4b O 311/08 – Schredder III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1466

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Mai 2010, Az. 4b O 311/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist ein dänisches Maschinenbauunternehmen, das ursprünglich unter der Bezeichnung A Separation B und anschließend unter der Bezeichnung A Industries B firmierte. Zuletzt firmierte sie unter der Bezeichnung C Industries B. Inzwischen trägt sie die im Aktivrubrum angegebene Bezeichnung.

Die Klägerin ist alleinige Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für Deutschland eingetragenen europäischen Patents 0 928 XXX B2 (Anlage L2), welches in Deutschland unter dem Aktenzeichen DE 696 08 XXX T3 (Anlage L2a) geführt wird (nachfolgend: Klagepatent). Die Verfahrenssprache ist Englisch. Das Patent wurde am 6. September 1996 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 14. Juli 1999. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14. Juni 2000 veröffentlicht. Das Klagepatent, welches eine Zerkleinerungsvorrichtung betrifft, steht in Kraft. Über die gegen das Patent von den Beklagten am 5. März 2010 erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B12) ist noch nicht entschieden.
Die im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltene Fassung des hier in Rede stehenden Anspruchs 1 lautet:

„Maschine (1) der Art, die zum Zweck der Zerkleinerung von beispielsweise Haushaltsabfall, Reifen, Möbeln, Teppichen, Matratzen, Baumstümpfen, Abbruchholz und ähnlichen Materialien dient, und die aufweist:
– einen Trichter (2) zum Aufnehmen des Abfalls,
– einen Schneidetisch (4), der an der Unterseite des Trichters (2) mit mindestens einem Satz fixierter, paralleler unterer Messer (9a, b) angeordnet ist, welche voneinander durch Öffnungen (10a, b) durch den Tisch getrennt sind,
– mindestens eine drehbare Achse (5a, b) einer Antriebseinheit (7), welche Achse über dem Schneidetisch (4) in einer Richtung angeordnet ist, die sich senkrecht zu den unteren Messern (9a, b) erstreckt, und
– eine Anzahl scheibenförmiger oberer Messer (8a, b) befestigt an der Achse, wobei jedes dieser Messer mit einer Anzahl von Zähnen (13a,b) versehen ist und sich teilweise nach unten jeweils in ihre Öffnung des Tischs erstreckt, wobei jede Öffnung breiter als das zugehörige obere Messer ist, das darüber hinaus nahe zu einem der unteren Messer in der zughörigen Öffnung angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
– auf jeder Seite der Achse ein Satz unterer Messer angeordnet ist,
– dass die unteren Messer sich in einer Richtung erstrecken, die die Mittelachse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet, und
– dass jedes untere Messer (9a, b) einen Winkel von zwischen 0° und 30°, vorzugsweise zwischen 0° und 15° und insbesondere zwischen 0° und 5° mit einer Ebene bildet, die die Mittelachse der Achse und das äußere Ende des der Achse gegenüberliegend angeordneten unteren Messer enthält.“

Wegen der Unteransprüche, vor allem der insbesondere geltend gemachten Ansprüche 2, 9, 10 und 13 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Zur Veranschaulichung der technischen Lehre des Klagepatents sind nachfolgend drei zeichnerische Darstellungen der erfindungsgemäßen Vorrichtung, die aus dem Klagepatent stammen (Fig. 3, 4 und 5), abgebildet. Figur 3 zeigt eine Profilansicht einer erfindungsgemäßen Maschine mit zwei Wellen. Figur 4 zeigt dieselbe Maschine in perspektivischer Ansicht. Figur 5 zeigt eine zweite Ausführungsform, wobei die Maschine nur eine Welle hat.

Die Beklagte zu1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) seit dem 1. August 2009 ist, und die Beklagte zu 3) bieten im Internet zwei Serien von sog. Rotorreißern an. Dabei handelt es sich um Zwei-Wellen-Rotorreißer der Serie „D“ und um Ein-Wellen-Rotorreißer der Serie „E“. Unter der Serie „D“ werden die Modelle „D 45XX“ und „D 73XX“ vertrieben. Die Klage richtet sich gegen die gesamten Modellreihen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen, wobei die Modelle mit der Serienbezeichnung „D“ als angegriffene Ausführungsform I und die Modelle der Serie „E“ als angegriffene Ausführungsform II bezeichnet werden). Die Beklagten boten Rotorreißer der angegriffenen Ausführungsform I sowohl auf der Messe F 200X als auch auf der Messe G 200X an. Darüber hinaus bieten die Beklagten auch Zusatzkomponenten an, wie beispielsweise hydraulische Systeme als Antrieb für die Zerkleinerungseinrichtungen, Steuersysteme, Fahrsysteme für die Zerkleinerungsmaschinen samt Dieselaggregat, Beschickungseinrichtungen, Austragsförderbänder und zusätzliche vor- oder nachgeschaltete Zerkleinerungseinrichtungen aber auch Servicedienstleistungen betreffend die gelieferten Zerkleinerungsanlagen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen, welche auch in Deutschland hergestellt würden, verletzten das Klagepatent wortsinngemäß. Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform II behauptet die Klägerin insbesondere, diese sei im Jahr 2005 in einer Ausführung angeboten worden, bei der das obere Messer nah einem der unteren Messer in der zugehörigen Öffnung angeordnet sei.

Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an deren jeweiligem Geschäftsführer und hinsichtlich der Beklagten zu 3) an deren jeweiligem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Maschinen der Art, die zum Zweck der Zerkleinerung von beispielsweise Haushaltsbedarf, Reifen, Möbeln, Teppichen, Matratzen, Baumstümpfen, Abbruchholz und ähnlichen Materialien dienen, und die aufweisen:

– einen Trichter zum Aufnehmen des Abfalls,
– einen Schneidetisch, der an der Unterseite des Trichters mit mindestens einem Satz fixierter, paralleler unterer Messer angeordnet ist, welche voneinander durch Öffnungen durch den Tisch getrennt sind,
– mindestens eine drehbare Achse einer Antriebseinheit, welche Achse über dem Schneidetisch in einer Richtung angeordnet ist, die sich senkrecht zu den unteren Messern erstreckt, und
– eine Anzahl scheibenförmiger oberer Messer, die an der Achse befestigt sind, wobei jedes dieser Messer mit einer Anzahl von Zähnen versehen ist und sich teilweise nach unten jeweils in ihre Öffnung des Tisches erstreckt, wobei jede Öffnung breiter als das zugehörige obere Messer ist, das darüber hinaus nahe zu einem der unteren Messer in der zugehörigen Öffnung angeordnet ist,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
– bei denen auf jeder Seite der Achse ein Satz unterer Messer angeordnet ist,
– bei denen die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die einen Bereich um die Mittelachse der Achse herum schneidet,
– bei denen jedes untere Messer einen Winkel von zwischen 0° und 30°, vorzugsweise zwischen 0° und 15° und insbesondere zwischen 0° und 5° mit einer Ebene bildet, die die Mittelachse der Achse und das äußere Ende des gegenüber der Achse angeordneten Messers enthält;
(Anspruch 1)

insbesondere wenn
von den unteren Messern in den beiden Sätzen unterer Messer, die jeweils auf ihrer Seite der Achse angeordnet sind, zwei und zwei ein V bilden;
(Anspruch 2)

und/oder
mindestens einige der Messer auf unterschiedlichen Höhen angeordnet sind;
(Anspruch 9)

und/oder
die unteren Messer gerade sind;
(Anspruch 10)

und/oder
die inneren Enden an der Achse der unteren Messer bei zweien der Messer, die jeweils auf ihrer Seite einer Achse in einem Satz unterer Messer angeordnet sind, mit einer Brücke unter der Achse versehen sind;
(Anspruch 13)

2. der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2000 begangen haben, und zwar jeweils unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
b) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Einkaufspreise,
c) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preise, Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich der Bezugspreise) und des erzielten Gewinns,

wobei
– die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
– es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
– die Einkaufspreise zum Verkaufsstellen erst für die Zeit seit dem 1. September 2008 mitzuteilen sind,
– von dem Beklagten zu 2. für den Zeitraum vom 14. Juli 2000 bis 31. Juli 2008 nur Angaben über Herkunft und Vertriebsweg zu machen sind, insbesondere über
o die Herstellungsmengen,
o die Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
o die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

3. der Klägerin ferner in einem geordneten Verzeichnis Rechnung zu legen über sämtliche seit dem 14. Juli 2000 an die Empfänger der unter Ziffer I.1 genannten Zerkleinerungsmaschinen zugleich oder separat gelieferten Zusatzkomponenten, die geeignet sind, mit den unter Ziffer I.1 genannten Zerkleinerungsmaschinen zusammenzuwirken, insbesondere Hydraulikeinrichtungen, Steuereinrichtungen, Maschinenfundamente, Maschinengestelle, Fahreinrichtungen, Beschickungseinrichtungen, Entsorgungseinrichtungen sowie vor- und nachgelagerte weitere Zerkleinerungseinrichtungen, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und –preise, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten (einschließlich der Bezugspreise) und des erzielten Gewinns,
– die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,
– es den Beklagten vorbehalten bleiben mag die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist,
– von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 1. August 2008 zu machen sind;

4. der Klägerin ferner in einem geordneten Verzeichnis Rechnung zu legen über sämtliche seit dem 14. Juli 2000 erbrachten Wartungs-, Service- und Schulungsdienstleistungen, welche die unter Ziffer I.1. und I.3 bezeichneten Erzeugnisse betreffen, und zwar unter Angabe
a) der abgeschlossenen Wartungs-, Service und Schulungsverträge aufgeschlüsselt nach Leistungsart, -objekt (Zuordnung zur Maschine) und –umfang, Vertragslaufzeit und Vergütung sowie der Namen und Anschriften der Vertragspartner,
b) der einzelnen erbrachten Wartungs-, Service und Schulungsdienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Leistungsart, -objekt (Zuordnung zur Maschine), – umfang, -zeit und –vergütung sowie der Namen und Anschriften der Leistungsempfänger,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach angebotener Leistungsart, -objekt (Zuordnung zur Maschine), – umfang, -zeit und –vergütung sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
wobei
– die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Dienstleistungs- und Entgeltbelege (Wartungsverträge, Rechnungen, Wartungsbelege oder Leistungsbescheinigungen) in Kopie vorzulegen haben,
– es den Beklagten vorbehalten bleiben mag die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist,
– von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 1. August 2008 zu machen sind;

5. – nur die Beklagte zu 1) – die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1 beschriebenen Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

hilfsweise:
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse auf Kosten der Beklagten zu vernichten oder nach Wahl des jeweiligen Beklagten an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

6. die unter Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse
zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 928 XXX B2 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung der gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesichert wird, sowie
endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin seit dem 14. Juli 2000 durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Feststellung hinsichtlich des Beklagten zu 2) erst mit dem 1. August 2008 einsetzt.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 929 XXX B2 (DE 696 08 XXX T3) auszusetzen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent nicht verletzten. Insbesondere verwirkliche die angegriffene Ausführungsform I eine Reihe von Merkmalen nicht. Sie verwende keinen Trichter und sei nicht mit einem Schneidetisch ausgestattet. Zudem weise sie keine feststehenden und parallelen Messer auf. Die unteren Messer würden sich teilweise unterhalb der Wellen erstrecken und deren Winkelstellung sei nicht maximal 30° bezüglich einer gedachten Ebene, die durch die Achse der Welle und dem äußeren Ende der unteren Messer gebildet werde. Der Winkel betrage mindestens 34°. Auch die Unteransprüche 2, 10 und 13 würden durch die angegriffene Ausführungsform I nicht verwirklicht. Die Sätze unterer Messer würden kein „V“ bilden. Sie seien auch weder gerade noch durch eine Brücke unterhalb der Welle miteinander verbunden. Bei der angegriffenen Ausführungsform II sei das obere Messer nicht nahe einem der unteren Messer in der zugehörigen Öffnung angeordnet.
Die Beklagten erheben ferner hinsichtlich des Schadensersatzfeststellungsanspruchs die Einrede der Verjährung. Die Klage, die am 31. Dezember 2008 erhoben worden sei, sei den Beklagten aufgrund verspäteter Zahlung des Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin erst am 27. Februar 2009 zugestellt worden, sodass die Rückwirkungsfiktion nicht greife. Ferner habe die Klage, die ohne Anlagen eingereicht worden sei, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen worden.
Zudem sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig. Der Gegenstand des Klagepatents sei in neuheitsschädlicher Weise offenkundig vorbenutzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausführungsformen von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen. Daher stehen der Klägerin die beantragten Ansprüche nicht zu.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Zerkleinerungsvorrichtung von beispielsweise Hausabfall, Reifen, Möbeln, Teppichen, Matratzen, Baumstümpfen, Abbruchholz und ähnlichen Materialien.

Aus dem Stand der Technik sind derartige Vorrichtungen bekannt. Die in der DK 169XXX beschriebene Vorrichtung ist eine Maschine zur Zerkleinerung solcher Materialien. Diese Maschine umfasst zwei obere Messer, und der Schneidetisch mit den unteren Messern erstreckt sich horizontal etwas unter den Achsen oder Wellen. Die Öffnungen des Schneidetisches sind breiter als die oberen Messer, und jedes obere Messer wird nahe zu einem der unteren Messer in der zugehörigen Öffnung angeordnet. Dadurch wird ein freier Teil der Öffnung zwischen dem oberen Messer und dem zweiten der unteren Messer der Öffnung zugelassen. Aufgrund des Aufbaus der Maschine mit dem Schneidetisch unter den Achsen oder Wellen angeordnet, wird eine Zylinderoberfläche, die einen Umfang eines oberen Messers enthält, eine Ebene schneiden, die die zugehörigen unteren Messer in einem spitzen Winkel enthält, welcher den Aktionswinkel der Zähne in Bezug auf die unteren Messer bildet. Dieser spitze Winkel hat zur Folge, dass die Zähne sowohl durch tangentiale als auch radiale Kräfte belastet werden. Die Reaktion auf die radialen Kräfte trägt nicht oder trägt nur in geringem Maße zur Zerkleinerung des Materials bei, da es hauptsächlich die Flanken der Zähne sind, die die radial gerichteten Kräfte auf das Material übertragen und nicht ihre Spitzen.
Hieran kritisiert das Klagepatent, dass die radialen Kräfte die Zähne zum Biegen belasten, und die Zähne deshalb solche Abmessungen haben müssen, um diese unvorteilhafte Belastung von Kräften zu absorbieren, selbst wenn der nützliche Effekt von den dadurch erhaltenen radialen Kräften ansonsten begrenzt ist. Die anderen Komponenten der Maschine, so wie Achsen oder Wellen und Lager, werden Abmessungen aufweisen müssen, um die radialen Kräfte zu absorbieren, und deshalb wird die gesamte Maschine übermäßige Abmessungen im Vergleich zu der Ausgangsleistung aufweisen müssen, die sie tatsächlich liefern kann. Selbst wenn die Arbeit, die die radialen Kräfte bei Betrieb der Maschine ausführen, nur in geringem Maße zur Zerkleinerung des Materials beitragen kann, wird die Arbeit nichtsdestoweniger Energiezufuhr benötigen, die jedoch in großem Ausmaß verschwendet wird. Die Maschine wird deshalb mit einem recht niedrigen Nutzeffekt arbeiten. Die tangentiale Kraftbelastung der Zähne umfasst aufgrund des spitzen Aktionswinkels eine Komponente quer zu den unteren Messern und eine zweite Komponente entlang derselben. Die Querkomponente ist wirksam im Zerkleinerungsprozess, während dies bei weitem nicht der Fall bei der Längskomponente ist, welche im Gegenteil geneigt ist, das Material entlang der unteren Messer zu schieben. Dadurch wird die Fähigkeit der Maschinen begrenzt, sicher und wirksam die Materialien zerkleinern zu können, und außerdem wird der Vorgang häufig eine recht lange Zeit dauern, weil die Versuche, das Material zu zerbrechen, oft mehrere Male wiederholt werden müssen, die Drehrichtung der oberen Messer erst umgekehrt wird und es danach alles erneut beginnt.

Weiter offenbart das gewürdigte EP 0 412 XXX eine Maschine zum Zerkleinern von Materialien sowie aus Glas hergestellten Spritzen oder Fläschchen. Die oberen Messer haben jedoch keine keilförmigen Zähne, sondern sind, im Gegenteil, wie ein Stern mit Armen geformt, die sich radial nach außen erstrecken.
Hieran kritisiert das Klagepatent, dass deshalb die oberen Messer nicht in der Lage sind, das Material während des Zerkleinerungsvorgangs zu ergreifen und festzuhalten, und die Arme deshalb dazu neigen werden, das Material auf dem Schneidetisch nach außen zu drücken, anstatt das Material auf dem Zerkleinerungstisch zu ergreifen und zu halten. Außerdem sind die oberen Messer nicht nahe an den unteren Messern auf einer Seite der Öffnungen des Schneidetisches angeordnet, und die bekannte Maschine stellte keine Möglichkeiten zum Schneiden von Materialien wie z.B. Reifen in kleinere Stücke bereit. Da die oberen Messer der bekannten Maschine in der Mitte der Öffnungen des Schneidetisches angeordnet sind, können die Messer darüber hinaus kein Material zerbrechen. Deshalb ist die Maschine auch nicht in der Lage die genannten Materialien zu zerschneiden, zerbrechen und zerkleinern.

Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Maschine zu schaffen, die sicher, schnell und effizient einen Zerkleinerungsvorgang durchführen kann, optimal die zugeführte Energie nutzen kann, und mit den gegebenen Abmessungen eine größere Kapazität als bisher bekannt aufweist.

Zur Lösung der Aufgabe wird eine Zerkleinerungsvorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vorgeschlagen, der wie folgt gegliedert werden kann:
Maschine (1) der Art, die zum Zweck der Zerkleinerung von, z.B. Hausabfall, Reifen, Möbeln, Teppichen, Matratzen, Baumstümpfen, Abbruchholz und ähnlichen Materialien dient, und die umfasst:

1. einen Trichter (2) zum Aufnehmen des Abfalls;

2. einen Schneidetisch (4),
a) der am Boden des Trichters (2) angeordnet ist,
b) der mit wenigstens einem Satz fixierter paralleler unterer Messer (9a, b) ausgestattet ist,
c) die Messer sind voneinander durch Öffnungen (10a, b) des Tisches getrennt;

3. wenigstens eine drehbare Achse (5a, b) einer Antriebseinheit (7),
a) die Achse ist über dem Schneidetisch (4) in einer Richtung angeordnet,
b) die Achse erstreckt sich senkrecht zu den unteren Messern (9a, b);

4. eine Anzahl von scheibenförmigen oberen Messern (8a, b),
a) die Messer sind an einer Achse befestigt,
b) jedes Messer ist mit einer Anzahl von Zähnen (13a, b) versehen,
c) jedes Messer erstreckt sich teilweise nach unten in jede Öffnung (10a, b) des Tisches.
d) wobei jede Öffnung (10a, b) breiter als das zugehörige obere Messer (8a, b) ist,
e) das obere Messer (8a, b) ist außerdem nahe einem der unteren Messer (9a, b) in der zugehörigen Öffnung (10a, b) angeordnet;

5. dass auf jeder Seite der Achse ein Satz unterer Messer (9a, b) angeordnet ist;

6. dass die unteren Messer (9a, b) sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet;
7. dass jedes untere Messer (9a, b) einen Winkel von zwischen 0° und 30°, vorzugsweise zwischen 0° und 15° und insbesondere zwischen 0° und 5° mit einer Ebene bildet, die die Achse der Achse und das äußere Ende des gegenüber der Achse angeordneten unteren Messers (9a, b) enthält.

II.
Eine Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform I lässt sich nicht feststellen. Es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung der Merkmale 6 und 7.

1)
Nach Merkmal 6 müssen sich die unteren Messer in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet. Die zweite Alternative des Merkmals 6 wird durch Merkmal 7 konkretisiert. Danach muss jedes untere Messer einen Winkel von zwischen 0° und 30°, vorzugsweise zwischen 0° und 15° und insbesondere zwischen 0° und 5° mit einer Ebene bilden, die die Achse der Achse und das äußere Ende des gegenüber der Achse angeordneten unteren Messers enthält.

Die Parteien streiten darüber, was in diesem Zusammenhang als „äußeres Ende“ zu verstehen ist und wie infolge dessen die Bemessung des geforderten Winkels zu erfolgen hat. Nach Auffassung der Klägerin ist in Merkmal 7 der Winkel gemeint, der durch die Achse der Welle und dem äußeren, abgewandten Ende der unteren Messer gedachten Ebene gebildet wird. Die Beklagten wenden dagegen ein, dass nicht das äußere Ende der unteren Messer und die Rotationsachse die Ebene bilden, sondern vielmehr die Ebene, die durch die Rotationsachse und dem äußeren Punkt, an dem sich die oberen Messer und die unteren Messer schneiden, gebildet werde, maßgeblich sei. Es ist die Auslegung, wie sie die Beklagten vorgenommen haben, vorzuziehen.

Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass der Patentanspruch eindeutig zu sein scheint, wenn es dort in Merkmal 7 heißt: „… einer Ebene bildet, die die Achse der Achse und das äußere Ende des gegenüber der Achse angeordneten unteren Messers enthält.“ (Hervorhebung hinzugefügt). Der Fachmann erkennt bei funktionsorientierte Auslegung jedoch, dass mit dem „äußeren Ende“ lediglich der Punkt bzw. Bereich gemeint ist, an sich das obere und das untere Messer schneiden.

Die in der Patentschrift zum Ausdruck kommende Funktion des Merkmals 7 ist es, das Zusammenwirken der oberen Messer mit den unteren Messern zum Zerkleinern des Materials in einem optimalen Aktionswinkel herbeizuführen. Dies kann aber nur auf der Fläche stattfinden, auf der die oberen Messer auf die unteren Messer zusammentreffen. Darüber hinaus werden die unteren Messer nicht als Messer eingesetzt.

Für diese Auslegung sprechen zunächst die Ausführungen in der Patentschrift zum Stand der Technik, der DK 169XXX. Bei dieser Erfindung ist der Schneidetisch mit den unteren Messern horizontal etwas unterhalb der Achsen oder Wellen angeordnet. Durch diese Anordnung treffen die oberen Messer in einem spitzen Winkel auf die unteren Messer, wie Absätze [0003] ff beschreiben und aus Figur 12 der Klagepatentschrift ersichtlich ist:
Diese Ausgestaltung und insbesondere den spitzen Aktionswinkel dieser Vorrichtung erachtet das Klagepatent, wie unter I. dargestellt, als nachteilig. Weshalb sich das Klagepatent auch gerade von diesem Stand der Technik abgrenzen will ([0017], [0060]); der spitze Aktionswinkel soll vermieden werden. Erreicht werden soll stattdessen ein (Aktions-)Winkel der oberen Messer von ca. 90°, durch den eine optimale Ausnutzung der radialen Kräfte zur Zerkleinerung des Materials stattfindet, die zugeführte Energie mit einem optimalen Nutzeffekt verwendet und zusätzlich das Material sicherer und wirksamer verkleinert werden kann (siehe insbesondere Absätze [0017], [0048]). Damit es zu dem optimalen Aktionswinkel kommt, müssen die unteren Messer in einen bestimmten Winkel gestellt werden. Gewährleistet ist ein Aktionswinkel der oberen Messer von ca. 90° zunächst, wenn sich die unteren Messer in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder Welle schneidet. Da es zur Erreichung der beschriebenen Vorteile der optimalen Kräfte- und Energieausnutzung aber nicht notwendig ist, dass die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Welle exakt schneidet, stellt Merkmal 6 in seiner zweiten Alternative klar, dass die unteren Messer sich auch in eine Richtung erstrecken können, die einen Bereich um die Achse der Welle herum schneidet, z.B. einen etwas unter der Achse angeordneten Bereich (insbesondere Absatz [0049]). Dieser Bereich ist allerdings nicht unbegrenzt. Vielmehr kann der erfindungsgemäß gewünschte Aktionswinkel – wie Merkmal 7 zum Ausdruck bringt – nur dann erzielt werden, wenn sich die unteren Messer in eine Richtung erstrecken, bei der die unteren Messer maximal in einem Winkel von 30° mit einer gedachten Ebene entfernt stehen, die durch die Achse der Welle und dem äußeren Ende der unteren Messer gebildet wird.

Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung kann dies nur erreicht werden, wenn die gedachte Ebene von der Achse der Welle zu dem Ende der Schneidefläche, die durch das Zusammenwirken mit den oberen Messern gebildet wird, reicht. Nur so ist sichergestellt, dass der Aktionswinkel durchschnittlich 90° beträgt. Wenn, wie nach Ansicht der Klägerin, das äußere Ende des Schneidetisches maßgeblich wäre, dann wäre der Aktionswinkel letztlich beliebig. Er würde davon abhängen, wie weit der Schneidetisch über das Ende der Rotationsfläche der oberen Messer hinausragen würde. Wenn dieses Ende beispielsweise sehr weit über das Ende der Rotationsfläche der oberen Messer gehen würde, dann wäre es möglich, dass im Bereich des Zusammenwirkens der unteren und der oberen Messer die unteren Messer weit unterhalb oder oberhalb der Achse der Welle angeordnet sein könnten und somit ein spitzer Aktionswinkel die Folge wäre. Das Merkmal 7 hätte keine die Funktion des Klagepatents erfüllende Wirkung. Es wäre vielmehr in funktionaler Hinsicht bedeutungslos. Die Funktion kann auch nicht dadurch hergestellt werden, dass auf der gesamten Rotationsfläche der Zerschneidungsvorgang stattfindet und bei großen, sperrigen Teilen sogar über diese hinausragen kann und so an irgendeiner Stelle der Rotationsfläche ein optimaler Aktionswinkel besteht. Das Klagepatent gibt in der zitierten Stelle (Absatz [0049]) vor, dass der Aktionswinkel der Zähne der oberen Messer maßgebend ist. Schließlich sind die Zähne am Zerschneidungsvorgang maßgeblich beteiligt. Sie ergreifen das Material und zerkleinern es im Zusammenwirken mit den unteren Messern (vgl. Absatz [0044]).

2)
Ausgehend hiervon verwirklicht die angegriffene Ausführungsform I die Merkmale 6 und 7 nicht.

a)
Die Klägerin meint, dass anhand der vorgelegten Abbildungen, Zeichnungen und Werbeunterlagen festzustellen sei, dass die angegriffene Ausführungsform I derart ausgestaltet ist, dass die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die einen Bereich um die Achse der Welle herum schneidet, wobei jedes untere Messer einen Winkel von maximal 30° mit einer Ebene bildet, die die Achse der Welle und das äußere Ende des gegenüber der Achse angeordneten unteren Messers enthält. Die auf den genannten Unterlagen zu sehenden Abstände zwischen der Welle und den Messern ließe nämlich darauf schließen, dass der oben bezeichnete Winkel unterhalb von 30° liegen müsse. Insbesondere auf den Bildern der Anlage 5a (Bild Nr. 4), welches in der Anlage L19 vergrößert dargestellt ist, und der Anlage L 17 und L17a sei dies zu erkennen. Die Anlagen L13 und B11 würden zeigen, dass sich bei einem größeren Winkel, der von Merkmal 7 nicht erfasst sei, der sog. Zentralkamm in deutlich abgesenkter Position befinden müsse. Eine solche Position würden die Lichtbilder aber gerade nicht zeigen.
Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die Lichtbilder lassen nicht den (zwingenden) Schluss zu, dass die dort abgebildeten unteren Messer sich in einem Abstand zu der Achse der Welle befinden, wie es Merkmal 7 beschreibt. Auf den Lichtbildern ist zwar der sog. Zentralkamm zu erkennen; insbesondere die vergrößerten Darstellungen in den Anlagen L17 und L19 zeigen diesen Zentralkamm deutlich. Allein durch die visuelle Wahrnehmung ist aber der Winkel zwischen den unteren Messern und der gedachten Ebene, die durch die Achse der Welle und dem äußeren Ende der Messer der unteren Messer gebildet wird, nicht zu bestimmen. Der Rückschluss auf eine maximale Winkelgröße wäre insoweit eine reine Vermutung, durch die die Verwirklichung des Merkmals 7 nicht dargelegt ist. Auch die Einzeichnung eines Winkels in der Anlage L17a legt die Größe des Winkels nicht ausreichend dar. Zum Einen ist der Winkel für nur ein Messer eingezeichnet. Zum Anderen stellt das eingezeichnete „X“ nicht den exakten Punkt der Achse der Welle dar. Überdies handelt es sich bei dem Lichtbild um eine perspektivische Ansicht der angegriffenen Ausführungsform I, sodass der eingezeichnete Winkel aufgrund der Perspektive ungenau ist. Für eine genaue Bestimmung des Winkels hätte es einer Frontalansicht bedurft. Die Lichtbilder genügen deshalb zur Darlegung einer Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 nicht.

Soweit die Klägerin moniert, das Vorbringen der Beklagten sei widersprüchlich, können hieraus keine Schlüsse zur tatsächlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform I gezogen werden. Daraus ergeben sich keine positive Feststellungsmöglichkeiten.

Auch das Vorbringen, die angegriffene Ausführungsform I müsse aus technisch zwingenden Gründen die Merkmale 6 und 7 verwirklichen, da die in den Anlagen L5 Bl. 3 Abb. 4 und L4/3 in Verbindung mit den in den Anlagen L5 Bl. 2 und L4/1 enthaltenen technischen Angaben, insbesondere die angegebene Korngröße (Granulometrie) von 0,1 m bis 0,5 m, nur dann einzuhalten seien, wenn von der Erfindung nach dem Klagepatent Gebrauch gemacht werden, verfängt letztlich nicht. Die Öffnungen zwischen den unteren Messern können zwar bei der angegriffenen Ausführungsform I durch die Drehung des Zentralkamms erreicht werden, so dass unterschiedliche Einstellungen der unteren Messer vorgenommen werden können. Dies allein besagt jedoch noch nichts Zwingendes zur Granulometrie. Die Korngröße hängt nicht allein von der Stellung des Zentralkamms ab, sondern von einer Vielzahl von Faktoren. Dazu gehören die Anzahl der unteren und oberen Messer sowie der Position der unteren und der oberen Messer wie auch die Größe der Öffnungen.

Die Klägerin konnte die Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 bei der angegriffenen Ausführungsform I mithin nicht hinreichend darlegen.

b)
Die Beklagten trifft keine sekundäre Darlegungslast. Zwar kann einen Beklagten eine höhere Darlegungslast als einen Kläger treffen, wenn und soweit er sich zu Umständen erklärt, die nur ihm, nicht aber dem Kläger bekannt sind. Der Beklagte kann daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten sein, dem Kläger Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung hinsichtlich des Verletzungstatbestandes zu liefern, wenn und soweit diese Informationen a) dem beweisbelasteten Kläger nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Bemühungen zugänglich sind und b) ihre Offenlegung für den Beklagten ohne weiteres möglich und auch zumutbar ist. Die Zumutbarkeitsgrenze ist bei der Preisgabe schützenswerter Betriebsgeheimnisse erreicht (BGH, GRUR 2004, 268 (269) – blasenfreie Gummibahn II; BGH, GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import; BGH, GRUR 2006, 927 (929) – Kunststoffbügel; BGH, GRUR 2006, 313 (315) – Stapeltrockner; BGH, GRUR 1976, 579 (581) – Tylosin; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 911). Aber die Tatsache allein, dass die Beklagten eher in der Lage sein können, die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform darzulegen, als die Klägerin, führt weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer Beweiserleichterung. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Prozesspartei, die „näher zur Wahrheit“ ist, verpflichtet wäre, dem darlegungs- und belasteten Gegner die zur Schlüssigkeit seines Vorbringens erforderlichen Tatsachen beizusteuern (BGH, GRUR 1976, 579 (581) – Tylosin).

Hier hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es ihr nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Bemühungen möglich ist, die angegriffene Ausführungsform I in Augenschein zu nehmen. Zwar sei kein Modell der angegriffenen Ausführungsform I mehr ausgestellt worden, seitdem die Klägerin ihre Rechte aus dem Klagepatent geltend mache. Auch eine Internet-Recherche sei erfolglos gewesen. Der Erwerb der angegriffenen Ausführungsform I sei mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden und für die Klägerin überdies nicht möglich. Die Klägerin hat aber auf den Messen in den Jahren 2005 und 2008 die angegriffene Ausführungsform in Augenschein nehmen und Fotografien fertigen können. Anlässlich dieser Inaugenscheinnahme hätte sie Abmessungen durchführen können, um die Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 feststellen und validieren zu können. Auch hätte sie (weitere) Lichtbilder anfertigen können, die einen tragfähigen Rückschluss auf die Verwirklichung der genannten Merkmale zugelassen hätten. Ferner hätte die Klägerin beispielsweise in Kontakt mit Erwerbern der angegriffenen Ausführungsform I treten können, um weitere Erkenntnisse zu erhalten. Dass entsprechende Versuche unternommen worden sind, ist nicht ersichtlich.

c)
Dem Antrag der Klägerin auf Urkundenvorlage gemäß § 142 ZPO ist nicht nachzukommen.

Nach § 142 ZPO kann das Gericht eine Partei auffordern, Urkunden wie Pläne und Zeichnungen vorzulegen, was im Bereich der technischen Schutzrechte dann geboten ist, wenn die Vorlage zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie angemessen und verhältnismäßig und eine Verletzung wahrscheinlich ist (BGH, GRUR 2006, 962 – Restschadstoffentfernung). An letzterem fehlt es jedoch. Die bisherigen Ausführungen lassen eine Patentverletzung lediglich vermuten, nicht aber in der erforderlichen Weise wahrscheinlich erscheinen. Die Beklagten haben in Anlage B 11 zwei Zeichnungen der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Verwirklichung des Merkmals 7 ausgeschlossen ist. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung zugesichert, dass die Zeichnungen maßstabsgetreu sind. Der dort eingezeichnete Winkel ist größer als 30° und lässt daher keine Patentverletzung erkennen.
Zudem hat die Klägerin nicht vorgetragen, welche Urkunden durch die Beklagten vorgelegt werden sollen. Auch wenn eine genaue Bezeichnung der Urkunden, z.B. mit Aktenzeichen oder Datum o.ä., nicht notwendig ist, so müssen gleichwohl Angaben gemacht werden, mit denen die vorzulegende Urkunde zumindest identifizierbar ist. Die bloße Behauptung der Existenz nicht näher konkretisierter Unterlagen reicht nicht aus (Zöller-Greger, ZPO; 27. Auflage, § 142, Rn. 6). Die Klägerin hat hier pauschal die Vorlage von Plänen, Rissen und Zeichnungen beantragt, von deren Existenz sie lediglich ausgeht. Ein solcher Antrag ist zu unbestimmt.

3)
Auch die angegriffene Ausführungsform II verwirklicht nicht die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents. Es mangelt an einer Verwirklichung des – einzigen zwischend den Parteien streitigen – Merkmals 4e.

Merkmal 4e verlangt, dass das obere Messer nah einem der unteren Messer angeordnet sein muss. Dies bedeutet, wovon auch die Parteien übereinstimmend zu Recht ausgehen, dass die oberen Messer nicht zentrisch die Öffnungen zwischen den unteren Messern schneiden dürfe, sondern einem der unteren Messer näher stehen müsse als dem anderen.

Dass dies bei der angegriffenen Ausführungsform II der Fall ist, kann nicht festgestellt werden. Die Skizze auf „Rotorscheren und Rotorreisser F/G/H“ auf Bl. 5 der Anlage L 15 lässt insoweit nichts Verlässliches erkennen. Die Anlage L 8 zeigt nur eine zentrische Anordnung des oberen Messers. In der Anlage L 14 ist zwar eine Ausgestaltung gezeichnet, bei der das obere Messer einem unteren Messer näher steht als dem anderen in der Öffnung befindlichen Messer. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform II in dieser Ausgestaltung in Deutschland benutzt worden ist. Die Beklagten haben ein Angebot und/oder eine Auslieferung einer so ausgestalteten angegriffenen Ausführungsform bestritten und vorgetragen, sie könnten die Anlage L 14 keinem Angebot nach Deutschland zu ordnen. Gleichwohl hat die Klägerin sich auch nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, zu behaupten, die Anlage L 14 sei einem Angebot beigefügt gewesen, dass die Beklagte zu 3) einem ihrer Kunden unterbreitet habe. Dies ist unsubstantiiert. Es ist weder dargetan, wann genau welches Angebot wem gegenüber abgegeben worden ist noch ob dieses Angebot Deutschland betraf und dem Angebot die Anlage L 14 beigefügt war. Der schlichte Verweis darauf, der Angebotsempfänger sei ein Kunde der Klägerin, entbindet die Klägerin nicht von einem weitergehenden Vortrag. Die fehlenden konkretsierenden Anhaltspunkte werden nicht durch das Beweisangebot der Klägerin ersetzt, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedurfte. Hinzu tritt, dass nicht dargetan ist, bei wem es sich um den benannten Zeugen handelt und aufgrund welcher Umstände dieser in der Lage ist, zu den Behauptungen der Klägerin aus eigener Wahrnehmung etwas zu bekunden.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.