin außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). In Bezug auf diesen Anspruch war die Klage jedoch insoweit abzuweisen, als dass die Beklagte zusätzlich die Angabe der Anschriften der Empfänger direkter Werbung, wie etwa Rundschreiben, verlangt hat. Im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs hat der Schuldner alle diejenigen Einzelheiten mitzuteilen, die der Schutzrechtsinhaber für die Ermittlung der betreffenden Leistungsansprüche und für eine zumindest stichprobenweise Überprüfung der gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit benötigt. Hierfür ist aber die begehrte detaillierte Angabe von Anschriften von Empfängern von Rundschreiben nicht erforderlich. Eine Plausibilitätsprüfung der gemachten Angaben anhand der geschuldeten Angaben zu Anzahl und Menge der Werbung ist der Beklagten ohne weiteres ohne zusätzliche Angaben möglich. Hiermit kann auch das wirkliche Werbevolumen festgestellt werden. Insoweit sind im Übrigen auch schützenswerte Interessen der Klägerin anzuerkennen, die ihre Kundenadressen nicht ohne nähere Anhaltspunkte für Patentverletzungen preisgeben müssen.

Der Anspruch der Beklagten auf Vernichtung sowie Rückruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus § 140a Abs. 1 PatG. Der Anspruch auf Rückruf und Entfernung war mit Wirkung zum 01. September 2008 zuzuerkennen, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 – Resellervertrag: GRUR 2009, 515 –Motorradreiniger).

Da die Klägerin – wie ausgeführt – schuldhaft gehandelt hat, folgt der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 139 Abs. 2 PatG. Auch die Aufwendungen für die berechtigte, wenngleich im Ergebnis erfolglose Abmahnung stellen einen zurechenbaren und ersatzfähigen Schadensposten dar. Die Beklagte durfte sich herausgefordert fühlen, eine Abmahnung in patentanwaltlichem Beistand auszusprechen, da die nicht fernliegende Möglichkeit bestand, auf diese Weise einen aufwändigen und kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dass sich diese Hoffnung nicht erfüllt hat, lässt die Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Abmahnung unberührt (vgl. Kühnen/Schulte, Patentgesetz, § 139 Rn. 205). Auch der Höhe nach sind die geltend gemachten Kosten gerechtfertigt. Die Beklagte macht für den Patentanwalt eine 1,5 Gebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 250.000,00 € geltend. Dieser Gebührenansatz ist angemessen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO. Im Rahmen der nach Billigkeitserwägungen zu treffenden Kostenentscheidung nach § 91a ZPO wegen der übereinstimmend für erledigt erklärten negativen Feststellungsklage waren der Klägerin keine Kosten aufzuerlegen, da die negative Feststellungsklage und die Widerklage denselben Gegenstand betrafen und somit durch die Erhebung der negativen Feststellungsklage und deren übereinstimmende Erledigung keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert für Klage und Widerklage beträgt jeweils 250.000,00 EUR, insgesamt 250.000,00 Eur. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte von Klage und Widerklage kommt vorliegend nicht in Betracht, da Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GkG).

Davon entfallen auf die Anträge der Widerklage im Einzelnen:

 Unterlassungsantrag (Antrag I.1.): 175.000,- Euro
 Rechnungslegung und Auskunft (Antrag I.2.): 25.000,- Euro
 Vernichtung (Antrag zu I.3.): 12.500,- Euro
 Rückruf und Entfernung (Antrag zu I.4): 12.500,- Euro
 Feststellung der Schadenersatzverpflichtung (Antrag II.): 25.000,- Euro