4a O 126/19 – Antennenhalter mit Montagebasis

Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 3048

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 28. Juli 2020, Az. 4a O 126/19

  1. I. Die Beklagten werden verurteilt,
    1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei bei der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
    Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis,
    in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
    wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen und die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Montagsbasis Befestigungselemente aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, die Rohre als Rundrohre ausgebildet sind, die Haltemittel derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, die Haltemittel zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist, die Haltemittel eine Schelle und eine damit verschraubbare Gegenschelle umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle und die Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle angeschweißt ist;
    2. den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
    a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
    c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
    wobei
    zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
    3. den Klägern durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
    a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
    b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
    c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
    e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
    wobei
    den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
    II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 18.05.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  2. III. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer I.1 fallenden Antennenhalter auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von den Klägern zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
  3. IV. Die Beklagten werden verurteilt, die oben unter Ziffer I.1 fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Antennenhalter aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Antennenhalter eingeräumt wurden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 102 62 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Antennenhalter an die Beklagten zurückzugeben, und für den Fall der Rückgabe der Antennenhalter eine Rückzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und wieder an sich zu nehmen.
  4. V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
  5. VI. Das Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
  6. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Ziffern I.1, III. und IV. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,00 EUR. Ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2 und I. 3 des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR. Die Kostenentscheidung (Ziffer V. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  7. Tatbestand
  8. Die Kläger nehmen die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Schadenersatzfeststellung in Anspruch.
  9. Die Kläger sind eingetragene Inhaber des deutschen Patents DE 102 62 XXX B4 (nachfolgend als Klagepatent bezeichnet). Das Klagepatent, vorgelegt als Anlage PBP01, wurde am 11.12.2002 angemeldet und die Erteilung durch das DPMA am 18.04.2013 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.
  10. Das Klagepatent betrifft einen Antennenhalter mit einer Montagebasis. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
  11. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12) und Haltemitteln (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, wobei die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen und wobei die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Montagsbasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, dass die Rohre (20, 22) als Rundrohre ausgebildet sind, dass die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, dass die Haltemittel (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist, dass die Haltemittel eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16) umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle (14) und die Gegenschelle (16) einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und dass der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle (14) angeschweißt ist.
  12. Die Kläger stellen her und vertreiben insbesondere Befestigungsanlagen für Satellitenempfangsanlagen auf Dächern von Gebäuden.
  13. Die Beklagte zu 1) vertrieb ebenfalls verschiedene Elektroartikel und unter anderem – auch über das Internet – die sogenannten Dachsparrenhalter mit den Herstellernummern „A“, „B“, „C“, „D“ und „E“, die eine identische technische Konstruktion aufweisen und sich lediglich in ihrer Größe unterschieden (nachfolgend insgesamt als angegriffene Ausführungsform bezeichnet). Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
  14. Die nachfolgend eingeblendete, der Klageschrift (Bl. 9 GA) entnommene Abbildung veranschaulicht die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform.
  15. Die Kläger sind der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere verfüge die angegriffene Ausführungsform über eine klagepatentgemäße Schelle und Gegenschelle im Sinne dieses Anspruchs. Das Vorsehen eines zusätzlichen Klemmstücks schließe die Verwirklichung nicht aus.
  16. Sie sind der Ansicht, man könnte das entsprechende Klemmstück zur Montage verwenden, dies sei aber nicht notwendig.
  17. Die Kläger beantragen,
  18. sinngemäß wie erkannt.
  19. Die Beklagten beantragen,

    die Klage abzuweisen.

  20. Sie sind der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verfüge nicht über eine Schelle und Gegenschelle im Sinne des Klagepatents. Bei der mit dem Antennenmast verschweißten Fußplatte handele es sich nicht um eine klagepatentgemäße Schelle und bei den zwei u-förmigen Bügeln nicht um eine Gegenschelle. Eine Schelle zeichne sich insbesondere durch eine halbrunde Form aus. Eine Klemmschlüssige Verbindung der angegriffenen Ausführungsform erfolge erst durch ein entsprechend angepasstes Klemmstück, den Zahnbügel, der sich – insoweit unstreitig – unterhalb der Fußplatte des Antennenmastes befinde. Ohne dieses zusätzliche Klemmstück würde der Mast „wie ein wackeliger Kuhschwanz“ auf der Montagebasis hin- und herwackeln.
  21. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung vom 16.06.2020 (Bl. 50 f. GA).
  22. Entscheidungsgründe
  23. Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch (hierzu unter I.). Den Klägern stehen aufgrund der festgestellten Patentverletzung gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259, 852 BGB zu (hierzu unter II.).
  24. I.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.
  25. 1.
    Die Erfindung betrifft einen Antennenhalter mit einer Montagebasis, einem Antennenmast und Haltemitteln zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst.
  26. Ein Antennenhalter der genannten Art ist aus der DE 297 14 XXX U1 bekannt. Die Montagebasis wird bei diesem Antennenhalter von zwei teleskopartig in- und auseinanderschiebbaren Vierkantstangen gebildet, an deren Stirnseiten Befestigungsplatten derart vorgesehen sind, dass die Montagebasis zwischen zwei Dachsparren eingeklemmt werden kann. Der Antennenmast weist dabei einen Mastfuß mit einem Vierkantrohr auf, wobei das Rohr derart dimensioniert ist, dass es auf einer der beiden Vierkantstangen der Montagebasis verschoben und mittels einer Feststellschraube in einer gewünschten Position fixiert werden kann.
  27. Als nachteilig hieran beschreibt das Klagepatent, dass der Antennenhalter konstruktionsbedingt nicht von oben auf eine über die Dachsparren gespannte Dichtungsbahn gesetzt und durch die Dichtungsbahn hindurch mit dem Dachsparren verschraubt werden kann. Vielmehr ist es notwendig, eine solche Dichtungsbahn zu entfernen bzw. zwischen den Dachsparren auszuschneiden, so dass hinterher eine aufwendige Neuabdichtung erfolgen muss.
  28. Zudem kann bei dem bekannten Antennenhalter der Antennenmast zwar entlang der teleskopartig ineinanderschiebbaren Vierkantstangen verschoben werden, jedoch kann er, wenn er einmal auf die Vierkantstange aufgesteckt ist, naturgemäß nicht mehr um die Vierkantstange verdreht werden, so dass nach dem Festlegen der Position der Vierkantstange relativ zu den Dachsparren ein Verschwenken des Antennenmastes um die Vierkantstange nicht mehr möglich ist.
  29. Zur Montage dieses Antennenhalters muss daher so vorgegangen werden, dass der materialbedingt sehr schwere Antennenhalter mit aufgestecktem Antennenmast zwischen zwei Dachsparren derart ausgerichtet wird, dass sich die gewünschte Neigung des Antennenmastes zur Vertikalen ergibt (wobei in der Regel eine lotrechte Ausrichtung des Mastes gewünscht sein wird), worauf die Vierkantstangen, an deren Enden sich die genannten Befestigungsplatten befinden, über die Befestigungsplatten an den Dachsparren verschraubt werden.
  30. Da es sich gezeigt hat, dass dieses Ausrichten sehr schwer ist, wurde versucht, durch das Vorsehen entsprechender Langlöcher in den Befestigungsplatten eine zumindest geringe Ausgleichsmöglichkeit zu schaffen. Allerdings sind die Befestigungsplatten mit sich in das Holz der Dachsparren eingrabenden Zacken versehen, so dass die Langlöcher in der Praxis keine Bedeutung haben. Vielmehr sind zur Montage eines solchen Antennenhalters wenigstens zwei, besser drei Personen notwendig, von denen eine für die gewünschte (normalerweise lotrechte)
    Ausrichtung des Antennenmastes sorgt und, wenn die gewünschte Ausrichtung gegeben ist, die beiden anderen Personen die beiden teleskopartig auseinanderschiebbaren Vierkantstangen auseinanderziehen und an den Dachsparren befestigen. Diese Arbeit ist nicht nur mühselig, sie ist aufgrund des hohen Personalbedarfs auch teuer.
  31. In der Praxis werden Antennenhalter der hier in Frage stehenden Art, die hauptsächlich dazu dienen, Antennenmasten für schüsselförmige sogenannte Satellitenantennen zu errichten, meist nicht von in der Abdichtung von Dächern ausgebildeten Dachdeckern, sondern von Radio- und Fernsehtechnikern montiert. Wenn diese die zwischen den Dachsparren gespannte Dichtungsbahn wie bei der Montage des aus der genannten DE 29714 XXX U1 bekannten Antennenhalters großflächig ausschneiden müssen, sind Dichtungsprobleme vorprogrammiert.
  32. Aus der DE 297 08 XXX U1 ist ein Antennenhalter bekannt, der es erlaubt, auf Dächern einen Antennenmast zu errichten, ohne dazu in den eigentlichen Dachraum eindringen zu müssen. Die Montage eines solchen Antennenhalters kann problemlos bei bereits fertig errichteten Dächern erfolgen. Ist das Dach mit Dachziegeln gedeckt, müssen zur Montage des Antennenhalters lediglich einige Dachziegel entfernt werden, worauf die Montagebasis an den Dachsparren über der über die Dachsparren gespannten Dichtungsbahn befestigt werden kann. Nach erfolgter Montage des Antennenhalters werden die Dachziegel wieder aufgesetzt, wobei einer der ursprünglichen Dachziegel durch einen sogenannten Mastlochziegel ersetzt wird, der, wie der Name bereits sagt, eine Öffnung für den Antennenmast aufweist und über den Antennenmast gestülpt wird.
  33. Der aus der DE 297 08 XXX U1 bekannte Antennenhalter hat den großen Vorteil, dass er bei relativ einfacher Bauweise und äußerst leichter Montierbarkeit (die Montagebasis muss lediglich mit einigen Schrauben auf zwei benachbarten Dachsparren befestigt werden) die Errichtung eines extrem stabilen Antennenmastes ermöglicht, so dass sich der Antennenhalter insbesondere zur Halterung von schüsselförmigen Satellitenempfangsundsendeantennen (nachfolgend kurz Satellitenantennen genannt) eignet, denn bauartbedingt greifen an diesen schüsselförmigen Antennen bei Wind je nach Windrichtung sehr große Kräfte an, wie sie bei herkömmlichen Antennen, die im Wesentlichen nur aus verschiedenen vertikalen und horizontalen Stäben bestehen, überhaupt nicht auftreten, da solche Antennen dem Wind keine große Angriffsfläche bieten.
  34. Eine Satellitenantenne verfügt in der Regel auf ihrer nach außen gewölbten Seite über zwei Klemmvorrichtungen, mittels derer sie an einem Antennenmast festgeklemmt werden kann. Satellitenantennen sind dabei in der Regel so ausgelegt, dass sie an einem im Wesentlichen vertikal stehenden Antennenmast befestigt werden müssen. Da die Dachsparren bei verschiedenen Dächern in der Regel verschieden geneigt sind, ist die vertikale Ausrichtung des Antennenmastes bei den Antennenhaltern der hier in Frage stehenden Art ein Problem. Der Antennenhalter gemäß der DE 297 08 XXX U1 löst dieses Problem vorteilhaft dadurch, dass der Antennenmast nach der Montage der Montagebasis auf den Dachsparren in verschiedene Schwenkstellungen relativ zur Montagebasis bewegt und dann in einer gewünschten Schwenkstellung festgelegt werden kann.
  35. Zur im wesentlichen vertikalen Ausrichtung von Antennenmasten sind daneben weitere Lösungen bekannt. So schlägt die US 2,628,XXX eine Halterung für einen Antennenmast vor, in welcher der Antennenmast schwenkbar gelagert ist. Die Halterung selbst soll dabei jedoch vorzugsweise aus einem Material bestehen, das ohne Verwendung spezieller Werkzeuge an die Form des Daches, auf dem die Halterung montiert werden soll, durch Biegen angepasst wenden kann und das daher relativ weich sein muss. Des Weiteren wird der Antennenmast in der gewünschten vertikalen Position lediglich durch eine einzige Schraube kraftschlüssig, nämlich durch Festklemmen, gehalten. Ein solcher Antennenhalter ist daher zur Halterung von Satellitenantennen aufgrund der großen Kräfte, die bei diesen Antennen auftreten können, gänzlich ungeeignet.
  36. In der Praxis hat sich der aus der genannten DE 297 08 XXX U1 bekannte Antennenhalter überaus bewährt. Allerdings ist die Montagebasis, die bei diesem Halter von einem rechteckigen Rahmen gebildet wird, größenmäßig nicht an unterschiedliche Abstände der Dachsparren anpassbar. Um dieses Problem zu lösen, weist der rechteckige Rahmen entlang seines Umfangs eine Vielzahl von Bohrungen auf, so dass sich in der Praxis in der Regel immer eine Bohrung mehr oder weniger mittig über einem Dachsparren befindet.
  37. Dieser Antennenhalter erlaubt zwar das Verschwenken des Antennenmastes um eine im bestimmungsgemäßen Montagezustand im Wesentlichen horizontal verlaufende Achse, jedoch ist die Position des Mastfußes relativ zur Montagebasis festgelegt, was in der Praxis manchmal zu Problemen führen kann, da einerseits die Montagebasis sicher auf den Dachsparren verankert werden muss, andererseits natürlich nach dem Montieren ein Mastlochziegel in der genannten Weise über den Antennenmast gestülpt werden muss, so dass also der Antennenmast nicht beliebige Positionen relativ zu den umgebenden Dachziegeln einnehmen kann.
  38. Um eine Ausrichtbarkeit des Mastfußes relativ zu den Dachziegel derart zu gewährleisten, dass der den Mastfuß später umgebende Mastlochziegel zwischen die anderen Dachziegel eingefügt werden kann, wird die Montagebasis daher immer größer bemessen als der Abstand zweier benachbarter Dachsparren, was aber material- und kostenintensiv ist und den Antennenhalter größer und unhandlicher macht.
  39. Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 201 02 XXX ist ein Antennenhalter bekannt, bei dem an einem Basisteil ein kurzes Rohrstück befestigt ist, an dessen oberem Ende ein Anschlussflansch angeordnet ist, der an seiner Kontaktseite eine die Schwenkachse umgebende Zahnung aufweist, die mit einer Zahnung korrespondiert, die sich auf der Kontaktseite eines Anschlussflansches befindet, der am unteren Ende eines Halterohres angeordnet ist, wobei in der Schwenkachse ein Schraubenbolzen angeordnet ist, der sich gegen einen Anschlussflansch abstützt und auf dem eine Schraubenmutter geführt ist, die durch Anziehen die Anschlussflansche gegeneinanderpresst.
  40. Ausgehend hiervon liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen kompakten Antennenhalter vorzusehen, der in einfacher Weise, insbesondere von einer einzigen Person montiert werden kann, ohne dass zur Montage des Antennenhalters die Dachhaut aufgeschnitten werden muss.
  41. Diese Aufgabe wird gelöst durch die Konstruktion eines Antennenhalters nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in die folgenden Merkmale gliedern lässt:
  42. 1. Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Antennenmast (12) und Haltemitteln (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei
    2. die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdehnung umfasst, wobei
    3. die Mittel zur Veränderung der Längsausdehnung der Montagebasis wenigstens zwei ineinandergreifende Rohre (20, 22) oder ein Rohr und eine in das Rohr eingreifende Stange umfassen und wobei
    4. die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen translatorischen Positionen relativ zur Längsausdehnung der Montagebasis festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass
    5. die Montagsbasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarten Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist, dass
    6. die Rohre (20, 22) als Rundrohre ausgebildet sind, dass
    7. die Haltemittel (14, 16) derart ausgebildet sind, dass der Antennenmast in verschiedenen Winkelstellungen relativ zur Montagebasis festlegbar ist, dass
    8. die Haltemittel (14, 16) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis derart ausgebildet sind, dass eine Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis auch nach Montage der Montagebasis auf Dachsparren oder Dachlatten an der Montagebasis möglich ist, dass
    9. die Haltemittel eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16) umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle (14) und die Gegenschelle (16) einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen, und dass
    10. der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle (14) angeschweißt ist.
  43. 2.
    Die angegriffene Ausführungsform macht von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch.
  44. a)
    Zu Recht stellen die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 8 nicht in Abrede, so dass es insoweit keiner weiteren Erläuterungen bedarf.
  45. b)
    Merkmal 9, wonach
  46. die Haltemittel eine Schelle (14) und eine damit verschraubbare Gegenschelle (16) umfassen, welche derart miteinander verbindbar sind, dass die Schelle (14) und die Gegenschelle (16) einen Abschnitt der Montagebasis zwischen ihren Schelleninnenseiten einklemmen,
  47. ist ebenfalls verwirklicht.
  48. aa)
    Nach dem für die Auslegung maßgeblichen Anspruchswortlaut handelt es sich bei der Schelle und der Gegenschelle um zwei bauliche Elemente, die derart miteinander verschraubbar sind, dass sie gemeinsam eine Klemmwirkung entfalten. Ferner handelt es sich bei ihnen nach dem Anspruchswortlaut um Teile der Haltemittel. Durch die Verwendung des weiten Begriffs „umfassen“ verdeutlicht der Anspruchswortlaut dem Fachmann, dass die Haltemittel nicht auf die beiden Schellen beschränkt sind. Es können vielmehr weitere bauliche Elemente als Haltemittel vorgesehen sein, die gemeinsam mit den Schellen die Festlegbarkeit des Antennenmastes in einer bestimmten Position nach Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs 1 bewirken.
  49. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt das Vorsehen zusätzlicher Haltemittel nicht dazu, dass die in Abschnitt [0040] genannten drei erfindungsgemäßen Vorteile der klagepatentgemäßen Befestigung nicht mehr erreicht werden. Abschnitt [0040] nennt als ersten Vorteil die freie Wählbarkeit der Position entlang der Montagebasis, als zweiten Vorteil die Anpassung an beliebige Dachneigungen und als dritten Vorteil, dass der Mast erst nach Befestigung der Montagebasis befestigt werden muss, so dass zunächst die Befestigung der Montagebasis von einer Person möglich ist und danach die Befestigung des Mastes ebenfalls durch eine Person erfolgen kann. Diese drei Vorteile werden beim Vorsehen weiterer Haltemittel ebenfalls erreicht. Denn es bleibt bei der Trennung der Montage der Montagebasis einerseits und des Mastes andererseits, so dass die Montage im Vergleich zu den im Stand der Technik vorbekannten Konstruktionen erleichtert wird.
  50. Eine Verbindbarkeit der beiden Schellen im Sinne des Klagepatentanspruchs setzt nicht voraus, dass sich die beiden Schellen nach der Verbindung berühren. Denn in Abschnitt [0039] heißt es in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Figur 4, dass die Schellen sich in montiertem Zustand nicht berühren, so dass ein Spalt zwischen ihnen verbleibt.
  51. Ferner ist eine Riffelung der Schellen weder schädlich noch zwingende Voraussetzung zur Verwirklichung des betreffenden Merkmals. Vielmehr wird eine entsprechende Riffelung nicht bereits im Hauptanspruch, sondern erst in Unteranspruch 8 sowie in den Ausführungsbeispielen offenbart.
  52. Zur Merkmalsverwirklichung ist es nicht erforderlich, dass sowohl die Innenseite der Schelle als auch die Innenseite der Gegenschelle einen Abschnitt der Montagebasis berühren, also wenigstens zum Teil an ihr anliegen. Der Anspruch spricht lediglich davon, dass ein Abschnitt der Montagebasis zwischen den Schelleninnenseiten „eingeklemmt“ wird. Eine Einklemmung, also die Übertragung einer Klemmwirkung ist allerdings auch möglich, wenn keine unmittelbare Berührung erfolgt, sondern die entsprechende Klemmwirkung über ein weiteres Element, z.B. ein weiteres Haltemittel bewirkt wird. Die Verwendung des Begriffs „Schelleninnenseite“ dient lediglich der Bestimmung der Position der Montagebasis zwischen den beiden Schellen und der Abgrenzung zu der in Merkmal 10 genannten Schellenaußenseite.
  53. In der Wahl der Form der Schelle ist der Fachmann nicht auf halbrunde Ausgestaltungen der Schelle eingeschränkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich dies dem Begriff der Schelle nicht entnehmen. Der Anspruchswortlaut beschreibt lediglich ein verschraubbares Klemmmittel. Die halbrunde Ausgestaltung findet sich erst in den Ausführungsbeispielen, die den Schutzbereich aber nicht einschränken. Auch plattenartige Klemmmittel unterfallen dem Schellenbegriff, soweit sie die klagepatentgemäße Funktion erfüllen.
  54. Schließlich schränkt der Anspruchswortlaut den Fachmann in der Konstruktion der Schelle und der Gegenschelle nicht dahingehend ein, dass eine einstückig ausgebildete Schelle bzw. Gegenschelle zu wählen ist. Mehrteilige Ausführungen der Schelle bzw. Gegenschelle sind vom Anspruchswortlaut dann umfasst, wenn sie sich weiterhin zu einer Funktionseinheit derart zusammenfassen lassen, dass die betreffenden Teile gemeinsam die Klemmwirkung auf eine Hälfte des Rundrohres ausüben. Die erfindungsgemäßen Vorteile gegenüber dem Stand der Technik werden auch bei einer mehrteilig ausgestalteten Schellnenkonstruktion erreicht. Es bleibt weiterhin möglich, den Montageprozess derart abzustufen, dass zunächst die Montagebasis und erst danach der Antennenmast montiert werden. Die Reduzierung der für die Montage benötigten Personenanzahl bleibt damit erhalten.
  55. bb)
    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegung verfügt die angegriffene Ausführungsform über zwei klagepatentgemäße Schellen. Die unten eingeblendete, der Klageschrift (Bl. 11 GA) entnommene Abbildung der angegriffenen Ausführungsform zeigt die Befestigung des Antennenmastfußes an der Montagebasis. Die zwei u-förmigen Bügel sind mittels einer Schraubverbindung mit einer Platte verbunden, an welcher der Mastfuß angeschweißt ist. Die Platte bewirkt mit den Bügeln über die Schraubverbindung eine Klemmwirkung auf die Montagebasis. Bei der Platte handelt es sich also um die klagepatentgemäße Schelle, bei den Bügeln um die entsprechende Gegenschelle im Sinne des Merkmals 9. Gemeinsam mit den weiteren Haltemitteln, nämlich zwei halbrund ausgeformten Klemmstücken, bewirken die Schelle und die Gegenschelle die Festlegung des Mastes an der Montagebasis im Sinne von Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs.
  56. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegung ist es unerheblich, dass sich zwei Klemmstücke zwischen der Schelle und der Gegenschelle befinden und sich diese deshalb nicht berühren. Weiter ist es unerheblich, dass die Schelle nicht unmittelbar an der Montagebasis anliegt, da sie jedenfalls über die Klemmstücke eine Klemmwirkung in Bezug auf die Montagebasis entfaltet.
  57. Aber selbst unter Berücksichtigung der Auslegung der Beklagten, wonach es sich bei der Schelle um ein halbrundes Befestigungsmittel handelt, ist das betreffende Merkmal verwirklicht. In diesem Fall bilden die Montageplatte und die beiden Klemmstücke gemeinsam die halbrund geformte Schelle. Sie bewirken gemeinsam die Klemmwirkung auf die obere Hälfte des Rundrohres der Montagebasis. Die mehrteilige Ausgestaltung führt – wie oben dargelegt – nicht aus dem Schutzbereich heraus.
  58. c)
    Merkmal 10, wonach
  59. der Fuß des Antennenmasts an einer Schellenaußenseite der Schelle (14) angeschweißt ist,
  60. ist ebenfalls verwirklicht.
  61. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegung handelt es sich bei der Montageplatte der angegriffenen Ausführungsform, an deren Außenseite der Antennenmastfuß angeschweißt ist, um eine Klagepatentgemäße Schelle bzw. um einen Teil einer solchen, so dass das betreffende Merkmal verwirklicht ist.
  62. II.
    Den Klägern stehen aufgrund der festgestellten Patentverletzung gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, §§ 242, 259, 852 BGB zu.
  63. 1.
    Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt.
  64. 2.
    Die Kläger haben gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.
  65. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kläger aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennen, ist ein rechtliches Interesse der Kläger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
  66. Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer für die Benutzungshandlungen persönlich (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1033 – Kupplung für optische Geräte). Dass die Kläger nichts dazu dargelegt haben, durch welche konkreten Handlungen der Beklagte zu 2) an den der Klage zugrunde liegenden Verletzungshandlungen beteiligt war, ist unschädlich (vgl. BGH, GRUR 2016, 257, 263 – Glasfasern II).
  67. 3.
    Damit die Kläger in die Lage versetzt werden, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihnen gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB. Die Kläger sind auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
  68. 4.
    Ferner haben die Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückruf und Vernichtung aus § 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG.
  69. III.
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbakrkeit aus § 709 ZPO. Auf Antrag der Kläger waren Teilsicherheiten im tenorierten Umfang festzusetzen.

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